Newsletter Winter 2023

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend informieren wir Sie über Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.

Inhalt

1. Überblick der Änderungen für 2023
2. Änderungen 2023 für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
3. Änderungen 2023 für Immobilienkäufer und -eigentümer
4. Weitere Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022
5. Solidaritätszuschlag ist 2020 und 2021 nicht verfassungswidrig
6. Erlass von Nachzahlungszinsen im Rahmen der Corona-Maßnahmen
7. Stipendium für pandemiebedingte Einnahmeausfälle nicht steuerfrei
8. Zugangsvermutung entfällt bei zustellungsfreien Tagen
9. Umsatzsteuerfreiheit von Krankentransporten
10. Betrugsversuch mit gefälschten E-Mails zu Steuerguthaben
11. Beitragsbemessungsgrenzen 2023
12. Sachbezugswerte für 2023
13. Abgabefrist für die Grundsteuererklärung
14. Abzug von Mitgliedsbeiträgen für einen Musik- oder Kulturverein
15. Häusliches Arbeitszimmer wegen gesundheitlicher Einschränkungen
16. Anteiliger Kaufpreis für Garten ist nicht Teil des Aufgabegewinns
17. Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen sind steuerpflichtig
18. Neue ELSTER-App mit Scan-Funktion für Belege
19. Erwerb durch ausländisches Vermächtnis erbschaftsteuerfrei
20. Zuordnungsentscheidung für gemischt genutzte Güter
21. Unterstützung der Erdbebenopfer in der Türkei und in Syrien
22. Zufluss von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag
23. Abschreibung von Gebäuden nach einer kürzeren Nutzungsdauer
24. Besteuerung eines teilweise privat finanzierten Stipendiums


Überblick der Änderungen für 2023

Steuerzahler können sich 2023 vor allem über höhere Freibeträge und eine Verbesserung der Home Office-Pauschale freuen.

Mit dem neuen Jahr sind regelmäßig auch zahlreiche Änderungen im Steuerrecht verbunden, und das Jahr 2023 macht da keine Ausnahme. Die meisten dieser Änderungen sind in nur zwei Gesetzen zusammengefasst, dem Jahressteuergesetz 2022 und dem Inflationsausgleichsgesetz. Ganz überwiegend sind die Änderungen zum Jahreswechsel positiv für die Steuerzahler ausgefallen.

Viel hat sich im Steuerrecht vor allem für Immobilienbesitzer getan, darunter deutliche Verbesserungen für kleinere Photovoltaikanlagen. All diese Änderungen für aktuelle und künftige Immobilienbesitzer sind deshalb in einem separaten Beitrag zusammengefasst. Auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt es einen separaten Beitrag, denn wie meist hat sich auch bei der Lohnsteuer und Sozialversicherung einiges geändert. Ein weiterer Beitrag deckt schließlich noch die Änderungen aus dem Jahressteuergesetz 2022 ab, die keinen Platz in dieser Übersicht haben, beispielsweise weil sie erst später oder schon rückwirkend in Kraft treten. Hier ist zunächst der Überblick über die allgemeinen Änderungen zum Jahreswechsel:

  • Grundfreibetrag: Der auch als „steuerfreies Existenzminimum“ bekannte steuerliche Grundfreibetrag steigt um 561 Euro auf 10.908 Euro.

  • Kalte Progression: Damit Lohnsteigerungen auch im Geldbeutel der Beschäftigten ankommen, wird jährlich der Effekt der „kalten Progression“ ausgeglichen. Dazu werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs entsprechend der erwarteten Inflation um 7,2 % angehoben. Das heißt, der Spitzensteuersatz von 42 % greift 2023 bei 62.810 Euro – eine Anhebung um 4.213 Euro im Vergleich zum Vorjahr. Die sogenannte „Reichensteuer“ ab 277.836 Euro ist von dieser Anpassung ausgenommen.

  • Solidaritätszuschlag: Erstmals seit der Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags wird 2023 der Freibetrag von bisher 16.956 Euro auf 17.543 Euro angehoben (bei Zusammenveranlagung 35.086 Euro statt 33.912 Euro). Der Freibetrag bezieht sich dabei nicht auf das zu versteuernde Einkommen, sondern auf die festgesetzte Einkommensteuer. Der Soli fällt also nur dann an, wenn die Einkommensteuer über dem Freibetrag liegt. Die Anpassung des Freibetrags führt dazu, dass weiterhin nur die zehn Prozent der höchsten Einkommen dem Solidaritätszuschlag unterliegen.

  • Kindergeld: Das Kindergeld wurde zum 1. Januar 2023 für das erste, zweite und dritte Kind auf 250 Euro pro Monat angehoben. Ab dem vierten Kind gab es schon vorher 250 Euro. Für das erste und zweite Kind entspricht das einer Anhebung um 31 Euro, für das dritte Kind um 25 Euro. Durch die erneute Anhebung erhalten Eltern ab 2023 für alle Kinder 250 Euro Kindergeld im Monat.

  • Kinderfreibetrag: Korrespondierend zur Anhebung des Kindergelds steigt auch der Kinderfreibetrag, und zwar für 2023 pro Elternteil um 202 Euro auf 3.012 Euro. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungsbedarf in Höhe von 1.464 Euro bleibt dagegen unverändert.

  • Ausbildungsfreibetrag: Der Freibetrag für den Sonderbedarf eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Berufsausbildung, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, wird ab 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro je Kalenderjahr angehoben.

  • Alleinerziehende: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird 2023 um 252 Euro auf 4.260 Euro angehoben.

  • Unterhaltshöchstbetrag: Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen steigt wie der Grundfreibetrag auf 10.908 Euro. Bisher wurde dieser Höchstbetrag immer gemeinsam mit dem Grundfreibetrag angehoben, aber 2022 wurde statt der separaten Anpassung des Höchstbetrags einfach ein Verweis auf den jeweils gültigen Grundfreibetrag ins Gesetz aufgenommen.

  • Altersvorsorge: Der bisher erst für das Jahr 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen wurde aufgrund der Urteile des Bundesfinanzhofs zur Doppelbesteuerung von Renten auf das Jahr 2023 vorgezogen. Die vollständige Abzugsfähigkeit ab 2023 hat zur Folge, dass sich die abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2023 um 4 % und im Jahr 2024 um 2 % erhöhen.

  • Künstlersozialabgabe: Nach Jahren gleichbleibender Beiträge wurde der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung für 2023 auf 5,0 % angehoben. Der Künstlersozialabgabesatz lag seit 2018 unverändert bei 4,2 %. Dies wurde durch zusätzliche Zuschüsse des Bundes in den Jahren 2021 und 2022 gewährleistet, die auch 2023 zum Teil weitergeführt werden. Angesichts der wirtschaftlichen Schäden in der Kunst- und Kulturwirtschaft infolge der Pandemie hätte der Abgabesatz für 2023 sonst eigentlich auf 5,9 % angehoben werden müssen.

  • Sparer-Pauschbetrag: Der Sparer-Pauschbetrag steigt 2023 von 801 auf 1.000 Euro für Alleinstehende und bei Zusammenveranlagung von 1.602 auf 2.000 Euro. Um die Anhebung des Pauschbetrags möglichst einfach zu halten, werden bereits erteilte Freistellungsauträge automatisch um knapp 25 % erhöht.

  • Home Office-Pauschale: Bisher war die Home Office-Pauschale bis Ende 2022 befristet. Die Pauschale bleibt nun nicht nur dauerhaft bestehen, sondern wird auch deutlich verbessert. Statt 5 Euro können ab 2023 pro Tag 6 Euro angesetzt werden. Außerdem wurde der maximale Abzugsbetrag von 600 Euro auf 1.260 Euro pro Jahr erhöht, was einer beruflichen Tätigkeit im Home Office an 210 Tagen im Jahr entspricht. Wer mehrere Tätigkeiten im Home Office ausübt, muss sowohl die Tagespauschale als auch den Höchstbetrag auf die verschiedenen Tätigkeiten aufteilen. Ein mehrfacher Ansatz der Pauschale ist also nicht zulässig.

    Dafür ist der Abzug der Home Office-Pauschale unabhängig davon möglich, ob die Tätigkeit in einer Arbeitsecke oder im häuslichen Arbeitszimmer erfolgt und unabhängig davon, ob es der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist oder ein anderer Arbeitsplatz existiert. Steht für die Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann die Home Office-Pauschale auch dann angesetzt werden, wenn die Tätigkeit am selben Tag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird und dafür die Entfernungspauschale oder Reisekosten geltend gemacht werden.

  • Häusliches Arbeitszimmer: Wer ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen kann, muss sich ab 2023 ebenfalls auf Änderungen einstellen. Wenn lediglich kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, entfällt die bisherige Abziehbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers. Stattdessen greift in diesen Fällen nun die Home Office-Pauschale, die um eine Regelung für den Fall des Fehlens eines anderen Arbeitsplatzes erweitert wurde. Im Unterschied zur bisherigen Regelung sind die Kosten damit zwar nur noch dann im Umfang des bisherigen Höchstbetrags von 1.250 Euro abziehbar, wenn die Voraussetzungen für die Home Office-Pauschale an 210 Arbeitstagen im Jahr vorliegen. Dafür entfällt aber die Notwendigkeit, die fast ausschließlich berufliche Nutzung des Arbeitszimmers nachzuweisen, weil die Home Office-Pauschale im Gegensatz zur bisherigen Arbeitszimmerregelung keine vergleichbaren Einschränkungen hat. Ist das Arbeitszimmer dagegen der Mittelpunkt der gesamten Betätigung, können wie bisher die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Alternativ kann der Steuerzahler jetzt unabhängig vom Nachweis der tatsächlichen Kosten eine Jahrespauschale von 1.260 Euro (identisch mit dem jährlichen Höchstbetrag der Home Office-Pauschale) steuerlich geltend machen. Die Jahrespauschale ist personenbezogen, kann also von mehreren Personen im selben Haushalt geltend gemacht werden, selbst wenn sie das Arbeitszimmer gemeinsam nutzen. Bei einer Nutzung des Arbeitszimmers für mehrere Tätigkeiten desselben Steuerzahlers ist die Pauschale dagegen insgesamt nur einmal abziehbar. Außerdem ist die Pauschale für jeden Monat, in dem das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet, um ein Zwölftel zu kürzen.

  • Abschreibungen: Als Teil des Corona-Konjunkturpakets war für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt wurden, auch eine degressive Abschreibung von bis zu 25 %, höchstens aber dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung möglich. Diese degressive Abschreibung ist nachträglich um ein Jahr verlängert worden, aber nun zum Jahreswechsel planmäßig ausgelaufen, sodass für in 2023 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter wieder ausschließlich die lineare Abschreibung möglich ist.

  • Unverzinsliche Verbindlichkeiten: Bisher sind unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens zwölf Monaten mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Wegen der Niedrigzinsphase wurde dieses Abzinsungsgebot für Wirtschaftsjahre gestrichen, die nach dem 31. Dezember 2022 enden. Wenn das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr identisch ist, gilt die Änderung also erstmals für 2023, kann aber auf Antrag auch auf frühere Wirtschaftsjahre angewandt werden. Am Abzinsungsgebot für Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mindestens zwölf Monaten hat sich dagegen nichts geändert. Diese sind also weiterhin mit 5,5 % abzuzinsen.

  • Fahrzeugeinzelbesteuerung: Wer in einem anderen EU-Staat ein neues Fahrzeug für private oder sonstige nichtunternehmerische Zwecke kauft, muss für diesen Kauf in Deutschland Umsatzsteuer bezahlen. Für diese sogenannte Fahrzeugeinzelbesteuerung muss der Käufer innerhalb von zehn Tagen ab dem Kauf eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt abgeben und die Umsatzsteuer zahlen. Für diese Umsatzsteuererklärung zur Fahrzeugeinzelbesteuerung gibt es zusätzlich zur bisherigen Papiererklärung ab 2023 auch eine elektronische Abgabemöglichkeit.

  • Elektrofirmenwagen: Um die steuerliche Begünstigung bei der Dienstwagenbesteuerung zu erhalten, müssen Plug-In-Hybridfahrzeuge eine bestimmte Mindestreichweite unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs haben. Diese Mindestreichweite hängt vom Datum der Anschaffung und Erstzulassung ab und lag bis Ende 2021 bei 40 Kilometer. Seit dem 1. Januar 2022 gilt eine Mindestreichweite von 60 Kilometern. Nach aktuellem Gesetzesstand soll dieser Wert noch bis Ende 2024 gelten und dann auf 80 Kilometer ansteigen. Allerdings hatte sich die Ampelkoalition darauf geeinigt, die Mindestreichweite bereits ab dem 1. August 2023 auf 80 Kilometer anzuheben, auch wenn die Gesetzesänderung dazu noch nicht erfolgt ist.

  • Gas- & Wärmepreisbremse: Ähnlich der Energiepreispauschale unterliegen auch die vom Bund gewährten Entlastungen im Rahmen der Gas- und Wärmepreisbremse für den Monat Dezember 2022 (Übernahme der Abschlagszahlung oder vergleichbare Leistung) der Besteuerung. Die Leistung zählt zu den sonstigen Leistungen, sofern sie nicht direkt einer anderen Einkunftsart zuzuordnen ist. Die Steuerfreigrenze von 256 Euro für sonstige Leistungen gilt für die Dezemberhilfe jedoch nicht. Stattdessen hängt der Umfang der Steuerpflicht im Fall der Besteuerung als sonstige Leistung vom individuellen Einkommen ab. Nur wenn das zu versteuernde Einkommen im Jahr 2022 über 66.915 Euro lag (bei Zusammenveranlagten über 133.830 Euro), kommt es überhaupt zu einer anteiligen Versteuerung. Um Belastungssprünge bei Überschreitung der Einkommensgrenze zu vermeiden, gibt es außerdem eine Milderungszone: Erst ab einem Einkommen von 104.009 Euro (208.018 Euro bei Zusammenveranlagten) ist die Dezemberhilfe in voller Höhe steuerpflichtig.

  • Gastronomie: Der ermäßigte Umsatzsteuersatz in der Gastronomie wurde kurz vor dem Jahreswechsel um ein weiteres Jahr verlängert. Damit unterliegen Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken mindestens bis zum 31. Dezember 2023 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Eine weitere Verlängerung im Lauf des Jahres ist nicht unwahrscheinlich, aber auch nicht sicher.

  • Pauschallandwirte: Aufgrund von Vorgaben der EU wird der Durchschnittssatz für Pauschallandwirte inzwischen jährlich angepasst. Für das Jahr 2023 sinken der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale von 9,5 % auf 9,0 %. Im Jahr 2021 betrug der Durchschnittssatz sogar noch 10,7 %. Für einen Landwirt, der große Investitionen mit entsprechend hohem Vorsteuerabzugspotenzial plant, lohnt sich daher möglicherweise der Verzicht auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung.

  • Außenprüfungen: Im Rahmen der Umsetzung einer EU-Richtlinie zu den steuerlichen Meldepflichten der Betreiber digitaler Plattformen wurden auch die Regelungen zu Außenprüfungen in der Abgabenordnung grundlegend überarbeitet und modernisiert. Dazu gehört auch die Einführung eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens durch das Finanzamt und eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes für den Fall, dass dem Mitwirkungsverlangen nicht entsprochen wird. Die meisten dieser Änderungen sind erstmals 2025 anzuwenden, dann aber zum Großteil auch für Steuern, die schon vor 2025 entstanden sind. Bereits ab 2023 gilt jedoch, dass zusammen mit der Prüfungsanordnung die Vorlage von aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist verlangt werden kann. Sind diese Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, sind die Daten in einem maschinell auswertbaren Format bereitzustellen. Nach Vorlage dieser Unterlagen soll das Finanzamt dem Steuerzahler dann die beabsichtigten Prüfungsschwerpunkte der Außenprüfung mitteilen, ohne dass dies aber eine Einschränkung der Außenprüfung auf bestimmte Sachverhalte darstellen würde.

  • Transparenzregister: Seit dem 1. August 2021 sind viele Unternehmen und Vereine verpflichtet, sich im Transparenzregister einzutragen. Zum 31. Dezember 2022 ist auch die Übergangsfrist für eingetragene Personengesellschaften, Vereine und andere Organisationen ausgelaufen, die nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Eintragung vornehmen mussten. Damit sind ab 2023 ausnahmslos alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zu einer Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet, wenn sich Änderungen bei den wirtschaftlich Berechtigten oder anderen eintragungspflichtigen Daten ergeben.

  • Crowdlending: Schon 2020 wurde eine Regelung zum Kapitalertragsteuerabzug auf Zinserträge aus Crowdfunding- und Crowdlending-Angeboten eingeführt. Die Regelung hat sich aber als lückenhaft und anfällig für allerlei Gestaltungen erwiesen und ist daher grundlegend überarbeitet worden. Mit der ab 2023 geltenden Fassung soll nun in allen Fällen ein Einbehalt der Kapitalertragsteuer auf die von den Anlegern erzielten Erträge aus Crowdlending-Angeboten über Internetplattformen sichergestellt werden.

  • Gemeinnützige Organisationen: Für Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Vereine und andere Organisationen gibt es die Möglichkeit einer Vorsteuerpauschalierung für Waren und Leistungen. Voraussetzung ist, dass die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze aus Zweckbetrieben und anderen wirtschaftlichen Betätigungen im Vorjahr einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschritten haben. Dieser Grenzbetrag ist zum Jahreswechsel von 35.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben worden. Die höhere Umsatzgrenze ist also erstmals auf die Umsätze des Jahres 2022 (vorangegangenes Kalenderjahr von 2023) anzuwenden.

  • Unternehmereigenschaft: Ab 2023 wird klargestellt, dass die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts davon unabhängig ist, ob der Unternehmer nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Damit können nun beispielsweise auch Bruchteilsgemeinschaften und andere nicht rechtsfähige Personengemeinschaften die Unternehmereigenschaft haben.

  • Öffentliche Institutionen: Aufgrund von Vorgaben aus dem EU-Recht wurde schon vor Jahren gesetzlich geregelt, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts für bestimmte Leistungen Umsatzsteuer abführen müssen. Für diese Änderung wurde jedoch wegen ihrer Komplexität eine fünfjährige Übergangsfrist gewährt, die wegen der Corona-Pandemie zunächst um zwei Jahre verlängert wurde. Statt der verpflichtenden Anwendung ab 2023 ist die Übergangsfrist nun aber erneut um zwei Jahre verlängert worden, womit die Änderung erst ab 2025 greift.



Änderungen 2023 für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Neben einem höheren Arbeitnehmer-Pauschbetrag gibt es 2023 vor allem Änderungen im Sozialversicherungsrecht.

Viele der zum Jahreswechsel in Kraft getretenen Änderungen im Bereich der Lohnsteuer und Sozialversicherung betreffen die Anpassung von Grenzwerten, Beitragssätzen und anderen gesetzlich festgeschriebenen Beträgen. Das betrifft auch die Anhebung der Midi-Job-Grenze und der Pauschalierungsgrenze für eine kurzfristige Beschäftigung. Zusätzlich gibt es – nicht nur für Arbeitnehmer – auch deutliche Verbesserungen bei der Home Office-Pauschale und Änderungen bei den Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer (s. Überblick der Änderungen für 2023). Bei der Lohnsteuer wirken sich außerdem die Änderungen der diversen Freibeträge und des Steuertarifs aus, die für alle Einkommensteuerzahler gelten.

  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Der Werbungskostenpauschbetrag für Arbeitnehmer wurde im vergangenen Jahr um 200 Euro auf 1.200 Euro angehoben. Für 2023 steigt der Pauschbetrag um weitere 30 Euro auf jetzt 1.230 Euro.

  • Midi-Job-Grenze: Die Obergrenze des Übergangsbereichs für die sogenannten Midi-Jobs steigt zum 1. Januar 2023 von 1.600 Euro auf 2.000 Euro brutto im Monat. Innerhalb dieses Bereiches steigen die Sozialbeiträge der Arbeitnehmer gleitend von null auf den vollen Beitrag.

  • Krankenversicherung: Der Großteil der über 57 Millionen Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen muss 2023 für die Krankenversicherung tiefer in die Tasche greifen, denn das Bundesgesundheitsministerium hat den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2023 auf 1,6 % festgesetzt. Das sind 0,3 % mehr als 2022. Die Krankenkassen können den Zusatzbeitrag zwar abweichend festsetzen, die meisten Krankenkassen haben aber zum Jahreswechsel ihren Zusatzbeitrag angehoben und sich dabei meist am Anstieg des durchschnittlichen Zusatzbeitrags orientiert. Zusammen mit dem regulären Beitragssatz von derzeit 14,6 % beträgt der durchschnittliche Beitrag zur Krankenversicherung nun 16,2 % des Bruttolohns. Das ist der höchste Beitragssatz seit Beginn der gesetzlichen Krankenversicherung.

  • Arbeitslosenversicherung: Der reguläre Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung liegt bei 2,6 %. Von 2020 bis 2022 wurde der Beitragssatz jedoch vorübergehend auf 2,4 % reduziert. Da diese befristete Absenkung nun ausgelaufen ist, steigt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung 2023 um 0,2 % auf den alten Wert von 2,6 %.

  • Insolvenzgeldumlage: Der Anspruch auf Insolvenzgeld wird durch eine Umlage finanziert. Auch weiterhin sind die Ausgaben für das Insolvenzgeld niedriger als erwartet, sodass die Umlage nach 0,12 % in 2021 und 0,09 % in 2022 in diesem Jahr auf 0,06 % abgesenkt wird.

  • Arbeitsunfähigkeitsmeldung: Für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer gibt es ab 2023 die elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung (eAU). Dabei werden die Arbeitsunfähigkeitsdaten vom Arzt elektronisch an die Krankenkasse übermittelt. Aus diesen Daten wird eine eAU generiert, die der Arbeitgeber dann bei der zuständigen Krankenkasse abrufen kann. Die eAU enthält den Namen des Arbeitnehmers, Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit, das Ausstelldatum sowie eine Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung, also im Wesentlichen dieselben Daten wie der altbekannte „gelbe Schein“. Gleichzeitig mit der Einführung der eAU entfällt die Vorlagepflicht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer. Sie müssen ihrem Arbeitgeber nicht mehr automatisch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.

    Bestehen bleibt aber die Pflicht, den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren sowie die Arbeitsunfähigkeit spätestens am vierten Tag von einem Arzt feststellen zu lassen, sofern nicht ein früherer Zeitpunkt vom Arbeitgeber festgelegt wird. Für Minijobber in Privathaushalten und alle privat versicherten Arbeitnehmer bleibt es einstweilen beim bisherigen Verfahren, also der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform. Zu Beginn des elektronischen Meldeverfahrens sollten jedoch auch gesetzlich versicherte Arbeitnehmer weiterhin zusätzlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform erhalten oder diese vom Arzt verlangen, um in Störfällen einen Nachweis für die Arbeitsunfähigkeit in der Hand zu halten, die dem Arbeitgeber vorgelegt werden kann. Der Ausdruck der Daten, die der Arzt an die Krankenkasse übermittelt hat, ist für eine Weitergabe an den Arbeitgeber nicht geeignet, weil dort auch die Diagnose aufgeführt wird.

  • Arbeitsbescheinigung: Ab dem 1. Januar 2023 können Arbeitgeber die für einen Anspruch auf Leistungen erforderliche Arbeitsbescheinigung elektronisch an die Agentur für Arbeit übermitteln. Die Bescheinigung in Papierform entfällt. Die Arbeitnehmer erhalten von der Agentur für Arbeit einen Nachweis der vom Arbeitgeber übermittelten Daten. Für Arbeitgeber entfällt ab diesem Zeitpunkt die bisherige Pflicht, Beschäftigte über die elektronische Übermittlung der Daten zu informieren.

  • Kurzfristige Beschäftigung: Nicht zuletzt wegen der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns wird ab 2023 die Arbeitslohngrenze für die Pauschalversteuerungsoption bei kurzfristiger Beschäftigung von 120 Euro auf 150 Euro je Arbeitstag angehoben. Ohne diese Anhebung hätte die Pauschalierungsoption in der Praxis sonst kaum noch eine Rolle gespielt.

  • Riester-Rente: Bei der Riester-Förderung wurden diverse Verfahrensverbesserungen und Vereinfachungen vorgenommen. Insbesondere werden Eltern eines Kleinkindes einem in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten gleichgestellt, wenn Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung nur auf Grund eines fehlenden oder noch nicht beschiedenen Antrags noch nicht angerechnet wurden. Voraussetzung ist, dass der Elternteil spätestens am Tag nach dem vierten Geburtstag des Kindes die Kindererziehungszeiten beantragt. Außerdem wirkt sich ein Wegzug in einen Staat außerhalb der EU/EWR künftig erst in der Auszahlungsphase förderschädlich aus. In der Ansparphase sind dagegen keine speziellen Mitteilungspflichten oder Fristen mehr zu beachten, wenn der Wohnsitz vorübergehend ins Nicht-EU/EWR-Ausland verlagert wird.

  • Frührentner: Bisher konnten Rentner erst nach Erreichen der regulären Altersgrenze unbeschränkt einer Nebentätigkeit nachgehen. Dagegen war bei einer vorgezogenen Rente bis 2019 nur ein Nebenverdienst von maximal 6.300 Euro im Jahr möglich, denn andernfalls drohte eine Minderung oder gar der Wegfall des Rentenanspruchs. Aufgrund der Personalengpässe durch die Pandemie wurde die Grenze von 2020 bis 2022 auf 46.060 Euro angehoben. Statt der bisher geplanten Rückkehr zur alten Grenze wurde die Grenze ab 2023 einfach ganz abgeschafft.

  • Erwerbsminderungsrente: Bei Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gibt es auch weiterhin eine Hinzuverdienstgrenze, allerdings mit deutlichen Verbesserungen. Für Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente entfällt 2023 die bisherige fixe Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro. Stattdessen gilt eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße, was im Jahr 2023 einem Betrag von 17.823,75 Euro entspricht. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt die Hinzuverdienstgrenze doppelt so hoch, also 2023 bei 35.647,50 Euro statt des bisherigen Fixbetrags von 15.989,40 Euro. Falls in den 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung ein höheres Einkommen erzielt wurde, gilt hier weiterhin die höhere individuelle Grenze.

  • Arbeitnehmerveranlagung: Die Systematik zur Ermittlung der Arbeitslohngrenzen bei der Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung wird angepasst und bezieht sich künftig auf die Summe aus Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag. Damit erübrigen sich künftig die aufwendigen Folgeänderungen bei der Arbeitslohngrenze, wenn der Grundfreibetrag oder die Pauschbeträge angepasst werden. Außerdem soll dadurch für viele Steuerzahler mit geringem Jahreseinkommen die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung wegfallen. Diese Arbeitnehmer hätten sonst allein wegen der Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen oder wegen eines Lohnsteuerfreibetrags eine Steuererklärung abgeben müssen, obwohl in den meisten dieser Fälle keine Einkommensteuer anfällt.



Änderungen 2023 für Immobilienkäufer und -eigentümer

Für Immobilien gibt es 2023 einen höheren Abschreibungssatz, steuerliche Entlastungen für kleinere Photovoltaikanlagen und Änderungen im Bewertungsrecht.

Auch für aktuelle und werdende Haus- oder Wohnungseigentümer hat sich zum Jahreswechsel einiges getan. Zu den Entlastungen für kleinere Photovoltaikanlagen hat es bereits einigen Medienrummel gegeben, aber noch sind viele Fragen offen, die die Finanzverwaltung noch beantworten muss. Fast noch mehr Wind gab es kurz vor dem Jahreswechsel um die Änderungen im Bewertungsrecht, die sich vor allem bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer auswirken. Es gibt aber noch weitere Änderungen rund um Immobilien – hier ist der Überblick:

  • Gebäudeabschreibung: Der jährliche lineare AfA-Satz für nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellte Gebäude, die Wohnzwecken dienen, wird von 2 % auf 3 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben und damit der Abschreibungszeitraum von bisher 50 auf 33 Jahre verkürzt. Die im Gegenzug geplante Aufhebung der Ausnahmeregelung, nach der bisher in begründeten Ausnahmefällen der Abschreibungszeitraum nach einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden kann, wurde nicht umgesetzt. Das Bundesfinanzministerium hat daher bereits Stellung genommen, wie die Abschreibung nach einer kürzeren Nutzungsdauer künftig erfolgt (s. Beitrag „Abschreibung von Gebäuden nach einer kürzeren Nutzungsdauer).

  • Mietwohnungsneubau: Die Sonderabschreibung für den Neubau von Mietwohnungen war in der bisherigen Fassung Ende 2021 ausgelaufen. Da die Regierung weiterhin das Ziel verfolgt, den Wohnungsbau anzukurbeln, wurde die Sonderabschreibung jetzt neu aufgelegt, allerdings mit geänderten Voraussetzungen. Weiterhin können Vermieter innerhalb der ersten vier Jahre bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Sonderabschreibung geltend machen. Allerdings ist die Geltendmachung der Abschreibung künftig auch an die Einhaltung bestimmter Energieeffizienzvorgaben geknüpft. Insbesondere muss das Gebäude die Kriterien für ein „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllen und dies durch das Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude“ nachgewiesen werden.

    Aufgrund dieser verschärften Vorgaben wurde jedoch auch die Baukostenobergrenze deutlich angehoben. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung dürfen 4.800 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen, wovon aber nur maximal 2.500 Euro je Quadratmeter für die Sonderabschreibung in Frage kommen. Begünstigt sind alle Bauvorhaben, für die der Bauantrag in den Jahren 2023 bis 2026 gestellt wird oder die Bauanzeige in diesem Zeitraum erfolgt.

  • Photovoltaikanlagen: Für die Lieferung und Installation sowie für den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern fällt ab 2023 keine Umsatzsteuer mehr an. Damit entfällt der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist. Die Kleinunternehmerregelung ist für die Betreiber einer Photovoltaikanlage somit künftig in der Regel nicht mehr mit finanziellen Nachteilen verbunden. Da auch die Installation einem Nullsteuersatz unterliegt, müssen Anbieter auch nicht mehr zwischen Lieferungs- und Dienstleistungselementen abgrenzen.

    Voraussetzung für die Anwendung des Nullsteuersatzes auf Photovoltaikanlagen ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Wohnungen oder von Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Zur Vereinfachung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kWp beträgt. Die Regelung verhindert in einem Großteil der Fälle, dass sich der Lieferant beim Käufer über die Nutzungsart des Gebäudes informieren muss, um den korrekten Steuersatz anzuwenden, während ihm die Leistung der gelieferten Anlage in der Regel bekannt sein dürfte.

    Zusätzlich zum Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer gibt es für kleinere Photovoltaikanlagen nun auch eine Befreiung von den Ertragsteuern, die aber bereits rückwirkend ab 2022 gilt. Zum Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer lesen Sie mehr in der nächsten Ausgabe, denn die Finanzverwaltung hat dazu bereits erste Detailregelungen veröffentlicht. Bei der Ertragsteuerbefreiung bleiben dagegen diverse Fragen offen, zu denen der Fiskus noch keine Stellung genommen hat.

  • Immobilienbewertung: Im Bewertungsgesetz wurden zum Jahreswechsel zahlreiche Änderungen vorgenommen und insbesondere die Regelungen zur Verkehrswertermittlung durch das Ertrags- und Sachwertverfahren sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die neue Immobilienwertermittlungsverordnung angepasst. Damit soll sichergestellt werden, dass die von den Gutachterausschüssen ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten weiterhin bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer sachgerecht angewendet werden können.

    Durch die Änderungen können sich im Einzelfall empfindlich höhere Bewertungsansätze für Immobilien ergeben. Das betrifft jedoch nur Immobilien, für die das Sachwert- oder Ertragswertverfahren zur Anwendung kommt. Sofern es für eine Eigentumswohnung oder ein Einfamilienhaus Vergleichswerte gibt, kommt vorrangig das Vergleichswertverfahren zur Anwendung, bei dem sich nichts geändert hat.

  • Energetische Baumaßnahmen: Seit 2020 fördert der Staat energetische Baumaßnahmen an den eigenen vier Wänden über einen ordentlichen Steuerbonus. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Immobilie selbstgenutzt wird und älter als zehn Jahre ist. Außerdem muss die Maßnahme technische Mindestanforderungen erfüllen, die in der „Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“ festgelegt sind. Durch eine Änderung dieser Verordnung gibt es ab 2023 beim Heizungstausch keinen Steuerbonus mehr für Heizanlagen, die mit Gas betrieben werden. Das betrifft Gasbrennwerttechnik, gasbetriebene Wärmepumpen und Gas-Hybridheizungen.



Weitere Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022

Eine Steuerbefreiung für viele Solaranlagen, Änderungen bei der Rechnungsabgrenzung und weitere Änderungen durch das Jahressteuergesetz gelten bereits rückwirkend.

Kurz vor dem Jahreswechsel haben Bundestag und Bundesrat das Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet. Viele der darin enthaltenen Änderungen sind zum Jahreswechsel in Kraft getreten. Daneben gibt es jedoch eine ganze Reihe von Änderungen, die schon rückwirkend oder erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten. Besonders bemerkenswert ist die Ertragsteuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen, die ursprünglich erst 2023 und damit gemeinsam mit der Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf 0 % in Kraft treten sollte. Kurz vor der Verabschiedung hat man sich aber darauf geeinigt, diese Änderung schon ab 2022 umzusetzen. Hier ist der Überblick über diese weiteren Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022:

  • Photovoltaikanlagen: Verschiedene steuerliche und bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen sind abgeschafft worden. Die ursprünglich erst ab 2023 geplante Befreiung von der Einkommen- und Gewerbesteuer wurde sogar auf 2022 vorgezogen. Sie gilt für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kWp auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzten Immobilien und anderen Gebäuden. Die ursprünglich geplante Beschränkung auf überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Gebäude wurde nicht umgesetzt, sodass nun auch kleinere Anlagen auf hauptsächlich betrieblich genutzten Gebäuden begünstigt sind.

    Insgesamt sind pro Steuerzahler oder Mitunternehmeranteil höchstens 100 kWp von der Steuerbefreiung umfasst. Die Steuerbefreiung ist dabei unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, muss kein Gewinn mehr ermittelt und damit auch keine Anlage EÜR mehr abgegeben werden. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften führt der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte. Damit können nun auch vermögensverwaltende Personengesellschaften auf ihren Mietobjekten Photovoltaikanlagen von bis zu 15 kWp je Einheit (max. 100 kWp) installieren und ihre Mieter mit Strom versorgen, ohne steuerliche Nachteile befürchten zu müssen. Die Änderung, so erfreulich sie auch sein mag, wirft jedoch viele Fragen auf, zu denen es noch keine befriedigenden Antworten vom Fiskus gibt. Sobald die Finanzverwaltung diese Fragen beantwortet hat, erfahren Sie natürlich mehr dazu.

  • Rechnungsabgrenzungsposten: Erträge und Aufwendungen, bei denen die zugehörige Zahlung teilweise oder vollständig in ein anderes Wirtschaftsjahr fällt, werden in der Bilanz mit Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen. Das ist einerseits wichtig für eine periodengerechte Buchführung, kann aber andererseits mit viel zusätzlichem Aufwand verbunden sein. Für Kleinbeträge wurde daher oft auf eine Rechnungsabgrenzung verzichtet, was vom Finanzgericht Baden-Württemberg auch ausdrücklich gebilligt wurde. Der Bundesfinanzhof hat aber 2021 entschieden, dass das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht und eine Rechnungsabgrenzung damit auch für Klein- und Kleinstbeträge notwendig ist. Eine Änderung stellt nun klar, dass für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 enden, eine Rechnungsabgrenzung nicht notwendig ist, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme unterhalb des Grenzbetrags für geringwertige Wirtschaftsgüter von derzeit 800 Euro liegt.

  • Grundrentenzuschlag: Der Grundrentenzuschlag soll die Lebensleistung von Menschen anerkennen, die mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren. Dieser Zuschlag wird rückwirkend ab 2021 steuerfrei gestellt.

  • Wohn-Riester: Bei der Verwendung des angesparten Kapitals aus einem Riester-Vertrag für eine selbstgenutzte Immobilie (Wohn-Riester) kann das angesparte Kapital ab 2024 auch für energetische Maßnahmen verwendet werden. Voraussetzung ist, dass für die Baumaßnahme keine anderen Steuerbegünstigungen oder Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

  • Pflegekräfte: Die Beschäftigten in stationären Pflegeeinrichtungen und Hospizen erhalten derzeit eine von der Einrichtungsgröße abhängige monatliche Sonderzulage. Der Begünstigungszeitraum für diese steuerfreie Sonderleistung wurde bis zum 31. Mai 2023 verlängert.

  • Verlustausgleich bei Kapitalerträgen: Wie der Bundesfinanzhof 2021 festgestellt hat, erlaubte die bisherige Verlustausgleichsbeschränkung für Einkünfte aus Kapitalvermögen keinen ehegattenübergreifenden Verlustausgleich bei der Steuerveranlagung. Diese Regelungslücke wird rückwirkend geschlossen, sodass ab 2022 Verluste aus Kapitalanlagen eines Ehegatten mit den Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden können.

  • Übergewinnsteuer: Für Unternehmen, die mindestens 75 % ihres Umsatzes mit der Förderung oder Verarbeitung fossiler Energieträger erzielen, wird für die Jahre 2022 und 2023 eine Übergewinnsteuer eingeführt. Die Steuer beträgt 33 % auf den Teil des Gewinns, der um mehr als 20 % über dem durchschnittlichen Gewinn aus den Jahren 2018 bis 2021 liegt.

  • Öffentliche Leistungen: In der Abgabenordnung wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen, um einen direkten Auszahlungsweg für öffentliche Leistungen über die steuerliche Identifikationsnummer aufzubauen. Dadurch soll eine bürokratiearme und betrugssichere Möglichkeit entstehen, öffentliche Leistungen wie das Klimageld direkt an die Bürger auszuzahlen. Es gibt nun eine rechtliche Grundlage für die Speicherung einer Kontoverbindung (IBAN) aller in Deutschland gemeldeten Bürger in der IdNr-Datenbank. Die in der IdNr-Datenbank gespeicherte IBAN unterliegt dabei einer engen Zweckbindung.

  • Bauabzugsteuer: Der Leistungsempfänger einer Bauleistung muss die Steueranmeldung für die Bauabzugsteuer ab 2025 zwingend elektronisch abgeben. Eine Ausnahme ist lediglich für Härtefälle vorgesehen.

  • Registerfallbesteuerung: Bei den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften wurde die Registerfallbesteuerung, nach der bislang Einkünfte aus Rechteüberlassungen bereits dann entstehen, wenn das Recht in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen ist, abgeschafft, falls für den Vorgang ein Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden ist, das das Besteuerungsrecht dem anderen Vertragsstaat zuweist. Gegenüber Steueroasen, die auf der sogenannten Schwarzen Liste der EU stehen, wird die Besteuerung aufrechterhalten. Die Änderung gilt weitgehend erst ab 2023, bei bestimmten Konstellationen können aber auch noch offene Altfälle betroffen sein.

  • Spitzensteuersatz 2007: Zur Umsetzung der Vorgaben eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts wird die Begrenzung des Spitzensteuersatzes auf 42 % für die Gewinneinkünfte des Jahres 2007 rückwirkend aufgehoben. Damit gilt für die wenigen noch offenen Veranlagungsfälle aus dem Jahr 2007 auch für Gewinneinkünfte ab einem Einkommen von 250.000 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 500.000 Euro (Zusammenveranlagung) die „Reichensteuer“ von 45 %.

  • Zahlungsdienstleister: Ab 2024 sind Zahlungsdienstleister verpflichtet, das Bundeszentralamt für Steuern regelmäßig über grenzüberschreitende Zahlungen zu informieren, sofern im Quartal mehr als 25 Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger erfolgen. Damit wird eine Vorgabe der EU umgesetzt.

  • Subventionsbetrug: Bisher war umstritten, wem die Finanzbehörden die dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten mitteilen dürfen. Das hat vor allem Bedeutung für die diversen Corona-Hilfsprogramme, bei denen die Finanzämter bisher nur für die Mitteilung geschützter Daten an die bewilligenden Stellen zum Zweck der Rückforderung unberechtigter Hilfen eine rechtssichere Grundlage hatten. Es wurde daher klargestellt, dass die entsprechenden Daten auch für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen zu Unrecht erlangter Leistungen weitergegeben werden dürfen.


Solidaritätszuschlag ist 2020 und 2021 nicht verfassungswidrig

Trotz Auslaufens des Solidarpakts II ist der Solidaritätszuschlag auch 2020 und 2021 nocht gerechtfertigt und damit verfassungskonform.

Nach wie vor wird fleißig um die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags gestritten, auch wenn inzwischen viele Steuerzahler gar keinen Soli mehr zahlen müssen. In einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof gingen die Richter der Frage nach, ob der Solidaritätszuschlag noch verfassungskonform ist, nach dem der Solidarpakt II Ende 2019 ausgelaufen war. Sie sind zu dem Ergebnis gelangt, dass der Soli jedenfalls in den Jahren 2020 und 2021 nicht verfassungswidrig war.

Eine zwingende Verbindung zwischen dem Solidarpakt II, dem Länderfinanzausgleich und dem Solidaritätszuschlag bestehe nicht, meinen die Richter, denn auch in den Streitjahren 2020 und 2021 bestand nach wie vor ein wiedervereinigungsbedingter Finanzbedarf des Bundes. Außerdem habe der Gesetzgeber überzeugend dargelegt, dass die Einnahmen aus dem ab 2021 fortgeführten Solidaritätszuschlag zukünftig die fortbestehenden wiedervereinigungsbedingten Kosten nicht decken werden. Auch die Beschränkung des Solis auf die Bezieher höherer Einkommen ab dem Jahr 2021 sei gerechtfertigt.

Vor dem Urteil hatte das Bundesfinanzministerium überraschend seinen Beitritt zum Verfahren zurückgezogen und keinen Vertreter zur mündlichen Verhandlung entsandt. Abgeschlossen ist der Streit damit trotzdem nicht, denn nachdem der Bundesfinanzhof den Soli nicht dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegen wollte, sind bereits mehrere Verfassungsbeschwerden angekündigt worden.


Erlass von Nachzahlungszinsen im Rahmen der Corona-Maßnahmen

Auf Steuern, für die nach den Billigkeitsregelungen während der Corona-Pandemie ein Anspruch auf zinsfreie Stundung bestanden hätte, können keine Nachzahlungszinsen erhoben werden.

Wer aufgrund der pandemiebedingten Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung Anspruch auf eine zinsfreie Stundung von Steuern hatte, hat auch Anspruch auf den Erlass von Nachzahlungszinsen für denselben Zeitraum. Das Finanzgericht Münster sieht keinen Grund, die Steuerzahler zu benachteiligen, bei denen die Steuerfestsetzung erst später erfolgt ist. Wäre der Steuerbescheid nämlich früher ergangen, hätte auch der Anspruch auf eine zinslose Stundung der Steuerzahlung schon früher eingesetzt.

Den Hinweis des Finanzamts, der Kläger hätte die Nachzahlungszinsen durch eine höhere Vorauszahlung vermeiden können, ließ das Gericht nicht gelten: Es sei widersprüchlich, die offenen Steuernachforderungen zinsfrei zu stunden und andererseits vom Kläger eine Vermeidung von Zinsen durch höhere Vorauszahlungen zu verlangen. Das Finanzamt ist daher verpflichtet, die Nachzahlungszinsen zu erlassen. Der Ermessensspielraum sei insoweit auf Null reduziert, meint das Gericht. Das Finanzamt hat dennoch Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.


Stipendium für pandemiebedingte Einnahmeausfälle nicht steuerfrei

Ein Stipendium, das in erster Linie pandemiebedingte Einnahmeausfälle ausgleichen soll, erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Stipendien.

Ein Künstler muss die von der öffentlichen Hand geleisteten Zahlungen aus einem Stipendien-Sonderprogramm zur Abfederung der durch die Corona-Pandemie bedingten Einnahmeausfälle in voller Höhe als Einkommen versteuern. Den Verweis auf die Steuerfreiheit von Stipendien zur Förderung der künstlerischen Entwicklung ließ das Finanzgericht Berlin-Brandenburg nicht gelten. Die Voraussetzungen einer Steuerfreiheit seien nicht erfüllt, weil der betroffene Künstler sich im Streitjahr nicht in einer Aus- oder Fortbildung befunden habe. Die Förderung der künstlerischen Bildung setze voraus, dass die Maßnahme darauf gerichtet sei, im Beruf auf dem Laufenden zu bleiben. Mit dem Zuschuss sei stattdessen der Zweck verfolgt worden, die künstlerische Tätigkeit angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie fortzuführen.


Zugangsvermutung entfällt bei zustellungsfreien Tagen

Erfolgt an mehreren aufeinanderfolgenden Werktagen planmäßig keine Zustellung, dann entfällt auch die Zugangsvermutung für Steuerbescheide innerhalb einer Drei-Tages-Frist.

Die Zugangsvermutung, nach der ein Steuerbescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als dem Empfänger zugegangen gilt, entfällt, wenn innerhalb der Drei-Tages-Frist an einem Werktag regelmäßig keine Postzustellung durch den Postdienstleister stattfindet. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte im Streitfall vom Postdienstleister erfahren, dass für die Wohnung der Klägerin die Post regelmäßig nicht an allen Werktagen zugestellt wurde. Dieser Fall unterscheidet sich laut dem Urteil von der immer wieder für alle Steuerzahler gleichermaßen eintretenden Konstellation, dass die Zustellung an einzelnen Tagen wegen eines Feiertags oder Krankheit des Zustellers ausfällt. Solche Ereignisse erschüttern die Zugangsvermutung nicht. Wenn aber innerhalb der Drei-Tages-Frist planmäßig an zwei aufeinanderfolgenden Tagen keine Zustellung erfolgt, könne die Zugangsvermutung nicht mehr aufrechterhalten werden.


Umsatzsteuerfreiheit von Krankentransporten

Die Beförderung von Patienten ist nach EU-Recht als eng mit der Sozialfürsorge verbundene Dienstleistung unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit.

Die Beförderung kranker, verletzter oder behinderter Personen durch einen anerkannten Unternehmer ist als „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung“ umsatzsteuerfrei. Es spielt dabei keine Rolle, ob die verwendeten Fahrzeuge besonders eingerichtet sind oder dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass mit den Fahrzeugen auch Personen befördert werden, für deren Beförderung ein speziell eingerichtetes Fahrzeug nicht notwendig war.

Für den Bundesfinanzhof stand fest, dass die Voraussetzungen einer Umsatzsteuerfreiheit nach dem vorrangigen EU-Recht vorlagen, auch wenn das deutsche Recht hier anders ausgestaltet ist. Inwieweit die Leistung auch teilweise nach anderen Vorschriften steuerbefreit wäre, ist dann nicht mehr von Bedeutung, meint der Bundesfinanzhof. Weil das klagende Unternehmen neben der reinen Beförderung auch noch Sonderleistungen zur Beförderung erbrachte, sei auch kein unmittelbarer Wettbewerb mit Taxi- und Mietwagenunternehmen gegeben.


Betrugsversuch mit gefälschten E-Mails zu Steuerguthaben

Wieder einmal warnt die Finanzverwaltung vor eine Welle von gefälschten E-Mails zu vermeintlichen Steuerguthaben, mit denen Zugangsdaten der Empfänger erbeutet werden sollen.

Immer wieder gibt es Versuche, arglose Bürger mit gefälschten E-Mails zur Preisgabe privater Daten und Passwörter zu verleiten. Neben vorgeblichen E-Mails von verschiedenen Banken gibt es auch immer wieder Phishing-Mails, die vermeintlich von den Steuerbehörden stammen. Aktuell weist die Thüringer Finanzverwaltung darauf hin, dass derzeit Betrüger E-Mails im Namen des Bundesministeriums für Finanzen versenden. Darin wird behauptet, ein Erstattungsbetrag warte noch auf den Steuerzahler. Um diesen zu erhalten, soll sich der Empfänger unter einem in der E-Mail angegebenen Link verifizieren. Die Finanzverwaltung warnt eindringlich davor, die per E-Mail geforderte Verifizierung durchzuführen. Die Steuerverwaltung sendet niemals persönliche Steuerdaten oder Steuerbescheide als E-Mail-Anhang. Zahlungsaufforderungen durch das Finanzamt werden ausschließlich per Post oder über das persönliche ELSTER-Benutzerkonto versandt. Auch Mitteilungen über Erstattungsbeträge werden nur auf diesem Wege versandt.


Beitragsbemessungsgrenzen 2023

Nach einem coronabedingten Stillstand zum vergangenen Jahreswechsel werden die Rechengrößen in der Sozialversicherung 2023 wieder steigen, und zwar um rund drei Prozent.

Zum Jahreswechsel wurden die Beitragsbemessungsgrenzen und andere Sozialversicherungswerte wieder angepasst. Die den Werten für 2023 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2021 lag im Bundesdurchschnitt bei 3,30 %, nachdem die Löhne im Vorjahr pandemiebedingt noch um 0,15 % gesunken waren. Daraus folgt nach einem Jahr des Stillstands wieder ein deutlicher Anstieg der Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2023.

  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt im Westen um 3.000 Euro auf 87.600 Euro (7.300 Euro mtl.). Im Osten steigt sie sogar um 4.200 Euro auf dann 85.200 Euro (7.100 Euro mtl.).

  • In der knappschaftlichen Versicherung steigt die Bemessungsgrenze im Westen um 3.600 Euro auf 107.400 Euro (8.950 Euro mtl.). Im Osten steigt die Grenze um 4.200 Euro auf künftig 104.400 Euro (8.700 Euro mtl.).

  • In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich festgelegt und steigt um 1.800 Euro auf 59.850 Euro (4.987,50 Euro mtl.). Die Versicherungspflichtgrenze steigt sogar noch stärker, nämlich um 2.250 Euro, und liegt dann bei 66.600 Euro im Jahr (5.550,00 Euro mtl.).

  • Die Bezugsgröße, die zum Beispiel für die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung relevant ist, erhöht sich in den alten Bundesländern um 1.260 Euro auf 40.740 Euro im Jahr (3.395 Euro mtl.). Im Osten steigt sie um 1.680 Euro auf 39.480 Euro im Jahr (3.290 Euro mtl.).


Sachbezugswerte für 2023

Durch die aktuell sehr hohe Inflationsrate fällt die jährliche Anpassung der Sachbezugswerte diesmal sehr hoch aus.

Der Bundesrat hat die neuen Sachbezugswerte für das Jahr 2023 beschlossen. Dabei werden die Werte an die Entwicklung der Verbraucherpreise vom Juni 2021 bis Juni 2022 angepasst, und entsprechend groß fällt die Anpassung aus. Für Mahlzeiten beträgt der Anstieg 6,7 %, bei Unterkünften sogar stolze 10,0 %. Die Sachbezugswerte betragen in 2023 bundeseinheitlich

  • für eine freie Unterkunft monatlich 265 Euro (2022: 241 Euro) oder täglich 8,83 Euro;

  • für unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten kalendertäglich 9,60 Euro (2022: 9,00 Euro), davon entfallen 2,00 Euro auf ein Frühstück und je 3,80 Euro auf ein Mittag- oder Abendessen. Der monatliche Sachbezugswert beträgt 288 Euro (bisher 270 Euro; Frühstück 60 statt 56 Euro, Mittag- und Abendessen 114 statt 107 Euro).


Abgabefrist für die Grundsteuererklärung

Während sich der Bund eine großzügige Fristverlängerung genehmigt, ist für die meisten Immobilieneigentümer die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung am 31. Januar 2023 abgelaufen.

Nachdem bis zum Ende der ursprünglichen Abgabefrist am 31. Oktober 2022 noch nicht einmal die Hälfte aller Feststellungserklärungen zur Grundsteuer vorlag, haben alle Bundesländer die Frist einmalig um drei Monate, also bis zum 31. Januar 2023 verlängert. Wenige Tage vor Ablauf dieser Frist fehlte immer noch rund ein Drittel der Erklärungen, weshalb sich Bayern im Alleingang zu einer weiteren Fristverlängerung um drei Monate bis zum 30. April 2023 entschlossen hat. In allen anderen Bundesländern ist die Frist jedoch abgelaufen, wobei noch nicht klar ist, wie viele Erklärungen noch „in letzter Minute“ abgegeben wurden.

Fest steht nur, dass immer noch mehrere Millionen Feststellungserklärungen ausstehen, und dass allen Immobilieneigentümern, die die Frist versäumt haben, ein Verspätungszuschlag aufgebrummt werden kann. In der Regel werden die Finanzämter jedoch erstmal nur an die Abgabe erinnern und auf die Festsetzung eines Verspätungszuschlags verzichten, wenn die Abgabe zeitnah nachgeholt wird. Die Bundesregierung hat sich derweil selbst eine großzügige Fristverlängerung genehmigt und gibt viele Grundsteuererklärungen für Liegenschaften des Bundes erst bis Ende September 2023 ab. Das betrifft jedoch vor allem Objekte, die ohnehin von der Grundsteuer befreit sind. Für die steuerpflichtigen Liegenschaften sollen die Steuererklärungen dagegen bis Ende März erledigt sein.


Abzug von Mitgliedsbeiträgen für einen Musik- oder Kulturverein

Wenn ein Verein auch der Freizeitgestaltung seiner Mitglieder dient, sind die Mitgliedsbeiträge auch bei ansonsten weitreichender gemeinnütziger Tätigkeit des Vereins nicht als Spenden abziehbar.

Die Mitgliedsbeiträge für einen Verein, der auch der Freizeitgestaltung seiner Mitglieder dient, sind nicht steuerlich als Spende abziehbar. Das betrifft insbesondere Sport- und Musikvereine. Beiträge zu einem passiven Kulturverein, also einem reinen Förderverein, können dagegen als Spende geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof hat auf die Klage eines Musikvereins hin klargestellt, dass die Beiträge auch dann nicht in einer Spendenbescheinigung ausgewiesen werden dürfen, wenn der Verein vor allem in der musikalischen Jugendarbeit tätig ist und mehrere inaktive Fördermitglieder hat. Allein die Tatsache, dass für einen Teil der Mitglieder eine aktive Freizeitgestaltung durch den Orchesterbetrieb angeboten wird, führt dazu, dass allein die Spenden an den Verein, nicht aber die Mitgliedsbeiträge abziehbar sind.


Häusliches Arbeitszimmer wegen gesundheitlicher Einschränkungen

Wer aus gesundheitlichen Gründen zeitweise im häuslichen Arbeitszimmer tätig wird, kann das Arbeitszimmer auch dann steuerlich geltend machen, wenn der Arbeitgeber einen anderen Arbeitsplatz bereitstellt.

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind jedenfalls bisher nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Im Fall einer Arbeitnehmerin, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen den von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nicht an allen Werktagen nutzen kann, weil sie an einigen Tagen von zu Haus aus arbeiten muss, um ihren Gesundheitszustand nicht zu verschlechtern, hat sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg auf die Seite der Arbeitnehmerin gestellt. Für die Abzugsfähigkeit komme es maßgeblich darauf an, ob es dem Steuerzahler zugemutet werden kann, den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz arbeitstäglich zu nutzen. Da die Klägerin auf ärztlichen Rat teilweise von zu Hause aus arbeitet, um langfristig ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten, darf ihr der Werbungskostenabzug nicht verweigert werden. Der Abzug ist allerdings auf 1.250 Euro begrenzt, weil das häusliche Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit ist.


Anteiliger Kaufpreis für Garten ist nicht Teil des Aufgabegewinns

Der aufwendig gestaltete Garten eines teilweise betrieblich genutzten Hauses ist nicht automatisch anteilig in den Aufgabegewinn des im Haus ausgeübten Betriebs einzubeziehen.

Der auf den Garten eines gemischt genutzten Grundstücks entfallende anteilige Kaufpreis zählt nicht zum Aufgabegewinn des im Gebäude ausgeübten Betriebs. Mit dieser Entscheidung hat das Finanzgericht Münster den Erben eines Architekten recht gegeben, der seinen Garten aufwendig ausgestaltet hatte. Beim Verkauf der Immobilie wurde daher für den Garten ein entsprechender separater Kaufpreisanteil ausgewiesen, den das Finanzamt ebenfalls in Höhe des betrieblich genutzten Anteils der Wohnfläche im Haus dem Aufgabegewinn für das Architektenbüro zuschlagen wollte. Das Finanzgericht war dagegen der Meinung, dass der Garten steuerlich als selbstständiges Wirtschaftsgut anzusehen sei, auch wenn er zivilrechtlich mit dem Grund und Boden und dem Gebäude eine Einheit bilde. Außerdem weise der Garten keinen Zusammenhang zu den Büroflächen im Dachgeschoss auf und sei von diesen aus nicht zugänglich und ausschließlich privat genutzt worden.


Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen sind steuerpflichtig

Kryptowährungen gehören zu den anderen Wirtschaftsgütern, bei denen Spekulationsgewinne im ersten Jahr nach der Anschaffung steuerpflichtig sind.

Der Bundesfinanzhof hat die Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt, dass virtuelle Währungen zu den anderen Wirtschaftsgütern gehören, die Gegenstand eines steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäfts sein können. Sie sind als Zahlungsmittel anzusehen, denn sie werden auf Handelsplattformen gehandelt, haben einen Kurswert und können für Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung.

Damit sind Spekulationsgewinne aus Kryptowährungen zumindest dann steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Das bedeutet natürlich auch, dass Verluste, die innerhalb der Jahresfrist anfallen, ebenfalls der Besteuerung unterliegen und mit den Spekulationsgewinnen verrechnet werden können. Außerhalb der Jahresfrist veräußerte oder getauschte Kryptowährungen sind dagegen für die Besteuerung nicht relevant.

Als Anschaffungszeitpunkt sieht der Bundesfinanzhof den Moment, in dem die Währungstoken im Tausch gegen Euro, gegen eine Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben werden. Der Verkauf erfolgt, wenn die Kryptowährung in Euro oder gegen eine Fremdwährung zurückgetauscht oder in andere Currency Token umgetauscht wird.

Entgegen der Auffassung des Klägers sieht der Bundesfinanzhof auch kein strukturelles Vollzugsdefizit, das einer Besteuerung im Weg stehen könnte. Dass es in Einzelfällen einem Steuerzahler trotz aller Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden beim Handel mit Kryptowährungen gelingt, sich der Besteuerung zu entziehen, kann ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht rechtfertigen, meinen die Richter.


Neue ELSTER-App mit Scan-Funktion für Belege

Der Fiskus stellt den Steuerzahlern ein neues Hilfsmittel zur Erfassung, Sammlung und Sortierung von Belegen zur Vorbereitung der Steuererklärung zur Verfügung.

Die Finanzverwaltung hat eine neue App unter dem Namen MeinELSTER+ entwickeln lassen, die ab Ende Februar für iOS und Android bereitstehen soll. Die App soll vor allem das Belegsammeln für die Steuererklärung vereinfachen und erlaubt daher, Rechnungen nach Erhalt zu fotografieren. Die Belege können dann in Kategorien einsortiert werden, sodass bei der Erstellung der Steuererklärung nur die jeweils relevanten Belege angezeigt werden. Eine Texterkennung soll außerdem relevante Werte aus dem Beleg direkt herausziehen.

Die Kopplung der App mit einem bereits bestehenden ELSTER-Benutzerkonto ist via QR-Code möglich. Die Belege können dadurch auch über das ELSTER-Onlineportal verwaltet werden. Der Datenschutz ist gewährleistet, denn das Finanzamt kann auf die abgelegten Belege nicht zugreifen. Sollten Belege aber zur Prüfung der Steuererklärung angefordert werden, können diese einfach digital übermittelt werden. Weitere Verbesserungen der App sind bereits geplant.


Erwerb durch ausländisches Vermächtnis erbschaftsteuerfrei

Für ein ausländisches Vermächtnis zugunsten eines ebenfalls ausländischen Empfängers über eine deutsche Immobilie fällt keine Erbschaftsteuer an.

Immobilien in Deutschland können steuerfrei vermacht werden, wenn der Erblasser dem Begünstigten die Immobilie per Vermächtnis zuwendet. Voraussetzung ist allerdings, dass weder der Erblasser noch der Begünstigte Deutsche sind und beide im Ausland leben. Denn anders als deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz oder dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland sind ausländische Erben oder Vermächtnisnehmer nur in beschränktem Umfang steuerpflichtig. Sie zahlen Erbschaftsteuer ausschließlich für den Eigentumserwerb an bestimmten Vermögenswerten, darunter auch inländische Immobilien.

Wird der Begünstigte jedoch mit einem Vermächtnis bedacht, bleibt dies ausnahmsweise steuerfrei. Grund dafür ist, dass beim Vermächtnis der Begünstigte nicht die Immobilie selbst, sondern nur einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dieser Immobilie erwirbt. Die Eigentumsumschreibung erfolgt separat. Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich bestätigt, dass hier eine Gesetzeslücke vorliegt, die für Gestaltungen genutzt werden kann. Allerdings greift die Ausnahme nicht in allen Fällen, denn in bestimmten EU-Ländern entfaltet ein Vermächtnis direkte Wirkung, sodass der Vermächtnisnehmer den Gegenstand sofort erhält und nicht nur einen Anspruch darauf.


Zuordnungsentscheidung für gemischt genutzte Güter

Solange innerhalb der Zuordnungsfrist objektive Anhaltspunkte für die Entscheidung über die Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands zum Betriebs- oder Privatermögen erkennbar werden, muss die Entscheidung dem Finanzamt nicht innerhalb der Frist mitgeteilt werden.

Ob ein gemischt genutztes Wirtschaftsgut dem Unternehmen oder dem Privatvermögen zugeordnet wird, muss der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist eindeutig entscheiden. Der Bundesfinanzhof hat allerdings klargestellt, dass die Zuordnung nicht dem Finanzamt innerhalb dieser Frist mitgeteilt werden muss, wenn anhand objektiver, innerhalb der Zuordnungsfrist erkennbar gewordener Anhaltspunkte feststeht, dass der Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet wurde. Das Urteil bestätigt vergleichbare Entscheidungen aus dem letzten Jahr und gibt Unternehmern noch mehr Sicherheit.


Unterstützung der Erdbebenopfer in der Türkei und in Syrien

Für Spenden und Hilfsleistungen zugunsten der Erdbebenopfer gelten verschiedene Erleichterungen bei Abzugsmöglichkeiten und steuerlichen Nachweispflichten.

Das große Erdbeben im Februar hat in der Türkei und in Syrien sehr großes menschliches Leid und massive Schäden an der Infrastruktur verursacht. Wegen der hohen Anteilnahme und Spendenbereitschaft in der Bevölkerung hat das Bundesfinanzministerium für die Unterstützung der Opfer des Erdbebens dieselben Erleichterungen angeordnet, die bereits bei früheren Naturkatastrophen besonderen Ausmaßes galten. Die Sonderregelungen erleichtern Spendern, Organisationen und Unternehmen sowie deren Arbeitnehmern die Hilfeleistung. Die Vereinfachungsregelungen gelten für Unterstützungen, die vom 6. Februar 2023 bis 31. Dezember 2023 geleistet werden. Neben Erleichterungen für Spenden und für Hilfsaktionen durch gemeinnützige Organisationen ist insbesondere die Unterstützung durch Unternehmen für Betroffene und Geschäftspartner geregelt.


Zufluss von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag

Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag unterliegen erst mit dem Zufluss der Abgeltung- oder Einkommensteuer und damit in der Regel erst bei Auszahlung des Bausparguthabens.

Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag fließen dem Steuerpflichtigen nicht bereits mit dem jährlichen Ausweis der Zinsen auf einem von der Bausparkasse geführten Bonuskonto zu. Das gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs jedenfalls dann, wenn ein Anspruch auf die Bonuszinsen nur nach einem Verzicht auf das Bauspardarlehen entsteht, die Bonuszinsen erst bei Auszahlung des Bausparguthabens fällig werden und über sie nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügt werden kann.


Abschreibung von Gebäuden nach einer kürzeren Nutzungsdauer

Das Bundesfinanzministerium hat festgelegt, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Nachweisen eine kürzere als die gesetzlich geregelte Abschreibungsdauer von Gebäuden möglich ist.

Der Bundesfinanzhof hatte 2021 entschieden, dass Immobilieneigentümer, die eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes für die Abschreibung geltend machen, sich jeder Darlegungsmethode bedienen können, soweit daraus Rückschlüsse auf die maßgeblichen Faktoren für die tatsächliche Restnutzungsdauer möglich sind. Ursprünglich wollte der Fiskus daher eine kürzere Abschreibungsdauer für Neuanschaffungen ab diesem Jahr per Gesetzesänderung ausschließen lassen.

Der Gesetzgeber hat sich aber schlussendlich doch gegen diesen kategorischen Ausschluss entschieden und stattdessen darauf gesetzt, dass die Anhebung der AfA-Sätze für neue Wohngebäude bereits zu einem deutlichen Rückgang der entsprechenden Fälle führen wird. Für die verbliebenen Fälle hat das Bundesfinanzministerium jetzt Richtlinien herausgegeben, unter welchen Umständen eine kürzere Nutzungsdauer in Frage kommt und wie der Nachweis zu führen ist.

  • Allgemeine AfA-Sätze: Der für ein Gebäude geltende typisierte AfA-Satz ist unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer des Gebäudes und auch unabhängig vom tatsächlichen Alter des Gebäudes anzuwenden. Er gilt daher auch für die Abschreibung einer erworbenen Bestandsimmobilie. Die AfA-Zeiträume für die einzelnen AfA-Sätze sind nicht gleichbedeutend mit der Gesamtnutzungsdauer im Sinne des Bewertungsgesetzes. In der Regel ist die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes länger als der AfA-Zeitraum.

  • Kürzere Nutzungsdauer: Ist die tatsächliche Nutzungsdauer bei einem Gebäude kürzer als die sich aus der Anwendung des AfA-Satzes ergebende Nutzungsdauer, kann in begründeten Ausnahmefällen auch die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechende AfA vorgenommen werden. Als Nutzungsdauer gilt der Zeitraum, in dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann. Ob eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden kann, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls.

  • Rechtfertigungsgründe: Für die Bemessung der Gebäude-AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer bedarf es einer konkreten Rechtfertigung auf Grund der objektiven Gegebenheiten. Entscheidend ist, ob das Gebäude vor Ablauf des regulären AfA-Zeitraums objektiv betrachtet technisch oder wirtschaftlich verbraucht ist. Der Bestimmung der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ist eine an der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit orientierte Schätzung zu Grunde zu legen. Dabei finden alle vom Eigentümer darzulegenden technischen und wirtschaftlichen Umstände des betreffenden Gebäudes Berücksichtigung.

  • Mitwirkungspflicht: Bei der Glaubhaftmachung der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer sind die Eigentümer in erhöhtem Maße zur Mitwirkung verpflichtet, weil die bei der Schätzung zu berücksichtigenden Faktoren im Einfluss- und Wissensbereich des Eigentümers liegen.

  • Maßgebliche Kriterien: Die zu schätzende kürzere Nutzungsdauer wird durch bestimmte Einflussfaktoren bestimmt. Dazu gehören der technische Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen können.

  • Technischer Verschleiß: Ausgangspunkt für die Beurteilung des technischen Verschleißes ist die Nutzungsdauer der Tragstruktur des Bauwerks (Dachkonstruktion, tragende Wände, Geschossdecken und Fundament) als Hauptbestandteil des Gebäudes. Für die Annahme einer kürzeren technischen Nutzungsdauer genügt es nicht, dass lediglich einzelne Teile des Gebäudes zur Erneuerung anstehen. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Aufwand zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes führt und steuerlich den Herstellungskosten zuzurechnen ist. Erforderlich ist stattdessen, dass durch technischen Verschleiß der tragenden Teile das Gebäude in seiner Gesamtheit beeinträchtigt ist.

  • Wirtschaftliche Entwertung: Eine mit wirtschaftlicher Entwertung begründete kürzere tatsächliche Nutzungsdauer kann der AfA nur zugrunde gelegt werden, wenn das Gebäude vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer objektiv wirtschaftlich verbraucht ist, wenn also die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen anderweitigen Nutzung oder Verwertung endgültig entfallen ist.

  • Abbruchabsicht: Die Absicht, ein noch genutztes Gebäude abzubrechen oder zu veräußern, rechtfertigt für sich genommen keine kürzere Nutzungsdauer des Gebäudes. Eine Verkürzung der Nutzungsdauer kommt erst dann in Frage, wenn die Abbruchvorbereitungen soweit gediehen sind, dass die weitere Nutzung in der bisherigen oder einer anderen Weise so gut wie ausgeschlossen ist. Die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechende AfA kann erst vorgenommen werden, wenn der Zeitpunkt der Nutzungsbeendigung des Gebäudes fest steht.

  • Betriebsgebäude: Für bestimmte betrieblich genutzte Gebäude kann eine kürzere Nutzungsdauer angenommen werden, ohne dass hierfür eine gesonderte Nachweispflicht besteht. Aus der amtlichen AfA-Tabelle kann sich beispielsweise für Hallen in Leichtbauweise, Ställe und Schuppen je nach Bauweise und Nutzung eine kürzere Nutzungsdauer ergeben. Nur wer eine von den AfA-Tabellen abweichende Nutzungsdauer geltend macht, muss substantiierte Gründe vorbringen.

  • Muster- und Fertighäuser: Auch die Abschreibung von Musterhäusern erfolgt in der Regel nach den regulären gesetzlichen Vorgaben. Für eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer ist auch der Zeitraum einer voraussichtlichen Anschlussnutzung als Wohngebäude nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb einzubeziehen. Das gilt auch für auf fremdem Grund und Boden errichtete Fertighäuser, die zum Zwecke der Veräußerung demontiert und andernorts wiederaufgebaut werden müssen.

  • Nachweismethoden: Der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ist durch Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken oder eines zertifizierten Sachverständigen oder Gutachters für die Wertermittlung von Grundstücken zu erbringen. Im Rahmen des Nachweises ist der Zustand des Gebäudes (Tragstruktur des Bauwerks) darzustellen und begründet darzulegen, weshalb am Ende der geltend gemachten Nutzungsdauer voraussichtlich keine wirtschaftlich sinnvolle Nachfolgenutzung mehr möglich ist und kein Restwert mehr vorhanden ist. Ein Bausubstanzgutachten ist nicht zwingend erforderlich, kann aber hilfreiche Anhaltspunkte zur Beurteilung des Einzelfalls enthalten. Die bloße Übernahme der Restnutzungsdauer aus einem Verkehrswertgutachten ist nicht als Nachweis geeignet. Der Gutachtenzweck muss sich ausdrücklich auf den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer richten und zwingend die maßgeblichen Faktoren hierfür berücksichtigen. Dabei ist auch eine mögliche Nachfolgenutzung des Gebäudes und deren Auswirkung auf die Nutzungsdauer zu berücksichtigen.


Besteuerung eines teilweise privat finanzierten Stipendiums

Sofern für ein Stipendium eine wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen ist, ist zumindest der privat finanzierte Anteil des Stipendiums steuerpflichtig.

Leistungen aus einem Stipendium, die keiner gegenüber den sonstigen Einkünften vorrangigen Einkunftsart zuzuordnen sind, sind als wiederkehrende Bezüge steuerpflichtig, wenn der Stipendiat für die Gewährung der Leistungen eine wie auch immer geartete wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen hat. Das gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs jedenfalls für aus öffentlichen und privaten Mitteln gemeinsam finanzierte Stipendien, soweit das Stipendium teilweise von einem Unternehmen ausgezahlt wird.