Newsletter Winter 2025

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend informieren wir Sie über Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.

Inhalt

1. Abgespecktes Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen
2. Abgrenzung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen
3. Erschütterung des Anscheinsbeweises für private Fahrzeugnutzung
4. Kulanzfrist bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse für 2023
5. Neue Pauschbeträge für Auslandsreisekosten ab 2025
6. Übersicht der Änderungen im Steuerrecht ab 2025
7. Erweiterte Kürzung nur bei ganzjährigem Grundbesitz
8. Grundsteuer-Bundesmodell ist verfassungsgemäß
9. Beiträge für Fitnessstudio sind keine Krankheitskosten
10. Hinzuschätzungen bei bestandskräftigen Bescheiden

Abgespecktes Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen

Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz wird der Einkommensteuertarif für 2025 und 2026 angepasst und das Kindergeld erhöht.

Auf den letzten Metern hat das Steuerfortentwicklungsgesetz im Gesetzgebungsverfahren erheblich Federn lassen müssen. Das Gesetz, das im Sommer 2024 als „Zweites Jahressteuergesetz 2024“ gestartet war, sollte ursprünglich vor allem Vereinfachungen im Steuerrecht bringen und eine Meldepflicht für nationale Steuergestaltungen einführen, weswegen es in „Steuerfortentwicklungsgesetz“ umgetauft wurde.

Doch dem Ende der Ampelkoalition sind auch die meisten Regelungen im Steuerfortentwicklungsgesetz zum Opfer gefallen, das zum Zeitpunkt des Koalitionsendes – anders als das Jahressteuergesetz 2024 – noch nicht vom Bundestag verabschiedet worden war. Einig waren sich die Parteien lediglich bei dem Ziel, die regelmäßige Entlastung beim Einkommensteuertarif und die Anhebung des Kindergeldes für die Jahre 2025 und 2026 umzusetzen. So wurde das Steuerfortentwicklungsgesetz, in dem auch diese Maßnahmen enthalten waren, kräftig zusammengestrichen und kurz vor dem Jahresende von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Im Steuerfortentwicklungsgesetz sind nun noch die folgenden vier Änderungen enthalten:

  • Grundfreibetrag: Aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben wird jedes Jahr der steuerfreie Grundfreibetrag angehoben, um das Existenzminimum von der Steuer freizustellen. Für 2025 erfolgt nun eine Anhebung um 312 Euro auf 12.096 Euro. Im Jahr 2026 wird der Anstieg 252 Euro auf 12.348 Euro betragen. Weil der Regelbedarf stärker als prognostiziert gestiegen war, gab es auch für 2024 noch einen nachträglichen Anpassungsbedarf beim Grund- und Kinderfreibetrag, der bereits mit einem separaten Gesetz („Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“) geregelt wurde. Der Grundfreibetrag wurde 2024 nachträglich um 180 Euro auf 11.784 Euro angehoben.
  • Kinderfreibetrag: Mit dem Grundfreibetrag wird auch der Kinderfreibetrag angehoben – für 2024 rückwirkend mit einem separaten Gesetz. Die nachträgliche Anhebung für 2024 beträgt 228 Euro auf 6.612 Euro. 2025 erfolgt eine Anhebung um 60 Euro auf 6.672 Euro und 2026 soll der Freibetrag dann um weitere 156 Euro auf 6.828 Euro steigen.
     
  • Kindergeld: Zusammen mit dem Kinderfreibetrag wird auch das Kindergeld erhöht, allerdings gibt es hier keine nachträgliche Anpassung für 2024. Im Jahr 2025 steigt das Kindergeld um 5 Euro pro Kind auf 255 Euro. Ab 2026 soll das Kindergeld dann automatisch entsprechend der prozentualen Erhöhung des Kinderfreibetrags angepasst werden. Für 2026 bedeutet das eine Anhebung um weitere 4 Euro auf dann 259 Euro.
  • Kalte Progression: Um die Kalte Progression zu vermeiden, werden – mit Ausnahme der „Reichensteuer“ – auch 2025 und 2026 die Eckwerte des Steuertarifs angehoben. Die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag steigt 2025 von 18.130 Euro auf 19.950 Euro und 2026 nochmals um 400 Euro auf 20.350 Euro.

Was wurde im Gesetz gestrichen?

Wie eingangs erwähnt wurde eine Reihe von sinnvollen und zum Teil sehr wünschenswerten Änderungen aus dem Gesetz gestrichen. Die folgenden Änderungen sind nun auf der Strecke geblieben und könnten allenfalls nach der Bundestagswahl von einer neuen Regierungskoalition wieder in Angriff genommen werden:

  • Degressive Abschreibung: Die seit 1. April 2024 wieder mögliche degressive Abschreibung sollte bis 2028 verlängert und der Abschreibungssatz ab 2025 auf das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung angehoben werden.
  • Pool-Abschreibung: Durch eine Reform der Sammelpostenabschreibung sollte 2025 der Einstieg in die Pool-Abschreibung erfolgen. Dann hätten die Unternehmer für Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 800 Euro nicht mehr zwischen Sammelposten- und Sofortabschreibung wählen müssen, denn diese wären grundsätzlich als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abschreibbar gewesen. Über einem Wert von 800 Euro und bis zu einem Wert von 5.000 Euro (bisher 1.000 Euro) war eine Sammelpostenabschreibung vorgesehen gewesen. Der Sammelposten wäre dann über drei Jahre (bisher fünf Jahre) abgeschrieben worden.
  • Lohnsteuerklassen: Im Koalitionsvertrag hatte die Ampelkoalition festgelegt, dass die Lohnsteuerklassen III und V durch das Faktorverfahren der Steuerklasse IV ersetzt werden sollen, um die Lohnsteuerbelastung in der Ehe oder Lebenspartnerschaft gerechter zu verteilen. Nach der vorläufigen Planung sollte für alle Ehegatten und Lebenspartner mit der Steuerklassenkombi III/V im Herbst 2029 anhand der Lohnsteuerbescheinigung für 2028 ein Faktor ermittelt werden, der dann ab 2030 gegolten hätte. Außerdem sollte das Faktorverfahren um eine Variante für Paare mit einem Alleinverdiener ergänzt und deutlich vereinfacht werden.
  • Steuergestaltungen: Die Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen sollte unter engen Voraussetzungen auch auf bestimmte nationale Gestaltungen ausgedehnt werden. Ein erster Anlauf zu dieser neuen Meldepflicht war bereits mit dem Wachstumschancengesetz gescheitert.
  • Gemeinnützigkeitsrecht: Gleich mehrere Verbesserungen waren im Gemeinnützigkeitsrecht vorgesehen. So sollte ab 2025 die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei steuerbegünstigten Körperschaften abgeschafft werden, womit eine Mittelverwendungsrechnung nicht mehr notwendig gewesen wäre. Außerdem sollte klargestellt werden, dass steuerbegünstigte Körperschaften auch zu tagespolitischen Themen Stellung beziehen dürfen, ohne dass sie ihre Gemeinnützigkeit gefährden. Die Stellungnahme muss jedoch aufgrund eines besonderen Anlasses erfolgen und der steuerbegünstigten Zweckverfolgung untergeordnet sein. Außerdem war eine Regelung zu Photovoltaikanlagen für gemeinnützige Organisationen vorgesehen, nach der diese ab 2025 als steuerbegünstigte Zweckbetriebe eingestuft werden sollten.
  • Forschungszulage: Die maximale Bemessungsgrundlage sollte für ab 2025 entstandene Aufwendungen um 2 Mio. Euro auf dann 12 Mio. Euro steigen. Die maximale Zulage hätte dadurch pro Jahr 3 Mio. Euro bzw. für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sogar 4,2 Mio. Euro betragen.

Abgrenzung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen

Allein die Absicht, ein Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner technischen Nutzungsdauer zu verkaufen, macht das Wirtschaftsgut noch nicht zum Teil des Umlaufvermögens.

Ob ein Wirtschaftsgut zum Anlage- oder zum Umlaufvermögen gehört, hat manchmal erhebliche steuerliche Folgen. Der Bundesfinanzhof hat bei der Vermietung von Containern auch grundsätzlich darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Wirtschaftsgut dem Anlagevermögen angehört. Danach orientiert sich die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb. Sie hängt einerseits subjektiv vom Willen des Unternehmers ab und muss sich andererseits an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen, zum Beispiel der Art des Wirtschaftsguts sowie der Art und Dauer der betrieblichen Verwendung. Zum Anlagevermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen. Die Absicht, ein Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner technischen Nutzungsdauer zu veräußern, führt allerdings nicht automatisch zu Umlaufvermögen.

Erschütterung des Anscheinsbeweises für private Fahrzeugnutzung

Ein Fahrtenbuch darf bei der Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Fahrzeugnutzung nicht allein mit der Begründung außer Betracht gelassen werden, es handele sich um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.

Sowohl das Finanzamt als auch die Rechtsprechung gehen davon aus, dass der „Beweis des ersten Anscheins“ dafür spricht, dass ein Unternehmer seinen Firmenwagen auch privat nutzt. Dieser Anscheinsbeweis kann allerdings durch geeignete Indizien erschüttert werden. Dabei muss der Unternehmer nicht beweisen, dass eine private Nutzung der von der Anscheinsbeweisregel erfassten Fahrzeuge nicht stattgefunden hat. Ausreichend ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs stattdessen, dass ein Sachverhalt dargelegt und im Zweifelsfall nachgewiesen wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt.

 

Allein die Behauptung, dass für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten, genügt dafür jedoch allenfalls dann, wenn für private Fahrten ein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht, das dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist. Dabei ist der für eine Privatnutzung sprechende Anscheinsbeweis umso eher erschüttert, je geringer die Unterschiede zwischen den Fahrzeugen ausfallen. Bei einer Gleichwertigkeit der Fahrzeuge ist für den Bundesfinanzhof nämlich keine nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich, für Privatfahrten das Dienstfahrzeug zu nutzen.

Eine andere Möglichkeit, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, ist die Führung eines Fahrtenbuchs für den oder die Firmenwagen. Dazu hat der Bundesfinanzhof nun klargestellt, dass ein Fahrtenbuch nicht von vornherein mit der Begründung außer Betracht gelassen werden darf, es handele sich um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Die gesetzlichen Regelungen über ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch beziehen sich laut dem Urteil allein auf die Bewertung des privaten Nutzungsvorteils, nicht jedoch auf dessen Wert als Indiz zur Erschütterung des Anscheinsbeweises für die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge. Im Einzelfall kann damit auch ein Fahrtenbuch, das den strengen Ansprüchen des Finanzamts nicht genügt, davor schützen, dass die 1 %-Regelung zur Anwendung kommt. Allerdings ist ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch grundsätzlich die bessere und rechtssicherere Alternative.

Kulanzfrist bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse für 2023

Das Bundesamt für Justiz wird in Fällen, in denen die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss 2023 bereits abgelaufen ist, erst im April mit der Einleitung von Ordnungsgeldverfahren beginnen.

Bestimmte Unternehmen – insbesondere Kapitalgesellschaften – sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, erfolgt die Veröffentlichung oder Hinterlegung des Jahresabschlusses nicht mehr über den elektronischen Bundesanzeiger, sondern über das Unternehmensregister. Die neue Plattform geht mit einer einmaligen Registrierungspflicht für die Person einher, die den Abschluss einreicht.

Auch wenn der Jahresabschluss für das Jahr 2023 eigentlich spätestens bis Ende 2024 einzureichen war und die Frist offiziell nicht verlängerbar ist, hat das Bundesamt für Justiz nun eine vergleichbare Regelung wie in den Vorjahren bekanntgegeben. Demnach wird das Amt in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren Offenlegungsfrist für das Wirtschaftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 bereits abgelaufen ist, vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Pandemienachwirkungen die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Neue Pauschbeträge für Auslandsreisekosten ab 2025

Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschbeträge für Auslandsreisekosten mit Wirkung zum 1. Januar 2025 an die Preis- und Kaufkraftentwicklung in den einzelnen Ländern angepasst.

Regelmäßig passt das Bundesfinanzministerium die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen an die Preis- und Kaufkraftentwicklung an. Zum 1. Januar 2025 haben sich für mehr als 35 Länder dadurch Änderungen ergeben, die das Ministerium in einem aktuellen Schreiben veröffentlicht hat.

 

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) in der Regel der letzte Tätigkeitsort oder der Ort maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird. Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich dann anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Übernachtungskosten erstattet. Beim Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug sind dagegen nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend.

Übersicht der Änderungen im Steuerrecht ab 2025

Neben der E-Rechnung, der Grundsteuerreform und höheren Freibeträgen gibt es viele weitere Änderungen, auf die sich die Steuerzahler 2025 einstellen müssen.

Auch wenn die Bundesregierung durch das Ende der Ampelkoalition nicht mehr alle geplanten Maßnahmen umsetzen konnte, gibt es 2025 mehr als genug Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Zu den größten Änderungen zählen die Einführung der E-Rechnung im Umsatzsteuerrecht und die Grundsteuerreform, die nun erstmals greift. Daneben ändern sich Beitragssätze, Freibeträge und der Mindestlohn sowie viele weitere Regelungen. Hier ist ein Überblick der wichtigsten Änderungen in diesem Jahr.

Änderungen für alle Steuerzahler

  • Krankenversicherung: Der gesetzlich geregelte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherungen steigt 2025 von 1,7 % um 0,8 % auf 2,5 %.
  • Pflegeversicherung: In der gesetzlichen Pflegeversicherung steigt der Beitragssatz 2025 um 0,2 %. Damit beträgt der Grundbeitragssatz nun 3,6 %. Der Zuschlag für Kinderlose bleibt unverändert bei 0,6 %, die damit einen Gesamtbeitrag von 4,2 % zahlen.
  • Zustellungsfiktion: Wegen der ab 2025 verlängerten Brieflaufzeiten gelten Steuerbescheide ab 2025 erst am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen. Die verlängerte Zugangsfiktion gilt für alle Verwaltungsakte, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben oder elektronisch übermittelt bzw. bereitgestellt werden. Wie bisher bleibt es dabei, dass keine Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Samstagen erfolgt. Fällt also das Ende der Drei- bzw. künftig Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, gilt der Bescheid oder Verwaltungsakt erst am darauffolgenden Montag oder Werktag als bekanntgegeben.
  • Spendenabzug: Spenden an eine gemeinnützige Organisation außerhalb Deutschlands dürfen ab 2025 nur dann steuerlich abgezogen werden, wenn der Spendenempfänger eine Zuwendungsbestätigung gemäß dem amtlichen Muster ausstellt. Um dazu befugt zu sein, muss die Organisation im Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern registriert sein.
 

Neues für Privatpersonen und Familien

  • Grundfreibetrag: Für 2025 wird das steuerfreie Existenzminimum (Grundfreibetrag) um 312 Euro auf 12.096 Euro angehoben.
  • Kinderfreibetrag: Mit dem Grundfreibetrag wird in der Regel auch der Kinderfreibetrag angehoben. Die Anhebung für 2025 beträgt 60 Euro auf 6.672 Euro.
  • Kindergeld: Im Jahr 2025 steigt das Kindergeld um 5 Euro pro Kind auf 255 Euro.
  • Kalte Progression: Um die Kalte Progression zu vermeiden, werden – mit Ausnahme der „Reichensteuer“ – die Eckwerte des Steuertarifs für 2025 angehoben. Die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag, die sich auf die festgesetzte Einkommensteuer bezieht, steigt 2025 von 18.130 Euro auf 19.950 Euro.
  • Kinderbetreuungskosten: Ab 2025 wird die steuerliche Förderung der Kinderbetreuung deutlich verbessert. Bis zu einem Höchstbetrag von 4.800 Euro werden 80 % der Aufwendungen für die Betreuung von Kindern als Sonderausgaben berücksichtigt. Bisher waren nur zwei Drittel der Kosten mit einem Höchstbetrag von 4.000 Euro abziehbar.
  • Krankenkassenbonusleistungen: Während Beitragserstattungen durch die Krankenkasse die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge reduzieren, zählen Bonusleistungen der Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten aufgrund einer Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung bis zu einem Betrag von 150 Euro pro Jahr als Leistung der Krankenkasse statt als Beitragserstattung und mindern damit den Sonderausgabenabzug nicht. Diese Regelung wird ab 2025 im Gesetz verankert.
  • Unterhaltszahlungen: Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen in Form von Geldzuwendungen ist ab 2025 nur möglich, wenn diese per Banküberweisung geleistet werden. Insbesondere Bargeldübergaben zwischen Familienmitgliedern werden damit künftig nicht mehr anerkannt.
  • Pflege- und Betreuungsleistungen: Für fast alle haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen ist die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers schon jetzt zwingende Voraussetzung, um die damit verbundene Steuerermäßigung zu erhalten. Bei Pflege- und Betreuungsleistungen war das nach Meinung des Bundesfinanzhofs dagegen nicht eindeutig geregelt. Diese Lücke wurde daher ab 2025 geschlossen.
  • Erbfallkostenpauschbetrag: Der Erbfallkostenpauschbetrag, mit dem bei der Erbschaftsteuer insbesondere die Kosten der Bestattung und Grabstätte sowie der Regelung und Verteilung des Nachlasses abgegolten werden, lag seit vielen Jahren unverändert bei 10.300 Euro. Ab 2025 steigt dieser Pauschbetrag auf 15.000 Euro. Wie bisher können aber auch höhere Kosten nachgewiesen werden.

Änderungen bei der Umsatzsteuer

  • Kleinunternehmerregelung: Aufgrund von Vorgaben der EU wurde die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht grundlegend reformiert, was neben verschiedenen Detailänderungen ab 2025 zu zwei wesentlichen Änderungen führt. Zum einen konnten bislang nur im Inland ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Ab 2025 steht die Regelung dagegen auch Unternehmen offen, die in anderen EU-Staaten ansässig sind. Dafür wurde ein besonderes Meldeverfahren eingeführt. Außerdem werden die Vorgaben für die Betragsgrenzen angepasst, was Auswirkungen für alle Nutzer der Kleinunternehmerregelung hat.
     

    Bisher konnte die Regelung genutzt werden, wenn der Vorjahresumsatz nicht mehr als 22.000 Euro betrug und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro an Umsatz entstehen. Die Grenze für den Vorjahresumsatz wird ab 2025 auf 25.000 Euro angehoben. Für den Umsatz des laufenden Jahres ist die Prognoseschwelle, deren ungeplantes Überschreiten bisher erst im Folgejahr Konsequenzen hatte, nach den neuen EU-Vorgaben nicht mehr zulässig. Für das laufende Jahr gilt daher ab 2025 eine harte Umsatzgrenze von 100.000 Euro (also das doppelte der bisherigen Prognoseschwelle, was die Umstellung weniger schmerzhaft macht), ab der die Kleinunternehmerregelung sofort nicht mehr anwendbar ist. Schon der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung. Für Existenzgründer gilt im ersten Jahr ein niedrigerer Umsatzgrenzwert von 25.000 Euro, dessen Überschreiten zu einer sofortigen Umsatzsteuerpflicht führt.

  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Eine Umsatzsteuer-Voranmeldung muss monatlich abgegeben werden, wenn die abzuführende Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro betragen hat. Lag die abzuführende Umsatzsteuer unter diesem Schwellenwert, ist stattdessen eine vierteljährliche Voranmeldung ausreichend. Der Schwellenwert für die vierteljährliche Voranmeldung steigt ab 2025 auf 9.000 Euro. Außerdem ist ab 2025 die Befreiung von der Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung möglich, wenn die Umsatzsteuer im Vorjahr nicht mehr als 2.000 Euro betragen hat. Bis einschließlich 2024 betrug dieser Schwellenwert noch 1.000 Euro.
  • Differenzbesteuerung: Mit der Differenzbesteuerung kann ein Wiederverkäufer die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer auf vereinfachte Weise ermitteln, indem er die Gesamtdifferenz aus allen innerhalb eines Besteuerungszeitraumes getätigten Einkäufen und Verkäufen bildet, sofern der Einkaufspreis einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. Dieser Betrag für den Einkaufspreis beträgt seit 2002 unverändert 500 Euro. Ab 2025 wird diese Bagatellgrenze auf 750 Euro angehoben.
  • Pauschallandwirte: Gemäß den Vorgaben des EU-Rechts werden der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Pauschallandwirte inzwischen jährlich angepasst. Für 2025 sinken diese auf 7,8 %.
  • Bildungsleistungen: Der Umfang der umsatzsteuerfreien Bildungsleistungen wurde an Vorgaben des EU-Rechts angepasst und etwas erweitert. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nun für Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen.
  • Online-Angebote & Veranstaltungen: Für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen wird der Leistungsort neu geregelt. Bei Leistungen, die per Streaming übertragen oder auf andere Weise virtuell verfügbar gemacht werden, ist der Leistungsort bei nichtunternehmerischen Kunden ab 2025 dort, wo der Kunde ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Sofern eine Eintrittsberechtigung zu einer Veranstaltung auch eine virtuelle Teilnahme zulässt, gilt bei unternehmerischen Kunden künftig nicht mehr der Veranstaltungsort als Leistungsort sondern der Ort, von dem aus der Kunde sein Unternehmen betreibt.
  • Kunstgegenstände: Eine Änderung im EU-Recht ermöglicht, dass für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke ab 2025 wieder der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt. Die Änderung gilt jedoch nur für den Kauf der Gegenstände. Bei der Vermietung von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken bleibt es wie bisher beim regulären Umsatzsteuersatz. Außerdem wird bei der Differenzbesteuerung eine Ausnahme eingeführt, nach der die Differenzbesteuerung auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten nicht angewendet werden darf, wenn für den Eingangsumsatz des Wiederverkäufers der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kam.
  • Brexit: Durch einen neuen Paragraphen im Umsatzsteuergesetz wird klargestellt, dass das Gebiet von Nordirland wie das übrige EU-Gebiet behandelt wird und dass eine an Unternehmer in Nordirland erteilte UStIdNr. mit dem Präfix „XI“ als eine von einem EU-Staat erteilte UStIdNr. gilt.

Änderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

  • Mindestlohn: Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 Euro je Zeitstunde. Das ist ein Anstieg um 41 Cent gegenüber 2024. Im Juni 2025 wird die Mindestlohnkommission ihre Vorschläge für die nächste Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns vorlegen.
  • Minijobs: Die Minijob-Grenze ist inzwischen an die Höhe des Mindestlohns gekoppelt, und somit steigt auch diese ab 2025. Sie beträgt nun 556 Euro im Monat (bisher 538 Euro). Der Midijob-Bereich liegt damit 2025 zwischen 556,01 Euro und 2.000,00 Euro.
  • Ermäßigte Besteuerung: Bisher kann die ermäßigte Besteuerung für bestimmte Entschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Weil das aber für die Arbeitgeber recht kompliziert und mit steuerlichen Risiken verbunden ist, wird das Verfahren ab 2025 gestrichen. Arbeitnehmer können die ermäßigte Besteuerung weiterhin durch Abgabe einer Steuererklärung nachträglich beim Finanzamt geltend machen.
  • Betriebsprüfung: Seit 2023 müssen Arbeitgeber bei einer Betriebsprüfung durch die Sozialversicherungsträger die Entgeltabrechnungsdaten elektronisch übermitteln, sofern sie nicht einen Antrag auf Verzicht der elektronischen Datenübermittlung gestellt haben. Die Übermittlungspflicht gilt ab 2025 auch für die Daten der Finanzbuchhaltung

Weitere Änderungen für Unternehmer

  • Elektronische Rechnungen: Für Lieferungen und Leistungen an andere inländische Unternehmer müssen ab 2025 elektronische Rechnungen ausgestellt werden. Dies ist der erste Schritt zur Einführung eines nationalen Meldesystems für alle Umsätze, mit dem der Fiskus Umsatzsteuerbetrug bekämpfen will. Als elektronische Rechnung gilt dabei nur eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das automatisch weiterverarbeitet werden kann. Papierrechnungen und andere elektronische Rechnungen, beispielsweise reine PDF-Dokumente, gelten dagegen als sonstige Rechnungen. In einem Übergangszeitraum bis Ende 2026 kann statt einer elektronischen Rechnung auch eine Papierrechnung oder mit Zustimmung des Empfängers eine sonstige Rechnung ausgestellt werden.
  • Kassenmeldepflicht: Ab dem 1. Januar 2025 stellt der Fiskus die schon lange geplante Übermittlungsmöglichkeit für die Meldung elektronischer Aufzeichnungssysteme bereit. Die bisher ausgesetzte Mitteilungspflicht für Kassensysteme, Taxameter und andere elektronische Aufzeichnungssysteme greift dann endgültig ab Juli 2025, auch wenn die Meldung schon vorher möglich ist.
  • Abschreibung: Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die degressive Abschreibung für zwischen April und Dezember 2024 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter wiederbelebt. Eine ursprünglich geplante Verlängerung dieser Regelung über 2024 hinaus ist am Bruch der Ampelkoalition gescheitert, weshalb die ab 2025 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter nur linear abgeschrieben werden können. Ob sich daran angesichts der Konjunkturflaute noch etwas ändert, hängt von den Plänen der künftigen Bundesregierung ab.
  • E-Bilanz: Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, müssen Unternehmer zusammen mit der E-Bilanz auch einen Kontennachweis elektronisch übermitteln. Dies war bisher nicht verpflichtend.

Änderungen rund um Immobilien

  • Grundsteuer: Kaum eine Reform im Steuerrecht hat so viel Streit, Debatten und Umsetzungsaufwand mit sich gebracht wie die vom Bundesverfassungsgericht angeordnete Reform der Grundsteuer. Auch wenn über die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelungen weiterhin gestritten wird, tritt die Reform 2025 endgültig in Kraft und die Grundsteuer wird erstmals nach den neuen Regelungen erhoben, die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausgestaltet sind.
     
  • Kleine Photovoltaikanlagen: Die Regelung zur Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wird ab 2025 vereinheitlicht. Die Unterscheidung verschiedener Gebäudearten fällt weg. Stattdessen gilt die Steuerbefreiung für Anlagen, die nach 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, grundsätzlich bis zu einer maximalen Bruttoleistung von 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit. An der Höchstgrenze von insgesamt 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft ändert sich nichts. Außerdem wird klargestellt, dass die Grenzwerte eine Freigrenze und nicht etwa einen Freibetrag bilden.
  • Erbschaftsteuerstundung: Schon seit dem 6. Dezember 2024 wird für alle zu Wohnzwecken genutzten Immobilien eine Stundung der Erbschaftsteuer von bis zu zehn Jahren gewährt, wenn die Steuer nur durch Verkauf der Immobilie aufzubringen wäre. Bisher gab es diese Stundungsmöglichkeit nur unter bestimmten Voraussetzungen, nun sind alle Fälle erfasst, also beispielsweise auch der, dass eine Wohnimmobilie, die zuvor vom Erblasser oder Schenker selbst genutzt wurde, vom neuen Eigentümer zu Wohnzwecken vermietet wird. Sofern der Erwerb der Immobilie auf einem Erbfall beruht, erfolgt die Stundung zinslos, bei einer Schenkung sind dagegen Zinsen zu zahlen. Falls die Immobilie in einem Staat außerhalb des EU-/EWR-Gebiets liegt, gilt die neue Stundungsregelung nur dann, wenn hinsichtlich der Erbschaftsteuer ein Informationsaustausch mit dem Liegenschaftsstaat besteht und die Möglichkeit der Beitreibung steuerlicher Forderungen sichergestellt ist.
  • Wohngemeinnützigkeit: In der Abgabenordnung wird der Katalog der gemeinnützigen Zwecke um die Wohngemeinnützigkeit erweitert. Dadurch erhalten Immobiliengesellschaften steuerliche Vorteile, wenn sie Wohnungen unterhalb der ortsüblichen Miete an Personen mit geringem Einkommen vermieten.

Erweiterte Kürzung nur bei ganzjährigem Grundbesitz

Wird der letzte Teil des Grundbesitzes auch nur einen Tag vor Ablauf des Veranlagungszeitraums verkauft, besteht kein Anspruch auf die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer.

Immobilienunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz und eigenes Kapitalvermögen verwalten, haben Anspruch auf die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer. Dabei legt der Bundesfinanzhof aber strenge Maßstäbe an. Eine Kapitalgesellschaft, die ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Kalenderjahres verkauft hat, konnte die erweitere Kürzung nicht in Anspruch nehmen, weil sie in diesem Fall nicht das ganze Jahr ausschließlich grundstücksverwaltend tätig war.

 

Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich klargestellt, dass die erweiterte Kürzung auch nicht zeitanteilig gewährt werden kann. Wird auch nur während eines kleinen Teils des Veranlagungszeitraums eine nicht begünstigte Tätigkeit ausgeübt, entfallen für den gesamten Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung.

Grundsteuer-Bundesmodell ist verfassungsgemäß

Inzwischen haben mehrere Finanzgerichte entschieden, dass das Bundesmodell für die Grundsteuerreform verfassungsgemäß ist.

In praktisch jedem Bundesland laufen Klagen gegen die neuen Grundsteuerregelungen. Für Berlin und Brandenburg, in denen das Bundesmodell zur Anwendung kommt, hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg nun entschieden, dass dieses verfassungskonform ist. Zuvor hatten schon das Finanzgericht Köln und das Sächsische Finanzgericht entschieden, dass das Bundesmodell den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt. Gegen die Urteile ist teilweise bereits die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.

Beiträge für Fitnessstudio sind keine Krankheitskosten

Auch wenn die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio notwendig ist, um an einem dort angebotenen medizinisch notwendigen Training teilzunehmen, sind die Mitgliedsbeiträge nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Beiträge für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs keine zwangsläufige Ausgabe und sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt. Sowohl die Tatsache, dass die Mitgliedschaft im Fitnessstudio nicht gezielt der Heilung oder Linderung von Krankheiten dient als auch der Umstand, dass das Mitglied die Möglichkeit hat, das Leistungsangebot jenseits des medizinisch indizierten Funktionstrainings zu nutzen, sprechen gegen eine steuerliche Berücksichtigung.

 

Hinzuschätzungen bei bestandskräftigen Bescheiden

Stellt das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung fest, dass Aufzeichnungspflichten verletzt wurden, kann es auch bereits bestandskräftige Steuerbescheide noch ändern.

Wenn dem Finanzamt Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, kann es auch einen bestandskräftigen Steuerbescheid noch ändern. Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden, dass auch die Art und Weise, in der ein Unternehmer Aufzeichnungen geführt hat, als eine solche Tatsache anzusehen ist. Falls der Betriebsprüfer also bei einer Prüfung feststellt, dass formelle Mängel bei der Erfüllung der Aufzeichnungspflichten bestehen, die eine Hinzuschätzung rechtfertigen, kann das Finanzamt diese Hinzuschätzung auch auf weitere Veranlagungszeiträume ausdehnen, die bereits bestandskräftig veranlagt wurden. Im Streitfall hat der Kläger den Gewinn für seinen kleinen Laden durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Weil der Betriebsprüfer aber feststellte, dass fortlaufende Kassenberichte basierend auf einer tatsächlichen Auszählung der offenen Ladenkasse fehlten, nahm er eine Hinzuschätzung von 10 % der Barerlöse vor.