Mandanteninformation zur Künstlersozialabgabe (KSA)

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Künstlersozialabgabe ist immer wieder Thema bei den Betriebsprüfungen durch die Sozialversicherungsträger. Wir haben Ihnen hier die wichtigsten Informationen dazu zusammengestellt.

Worum geht es?
Die Künstlersozialkasse (KSK) stellt sicher, dass selbständige Künstler und Publizisten wie Angestellte sozial abgesichert sind, und finanziert sich teils durch die Künstlersozialabgabe (KSA) von Unternehmen, die regelmäßig kreative Dienstleistungen in Anspruch nehmen.


Wer muss die Abgabe zahlen?
Unternehmen und Einrichtungen, die künstlerische oder publizistische Leistungen von selbständigen Dienstleistern beziehen, sind grundsätzlich abgabepflichtig.


Wer muss keine Abgabe zahlen?
Bei Beauftragung von Unternehmergesellschaften (wie beispielsweise KG, OHG, GmbH oder AG) fällt keine KSA an. Unternehmen, die nur gelegentliche Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten vergeben, müssen ebenfalls keine KSA bezahlen.

Als „gelegentlich“ werden Aufträge bezeichnet, bei denen eine „Geringfügigkeitsgrenze“ von insgesamt 450 Euro pro Kalenderjahr nicht überschritten wird. Diese „Freigrenze“ gilt jedoch nur für Eigenwerber und solche Unternehmen, die unter die sogenannte Generalklausel fallen. Unternehmen, die typischerweise künstlerische/publizistische Leistungen/Werke selbstständiger Künstler/Publizisten in Anspruch nehmen, sind davon ausgenommen.

Diese Geringfügigkeitsgrenze steigt für das Abgabejahr 2025 auf 700 Euro und ab 2026 auf 1.000 Euro.
Wie hoch ist die Abgabe?

Der Künstlersozialabgabesatz beträgt für 2024 5,0 % der an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Honorare.


Welche Leistungen sind abgabepflichtig?
Abgabepflichtig sind sämtliche Zahlungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten, einschließlich Design, Grafik, Fotografie, Textgestaltung und Performance.


Meldepflicht und Abgabeprozess:
Unternehmen müssen ihre Ausgaben für künstlerische Leistungen jährlich bei der Künstlersozialkasse bis 31.03. des Folgejahres melden. Auf Grundlage dieser Meldung wird die Abgabe berechnet und in Rechnung gestellt. Alle Formulare und Informationen finden Sie auf der Homepage der Künstlersozialkasse (www.kuenstlersozialkasse.de).

Rechtliche Folgen bei Nichtbeachtung:
Die Missachtung der Abgabepflicht kann zu Nachzahlungen und Bußgeldern führen. Eine sorgfältige Prüfung und Meldung der relevanten Ausgaben sind daher unerlässlich.


Unser Service für Sie
Wir bitten um Beachtung, dass die Überwachung und Abgabe der KSA nicht automatisch Gegenstand des von Ihnen erteilten Auftrags ist. Sollten Sie bei der Abgabe Unterstützung benötigen, helfen wir Ihnen im Rahmen unserer Möglichkeiten gerne. Bitte setzen Sie sich dazu selbstständig mit Ihrem Sachbearbeiter in Verbindung.