Sehr geehrte Damen und Herren,
nachfolgend informieren wir Sie über Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.
1. Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
2. Steuerliche Folgen des MoPeG
3. Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz
4. Anscheinsbeweis für private Kfz-Nutzung durch Geschäftsführer II
5. Umfang der Erbschaftsteuerbefreiung eines Familienheims
6. Rückzahlung von Erstattungszinsen als negative Kapitalerträge
7. Anspruch auf Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer
8. Dokumentation von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
9. Klage gegen Untätigkeit der Finanzämter bei Grundsteuer
10. Beitragshöhe hängt vom Einkommen beider Ehegatten ab
11. Außergewöhnliche Belastung trotz steuerpflichtiger Ersatzleistung
12. Wachstumschancengesetz landet im Vermittlungsausschuss
13. Vorabhinweise zur Einführung der e-Rechnung
14. Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen
15. Prozess- und Verzugszinsen sind steuerpflichtige Einnahmen
16. Insolvenzgeldumlage bleibt 2024 unverändert bei 0,06 %
Mit dem „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“, kurz MoPeG, haben Bundestag und Bundesrat 2021 eine Vielzahl von Änderungen für Personengesellschaften beschlossen. Der Fokus des MoPeG liegt dabei auf einer Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Rechtsfähigkeit nun gesetzlich geregelt wird. Das Gesetz, das zum 1. Januar 2024 in Kraft treten wird, enthält zwar keine direkten Änderungen im Steuerrecht, wirkt sich aber zumindest indirekt auch dort aus.
Der Umfang des MoPeG wird nicht nur daran deutlich, dass schon der erste Gesetzentwurf mehr als 350 Seiten stark war, sondern auch daran, dass das MoPeG Änderungen an insgesamt 136 Gesetzen und Verordnungen vornimmt. Hier ist ein Überblick über die wesentlichen Änderungen durch das MoPeG, die ab 2024 gelten:
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt zum 1. Januar 2024 die Reform des Personengesellschaftsrechts in Kraft, die insbesondere Folgen für die GbR hat. Zwar sind im MoPeG selbst keine Änderungen an steuerlichen Vorschriften enthalten, das MoPeG hat aber trotzdem indirekte Auswirkungen auch auf das Steuerrecht. An den ertragsteuerlichen Grundsätzen bei der Besteuerung von Personengesellschaften ändert sich durch das MoPeG nichts – nach wie vor erfolgt die Besteuerung auf der Ebene des Gesellschafters, nachdem die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung bei der Gesellschaft erfolgt ist. Das MoPeG führt zwar für die GbR einen neuen Gewinnverteilungsmaßstab anhand der Beteiligungsverhältnisse ein. Dieser greift aber nur, wenn im Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde, was jedoch oft der Fall ist.
Spürbare Folgen hat das MoPeG dagegen bei der Grunderwerbsteuer. Das liegt daran, dass bestimmte Befreiungsregelungen bei der Grunderwerbsteuer an das gemeinschaftliche Vermögen der Gesellschafter (sog. Gesamthandsvermögen) geknüpft sind. Nachdem durch das MoPeG aber auch die GbR rechtsfähig wird und Vermögen in eigenem Namen erwerben kann, wird das Konzept des Gesamthandsvermögens bei Personengesellschaften durch das MoPeG abgeschafft. Stattdessen gibt es für alle Personengesellschaftsformen künftig das Gesellschaftsvermögen. Da das MoPeG selbst keine Übergangsregelung oder Änderung im Grunderwerbsteuerrecht vorsieht, würden die Steuerbefreiungsregelungen künftig ins Leere laufen. Bund und Länder diskutieren schon länger eine Reform der Grunderwerbsteuer, mit der auch dieses Problem gelöst werden sollte, doch diese Reform lässt noch auf sich warten.
Ohne eine gesetzliche Neuregelung würden daher ab 2024 nicht nur neue Grundstücksgeschäfte bei Personengesellschaften nicht mehr unter die Steuerbefreiungsregelungen fallen, sondern auch bereits in der Vergangenheit durchgeführte Immobilienübertragungen. Das liegt daran, dass die Steuerbefreiung eine Beteiligung des veräußernden Gesellschafters am Gesamthandsvermögen für mindestens 10 Jahre voraussetzt (sog. Nachbehaltensfrist). Mit der Abschaffung des Gesamthandsvermögens wäre es ohne weitere gesetzliche Änderung aber auch für vor 2024 erfolgte Übertragungen unmöglich, diese Nachbehaltensfrist einzuhalten.
Hier kommt das Wachstumschancengesetz ins Spiel, über das Bundestag und Bundesrat derzeit beraten. Darin war zunächst nur eine kleine Lösung vorgesehen, die klarstellt, dass allein die Abschaffung des Gesamthandsvermögens durch das MoPeG nicht zu einer Verletzung von laufenden Nachbehaltensfristen führt. Diese würden erst dann verletzt, wenn sich der Anteil am Gesellschaftsvermögen während der Nachbehaltensfrist vermindert.
Um die erhebliche Unsicherheit in der Praxis zu beseitigen und eine hektische Übertragungswelle noch vor dem Jahreswechsel zu vermeiden, hat sich der Bundestag vor der abschließenden Beratung des Gesetzes aber stattdessen zu einer großen Lösung entschlossen. Nach der nun geplanten Änderung gelten rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer bis 31. Dezember 2024 weiterhin als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.
In der Praxis würde sich also zunächst nichts ändern, wenn das Wachstumschancengesetz in diesem Punkt auch vom Bundesrat unverändert verabschiedet wird. Zwar hat der Bundesrat zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss angerufen. In Bezug auf diesen Punkt hatte der Bundesrat allerdings eine vergleichbare Regelung angeregt, sodass es hier kaum zu einer Änderung durch den Vermittlungsausschuss kommen dürfte. Im kommenden Jahr wollen Bund und Länder dann die Reform des Grunderwerbsteuerrechts einschließlich neuer Regelungen für Immobi-lienübertragungen auf Personengesell-schaften sowohl für Alt- als auch für Neu-fälle angehen.
In Zukunft kann das MoPeG noch in einem weiteren Punkt Auswirkungen auf das Steuerrecht haben. Seit 2022 können nämlich Personenhandelsgesellschaften zur Körperschaftsbesteuerung wechseln. Für Einzelunternehmer oder eine GbR gibt es diese Option dagegen nicht. Aufgrund der Änderungen bei der GbR durch das MoPeG ist aber zu erwarten, dass die Optionsregelung durch eine künftige Änderung auch für die GbR geöffnet wird.
Zusammen mit dem Wachstumschancengesetz, das Thema der letzten Ausgabe war, hat das Bundeskabinett auch Eckpunkte für ein neues Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Der Entwurf für dieses vierte Bürokratieentlastungsgesetz wird jetzt vom Bundesjustizministerium ausgearbeitet und geht dann ins Gesetzgebungsverfahren. Neben einer Reduzierung von Informations-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten soll das Gesetz in vielen Bereichen, die bisher zwingend eine Ausfertigung in Papierform erfordert haben, auch eine elektronische Form ermöglichen. Insbesondere sind folgende Maßnahmen geplant:
Parallel zu den innerstaatlichen Bemühungen um Bürokratieabbau hat die Regierung außerdem eine Initiative zur Bürokratieentlastung auf Europäischer Ebene angestoßen. In deren Fokus stehen kleine und mittlere Unternehmen. Zum Beispiel soll die Europäische Definition von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) um eine zusätzliche Unternehmenskategorie der „Small Mid-caps“ (250-500 Mitarbeiter) erweitert sowie eine erneute Überprüfung der finanziellen Schwellenwerte der KMU-Definition vorgenommen werden.
Nach dem Finanzgericht Köln hat sich auch das Finanzgericht Münster mit der Dienstwagennutzung eines Gesellschafter-Geschäftsführers befasst und ist zu einem ähnlichen Ergebnis gekommen: Bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer kann selbst dann ein zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führender Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines Firmenwagens vorliegen, wenn im Anstellungsvertrag ein Privatnutzungsverbot vereinbart wurde. Das Finanzgericht hat außerdem festgestellt, dass die vGA nicht nach der 1 %-Regelung, sondern nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu bewerten ist, was zumindest im Streitfall zu einem noch höheren Ansatz der Privatnutzung geführt hätte.
In jedem Fall hatte die vGA aufgrund des Anscheinsbeweises aber zur Folge, dass auch keine Sonderabschreibung auf das Fahrzeug möglich war, weil die Sonderabschreibung eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 % voraussetzt. Das Finanzamt und das Gericht gingen aber von einer Privatnutzung in Höhe von 50 % aus. Vor dem Hintergrund dieses und anderer Urteile sollten Gesellschafter-Geschäftsführer ein Privatnutzungsverbot daher nicht nur vereinbaren, sondern auch durch geeignete Maßnahmen (Fahrtenbuch etc.) dessen Umsetzung dokumentieren, um nicht später eine böse Überraschung zu erleben.
Für ein Familienheim, das auch vom Erben selbst genutzt wird, gibt es eine Befreiung von der Erbschaftsteuer. Diese Steuerbefreiung umfasst aber laut einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts nur die Grundfläche des mit dem Familienheim bebauten Flurstücks oder bei größeren Flurstücken eine angemessene Zubehörfläche. Im Streitfall stand das Haus auf einem von mehreren Flurstücken, die im Grundbuch zu einem Grundstück vereinigt waren und daher alle zur Erbschaft gehörten. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung jedoch nicht für das gesamte Grundstück, sondern nur für dasjenige der fünf zusammengefassten Flurstücke, auf dem das Gebäude steht. Das Gericht meint, dass die Befreiungsregelung aus verfassungsrechtlichen Gründen restriktiv auszulegen ist, weil nahe Angehörige, für die die Befreiungsregelung gilt, ohnehin bereits durch hohe Freibeträge begünstigt sind und andernfalls eine verfassungswidrige Doppelbegünstigung eintreten könnte.
Zahlt ein Steuerzahler die vom Finanzamt zuvor ausgezahlten Erstattungszinsen zur Einkommensteuer wieder ans Finanzamt zurück weil in einer späteren Zinsfestsetzung Nachzahlungszinsen anfallen, kann die Rückzahlung zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen führen. Dies wäre also einer der seltenen Fälle, in denen die Nachzahlungszinsen, die im Gegensatz zu Erstattungszinsen sonst eigentlich nicht steuermindernd berücksichtigt werden dürfen, sich doch steuerlich auswirken. Diese Ausnahme hat der Bundesfinanzhof abgesegnet, aber auch klargestellt, dass das Entstehen negativer Einnahmen voraussetzt, dass die zu zahlenden Zinsen auf denselben Unterschiedsbetrag und denselben Verzinsungszeitraum entfallen wie die erhaltenen Erstattungszinsen. Im Endeffekt sind also in der Regel trotzdem nicht die vollen Nachzahlungszinsen als negative Einnahmen abzugsfähig.
Der Vorsteuerabzug von Einfuhrumsatzsteuer setzt voraus, dass der eingeführte Gegenstand für die Zwecke der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze des Unternehmens eingeführt wurde. Das setzt nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs voraus, dass das Unternehmen den Gegenstand selbst für diese Umsätze verwendet. Erbringt der einführende Unternehmer in Bezug auf den eingeführten Gegenstand dagegen lediglich eine Verzollungs- oder Beförderungsdienstleistung, steht ihm daher kein Anspruch auf Vorsteuerabzug der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer zu. Den Erstattungsanspruch muss der Dienstleister stattdessen bei seinem Kunden geltend machen, in dessen Auftrag er die Verzollung vorgenommen hat, und dem der Vorsteuerabzug zusteht.
Damit das Finanzamt Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit als steuerfrei anerkennt, verlangt es in der Regel eine genaue Aufzeichnung der Arbeitszeit. Weil statt der genauen Uhrzeit des Beginns und Endes der Nachtarbeit nur ein Zeitraum und die darin geleistete Stundenzahl aufgezeichnet wurde, verweigerte das Finanzamt daher einem Arbeitgeber die Steuerfreiheit der Zuschläge. Dem hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein widersprochen und festgestellt, dass ungenauere Aufzeichnungen unschädlich sind, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nachweislich erfüllt sind. Dass die Nachtarbeit geleistet wurde, war in diesem Fall unstreitig, es ging nur um den Umfang der Aufzeichnungspflicht.
Millionen Einsprüche gegen Grundsteuerwertbescheide werden von den Finanzämtern seit über einem halben Jahr nicht bearbeitet. Gegen diese Untätigkeit wollen nun der Bund der Steuerzahler Deutschland (BdSt) und der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland gerichtlich vorgehen. Hintergrund ist, dass die Verbände erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Grundsteuerregeln in einigen Bundesländern haben, ohne einen vom Finanzamt zurückgewiesenen Einspruch aber keine Musterklage gegen die Grundsteuer beim Finanzgericht bis hoch zum Bundesverfassungsgericht erheben können. In zunächst vier Musterfällen aus den Ländern Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Berlin und Bremen haben die Verbände daher eine Untätigkeitsklage gegen die jeweiligen Finanzämter unterstützt.
Der Krankenversicherungsbeitrag freiwillig Versicherter richtet sich auch nach dem Einkommen des privat versicherten Ehegatten. Das Landessozialgericht Hessen hat bestätigt, dass bei einem freiwillig versicherten Mitglied für den Beitrag dessen gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Dazu gehört neben dem eigenen Einkommen auch die Hälfte des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners, sofern dieser nicht ebenfalls Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Als Grund dafür gibt das Gericht an, dass das Einkommen des besserverdienenden Ehegatten den entscheidenden Faktor für die wirtschaftliche Lage innerhalb der Ehe darstellt.
Eine steuerpflichtige Leistung, die Aufwendungen ausgleichen soll, die als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, führt nicht zu einer Kürzung der abziehbaren außergewöhnlichen Belastung. Der Bundesfinanzhof stellt sich mit dieser Entscheidung klar gegen ein Finanzamt, das einerseits ein vom Arbeitgeber der verstorbenen Mutter gezahltes Sterbegeld als steuerpflichtigen Arbeitslohn berücksichtigte, andererseits aber den Abzug der Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastung mit Verweis auf das Sterbegeld verweigerte. Diese Kürzung der Bestattungskosten sah der Bundesfinanzhof zu Recht als verfassungswidrige Doppelbesteuerung an. Eine Kürzung kommt nur in Frage für steuerfreie Ersatzleistungen.
Das Wachstumschancengesetz enthält viele Steuererleichterungen vor allem für Unternehmen, mit denen die Bundesregierung die Konjunktur ankurbeln will. Während die Länder dem Ziel beipflichten, sind ihnen die Änderungen durch das Gesetz aber zu teuer. Mit dem Vorwurf, es werde Geld nach dem Gießkannenprinzip verteilt, hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 24. November 2023 das Gesetz in den Vermittlungsausschuss verwiesen.
Dort wollen die Länder einige der teureren Änderungen abschwächen oder aus dem Gesetz herausverhandeln. Ganz oben auf der Liste der Länder steht dabei die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung, die den Ländern in der derzeit geplanten Form zu großzügig ausgestaltet ist. Der Bundesrat hatte die Beratung des Gesetzes auf die Novembersitzung vorgezogen, damit ein Vermittlungsverfahren nach Möglichkeit noch in diesem Jahr abgeschlossen und das Gesetz wie geplant noch vor dem Jahreswechsel verabschiedet werden kann.
Mit dem Wachstumschancengesetz soll ab 2025 die elektronische Rechnung (e-Rechnung) zum Standard für Lieferungen und Leistungen an andere Unternehmer werden. Dieses Vorhaben basiert auf Plänen der EU und ist der erste Schritt zur Einführung eines nationalen Meldesystems für alle Umsätze, mit dem der Fiskus Umsatzsteuerbetrug bekämpfen will. Bei Lieferungen und Leistungen an Endverbraucher ändert sich dagegen zunächst nichts.
Um das vom Fiskus gesetzte Ziel für die e-Rechnung zu erreichen, muss diese ein strukturiertes elektronisches Format haben, das automatisch weiterverarbeitet werden kann. Es kommt also nicht nur auf einen elektronischen Übermittlungsweg an, sondern ebenso auf die Verwendung des richtigen elektronischen Formats. Reine PDF-Dateien, die bisher gerne als „elektronische Rechnung“ zum Einsatz kommen, sind dagegen ab 2025 nicht mehr ohne weiteres zulässig. Auch wenn das Gesetz noch nicht verabschiedet ist, hat das Bundesfinanzministerium vorab Hinweise dazu gegeben, welche Formate für die e-Rechnung künftig anerkannt werden und was Unternehmen jetzt schon bedenken sollten.
Die Finanzverwaltung ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Rechnung nach dem XStandard oder nach dem ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1 eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format darstellt, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entspricht. Sofern das Gesetz in diesem Punkt unverändert beschlossen werden sollte, würden daher auch Rechnungen in diesen beiden Formaten ab 2025 die neuen umsatzsteuerlichen Anforderungen für eine e-Rechnung erfüllen.
Diese Aussage ist deshalb von Bedeutung, weil verschiedene Softwarelösungen mindestens eines der beiden Formate schon unterstützen, zumal seit November 2020 alle Rechnungen an Behörden über 1.000 Euro als e-Rechnung nach dem XStandard ausgestellt werden müssen. Das Ministerium weist aber der Vollständigkeit halber darauf hin, dass auch weitere Rechnungsformate die gesetzlichen Anforderungen an eine e-Rechnung erfüllen können. Weil die e-Rechnung zunächst nur für inländische Umsätze obligatorisch sein wird, hat man die Erörterungen bis jetzt aber auf die gebräuchlichsten inländischen Formate beschränkt.
Außerdem hat die Finanzverwaltung entschieden, dass ab der Einführung der obligatorischen e-Rechnung bei einem hybriden Format, das einen strukturierten Teil mit einem für Menschen lesbaren Teil kombiniert (z.B. PDF-Datei mit als XML eingebetteter ZUGFeRD-Rechnung), anders als bisher der strukturierte Teil maßgeblich sein wird. Im Fall einer Abweichung zwischen den beiden Teilen haben dann die Daten aus dem strukturierten Teil Vorrang vor den Daten aus der Bilddatei. An der grundsätzlichen Zulässigkeit eines hybriden Formats ändert dies aber nichts.
Beim EDI-Verfahren ist sich das Ministerium der Bedeutung des Verfahrens für bestimmte Bereiche der Wirtschaft bewusst. Die Finanzverwaltung arbeitet deshalb aktuell an einer Lösung, die die Weiternutzung der EDI-Verfahren auch unter dem künftigen Rechtsrahmen so weit wie möglich sicherstellen soll. Dass mit der Einführung des transaktionsbezogenen Meldesystems zu einem späteren Zeitpunkt an bestimmten EDI-Verfahren noch technische Anpassungen vorgenommen werden müssen, kann derzeit allerdings nicht ausgeschlossen werden.
Laut der Entwurfsfassung des Gesetzes können Unternehmen in einem Übergangszeitraum bis Ende 2025 statt einer e-Rechnung auch eine sonstige Rechnung ausstellen. Für Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat, gilt diese Übergangsfrist sogar bis Ende 2026. Das Ministerium weist allerdings darauf hin, dass zumindest die Entgegennahme einer e-Rechnung schon ab dem 1. Januar 2025 für alle inländischen Unternehmer verpflichtend sein wird. Die Übergangsregelung betrifft nach derzeitigem Stand nur die Ausstellung einer Rechnung. Wenn der Rechnungsaussteller sich für die Verwendung einer elektronischen Rechnung entscheiden sollte, muss der Rechnungsempfänger diese daher auch entgegennehmen.
Allerdings hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Wachstumschancengesetz bereits gefordert, die Einführung der e-Rechnung um zwei Jahre zu verschieben. Um der Wirtschaft genügend Zeit für die Klärung der vielen Anwendungsfragen, die Berücksichtigung branchenspezifischer Besonderheiten und die Anpassung der Geschäftsprozesse und IT-Systeme zu geben, soll daher nach dem Willen des Bundesrats auch der Empfang von e-Rechnungen erst ab dem 1. Januar 2027 verpflichtend sein.
Der Bundestag hat bereits die generelle Übergangsfrist für die Verwendung einer sonstigen Rechnung um ein Jahr bis Ende 2026 verlängert, allerdings mit der Maßgabe, dass die Ausstellung einer sonstigen Rechnung anstelle einer e-Rechnung in dieser Zeit die Zustimmung des Empfängers voraussetzt. Nachdem der Bundesrat zum Wachstumschancengesetz in seiner November-Sitzung den Vermittlungsausschuss angerufen hat, sind auch bei dieser Regelung noch weitere Änderungen vorstellbar. Über den letztendlichen Einführungszeitpunkt werden die Parla-mente voraussichtlich kurz vor dem Jahresende entscheiden.
Nachdem der Bundesfinanzhof entschieden hatte, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz für die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen nicht auf die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden beschränkt ist, hat das Bundesfinanzministerium nun den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. Im Streitfall ging es um die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer, die nun ebenfalls unter den ermäßigten Steuersatz fällt. Maßgeblich für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist neben der Kurzfristigkeit der Vermietung, dass der Schwerpunkt der Leistung in der Überlassung der Wohn- oder Schlafräume zur Beherbergung liegt. Entscheidend ist dabei der Charakter der Leistung aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers. Beispielsweise ist die Vermietung von nicht ortsfesten Hausbooten oder Wohnmobilen nicht begünstigt, da dabei nicht der Beherbergungsgedanke im Vordergrund steht, sondern die Mobilität für die Gesamtleistung charakterbestimmend ist.
Prozess- und Verzugszinsen, die zwischen den Beteiligten eines juristischen Verfahrens abgewickelt werden, führen zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen. Diese Kapitalerträge müssen daher vom Empfänger in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Darauf weist das Thüringer Finanzministerium hin. Die Zinsen sind in der Anlage KAP zu erfassen, soweit sie nicht mit anderen Einkunftsarten in Verbindung stehen und diesen zuzuordnen sind (z.B. bei gewerblichen Einkünften oder Vermietungseinkünften).
Da die Rücklage für das Insolvenzgeld die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt, plant das Bundesarbeitsministerium auch für das kommende Jahr eine reduzierte Insolvenzgeldumlage. Statt des regulären Satzes von 0,15 % soll der Umlagesatz für 2024 wie schon in diesem Jahr bei 0,06 % liegen.
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