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Newsletter Sommer 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend informieren wir Sie über Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.

Inhalt

  1. Steuerentlastungsgesetz 2022
  2. Ergänzte Liebhabereiregelungen zu kleinen Solaranlagen
  3. Einstweiliger Rechtsschutz nicht bei geringem Streitwert
  4. Zweifel am Aufteilungsgebot für Beherbergungsleistungen
  5. Zugangserleichterung zur Kurzarbeit verlängert
  6. Überblick zur Energiepreispauschale (EPP)
  7. Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber
  8. Auszahlung der EPP an Selbstständige und Unternehmer
  9. Liebhabereiregelung für Photovoltaikanlagen und die EPP
  10. Höhere Jahresgebühr für das Transparenzregister ab 2022
  11. Fünftel-Regelung für geballte Auszahlung von Überstundenvergütungen
  12. Steuereinnahmen sprudeln wieder
  13. Fälligkeitserfordernis für die Zehn-Tages-Regelung
  14. Solidaritätszuschlag ab 2020 vorerst verfassungskonform
  15. Beendigung der Selbstnutzung eines geerbten Familienheims
  16. Neue Taxonomie für E-Bilanzen
  17. Steueridentnummer für Geflüchtete aus der Ukraine
  18. Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung sollen um 0,3 % steigen
  19. Höherer Mindestlohn ab Juli 2022
  20. Richtlinie über transparente Arbeitsbedingungen
  21. Versäumter Termin führt nicht zum Wegfall des Kindergeldes
  22. Aufwendungen für nur im Beruf getragene bürgerliche Kleidung
  23. Antragsfrist für Energiekostendämpfungsprogramm läuft aus
  24. Referentenentwurf für Jahressteuergesetz 2022 veröffentlicht

Steuerentlastungsgesetz 2022

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 werden die meisten der steuerlichen Entlastungen umgesetzt, die die Regierung im Februar in zwei Entlastungspaketen beschlossen hatte.

Rechtzeitig vor der parlamentarischen Sommerpause haben Bundestag und Bundesrat grünes Licht gegeben für das Steuerentlastungsgesetz 2022. Das Gesetz sollte ursprünglich nur die steuerlichen Maßnahmen aus dem ersten Entlastungspaket der Bundesregierung umsetzen. Der Beginn des Kriegs in der Ukraine hat im Februar dann noch ein zweites Paket notwendig gemacht. Die darin enthaltenen Entlastungen bei der Einkommensteuer und der Kinderbonus sind ebenfalls in das Gesetz eingeflossen.

Mit Ausnahme des Kinderbonus wirken sich alle Änderungen durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 auch in der einen oder anderen Form auf den Lohnsteuerabzug bei Arbeitnehmern aus. Mehr dazu im Anschluss an die folgende Zusammenfassung der im Gesetz enthaltenen Entlastungsmaßnahmen:

  • Grundfreibetrag: Anfang des Jahres war eine schon vor zwei Jahren beschlossene Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags um 240 Euro auf 9.984 Euro in Kraft getreten. Diese Anhebung wurde rückwirkend zum 1. Januar 2022 um weitere 363 Euro aufgestockt. Der Grundfreibetrag für 2022 beträgt damit nun 10.347 Euro. Während bei bisherigen Anhebungen des Grundfreibetrags auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen in gleicher Höhe angehoben wurde, ist dies für die zusätzliche Aufstockung jedenfalls im Steuerentlastungsgesetz 2022 unterblieben. Der Höchstbetrag beträgt damit für 2022 vorerst weiterhin 9.984 Euro, wird aber möglicherweise noch in einem künftigen Änderungsgesetz angepasst.
  • Arbeitnehmerpauschbetrag: Ebenfalls rückwirkend zum Jahresbeginn wird der Arbeitnehmerpauschbetrag um 200 Euro auf 1.200 Euro erhöht. Finanziell profitieren davon in erster Linie Arbeitnehmer mit kurzen Arbeitswegen, weil bei einer Vollzeitbeschäftigung allein die Entfernungspauschale den Arbeitnehmerpauschbetrag ab einer Entfernung von ca. 15 km (alt) bzw. 18 km (neu) bereits voll aufbraucht.
  • Fernpendlerpauschale: Angesichts der gestiegenen Preise für Mobilität wird die eigentlich erst am 1. Januar 2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer sowie der Mobilitätsprämie auf dieses Jahr vorgezogen. Die Entfernungspauschale beträgt damit rückwirkend zum Jahresanfang ab dem 21. Kilometer statt 35 Cent nun 38 Cent. Diese Erhöhung gilt bis einschließlich 2026. Es laufen jedoch bereits Diskussionen über eine Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 1. Kilometer schon ab dem kommenden Jahr. Außerdem hat der Koalitionsausschuss erklärt, dass die Regierung noch in dieser Legislaturperiode eine Neuordnung der Pendlerpauschale unter ökologischen und sozialen Gesichtspunkten anstrebt.
  • Energiepreispauschale: Arbeitnehmer im ersten Dienstverhältnis bekommen einen einmaligen Zuschuss von 300 Euro brutto zum Gehalt. Der Zuschuss ist jedoch steuerpflichtig, sodass der genaue Auszahlungsbetrag vom individuellen Steuersatz abhängt. Selbstständige, Freiberufler und Land- und Forstwirte erhalten den Zuschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung.
  • Kinderbonus: Ergänzend zum Kindergeld bekommen Familien für jedes Kind einen Einmalbonus von 100 Euro. Dazu wird das Kindergeld im Juli 2022 entsprechend erhöht und über die Familienkassen ausgezahlt. Kinder werden für den Bonus berücksichtigt, wenn für sie in mindestens einem Monat des Jahres 2022 ein Kindergeldanspruch besteht. Allerdings erfolgt die Auszahlung möglicherweise später, wenn im Juli 2022 kein Kindergeldanspruch besteht. Der Kinderbonus 2022 ist bei Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wird aber auf den Kinderfreibetrag angerechnet.

Fast alle Änderungen im Steuerentlastungsgesetz 2022 haben auch Konsequenzen für die Lohnsteuer. Das betrifft in erster Linie die Arbeitgeber, die die Änderungen bei der Lohnabrechnung und beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen müssen. Was den höheren Grundfreibetrag und den höheren Arbeitnehmerpauschbetrag anbelangt, sieht das Gesetz vor, dass der Arbeitgeber den bisher in 2022 vorgenommenen Lohnsteuerabzug korrigieren muss, wenn ihm das wirtschaftlich zumutbar ist.

Wie die Korrektur erfolgt, ist dabei nicht festgelegt. Möglich ist sowohl eine Neu- oder Differenzberechnung für die zurückliegenden Lohnzahlungszeiträume in diesem Jahr als auch eine Erstattung im Rahmen der Lohnabrechnung und Lohnsteuerberechnung für einen künftigen Abrechnungszeitraum. Das Bundesfinanzministerium hat dazu bereits im März geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug veröffentlicht, die in den Lohnabrechnungsprogrammen ab dem 1. Juni zur Anwendung kommen.

Weiterer Aufwand kommt auf die Arbeitgeber mit der Auszahlung der Energiepreispauschale (EPP, siehe auch weitere Beiträge zur EPP) zu. Wann und ob dies der Fall ist, hängt davon ab, ob die Lohnsteuer monatlich, quartalsweise oder jährlich gezahlt wird:

  • Monatszahler: Die EPP ist in der am 12. September 2022 fälligen Lohnsteueranmeldung für August anzugeben und im September an die Arbeitnehmer auszuzahlen.
  • Quartalszahler: Bei Quartalszahlern erfolgt die Verrechnung der EPP mit der am 10. Oktober 2022 fälligen Lohnsteueranmeldung für das III. Quartal. Der Arbeitgeber darf entscheiden, ob er in Vorleistung geht und die Pauschale bereits im September auszahlt oder diese erst nach der Verrechnung mit dem Finanzamt im Oktober auszahlt.
  • Jahreszahler: Arbeitgeber, die nur einmal jährlich die Lohnsteuer abführen, sind nicht zur Auszahlung der EPP verpflichtet. Verzichtet der Arbeitgeber auf die Auszahlung, erhalten die Arbeitnehmer die Pauschale nach Abgabe einer Steuererklärung für 2022 vom Finanzamt. Falls der Arbeitgeber die Pauschale trotzdem auszahlt, ist die Verrechnung in der Jahressteueranmeldung vorgesehen, die am 10. Januar 2023 fällig wird.

Das Bundesfinanzministerium hat bereits ein geändertes Formular für die Lohnsteueranmeldung 2022 veröffentlicht, in das ein neues Feld mit der Kennzahl 35 für die EPP aufgenommen wurde. Dieses Feld darf nur in den Anmeldungszeiträumen August 2022, 3. Quartal 2022 und in der Jahresanmeldung 2022 ausgefüllt werden. Bei einer späteren Änderung der EPP ist daher die entsprechende Anmeldung zu korrigieren. Außerdem soll der Wert der ausgezahlten und abzuziehenden EPP in dem Feld immer ohne Minuszeichen angegeben werden.

Auch bei der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2022 hat die EPP Auswirkungen. Darin ist nämlich für alle Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber die EPP ausgezahlt hat, der Großbuchstabe E anzugeben, damit das Finanzamt bei der Steuerveranlagung die EPP korrekt ermitteln kann.

Einfacher als die Arbeitgeber haben es Arbeitnehmer, die nur aktiv werden müssen, wenn sie einen Lohnsteuerfreibetrag für die Entfernungspauschale und einen Arbeitsweg von mehr als 20 Kilometern haben. Eine Anpassung des Freibetrags kann ab sofort beim Finanzamt beantragt werden, wirkt sich aber nur insoweit aus, als die höhere Fernpendlerpauschale den ebenfalls angehobenen Arbeitnehmerpauschbetrag übersteigt.

Ergänzte Liebhabereiregelungen zu kleinen Solaranlagen

Das Bundesfinanzministerium hat seine Regelungen zur Liebhaberei bei kleinen Photovoltaik-Anlagen und Blockheizkraftwerken umfassend ergänzt und eine Antragsfrist eingeführt.

Wer mit einer Photovoltaikanlage oder einem Blockheizkraftwerk Strom erzeugt und ihn zumindest teilweise ins öffentliche Netz einspeist, ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und erzielt gewerbliche Einkünfte, die einkommensteuerpflichtig sind. Nicht nur für die Eigentümer, auch für das Finanzamt bedeutet das dann regelmäßig viel Verwaltungsaufwand für vergleichsweise geringe Umsätze, weil neben der jährlichen Veranlagung auch die Gewinnerzielungsabsicht mit der Anlage nachgewiesen und vom Finanzamt überprüft werden muss.

Auch aufgrund der aktuellen Entwicklungen dürfte die Zahl der Photovoltaikanlagen trotz potenziell sinkender Rentabilität durch fallende Einspeisevergütungen in Zukunft weiter deutlich steigen. Angesichts des langen Betriebszeitraums einer solchen Anlage und der verschiedenen Einflussfaktoren fällt die Prognose, ob die Anlage auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet ist, allerdings nicht immer leicht.

Das Bundesfinanzministerium hat daher vor einem Jahr eine Vereinfachungsregelung für kleine Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke geschaffen. Danach unterstellt das Finanzamt ohne weitere Prüfung, dass ein einkommensteuerlich nicht relevanter Liebhabereibetrieb vorliegt, wenn der Betreiber erklärt, dass er die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen möchte. In diesem Fall entfällt die Prognoserechnung und Sie müssen keine jährliche Gewinnermittlung mehr erstellen.

In der Praxis hat sich schnell gezeigt, dass die ursprüngliche Verwaltungsanweisung viele Detailfragen offen gelassen oder überhaupt erst aufgeworfen hat. Das Ministerium hat sein Schreiben daher umfassend überarbeitet und um eine Antragsfrist sowie um Regelungen für bestimmte Spezialfälle ergänzt. Neben der ursprünglichen Liebhabereiregelung finden Sie hier daher auch die Zusammenfassung dieser weiteren Vorgaben des Ministeriums.

Für die Vereinfachungsregelung in Frage kommen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 10 kWp und Blockheizkraftwerke mit einer elektrischen Leistung von bis zu 2,5 kW. Dabei kommt es auf die Gesamtleistung der Anlage an, auch wenn die Anlage von mehreren Personen oder Haushalten gemeinsam betrieben wird. Weitere Voraussetzung ist, dass der erzeugte Strom neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassenen Räumen verbraucht wird. Die Vereinfachungsregelung können Sie auch dann in Anspruch nehmen, wenn Sie in der Immobilie ein häusliches Arbeitszimmer haben.

Aus der Anlage werden dann weder Gewinne noch Verluste einkommensteuerlich berücksichtigt. Das gilt sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit, soweit die Bescheide noch geändert werden können, z.B. weil sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig ergangen sind oder weil sie mit Einspruch angefochten wurden. Dabei kann es zu Nachzahlungen für Vorjahre kommen, wenn aus der Anlage bisher Verluste berücksichtigt wurden. In diesem Fall können auch Nachzahlungszinsen anfallen. In Vorjahren, deren Bescheide nicht mehr geändert werden können, bleibt es bei der bisherigen steuerlichen Behandlung.

Mit der Vereinfachungsregelung stellt die Photovoltaikanlage oder das Blockheizkraftwerk dafür kein Betriebsvermögen dar, womit später auch kein Betriebsaufgabegewinn oder -verlust anfällt. Ebenso wenig müssen eventuell vorhandene stille Reserven beim Übergang zur Liebhaberei oder bei der Betriebsaufgabe ermittelt und festgestellt werden.

  • Antrag: Zur Ausübung des Wahlrechts genügt eine schriftliche Erklärung an das Finanzamt. Diese kann auch über die ELSTER-Website oder per E-Mail an das Finanzamt übermittelt werden. Fallen die Voraussetzungen für das Wahlrecht zu einem späteren Zeitpunkt weg – beispielsweise weil die Anlage vergrößert wurde – müssen Sie dies dem Finanzamt schriftlich mitteilen.
  • Antragsfrist: Bei Neuanlagen, die nach dem 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen werden, ist der Antrag bis zum Ende des Jahres zu stellen, das auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt. Bei Anlagen, die vor 2022 in Betrieb genommen wurden, ist der Antrag nur noch bis zum 31. Dezember 2022 möglich.
  • Altanlagen: Für Anlagen, die vor 2004 in Betrieb genommen wurden und nach Auslaufen der Förderung in die Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz eintreten (sog. ausgeförderte Anlagen), ist der Übergang zur Liebhaberei frühestens nach 20 Jahren Betriebsdauer möglich. Der Antrag greift in diesen Fällen erst ab dem Jahr, in dem erstmals keine erhöhte garantierte Einspeisevergütung mehr gewährt wurde und ist spätestens bis zum Ende des ersten Jahres mit ausschließlich normaler Einspeisevergütung zu stellen.
  • Mehrere Anlagen: Alle Photovoltaikanlagen und BHKWs, die von einem Antragsteller betrieben werden, bilden einen einheitlichen Betrieb, sodass die einzelnen Leistungen für die Ermittlung der Leistungsgrenze von 10 kWp bzw. 2,5 kW zu addieren sind. Das gilt sowohl für Anlagen, die sich auf demselben Grundstück befinden als auch für Anlagen auf verschiedenen Grundstücken. Dabei ist unerheblich, ob die Anlagen technisch voneinander getrennt sind. Auch solche Anlagen sind einzubeziehen, die die übrigen Voraussetzungen der Vereinfachungsregelung nicht erfüllen, z. B. Anlagen, deren Strom einem Mieter zur Verfügung gestellt wird. Bei Überschreiten der Grenze durch alle Anlagen kann die Liebhabereiregelung daher auch nicht nur für eine der Anlagen in Anspruch genommen werden. Weitere Voraussetzung ist, dass alle Anlagen entweder nach 2003 oder aber vor mehr als 20 Jahren in Betrieb genommen wurden. Ist die erste Alternative nicht erfüllt, kann der Antrag erst ab dem Jahr gestellt werden, in dem die zweite Alternative erfüllt ist. Unter Umständen kann sich also die vorzeitige Außerbetriebnahme einer Altanlage lohnen, um für eine andere Anlage früher in den Genuss der Regelung zu kommen.
  • Leistungsbegrenzung: Eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von über 10 kWp, deren maximale Leistungseinspeisung aufgrund der Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf 70 % der installierten Leistung begrenzt ist und damit eine tatsächliche Leistung von nicht mehr als 10 kWp erbringt, erfüllt die Voraussetzungen der Liebhabereiregelung auch mit der Leistungsbegrenzung nicht.
  • Verbrauch: Der teilweise oder vollständige Verbrauch des durch die Photovoltaikanlage oder das BHKW erzeugten Stroms durch einen Mieter oder zu betrieblichen Zwecken (außer in einem häuslichen Arbeitszimmer) – sei es nun eigen- oder fremdbetrieblich – muss technisch ausgeschlossen sein. Lediglich separate Stromzähler erfüllen diese Voraussetzung nicht. Bei Vermietung gilt diese Einschränkung nicht, wenn die Mieteinnahmen 520 Euro im Jahr nicht überschreiten.
  • Personengesellschaften: Wird die Photovoltaikanlage oder das BHKW von einer Mitunternehmerschaft (Mitglieder einer Personengesellschaft) betrieben, reicht es aus, wenn der erzeugte Strom in das öffentliche Stromnetz eingespeist und daneben von mindestens einem Mitunternehmer privat zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Bei Mitunternehmerschaften muss den Antrag der Vertreter oder Empfangsbevollmächtigte der Personengesellschaft stellen, falls er nicht von allen Mitunternehmern gemeinsam gestellt wird.
  • Investitionsabzugsbetrag: Wer für die Solaranlage oder das BHKW einen Investitionsabzugsbetrag genutzt hat, braucht sich hinsichtlich der Liebhabereiregelung keine Sorgen zu machen. Das Ministerium stellt ausdrücklich fest, dass die Inanspruchnahme der Regelung keine schädliche Verwendung der Investition ist, die zu einer nachträglichen Versagung des Abzugsbetrags und der Sonderabschreibung führen würde.

Für die Umsatzsteuer hat das Liebhabereiwahlrecht übrigens keine Auswirkungen, denn im Umsatzsteuerrecht kommt es für die Unternehmereigenschaft nur darauf an, ob mit dem Betrieb der Anlage Einnahmen erzielt werden sollen. Ob die Anlage steuerlich mit Gewinn oder Verlust betrieben wird, spielt keine Rolle. Allerdings gibt es im Umsatzsteuerrecht die Kleinunternehmerregelung, unter die regelmäßig auch die Betreiber einer Photovoltaikanlage oder eines Blockheizkraftwerks fallen.

Mit der Kleinunternehmerregelung wird keine Umsatzsteuer auf die Einnahmen erhoben und Sie müssen dann in der Regel auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen übermitteln. Allerdings können Sie in diesem Fall auch keine Vorsteuer geltend machen. In Kombination mit dem Liebhabereiwahlrecht hat die Regelung aber den Vorteil, dass dann keine laufenden steuerlichen Verpflichtungen mehr mit der Anlage verbunden sind.

Wer stattdessen die Vorsteuer aus dem Kauf der Anlage geltend machen möchte, muss auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Diese Option bindet den Betreiber dann für mindestens fünf Kalenderjahre. Danach ist eine Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung möglich.

 

Einstweiliger Rechtsschutz nicht bei geringem Streitwert

Geht es in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur um einen sehr geringen Streitwert, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, mit dem die Verfassungswidrigkeit eines Säumniszuschlags in Höhe von 4,50 Euro geltend gemacht wird, kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Ein Interesse, das nach allgemeiner Anschauung so gering ist, dass es nicht die Inanspruchnahme der starken Rechtsschutzeinrichtungen rechtfertige, sei nicht schutzwürdig. Eine allgemeine Bagatellgrenze für die Einlegung eines Rechtsbehelfs sieht das Gesetz zwar nicht vor. Das Gericht meint aber, dass ein Unterschreiten der Bagatellgrenzen der Kleinbetragsverordnung ein Indiz dafür ist, ob nach allgemeiner Anschauung ein Rechtsschutzbedürfnis als schutzwürdig anzuerkennen sei. Zudem seien auch die Verfahrenskosten zu berücksichtigen, die im Streitfall den Streitwert um ein Vielfaches übersteigen.

 

Zweifel am Aufteilungsgebot für Beherbergungsleistungen

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das Aufteilungsgebot für Beherbergungsleistungen mit EU-Recht vereinbar ist.

Für die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz. Davon ausgenommen sind aber Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Dieses Aufteilungsgebot im Hotelgewerbe hatte der Bundesfinanzhof bisher bestätigt, hat inzwischen aber ernstliche unionsrechtliche Zweifel daran.

Der Grund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, der entschieden hatte, dass eine einheitliche Leistung, die aus einem Haupt- und einem Nebenbestandteil, besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gelten würden, nur zu dem für die Hauptleistung geltenden Mehrwertsteuersatz zu besteuern ist, und zwar auch dann, wenn der Preis jedes Bestandteils, der in den gezahlten Gesamtpreis einfließt, bestimmt werden kann. Dem klagenden Hotelbetrieb hat der Bundesfinanzhof daher die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids bewilligt. Das letzte Wort in dieser Frage muss aber erst noch der Europäische Gerichtshof sprechen.

 

Zugangserleichterung zur Kurzarbeit verlängert

Der Krieg in der Ukraine hat die Bundesregierung veranlasst, die Zugangserleichterungen zur Kurzarbeit um weitere drei Monate bis Ende September 2022 zu verlängern.

Die in der Pandemie geschaffenen Sonderregelungen für die Kurzarbeit sollten eigentlich Ende Juni auslaufen, weil die Zeit der Lockdowns zumindest vorerst vorbei ist. Das Bundeskabinett hat nun aber beschlossen, die Zugangserleichterungen zur Kurzarbeit um weitere drei Monate bis zum 30. September 2022 zu verlängern. Hintergrund ist der Angriffskrieg auf die Ukraine und die damit verbundene Lieferkettenproblematik für einzelne Betriebe. Bis Ende September ist Kurzarbeit damit weiterhin bereits ab einem Arbeitsausfall für 10 % der Beschäftigten möglich. Auch auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Gewährung des Kurzarbeitergeldes wird weiter vollständig verzichtet. Die übrigen pandemiebedingten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld laufen hingegen wie vorgesehen am 30. Juni 2022 aus.

 

Überblick zur Energiepreispauschale (EPP)

Alle Erwerbstätigen erhalten für 2022 einmalig eine Energiepreispauschale von 300 Euro, die über die Lohn- oder Einkommensteuer ausgezahlt wird.

Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 erhalten alle Erwerbstätigen vom Staat einmalig eine Energiepreispauschale (EPP) von 300 Euro. Der Betrag ist allerdings steuerpflichtig, sodass der volle Betrag im Endeffekt nur Steuerzahlern zur Verfügung steht, deren Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen oder die ausschließlich Minijobber sind.

Gutverdiener, die neben der Einkommensteuer auch den Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zahlen müssen, erhalten nach Abzug von Steuern nur rund die Hälfte des Betrags. Immerhin fallen in der Sozialversicherung auch bei einer Auszahlung durch den Arbeitgeber keine Beiträge an, weil es sich nicht um Arbeitsentgelt handelt. Außerdem ist die EPP bei Sozialleistungen, die von der Höhe des Einkommens abhängig sind, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Nach dem Gesetz entsteht der Anspruch auf die EPP am 1. September 2022. Die größte Gruppe der Anspruchsberechtigten wird dann über eine Auszahlung durch den Arbeitgeber oder durch die Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen zeitnah entlastet, ohne selbst etwas tun zu müssen. Alle anderen berechtigten Steuerzahler, beispielsweise Arbeitnehmer, für die am 1. September 2022 kein Arbeitsverhältnis besteht, erhalten die EPP im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2022 vom Finanzamt, wenn sie im kommenden Jahr eine Einkommensteuererklärung für 2022 abgeben.

Zur Umsetzung der EPP ist das Einkommensteuergesetz gleich um 11 neue Paragraphen aufgestockt worden, die regeln, wer die Pauschale erhält, wie die Pauschale den Anspruchsberechtigten ausgezahlt werden soll und wie Missbrauch verhindert werden soll. In weiteren Beiträgen lesen Sie, was die Regelungen für Arbeitgeber, für deren Arbeitnehmer sowie für Selbstständige und Unternehmer bedeuten.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruch auf die EPP haben alle Personen, die während des Jahres 2022 zumindest zeitweise im Inland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten und damit der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen und in diesem Jahr mindestens aus einer der folgenden Einkunftsarten Einkünfte beziehen:

  • Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung
  • Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb
  • Land-/Forstwirtschaftlicher Betrieb
  • Freiberufliche oder sonstige selbstständige Arbeit

Für den Anspruch auf die EPP muss die qualifizierende Tätigkeit weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer oder mit einem Mindestertrag ausgeübt werden. Zu den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern zählen:

  • Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten
  • Geschäftsführer/Vorstände mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
  • kurzfristig und geringfügig Beschäftigte („Minijobber“) sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, unabhängig von der Art des Lohnsteuerabzugs (pauschale Lohnsteuer oder individuelle Lohnsteuer)
  • Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit
  • Personen, die ein Wertguthaben bei der DRV Bund entsparen
  • Freiwilligendienstleistende (Bufdi, FSJ, FÖJ, IJFD)
  • im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler und Grenzgänger
  • Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (z. B. ehrenamtliche Übungsleiter/Betreuer)
  • Werkstudenten und Studenten in einem entgeltlichen Praktikum
  • Menschen mit Behinderungen, die in einer Behindertenwerkstatt tätig sind
  • Arbeitnehmer mit einem aktiven Arbeitsverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen (Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Kurzarbeiter-, Saisonkurzarbeiter-, Transferkurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz etc.)
  • Arbeitnehmer, die steuerfreie oder steuerpflichtige Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten (z. B. zum Mutterschaftsgeld)

Wer hat keinen Anspruch auf die EPP?

Weil die EPP nach der Gesetzesbegründung in erster Linie die kurzfristig enorm gestiegenen Wegekosten der Erwerbstätigen ausgleichen soll, haben Personen, die im gesamten Jahr 2022 keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, keinen Anspruch auf die EPP. Dazu zählen Personen, die ausschließlich Überschusseinkünfte erzielen oder Empfänger von Versorgungsbezügen oder Renten sind. Das sind insbesondere:

  • Reine Vermieter mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
  • Bezieher von Kapitalerträgen (z.B. Gesellschafter einer GmbH, die nur Gewinnausschüttungen erhalten, aber nicht als Geschäftsführer tätig sind)
  • Rentner oder Beamtenpensionäre
  • Andere Bezieher von ausschließlich sonstigen Einkünften (z.B. Landtags-, Bundestags- oder EU-Abgeordnete)
  • Studenten ohne Erwerbstätigkeit
  • Empfänger von Arbeitslosengeld I (es besteht kein Arbeitsverhältnis)
  • Empfänger von anderen Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II/Hartz IV)
  • Grenzpendler, die hier arbeiten, aber keinen Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland haben und damit nur beschränkt steuerpflichtig sind

Wichtig ist, dass Einkünfte aus dieser Liste kein Ausschlusskriterium sind, sondern dass lediglich die Anspruchsvoraussetzung bei ausschließlich diesen Einkünften nicht erfüllt ist. Bereits eine minimale Erwerbstätigkeit als Unternehmer oder Arbeitnehmer zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr 2022 begründet den Anspruch auf die EPP.

Was gilt für Grenzpendler?

Personen, die in Deutschland leben und bei einem Arbeitgeber im Ausland beschäftigt sind (Grenzpendler und Grenzgänger), erhalten ebenfalls die EPP. Die EPP wird in diesen Fällen jedoch nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt, sondern nur nach Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2022 durch das zuständige Finanzamt. Der Anspruch auf die EPP besteht unabhängig davon, ob Deutschland auch das Besteuerungsrecht an den qualifizierenden Einkünften zusteht. Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, insbesondere beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die in Deutschland nur arbeiten, sind dagegen nicht anspruchsberechtigt. Das gilt auch, wenn diese auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden.

 

Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber

Den meisten Arbeitnehmern soll die EPP durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden, was aber durch Spezialfälle und Detailregelungen nicht immer ganz einfach ist.

In der Regel soll der Arbeitgeber die EPP mit der Lohnabrechnung für September an alle Arbeitnehmer auszahlen, die bei ihm am 1. September 2022 in einem ersten Arbeitsverhältnis tätig sind. Von dieser Auszahlungspflicht ausgenommen sind nur Arbeitgeber, die entweder keine Lohnsteueranmeldung abgeben (z.B. weil sie nur Minijobber beschäftigen) oder die nur jährlich eine Lohnsteueranmeldung abgeben. Im zweiten Fall kann der Arbeitgeber die Auszahlung vornehmen, muss es aber nicht.

Welchen Arbeitnehmern der Arbeitgeber die EPP auszuzahlen hat, richtet sich nach folgenden Regeln:

  • Stichtag: Die Voraussetzungen für eine Auszahlung durch den Arbeitgeber müssen am Stichtag 1. September 2022 erfüllt Endet das aktive Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag oder beginnt auch nur einen Tag später, dann ist der Arbeitgeber nicht für die Auszahlung der EPP verantwortlich und auch nicht dazu berechtigt. Doppelzahlungen in den Fällen eines Arbeitgeberwechsels kann es somit nicht geben. Sofern bei keinem anderen Arbeitgeber am Stichtag ein Arbeitsverhältnis besteht, der dann für die Auszahlung verantwortlich wäre, können Arbeitnehmer die EPP im kommenden Jahr über die Abgabe einer Steuererklärung für 2022 erhalten.
  • Erstes Arbeitsverhältnis: Anspruch auf die EPP besteht nur im Rahmen des ersten auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnisses. Die Auszahlung durch den Arbeitgeber setzt deshalb voraus, dass der Arbeitnehmer in die Steuerklassen I bis V fällt oder als Minijobber dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Keine EPP vom Arbeitgeber erhalten damit Arbeitnehmer in der Steuerklasse VI, Minijobber mit einem weiteren Arbeitsverhältnis, kurzfristig Beschäftigte sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft. Kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte können die EPP aber im kommenden Jahr über die Abgabe einer Steuererklärung für 2022 erhalten.
  • Lohnzahlung: Eine Lohnzahlung durch den Arbeitgeber ist weder Voraussetzung für den Anspruch auf die EPP noch reicht sie für den Anspruch auf die EPP aus. Der Arbeitgeber muss die EPP daher auch den Arbeitnehmern auszahlen, die noch in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis stehen, aber vorübergehend keine Lohnzahlung erhalten, beispielsweise weil sie vorübergehend freigestellt sind oder Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld erhalten. Den Bezug von Elterngeld muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber jedoch nachweisen, um für die Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber in Frage zu kommen. Umgekehrt haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, die aber noch Arbeitslohn (z.B. Vorruhestandsgeld oder Übergangsgeld für ein ehemaliges Vorstandsmitglied) oder eine lohnsteuerpflichtige Betriebsrente erhalten, keinen Anspruch auf die Auszahlung der EPP durch den ehemaligen Arbeitgeber.
  • Inlandsbezug: Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf die EPP. Die Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber setzt deshalb voraus, dass der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland Wenn der Arbeitnehmer 2022 vom oder ins Ausland umgezogen ist, kommt es auf den Zeitpunkt des Umzugs an. Für Arbeitnehmer, die noch vor dem 1. September 2022 ins Ausland umgezogen sind (Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht), soll der Arbeitgeber trotzdem die EPP auszahlen, wenn das Arbeitsverhältnis am Stichtag weiter besteht. Arbeitnehmer, die erst nach dem 1. September 2022 nach Deutschland umgezogen sind (Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht), erhalten die EPP dagegen nicht vom Arbeitgeber. Solche Arbeitnehmer können die EPP nur über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.

Wenn alle Voraussetzungen für die Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber erfüllt sind, soll der Arbeitgeber die EPP im September 2022 auszahlen. Dabei spielt es keine Rolle, welcher Lohnabrechnungsmonat im September 2022 abgerechnet wird. Erfolgt die Lohnabrechnung betriebsbedingt erst im Folgemonat und wird im September 2022 daher erst der August 2022 abgerechnet, soll die Auszahlung trotzdem im September erfolgen. Arbeitgeber, die ihre Lohnsteueranmeldung nur vierteljährlich abgeben, können die EPP abweichend von der Regel im Oktober 2022 auszahlen.

Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, hat die Finanzverwaltung jedoch keine Bedenken, wenn die Auszahlung mit der Lohnabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022 erfolgt. Spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer muss die Auszahlung und Abrechnung jedoch erfolgt sein.

An pauschal besteuerte Minijobber darf der Arbeitgeber die EPP außerdem erst dann auszahlen, wenn eine schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers über das erste Arbeitsverhältnis vorliegt (siehe „Muster für die Bestätigung des ersten Arbeitsverhältnisses“). Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen und aufzubewahren. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Bestätigung zu prüfen, sondern darf sich auf die Angaben seines Arbeitnehmers verlassen.

Ob die Bestätigung bereits am Stichtag 1. September 2022 vorliegen muss, hat die Finanzverwaltung nicht geregelt. Daher sollte auch eine Nachreichung der Bestätigung möglich sein, beispielsweise weil der Arbeitnehmer vorübergehend erkrankt ist. Allerdings ist die Auszahlung erst nach Vorlage der Bestätigung möglich.

Die EPP ist kein Arbeitslohn und damit auch keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung. Daher wird die EPP auch nicht auf die 450 Euro-Grenze (ab Oktober 520 Euro-Grenze) für Minijobber oder den Mindesteigenbeitrag bei einer Riester-Rente angerechnet. Die vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP unterliegt jedoch als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug. Bei der Berechnung der Vorsorgepauschale im Rahmen der Lohnsteuerberechnung ist sie allerdings nicht zu berücksichtigen, weil auf die EPP keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Die Auszahlung der EPP muss der Arbeitgeber in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2022 durch den Großbuchstaben E dokumentieren. Dem Finanzamt wird damit die Möglichkeit gegeben, mögliche Doppelzahlungen zu erkennen. Bis zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung für 2022 sind noch Korrekturen und nachträgliche Auszahlungen oder Rückforderungen der EPP möglich, z. B. weil dem Arbeitgeber nachträglich bekannt wird, dass sich zum Stichtag der Hauptarbeitgeber geändert hat.

Für Minijobber, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal erhoben hat, ist auch bei Auszahlung der EPP an den Arbeitnehmer keine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen. Gibt der Arbeitnehmer eine Einkommensteuerklärung für 2022 ab, muss er selbst in der Einkommensteuererklärung angeben, dass er die EPP bereits vom Arbeitgeber erhalten hat.

Refinanzierung der Auszahlung über die Lohnsteuervorauszahlung

Zur Refinanzierung können die Arbeitgeber die an ihre Arbeitnehmer ausgezahlte EPP von der einbehaltenen Lohnsteuer entnehmen. Übersteigen die insgesamt zu gewährenden EPP die abzuführende Lohnsteuer, wird dem Arbeitgeber der übersteigende Betrag von dem Finanzamt erstattet, an das die Lohnsteuer abzuführen ist. Wann dies der Fall ist, hängt davon ab, ob die Lohnsteuer monatlich, quartalsweise oder jährlich gezahlt wird:

  • Monatszahler: Die EPP ist in der am 12. September 2022 fälligen Lohnsteueranmeldung für August anzugeben und im September an die Arbeitnehmer auszuzahlen.
  • Quartalszahler: Bei einer quartalsweisen Lohnsteueranmeldung erfolgt die Verrechnung der EPP mit der am 10. Oktober 2022 fälligen Lohnsteueranmeldung für das III. Quartal. Der Arbeitgeber darf entscheiden, ob er in Vorleistung geht und die Pauschale bereits im September auszahlt oder diese erst nach der Verrechnung mit dem Finanzamt im Oktober auszahlt.
  • Jahreszahler: Arbeitgeber, die nur jährlich die Lohnsteuer abführen, sind nicht zur EPP-Auszahlung verpflichtet. Falls der Arbeitgeber die Pauschale trotzdem auszahlt, ist die Verrechnung in der am 10. Januar 2023 fälligen Jahressteueranmeldung vorgesehen.

Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe kann die Refinanzierung nicht verschoben werden. Selbst im Falle einer späteren Auszahlung bleibt für die Refinanzierung der EPP bei monatlich einzureichenden Anmeldungen der 12. September 2022 als Stichtag maßgebend. Das Bundesfinanzministerium hat bereits ein geändertes Formular für die Lohnsteueranmeldung 2022 veröffentlicht, in das ein neues Feld mit der Kennzahl 35 für die EPP aufgenommen wurde. Dieses Feld darf nur in den Anmeldungszeiträumen August 2022, 3. Quartal 2022 und in der Jahresanmeldung 2022 ausgefüllt werden. Bei einer späteren Änderung der EPP ist daher die entsprechende Anmeldung zu korrigieren.

Die Auszahlung der EPP an die Arbeitnehmer ist eine Betriebsausgabe, die Refinanzierung über die Lohnsteuer eine Betriebseinnahme. Im Ergebnis sind die Zahlungsvorgänge zur EPP beim Arbeitgeber ohne Gewinnauswirkung. Kosten für den mit der Auszahlung der EPP verbundenen Aufwand werden vom Finanzamt nicht erstattet. Diese sind aber als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Muster für die Bestätigung des ersten Arbeitsverhältnisses

Damit Minijobber die EPP vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommen, müssen sie ihm zuerst schriftlich erklären, dass es sich um das erste Arbeitsverhältnis handelt. Eine bestimmte Form für diese Bestätigung ist nicht vorgeschrieben. Die Finanzverwaltung hat aber folgenden Formulierungsvorschlag gemacht:

„Hiermit bestätige ich …….. (Arbeitnehmer), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit …….. (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegen kann.

Hinweis: Die Energiepreispauschale steht jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu, auch wenn im Jahr 2022 mehrere Tätigkeiten ausübt werden. In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nur dann an den Arbeitnehmer auszahlen, wenn es sich bei der Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) handelt. Dadurch soll verhindert werden, dass die Energiepreispauschale an einen Arbeitnehmer mehrfach ausgezahlt wird.“

 

Auszahlung der EPP an Selbstständige und Unternehmer

Selbstständige, Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte erhalten die EPP in der Regel durch eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für das III. Quartal 2022.

Selbstständige, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte erhalten die EPP durch eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung. Dazu wird die am 12. September 2022 fällige Vorauszahlung für das dritte Quartal 2022 für jeden Anspruchsberechtigten um 300 Euro gekürzt (im Fall einer Zusammenveranlagung von Ehegatten, bei denen beide betriebliche Einkünfte haben, also um 600 Euro), sofern die Vorauszahlung auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder aus einem Gewerbebetrieb oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb abdeckt.

Wenn dem Finanzamt bekannt ist, dass gleichzeitig Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung erzielt werden, erfolgt keine Kürzung, denn dann erfolgt die Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber. Sind aufgrund der Geringfügigkeit der qualifizierenden Einkünfte oder eines verbleibenden Verlustvortrags aus den betrieblichen Einkünften bisher keine Vorauszahlungen festgesetzt worden, erfolgt ebenfalls keine Anpassung der Vorauszahlungen. Die Auszahlung erfolgt in diesen Fällen im Rahmen der Steuerveranlagung für 2022.

Für Steuerzahler, deren Vorauszahlung am 12. September 2022 weniger als 300 Euro beträgt, reduziert sich die Vorauszahlung auf 0 Euro. Eine Erstattung des Restbetrags erfolgt bei der Anpassung der Vorauszahlung jedoch nicht. Auch eine Kürzung der Vorauszahlung für den 12. Dezember 2022 ist nicht vorgesehen. Erst im Rahmen der Steuerveranlagung für 2022 erhalten diese Steuerzahler dann einen eventuell verbleibenden Restbetrag.

Bei der Kürzung der Vorauszahlung wird die EPP zunächst brutto ausgezahlt, also ohne anteiligen Steuerabzug. Weil die EPP aber steuerpflichtig ist, steht bei der Steuerveranlagung 2022 dann eine Nachzahlung bzw. reduzierte Steuererstattung an, weil die Vorauszahlungen zunächst zu stark gekürzt worden sind und die nach dem individuellen Steuersatz fällige Steuer auf die EPP wieder abgeführt werden muss.

Ob für die Herabsetzung ein neuer Vorauszahlungsbescheid ergeht, entscheidet jedes Bundesland selbst. Die meisten Bundesländer werden die Vorauszahlungen wohl im Rahmen einer Allgemeinverfügung anpassen, um Papier- und Portokosten zu sparen. Werden oder wurden bereits für das III. Quartal auf der Grundlage des alten Vorauszahlungsbescheides Zahlungen ans Finanzamt geleistet, wird der überzahlte Betrag automatisch auf das Konto zurückerstattet, soweit keine weiteren Steuerrückstände bestehen.

Der Fiskus weist außerdem darauf hin, dass die im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren berücksichtigte EPP vorläufigen Charakter hat. Erst bei der Einkommensteuerveranlagung wird die Anspruchsberechtigung überprüft. Besteht kein Anspruch, z. B. weil im Veranlagungszeitraum 2022 keine Einkünfte mehr aus den qualifizierenden Einkunftsarten erzielt worden sind, wird die EPP vom Finanzamt zurückgefordert.

 

Liebhabereiregelung für Photovoltaikanlagen und die EPP

Wer die neue Liebhabereiregelung für kleine Photovoltaikanlangen nutzt, kann den Anspruch auf die Energiepreispauschale verlieren, wenn keine anderen Einkünfte bestehen, die zur Anspruchsberechtigung führen.

Zu den gewerblichen Einkünften gehören auch Einkünfte aus der Einspeisevergütung einer Photovoltaikanlage. Wer nicht bereits anderweitig die Anspruchsvoraussetzungen für die EPP erfüllt, qualifiziert sich daher möglicherweise durch den Betrieb der Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach. Das funktioniert aber nur dann, wenn die Photovoltaikanlage kein Liebhabereibetrieb ist, denn aus einem Liebhabereibetrieb fallen keine steuerpflichtigen Einkünfte an.

Die Liebhabereiregelung der Finanzverwaltung für kleine Photovoltaikanlagen kann Rentner oder Pensionäre mit einer Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach somit den Anspruch auf die EPP kosten. Das gilt zumindest für Anlagen, die vor 2022 in Betrieb genommen wurden, denn für diese läuft die Antragsfrist auf die Liebhabereiregelung Ende des Jahres aus, und damit gibt es keine Möglichkeit, den Antrag auf die Liebhabereiregelung erst nach Bestandskraft des Steuerbescheids für 2022 zu stellen. Für neuere Anlagen ist dagegen eine entsprechende Gestaltung möglich.

 

Höhere Jahresgebühr für das Transparenzregister ab 2022

Mit der neuen Eintragungspflicht im Transparenzregister für viele Gesellschaften gehen auch höhere Jahresgebühren einher, die die Unternehmen tragen müssen.

Im letzten Jahr hat sich der Kreis der Unternehmen und Organisationen, die zu einer Eintragung im Transparenzregister verpflichtet sind, drastisch erweitert. So läuft beispielsweise für GmbHs, UGs und Partnerschaftsgesellschaften die Frist zur Eintragung Ende Juni 2022 aus. Verbunden mit dieser neuen Eintragungspflicht ist eine deutliche Erhöhung der Gebühren für die betroffenen Unternehmen. Während die Jahresgebühr 2020 noch bei 4,80 Euro lag, darf der Bundesanzeiger für 2021 schon 11,67 Euro und ab 2022 sogar 20,80 Euro pro Jahr berechnen. Immerhin führen zusätzliche Änderungen der Eintragungen innerhalb eines Jahres nicht zu weiteren Gebühren.

 

Fünftel-Regelung für geballte Auszahlung von Überstundenvergütungen

Bei der Auszahlung von Überstundenvergütungen für mehr als zwölf Monate kommt eine Steuerermäßigung nach der Fünftel-Regelung in Frage.

Zahlt der Arbeitgeber Überstundenvergütungen für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten auf einmal aus, kann der Arbeitnehmer dafür die Steuerermäßigung nach der Fünftel-Regelung in Anspruch nehmen. Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil bestätigt. Allerdings hat der Bundesfinanzhof bereits zuvor entschieden, dass wirtschaftlich vernünftige Gründe für die geballte Auszahlung vorliegen müssen, damit die Steuerermäßigung greift. Diese Gründe können sowohl beim Arbeitgeber als auch beim Arbeitnehmer vorliegen, beispielsweise weil das Arbeitsverhältnis beendet wird oder die Liquidität des Arbeitgebers zeitweise eingeschränkt war.

 

Steuereinnahmen sprudeln wieder

Die neueste Steuerschätzung prognostiziert für die nächsten fünf Jahre Steuermehreinnahmen von insgesamt 220 Mrd. Euro.

Seit Beginn der Corona-Pandemie haben die halbjährlichen Schätzungen zum Steueraufkommen eine regelrechte Achterbahnfahrt hingelegt. Nach massiven Einbrüchen führt nun nicht zuletzt die spürbare Inflation zu einem deutlichen Anstieg des erwarteten Steueraufkommens in den nächsten Jahren. Auch die weitere Erholung am Arbeitsmarkt sowie die im Vergleich zum Vorjahr deutlich geringere Kurzarbeit schlagen sich in den Lohnsteuereinnahmen nieder. Allerdings ist die neueste Prognose durch hohe wirtschaftliche Unsicherheit geprägt. Außerdem wurden die umfangreichen Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung in der Schätzung noch nicht berücksichtigt. Mit diesen Einschränkungen liegen die Steuereinnahmen nach der Steuerschätzung vom Mai bis einschließlich 2026 jährlich um rund 44 Mrd. Euro höher als noch im November prognostiziert – ein Mehraufkommen von insgesamt 220 Mrd. Euro.

 

Fälligkeitserfordernis für die Zehn-Tages-Regelung

Die Zuordnung von Zahlungen zum vergangenen Kalenderjahr im Rahmen der Zehn-Tages-Regelung bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung erfordert, dass die Zahlung erst um den Jahreswechsel herum fällig geworden ist.

Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung können regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurz vor oder nach dem Kalenderjahr anfallen, dem Kalenderjahr zugeordnet werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Schon vor längerem hat der Bundesfinanzhof die Frist für diese kurze Zeitspanne mit zehn Tagen festgelegt. In einem neuen Urteil haben die Richter nun aber noch klargestellt, dass die Zahlung in diesem Zehn-Tages-Zeitraum auch fällig geworden sein muss. Im Streitfall ging es um die Umsatzsteuer für die Monate Mai bis Juli, die aber erst kurz nach dem Jahresende gezahlt worden war.

Hier hat der Bundesfinanzhof dem Finanzamt beigepflichtet, dass der Abzug im Vorjahr ausscheidet, weil die Steuer bereits viel früher fällig geworden war. Andernfalls könnten Nachzahlungen für bereits längst fällig gewordene Verpflichtungen zu einem vom Zeitpunkt der Zahlung unabhängigen Betriebsausgabenabzug führen, was dem nur in engen gesetzlichen Grenzen durchbrechbaren Kassenprinzip bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung widersprechen würde.

 

Solidaritätszuschlag ab 2020 vorerst verfassungskonform

Trotz Auslaufens des Solidarpakts II hält das Finanzgericht Baden-Württemberg die Fortgeltung des Soli für verfassungskonform.

Obwohl 2019 der Solidarpakt II ausgelaufen ist, gilt der Solidaritätszuschlag weiter fort – wenn auch in eingeschränkter Form, die nur noch einen kleinen Teil der Steuerzahler belastet. Eine Klage, die den Soli ab 2020 als verfassungswidrig rügt, hat das Finanzgericht Baden-Württemberg nun allerdings abgewiesen. Das Gericht meint, die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ermögliche die Wahl zwischen einer Ergänzungsabgabe und einer Steuererhöhung, solange die dem Bund und den Ländern zustehenden Steuern nicht ausgehöhlt werden.

Außerdem müsse eine Ergänzungsabgabe weder befristet noch nur für einen kurzen Zeitraum erhoben werden, obwohl eine verfassungsgemäß beschlossene Ergänzungsabgabe verfassungswidrig werden kann, wenn sich die für die Einführung maßgebenden Verhältnisse grundlegend ändern. Allerdings bestünde der wiedervereinigungsbedingte zusätzliche Finanzierungsbedarf des Bundes, z.B. im Bereich der Rentenversicherung, fort. Außerdem habe der Gesetzgeber die konkrete fiskalische Ausnahmelage hinreichend deutlich erkennbar gemacht, meint das Gericht. Auch die fehlende Einbeziehung von Körperschaften in die Abschmelzung des Solidaritätszuschlags infolge der völlig anderen Tarifstruktur sei zulässig. Der Kläger hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

 

Beendigung der Selbstnutzung eines geerbten Familienheims

Die Steuerfreiheit für ein geerbtes Familienheim entfällt nur dann nicht, wenn das Ende der Selbstnutzung innerhalb der Zehnjahresfrist auf objektiv zwingenden Gründen basiert.

Für ein angemessenes Familienheim, das der Erbe unverzüglich selbst nutzt, fällt keine Erbschaftsteuer an. Allerdings fällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erbe die Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert. Wann genau solche zwingenden Gründe vorliegen, hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist, wenn die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist. Es reicht nicht aus, wenn sich der Erbe nur aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Zweckmäßigkeitserwägungen an der Selbstnutzung gehindert fühlt.

Das ist insbesondere der Fall, wenn die Immobilie nach Art und Gestaltung nicht den persönlichen Vorstellungen des Erben entspricht. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können dagegen zwingende Gründe darstellen, wenn sie dem Erben eine selbständige Haushaltsführung in dem erworbenen Familienheim unmöglich machen. Dabei spielt es keine Rolle, ob dem Erben andernorts eine selbstständige Haushaltsführung möglich wäre. Einzig die Nutzbarkeit des ererbten Familienheims ist entscheidend. Die Feststellungslast für die Umstände, die eine Selbstnutzung des Familienheims objektiv unmöglich machen oder unzumutbar erscheinen lassen, trägt dabei der Erbe.

 

Neue Taxonomie für E-Bilanzen

Das Bundesfinanzministerium hat die neueste Version der Taxonomie für E-Bilanzen veröffentlicht, die ab 2023 verbindlich anzuwenden ist.

Das Bundesfinanzministerium hat die neueste Version 6.6 der Taxonomie für die E-Bilanz amtlich bekannt gemacht. Die neue Version ist für alle Wirtschaftsjahre verbindlich anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen. Änderungen in der neuen Version der Taxonomie ergeben sich insbesondere durch das Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz, insbesondere der Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften.

 

Steueridentnummer für Geflüchtete aus der Ukraine

Auch Personen, die nur vorübergehend in Deutschland leben, erhalten eine steuerliche Identifikationsnummer, die Voraussetzung ist für eine längerfristige Tätigkeit oder den Bezug von Kindergeld.

Insbesondere für die Aufnahme einer Arbeit oder die Beantragung von Kindergeld ist die steuerliche Identifikationsnummer unverzichtbar. Eine solche Steueridentnummer erhalten daher auch Geflüchtete und Asylsuchende. Das Bundeszentralamt für Steuern hat dazu Hinweise zur Vergabe der IdNr. an die Betroffenen in deutscher und ukrainischer Sprache auf seiner Website veröffentlicht und weist darin auch darauf hin, dass ein Arbeitgeber für bis zu drei Monate die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale anwenden kann, wenn die zum Abruf der ELStAM notwendige IdNr. noch nicht vorliegt.

 

Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung sollen um 0,3 % steigen

Gesetzlich Versicherte müssen sich im kommenden Jahr auf höhere Beiträge zur Krankenversicherung einstellen.

Die über 57 Millionen Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen müssen sich auf steigende Beiträge einstellen. Der Bundesgesundheitsminister hat angekündigt, dass der Zusatzbeitrag 2023 um 0,3 % steigen soll. Damit erhöht sich der durchschnittliche Zusatzbeitrag von 1,3 % auf 1,6 %. Zusammen mit dem regulären Beitragssatz von derzeit 14,6 % würde der Beitrag zur Krankenversicherung dann 16,2 % des Bruttolohns betragen. Das wäre der höchste Beitragssatz seit Beginn der gesetzlichen Krankenversicherung.

 

Höherer Mindestlohn ab Juli 2022

Am 1. Juli 2022 greift der zweite von drei Erhöhungsschritten beim Mindestlohn in diesem Jahr und der Mindestlohn steigt von 9,82 Euro auf 10,45 Euro.

In diesem Jahr wird der gesetzliche Mindestlohn insgesamt drei Mal angehoben. Die beiden Anpassungen zum 1. Januar und zum 1. Juli sind dabei schon länger bekannt, denn sie beruhen auf den Empfehlungen der Mindestlohnkommission. Am 1. Oktober soll dann ein Wahlversprechen realisiert werden, nach dem der Mindestlohn auf 12 Euro pro Stunde steigen wird. Zunächst kommt am 1. Juli aber die Anhebung von 9,82 Euro auf 10,45 Euro pro Stunde, die dann für die nächsten drei Monate bei der Lohnabrechnung zu beachten ist.

 

Richtlinie über transparente Arbeitsbedingungen

Ab dem 1. August 2022 müssen Arbeitgeber neue Vorgaben für Arbeitsverhältnisse und Arbeitsverträge beachten.

Im Sommer 2019 hat die EU die Arbeitsbedingungenrichtlinie verabschiedet und den Mitgliedsstaaten bis zum 31. Juli 2022 Zeit gegeben, die Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Kurz vor Torschluss haben Bundestag und Bundesrat das Umsetzungsgesetz verabschiedet, das Arbeitgebern ab dem 1. August 2022 eine Reihe neuer Pflichten auferlegt. Dazu gehören

  • die Erweiterung der bereits in der Nachweisrichtlinie vorgesehenen Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses (sog. Nachweispflichten) und
  • Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen in Bezug auf die Höchstdauer einer Probezeit, Mehrfachbeschäftigung, Mindestvorhersehbarkeit der Arbeit, Ersuchen um einen Übergang zu einer anderen Arbeitsform sowie Pflichtfortbildungen.

Insbesondere die Änderungen im Nachweisgesetz haben es in sich, denn diese sehen deutlich weitreichendere schriftliche Erläuterungen für den Arbeitnehmer über die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses vor. Verstöße können zu einem Bußgeld von bis zu 2.000 Euro führen. Dieses Bußgeld fällt pro Arbeitsverhältnis an, bei dem die Vorgaben nicht eingehalten wurden, kann also bei vielen betroffenen Arbeitnehmern eine enorme Höhe erreichen.

Die gute Nachricht ist, dass die Änderungen direkt nur für Arbeitsverhältnisse Konsequenzen haben, die ab dem 1. August 2022 beginnen. Bei solchen Neuverträgen bleiben dem Arbeitgeber unterschiedliche Fristen, um den Arbeitnehmer schriftlich über die zwingend vorgeschriebenen Angaben zu informieren. Auch wenn nur manche Angaben gleich am ersten Tag vorliegen müssen, während für andere eine Woche oder länger Zeit bleibt, macht es Sinn, gleich alle Angaben im Arbeitsvertrag zusammenzufassen.

Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen muss der Arbeitgeber die erweiterten Informationspflichten nur auf Verlangen des Arbeitnehmers erfüllen. Wenn der Arbeitnehmer eine Niederschrift seiner wesentlichen Arbeitsbedingungen fordert, muss der Arbeitgeber diese dem Arbeitnehmer schriftlich aushändigen, sofern die Angaben nicht bereits in einem bestehenden schriftlichen Arbeitsvertrag enthalten sind oder dieser auf einen konkreten Tarifvertrag verweist, der diese Angaben enthält.

Für die Unterrichtung des Arbeitnehmers sieht das Gesetz die Schriftform vor. Das bedeutet, dass die Arbeitsbedingungen nicht nur auf Papier ausgedruckt werden, sondern auch vom Arbeitgeber eigenhändig unterzeichnet sein müssen. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag erfüllt diese Anforderung in der Regel. Auch deshalb bietet es sich an, die Arbeitsbedingungen gleich im Arbeitsvertrag schriftlich niederzulegen.

Ob ein Arbeitsvertrag oder eine Niederschrift alle Anforderungen nach dem neuen Gesetz erfüllt, kann abschließend nur ein Fachanwalt für Arbeitsrecht beantworten. In der Niederschrift der Arbeitsbedingungen müssen nun aber insbesondere Informationen zu folgenden Punkten enthalten sein:

  • Erweiterte Angaben zum Kündigungsverfahren. Neben der Schriftformerfordernis und der Kündigungsfrist gehört dazu auch die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
  • Getrennte Angabe der Höhe, Zusammensetzung, Fälligkeit und Art der Auszahlung des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, Zuschlägen, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts.
  • Wenn der Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers. Diese Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist.
  • Vereinbarte Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen.
  • Sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen.
  • Ein Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.
  • Ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind.

 

Versäumter Termin führt nicht zum Wegfall des Kindergeldes

Allein das unentschuldigte Versäumnis eines Meldetermins bei der Agentur für Arbeit rechtfertigt nicht, dass die Agentur die Arbeitsvermittlung ohne Mitteilung einstellt und damit der Anspruch auf Kindergeld wegfällt.

Ein als arbeitsuchend gemeldetes Kind, das keine Leistungen von der Agentur für Arbeit bezieht und lediglich seiner allgemeinen Meldepflicht bei der Arbeitsagentur nicht nachkommt, begeht keine Pflichtverletzung, die zum Wegfall des Kindergeldes führt. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab damit der Klage eines Vaters teilweise statt, dessen Tochter wegen einer problematischen Schwangerschaft die Ausbildung abgebrochen hatte und ohne Angabe von Gründen nicht zu einem Termin bei der Arbeitsagentur erschienen war.

Die Agentur meldete daraufhin die Tochter aus der Arbeitsvermittlung ab. Die Einstellung der Arbeitsvermittlung wurde der Tochter des Klägers, die zu diesem Zeitpunkt keine Leistungen von der Arbeitsagentur erhielt, jedoch nicht bekanntgegeben. Diese Einstellung der Arbeitsvermittlung ohne Mitteilung an die Tochter hielt das Finanzgericht für nicht rechtmäßig und gewährte daher den Kindergeldanspruch für den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum bis zum 21. Geburtstag der Tochter.

 

Aufwendungen für nur im Beruf getragene bürgerliche Kleidung

Auch wenn bestimmte bürgerliche Kleidungsstücke nur während der Berufsausübung getragen werden und nur dafür angeschafft wurden, ist ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug ausgeschlossen.

Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung grundsätzlich nicht abziehbar. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt, die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden kann. Der Bundesfinanzhof hat deshalb einem selbstständigen Trauerredner und seiner Ehefrau den Betriebsausgabenabzug für die Anschaffung, Änderung und Reinigung der beruflich getragenen Kleidung verwehrt. Dies ist nicht das erste Mal, dass der Bundesfinanzhof die restriktiven Vorgaben für den Abzug der Kosten für Berufskleidung bestätigt, doch meist sind es Arbeitnehmer, die den Abzug begehren und damit scheitern.

 

Antragsfrist für Energiekostendämpfungsprogramm läuft aus

Unternehmen aus energieintensiven Branchen haben noch bis zum 31. August 2022 Zeit, um einen Antrag auf den Zuschuss aus dem Energiekostendämpfungsprogramm der Bundesregierung zu stellen.

Kurz nach Beginn des Kriegs in der Ukraine hat die Bundesregierung ein Hilfsprogramm für besonders energieintensive Branchen aufgelegt. Unternehmen, die besonders von hohen Energiekosten betroffen sind, können seither beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Zuschuss zu ihren Erdgas- und Stromkosten von bis zu 50 Mio. Euro beantragen. Die Zuschüsse werden zu den Kosten für Erdgas und Strom im Zeitraum Februar bis September 2022 in drei Stufen gezahlt.

Die Förderstufen unterscheiden sich insbesondere nach der Branche, der Zuschussquote, den Maximalbeträgen und einem etwaigen Betriebsverlust. Der Antrag auf den Zuschuss muss vom Unternehmen selbst über das Online-Portal des BAFA gestellt werden. Die Frist für den Antrag läuft am 31. August 2022 aus und ist nicht verlängerbar. Falls Sie für das Programm in Frage kommen und noch keinen Antrag gestellt haben, bleiben damit nur noch wenige Wochen für den Antrag, nach dessen Prüfung ein Abschlag von 80 % des Zuschusses ausgezahlt wird.

 

Referentenentwurf für Jahressteuergesetz 2022 veröffentlicht

Der erste Entwurf für das Jahressteuergesetz 2022, in dem neben technischen Änderungen auch substanzielle Änderungen des Steuerrechts vorgesehen sind, liegt jetzt vor.

Das Bundesfinanzministerium hat im Juli den ersten Entwurf für das Jahressteuergesetz 2022 veröffentlicht. Mit dem Jahressteuergesetz werden traditionell viele Detailregelungen im Steuerrecht angepasst, weil sich durch EU-Recht und Gerichtsurteile Anpassungsbedarf ergeben hat. Auch Regelungen zu Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen sowie Fehlerkorrekturen sind Teil eines jeden Jahressteuergesetzes. In dem Gesetz sind aber auch einige substanzielle Änderungen enthalten, darin die Vorziehung des vollständigen Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgeaufwendungen, um den Urteilen zur Doppelbesteuerung von Renten aus dem letzten Jahr Rechnung zu tragen. Auch die Anhebung des Sparer-Pauschbetrags, des Ausbildungsfreibetrags sowie des Abschreibungssatzes für Wohngebäude sind in dem Gesetz enthalten.