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Newsletter April 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend informieren wir Sie über Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.

 

Inhalt

1. Erleichterungen bei der Umsatzsteuer auf Sachspenden
2. Weitere Verbesserung der Überbrückungshilfe III
3. Neues Paket mit Bürokratieerleichterungen
4. Vereinfachte Stundung bis Ende Juni 2021 verlängert
5. Grunderwerbsteuer auch auf Instandhaltungsrückstellung
6. Anforderungen an ein Ehegattenarbeitsverhältnis
7. Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ist individuell abzurechnen
8. Finanzämter erstatten mehr Zinsen als eingenommen werden
9. Gekürzte Verpflegungspauschale trotz Verzicht auf Mahlzeit
10. Ansprüche aus einem widerrufenen Darlehensvertrag
11. Prozess um Umgangsrecht ist keine außergewöhnliche Belastung
12. Nachweis der Pkw-Nutzung für den Investitionsabzugsbetrag
13. Pflichtveranlagung wegen Bezug von Kurzarbeitergeld
14. Bewertung von Sachzuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung
15. Neustarthilfe für Gesellschaften und Antrag durch Steuerberater möglich

Erleichterungen bei der Umsatzsteuer auf Sachspenden

Für die Umsatzbesteuerung von Sachspenden hat das Bundesfinanzministerium neben Klarstellungen für die Praxis auch eine Billigkeitsregelung für die Corona-Zeit geschaffen.

Sachspenden aus dem Betriebsvermögen unterliegen wie alle unentgeltlichen Wertabgaben der Umsatzsteuer, sofern der gespendete Gegenstand bei der Anschaffung zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Diese Umsatzbesteuerung dient der Kompensation des erfolgten Vorsteuerabzugs und soll einen unversteuerten Letztverbrauch verhindern.

Ware, die zwar für den Verkauf nicht mehr geeignet ist, aber ansonsten noch einwandfrei nutzbar und damit für gemeinnützige Organisationen oft eine große Hilfe wäre, wird deshalb vernichtet oder entsorgt statt gespendet, denn die Umsatzsteuer auf die Sachspende ist oft höher als die Kosten für die Entsorgung. Was aus rein steuerlicher und fiskalischer Sicht für den Staat Sinn macht, hat also in der Praxis bisher absurde Konsequenzen.

Zwar sieht die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU keine Möglichkeit vor, bei Sachspenden aus dem Betriebsvermögen aus Billigkeitsgründen generell auf eine Umsatzbesteuerung zu verzichten. Es gibt aber Spielraum bei der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer, die auf eine Sachspende fällig wird, denn die Bemessungsgrundlage einer Sachspende richtet sich nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern nach dem fiktiven Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Spende.

Diesen Spielraum hat die Finanzverwaltung nun ausgeschöpft und mit einer Ergänzung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses klargestellt, wann Sachspenden mit einem Wert von 0 Euro oder zumindest einem deutlich reduzierten Wert angesetzt werden können. Parallel dazu gibt es noch eine befristete Billigkeitsregelung für die Corona-Krise, nach der in bestimmten Fällen auf eine Umsatzbesteuerung komplett verzichtet wird.

Mit dieser Billigkeitsregelung können Einzelhändler, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, Waren an steuerbegünstigte Organisationen spenden, ohne dass eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe erfolgt. Zwar wäre die Spende möglicherweise ohnehin frei von einer umsatzsteuerlichen Belastung geblieben, wenn die Ware mit einem Wert von 0 Euro zu bewerten gewesen wäre. Die Billigkeitsregelung gibt den Betroffenen aber mehr Rechtssicherheit und erspart die Dokumentation der Bemessungsgrundlage für die Spende. Der Erlass der Umsatzsteuer gilt nur für Sachspenden zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021.

In allen anderen noch offenen und künftigen Fällen greift stattdessen die Ergänzung des Anwendungserlasses, nach der bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage auch zu berücksichtigen ist, ob Gegenstände zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Wertabgabe aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt verkehrsfähig sind.

Bei Lebensmitteln ist das der Fall, wenn diese kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen oder die Verkaufsfähigkeit als Frischware (Obst, Gemüse, Backwaren etc.) wegen Mängeln nicht mehr gegeben ist. Gleiches gilt für Non-Food-Artikel mit Mindesthaltbarkeitsdatum, beispielsweise Blumen, Tierfutter, Kosmetika, Drogerieartikel, Silikonmasse und andere verderbliche Waren.

Bei anderen Gegenständen ist die Verkehrsfähigkeit eingeschränkt, wenn diese aufgrund von erheblichen Material- oder Verpackungsfehlern (Befüllungsfehler, Falschetikettierung, beschädigte Retouren etc.) oder fehlender Marktgängigkeit (Vorjahres- oder Saisonware, Weihnachts- oder Osterartikel etc.) nicht mehr oder nur noch schwer verkäuflich sind. Werden solche Waren im Rahmen einer unentgeltlichen Wertabgabe abgegeben, kann eine im Vergleich zu noch verkehrsfähiger Ware geminderte Bemessungsgrundlage angesetzt werden.

Die Minderung ist im Umfang der Einschränkung der Verkehrsfähigkeit vorzunehmen, sodass der Ansatz einer Bemessungsgrundlage von 0 Euro nur bei wertloser Ware in Betracht kommt, also beispielsweise für Lebensmittel und Non-Food-Artikel kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder bei Frischwaren, bei denen die Verkaufsfähigkeit nicht mehr gegeben ist.

Eine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit liegt dagegen nicht vor, wenn einwandfreie Neuware allein aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen ausgesondert wird. Auch wenn diese Neuware ansonsten vernichtet werden würde, weil Verpackungen beschädigt sind, bei Bekleidung deutliche Spuren einer Anprobe erkennbar sind oder Ware verschmutzt ist, ohne dass sie beschädigt ist, führt dies nicht dazu, dass die Neuware ihre Verkaufsfähigkeit vollständig verliert. In solchen Fällen ist ein fiktiver Einkaufspreis anhand objektiver Schätzungsunterlagen zu ermitteln.

Das Ministerium hat außerdem noch einmal klargestellt, dass der Verkauf eines Gegenstandes weit unter dem ursprünglichen Einkaufspreis keine Sachspende ist. Abgesehen von speziellen Fällen ist dann für den Gegenstand kein fiktiver Einkaufspreis zu ermitteln, weil die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer das tatsächlich gezahlte Entgelt ist.

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Weitere Verbesserung der Überbrückungshilfe III

Mit einem Eigenkapitalzuschuss und vielen Detailverbesserungen bei der Überbrückungshilfe III reagieren Bund und Länder auf die weiterhin andauernden Folgen der Corona-Pandemie.

Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und lange von Schließungen betroffen sind, erhalten nun im Rahmen der Überbrückungshilfe III einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Darüber hinaus wurden die Bedingungen der Überbrückungshilfe III nochmals in vielen Details verbessert.

Alle Unternehmen, die seit November 2020 in mindestens drei Monaten einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 % erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss. Der Eigenkapitalzuschuss beträgt bis zu 40 % des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten geltend machen kann und wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt. Der Zuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % erlitten haben. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt für diesen Monat 25 %. Im vierten Monat erhöht sich der Zuschlag auf 35 %; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 % pro Monat.

Außerdem wird die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 % erleiden, auf bis zu 100 % erhöht. Bislang wurden lediglich bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten erstattet. Daneben gibt es noch folgende weitere Verbesserungen der Überbrückungshilfe III:

  • Unverkäufliche Waren: Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware für Einzelhändler werden auf Hersteller und Großhändler erweitert.

  • Vergleichszeiträume: Antragstellern wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs 2019 zu wählen.

  • Existenzgründer: Junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31. Oktober 2020 sowie Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sind ab sofort antragsberechtigt. Bisher konnten nur Unternehmen, die bis zum 30. April 2020 gegründet waren, einen Antrag stellen.

  • Neustarthilfe: Unternehmen und Soloselbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III bei der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden.

  • Kultur & Touristik: Für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft wird zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 % der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. Euro. Außerdem kann die Veranstaltungs- und Kulturbranche zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn der geplanten Veranstaltung angefallen sind, geltend machen.

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Neues Paket mit Bürokratieerleichterungen

Insgesamt 22 Maßnahmen sollen Unternehmen und Privatpersonen von unnötigen bürokratischen Vorgaben befreien oder zumindest deren praktische Anwendung erleichtern.

Die Bundesregierung hat im April ein umfangreiches Paket von Bürokratieerleichterungen beschlossen. Insgesamt 22 konkrete Maßnahmen sind darin enthalten, mit denen Unternehmen und Bürger von bürokratischen Hemmnissen entlastet werden sollen. Einige Punkte betreffen sehr spezifische Regelungen für bestimmte Branchen, aber es gibt auch Maßnahmen, von denen die meisten Betriebe und Steuerzahler profitieren werden. Hier ist ein Überblick dieser „Highlights“, für die jetzt die entsprechenden gesetzlichen Anpassungen erarbeitet werden:

  • Umsatzschwellen: Zum 1. Januar 2021 ist die Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung auf 600.000 Euro angehoben und damit an die Buchführungspflichtgrenze angepasst worden. Allerdings gibt es immer noch Unterschiede bei den Berechnungsmethoden dieser Grenzwerte. Durch einen Verweis in der Abgabenordnung auf die Berechnung nach dem Umsatzsteuergesetz werden die Berechnungsmethoden nun angeglichen.

  • Verbindliche Auskünfte: Steuerzahler sollen künftig eine verbindliche Auskunft zu steuerlichen Sachverhalten innerhalb von drei Monaten erhalten können. In diesem Zusammenhang soll geprüft werden, ob die Zuständigkeit für verbindliche Auskünfte im Zusammenhang mit Organschaften bei der für den Organträger zuständigen Finanzbehörde zentralisiert werden sollte.

  • Zeitnahe Betriebsprüfungen: Durch die stärkere Nutzung kooperativer Betriebsprüfungen sollen Betriebsprüfungen durch die Finanzbehörden künftig zeitnah, zügiger und mit kleinstmöglichem Aufwand für alle Beteiligten erfolgen.

    • ESt4B-Mitteilungen: Obwohl Personengesellschaften schon seit 2011 Steuererklärungen ausschließlich elektronisch beim Finanzamt abgeben müssen, werden deren Einkünfte bisher vom für die Gesellschaft zuständigen Finanzamt maschinell festgestellt und anschließend den für die Besteuerung der Gesellschafter zuständigen Finanzämtern mit sogenannten ESt4B-Mitteilungen in Papierform zugeschickt. Diese Finanzämter erfassen die anteiligen Einkünfte dann wieder von Hand in ihrem eigenen IT-System und setzen die Einkommensteuer fest. Dieser aufwändige und fehleranfällige Informationsaustausch betrifft bundesweit jährlich mehr als 5 Mio. Steuerfälle und soll daher nun auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden.

    • Umsatzsteuerliche Organschaft: Die Regelung umsatzsteuerliche Organschaft ist immer wieder Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung. Daher soll ein Verfahren eingeführt werden, mit dem eine Organschaft möglichst nur auf Antrag und durch eine entsprechende Bestätigung der Finanzverwaltung über das Vorliegen der rechtlichen Kriterien entstehen kann.

    • UStIdNr.-Abfrage: Bisher ist eine Abfrage inländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (UStIdNr.) mit qualifizierter Bestätigung durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nur über ein Antragsformular beim BZSt möglich. Der Bund will eine erleichterte Abfragemöglichkeit gemeinsam mit den Ländern prüfen und noch im ersten Halbjahr 2021 darüber entscheiden.

    • Unternehmensregister: Ein Basisregister für Unternehmensstammdaten in Verbindung mit einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer soll zur Reduzierung von Statistikpflichten führen. Damit die entsprechenden Vorarbeiten beginnen können, soll das „Gesetz zur Schaffung eines Basisregisters für Unternehmensstammdaten“ noch vor der Bundestagswahl verabschiedet werden. Nach einer Erprobungsphase soll die erste Ausbaustufe des Basisregisters ab 2024 betriebsreif sein.

    • Statusfeststellungsverfahren: Das Statusfeststellungsverfahren für Selbstständige soll durch Digitalisierung schneller und einfacher werden und zwischen den unterschiedlichen Zweigen der Sozialversicherung widerspruchsfrei ablaufen.

    • Einheitliche U1/U2-Sätze: Die Umlageverfahren U1 und U2 federn finanzielle Belastungen der Arbeitgeber aus der Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Mutterschaft ihrer Arbeitnehmer ab. Dabei werden die Beitragssätze bisher kassenindividuell abhängig davon festgelegt, welche Risiken die einzelnen Krankenkassen abzusichern haben. Der Umlagesatz für den Arbeitgeber richtet sich somit danach, bei welcher Krankenkasse sein Arbeitnehmer versichert ist. Dadurch führt das heutige Verfahren zu einer unterschiedlichen Kostenbelastung kleiner Arbeitgeber für gleichartige Leistungen. Es soll daher geprüft werden, inwiefern die gesetzlichen Rahmenbedingungen so weiterentwickelt werden können, dass die Beitrags- und Erstattungssätze vereinheitlicht werden. Außerdem wird gemeinsam mit den Kassen geprüft, inwieweit Verbesserungen notwendig sind, um qualitätsgesicherte Auskünfte der Krankenkassen zu Fragen der Sozialversicherung an die Arbeitgeber sicherzustellen.

    • Photovoltaik-Anlagen: Dem Ausbau der erneuerbaren Energien steht auch die Bürokratie im Weg. Die Regelungen für Bau und Betrieb kleiner Anlagen sollen daher so einfach wie möglich gefasst werden. Für kleine Photovoltaik-Anlagen entfällt künftig die Pflicht, eine Gewerbesteuererklärung abgeben zu müssen.

    • Vergabeverfahren: Unternehmen, die noch nicht lange am Markt sind, fällt es oft schwer, sich erfolgreich an Vergabeverfahren zu beteiligen. Möglicher Grund ist die Praxis mancher Vergabestellen, entgegen der rechtlichen Möglichkeiten und Vorgaben allein auf erfahrene Unternehmen mit einschlägigen Referenzprojekten zu setzen. Um die Beteiligung von jungen Unternehmen in Vergabeverfahren zu stärken, soll darauf hingewirkt werden, dass öffentliche Auftraggeber keine Anforderungen stellen, die nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind. Das gilt insbesondere für das Erfordernis mehrjähriger Erfahrung und zahlreicher Referenzprojekte.

    • Unternehmensübergaben: Um die Attraktivität von Unternehmensnachfolgen für Gründungsinteressierte zu steigern, soll der bestehende Regulierungsrahmen für Unternehmensübergaben bzw. -nachfolgen vereinfacht werden.

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    Vereinfachte Stundung bis Ende Juni 2021 verlängert

    Wer von den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie betroffen ist, kann weiterhin unter vereinfachten Voraussetzungen eine Stundung und Anpassung von Vorauszahlungen beantragen.

    Die Finanzministerien der Länder haben sich Anfang März darauf verständigt, die Möglichkeit zu vereinfachten Stundungsanträgen für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen bis 30. Juni 2021 zu verlängern. Seit dem Frühjahr 2020 können Betriebe, die von der Pandemie betroffen sind, in einem vereinfachten Verfahren Stundungen oder Herabsetzungen von Vorauszahlungen beantragen, ohne dass darauf Zinsen oder Säumniszuschläge erhoben werden. Auch Vollstreckungsmaßnahmen sind ausgesetzt. Ursprünglich sollte die Erleichterung am 31. März auslaufen.

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    Grunderwerbsteuer auch auf Instandhaltungsrückstellung

    Eine Minderung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer auf eine Eigentumswohnung um die anteilige Instandhaltungsrücklage ist nicht möglich.

    Im Herbst vergangenen Jahres hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass beim Kauf einer Eigentumswohnung der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die darin enthaltene anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern ist. Begründet haben die Richter die Entscheidung damit, dass die anteilige Instandhaltungsrückstellung Teil des Verwaltungsvermögens der Wohnungseigentümergemeinschaft ist und damit nicht zum veräußerbaren Vermögen des Wohnungseigentümers gehört. Da die Finanzämter bisher oft anders vorgegangen sind, haben die obersten Finanzbehörden der Länder angeordnet, die neue Regelung nur auf Kaufverträge anzuwenden, die nach dem Tag der Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt abgeschlossen wurden.

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    Anforderungen an ein Ehegattenarbeitsverhältnis

    Über die Arbeitszeiten im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses sind für eine steuerliche Anerkennung nicht zwingend detaillierte Aufzeichnungen notwendig.

    Für die steuerliche Anerkennung von Arbeitsverhältnissen mit nahen Angehörigen kommt es entscheidend darauf an, ob der Vertrag und sonstige Randbedingungen einem Fremdvergleich standhalten. Die Anforderungen an entsprechende Nachweise müssen aber im Rahmen bleiben. Was fremde Dritte einander nicht zumuten, müssen sich Angehörige nicht antun, meint der Bundesfinanzhof. Aufzeichnungen über die Arbeitszeit (Stundenzettel etc.) dienen daher lediglich Beweiszwecken. Sie sind für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen aber nicht zwingend erforderlich. Somit sind Unklarheiten bei der Wochenarbeitszeit für die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses unschädlich, wenn die konkrete Arbeitszeit des Angehörigen von den beruflichen Erfordernissen des Arbeitgebers abhängt und Unklarheiten deshalb auf die Eigenart des Arbeitsverhältnisses und nicht auf eine unübliche Gestaltung zurückzuführen sind.

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    Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ist individuell abzurechnen

    Eine pauschale Abgeltung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ist anders als die Vergütung der tatsächlich geleisteten Arbeit nicht steuerfrei.

    Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nur dann steuerfrei, wenn sie für die individuell geleistete Arbeit gezahlt und damit einzeln abgerechnet werden. Eine monatliche Pauschale für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit erfüllt diese Voraussetzung nach Überzeugung des Finanzgerichts Düsseldorf nicht, selbst wenn sie niedriger ausfällt als der Anspruch, der sich aus einer Einzelabrechnung ergeben würde. Zulässig wäre eine Pauschale allenfalls dann, wenn sie nur als Vorauszahlung auf eine spätere Endabrechnung der tatsächlich geleisteten Arbeit gezahlt wird.

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    Finanzämter erstatten mehr Zinsen als eingenommen werden

    Trotz eines Negativsaldos für den Staat aus Nachzahlungs- und Erstattungszinsen hält die Politik weiter an einem Zinssatz von 6 % pro Jahr für Nachzahlungen und Erstattungen fest.

    Die Finanzämter in Deutschland haben in den vergangenen zwei Jahren mehr Erstattungszinsen ausgezahlt, als sie an Nachzahlungszinsen eingenommen haben. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage aus dem Bundestag hervor. Der Saldo aus Erstattungs- und Nachzahlungszinsen lag 2020 bei minus 351,2 Mio. Euro und im Jahr davor bei minus 552,8 Millionen Euro. Angesichts der Tatsache, dass die Zinsen ein Verlustgeschäft für den Fiskus sind, ist es umso unverständlicher, dass es in der Politik immer noch so viel Widerstand gibt gegen eine Anpassung des gesetzlichen Zinssatzes von 6 % pro Jahr an zeitgemäße Bedingungen.

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    Gekürzte Verpflegungspauschale trotz Verzicht auf Mahlzeit

    Die Pauschale für Verpflegungsmehraufwand wird auch dann gekürzt, wenn der Arbeitnehmer auf die vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit verzichtet.

    In vielen Fällen kann bei einer Auswärtstätigkeit die Pauschale für Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden. Stellt der Arbeitgeber aber während der Auswärtstätigkeit Mahlzeiten zur Verfügung oder veranlasst, dass Mahlzeiten bereitgestellt werden, ist die Pauschale um 20 % für ein Frühstück und je 40 % für ein Mittag- oder Abendessen zu kürzen. Diese Kürzung greift auch dann, wenn der Arbeitnehmer auf die bereitgestellten Mahlzeiten verzichtet. Aus welchen Gründen der Arbeitnehmer eine zur Verfügung gestellte Mahlzeit nicht einnimmt, spielt für den Bundesfinanzhof dabei keine Rolle. Entscheidend ist allein, dass der Arbeitgeber die Mahlzeit anbietet.

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    Ansprüche aus einem widerrufenen Darlehensvertrag

    Die Rückzahlung von geleisteten Darlehenszinsen nach dem Widerruf eines Darlehensvertrags ist kein steuerpflichtiger Kapitalertrag.

    Weil viele Banken zu ihren Darlehensverträgen in der Vergangenheit Widerrufsbelehrungen verwendet haben, die später als fehlerhaft eingestuft wurden, konnten Darlehensnehmer ihre Darlehensverträge auch noch Jahre später widerrufen und zum Teil deutlich günstigere Verträge mit niedrigeren Zinsen abschließen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat nun klargestellt, dass die Erstattungsansprüche aus einem widerrufenen Darlehensvertrag für bereits geleistete Zins- und Tilgungsraten nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Durch die Rückabwicklung hat der Darlehensnehmer nämlich keinen Ertrag irgendeiner Art erzielt, sondern lediglich eine Minderung der geschuldeten Darlehenszinsen erreicht. Die reduzierte Zinsbelastung wirkt sich allenfalls dann steuerlich aus, wenn die Zinsen zuvor als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen wurden.

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    Prozess um Umgangsrecht ist keine außergewöhnliche Belastung

    Nur Prozesse, die die materielle Existenzgrundlage betreffen, können zu steuerlich abzugsfähigen Prozesskosten führen, nicht aber der Streit um das Umgangsrecht mit dem eigenen Kind.

    Für Prozesskosten gilt seit 2013 ein generelles Abzugsverbot. Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn der Steuerzahler ohne den Prozess Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Als Existenzgrundlage im Sinne des Gesetzes sieht der Bundesfinanzhof allerdings allein die materielle Lebensgrundlage an. Belastungen immaterieller Art werden dagegen von der Ausnahmeregelung nicht erfasst. Daher lässt der Bundesfinanzhof die Prozesskosten anlässlich eines Umgangsrechtsstreits nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu. Daran ändern auch die besonderen Umstände des Einzelfalls, in dem das Kind ins Ausland verschleppt worden war, nichts.

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    Nachweis der Pkw-Nutzung für den Investitionsabzugsbetrag

    Die fast ausschließlich betriebliche Nutzung eines Pkws muss nicht zwingend mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

    Sowohl der Investitionsabzugsbetrag als auch die daran knüpfende Sonderabschreibung können nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden. Den Anteil der betrieblichen Nutzung eines Pkws, für den ein Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung geltend gemacht wurden, kann ein Unternehmer nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen.

    Während das Gesetz für die Besteuerung des privaten Nutzungsvorteils explizite Vorgaben macht (1 %-Regelung oder Fahrtenbuchmethode), gibt es beim Investitionsabzugsbetrag keine bestimmten gesetzlichen Nachweispflichten. Der Bundesfinanzhof sieht daher keinen Grund, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch als alleinige Nachweismethode für den Investitionsabzugsbetrag zu erzwingen. Welche alternativen Nachweise ausreichend sein können, hat der Bundesfinanzhof allerdings offen gelassen, sodass weiterhin ein korrektes Fahrtenbuch die sicherste Nachweismethode ist, zumal ein Fahrtenbuch oft für andere Zwecke (Nachweis des privaten Nutzungsanteils) ohnehin notwendig ist.

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    Pflichtveranlagung wegen Bezug von Kurzarbeitergeld

    Wer im vergangenen Jahr Kurzarbeitergeld und andere Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro bezogen hat, muss dieses Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben.

    Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung zwar steuerfrei, und das gilt bis zu einer gewissen Höhe ebenso für die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld. Solche Lohnersatzleistungen unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass diese Leistungen bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes einbezogen werden. Dieser Steuersatz wird zwar nur auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen angewendet, doch für diesen steuerpflichtigen Teil des Einkommens ergibt sich dadurch ein höherer Steuersatz, und das kann zu Steuernachzahlungen führen.

    Damit das Finanzamt prüfen kann, ob eine Nachzahlung fällig wird, müssen Arbeitnehmer zwingend eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn im vergangenen Kalenderjahr Lohnersatzleistungen von insgesamt mehr als 410 Euro zugeflossen sind. Der Bezug von Kurzarbeitergeld kann daher für viele Arbeitnehmer in 2021 erstmalig die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 zur Folge haben. Ohne Steuerberater ist diese Steuererklärung bis zum 2. August 2021 beim Finanzamt abzugeben.

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    Bewertung von Sachzuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung

    Die Bemessungsgrundlage für die pauschale Lohnsteuer auf Sachzuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung hängt von der verwendeten Pauschalierungsregelung ab.

    Bei der pauschalen Versteuerung der Vorteile und Sachzuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung kann ein Unternehmen für seine Arbeitgeber zwischen den allgemeinen Pauschalierungsvorgaben des Lohnsteuerrechts und der besonderen Pauschalierungsvorschrift für Sachzuwendungen wählen. Für Kunden und andere Geschäftspartner gilt bei der Pauschalierung dagegen stets die besondere Regelung für Sachzuwendungen. Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass bei der allgemeinen Pauschalierung des Sachbezugs eines Arbeitnehmers nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen sind, die beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auslösen können. Die Aufwendungen für einen Eventmanager zählt der Bundesfinanzhof ausdrücklich nicht zu diesen Kosten.

    Bei der besonderen Pauschalierungsregelung für Sachzuwendungen sind dagegen alle der Zuwendung direkt zuzuordnenden Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, unabhängig davon, ob sie beim Empfänger zu einem Vorteil führen können. Hier sind also auch die Kosten der Eventagentur miteinzubeziehen. Die Verfassungskonformität dieser ungleichen Behandlung rechtfertigt der Bundesfinanzhof damit, dass der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer zwischen den beiden Pauschalierungsregelungen wählen kann.

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    Neustarthilfe für Gesellschaften und Antrag durch Steuerberater möglich

    Die Neustarthilfe steht jetzt nicht mehr nur Soloselbstständigen offen, sondern auch kleinen Personen- und Kapitalgesellschaften.

    Inzwischen können nicht nur Soloselbstständige, sondern auch Personen- und Kapitalgesellschaften statt der Überbrückungshilfe III die Neustarthilfe beantragen. Eine Kapitalgesellschaft ist antragsberechtigt, wenn sie den überwiegenden Teil ihrer Umsätze aus Tätigkeiten erzielt, die bei einer natürlichen Person als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten gelten würden, vor dem 1. Mai 2020 gegründet wurde, höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigt und ein Gesellschafter mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft arbeitet. Außerdem können Anträge auf die Neustarthilfe nun auch über den Steuerberater gestellt werden; für Kapitalgesellschaften ist das sogar zwingend notwendig. Die Beraterkosten werden dabei bezuschusst.

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