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Newsletter März 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend informieren wir Sie über Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.

Inhalt

1. Viertes Corona-Steuerhilfegesetz in Arbeit
2. Bundesregierung beschließt rückwirkende Steuererleichterungen
3. Klarstellung zur Abschreibung von Hard- und Software
4. Sonderregelungen zur Kurzarbeit werden bis Ende Juni verlängert
5. Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch trotz kleinerer Ungenauigkeiten
6. Überbrückungs- und Neustarthilfe werden bis Ende Juni verlängert
7. Mindestlohn soll ab Oktober auf 12 Euro pro Stunde steigen
8. Neuer Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen geplant
9. Steuerliche Einstufung von Gold-Wertpapieren
10. Anerkennung einer Pensionszusage aufgrund Entgeltumwandlung
11. Berechnungen eines Statikers sind keine Handwerkerleistung
12. Umsatzsteuerbarkeit eines Ausfallhonorars
13. Kosten des Insolvenzverwalters keine außergewöhnliche Belastung
14. Frist für Zuordnungswahlrecht bei gemischt genutzten Gegenständen
15. Fünftel-Regelung bei Einkünften aus Langzeitvergütungsmodell

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz in Arbeit

Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz werden vor allem Fristen und bereits bestehende Steuererleichterungen in der Corona-Krise verlängert.

Mit einigem Pomp hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf für das „Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ veröffentlicht. Dabei sind fast alle der im Gesetz enthaltenen Maßnahmen schon länger geplant oder im Koalitionsvertrag angekündigt gewesen. Erfreulich sind die Maßnahmen in jedem Fall, denn neben der Verlängerung diverser Fristen und Sonderregelungen wird auch eine erweiterte Steuerbefreiung für einen Corona-Bonus an Pflegekräfte eingeführt. Hier sind die geplanten Maßnahmen im Einzelnen:

  • Degressive Abschreibung: Als Teil des Corona-Konjunkturpakets war für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt wurden, auch eine degressive Abschreibung von bis zu 25 %, höchstens aber dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung möglich. Diese Möglichkeit zur degressiven Abschreibung wird nun ebenfalls um ein Jahr verlängert und gilt damit auch für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden. Soweit für ein Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibung im Rahmen des Investitionsabzugsbetrags vorliegen, kann diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.

     
  • Investitionsabzugsbetrag: Investitionsabzugsbeträge müssen rückgängig gemacht werden, wenn sie nicht bis zum Ende des dritten auf das Jahr der Geltendmachung folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen verwendet werden. Infolge der Corona-Pandemie wurde die Frist für in 2017 und 2018 abgezogene Beträge um ein bzw. zwei Jahre auf vier bzw. fünf Jahre verlängert. Infolgedessen können begünstigte Investitionen bisher auch noch in 2022 getätigt werden. Aufgrund der anhaltenden Corona-Effekte und den damit verbundenen Lieferschwierigkeiten sind in vielen Fällen aber auch in 2022 Investitionen nicht möglich. Zur Vermeidung negativer Effekte und zum Erhalt der Liquidität der Unternehmen, wird die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren Investitionsfristen in 2022 auslaufen, um ein weiteres Jahr auf vier, fünf oder sechs Jahre verlängert. Dadurch haben Steuerpflichtige, die in 2022 investieren wollen, aber wegen der Corona-Krise möglicherweise nicht investieren können, die Möglichkeit, die Investitionen in 2023 ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) nachzuholen.

  • Reinvestitionsrücklage: Auch die Fristen für Reinvestitionen im Rahmen einer Reinvestitionsrücklage werden wie beim Investitionsabzugsbetrag um ein weiteres Jahr verlängert. Sofern eine Rücklage am Schluss des nach dem 28. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und in diesem Zeitraum aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2024 endenden Wirtschaftsjahres.

  • Home Office-Pauschale: Für die Arbeit zu Hause kann eine Pauschale von 5 Euro pro Tag geltend gemacht werden. Gewährt wird die Pauschale nur für Tage, an denen die Arbeit ausschließlich zu Hause ausgeübt wird. Anders als beim Abzug von Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer gibt es bei dieser Pauschale keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen. Die Pauschale ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt und galt bisher nur für die Jahre 2020 und 2021. In ihrem Koalitionsvertrag hatte die Ampelkoalition jedoch eine Verlängerung der Home Office-Pauschale um ein Jahr angekündigt, also bis zum 31. Dezember 2022, die nun umgesetzt wird.

  • Kurzarbeitergeld: Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz wurde eine befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld eingeführt. Diese steuerliche Begünstigung der Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert.

  • Pflegebonus: Pflegekräfte sollen für die besondere Belastung in der Corona-Pandemie eine vom Staat finanzierte Prämie als Anerkennung erhalten. Die Auszahlung soll dabei durch den Arbeitgeber erfolgen, und die Kosten werden vom Bund erstattet. Neben dem Bund planen auch die Länder teilweise eigene Prämienzahlungen. Um die finanzielle Wirkung der Prämie noch zu verstärken, wird diese bis zu einer Höhe von 3.000 Euro steuerfrei gestellt. Nicht begünstigt sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die nicht aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gewährt werden. Begünstigt ist der Auszahlungszeitraum vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022.

     
  • Verlustrücktrag: Die schon 2020 eingeführte erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert. Dazu wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auch für 2022 und 2023 auf 10 Mio. Euro (20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre, ab 2024 allerdings nur noch innerhalb des alten Höchstbetrags von 1 Mio. Euro (2 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung).

    Die Erweiterung des Verlustrücktrags auf zwei Jahre folgt der bisherigen Systematik, bei der Verluste zunächst ins Vorjahr rückgetragen werden. Sollte ein Ausgleich der Verluste in diesem Veranlagungszeitraum nicht oder nur teilweise möglich sein, erfolgt der Rücktrag des verbleibenden Restverlustbetrags in den zweiten dem Verlustentstehungsjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraum. Zur Vereinfachung des Steuerrechts wird aber zugleich das bislang bestehende Wahlrecht zum Umfang des Verlustrücktrags eingeschränkt. Das bedeutet, auf die Anwendung des Verlustrücktrags kann ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 nicht mehr teilweise verzichtet werden. Der Steuerzahler kann sich nur noch insgesamt zugunsten des Verlustvortrags gegen die Anwendung des Verlustrücktrags entscheiden.

  • Steuererklärungsfristen: Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen für 2020 wird in den Fällen, in denen der Steuerberater die Steuererklärung erstellt, um weitere drei Monate verlängert und läuft damit bis Ende August 2022. Auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 werden verlängert, jedoch in geringerem Umfang. Außerdem hängt die Länge der allgemeinen Fristverlängerung hier davon ab, ob die Steuererklärung vom Steuerberater erstellt oder selbst abgegeben wird. Ohne Steuerberater ist die Steuererklärung für 2021 bis 30. September 2022 und die Steuererklärung für 2022 bis zum 31. August 2023 abzugeben. Für Erklärungen, die der Steuerberater erstellt, gelten Fristverlängerungen von vier Monaten für 2021 und zwei Monaten für 2022.

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Bundesregierung beschließt rückwirkende Steuererleichterungen

Der Koalitionsausschuss hat sich vor dem Hintergrund der stark steigenden Preise für Energie auf mehrere Entlastungsschritte verständigt, die nun auf den Weg gebracht werden.

Aufgrund der bereits stark gestiegenen Preise für Strom, Gas und Mineralölerzeugnisse und einer zu erwartenden weiteren Verschärfung aufgrund der russischen Invasion in die Ukraine haben die Regierungsparteien am 23. Februar 2022 mehrere kurzfristige Entlastungsmaßnahmen für die Bürger beschlossen. Unter den insgesamt zehn Maßnahmen finden sich auch Punkte, die schon Wochen oder gar Monate vorher vereinbart waren, aber neu sind insbesondere einige steuerliche Maßnahmen rückwirkend auf den Jahresanfang, die nun kurzfristig umgesetzt werden sollen. Hinzu kommt die vorgezogene Abschaffung der EEG-Umlage.

  • Arbeitnehmerpauschbetrag: Der Arbeitnehmerpauschbetrag soll um 200 Euro auf 1.200 Euro erhöht werden. Dieser erhöhte Freibetrag gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022.

  • Grundfreibetrag: Zum Jahresanfang war bereits eine Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags um 240 Euro auf 9.984 Euro in Kraft getreten, die bereits vor zwei Jahren gesetzlich verankert wurde. Diese Anhebung soll nun rückwirkend um weitere 363 Euro höher ausfallen. Der Grundfreibetrag für 2022 läge dann bei 10.347 Euro. Ob dies wie bei bisherigen Anhebungen des Grundfreibetrags auch für den Abzug von Unterhaltsleistungen gelten soll, muss die Koalition noch im weiteren Gesetzgebungsverfahren klären.

  • Fernpendlerpauschale: Angesichts der gestiegenen Preise für Mobilität wird die am 1. Januar 2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer sowie der Mobilitätsprämie vorgezogen. Sie beträgt damit rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 statt 35 Cent nun 38 Cent. Einer Anhebung auf bis zu 45 Cent haben die Grünen widersprochen. Der Koalitionsausschuss hat auch klargestellt, dass die Regierung noch in dieser Legislaturperiode eine Neuordnung der Pendlerpauschale unter ökologischen und sozialen Gesichtspunkten anstrebt.

     
  • EEG-Umlage: Angesichts der gestiegenen Strompreise soll die Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bereits zum 1. Juli 2022 entfallen. Die Koalition verbindet damit die Erwartung, dass die Stromanbieter die Entlastung in Höhe von 3,723 ct/kWh in vollem Umfang an die Endverbraucher weitergeben. Die Netzbetreiber werden deshalb verpflichtet, die EEG-Umlage angesichts veränderter Rahmenbedingungen unterjährig neu zu berechnen. Die Ausnahmen, die an die EEG-Umlage gekoppelt sind, werden ebenso wie die Ausnahmen von den Energiesteuern sowie Kompensationsregeln mit Wirkung zum 1. Januar 2023 überprüft und angepasst.

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Klarstellung zur Abschreibung von Hard- und Software

Das Bundesfinanzministerium hat seine Vorgaben zur Abschreibung von Hard- und Software innerhalb eines Jahres um einige Klarstellungen und eine Nichtbeanstandungsregelung ergänzt.

Vor einem Jahr hat das Bundesfinanzministerium mit einer Verwaltungsanweisung die Abschreibungsdauer für Hard- und Software auf ein Jahr verkürzt. Das Ministerium hat damals zwar haarklein aufgezählt, welche Wirtschaftsgüter von der Regelung umfasst sind und viele andere Details geregelt, aber eine wichtige Klarstellung komplett ausgelassen. Es war nämlich nicht explizit von einer Sofortabschreibung, also einer vollen Abschreibung im Jahr der Anschaffung, die Rede. Eine Abschreibung über ein Jahr (z.B. bei Anschaffung im Mai Abschreibung von 8/12 der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung und 4/12 im Folgejahr) würde aber unnötigen bürokratischen Aufwand bedeuten und die Entlastung durch die Neuregelung deutlich reduzieren.

 

Ein Jahr später hat das Ministerium das Problem jetzt erkannt und eine Klarstellung zur damaligen Regelung erlassen. Demnach ist die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, keine besondere Form der Abschreibung, keine neue Abschreibungsmethode und keine Sofortabschreibung. Auch bei einer Nutzungsdauer von nur einem Jahr gilt, dass die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung beginnt und die Wirtschaftsgüter in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind. Das Ministerium stellt allerdings auch klar, dass die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden (z.B. Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter) für diese Wirtschaftsgüter ebenfalls möglich ist.

Außerdem erlässt das Ministerium eine Nichtbeanstandungsregelung für den Fall, dass die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird. Damit gibt es nun zwar kein gesetzliches, aber immerhin in der Praxis eine Wahlmöglichkeit, Hard- und Software im Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll abzuschreiben oder periodengerecht auf dieses und das Folgejahr zu verteilen, wenn die Anschaffung oder Herstellung nicht in den Januar fällt.

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Sonderregelungen zur Kurzarbeit werden bis Ende Juni verlängert

Erneut werden die meisten der diversen Sonderregelungen zur Kurzarbeit um einige Monate verlängert und gleichzeitig die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds auf 28 Monate ausgeweitet.

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld befristet bis zum 30. Juni 2022 auf bis zu 28 Monate verlängert. Da Betriebe, die seit Anfang der Pandemie im März 2020 durchgehend in Kurzarbeit sind, die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von derzeit 24 Monaten schon im Februar 2022 ausschöpfen, soll die Verlängerung der Bezugsdauer rückwirkend zum 1. März in Kraft treten. Zusätzlich werden von den bisherigen pandemiebedingten Sonderregelungen bis zum 30. Juni 2022 die Anrechnungsfreiheit von Minijobs auf das Kurzarbeitergeld, die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit und der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit fortgeführt. Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird.

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Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch trotz kle inerer Ungenauigkeiten

Trotz kleinerer Mängel und Ungenauigkeiten kann ein Fahrtenbuch steuerlich anzuerkennen sein, wenn die Angaben insgesamt vollständig sind und den privaten Nutzungsanteil korrekt wiedergeben.

Kleinere Mängel und Ungenauigkeiten im Fahrtenbuch führen nicht zur Verwerfung und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Das Niedersächsische Finanzgericht folgt damit einem früheren Urteil des Bundesfinanzhofs. Entscheidend ist, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Firmenwagens möglich ist.

 

Im Streitfall ging das Finanzgericht davon aus, dass das Fahrtenbuch ordnungsgemäß ist, obwohl der Kläger Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben verwendete und Tankstopps sowie Ortsangaben bei Hotelübernachtungen nicht aufzeichnete. Auch Differenzen aus dem Vergleich zwischen den Kilometerangaben im Fahrtenbuch und einem Routenplaner sah das Gericht unterhalb gewisser Grenzen als unerheblich an. Die Anforderungen an das ordnungsgemäße Führen eines Fahrtenbuches dürften nicht überspannt werden, damit aus der 1%-Regelung in der Praxis nicht eine unwiderlegbare Typisierung wird. Weil dann eine Übermaßbesteuerung drohen würde, wäre dies aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu rechtfertigen.

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Überbrückungs- und Neustarthilfe werden bis Ende Juni verlängert

Die Bundesregierung verlängert die Überbrückungs- und Neustarthilfe mit unveränderten Konditionen nochmals um drei Monate.

Analog zu den Kurzarbeitsregelungen verlängert die Bundesregierung in Absprache mit den Ländern auch die bewährten Corona-Wirtschaftshilfen bis Ende Juni. Die Verlängerung gilt für die Überbrückungshilfe IV und die Neustarthilfe. An den Bedingungen soll sich im Vergleich zum ersten Quartal nichts ändern.

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Mindestlohn soll ab Oktober auf 12 Euro pro Stunde steigen

Neben einer Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro soll zum 1. Oktober 2022 auch die Minijobgrenze steigen.

Zum 1. Oktober soll der gesetzliche Mindestlohn auf 12 Euro angehoben werden. Schon im Koalitionsvertrag hatte sich die Ampelkoalition auf die Anhebung verständigt, bisher aber keinen konkreten Zeitpunkt dafür genannt. Die Festlegung auf den 1. Oktober 2022 führt dazu, dass der Mindestlohn neben den beiden regulären Erhöhungsschritten zum 1. Januar und 1. Juli in diesem Jahr insgesamt dreimal angehoben wird. Danach soll die Anpassung des Mindestlohns wieder auf Grundlage von Beschlüssen der Mindestlohnkommission erfolgen, erstmals mit Wirkung zum 1. Januar 2024.

Mit dem jetzt von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf des „Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn“ wird auch die Entgeltgrenze für Minijobs auf 520 Euro monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet, so dass künftig eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn ermöglicht wird. Weitere Änderungen bei Mini- und Midijobs sollen die Aufnahme einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung fördern.

 

Dazu wird die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob) von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. Außerdem werden die Beschäftigten innerhalb des Übergangsbereichs noch stärker entlastet und der Belastungssprung beim Übergang aus einer geringfügigen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wird geglättet. Der Arbeitgeberbeitrag wird oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 % angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.

Schließlich werden auch die Voraussetzungen eines „gelegentlichen unvorhergesehenen Überschreitens“ der Geringfügigkeitsgrenze gesetzlich geregelt. Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze soll demnach den Minijob-Status nicht ändern, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Monaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Die Regelung ermöglicht eine begrenzte Mehrarbeit aus unvorhersehbarem Anlass sowie Einmalzahlungen, die dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängen.

Zusammen mit dem Gesetz hat die Bundesregierung auch beschlossen, dass das Bundesarbeits- und Bundesfinanzministerium gemeinsam prüfen sollen, wie durch elektronische und manipulationssichere Arbeitszeitaufzeichnungen die Durchsetzung des Mindestlohns weiter verbessert werden kann. Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen sollen dabei nicht durch die Anschaffung von Zeiterfassungssystemen übermäßig belastet werden. Dazu soll die Entwicklung einer App zur Zeiterfassung geprüft werden, die den Arbeitgebern kostenfrei zur Verfügung gestellt werden kann.

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Neuer Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen geplant

Für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 plant das Bundesfinanzministerium eine Absenkung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen auf 1,8 % pro Jahr.

Das Bundesfinanzministerium hat einen Entwurf für die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Anpassung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen vorgelegt. Der Zinssatz soll für Zeiträume ab dem 1. Januar 2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat, also 1,8 % pro Jahr, gesenkt werden. Dieser Zinssatz soll alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume an die Entwicklung des Basiszinssatzes angepasst werden, wenn der Basiszinssatz sich seit der letzten Anpassung um mehr als 1 % verändert hat. Die erste Evaluation ist zum 1. Januar 2026 vorgesehen. Die Änderung gilt vorerst nur für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen, weil sich das Bundesverfassungsgericht zu Stundungs-, Aussetzungs- oder Hinterziehungszinsen bisher noch nicht geäußert hat.

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Steuerliche Einstufung von Gold-Wertpapieren

Im Gegensatz zu Goldzertifikaten können ETF-Goldfonds nicht nach einer Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei verkauft werden.

Gerade in Krisenzeiten war Gold schon immer eine sehr beliebte Kapitalanlage. Wer aber in erster Linie auf die Wertentwicklung spekulieren will, kann den Handel mit an Gold gekoppelten Wertpapieren deutlich vereinfachen. Für die Einkommensteuer stellt sich dabei die Frage, wann ein solches Wertpapier realem Gold gleichgestellt ist. Denn nur dann liegt auch beim Verkauf des Wertpapiers ein privates Veräußerungsgeschäft vor, bei dem der Kursgewinn nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei ist. Der Bundesfinanzhof hat dazu zwei Urteile zu bestimmten Wertpapieren gefällt, die den Unterschied aufzeigen.

 

Im Fall von an der Börse gehandelten Inhaberschuldverschreibungen, die einen Anspruch auf Lieferung physischen Goldes verbriefen und den aktuellen Goldpreis abbildeten ist der Verkauf jedenfalls dann ein privates Veräußerungsgeschäft, wenn die Emittentin verpflichtet ist, das ihr zur Verfügung gestellte Kapital nahezu vollständig zum Erwerb von Gold einzusetzen. Das gilt auch dann, wenn der Inhaber bei der Kündigung der Schuldverschreibungen statt der Lieferung des verbrieften Goldes die Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf des für ihn hinterlegten Goldes verlangen kann. Im Gegensatz zum Fiskus meint der Bundesfinanzhof, dass auch in diesem Fall primär eine Sachleistung geschuldet wird.

Anders sieht es dagegen bei einem ETF-Fonds aus, der sein Kapital allein in physischem Gold anlegt. Hier führt der Verkauf der Fondsanteile zu Kapitalerträgen, weil die Veräußerung des Fondsanteils keinen Anspruch auf die Lieferung von physischem Gold begründet. Zwar hätte die Klägerin im Streitfall verlangen können, dass ihr Geldzahlungsanspruch aus der Rückgabe des Fondanteils durch die Lieferung von Gold statt einer Geldzählung erfüllt wird. Dieses Recht ist nach Meinung des Bundesfinanzhofs aber kein verbriefter Sachlieferungsanspruch wie im Fall eines Goldzertifikats.

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Anerkennung einer Pensionszusage aufgrund Entgeltumwandlung

Bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Pensionszusage darf das Finanzamt keine strengen Anforderungen an die steuerliche Anerkennung stellen.

Die fehlende Erdienbarkeit einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Pensionszusage rechtfertigt nicht automatisch den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung, meint das Finanzgericht Düsseldorf. Im Streitfall ging es um eine GmbH, die ihrem Geschäftsführer und Alleingesellschafter kurz nach Gründung eine Pensionszusage erteilte. Der Geschäftsführer war damals bereits 60 Jahre alt, was das Finanzamt auf den Plan rief. Dieses ging davon aus, dass die Pensionszusage in der verbleibenden Zeit bis zum Ruhestand nicht mehr erdient werden könnte und störte sich zudem daran, dass die Zusage ohne Probezeit und unmittelbar nach der Gründung erteilt wurde.

Das Finanzgericht hat jedoch der Klage gegen diese Auffassung des Finanzamts stattgegeben und festgestellt, dass die steuerliche Anerkennung der Zusage nicht an einer fehlenden Erdienbarkeit scheitert, Der Bundesfinanzhof habe dazu bereits entschieden, dass dieses Kriterium bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Altersvorsorge nicht anzuwenden sei. In einem solchen Fall habe der Arbeitgeber nämlich die finanziellen Folgen der Zusage nicht zu tragen und sei dadurch auch nicht wirtschaftlich belastet. Aus demselben Grund sei auch weder die Erteilung der Zusage unmittelbar nach Gründung der Gesellschaft noch die fehlende Probezeit für deren steuerliche Anerkennung relevant, zumal der Geschäftsführer über ausreichende Berufserfahrung verfügt habe.

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Berechnungen eines Statikers sind keine Handwerkerleistung

Auch wenn die Berechnungen eines Statikers für die Ausführung einer Handwerkerleistung notwendig sind, sind die Arbeiten des Statikers selbst nicht als Handwerkerleistung steuerlich begünstigt.

Für die statischen Berechnungen eines Baustatikers besteht auch dann kein Anspruch auf den Steuerbonus für Handwerkerleistungen, wenn die Berechnungen für die Durchführung einer Handwerkerleistung erforderlich waren. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Leistungen des Handwerkers und die des Statikers für die Gewährung der Steuerermäßigung getrennt zu betrachten sind. Da ein Statiker grundsätzlich nicht handwerklich tätig ist, sieht der Bundesfinanzhof auch keine Grundlage für den Steuerbonus auf solche Leistungen, denn der Statiker erbringt ausschließlich Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken. Allein die sachliche Verzahnung zweier Gewerke für ein Gesamtprojekt führt nicht zu einer Umqualifizierung der statischen Berechnung in eine Handwerkerleistung.

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Umsatzsteuerbarkeit eines Ausfallhonorars

In welchem Umfang ein nach Kündigung eines Vertrags fälliges Ausfallhonorar der Umsatzsteuer unterliegt, richtet sich nach den vetraglichen Vereinbarungen.

Wenn bei der Kündigung eines Vertrags ein Ausfallhonorar anfällt, stellt sich die Frage, ob es sich um umsatzsteuerfreien Schadensersatz oder die steuerpflichtige Zahlung für eine Gegenleistung handelt. Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden, dass ein Ausfallhonorar nur insoweit steuerpflichtiges Entgelt ist, als es auf schon erbrachte Leistungsteile entfällt. Inwiefern das der Fall ist, richtet sich danach, was die Vertragsparteien tatsächlich vereinbart haben oder vereinbaren wollten. Bei der Formulierung des Vertrags sollte daher immer auch die steuerliche Seite bedacht werden.

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Kosten des Insolvenzverwalters keine außergewöhnliche Belastung

Die Vergütung des Insolvenzverwalters im Rahmen einer Privatinsolvenz sind nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar.

Für den Einzelnen mag ein insolvenzverfahren ein außergewöhnliches Ereignis sein, aber für den Bundesfinanzhof ist die Überschuldung von Privatpersonen kein gesellschaftliches Randphänomen. Er hat deshalb entschieden, dass die zugunsten des Insolvenzverwalters festgesetzte Tätigkeitsvergütung beim Insolvenzschuldner nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist.

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Frist für Zuordnungswahlrecht bei gemischt genutzten Gegenständen

Das EU-Recht steht einer Ausschlussfrist für die Zuordnung gemischt genutzter Gegenstände nicht im Wege, auch wenn der Bundesfinanzhof noch deren Verhältnismäßigkeit klären muss.

Wird ein Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke genutzt, kann der Unternehmer den Gegenstand umsatzsteuerlich insgesamt dem Unternehmen zuordnen, ihn in vollem Umfang im Privatvermögen belassen oder ihn im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Nutzung dem Betriebsvermögen zuordnen. Die Entscheidung im Rahmen dieses Zuordnungswahlrechts ist zeitnah zu dokumentieren, spätestens aber im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung. Auf einen Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs hin hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun entschieden, dass das EU-Recht dieser im nationalen Recht festgelegten Ausschlussfrist für einen möglichen Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht im Wege steht. Der Bundesfinanzhof muss nun jedoch noch prüfen, ob die Ausschlussfrist verhältnismäßig ist. Dabei soll er nach dem Urteil des EuGH berücksichtigen, dass Finanzämter gegen einen nachlässig handelnden Steuerzahler auch Sanktionen verhängen können, die den Neutralitätsgrundsatz weniger beeinträchtigen als die völlige Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug.

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Fünftel-Regelung bei Einkünften aus Langzeitvergütungsmodell

Ein Langzeitvergütungsmodell erfüllt die Anforderungen an eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, bei der die Steuer nach der günstigeren Fünftel-Regelung berechnet wird.

Statt Aktienoptionsmodellen werden mit Führungskräften immer häufiger Langzeitvergütungsmodelle vereinbart, bei denen am Ende eines mehrjährigen Zeitraums eine Zusatzvergütung auf der Grundlage der Geschäftsentwicklung in diesem Zeitraum gezahlt wird. Solche Zahlungen aus einem Langzeitvergütungsmodell erfüllen die Voraussetzungen einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, wie der Bundesfinanzhof bestätigt hat. Damit ist die Lohnsteuer auf die Zusatzvergütung nach der günstigeren Fünftel-Regelung zu berechnen.

Im Streitfall hatte das Finanzamt dem klagenden Unternehmen zunächst eine Lohnsteueranrufungsauskunft erteilt, in der es die Anwendung der Fünftel-Regelung bestätigt hat, diese Auskunft dann aber einige Jahre später wieder aufgehoben. Diese Aufhebung sah der Bundesfinanzhof als rechtswidrig an, weil die ursprüngliche Auskunft korrekt war, sich an der Rechtslage nichts geändert hatte und das Finanzamt auch sonst keine substanziellen Gründe für die Aufhebung der Anrufungsauskunft genannt hatte.

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