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Newsletter Herbst 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend informieren wir Sie über Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.

 

Inhalt

1. Verlängerung der Regelungen zur Kurzarbeit
2. Überbrückungshilfe bis Dezember verlängert
3. Verdeckte Preisnachlässe beim Gebrauchtwagenhandel
4. Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Mieten für Messestände
5. Besteuerung von Streubesitzdividenden ist verfassungsgemäß
6. Bonuszahlung der Krankenkasse ist keine Beitragserstattung
7. Novellierung der Wertermittlung für Immobilien in Vorbereitung
8. Verkauf von Backwaren zum Vor-Ort-Verzehr in Supermärkten
9. Anpassung der Pauschbeträge für Sachentnahmen in 2020
10. Finanzamt erhält Mitteilung über staatliche Corona-Hilfen
11. Normaler Umsatzsteuersatz für Vermietung von Bootsliegeplätzen
12. Steuerfahndung hat Liste mit Airbnb-Vermietern erhalten
13. Tantiemenzufluss bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses
14. Reform der Kfz-Steuer in Arbeit
15. Gewinn aus Weiterverkauf von Eintrittskarten ist steuerpflichtig
16. Verbesserungen beim Investitionsabzugsbetrag
17. Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
18. Private Stromkosten beim Aufladen eines Elektro-Firmenwagens
19. Änderung des Fälligkeitstermins der Einfuhrumsatzsteuer
20. Länder halten an Härtefallregelungen für Kassenumrüstung fest
21. Steuereinnahmen bleiben stabil
22. Kosten für Umrüstung von Kassen mit TSE-Modul
23. Häusliches Arbeitszimmer von Ehegatten oder Lebenspartnern

Verlängerung der Regelungen zur Kurzarbeit

Die Bundesregierung will die anlässlich der Corona-Krise geschaffenen Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld zum größten Teil bis Ende 2021 verlängern.

Mit den zeitlich befristeten Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld hat Deutschland im Vergleich zu anderen europäischen Ländern bisher recht erfolgreich die Schockwirkung der Corona-Krise auf den Arbeitsmarkt abfedern können. Nachdem die Kurzarbeit im April 2020 eine Höchstmarke mit sechs Millionen Beschäftigten in Kurzarbeit erreicht hat, nimmt der Arbeitsausfall langsam wieder ab. Doch der Anteil an Beschäftigten in Kurzarbeit ist immer noch deutlich höher als auf dem Höhepunkt der Finanzkrise in den Jahren 2008 und 2009. Nach Einschätzung der Bundesregierung wird es noch bis in das Jahr 2022 dauern, ehe das Niveau vor Ausbruch der Pandemie wieder erreicht wird. Die eingeführten Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld würden jedoch bereits zum 31. Dezember 2020 auslaufen.

Die Regierungskoalition hat daher Anschlussregelungen für das Kurzarbeitergeld ab Januar 2021 beschlossen, die mit dem „Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie“ sowie zwei Verordnungen umgesetzt werden. Damit soll für die Unternehmen und Beschäftigten eine beschäftigungssichernde Brücke in das Jahr 2022 gebaut und ihnen Planungssicherheit gegeben werden. Gleichzeitig sollen die Sonderregelungen wegen der enormen finanziellen Auswirkungen gestuft auslaufen. Zudem wird der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, durch eine Vereinfachung weiter gestärkt. Folgende Maßnahmen sind in den jetzt beschlossenen Normen vorgesehen:

  • Bezugsdauer: Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2021.

  • Erleichterungen: Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) zur Kurzarbeit werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.

  • Leiharbeitnehmer: Die Öffnung des Kug für Leiharbeitnehmer wird für Verleihbetriebe, die bis 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

  • SV-Beiträge: Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30. Juni 2021 fortgeführt. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 % erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.

  • Kug-Erhöhung: Die Erhöhung des Kug (auf 70/77 % ab dem vierten Monat und 80/87 % ab dem siebten Monat) wird für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kug bis zum 31. März 2021 entstanden ist, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

  • Hinzuverdienst: Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis 31. Dezember 2021 verlängert, als dass das Entgelt aus einem während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijob anrechnungsfrei bleibt.

  • Weiterbildung: Der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, wird dadurch weiter gestärkt, dass die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 % der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.

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Überbrückungshilfe bis Dezember verlängert

Die Überbrückungshilfe für besonders von der Corona-Krise betroffene Unternehmen geht in eine 2. Phase mit niedrigeren Anspruchsvoraussetzungen und höheren Fördergrenzen.

Besonders von der Corona-Krise betroffene Unternehmen erhielten bisher nach Auslaufen der Soforthilfe im Mai für die Monate Juni bis August eine weitere Überbrückungshilfe zur Sicherung der betrieblichen Existenz. Auch wenn diese Fortführung der Hilfe für die Wirtschaft dem Grundsatz nach großen Zuspruch fand, wurden die engen Anspruchsvoraussetzungen kritisiert, die die Unternehmen bei der Überbrückungshilfe erfüllen müssen.

Viele Unternehmen, die deutlich unter der Corona-Krise zu leiden hatten, wurden dadurch trotzdem zunächst vom Anspruch ausschlossen. In einigen Details hat das Wirtschaftsministerium zwar nachgebessert, an den wesentlichen Regeln aber nichts geändert. Lediglich die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe hat die Bundesregierung verlängert – zunächst bis 30. September 2020, dann bis 9. Oktober 2020.

Im September wurde dann auch eine Verlängerung der Überbrückungshilfe selbst beschlossen, die mit vielen Änderungen bei den Anspruchsvoraussetzungen einhergeht. Damit sollen nun nicht nur deutlich mehr Betriebe die Möglichkeit haben, die Überbrückungshilfe zu beantragen, auch die Förderung selbst fällt höher aus. Diese 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Hier ist ein Überblick über die Punkte, die für die 2. Phase geändert wurden:

  • Zugangsschwelle: Einer der größten Kritikpunkte an der ersten Phase war die rigide Zugangsschwelle, die zwingend einen Umsatzeinbruch in den Monaten April und Mai im Vergleich zu denselben Monaten im Vorjahr erforderte. Dieser Kritik wird in Phase 2 nun Rechnung getragen, indem für den Anspruch auf Überbrückungshilfe entweder ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum notwendig ist.

  • Deckelung: Die in der ersten Phase geltende Deckelung für Kleinbetriebe auf 9.000 Euro bei bis zu fünf Beschäftigten oder 15.000 Euro bei bis zu 10 Beschäftigten wird für die 2. Phase ersatzlos gestrichen. Damit beträgt die maximale Förderung unabhängig von der Unternehmensgröße 50.000 Euro pro Monat.

  • Fördersätze: In der 2. Phase ist die individuelle Höhe der Förderung weiterhin vom Umfang des Umsatzeinbruchs abhängig. Allerdings werden die Fördersätze erhöht bzw. in der untersten Kategorie die Eintrittsschwelle abgesenkt. Bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 % werden nun 90 % der Fixkosten (in der 1. Phase 80 % der Fixkosten) erstattet. Beträgt der Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %, werden 60 % der Fixkosten (in der 1. Phase 50 % der Fixkosten) erstattet. Für die unterste Kategorie bleibt es bei einer Erstattung von 40 % der Fixkosten, allerdings gilt dies nun bereits bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 % (in der 1. Phase mindestens 40 % Umsatzeinbruch).

  • Personalkostenpauschale: Personalkosten wurden in der 1. Phase pauschal mit 10 % der übrigen Fixkosten berücksichtigt. Diese Personalkostenpauschale wird in der 2. Phase auf 20 % verdoppelt.

  • Schlussabrechnung: Neben dem Antrag auf Überbrückungshilfe muss später noch eine Schlussabrechnung übermittelt werden. Ergeben sich dabei Abweichungen von den Prognosen im Antrag, sollen in der 2. Phase nicht mehr nur Rückforderungen bei zu hoher Förderung, sondern auch Nachzahlungen im Fall zu niedriger Förderung möglich sein.

Anträge für diese 2. Phase können ab Mitte Oktober gestellt werden. Wie bisher ist der Antrag für das Unternehmen durch den Steuerberater zu stellen. Wichtig ist, dass die Antragsfrist für die 1. Phase der Überbrückungshilfe am 9. Oktober 2020 abgelaufen ist. Es ist weder möglich, nach dem 9. Oktober 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen, noch einen gemeinsamen Antrag für beide Phasen zu stellen.

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Verdeckte Preisnachlässe beim Gebrauchtwagenhandel

Bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen oder -teilen können bei der Berechnung der Umsatzsteuer keine verdeckten Preisnachlässe mehr abgezogen werden.

Nimmt ein Kfz-Händler beim Verkauf eines Fahrzeugs einen Gebrauchtwagen in Zahlung und leistet der Käufer in Höhe des Differenzbetrags eine Zuzahlung, ist der Wert des Gebrauchtwagens Teil des umsatzsteuerlichen Entgelts für das verkaufte Fahrzeug. Dabei galt bisher die Anrechnung eines Preises über dem Marktwert für den Gebrauchtwagen als verdeckter Preisnachlass, der das Entgelt und damit auch die abzuführende Umsatzsteuer mindert.

Dieser Handhabung hat jedoch der Bundesfinanzhof widersprochen, weshalb das Bundesfinanzministerium die Regelung nun geändert hat. Nun ist für den Entgeltanteil des Gebrauchtwagens dessen subjektiver Wert anzusetzen, also der Wert, mit dem der Wagen auf den vereinbarten Kaufpreis angerechnet wird. Bei der Umsatzsteuerberechnung wird also kein verdeckter Preisnachlass mehr abgezogen. Dieselben Änderungen gelten bei der Lieferung von Austauschteilen und Inzahlungnahme von Altteilen.

Diese Änderungen sind zwar grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Allerdings gewährt das Ministerium eine großzügige Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2022, in der Tauschumsätze mit Gebrauchtwagen und -teilen wie bisher behandelt werden dürfen.

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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Mieten für Messestände

Ein angemieteter Messestand hat nicht die für eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung notwendige Eigenschaft als fiktives Anlagevermögen des Betriebs.

Das Finanzgericht Münster ist bereits das zweite Finanzgericht, das dem Fiskus eine Abfuhr erteilt bei dem Ansinnen, die Mieten für einen Messestand der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung zu unterwerfen. Messestellplätze weisen nach Überzeugung des Gerichts nicht die für die Hinzurechnung erforderliche Eigenschaft als fiktives Anlagevermögen auf: Nachdem der Bundesfinanzhof schon Hotelkontingente bei Reiseveranstaltern nicht als fiktives Anlagevermögen sieht, liege die Annahme fiktiven Anlagevermögens bei einem Messestand noch ferner.

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Besteuerung von Streubesitzdividenden ist verfassungsgemäß

Dass Dividendenerträge bei der Körperschaftsteuer nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Beteiligung mindestens 10 % beträgt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die an eine Kapitalgesellschaft ausgeschütteten Dividenden sind nur dann von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, wenn die Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft mindestens 10 % des Stammkapitals beträgt. Dividenden aus geringfügigeren Beteiligungen (Streubesitzdividenden) sind dagegen steuerpflichtig. Der Bundesfinanzhof hält diese Ungleichbehandlung jedoch für verfassungskonform: Die Steuerbefreiung von Erträgen aus größeren Beteiligungen ist in erster Linie eine Folge des EU-Rechts. Daraus folgt jedoch keine Verpflichtung des deutschen Gesetzgebers, sämtliche Beteiligungserträge steuerfrei zu stellen, meint der Bundesfinanzhof.

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Bonuszahlung der Krankenkasse ist keine Beitragserstattung

Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse für die Teilnahme an kostenpflichtigen Gesundheitsmaßnahmen sind keine Beitragserstattung, die den Sonderausgabenabzug mindern würde.

Geldprämien für gesundheitsbewusstes Verhalten, die von einigen gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen von Bonusprogrammen gewährt werden, sind auch in pauschaler Form keine Beitragserstattung, die den Sonderausgabenabzug mindert. Voraussetzung ist allerdings, dass die Prämie der Erstattung von Kosten für konkrete Gesundheitsmaßnahmen wie Früherkennungsuntersuchungen oder bestimmte sportliche Aktivitäten dient. In diesem Fall ist die Bonuszahlung nämlich steuerlich als Leistung der Krankenversicherung anzusehen. Dagegen ist beispielsweise der für den Nachweis eines gesunden Körpergewichts gewährte Bonus als Beitragserstattung zu werten. Auch Prämien für einen kostenfreien Check-Up gelten als Beitragserstattung.

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Novellierung der Wertermittlung für Immobilien in Vorbereitung

Um die Regelungen für die Wertermittlung von Immobilien und Grundstücken besser handhabbar zu machen, sollen nun alle Vorgaben in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

Das Bundesinnenministerium hat eine Novellierung der auch für steuerliche Fragen relevanten Vorschriften zur Wertermittlung von Immobilien angestoßen. Bisher sind die Vorgaben zur Ermittlung des Verkehrswerts einer Immobilie sowie zur Ermittlung der Bodenrichtwerte nämlich auf sechs verschiedene Regelwerke verteilt. Insbesondere um stärker als bisher sicherzustellen, dass die Ermittlung der Verkehrswerte und die Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten bundesweit nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt und um die entsprechenden Vorgaben übersichtlicher und anwenderfreundlicher zu gestalten, soll das Wertermittlungsrecht aus einem Guss neu geregelt werden. Inhaltliche Änderungen gegenüber den bisherigen Vorgaben sind dabei nur in sehr beschränktem Umfang vorgesehen.

Die wesentlichen Grundsätze sämtlicher bisheriger Richtlinien sollen in eine vollständig überarbeitete Immobilienwertermittlungsverordnung in anwenderfreundlicher Form integriert und verbindlich werden. Für weitergehende Hinweise, die keinen Regelungscharakter haben, aber zum Verständnis beitragen, sollen Muster-Anwendungshinweise beschlossen werden. Den Abschluss des Verfahrens strebt das Ministerium für die erste Jahreshälfte 2021 an. Das ursprünglich geplante Inkrafttreten bereits am 1. Januar 2021 ist daher nicht mehr realisierbar.

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Verkauf von Backwaren zum Vor-Ort-Verzehr in Supermärkten

Ob selbst der Verkauf von Backwaren zum Vor-Ort-Verzehr im Eingangsbereich eines Supermarkts eine voll umsatzsteuerpflichtige Restaurationsdienstleistung ist, muss jetzt der Europäische Gerichtshof entscheiden.

In beinahe allen größeren Supermärkten gibt es im Eingangsbereich auch eine Bäckerei, die dort Backwaren verkauft. Werden die Backwaren auch zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten, unterliegen die entsprechenden Umsätze dem regulären Umsatzsteuersatz, wenn für den Verzehr Mobiliar und Geschirr zur Verfügung gestellt wird. Diese Ansicht des Finanzamts hat das Finanzgericht Münster geteilt, allerdings hat die klagende Bäckerei Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Dieser hat nun das Verfahren ausgesetzt, um eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abzuwarten, ob auch unter den recht simplen Verhältnissen des Angebots im Supermarkt eine vollwertige Restaurationsdienstleistung gegeben ist.

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Anpassung der Pauschbeträge für Sachentnahmen in 2020

Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen von Lebensmitteln und Getränken an die Umsatzsteueränderungen zum 1. Juli 2020 angepasst.

Für unentgeltliche Wertabgaben (Eigenverbrauch) von Nahrungsmitteln und Getränken gibt das Bundesfinanzministerium für bestimmte Branchen jährlich eine Liste von Pauschbeträgen bekannt, mit der die Betriebe Warenentnahmen durch Inhaber oder Personal monatlich pauschal verbuchen und damit die Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen vermeiden können. Da seit dem 1. Juli 2020 für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, hat das Ministerium die Pauschbeträge für die zweite Jahreshälfte 2020 entsprechend geändert. Nachdem die Änderung bis zum 30. Juni 2021 gilt, sind auch für das kommende Jahr zwei unterschiedliche Pauschbeträge zu erwarten. Eine Berücksichtigung der für das zweite Halbjahr 2020 abgesenkten Steuersätze bei der Umsatzsteuer erfolgt bei den Pauschbeträgen dagegen nicht.

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Finanzamt erhält Mitteilung über staatliche Corona-Hilfen

Mit einer Änderung der Mitteilungsverordnung sorgt die Bundesregierung dafür, dass die Finanzämter über sämtliche Zahlungen von staatlichen Corona-Hilfen informiert werden.

Im Zusammenhang mit der Corona-Krise haben viele Unternehmen Unterstützungsleistungen von Bund und Ländern erhalten. Bereits bei Einführung der Soforthilfe im Frühjahr war absehbar, dass der Fiskus die ordnungsgemäße Besteuerung dieser Hilfsleistungen, die steuerlich Betriebseinnahmen darstellen, sicherstellen wird. Nun hat die Bundesregierung den Entwurf für eine Änderung der Mitteilungsverordnung beschlossen, um eine Mitteilungspflicht über Hilfeleistungen des Bundes und der Länder anlässlich der Corona-Krise einzuführen. Damit können die Finanzämter dann bei der Veranlagung für das Jahr 2020 überprüfen, ob die Zahlungen im Jahresabschluss ordnungsgemäß erfasst wurden.

Gleichzeitig nutzt die Regierung die Gelegenheit, um die bislang papiergebundenen Mitteilungen für andere mitteilungspflichtige Vorgänge auf ein zeitgemäßes elektronisches Verfahren umzustellen. Mitteilungspflichtige Stellen müssen daher ab 2025 Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an die Finanzverwaltung übermitteln.

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Normaler Umsatzsteuersatz für Vermietung von Bootsliegeplätzen

Auch wenn ein Boot ebenso der Übernachtung dienen kann wie ein Campingwagen, sind Bootsliegeplätze nicht mit Campingflächen gleichzusetzen und daher mit dem vollen Umsatzsteuersatz abzurechnen.

Der in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU vorgesehene ermäßigte Steuersatz für die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen kann nicht für die Vermietung von Bootsliegeplätzen angewandt werden. Nach dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs hin hat der Bundesfinanzhof nun ebenfalls entschieden, dass die Wasserfläche eines Bootsliegeplatzes keine Campingfläche ist. Für die Vermietung von Bootsliegeplätzen gilt daher der Regelsteuersatz.

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Steuerfahndung hat Liste mit Airbnb-Vermietern erhalten

Der Fiskus wertet nun die Daten von Vermietungsangeboten auf der Internetplattform aus und prüft, ob Mieteinnahmen ordnungsgemäß versteuert wurden.

Eine Sondereinheit der Hamburger Steuerfahndung hat in einem mehrere Jahre andauernden Verfahren jetzt ihr Ziel erreicht, dass Airbnb die Daten von Vermietern übermitteln muss, die auf der Plattform Räume oder Wohnungen anbieten oder angeboten haben. Die Ergebnisse dieses internationalen Gruppenersuchens werden nun von der Hamburger Finanzbehörde ausgewertet. In Einzelfällen ist sogar denkbar, nicht erklärte Vermietungseinkünfte bis zu zehn Jahre in die Vergangenheit zu besteuern. Soweit Vermieter außerhalb von Hamburg betroffen sind, werden die Daten kurzfristig den zuständigen Ländern zur weiteren Überprüfung übermittelt.

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Tantiemenzufluss bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses

Bei einer verspäteten Feststellung des Jahresabschlusses darf das Finanzamt nicht einen fiktiven Zufluss von Tantiemen bereits zu dem Zeitpunkt unterstellen, zu dem der Jahresabschluss aufzustellen gewesen wäre.

Tantiemen gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Ihre Besteuerung setzt allerdings voraus, dass sie dem angestellten Geschäftsführer auch zugeflossen sind. Dazu hat der Bundesfinanzhof nun festgestellt, dass eine verspätete Feststellung des Jahresabschlusses auch bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht automatisch zu einer Vorverlegung des Zuflusses der Tantieme auf den Zeitpunkt führt, zu dem die Fälligkeit bei fristgerechter Aufstellung des Jahresabschlusses eingetreten wäre. Erst die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung macht den Abschluss verbindlich. Außerdem kommt es auf die individuellen Regelungen zur Tantieme in der Satzung und im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers an.

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Reform der Kfz-Steuer in Arbeit

Neben einer Verlängerung der Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge sind insbesondere höhere Steuersätze bei der Erstzulassung von Autos mit Verbrennungsmotoren ab 2021 vorgesehen.

Der Bundestag hat im September eine Reform der Kfz-Steuer auf den Weg gebracht. Damit werden Beschlüsse aus dem Klimaschutzprogramm 2030 umgesetzt. Der Gesetzentwurf sieht eine Verlängerung der zehnjährigen Steuerbefreiung für bis Ende 2025 erstmals zugelassene reine Elektrofahrzeuge vor. Die Steuerbefreiung soll längstens bis 31. Dezember 2030 gelten. Außerdem sollen ab 2021 neue Autos mit hohem CO2-Ausstoß stärker besteuert werden. Dazu wird ein progressiver CO2-Tarif für Pkw mit Verbrennungsmotor eingeführt. Bereits zugelassene Autos sind von dieser Änderung nicht betroffen.

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Gewinn aus Weiterverkauf von Eintrittskarten ist steuerpflichtig

Eintrittskarten sind steuerechtlich ein Wirtschaftsgut, bei dem ein Spekulationsgewinn aus dem Weiterverkauf steuerpflichtig ist.

Für begehrte Veranstaltungen lassen sich Eintrittskarten für ein Vielfaches des ursprünglichen Kaufpreises weiterverkaufen. Solche Verkäufe sieht der Bundesfinanzhof jedoch als privates Spekulationsgeschäft an, womit der erzielte Gewinn steuerpflichtig ist. Im Gegensatz zum Finanzgericht Baden-Württemberg, das die Eintrittskarten als Wertpapier ansah, das aber nicht unter die steuerrechtlichen Regelungen für Kapitalanlagen fällt, stufen die Bundesrichter Eintrittskarten nur zivilrechtlich als Wertpapier, steuerlich aber als „anderes Wirtschaftsgut“ ein. Mit diesem Urteil in der Tasche kann der Fiskus nun Sammelauskunftsersuchen an die einschlägigen Onlineplattformen richten, um Daten über private Ticketverkäufe zu erhalten und auf den Verkaufsgewinn nachträglich die Steuer einfordern. Im Streitfall ging es um knapp 3.000 Euro Gewinn aus dem Verkauf zweier Tickets für die UEFA Champions League.

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Verbesserungen beim Investitionsabzugsbetrag

Das Jahressteuergesetz 2020 soll neben diversen Verbesserungen beim investitionsabzugsbetrag auch zwei Gestaltungsmodelle mit dem Abzugsbetrag gesetzlich ausschließen.

Investitionsabzugsbeträge ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungspotential in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter. Mit der daraus resultierenden Steuerstundung können Unternehmen die für die Finanzierung der Investition notwendigen Mittel leichter ansparen. Darüber hinaus sind für die Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter auch Sonderabschreibungen möglich, um weiteres Abschreibungspotential vorzuziehen.

Ein wesentliches Element des Jahressteuergesetzes 2020, an dem die Bundesregierung und die Parlamente derzeit arbeiten, ist eine Mini-Reform des Investitionsabzugsbetrags, die verschiedene Anspruchsvoraussetzungen für die Unternehmen reduziert und den maximalen Abzugsbetrag etwas anhebt. Gleichzeitig werden zwei Steuergestaltungen mit Abzugsbeträgen gesetzlich ausgeschlossen, von denen zumindest eine bisher gerne genutzt wurde, um Mehrergebnisse nach einer Betriebsprüfung auszugleichen.

Die meisten Änderungen, also insbesondere die Verbesserungen für die Betriebe, sollen bereits für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31. Dezember 2019 enden, und können damit schon 2020 in Anspruch genommen werden. Erst ein Jahr später, also ab 2021, greifen dann die beiden Änderungen, mit denen die ungewollten Steuergestaltungen gesetzlich ausgeschlossen werden sollen. Im Einzelnen sind folgende Änderungen geplant:

  • Investitionskosten: Die begünstigten Investitionskosten werden von 40 auf 50 % angehoben. Damit lassen sich indirekt auch höhere Grenzen für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter realisieren, denn für die Prüfung der Grenze sind nur die durch den Investitionsabzugsbetrag reduzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Bisher konnten mit dem Abzugsbetrag Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 1.333 Euro sofort abgeschrieben und bis zu 1.666 Euro in die Sammelpostenregelung einbezogen werden. Durch die Anhebung der begünstigten Investitionskosten auf 50 % können ab 2021 effektiv Wirtschaftsgüter mit einem Wert bis zum doppelten Grenzbetrag in die Sofort- oder Sammelpostenabschreibung einbezogen werden. Dazu wird 2020 ein Investitionsabzugsbetrag von 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht, mit dem dann für die Anschaffung oder Herstellung in 2021 die tatsächlich anzusetzenden Kosten um die Hälfte reduziert werden können.

    • Betriebliche Nutzung: Bislang waren nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, also zu mindestens 90 %, im Betrieb genutzt werden. Aufgrund dieser Betriebsbezogenheit liegt eine schädliche betriebsfremde Verwendung daher nicht nur bei einer Privatnutzung, sondern auch bei einer unentgeltlichen Nutzung in einem anderen Betrieb des Unternehmers vor. Um die Nutzungsmöglichkeiten für begünstigte Wirtschaftsgüter zu flexibilisieren, sind künftig auch vermietete Wirtschaftsgüter begünstigt, und zwar unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung sind damit auch längerfristige Vermietungen für mehr als drei Monate unschädlich. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer das Wirtschaftsgut an einen anderen eigenen Betrieb vermietet. Im Referentenentwurf war zusätzlich auch eine Begünstigung bei einer außerbetrieblichen Nutzung von bis zu 50 % statt bisher nur bis zu 10 % vorgesehen. Dieser Teil der Änderung wurde aber zumindest vorerst wieder aus dem Gesetz gestrichen.

    • Gewinngrenze: Bislang gelten für die einzelnen Einkunftsarten unterschiedliche Betriebsgrößenmerkmale, die für den Investitionsabzugsbetrag nicht überschritten werden dürfen. Bei bilanzierenden Unternehmen ist das ein Betriebsvermögen von höchstens 235.000 Euro, bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ein Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert von höchstens 125.000 Euro und bei Betrieben mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung ein Gewinn von höchstens 100.000 Euro. Weil die bisherigen Größenmerkmale nach Überzeugung der Finanzverwaltung zur Abgrenzung begünstigter Betriebe insbesondere im Bereich der Land- und Forstwirtschaft teilweise ungeeignet sind, soll künftig für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze von 150.000 Euro als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen gelten. Damit erweitert sich der Kreis der Anspruchsberechtigten deutlich, während einige Großbetriebe künftig nicht mehr unter die Begünstigungsregelung fallen.

    • Nachträgliche Geltendmachung: Die nachträgliche Beantragung eines Investitionsabzugsbetrags ist möglich, sofern die entsprechende Steuerfestsetzung noch änderbar ist, beispielsweise bei einem Vorbehalt der Nachprüfung. Diese Möglichkeit wird nach Betriebsprüfungen gerne genutzt, um bei der Prüfung festgestellte Mehrergebnisse durch die nachträgliche Geltendmachung eines Abzugsbetrags zu kompensieren. Weil diese Nutzung nicht im Sinn des Fiskus ist, wird ab 2021 die Verwendung von Abzugsbeträgen für Investitionen ausgeschlossen, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits angeschafft oder hergestellt wurden. Die Änderung betrifft ausschließlich nachträglich beantragte Investitionsabzugsbeträge, die nach Ablauf der Einspruchsfrist für die erstmalige Steuerfestsetzung oder gesonderte Feststellung in Anspruch genommen werden. Bis zum Ende der Einspruchsfrist der erstmaligen Steuerfestsetzung geltend gemachte Abzugsbeträge können weiterhin für Wirtschaftsgüter unabhängig von deren Investitionszeitpunkt verwendet werden.

    • Personengesellschaften: Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass eine begünstigte Investition auch dann vorliegt, wenn der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn einer Personengesellschaft abgezogen wurde und die geplante Investition später von einem Gesellschafter vorgenommen und in dessen Sonderbetriebsvermögen aktiviert wird. Aufgrund dieses Urteils können auch Steuerzahler von der Vergünstigung profitieren, die gar nicht investieren. Daher wird ab 2021 klargestellt, dass die Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen nur in dem Vermögensbereich zulässig ist, in dem der Abzug erfolgt ist. Wurde beispielsweise ein Abzugsbetrag im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters geltend gemacht, kann der Abzugsbetrag auch nur für Investitionen dieses Gesellschafters in seinem Sonderbetriebsvermögen verwendet werden.

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    Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung

    Ob die Vermietungszeit einer Ferienwohnung den ortsüblichen Durchschnitt erreicht, lässt sich nicht durch Vergleich mit nur wenigen anderen Vermietern am Ort ermitteln.

    Damit die mit einer Ferienwohnung verbundenen Kosten vom Finanzamt nicht als Liebhaberei angesehen werden, muss eine Überschusserzielungsabsicht nachgewiesen werden. Diese unterstellt das Finanzamt beispielsweise dann, wenn die Vermietungszeit den lokalen Durchschnitt nicht um mehr als 25 % unterschreitet. Dabei müssen die individuellen Vermietungszeiten des Eigentümers mit den im gesamten Ort im Durchschnitt erzielten Vermietungszeiten verglichen werden. Individuelle Werte einzelner anderer Vermieter im selben Ort genügen nicht. Stattdessen kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auf Vergleichsdaten eines Statistikamtes auch dann zurückgegriffen werden, wenn diese Werte für den betreffenden Ort nicht allgemein veröffentlicht, sondern nur auf Nachfrage zugänglich gemacht werden.

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    Private Stromkosten beim Aufladen eines Elektro-Firmenwagens

    Unternehmer, die ihren Firmenwagen auch am privaten Stromanschluss aufladen, können den Betriebsausgabenabzug für die anteiligen Stromkosten auf drei Wegen ermitteln.

    Wird ein Firmenwagen mit Elektro- oder Hybridantrieb auch an einer privaten Steckdose aufgeladen, dann ist der betriebliche Nutzungsanteil des Stroms, bestehend aus den Verbrauchskosten und dem anteiligen Grundpreis, eine Betriebsausgabe. Das hat das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern in einer Verfügung klargestellt und mehrere Möglichkeiten zur Ermittlung des betrieblichen Stromkostenanteils aufgezählt.

    Der betriebliche Nutzungsanteil am privaten Stromverbrauch kann demnach beispielsweise mit Hilfe eines separaten Stromzählers (stationär oder mobil) über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ermittelt werden. Als zweite Alternative für den Betriebsausgabenabzug nennt das Ministerium eine realitätsgerechte Schätzung des betrieblichen Nutzungsanteils am Strom.

    Schließlich können Unternehmer auch auf die Pauschalierungsregelung aus dem Lohnsteuerbereich zurückgreifen. In diesem Fall sind für den betrieblichen Nutzungsanteil abhängig vom Fahrzeugtyp und Zeitpunkt folgende monatlichen Beträge anzusetzen:

    • Elektrofahrzeuge: Für reine Elektrofahrzeuge sind bis Ende 2020 20 Euro bei einer zusätzlichen Lademöglichkeit im Betrieb und 50 Euro ohne zusätzliche Lademöglichkeit anzusetzen. Ab 2021 erhöhen sich die Pauschalen auf 30 bzw. 70 Euro pro Monat.

    • Hybridfahrzeuge: Für Hybridfahrzeuge sind jeweils 50 % der Pauschale für reine Elektrofahrzeuge anzusetzen, also bis Ende 2020 10/25 Euro, und ab 2021 15/35 Euro im Monat.

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    Änderung des Fälligkeitstermins der Einfuhrumsatzsteuer

    Die im Sommer beschlossene Verschiebung des Fälligkeitstermins für die Einfuhrumsatzsteuer soll erstmals für den Zeitraum Dezember 2020 gelten.

    Mit dem Corona-Konjunkturpaket wurde im Sommer die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. Tag des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben. Diese Verschiebung des Fälligkeitstermins um rund sechs Wochen führt nicht nur zu einem Liquiditätseffekt für alle einführenden Unternehmen. Auch die große Zahl von Unternehmen, die eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung nutzen, können damit eine unmittelbare Verrechnung von Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerguthaben vornehmen. Dadurch wird eine Angleichung der Wettbewerbsbedingungen an andere EU-Staaten erreicht, in denen schon länger eine unmittelbare Verrechnung möglich ist.

    Ab wann genau die neue Fälligkeitsregelung gilt, wurde jedoch zunächst noch nicht geregelt, weil die Finanzverwaltung erst die notwendigen IT-Voraussetzungen schaffen musste. Das Bundesfinanzministerium hat nun bekannt gegeben, dass dies demnächst der Fall ist und die Regelung damit für den am 1. Dezember 2020 beginnenden Zeitraum umzusetzen ist. Konkret verschiebt sich somit der Fälligkeitstermin für Einfuhren im Dezember vom 16. Januar 2021 auf den 26. Februar 2021. Die Fälligkeitstermine für anschließende Zeiträume verschieben sich entsprechend.

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    Länder halten an Härtefallregelungen für Kassenumrüstung fest

    Die meisten Bundesländer wollen weiterhin eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist für die TSE-Umrüstung von Kassen bis zum 31. März 2021 gewähren, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

    Auf die Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist für eine verspätete Umrüstung der Kassen mit einer TSE durch die Bundesländer hat das Bundesfinanzministerium mit Ablehnung reagiert und seine Deadline am 30. September 2020 bekräftigt. Daraufhin haben die Länder erklärt, auch weiterhin an ihren Härtefallregelungen mit einer Fristverlängerung bis zum 31. März 2021 unter bestimmten Voraussetzungen festhalten zu wollen, um eine Vielzahl von Einzelanträgen zu vermeiden. Mehrere Bundesländer haben dabei auch erklärt, dass ihre Härtefallregelung im Einklang mit der Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums stünde. Es ist zu hoffen, dass dies das letzte Kapitel im unrühmlichen Streit zwischen Bund und Ländern ist, der auf dem Rücken der Corona-geplagten Dienstleister und Einzelhändler ausgetragen wurde.

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    Steuereinnahmen bleiben stabil

    Die Herbst-Steuerschätzung bestätigt im Wesentlichen die Ergebnisse der Frühjahrssteuerschätzung, womit sich das Steueraufkommen nach dem massiven Einbruch im Frühjahr nun stabilisiert hat.

    Während die erste Steuerschätzung nach Ausbruch der Corona-Krise geradezu dramatische Einnahmeausfälle prognostizierte, scheint sich die Lage mittlerweile stabilisiert zu haben: In der neuesten Steuerschätzung fallen die gesamtstaatlichen Steuereinnahmen im Jahr 2020 verglichen mit den Ergebnissen vom Mai 2020 nur um 0,1 Mrd. Euro niedriger aus. Für den Bund ergeben sich dabei Mindereinnahmen von 9,2 Mrd. Euro. Demgegenüber verzeichnen die Länder und Gemeinden Mehreinnahmen von 9,3 Mrd. und 1,4 Mrd. Euro. Die Mindereinnahmen gegenüber der Mai-Schätzung in den Folgejahren sind insbesondere auf die steuerlichen Entlastungen zurückzuführen, die erst nach der Mai-Schätzung beschlossen wurden, und daher beabsichtigt, um die Liquidität von Bürgern und Unternehmen zu sichern.

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    Kosten für Umrüstung von Kassen mit TSE-Modul

    Statt einer Abschreibung lässt das Bundesfinanzministerium die Kosten für die Nachrüstung von Kassen auch zum Sofortabzug zu.

    Durch das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ wurde die Pflicht zur Ausrüstung elektronischer Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) eingeführt. Das Bundesfinanzministerium hat nun festgelegt, wie die Kosten für die Implementierung der TSE und der digitalen Schnittstelle steuerlich zu behandeln sind.

    Die aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle bestehenden TSE werden in verschiedenen Ausführungen angeboten. Dazu gehören z. B. USB-Sticks oder microSD-Karten. Darüber hinaus werden auch Ausführungen angeboten, bei denen die TSE in ein anderes Gerät, z. B. Drucker oder elektronisches Aufzeichnungssystem, verbaut wird. Schließlich gibt es noch Hardware zur Einbindung mehrerer TSE über ein lokales Netzwerk und Cloud-TSE. Das Sicherheitsmodul legt dabei den Charakter der gesamten TSE fest.

  • Eine TSE ist sowohl in Verbindung mit einem Konnektor als auch als USB-Stick, microSD-Karte oder vergleichbaren physischen Bauformen ein selbständiges Wirtschaftsgut, das aber nicht selbständig nutzbar ist. Die Aufwendungen für die Anschaffung der TSE sind daher zu aktivieren und über die gewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben. Ein Sofortabzug als geringwertiges Wirtschaftsgut oder die Aufnahme in einen Sammelposten scheiden mangels selbständiger Nutzbarkeit aus.

    Nur wenn die TSE direkt als Hardware fest in die Kasse eingebaut wird, geht ihre Eigenständigkeit als Wirtschaftsgut verloren. Die Aufwendungen sind in diesem Fall als nachträgliche Anschaffungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts zu aktivieren, in das die TSE eingebaut wurde, und über dessen Restnutzungsdauer abzuschreiben. Zu den Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsguts TSE gehören auch die Aufwendungen für die Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle. Laufende Entgelte für Cloud-Lösungen sind dagegen sofort als Betriebsausgaben abziehbar.

    Aus Vereinfachungsgründen lässt die Finanzverwaltung aber zu, dass die Kosten für die nachträgliche Ausrüstung bestehender Kassen mit einer TSE und die Kosten für die erstmalige Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle eines bestehenden elektronischen Aufzeichnungssystems in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die betroffenen Unternehmer können somit also wählen, ob sie die TSE aktivieren und abschreiben oder sofort als Betriebsausgabe abziehen wollen.

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    Häusliches Arbeitszimmer von Ehegatten oder Lebenspartnern

    Neben den allgemeinen Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer spielen bei Ehegatten und Lebenspartnern auch die Eigentums- oder Mietverhältnisse eine Rolle bei der Frage, welche Kosten abziehbar sind.

    Beim Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer von Ehegatten und Lebenspartnern als Betriebsausgaben oder Werbungskosten hat sich die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung ab 2018 geändert. Bis einschließlich 2017 waren die auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen (einschließlich der Abschreibung) für eine Immobilie, die beiden Partnern gemeinsam gehört, unabhängig vom Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten abziehbar. Diese Vereinfachung gilt ab 2018 nicht mehr, denn der Bundesfinanzhof hat zwischenzeitlich über solche Fälle entschieden. Dabei hat er eine differenzierte Beurteilung verlangt, die zwischen grundstücksorientierten Ausgaben (Abschreibung, Zinsen, Grundsteuer, Hausversicherungen usw.) und nutzungsorientierten Ausgaben (Energiekosten, Reinigung, Renovierungskosten für das Arbeitszimmer usw.) unterscheidet.

    Diese Unterscheidung ist deshalb notwendig, weil die grundstücksbezogenen Ausgaben – unabhängig von der Bezahlung – nur der Eigentümer selbst steuerlich geltend machen kann. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs werden die grundstücksorientierten Ausgaben nämlich bei Zahlung durch einen Nichteigentümer zumindest auch im Interesse des Eigentümers aufgewendet. Daraus folgt für eine Immobilie im gemeinsamen Eigentum beider Partner, dass der das Arbeitszimmer nutzende Ehegatte oder Lebenspartner die grundstücksorientierten Aufwendungen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil geltend machen kann – auch wenn er sie ausschließlich alleine trägt. Gehört die Immobilie allein dem anderen Ehegatten, scheidet der Abzug dieser Ausgaben sogar vollständig aus, wenn der Nichteigentümer das Arbeitszimmer alleine nutzt.

  • Im Gegensatz dazu sind die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden nutzungsorientierten Kosten durch den Beruf des Partners veranlasst, der das Arbeitszimmer nutzt. Bei diesen Aufwendungen kommt es in erster Linie darauf an, wer sie tatsächlich getragen hat und nicht, wer sie zivilrechtlich schuldet. Folglich werden die nutzungsorientierten Aufwendungen demjenigen zugerechnet, von dessen Konto sie gezahlt worden sind. Werden diese Aufwendungen von einem Bankkonto beglichen, das beiden Ehe-/Lebenspartnern gemeinsam gehört, kann der Nichteigentümer die durch seine berufliche Nutzung verursachten Kosten in voller Höhe und nicht nur anteilig steuerlich geltend machen.

    Die Differenzierung zwischen grundstücks- und nutzungsorientierten Aufwendungen mit den sich daraus ergebenen unterschiedlichen steuerlichen Folgen ist nicht auf Eigentumsfälle beschränkt, sondern auch bei gemieteten Immobilien vorzunehmen. Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden gehört dabei die (Kalt-)Miete zu den grundstücksbezogenen Aufwendungen. Somit kommt eine steuermindernde Berücksichtigung der Miete nur in Betracht, wenn der das Arbeitszimmer nutzende Steuerpflichtige auch gleichzeitig der Mieter ist. Bei einer gemeinsam gemieteten Wohnung und Nutzung des Arbeitszimmers durch einen Ehegatten/Lebenspartner kann dementsprechend die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallende (Kalt-)Miete nur zur Hälfte steuerlich berücksichtigt werden.

    Dagegen sind die nutzungsorientierten Nebenkosten steuerlich demjenigen zuzurechnen, der sie finanziell getragen hat. Werden die nutzungsorientierten Nebenkosten von einem gemeinsamen Bankkonto der Ehegatten überwiesen, ist der auf das Arbeitszimmer entfallende Betrag in voller Höhe abzugsfähig.

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