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Steuerfreie PV Anlage!
Wie Sie jetzt von Änderungen bei Umsatzsteuer und Ertragssteuer profitieren können

Strom vom eigenen Dach?
Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) sind dank steuerlicher Vorteile bei Umsatzsteuer und Ertragssteuer als Investition sehr attraktiv geworden. Wir erklären Ihnen, welche Steuervorteile Sie durch die Gesetzesänderungen zum 1. Januar 2023 geltend machen können und helfen Ihnen bei der Steuererklärung.

 

Solaranlagen mit und ohne Speicher und das Balkonkraftwerk

Bevor wir dazu kommen, WER und WIE man von den neuen gesetzlichen Änderungen in steuerlicher Hinsicht profitieren kann, geht es erst einmal darum, WAS eigentlich steuerlich gefördert wird. Ziel des Gesetzgebers ist die Beschleunigung der Energiewende und der verstärkte Ausbau erneuerbarer Energien durch vermehrte Installation von Photovoltaikanlagen auf eigengenutzten oder vermieteten Immobilien.
Die bisherigen mit der Installation und dem Betrieb von Solaranlagen verbundenen steuerlichen Pflichten bei der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer wurden von der Politik als unnötige Hürden anerkannt, der steuerliche Anreiz ab 2023 besteht in einer kompletten Steuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen auf privaten Hausdächern oder sogar auf dem Balkon einer Mietwohnung (Balkonkraftwerke).

Steuerfrei nach dem neuen § 3 Nr. 72 EStG sind Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von auf Einfamilienhäusern und Nebengebäuden oder anderen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung bis 30 kW oder bis zu 15 kW je Wohn‐ oder Gewerbeeinheit, insgesamt höchstens 100 kW pro Steuerpflichtigem. Bedeutet, dass auch Mieter einer Wohneinheit ohne eigenes Dach in den Genuss der steuerlichen Förderung kommen können, was eher salopp als Balkonkraftwerk bezeichnet wird. Zu den Nebengebäuden gehören Garagen und Carports, selbst Gartenhäuser oder Schuppen werden vom Gesetz als förderungswürdig anerkannt, wenn dort eine PV Anlage montiert ist.
Ein Mehrfamilienhaus mit 5 Wohnungen und einem Laden oder Büro fiele mit einer installierbaren Leistung von 6x 15 kW immer noch unter die Leistungsbegrenzung von 100 kW je Mitunternehmerschaft.

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Wer profitiert von der Steuerbefreiung bei Photovoltaikanlagen.

Für einen Ausbau erneuerbarer Energien im Sinne der Energiewende braucht es eine möglichst große Zahl von neu installierten Solaranlagen auf möglichst vielen Immobilien im Privatbesitz. Daher wurde der Kreis der Förderungsberechtigten, die in den Genuss der Steuerbefreiung kommen können, möglichst weit gefasst.
Weder ein Einfamilienhaus noch Wohnungseigentum werden vorausgesetzt, wer Platz für eine PV Anlage und den Mut zur Investition hat, kann von den Steuervorteilen profitieren.
Die Frage nach dem Betreiber der Anlage ist steuerlich also nicht relevant, somit kommen private Mieter genauso wie Eigentümer, Eigentümergemeinschaften, Genossenschaften oder gar Vermietungsunternehmen als Begünstigte in Betracht.

Eine der Rechtsfolgen der neuen Steuerbefreiung wird oft übersehen ist aber für Privatpersonen enorm wichtig:
Weil sie mit Betrieb der Photovoltaikanlage nun keine Unternehmer mehr sind, ist eine Gewinnermittlung nach § 3 Nr. 72 S. 2 EstG nicht mehr erforderlich, weil die aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei sind.
Auch die Abgabe einer Anlage G mit Anlage EÜR ist somit nicht mehr erforderlich. Allein diese wenig bekannte Tatsache könnte viele Verbraucher dazu bewegen, jetzt in eine Solaranlage zu investieren. 

PV-Anlagen mit Speicher zum Eigenverbrauch oder Volleinspeisung?

Wer seinen Strom selbst erzeugt, möchte ihn in der Regel auch selbst nutzen.
Der Gesetzgeber lässt den Betreibern von PV-Anlagen grundsätzlich die Wahl, ob selbst verbraucht oder der Strom ausschließlich ins öffentliche Netz eingespeist wird.
Eigenverbrauchs-Anlagen mit einer Leistung bis 10 Kilowatt-Peak (kWp), die seit dem 30. Juli 2022 in Betrieb gegangen sind, erhalten dann 8,2 Cent pro eingespeister Kilowattstunde (kWh) Energie und zwar für das Jahr der Inbetriebnahme und darüber hinaus weitere 20 Jahre lang.
Größere Anlagen erhalten den Garantiepreis für die ersten 10 kWp, und einen Vergütungssatz von 7,1 Cent für eine Anlagenleistung bis 40 kWp. Wer sich dafür entscheidet, 100% des erzeugten Stromes in das öffentliche Netz einzuspeisen wird dafür reichlich belohnt:
Für Anlagen mit Volleinspeisung von Solarstrom gibt es 13 Cent pro kWh für die ersten 10 kWp Leistung und darüber hinaus 10,9 Cent pro kWh bis 100 kWp Leistung.
Weil der Eigenbedarf an Strom dann natürlich auch komplett eingekauft werden muss, sollte jeder Betreiber im Vorfeld einmal jährlich ausrechnen, welches Modell – Eigenverbrauchsanlage oder Volleinspeisung – das vorteilhaftere ist.

Steuerbefreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms

Die Steuerbefreiung gilt immer unabhängig von der tatsächlichen Verwendung des erzeugten Stromes. Die Steuerfreiheit betrifft demnach nicht nur Einnahmen aus der Einspeisung von Solarstrom ins öffentliche Netz, auch Einnahmen aus dem Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E‐Autos sind von der Ertragssteuer befreit.
Entnahmen des Stroms für den privaten Verbrauch sowie Lieferungen an Mieter sind ebenfalls vollständig steuerfrei.

Weiterhin ist es für die Steuerbefreiung unerheblich, ob die PV Anlage gekauft wurde oder lediglich gemietet bzw. geleast ist. 

§ 3 Nr. 72 EStG unterscheidet nicht zwischen erworbenen, gemieteten oder geleasten Anlagen, die im Eigentum des Betreibers stehen. Ergo sind auch die Einnahmen aus einer nur gemieteten oder geleasten Anlage gleichermaßen steuerfrei.

Umsatzsteuer bei PV-Anlagen und Speicher mit Nullsteuersatz der EU

Der Nullsteuersatz, also eine Umsatzsteuer von Null Prozent, ist ein neuer Steuersatz im UstG und ein absolutes Novum im deutschen Umsatzsteuerrecht. Bisher gab es dort nur den Regelsteuersatz und einen ermäßigten Steuersatz in klar geregelten und meist gut begründeten Ausnahmefällen. Darüber hinaus waren steuerfreie Umsätze ohne die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug der Regelfall, es gab aber auch ausnahmsweise steuerfreie Umsätze, die trotzdem den Abzug der Vorsteuer erlaubten. Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist aber umweltpolitisch so wichtig, dass Betreiber von Photovoltaikanlagen auch im Bereich der Umsatzsteuer von lästiger Bürokratie befreit werden sollten.
Das ist der Grund, warum im neuen UStG in § 12 Abs. 3 ein Steuersatz von 0% für die Lieferung von Photovoltaikanlagen eingeführt wurde.

Der Hintergrund dieser Neuregelung ist ebenfalls im deutschen Steuerrecht zu finden: Wer sich für den Erwerb einer Photovoltaikanlage und deren Installation auf dem privaten Hausdach entschieden hatte, wurde in den meisten Fällen zum Kleinunternehmer (nach der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG).
In bestimmten Fällen kann es aber steuerlich vorteilhaft sein, auf ebendiese Kleinunternehmerregelung zu verzichten und durch die Erstattung der Vorsteuer beim Erwerb einer PV-Anlage einen finanziellen Vorteil zu verbuchen. Allerdings waren damit lästige Pflichten wie die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen verbundenen. An diesem Punkt wird die Neuregelung jetzt verständlich: Mit dem Nullsteuersatz erhält man die Anlage zum Nettokaufpreis und muss erst gar keine Umsatzsteuer bezahlen. Man kann die Kleinunternehmerregelung also auch weiterhin nutzen, weil der Vorsteuerabzug beim Kauf einer Photovoltaikanlage keinen finanziellen Vorteil mehr bringen würde.
Zusätzlich entfällt die Besteuerung des Eigenverbrauchs und die bürokratischen Pflichten sind deutlich geringer.

Durch die Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU 2022/542 können Mitgliedstaaten nach Art. 98 Abs. 2 für bis zu sieben in der Verordnung genannten Dienstleistungen und Lieferungen Steuersätze von weniger als 5% wahlweise eine Steuerbefreiung mit dem Recht auf Vorsteuerabzug festlegen.
Für den Endverbraucher soll damit ein verbesserter Zugang zu umweltfreundlichen Energiequellen ermöglicht werden, das gilt insbesondere für den Erwerb von Solarpaneelen, die die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in der EU fördern sollen.

Steuerliche Auswirkungen des Nullsteuersatzes im Überblick

Weil das wirklich Spannende dieser Neuregelung, nämlich die praktischen Auswirkungen des Nullsteuersatzes, Laien oftmals nicht in vollem Umfang bewusst sind, hier nochmals die wesentlichen Auswirkungen, allesamt Vorteile für Steuerzahler:

1) Die Lieferung der PV Anlage ist steuerbar und steuerpflichtig, wird aber mit 0% besteuert.

2) Der liefernde Unternehmer behält den vollen Vorsteuerabzug für seine Eingangsleistungen.

3) Keine Umsatzsteuer für alle Leistungsempfänger gemäß der Kleinunternehmerregelung.

Wird die Kleinunternehmerregelung tatsächlich angewendet ergibt sich neben dem reduzierten Verwaltungsaufwand ein weiterer Vorteil, nämlich der Wegfall der Besteuerung des Eigenverbrauches als unentgeltliche Wertabgabe. Bei so vielen Steuergeschenken wäre es fast verwunderlich, wenn diese Neuregelungen keinen Boom bei Solaranlagen auslösen würden.

Bleibt nur das Risiko eines falschen USt‐Ausweises in zeitlicher Hinsicht, denn der Nullsteuersatz gilt erst für Lieferungen, die nach dem 31.12.2022 ausgeführt wurden. Wer den Nullsteuersatz bereits für Lieferungen und Installationen vor diesem Datum ausgewiesen und keine Vorsteuer vom Kunden eingezogen hat, riskiert eine saftige Nachzahlung aus der eigenen Tasche. Lassen Sie sich im Zweifelsfall hier am besten von einem Profi aus dem Steuerteam beraten.

Auch der Leistungszeitpunkt, also ab welchem Zeitpunkt die Lieferung bzw. Installation der Photovoltaikanlage als ausgeführt gilt, wird vom Gesetz geregelt.
Hierbei sind die vertraglichen Vereinbarungen im Einzelfall der alles entscheidende Faktor: Welche Pflichten hat der leistende Unternehmer zu erfüllen, damit die geschuldete Leistung erbracht ist? Im Vertrag zum Kauf einer Photovoltaikanlage sind üblicherweise sowohl Lieferelemente als auch Dienstleistungselemente enthalten.
Lieferung von Solarmodule und deren Installation sind Werklieferungen und gelten als ausgeführt, sobald dem Auftraggeber die „Verfügungsmacht am erstellten Werk verschafft“ worden ist (siehe dazu § 3 Abs. 1 UStG). Das sind in der Regel die Übergabe und Abnahme des Werkes!

Zeitliche Anwendung der neuen Regeln: Altanlagen vs. Neuanlagen

Ganz wichtig ist die zeitliche Anwendung der neuen Regeln, eine Änderung die es erst in letzter Minute in das neue Gesetz geschafft hat. Die Anwendung wurde nämlich auf den 1.1.2022 vorgezogen, § 3 Nr. 72 EStG gilt damit für alle Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt wurden (§ 52 Abs. 4 EStG).

Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage ist aus steuerlicher Sicht unerheblich, die Steuerbefreiung gilt somit auch für Alt- und Bestandsanlagen, die vor dem 1.1.2022 in Betrieb genommen wurden. Diese rückwirkende Steuerbefreiung wurde von vielen Fachleuten als kleine Sensation gefeiert, die den enormen Handlungsdruck unserer Regierung in Sachen Energiewende eindrucksvoll belegt.

Man unterscheidet jetzt offiziell zwischen Altanlagen und Neuanlagen:

Als Altanlagen gelten alle Solaranlagen, die vor dem 1.1.2022 installiert wurden und in den Betrieb gegangen sind.

Neuanlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie erst ab dem 1.1.2022 installiert wurden, unter Umständen wurden 2021 hierfür aber bereits  Investitionsabzugsbeträge gebildet.

Ob solche Investitionsabzugsbeträge dann auch steuerfrei aufgelöst werden können oder nicht, ist in Fachkreisen noch strittig, hier liegen noch keiner konkreten Vorgaben oder Entscheidungen der Finanzverwaltung vor.

Manche Betreiber entscheiden sich dazu, die Photovoltaikanlage durch einen Speicher zu erweitern, aus ertragssteuerlicher Sicht kann diese sowohl Privatvermögen als auch Betriebsvermögen darstellen. Klar geregelt ist der Fall, sobald ein technischer Wechselrichter ins Spiel kommt, der den erzeugten Gleichstrom in netztauglichen Wechselstrom wandelt.
Ist der Speicher bereits vor dem Wechselrichter eingebaut, also DC‐gekoppelt, ist der Speicher aus ertragsteuerlicher Sicht unselbständiger Bestandteil der Photovoltaikanlage und somit zusammen mit der Anlage abzuschreiben.
Ist der Speicher hingegen erst nach dem Wechselrichter eingebaut, die Anlage somit AC‐gekoppelt, spricht man technisch von einem Hybridspeicher, was den Speicher aus ertragssteuerlicher Sicht wiederum zum eigenständigen Wirtschaftsgut macht.
Solche Hybridspeicher sind dann mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren abzuschreiben in der Hoffnung, dass die tatsächliche Nutzung auch wirklich so lange möglich ist.

E-Auto der Firma wird mit dem Strom der PV-Anlage des Arbeitnehmers geladen

Endlich kostenlos tanken? Wenn tagsüber die Sonne scheint, wird das E-Auto in der Garage kostenlos geladen, also zum Nulltarif betankt! Was für ein Traum! Der kann aber für Laien zum steuerlichen Alptraum werden, wenn das E-Auto ein Firmenwagen (zur betrieblichen und privaten Nutzung) ist und der Strom aus der PV-Anlage des Arbeitnehmers kommt.
Für die Einkommensteuer stellt eine Entnahme des Stroms zum Laden des Firmen‐Pkw bis 2021 eine Entnahme dar, die in der Steuererklärung mit einem Entnahmewert zu veranschlagen ist. Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 ist die Entnahme nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei.

Bei der Umsatzsteuer ergeben sich für Kleinunternehmer keine weiteren Folgen. Wurde für die Beschaffung der Photovoltaikanlage hingegen die Regelbesteuerung angewandt, gilt die Entnahme des Stroms als unentgeltliche Wertabgabe, die mit den Wiederbeschaffungskosten zu bewerten ist.
Falls der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Aufwand für das Laden des betrieblichen E‐Autos ersetzt, liegt steuerlich betrachtet ein steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EstG vor. Der Strom des Arbeitnehmers wird als eine Zahlung aufgrund des Dienstverhältnisses bewertet.

Zusammenfassung und Fazit zur Förderung der Photovoltaik ab 2023

Die Not explodierender Energiepreise und die realen sowie drohenden klimatischen Veränderungen ergeben zusammengenommen einen enormen politischen Handlungsdruck. Der Gesetzgeber hat eine sehr umfassende und wirkungsvolle Förderung von Solaranlagen gesetzlich verabschiedet, die ihre volle Wirkung erst in steuerlicher Hinsicht entfalten. Hier nochmals festzuhalten ist, dass die

  • umsatzsteuerliche Begünstigung von PV-Anlagen ab dem 01.01.23 gilt, die
  • ertragssteuerliche Begünstigung sogar rückwirkend ab dem 01.01.22.
  • Wer von der umsatzsteuerliche Begünstigung profitieren möchte kann dies auch im Rahmen der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UstG unbürokratisch tun.
  • Alle Erträge, Einnahmen und Entnahmen sind nach dem neuen § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei.

AUTOR: Dipl. oec. Claudia Jenewein, Steuerberaterin
FACHLICH GEPRÜFT: Sebastian Schießling, Steuerberater