Sehr geehrte Damen und Herren,
nachfolgend informieren wir Sie über Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.
Das Bundesfinanzministerium hat im Juli den ersten Entwurf für das Jahressteuergesetz 2022 veröffentlicht. Mit dem Jahressteuergesetz werden traditionell viele Detailregelungen im Steuerrecht angepasst, weil sich durch EU-Recht und Gerichtsurteile Anpassungsbedarf ergeben hat. Auch Regelungen zu Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen sowie Fehlerkorrekturen sind Teil eines jeden Jahressteuergesetzes. In dem Gesetz sind aber auch einige substanzielle Änderungen enthalten, darin die Vorziehung des vollständigen Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgeaufwendungen, um den Urteilen zur Doppelbesteuerung von Renten aus dem letzten Jahr Rechnung zu tragen. Auch die Anhebung des Sparer-Pauschbetrags, des Ausbildungsfreibetrags sowie des Abschreibungssatzes für Wohngebäude sind in dem Gesetz enthalten.
Kurz nach Beginn des Kriegs in der Ukraine hat die Bundesregierung ein Hilfsprogramm für besonders energieintensive Branchen aufgelegt. Unternehmen, die besonders von hohen Energiekosten betroffen sind, können seither beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Zuschuss zu ihren Erdgas- und Stromkosten von bis zu 50 Mio. Euro beantragen. Die Zuschüsse werden zu den Kosten für Erdgas und Strom im Zeitraum Februar bis September 2022 in drei Stufen gezahlt.
Die Förderstufen unterscheiden sich insbesondere nach der Branche, der Zuschussquote, den Maximalbeträgen und einem etwaigen Betriebsverlust. Der Antrag auf den Zuschuss muss vom Unternehmen selbst über das Online-Portal des BAFA gestellt werden. Die Frist für den Antrag läuft am 31. August 2022 aus und ist nicht verlängerbar. Falls Sie für das Programm in Frage kommen und noch keinen Antrag gestellt haben, bleiben damit nur noch wenige Wochen für den Antrag, nach dessen Prüfung ein Abschlag von 80 % des Zuschusses ausgezahlt wird.
Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung grundsätzlich nicht abziehbar. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt, die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden kann. Der Bundesfinanzhof hat deshalb einem selbstständigen Trauerredner und seiner Ehefrau den Betriebsausgabenabzug für die Anschaffung, Änderung und Reinigung der beruflich getragenen Kleidung verwehrt. Dies ist nicht das erste Mal, dass der Bundesfinanzhof die restriktiven Vorgaben für den Abzug der Kosten für Berufskleidung bestätigt, doch meist sind es Arbeitnehmer, die den Abzug begehren und damit scheitern.
Ein als arbeitsuchend gemeldetes Kind, das keine Leistungen von der Agentur für Arbeit bezieht und lediglich seiner allgemeinen Meldepflicht bei der Arbeitsagentur nicht nachkommt, begeht keine Pflichtverletzung, die zum Wegfall des Kindergeldes führt. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab damit der Klage eines Vaters teilweise statt, dessen Tochter wegen einer problematischen Schwangerschaft die Ausbildung abgebrochen hatte und ohne Angabe von Gründen nicht zu einem Termin bei der Arbeitsagentur erschienen war.
Die Agentur meldete daraufhin die Tochter aus der Arbeitsvermittlung ab. Die Einstellung der Arbeitsvermittlung wurde der Tochter des Klägers, die zu diesem Zeitpunkt keine Leistungen von der Arbeitsagentur erhielt, jedoch nicht bekanntgegeben. Diese Einstellung der Arbeitsvermittlung ohne Mitteilung an die Tochter hielt das Finanzgericht für nicht rechtmäßig und gewährte daher den Kindergeldanspruch für den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum bis zum 21. Geburtstag der Tochter.
Angesichts der gestiegenen Gaspreise will die Bundesregierung die Verbraucher bei der Mehrwertsteuer entlasten. Künftig soll die Steuer auf Gasverbrauch 7 statt wie bisher 19 % betragen. Diese Absenkung soll bis zum 31. März 2024 gelten – solange, wie auch die Gasumlage erhoben wird. Diese wird ab dem 1. Oktober 2022 in Höhe von 2,419 Cent pro Kilowattstunde erhoben und dann jedes Quartal neu angepasst. Neben der Gasumlage werden auch noch eine Bilanzierungs- und eine Speicherumlage fällig. Auf die Umlagen fällt zudem die Mehrwertsteuer an, nachdem die EU-Kommission einer Umsatzsteuerbefreiung der staatlichen Umlagen eine Absage erteilt hat. Unklar ist noch, ob die Mehrwertsteuersenkung nur für die Lieferung von Gas gelten wird oder auch auf aus Gas erzeugter Fernwärme.
Zum 1. Oktober wird der gesetzliche Mindestlohn auf 12 Euro angehoben. Damit setzt die Bundesregierung eines der wesentlichen Wahlversprechen des großen Koalitionspartners um. Die Anhebung zum 1. Oktober 2022 führt dazu, dass der Mindestlohn nach den beiden regulären Erhöhungsschritten zum 1. Januar und 1. Juli in diesem Jahr insgesamt dreimal angehoben wird. Nach diesem gesetzgeberischen Eingriff soll die Anpassung des Mindestlohns wieder auf Grundlage von Beschlüssen der Mindestlohnkommission erfolgen, erstmals mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
Mit dem „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ wird aber auch die Entgeltgrenze für Minijobs auf 520 Euro monatlich erhöht. Die neue Grenze orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn, woran sich auch künftig nichts ändern soll. Die Entgeltgrenze wird deshalb dynamisch ausgestaltet und berechnet sich künftig auf der Grundlage des jeweils gültigen Mindestlohns, indem dieser durch drei geteilt und mit 130 multipliziert wird. Das Ergebnis ist dann auf volle Euro aufzurunden. Mit der nächsten Anhebung des Mindestlohns am 1. Januar 2024 steigt somit auch die Minijobgrenze weiter.
Wie bisher gilt, dass zur Feststellung eines Minijobs bei Beschäftigungsbeginn alle innerhalb des Beurteilungszeitraums von maximal 12 Monaten mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Lohnbestandteile zu addieren und durch die Anzahl der Beschäftigungsmonate im Beurteilungszeitraum zu teilen sind. Wenn das ermittelte durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet, liegt ein Minijob vor. Es wurden jetzt aber die Voraussetzungen und Folgen eines „gelegentlichen unvorhergesehenen Überschreitens“ der Geringfügigkeitsgrenze gesetzlich geregelt. Dazu gab es bisher nur Vorgaben in den Geringfügigkeits-Richtlinien der Sozialversicherungsträger.
Die neue gesetzliche Regelung schafft mehr Rechtssicherheit, ist aber gleichzeitig auch strenger gefasst als die bisherige Regelung der Sozialversicherungsträger. Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze soll demnach den Minijob-Status auch künftig nicht ändern, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Monaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
Maximal ist damit in einem Minijob ein Jahresverdienst in Höhe des 14-fachen der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze möglich. Die Regelung greift jedoch nur für unvorhersehbare Zahlungen, die nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten waren. Das kann zusätzlicher Lohn aufgrund einer begrenzten Mehrarbeit aus unvorhersehbarem Anlass (Erkrankung eines Kollegen etc.) oder eine Einmalzahlung sein, die dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängt.
Bisher war ein unvorhergesehenes Überschreiten der Minijobgrenze in bis zu drei Monaten und ohne Entgeltobergrenze unschädlich für den Minijobstatus. Die neue Regelung soll ausdrücklich auch der möglichen Verdrängung voll sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen Einhalt gebieten. Auch die weiteren Änderungen bei Mini- und Midijobs sollen die Aufnahme einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung fördern.
Dazu wird die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob) ebenfalls zum 1. Oktober 2022 von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. Bereits zum 1. Januar 2023 ist als Teil des neuesten Entlastungspakets eine weitere Anhebung des Übergangsbereichs auf dann 2.000 Euro vorgesehen. Außerdem werden die Beschäftigten innerhalb des Übergangsbereichs noch stärker entlastet und der Belastungssprung beim Übergang aus einer geringfügigen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wird geglättet. Der Arbeitgeberbeitrag wird oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 % angeglichen und mit steigendem Arbeitsentgelt gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen. Im Endeffekt ergibt sich damit also für Arbeitgeber insbesondere im unteren Übergangsbereich eine höhere Belastung während die Arbeitnehmer weniger Beiträge zahlen.
Schließlich gibt es noch eine Bestandsschutzregelung für Midijobber, deren monatliches Arbeitsentgelt bei Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze zwischen 450 und 520 Euro beträgt. Sofern sich das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt nicht erhöht und auch keine Befreiung von der Versicherungspflicht, also ein Übergang vom Midi- zum Minijob, beantragt wird, gelten die Versicherungspflicht und damit der Midijob-Status längstens bis zum 31. Dezember 2023.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht kann in der Kranken- und Pflegeversicherung längstens bis zum Jahresende 2022 beantragt werden und gilt dann rückwirkend ab dem 1. Oktober 2022, wenn nach September 2022 keine Leistungen in der Krankenversicherung mehr in Anspruch genommen wurden. Die Beitragsberechnung erfolgt für die Alt-Midijobber weiterhin nach der alten Regelung, allerdings müssen sich die Arbeitgeber ab 1. Oktober 2022 mit mehreren Einzugsstellen herumschlagen, weil die von der Bestandsschutzregelung erfassten Midijobber in der Rentenversicherung schon ab Oktober als Minijobber gelten und damit für den Beitragseinzug der Rentenversicherungsbeiträge die Minijobzentrale zuständig wird, während für die übrigen Beiträge weiterhin die jeweilige Krankenkasse zuständig bleibt.
Zusammen mit dem Gesetz hat die Bundesregierung auch beschlossen, dass das Bundesarbeits- und Bundesfinanzministerium gemeinsam prüfen sollen, wie durch elektronische und manipulationssichere Arbeitszeitaufzeichnungen die Durchsetzung des Mindestlohns weiter verbessert werden kann. Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen sollen dabei nicht durch die Anschaffung von Zeiterfassungssystemen übermäßig belastet werden. Dazu soll die Entwicklung einer App zur Zeiterfassung geprüft werden, die den Arbeitgebern kostenfrei zur Verfügung gestellt werden kann.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023 veröffentlicht. Nach der neuen Verordnung wird der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im Jahr 2023 auf 5,0 % angehoben. Der Künstlersozialabgabesatz lag seit 2018 unverändert bei 4,2 %. Dies wurde durch zusätzliche Zuschüsse des Bundes in den Jahren 2021 und 2022 gewährleistet. Angesichts der wirtschaftlichen Schäden in der Kunst- und Kulturwirtschaft infolge der Pandemie hätte der Abgabesatz für 2023 eigentlich auf 5,9 % angehoben werden müssen. Dank weiterer Bundesmittel in Höhe von rund 58,9 Mio. Euro wird der Anstieg des Abgabesatzes im Jahr 2023 jedoch auf 5,0 % begrenzt.
Verdeckte Bareinlagen können nicht allein deshalb zu Hinzuschätzungen von Betriebseinnahmen bei einer Kapitalgesellschaft führen, weil die Mittelherkunft beim Gesellschafter nicht aufklärbar ist. Das Finanzgericht Münster stellte sich damit auf die Seite eines Gesellschafters, der die Herkunft der für Bareinlagen verwendeten Gelder nicht zur Zufriedenheit des Finanzamts aufklären konnte. Auch wenn das Gebaren des Gesellschafters im Streitfall nicht über jeden Zweifel erhaben war, können aus dem Umstand, dass der Gesellschafter die Herkunft der bei ihm festgestellten ungeklärten Vermögenszuwächse nicht aufklärt, keine nachteiligen Schlüsse für die Kapitalgesellschaft gezogen werden, meint das Finanzgericht.
Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen kann auch von Steuerzahlern in Anspruch genommen werden, denen Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Angehörigen entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerzahlers, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden. Anders als bei anderen haushaltsnahen Dienstleistungen ist nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für ambulant erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen weder Voraussetzung, dass der Steuerzahler für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten noch in den Zahlungsvorgang ein Kreditinstitut eingebunden hat. Nichtsdestotrotz tun alle Steuerzahler gut daran, solche Nachweise einzufordern und aufzubewahren.
Wichtig ist bei dem Urteil des Bundesfinanzhofs in jedem Fall, dass die steuerliche Berücksichtigung der Pflegeleistungen für einen Angehörigen voraussetzt, dass es sich um eigenen Aufwand des Steuerzahlers handelt. Das ist nur dann der Fall, wenn der Pflegevertrag vom Steuerzahler selbst und nicht vom Angehörigen abgeschlossen wurde, sondern nur zu dessen Gunsten. Denn sonst liegt steuerlich nicht relevanter Drittaufwand vor.
Nach Wochen der Debatte um weitere Entlastungen für die von der allgemeinen Inflation und den enormen Energiepreisen gebeutelten Bürger hat sich die Bundesregierung auf ihr drittes und bisher bei weitem größtes Entlastungspaket geeinigt. Das Paket soll ein Volumen von rund 65 Milliarden Euro haben, wovon allerdings ein Gutteil auf Maßnahmen am Strommarkt entfällt, die nicht aus dem öffentlichen Haushalt finanziert werden. Im Paket sind neben steuerlichen Maßnahmen auch Einmalzahlungen und höhere Sozialleistungen vorgesehen:
Um mehr Unternehmen zu erreichen und den Zugang zu erleichtern, wird beim KfW-Sonderprogramm die Haftungsfreistellung verbessert. Das Energiekostendämpfungsprogramm soll für weitere Unternehmen, die nicht auf der KUEBLL-Liste stehen, Unterstützung gewähren. Weiterhin will die Bundesregierung prüfen, inwieweit zukunftsfähige Unternehmen stabilisiert werden können, die aufgrund der Gasmangellage und nicht tragfähiger Energiepreise temporär ihre Produktion einstellen müssen.
Um die kommunalen und sozialen Wohnungsunternehmen bei steigenden Energiekosten zu unterstützen, wird die befristete Förderung von Betriebsmitteln im KfW-Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Im Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen vorhandene Restmittel werden genutzt, um gezielte Hilfen für Kultureinrichtungen zur Verfügung zu stellen.
In ihrem Konsenspapier zum Entlastungspaket haben die Koalitionspartner noch einige weitere geplante Regelungen aufgeführt. Dabei handelt es sich aber um Maßnahmen, die bereits länger feststehen, weil sie im Koalitionsvertrag vereinbart waren oder durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zwingend notwendig sind.
Das betrifft beispielsweise die Einführung eines Bürgergelds von rund 500 Euro monatlich anstelle von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld ab dem kommenden Jahr oder die Vorziehung der vollen Abziehbarkeit für Rentenversicherungsbeiträge auf 2023. Streng genommen handelt es sich dabei also nicht um weitere neue Entlastungen, aber diese Regelungen werden ungefähr zeitgleich mit den jetzt neu beschlossenen Maßnahmen in Kraft treten.
Mit zwei Grundsatzurteilen hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass für die Dokumentation der Zuordnung gemischt genutzter Wirtschaftsgüter keine fristgebundene Mitteilung ans Finanzamt erforderlich ist, um den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten zu erhalten. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, können diese dem Finanzamt auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden. Entscheidend ist somit eine eindeutige Dokumentation innerhalb der Frist.
Als Indizien für eine betriebliche Zuordnung wertete der Bundesfinanzhof in den Streitfällen den Abschluss eines Einspeisevertrags für eine neue Photovoltaikanlage und die Bezeichnung eines Zimmers als Arbeitszimmer in Bauantragsunterlagen im Fall eines Neubaus. Entscheidend ist aber eine Gesamtwürdigung der Anhaltspunkte. Dabei kann auch die Zuordnung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung später noch geändert werden, auch wenn sie inhaltlich der Zuordnung zum Unternehmen widerspricht. Den Urteilen vorangegangen war eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, der eine Zuordnungsfrist für zulässig ansah, sofern die Folgen eines Fristversäumnisses verhältnismäßig sind.
Im Rahmen der Gespräche über ein drittes Entlastungspaket hat sich die Regierungskoalition auch darauf geeinigt, zum Ausgleich der aktuell hohen Inflation die Möglichkeit einer steuer- und sozialversicherungsfreien Einmalzahlung anstelle einer permanenten Lohnerhöhung zu schaffen. Das soll helfen, eine Lohn-Preis-Spirale zu verhindern, die zu einer dauerhaft hohen Inflation führen würde. Diese Inflationsausgleichsprämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro sollen Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2024 auszahlen können, und zwar unabhängig davon, ob die Zahlung einzel- oder tarifvertraglich oder im Rahmen einer Betriebsvereinbarung geleistet wird. Voraussetzung ist lediglich, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
An den Zusammenhang zwischen der Prämie und Preissteigerungen werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei der Auszahlung in beliebiger Form, z. B. durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger, deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Das Verfahren ähnelt also sehr dem Verfahren beim steuerfreien Corona-Bonus von bis zu 1.500 Euro. Das Gesetzgebungsverfahren zur Inflationsausgleichsprämie will die Bundesregierung Ende September anstoßen, sodass das Gesetz noch im Herbst verabschiedet werden kann.
Ein Stromspeicher gehört nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten, da er nicht der Produktion von Solarstrom dient. Mit dieser Begründung hat sich das Finanzgericht Baden-Württemberg den Urteilen anderer Finanzgerichte angeschlossen und den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Stromspeichers für den später privat verbrauchten Strom verneint. Außerdem hat das Gericht festgestellt, dass der Stromspeicher im Hinblick auf den Vorsteuerabzug eigenständig zu beurteilen ist, und zwar unabhängig davon, ob das Speichersystem zeitgleich mit der Photovoltaikanlage oder nachträglich angeschafft bzw. in Betrieb genommen worden ist. Der Anschaffungszeitpunkt ändert also nichts am Ausschluss des Vorsteuerabzugs für den Stromspeicher.
Bisher können Rentner erst nach Erreichen der regulären Altersgrenze unbeschränkt einer Nebentätigkeit nachgehen. Dagegen war bei einer vorgezogenen Rente bis 2019 nur ein Nebenverdienst von maximal 6.300 Euro im Jahr möglich, denn andernfalls drohte eine Minderung oder gar der Wegfall des Rentenanspruchs. Aufgrund der Personalengpässe durch die Pandemie wurde die Grenze von 2020 bis 2022 auf 46.060 Euro angehoben. Statt der bisher geplanten Rückkehr zur alten Grenze hat der Bundesarbeitsminister nun erklärt, dass die Grenze ab 2023 einfach ganz abgeschafft werden soll.
Wenn das Finanzamt den Gesellschafter-Geschäftsführer für die Lohnsteuer auf den Arbeitslohn des Geschäftsführers in Haftung nimmt, weil die GmbH insolvent ist, sind die Zahlungen auf diese Haftungsschuld als Werbungskosten abziehbar. Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass die Zahlungen klar der Erwerbssphäre zuzurechnen sind und damit dem Grund nach Werbungskosten sind. Auch das Abzugsverbot für Steuerzahlungen greift hier nicht, weil die Haftungsschuld des Geschäftsführers nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs selbst keine Einkommen- oder sonstige Personensteuer ist, auch wenn die Schuld aus einer solchen Steuer resultiert.
Nach Vorliegen der realen Umsatzzahlen sind alle Antragsteller für die Corona-Wirtschaftshilfen zu einer Schlussabrechnung über einen prüfenden Dritten verpflichtet. Bisher war die Schlussabrechnung spätestens am 31. Dezember 2022 fällig. Diese Frist wurde nun aber bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Darüber hinaus soll es auf Antrag möglich sein, im Einzelfall auch eine Verlängerung der Frist bis zum 31. Dezember 2023 zu erhalten. Die verlängerten Einreichungsfristen gelten sowohl für das Paket 1 (Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe) als auch für das Paket 2 (Überbrückungshilfe III Plus und IV).
Für den Fall, dass die für den Firmenwagen eines Unternehmers nach der 1 %-Regelung anzusetzenden Beträge die Gesamtkosten für das Fahrzeug im jeweiligen Jahr übersteigen, gewährt der Fiskus aus Billigkeitsgründen eine Kostendeckelung. Die Beträge für die Privatnutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind dann höchstens mit den Gesamtkosten des Fahrzeugs anzusetzen. Zu diesen Gesamtkosten zählt allerdings auch bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern die anteilige Leasingsonderzahlung. Auch wenn diese bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern im Jahr ihres Abflusses in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, hat der Bundesfinanzhof die Meinung des Finanzamts bestätigt, dass die Sonderzahlung für die Ermittlung der fiktiven Gesamtkosten des Fahrzeugs periodengerecht auf die einzelnen Jahre des Leasingzeitraums zu verteilen ist.
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