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Newsletter September 2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend informieren wir Sie über Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.

Inhalt

1. Jahressteuergesetz 2018 bekommt neuen Namen
2. Einzelaufzeichnungspflicht für Kassenvorgänge
3. EXIST-Gründerzuschuss führt nicht zu Sonderbetriebseinnahmen
4. Kommissionsbeschluss zur Sanierungsklausel ist nichtig
5. Einbauküche und Markisen fallen nicht in Grunderwerbsteuerpflicht
6. Aufwendungen eines nebenberuflich tätigen Übungsleiters
7. Änderung eines Steuerbescheids wegen Liebhaberei
8. Nachträgliche Änderung der Feststellung des Grundbesitzwerts
9. Mindestlohn steigt in zwei Stufen auf voraussichtlich 9,35 Euro
10. Anschluss an Abwasserentsorgung ist keine Handwerkerleistung
11. Geänderte Rechtsprechung zum Eigenkapitalersatzrecht
12. Gewerbesteuerpflicht für Beratung eigener Gesellschaften
13. Klageerhebung mit unsignierter E-Mail ist nicht möglich
14. Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen eines Sportvereins
15. Erbschaftsteuerbefreiung gilt nicht für angrenzenden Garten
16. Vermietung an Pauschallandwirt nur umsatzsteuerfrei möglich
17. Shuttletransfer zur Betriebsveranstaltung ist steuerfrei
18. Umsatzsteuer als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe
19. Zivilprozesskosten nach Kindesentführung durch Expartner
20. Brexit-Gesetz soll für Rechtssicherheit sorgen
21. Gewinn aus dem Verkauf von Eintrittskarten ist steuerfrei
22. Schädliche Pause zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
23. Anzahlungen für Bauleistungen
24. Bundesländer machen Milliardenüberschuss
25. Forstwirtschaftliche Flächen als Betriebsvermögen

Jahressteuergesetz 2018 bekommt neuen Namen

Das Jahressteuergesetz 2018 sieht Änderungen bei der Umsatzsteuer, Steuervorteile für Elektro-Dienstwagen und eine Neuregelung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften vor.

Am 1. August 2018 hat die Bundesregierung den Entwurf für ein Steueränderungsgesetz verabschiedet, das bis dahin noch als „Jahressteuergesetz 2018“ konzipiert war. Die Intention bleibt, denn ein weiteres großes Steueränderungsgesetz ist vor dem Jahresende kaum zu erwarten, doch das Gesetz hat in der aktuellen Fassung einen neuen Namen bekommen und heißt jetzt „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“.

Gegenüber dem ersten Entwurf für das Gesetz ist im Regierungsentwurf vor allem die steuerliche Begünstigung von Elektro-Firmenwagen ergänzt worden. Daneben enthält das Gesetz Änderungen bei der Umsatzsteuer für Online-Händler und eine verfassungskonforme Regelung des Verlustabzugs nach dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Die Änderungen im Umsatzsteuerrecht sind die ersten Maßnahmen aus dem Paket zur Reform des EU-Mehrwertsteuersystems, auf das sich die Wirtschafts- und Finanzminister der EU Ende 2017 verständigt hatten. Alle wichtigen Änderungen sind hier zusammengefasst.

  • Elektro-Firmenwagen: Im Koalitionsvertrag hatte sich die Große Koalition auf eine Steuerbegünstigung von Firmenwagen mit Elektroantrieb festgelegt. Diese Änderung fehlte im ersten Entwurf des Jahressteuergesetzes 2018 und wurde nun ergänzt. Geplant ist eine Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der pauschalen Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung eines Firmenwagens. Statt 1 % des Listenpreises sind für Elektro- und Hybridfahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden, also monatlich nur 0,5 % des Listenpreises für die Privatnutzung zu versteuern. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit fallen entsprechend nur 0,015 % pro Monat und Entfernungskilometer an statt 0,03 %.

    • Die Begünstigung ist nicht nur finanziell attraktiv, sondern kann für Elektro-Firmenwagen auch das Führen von Fahrtenbüchern obsolet machen, weil die pauschale Versteuerung günstiger ist. Mit Fahrtenbuch werden Autos mit Elektroantrieb zwar auch begünstigt, aber nur soweit es die Abschreibung auf den Kaufpreis oder die Leasingkosten angeht, nicht bei anderen Ausgaben fürs Fahrzeug. Der ökologisch ausgerichtete Verkehrsclub Deutschland wünscht sich zudem, dass die Halbierung des geldwerten Vorteils auch für Dienstfahrräder gilt, was bisher jedoch nicht geplant ist. Für Firmenwagen, die außerhalb dem begünstigten Zeitraum angeschafft oder geleast werden, gibt es weiterhin den bereits bestehenden Nachteilsausgleich für den Anteil, den das Batteriesystem am Kaufpreis hat.

    • Gutscheine: Bis Ende 2018 muss die EU-Gutschein-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. Das soll eine einheitliche umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen im europäischen Binnenmarkt gewährleisten. Bei Gutscheinen wurde bisher zwischen Wertgutscheinen und Waren- oder Sachgutscheinen unterschieden. Während Wertgutscheine gegen eine beliebige Ware oder Dienstleistung eingetauscht werden können, beziehen sich Waren- und Sachgutscheine auf eine konkrete Ware oder Dienstleistung. Die Ausgabe eines Wertgutscheins wurde bislang lediglich als Tausch von Zahlungsmitteln behandelt und war damit selbst keine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinn. Die Umsatzsteuer entstand erst bei der Einlösung des Gutscheins. Bei Waren- oder Sachgutscheinen gilt die im Gutschein bezeichnete Leistung dagegen bereits bei Ausgabe des Gutscheins als erbracht. Daher ist der bei Kauf eines Warengutscheins gezahlte Betrag eine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung. Ab 2019 wird stattdessen zwischen Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden. Bei einem Einzweck-Gutschein liegen bereits bei dessen Ausstellung alle Informationen vor, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen. Solche Gutscheine werden dementsprechend schon bei der Ausgabe besteuert. Alle anderen Gutscheine sind Mehrzweck-Gutscheine, bei denen erst die Einlösung der Umsatzsteuer unterliegt. Die Regelung gilt ausdrücklich nicht für Coupons, die den Inhaber nur zu einem Preisnachlass berechtigen.

    • Elektronische Marktplätze: Künftig sollen Betreiber elektronischer Marktplätze dazu verpflichtet werden, bestimmte Daten der Verkäufer zu erfassen, um eine Prüfung der Umsätze durch das Finanzamt zu ermöglichen. Vor allem Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten verletzen auf Online-Marktplätzen häufig ihre steuerlichen Pflichten und führen für ihre Umsätze keine Umsatzsteuer ab. Zu den Daten, die die Betreiber aufzeichnen müssen, gehören Name, vollständige Anschrift und Steuernummer des Verkäufers, Versand- und Lieferadresse sowie Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes. Die Aufzeichnungspflicht gilt ab dem 1. März 2019 für Anbieter aus Nicht-EU-Staaten und ab dem 1. Oktober 2019 auch für alle anderen Anbieter. Darüber hinaus können Betreiber für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel über ihre Plattform in Haftung genommen werden. Von der Haftung kann sich der Betreiber befreien, wenn er die Aufzeichnungspflichten erfüllt, eine Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des Händlers vorlegt oder steuerunehrliche Händler von der Handelsplattform ausschließt.

      • Elektronische Dienstleistungen: Auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Nichtunternehmer muss der Anbieter seit 2015 dort versteuern, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Für Existenzgründer und Kleinbetriebe bedeutet das einen erheblichen bürokratischen Aufwand. Das ändert sich jetzt, denn ab 2019 gilt diese Pflicht nicht mehr, wenn der Nettoumsatz mit solchen Leistungen an ausländische Leistungsempfänger im vorangegangenen Kalenderjahr 10.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Kleinunternehmen mit ausschließlichem Sitz in Deutschland können daher künftig wieder alle Leistungen im Inland versteuern, unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger ebenfalls im Inland ansässig ist oder nicht. Ein Verzicht auf diese Umsatzschwelle ist möglich, allerdings bindet die Verzichtserklärung das Unternehmen für mindestens zwei Kalenderjahre.

      • Investmentsteuerreform: Das Gesetz enthält mehrere Folgeänderungen zur Investmentsteuerreform, die am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist. Insbesondere sollen dadurch systemwidrige Ergebnisse bei einer Organschaft vermieden werden. Die Reform sieht nämlich bei der Besteuerung der Erträge aus Fondsanteilen im Betriebsvermögen eine rechtsformabhängige Freistellung vor. Weil bei einer ertragsteuerlichen Organschaft neben Kapitalgesellschaften auch natürliche Personen Organträger sein können, sollen ab 2019 die Fondserträge nicht bei der Organgesellschaft, sondern erst auf Ebene des Organträgers berücksichtigt werden.

      • Betriebsrenten: Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde ab 2018 die steuerfreie Übertragung von Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung auf einen anderen Anbieter ermöglicht. Diese Änderung wird nun rückwirkend ab 2018 um eine Regelung ergänzt, die festschreibt, dass eine solche Übertragung keine schädliche Verwendung darstellt. Ohne diese Ergänzung müsste sonst bei einer Übertragung die bis dahin gewährte Förderung zurückgezahlt werden.

      • Verlustabzug: Zur Gegenfinanzierung der Unternehmensteuerreform wurde 2008 der Verlustabzug nach dem Verkauf von Anteilen an einer Körperschaft eingeschränkt: Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % der Anteile einer Kapitalgesellschaft übertragen, können die bis dahin aufgelaufenen Verluste anteilig nicht mehr steuerlich genutzt werden. Bei einer Übertragung von mehr als 50 % der Anteile gehen die Verluste sogar komplett verloren. Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht teilweise als verfassungswidrig eingestuft und dem Gesetzgeber aufgetragen, bis Ende 2018 rückwirkend ab 2008 eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen. Das wird nun umgesetzt, indem die Regelung zum anteiligen Wegfall des Verlustabzugs in allen offenen Fällen, in denen zwischen 25 % und 50 % der Anteile übertragen wurden, für Anteilsübertragungen vor 2016 ersatzlos aufgehoben wird. Die seit 2016 geltende Gesetzesänderung zum fortführungsgebundenen Verlustabzug beseitigt die wesentlichen Kritikpunkte des Verfassungsgerichts, sodass die Regelung ab dann voraussichtlich rechtlich nicht mehr angreifbar ist. Das Bundesverfassungsgericht muss für Fälle vor 2016 allerdings noch zum zweiten Teil der Regelung entscheiden, die einen kompletten Verlustuntergang bei Übertragungen von mehr als 50 % vorsieht. Die Chancen stehen nicht schlecht, dass das Verfassungsgericht auch hier Nachbesserungen vom Gesetzgeber verlangen wird.

      • Sanierungsklausel: Die Sanierungsklausel wurde als Nachtrag zum jetzt teilweise gestrichenen Wegfall des Verlustabzugs nach einer Anteilsübertragung geschaffen und sollte in Sanierungsfällen die negativen steuerlichen Folgen einer Anteilsübertragung ausschließen. Doch die EU-Kommission sah die Sanierungsklausel als unzulässige Beihilfe an, weshalb die Sanierungsklausel vom Gesetzgeber suspendiert wurde. Zusätzlich musste der Fiskus bereits gewährte Steuervorteile wieder zurückfordern. Nach jahrelangem Streit hat der Europäische Gerichtshof den Beschluss der EU-Kommission nun für nichtig erklärt, weil die Sanierungsklausel keinen selektiven Charakter entfalte und damit keine unzulässige Beihilfe sei. Aufgrund dieses Beschlusses wird die Suspendierung der Sanierungsklausel nun in noch offenen Fällen rückwirkend ab 2008 wieder aufgehoben.

      • Vorsorgeaufwendungen: Vorsorgeaufwendungen dürfen bisher nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Diese Regelung hat der Europäische Gerichtshof jedoch teilweise als unionsrechtswidrig eingestuft. Daher sollen Vorsorgeaufwendungen nun auch dann steuerlich abziehbar sein, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem EU- oder EWR-Staat bezogenem Gehalt stehen, dieses Gehalt aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland steuerfrei ist und der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt. Das Bundesfinanzministerium hatte bereits im vergangenen Dezember eine vergleichbare Regelung in allen noch offenen Fällen angeordnet, die mit dieser Änderung nun im Gesetz verankert wird.

      • Kinderzulage: Bei der Beantragung der Kinderzulage zur Riester-Rente ist ab 2020 neben den Steueridentnummern der Eltern auch zwingend die Steueridentnummer des Kindes anzugeben. Das soll den Datenabgleich zwischen der Zentralen Zulagestelle und den Familienkassen vereinfachen.

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      Einzelaufzeichnungspflicht für Kassenvorgänge

      Das Bundesfinanzministerium hat seine Verwaltungsanweisung zu den Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen überarbeitet.

      Durch das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ wurde Ende 2016 die Pflicht zur Ausstattung elektronischer Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung spätestens ab 2020 eingeführt. Gleichzeitig wurden mit dem Gesetz weitere Vorschriften zur Kassenführung in der Abgabenordnung geändert. Das Bundesfinanzministerium hat aufgrund des Gesetzes nun seine Vorgaben zur Einzelaufzeichnungspflicht für Kassenvorgänge überarbeitet und den Anwendungserlass zur Abgabenordnung entsprechend aktualisiert. Was bei der Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen zu beachten ist, damit es bei Betriebsprüfungen keine bösen Überraschungen gibt, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

      • Datenschutz: Der Unternehmer muss seine aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Unterlagen so organisieren, dass bei der Einsichtnahme in die steuerlich relevanten Unterlagen und Daten keine gesetzlich geschützten Bereiche tangiert werden können, zum Beispiel bei Rechtsanwälten, Ärzten usw.

      • Kassenbuch: Buchführungspflichtige Unternehmer müssen für Bargeldbewegungen ein Kassenbuch führen, ggf. in Form aneinandergereihter Kassenberichte.

      • Einzelaufzeichnung: Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung erfordern grundsätzlich die Aufzeichnung jedes einzelnen Geschäftsvorfalls unmittelbar nach seinem Abschluss und in einem Umfang, der einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit eine lückenlose Überprüfung seiner Grundlagen, seines Inhalts, seiner Entstehung und Abwicklung und seiner Bedeutung für den Betrieb ermöglicht. Das bedeutet nicht nur die Aufzeichnung der in Geld bestehenden Gegenleistung, sondern auch des Inhalts des Geschäfts und des Namens des Vertragspartners. Dies gilt auch für Bareinnahmen und für Barausgaben.

      • Mindestangaben: Die Grundaufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass sie jederzeit eindeutig in ihre Einzelpositionen aufgegliedert werden können. Zeitnah aufzuzeichnen sind der eindeutig bezeichnete Artikel, der endgültige Einzelverkaufspreis, der dazugehörige Umsatzsteuersatz und -betrag, vereinbarte Preisminderungen, die Zahlungsart, das Datum und der Zeitpunkt des Umsatzes sowie die verkaufte Menge.

      • Verbuchung: Im Gegensatz zur Aufzeichnung besteht keine Verpflichtung zur separaten Verbuchung jedes einzelnen Geschäftsvorfalls. Gleichartige Waren mit demselben Einzelverkaufspreis können in einer Warengruppe zusammengefasst werden, sofern die Menge ersichtlich bleibt. Gleiches gilt für Dienstleistungen.

        • Gewinnermittlung: Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung gilt unabhängig von der Gewinnermittlungsart, also auch bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Eine ordnungsgemäße Gewinnermittlung per EÜR setzt voraus, dass die Betriebseinnahmen und -ausgaben durch geordnete und vollständige Belege nachgewiesen werden. Ist die Einzelaufzeichnungspflicht nicht zumutbar, muss die Einnahmeermittlung nachvollziehbar dokumentiert und überprüfbar sein.

        • Kassenverfahren: Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung gilt unabhängig davon, ob der Betrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem oder eine offene Ladenkasse verwendet. Eine offene Ladenkasse ist die summarische, retrograde Ermittlung der Tageseinnahmen samt manueller Einzelaufzeichnungen ohne Einsatz technischer Hilfsmittel.

        • Kundendaten: Es wird vom Finanzamt nicht beanstandet, wenn zwar die Mindestangaben zur Nachvollziehbarkeit eines Geschäftsvorfalls einzeln aufgezeichnet werden, nicht jedoch die Kundendaten, sofern diese nicht zur Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit benötigt werden. Das gilt auch dann, wenn das Kassensystem eine Kundenerfassung und -verwaltung zulässt, die Kundendaten aber tatsächlich nicht oder nur teilweise erfasst werden. Soweit Aufzeichnungen über Kundendaten aber tatsächlich geführt werden, sind sie aufbewahrungspflichtig, sofern dem nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

        • Ausfall: Wird zur Erfassung von aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfällen ein elektronisches System verwendet, ist bei einem vorübergehenden Ausfall (Stromausfall, technischer Defekt etc.) auch eine Aufzeichnung auf Papier zulässig. Die Aufzeichnungspflichten bei Verwendung einer offenen Ladenkasse gelten insoweit entsprechend. Die Ausfallzeit des Aufzeichnungssystems ist zu dokumentieren und soweit vorhanden durch Nachweise zu belegen (z. B. Reparaturrechnung).

        • Unzumutbarkeit: Die Aufzeichnung jedes einzelnen Geschäftsvorfalls ist nur dann nicht zumutbar, wenn es technisch, betriebswirtschaftlich und praktisch unmöglich ist, die einzelnen Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss der Unternehmer nachweisen.

        • Dienstleistungen: Die Zumutbarkeitsüberlegungen sind grundsätzlich auch auf Dienstleistungen übertragbar. Daher ist die Ausnahmeregelung auch auf Dienstleistungen anwendbar, die an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung erbracht werden und kein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet wird. Allerdings muss der Geschäftsbetrieb auf eine Vielzahl von Kundenkontakten ausgerichtet und der Kundenkontakt des Anbieters im Wesentlichen auf die Bestellung und den Bezahlvorgang beschränkt sein. Einzelaufzeichnungen sind dagegen zu führen, wenn der Kundenkontakt in etwa der Dauer der Dienstleistung entspricht und der Kunde auf die Ausübung der Dienstleistung individuell Einfluss nehmen kann.

        • Manuelles Kassieren: Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl fremder Personen gilt die Einzelaufzeichnungspflicht aus Zumutbarkeitsgründen nicht, wenn statt einer elektronischen Kasse eine offene Ladenkasse verwendet wird.

        • Elektronische Kasse: Werden elektronische Kassensysteme verwendet, sind diese zur Aufzeichnung sämtlicher Erlöse zu verwenden, es sei denn für einen räumlich oder organisatorisch eindeutig abgrenzbaren Bereich ist aus technischen Gründen oder aus Zumutbarkeitserwägungen eine Erfassung über das vorhandene elektronische Aufzeichnungssystem nicht möglich. In diesem Fall kann für diesen Bereich zur Erfassung der Geschäftsvorfälle eine offene Ladenkasse verwendet werden.

        • Mehrere Kassen: Gibt es im Betrieb mehrere Kassen, sind die Anforderungen an die Aufzeichnung von baren und unbaren Geschäftsvorfällen für jede Sonder- und Nebenkasse zu beachten.

        • Waagen: Liegen Einzeldaten einer Waage (Artikel, Gewicht und Preis) einem aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Geschäftsvorfall zugrunde, sind diese einzeln aufzuzeichnen und aufzubewahren. Werden die Einzeldaten zusätzlich in einem elektronischen Kassensystem aufgezeichnet, müssen die Einzeldaten der Waage nicht separat aufbewahrt werden. Verwendet der Händler eine offene Ladenkasse und eine Waage, die lediglich das Gewicht oder den Preis anzeigt und über keine Speicherfunktion verfügt, brauchen die Einzeldaten der Waage nicht aufgezeichnet zu werden. Erfüllt die Waage hingegen die Voraussetzung einer elektronischen Registrierkasse, ist die Verwendung einer offenen Ladenkasse unzulässig.

          • Anonymer Verkauf: Vom Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen ist auszugehen, wenn üblicherweise täglich Barverkäufe an namentlich nicht bekannte Kunden erfolgen. Das setzt voraus, dass die Identität der Käufer für die Geschäftsvorfälle nicht von Bedeutung ist. Es spielt dabei keine Rolle, wenn der Verkäufer aufgrund außerbetrieblicher Gründe tatsächlich viele seiner Kunden namentlich kennt.

          • Offene Ladenkasse: Es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Verwendung einer elektronischen Kasse – eine offene Ladenkasse mit manueller Aufzeichnung ist steuerlich ebenso zulässig. Einzelaufzeichnungen sind hier durch die detaillierte Erfassung aller baren Geschäftsvorfälle in einem Kassenbuch möglich.

          • Kassenbericht: Wird ein Kassenbericht zur Ermittlung der Tageseinnahmen verwendet, kann die Einzelaufzeichnung auch durch die geordnete (z. B. nummerierte) Sammlung aller Barbelege gewährleistet werden. Besteht aus Zumutbarkeitsgründen keine Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung, müssen die Bareinnahmen zumindest anhand eines Kassenberichts nachgewiesen werden. Dazu sind vom Kassenbestand am Ende des jeweiligen Geschäftstages der Kassenendbestand am Vortag sowie die durch Eigenbeleg dokumentierten Bareinlagen abzuziehen und Ausgaben sowie die ebenfalls dokumentierten Barentnahmen hinzuzurechnen. Ein „Zählprotokoll” (Auflistung der Stückzahl vorhandener Geldscheine und -münzen) ist nicht erforderlich, erleichtert jedoch den Nachweis des tatsächlichen Auszählens.

          • Zeitnahe Dokumentation: Kasseneinnahmen und -ausgaben sind täglich festzuhalten. Eine Aufzeichnung erst am nächsten Geschäftstag ist ausnahmsweise noch ordnungsgemäß, wenn zwingende geschäftliche Gründe eine frühere Aufzeichnung verhindert haben und aus den Aufzeichnungen sicher entnommen werden kann, wie sich der Kassenbestand entwickelt hat. Kassenaufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass ein sachverständiger Dritter jederzeit in der Lage ist, den Sollbestand mit dem Istbestand der Geschäftskasse zu vergleichen.

          • Vertrauenskassen: Bei Kassen ohne Verkaufspersonal (Automaten, Gemüseverkauf am Feldrand etc.) wird es nicht beanstandet, wenn diese nicht täglich, sondern erst bei Leerung ausgezählt werden.

          • Maschinelle Aufzeichnung: Bei einer Buchführung auf maschinell lesbaren Datenträgern (DV-gestützte Buchführung) müssen die Daten innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist unverzüglich lesbar gemacht werden können, wenn die Finanzbehörde es verlangt. Dies gilt sinngemäß auch für andere erforderliche oder aufbewahrungspflichtige Aufzeichnungen.

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          EXIST-Gründerzuschuss führt nicht zu Sonderbetriebseinnahmen

          Ein direkt an die Gesellschafter einer GbR gezahlter EXIST-Zuschuss ist keine Sonderbetriebseinnahme.

          Existenzgründerzuschüsse aus dem EXIST-Programm, die direkt an die Gesellschafter einer GbR gezahlt werden, sind keine Sonderbetriebseinnahmen. Das folgt für das Finanzgericht Münster schon aus der Tatsache, dass die Zuschüsse bei der Gesellschaft nicht zu einer Gewinnminderung geführt haben. Außerdem handelt es sich nicht um eine Vergütung durch die Gesellschaft, weil die Mittel von der jeweiligen Universität gewährt werden. Auch eine Zahlung der Sonderbetriebseinnahmen von dritter Seite schließt das Gericht aus, weil keine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis gegeben ist.

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          Kommissionsbeschluss zur Sanierungsklausel ist nichtig

          Der Europäische Gerichtshof hat den Beschluss der EU-Kommission zur Sanierungsklausel nach mehrjährigem Streit als nichtig eingestuft.

          Zur Gegenfinanzierung der Unternehmensteuerreform wurde 2008 der Verlustabzug nach dem Verkauf von Anteilen an einer Körperschaft eingeschränkt: Diese Regelung wurde dann 2009 rückwirkend um eine Klausel ergänzt, die in Sanierungsfällen die negativen Folgen einer Anteilsübertragung ausschließen sollte. Doch die EU-Kommission sah die Sanierungsklausel als unzulässige Beihilfe an, weshalb die Sanierungsklausel vom Gesetzgeber suspendiert wurde. Nach jahrelangem Streit hat der Europäische Gerichtshof den Beschluss der EU-Kommission nun für nichtig erklärt, weil die Sanierungsklausel keinen selektiven Charakter entfalte und damit keine unzulässige Beihilfe sei. In allen noch offenen Fällen kann die Klausel daher nun rückwirkend wieder in Kraft gesetzt werden.

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          Einbauküche und Markisen fallen nicht in Grunderwerbsteuerpflicht

          Mit der Immobilie gekaufte bewegliche Gegenstände, für die im Kaufvertrag ein separater, realistischer Kaufpreis ausgewiesen ist, fallen nicht in die Grunderwerbsteuerpflicht.

          Werden zusammen mit einer Immobilie gebrauchte bewegliche Gegenstände verkauft, fällt dafür keine Grunderwerbsteuer an. Das gilt zumindest dann, wenn die Gegenstände werthaltig sind und keine Anhaltspunkte für unrealistische Kaufpreise bestehen. Das Finanzgericht Köln hat daher einer Familie Recht gegeben, die ein Einfamilienhaus gekauft und im notariellen Kaufvertrag vereinbart hatte, dass vom Kaufpreis 9.500 Euro auf die mitverkaufte Einbauküche und die Markisen entfallen. Diesen Betrag hielt das Finanzamt für zu hoch, wurde aber vom Gericht zurückgepfiffen. Die im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreise seien für die Besteuerung zu Grunde zu legen, wenn das Finanzamt nicht nachweist, dass für die beweglichen Gegenstände keine realistischen Verkaufswerte angesetzt wurden. Zur Ermittlung des Werts seien weder die amtlichen Abschreibungstabellen noch die auf Internetplattformen geforderten Preise als Vergleichsmaßstab geeignet.

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          Aufwendungen eines nebenberuflich tätigen Übungsleiters

          Ein nebenberuflich tätiger Übungsleiter kann Aufwendungen, die die steuerfreien Einnahmen übersteigen, unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen.

          Grundsätzlich dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof meint aber, dass Ausgaben eines Sporttrainers, der steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags erzielt, steuerlich abziehbar sind, soweit sie die Einnahmen übersteigen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Trainer mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig ist, weil sonst eine steuerlich nicht relevante Liebhaberei vorliegt. Wie genau die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen ist, wenn die Ausgaben die Einnahmen übersteigen, hat der Bundesfinanzhof jedoch offen gelassen.

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          Änderung eines Steuerbescheids wegen Liebhaberei

          Sind alle für die Fallbeurteilung relevanten Tatsachen dem Finanzamt bereits seit mehreren Jahren bekannt, ist die Änderung eines vorläufigen Steuerbescheids zulasten des Steuerzahlers nicht mehr möglich.

          Wenn nicht sicher absehbar ist, ob eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird oder dauerhaft zu Verlusten führt und damit steuerlich als Liebhaberei gilt, erlässt das Finanzamt oft vorläufige Steuerbescheide und behält sich vor, diese später noch zu ändern. Ein vorläufiger Bescheid hemmt zwar den Ablauf der normalen Festsetzungsverjährung, allerdings endet die Festsetzungsfrist ein Jahr nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und das Finanzamt davon erfährt. Daher ist nach Ansicht des Finanzgerichts Münster die Änderung von vorläufigen Steuerbescheiden zulasten des Steuerzahlers nicht mehr möglich, wenn alle für die Beurteilung notwendigen Tatsachen bereits seit mehreren Jahren festgestanden haben. Im Streitfall ging es um die Beurteilung der Vermietung einer Ferienwohnung als Liebhaberei.

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          Nachträgliche Änderung der Feststellung des Grundbesitzwerts

          Das Finanzamt kann die Feststellung des Grundbesitzwertes nicht nachträglich ändern, wenn es auf eine Feststellungserklärung verzichtet und sich auf die Angaben des Steuerzahlers verlassen hat.

          Verzichtet das Finanzamt ausdrücklich auf die Abgabe einer förmlichen Feststellungserklärung und fordert den Steuerzahler stattdessen zu bestimmten Angaben auf, verletzt es nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs seine Ermittlungspflicht, wenn die geforderten Angaben für die Grundbesitzbewertung nicht ausreichen und es keine weiteren Fragen stellt. Wenn der Steuerzahler in diesem Fall seine Mitwirkungspflicht erfüllt, indem er die vom Finanzamt gestellten Fragen richtig und vollständig beantwortet, darf das Finanzamt später nicht aufgrund einer Außenprüfung den Bescheid zum Nachteil des Steuerzahlers ändern. Darin sieht der Bundesfinanzhof einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

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          Mindestlohn steigt in zwei Stufen auf voraussichtlich 9,35 Euro

          Zum 1. Januar 2019 wird der gesetzliche Mindestlohn wieder angehoben auf dann voraussichtlich 9,19 Euro pro Stunde.

          Seit Anfang 2015 gibt es in Deutschland den gesetzlichen Mindeststundenlohn von derzeit 8,84 Euro. Alle zwei Jahre ist eine Erhöhung des Mindestlohns vorgesehen, damit also wieder zum 1. Januar 2019. Nach Presseberichten hat sich die Mindestlohnkommission jetzt auf eine Erhöhung um 0,35 Euro auf 9,19 Euro pro Stunde geeinigt und schlägt für 2020 eine weitere Erhöhung auf dann 9,35 Euro pro Stunde vor. Die Bundesregierung muss die künftige Höhe des Mindestlohns noch per Verordnung umsetzen, weicht aber dabei in der Regel nicht vom Vorschlag der Mindestlohnkommission ab.

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          Anschluss an Abwasserentsorgung ist keine Handwerkerleistung

          Maßnahmen zum Anschluss an die Abwasserentsorgung auf öffentlichem Grund sind nicht als Handwerkerleistung steuerbegünstigt.

          Anders als der Haus- oder Grundstücksanschluss zählt das öffentliche Wassernetz nicht mehr zum Haushalt des Steuerzahlers. Daher fehlt der räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt, wenn der Abwasserzweckverband für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes einen Baukostenzuschuss erhebt. Im Gegensatz zum Finanzgericht Sachsen ließ der Bundesfinanzhof daher keine anteilige steuerliche Berücksichtigung des Zuschusses als Handwerkerleistung zu. Begünstigt wäre nur der Anschluss des Hauses ans öffentliche Versorgungsnetz, nicht aber eine Maßnahme am öffentlichen Sammelnetz außerhalb des Grundstücks.

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          Geänderte Rechtsprechung zum Eigenkapitalersatzrecht

          Nach dem Wegfall des Eigenkapitalersatzrechts hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen geändert.

          Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts wurde das Eigenkapitalersatzrecht grundlegend dereguliert. Der Bundesfinanzhof hat daher im Juli 2017 entschieden, dass mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen (Darlehen oder Bürgschaften) als nachträgliche Anschaffungskosten entfallen sind.

          Nachträgliche Anschaffungskosten seien entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nur noch nach der handelsrechtlichen Begriffsdefinition anzuerkennen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sei die Rechtsprechungsänderung jedoch erst ab der Veröffentlichung des Urteils am 27. September 2017 anzuwenden. Wenn der Gesellschafter die eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zu diesem Tag geleistet hat oder eine Finanzierungshilfe bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist, ist sie weiter wie gehabt zu beurteilen. Fälle mit späteren eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sind nach einer Anweisung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen bis zu einer abschließenden Klärung innerhalb der Finanzverwaltung zurückzustellen.

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          Gewerbesteuerpflicht für Beratung eigener Gesellschaften

          Die Beratung eigener Kapitalgesellschaften ist ebenfalls eine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr und damit ohne entsprechende Fachausbildung eine gewerbliche Tätigkeit.

          Unternehmensberatung durch einen ausgebildeten Volks- oder Betriebswirt ist eine freiberufliche Tätigkeit. Allein durch die langjährige Geschäftsführertätigkeit für die eigene GmbH und die Kenntnis von deren Mitarbeiter- und Umsatzzahlen können die für die Anerkennung einer freiberuflichen Tätigkeit notwendigen theoretischen Fachkenntnisse in der Betriebswirtschaftslehre allerdings nicht nachgewiesen werden. Das Finanzgericht Düsseldorf hat daher die Beratungsleistungen eines Gesellschafters an von ihm mittelbar über eine Holding beherrschte Kapitalgesellschaften als gewerbesteuerpflichtige gewerbliche Tätigkeit eingestuft. Zwar setzt eine gewerbliche Tätigkeit auch eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraus. Das ist nach Überzeugung des Gerichts hier aber der Fall, denn die Gesellschaften sind rechtlich selbstständige juristische Personen, deren Konzernzugehörigkeit daran nichts ändert. Die Marktteilnahme erfordert nicht, dass die Tätigkeit für das allgemeine Publikum erkennbar ist.

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          Klageerhebung mit unsignierter E-Mail ist nicht möglich

          Auch wenn der E-Mail eine unterschriebene Klageschrift angehängt ist, ist die Erhebung einer Klage beim Finanzgericht mit einer E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur nicht möglich.

          Eine Klage beim Finanzgericht kann nicht wirksam mit einer einfachen E-Mail erhoben werden. Das gilt auch dann, wenn der E-Mail eine unterschriebene Klageschrift als Anhang beigefügt ist. Das Finanzgericht Köln hat deshalb eine Klage mangels Formwirksamkeit als unzulässig abgewiesen. Die Anforderungen an eine schriftliche Klageerhebung seien nicht erfüllt, wenn dem Gericht lediglich der Ausdruck einer Klageschrift vorliege, die als PDF-Anhang mit einer einfachen E-Mail übermittelt worden sei. Für elektronische Dokumente sei die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur gesetzlich vorgeschrieben.

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          Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen eines Sportvereins

          Ob Leistungen eines Sportvereins gegen gesondertes Entgelt umsatzsteuerfrei sind, lässt der Bundesfinanzhof vom Europäischen Gerichtshof prüfen.

          Der Bundesfinanzhof zweifelt an der Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen, die Sportvereine gegen gesondertes Entgelt erbringen und hat deshalb ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichtet. Im Streitfall erbrachte ein Golfverein verschiedene Leistungen gegen Entgelt, darunter der Verleih von Golfbällen, die Greenfee und die Veranstaltung von Turnieren. In der ersten Instanz hatte der Verein Erfolg, denn das Finanzgericht ging von einer Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen aus, die sich zwar nicht aus nationalem Recht, aber aus dem Unionsrecht ergebe. Daran zweifelt der Bundesfinanzhof. Sollte der EuGH eine unmittelbare Wirkung des EU-Rechts verneinen, würde dies zu einer Rechtsprechungsänderung führen.

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          Erbschaftsteuerbefreiung gilt nicht für angrenzenden Garten

          Ein ans selbstgenutzte Haus angrenzender Garten auf einem separaten Flurstück fällt nicht unter die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim.

          Die Erbschaftsteuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim erstreckt sich nicht auf ein angrenzendes Gartengrundstück. Das gilt auch dann, wenn beide Flurstücke einheitlich eingefriedet sind und eine wirtschaftliche Einheit bilden. Für das Finanzgericht Düsseldorf steht fest, dass die Steuerbefreiung in einem zivilrechtlichen Sinn zu verstehen ist, nach dem ein Grundstück die im Grundbuch mit einer eigenen Nummer eingetragene Fläche ist. Das Finanzgericht hat allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen.

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          Vermietung an Pauschallandwirt nur umsatzsteuerfrei möglich

          Bei der Vermietung von Immobilien an einen Landwirt, der seine Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuert, ist keine Optierung zur Umsatzsteuerpflicht möglich.

          Die Vermietung von Immobilien ist von der Umsatzsteuer befreit, allerdings kann der Vermieter auf die Steuerfreiheit verzichten und Vorsteuerabzug geltend machen, wenn er an einen anderen Unternehmer vermietet. Bei der Vermietung an einen Landwirt, der seine Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuert, ist die Option zur Steuerpflicht allerdings ausgeschlossen, womit der Vermieter aus Baukosten und anderen Ausgaben generell keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Der Bundesfinanzhof hat mit dieser Entscheidung ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen bestätigt und damit das Ende für eine von der Finanzverwaltung bisher akzeptierte Steuergestaltung eingeläutet. Für die mehr als 70 % der deutschen Landwirte, die die Versteuerung nach Durchschnittssätzen nutzen, kommt das Vorschaltmodell damit möglicherweise nicht mehr in Frage. Auf eine Anfrage aus dem Bundestag hat das Bundesfinanzministerium geantwortet, dass die Finanzverwaltung noch prüft, ob und wie das Urteil allgemein umgesetzt wird.

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          Shuttletransfer zur Betriebsveranstaltung ist steuerfrei

          Ein vom Arbeitgeber organisierter Shuttletransfer zur Betriebsveranstaltung zählt nicht als geldwerter Vorteil für die 110 Euro-Grenze.

          Die Kosten für einen vom Arbeitgeber organisierten Shuttletransfer zu einer Betriebsveranstaltung zählen nicht als geldwerter Vorteil. Bei der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen von 110 Euro bleiben die Kosten daher unberücksichtigt. Das Finanzgericht Düsseldorf sieht die Transferkosten als Teil der Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung ohne eigenen Konsumwert. Anders wäre die Lage bei einer Fahrt mit eigenem Erlebniswert. Die Transferkosten sind daher wie steuerfreier Ersatz von Reisekosten zu behandeln.

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          Umsatzsteuer als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe

          Die Umsatzsteuervorauszahlung im Januar sollte bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung auch im Fall einer Verschiebung des Fälligkeitstermins als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe im Vorjahr abziehbar sein.

          Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurz vor oder nach dem Kalenderjahr abgeflossen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als in diesem Kalenderjahr angefallen. Der Bundesfinanzhof hat bisher in ständiger Rechtsprechung einen Zeitraum von bis zu 10 Tagen als „kurze Zeit“ angesehen. Daher lässt die Finanzverwaltung den Abzug der im Januar gezahlten Umsatzsteuer für die Dezember-Voranmeldung nur dann im Vorjahr zu, wenn der 10. Januar nicht auf ein Wochenende fällt und sich die Fälligkeit somit um ein oder zwei Tage verschiebt.

          Dieser Auslegung hat jetzt das Finanzgericht München widersprochen und hält die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für modifizierungsbedürftig. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Begriff „kurze Zeit“ einen Zeitraum von mindestens 12 Tagen umfassen muss, sodass die Umsatzsteuer für Dezember grundsätzlich auch im Vorjahr abziehbar ist. Dass die Umsatzsteuer momentan in zwei von sieben Jahren nicht im Vorjahr abziehbar sein soll, sei ein vom Gesetzgeber nicht bezwecktes Zufallsergebnis, das gerade mit der Regelung zur Zuordnung von Zahlungen kurz vor oder nach dem Kalenderjahr verhindert werden sollte. Gegen diese Entscheidung hat das Finanzamt Revision eingelegt, sodass der Bundesfinanzhof nun in diesem und zwei weiteren Verfahren Gelegenheit erhält, seine Rechtsprechung zu überdenken.

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          Zivilprozesskosten nach Kindesentführung durch Expartner

          Prozesskosten zur Rückholung eines Kindes können als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein.

          Prozesskosten sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Steuerzahler ohne den Prozess Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun entschieden, dass die Existenzgrundlage aufgrund des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie nicht nur die materielle, sondern auch die immaterielle Lebensgrundlage umfasst. Daher seien die Kosten aus einem Prozess über das Umgangsrecht nach der Entführung des gemeinsamen Kindes durch den ehemaligen Ehegatten steuerlich abziehbar. Der Prozess sei in diesem Fall die einzige legale Möglichkeit gewesen, das ins Ausland entführte Kind zurückzuholen.

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          Brexit-Gesetz soll für Rechtssicherheit sorgen

          Die Bundesregierung arbeitet an einer gesetzlichen Regelung zum Status des Vereinigten Königreichs nach dessen Austritt aus der EU.

          Am 30. März 2019 wird das Vereinigte Königreich seine EU-Mitgliedschaft verlieren, sofern der Brexit nicht doch noch auf den letzten Metern gestoppt wird. Das Auswärtige Amt hat daher in Abstimmung mit allen Bundesressorts den Entwurf für ein Brexit-Übergangsgesetz vorgelegt, das im gesamten Bundesrecht Rechtsklarheit für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union herstellen soll. Wenn im Bundesrecht von den Mitgliedstaaten der EU die Rede ist, schließt diese Formulierung bis zum Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 laut dem Übergangsgesetz auch das Vereinigte Königreich ein, sofern keine der ausdrücklich genannten Ausnahmen greift. Ein separates Brexit-Steuergesetz wird möglicherweise noch die Besteuerung stiller Reserven und andere Steuerfragen regeln.

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          Gewinn aus dem Verkauf von Eintrittskarten ist steuerfrei

          Erträge aus dem Weiterverkauf von stark gefragten Eintrittskarten sind keine steuerpflichtigen Spekulationsgewinne.

          Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf des Wirtschaftsguts nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. Diese Steuerpflicht gilt jedoch nicht für den Gewinn aus dem privaten Verkauf von Eintrittskarten, weil es sich dabei nicht um ein privates Veräußerungsgeschäft handelt. Die Eintrittskarten sieht das Finanzgericht Baden-Württemberg nämlich nicht als normales Wirtschaftsgut an, sondern als sogenanntes kleines Inhaberpapier und damit als Wertpapier. Für Wertpapiere aber ist seit Einführung der Abgeltungsteuer genau geregelt, welche Erträge steuerpflichtig sind, und der Verkauf von Eintrittskarten erfüllt keines dieser Kriterien. Der Kläger kann daher den Gewinn von mehr als 2.000 Euro aus dem Verkauf zweier Finaltickets für die Champions League vorerst steuerfrei einstreichen, auch wenn das Finanzamt Revision eingelegt hat.

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          Schädliche Pause zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

          Wird eine weiterführende Ausbildung nicht zum nächstmöglichen Termin begonnen, gilt sie als Zweitausbildung mit entsprechenden Folgen beim Kindergeld.

          Setzt ein Kind nach Abschluss einer berufsqualifizierenden Berufsausbildung seine Ausbildung mit einem weiterführenden Berufsziel nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt fort, ist die folgende Fachschulausbildung oder das Aufbaustudium eine Zweitausbildung. In diesem Fall schließt eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden während der Wartezeit auf den Antritt der Folgeausbildung oder während dieser Folgeausbildung nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs den Kindergeldanspruch aus.

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          Anzahlungen für Bauleistungen

          Die Finanzverwaltung hat die Vorgaben zur Handhabung von Anzahlungen bei einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft ergänzt.

          Das Bundesfinanzministerium hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass hinsichtlich der Umkehr der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen geändert. Die Änderung betrifft Anzahlungen auf Bauleistungen, bei denen die Voraussetzungen für die Steuerschuld des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Vereinnahmungen der Anzahlungen noch nicht vorliegen. In diesen Fällen schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer. Erfüllt der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Leistungserbringung die Voraussetzungen als Steuerschuldner, bleibt die bisherige Besteuerung der Anzahlungen beim leistenden Unternehmer bestehen. Diese Änderung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Allerdings akzeptiert es das Finanzamt, wenn für bis Ende 2018 geleistete Anzahlungen die bisherige Verfahrensweise angewendet wird.

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          Bundesländer machen Milliardenüberschuss

          Im ersten Halbjahr 2018 haben allein die Bundesländer einen Überschuss von 15 Milliarden Euro aus ihren Steuereinnahmen erwirtschaftet.

          Die Steuerquellen des Staates sprudeln stärker denn je. Nach einem Bericht des SPIEGEL haben die Bundesländer im ersten Halbjahr 2018 einen Überschuss von 15 Mrd. Euro erzielt. Im Vergleich zum Vorjahr sind das 10,4 Mrd. Euro mehr. Nur zwei Bundesländer, das Saarland und Sachsen-Anhalt, haben in den ersten sechs Monaten des Jahres ein Minus in den Büchern stehen. Den größten Überschuss unter den 16 Bundesländern erzielten Bayern mit 3,2 Mrd. Euro, Nordrhein-Westfalen mit 2,2 Mrd. Euro und Niedersachsen mit 1,9 Mrd. Euro.

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          Forstwirtschaftliche Flächen als Betriebsvermögen

          Wann und wie forstwirtschaftliche Flächen als Betriebsvermögen zählen, hat das Bundesfinanzministerium ausführlich erklärt.

          Das Bundesfinanzministerium hat sich ausführlich mit der ertragsteuerlichen Behandlung von forstwirtschaftlichen Flächen als Betriebsvermögen auseinandergesetzt. In seinem Schreiben geht das Ministerium u. a. darauf ein, wann forstwirtschaftliche Flächen Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs sind oder als eigenständiger forstwirtschaftlicher Betrieb bestehen. Daneben erklärt das Schreiben, wie bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht vorzugehen ist, die Voraussetzung dafür ist, dass der Forstbetrieb nicht als Liebhaberei gilt.

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