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Newsletter Oktober 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend informieren wir Sie über Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.

 

Inhalt

1. Betriebsausgabenabzug von Bewirtungskosten
2. Aufteilung des Arbeitslohns aus einer Betriebsveranstaltung
3. Laufzeitbezogene Betrachtung einer Leasingsonderzahlung
4. Wechsel der Bewertungsmethode für Dienstwagenfahrten zur Arbeit
5. Umsatzsteuerliche Behandlung des Mieterstromzuschlags
6. Aktive Rechnungsabgrenzung auch bei geringfügigen Beträgen
7. Mehrwertsteuersenkung in der Gastronomie ist wohl von Dauer
8. Überbrückungs- und Neustarthilfe bis zum Jahresende verlängert
9. Betriebsaufspaltung unter Beteiligung minderjähriger Kinder
10. Künstlersozialabgabe auch 2022 stabil bei 4,2 %
11. Verlängerung der Kurzarbeitergeldverordnung bis Ende 2021
12. Steuerliche Verzinsung ist verfassungswidrig
13. Eintragungspflicht im Transparenzregister
14. Umsatzsteuerrechtliches Entgelt bei einer 0 %-Finanzierung
15. Erweiterte Kürzung gilt nicht für gemischt genutzte Gebäude

Betriebsausgabenabzug von Bewirtungskosten

Das Bundesfinanzministerium hat seine Verwaltungsanweisung zur steuerlichen Anerkennung von Bewirtungskosten als Betriebsausgaben aktualisiert und um neue Vorgaben ergänzt.

Die Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass sind immerhin noch zu 70 % steuerlich abzugsfähig. Dafür müssen aber neben weiteren Voraussetzungen auch formale und inhaltliche Anforderungen an den Bewirtungsbeleg erfüllt sein, die die Finanzverwaltung in einer Verwaltungsanweisung festgelegt hat. Nach rund 25 Jahren hat das Bundesfinanzministerium diese Verwaltungsanweisung zur steuerlichen Anerkennung von Bewirtungskosten als Betriebsausgaben überarbeitet und an die aktuellen gesetzlichen Regelungen angepasst. In diesem Zeitraum wurden nämlich nicht nur die umsatzsteuerlichen Vorgaben an Rechnungen sowie an elektronische Registrierkassen verschärft, sondern auch Regelungen zur digitalen Buchführung und Belegaufbewahrung geschaffen.

Der Betriebsausgabenabzug von Bewirtungskosten erfordert laut Gesetz einen schriftlichen Nachweis über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Die schriftlichen Angaben müssen zeitnah gemacht werden. Dazu wird in der Regel ein formloses Dokument (sog. Bewirtungsbeleg als Eigenbeleg) erstellt. Diesen Eigenbeleg muss der bewirtende Unternehmer unterschreiben und ihm zum Nachweis der Kosten die Restaurantrechnung beifügen. Auf dem Eigenbeleg genügen Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung. Die Restaurantrechnung muss dagegen maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet sein und folgende Angaben enthalten:

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Bewirtungsbetriebs. Das ist erfüllt, wenn sich aufgrund der Bezeichnungen in der Rechnung der Name und die Anschrift eindeutig feststellen lassen.
  • Ausstellungsdatum und Leistungszeitpunkt (Tag der Bewirtung). Für den Leistungszeitpunkt (Bewirtungstag) genügt auch ein Verweis auf das Ausstellungsdatum, z. B. in der Form „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“. Handschriftliche Ergänzungen oder Datumsstempel reichen dagegen nicht aus. Weil die Angabe des Leistungszeitpunkts klar über die Anforderungen für Kleinbetragsrechnungen hinausgeht, könnten Bewirtungsrechnungen insbesondere in diesem Punkt den Vorgaben des Fiskus nicht genügen, was zu entsprechenden Beanstandungen bei einer Betriebsprüfung führt. Von Experten wird die erhöhte Anforderung zwar abgelehnt, zumal sie der umsatzsteuerlichen Vereinfachungsregelung zuwiderläuft. Wer sicher gehen will, muss den Beleg trotzdem auf diese Anforderung überprüfen.
  • Menge und Art der Speisen, Getränke und sonstigen Leistungen (Leistungsbeschreibung). Buchstaben, Zahlen oder Symbole, die für umsatzsteuerliche Zwecke ausreichen, oder die pauschale Angabe „Speisen und Getränke“ mit Angabe der für die Bewirtung in Rechnung gestellten Gesamtsumme genügen für den Betriebsausgabenabzug nicht. Bezeichnungen wie z. B. „Menü 1“, „Tagesgericht 2“ oder „Lunch-Buffet“ und aus sich selbst heraus verständliche Abkürzungen sind jedoch zulässig.
  • Rechnungsbetrag (Preis für die Bewirtungsleistungen). Ein zusätzlich gewährtes Trinkgeld kann durch die maschinell erstellte Rechnung zusätzlich ausgewiesen werden. Wird das Trinkgeld in der Rechnung nicht ausgewiesen, trägt der Gastgeber die Feststellungslast für den Nachweis von Trinkgeldzahlungen. Der Nachweis kann z.B. geführt werden, indem der Empfänger das Trinkgeld auf der Rechnung quittiert.

Sofern es sich bei der Bewirtungsrechnung um keine Kleinbetragsrechnung handelt (Rechnungsbetrag über 250 Euro), sind außerdem folgende Angaben zwingend erforderlich:

  • Steuernummer oder USt-Identifikationsnummer des Bewirtungsbetriebs.
  • Eine fortlaufende Rechnungsnummer. Unabhängig von anderen verpflichtenden Angaben für Belege aus elektronischen Kassen (z.B. Transaktionsnummer) braucht die Bewirtungsrechnung eine einmalige, fortlaufende Rechnungsnummer.
  • Name des bewirtenden Unternehmers (Gastgeber). Diesen kann der Bewirtungsbetrieb auch handschriftlich auf der Rechnung vermerken.

Verwendet der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Kassensystem, werden für den Betriebsausgabenabzug nur maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete und mit Hilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesicherte Rechnungen anerkannt. Andere Rechnungen (handschriftlich, lediglich maschinell erstellt etc.) erfüllen die Nachweisvoraussetzungen nicht und sind vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Der Gastgeber darf darauf vertrauen, dass die Rechnung ordnungsgemäß maschinell erstellt und aufgezeichnet worden ist, wenn der Beleg vom elektronischen Kassensystem mit einer Transaktionsnummer und der Seriennummer des Kassensystems oder des Sicherheitsmoduls versehen wurde.

Für bis Ende 2022 ausgestellte Belege ist der Betriebsausgabenabzug auch unabhängig von diesen Angaben zulässig. Werden Bewirtungsleistungen erst nach dem Tag der Bewirtung in Rechnung gestellt und unbar bezahlt oder sind in dem bewirtenden Betrieb ausschließlich unbare Zahlungen möglich, ist die Vorlage des Belegs eines elektronischen Kassensystems nicht zwingend erforderlich. In diesem Fall ist der Rechnung der Zahlungsbeleg über die unbare Zahlung beizufügen.

Alle genannten Anforderungen sind auch bei Bewirtungen im Ausland zu erfüllen. Ist eine detaillierte, maschinell erstellte Rechnung nicht zu erhalten, muss dies glaubhaft gemacht werden. Liegt nur eine handschriftliche Rechnung vor, muss der Gastgeber glaubhaft machen, dass im Bewirtungsland keine Verpflichtung zur Erstellung maschineller Belege besteht.

Auf digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnungen und -belege geht das Ministerium ebenfalls ein. Die Vorgaben orientieren sich dabei an den allgemeinen Regeln für digitale oder digitalisierte Belege. Schließlich weist das Ministerium noch darauf hin, dass erhöhte Anforderungen an den Nachweis geschäftlich veranlasster Bewirtungen nach den aktualisierten Regelungen erst für Bewirtungsaufwendungen nach dem 1. Juli 2021 verpflichtend sind.

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Aufteilung des Arbeitslohns aus einer Betriebsveranstaltung

Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Arbeitslohns aus einer Betriebsveranstaltung sind die Ausgaben des Arbeitgebers gleichmäßig auf alle tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer aufzuteilen.

Trotz gesetzlicher Regelungen, Verwaltungsanweisungen und langjähriger Rechtsprechung gibt es immer wieder Streit zwischen Arbeitgebern und Lohnsteuerprüfern, ob und in welcher Höhe im Rahmen einer Betriebsveranstaltung steuerpflichtiger Arbeitslohn für die Teilnehmer entstanden ist. In einem solchen Streitfall hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden, dass bei der Bewertung des Arbeitslohns alle mit der Veranstaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen sind, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können. Diese Gesamtkosten sind dann gleichmäßig auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Das gilt auch dann, wenn mehr Teilnehmer angemeldet waren, dann aber nicht an der Veranstaltung teilgenommen haben. Die Nichtteilnahme eines Arbeitnehmers erhöht also den steuerpflichtigen Arbeitslohn der anderen Teilnehmer.

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Laufzeitbezogene Betrachtung einer Leasingsonderzahlung

In welcher Höhe eine Leasingsonderzahlung sofort in voller Höhe abziehbar ist, hängt vom betrieblichen Nutzungsanteil über die gesamte Laufzeit des Leasingvertrags ab.

Die Leasingsonderzahlung für einen Firmenwagen können Einnahme-Überschuss-Rechner in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abziehen. Bei einer nur teilweisen betrieblichen Nutzung ist die Sonderzahlung entsprechend nur anteilig abziehbar. Dabei ist nach Überzeugung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein der Nutzungsanteil über die gesamte Laufzeit des Leasingvertrags entscheidend und nicht der Nutzungsanteil im Jahr der Sonderzahlung. Geklagt hatte ein Unternehmer, der das Auto im ersten Jahr nur zu 16 % privat nutzte, über den gesamten Zeitraum hinweg jedoch zu 82 %. Gegen das Urteil, laut dem nur 18 % der Sonderzahlung steuerlich anerkannt werden, hat der Kläger Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

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Wechsel der Bewertungsmethode für Dienstwagenfahrten zur Arbeit

Die Bewertungsmethode für den Nutzungsvorteil aus Fahrten mit dem Dienstwagen zwischen Wohnung und Arbeit kann unterjährig nicht gewechselt werden, aber eine rückwirkende Änderung zum Jahresanfang ist möglich.

Für die Fahrten mit dem Firmenwagen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Wahl zwischen mehreren Möglichkeiten für die Ermittlung des steuerpflichtigen geldwerten Nutzungsvorteils: Neben der Fahrtenbuchmethode gibt es die pauschale Bewertung mit 0,03 % des Listenpreises pro Kalendermonat und Entfernungskilometer. Außerdem ist eine Einzelbewertung für jeden Nutzungstag mit 0,002 % des Listenpreises möglich, was sich bei weniger als 15 Nutzungstagen im Monat finanziell lohnt.

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat klargestellt, dass der Zuschlag nach der 0,03 %-Regelung auch für Kalendermonate anzusetzen ist, in denen der Firmenwagen tatsächlich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit genutzt wird. Außerdem darf die Bewertungsmethode nur für das gesamte Kalenderjahr einheitlich angewandt werden. Ein unterjähriger Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur Einzelbewertung ist also nicht möglich. Weil sich das Nutzungsverhalten in Corona-Zeiten aber durch die Arbeit im Home Office zum Teil deutlich und vor allem plötzlich geändert hat, gibt es viele Fälle, in denen ein Wechsel zur Einzelbewertung günstig wäre. Der Fiskus lässt daher zumindest eine alternative Lösung in Form der rückwirkenden Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) zu. Voraussetzung dafür ist natürlich die Dokumentation der Nutzung für das gesamte Jahr.

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Umsatzsteuerliche Behandlung des Mieterstromzuschlags

Der Mieterstromzuschlag für die Betreiber von Solaranlagen ist ein echter Zuschuss, der nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Liefert der Betreiber einer Solaranlage mit einer Leistung von bis zu 100 kW den Strom ohne Durchleitung durch ein Netz direkt an bestimmte Letztverbraucher, sieht das Erneuerbare-Energien-Gesetz die Zahlung eines Mieterstromzuschlags durch den Netzbetreiber vor. Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat in einem Erlass zur umsatzsteuerlichen Behandlung dieses Zuschlags Stellung genommen und festgestellt, dass es sich bei der Zahlung um einen echten, nicht umsatzsteuerbaren Zuschuss handelt. Ziel des Mieterstromzuschlags ist es, die Direktvermarktung von erneuerbaren Energien zu fördern.

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Aktive Rechnungsabgrenzung auch bei geringfügigen Beträgen

Auch für geringfügige Aufwendungen gibt es kein Wahlrecht zum Verzicht auf einen aktive Rechnungsabgrenzungsposten.

In der Bilanz müssen Aufwendungen für Zeiträume nach dem Bilanzstichtag mit einem aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen werden. Die in der Jahresmitte bezahlte Jahresrechnung der Versicherung oder die Kfz-Steuer wären also beispielsweise nur zur Hälfte im laufenden Jahr als Betriebsausgabe abziehbar und zur anderen Hälfte erst im Folgejahr, wofür jeweils ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist.

Diesen zusätzlichen buchhalterischen Aufwand müssen Unternehmen auch für Fälle von geringer Bedeutung in Kauf nehmen. Der Bundesfinanzhof ist nämlich davon überzeugt, dass sich weder dem Grundsatz der Wesentlichkeit noch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Einschränkung der Pflicht zur Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten auf wesentliche Fälle entnehmen lässt. Damit widerspricht der Bundesfinanzhof sowohl dem Finanzgericht Baden-Württemberg, das in der Vorinstanz noch von einem Wahlrecht für Aufwendungen unterhalb der GWG-Grenze von damals 410 Euro ausging, als auch einer eigenen früheren Entscheidung, in der auch der Bundesfinanzhof noch von einem Wahlrecht ausging.

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Mehrwertsteuersenkung in der Gastronomie ist wohl von Dauer

Der Bundesfinanzminister geht von einer dauerhaften Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie aus und schließt sich damit Überlegungen anderer Parteien an.

Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie für Speisen ist nach der aktuellen gesetzlichen Regelung bis Ende 2022 befristet. Während einige Parteien schon seit Jahren immer wieder eine solche Absenkung befürwortet haben, gab es vor der Corona-Krise nie eine Mehrheit für eine solche Regelung. Diese Regelung kommt zwar der Gastronomie entgegen und vermeidet unzählige schwierige Abgrenzungsfragen, die im Lauf der Jahre immer wieder aufkamen, ist aber auch mit Steuerausfällen verbunden.

In einem Interview zur Bundestagswahl hat sich nun auch der Bundesfinanzminister Olaf Scholz zu der Änderung geäußert und erklärt, er habe der Einführung und Verlängerung der Absenkung in dem sicheren Bewusstsein zugestimmt: „Das schaffen wir nie wieder ab“. Auch wenn dies noch keine Garantie ist, spricht viel dafür, dass nach der Wahl alle denkbaren Regierungskoalitionen die Änderung dauerhaft festschreiben werden.

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Überbrückungs- und Neustarthilfe bis zum Jahresende verlängert

Mit Ausnahme der Restart-Prämie führt die Bundesregierung die Überbrückungshilfe III Plus und die Neustarthilfe unverändert bis zum Jahresende fort.

Während es für viele Bereiche der Wirtschaft wieder bergauf geht, dauern die Corona-bedingten Einschränkungen in einigen Branchen weiter an. Die Bundesregierung verlängert deshalb die Überbrückungshilfe III Plus sowie die Neustarthilfe über den 30. September hinaus bis zum 31. Dezember 2021. Die Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember ist inhaltlich weitgehend identisch mit den Regelungen für den Zeitraum Juli bis September. Lediglich die Restart-Prämie fällt weg, weil die Regierung den Zweck dieser Prämie als erfüllt sieht.

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Betriebsaufspaltung unter Beteiligung minderjähriger Kinder

Bei der Prüfung, ob eine beherrschende Stellung eines Gesellschafters vorliegt, sind dem Gesellschafter die Anteile seiner minderjährigen Kinder nicht zuzurechnen, wenn für diese eine Ergänzungspflegschaft bestellt ist.

Die für eine Betriebsaufspaltung notwendige personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft erfordert, dass der das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafter auch in der Betriebskapitalgesellschaft die Stimmenmehrheit innehat und dort in der Lage ist, seinen Willen durchzusetzen. Eine Beteiligung von exakt 50 % der Stimmen reicht dafür nicht aus. Allerdings sind bei den Stimmen auch die Anteile anderer Personen mit gleichgelagerten wirtschaftlichen Interessen zu berücksichtigen, beispielsweise die ebenfalls an der Gesellschaft beteiligten minderjährigen Kinder des beherrschenden Gesellschafters. Dazu hat der Bundesfinanzhof nun festgestellt, dass dies nicht gilt, wenn in Bezug auf die Gesellschafterstellung des Kindes eine Ergänzungspflegschaft angeordnet ist, denn dann liegen keine gleichgelagerten wirtschaftlichen Interessen mehr vor.

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Künstlersozialabgabe auch 2022 stabil bei 4,2 %

Durch einen erneuten Zuschuss aus der Bundeskasse soll die Künstlersozialabgabe auch im Jahr 2022 unverändert bei 4,2 % liegen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2022 vorgelegt, demzufolge der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung auch im Jahr 2022 unverändert 4,2 % betragen soll. Ermöglicht wird das durch einen Entlastungszuschuss des Bundes von knapp 84,6 Mio. Euro. Damit soll eine stärkere Belastung der abgabepflichtigen Unternehmen verhindert und den wirtschaftlichen Folgen durch die Corona-Pandemie insbesondere für die Kultur- und Kreativbranche Rechnung getragen werden. Bereits im letzten Jahr wurden Bundesmittel von 32,5 Mio. Euro zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes zur Verfügung gestellt.

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Verlängerung der Kurzarbeitergeldverordnung bis Ende 2021

Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld, der bisher nur Betrieben offen stand, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit einführen, wird für alle Betriebe bis Ende 2021 verlängert.

Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung hat die Bundesregierung die bis Ende 2021 befristeten Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld, die bisher auf Betriebe begrenzt waren, die die Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 eingeführt haben, auf alle Betriebe unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit ausgeweitet und die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Damit wird der weiterhin unsicheren Infektionslage und den daraus resultierenden Folgen für einzelne Branchen durch die beschäftigungssichernden Maßnahmen beim Kurzarbeitergeld Rechnung getragen.

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Steuerliche Verzinsung ist verfassungswidrig

Der gesetzliche Zinssatz von 6 % für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ist seit dem Jahr 2014 verfassungswidrig.

Nach dem Bundesfinanzhof sieht auch das Bundesverfassungsgericht die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen mit einem Zinssatz von 6 % bzw. monatlich 0,5 % als Ungleichbehandlung der Steuerzahler an, deren Steuer erst nach Ablauf der zinsfreien Karenzzeit von 15 Monaten festgesetzt wird. Diese Ungleichbehandlung hält das Bundesverfassungsgericht für Verzinsungszeiträume von 2010 bis 2013 noch für verfassungsgemäß, ab 2014 dagegen für verfassungswidrig.

Trotz dieser Verfassungswidrigkeit ab 2014 lässt das Gericht die Anwendung des bisherigen Rechts noch für Verzinsungszeiträume bis Ende 2018 zu. Ab 2019 sind die Vorschriften dagegen grundsätzlich unanwendbar, und der Gesetzgeber muss bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung treffen.

Weil sich die Politik nach der Bundestagswahl erst neu sortieren muss, wird diese Neuregelung nicht so schnell kommen. Das Bundesfinanzministerium hat daher Regelungen für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten einer verfassungskonformen Neuregelung erlassen. Damit will der Fiskus den Interessen der Steuerzahler entgegenkommen und eine weitere Flut von Einsprüchen vermeiden.

Nach diesen vorläufigen Regelungen verzichten die Finanzämter vorerst auf die erstmalige Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019. Die ausgesetzte Zinsfestsetzung wird dann nachgeholt, sobald die Ungewissheit durch eine rückwirkende Gesetzesänderung beseitigt ist. Für Verzinsungszeiträume bis 31. Dezember 2018 anfallende Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen setzen die Finanzämter dagegen endgültig fest.

Bei der Änderung oder Berichtigung von Bescheiden, die sich auch auf die Festsetzung von Zinsen auswirken würde, sollen die Finanzämter vorerst für Verzinsungszeiträume ab 2019 auf die Neuberechnung und Neufestsetzung von Zinsen verzichten, für Zeiträume bis 31. Dezember 2018 diese dagegen endgültig festsetzen. Weitere Sonderfälle regelt das Ministerium ebenfalls und gibt ausführliche Erläuterungstexte vor, die die Finanzämter in neu erlassene oder geänderte Steuer- und Zinsbescheide aufnehmen sollen.

Einsprüche sollen die Finanzämter für Zeiträume bis Ende 2018 zurückweisen, sofern der Einspruch nicht zurückgenommen wird. Für Zeiträume ab 2019 wird das Einspruchsverfahren ebenso wie die Vollziehung bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ausgesetzt. Soweit die Vollziehung von Zinsfestsetzungen für Verzinsungszeiträume bis Ende 2018 bisher ausgesetzt wurde, sollen die Finanzämter die Aussetzung der Vollziehung nun beenden.

In diesen Übergangsregelungen stellt das Finanzministerium auch fest, dass sich der Beschluss des Verfassungsgerichts ausdrücklich nicht auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen bezieht. Trotzdem ist davon auszugehen, dass eine gesetzliche Neuregelung auch diese Verzinsungstatbestände neu regelt, wenn auch möglicherweise nicht rückwirkend ab 2019.

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Eintragungspflicht im Transparenzregister

Seit dem 1. August 2021 sind viele Unternehmen und Vereine verpflichtet, sich im Transparenzregister einzutragen.

Mit dem Geldwäschegesetz wurde zum 1. Oktober 2017 das Transparenzregister eingerichtet, in dem für alle Unternehmen, Genossenschaften, Stiftungen und Vereine die Personen erfasst werden, die Eigentümer des Unternehmens sind oder maßgebliche Kontrolle über die jeweilige Organisation ausüben. Bei der Einführung war das Transparenzregister noch als Auffangregister konzipiert, in dem eine separate Eintragung nur dann notwendig war, wenn sich die Angaben zu wirtschaftlich berechtigten Personen nicht aus bereits bestehenden Eintragungen in anderen Registern ergaben, beispielsweise dem Handels- oder Vereinsregister. Für solche bestehenden Eintragungen in anderen Registern galt eine Mitteilungsfiktion ans Transparenzregister.

Mit dem zum 1. August 2021 in Kraft getretenen Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz ist diese Mitteilungsfiktion ersatzlos weggefallen. Damit ist das Transparenzregister zum Vollregister geworden – alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften sind nun zu einer Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet. Von der Eintragungspflicht im Transparenzregister nicht betroffen sind damit nur Einzelunternehmen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Unternehmen und Organisationen, deren Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister bislang durch die Mitteilungsfiktion als erfüllt galt, müssen die Eintragung der wirtschaftlich berechtigten Person(en) innerhalb einer Übergangsfrist nachholen:

  • Aktiengesellschaft, SE oder KGaA bis zum 31. März 2022
  • GmbH, (Europäische) Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022
  • in allen anderen Fällen (Personenhandelsgesellschaft, Vereine etc.) bis zum 31. Dezember 2022

Für eingetragene Vereine wird anhand der Daten im Vereinsregister automatisch eine Eintragung in das Transparenzregister erstellt, bei der alle Mitglieder des Vorstands als wirtschaftliche Berechtigte erfasst werden. Ein Verein muss daher nur dann zusätzlich eine manuelle Eintragung im Transparenzregister vornehmen, wenn eine Änderung des Vorstands nicht umgehend im Vereinsregister angemeldet wurde, es eine wirtschaftlich berechtigte Person gibt, die nicht Mitglied des Vorstands ist oder ein Vorstand seinen Wohnort nicht in Deutschland hat oder nicht die deutsche Staatsbürgerschaft bzw. weitere Staatsbürgerschaften hat.

Die Übergangsfristen gelten nicht für diejenigen, die sich bereits vor den gesetzlichen Änderungen in das Transparenzregister eintragen mussten, und auch nicht in den Fällen, in denen eine Eintragung ausdrücklich gefordert wird, z. B. bei der Gewährung von Überbrückungshilfen. Galt bisher die Mitteilungsfiktion, genügt bei der Eintragung die Angabe der aktuell wirtschaftlich berechtigten Person(en), andernfalls sind diese Angaben rückwirkend ab dem 1. Oktober 2017 nachzuholen.

Zu den wirtschaftlich Berechtigten zählt jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (z. B. Vetorecht). Von diesen Personen sind im Transparenzregister Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie alle Staatsangehörigkeiten einzutragen.

Die Eintragungen in das Transparenzregister sind online unter undefined möglich. Zwar ist die Registrierung und Eintragung selbst kostenlos; die reine Anzahl und Häufigkeit der Änderungen hat also keine Kostenfolgen, allerdings erhebt der Bundesanzeiger Verlag, der das Transparenzregister im staatlichen Auftrag führt, von allen eintragungspflichtigen Organisationen eine jährliche Gebühr von 4,80 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Gemeinnützige Vereine und Organisationen können sich von der Gebührenpflicht befreien lassen.

Verstöße gegen die Eintragungs- und Transparenzpflichten gelten als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 150.000 Euro geahndet werden können. Bei besonders schweren oder wiederholten Verstößen kann die Geldbuße auch deutlich höher ausfallen. Eine Mahnung oder Verwarnung vor dem Bußgeldverfahren gibt es nicht.

Jede zur Eintragung verpflichtete Gesellschaft und Organisation sollte die Eintragung daher möglichst bald vornehmen. Beachten Sie dabei bitte, dass es mit der erstmaligen Eintragung nicht getan ist. Sollten sich Änderungen bei den wirtschaftlich berechtigten Personen ergeben, sind die Angaben im Transparenzregister entsprechend zu aktualisieren.

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Umsatzsteuerrechtliches Entgelt bei einer 0 %-Finanzierung

Der Zinsrabatt für den Kunden bei einer 0 %-Finanzierung hat keine Auswirkungen auf die Höhe des umsatzsteuerlichen Entgelts bei der zugrundeliegenden Warenlieferung.

Bei einer 0 %-Finanzierung zahlt der Kunde seinen Kauf in Raten an ein Kreditinstitut. Die Raten fallen aber zusammengenommen nicht höher aus als der Kaufpreis bei einer sofortigen Barzahlung. Da es sich um eine verkaufsfördernde Maßnahme handelt, trägt die Kosten in der Regel der Verkäufer, indem er von der finanzierenden Bank nicht den vollen Kaufpreis ausgezahlt bekommt. Die auf diese Weise einbehaltenen Zinsen mindern nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs das umsatzsteuerpflichtige Entgelt für die Warenlieferung allerdings auch dann nicht, wenn der Verkäufer in der Rechnung gegenüber dem Kunden angibt, er gewähre ihm einen Nachlass in Höhe der Zinsen.

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Erweiterte Kürzung gilt nicht für gemischt genutzte Gebäude

Selbst bei einem geringfügigen Anteil an gewerblich genutzter Fläche sind gemischt genutzte Gebäude schädlich für die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer.

Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer gilt nur für Unternehmen, die ausschließlich Kapitalvermögen und Wohngebäude verwalten. Der Bundesfinanzhof hat daher einem Unternehmen die erweiterte Kürzung versagt, das auch in untergeordnetem Umfang Gebäude verwaltet, die auch vereinzelt gewerblich genutzte Einheiten enthalten. Eine planwidrige Gesetzeslücke sieht der Bundesfinanzhof in der Beschränkung auf reine Wohngebäude nicht. Solche gemischt genutzten Gebäude sind also selbst bei einem geringfügigen Anteil an gewerblich genutzter Fläche schädlich für die erweiterte Kürzung.

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