Newsletter Sommer 2023

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend informieren wir Sie über Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.

Inhalt

1. Frist zur Selbstnutzung eines geerbten Familienheims
2. Mindestlohn soll 2024 auf 12,41 Euro steigen
3. Details zur Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen
4. Verrechnung der Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen
5. Zinsschranke umfasst nicht Vergütung für anderweitige Leistung
6. In 2022 deutlich weniger Vermögen vererbt und verschenkt
7. Frist für Schlussabrechnung zu Corona-Hilfen erneut verlängert
8. Abfindung in Teilleistungen als einheitliche Entschädigung
9. Höhe der Aussetzungszinsen ist nicht verfassungswidrig
10. Einbringung führt nicht zu Kürzung der Abschreibung
11. Umfang des Vorsteuerabzugs bei Betriebsveranstaltungen
12. Nachträgliche Herstellungskosten bei einem Gebäude
13. Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten
14. Fehler in Steuerbescheiden zum Grundrentenzuschlag
15. Haushaltsnahe Dienstleistung und Handwerkerleistung bei Mietern
16. Änderungen im Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes
17. SV-Meldeportal ersetzt sv.net
18. Ein-Mann-GmbH verhindert keine Scheinselbstständigkeit
19. Deutlich höhere Beitragsgrenzen ab 2024 für Gutverdiener
20. Löschung einer britischen Limited nach dem Brexit
21. Zuwendungen an Streamer sind umsatzsteuerpflichtig

Frist zur Selbstnutzung eines geerbten Familienheims

Dauert der Beginn der Selbstnutzung eines geerbten Familienheims länger als sechs Monate, hat der Erbe trotzdem Anspruch auf die Erbschaftsteuerbegünstigung, wenn er unverzüglich den Entschluss zur Selbstnutzung gefasst und mit den notwendigen Maßnahmen begonnen hat.

Immer wieder gibt es Streit mit dem Finanzamt um die Frage, ob die Selbstnutzung eines geerbten Familienheims schnell genug erfolgte, um die Steuerbefreiung dafür in Anspruch nehmen zu können. Das Finanzamt gewährt regelmäßig eine Frist von sechs Monaten, um den Entschluss zur Selbstnutzung zu fassen und in die Tat umzusetzen. Wenn aber vorher noch Bau- oder Renovierungsmaßnahmen notwendig sind, können die sechs Monate schnell überschritten werden.

Das passierte auch einem Erben, der die Doppelhaushälfte seines Vaters mit der eigenen zu einer Einheit verbinden wollte, aber von der Durchfeuchtung des Kellers, der Witterung und der angespannten Auftragslage bei den Handwerkern ausgebremst wurde. Nachdem der Bundesfinanzhof die ursprünglich vom Finanzamt und Finanzgericht angelegten Maßstäbe als zu streng gerügt hatte, hat das Finanzgericht Münster nun den Anspruch auf die Steuerbegünstigung bestätigt. Auch wenn die Bauarbeiten insgesamt fast drei Jahre gedauert haben, hat der Erbe nachweislich schon kurz nach dem Tod des Vaters den Entschluss zur Selbstnutzung gefasst und Angebote für die Renovierung eingeholt.

Zwar hat der Erbe die Pflicht, die Renovierungsarbeiten und die Beseitigung etwaiger Mängel zeitlich so zu fördern, dass es nicht zu unangemessenen Verzögerungen kommt. Ein unverhältnismäßiger Aufwand zur zeitlichen Beschleunigung ist aber nicht erforderlich. Auch die schlechte Witterung und die Auftragslage bei den Handwerkern können dem Erben nicht zum Vorwurf gemacht werden, meint das Gericht.

Mindestlohn soll 2024 auf 12,41 Euro steigen

Erstmals fällt der Vorschlag der Mindestlohnkommission zur Anhebung des Mindestlohns in den Jahren 2024 und 2025 nicht einstimmig aus.

Im Juni hat die Mindestlohnkommission ihren Vorschlag für die künftige Höhe des Mindestlohns vorgelegt. Danach soll die Lohnuntergrenze ab Januar 2024 von derzeit 12,00 Euro auf 12,41 Euro steigen. Ein Jahr später ist eine weitere Anhebung auf dann 12,82 Euro vorgesehen. Die Unabhängige Mindestlohnkommission berät alle zwei Jahre, um der Bundesregierung die Anpassung der Lohnuntergrenze vorzuschlagen, allerdings hatte die Bundesregierung im Herbst 2022 stattdessen den Mindestlohn ausnahmsweise per Gesetz von 10,45 Euro auf 12,00 Euro pro Stunde angehoben.

Bei der nächsten Anhebung soll wieder der Vorschlag der Mindestlohnkommission zur Anwendung kommen. Der aktuelle Vorschlag wurde erstmals seit der Einführung des Mindestlohns im Jahr 2015 nicht einstimmig beschlossen, weil sich die Arbeitnehmervertreter einen deutlich höheren Anstieg gewünscht hatten.

Details zur Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen

Ab 2022 gilt für viele kleinere Photovoltaikanlagen eine Steuerbefreiungsregelung, zu der das Bundesfinanzministerium jetzt viele Zweifelsfragen beantwortet hat.

Im Jahressteuergesetz 2022 waren zwei recht weitgehende Steuerfreistellungen für Photovoltaikanlagen enthalten. Da ist zum einen der Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer, der seit Januar 2023 gilt, und zu dem der Fiskus recht schnell viele Details geregelt hat. Daneben wurde aber auch eine Befreiung von der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer für die mit vielen kleineren Photovoltaikanlagen erzielten steuerpflichtigen Einnahmen eingeführt. Diese galt dann sogar rückwirkend ab dem 1. Januar 2022.

Was zunächst rundum positiv klingt, bringt jedoch auch Fallstricke und Schattenseiten mit sich. Größter Nachteil der Steuerbefreiung ist, dass diese anders als die vorhergehende Liebhabereiregelung für kleine Photovoltaikanlagen nicht optional ist, sondern für jede qualifizierte Anlage gilt. Wenn aber die Einnahmen steuerfrei sind, können auch keine damit in Verbindung stehenden Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden, was bei Photovoltaikanlagen insbesondere die Abschreibung der Anlage betrifft. Verluste in der Anfangsphase wirken sich also ebenfalls in vielen Fällen nicht mehr steuerlich aus.

Zu den Fallstricken durch die Steuerbefreiung gehören vor allem die Wechselwirkungen der Steuerbefreiung mit anderen steuerlichen Vorschriften, die an die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen oder ähnliche Vorgaben geknüpft sind, beispielsweise die Nutzung eines Investitionsabzugsbetrags. Zu vielen dieser Fragen hat das Bundesfinanzministerium nun eine Verwaltungsanweisung herausgegeben, die bei vielen Zweifelsfragen Klarheit für die Betreiber einer Photovoltaikanlage schafft. Hier ist eine Zusammenfassung der Klarstellungen durch die Verwaltungsanweisung sowie weitere Hinweise zur Steuerbefreiungsregelung.

  • Anspruchsberechtigte: Die Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen gilt für natürliche Personen als auch für Anteile an einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) und für Körperschaften (Vereine, Kapitalgesellschaften etc.).
  • Kein Wahlrecht: Bis 2021 konnten Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis 10 kW(p) eine Einstufung als Liebhabereibetrieb beantragen, wodurch Einnahmen, Entnahmen und Ausgaben in Verbindung mit der Anlage steuerlich nicht mehr erfasst werden mussten. Im Gegensatz zu dieser von der Finanzverwaltung gewährten Liebhabereiregelung gilt die neue Steuerbefreiungsregelung ab 2022 kraft Gesetzes für alle Anlagen, die die Voraussetzungen erfüllen. Der Betreiber hat also kein Wahlrecht mehr, ob er die Anlage steuerlich erfassen möchte oder nicht. Es gibt auch kein Übergangswahlrecht für die vor 2022 angeschafften Anlagen, womit für diese Anlagen ab 2022 auch keine Verluste mehr geltend gemacht werden können.
  • Begünstigte Anlagen: Die Steuerbefreiung gilt für alle mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Photovoltaikanlagen, die sich auf, an oder in einem Gebäude befinden und die Leistungsgrenze für die Steuerbefreiung nicht überschreiten. Dazu zählen auch dachintegrierte und Fassadenphotovoltaikanlagen. Begünstigt ist eine Anlage auch, wenn sie auf oder an einem Nebengebäude (Gartenhaus, Garage, Carport etc.) angebracht ist. Es spielt für die Steuerbefreiung übrigens keine Rolle, ob der Betreiber der Photovoltaikanlage auch Eigentümer des Gebäudes ist, auf, an oder in dem sich die Anlage befindet. Ob das Gebäude zu Wohnzwecken, gewerblich oder gemischt genutzt wird, spielt für die Steuerbefreiung nur insofern eine Rolle, als dass sich die Leistungsgrenze für begünstigte Anlagen nach der Nutzungsart richtet. Die Möglichkeit einer Steuerbefreiung besteht aber bei allen Nutzungsarten. Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind dagegen unabhängig von ihrer Größe nicht begünstigt.
  • Maßgebliche Leistung: Für die Steuerbefreiung ist die Bruttoleistung der Photovoltaikanlage(n) nach dem Marktstammdatenregister in Kilowatt (peak) (im Folgenden kW(p)) entscheidend. Um die Leistungsgrenze für die Steuerbefreiung nicht zu überschreiten, genügt es also nicht, lediglich einzelne Panels einer Photovoltaikanlage stillzulegen oder abzubauen.
  • Leistungsgrenzen: Für die Steuerbefreiung gibt es sowohl eine objektbezogene als auch eine persönliche Maximalleistung, die von der oder den Photovoltaikanlage(n) nicht überschritten werden darf. Dabei handelt es sich um Freigrenzen, bei deren Überschreiten die Steuerbefreiung für die einzelne Anlage (gebäudebezogene Grenze) oder sogar den Betreiber insgesamt (persönliche Grenze) komplett ausscheidet.
  • Gebäudebezogene Grenze: Welche Leistung die Photovoltaikanlage auf einem Gebäude maximal haben darf, um von der Steuerbefreiung zu profitieren, richtet sich allein nach der Zahl der Nutzungseinheiten im Gebäude. Hat das Gebäude nur eine Nutzungseinheit, darf die Anlage eine Maximalleistung von 30 kW(p) nicht überschreiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Einfamilienhaus handelt, das Wohnzwecken dient, ob das Gebäude von einem Betrieb gewerblich genutzt wird oder ob sich auf dem Grundstück nur ein sonstiges Gebäude befindet (z.B. Garagengrundstück).Bei Zwei- und Mehrfamilienhäusern sowie reinen Gewerbeimmobilien mit mehr als einer Nutzungseinheit gilt dagegen eine Leistungsgrenze für die Photovoltaikanlage von 15 kW(p) pro Nutzungseinheit. Ob eine Einheit gewerblich oder zu Wohnzwecken genutzt wird, spielt dabei keine Rolle. Für die Anzahl der Einheiten kommt es auf deren selbständige und unabhängige Nutzbarkeit an.
  • Mehrere Anlagen am Gebäude: Die gebäudebezogenen Grenzen gelten nicht für das Gebäude insgesamt, sondern pro Anlagenbetreiber. Befinden sich also auf dem Gebäude eine oder mehrere weitere Photovoltaikanlage(n), die einem anderen Betreiber gehören, spielt deren Leistung für die Prüfung keine Rolle. So können beispielsweise Eheleute auf ihrem selbstgenutzten Einfamilienhaus zwei Anlagen mit jeweils 25 kW(p) Bruttonennleistung betreiben, von denen eine Anlage der Ehefrau und die andere Anlage dem Ehemann gehören. Es ist dabei egal, ob die Anlagen technisch voneinander getrennt sind. Auch wenn am Gebäude insgesamt eine Anlagenleistung von 50 kW(p) installiert ist, ist die gebäudebezogene Grenze pro Person nicht überschritten. Anders sieht es dagegen aus, wenn die Eheleute beide Anlagen gemeinsam betreiben, weil dann die gebäudebezogene Grenze von 30 kW(p) für die aus Ehefrau und Ehemann bestehende Personengesellschaft überschritten wäre. Da die gebäudebezogene Grenze für jeden Steuerzahler und jede Personengesellschaft separat geprüft wird, würde die Steuerbefreiung auch greifen, wenn die Eheleute als Personengesellschaft gemeinsam eine der Anlagen betreiben und einer der beiden die andere Anlage allein betreibt.
  • Persönliche Grenze: Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn die Summe der maßgeblichen Leistungen aller begünstigten Photovoltaikanlagen des Betreibers (Einzelperson, Personengesellschaft oder Körperschaft) nicht mehr als 100 kW(p) beträgt. Bei der Aufsummierung spielt es keine Rolle, ob sich die Anlagen auf demselben Grundstück befinden oder auf verschiedenen Grundstücken. Auch ob die Anlagen technisch voneinander getrennt sind, macht keinen Unterschied. Ist der Betreiber außerdem an einer Gesellschaft beteiligt, die ebenfalls Photovoltaikanlagen betreibt, dann sind die von dieser Gesellschaft betriebenen Anlagen bei der Prüfung der 100 kW(p)-Grenze nicht anteilig mitzuzählen. Für die Grenze zählen ausschließlich die Anlagen, die der Betreiber selbst betreibt. Wird die Grenze jedoch überschritten, dann sind sämtliche Anlagen nicht mehr begünstigt. Es ist dann also nicht möglich, einzelne Anlagen mit einer Gesamtleistung von unter 100 kW(p) herauszupicken und für diese die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen.
  • Prüfung der Grenzen: Die Einhaltung der Grenzen wird in einem zweistufigen Verfahren geprüft. Zunächst ist zu prüfen, ob die maßgeblichen Leistungen der Photovoltaikanlagen die für die jeweilige Gebäudeart zulässige Größe pro Gebäude einhalten. Im zweiten Schritt wird dann geprüft, ob der jeweilige Betreiber insgesamt die 100 kW(p)-Grenze einhält. Bei diesem zweiten Schritt bleiben alle Anlagen unberücksichtigt, die sich schon im ersten Schritt nicht als begünstigt qualifiziert haben. Hat eine Photovoltaikanlage auf einem Gebäude also eine Bruttonennleistung, die über der Freigrenze für dieses Gebäude liegt, sind die daraus erzielten Einnahmen weiterhin steuerpflichtig und die Leistung dieser Anlage wird nicht auf die persönliche Höchstgrenze angerechnet. Das gleiche gilt für Freiflächen-Photovoltaikanlagen, die sich schon bauartbedingt nicht für die Steuerbefreiung qualifizieren können und deshalb ebenfalls nicht auf die persönliche Höchstgrenze des Betreibers angerechnet werden. Die Finanzverwaltung macht keine Aussagen dazu, ob bei der Prüfung der persönlichen Grenze auch Anlagen unberücksichtigt bleiben, die nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Es macht aber steuersystematisch Sinn, davon auszugehen, dass auch diese Anlagen unberücksichtigt bleiben.
  • Änderung der Verhältnisse: Ändern sich die Verhältnisse während des laufenden Jahres so, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr oder erstmals erfüllt werden, dann gilt die Steuerbefreiung nur bis zu bzw. ab diesem Zeitpunkt. Die Einnahmen, Entnahmen und Ausgaben in Verbindung mit der Anlage sind dann also unterjährig in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil aufzuteilen. Der Beginn oder das Ende der Steuerbefreiung kann insbesondere durch die Änderung der Leistung einer bestehenden Photovoltaikanlage, die Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung bzw. Verkauf von Anlagen oder durch Änderungen am Gebäude (Aufteilung oder Zusammenlegung von Nutzungseinheiten, Anbau weiterer Nutzungseinheiten) ausgelöst werden.
  • Laufende Erträge: Von der Steuerbefreiung umfasst sind Einnahmen und Entnahmen unabhängig von der Verwendung des von der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms. Zu den Einnahmen gehören insbesondere die Einspeisevergütung und Entgelte für direkte Stromlieferungen an Mieter oder andere Abnehmer, Vergütungen für das Aufladen von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen, Zuschüsse sowie die bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer. Steuerfreie Entnahmen liegen vor, wenn der Strom für betriebsfremde Zwecke verwendet wird, also insbesondere privat verbraucht, unentgeltlich an Dritte überlassen, zur Aufladung von Elektro-/Hybridfahrzeugen verwendet wird oder in Räumen verbraucht wird, die der Erzielung von Einkünften aus einer anderen Einkunftsquelle dienen (z.B. häusliches Arbeitszimmer). Keine Entnahme liegt vor, wenn die Stromlieferung im Zusammenhang mit der Überlassung der Räume an einen Arbeitnehmer des die Photovoltaikanlage betreibenden Betriebs erfolgt oder ein mit dem Strom geladenes Elektrofahrzeug zum Betriebsvermögen des die Photovoltaikanlage betreibenden Betriebs gehört.
  • Entnahme/Verkauf der Anlage: Sofern der Betrieb allein steuerfreie Einnahmen und Entnahmen aus der Erzeugung von Strom mit einer Photovoltaikanlage hat, fällt auch der Gewinn oder Verlust aus dem Verkauf oder der Entnahme der Photovoltaikanlage aus dem Betriebsvermögen unter die Steuerbefreiung. Ob das auch für Anlagen gilt, mit denen in einem anderen Veranlagungszeitraum noch steuerpflichtige Erträge erzielt wurden oder werden, sagt das Bundesfinanzministerium nicht deutlich. Es spricht aber viel dafür, dass es allein auf die Verhältnisse im Jahr des Verkaufs oder der Entnahme der Anlage ankommt. Wenn der Betrieb dagegen noch andere steuerpflichtige Einnahmen erzielt bzw. der erzeugte Strom teilweise oder vollständig im Betrieb bei der Erzielung anderer Einkünfte verbraucht wird, gilt die Steuerbefreiung für den Gewinn oder Verlust aus der Entnahme oder dem Verkauf der Anlage dagegen allenfalls teilweise.
  • Ausgabenabzugsverbot: Für Ausgaben in Verbindung mit steuerfreien Einnahmen gilt ein generelles Abzugsverbot. Daher sind alle Ausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem laufenden oder künftigen Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Das Abzugsverbot gilt jedoch erst ab dem Jahr 2022. Soweit vor 2022 Betriebsausgaben angefallen sind, können diese in den Vorjahren unverändert geltend gemacht werden. Es kann sich daher insbesondere lohnen, für die kurz vor 2022 angeschafften Photovoltaikanlagen noch in 2021 eine Sonderabschreibung von maximal 20 % der Anschaffungskosten geltend zu machen, soweit dies noch nicht geschehen ist und der Steuerbescheid noch nicht rechtskräftig ist, da diese Regelung ebenso wie der Investitionsabzugsbetrag und andere Regelungen auch für jetzt begünstigte Anlagen bis einschließlich 2021 unverändert anwendbar sind.Streit mit dem Finanzamt ist aber dann absehbar, wenn bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach 2021 noch Betriebsausgaben für eine begünstigte Photovoltaikanlage angefallen sind, die sich auf die Zeit vor 2022 beziehen. Da die Steuerbefreiung in 2021 noch nicht galt, sollten die Ausgaben in jedem Fall geltend gemacht werden, weil sie nicht mit steuerfreien Einnahmen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
  • Ausnahme vom Abzugsverbot: Das Betriebsausgabenabzugsverbot greift dann nicht oder nicht in vollem Umfang, wenn eine begünstigte Photovoltaikanlage Teil des Betriebsvermögens eines Betriebs ist, dessen Zweck nicht ausschließlich der Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen ist. Soweit der erzeugte Strom direkt im Betrieb verbraucht wird, ist weiterhin ein Betriebsausgabenabzug möglich. Das Abzugsverbot gilt nur für den Teil des erzeugten Stroms, der eingespeist, für private und andere außerbetriebliche Zwecke entnommen oder an Dritte verkauft wird. Die Betriebsausgaben sind dabei aber nicht nach dem Verhältnis des betrieblich verbrauchten Stroms zum übrigen erzeugten Strom in abziehbare und nicht abziehbare Ausgaben aufzuteilen. Stattdessen gilt das Betriebsausgabenabzugsverbot lediglich bis zur Höhe der steuerfreien Einnahmen und Entnahmen.Wird der Strom dagegen teilweise in einem anderen Betrieb des Anlagenbesitzers verbraucht, würde das Betriebsausgabenabzugsverbot insoweit greifen. Ob die Photovoltaikanlage zu einem zweiten, selbstständigen Betrieb gehört oder ob ein einheitlicher Betrieb vorliegt, richtet sich nach den Verhältnissen im Einzelfall. Von einem einheitlichen Betrieb geht der Fiskus nur dann aus, wenn die beiden Betriebe einander stützen und sich gegenseitig ergänzen. Das Finanzamt sieht es aber als gewichtiges Indiz für einen einheitlichen Betrieb an, wenn der mit der Photovoltaikanlage erzeugte Strom zu mehr als 50 % im anderen Betrieb verbraucht wird.
  • Investitionsabzugsbetrag: Gehört eine Photovoltaikanlage zum Betriebsvermögen eines Betriebs, dessen Zweck nicht nur die Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen ist, sind die Regelungen zu den Investitionsabzugsbeträgen weiterhin unverändert anzuwenden. Weder werden Investitionsabzugsbeträge gekürzt noch fällt die Hinzurechnung im Investitionsjahr unter die Steuerbefreiung. Die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen setzt jedoch eine betriebliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht und damit mit prognostiziertem Totalgewinn voraus. Werden die betrieblichen Erträge daher ausschließlich aus der Stromerzeugung mit jetzt steuerbefreiten Photovoltaikanlagen erzielt, ist für nach dem 31. Dezember 2021 endende Wirtschaftsjahre keine Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags mehr möglich, weil kein Gewinn mehr zu ermitteln ist.Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen und bis zum 31. Dezember 2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, müssen rückgängig gemacht werden, wenn die Investition aus einer oder mehreren nun begünstigten Photovoltaikanlage(n) besteht. Die Rückgängigmachung des Abzugsbetrags führt allerdings zu Nachzahlungszinsen. Da die Ausdehnung der ursprünglich erst ab 2023 geplanten Steuerbefreiung auch auf das Jahr 2022 erstmals am 30. November 2022 im Gesetzgebungsverfahren auftaucht, sollte für bis Ende November 2022 angeschaffte Photovoltaikanlagen beim Finanzamt ein Billigkeitsantrag auf Erlass der Nachzahlungszinsen oder Übertragung des Abzugsbetrags auf die angeschaffte Anlage gestellt werden. Im zweiten Fall wäre der Abzugsbetrag dann nicht rückwirkend, sondern erst 2022 gewinnerhöhend aufzulösen.
  • Stille Reserven: Wurden vor der Übertragung oder Überführung einer Photovoltaikanlage in einen anderen Betrieb mit der Anlage steuerpflichtige Erträge erzielt, wäre auch ein eventueller späterer Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. Daher ist die Übertragung oder Überführung einer Photovoltaikanlage nur dann zu Buchwerten – also ohne Aufdeckung der stillen Reserven – möglich, wenn sie dabei nicht in die Steuerbefreiung „hineinrutscht“. Das ist nur dann der Fall, wenn die Anlage entweder schon vor der Übertragung oder Überführung begünstigt war oder wenn der Betrieb, in den die Anlage übertragen oder überführt wird, ebenfalls steuerpflichtige Erträge mit der Anlage erzielen wird. Wird nur der mit einer Photovoltaikanlage erzeugte Strom in einem anderen Betrieb des Anlagenbetreibers verbraucht, ist die Überführung unter den üblichen Voraussetzungen mit dem Buchwert zu bewerten.
  • Gewerbliche Infektion: Da der Betrieb einer Photovoltaikanlage bisher zu gewerbesteuerpflichtigen Erträgen geführt hat, konnten die Erträge aus der Anlage zu einer gewerblichen Infektion der übrigen Einnahmen einer ansonsten vermögensverwaltenden Gesellschaft führen, was vor allem für Immobiliengesellschaften gilt, die auf den vermieteten Immobilien Strom erzeugt und an die Mieter verkauft oder eingespeist haben. Weil mit der Steuerbefreiung auch die Abfärbung der gewerblichen Anlagenerlöse auf die ansonsten nicht gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen wegfällt, wäre die spätere Aufdeckung stiller Reserven durch Verkauf oder Entnahme von Wirtschaftsgütern nicht mehr mit Gewerbesteuer belastet. Aus diesem Grund verlangt die Finanzverwaltung, dass sämtliche Wirtschaftsgüter mit Ausnahme der Photovoltaikanlage(n) in 2022 zu entnehmen sind, sofern bei der Gesellschaft die gewerbliche Infektion bisher allein durch den Betrieb der Photovoltaikanlage(n) entstanden ist. Diese zwangsweise Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven kann nur verhindert werden, wenn die gewerbesteuerliche Verstrickung der stillen Reserven bis zum 31. Dezember 2023 aus anderen Gründen wiederhergestellt ist. In diesem Fall verzichtet das Finanzamt aus Vertrauensschutzgründen auf die Zwangsentnahme der Wirtschaftsgüter.
  • Wirtschaftliche Zuordnung: Die Photovoltaikanlage ist ertragsteuerlich als ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln. Eine Photovoltaikanlage besteht dabei im Wesentlichen aus Solarmodulen, Wechselrichter und Einspeisezähler.
  • Abweichendes Wirtschaftsjahr: Die Steuerbefreiung und die damit verbundenen Folgen gelten für alle Einnahmen, Ausgaben und Entnahmen, die nach dem 31. Dezember 2021 anfallen. Diese Regelung gilt auch in den Fällen eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs, weshalb die Einnahmen, Ausgaben und Entnahmen in dem Wirtschaftsjahr, in das der Jahreswechsel 2021/22 fällt, entsprechend aufzuteilen sind. Die zeitliche Zuordnung richtet sich dabei nach der Art der Gewinnermittlung (Bilanzierung oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung).
  • Handwerkerleistungen: Der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen setzt voraus, dass die geltend gemachten Aufwendungen keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Das ist aber bei Photovoltaikanlagen, soweit sie mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, regelmäßig der Fall, auch wenn die entstandenen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten durch das Abzugsverbot für Ausgaben in Verbindung mit steuerfreien Einnahmen nun nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden können. Die Finanzverwaltung hat daher geregelt, dass die Finanzämter für PV-Anlagen auf dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude, die unter die Steuerbefreiungsregelung fallen, unterstellen sollen, dass diese ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. In der Folge sind die damit verbundenen Handwerkerleistungen begünstigt, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für den Steuerbonus erfüllt sind. Beim Steuerbonus sind allerdings nur Reparaturen, Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen begünstigt. Wird die PV-Anlage daher während oder unmittelbar nach dem Neubau des Gebäudes angeschafft und installiert, scheidet der Steuerbonus für die Arbeitskosten aus. Für die nachträgliche Installation einer PV-Anlage oder spätere Erweiterungen und Reparaturen kommt der Steuerbonus dagegen in Frage.
  • Energetische Maßnahmen: Für bestimmte Maßnahmen zur Energieeinsparung an selbstgenutzten Gebäuden, die älter als zehn Jahre sind, gibt es einen gesonderten Steuerbonus. Dieser Steuerbonus setzt wie die Ermäßigung für Handwerkerleistungen voraus, dass keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorliegen, womit sich hier dasselbe Problem stellt. Außerdem ist diese Steuerermäßigung auf ganz bestimmte Maßnahmen beschränkt, darunter die Erneuerung der Heizungsanlage. Im Gegensatz zu Handwerkerleistungen hat die Finanzverwaltung aber nicht ausdrücklich geregelt, ob nun auch eine PV-Anlage im Rahmen der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen begünstigt ist, die in Verbindung mit einer Wärmepumpe angeschafft wird und den zu deren Betrieb benötigten Strom liefert. Wer eine solche kombinierte Anschaffung plant, sollte daher in jedem Fall die Geltendmachung der Steuerermäßigung in Erwägung ziehen und sich dabei auf eine analoge Anwendung der Billigkeitsregelung für Handwerkerleistungen berufen, solange vom Fiskus oder der Rechtsprechung noch keine verbindlichen Aussagen zu dieser Frage vorliegen.
  • Liebhabereiregelung: Vor der neuen Steuerbefreiung gab es die Liebhabereiregelung, nach der kleine Photovoltaikanlagen bis 10 kW(p) und Blockheizkraftwerke bis 2,5 kW auf Antrag als Liebhabereibetrieb eingestuft werden konnten, womit schon vor der Neuregelung die steuerliche Erfassung hinfällig war. Für Blockheizkraftwerke gilt diese Regelung auch weiterhin, weil die gesetzliche Neuregelung allein Photovoltaikanlagen betrifft. Für Photovoltaikanlagen dagegen hat die Regelung ab dem Jahr 2022 ihre Bedeutung verloren, und daher sind für Anlagen, die nach 2021 in Betrieb genommen wurden, auch keine Anträge mehr möglich.Für Anlagen, die bereits vor 2022 in Betrieb genommen wurden, ist die Regelung dagegen sehr wohl noch von Relevanz, zumindest soweit es die Veranlagungsjahre bis 2021 betrifft. Die bereits Ende 2022 abgelaufene Antragsfrist für solche Anlagen hat das Bundesfinanzministerium daher nun bis zum 31. Dezember 2023 verlängert, damit die Betreiber ihre Anlage von Anfang an von der steuerlichen Erfassung ausnehmen lassen können. Wer dieses Jahr bereits einen Antrag auf die Liebhabereiregelung für eine Photovoltaikanlage gestellt hat, der wegen der Fristüberschreitung abgelehnt wurde, kann daher nun einen neuen Antrag stellen, der dann geprüft und bei Erfüllung der Voraussetzungen genehmigt wird.

Verrechnung der Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen

Der Grund oder der Umfang einer Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ändern nichts daran, dass die Erstattung als negative Sonderausgaben zu steuerpflichtigen Einnahmen führt.

Von der Kranken- und Pflegeversicherung für Vorjahre erstattete Beiträge sind auch dann mit den im laufenden Jahr gezahlten Beiträgen zu verrechnen und der verbleibende Erstattungsüberhang den steuerpflichtigen Einkünften hinzuzurechnen, wenn die Erstattung darauf beruht, dass ein Sozialversicherungsverhältnis rückabgewickelt oder rückwirkend umgestellt worden ist. Der Bundesfinanzhof hat mit diesem Urteil außerdem eindeutig klargestellt, dass die Regelungen über die Verrechnung und Hinzurechnung erstatteter Sonderausgaben nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen.

Geklagt hatte ein Ehepaar, bei dem das Krankenversicherungsverhältnis rückwirkend für 13 Jahre anders beurteilt wurde und deshalb eine Erstattung von rund 40.000 Euro anfiel, die zu einer entsprechend hohen einmaligen Steuerbelastung führte. Eine Änderung der ursprünglichen Bescheide, was aufgrund des progressiven Steuersatzes deutlich günstiger gewesen wäre, lehnte der Bundesfinanzhof aber auch in einem solchen Extremfall klar ab.

Zinsschranke umfasst nicht Vergütung für anderweitige Leistung

Nicht jedes Entgelt im Zusammenhang mit einem Darlehen hat Zinscharakter und ist dementsprechend auch nicht von der Abzugsbeschränkung durch die Zinsschranke betroffen.

Ein Entgelt, mit dem nicht die Möglichkeit zur Nutzung von Fremdkapital, sondern eine andere Leistung des Kreditgebers vergütet wird, ist keine Zinsaufwendung, die unter die Abzugsbeschränkung der Zinsschranke fallen würde. Das hat der Bundesfinanzhof für den Fall einer sogenannten „Arrangement Fee“ entschieden, mit der gesonderte, über die Kapitalüberlassung hinausgehende Leistungen vergütet werden, und die sich nach der vertraglich vereinbarten statt nach der tatsächlich in Anspruch genommenen Darlehenssumme bemisst. Für die Zinsschranke kommt es laut dem Urteil allein darauf an, ob das Entgelt bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Gegenleistung für die Nutzungsmöglichkeit des Fremdkapitals darstellt. Die Bezeichnung des Entgelts, zum Beispiel als Zins oder Gebühr, ist dagegen nicht entscheidend. Das Urteil betrifft beispielsweise Bereitstellungszinsen und Avalgebühren, weil diese nicht für die tatsächliche Nutzung von Fremdkapital gezahlt werden.

In 2022 deutlich weniger Vermögen vererbt und verschenkt

Im Jahr 2022 hat sich der Wert des verschenkten Betriebsvermögens mehr als halbiert, während vor allem Immobilienschenkungen zugenommen haben.

Im Jahr 2022 haben die Finanzämter Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen in Höhe von 101,4 Milliarden Euro veranlagt. Nach einer Erhebung des Statistischen Bundesamtes sank das steuerlich berücksichtigte geerbte und geschenkte Vermögen damit um 14,0 % gegenüber dem Vorjahr, in dem es seit 2009 den Höchstwert erreicht hatte. Für den Rückgang war vor allem das verschenkte Betriebsvermögen ausschlaggebend. Dieses halbierte sich 2022 im Vergleich zum Vorjahr und sank auf 12,4 Milliarden Euro, nachdem es sich noch 2021 mehr als verdoppelt hatte. Dadurch rangierte bei den Schenkungen im Jahr 2022 das verschenkte Grundvermögen mit 14,9 Milliarden Euro (+5,2 % zum Vorjahr) an erster Stelle, gefolgt von dem verschenkten übrigen Vermögen mit 13,6 Milliarden Euro (+6,4 % zum Vorjahr).

Frist für Schlussabrechnung zu Corona-Hilfen erneut verlängert

Weil es immer noch mehr ausstehende Schlussabrechnungen als erwartet gibt, wurde die Frist für die Schlussabrechnungen zu den diversen Corona-Hilfen noch einmal um zwei Monate verlängert.

Ursprünglich wäre die Frist für die Übermittlung der Schlussabrechnung zu den Corona-Hilfen zum 30. Juni 2023 abgelaufen, wurde aber zunächst für alle noch nicht eingereichten Abrechnungen bis zum 31. August 2023 verlängert. Nun hat das Bundeswirtschaftsministerium die allgemeine Abgabefrist erneut verlängert, und zwar um zwei Monate bis zum 31. Oktober 2023. Bis zu diesem Termin können nun die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen durch die prüfenden Dritten eingereicht oder im Einzelfall ein Antrag auf eine weitere Fristverlängerung gestellt werden.

Die Frist wird jetzt maximal bis zum 31. März 2024 verlängert. Sofern bereits eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2023 genehmigt wurde, wird diese nun automatisch bis zum 31. März 2024 verlängert. Die neuen Fristen gelten für die Überbrückungshilfe I bis IV sowie die November-/Dezemberhilfe. Für die Neustarthilfe ist das Schlussabrechnungsverfahren schon länger abgeschlossen.

Abfindung in Teilleistungen als einheitliche Entschädigung

Eine nachträgliche Teilleistung aus einer Abfindungsvereinbarung kann dazu führen, dass die ermäßigte Besteuerung der gesamten Abfindung als außerordentliche Einkünfte wegfällt.

Für eine Abfindung kommt oft eine ermäßigte Besteuerung in Betracht, wenn die Abfindung zu den außerordentlichen Einkünften zählt. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Abfindung vollständig innerhalb eines Kalenderjahres ausgezahlt wird, weil sonst die für die ermäßigte Besteuerung notwendige Zusammenballung von Einkünften nicht vorliegt. Der Bundesfinanzhof lässt davon lediglich zwei Ausnahmen zu.

Das ist zum einen der Fall, wenn die ganz überwiegende Hauptleistung in einem Betrag gezahlt wird und nur eine geringfügige Teilleistung in einem anderen Jahr zufließt. Außerdem ist es unschädlich, wenn in einem späteren Kalenderjahr vom Arbeitgeber aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden. Ob der Arbeitgeber zu der Fürsorge arbeitsrechtlich verpflichtet ist, spielt dabei keine Rolle.

Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass eine einheitliche Abfindung in Teilbeträgen auch dann vorliegen kann, wenn alle Teilleistungen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen sind. Wenn nach den Abfindungsvereinbarungen eine Startprämie dafür geleistet wird, dass der Arbeitnehmer sein Beschäftigungs- und Qualifizierungsverhältnis bei einer Transfergesellschaft vorzeitig kündigt, weil er bei einem anderen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis beginnt, kann diese Prämie, sofern sie in einem späteren Kalenderjahr gezahlt wird, dazu führen, dass die ermäßigte Besteuerung ausscheidet. In diesem Fall wird nämlich ein substanzieller Teilbetrag der Abfindung, der nicht als soziale Fürsorge des Arbeitnehmers zu werten ist, in einem anderen Kalenderjahr geleistet.

Für den Bundesfinanzhof stand außerdem fest, dass die Beendigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses und das Ausscheiden aus der Transfergesellschaft beide auf den Verlust des Arbeitsplatzes zurückzuführen und damit als ein einheitliches Ereignis zu werten sind. Das Ausscheiden aus der Transfergesellschaft ist also kein separates Schadensereignis, bei dem die Startprämie als neue Abfindung anzusehen wäre.

Höhe der Aussetzungszinsen ist nicht verfassungswidrig

Weil Aussetzungszinsen im Gegensatz zu Nachzahlungszinsen nicht zwangsläufig anfallen, sind die verfassungsrechtlichen Argumente gegen die Höhe der Nachzahlungszinsen nicht übertragbar.

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass gegen den Zinssatz von 0,5 % pro Monat bei Aussetzungszinsen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Das Gericht sieht keinen Grund, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Nachzahlungs- und Erstattungszinsen auch auf Aussetzungszinsen zu übertragen. Anders als bei Nachzahlungszinsen, die auch durch eine verzögerte Bearbeitung beim Finanzamt entstehen können und damit nicht nur im Einflussbereich des Steuerzahlers liegen, kann sich der Steuerzahler den Aussetzungszinsen des Finanzamts entziehen, indem er sich andernorts einen zinsgünstigen Kredit besorgt, meint das Gericht.

Einbringung führt nicht zu Kürzung der Abschreibung

Im Gegensatz zu einer Einlage führt die Einbringung eines Wirtschaftsguts nicht zu einer Kürzung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung auf das Wirtschaftsgut.

Sofern ein Wirtschaftsgut aus dem Privatvermögen gegen die Gewährung einer Mitunternehmerstellung in eine Personengesellschaft eingebracht wird, liegt ein vollentgeltliches Geschäft vor, bei dem die Abschreibungsgrundlage anders als bei einer Einlage nicht zu kürzen ist. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn der Wert des übertragenen Wirtschaftsguts nicht nur dem Festkapitalkonto, sondern auch einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gutgeschrieben wird.

Umfang des Vorsteuerabzugs bei Betriebsveranstaltungen

Für den Vorsteuerabzug aus den Kosten einer Betriebsveranstaltung gibt es keinen Freibetrag, sondern allenfalls eine Freigrenze von 110 Euro je Teilnehmer.

Bei Leistungen für den privaten Bedarf der Arbeitnehmer ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt nur für Aufmerksamkeiten zugunsten des Arbeitnehmers, zu denen auch die Vorteile aus einer Betriebsveranstaltung gehören können. Während bei der Lohnsteuer die Freigrenze von 110 Euro ab 2015 in einen Freibetrag umgewandelt wurde, gilt bei der Umsatzsteuer weiterhin eine Freigrenze von 110 Euro für Aufmerksamkeiten. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Streit über den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung klargestellt. Liegen die Kosten pro Teilnehmer also über 110 Euro, ist auch kein anteiliger Vorsteuerabzug möglich, weil es im Umsatzsteuerrecht – anders als bei der Einkommensteuer – aufgrund europarechtlicher Vorgaben keine Freibeträge geben kann.

Gleichzeitig hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Kosten des äußeren Rahmens einer Betriebsveranstaltung jedenfalls dann bei der Prüfung der Freigrenze einzubeziehen sind, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt. Außerdem sind die Gesamtkosten für die Prüfung des Vorsteuerabzugs auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer und nicht auf die angemeldeten Teilnehmer aufzuteilen, was einen möglichen Vorsteuerabzug weiter erschwert.

Nachträgliche Herstellungskosten bei einem Gebäude

Ob nachträgliche Herstellungskosten vorliegen, ist anhand der umgebauten Teilfläche zu beurteilen, soweit sie ein eigenständiges Wirtschaftsgut dastellen kann.

Nachträgliche Herstellungskosten können bei einem Gebäude sowohl im Fall einer Erweiterung als auch im Fall einer wesentlichen Verbesserung entstehen. In diesem Fall sind die Kosten nicht sofort als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, sondern zusammen mit den übrigen Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes abzuschreiben. Maßstab für die Abgrenzung zwischen sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten ist grundsätzlich das Wirtschaftsgut, auf das sich die Baumaßnahme bezieht.

Ist nur eine räumlich abgrenzbare Teilfläche von der Baumaßnahme betroffen, die jedoch unter geeigneten Umständen ein eigenständiges Wirtschaftsgut bilden könnte, so ist diese Teilfläche auch dann Prüfungsmaßstab für das Vorliegen von Herstellungskosten, wenn sie zu einem Wirtschaftsgut zählt, das über die Teilfläche hinausgeht. Das hat das Finanzgericht Niedersachsen im Streit um den Umbau nur eines von mehreren Geschossen in einem Gebäude entschieden.

Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten

Dass der Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten die Haushaltszugehörigkeit des Kindes voraussetzt, ist jedenfalls in gewissen Grenzen nicht verfassungswidrig.

Kinderbetreuungskosten können zu zwei Drittel als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Kind auch zum Haushalt des Steuerzahlers gehört. Der Bundesfinanzhof hat deshalb die Klage eines Vaters abgewiesen, der die hälftigen Kosten für den Kinderhort, die er der Mutter erstattet hatte, als Sonderausgabe geltend machen wollte. Die Beschränkung der Abziehbarkeit auf die Haushaltszugehörigkeit des Kindes verstößt jedenfalls dann nicht gegen die Steuerfreiheit des Existenzminimums und den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf abgedeckt werden. Das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit beruht nach Überzeugung der Richter auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung.

Fehler in Steuerbescheiden zum Grundrentenzuschlag

Weil der Grundrentenzuschlag erst nachträglich steuerfrei gestellt worden ist, wird er in vielen Steuerbescheiden für 2021 und 2022 noch als steuerpflichtig behandelt.

Seit 2021 erhalten rund 1,1 Mio. Rentner den Grundrentenzuschlag. Erst Ende 2022 wurde der Zuschlag jedoch durch das Jahressteuergesetz 2022 rückwirkend steuerfrei gestellt. Weil die Rentenversicherung die Gesetzesänderung nicht schnell genug bei der Meldung der Rentendaten an das Finanzamt berücksichtigen konnte, erhal-ten die Rentner nun in vielen Fällen Steuerbescheide, in denen auf den Zuschlag Einkommensteuer erhoben wird. Das ist ärgerlich, aber kein Grund zur Beunruhigung: Die Rentenversicherung wird die falschen Meldungen korrigieren, und dann wird auch der Steuerbescheid automatisch berichtigt. Ein Einspruch ist nicht notwendig.

Haushaltsnahe Dienstleistung und Handwerkerleistung bei Mietern

Auch Mieter können grundsätzlich die Steuerermäßigung für vom Vermieter oder der Hausverwaltung veranlasste haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen.

Auch Mieter können die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend machen. Das gilt auch für Verträge, die sie nicht selbst mit den Leistungserbringern abgeschlossen haben, sondern die vom Eigentümer oder der Hausverwaltung abgeschlossen wurden. Auch wenn das Gesetz explizit verlangt, dass der Steuerzahler eine Rechnung für die Leistung erhalten hat, genügt für den Steuerbonus regelmäßig eine Wohnnebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung, eine sonstige Abrechnungsunterlage oder eine Bescheinigung gemäß dem Muster der Finanzverwaltung.

Voraussetzung ist, dass sich daraus Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie Leistungserbringer und Leistungsempfänger nebst geschuldetem Entgelt einschließlich des Hinweises der unbaren Zahlung ergeben. Eine solche Bescheinigung muss das Finanzamt laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs anerkennen und die Steuerermäßigung gewähren, es sei denn, es drängen sich Zweifel an der Richtigkeit dieser Bescheinigungen auf.

Änderungen im Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes

Der vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf des Wachstumschancengesetzes enthält zusätzliche Verbesserungen bei der Abschreibung und einige weitere Änderungen.

Nach einigem schlagzeilenträchtigen Hickhack hat die Bundesregierung Ende August den Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes verabschiedet, womit der Gesetzentwurf an Bundestag und Bundesrat zur Beratung geht. Zwar kommen die großen Änderungen an einem Gesetzentwurf in der Regel erst nach Abschluss der parlamentarischen Beratung, doch auch im Regierungsentwurf sind schon Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf enthalten. Manche der geplanten Erleichterungen wurden etwas gekürzt oder teilweise gestrichen, aber dafür wurden weitere Maßnahmen ergänzt, die ganz im Sinne der Steuerzahler sind. Die prominenteste Änderung ist die Einführung einer degressiven Abschreibung für alle Wirtschaftsgüter, also auch für Immobilien. Hier ist ein Überblick der wesentlichen Änderungen im Regierungsentwurf des Gesetzes:

  • Degressive Abschreibung: Die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung, die während der Corona-Pandemie wieder eingeführt wurde und nach einer Verlängerung bis Ende 2022 wieder ausgelaufen ist, soll nun erneut kommen. Für alle Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. September 2023 angeschafft werden, soll eine degressive Abschreibung möglich sein. Diese Möglichkeit ist nach der derzeitigen Planung befristet bis Ende 2025.
  • Degressive AfA für Gebäude: Für bewegliche Wirtschaftsgüter greift die Politik immer wieder zur Einführung einer befristeten degressiven Abschreibung. Wegen der rapide gestiegenen Zinsen und Baukosten und des Rückgangs der Bautätigkeit kommt die degressive Abschreibung diesmal auch für Gebäude. Zwar ist die degressive Abschreibung auf Gebäude beschränkt, die Wohnzwecken dienen, soll also insbesondere den Wohnungsbau fördern, kann dann aber in einer Höhe von 6 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Auch diese degressive Abschreibung ist befristet, und zwar auf Gebäude, mit deren Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wird oder für die der Kaufvertrag in diesem Zeitraum abgeschlossen wird. Während die degressive Abschreibung läuft, ist keine zusätzliche Abschreibung für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung möglich. Allerdings gibt es jederzeit die Möglichkeit, zur linearen Abschreibung zu wechseln.
  • Elektrofirmenwagen: Bei der 1 %-Regelung sind reine Elektrofahrzeuge derzeit sehr begünstigt. Statt 1 % des Bruttolistenpreises sind nur 0,25 % als geldwerter Vorteil für die Privatnutzung anzusetzen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Listenpreis nicht höher als 60.000 Euro ist. Für ab 2024 angeschaffte Fahrzeuge wird diese Grenze auf 80.000 Euro angehoben.
  • Zinsschranke: Die Zinsschranke wird reformiert und an Vorgaben der EU angepasst. Das führt zu einer Verschärfung, weshalb ursprünglich zum Ausgleich die bisherige Freigrenze von 3 Millionen Euro in einen Freibetrag umgewandelt werden sollte. Diese Umwandlung wurde im Regierungsentwurf jedoch wieder gestrichen. Außerdem wird eine Zinshöhenschranke für grenzüberschreitende Darlehen eingeführt.
  • Thesaurierungsbegünstigung: Mehrere Maßnahmen sollen die Thesaurierungsbegünstigung auch für Unternehmer öffnen, die nicht den Spitzensteuersatz zahlen. Dazu wird der begünstigungsfähige Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge erhöht, die zur Zahlung der Einkommensteuer entnommen werden. Damit steht künftig ein höheres Thesaurierungsvolumen zur Verfügung. Außerdem wird die Verwendungsreihenfolge verbessert, sodass künftig steuerfreie und tarifbesteuerte Gewinne, die im Unternehmen belassen wurden, vorrangig entnommen werden können. Diese Änderung war ursprünglich ab 2024 geplant, wurde im Regierungsentwurf aber um ein Jahr nach hinten verschoben, also auf 2025.
  • Verlustvortrag: Nach dem geltenden Recht ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. Euro (2 Mio. Euro für zusammenveranlagte Ehegatten) der Verlustvortrag unbeschränkt möglich. Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag dagegen auf 60 % der Einkünfte beschränkt, die in dem Jahr erzielt werden, auf das der Verlust vorgetragen wird. Diese Mindestgewinnbesteuerung wird bis einschließlich 2027 ausgesetzt, sodass bis dahin ein unbeschränkter Verlustvortrag möglich ist. Ab 2028 greift die Mindestgewinnbesteuerung wieder. Die ursprünglich vorgesehene Anhebung des Sockelbetrags für die Mindestgewinnbesteuerung auf 10 Mio. Euro (20 Mio. für Ehegatten) wurde im Regierungsentwurf wieder fallengelassen.
  • Elektronische Rechnungen: Ab 2025 müssen für Lieferungen und Leistungen an andere Unternehmer zwingend elektronische Rechnungen ausgestellt werden. Dies ist der erste Schritt zur Einführung eines nationalen Meldesystems für alle Umsätze, mit dem der Fiskus Umsatzsteuerbetrug bekämpfen will. Als elektronische Rechnung gilt dabei nur eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das automatisch weiterverarbeitet werden kann. Papierrechnungen und andere elektronische Rechnungen, beispielsweise reine PDF-Dokumente, gelten dagegen als sonstige Rechnungen. In einem Übergangszeitraum bis Ende 2025 kann statt einer elektronischen Rechnung auch eine sonstige Rechnung ausgestellt werden. Neu im Regierungsentwurf ist, dass diese Übergangsfrist für Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat, sogar bis Ende 2026 gilt. Darüber hinaus können alle Unternehmen – unabhängig von Umsatzgrenzen – bis Ende 2027 mit Zustimmung des Empfängers weiterhin eine sonstige Rechnung ausstellen, wenn diese per EDI-Verfahren übermittelt wird.
  • Forschungszulage: Bereits im Referentenentwurf waren Verbesserungen an den Regelungen zur Forschungszulage vorgesehen, die im Regierungsentwurf noch weiter verbessert wurden. Damit können insbesondere Einzelunternehmen und Kleinbetriebe stärker von der Forschungszulage profitieren. Beispielsweise wird der berücksichtigungsfähige Wert einer Arbeitsstunde des Einzelunternehmers oder Gesellschafters ab 2024 von 40 Euro auf 70 Euro angehoben. Außerdem können Unternehmen, die als KMU-Betrieb gelten, eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 % beantragen, womit statt 25 % dann 35 % der Bemessungsgrundlage als Forschungszulage gewährt werden.
  • Grunderwerbsteuer: Durch das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)“ ergeben sich ab 2024 viele Änderungen für das Zivilrecht von Personengesellschaften, die zum Teil auch Folgen für das Steuerrecht haben können. Insbesondere wird durch die Reform das Prinzip der Gesamthand wegfallen, das bisher vor allem bei der Grunderwerbsteuer eine wesentliche Rolle für bestimmte Befreiungsregelungen gespielt hat. Weil sich Bund und Länder noch nicht abschließend über die Neuausgestaltung der Befreiungsregelungen geeinigt haben, wird nun zumindest für bereits bestehendes Gesamthandsvermögen Rechtssicherheit geschaffen. Durch eine Änderung wird klargestellt, dass allein die Abschaffung des Gesamthandsvermögens durch das MoPeG nicht zu einer Verletzung von laufenden Nachbehaltensfristen führt. Diese werden erst dann verletzt, wenn sich der Anteil am Gesellschaftsvermögen während der Nachbehaltensfrist vermindert.

SV-Meldeportal ersetzt sv.net

Ab 2024 ersetzen die Sozialversicherungsträger das bisherige sv.net durch eine neue, kostenpflichtige Webanwendung unter dem Namen »SV-Meldeportal«.

Die Sozialversicherungsträger haben eine neue Webanwendung entwickelt, die das von vielen Arbeitgebern genutzte sv.net ersetzen soll. Dieses SV-Meldeportal wird am 4. Oktober 2023 freigeschaltet und steht den Nutzern in den Jahren 2023 und 2024 noch kostenlos zur Verfügung, sofern sich die Arbeitgeber oder deren Auftragnehmer bis zum 31. März 2024 als Nutzer registrieren. Danach kostet die Nutzung 36 Euro für eine oder 99 Euro für mehrere Betriebsnummern. In einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2023 kann das Vorläuferprodukt sv.net uneingeschränkt auch weiterhin genutzt werden. Das neue SV-Meldeportal ist unter der Webadresse www.sv-meldeportal.de zu erreichen. Für die Anmeldung ist ein Zertifikat notwendig, für das sich Nutzer auf der neuen Website mein-unternehmenskonto.de registrieren müssen. Insbesondere Arbeitgeber, die bisher regelmäßig über sv.net eine A1-Bescheinigung beantragt haben, sollten sich um eine schnelle Registrierung kümmern.

Ein-Mann-GmbH verhindert keine Scheinselbstständigkeit

Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann auch dann eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, wenn die Auftraggeber ihre Verträge nur mit der Gesellschaft abgeschlossen haben.

Eine Scheinselbstständigkeit kann auch dann vorliegen, wenn Auftraggeber ihre Verträge ausschließlich mit einer Kapitalgesellschaft abschließen und die Arbeiten dann vom alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer ausgeführt werden. Eine GmbH oder UG mit dem Zweck zu gründen, die Sozialversicherungspflicht zu vermeiden, hat also keinen Sinn. Das Bundessozialgericht hat in drei Revisionsverfahren entschieden, dass bei der Statusfeststellung des Geschäftsführers allein die jeweiligen konkreten tatsächlichen Umstände der Tätigkeit nach einer Gesamtabwägung über das Vorliegen von Beschäftigung entscheiden. Die Abgrenzung richtet sich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien und der praktischen Durchführung des Vertrages, nicht aber nach der von den Parteien gewählten Bezeichnung oder gewünschten Rechtsfolge.

Deutlich höhere Beitragsgrenzen ab 2024 für Gutverdiener

Die höheren Lohnabschlüsse aufgrund der Inflation führen zu deutlich höheren Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung für 2024.

Der sprunghafte Anstieg der Inflation in 2022 hat auch zu höheren Lohnabschlüssen geführt. Das wirkt sich nun bei den Beitragsbemessungsgrenzen für 2024 aus. Das Bundesarbeitsministerium geht für 2022 von einem Lohnzuwachs von 4,13 % aus. Für die Krankenversicherung würde das zu einem Anstieg der Bemessungsgrenze um 2.250 Euro auf dann 62.100 Euro führen. Die Versicherungspflichtgrenze, die deutlich darüber liegt, würde sogar um 2.700 Euro auf dann 69.300 Euro steigen. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung soll die Beitragsbemessungsgrenze um 3.000 Euro im Westen auf dann 90.300 Euro und im Osten um 4.200 Euro auf 89.400 Euro steigen. Über diese Pläne müssen noch die Bundesregierung und der Bundesrat entscheiden.

Löschung einer britischen Limited nach dem Brexit

Die Löschung einer Limited im britischen Handelsregister führt zu einer Schlussbesteuerung mit Aufdeckung der stillen Reserven.

Vor der Einführung der UG war die britische Rechtsform der „Limited“ auch in Deutschland beliebt bei Existenzgründern. Durch den Brexit ist den in Deutschland noch bestehenden Limited-Gesellschaften das Leben aber nicht einfacher gemacht worden. Zwar bleibt die Limited weiterhin ein körperschaftsteuerpflichtiges Unternehmen, die Haftungsbeschränkung ist durch den Brexit seit 2021 aber entfallen, weil die Limited seither zivilrechtlich als Personengesellschaft oder Einzelunternehmen gilt. Das Bundesfinanzministerium hat nun die steuerlichen Folgen einer Löschung der Limited aus dem britischen Handelsregister erläutert. Die Löschung führt demnach bei der Limited zu einer Schlussbesteuerung unter Aufdeckung der stillen Reserven und zu einer Auskehrung des nach der Aufdeckung der stillen Reserven vorhandenen Eigenkapitals. Umsatzsteuerlich hat die Löschung dagegen zunächst keine Auswirkung.

Zuwendungen an Streamer sind umsatzsteuerpflichtig

Auch freiwillige Zuwendungen der Zuschauer an einen Streamer gehören zu dessen umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen aus der Erbringung einer Unterhaltungsleistung.

Streamingangebote von Einzelpersonen über Twitch, YouTube und vergleichbare Plattformen sind nicht nur beim Publikum seit Jahren sehr beliebt, sondern sind auch für immer mehr Menschen eine Neben- oder sogar Haupteinkommensquelle. Was in der Regel als harmloses Hobby beginnt, ruft spätestens dann das Finanzamt auf den Plan, wenn signifikante Einnahmen erzielt werden. Die Einnahmen stammen meist überwiegend aus Werbeerlösen, die der Plattformbetreiber auszahlt. Daneben können die Zuschauer aber dem Streamer auch freiwillig einen Geldbetrag zuwenden (sog. „Donation“). Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun die Auffassung des Finanzamts bestätigt, dass auch diese Donations ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt sind, das dem Streamer im Rahmen eines Leistungsaustauschs als Gegenleistung für die Unterhaltungsleistung zufließt, die er anbietet.