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Newsletter Winter 2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend informieren wir Sie über Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.

 

Inhalt

1. Überblick der Änderungen zum Jahreswechsel
2. Reform der Investmentbesteuerung tritt 2018 in Kraft
3. Stärkung der betrieblichen Altersversicherung
4. Sofortabschreibung und GWG-Sammelposten
5. Beitragsbemessungsgrenzen 2018
6. Sachbezugswerte für 2018
7. Verlustverrechnung für Körperschaften
8. Übertragung des Zeitwertkonto-Guthabens auf neuen Arbeitgeber
9. Musterklage zu Straßenausbaubeiträgen vorerst gescheitert
10. Mitunternehmereigenschaft bei nur kurzfristiger Beteiligung
11. Fettabsaugung ist keine außergewöhnliche Belastung
12. Bundesrechnungshof fordert Abbau von Steuervergünstigungen
13. Nachträglicher Antrag auf Günstigerprüfung
14. Unverzinsliche Angehörigendarlehen an den Betrieb
15. EU beschließt schwarze Liste von Steueroasen
16. Steuerbescheide für 2017 frühestens ab März 2018
17. Haftung einer Organgesellschaft bei mehrstufiger Organschaft
18. Vermietung an pauschal besteuernden Landwirt
19. Verlust aus dem Verkauf wertloser Aktien

Überblick der Änderungen zum Jahreswechsel

Das neue Jahr bringt höhere Freibeträge und GWG-Grenzwerte, niedrigere Beitragssätze, die Betriebsrenten- und die Investmentsteuerreform sowie viele weitere Änderungen mit sich.

Wegen der Bundestagswahl im vergangenen Herbst haben Bundestag und Bundesrat seit dem Sommer kein Steueränderungsgesetz mehr beraten. Damit ist der aktuelle Jahreswechsel eine absolute Ausnahme, denn oft beschließen die Parlamente die letzten Änderungen im Steuerrecht noch wenige Tage vor Weihnachten. Umso bemerkenswerter ist, dass der Jahreswechsel trotzdem eine große Zahl an Änderungen im Steuer- und Sozialrecht mit sich gebracht hat, weil fast alle Änderungsgesetze aus den letzten zwei Jahren zumindest teilweise erst am 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind.

Alle Änderungen, auf die Sie sich im neuen Jahr einstellen müssen, haben wir hier für Sie zusammengefasst. Zu mehreren Änderungen haben wir zusätzlich ausführliche Schwerpunktbeiträge für Sie, insbesondere die Reform der Investmentbesteuerung und die Betriebsrentenreform.

  • Freibeträge: Wie im Vorjahr wird das steuerfreie Existenzminimum auch 2018 an die allgemeine Preisentwicklung angepasst. Das bedeutet, dass der Grundfreibetrag von 8.820 Euro um 180 Euro auf nun 9.000 Euro angehoben wird. Diese Anhebung gilt auch für den Höchstbetrag des als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Unterhalts. Der Kinderfreibetrag steigt um 72 Euro auf 4.788 Euro.

  • Kindergeld: Das Kindergeld steigt 2018 um 2 Euro pro Kind und Monat. Außerdem gilt ab 2018 eine kürzere Frist für rückwirkende Kindergeldanträge. Eltern können jetzt lediglich sechs Monate rückwirkend Kindergeld erhalten. Die Neuregelung soll Missbrauchsfälle verhindern.

  • Rentenversicherung: Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt zum 1. Januar 2018 von 18,7 % auf 18,6 %. Die hohe Nachhaltigkeitsrücklage in der Rentenversicherung macht dies möglich. In der knappschaftlichen Rentenversicherung geht der Beitragssatz von 24,8 % auf 24,7 % zurück. Da der Beitragssatz sinkt, fällt auch der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung auf 83,70 Euro monatlich.Freiwillige Krankenversicherung: Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung richten sich für Selbständige ab 2018 stärker nach den tatsächlichen Einkünften. Dazu wird ein vorläufiger Beitrag für freiwillig Versicherte auf Basis des letzten Steuerbescheids erhoben. Der endgültige Beitrag bemisst sich rückwirkend, wenn der Steuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr vorliegt. Das macht auch Beitragserstattungen möglich.

  • Insolvenzgeldumlage: Wenn der Arbeitgeber insolvent wird, erhalten Arbeitnehmer von der Arbeitsagentur einen Lohnausgleich. Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld sinkt im Jahr 2018 von bisher 0,09 Prozent auf 0,06 Prozent.

  • Künstlersozialabgabe: Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt 2018 deutlich von 4,8 % auf 4,2 %. Die Künstlersozialabgabe müssen Unternehmen zahlen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Die Wertgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter wird 2018 fast verdoppelt – von bisher 410 Euro auf 800 Euro. Auch die Wertgrenze für die Bildung eines Sammelpostens wird angehoben. Wer von der Sammelpostenregelung Gebrauch macht, kann nun Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 250 Euro statt wie bisher 150 Euro sofort voll abschreiben.

  • Kassen-Nachschau: Ab 2018 darf das Finanzamt bei Unternehmen zu einer unangekündigten Prüfung der Kassenführung im Rahmen der neu eingeführten Kassen-Nachschau erscheinen. Wenn der Prüfer im Rahmen der Nachschau den Eindruck gewinnt, dass es einen Anlass für eine genauere Prüfung gibt, kann er ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer steuerlichen Außenprüfung übergehen.

  • Betriebsrenten: Mit einer Vielzahl von Detailverbesserungen und einem neuen Fördermodell wird die betriebliche Altersversorgung ab 2018 deutlich ausgebaut und in der Handhabung vereinfacht. Die Maßnahmen richten sich insbesondere an kleinere Unternehmen sowie Beschäftigte mit geringem Einkommen und umfassen Änderungen im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht.

  • Mindestlohn: Ab dem 1. Januar 2018 gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,84 Euro brutto je Zeitstunde ohne jede Einschränkung. Branchenregelungen, die vorübergehend Entgelte unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns ermöglichten, sind zum 31. Dezember 2017 ausgelaufen.

  • Pflegemindestlohn: Der flächendeckende Pflegemindestlohn steigt 2018 auf 10,55 Euro pro Stunde im Westen und 10,05 Euro im Osten. Anfang 2019 und 2020 wird er nochmals erhöht.

  • Gleitzonenfaktor: Wer regelmäßig zwischen 450 und 850 Euro verdient, liegt in der Gleitzone. Für diese Midijobs gilt 2018 ein Gleitzonenfaktor von 0,7547.

  • Steuerklasse für Ehegatten: Die Steuerklassen-Kombination „III/-“ für Ehepaare, bei denen ein Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht, hat sich für die Finanzverwaltung als programmtechnisch nicht umsetzbar erwiesen. Frisch verheiratete Eheleute erhalten daher nun immer die Steuerklassen-Kombination „IV/IV“. Die Kombination „III/V“ gibt es dagegen nur noch auf gemeinsamen Antrag beider Ehegatten. Dagegen ist der Wechsel von der Kombination „III/V“ zu „IV/IV“ ab 2018 auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich.

  • Permanenter Jahresausgleich: Durch den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich kann ein kurzfristig hoher Lohn auf einen längeren Zeitraum umgelegt werden, was zu einem geringeren Lohnsteuerabzug führt. Bislang war dies nur aufgrund einer jährlich verlängerten Verwaltungsregelung möglich. Ab 2018 ist der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich im Gesetz verankert. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer unbeschränkt steuerpflichtig, beim Arbeitgeber nur gelegentlich beschäftigt ist, keinen Freibetrag für die Steuerklasse VI hat eintragen lassen und die Beschäftigung maximal 24 zusammenhängende Arbeitstage dauert. Für die Anwendung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs ist außerdem die schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers und ein Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt erforderlich.

  • Digitale LohnSchnittstelle: Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens hat der Gesetzgeber die Einführung einer Schnittstelle zum elektronischen Lohnkonto (Digitale LohnSchnittstelle – DLS) festgeschrieben. Die DLS ist für die ab dem 1. Januar 2018 aufzuzeichnende Daten anzuwenden. Das gilt unabhängig von dem vom Arbeitgeber eingesetzten Lohnabrechnungsprogramm. In begründeten Härtefällen können die Daten auch in einer anderen auswertbaren Form bereitgestellt werden.

  • Saisonarbeiter: Für Personen, die nach dem Ende ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung in ihr Heimatland zurückkehren, dürfen die Krankenkassen künftig eine obligatorische Anschlussversicherung erst dann durchführen, wenn der Saisonarbeiter innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Beschäftigung in die freiwillige Krankenversicherung wechselt und einen Wohnsitz innerhalb Deutschlands nachweist Gleichzeitig wird eine Kennzeichnung „Saisonarbeitnehmer“ eingeführt, die von den Arbeitgebern an die Krankenkassen zu melden ist.

  • Auskunftsanspruch: Frauen verdienen im Durchschnitt immer noch etwas weniger als Männer. Ab 2018 haben Arbeitnehmer in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 Beschäftigten das Recht zu erfahren, ob sie gerecht bezahlt werden.

  • Investmentbesteuerung: Mit dem Jahreswechsel ist die Reform der Investmentbesteuerung in Kraft getreten. Sie vereinfacht radikal die Besteuerung von Investmentfonds für die Anleger und soll bei den Fonds europarechtliche Risiken und Steuergestaltungsmöglichkeiten eliminieren. Während Anleger bisher bis zu 33 verschiedene Besteuerungsgrundlagen berücksichtigen mussten, reichen nun 4 Kennzahlen für die Steuererklärung aus, nämlich die Höhe der Ausschüttung, der Wert des Fondsanteils am Jahresanfang und am Jahresende sowie die Art des Fonds (Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds oder sonstiger Fonds).

  • Legitimationsprüfung: Bei der Legitimationsprüfung für neue Konten müssen die Banken ab 2018 auch das steuerliche Identifikationsmerkmal (Steueridentnummer) des Kontoinhabers und jedes anderen wirtschaftlich Berechtigten oder Verfügungsberechtigten aufzeichnen. Für Bestandskonten müssen die Daten bis Ende 2019 ergänzt werden. Verweigert der Kunde die Angabe der Steueridentnummer, darf die Bank die Daten elektronisch bei der Finanzverwaltung abfragen und muss melden, wenn die Abfrage ergebnislos bleibt.

  • Anzeigepflicht I: Steuerzahler müssen jetzt Geschäftsbeziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften anzeigen, und zwar unabhängig davon, ob sie am Unternehmen formal beteiligt sind. Eine Drittstaat-Gesellschaft liegt vor, wenn die Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien außerhalb der EU oder der Europäischen Freihandelsassoziation hat. Unerheblich ist, ob und ggf. in welchem Umfang diese Gesellschaften nennenswerte wirtschaftliche Aktivitäten entfalten. Im Falle einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Verletzung dieser Anzeigepflicht droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro. Außerdem hemmt die Pflichtverletzung den Anlauf der steuerlichen Festsetzungsfrist und damit die Verjährung. Die Anzeigepflicht gilt für erstmals nach dem 31. Dezember 2017 verwirklichte Geschäftsbeziehungen. Bereits bestehende Geschäftsbeziehungen werden anzeigepflichtig, wenn sie über 2017 hinaus weiterbestehen.

  • Anzeigepflicht II: Die bestehende Anzeigepflicht für den Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften wurde vereinheitlicht und gilt nun für mittelbare als auch unmittelbare Beteiligungen gleichermaßen ab einer Beteiligungsquote von 10 %. Dafür ist die Meldung beim Finanzamt nicht mehr zwingend innerhalb der ersten 5 Monate des Folgejahres, sondern erst mit der Abgabe der Steuererklärung vorgeschrieben. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Gesellschaften in der EU.

  • Mitteilungspflicht der Bank: Banken müssen den Finanzbehörden künftig von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitteilen.

  • Lizenzschranke: Zahlungen für Lizenzaufwendungen und andere Aufwendungen für Rechteüberlassungen sind ab 2018 nur noch eingeschränkt abziehbar, wenn die Zahlung beim Empfänger nicht oder mit einem Steuersatz von weniger als 25 % versteuert wird und der Empfänger ein steuerrechtliches Näheverhältnis zum zahlenden Unternehmen hat. Damit sollen Steuergestaltungen multinationaler Konzerne verhindert werden, die bisher durch Lizenzzahlungen an verbundene Unternehmen mit Sitz in einem Niedrigsteuerland die Besteuerung der Gewinne im Inland weitgehend vermeiden.

  • Abgabefristen: Die Fristen für die Steuererklärungen der Jahre ab 2018 werden um zwei Monate verlängert. Ohne Steuerberater sind die Erklärungen damit zum 31. Juli des Folgejahres fällig. Für die vom Steuerberater erstellten Steuererklärungen bleibt dann sogar bis Ende Februar des übernächsten Jahres Zeit, sofern das Finanzamt die Erklärung nicht extra vorab anfordert. Die Steuererklärung für 2017 muss noch nach der alten Frist bis zum 31. Mai 2018 beim Finanzamt eingereicht werden.

  • Verspätungszuschlag: Verbunden mit den verlängerten Abgabefristen sind neue Regeln für den Verspätungszuschlag für die Steuererklärungen der Jahre ab 2018. Künftig muss das Finanzamt zwingend einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn keine Fristverlängerung beantragt wurde und die Steuererklärung nicht 14 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums oder Besteuerungszeitpunkts beim Finanzamt ist. Für jeden angefangenen Monat der Verspätung sind dann 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro fällig.

  • Papierbelege: Ab 2018 müssen Steuerzahler ihre Papierbelege für die private Steuererklärung, wie Rechnungen und Spendenquittungen, nicht mehr einreichen. Weil das Finanzamt sie aber im Einzelfall anfordern kann, sollten Sie die Unterlagen aufbewahren, bis der Steuerbescheid unanfechtbar ist.

  • Grundsicherung: Ab 2018 wird Einkommen aus Riester- oder Betriebsrenten nicht mehr voll auf die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung angerechnet. Gleiches gilt für die Hilfen zum Lebensunterhalt. Der monatliche Freibetrag liegt dann bei 100 Euro. Ist die private Rente höher, bleiben weitere 30 Prozent bis zum Höchstbetrag von 208 Euro anrechnungsfrei.

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Reform der Investmentbesteuerung tritt 2018 in Kraft

Die zum Jahreswechsel in Kraft getretene Reform der Investmentbesteuerung vereinfacht radikal die Besteuerung von Investmentfonds für die Anleger.

Mit dem Jahreswechsel ist die Reform der Investmentbesteuerung in Kraft getreten. Für Kleinanleger bedeutet die Reform eine drastische Vereinfachung bei der Steuererklärung. Außerdem soll die Reform bei den Fonds europarechtliche Risiken und Steuergestaltungsmöglichkeiten eliminieren. Nach altem Recht wurden Gewinne nicht auf der Ebene der Investmentfonds besteuert. Kernstück der Reform ist die Ablösung dieses transparenten durch ein intransparentes Besteuerungssystem für Publikums-Investmentfonds, bei dem Gewinne schon auf Ebene des Fonds pauschal besteuert werden. Hier ist ein Überblick über die Änderungen.

  • Vereinfachung für Anleger: Während Anleger bisher bis zu 33 verschiedene Besteuerungsgrundlagen berücksichtigen müssen, reichen künftig 4 Kennzahlen für die Steuererklärung aus, nämlich die Höhe der Ausschüttung, der Wert des Fondsanteils am Jahresanfang und am Jahresende sowie die Art des Fonds (Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds oder sonstiger Fonds).

  • Besteuerungssystem: Bisher erhielten inländische Fonds Dividenden steuerfrei. Dividendenzahlungen an ausländische Fonds lösten dagegen Kapitalertragsteuer aus. Für Investmentfonds, die Privatanlegern offenstehen, führt die Reform daher ein neues Besteuerungssystem ein. Das bisherige Besteuerungssystem wird nur noch für Spezial-Investmentfonds fortgeführt, in die ausschließlich institutionelle Anleger investieren dürfen.

  • Publikumsfonds: Jetzt gilt für inländische und ausländische Investmentfonds auf Fondsebene eine Körperschaftsteuer von 15 % inklusive Solidaritätszuschlag, soweit Deutschland für die jeweiligen Einkünfte ein Besteuerungsrecht zusteht. Um eine Mehrbelastung von Anlegern zu vermeiden, die steuerlich begünstigt sind, entfällt diese Besteuerung auf Fondsebene in dem Umfang, in dem am Fonds gemeinnützige Anleger (Stiftungen und Kirchen) beteiligt sind. Steuerbefreit sind außerdem Fonds, die Anteile für zertifizierte Altersvorsorgeverträge halten (Riester- und Rürup-Rente).

    • Anleger-Besteuerung: Damit es beim Anleger zu keiner Doppelbesteuerung kommt, wird die steuerliche Vorbelastung auf Fondsebene sowie die fehlende Anrechnungsmöglichkeit für ausländische Steuern durch eine Teilfreistellung von Ausschüttungen kompensiert. Eine solche Teilfreistellung gibt es allerdings nur für Aktien-, Immobilien- und Mischfonds. Erträge aus anderen Fondstypen sind voll steuerpflichtig. Die Teilfreistellung erfolgt unabhängig davon, ob und in welcher Höhe der Fonds besteuert wurde. Im Gegenzug dürfen Werbungskosten und Betriebsausgaben auch nur anteilig geltend gemacht werden. Für Fondsanteile im Betriebsvermögen gibt es teilweise deutlich höhere Freistellungssätze. Allerdings werden Anteile im Betriebsvermögen zunächst wie Anteile von Privatanlegern behandelt. Die höheren Teilfreistellungen werden erst bei der Steuerveranlagung berücksichtigt.

    • Aktienfonds: Als Aktienfonds gelten Investmentfonds, die durchgehend mindestens 51 % ihres Wertes in Aktien oder Anteilen an anderen Aktienfonds halten. Anteile an anderen Fonds werden dabei aber nur teilweise gewertet, was schnell dazu führen kann, dass ein Dachfonds nicht mehr als Aktienfonds sondern nur noch als Mischfonds gilt. Für Privatanleger sind bei Aktienfonds 30 % der Ausschüttungen steuerfrei. Betriebliche Anleger erhalten eine Teilfreistellung von 60 % und Anleger, die der Körperschaftsteuer unterliegen, sogar von 80 %.

    • Mischfonds: Mischfonds sind solche Fonds, die zumindest 25 % ihres Kapitals durchgehend in Aktien oder Aktienfonds investieren. Für Mischfonds gelten die halben Sätze für die Teilfreistellung wie für Aktienfonds, also 15 % für Privatanleger.

    • Immobilienfonds: Immobilienfonds sind Fonds, die mindestens 51 % ihres Werts in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften anlegen. Hält der Fonds Anteile an anderen Immobilienfonds, gelten diese mit 51 % ihres Werts als Immobilien. Bei Immobilienfonds hängt die Höhe der Teilfreistellung nicht vom Anlegertyp ab, aber von der Immobilienart. Im Regelfall sind 60 % der Erträge steuerfrei. Für Immobilienfonds, die fortlaufend zu mindestens 51 % ihres Werts in ausländische Immobilien investieren, erhöht sich die Freistellung auf 80 %, um die Vorbelastung mit ausländischer Quellensteuer zu kompensieren.

    • Thesaurierung: Bisher wurden thesaurierte Erträge zeitnah als ausschüttungsgleiche Erträge besteuert. Das soll auch künftig grundsätzlich so bleiben, allerdings ändert sich die Methode. Die thesaurierten Erträge werden nun nicht mehr exakt, sondern aus Vereinfachungsgründen pauschal ermittelt. Dazu wird eine Vorabpauschale aus dem Rücknahmepreis am Jahresbeginn und dem Basiszinssatz, reduziert um die tatsächlich erfolgten Ausschüttungen, ermittelt. Weitere Regelungen sollen eine Überbesteuerung vermeiden. Beim Verkauf von Fondsanteilen werden dann die während der Besitzzeit aufgelaufenen und versteuerten Vorabpauschalen in voller Höhe vom Veräußerungsgewinn abgezogen, auch wenn sie aufgrund der Teilfreistellung nur anteilig versteuert werden mussten.

    • Gewerbeerträge: Für die Berechnung des Gewerbeertrags werden die Teilfreistellungssätze, die bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer gelten, nur zur Hälfte berücksichtigt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Fonds gewerbesteuerbefreit ist.

    • Bestandsschutz: Veräußerungsgewinne aus Fondsanteilen, die vor 2009 erworben wurden, waren bisher grundsätzlich steuerfrei. Diese Steuerfreiheit wird nun zeitlich so eingeschränkt, dass nur noch Wertveränderungen unbeschränkt steuerfrei sind, die bis zum 31. Dezember 2017 entstanden sind. Wertveränderungen, die ab dem 1. Januar 2018 entstehen, sind dagegen steuerpflichtig, soweit der Gewinn aus dem Verkauf von Altanteilen einen Freibetrag von 100.000 Euro übersteigt. Der verbleibende Freibetrag wird jedes Jahr gesondert festgestellt, bis er aufgebraucht ist. Verluste aus dem Verkauf von Altanteilen erhöhen den Freibetrag wieder, wenn er teilweise verbraucht wurde.

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    Stärkung der betrieblichen Altersversicherung

    Mit einer Vielzahl von Detailverbesserungen und einem neuen Fördermodell wird die betriebliche Altersversorgung ab 2018 deutlich ausgebaut und in der Handhabung vereinfacht.

    Viele Änderungen aus dem „Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze“ sind zum Jahreswechsel in Kraft getreten. Das Gesetz enthält ein umfassendes Maßnahmenpaket, mit dem die betriebliche Altersversorgung (BAV) ausgebaut werden soll. Die Maßnahmen richten sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen sowie Beschäftigte mit geringem Einkommen.

    • Beitragszusagen: Auf der Grundlage von Tarifverträgen sind nun reine Beitragszusagen möglich, was die Arbeitgeber von bisherigen Haftungsrisiken für Betriebsrenten entlastet. Statt einer bestimmten Leistung im Alter garantiert der Arbeitgeber dabei nur eine bestimmte Höhe des Beitrags zur betrieblichen Altersversorgung. Die Beschränkung der Beitragszusage auf tarifvertragliche Vereinbarungen soll eine gewisse Mindestqualität bei der Ausgestaltung und Produktauswahl sicherstellen. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass die Regelungen aus einem der einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen. Dabei müssen aber sämtliche Regelungen zur Beitragszusage aus dem Tarifvertrag unverändert übernommen werden. Außerdem muss der Versorgungsträger einer Übernahme zustimmen.

    • Optionssystem: Im Betriebsrentengesetz gibt es jetzt eine rechtliche Grundlage für Optionssysteme, bei denen der Arbeitgeber seinen Beschäftigten eine automatische Entgeltumwandlung anbietet. Diese Option gilt als vom Arbeitnehmer angenommen, wenn er nach einer schriftlichen Information über das Angebot nicht innerhalb einer Frist von einem Monat aktiv dagegen optiert. Aufgrund mangelnder Rechtssicherheit gab es solche Modelle in Deutschland bisher nur vereinzelt. Wie die reine Beitragszusage setzt auch das Optionssystem eine tarifvertragliche Vereinbarung voraus, die nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernehmen können.

      • Entgeltumwandlung: Bei einer reinen Beitragszusage muss der Arbeitgeber im Fall einer Entgeltumwandlung die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge in Form eines Zuschusses zu den Beiträgen an den Arbeitnehmer weitergeben. Konkret muss der Arbeitgeber mindestens 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung weiterleiten, allerdings nur sofern tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge in dieser Höhe eingespart wurden. Liegt die Ersparnis darunter, muss auch nur dieser Beitrag weitergeleitet werden, auch wenn es dem Arbeitgeber freisteht, der Einfachheit halber grundsätzlich 15 % Zuschuss zu zahlen. Details dazu soll der Tarifvertrag regeln. Für die Zuschusspflicht gibt es zudem eine Übergangsfrist. Sie gilt ab 2019 für neue und ab 2022 auch für alle bereits bestehenden Vereinbarungen.

      • Riester-Grundzulage: Die jährliche Grundzulage bei der Riester-Rente steigt ab 2018 von 154 Euro auf 175 Euro. Eine Anhebung des maximalen Sonderausgabenabzugs gibt es nicht.

      • Kleinbetragsabfindungen: Eine fundamentale Eigenschaft von Riester-Renten ist, dass die Auszahlung des angesparten Kapitals in einer Summe grundsätzlich ausgeschlossen ist. Wenn in den Riester-Vertrag allerdings nur wenig eingezahlt wurde, fällt der monatliche Rentenbetrag so niedrig aus, dass die monatliche Auszahlung für den Sparer keine Vorteile bringt und für den Anbieter einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet. Daher ist für Kleinbetragsrenten von maximal 1 % der Bezugsgröße (für 2018 wären das Renten von maximal 30,45 Euro monatlich) auch eine Auszahlung in einem Einmalbetrag zulässig. Wenn der Anbieter eine solche Kleinbetragsabfindung ankündigt, kann der Sparer für alle ab 2018 neu abgeschlossenen Verträge die Auszahlung auf den 1. Januar des Folgejahrs verschieben, wenn sich daraus ein Steuervorteil ergibt. Außerdem wird für eine solche Abfindung grundsätzlich die Fünftelregelung für außerordentliche Einkünfte angewandt, was die Progressionswirkung der Abfindung deutlich abmildert.

      • Wohn-Riester: Für eine über Wohn-Riester geförderte Wohnung muss nach der Aufgabe der Selbstnutzung das Wohnförderkonto aufgelöst werden, es sei denn, der Riester-Sparer entschließt sich, in eine andere selbstgenutzte Wohnung oder in einen anderen Altersvorsorgevertrag zu investieren. Wenn die Aufgabe der Selbstnutzung aber von vornherein nur temporär angelegt ist, gab es bisher keine Möglichkeit, die Auflösung des Wohnförderkontos zu verhindern. Nun bleibt das Wohnförderkonto bestehen, wenn der Sparer die Selbstnutzung innerhalb von fünf Jahren wieder aufnimmt und diese Absicht sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt der erneuten Selbstnutzung dem Anbieter oder der Zentralen Zulagenstelle mitteilt.

        • Rückforderungen: Wenn die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen erkennt, dass die Riester-Zulage zu Unrecht gezahlt wurde, wird die Zulage zurückgefordert. Bisher konnte dieses Überprüfungsverfahren der Zulagenstelle bis zu sieben Jahre dauern. Damit die Zulagenempfänger schneller Rechtssicherheit haben, muss die Überprüfung jetzt innerhalb von zwei Jahren nach dem Jahr der Ermittlung der Zulage abgeschlossen sein. Außerdem kann die Zulagenstelle einen zu Unrecht gewährten Zulagebetrag künftig auch direkt vom Riester-Sparer zurückfordern, wenn das Guthaben aus dem Vertrag nicht ausreicht, um die Rückforderung abzudecken. Das kann beispielsweise nach der Teilung des Vertrags im Rahmen eines Versorgungsausgleichs oder bei Wohn-Riester in Form eines reinen Darlehensvertrags der Fall sein.

        • Riester-Zulageverfahren: Beim Zulageverfahren für Riester-Verträge werden noch weitere Abläufe verbessert und einige Details klargestellt. Das betrifft u.a. Meldepflichten des Anbieters und die Auszahlung der Kinderzulage.

        • SV-Beitragspflicht: Anders als andere Formen der BAV setzten Riester-Verträge voraus, dass die Beiträge aus dem mit Sozialversicherungsbeiträgen belasteten Arbeitslohn gezahlt werden. In der Auszahlungsphase im Alter waren bei über den Arbeitgeber organisierten Riester-Renten dann erneut Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen, was solche Angebote unattraktiv gemacht hat. Das ändert sich nun, denn künftig werden solche Verträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung genauso behandelt wie zertifizierte Riester-Verträge; sie bleiben also in der Verrentungsphase beitragsfrei.

        • Übertragung einer Anwartschaft: Bei einem Arbeitgeberwechsel besteht die Möglichkeit, einen bestehenden Vertrag für eine betriebliche Altersversorgung zum neuen Arbeitgeber mitzunehmen und dort fortzuführen. Eine solche Übertragung der Anwartschaft soll grundsätzlich steuerfrei sein, wenn die Anwartschaft unverfallbar ist. Bisher waren aber nur Anwartschaften erfasst, die gesetzlich unverfallbar sind. Mit einer Änderung wurde nun festgeschrieben, dass auch die Übertragung von BAV-Anwartschaften steuerfrei ist, die nur vertraglich unverfallbar sind. Zudem wurde eine neue Regelung geschaffen, nach der die Übertragung einer Anwartschaft auf einen anderen externen Versorgungsträger (Pensionsfonds, Versicherungsgesellschaft etc.) auch dann steuerfrei ist, wenn kein Arbeitgeberwechsel erfolgt. Einzige Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass bei der Übertragung keine direkte Zahlung an den Arbeitnehmer erfolgt.

        • BAV-Förderbetrag: Für Geringverdiener gibt es ab 2018 ein neues spezifisches Steuer-Fördermodell für zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers in eine betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers. Der Förderbetrag beträgt 30 % des Gesamtbeitrags zur BAV und wird an den Arbeitgeber über eine Verrechnung mit der vom Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer ausgezahlt. Die Förderung richtet sich an Beschäftigte mit einem Bruttoeinkommen von bis zu 2.200 Euro pro Monat (73,34 Euro pro Tag, 513,34 Euro pro Woche bei kürzeren Lohnzahlungszeiträumen). Maßgeblich ist immer der Bruttolohn zum Zeitpunkt der Beitragszahlung zur BAV. Spätere Lohnerhöhungen oder schwankende Arbeitslöhne führen also nicht zu einer rückwirkenden Disqualifizierung. Steuerfreie Lohnbestandteile (Sachbezüge, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit etc.) bleiben ebenfalls unberücksichtigt. Voraussetzung ist aber, dass es sich um das erste Arbeitsverhältnis handelt (keine Förderung bei Steuerklasse VI) und dass die Beiträge vom Arbeitgeber zusätzlich zum normalen Arbeitslohn gezahlt werden. Entgeltumwandlungen sind somit nicht begünstigt. Für Arbeitgeberbeiträge von mindestens 240 Euro bis zu 480 Euro im Kalenderjahr beträgt der Förderbetrag somit 72 bis maximal 144 Euro im Kalenderjahr. Scheidet der Arbeitnehmer während des laufenden Jahres aus dem Unternehmen aus, bevor der jährliche Mindestbeitrag von 240 Euro erreicht ist, wird die Förderung jedoch nicht rückgängig gemacht.

        • BAV-Dotierungsrahmen: Der steuerfreie Dotierungsrahmen für Zahlungen des Arbeitgebers an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen wurde zu einer einheitlichen prozentualen Grenze zusammengefasst und erhöht. Dieser beträgt nun 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit 20 % wird beibehalten. Die tatsächlich pauschalbesteuerten Beträge im Kalenderjahr werden auf den neuen steuerfreien Dotierungsrahmen angerechnet. Außerdem wird der Dotierungsrahmen bei Abfindungszahlungen und gebrochenen Erwerbsbiographien durch Einräumung einer zusätzlichen steuerfreien Dotierungsmöglichkeit in Höhe von bis zum 10-fachen Jahresvolumen flexibilisiert sowie verschiedene Vereinfachungen des steuerlichen Verwaltungsverfahrens umgesetzt.

        • Grundsicherung: Im Sozialrecht werden neue Anreize für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung insbesondere bei Geringverdienern gesetzt. Ab 2018 bleiben Einkommen aus freiwilligen Zusatzrenten wie Betriebs- und Riester-Renten bei der Grundsicherung bis zu 208 Euro pro Monat anrechnungsfrei. Von den Zusatzrenten sind 100 Euro pro Monat komplett anrechnungsfrei. Die restliche Zusatzrente bleibt immerhin zu 30 % unberücksichtigt, allerdings insgesamt höchstens bis zu einem Betrag von 108 Euro, woraus sich die Summe von 208 Euro für anrechnungsfreie Bezüge ergibt. Das gilt für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt.

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        Sofortabschreibung und GWG-Sammelposten

        Ab 2018 gelten höhere Grenzbeträge für die Sammelposten- oder Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern.

        Wirtschaftsgüter für das Anlagevermögen müssen in der Regel über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Zwar bedeutet die Anschaffung oder Herstellung einen gewissen finanziellen Aufwand, doch dem Steuerzahler geht erst einmal kein Vermögen verloren, denn er hat nun statt Geld ein gleichwertiges Wirtschaftsgut. Erst die Wertminderung durch Alterung und den Gebrauch führt zu einer tatsächlichen Vermögensminderung und wird steuerlich durch die Absetzung für Abnutzung (AfA) berücksichtigt.

        Bei wertvollen Wirtschaftsgütern mag der Aufwand für die jährliche Ermittlung und Verbuchung der AfA für jedes einzelne Wirtschaftsgut gerechtfertigt sein. Für Wirtschaftsgüter mit geringem Wert (GWG) wäre er aber in jedem Fall übertrieben. Das Steuerrecht sieht daher schon lange vor, dass Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten unterhalb eines bestimmten Betrags sofort in voller Höhe abgeschrieben werden können. Seit 1965 lag diese Wertgrenze bei 800 DM und wurde mit der durch die Euroeinführung bedingten Umrechnung auf 410 Euro aufgerundet.

        Preissteigerungen haben dazu geführt, dass die seit über 50 Jahren im Wesentlichen unveränderte Wertgrenze immer weniger Wirtschaftsgüter erfasst. Das hat sich mit dem 1. Januar 2018 geändert, denn alle ab diesem Tag angeschafften, hergestellten oder ins Unternehmen eingelegten Wirtschaftsgüter können bis zu einem Aufwand von 800 Euro im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort voll abgeschrieben werden. Wer statt der GWG-Abschreibung die Sammelpostenabschreibung nutzt, kann ab 2018 Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 250 Euro statt wie bisher 150 Euro sofort voll abschreiben. Auch die Dokumentationspflichten für GWG greifen ab 2018 erst ab einem Wert von 250 Euro statt 150 Euro.

        Für die Abschreibung von Wirtschaftsgütern mit geringem Wert gibt es nach wie vor vier Alternativen, zwischen denen der Eigentümer weitgehend frei wählen kann:

        • Sofortiger Aufwand: Wirtschaftsgüter mit einem Wert unter der Dokumentationspflichtschwelle von 250 Euro werden üblicherweise als sofort abzuziehender Aufwand erfasst und sind damit keine GWG im engeren Sinn.

        • GWG-Abschreibung: Für Wirtschaftsgüter mit einem Wert von bis zu 800 Euro gibt es die Abschreibung als GWG. Die Kosten werden dabei ebenfalls in voller Höhe im Jahr des Zugangs abgezogen, aber die Wirtschaftsgüter sind mit dem Tag des Betriebszugangs und den jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einzeln zu erfassen. Das kann direkt in der Buchführung geschehen oder in einem separaten Verzeichnis.

        • Sammelposten: Mit dem Sammelposten lässt sich der Aufwand einer individuellen Abschreibung weiter reduzieren, aber um den Preis einer Abschreibung über 5 Jahre. Außerdem werden alle im selben Jahr angeschafften Wirtschaftsgüter mit einem Wert zwischen 250 Euro und 1.000 Euro dem Sammelposten zugeordnet, wenn die Regelung genutzt wird.

        • Normale Abschreibung: Auch Wirtschaftsgüter mit geringem Wert können über die gewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden, sofern sie nicht aufgrund der Anwendung der Sammelpostenregelung zwingend diesem zuzuordnen sind.

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        Beitragsbemessungsgrenzen 2018

        Mit jedem Jahreswechsel werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung an die Lohnentwicklung des Vorjahres angepasst.

        Zum 1. Januar 2018 wurden die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung und andere Sozialversicherungswerte wieder wie jedes Jahr an die Lohnentwicklung im vorangegangenen Jahr angepasst. Die Löhne und Gehälter sind 2016 um durchschnittlich 2,42 % gestiegen, wobei Ostdeutschland durch die deutliche Anhebung im letzten Jahr diesmal einen geringeren Anstieg erfährt.

        • Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt im Westen um 1.800 Euro auf 78.000 Euro (6.500 Euro mtl.). Im Osten steigt sie um 1.200 Euro auf dann 69.600 Euro (5.800 Euro mtl.).

        • In der knappschaftlichen Versicherung steigt die Grenze im Westen um 1.800 Euro auf dann 96.000 Euro (8.000 Euro mtl.). Auch im Osten beträgt die Erhöhung 1.800 Euro auf nun 85.800 Euro (7.150 Euro mtl.).

        • In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich festgelegt und erhöht sich um 900 Euro auf jetzt 53.100 Euro (4.425 Euro mtl.). Die Versicherungspflichtgrenze liegt allerdings 6.300 Euro höher bei 59.400 Euro im Jahr (4.950 Euro mtl.).

        Die Bezugsgröße, die zum Beispiel für die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung relevant ist, steigt im Westen, wieder um 840 Euro im Jahr. Der neue Wert beträgt damit im Westen 36.540 Euro im Jahr (3.045 Euro mtl.). Im Osten erhöht sich die Bezugsgröße nur um 420 Euro auf dann 32.340 Euro im Jahr (2.695 Euro mtl.).

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        Sachbezugswerte für 2018

        Die Sachbezugswerte für freie oder vergünstigte Mahlzeiten und Unterkunft werden jedes Jahr an die steigenden Lebenshaltungskosten angepasst.

        Der Bundesrat hat im November 2017 die neuen Sachbezugswerte für das Jahr 2018 beschlossen. Erstmals seit mehreren Jahren wird sowohl der Wert für eine freie Unterkunft als auch der Wert für Mahlzeiten angehoben. Die Sachbezugswerte betragen in 2018 bundeseinheitlich

        • für eine freie Unterkunft monatlich 226 Euro oder täglich 7,53 Euro;

          für unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten kalendertäglich 8,20 Euro (2017: 8,04 Euro), davon entfallen 1,73 Euro auf ein Frühstück und je 3,23 Euro auf ein Mittag- oder Abendessen. Der monatliche Sachbezugswert beträgt 246 Euro (bisher 241 Euro; Frühstück 52 statt 51 Euro, Mittag- und Abendessen 97 statt 95 Euro).

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        Verlustverrechnung für Körperschaften

        Zum Wegfall des Verlustvortrags nach der Übertragung von Anteilen an einer Körperschaft gab es seit 2016 neben einer Gesetzesänderung mehrere Gerichtsentscheidungen und eine neue Verwaltungsanweisung.

        Zur Gegenfinanzierung der Unternehmensteuerreform wurde 2008 eine Vorschrift ins Steuerrecht aufgenommen, die den Verlustabzug nach dem Verkauf von Anteilen an einer Körperschaft einschränkt: Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % der Anteile einer Kapitalgesellschaft übertragen, können die bis dahin aufgelaufenen Verluste anteilig nicht mehr steuerlich genutzt werden. Bei einer Übertragung von mehr als 50 % der Anteile gehen die Verluste sogar komplett verloren.

        Diese Regelung ist für viele Konflikte mit den Finanzämtern verantwortlich, aber an der Rechtslage hat das lange Zeit wenig geändert. Doch seit Ende 2016 sieht die Situation anders aus. Zunächst hat eine Gesetzesänderung für eine deutliche Verbesserung gesorgt. Verluste können damit für Übertragungen ab 2016 weiter steuerlich genutzt werden, wenn der Geschäftsbetrieb erhalten bleibt und eine anderweitige Nutzung des Verlusts ausgeschlossen ist.

      • Der nächste Paukenschlag kam im März 2017 vom Bundesverfassungsgericht, das die alte Regelung teilweise als verfassungswidrig eingestuft und dem Gesetzgeber aufgetragen hat, bis Ende 2018 rückwirkend ab 2008 eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen. Dabei geht es zunächst nur um die Fälle, in denen zwischen 25 % und 50 % der Anteile übertragen wurden. Das Finanzgericht Hamburg, von dem schon die Vorlage für diese erste Entscheidung kam, hat dem Verfassungsgericht im Sommer prompt einen weiteren Fall zur Entscheidung vorgelegt. Diesmal geht es um den zweiten Teil der Regelung, der einen kompletten Verlustuntergang bei Übertragungen von mehr als 50 % vorsieht. Die Chancen stehen nicht schlecht, dass das Verfassungsgericht auch hier Nachbesserungen vom Gesetzgeber verlangen wird.

        Unterdessen hat das Bundesfinanzministerium kurz vor Weihnachten eine gründlich überarbeitete Fassung seiner Verwaltungsanweisung zu der Vorschrift veröffentlicht. Die Neufassung ist allerdings gleich in doppelter Hinsicht eine Enttäuschung. Nicht nur hat das Ministerium – von einem kurzen Hinweis abgesehen – auf eine Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg verzichtet. Das Schreiben enthält auch keinerlei Aussagen zu der Neuregelung, die einen Verlustabzug bei Fortführung des Betriebs weiter zulässt.

        Zumindest vorerst bleibt die Rechtslage also insbesondere für Altfälle weiter unklar: Zur Neuregelung liegt keine Stellungnahme der Verwaltung vor, die alte Rechtslage wird noch einmal vom Verfassungsgericht auf den Prüfstand gestellt, und zu der vom Verfassungsgericht geforderten rückwirkenden Neuregelung wird es kaum vor der Bildung einer stabilen Regierungskoalition in Berlin kommen. Wichtig ist daher vor allem, gegen negative Steuerbescheide Einspruch einzulegen, um diese offen zu halten, sofern der Bescheid nicht vorläufig ergangen ist.

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        Übertragung des Zeitwertkonto-Guthabens auf neuen Arbeitgeber

        Das Guthaben auf einem Zeitwertkonto kann steuerfrei auf einen neuen Arbeitgeber übertragen werden, denn erst die spätere Auszahlung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

        Gleich mehrere Fragen zu Zeitwertkonten hat das Finanzgericht Baden-Württemberg beantwortet. Nach dem Urteil kann das Guthaben auf einem Zeitwertkonto steuerfrei auf einen neuen Arbeitgeber übertragen werden, weil der neue Arbeitgeber die Verpflichtungen des bisherigen Arbeitgebers übernimmt und dem Arbeitnehmer kein Vermögensvorteil zufließt. Weiterhin hat das Gericht entschieden, dass nicht die Gutschrift auf dem Konto steuerpflichtiger Arbeitslohn ist, sondern erst die Auszahlung. Schließlich hat das Gericht noch festgestellt, dass Zinsen als Arbeitslohn und nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig sind, wenn das Guthaben auf dem Zeitwertkonto verzinst wird.

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        Musterklage zu Straßenausbaubeiträgen vorerst gescheitert

        Von der Kommune festgesetzte Straßenausbaubeiträge können vorerst weiterhin nicht als Handwerkerleistungen berücksichtigt werden.

        Dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg lag eine vom Bund der Steuerzahler unterstützte Musterklage zu der Frage vor, ob die Erschließungsbeiträge, die Anwohner für die Erneuerung einer Straße zahlen müssen, als Handwerkerleistungen steuermindernd geltend gemacht werden können, wenn die Maßnahme von der Kommune erbracht und per Bescheid abgerechnet wird. Das Finanzgericht hat sich auf die Seite des Finanzamts gestellt und dies nun abgelehnt. Allerdings läuft beim Bundesfinanzhof schon die Revision des Verfahrens, weshalb andere Fälle per Einspruch offen gehalten werden sollten.

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        Mitunternehmereigenschaft bei nur kurzfristiger Beteiligung

        Die Stellung als Mitunternehmer ist nicht von einer bestimmten Haltedauer der Gesellschaftsanteile abhängig.

        Mitunternehmer ist auch der Käufer eines Kommanditanteils, der kurz darauf weiterverkauft wird. Eine Mindestbeteiligungsdauer sieht das Gesetz nicht vor. Für den Bundesfinanzhof kommt es einzig darauf an, dass der Käufer eine auf den Erwerb des Gesellschaftsanteils gerichtete, rechtlich gesicherte Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann und die ihm die Übernahme des Mitunternehmerrisikos und der Mitunternehmerinitiative sichert.

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        Fettabsaugung ist keine außergewöhnliche Belastung

        Auch zur Behandlung eines Lipödems ist eine Fettabsaugung ohne vorheriges amtsärztliches Attest nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

        Damit die Ausgaben für eine medizinische Behandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, müssen sie zwangsläufig entstanden sein, was im Zweifelsfall durch ein vorheriges amtsärztliches Attest nachzuweisen ist. Die vom behandelnden Arzt bescheinigte medizinische Notwendigkeit einer Fettabsaugung zur Behandlung eines Lipödems genügte aber weder dem Finanzamt noch dem Finanzgericht Baden-Württemberg. Da die Fettabsaugung in diesem Fall nicht als Standardtherapie anerkannt sei, ist sie auch nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

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        Bundesrechnungshof fordert Abbau von Steuervergünstigungen

        Der Bundesrechnungshof sorgt sich um die langfristige Stabilität des Bundeshaushalts und fordert deshalb den Abbau diverser Steuervergünstigungen.

        In seinem Bericht zur finanzwirtschaftlichen Entwicklung des Bundes sieht der Bundesrechnungshof (BRH) mittel- und langfristig erhebliche Herausforderungen für den Bundeshaushalt. Um die Tragfähigkeit des Haushalts langfristig abzusichern und ihn strukturell zu entlasten, mahnt der Rechnungshof unter anderem den Abbau von Steuervergünstigungen an. Kritisch sieht der Rechnungshof u.a. Steuerrabatte bei der Energiebesteuerung und für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie die Vergünstigung für Dieselkraftstoffe. Zudem sei eine Reform der ermäßigten Umsatzsteuer notwendig. Auf der Ausgabenseite ließe sich wenig einsparen, weil der Bund allein 2018 den Ländern und Kommunen mehr als 76 Mrd. Euro an Ausgaben abgenommen hat.

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        Nachträglicher Antrag auf Günstigerprüfung

        Wenn ein Antrag auf Günstigerprüfung in der ursprünglichen Steuererklärung ins Leere gelaufen wäre, kommt auch noch ein Antrag bei einer späteren Änderung des Steuerbescheids in Frage.

        Bei Kapitalerträgen prüft das Finanzamt nur dann, ob die Besteuerung mit der tariflichen Einkommensteuer oder der Abgeltungsteuer für den Steuerzahler günstiger ist, wenn dies in der Steuererklärung beantragt wird. Diese Günstigerprüfung wird dann auch bei späteren Änderungen des Steuerbescheids erneut durchgeführt. In einem Fall, in dem der bestandskräftige Steuerbescheid aufgrund anderer Umstände später geändert und der Antrag nicht in der ursprünglichen Steuererklärung gestellt wurde, wollte das Finanzamt einen nachträglichen Antrag auf Günstigerprüfung jedoch nicht akzeptieren. Das Finanzgericht Köln hat den Antrag dagegen zugelassen. Vor der Änderung sei der Antrag dem Kläger nicht zuzumuten gewesen, weil er ins Leere gelaufen und damit bedeutungslos war.

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        Unverzinsliche Angehörigendarlehen an den Betrieb

        Es gibt keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass auch bei Angehörigendarlehen eine zwingende Abzinsung erfolgt, wenn das Darlehen unverzinslich ist.

        Für unverzinsliche Darlehen schreibt das Gesetz eine Abzinsung mit 5,5 % vor. Die in der Bilanz tatsächlich als Verbindlichkeit anzusetzende Darlehenssumme fällt also entsprechend niedriger aus. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese Regel ohne Ausnahme auch für zinsfreie Darlehen von einem Angehörigen des Betriebsinhabers gilt, wenn der Darlehensvertrag steuerrechtlich anzuerkennen ist. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine fehlende Ausnahme für Angehörigendarlehen hat der Bundesfinanzhof nicht.

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        EU beschließt schwarze Liste von Steueroasen

        Mit einer schwarzen Liste prangert die EU 17 Staaten an, die nach Meinung der EU nicht ausreichend kooperativ im Kampf gegen Steuerflucht sind.

        Im Dezember haben die EU-Finanzminister eine schwarze Liste von Staaten beschlossen, die nach Meinung der EU nicht genug gegen Steuerflucht tun oder sich beim Austausch von Steuerdaten unkooperativ verhalten. Insgesamt 17 Staaten sind auf der Liste enthalten, darunter allerdings keine Mitgliedsstaaten der EU. Auch britische Überseegebiete, die teilweise als Steueroasen gelten, sind nicht auf der Liste vertreten. Vorerst setzt die EU mit der Liste nur auf eine Prangerwirkung. Weitergehende Folgen drohen den genannten Ländern noch nicht.

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        Steuerbescheide für 2017 frühestens ab März 2018

        Weil die Finanzämter die Datenübermittlung von Arbeitgebern, Versicherungen und anderen Institutionen abwarten müssen, werden Steuererklärungen für 2017 nicht vor März 2018 bearbeitet.

        Anfang März beginnen die Finanzämter mit der Bearbeitung der Einkommensteuer für das Jahr 2017. Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen haben bis zum 28. Februar 2018 Zeit, die für die Steuerberechnung benötigten Daten an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dazu zählen etwa Lohnsteuer-Bescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung und zur Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen. Die Steuererklärung schon Anfang Januar einzureichen hat also nur den Vorteil, dass die Erklärung als eine der ersten bearbeitet wird, sobald beim Finanzamt im März alle Daten vorliegen.

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        Haftung einer Organgesellschaft bei mehrstufiger Organschaft

        Das Finanzamt kann nicht die Tochter einer Organgesellschaft für Steuerschulden der Organmutter in Haftung nehmen.

        Eine Organgesellschaft haftet nur für Steuerschulden ihres unmittelbaren Organträgers. Bei einer mehrstufigen Organschaft kann das Finanzamt daher nicht die Tochter einer Organgesellschaft für Steuerschulden der Organmutter in Anspruch nehmen. Der Bundesfinanzhof beruft sich dabei auf den Gesetzeswortlaut, nach dem für die Haftung die Organschaft zwischen den beiden unmittelbar beteiligten Gesellschaften von Bedeutung ist.

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        Vermietung an pauschal besteuernden Landwirt

        Bei der Vermietung von Immobilien an einen Landwirt, der seine Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuert, ist keine Optierung zur Umsatzsteuerpflicht möglich.

        Die Vermietung von Immobilien ist von der Umsatzsteuer befreit, allerdings kann der Vermieter auf die Steuerfreiheit verzichten und Vorsteuerabzug geltend machen, wenn er an einen anderen Unternehmer vermietet. Bei der Vermietung eines Grundstücks an einen Landwirt, der seine Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuert, ist die Option zur Steuerpflicht allerdings ausgeschlossen. Gegen dieses Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen hat der Kläger Revision eingelegt.

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        Verlust aus dem Verkauf wertloser Aktien

        Auch die Übertragung wertloser Aktien ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten gilt als verlustrealisierende entgeltliche Anteilsübertragung.

        Nur weil ein Aktienpaket wertlos geworden ist, führt das noch nicht zu einem steuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust. Erst die entgeltliche Veräußerung der Aktien oder die Auflösung der Aktiengesellschaft löst einen solchen Verlust aus. Das Finanzgericht München hat nun entschieden, dass eine entgeltliche Anteilsübertragung auch dann vorliegt, wenn die Aktien ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten übertragen werden. Das gilt selbst dann, wenn der Verkäufer im Gegenzug wertlos gewordene Aktien des Käufers erwirbt.

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