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Newsletter Oktober 2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend informieren wir Sie über Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.

Inhalt

1. Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
2. Nachträgliche Werbungskosten nach Start der Abgeltungsteuer
3. Künstlersozialabgabe bleibt 2019 konstant bei 4,2 %
4. Steuerschuldnerschaft von Reiseveranstaltern
5. Rückwirkender Splittingtarif ab 2001 bei der Ehe für alle
6. Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen sind verfassungskonform
7. Aktueller Stand der Pläne zur Neuregelung der Grundsteuer
8. Keine Begrenzung auf hälftigen Aufwand bei der 1 %-Regelung
9. Versandkosten bei Sachbezügen
10. Vermietung des Homeoffice an den Arbeitgeber
11. EC-Karten-Umsätze im Kassenbuch
12. Voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenzen 2019
13. Bilanzierung von Kfz-Rückkaufoptionen
14. Vorsteuerabzug aus Umzugskosten des Arbeitnehmers
15. Zinssatz für Nachzahlungszinsen bleibt vorerst unverändert
16. Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung
17. Sachspende als verdeckte Gewinnausschüttung

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Der Bau günstiger Mietwohnungen soll in den nächsten Jahren mit einer befristeten Sonderabschreibung von bis zu 5 % pro Jahr steuerlich gefördert werden.

An der angespannten Lage auf dem deutschen Wohnungsmarkt hat sich in den letzten Jahren wenig geändert. Vor allem in Großstädten fehlen Wohnungen. Schon in der letzten Legislaturperiode hatte die Große Koalition daher eine steuerliche Förderung für den Neubau von günstigen Mietwohnungen geplant, die dann jedoch wegen des Widerstands der SPD im Sand verlief. Nun hat die Bundesregierung den Plan in etwas abgewandelter Form wieder aufgegriffen und einen Gesetzentwurf zur Einführung einer befristeten steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vorgelegt.

Im Vergleich zum ersten Anlauf für die Sonderabschreibung sind die Abschreibungssätze bei der Neuauflage niedriger ausgefallen. Dafür ist diesmal keine Beschränkung auf ausgewiesene Fördergebiete mehr vorgesehen. Die steuerliche Förderung für Mietwohnungen hat die Koalition im Koalitionsvertrag festgeschrieben, sodass diesmal gute Chancen für eine Umsetzung bestehen. Welche Randbedingungen für die Förderung vorgesehen sind, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

  • Neubau: Eine Sonderabschreibung ist nur möglich, wenn die Immobilie neu hergestellt oder als Neubau angeschafft wird. Ein Gebäude gilt als neu, wenn es bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. Als Anreiz für eine zügige Investitionsentscheidung wird die Sonderabschreibung zudem auf Gebäude beschränkt, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige zwischen dem 1. September 2018 und dem 31. Dezember 2021 gestellt wird. Auch bei der Anschaffung eines neuen Gebäudes kommt es auf das Datum des Bauantrages an. Der Zeitpunkt der Fertigstellung spielt dagegen für die Sonderabschreibung keine Rolle. Allerdings kann die Sonderabschreibung erstmals im Jahr der Fertigstellung bzw. Anschaffung erfolgen.

  • Sonderabschreibung: Die Sonderabschreibung soll im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu 5 % betragen. Zusammen mit der regulären Abschreibung können somit innerhalb des Förderzeitraums insgesamt bis zu 28 % der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt werden.

  • Baukostenlimit: Wohnungen mit hohem Standard bedürfen nach Ansicht der Regierung keiner staatlichen Förderung und werden vollständig von der Förderung ausgeschlossen. Die Förderung setzt daher die Einhaltung einer Baukostenobergrenze von 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche voraus, wovon maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche gefördert werden. Die Grenzen gelten ausschließlich für das Gebäude selbst. Grundstück und Außenanlagen bleiben unberücksichtigt. Fallen höhere Anschaffungs- oder Herstellungskosten an, fällt die Förderung ohne jeden Ermessensspielraum komplett weg. Das gilt auch bei einer späteren Überschreitung der Obergrenze durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

  • Zweckbindung: Begünstigt sind nur die Kosten, die anteilig auf die Wohnfläche entfallen. Betrieblich oder anderweitig genutzte Gebäudeteile sind von der Förderung ausgeschlossen. Außerdem müssen die begünstigten Flächen mindestens 10 Jahre nach Fertigstellung der Vermietung zu Wohnzwecken dienen. Die Einhaltung der zehnjährigen Zweckbindung muss der Immobilienbesitzer nachweisen, und zwar auch dann, wenn das Gebäude innerhalb der 10-Jahres-Frist veräußert wird. Ein Verstoß führt zur rückwirkenden Streichung der Sonderabschreibung.

  • Befristung: Neben der Beschränkung auf Bauanträge zwischen dem 1. September 2018 und dem 31. Dezember 2021 kann die Sonderabschreibung letztmalig im Jahr 2026 in Anspruch genommen werden. Um die volle Sonderabschreibung zu nutzen, muss die Wohnung also spätestens im Jahr 2023 fertiggestellt sein.

  • Fördergelder: Die Sonderabschreibung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn das Gebäude unmittelbar mit Mittel aus öffentlichen Haushalten gefördert wurde. Außerdem wird die Sonderabschreibung nur gewährt, soweit die EU-rechtlichen Voraussetzungen zu De-minimis-Beihilfen eingehalten sind. Insbesondere darf dazu der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen 200.000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Höchstgrenze sind auch andere an das Unternehmen gewährte De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung zu berücksichtigen.

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Nachträgliche Werbungskosten nach Start der Abgeltungsteuer

Das Werbungskostenabzugsverbot der Abgeltungsteuer gilt auch für nachträgliche Werbungskosten zu Kapitalanlagen, aus denen seit dem Start der Abgeltungsteuer keine Erträge geflossen sind.

Das mit der Abgeltungsteuer eingeführte Werbungskostenabzugsverbot gilt auch dann, wenn nach dem 31. Dezember 2008 angefallene Ausgaben mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die vor dem Start der Abgeltungsteuer am 1. Januar 2009 zugeflossen sind. Vergleichbar hat der Bundesfinanzhof schon in ähnlichen Fällen entschieden. Im aktuellen Fall ging es um Kapitalanlagen, aus denen nach Einführung der Abgeltungsteuer keine Erträge mehr zuflossen. Auch für diesen Fall hat der Bundesfinanzhof das Werbungskostenabzugsverbot nun bestätigt.

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Künstlersozialabgabe bleibt 2019 konstant bei 4,2 %

Konstant hohe Einnahmen der Künstlersozialkasse nach verstärkten Prüfungen führen dazu, dass der Abgabesatz auch 2019 auf einem unverändert niedrigen Niveau bleibt.

Nach den Plänen der Bundesregierung bleibt die Künstlersozialabgabe 2019 unverändert bei 4,2 %. Der im Vergleich zu früheren Jahren niedrige Satz ist Ergebnis der verstärkten Prüfungen, durch die immer mehr abgabepflichtige Unternehmen ihren Pflichten nachkommen.

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Steuerschuldnerschaft von Reiseveranstaltern

Ein Reiseveranstalter kann sich für aus dem EU-Ausland bezogene Reisevorleistungen auf das günstigere EU-Recht berufen.

Ein inländischer Reiseveranstalter kann sich für von ihm bezogene Reisevorleistungen eines in einem anderen EU-Staat ansässigen Unternehmers, für die er als Leistungsempfänger die Steuer schuldet, unmittelbar auf die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Margenbesteuerung berufen. Das hat nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs zur Folge, dass der Reiseveranstalter entgegen dem nationalen Recht keine Steuer für die erbrachten Leistungen schuldet, weil diese danach im Inland nicht steuerbar sind.

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Rückwirkender Splittingtarif ab 2001 bei der Ehe für alle

Die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist ein rückwirkendes Ereignis, das die rückwirkende Anwendung des Splittingtarifs rechtfertigt.

Das Finanzgericht Hamburg hat der Klage eines gleichgeschlechtlichen Ehepaares stattgegeben, das die Zusammenveranlagung rückwirkend ab 2001 begehrte. Die Kläger hatten im Jahr 2001 eine Lebenspartnerschaft begründet, die sie nach Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes im November 2017 in eine Ehe umwandelten. Nach der gesetzlichen Regelung ist der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft nach der Umwandlung in eine Ehe für die Rechte und Pflichten der Partner maßgeblich. Das Finanzgericht ist daher trotz bestandskräftiger Steuerbescheide aus früheren Jahren davon überzeugt, dass die Lebenspartner nach der Umwandlung so zu stellen sind, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Die gesetzliche Neuregelung sei ein rückwirkendes Ereignis im Sinn der Abgabenordnung, das eine Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide ab 2001 rechtfertige.

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Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen sind verfassungskonform

Dass durch die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen auch ertraglose Betriebe mit Gewerbesteuer belastet werden können, ist verfassungskonform.

Die Besonderheiten der Gewerbesteuer als Objektsteuer können dazu führen, dass ertraglose Betriebe belastet werden, indem Gewerbesteuer allein durch Hinzurechnungen ausgelöst wird, oder negative und positive Ergebnisse aus mehreren Betrieben eines Unternehmers gewerbesteuerrechtlich nicht saldiert werden können und deshalb für einzelne Betriebe Gewerbesteuer zu zahlen ist, obwohl insgesamt ein Verlust entstanden ist. Auch eine mögliche Substanzbesteuerung liegt in der Natur einer ertragsorientierten Objektsteuer.

Diese Belastungen sind hinzunehmen und verstoßen nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. Außerdem haben die Richter klargestellt, dass die Fiktion eines in Miet- und Pachtzinsen sowie in Aufwendungen für Rechteüberlassung enthaltenen Finanzierungsanteils den Gesetzgeber nicht dazu zwingt, die Hinzurechnungen an einem realitätsgerechten Zinsniveau auszurichten.

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Aktueller Stand der Pläne zur Neuregelung der Grundsteuer

Noch gibt es keine Festlegung auf ein bestimmtes Konzept zur Neuregelung der Grundsteuer, auch wenn bis zum Jahresende ein erster Entwurf vorliegen soll.

Im Frühjahr hat das Bundesverfassungsgericht die Bemessung der Grundsteuer in ihrer aktuellen Form als verfassungswidrig eingestuft und den Gesetzgeber bis Ende 2019 mit einer Neuregelung beauftragt. Anfang Mai gab es ein erstes Treffen der Finanzminister, um sich über eine Neuregelung der Grundsteuer auszutauschen. Einen konkreten Auftrag zur Prüfung bestimmter Reformansätze oder eine Festlegung auf ein bestimmtes Modell gab es nach Auskunft der Bundesregierung jedoch noch nicht. Allerdings will die Bundesregierung bis zum Jahresende gemeinsam mit den Ländern einen Vorschlag erarbeitet haben. Das Ifo-Institut hat unterdessen im September eine Studie veröffentlicht, in der es sich dafür ausspricht, die Grundsteuer nur nach der Fläche von Grundstück und Gebäude zu bemessen, weil dies einfacher und damit schneller als jede andere Lösung umsetzbar sei.

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Keine Begrenzung auf hälftigen Aufwand bei der 1 %-Regelung

Nur weil ein Firmenwagen für die Anwendung der 1 %-Regelung mindestens zu 50 % betrieblich genutzt werden muss, folgt daraus keine Beschränkung des Werts der privaten Nutzung auf maximal 50 % des Gesamtaufwands.

Für einen vom Unternehmer auch privat genutzten Firmenwagen setzt die 1 %-Regelung seit 2006 voraus, dass der Firmenwagen zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Das bedeutet nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs jedoch nicht, dass es verfassungsrechtlich geboten wäre, die nach der 1 %-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50 % der im Kalenderjahr angefallenen Gesamtaufwendungen für den Firmenwagen zu begrenzen, weil es dem Unternehmer jederzeit freisteht, ein Fahrtenbuch zu führen. Vor allem bei einem Gebrauchtwagen ist es daher gut möglich, dass die nach der 1 %-Regelung zu versteuernde Nutzungsentnahme einem Großteil der jährlichen Aufwendungen entspricht, selbst wenn das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt wird.

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Versandkosten bei Sachbezügen

Die Lieferung einer Sachleistung an die Hausanschrift des Arbeitnehmers ist ein zusätzlicher Sachbezug in Höhe der dafür anfallenden Versandkosten.

Um den Arbeitgebern den erheblichen Verwaltungsaufwand zu ersparen, der mit der lohnsteuerlichen Erfassung unwesentlicher geldwerter Vorteile verbunden ist, hat der Gesetzgeber eine monatliche Freigrenze für Sachbezüge eingeführt. Liegen die Sachbezüge unter der Freigrenze von aktuell 44 Euro im Monat, sind sie komplett steuer- und sozialversicherungsfrei. Sobald die Freigrenze aber überschritten ist, sind die Sachbezüge in voller Höhe als normaler Arbeitslohn zu behandeln.

Auch wenn diese Freigrenze nur als Vereinfachungsregelung konzipiert war, wird sie in der betrieblichen Praxis gerne zur Vergütungsoptimierung genutzt – erst recht, seit der Bundesfinanzhof auch Warengutscheine über einen konkreten Geldbetrag als Sachbezug anerkannt hat. Zudem gibt es Dienstleister, die Arbeitgebern Modelle zur gezielten Nutzung der Freigrenze als Vergütungsbestandteil anbieten, die aber nicht immer ohne steuerliches Risiko sind.

Beispielsweise stritt sich eine Spedition mit dem Finanzamt um die steuerliche Bewertung eines solchen Modells. Die Spedition gewährte ihren Mitarbeiten unter bestimmten Voraussetzungen monatlich Sachprämien über einen Dienstleister. Dazu konnte sich jeder bezugsberechtigte Arbeitnehmer über einen Onlinezugang monatlich aus der Angebotspalette des Dienstleisters einen Sachbezug auswählen. Der Dienstleister stellte der Klägerin die Sachbezüge mit brutto 43,99 Euro samt einer Versand- und Handlingpauschale in Höhe von 6,00 Euro in Rechnung und versandte die Prämien an die jeweiligen Mitarbeiter oder händigte sie der Spedition zur Verteilung im Betrieb aus.

Dieses Modell ist der Spedition beim Bundesfinanzhof nun zum Verhängnis geworden. Das Einkommensteuergesetz regelt nämlich, dass für den Sachbezug der Endverbraucherpreis anzusetzen ist. Das ist der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische oder gleichartige Waren tatsächlich gezahlte günstigste Einzelhandelspreis am Markt. Fracht-, Liefer- und Versandkosten zählen dabei nicht zum steuerlich relevanten Endpreis, denn diese Zuschläge sind keine Gegenleistung des Letztverbrauchers für die Ware.

Liefert der Arbeitgeber allerdings – wie im Streitfall geschehen – die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers, liegt nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor. Der Vorteil aus dieser zusätzlichen Leistung ist ebenfalls bei der Überprüfung der steuerlichen Freigrenze von 44 Euro einzubeziehen.

Gleiches gilt, wenn der günstigste Einzelhandelspreis für die Bewertung des Sachbezugs im Versand- oder Onlinehandel gefunden wird. Ist der Versand dort als eigenständige Leistung ausgewiesen und nicht bereits im Endpreis enthalten, ist der geldwerte Vorteil aus der Lieferung nach Hause bei der Berechnung der Freigrenze von 44 Euro dem Warenwert hinzuzurechnen.

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Vermietung des Homeoffice an den Arbeitgeber

Bei einer Vermietung von Arbeitsräumen in den eigenen Räumen an den Arbeitgeber ist ein Werbungskostenabzug nur möglich, wenn mit einer Überschussprognose eine Gewinnerzielungsabsicht nachgewiesen wird.

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs normalerweise von einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen. Das galt bisher auch für die Vermietung eines Büros im Haus oder in der Wohnung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber. Doch diese Regelung der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof jetzt eingeschränkt: Für eine als Homeoffice an den Arbeitgeber vermietete Einliegerwohnung ist für den Werbungskostenabzug stets im Einzelfall festzustellen, ob der Arbeitnehmer beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, da der Mietvertrag regelmäßig zeitlich an den Arbeitsvertrag gebunden ist.

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EC-Karten-Umsätze im Kassenbuch

Die Erfassung unbarer Umsätze mit EC-Karten im Kassenbuch sieht die Finanzverwaltung als formellen Mangel, der aber unter gewissen Voraussetzungen hingenommen wird.

Die meisten Betriebe mit Bargeldverkehr akzeptieren auch bargeldlose Zahlungen per EC- oder Kreditkarte. Oft werden dabei in den Betrieben nicht nur bare Geschäftsvorfälle im Kassenbuch erfasst. Stattdessen wird der Gesamtumsatz inklusive der bargeldlosen Geschäftsvorfälle (Zahlungen mit EC-Karte) im Kassenbuch aufgezeichnet. Anschließend werden die unbaren Zahlungen quasi als „Ausgabe“ wieder ausgetragen. Später wird dann der Gesamtbetrag im Kassenkonto gebucht und die Umsätze mit EC-Karten als durchlaufender Posten über das Geldtransitkonto ausgebucht.

Nachdem im Rahmen von Betriebsprüfungen Zweifel an dieser Vorgehensweise aufkamen, hat sich der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) an das Bundesfinanzministerium gewandt und um Klarstellung und Anerkennung dieser langjährigen kaufmännischen Praxis gebeten. Nach Auffassung des DStV ist die Ersterfassung der Gesamtumsätze über das Kassenbuch nicht nur praktikabel, sondern es wird vor allem auch die Umsatzsteuer korrekt erfasst. Dies ist für die Praxis besonders dann von Bedeutung, wenn die EC-Umsätze im Kassensystem nicht getrennt nach Steuersätzen ausgewiesen werden, sondern nur die Gesamtumsätze.

Die Finanzverwaltung war von den Argumenten des DStV jedoch wenig beeindruckt. Das Bundesfinanzministerium hat sich auf die Anfrage hin zur Buchung der EC-Umsätze in der Kassenführung geäußert und sieht in der Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle im Kassenbuch einen formellen Mangel. Bare und unbare Geschäftsvorfälle seien in der Regel getrennt zu buchen. Im Kassenbuch seien nur Bareinnahmen und Barausgaben zu erfassen.

Die Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle im Kassenbuch widerspreche dem Grundsatz der Wahrheit und Klarheit einer kaufmännischen Buchführung. Um diesen Anforderungen zu genügen, müssten die EC-Umsätze beispielsweise in einer Zusatzspalte oder einem Nebenbuch zum Kassenbuch erfasst werden.

Diese praxisfernen Vorgaben des Ministeriums hat der DStV nachdrücklich kritisiert und weitere Gespräche mit dem Ministerium geführt, das sich nun noch einmal zu der Frage geäußert und die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung konkretisiert hat: Die Erfassung von Umsätzen mit EC-Karten im Kassenbuch stellt sowohl in der Vergangenheit als auch in der Zukunft einen formellen Mangel dar, da im Kassenbuch lediglich Barbewegungen zu erfassen sind. Sinn und Zweck eines Kassenbuches ist die Dokumentation des jeweils aktuellen Barbestands der Kasse.

Das Kassenbuch soll einen Überblick über den Bargeldbestand des Betriebs ermöglichen. Dazu soll es so beschaffen sein, dass der Sollbestand jederzeit mit dem Istbestand verglichen werden kann, um so eine jederzeitige Kassensturzfähigkeit herzustellen. Werden die ursprünglich im Kassenbuch erfassten Umsätze mit EC-Karten in einem weiteren Schritt gesondert kenntlich gemacht oder sogar wieder aus dem Kassenbuch auf ein separates Konto ausgetragen, dann ist weiterhin die Kassensturzfähigkeit der Kasse gegeben.

Die zumindest zeitweise Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch ist zwar ein formeller Mangel, der aber bei der Gewichtung weiterer formeller Mängel im Hinblick auf eine eventuelle Verwerfung der Buchführung regelmäßig außer Betracht bleibt. Voraussetzung ist, dass der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert wird und die Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Kassenbestandes jederzeit besteht.

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Voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenzen 2019

Im kommenden Jahr steht vor allem im Osten eine deutliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen und anderer Grenzwerte in der Sozialversicherung an.

Zum Jahreswechsel werden die Beitragsbemessungsgrenzen und andere Sozialversicherungswerte jeweils an die Lohnentwicklung angepasst. Die Bundesregierung hat nun die voraussichtlichen Werte für 2019 auf der Grundlage einer durchschnittlichen Lohnsteigerung von 2,52 % beschlossen. Der Anstieg fällt dabei im Osten deutlich höher aus als im Westen.

  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt im Westen um 2.400 Euro auf 80.400 Euro (6.700 Euro mtl.). Im Osten steigt sie um 4.200 Euro auf dann 73.800 Euro (6.150 Euro mtl.).

  • In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich festgelegt und erhöht sich um 1.350 Euro auf jetzt 54.450 Euro (4.537,50 Euro mtl.). Die Versicherungspflichtgrenze liegt im kommenden Jahr bei 60.750 Euro im Jahr (5.062,50 Euro mtl.).

  • Die Bezugsgröße, die zum Beispiel für die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung relevant ist, erhöht sich im Westen um 840 Euro auf 37.380 Euro im Jahr (3.115 Euro mtl.). Im Osten steigt sie um 2.100 Euro auf 34.440 Euro im Jahr (2.870 Euro mtl.).

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Bilanzierung von Kfz-Rückkaufoptionen

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat zur Bilanzierung von Rückkaufoptionen und Leasing-Restwertmodellen im Kfz-Handel Stellung genommen.

Vor einigen Jahren hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass für die Verpflichtung eines Kfz-Händlers, ein verkauftes Fahrzeug auf Verlangen des Käufers zurückzukaufen, eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür fälligen Entgelts auszuweisen ist. Entsprechend müssen Kfz-Händler auch Rückkaufoptionen zu vorher festgelegten Restwerten im Rahmen von Leasingverträgen unter bestimmten Voraussetzungen als Verbindlichkeit passivieren.

Die Verbindlichkeit ist mit dem für die Rückkaufoption geleisteten Entgelt zu bewerten. Die Leasinggesellschaft muss umgekehrt ein nichtabnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut bilanzieren, dessen Wert der beim Händler angesetzten Verbindlichkeit entspricht. Wird im Kaufvertrag kein separates Entgelt für die Rückkaufoption ausgewiesen, ist der Wert der anzusetzenden Verbindlichkeit und des immateriellen Wirtschaftsguts zu schätzen.

Für den Händler kann zudem aufgrund der Preisentwicklung am Gebrauchtwagenmarkt oder anderer Faktoren ein das Entgelt für die Rückkaufoption übersteigendes Risiko bestehen, das allerdings als Drohverlust aus einem schwebenden Geschäft nicht passivierungsfähig ist. Zur Absicherung dieses Risikos aus der Rückkaufverpflichtung bieten verschiedene Autohersteller Restwertmodelle an, bei denen das Restwertrisiko durch den jeweiligen Hersteller oder von anderer Seite teilweise oder vollständig ausgeglichen wird.

Dieser Ausgleichsanspruch gegenüber dem Hersteller entsteht in den meisten Fällen erst dann, wenn die Rückkaufoption vom Käufer ausgeübt wird und sich eine negative Differenz zwischen dem aktuellen Händlereinkaufswert und dem vereinbarten Restwert ergibt. Bei Abschluss des ursprünglichen Kaufvertrags mit Rückkaufoption ist daher keine Forderung auszuweisen. Im Zeitpunkt des Rückkaufs mindert der Anspruch gegenüber dem Hersteller die Anschaffungskosten des Gebrauchtwagens, sodass auch hier keine Forderung zu aktivieren ist.

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen geht in ihrem Erlass zur bilanzsteuerrechtlichen Beurteilung der Rückkaufoptionen noch auf Details zur Schätzung des Werts der Rückkaufoption in bestimmten Fällen ein. Zu den Leasing-Restwertmodellen von VW und Audi stellt die Oberfinanzdirektion klar, dass für die Rückkaufverpflichtung des Händlers weiterhin eine Verbindlichkeit auszuweisen ist. Die Höhe der anzusetzenden Verbindlichkeit wird durch die Absicherung des Restwerts nicht beeinflusst. Der Beteiligungsbetrag der Kfz-Händler zur Sicherung der Anschaffungskosten des zurückerworbenen Pkw gehört dagegen zu den Anschaffungskosten, die nicht rückstellungsfähig sind.

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Vorsteuerabzug aus Umzugskosten des Arbeitnehmers

Aus den vom Arbeitgeber übernommenen Kosten für einen rein betrieblich veranlassten Umzug des Arbeitnehmers ist der Vorsteuerabzug möglich.

Übernimmt der Arbeitgeber Umzugskosten für einen ausschließlich betrieblich veranlassten Umzug seiner Mitarbeiter, ist die Kostenübernahme keine umsatzsteuerpflichtige Entnahme für den privaten Bedarf der Arbeitnehmer. Es handelt sich auch nicht um einen tauschähnlichen Umsatz für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Das Finanzgericht Hessen hat daher festgestellt, dass der Arbeitgeber zum Vorsteuerabzug aus den betrieblich veranlassten Umzugskosten berechtigt ist.

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Zinssatz für Nachzahlungszinsen bleibt vorerst unverändert

Die Bundesregierung hält die Höhe der Nachzahlungszinsen weiterhin für verfassungskonform und plant derzeit keine Änderung des Zinssatzes.

Im Frühjahr hat der Bundesfinanzhof zum ersten Mal erhebliche Zweifel geäußert an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen in der aktuellen Niedrigzinsphase und die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Die Finanzverwaltung hat auf das Urteil reagiert und gewährt für Zeiträume ab April 2015 in anderen Fällen auf Antrag ebenfalls Aussetzung der Vollziehung. Auf eine Anfrage aus dem Bundestag hat das Bundesfinanzministerium jedoch klargestellt, dass die Bundesregierung weiter von der Verfassungsmäßigkeit des geltenden Rechts überzeugt ist und aktuell nicht plant, eine Gesetzesänderung in die Wege zu leiten. Stattdessen will das Ministerium die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in zwei anderen Verfahren abwarten, über die noch dieses Jahr entschieden werden soll.

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Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung

Ist der Unterhaltsempfänger nicht im gesamten Kalenderjahr unterhaltsbedürftig, dann ist der Höchstbetrag für steuerlich abzugsfähigen Unterhalt anteilig zu kürzen.

Unterhaltszahlungen an ein unterhaltsberechtigtes Familienmitglied sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Unterhaltshöchstbetrag als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar. Liegen die Voraussetzungen für die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers jedoch im Jahr der Unterhaltszahlung nur für einige Monate vor, dann ist der Unterhaltshöchstbetrag entsprechend aufzuteilen. Mit dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof in einem Fall vom im Dezember gezahlten Unterhalt für Dezember und Januar nur den Anteil für Dezember als steuerlich abziehbar anerkannt, obwohl der Jahreshöchstbetrag eingehalten war.

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Sachspende als verdeckte Gewinnausschüttung

Spenden in besonderem Umfang an eine von den Gesellschaftern gegründete Stiftung können verdeckte Gewinnausschüttungen sein.

Grundsätzlich sind Spenden zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke zwar steuerlich abziehbar. Allerdings schließt die steuerliche Anerkennung als Spende nicht aus, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wie das Finanzgericht Köln entschieden hat. Sachspenden einer GmbH an eine von den Gesellschaftern errichtete gemeinnützige Stiftung können daher zu einer verdeckten Gewinnausschüttung der GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person führen. Die Stiftung ist in so einem Fall nach Überzeugung des Gerichts als den Gesellschaftern nahestehende Person anzusehen, auch wenn die Stiftung als verselbständigte Vermögensmasse nicht in einen gesellschaftlichen Verband mit der GmbH eingegliedert ist. Das Urteil bedeutet jedoch keineswegs, dass jede Spende einer GmbH an eine Stiftung der Gesellschafter problematisch wäre. Entscheidend ist der Umfang der Spendentätigkeit.

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