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Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten,
Entwurf für das Jahressteuergesetz 2026 und mehr
Sehr geehrte Damen und Herren,
nachfolgend informieren wir Sie über Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.
1. Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten
2. Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
3. Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
4. Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
5. Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
6. Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
7. Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
8. Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
9. Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines Firmenwagens
10. Gewinngrenze für die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags
11. Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
12. Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft
13. Ratenweise Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht
14. Zinsfestsetzung nach Übergang zur Einzelveranlagung
15. Jährlicher Frühjahrsputz im Steuerrecht
16. Anforderungen an eine satzungsmäßige Vermögensbindung
17. Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
18. Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
19. Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
20. Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026
21. Rückstellungsbildung für ein Vorruhestandsmodell
22. Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel
23. Vorübergehende Senkung der Energiesteuer
24. Höhere Krankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Versicherte
25. Frist für Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz
26. Vom Arbeitnehmer getragene Stromkosten für Elektrodienstwagen
27. Bilanzierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
28. Bonuspunkteprogramm ist kein Gutschein
29. Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften
30. Viele Mängel bei Kassenkontrollen in Barbershops, Tattoo- und Nagelstudios
31. Baden-Württemberger Grundsteuer ist verfassungskonform
32. Steuerfreie Entlastungsprämie ist gescheitert
33. Getrennte Aufzeichnung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
34. Förderung für private Elektrofahrzeuge ist gestartet
35. Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens
36. Reinvestitionsrücklage bei Schwesterpersonengesellschaften
37. Erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2026
38. Zinslose Ratenzahlung bei privaten Verkäufen
39. Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
40. Irank-Krieg lässt Steueraufkommen einbrechen
41. Zinssatzregelung im Bewertungsrecht ist verfassungskonform
Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten
Das Bundesfinanzministerium hat die Vorgaben aktualisiert, nach denen das Finanzamt ermittelt, ob Baumaßnahmen zu sofort abziehbaren Ausgaben führen oder ob die Kosten abzuschreiben sind.
Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen an einem Gebäude sind in der Regel Erhaltungsaufwendungen und damit sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Maßnahmen jedoch auch zu Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder anschaffungsnahen Herstellungskosten führen. In diesen drei Fällen können die Ausgaben für die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen nur im Rahmen der Abschreibung auf das Gebäude berücksichtigt werden.
Weil die Abgrenzung zwischen sofort abziehbaren Ausgaben und solchen Aufwendungen, die über viele Jahre abzuschreiben sind, immer wieder für Streit zwischen Eigentümern und Finanzamt sorgt, hat das Bundesfinanzministerium schon vor langem Regeln für die Zuordnung der Aufwendungen aufgestellt. Diese inzwischen mehr als 20 Jahre alten Regeln hat das Ministerium Anfang des Jahres gründlich überarbeitet und ergänzt. Grundsätzliche Änderungen an der Verwaltungsauffassung haben sich dabei zwar nicht ergeben. In vielen Bereichen wurden die Regeln aber ergänzt und an neue Rechtsprechung sowie den Stand der Bautechnik angepasst. Außerdem hat das Ministerium weitere Beispiele für viele Fallkonstellationen in das Schreiben aufgenommen.
Hier ist ein Überblick der wesentlichen Regelungen aus dem aktualisierten Schreiben, das in der vollständigen Fassung mehr als 20 Seiten lang ist. Diese Vorgaben sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Falls Sie Fragen zu einer bestimmten Fallkonstellation haben, sprechen Sie uns bitte an.
Anschaffungskosten: Maßnahmen, die dazu dienen, das Gebäude in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, führen zu Anschaffungskosten. Dazu gehören sowohl Maßnahmen, die die objektive Funktionstüchtigkeit herstellen, weil für den Gebrauch wesentliche Teile des Gebäudes noch nicht nutzbar sind, als auch Maßnahmen zur Herstellung der subjektiven Funktionstüchtigkeit, also die Nutzbarmachung für eine konkrete Zweckbestimmung. In die zweite Kategorie fällt insbesondere eine Nutzungsänderung, beispielsweise der Umbau von einer Nutzung als Büro zu einer Wohnung, aber auch der Umbau für eine andere gewerbliche Nutzung.
Standardhebung: Anschaffungskosten liegen ebenfalls vor, wenn der Standard des Gebäudes in mindestens drei von vier Bereichen um mindestens eine Stufe angehoben wird. Zu diesen vier Bereichen zählen die Heizungsinstallation, die Sanitärinstallation, die Elektroinstallation sowie die Fenster. Sowohl ein größerer Umfang als auch eine höhere Qualität der Installation nach der Baumaßnahme können zu einer Standardhebung führen. Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen in anderen Bereichen sind für die Prüfung einer Standardhebung dagegen ohne Bedeutung. Eine Standardhebung liegt allerdings auch dann vor, wenn nur in zwei der vier Kernbereichen eine höherer Standard erreicht wird, aber gleichzeitig Baumaßnahmen erfolgen, die zu Herstellungskosten führen, beispielsweise die Errichtung eines Anbaus.
Ob eine Standardhebung vorliegt, ist für die ersten drei Jahre nach der Anschaffung eines Gebäudes nicht zu prüfen, wenn die Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung ohne die Umsatzsteuer insgesamt 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes nicht übersteigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich bei einem Gebäude mit mehreren Wohnungen der Standard für einzelne Wohnungen hebt oder die Instandsetzungsmaßnahme der Beginn einer Sanierung in Raten sein kann.
Herstellungskosten: Herstellungskosten fallen an bei Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten aufgrund des Vollverschleißes eines Gebäudes, bei der Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes unter erheblichem Bauaufwand, bei der über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung eines Gebäudes oder bei der Erweiterung eines Gebäudes durch Vergrößerung der nutzbaren Fläche oder Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten. Ob eine wesentliche Verbesserung vorliegt, ergibt sich aus dem Vorher-Nachher-Vergleich zwischen dem Zustand bei Herstellung oder Kauf durch den Eigentümer oder dessen Rechtsvorgänger im Fall einer Erbschaft oder Schenkung und dem Zustand nach Abschluss der Baumaßnahmen.
Eine wesentliche Verbesserung liegt jedoch nicht bereits vor, wenn ein Gebäude generalüberholt wird, sondern erst dann, wenn die Maßnahmen den Gebrauchswert des Gebäudes gegenüber dem ursprünglichen Zustand insgesamt deutlich erhöhen. Allein die Minderung des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs führt nicht zu einer deutlichen Erhöhung des Gebrauchswerts. Wird durch die Baumaßnahmen dagegen die tatsächliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes deutlich verlängert, liegt ebenfalls eine deutliche Erhöhung des Gebrauchswerts vor. Wird bei der Sanierung eines Gebäudes nicht der Gebrauchswert aller, sondern nur einer oder mehrerer Wohnungen deutlich erhöht, so sind nur die dafür entstandenen Aufwendungen Herstellungskosten.
Sanierung in Raten: Eine deutliche Erhöhung des Gebrauchswerts kann auch durch eine Sanierung in Raten erfolgen. Eine Sanierung in Raten liegt vor, wenn Baumaßnahmen, die innerhalb eines Jahres durchgeführt werden, zwar für sich gesehen noch nicht zu einer wesentlichen Verbesserung führen, aber Teil einer Gesamtmaßnahme sind, die sich über mehrere Jahre erstreckt und die insgesamt zu einer deutlichen Erhöhung des Gebrauchswerts des Gebäudes führt.
Von einer Sanierung in Raten geht das Finanzamt in der Regel dann aus, wenn die Baumaßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren durchgeführt worden sind. In diesem Punkt kommt das neue Schreiben den Steuerzahlern entgegen, denn bisher ging der Fiskus von einem fünfjährigen Betrachtungszeitraum aus, konnte also über einen längeren Zeitraum Maßnahmen als „Sanierung in Raten“ einstufen und damit als Herstellungskosten qualifizieren. Der kürzere Betrachtungszeitraum gilt auch für Sanierungen in Raten, die bei Veröffentlichung des neuen Schreibens (26. Januar 2026) noch nicht vollendet waren.
Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Zu den von Immobilieneigentümern gefürchteten „anschaffungsnahen Herstellungskosten“ gehören Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung eines Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Insbesondere zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten sind seit dem vorherigen Schreiben des Finanzministeriums diverse Urteile des Bundesfinanzhofs ergangen, weswegen in diesem Punkt nun sehr viel detailliertere Regeln gelten:
Unerheblich für das Vorliegen von anschaffungsnahen Herstellungskosten ist, ob die Aufwendungen für den Eigentümer vorhersehbar waren. Zu den Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zählen daher auch Maßnahmen zur Beseitigung verdeckter oder altersüblicher Mängel, die im Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes verborgen geblieben sind, jedoch bereits vorhanden waren. Nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören dagegen Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen, die zur Beseitigung eines Substanzschadens durchgeführt werden, der zum Zeitpunkt der Anschaffung weder vorhanden noch angelegt war, sondern nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt verursacht wurde.
Ebenfalls nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten zählen Aufwendungen für Erweiterungen (diese sind grundsätzlich Herstellungskosten) oder für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
Dagegen zählen Schönheitsreparaturen (Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper, Innen- und Außentüren sowie der Fenster etc.) ebenfalls zu den Aufwendungen, die anschaffungsnahe Herstellungskosten sein können. Dabei ist ausdrücklich kein enger räumlicher, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit einer Instandsetzung und Modernisierung des Gebäudes erforderlich.
Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen können nur anschaffungsnahe Herstellungskosten sein, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden. Der Dreijahreszeitraum wird dabei taggenau berechnet ausgehend vom Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, also ab dem Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten. Zum Ende des Dreijahreszeitraums müssen die Maßnahmen weder abgeschlossen noch abgerechnet oder bezahlt sein, um mitzuzählen. Allerdings sind bei noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen nur die bis zum Ablauf des Dreijahreszeitraums erbrachten Bauleistungen zu berücksichtigen. Die auf diesen Zeitraum entfallenden Aufwendungen sind notfalls zu schätzen. Im Fall einer Schenkung oder Erbschaft läuft für den neuen Eigentümer der Dreijahreszeitraum des Rechtsvorgängers weiter und startet nicht neu.
In die 15 %-Grenze sind auch Aufwendungen einzubeziehen, die durch Sonderabschreibungen oder andere Regelungen steuerlich begünstigt werden. Werden dagegen Aufwendungen von einer dritten Person erstattet, dürfen nur die nach Abzug der Erstattung verbleibenden Aufwendungen in die 15 %-Grenze einbezogen werden. Wird die 15 %-Grenze erst im zweiten oder dritten Jahr über- oder wegen Erstattungen wieder unterschritten, müssen die Bescheide der vorangehenden Jahre korrigiert werden.
Wird ein Gebäude in unterschiedlicher Weise genutzt und besteht deshalb aus mehreren Wirtschaftsgütern, sind bei der Prüfung, ob eine Baumaßnahme zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führt, nicht Anschaffungs- und Herstellungskosten des gesamten Gebäudes, sondern nur des entsprechenden Gebäudeteils maßgeblich. Entscheidend für das Vorliegen verschiedener Wirtschaftsgüter ist, dass die einzelnen Gebäudeteile verschiedene Nutzungs- und Funktionszusammenhänge haben.
Zusammentreffen mit Erhaltungsaufwendungen: Sind bei einer umfassenden Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahme sowohl Arbeiten ausgeführt worden, die zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen, als auch Erhaltungsarbeiten, dann sind die Aufwendungen grundsätzlich (ggf. durch Schätzung) in Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen aufzuteilen. Allerdings stellen Aufwendungen, die für sich genommen teils Anschaffungs- oder Herstellungskosten und teils Erhaltungsaufwendungen sind, insgesamt Anschaffungs- oder Herstellungskosten dar, wenn die zugrundeliegenden Arbeiten in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
Das ist der Fall, wenn die einzelnen Baumaßnahmen, die sich auch über mehrere Jahre erstrecken können, bautechnisch ineinandergreifen. Das ist dann der Fall, wenn die Erhaltungsarbeiten Vorbedingung für die Arbeiten zur Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand oder für die Herstellungsarbeiten sind oder durch die Arbeiten zur Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand oder durch die Herstellungsarbeiten veranlasst oder verursacht worden sind. Von einem bautechnischen Ineinandergreifen ist jedoch nicht allein deswegen auszugehen, weil der Eigentümer Herstellungsarbeiten zum Anlass nimmt, um auch sonstige anstehende Renovierungsarbeiten vorzunehmen. Allein die gleichzeitige Durchführung der Arbeiten, z. B. um die mit den Arbeiten verbundenen Unannehmlichkeiten abzukürzen, reicht für einen sachlichen Zusammenhang nicht aus.
Feststellungslast: Die Feststellungslast für Tatsachen, die zu einer Behandlung von Aufwendungen als Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen, trägt das Finanzamt. Soweit das Finanzamt allerdings nicht in der Lage ist, den ursprünglichen Zustand eines Gebäudes oder dessen Zustand bei der Anschaffung festzustellen, hat der Steuerzahler eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Verletzt der Steuerzahler seine Mitwirkungspflicht, kann das Finanzamt aus Indizien auf die Hebung des Standards eines Wohngebäudes und somit auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten schließen.
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
Auch bei der Gewerbesteuer gilt das Prinzip, dass Erstattungszinsen steuerpflichtig sind, während Nachzahlungszinsen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können.
Über die Besteuerung von Erstattungszinsen ist in der Vergangenheit viel prozessiert worden. Doch nachdem der Fiskus ein Nichtanwendungsgesetz zu einer steuerzahlerfreundlichen Entscheidung des Bundesfinanzhofs angestoßen hatte, galt das Thema eigentlich als erledigt. In der Regel bezogen sich die Klagen aber auf Zinsen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Der Bundesfinanzhof hat die geltenden Prinzipien nun auch für die Gewerbesteuer bestätigt: Zinsen für die Erstattung von Gewerbesteuer sind als Betriebseinnahme zu erfassen, während Nachzahlungszinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind.
In der ungleichen Behandlung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen sieht der Bundesfinanzhof auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Dass Erstattungszinsen besteuert werden, solle lediglich zu einer Gleichstellung führen zwischen Steuerzahlern, die ihre Steuererstattung früher erhalten haben und diese zinsbringend anlegen konnten und denjenigen, bei denen die Erstattung erst später und dann mit Erstattungszinsen ausgezahlt wird.
Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
Das umsatzsteuerliche Aufteilungsgebot für einen Gesamtpreis für Beherbergungsleistungen ist grundsätzlich europarechtskonform.
In mehreren Verfahren hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) damit befasst, ob die deutsche Regelung zur Aufteilung von Beherbergungsleistungen in eine ermäßigt besteuerte Hauptleistung und mit dem Regelsteuersatz besteuerte unselbständige Nebenleistungen europarechtskonform ist. Grundsätzlich hält der EuGH das Aufteilungsgebot für zulässig.
Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU steht laut dem Urteil einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der bestimmte Leistungen vom Anwendungsbereich des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf kurzfristige Beherbergungsleistungen ausgeschlossen werden können, sofern sie nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, z. B. die Bereitstellung von Parkplätzen oder Fitness- und Wellnesseinrichtungen, der Zugang zum WLAN-Netzwerk des Hotels und die Bereitstellung eines Frühstücks. Das gilt auch dann, wenn sie als Nebenleistungen zur Beherbergung angesehen werden könnten, weil sie durch einen pauschalen Gesamtpreis für alle Leistungen vergütet werden.
Allerdings muss der Fiskus bei der Ausgestaltung der Regelung bestimmte Voraussetzungen beachten. Das letzte Wort in den Verfahren hat nun der Bundesfinanzhof, der die Verfahren zuvor ausgesetzt und zur Vorabentscheidung an den EuGH weitergereicht hatte.
Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
Ein Musterverfahren zum Grundsteuer-Bundesmodell ist jetzt beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe angekommen, womit noch anhängige Einsprüche weiter ruhen können.
Gemeinsam mit Haus & Grund Deutschland unterstützt der Bund der Steuerzahler ein Musterverfahren zum Bundesmodell der reformierten Grundsteuer. Aus Sicht der Verbände führt das Bundesmodell zu systematischen Ungenauigkeiten und ungerechten Belastungsverschiebungen, weil die Bewertung primär auf Bodenrichtwerten und auf pauschalierten, teils fiktiven Mietwerten basiert.
Nachdem der Bundesfinanzhof das Bundesmodell als verfassungskonform bewertet hatte, ist in dem Musterverfahren nun die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Wer gegen den Bescheid über die Bemessungsgrundlage zur Grundsteuer oder den Grundsteuerwertbescheid Einspruch eingelegt hatte und vom Finanzamt noch keine Zurückweisung des Einspruchs erhalten hat, kann nun weiter das Ruhen des Einspruchsverfahrens mit Verweis auf die anhängige Verfassungsbeschwerde geltend machen.
Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
Soweit der Abzug von Mieten und Pachten durch eine Einbeziehung in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern neutralisiert wurde, sind sie nicht bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung zu berücksichtigen.
Miet- und Pachtzinsen werden bei der Berechnung der Gewerbesteuer dem Gewinn wieder teilweise hinzugerechnet. Das gilt allerdings nur, soweit die Mieten und Pachten zuvor als Betriebsausgaben berücksichtigt worden sind. Das Thüringer Finanzgericht hat nun klargestellt, dass Mieten und Pachten, die in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern eingeflossen sind, nicht unter die Hinzurechnungsregelung fallen.
Da der Betriebsausgabenabzug durch die Einbeziehung in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlage- oder Umlaufvermögens quasi neutralisiert wird, sieht das Gericht hier die Voraussetzung eines „echten“ Betriebsausgabenabzugs für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nicht als erfüllt an. Das gilt nicht nur für den Fall, dass die Wirtschaftsgüter mit ihren Herstellungskosten aktiviert werden, sondern auch für den Fall, dass Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens nur deswegen nicht in der Bilanz erfasst werden konnten, weil sie vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind.
Es kommt also allein auf die Umqualifizierung der Mietzinsen in Herstellungskosten an. Dazu reicht es aus, dass die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte und deshalb hätte aktiviert werden müssen, meint das Gericht.
Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
Für ledige, kinderlose Arbeitnehmer und Bezieher von Alterseinkünften gibt es ab dem Sommer die Möglichkeit, eine vorausgefüllte Steuererklärung per App abzugeben.
Ab der zweiten Jahreshälfte haben rund 11,5 Mio. Steuerzahler die Möglichkeit, eine von der Finanzverwaltung vorbereitete Steuererklärung mit einem Klick abzugeben und damit ihre Steuererklärungspflicht zu erfüllen. Bayern, das zentral für den Bund und die anderen Bundesländer die ELSTER-Plattform betreibt, hat dazu die MeinELSTER+-App entsprechend erweitert. Bereits ab dem 31. März 2026 können sich interessierte Bürger, die in den Anwendungskreis fallen und diese Funktion künftig nutzen möchten, in der MeinELSTER+-App für die Funktion freischalten lassen.
Die Steuererklärung per App steht ab dem 1. Juli 2026 für ledige, kinderlose Arbeitnehmer und für Bezieher von Alterseinkünften bereit. Wer sich für den Service anmeldet, erhält dann ab Juli vom zuständigen Finanzamt eine fertige Steuererklärung und eine Vorschau auf den Steuerbescheid mit den bei den Finanzbehörden bereits vorhandenen Steuerdaten für das Steuerjahr 2025 bereitgestellt. Diese Erklärung kann dann mit einem Klick abgesendet werden oder vor der Abgabe noch geändert und ergänzt werden. Die Funktionen und den Anwenderkreis der App will der Fiskus in der kommenden Zeit nach und nach weiter ausbauen.
Auch wenn die Steuererklärung per App nicht das einstige Versprechen von der Steuererklärung umsetzt, die auf einen Bierdeckel passt, reduziert sie den Aufwand für die Nutzer erheblich. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die vorbereitete Steuererklärung natürlich nur die Angaben berücksichtigt, die dem Fiskus bereits bekannt sind, was hauptsächlich die steuerpflichtigen Einnahmen betrifft. Abzuziehende Ausgaben müssen dagegen weitgehend manuell eingetragen werden, weshalb eine zu voreilige Nutzung der Steuererklärung per App zwar Zeit sparen, aber zu einer höheren Steuerlast führen kann.
Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
Ab 2026 stellt Bayern als letztes Bundesland den Versand von Zahlungserinnerungen an fällig werdende Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer ein.
In der Vergangenheit hat die Finanzverwaltung die Steuerzahler regelmäßig an die fällig werdenden Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erinnert. Die meisten Bundesländer haben diesen Service jedoch schon vor Jahren aus Kostengründen eingestellt – Rheinland-Pfalz beispielsweise 2020 und Thüringen 2023. Bislang hatte Bayern diesen Service als einziges Bundesland noch aufrechterhalten, folgt nun aber dem Beispiel der anderen Bundesländer. Ab 2026 werden daher auch in Bayern keine Zahlungshinweise mehr vor der Fälligkeit der Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer versendet.
Wer die nächste fällige Vorauszahlung am 10. März 2026 noch nicht geleistet hat, dem bleibt noch die dreitägige Zahlungsschonfrist. Geht die Vorauszahlung innerhalb dieser Frist auf dem Konto des Finanzamts ein, fallen keine Säumniszuschläge an. Bei einem späteren Zahlungseingang sieht die gesetzliche Regelung schon ab dem ersten Tag der verspäteten Zahlung einen Säumniszuschlag von 1 % der fälligen Steuervorauszahlungen pro angefangenem Monat des Zahlungsverzugs vor.
Um auch ohne Zahlungserinnerung des Finanzamts keinen Zahlungstermin zu verpassen, können Steuerzahler entweder einen Dauerauftrag einrichten oder dem Fiskus eine Ermächtigung zum Einzug der Vorauszahlungen per SEPA-Lastschrift gewähren. Das SEPA-Lastschriftmandat kann dabei explizit nur auf die Vorauszahlungen beschränkt werden. Wer keine der beiden Alternativen wählt, muss künftig selbst an eine rechtzeitige Zahlung denken.
Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
Eine deutlich höhere Hundesteuer für Zweit- und weitere Hunde ist grundsätzlich zulässig und nur in besonders extremen Fällen rechtswidrig.
Nachdem die Stadt Zell (Mosel) ihre Hundesteuersatzung angepasst und den Steuersatz für einen Zweithund auf 400 Euro und für jeden weiteren Hund auf 600 Euro angehoben hat, zogen mehrere Hundehalter gegen diese Anhebung vor das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht Koblenz meint aber, dass die höheren Steuersätze rechtmäßig sind. Die Kommune habe einen weiten Spielraum bei der Festlegung der Hundesteuersätze, der nur dann überschritten sei, wenn die getroffene Entscheidung unvertretbar oder unverhältnismäßig sei. Maßgeblich sei deshalb vor allem, ob die Höhe der Steuersätze erdrosselnde Wirkung habe. Dies sei jedoch angesichts durchschnittlicher Haltungskosten von etwa 1.000 Euro jährlich nicht der Fall.
Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines Firmenwagens
Im Gegensatz zu Fremd-Geschäftsführern ist bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer der Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines Firmenwagens nicht auf die Fälle beschränkt, in denen eine Vereinbarung zur Überlassung des Firmenwagens besteht.
Die durch die Besonderheiten des Lohnsteuerrechts veranlasste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines Dienstwagens ist nicht auf den Fall einer unbefugten Privatnutzung des Firmenwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer zu übertragen. Dieses Prinzip hat der Bundesfinanzhof in einem Beschluss zur Abweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde bestätigt. Im Lohnsteuerbereich gilt nämlich, dass der Anscheinsbeweis lediglich dafür spricht, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird, nicht aber dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem Fuhrpark des Arbeitgebers privat zur Verfügung steht.
Bei einem Fremd-Geschäftsführer gilt daher, dass von der Privatnutzung eines Firmenwagens nur dann auszugehen ist, wenn dem Geschäftsführer der Wagen auch zur Privatnutzung überlassen worden ist. Wurde ein Privatnutzungsverbot vereinbart, kommt daher der Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung nicht in Frage. Anders sieht es bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer aus, bei dem die eingeschränkte Auslegung des Anscheinsbeweises nicht greift. Ohne greifbaren Beweis des Gegenteils kann das Finanzamt daher von einer Privatnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer ausgehen. Dieser geldwerte Vorteil führt dann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung und nicht zu Arbeitslohn.
Gewinngrenze für die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags
Die Gewinngrenze für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags bezieht sich auf den steuerlichen Gewinn, der auch außerbilanzielle Hinzurechnungen umfassen kann.
Nur wenn der Gewinn die im Gesetz festgelegte Grenze von derzeit 200.000 Euro nicht überschreitet kann der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden. Wie der Begriff „Gewinn“ in diesem Zusammenhang zu verstehen ist, hat nun der Bundesfinanzhof entschieden. Laut dem Urteil ist darunter der steuerliche Gewinn zu verstehen. Bei der Prüfung, ob die Gewinngrenze überschritten wird, sind deshalb auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen. Das betrifft somit auch die Gewerbesteuer, die nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar ist und damit dem bilanziellen Gewinn hinzuzurechnen ist.
Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
Bis zur endgültigen Abschaffung der Zollfreigrenze von 150 Euro fällt für Paketsendungen aus dem EU-Ausland ab dem 1. Juli 2026 eine pauschale Abgabe von 3 Euro an.
Bisher können Pakete mit einem Wert von bis zu 150 Euro zollfrei in die EU eingeführt werden. Um die Wettbewerbssituation von Händlern innerhalb der EU zu verbessern, haben die EU-Staaten schon im November 2025 beschlossen, die 150-Euro-Freigrenze abzuschaffen. Das soll jedoch erst Mitte 2028 in Kraft treten, weil zuvor eine Online-Plattform zur Abwicklung und Kontrolle der neuen Regelung geschaffen werden soll.
Bis es soweit ist, hat die EU eine Übergangsregelung vereinbart, nach der ab dem 1. Juli 2026 für zwei Jahre eine Abgabe in Höhe von 3 Euro für jedes Paket mit einem Warenwert bis 150 Euro erhoben wird. Die Regelung ist nicht zuletzt eine Reaktion darauf, dass Shein, Temu und andere chinesische Billiganbieter nach den Zollkapriolen in den USA den Vertrieb in die EU deutlich forciert haben.
Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft
Die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags erfordert auch die zeitnahe Erfüllung der daraus resultierenden Ansprüche.
Die Anerkennung einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft setzt insbesondere voraus, dass der Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während der gesamten Geltungsdauer auch durchgeführt wird. Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, umfasst die tatsächliche Durchführung nicht nur die Erfüllung der aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten, sondern setzt zusätzlich voraus, dass diese Forderungen und Verbindlichkeiten auch in den Jahresabschlüssen gebucht werden. Außerdem erfordert die tatsächliche Durchführung eine zeitnahe Erfüllung der daraus resultierenden Ansprüche. Grundsätzlich genügt dafür eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit.
Im Streitfall waren die abzuführenden Gewinne lediglich in der Bilanz als Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter verbucht worden, aber erst Jahre später an die Organträgerin abgeführt worden. Damit lag keine tatsächliche Durchführung vor und die Organschaft war nichtig.
Ratenweise Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht
Auch bei der ratenweisen Zahlung der Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht liegen nicht anteilig Kapitalerträge vor.
Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, unterliegen auch dann nicht der Einkommensteuer, wenn sie in Raten gezahlt werden. Mit dieser Entscheidung schafft der Bundesfinanzhof Rechtssicherheit für Erblasser, die noch zu Lebzeiten einen Pflichtteilsverzicht mit Abfindungsregelung mit den Erben vereinbaren wollen. Zwar wollte im Streitfall selbst das Finanzamt nicht die volle Abfindung der Einkommensteuer unterwerfen. Allerdings teilte es die Abfindung aufgrund der ratenweisen Zahlung in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil auf und bewertete den Zinsanteil als Teil der Kapitalerträge. Dem trat der Bundesfinanzhof entgegen, denn die Abfindung wurde unentgeltlich und außerhalb eines Leistungsaustausches geleistet. Außerdem ist der Rechtsgrund für den Erhalt der Abfindungsraten allein der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht. Solche Zahlungen können damit lediglich der Schenkungsteuer unterliegen, soweit der anzuwendende Freibetrag überschritten wird.
Zinsfestsetzung nach Übergang zur Einzelveranlagung
Eine bestehende Festsetzung von Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen bleibt auch nach einem Antrag auf Änderung der Veranlagungsform bestehen.
Der Antrag auf Änderung der Veranlagungsform von Ehegatten ist ein rückwirkendes Ereignis. Die Änderung führt daher nicht zu einer neuen Zinsfestsetzung in den Einzelveranlagungsbescheiden. Die Festsetzung von Nachzahlungszinsen, die ursprünglich im Einkommensteuerbescheid für die Zusammenveranlagung ergangen war, bleibt somit auch dann unverändert gegenüber beiden Eheleuten bestehen, wenn sämtliche Einkünfte allein auf einen der Ehegatten entfallen.
Der Bundesfinanzhof enttäuscht mit diesem Urteil die Hoffnungen einer Ehefrau, die trotz der Einzelveranlagung weiterhin für Nachzahlungszinsen auf die Einkünfte ihres Ehemanns aufkommen soll. Wie der Bundesfinanzhof meint, sind die Interessen des anderen Ehegatten durch die Möglichkeit einer Aufteilung der Gesamtschuld hinreichend geschützt, da von der Aufteilung grundsätzlich auch die Zinsen erfasst werden. Eine solche Aufteilung hätte im Streitfall allerdings aufgrund anderer Regelungen, die der Aufteilung entgegenstanden, nicht die gewünschte Wirkung gehabt.
Jährlicher Frühjahrsputz im Steuerrecht
Das Bundesfinanzministerium hat die jährliche Positivliste mit den weiterhin gültigen Verwaltungsanweisungen veröffentlicht.
Seit 2011 veröffentlicht das Bundesfinanzministerium jedes Frühjahr eine Positivliste der weiterhin gültigen Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. Mit insgesamt 179 Verwaltungsanweisungen, die nach dem 31. Dezember 2025 nicht mehr angewendet werden sollen, liegt die Zahl der aussortierten Verwaltungsanweisungen spürbar über dem langjährigen Mittel. Im Vergleich dazu ist die Liste weiterhin gültiger Verwaltungsanweisungen 110 Seiten lang und hat 1.981 Einträge. Damit fällt die Positivliste ausnahmsweise kürzer aus als im Vorjahr, in dem die Liste noch 114 Seiten und 2.019 Einträge umfasste.
Anforderungen an eine satzungsmäßige Vermögensbindung
Die für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit notwendige Vermögensbindung erfordert konkrete Angaben in der Satzung einer Körperschaft.
Damit eine Körperschaft als gemeinnützig und damit als steuerbegünstigt gilt, muss die Satzung der Körperschaft bestimmte Voraussetzungen erfüllen, darunter die Vermögensbindung. Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung liegt gemäß der Abgabenordnung vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.
Das ist laut eines Urteils des Bundesfinanzhofs dann der Fall, wenn in der Satzung entweder der steuerbegünstigte Verwendungszweck genau bestimmt wird oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts hinreichend benannt wird, der das Vermögen nach Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll. Es genügt dagegen nicht, wenn in der Satzung nur geregelt ist, dass das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft fällt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat, ohne den Empfänger oder die Zwecke weitergehend zu bestimmen. Der Bundesfinanzhof hat damit die Satzung einer GmbH steuerlich nicht anerkannt, die durch eine Satzungsänderung erstmals als gemeinnützig anerkannt werden wollte.
Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
Einsprüche gegen den Zinssatz für die Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen sind per Allgemeinverfügung zurückgewiesen worden.
Während der Niedrigzinsphase wurden die verschiedensten Zinsregelungen im Steuerrecht vor den Finanzgerichten auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin abgeklopft. Manche Verfahren waren erfolgreich, viele blieben jedoch erfolglos. Aufgrund entsprechender Urteile hat die Finanzverwaltung daher nun per Allgemeinverfügung alle am 18. März 2026 anhängigen Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, gegen gesonderte Verlustfeststellungen, gegen Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags und gegen gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, der Rechnungszinsfuß in Höhe von 6 % bei der Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen sei verfassungswidrig. Gleiches gilt für Änderungsanträge zu dieser Frage. Wer dennoch weiter gegen den gesetzlich geregelten Zinssatz vorgehen will, hat nun ein Jahr Zeit, Klage beim Finanzgericht einzulegen.
Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
Nichteheliche Lebensgemeinschaften werden auch weiterhin bei der Erbschaftsteuer schlechter gestellt bleiben als Ehepartner.
Die Bundesregierung sieht keine Gründe, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in die günstige Steuerklasse I bei der Erbschaftsteuer einzustufen. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage aus dem Bundestag hervor. Eine Gleichbehandlung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften sei von Verfassung wegen nicht geboten. Die Anforderungen, die sich aus dem Grundgesetz und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Besteuerung von unentgeltlichen Erwerben innerhalb von Familien ergeben, werden durch die derzeitigen Regelungen erfüllt, meint die Regierung.
Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
Die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids ist gerechtfertigt, wenn das Finanzamt dem Finanzgericht keine Unterlagen für den Grund der geänderten Steuerfestsetzung vorlegt.
Das Finanzgericht Münster hat in einem Fall die Aussetzung der Vollziehung gewährt, weil das Finanzamt unvollständige Akten in Bezug auf eine durchgeführte Steuerfahndungsprüfung vorgelegt hatte. Der Steuerzahler hatte gegen die Bescheide über verdeckte Gewinnausschüttungen geltend gemacht, dass diese nicht hinreichend begründet seien. Außerdem habe das Betriebsstättenfinanzamt die Körperschaftsteuerbescheide gegenüber der GmbH von der Vollziehung ausgesetzt. Das Finanzamt verwies in seiner Antwort im Wesentlichen auf die Prüfungsberichte, die es dem Gericht jedoch trotz Aufforderung nicht vorlegte.
Das Gericht setzte daher die geänderten Einkommensteuerbescheide vollumfänglich und ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung aus, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestünden. Das ergäbe sich zwar nicht aus der Aussetzung der Körperschaftsteuerbescheide der GmbH, weil diese im Hinblick auf die verdeckte Gewinnausschüttung keine Grundlagenbescheide darstellen. Dem Gericht seien aber so gut wie keine Unterlagen, Akten oder präsente Beweismittel zur streitigen Frage der Hinzuschätzungen und der damit begründeten verdeckten Gewinnausschüttungen vorgelegt worden. Da dem Gericht nicht einmal die Prüfungsberichte vorliegen, sei eine Überprüfung der Zurechnung von auf Hinzuschätzungen basierenden verdeckten Gewinnausschüttungen nicht ansatzweise möglich. Die Prüfungsberichte seien aber das Minimum dessen, was dem Gericht für eine Entscheidung im summarischen Verfahren vorzulegen sei. Alles in allem ist die Entscheidung eine Ohrfeige für das Finanzamt, auch wenn ähnliche Fälle wohl eher die Ausnahme als die Regel sind.
Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026
Wie im Koalitionsvertrag vereinbart soll die Luftverkehrssteuer zum 1. Juli 2026 wieder auf das Niveau von Anfang 2024 abgesenkt werden.
Schon länger geplant und daher auf Dauer angelegt ist eine Senkung der Luftverkehrssteuer ab dem 1. Juli 2026. Den entsprechenden Gesetzentwurf hat die Bundesregierung am 1. April 2026 beschlossen und an den Bundestag zur Beratung weitergeleitet. Die derzeit geltenden Steuersätze sollen dadurch auf das Niveau der Luftverkehrsteuersätze vor dem 1. Mai 2024 gesenkt werden. Konkret bedeutet das:
Der Steuersatz für Zielländer in bis zu 2.500 km Entfernung wird von 15,53 Euro um 2,50 Euro auf 13,03 Euro gesenkt.
Der Steuersatz für Zielländer zwischen 2.500 und 6.000 km Entfernung wird von 39,34 Euro um 6,33 Euro auf 33,01 Euro gesenkt.
Der Steuersatz für Zielländer mit einer Entfernung von über 6.000 km wird von 70,83 Euro um 11,40 Euro auf 59,43 Euro gesenkt.
Für das Bundesfinanzministerium ist es wichtig, dass die Senkungen an die Reisenden weitergegeben werden. Allerdings sind die Kosten für den Treibstoff so extrem gestiegen, dass die reduzierte Steuerlast nicht zu einer Entlastung der Reisenden sondern – zumindest vorerst – bestenfalls zu einer leicht gemilderten Belastung aufgrund höherer Ticketpreise führt.
Rückstellungsbildung für ein Vorruhestandsmodell
Die Bildung einer Rückstellung für ein Vorruhestandsmodell ist nicht erst ab der Freistellung eines Arbeitnehmers, sondern bereits ab Erwerb eines entsprechenden Anspruchs möglich.
Für die Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht kommen. Dies gilt laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch für die Aufwendungen für die Arbeitnehmer, mit denen das Unternehmen am betreffenden Bilanzstichtag zwar noch keine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen hat und die sich noch nicht in der Freistellungsphase befunden haben, die nach dem Anstellungsvertrag aber bereits einen entsprechenden Anspruch haben. Im Urteil geht der Bundesfinanzhof außerdem auf die Bestimmung der Höhe der Rückstellung für den Fall ein, dass mit der während der Freistellung zu zahlenden Vergütung die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während der gesamten Beschäftigungsdauer abgegolten wird.
Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel
Zwei aktuelle Urteile und eine wissenschaftliche Analyse demonstrieren das Dickicht an Vorschriften und Ausnahmen bei der Umsatzsteuer.
Mit der Umsatzsteuer kommt jeder Endverbraucher in Kontakt und viele Unternehmer müssen sich damit herumschlagen. Während die Verbraucher allerdings in erster Line durch den Zuschlag auf den Nettopreis betroffen sind, müssen Unternehmer für jede Leistung den richtigen Steuersatz und -betrag ermitteln und ausweisen, um nicht erhebliche Risiken bei einer Betriebsprüfung oder Umsatzsteuernachschau zu riskieren.
Durch das komplizierte Geflecht an Vorschriften, Sonder- und Ausnahmeregelungen gehört die Ermittlung des richtigen Steuersatzes manchmal zu den höheren arkanen Künsten und kann für ungläubiges Kopfschütteln sorgen. Ein beliebtes Beispiel dafür, das jedes Jahr aufs Neue zitiert wird, ist der Weihnachtsbaum, der je nachdem, ob er neu oder gebraucht, aus Kunststoff oder echt, im Laden gekauft oder direkt beim Forstbetrieb erworben wird, fünf verschiedenen Steuersätzen unterliegen kann.
Ein aktuelles Urteil und ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums aufgrund eines anderen Urteils bieten weitere unterhaltsame Beispiele dafür, wie kompliziert die Umsatzsteuer sein kann, und dass der richtige Steuersatz mithin buchstäblich ein Ratespiel mit sich bringen kann:
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Position 4902 des Zolltarifs auch broschierte Papierhefte umfasst, die hauptsächlich gedruckte Sudoku-Rätsel enthalten, bei denen bereits einige Zahlen aus der Reihe von 1 bis 9 in ein Gittermuster eingetragen und die übrigen Zahlen in bestimmter Reihenfolge einzutragen sind. Das Bundesfinanzministerium hat deshalb in einem Schreiben klargestellt, dass Sudoku-Zeitschriften dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, soweit sie die Anforderungen der Warenbezeichnung und die Einreihung in die Position 4902 des Zolltarifs erfüllen.
Sudoku-Bücher sind dagegen weiterhin in die Position 4911 des Zolltarifs („Andere Drucke“) einzuordnen und unterliegen damit auch nach dem Urteil dem vollen Umsatzsteuersatz. Bestehen bei der Abgrenzung von Sudoku-Zeitschriften und Sudoku-Büchern Zweifel, kann eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) bei der zuständigen Dienststelle des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung eingeholt werden. Für vor dem 1. August 2026 ausgeführte Leistungen wird es übrigens nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger bei der Lieferung von Sudoku-Zeitschriften übereinstimmend den Regelsteuersatz anwenden.
Der Bundesfinanzhof hat jüngst klargestellt, dass die im Rahmen der Kühlung eines Leichnams erfolgende Überlassung von Kühlräumen und -zellen keine steuerfreie Vermietung ist, wenn sich die Leistung dadurch charakterisiert, dass der Leichnam gekühlt wird. Es gibt wohl kaum ein anderes Urteil, auf das das berühmte Zitat „Nichts in dieser Welt ist sicher, außer der Tod und die Steuern“ von Benjamin Franklin besser passt.
Aufgrund solcher und anderer Regelungen ist es daher keine Überraschung, dass die Wirtschaftsforscher des Leibniz-Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) in einer aktuellen Analyse im Auftrag des Bundesfinanzministeriums für eine radikale Reform der Umsatzsteuer plädieren. Laut der Analyse nimmt der Staat durch die diversen Ermäßigungen bei der Umsatzsteuer im Jahr 2026 rund 43,5 Mrd. Euro weniger ein.
Würden die ermäßigten Steuersätze komplett gestrichen, könnte der reguläre Umsatzsteuersatz ohne Mindereinnahmen für den Staat von 19 % auf 16,7 % gesenkt werden. Behält man dagegen den ermäßigten Steuersatz zumindest für Lebensmittel bei (allerdings nicht mehr in der Gastronomie), könnte der reguläre Steuersatz immerhin auf rund 18,1 % sinken. Ob es tatsächlich zu einer radikalen Reform bei der Umsatzsteuer kommt, ist angesichts horrender Staatsdefizite jedoch nur etwas weniger unwahrscheinlich als eine Senkung des allgemeinen Steuersatzes im Fall der Streichung des ermäßigten Steuersatzes.
Vorübergehende Senkung der Energiesteuer
Befristet auf zwei Monate soll die Mineralölsteuer für Benzin und Diesel im Mai und Juni um rund 14 Cent pro Liter sinken, was einschließlich der Umsatzsteuer eine Senkung von 17 Cent ergibt.
Als Reaktion auf die drastisch gestiegenen Energiepreise haben die Fraktionen der Regierungskoalition den Gesetzentwurf für eine befristete Senkung der Energiesteuersätze für Diesel und Benzin um 14,04 Cent je Liter im Bundestag eingebracht. Einschließlich des darauf entfallenden Anteils an der Umsatzsteuer ergibt sich daraus eine Senkung von rund 17 Cent pro Liter. Konkret soll die Absenkung in der Zeit vom 1. Mai 2026 bis 30. Juni 2026 gelten.
Insgesamt führt die Maßnahme im laufenden Jahr zu Steuermindereinnahmen von 1,6 Milliarden Euro, was ungefähr dem Bundesanteil für ein ganzes Jahr Deutschland-Ticket entspricht. In der Gesetzesbegründung gestehen die Koalitionsfraktionen zu, dass die Senkung der Energiesteuersätze den Einsatz von fossilen Energien vorübergehend begünstigt. Die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen hat deshalb den Gesetzentwurf der Regierungskoalition mit einem anderen Gesetzentwurf zur Senkung der Stromsteuer für alle gekontert, was zu Mindereinnahmen von rund 6,0 Mrd. Euro führen würde. Dies war ursprünglich auch von der Regierung versprochen, dann aber wegen knapper Kassen auf bestimmte Branchen beschränkt worden.
Höhere Krankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Versicherte
Mit einem umfangreichen Maßnahmenpaket, das auch eine einmalige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze vorsieht, soll das Defizit der gesetzlichen Krankenkassen ausgeglichen werden.
Das stetig wachsende Defizit bei den gesetzlichen Krankenkassen will die Bundesregierung durch ein Bündel aus Maßnahmen in den Griff bekommen, die sowohl Leistungs- und Ausgabenkürzungen umfassen als auch höhere Zuzahlungen und Beiträge. Geplant ist neben der Anhebung der Zuzahlung für Arzneimittel auf mindestens 7,50 Euro und einer Senkung des Krankengeldes um 5 % auch eine Einschränkung der beitragsfreien Mitversicherung von Ehepartnern. Außer bei Eltern von Kindern unter sieben Jahren, pflegenden Angehörigen und Rentnern soll ab 2028 ein Zusatzbeitrag von 3,5 % für die Mitversicherung eines Ehepartners fällig werden.
Schon ab 2027 sollen andere Änderungen beim Beitrag kommen, die sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber belasten werden. Insbesondere soll die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung einmalig um 300 Euro monatlich oder 3.600 Euro im Jahr zusätzlich zur turnusmäßigen Anhebung aufgrund der jährlichen Lohnentwicklung steigen. Auf die Arbeitgeber kommen dadurch 1,2 Mrd. Euro an Zusatzkosten zu. Weitere 1,6 Mrd. Euro müssen die Arbeitgeber daneben für eine Anhebung des Krankenversicherungsbeitrags für Minijobber schultern. Allerdings wird die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze vor allem Gutverdiener und damit die profitabelsten Beitragszahler verstärkt in die private Krankenversicherung treiben, wodurch ein Teil der bisherigen Beiträge wegfällt und die Zusatzeinnahmen nur begrenzt steigen. Aktuell geht das Bundesgesundheitsministerium davon aus, dass von der Anhebung 5,4 Mio. Arbeitnehmer betroffen sein werden, von denen ca. 100.000 in die private Krankenversicherung wechseln werden.
Frist für Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz
Damit die Grundsteuer korrekt ermittelt wird, müssen Änderungen am Grundbesitz innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem sie eingetreten sind, dem Fiskus gemeldet werden.
Für eine korrekte Ermittlung der Grundsteuer sind aktuelle Angaben zu den Grundstücken unerlässlich. Die Eigentümer sind daher gesetzlich dazu verpflichtet, dem Finanzamt entsprechende Änderungen am Grundbesitz zu melden. Zu melden sind beispielsweise Änderungen an der Fläche, eine Änderung der Nutzungsart oder eine erstmalige Denkmalschutz-Einstufung. Auch wenn entsprechende Änderungen auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruhen oder hierfür eine Baugenehmigung beantragt wurde, müssen Sie eine Anzeige abgeben.
Eine Anzeige ist jedoch nicht notwendig, wenn der gesamte Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde und es sich dabei um einen vollständig grundsteuerpflichtigen Grundbesitz handelt oder um Grund und Boden, der mit einem fremden Gebäude bebaut ist. Die Anzeige von Änderungen in einem Kalenderjahr kann grundsätzlich gebündelt bis zum 31. März des Folgejahres erfolgen. Das Bayerische Landesamt für Steuer weist allerdings darauf hin, dass für Änderungen im Jahr 2025 die Frist zur Anzeige gegenüber der Steuerverwaltung einmalig bis zum 30. April 2026 verlängert wurde.
Vom Arbeitnehmer getragene Stromkosten für Elektro- und Hybriddienstwagen
Für eine steuerfreie Erstatttung der vom Arbeitnehmer getragenen Stromkosten für Elektro- und Hybriddienstwagen ist ab 2026 eine genaue Erfassung des Stromverbrauchs erforderlich.
Mit dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr“ wurden ab 2017 vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung von der Einkommensteuer befreit. Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung oder für Zuschüsse zur Anschaffung und Nutzung einer Ladevorrichtung durch den Arbeitnehmer mit 25 % zu pauschalieren. Voraussetzung ist jeweils, dass die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Die Verwaltungsanweisung zu dieser Regelung hat das Bundesfinanzministerium Ende 2025 geändert und dabei nicht nur Erläuterungen zur Art der begünstigten Fahrzeuge ergänzt, sondern auch die bisherigen Pauschalen für die steuerfreie Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten gestrichen. Diese Kosten konnten nämlich bis Ende 2025 mit einer monatlichen Pauschale von 30 oder 70 Euro angesetzt werden, je nachdem ob beim Arbeitgeber auch eine Lademöglichkeit besteht oder nicht. Ab 2026 muss die Strommenge für das Laden des Dienstwagens dagegen genau erfasst werden, damit eine steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber möglich ist. Dafür ist ein gesonderter stationärer oder mobiler Stromzähler erforderlich, der auch in der Wallbox oder im Fahrzeug verbaut sein kann. Diese Strommenge ist dann entweder mit dem individuellen Strompreis zuzüglich des anteiligen Grundpreises aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit seinem Stromanbieter oder mit einer Strompreispauschale zu multiplizieren. Bei einem dynamischen Stromtarif können zur Ermittlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde gelegt werden.
Alternativ können die Stromkosten für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030 anstatt des individuellen Verbrauchspreises auch mit einer Strompreispauschale ermittelt werden. Diese Strompreispauschale richtet sich für das gesamte Jahr nach dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittsstrompreis für das erste Halbjahr im Vorjahr und liegt damit für 2026 bei 34 Cent pro Kilowattstunde. Das Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden. Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten des Arbeitnehmers aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten (z. B. an einer öffentlichen Ladesäule) bezogenen Ladestrom ist jedoch zulässig.
Die Bundessteuerberaterkammer hat bereits mit einer Eingabe an das Ministerium die ersatzlose und kurzfristige Abschaffung der bisherigen Monatspauschalen kritisiert und sich nach dem Grund für deren Abschaffung erkundigt. Falls der Fiskus die bisherigen Pauschalen als nicht angemessen angesehen hat, hätte man diese anpassen können. Stattdessen stelle die neue Regelung einen Versuch dar, eine Einzelfallgerechtigkeit herzustellen, die allen Bestrebungen um einen Bürokratieabbau durch Vereinfachungen und Pauschalierungen zuwiderläuft, meint die Kammer. Arbeitgebern und Arbeitnehmern werden stattdessen neue Ermittlungs- und Dokumentationspflichten auferlegt. Damit widerspreche die Regelung der Zielsetzung im Koalitionsvertrag der Regierung, Steuerbürokratie abzubauen. Ob sich die Finanzverwaltung für künftige Jahre umstimmen lässt, muss sich zeigen. Vorerst müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aber mit dem Zusatzaufwand für eine genaue Stromkostenermittlung leben, wenn sie von der Steuerfreiheit für die Kostenerstattung Gebrauch machen wollen.
Bilanzierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
Ansprüche aus der Rückbauverpflichtung eines Mieters muss der Vermieter nicht in der Bilanz aktivieren, solange deren Entstehung noch nicht sicher ist.
Eine Forderung des Vermieters aus einer Rückbauverpflichtung des Mieters ist in der Bilanz noch nicht zu aktivieren, wenn das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist. Anders als das Finanzamt, das die Rückbauverpflichtung gewinnerhöhend erfassen wollte, beruft sich der Bundesfinanzhof mit dieser Entscheidung auf das Realisationsprinzip. Danach sind Gewinne nur dann in der Bilanz zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Das setzt insbesondere voraus, dass die Forderung so gut wie sicher ist. Bei Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung sieht der Bundesfinanzhof diese Voraussetzung zu Recht nicht als erfüllt an, weil der Mieter seine Verpflichtungen bereits während der Mietzeit erfüllen könnte statt zum Ende der Mietzeit dem Vermieter die Kosten für den Rückbau zu ersetzen. Damit ist die Erfüllung des Anspruchs höchst ungewiss und somit nicht zu aktivieren.
Bonuspunkteprogramm ist kein Gutschein
Ein Bonuspunkteprogramm zur Kundenbindung, das nur für zusätzliche Waren von geringem Wert eingelöst werden kann, ist kein Gutschein im Sinne der Umsatzsteuer.
Gewährt ein Unternehmen seinen Kunden im Rahmen eines Kundentreueprogramms Bonuspunkte anhand der Höhe des Einkaufs, die bei einem erneuten Einkauf bei diesem Unternehmen eingesetzt werden können, um zusätzliche vom Unternehmen zum Kauf angebotene Gegenstände zu erhalten, handelt es sich bei diesen Bonuspunkten nicht um einen Gutschein im Sinne der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Das gilt laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs jedenfalls dann, wenn für diese Bonuspunkte keine Verpflichtung des Unternehmens besteht, sie als Gegenleistung oder Teil einer Gegenleistung im Rahmen eines Einkaufs anzunehmen. Das ist der Fall, wenn die Punkte den Inhaber lediglich dazu berechtigen, als Prämie zusätzliche Waren von geringem Wert zu erhalten, aber nicht für einen Nachlass auf den übrigen Einkauf eingelöst werden können.
Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften
Bruchteilsgemeinschaften und andere nicht rechtsfähige Wirtschaftsgebilde können bei der Umsatzsteuer dennoch eigenständige Unternehmer sein.
Nachdem der Bundesfinanzhof entgegen der bis dahin ständigen Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung entschieden hatte, eine Bruchteilsgemeinschaft könne mangels Rechtsfähigkeit umsatzsteuerrechtlich kein Unternehmer sein, wurde das Umsatzsteuergesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2023 geändert. Seither gilt, dass die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts unabhängig davon bestehen kann, ob der Handelnde nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Unternehmer können daher auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaften, wie z.B. Bruchteilsgemeinschaften, sein.
Im Hinblick auf diese Gesetzesänderung hat das Bundesfinanzministerium nun den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Danach kommt es für die Unternehmereigenschaft nicht auf die Rechtsfähigkeit des Handelnden an. Entscheidend ist vielmehr, dass eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuerrechts vorliegt. Daher können auch andere wirtschaftliche Gebilde Unternehmer sein, wenn sie als Unternehmer nach außen hin auftreten, insbesondere Bruchteilsgemeinschaften und British Limiteds.
Das setzt voraus, dass die unternehmerische Tätigkeit der Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft zugerechnet wird. Die Teilhaber können gemeinschaftlich nach außen auftreten, beispielsweise durch den Abschluss eines gemeinsamen Mietvertrags, wodurch das gemeinschaftliche Handeln nach außen sichtbar wird. Anders als bei Einzelverträgen der Teilhaber betrifft der Vertrag die gesamte Bruchteilsgemeinschaft. Ob der Erwerber eines Miteigentumsanteils eines vermieteten Grundstücks Unternehmer ist oder nicht, hängt von der Art der Überlassung seines Miteigentumsanteils an die Gemeinschaft ab. Die zivilrechtliche Stellung als Mitvermieter ist für die Unternehmereigenschaft allein nicht ausreichend.
Diese Grundsätze sind mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn diese Grundsätze entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 2023 angewendet werden.
Viele Mängel bei Kassenkontrollen in Barbershops, Tattoo- und Nagelstudios
Bei einer Schwerpunktkontrolle in Baden-Württemberg haben die Betriebsprüfer in beinahe zwei Drittel der überprüften Betriebe Mängel oder Verstöße gegen steuerrechtliche Vorgaben festgestellt.
Im Rahmen einer gezielten Aktion zwischen dem 23. Februar und dem 27. März 2026 haben in Baden-Württemberg 108 Betriebsprüfer insgesamt 162 Betriebe kontrolliert – darunter 65 Barber-Shops, 45 Tätowierstudios und 52 Nagelstudios. Dabei stellten die Prüfer bei 94 Betrieben Unregelmäßigkeiten fest. Zum Teil gab es mehrere Verstöße gleichzeitig. Besonders häufig stießen die Prüfer auf Probleme bei der Kassenführung – insgesamt 78 Mal. Auch andere Verstöße kamen vor:
In 25 Betrieben wurde die Pflicht zur Ausgabe von Belegen missachtet.
In 11 Betrieben fehlte die vorgeschriebene Absicherung der elektronischen Kassensysteme.
Zudem gab es in 26 Fällen Hinweise auf illegale Beschäftigung oder Schwarzarbeit.
In 38 Fällen wurden die Verstöße von den Betriebsprüfern gleich an die Straf- und Bußgeldstellen weitergegeben.
Solche Aktionstage gibt es auch in anderen Bundesländern regelmäßig. Dabei werden immer wieder unterschiedliche Branchen genauer angeschaut. Welche Betriebe kontrolliert werden, wird meist per Zufall ausgewählt. Manchmal gibt es aber auch anonyme Hinweise, die zu einer Kontrolle führen. Ziel der Kassen-Nachschauen ist es, sicherzustellen, dass die Einnahmen vollständig erfasst und korrekt versteuert werden – vor allem in Branchen, in denen viel bar bezahlt wird.
Die sogenannten „Kassen-Nachschauen“ finden ohne Ankündigung statt. Die Betriebsprüfer kommen während der Öffnungszeiten ins Geschäft. Sie kontrollieren dabei, ob alle Vorgänge korrekt in die Kasse eingegeben und Belege erstellt wurden. Um die Kassenführung genau zu prüfen, zählen sie das Bargeld nach oder machen verdeckte Testkäufe. Die Kontrolle umfasst sowohl moderne elektronische Kassen als auch einfache Barkassen. Sollten den Prüfern dabei größere Fehler auffallen, kann sofort eine umfassende Betriebsprüfung eingeleitet werden.
Baden-Württemberger Grundsteuer ist verfassungskonform
Der Bundesfinanzhof sieht das neue Grundsteuermodell in Baden-Württemberg, das allen auf dem Bodenrichtwert des Grundstücks basiert, als verfassungskonform an.
Auch wenn die vollständigen Urteile noch nicht vorliegen, hat der Bundesfinanzhof mit einer umfangreichen Pressemitteilung bekannt gegeben, dass er das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg nicht für verfassungswidrig hält. Das neue Grundsteuermodell in Baden-Württemberg ist nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs sowohl formell als auch materiell verfassungskonform. Dabei beruft er sich auf das Bundesverfassungsgericht, das wiederholt entschieden hat, dass der Steuergesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes ebenso wie bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum hat.
Der Gesetzgeber darf sich deshalb grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Er kann Praktikabilitätserwägungen Vorzug vor der Ermittlungsgenauigkeit einräumen und dabei auch beträchtliche Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen in Kauf nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten.
Gemessen an diesen Vorgaben hält der Bundesfinanzhof das Grundsteuerrecht in Baden-Württemberg für verfassungskonform. Die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Typisierung würden nicht dadurch überschritten, dass ausschließlich der Bodenrichtwert des Grundstücks für die Festsetzung der Steuer herangezogen wird, sodass grundstücksindividuelle Besonderheiten unberücksichtigt bleiben. Denn es gibt die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren Grundsteuerwerts bei Abweichung von mehr als 30 %. Dadurch würden größere Abweichungen eingefangen und dadurch sichergestellt, dass eine Übermaßbesteuerung vermieden werden kann.
Eine Vorlage der Streitfrage an das Bundesverfassungsgericht oder an den Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg kommt für den Bundesfinanzhof nicht in Betracht, weil er nicht von der Verfassungswidrigkeit des Grundsteuerrechts in Baden-Württemberg überzeugt ist. Den Klägern bleibt damit nur noch, selbst Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu erheben. Allerdings sind die Erfolgsaussichten dafür höchst ungewiss. Unterdessen sind beim Bundesfinanzhof noch Verfahren gegen die Landesgrundsteuermodelle von Hamburg, Hessen und Bayern anhängig. Die mündliche Verhandlung zu diesen Ländermodellen plant der Bundesfinanzhof im November 2026 und der ersten Jahreshälfte 2027. Für diese Grundsteuermodelle wird es also noch etwas dauern, bis eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu deren Verfassungskonformität vorliegt. Bleibt der Bundesfinanzhof aber seiner bisherigen Linie treu, dürften die Entscheidungen ähnlich ausfallen, weil sich viele Argumente des Gerichts auch auf die anderen Modelle übertragen lassen.
Steuerfreie Entlastungsprämie ist gescheitert
Die Regierungskoalition wird den Plan, eine steuerfreie Entlastungsprämie von bis zu 1.000 Euro einzuführen, nicht weiter verfolgen und sucht stattdessen nach möglichst schonenden Alternativen für die öffentlichen Haushalte.
Wegen der stark gestiegenen Kraftstoffpreise, die sich auch auf die Preisentwicklung in anderen Bereichen auswirken, wollte die Regierungskoalition eine Regelung einführen, mit der Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine Entlastungsprämie von bis zu 1.000 Euro steuerfrei gewähren können. Das Vorhaben stieß jedoch auf laute Kritik und fand wenige Freunde. Nachdem auch noch der Bundesrat der Reform des Steuerberatungsrechts, an das die Prämie angehängt worden war, seine Zustimmung verweigerte, weil die Länder Steuerausfälle befürchteten, hat die Koalition die Segel gestrichen.
Das Vorhaben der Entlastungsprämie will sie nicht weiter verfolgen, sondern sucht nun nach Alternativen. Unterdessen haben die Koalitionsfraktionen einen neuen Anlauf für den Entwurf des „Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht“ unternommen. Das Gesetz soll nun nochmals beschlossen werden. Die einzige Änderung dabei: Die Entlastungsprämie ist nicht mehr im Gesetz enthalten.
Getrennte Aufzeichnung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Für den Betriebsausgabenabzug eines häuslichen Arbeitszimmers müssen sämtliche Aufwendungen einzeln, zeitnah und gesondert erfasst werden.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer kann ein Selbstständiger nur dann als Betriebsausgaben abziehen, wenn sie einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Diese gesetzliche Regelung hat der Bundesfinanzhof so ausgelegt, dass die Aufzeichnungspflicht in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht nur dann erfüllt ist, wenn sämtliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und dessen Ausstattung einzeln und zeitnah in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen, zumindest aber gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument aufgezeichnet werden.
Nur so seien die korrekte Zuordnung solcher Aufwendungen und die einfache Prüfung ihrer Abziehbarkeit gewährleistet, meint das Gericht. Eine bloße Belegsammlung reicht nicht aus, auch wenn bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung erhebliche Vereinfachungen gegenüber der Bilanzierung gelten. Im Streitfall hatte der Kläger die Belege über das Jahr hinweg gesammelt und erst im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung eine Aufstellung über sämtliche Gebäudekosten erstellt. Deshalb konnte er die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Für eine zeitnahe Aufzeichnung sieht der Bundesfinanzhof eine Frist von zehn Tagen nach Entstehung der Aufwendungen vor. Die Aufzeichnung dürfe ausnahmsweise allenfalls einen Monat aufgeschoben werden.
Förderung für private Elektrofahrzeuge ist gestartet
Die rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 eingeführte Förderung für private Elektrofahrzeuge kann ab sofort online beantragt werden.
Für erstmals zugelassene Elektro- und Hybridfahrzeuge hatte die Bundesregierung rückwirkend zum 1. Januar 2026 ein neues Förderprogramm aufgelegt, mit dem Privatpersonen je nach Fahrzeugtyp, Familiensituation und Einkommen bis zu 6.000 Euro Zuschuss erhalten können. Allerdings hat es etwas gedauert, bis das entsprechende Antragsverfahren fertig war. Jetzt ist es aber so weit, und seit dem 19. Mai 2026 können die Anträge im Antragsportal der Förderzentrale Deutschland gestellt werden. Innerhalb des ersten Tages wurden bereits rund 20.000 Anträge auf die Förderung gestellt. Insgesamt hat die Regierung Mittel in Höhe von insgesamt drei Milliarden Euro eingeplant, die für die Förderung von geschätzt 800.000 Fahrzeugen im Zeitraum von 2026 bis 2029 reichen sollen.
Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens
Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in der Regel unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer über einen Firmenwagen verfügt, bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären
Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur beruflichen und privaten Nutzung zur Verfügung, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Dienstwagen für berufliche Fahrten genutzt wird, und der Steuerzahler muss dann nachweisen, dass er tatsächlich den privaten Pkw genutzt hat, wenn er für diesen Werbungskosten im Rahmen einer Dienstreise geltend machen will. So hatte das Niedersächsische Finanzgericht 2024 entschieden. Das gelang dem Kläger damals, doch nun ist er beim Bundesfinanzhof trotzdem damit gescheitert, einen Werbungskostenabzug geltend zu machen.
Der Bundesfinanzhof stellte nämlich fest, dass Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen in der Regel unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn der Arbeitnehmer über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären. Dabei beruft sich der Bundesfinanzhof auf die gesetzliche Regelung, dass Ausgaben, die die Lebensführung berühren, nicht steuerlich abziehbar sind, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Im Streitfall habe der Kläger seinen Privatwagen genutzt, um seiner Ehefrau während seiner Abwesenheit die Nutzung des Dienstwagens zu ermöglichen. Das rein private Motiv für die Nichtnutzung des Dienstwagens verbunden mit den relativ hohen Aufwendungen für den Privatwagen mit einem errechneten Kilometersetz von 2,28 Euro hatte zur Folge, dass der Werbungskostenabzug komplett wegfällt.
Reinvestitionsrücklage bei Schwesterpersonengesellschaften
Für die Bildung einer Reinvestitionsrücklage ist bei der Prüfung des Verbleibs der Immobilie im Betriebsvermögen die Vorbesitzzeit mehrerer Schwesterpersonengesellschaften zusammenzurechnen.
Verkauft ein Unternehmen Immobilien, kann für die dabei aufgedeckten stillen Reserven eine Reinvestitionsrücklage gebildet werden. Voraussetzung dafür ist, dass die verkaufte Immobilie zum Zeitpunkt des Verkaufs mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört hat. Zu dieser Voraussetzung hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass sie personenbezogen und nicht gesellschafts- oder betriebsbezogen auszulegen ist. Daraus folgt, dass die Vorbesitzzeit bei Gesellschaftern einer Personengesellschaft für jeden Gesellschafter getrennt zu berechnen ist.
Wurde die Immobilie daher innerhalb des Sechsjahreszeitraums vor dem endgültigen Verkauf an einen Dritten zunächst an eine Schwesterpersonengesellschaft verkauft, an der dieselben Gesellschafter beteiligt sind, ist das für die Bildung einer Reinvestitionsrücklage unschädlich. In so einem Fall sind die Vorbesitzzeiten der Schwesterpersonengesellschaften zusammenzurechnen, weil bei der Übertragung auf die andere Gesellschaft kein Wechsel des Steuerpflichtigen stattgefunden hat. Allerdings hat das Finanzamt Revision gegen dieses Urteil eingelegt, sodass nun der Bundesfinanzhof entscheiden muss.
Erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2026
Im Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz sind neben einer Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft und einer gesetzlichen Festschreibung der Kaufpreisaufteilung für Immobilien hauptsächlich Detailänderungen enthalten.
Normalerweise sind die Entwürfe für Jahressteuergesetze nicht nur echte Wälzer, sondern enthalten auch viele durchaus relevante Änderungen im Steuerrecht. Der Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2026, den das Bundesfinanzministerium im Mai veröffentlicht hat, ist da etwas aus der Art geschlagen. Der Umfang ist mit 151 Seiten zwar immer noch beachtlich, doch inhaltlich hat das Gesetz bis jetzt kaum wesentliche Änderungen zu bieten.
Der Großteil des Inhalts betrifft notwendige Anpassungen an EU-Recht und Urteile des Europäischen Gerichtshofes sowie Reaktionen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Daneben werden vor allem Detailregelungen angepasst und weitere gesetzliche Regelungen für das Digitalzeitalter geschaffen. Ob das Gesetz im Lauf des weiteren Gesetzgebungsverfahrens noch wesentliche Ergänzungen erfährt, muss sich noch zeigen. Möglich wäre, dass die von der Regierungskoalition geplante große Einkommensteuerreform, die sich immer noch in der Ideenfindungsphase befindet, ebenfalls Teil des Gesetzes wird. Vorerst enthält der Entwurf aber nur folgende wesentliche Punkte:
Kaufpreisaufteilung: Die bereits geltenden Regelungen für die Kaufpreisaufteilung von bebauten Grundstücken in einen Kaufpreisanteil für Grund und Boden und einen Anteil für das Gebäude werden gesetzlich verankert. Danach gilt: Wenn im Kaufvertrag keine realistische Kaufpreisaufteilung vorgenommen wurde, greift wie bisher das Verhältnis der Wertanteile für Grund und Boden sowie für das Gebäude. Die Arbeitshilfe dazu, die das Bundesfinanzministerium schon seit einigen Jahren bereitstellt, wird als offizielles Werkzeug für die Kaufpreisaufteilung festgelegt. Der Steuerzahler kann allerdings mit einem Sachverständigengutachten einen abweichenden Wert nachweisen.
Erste Tätigkeitsstätte: Eine dauerhafte Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte soll im Inland künftig bereits nach 24 Monaten vorliegen. Für das Ausland bleibt es beim bisherigen Zeitraum von 48 Monaten. Die Änderung ist wohl eine Reaktion auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs, demzufolge bei Leiharbeitnehmern, die aufgrund der dort geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen nur befristet beim selben Entleiher eingesetzt werden können, effektiv keine erste Tätigkeitsstätte mehr entstehen konnte.
Umsatzsteuerorganschaft: Durch das Jahressteuergesetz 2026 wird die umsatzsteuerliche Organschaft vollständig neu geregelt. Die bisherigen Regelungen werden dabei im Wesentlichen beibehalten. Allerdings setzt eine umsatzsteuerliche Organschaft künftig eine ausdrückliche Erklärung durch die Organunternehmen voraus, während die bisherige Regelung automatisch greift, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist. Anders als bisher gibt es künftig also ein Wahlrecht. Darüber hinaus stellt die Neuregelung aufgrund entsprechender Urteile des Europäischen Gerichtshofes klar, dass auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können. Die Neuregelung gilt erstmals ab dem 1. Januar 2029. Bis dahin bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Eine Erklärung zur Umsatzsteuerorganschaft soll erstmals ab dem 1. Juli 2028 möglich sein.
Kinderfreibeträge für Kinder in der EU: Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes werden die Kinderfreibeträge und der Ausbildungsfreibetrag für alle Kinder ungekürzt gewährt, die ihren Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Staat haben. Eine Anpassung der Freibeträge an die Lebenshaltungskosten des jeweiligen Wohnsitzstaates ist damit nur noch für Kinder mit Wohnsitz außerhalb der EU/EWR-Staaten vorgesehen. Die Änderung gilt in allen offenen Fällen.
KI-Nutzung durch Steuerbehörden: Die Zulässigkeit der KI-Nutzung durch Steuerbehörden wird gesetzlich geregelt, insbesondere um automatisiert Unregelmäßigkeiten in Steuererklärungen und anderen Daten der Steuerzahler aufspüren zu können. Das Ministerium begründet dies mit der Verpflichtung, die Steuern gleichmäßig zu erheben. Auch andere Regelungen werden „fit für das Digitalzeitalter“ gemacht. Beispielsweise wird ein Paragraph eingefügt, der die elektronische Pfändung von Bankguthaben durch die Finanzbehörden regelt.
Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen: Der Zinssatz, mit dem Steuernachzahlungen und -erstattungen verzinst werden, wird nach der gesetzlichen Neuregelung alle paar Jahre an die Entwicklungen am Kapitalmarkt angepasst. Die erste solche Anpassung ist für 2027 vorgesehen. Ab dann beträgt der monatliche Zinssatz 0,3 % statt bisher 0,15 % oder 3,6 % im Jahr statt bisher 1,8 %.
Zinslose Ratenzahlung bei privaten Verkäufen
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert und geht nun bei der zinslosen Ratenzahlung für eine Immobilie nicht mehr von einem Zinsanteil in den Teilzahlungen aus.
Der private Verkauf von Wirtschaftsgütern ist nach dem Ablauf der Spekulationsfrist in der Regel steuerfrei. Für Immobilien beträgt die Spekulationsfrist zehn Jahre, für die meisten übrigen Wirtschaftsgüter ein Jahr. Wenn der Verkäufer mit dem Käufer eine Ratenzahlung vereinbart, kann es trotzdem sein, dass das Finanzamt einen Anteil des Kaufpreises kassieren will.
So erging es einem Elternpaar, das eine Immobilie an seine Tochter verkaufte und mit dieser eine zinslose Ratenzahlung für den Kaufpreis vereinbarte. Trotz der vertraglichen Regelung ging das Finanzamt davon aus, dass in den Kaufpreisraten auch ein Zinsanteil enthalten ist, der bei den Eltern zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen führt. Bisher hatte der Fiskus bei diesem Vorgehen Rückendeckung durch die Rechtsprechung, doch der Bundesfinanzhof hat nun seine langjährige Rechtsprechung geändert.
Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
Im steuerlichen Reisekostenrecht ist der Begriff der Betriebsstätte weiter auszulegen als die Betriebsstättendefinition in der Abgabenordnung, was Folgen für die Entfernungspauschale und die 1 %-Regelung hat.
Eine Betriebsstätte im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist der Ort, an dem oder von dem aus ein Unternehmer seine Leistung gegenüber den Kunden erbringt. Mit diesem Grundsatz hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zum steuerlichen Reisekostenrecht bestätigt und klargestellt, dass sich der Betriebsstättenbegriff im Reisekostenrecht insoweit von der Definition einer Betriebsstätte in der Abgabenordnung unterscheidet.
Eine Betriebsstätte setzt im Reisekostenrecht daher lediglich eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Unternehmer nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht. Diese bisherige normspezifische Auslegung des Begriffs „Betriebsstätte“ durch den Bundesfinanzhof ist damit auch nach der Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014 weiterhin maßgeblich.
Schon das Finanzgericht Köln hatte in der Vorinstanz entschieden, dass eine eigene Betriebsstätte im Sinne des Reisekostenrechts auch dann vorliegen kann, wenn der Unternehmer zwar nicht über eine eigene Betriebsstätte im Sinne der Abgabenordnung verfügt, er seine Leistungen aber im Betrieb des Auftraggebers erbringt. Die Frage, ob und falls ja, wo eine Betriebsstätte vorliegt, ist vor allem für die Regelungen rund um die Entfernungspauschale sowie die 1 %-Regelung entscheidend.
Irank-Krieg lässt Steueraufkommen einbrechen
Der Iran-Krieg verhagelt nicht nur der Wirtschaft die Stimmung, sondern führt auch beim Fiskus zu spürbaren Mindereinnahmen beim Steueraufkommen.
Den Ergebnissen der neuesten Steuerschätzung aus dem Mai zufolge liegen die Steuereinnahmen für Bund, Länder und Gemeinden unter Berücksichtigung der bis dahin in Kraft getretenen Steuerrechtsänderungen in diesem Jahr bei einem Volumen von 998,7 Mrd. Euro. Die Marke von einer Billion Euro wird damit ganz knapp verfehlt. Schmerzhafter für den Finanzminister ist aber der Umstand, dass dieser Wert um fast 18 Mrd. Euro niedriger ausfällt als noch in der vorherigen Steuerschätzung.
Hauptgrund für die gesunkene Prognose ist die schwächere Wachstumserwartung durch den Iran-Krieg. Zwar werden die Steuereinnahmen auch nach der neuen Prognose in 2026 weiterhin höher ausfallen als in 2025. Allerdings muss allein der Bund nun mit rund 10 Mrd. Euro weniger als zuvor prognostiziert auskommen. In den Folgejahren fällt der Einnahmerückgang für Bund, Länder und Kommunen beinahe deckungsgleich mit 2026 aus, also jeweils rund 18 Mrd. Euro weniger. Dennoch gehen die Steuerschätzer für 2027 von erwarteten Gesamtsteuereinnahmen in Höhe von 1.033,3 Mrd. Euro aus. Die Billionengrenze für das Steueraufkommen wird also aller Voraussicht nach im kommenden Jahr fallen.
Zinssatzregelung im Bewertungsrecht ist verfassungskonform
Die Abzinsung von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen mit einem Zinssatz von 5,5 % ist trotz Niedrigzinsphase verfassungsgemäß, weil es sich um eine langfristige Bewertungsregelung handelt.
Nach wie vor gibt es Verzinsungsregelungen im Steuerrecht, über deren Verfassungskonformität gestritten wird. Wie bei fast allen anderen Regelungen hat der Bundesfinanzhof allerdings auch bei der Abzinsungsregelung für lebenslängliche Nutzungen und Leistungen entschieden, dass der im Bewertungsgesetz festgelegte Zinssatz von 5,5 % verfassungsgemäß ist. Dabei haben die Richter nicht nur dieselben Argumente herangezogen, die in den Urteilen zu anderen Verzinsungsregelungen zum Tragen kamen. Entscheidend war für die Richter hier, dass bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen zukünftige Verpflichtungen mit einer Laufzeit von mitunter Jahrzehnten betrachtet werden. Die Bewertungsregelung ist deshalb nach Überzeugung der Richter von einer besonderen Langfristigkeit geprägt, bei der vorübergehende Niedrigzinsphasen in den Hintergrund treten.