Sehr geehrte Damen und Herren,
nachfolgend informieren wir Sie über Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.
1. Entwurf des Wachstumschancengesetzes
2. Anscheinsbeweis für private Kfz-Nutzung durch Geschäftsführer
3. Ermäßigter Steuersatz für die Gastronomie steht auf der Kippe
4. Neue Definition von Anlagegold
5. Rentenversicherungsbeiträge zum Krankengeld nicht abziehbar
6. Verfassungsgericht verwirft Vorlage zum Solidaritätszuschlag
7. Reform der Pflegeversicherung
8. Änderung des Steuerbescheids bei doppelter Erklärung von Einnahmen
9. Säumniszuschläge sind trotz Niedrigzinsen verfassungsgemäß
10. Kostenbeteiligung bei einer doppelten Haushaltsführung
11. Vorsteueraufteilung bei einem gemischt genutzten Pkw
12. Mindestlohn soll 2024 auf 12,41 Euro steigen
13. Frist zur Selbstnutzung eines geerbten Familienheims
Um wohlklingende Namen für profane Änderungsgesetze war die Politik noch nie verlegen. Kein Wunder also, dass sich das Bundesfinanzministerium die vielversprechende Kurzbezeichnung „Wachstumschancengesetz“ für ein umfangreiches Steueränderungsgesetz hat einfallen lassen. Den ersten Entwurf für dieses „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“, wie das Gesetz mit vollem Namen heißt, hat das Ministerium pünktlich zum Beginn der parlamentarischen Sommerpause veröffentlicht.
Das Gesetz enthält viele dutzend Änderungen in den verschiedensten Steuergesetzen und dürfte damit die Funktion des Jahressteuergesetzes für dieses Jahr erfüllen. Der Umfang des Gesetzentwurfs spricht ebenfalls dafür: Mit 279 Seiten übertrifft er den Entwurf des letzten Jahressteuergesetzes um fast 100 Seiten. Zwar sind nicht alle Änderungen rundweg im Sinne der Steuerzahler, aber das Gesetz trägt seinen Namen auch nicht ganz zu Unrecht.
Fast alle bisher in dem Gesetz geplanten Maßnahmen verbessern oder vereinfachen das Steuerrecht für Unternehmen und Privatleute. Ein Kernpunkt ist die Reform der Abschreibungsregeln für Wirtschaftsgüter mit geringem Wert. Außerdem wird eine Investitionsprämie für klimafreundliche Investitionen eingeführt. Hier ist ein Überblick der wichtigsten geplanten Änderungen:
Investitionsprämie: Für Investitionen, die durch Energieeinsparungen zum Klimaschutz beitragen, wird eine Investitionsprämie von 15 % der Investitionskosten eingeführt. Voraussetzungen für die Prämie sind, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Wirtschaftsgut mindestens 10.000 Euro betragen, das Gesamtinvestitionsvolumen mindestens 50.000 Euro umfasst und der Antragsteller betriebliche Einkünfte erzielt (Gewerbe, Freiberufler, Land- und Forstwirtschaft). Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, können bis Ende 2027 maximal zwei Anträge auf die Investitionsprämie für ein Investitionsvolumen von insgesamt maximal 200 Mio. Euro gestellt werden. Pro Antragsteller wird damit eine Investitionsprämie von maximal 30 Mio. Euro gewährt (15 % aus 200 Mio. Euro).
Geringwertige Wirtschaftsgüter: 2018 wurde die über Jahrzehnte beinahe unveränderte Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter auf 800 Euro angehoben. Die damaligen Pläne, diese Grenze gleich auf 1.000 Euro anzuheben, fanden damals keine Mehrheit, werden nun aber für ab dem 1. Januar 2024 angeschaffte Wirtschaftsgüter umgesetzt. Weil durch diese Änderung die Sammelpostenregelung in ihrer bisherigen Form überflüssig würde, wird auch diese angepasst.
Sammelpostenabschreibung: Die Abschreibung für Wirtschaftsgüter mit einem Wert zwischen 250 und 1.000 Euro in einem Sammelposten wird deutlich ausgeweitet und damit für viele Betriebe zu einer echten Alternative zur GWG-Abschreibung. In den Sammelposten können ab 2024 Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von bis zu 5.000 Euro aufgenommen werden. Außerdem wird die Abschreibungsdauer für den Sammelposten von fünf auf drei Jahre verkürzt.
Sonderabschreibung: Kleinere Betriebe, die im Vorjahr einen Gewinn von maximal 200.000 Euro erzielt haben, können für bewegliche Wirtschaftsgüter in den ersten fünf Jahren eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 20 % geltend machen. Für ab 2024 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter wird die Sonderabschreibung auf bis zu 50 % angehoben.
Verpflegungsmehraufwand: Die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand im Rahmen einer Auswärtstätigkeit sollen ab 2024 angehoben werden. Der Tagessatz für einen vollen Tag der Abwesenheit steigt von 28 Euro auf 30 Euro, der Satz für den An- oder Abreisetag oder eine Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mehr als 8 Stunden steigt von 14 Euro auf 15 Euro.
Betriebsveranstaltungen: Für Zuwendungen des Arbeitsgebers an Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen anlässlich einer Betriebsveranstaltung gilt bisher ein steuerlicher Freibetrag von 110 Euro. Dieser Freibetrag soll ab 2024 auf 150 Euro steigen.
Geschenke: Geschenke an Nichtarbeitnehmer dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern deren Wert im Kalenderjahr mehr als 35 Euro pro Empfänger ausmacht. Für alle nach 2023 beginnenden Wirtschaftsjahre soll diese Abzugsgrenze auf 50 Euro pro Person und Jahr angehoben werden.
Vermietungsfreigrenze: Für die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung wird ab 2024 eine Steuerfreigrenze in Höhe von 1.000 Euro eingeführt. Liegen die Einnahmen vor Abzug der Ausgaben unter der Freigrenze, sind in der Steuererklärung keine Angaben mehr zum Mietverhältnis nötig. Sofern die Ausgaben in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Mietverhältnis die Einnahmen überschreiten und damit steuerlich ein Verlust zu berücksichtigen wäre, können die Einnahmen aber auch weiterhin auf Antrag als steuerpflichtig behandelt werden.
Private Veräußerungsgeschäfte: Bisher bleiben Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerfrei, wenn der daraus im Kalenderjahr erzielte Gewinn insgesamt nicht mehr als 600 Euro beträgt. Diese Freigrenze wird ab 2024 auf 1.000 Euro angehoben.
Rentenbesteuerung: Um die vom Bundesfinanzhof geforderte Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Renten umzusetzen, wird der vom Jahr des Rentenbeginns abhängige Besteuerungsanteil der Rente angepasst. Ab 2023 steigt der Besteuerungsanteil jährlich nicht mehr wie bisher vorgesehen um 1,0 %, sondern nur noch um 0,5 %. Bei einem Renteneintritt im Jahr 2023 beträgt der Besteuerungsanteil damit statt 83 % nur 82,5 %. Außerdem wird es durch die Änderung nun bis 2058 dauern, bis eine volle Besteuerung der Renten erreicht ist. Bisher wäre das schon 2040 der Fall gewesen.
Versorgungsfreibetrag: Korrespondierend zur Anpassung bei der Rentenbesteuerung wird auch der Versorgungsfreibetrag angepasst. Beginnend mit dem Jahr 2023 wird der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrages nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 %, sondern nur noch um 0,4 % verringert. Der Höchstbetrag sinkt ab dem Jahr 2023 um jährlich 30 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 Euro.
Altersentlastungsbetrag: Ebenfalls angepasst wird der Altersentlastungsbetrag. Dieser wird nun jährlich nur noch um 0,4 % statt bisher 0,8 % verringert. Der Höchstbetrag sinkt dementsprechend ab dem Jahr 2023 um jährlich 19 Euro anstatt bisher 38 Euro.
Kleinbetragsrenten: Sofern die monatliche Rente aus einem steuerbegünstigten Vertrag unter einem bestimmten Grenzbetrag liegen würde (2023 bei 33,95 Euro), kann sie vom Anbieter auch in Form einer einmaligen Kapitalabfindung ausgezahlt werden, ohne dass dies negative steuerliche Folgen hätte. Künftig soll die Abfindung einer Kleinbetragsrente auch während der Auszahlungsphase steuerunschädlich möglich sein, wenn die Rente wegen eines Versorgungsausgleichs den Grenzbetrag erreicht oder unterschreitet.
Gruppenunfallversicherung: Die Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung kann der Arbeitgeber pauschal mit 20 % versteuern, wenn der durchschnittliche Beitrag je Arbeitnehmer nach Abzug der Versicherungssteuer nicht mehr als 100 Euro im Jahr beträgt. Ab 2024 soll dieser Grenzbetrag ersatzlos wegfallen, sodass dann alle Gruppenunfallversicherungen pauschal versteuert werden können.
Ermäßigte Besteuerung: Bisher kann die ermäßigte Besteuerung für bestimmte Entschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Weil das aber für die Arbeitgeber recht kompliziert und mit steuerlichen Risiken verbunden ist, wird das Verfahren ab 2024 gestrichen. Arbeitnehmer können die ermäßigte Besteuerung aber auch weiterhin durch Abgabe einer Steuererklärung nachträglich beim Finanzamt geltend machen.
Verlustrücktrag: Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Möglichkeit des Verlustrücktrags von einem auf zwei Jahre erweitert und der maximale Betrag für den Verlustrücktrag befristet bis Ende 2023 von 1 Million auf 10 Millionen Euro angehoben (20 Mio. Euro für zusammenveranlagte Ehegatten). Diese höheren Betragsgrenzen sollen nun dauerhaft bestehen bleiben. Außerdem wird der Verlustrücktrag ab 2024 auf drei Jahre erweitert. Verluste aus dem Jahr 2024 können also bis ins Jahr 2021 rückgetragen werden.
Verlustvortrag: Nach dem geltenden Recht ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Million Euro (2 Mio. Euro für zusammenveranlagte Ehegatten) der Verlustvortrag unbeschränkt möglich. Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag dagegen auf 60 % der Einkünfte beschränkt, die in dem Jahr erzielt werden, auf das der Verlust vorgetragen wird. Diese Mindestgewinnbesteuerung wird bis einschließlich 2027 ausgesetzt, sodass bis dahin ein unbeschränkter Verlustvortrag möglich ist. Ab 2028 greift die Mindestgewinnbesteuerung wieder, dann aber mit einem höheren Sockelbetrag von 10 Millionen Euro (20 Mio. für Ehegatten).
Zinsschranke: Die Zinsschranke wird reformiert und an Vorgaben der EU angepasst. Das führt zu einer teilweisen Verschärfung, weshalb zum Ausgleich die bisherige Freigrenze von 3 Millionen Euro in einen Freibetrag gleicher Höhe umgewandelt wird.
Thesaurierungsbegünstigung: Mehrere Maßnahmen sollen die Thesaurierungsbegünstigung auch für Unternehmer öffnen, die nicht den Spitzensteuersatz zahlen. Dazu wird der begünstigungsfähige Gewinn ab 2024 um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge erhöht, die zur Zahlung der Einkommensteuer entnommen werden. Damit steht künftig ein höheres Thesaurierungsvolumen zur Verfügung. Außerdem wird die Verwendungsreihenfolge verbessert, sodass künftig steuerfreie und tarifbesteuerte Gewinne, die im Unternehmen belassen wurden, vorrangig entnommen werden können.
Dezemberhilfe 2022: Die Dezember-Soforthilfe, die 2022 zur Entlastung der hohen Erdgaspreise gewährt wurde, soll nun doch nicht besteuert werden, weswegen die Regelungen ersatzlos gestrichen werden.
Elektronische Rechnungen: Ab 2025 müssen für Lieferungen und Leistungen an andere Unternehmer zwingend elektronische Rechnungen ausgestellt werden. Dies ist der erste Schritt zur Einführung eines nationalen Meldesystems für alle Umsätze, mit dem der Fiskus Umsatzsteuerbetrug bekämpfen will. Als elektronische Rechnung gilt dabei nur eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das automatisch weiterverarbeitet werden kann. Papierrechnungen und andere elektronische Rechnungen, beispielsweise reine PDF-Dokumente, gelten dagegen als sonstige Rechnungen. In einem Übergangszeitraum bis Ende 2025 kann statt einer elektronischen Rechnung auch eine sonstige Rechnung ausgestellt werden.
Ist-Besteuerung: Die Option zur Ist-Besteuerung kann ab 2024 bis zu einem Vorjahresumsatz von 800.000 Euro statt bisher bis zu 600.000 Euro genutzt werden.
Pauschallandwirte: Aufgrund von Vorgaben der EU wird der Durchschnittssatz für Pauschallandwirte inzwischen jährlich angepasst. Für das Jahr 2024 sinken der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale von 9,0 % auf 8,4 %. Im Jahr 2021 betrug der Durchschnittssatz noch 10,7 %. Für einen Landwirt, der große Investitionen mit entsprechend hohem Vorsteuerabzugspotenzial plant, lohnt sich daher möglicherweise der Verzicht auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung.
Die unbefugte Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mitveranlasst und führt damit auch zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Das Finanzgericht Köln hat dazu festgestellt, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Anscheinsbeweis dafür spricht, dass ein dem Gesellschafter-Geschäftsführer für berufliche Fahrten überlassenes Fahrzeug tatsächlich auch für private Fahrten genutzt wird.
Dies gelte – unabhängig davon, ob der Geschäftsführer die GmbH beherrscht – sowohl im Falle einer fehlenden vertraglichen Vereinbarung über eine Privatnutzung als auch bei einem im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Privatnutzungsverbot und insbesondere dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt, keine organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die eine Privatnutzung des Fahrzeugs ausschließen und eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Pkw besteht. Diesen Anscheinsbeweis sieht das Finanzgericht selbst dann als gegeben an, wenn dem Geschäftsführer noch ein weiterer betrieblicher Pkw ausdrücklich zur privaten Nutzung und ein privater Pkw zur Verfügung stehen. Diese Rechtsprechung bezieht sich aber ausdrücklich nur auf die Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung, nicht auf den lohnsteuerlichen Bereich.
Nach derzeitigem Stand gilt der ermäßigte Steuersatz für Speisen in der Gastronomie noch bis zum 31. Dezember 2023. Bei einer Debatte im Finanzausschuss des Bundestags wurde eine Fortführung der Regelung über das Jahresende hinaus von der Regierungskoalition aber vorerst abgelehnt. Als Begründung nannte die Koalition insbesondere die Folgen für den Bundeshaushalt und die angespannte Haushaltssituation. Eine Fortführung der Steuerermäßigung würde den Bundeshaushalt mit 3,3 Milliarden Euro belasten. Zugleich habe sich die Situation in der Gastronomie deutlich verbessert, wie eine jüngste Umfrage des Branchenverbandes Degoha zeige. Das letzte Wort ist in dieser Sache jedoch noch nicht gesprochen, denn eine Fortführung der Regelung würde sowieso erst im Zuge der Haushaltsberatungen diskutiert werden.
Während auf Goldschmuck und andere Gegenstände aus Gold oder mit Goldanteil Umsatzsteuer anfällt, ist der Kauf von Anlagegold von der Umsatzsteuer ausgenommen. Das Umsatzsteuergesetz definiert Anlagegold als Goldbarren, -münzen oder -plättchen mit einem Reinheitsgrad über einer bestimmten Grenze. Mit einer Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses wird diese Definition nun etwas weiter gefasst. Damit gilt nun Gold in runder, ovaler oder unregelmäßiger Form als Anlagegold, sofern es vom Goldmarkt akzeptiert wird, und einen Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln aufweist, obwohl es keine Barren- oder Plättchenform hat.
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die vom Krankengeld einbehalten und abgeführt werden, können nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Mit diesem Urteil entschied das Finanzgericht Köln gegen eine Steuerzahlerin, die sich daran störte, dass das Krankengeld einschließlich der darin enthaltenen Rentenversicherungsbeiträge dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Auch wenn die spätere Altersrente ebenfalls steuerpflichtig ist, sah das Gericht in dieser Regelung keine unzulässige Doppelbesteuerung, weil die Beitragszahlung nicht unmittelbar einen steuerpflichtigen Rentenbezug auslösen würde.
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Vorlage des Finanzgerichts Niedersachsen als unzulässig verworfen. In der Vorlage hatte das Finanzgericht den Solidaritätszuschlag als verfassungswidrig angegriffen, dessen Verfassungswidrigkeit allerdings nach Überzeugung des Verfassungsgerichts nicht sorgfältig genug geprüft. In dem Vorlagebeschluss ging es um den Soli für das Jahr 2007, und es ist nicht ausgeschlossen, dass das Bundesverfassungsgericht das Thema „Soli“ inzwischen für verfassungsrechtlich ausreichend abgehandelt hält, zumindest soweit es die Vergangenheit betrifft. An der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Solis ändert sich also vorerst nichts.
Seit dem 1. Juli 2023 greift der erste Teil der Reform der Pflegeversicherung, durch den die Beitragssätze angepasst wurden. Während Kinderlose nun 0,6 % mehr zahlen müssen, richtet sich der Beitrag für Eltern auch nach der Zahl und dem Alter der Kinder. Vom zweiten bis zum fünften Kind erhalten Eltern einen Abschlag von 0,25 % auf den regulären Beitrag von 3,4 %.
Dieser zusätzliche Abschlag gilt allerdings nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Im Gegensatz zur Aufstellung im letzten Newsletter sind nach der Endfassung des Gesetzes aber für den zusätzlichen Abschlag nur die Kinder unter 25 Jahren berücksichtigungsfähig. Sobald nicht mehr mindestens 2 Kinder jünger als 25 Jahre sind, gilt also wieder der reguläre Beitrag für Eltern von 3,4 %. Die Beitragsstaffelung sieht damit so aus:
Kinderlose: Arbeitnehmeranteil 2,30 %, Gesamtbeitrag 4,00 %
Eltern mit max. 1 Kind unter 25: Arbeitnehmeranteil 1,70 %, Gesamtbeitrag 3,40 %
Eltern mit 2 Kindern unter 25: Arbeitnehmeranteil 1,45 %, Gesamtbeitrag 3,15 %
Eltern mit 3 Kindern unter 25: Arbeitnehmeranteil 1,20 %, Gesamtbeitrag 2,90 %
Eltern mit 4 Kindern unter 25: Arbeitnehmeranteil 0,95 %, Gesamtbeitrag 2,65 %
Eltern mit mind. 5 Kindern unter 25: Arbeitnehmeranteil 0,70 %, Gesamtbeitrag 2,40 %
Neben den Beiträgen werden aber auch die Leistungen der Pflegeversicherung signifikant geändert und teilweise deutlich verbessert, auch wenn die höheren Leistungen aus Sicht vieler Betroffener deutlich hinter dem zurück bleiben, was wünschenswert wäre. Außerdem greifen die Leistungsverbesserungen erst etwas später als die Beitragsanpassungen, nämlich zum 1. Januar 2024 mit weiteren Verbesserungen ab 2025. Hier ist der Überblick:
Pflegegeld & Sachleistungen: Um die häusliche Pflege zu stärken, werden das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungsbeträge zum 1. Januar 2024 um 5% erhöht.
Pflegeunterstützungsgeld: Das Pflegeunterstützungsgeld kann von Angehörigen ab 2024 pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden und ist nicht mehr beschränkt auf einmalig insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.
Verhinderungs- & Kurzzeitpflege: Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und für Kurzzeitpflege in einem neuen Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengeführt. Mit diesem sogenannten Entlastungsbudget können in der häuslichen Pflege dann Leistungen der Verhinderungspflege (bisher bis zu 1.612 Euro) und der Kurzzeitpflege (bisher bis zu 1.774 Euro) im Gesamtumfang von 3.539 Euro flexibel kombiniert werden. Außerdem wird die bisherige sechsmonatige Vorpflegezeit vor erstmaliger Inanspruchnahme der Verhinderungspflege abgeschafft, sodass die Leistungen künftig unmittelbar ab Feststellung von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden können. Für Eltern pflegebedürftiger Kinder unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 steht das Entlastungsbudget schon ab Januar 2024 in Höhe von 3.386 Euro zur Verfügung und steigt bis Juli 2025 auf ebenfalls 3.539 Euro an.
Vollstationäre Pflege: Zum 1. Januar 2024 werden die Zuschläge erhöht, die die Pflegekasse an die in Pflegeheimen untergebrachten Pflegebedürftigen zahlt. Die Sätze steigen von 5 % auf 15 % bei bis zu 12 Monaten Verweildauer, von 25 % auf 30 % bei 13 bis 24 Monaten, von 45 % auf 50 % bei 25 bis 36 Monaten und von 70 % auf 75 % bei mehr als 36 Monaten.
Dynamisierte Leistungen: Zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 werden die Geld- und Sachleistungen in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert. Für die langfristige Leistungsdynamisierung und deren Finanzierung will die Bundesregierung bis Ende Mai 2024 Vorschläge erarbeiten.
Feststellungsverfahren: Die komplexen und intransparenten Regelungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit werden neu strukturiert und systematisiert, sodass verfahrens- und leistungsrechtliche Inhalte voneinander getrennt und übersichtlicher aufbereitet sind. Außerdem wird die Möglichkeit zur telefonischen Begutachtung in bestimmten Situationen geschaffen, was Antragsteller und Medizinische Dienste entlasten soll.
Vorsorge & Rehabilitation: Der Zugang pflegender Angehöriger zu Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen wird erleichtert, indem die Möglichkeit zur Mitaufnahme des Pflegebedürftigen in die stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung der Pflegeperson erweitert und weiterentwickelt wird.
Arbeitsbedingungen: Durch eine Reihe von zum Teil kleineren Maßnahmen sollen die Arbeitsbedingungen für professionell Pflegende verbessert werden.
Werden Einnahmen im Rahmen der Einkommensteuererklärung irrtümlich sowohl bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als auch bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärt, weil weder der Steuerzahler noch sein Steuerberater erkannt haben und auch nicht ohne weiteres hätten erkennen können, dass diese Einnahmen bereits dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, liegt kein grobes Verschulden vor. Damit kann der Steuerbescheid nach Entdeckung des Fehlers nachträglich noch geändert werden, auch wenn er bereits bestandskräftig ist.
Das Finanzamt hatte in diesem Fall die Änderung abgelehnt, weil die Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerzahler kein grobes Verschulden an der nachträglichen Feststellung hat, und das Finanzamt war der Meinung, dass der Steuerzahler und sein Steuerberater den Fehler hätten erkennen müssen. Dem hat der Bundesfinanzhof nun aber widersprochen, weil es weder für den Steuerzahler noch für den Steuerberater einen Grund gab, die Richtigkeit der Lohnsteuerbescheinigungen anzuzweifeln.
Gegen die Höhe des Säumniszuschlags bestehen nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Entgegen den Entscheidungen verschiedener Finanzgerichte, die den Säumniszuschlägen auch einen teilweisen Zinscharakter bescheinigten, hält der Bundesfinanzhof die Zuschläge für ein Druckmittel eigener Art, das primär eine strafende Funktion habe. Daher würden Nachzahlungszinsen, Stundungszinsen und Säumniszuschläge jeweils ganz eigenständige Sachverhalte abdecken, die nicht miteinander vergleichbar seien. Trotzdem ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, denn vor einem anderen Senat des Bundesfinanzhofs ist ebenfalls ein Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen anhängig, das noch nicht entschieden ist und doch noch beim Bundesverfassungsgericht landen könnte.
Das Vorliegen eines eigenen Hausstands außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte setzt an diesem Ort nicht nur eine Wohnung, sondern auch eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Der zweite Teil der Regelung zielt vor allem auf Arbeitnehmer ab, die ihren Hauptwohnsitz bei den Eltern oder anderen Verwandten haben. Der Bundesfinanzhof hat dazu klargestellt, dass die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung zwar nicht erkennbar unzureichend sein darf. Als Vergleichsmaßstab dienen die im Jahr tatsächlich entstandenen Haushalts- und sonstigen Lebenshaltungskosten.
Allerdings sieht das Gesetz keine bestimmte Grenze vor, und ebenso wenig ist eine laufende Beteiligung an den Kosten erforderlich. Dass der Kläger erst zum Jahresende einen größeren Betrag an seine Eltern überwiesen hat, wirkt sich also nicht negativ aus, zumal er auch Lebensmitteleinkäufe in nennenswertem Umfang am Heimatort nachweisen konnte.
Wird ein neu angeschafftes Fahrzeug sowohl zur Erzielung von umsatzsteuerpflichtigen als auch von umsatzsteuerfreien Umsätzen verwendet, dann ist dafür nur ein teilweiser Vorsteuerabzug möglich. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hält dabei eine Aufteilung im Verhältnis der Fahrleistungen für die beiden Tätigkeiten für den besten Aufteilungsschlüssel. Eine Aufteilung im Verhältnis der steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze (Umsatzschlüssel) hält das Gericht dagegen für weniger geeignet, weil die Umsätze auch von anderen Faktoren abhängig sein können und deren Höhe in der Regel unabhängig von der zurückgelegten Entfernung ist.
Im Juni hat die Mindestlohnkommission ihren Vorschlag für die künftige Höhe des Mindestlohns vorgelegt. Danach soll die Lohnuntergrenze ab Januar 2024 von derzeit 12,00 Euro auf 12,41 Euro steigen. Ein Jahr später ist eine weitere Anhebung auf dann 12,82 Euro vorgesehen. Die Unabhängige Mindestlohnkommission berät alle zwei Jahre, um der Bundesregierung die Anpassung der Lohnuntergrenze vorzuschlagen, allerdings hatte die Bundesregierung im Herbst 2022 stattdessen den Mindestlohn ausnahmsweise per Gesetz von 10,45 Euro auf 12,00 Euro pro Stunde angehoben.
Bei der nächsten Anhebung soll wieder der Vorschlag der Mindestlohnkommission zur Anwendung kommen. Der aktuelle Vorschlag wurde erstmals seit der Einführung des Mindestlohns im Jahr 2015 nicht einstimmig beschlossen, weil sich die Arbeitnehmervertreter einen deutlich höheren Anstieg gewünscht hatten.
Immer wieder gibt es Streit mit dem Finanzamt um die Frage, ob die Selbstnutzung eines geerbten Familienheims schnell genug erfolgte, um die Steuerbefreiung dafür in Anspruch nehmen zu können. Das Finanzamt gewährt regelmäßig eine Frist von sechs Monaten, um den Entschluss zur Selbstnutzung zu fassen und in die Tat umzusetzen. Wenn aber vorher noch Bau- oder Renovierungsmaßnahmen notwendig sind, können die sechs Monate schnell überschritten werden.
Das passierte auch einem Erben, der die Doppelhaushälfte seines Vaters mit der eigenen zu einer Einheit verbinden wollte, aber von der Durchfeuchtung des Kellers, der Witterung und der angespannten Auftragslage bei den Handwerkern ausgebremst wurde. Nachdem der Bundesfinanzhof die ursprünglich vom Finanzamt und Finanzgericht angelegten Maßstäbe als zu streng gerügt hatte, hat das Finanzgericht Münster nun den Anspruch auf die Steuerbegünstigung bestätigt. Auch wenn die Bauarbeiten insgesamt fast drei Jahre gedauert haben, hat der Erbe nachweislich schon kurz nach dem Tod des Vaters den Entschluss zur Selbstnutzung gefasst und Angebote für die Renovierung eingeholt.
Zwar hat der Erbe die Pflicht, die Renovierungsarbeiten und die Beseitigung etwaiger Mängel zeitlich so zu fördern, dass es nicht zu unangemessenen Verzögerungen kommt. Ein unverhältnismäßiger Aufwand zur zeitlichen Beschleunigung ist aber nicht erforderlich. Auch die schlechte Witterung und die Auftragslage bei den Handwerkern können dem Erben nicht zum Vorwurf gemacht werden, meint das Gericht.
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