
Nachhaltigkeit ist für viele Unternehmen längst zu einem wichtigen Teil ihrer Positionierung geworden. Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „klimaneutral“ finden sich auf Verpackungen, Webseiten und in Werbekampagnen. Ab dem 27. September 2026 gelten für solche Aussagen jedoch strengere Vorgaben. Mit der EmpCo-Richtlinie will die Europäische Union Verbraucher besser vor irreführenden Umweltaussagen und wenig transparenten Nachhaltigkeitssiegeln schützen. Pauschale oder nicht ausreichend belegbare Werbeversprechen werden dadurch deutlich riskanter.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Unternehmen künftig auf Nachhaltigkeitskommunikation verzichten sollten. Im Gegenteil: Nachweisbare Umweltvorteile bleiben ein wertvolles Verkaufsargument. Entscheidend ist, allgemeine Versprechen durch konkrete, verständliche und überprüfbare Informationen zu ersetzen. Unternehmen sollten ihre bestehenden Aussagen deshalb frühzeitig erfassen, sorgfältig prüfen und bei Bedarf gezielt überarbeiten.
EmpCo steht für „Empowering Consumers for the Green Transition“, also die Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel. Hinter dieser Bezeichnung steht die Richtlinie (EU) 2024/825, die das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union bereits im Februar 2024 verabschiedet haben. Sie trat kurz darauf in Kraft und ergänzt das bestehende europäische Verbraucherrecht um strengere Vorgaben für Umweltwerbung, Nachhaltigkeitssiegel und Aussagen zur Haltbarkeit oder Reparierbarkeit von Produkten.
Da es sich um eine Richtlinie handelt, mussten die Mitgliedstaaten ihre Vorgaben zunächst in nationales Recht übertragen. Deutschland hat die wesentlichen Regelungen mit der Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb umgesetzt. Das Gesetz wurde am 19. Februar 2026 veröffentlicht, für Unternehmen ist aber vor allem der 27. September 2026 entscheidend: Ab diesem Datum sind die neuen Vorschriften des UWG anzuwenden.
Notwendig wurden die strengeren Regeln, weil Umweltaussagen Kaufentscheidungen zunehmend beeinflussen, für Verbraucher aber häufig schwer überprüfbar sind. Vage oder unbelegte Versprechen erschweren den Vergleich verschiedener Angebote und können Unternehmen benachteiligen, die tatsächlich in nachhaltigere Produkte und Prozesse investieren. EmpCo soll daher nicht nur Verbraucher vor Irreführung schützen, sondern einen faireren Wettbewerb schaffen. Nachhaltigkeitsangaben müssen künftig verständlich, nachvollziehbar und verlässlich sein.
Die neuen Regeln sind vor allem für Unternehmen relevant, die Waren oder Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern vermarkten. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Unternehmen Produkte herstellt, verkauft oder Dienstleistungen anbietet. Maßgeblich ist, ob es im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit freiwillig mit den ökologischen Eigenschaften eines Produkts, einer Marke oder des Unternehmens selbst wirbt. Gesetzlich vorgeschriebene Umweltkennzeichnungen gelten dagegen nicht als freiwillige Umweltaussagen im Sinne der neuen Regelungen.
Erfasst werden nicht nur ausdrücklich formulierte Werbeslogans. Als Umweltaussage können auch Bilder, grafische Elemente, Symbole, Etiketten sowie Marken-, Firmen- und Produktnamen gelten. Unternehmen sollten daher sämtliche Kommunikationskanäle berücksichtigen, etwa Produktverpackungen, Webseiten, Onlineshops, Social Media, Anzeigen, Prospekte und die Präsentation am Verkaufsort. Die Umweltaussage kann sich auf ein einzelnes Produkt, eine Produktkategorie oder die gesamte Geschäftstätigkeit beziehen.
Auch indirekte Botschaften können einen ökologischen Eindruck vermitteln. Grüne Farben, Blätter, Wälder, Wassertropfen oder Naturmotive sind nicht automatisch unzulässig. In Verbindung mit weiteren Aussagen oder einer entsprechenden Produktgestaltung können sie jedoch als stillschweigende Umweltaussage verstanden werden. Entscheidend ist der Gesamteindruck, den die Werbung bei einem durchschnittlichen Verbraucher hervorruft. Unternehmen sollten deshalb nicht nur einzelne Begriffe prüfen, sondern die gesamte Gestaltung ihrer Nachhaltigkeits-kommunikation.
Die EmpCo-Regeln verbieten Nachhaltigkeitswerbung nicht grundsätzlich. Sie richten sich vor allem gegen Aussagen, die zu allgemein, nicht ausreichend belegbar oder weiter gefasst sind als der tatsächliche Umweltvorteil. Unternehmen müssen deshalb genauer darauf achten, worauf sich eine Aussage bezieht und welche Nachweise dafür vorliegen.
Allgemeine Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“, „klimafreundlich“ oder „biologisch abbaubar“ gelten als besonders kritisch. Solche Aussagen sind künftig unzulässig, wenn das Unternehmen keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann. Wird der konkrete Umweltvorteil dagegen klar und hervorgehoben auf demselben Werbemedium erläutert, handelt es sich nicht mehr um eine allgemeine Umweltaussage. Statt „umweltfreundliche Verpackung“ sollte daher möglichst konkret benannt werden, aus welchem Material sie besteht oder welchen messbaren Vorteil sie bietet.
Auch die Reichweite muss stimmen: Eine Aussage darf sich nicht auf das gesamte Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit beziehen, wenn tatsächlich nur ein einzelner Bestandteil, ein Produktionsschritt oder eine Unternehmensaktivität verbessert wurde.
Besonders streng sind die neuen Regeln bei produktbezogenen Klimaaussagen. Behauptungen wie „klimaneutral“, „CO₂-reduziert“ oder „klimapositiv“ dürfen nicht auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen. Unternehmen können weiterhin über die Unterstützung von Klimaschutzprojekten informieren. Sie sollten diese Maßnahmen jedoch nicht so darstellen, als verursache das beworbene Produkt dadurch keine oder geringere Emissionen.
Aussagen wie „bis 2030 produzieren wir klimaneutral“ bleiben grundsätzlich möglich, müssen aber durch klare, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen abgesichert sein. Erforderlich sind ein realistischer Umsetzungsplan, messbare und zeitlich festgelegte Ziele sowie eine regelmäßige Kontrolle durch einen unabhängigen externen Sachverständigen. Dessen Ergebnisse müssen Verbrauchern zugänglich gemacht werden.
Nachhaltigkeitssiegel dürfen künftig nur verwendet werden, wenn sie auf einem geeigneten Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurden. Selbst entwickelte grüne Gütezeichen, die ohne unabhängige Prüfung einen besonderen ökologischen oder sozialen Vorteil vermitteln, sollten Unternehmen daher sorgfältig überprüfen.
Besonders riskant sind absolute oder weitreichende Aussagen, bei denen unklar bleibt, worauf sie sich beziehen. Eine Formulierung wird nicht allein dadurch zulässig, dass nähere Informationen auf einer Unterseite, in einem Nachhaltigkeitsbericht oder im Kleingedruckten stehen. Die Konkretisierung sollte klar, hervorgehoben und auf demselben Werbemedium erscheinen.
Kritische Aussage | Warum ist sie problematisch? | Präzisere Formulierung |
„Umweltfreundliche Verpackung“ | Der konkrete Umweltvorteil bleibt offen. | „Die Verpackung besteht zu 80 Prozent aus recyceltem Kunststoff.“ |
„Wir produzieren nachhaltig“ | Die Aussage erfasst scheinbar die gesamte Produktion. | Den konkreten Produktionsschritt und den nachweisbaren Vorteil benennen. |
„Klimaneutrales Produkt“ | Die Aussage ist unzulässig, wenn sie lediglich auf externer CO₂-Kompensation beruht. | Emissionen und die Finanzierung von Klimaschutzprojekten getrennt darstellen. |
„Bis 2030 sind wir klimaneutral“ | Ein bloßes Zielversprechen genügt nicht. | Ziel, Zwischenziele, Maßnahmen und unabhängige Überprüfung transparent erläutern. |
„Unser gesamtes Sortiment ist umweltschonend“ | Der Claim ist zu weit gefasst, wenn nur einzelne Produkte verbessert wurden. | Die betreffenden Produkte und Eigenschaften ausdrücklich eingrenzen. |
Unternehmen sollten kritische Aussagen daher nicht lediglich sprachlich abschwächen. Wörter wie „bewusst“, „besser“ oder „möglichst nachhaltig“ beseitigen das Risiko nicht, wenn der Gesamteindruck weiterhin irreführend bleibt. Rechtssicherer wird die Kommunikation durch konkrete Bezugsgrößen, nachvollziehbare Vergleiche und belastbare Nachweise. Dabei muss stets erkennbar sein, ob sich ein Vorteil auf das Produkt, die Verpackung, die Herstellung oder lediglich einen einzelnen Teilprozess bezieht.
Die neuen Vorgaben sollten nicht dazu führen, dass Unternehmen sämtliche Umweltbezüge aus ihrer Werbung entfernen. Wer konkrete und belegbare Fortschritte erzielt, kann diese auch künftig kommunizieren. Entscheidend ist, den Umfang einer Aussage an den tatsächlichen Umweltvorteil anzupassen. Statt ein Produkt pauschal als „nachhaltig“ zu bezeichnen, sollte klar werden, welche Eigenschaft verbessert wurde, worauf sich ein Vergleich bezieht und auf welchen Daten die Aussage beruht. Allgemeine Umweltaussagen bleiben nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Eine Konkretisierung muss klar und hervorgehoben auf demselben Werbemedium erscheinen.
Sinnvoll ist daher eine gezielte Überarbeitung statt eines vollständigen Rückzugs aus der Nachhaltigkeitskommunikation. Unternehmen können ihre Positionierung bewahren, indem sie unklare Claims durch messbare Angaben ersetzen, Bezugsgrößen transparent nennen und die erforderlichen Nachweise dokumentieren. Dabei sollten Texte, Siegel, Bilder und Gestaltung gemeinsam geprüft werden. So wird die Kommunikation nicht schwächer, sondern glaubwürdiger, nachvollziehbarer und rechtlich belastbarer.
Bis zum 27. September 2026 sollten Unternehmen ihre Nachhaltigkeitskommunikation systematisch überprüfen. Sinnvoll ist zunächst eine Bestandsaufnahme aller verwendeten Umweltaussagen, Siegel und Zukunftsversprechen. Dabei sollten nicht nur Webseiten und Onlineshops berücksichtigt werden, sondern auch Verpackungen, Broschüren, Social-Media-Inhalte, Anzeigen und sonstige Werbemittel.
Besonders kritisch sind pauschale Begriffe wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“. Für solche Aussagen sollte geprüft werden, ob der behauptete Vorteil tatsächlich nachweisbar ist, worauf er sich genau bezieht und ob die Formulierung ausreichend konkret ist. Auch bestehende Nachhaltigkeitssiegel sowie Aussagen über zukünftige Umweltziele sollten auf die neuen Anforderungen abgestimmt werden.
Praktisch empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
1. bestehende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen erfassen,
2. besonders weitreichende oder pauschale Claims priorisieren,
3. Nachweise und Datengrundlagen überprüfen,
4. Aussagen konkretisieren und eindeutig eingrenzen,
5. Siegel und Zukunftsversprechen gesondert prüfen,
6. betroffene Verpackungen und Werbemittel rechtzeitig anpassen.
Gerade bei physischen Verpackungen besteht Handlungsbedarf. Nach aktuellem Rechtsstand ist keine allgemeine Aufbrauch- oder Abverkaufsfrist vorgesehen, die Unternehmen nach dem 27. September 2026 automatisch die weitere Verwendung alter Kennzeichnungen erlaubt. Branchenverbände bemühen sich zwar weiterhin um entsprechende Übergangsregelungen, Unternehmen sollten darauf bei ihrer Planung jedoch nicht vertrauen.
Die EmpCo-Richtlinie soll Greenwashing erschweren, seriöse Nachhaltigkeitskommunikation aber nicht verhindern. Unternehmen müssen deshalb ihre Positionierung nicht aufgeben, wer tatsächliche Umweltvorteile nachweisen kann, sollte diese auch weiterhin sichtbar machen. Entscheidend ist künftig eine präzisere Kommunikation. Pauschale Begriffe, weitreichende Klimaversprechen und nicht ausreichend abgesicherte Siegel werden deutlich riskanter. Konkrete, nachvollziehbare und belegbare Aussagen gewinnen dagegen an Bedeutung.
Wer frühzeitig handelt, kann die neuen Anforderungen nicht nur rechtssicherer erfüllen, sondern zugleich die Glaubwürdigkeit seiner Nachhaltigkeitskommunikation stärken.
AUTOR: Sebastian Schießling (Steuerberater)
FACHLICH GEPRÜFT: Dipl. Betriebswirtin (FH) Kerstin Schumacher, Steuerberaterin
26.08.2026 (1.448 Wörter)
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