Sehr geehrte Damen und Herren,
nachfolgend informieren wir Sie über Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.
1. Überblick der Änderungen für 2022
2. Aktualisierte Regelungen zur Entfernungspauschale
3. Erneute Verlängerung der Frist für die Ersatzbeschaffungsrücklage
4. Abfindungszahlung an Mieter kann zu Herstellungskosten führen
5. Erfassung von Bareinnahmen bei bargeldintensiven Betrieben
6. Tageweise Vermietung führt nicht zu Spekulationsgewinnen
7. Beitragsbemessungsgrenzen 2022
8. Sachbezugswerte für 2022
9. Direktanträge für die Neustarthilfe 2022 gestartet
10. Freibetrag für Bonusleistungen der Krankenversicherung
11. Verfahren zur elektronischen Arbeitslosmeldung gestartet
12. Verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge
13. Zufluss von Kapitalerträgen bei gespaltener Gewinnverwendung
14. Steuermehreinnahmen von 3,5 Mrd. Euro durch Kurzarbeit
Die ganz überwiegende Mehrzahl der Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht tritt jeweils zum Jahreswechsel in Kraft. Entsprechend umfangreich ist in der Regel die Liste der Änderungen im neuen Jahr. Weil im vergangenen Herbst aber die Bundestagswahl anstand und die Bundesregierung ohnehin mit dem Management der Corona-Krise stark ausgelastet ist, gab es im letzten Jahr kein Jahressteuergesetz, in dem meist der Großteil dieser Änderungen gebündelt ist.
Das bedeutet natürlich nicht, dass sich zum Jahreswechsel nichts geändert hat, denn viele Änderungsgesetze aus den Vorjahren enthalten auch Regelungen, die erst 2022 in Kraft treten. Dazu gibt es Sonderregelungen aufgrund der Corona-Krise, die zum Jahreswechsel ausgelaufen sind oder erst noch verlängert werden müssen. Und schließlich hat die neue Regierungskoalition auch viele Pläne geschmiedet, die teilweise schon in diesem Jahr in Kraft treten sollen, auch wenn es dazu noch gar kein entsprechendes Steueränderungsgesetz gibt. Hier ist daher der jährliche Überblick über die wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel:
Mit dem „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ und dem Jahressteuergesetz 2019 haben sich ab 2021 Änderungen bei den Entfernungspauschalen und der Pauschalbesteuerung bestimmter Arbeitgeberleistungen ergeben. Das Bundesfinanzministerium hat daher seine Verwaltungsanweisung zu den Entfernungspauschalen aktualisiert und gleich an die inzwischen ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angepasst.
Insbesondere geht es dabei um die Anhebung der Entfernungspauschale ab 2021. Von 2021 bis 2023 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer nämlich eine erhöhte Entfernungspauschale von 0,35 Euro und von 2024 bis 2026 von 0,38 Euro. Für Entfernungen bis zu 20 km ist unverändert eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro anzusetzen. Dazu hat das Ministerium festgelegt, dass die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer vorrangig bei der Teilstrecke zu berücksichtigen ist, die mit einem eigenen oder einem zur Nutzung überlassenen Fahrzeug zurückgelegt wird, da für dieses der Höchstbetrag von 4.500 Euro nicht gilt. Die Entfernungspauschale von 0,30 Euro für die ersten 20 km kommt dagegen vorrangig bei der Teilstrecke zur Anwendung, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird.
Auch in einem anderen Punkt kommt das Ministerium den Pendlern entgegen. Der Bundesfinanzhof hatte nämlich entschieden, dass die Entfernungspauschale auch die Kosten für einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit abdeckt. Dem widerspricht das Ministerium und stellt fest, dass zu den neben der Entfernungspauschale berücksichtigungsfähigen Unfallkosten sowohl fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen als auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden gehören, die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eingetreten sind.
Schon Anfang 2021 hatte das Bundesfinanzministerium aufgrund der Corona-Pandemie die Reinvestitionsfrist für eine Ersatzbeschaffung vorübergehend verlängert. Nun sind die Reinvestitionsfristen nochmals um ein Jahr verlängert worden und umfassen nun auch Rücklagen, die andernfalls in 2021 aufzulösen gewesen wären. Für eine normalerweise in 2020 aufzulösende Rücklage gilt nunmehr eine um zwei Jahre verlängerte Frist, für die eigentlich in 2021 aufzulösenden Rücklagen eine einjährige Fristverlängerung für die Ersatzbeschaffung und damit die Übertragung der stillen Reserven.
An die Mieter gezahlte Abfindungen für die vorzeitige Räumung der Wohnungen mit dem Ziel, Renovierungsmaßnahmen vorzunehmen, können zu anschaffungsnahem Herstellungsaufwand führen. Für das Finanzgericht Münster reicht ein unmittelbarer Veranlassungszusammenhang zu der baulichen Maßnahme aus, um die Qualifizierung als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu rechtfertigen. Für diese Auslegung spricht aus Sicht des Gerichts der Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach die Renovierung einer Immobilie unmittelbar nach dem Kauf steuerlich mit dem Erwerb einer bereits renovierten und damit teureren Immobilie gleichgestellt werden solle. Im zweiten Fall hätten sich vom Verkäufer zum Zweck der Renovierung getragene Mieterabfindungen in einem höheren Kaufpreis niedergeschlagen.
Die Klage eines Hotellerie- und Gastronomiebetriebs, über die der Bundesfinanzhof zu entscheiden hatte, folgte wohl dem Grundsatz „Man kann’s ja mal probieren.“ Das Unternehmen argumentierte nämlich, dass bei der Erfassung von Bareinnahmen bei bargeldintensiven Betrieben jedenfalls im Streitjahr 2015 ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliege, das eine gleichmäßige Besteuerung aller Marktteilnehmer verhindere. Dieses Vollzugsdefizit habe der Gesetzgeber zu verantworten, weswegen die volle Besteuerung der von der Klägerin erzielten Bareinnahmen gegen das verfassungsrechtlich gebotene Gleichheitsprinzip verstoßen würde.
Der Bundesfinanzhof hat die Klage jedoch abgewiesen, weil er meint, dass im Streitjahr selbst für Betreiber einer offenen Ladenkasse ein angemessenes Entdeckungsrisiko bei Manipulationen bestand. Ein dennoch bestehendes Restvollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben mit offener Ladenkasse sei dem Gesetzgeber nicht zuzurechnen. Der Gesetzgeber sei aber gehalten, bald zu prüfen, ob die seit 2016 ergriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen zu einer Verbesserung des Vollzugs auch in diesem Bereich geführt haben.
Der Verkauf einer Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf führt zu steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen, wenn die Immobilie nicht ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Dass in den Jahren vor dem Verkauf einzelne Räume tageweise an Messegäste vermietet wurden (im Streitfall zwischen 12 und 25 Tagen pro Jahr), löst aber nach Überzeugung des Niedersächsischen Finanzgerichts keine anteilige Steuerpflicht des Verkaufsgewinns für die vermieteten Räume aus.
Das Gericht hat festgestellt, dass sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen lässt, dass sämtliche Teile eines Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden müssten, um die Ausnahme von der Besteuerung annehmen zu können. Beurteilungsobjekt ist daher die gesamte Immobilie als Wirtschaftsgut. Die zeitweise Vermietung einzelner Räume führt nicht dazu, dass in Bezug auf diese Räume innerhalb der Immobilie ein selbstständiges Wirtschaftsgut entstehen würde, das gesondert zu betrachten wäre. Das Finanzamt hat Revision gegen das Urteil beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Zum 1. Januar 2021 wurden die Beitragsbemessungsgrenzen und andere Sozialversicherungswerte wieder an die Lohnentwicklung im vorangegangenen Jahr angepasst. Pandemiebedingt sind die Löhne 2020 im Bundesdurchschnitt um 0,15 % gesunken, womit sich erstmals eine Absenkung bei einer Bemessungsgrenze ergibt. Großteils bleiben die Werte jedoch unverändert oder steigen aufgrund der gesetzlich festgelegten Rentenangleichung lediglich in Ostdeutschland.
Der Bundesrat hat die neuen Sachbezugswerte für das Jahr 2022 beschlossen. Dabei werden die Werte an die Entwicklung der Verbraucherpreisindizes vom Juni 2020 bis Juni 2021 angepasst. Für Mahlzeiten beträgt der Anstieg 2,8 %, bei Unterkünften 1,7 %. Die Sachbezugswerte betragen in 2022 bundeseinheitlich
Nach dem Start der Antragstellung für die Überbrückungshilfe IV können Soloselbstständige seit dem 14. Januar 2022 auch ihren Antrag auf Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 stellen. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022. Je nach Höhe des coronabedingten Umsatzausfalls stehen über die Neustarthilfe 2022 bis zu 1.500 Euro pro Monat zur Verfügung, also bis zu 4.500 Euro für die volle Laufzeit des Programms. Die Antragstellung für Soloselbstständige, die als juristische Person organisiert sind und Anträge über prüfende Dritte stellen, startet im Februar.
Prämienzahlungen und Bonusleistungen der Krankenversicherung, beispielsweise für gesundheitsbewusstes Verhalten, gelten in aller Regel als Beitragsrückerstattung, die den Sonderausgabenabzug der Beiträge zur Krankenversicherung entsprechend mindern. Das Bundesfinanzministerium hat nun eine Vereinfachungsregelung in Form eines Freibetrags für bis zum 31. Dezember 2023 von den Krankenversicherungen geleistete Zahlungen eingeführt.
Bis Ende 2023 geht das Finanzamt daher davon aus, dass Bonuszahlungen bis zu einer Höhe von 150 Euro pro versicherter Person Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung darstellen. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragsrückerstattung vor, soweit der Steuerzahler nicht nachweist, dass auch der Betrag oberhalb von 150 Euro auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für gesundheitsbewußtes Verhalten oder konkrete Gesundheitsmaßnahmen beruht.
Zum 1. Januar 2022 ist eine Neuregelung zur elektronischen Arbeitslosmeldung in Kraft getreten. Neben dem persönlichen Erscheinen in der zuständigen Agentur für Arbeit besteht damit künftig eine rechtssichere elektronische Möglichkeit für die Arbeitslosmeldung. Die elektronische Arbeitslosmeldung nutzt dabei den elektronischen Identitätsnachweis nach dem Personalausweisgesetz. Voraussetzung für die elektronische Arbeitslosmeldung ist daher, dass die Nutzung der sogenannten Online-Ausweisfunktion des Personalausweises aktiviert und ein entsprechendes Lesegerät vorhanden ist.
In einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass an der Höhe der ab 2019 entstandenen Säumniszuschläge verfassungsrechtliche Zweifel bestehen. Bisher haben die Finanzgerichte solche Klagen zurückgewiesen, weil die Säumniszuschläge keinen klar definierten Zinsanteil haben, der einen Vergleich mit Marktzinsen erlauben würde. Die Klägerin berief sich allerdings auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs, in dem dieser ausführt, dass die verfassungsrechtlichen Zweifel zur Höhe der Nachzahlungszinsen auf Säumniszuschläge übertragbar sind, soweit ihnen nicht die Funktion eines Druckmittels, sondern eine zinsähnliche Funktion zukommt.
Ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss, nach dem die Gewinnanteile von Minderheitsgesellschaftern ausgeschüttet werden, der auf den Mehrheitsgesellschafter entfallende Anteil am Gewinn hingegen nicht ausgeschüttet, sondern in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt wird, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen. Eine solche Einstellung in die gesellschafterbezogene Gewinnrücklage führt daher beim beherrschenden Gesellschafter nicht zum Zufluss von Kapitalerträgen.
Zwar ist Kurzarbeitergeld selbst nicht steuerpflichtig, aber wenn die Lohnersatzleistungen mehr als 410 Euro im Jahr betragen, greift für diese der Progressionsvorbehalt. In der Folge erhöht sich der persönliche Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte. Millionen Arbeitnehmer waren deshalb 2020 erstmals zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, weil viele Unternehmen in der Corona-Krise auf die Kurzarbeit ausgewichen sind. Nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums auf eine Anfrage aus dem Bundestag hat der Staat durch den Progressionsvorbehalt allein 2020 rund 2,1 Milliarden Euro mehr an Steuern eingenommen. Für 2021 betrugen die Mehreinnahmen des Staates immerhin noch 1,4 Milliarden Euro.
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