Sehr geehrte Damen und Herren,
nachfolgend informieren wir Sie über Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.
Rechtzeitig vor der parlamentarischen Sommerpause haben Bundestag und Bundesrat grünes Licht gegeben für das Steuerentlastungsgesetz 2022. Das Gesetz sollte ursprünglich nur die steuerlichen Maßnahmen aus dem ersten Entlastungspaket der Bundesregierung umsetzen. Der Beginn des Kriegs in der Ukraine hat im Februar dann noch ein zweites Paket notwendig gemacht. Die darin enthaltenen Entlastungen bei der Einkommensteuer und der Kinderbonus sind ebenfalls in das Gesetz eingeflossen.
Mit Ausnahme des Kinderbonus wirken sich alle Änderungen durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 auch in der einen oder anderen Form auf den Lohnsteuerabzug bei Arbeitnehmern aus. Mehr dazu im Anschluss an die folgende Zusammenfassung der im Gesetz enthaltenen Entlastungsmaßnahmen:
Fast alle Änderungen im Steuerentlastungsgesetz 2022 haben auch Konsequenzen für die Lohnsteuer. Das betrifft in erster Linie die Arbeitgeber, die die Änderungen bei der Lohnabrechnung und beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen müssen. Was den höheren Grundfreibetrag und den höheren Arbeitnehmerpauschbetrag anbelangt, sieht das Gesetz vor, dass der Arbeitgeber den bisher in 2022 vorgenommenen Lohnsteuerabzug korrigieren muss, wenn ihm das wirtschaftlich zumutbar ist.
Wie die Korrektur erfolgt, ist dabei nicht festgelegt. Möglich ist sowohl eine Neu- oder Differenzberechnung für die zurückliegenden Lohnzahlungszeiträume in diesem Jahr als auch eine Erstattung im Rahmen der Lohnabrechnung und Lohnsteuerberechnung für einen künftigen Abrechnungszeitraum. Das Bundesfinanzministerium hat dazu bereits im März geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug veröffentlicht, die in den Lohnabrechnungsprogrammen ab dem 1. Juni zur Anwendung kommen.
Weiterer Aufwand kommt auf die Arbeitgeber mit der Auszahlung der Energiepreispauschale (EPP, siehe auch weitere Beiträge zur EPP) zu. Wann und ob dies der Fall ist, hängt davon ab, ob die Lohnsteuer monatlich, quartalsweise oder jährlich gezahlt wird:
Das Bundesfinanzministerium hat bereits ein geändertes Formular für die Lohnsteueranmeldung 2022 veröffentlicht, in das ein neues Feld mit der Kennzahl 35 für die EPP aufgenommen wurde. Dieses Feld darf nur in den Anmeldungszeiträumen August 2022, 3. Quartal 2022 und in der Jahresanmeldung 2022 ausgefüllt werden. Bei einer späteren Änderung der EPP ist daher die entsprechende Anmeldung zu korrigieren. Außerdem soll der Wert der ausgezahlten und abzuziehenden EPP in dem Feld immer ohne Minuszeichen angegeben werden.
Auch bei der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2022 hat die EPP Auswirkungen. Darin ist nämlich für alle Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber die EPP ausgezahlt hat, der Großbuchstabe E anzugeben, damit das Finanzamt bei der Steuerveranlagung die EPP korrekt ermitteln kann.
Einfacher als die Arbeitgeber haben es Arbeitnehmer, die nur aktiv werden müssen, wenn sie einen Lohnsteuerfreibetrag für die Entfernungspauschale und einen Arbeitsweg von mehr als 20 Kilometern haben. Eine Anpassung des Freibetrags kann ab sofort beim Finanzamt beantragt werden, wirkt sich aber nur insoweit aus, als die höhere Fernpendlerpauschale den ebenfalls angehobenen Arbeitnehmerpauschbetrag übersteigt.
Wer mit einer Photovoltaikanlage oder einem Blockheizkraftwerk Strom erzeugt und ihn zumindest teilweise ins öffentliche Netz einspeist, ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und erzielt gewerbliche Einkünfte, die einkommensteuerpflichtig sind. Nicht nur für die Eigentümer, auch für das Finanzamt bedeutet das dann regelmäßig viel Verwaltungsaufwand für vergleichsweise geringe Umsätze, weil neben der jährlichen Veranlagung auch die Gewinnerzielungsabsicht mit der Anlage nachgewiesen und vom Finanzamt überprüft werden muss.
Auch aufgrund der aktuellen Entwicklungen dürfte die Zahl der Photovoltaikanlagen trotz potenziell sinkender Rentabilität durch fallende Einspeisevergütungen in Zukunft weiter deutlich steigen. Angesichts des langen Betriebszeitraums einer solchen Anlage und der verschiedenen Einflussfaktoren fällt die Prognose, ob die Anlage auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet ist, allerdings nicht immer leicht.
Das Bundesfinanzministerium hat daher vor einem Jahr eine Vereinfachungsregelung für kleine Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke geschaffen. Danach unterstellt das Finanzamt ohne weitere Prüfung, dass ein einkommensteuerlich nicht relevanter Liebhabereibetrieb vorliegt, wenn der Betreiber erklärt, dass er die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen möchte. In diesem Fall entfällt die Prognoserechnung und Sie müssen keine jährliche Gewinnermittlung mehr erstellen.
In der Praxis hat sich schnell gezeigt, dass die ursprüngliche Verwaltungsanweisung viele Detailfragen offen gelassen oder überhaupt erst aufgeworfen hat. Das Ministerium hat sein Schreiben daher umfassend überarbeitet und um eine Antragsfrist sowie um Regelungen für bestimmte Spezialfälle ergänzt. Neben der ursprünglichen Liebhabereiregelung finden Sie hier daher auch die Zusammenfassung dieser weiteren Vorgaben des Ministeriums.
Für die Vereinfachungsregelung in Frage kommen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 10 kWp und Blockheizkraftwerke mit einer elektrischen Leistung von bis zu 2,5 kW. Dabei kommt es auf die Gesamtleistung der Anlage an, auch wenn die Anlage von mehreren Personen oder Haushalten gemeinsam betrieben wird. Weitere Voraussetzung ist, dass der erzeugte Strom neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassenen Räumen verbraucht wird. Die Vereinfachungsregelung können Sie auch dann in Anspruch nehmen, wenn Sie in der Immobilie ein häusliches Arbeitszimmer haben.
Aus der Anlage werden dann weder Gewinne noch Verluste einkommensteuerlich berücksichtigt. Das gilt sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit, soweit die Bescheide noch geändert werden können, z.B. weil sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig ergangen sind oder weil sie mit Einspruch angefochten wurden. Dabei kann es zu Nachzahlungen für Vorjahre kommen, wenn aus der Anlage bisher Verluste berücksichtigt wurden. In diesem Fall können auch Nachzahlungszinsen anfallen. In Vorjahren, deren Bescheide nicht mehr geändert werden können, bleibt es bei der bisherigen steuerlichen Behandlung.
Mit der Vereinfachungsregelung stellt die Photovoltaikanlage oder das Blockheizkraftwerk dafür kein Betriebsvermögen dar, womit später auch kein Betriebsaufgabegewinn oder -verlust anfällt. Ebenso wenig müssen eventuell vorhandene stille Reserven beim Übergang zur Liebhaberei oder bei der Betriebsaufgabe ermittelt und festgestellt werden.
Für die Umsatzsteuer hat das Liebhabereiwahlrecht übrigens keine Auswirkungen, denn im Umsatzsteuerrecht kommt es für die Unternehmereigenschaft nur darauf an, ob mit dem Betrieb der Anlage Einnahmen erzielt werden sollen. Ob die Anlage steuerlich mit Gewinn oder Verlust betrieben wird, spielt keine Rolle. Allerdings gibt es im Umsatzsteuerrecht die Kleinunternehmerregelung, unter die regelmäßig auch die Betreiber einer Photovoltaikanlage oder eines Blockheizkraftwerks fallen.
Mit der Kleinunternehmerregelung wird keine Umsatzsteuer auf die Einnahmen erhoben und Sie müssen dann in der Regel auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen übermitteln. Allerdings können Sie in diesem Fall auch keine Vorsteuer geltend machen. In Kombination mit dem Liebhabereiwahlrecht hat die Regelung aber den Vorteil, dass dann keine laufenden steuerlichen Verpflichtungen mehr mit der Anlage verbunden sind.
Wer stattdessen die Vorsteuer aus dem Kauf der Anlage geltend machen möchte, muss auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Diese Option bindet den Betreiber dann für mindestens fünf Kalenderjahre. Danach ist eine Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung möglich.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, mit dem die Verfassungswidrigkeit eines Säumniszuschlags in Höhe von 4,50 Euro geltend gemacht wird, kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Ein Interesse, das nach allgemeiner Anschauung so gering ist, dass es nicht die Inanspruchnahme der starken Rechtsschutzeinrichtungen rechtfertige, sei nicht schutzwürdig. Eine allgemeine Bagatellgrenze für die Einlegung eines Rechtsbehelfs sieht das Gesetz zwar nicht vor. Das Gericht meint aber, dass ein Unterschreiten der Bagatellgrenzen der Kleinbetragsverordnung ein Indiz dafür ist, ob nach allgemeiner Anschauung ein Rechtsschutzbedürfnis als schutzwürdig anzuerkennen sei. Zudem seien auch die Verfahrenskosten zu berücksichtigen, die im Streitfall den Streitwert um ein Vielfaches übersteigen.
Für die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz. Davon ausgenommen sind aber Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Dieses Aufteilungsgebot im Hotelgewerbe hatte der Bundesfinanzhof bisher bestätigt, hat inzwischen aber ernstliche unionsrechtliche Zweifel daran.
Der Grund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, der entschieden hatte, dass eine einheitliche Leistung, die aus einem Haupt- und einem Nebenbestandteil, besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gelten würden, nur zu dem für die Hauptleistung geltenden Mehrwertsteuersatz zu besteuern ist, und zwar auch dann, wenn der Preis jedes Bestandteils, der in den gezahlten Gesamtpreis einfließt, bestimmt werden kann. Dem klagenden Hotelbetrieb hat der Bundesfinanzhof daher die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids bewilligt. Das letzte Wort in dieser Frage muss aber erst noch der Europäische Gerichtshof sprechen.
Die in der Pandemie geschaffenen Sonderregelungen für die Kurzarbeit sollten eigentlich Ende Juni auslaufen, weil die Zeit der Lockdowns zumindest vorerst vorbei ist. Das Bundeskabinett hat nun aber beschlossen, die Zugangserleichterungen zur Kurzarbeit um weitere drei Monate bis zum 30. September 2022 zu verlängern. Hintergrund ist der Angriffskrieg auf die Ukraine und die damit verbundene Lieferkettenproblematik für einzelne Betriebe. Bis Ende September ist Kurzarbeit damit weiterhin bereits ab einem Arbeitsausfall für 10 % der Beschäftigten möglich. Auch auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Gewährung des Kurzarbeitergeldes wird weiter vollständig verzichtet. Die übrigen pandemiebedingten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld laufen hingegen wie vorgesehen am 30. Juni 2022 aus.
Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 erhalten alle Erwerbstätigen vom Staat einmalig eine Energiepreispauschale (EPP) von 300 Euro. Der Betrag ist allerdings steuerpflichtig, sodass der volle Betrag im Endeffekt nur Steuerzahlern zur Verfügung steht, deren Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen oder die ausschließlich Minijobber sind.
Gutverdiener, die neben der Einkommensteuer auch den Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zahlen müssen, erhalten nach Abzug von Steuern nur rund die Hälfte des Betrags. Immerhin fallen in der Sozialversicherung auch bei einer Auszahlung durch den Arbeitgeber keine Beiträge an, weil es sich nicht um Arbeitsentgelt handelt. Außerdem ist die EPP bei Sozialleistungen, die von der Höhe des Einkommens abhängig sind, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Nach dem Gesetz entsteht der Anspruch auf die EPP am 1. September 2022. Die größte Gruppe der Anspruchsberechtigten wird dann über eine Auszahlung durch den Arbeitgeber oder durch die Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen zeitnah entlastet, ohne selbst etwas tun zu müssen. Alle anderen berechtigten Steuerzahler, beispielsweise Arbeitnehmer, für die am 1. September 2022 kein Arbeitsverhältnis besteht, erhalten die EPP im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2022 vom Finanzamt, wenn sie im kommenden Jahr eine Einkommensteuererklärung für 2022 abgeben.
Zur Umsetzung der EPP ist das Einkommensteuergesetz gleich um 11 neue Paragraphen aufgestockt worden, die regeln, wer die Pauschale erhält, wie die Pauschale den Anspruchsberechtigten ausgezahlt werden soll und wie Missbrauch verhindert werden soll. In weiteren Beiträgen lesen Sie, was die Regelungen für Arbeitgeber, für deren Arbeitnehmer sowie für Selbstständige und Unternehmer bedeuten.
Anspruch auf die EPP haben alle Personen, die während des Jahres 2022 zumindest zeitweise im Inland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten und damit der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen und in diesem Jahr mindestens aus einer der folgenden Einkunftsarten Einkünfte beziehen:
Für den Anspruch auf die EPP muss die qualifizierende Tätigkeit weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer oder mit einem Mindestertrag ausgeübt werden. Zu den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern zählen:
Weil die EPP nach der Gesetzesbegründung in erster Linie die kurzfristig enorm gestiegenen Wegekosten der Erwerbstätigen ausgleichen soll, haben Personen, die im gesamten Jahr 2022 keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, keinen Anspruch auf die EPP. Dazu zählen Personen, die ausschließlich Überschusseinkünfte erzielen oder Empfänger von Versorgungsbezügen oder Renten sind. Das sind insbesondere:
Wichtig ist, dass Einkünfte aus dieser Liste kein Ausschlusskriterium sind, sondern dass lediglich die Anspruchsvoraussetzung bei ausschließlich diesen Einkünften nicht erfüllt ist. Bereits eine minimale Erwerbstätigkeit als Unternehmer oder Arbeitnehmer zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr 2022 begründet den Anspruch auf die EPP.
Personen, die in Deutschland leben und bei einem Arbeitgeber im Ausland beschäftigt sind (Grenzpendler und Grenzgänger), erhalten ebenfalls die EPP. Die EPP wird in diesen Fällen jedoch nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt, sondern nur nach Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2022 durch das zuständige Finanzamt. Der Anspruch auf die EPP besteht unabhängig davon, ob Deutschland auch das Besteuerungsrecht an den qualifizierenden Einkünften zusteht. Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, insbesondere beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die in Deutschland nur arbeiten, sind dagegen nicht anspruchsberechtigt. Das gilt auch, wenn diese auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden.
In der Regel soll der Arbeitgeber die EPP mit der Lohnabrechnung für September an alle Arbeitnehmer auszahlen, die bei ihm am 1. September 2022 in einem ersten Arbeitsverhältnis tätig sind. Von dieser Auszahlungspflicht ausgenommen sind nur Arbeitgeber, die entweder keine Lohnsteueranmeldung abgeben (z.B. weil sie nur Minijobber beschäftigen) oder die nur jährlich eine Lohnsteueranmeldung abgeben. Im zweiten Fall kann der Arbeitgeber die Auszahlung vornehmen, muss es aber nicht.
Welchen Arbeitnehmern der Arbeitgeber die EPP auszuzahlen hat, richtet sich nach folgenden Regeln:
Wenn alle Voraussetzungen für die Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber erfüllt sind, soll der Arbeitgeber die EPP im September 2022 auszahlen. Dabei spielt es keine Rolle, welcher Lohnabrechnungsmonat im September 2022 abgerechnet wird. Erfolgt die Lohnabrechnung betriebsbedingt erst im Folgemonat und wird im September 2022 daher erst der August 2022 abgerechnet, soll die Auszahlung trotzdem im September erfolgen. Arbeitgeber, die ihre Lohnsteueranmeldung nur vierteljährlich abgeben, können die EPP abweichend von der Regel im Oktober 2022 auszahlen.
Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, hat die Finanzverwaltung jedoch keine Bedenken, wenn die Auszahlung mit der Lohnabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022 erfolgt. Spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer muss die Auszahlung und Abrechnung jedoch erfolgt sein.
An pauschal besteuerte Minijobber darf der Arbeitgeber die EPP außerdem erst dann auszahlen, wenn eine schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers über das erste Arbeitsverhältnis vorliegt (siehe “Muster für die Bestätigung des ersten Arbeitsverhältnisses”). Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen und aufzubewahren. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Bestätigung zu prüfen, sondern darf sich auf die Angaben seines Arbeitnehmers verlassen.
Ob die Bestätigung bereits am Stichtag 1. September 2022 vorliegen muss, hat die Finanzverwaltung nicht geregelt. Daher sollte auch eine Nachreichung der Bestätigung möglich sein, beispielsweise weil der Arbeitnehmer vorübergehend erkrankt ist. Allerdings ist die Auszahlung erst nach Vorlage der Bestätigung möglich.
Die EPP ist kein Arbeitslohn und damit auch keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung. Daher wird die EPP auch nicht auf die 450 Euro-Grenze (ab Oktober 520 Euro-Grenze) für Minijobber oder den Mindesteigenbeitrag bei einer Riester-Rente angerechnet. Die vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP unterliegt jedoch als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug. Bei der Berechnung der Vorsorgepauschale im Rahmen der Lohnsteuerberechnung ist sie allerdings nicht zu berücksichtigen, weil auf die EPP keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Die Auszahlung der EPP muss der Arbeitgeber in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2022 durch den Großbuchstaben E dokumentieren. Dem Finanzamt wird damit die Möglichkeit gegeben, mögliche Doppelzahlungen zu erkennen. Bis zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung für 2022 sind noch Korrekturen und nachträgliche Auszahlungen oder Rückforderungen der EPP möglich, z. B. weil dem Arbeitgeber nachträglich bekannt wird, dass sich zum Stichtag der Hauptarbeitgeber geändert hat.
Für Minijobber, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal erhoben hat, ist auch bei Auszahlung der EPP an den Arbeitnehmer keine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen. Gibt der Arbeitnehmer eine Einkommensteuerklärung für 2022 ab, muss er selbst in der Einkommensteuererklärung angeben, dass er die EPP bereits vom Arbeitgeber erhalten hat.
Zur Refinanzierung können die Arbeitgeber die an ihre Arbeitnehmer ausgezahlte EPP von der einbehaltenen Lohnsteuer entnehmen. Übersteigen die insgesamt zu gewährenden EPP die abzuführende Lohnsteuer, wird dem Arbeitgeber der übersteigende Betrag von dem Finanzamt erstattet, an das die Lohnsteuer abzuführen ist. Wann dies der Fall ist, hängt davon ab, ob die Lohnsteuer monatlich, quartalsweise oder jährlich gezahlt wird:
Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe kann die Refinanzierung nicht verschoben werden. Selbst im Falle einer späteren Auszahlung bleibt für die Refinanzierung der EPP bei monatlich einzureichenden Anmeldungen der 12. September 2022 als Stichtag maßgebend. Das Bundesfinanzministerium hat bereits ein geändertes Formular für die Lohnsteueranmeldung 2022 veröffentlicht, in das ein neues Feld mit der Kennzahl 35 für die EPP aufgenommen wurde. Dieses Feld darf nur in den Anmeldungszeiträumen August 2022, 3. Quartal 2022 und in der Jahresanmeldung 2022 ausgefüllt werden. Bei einer späteren Änderung der EPP ist daher die entsprechende Anmeldung zu korrigieren.
Die Auszahlung der EPP an die Arbeitnehmer ist eine Betriebsausgabe, die Refinanzierung über die Lohnsteuer eine Betriebseinnahme. Im Ergebnis sind die Zahlungsvorgänge zur EPP beim Arbeitgeber ohne Gewinnauswirkung. Kosten für den mit der Auszahlung der EPP verbundenen Aufwand werden vom Finanzamt nicht erstattet. Diese sind aber als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Damit Minijobber die EPP vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommen, müssen sie ihm zuerst schriftlich erklären, dass es sich um das erste Arbeitsverhältnis handelt. Eine bestimmte Form für diese Bestätigung ist nicht vorgeschrieben. Die Finanzverwaltung hat aber folgenden Formulierungsvorschlag gemacht:
“Hiermit bestätige ich …….. (Arbeitnehmer), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit …….. (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegen kann.
Hinweis: Die Energiepreispauschale steht jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu, auch wenn im Jahr 2022 mehrere Tätigkeiten ausübt werden. In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nur dann an den Arbeitnehmer auszahlen, wenn es sich bei der Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) handelt. Dadurch soll verhindert werden, dass die Energiepreispauschale an einen Arbeitnehmer mehrfach ausgezahlt wird.”
Selbstständige, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte erhalten die EPP durch eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung. Dazu wird die am 12. September 2022 fällige Vorauszahlung für das dritte Quartal 2022 für jeden Anspruchsberechtigten um 300 Euro gekürzt (im Fall einer Zusammenveranlagung von Ehegatten, bei denen beide betriebliche Einkünfte haben, also um 600 Euro), sofern die Vorauszahlung auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder aus einem Gewerbebetrieb oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb abdeckt.
Wenn dem Finanzamt bekannt ist, dass gleichzeitig Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung erzielt werden, erfolgt keine Kürzung, denn dann erfolgt die Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber. Sind aufgrund der Geringfügigkeit der qualifizierenden Einkünfte oder eines verbleibenden Verlustvortrags aus den betrieblichen Einkünften bisher keine Vorauszahlungen festgesetzt worden, erfolgt ebenfalls keine Anpassung der Vorauszahlungen. Die Auszahlung erfolgt in diesen Fällen im Rahmen der Steuerveranlagung für 2022.
Für Steuerzahler, deren Vorauszahlung am 12. September 2022 weniger als 300 Euro beträgt, reduziert sich die Vorauszahlung auf 0 Euro. Eine Erstattung des Restbetrags erfolgt bei der Anpassung der Vorauszahlung jedoch nicht. Auch eine Kürzung der Vorauszahlung für den 12. Dezember 2022 ist nicht vorgesehen. Erst im Rahmen der Steuerveranlagung für 2022 erhalten diese Steuerzahler dann einen eventuell verbleibenden Restbetrag.
Bei der Kürzung der Vorauszahlung wird die EPP zunächst brutto ausgezahlt, also ohne anteiligen Steuerabzug. Weil die EPP aber steuerpflichtig ist, steht bei der Steuerveranlagung 2022 dann eine Nachzahlung bzw. reduzierte Steuererstattung an, weil die Vorauszahlungen zunächst zu stark gekürzt worden sind und die nach dem individuellen Steuersatz fällige Steuer auf die EPP wieder abgeführt werden muss.
Ob für die Herabsetzung ein neuer Vorauszahlungsbescheid ergeht, entscheidet jedes Bundesland selbst. Die meisten Bundesländer werden die Vorauszahlungen wohl im Rahmen einer Allgemeinverfügung anpassen, um Papier- und Portokosten zu sparen. Werden oder wurden bereits für das III. Quartal auf der Grundlage des alten Vorauszahlungsbescheides Zahlungen ans Finanzamt geleistet, wird der überzahlte Betrag automatisch auf das Konto zurückerstattet, soweit keine weiteren Steuerrückstände bestehen.
Der Fiskus weist außerdem darauf hin, dass die im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren berücksichtigte EPP vorläufigen Charakter hat. Erst bei der Einkommensteuerveranlagung wird die Anspruchsberechtigung überprüft. Besteht kein Anspruch, z. B. weil im Veranlagungszeitraum 2022 keine Einkünfte mehr aus den qualifizierenden Einkunftsarten erzielt worden sind, wird die EPP vom Finanzamt zurückgefordert.
Zu den gewerblichen Einkünften gehören auch Einkünfte aus der Einspeisevergütung einer Photovoltaikanlage. Wer nicht bereits anderweitig die Anspruchsvoraussetzungen für die EPP erfüllt, qualifiziert sich daher möglicherweise durch den Betrieb der Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach. Das funktioniert aber nur dann, wenn die Photovoltaikanlage kein Liebhabereibetrieb ist, denn aus einem Liebhabereibetrieb fallen keine steuerpflichtigen Einkünfte an.
Die Liebhabereiregelung der Finanzverwaltung für kleine Photovoltaikanlagen kann Rentner oder Pensionäre mit einer Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach somit den Anspruch auf die EPP kosten. Das gilt zumindest für Anlagen, die vor 2022 in Betrieb genommen wurden, denn für diese läuft die Antragsfrist auf die Liebhabereiregelung Ende des Jahres aus, und damit gibt es keine Möglichkeit, den Antrag auf die Liebhabereiregelung erst nach Bestandskraft des Steuerbescheids für 2022 zu stellen. Für neuere Anlagen ist dagegen eine entsprechende Gestaltung möglich.
Im letzten Jahr hat sich der Kreis der Unternehmen und Organisationen, die zu einer Eintragung im Transparenzregister verpflichtet sind, drastisch erweitert. So läuft beispielsweise für GmbHs, UGs und Partnerschaftsgesellschaften die Frist zur Eintragung Ende Juni 2022 aus. Verbunden mit dieser neuen Eintragungspflicht ist eine deutliche Erhöhung der Gebühren für die betroffenen Unternehmen. Während die Jahresgebühr 2020 noch bei 4,80 Euro lag, darf der Bundesanzeiger für 2021 schon 11,67 Euro und ab 2022 sogar 20,80 Euro pro Jahr berechnen. Immerhin führen zusätzliche Änderungen der Eintragungen innerhalb eines Jahres nicht zu weiteren Gebühren.
Zahlt der Arbeitgeber Überstundenvergütungen für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten auf einmal aus, kann der Arbeitnehmer dafür die Steuerermäßigung nach der Fünftel-Regelung in Anspruch nehmen. Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil bestätigt. Allerdings hat der Bundesfinanzhof bereits zuvor entschieden, dass wirtschaftlich vernünftige Gründe für die geballte Auszahlung vorliegen müssen, damit die Steuerermäßigung greift. Diese Gründe können sowohl beim Arbeitgeber als auch beim Arbeitnehmer vorliegen, beispielsweise weil das Arbeitsverhältnis beendet wird oder die Liquidität des Arbeitgebers zeitweise eingeschränkt war.
Seit Beginn der Corona-Pandemie haben die halbjährlichen Schätzungen zum Steueraufkommen eine regelrechte Achterbahnfahrt hingelegt. Nach massiven Einbrüchen führt nun nicht zuletzt die spürbare Inflation zu einem deutlichen Anstieg des erwarteten Steueraufkommens in den nächsten Jahren. Auch die weitere Erholung am Arbeitsmarkt sowie die im Vergleich zum Vorjahr deutlich geringere Kurzarbeit schlagen sich in den Lohnsteuereinnahmen nieder. Allerdings ist die neueste Prognose durch hohe wirtschaftliche Unsicherheit geprägt. Außerdem wurden die umfangreichen Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung in der Schätzung noch nicht berücksichtigt. Mit diesen Einschränkungen liegen die Steuereinnahmen nach der Steuerschätzung vom Mai bis einschließlich 2026 jährlich um rund 44 Mrd. Euro höher als noch im November prognostiziert – ein Mehraufkommen von insgesamt 220 Mrd. Euro.
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung können regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurz vor oder nach dem Kalenderjahr anfallen, dem Kalenderjahr zugeordnet werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Schon vor längerem hat der Bundesfinanzhof die Frist für diese kurze Zeitspanne mit zehn Tagen festgelegt. In einem neuen Urteil haben die Richter nun aber noch klargestellt, dass die Zahlung in diesem Zehn-Tages-Zeitraum auch fällig geworden sein muss. Im Streitfall ging es um die Umsatzsteuer für die Monate Mai bis Juli, die aber erst kurz nach dem Jahresende gezahlt worden war.
Hier hat der Bundesfinanzhof dem Finanzamt beigepflichtet, dass der Abzug im Vorjahr ausscheidet, weil die Steuer bereits viel früher fällig geworden war. Andernfalls könnten Nachzahlungen für bereits längst fällig gewordene Verpflichtungen zu einem vom Zeitpunkt der Zahlung unabhängigen Betriebsausgabenabzug führen, was dem nur in engen gesetzlichen Grenzen durchbrechbaren Kassenprinzip bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung widersprechen würde.
Obwohl 2019 der Solidarpakt II ausgelaufen ist, gilt der Solidaritätszuschlag weiter fort – wenn auch in eingeschränkter Form, die nur noch einen kleinen Teil der Steuerzahler belastet. Eine Klage, die den Soli ab 2020 als verfassungswidrig rügt, hat das Finanzgericht Baden-Württemberg nun allerdings abgewiesen. Das Gericht meint, die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ermögliche die Wahl zwischen einer Ergänzungsabgabe und einer Steuererhöhung, solange die dem Bund und den Ländern zustehenden Steuern nicht ausgehöhlt werden.
Außerdem müsse eine Ergänzungsabgabe weder befristet noch nur für einen kurzen Zeitraum erhoben werden, obwohl eine verfassungsgemäß beschlossene Ergänzungsabgabe verfassungswidrig werden kann, wenn sich die für die Einführung maßgebenden Verhältnisse grundlegend ändern. Allerdings bestünde der wiedervereinigungsbedingte zusätzliche Finanzierungsbedarf des Bundes, z.B. im Bereich der Rentenversicherung, fort. Außerdem habe der Gesetzgeber die konkrete fiskalische Ausnahmelage hinreichend deutlich erkennbar gemacht, meint das Gericht. Auch die fehlende Einbeziehung von Körperschaften in die Abschmelzung des Solidaritätszuschlags infolge der völlig anderen Tarifstruktur sei zulässig. Der Kläger hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Für ein angemessenes Familienheim, das der Erbe unverzüglich selbst nutzt, fällt keine Erbschaftsteuer an. Allerdings fällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erbe die Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert. Wann genau solche zwingenden Gründe vorliegen, hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist, wenn die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist. Es reicht nicht aus, wenn sich der Erbe nur aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Zweckmäßigkeitserwägungen an der Selbstnutzung gehindert fühlt.
Das ist insbesondere der Fall, wenn die Immobilie nach Art und Gestaltung nicht den persönlichen Vorstellungen des Erben entspricht. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können dagegen zwingende Gründe darstellen, wenn sie dem Erben eine selbständige Haushaltsführung in dem erworbenen Familienheim unmöglich machen. Dabei spielt es keine Rolle, ob dem Erben andernorts eine selbstständige Haushaltsführung möglich wäre. Einzig die Nutzbarkeit des ererbten Familienheims ist entscheidend. Die Feststellungslast für die Umstände, die eine Selbstnutzung des Familienheims objektiv unmöglich machen oder unzumutbar erscheinen lassen, trägt dabei der Erbe.
Das Bundesfinanzministerium hat die neueste Version 6.6 der Taxonomie für die E-Bilanz amtlich bekannt gemacht. Die neue Version ist für alle Wirtschaftsjahre verbindlich anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen. Änderungen in der neuen Version der Taxonomie ergeben sich insbesondere durch das Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz, insbesondere der Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften.
Insbesondere für die Aufnahme einer Arbeit oder die Beantragung von Kindergeld ist die steuerliche Identifikationsnummer unverzichtbar. Eine solche Steueridentnummer erhalten daher auch Geflüchtete und Asylsuchende. Das Bundeszentralamt für Steuern hat dazu Hinweise zur Vergabe der IdNr. an die Betroffenen in deutscher und ukrainischer Sprache auf seiner Website veröffentlicht und weist darin auch darauf hin, dass ein Arbeitgeber für bis zu drei Monate die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale anwenden kann, wenn die zum Abruf der ELStAM notwendige IdNr. noch nicht vorliegt.
Die über 57 Millionen Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen müssen sich auf steigende Beiträge einstellen. Der Bundesgesundheitsminister hat angekündigt, dass der Zusatzbeitrag 2023 um 0,3 % steigen soll. Damit erhöht sich der durchschnittliche Zusatzbeitrag von 1,3 % auf 1,6 %. Zusammen mit dem regulären Beitragssatz von derzeit 14,6 % würde der Beitrag zur Krankenversicherung dann 16,2 % des Bruttolohns betragen. Das wäre der höchste Beitragssatz seit Beginn der gesetzlichen Krankenversicherung.
In diesem Jahr wird der gesetzliche Mindestlohn insgesamt drei Mal angehoben. Die beiden Anpassungen zum 1. Januar und zum 1. Juli sind dabei schon länger bekannt, denn sie beruhen auf den Empfehlungen der Mindestlohnkommission. Am 1. Oktober soll dann ein Wahlversprechen realisiert werden, nach dem der Mindestlohn auf 12 Euro pro Stunde steigen wird. Zunächst kommt am 1. Juli aber die Anhebung von 9,82 Euro auf 10,45 Euro pro Stunde, die dann für die nächsten drei Monate bei der Lohnabrechnung zu beachten ist.
Im Sommer 2019 hat die EU die Arbeitsbedingungenrichtlinie verabschiedet und den Mitgliedsstaaten bis zum 31. Juli 2022 Zeit gegeben, die Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Kurz vor Torschluss haben Bundestag und Bundesrat das Umsetzungsgesetz verabschiedet, das Arbeitgebern ab dem 1. August 2022 eine Reihe neuer Pflichten auferlegt. Dazu gehören
Insbesondere die Änderungen im Nachweisgesetz haben es in sich, denn diese sehen deutlich weitreichendere schriftliche Erläuterungen für den Arbeitnehmer über die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses vor. Verstöße können zu einem Bußgeld von bis zu 2.000 Euro führen. Dieses Bußgeld fällt pro Arbeitsverhältnis an, bei dem die Vorgaben nicht eingehalten wurden, kann also bei vielen betroffenen Arbeitnehmern eine enorme Höhe erreichen.
Die gute Nachricht ist, dass die Änderungen direkt nur für Arbeitsverhältnisse Konsequenzen haben, die ab dem 1. August 2022 beginnen. Bei solchen Neuverträgen bleiben dem Arbeitgeber unterschiedliche Fristen, um den Arbeitnehmer schriftlich über die zwingend vorgeschriebenen Angaben zu informieren. Auch wenn nur manche Angaben gleich am ersten Tag vorliegen müssen, während für andere eine Woche oder länger Zeit bleibt, macht es Sinn, gleich alle Angaben im Arbeitsvertrag zusammenzufassen.
Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen muss der Arbeitgeber die erweiterten Informationspflichten nur auf Verlangen des Arbeitnehmers erfüllen. Wenn der Arbeitnehmer eine Niederschrift seiner wesentlichen Arbeitsbedingungen fordert, muss der Arbeitgeber diese dem Arbeitnehmer schriftlich aushändigen, sofern die Angaben nicht bereits in einem bestehenden schriftlichen Arbeitsvertrag enthalten sind oder dieser auf einen konkreten Tarifvertrag verweist, der diese Angaben enthält.
Für die Unterrichtung des Arbeitnehmers sieht das Gesetz die Schriftform vor. Das bedeutet, dass die Arbeitsbedingungen nicht nur auf Papier ausgedruckt werden, sondern auch vom Arbeitgeber eigenhändig unterzeichnet sein müssen. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag erfüllt diese Anforderung in der Regel. Auch deshalb bietet es sich an, die Arbeitsbedingungen gleich im Arbeitsvertrag schriftlich niederzulegen.
Ob ein Arbeitsvertrag oder eine Niederschrift alle Anforderungen nach dem neuen Gesetz erfüllt, kann abschließend nur ein Fachanwalt für Arbeitsrecht beantworten. In der Niederschrift der Arbeitsbedingungen müssen nun aber insbesondere Informationen zu folgenden Punkten enthalten sein:
Ein als arbeitsuchend gemeldetes Kind, das keine Leistungen von der Agentur für Arbeit bezieht und lediglich seiner allgemeinen Meldepflicht bei der Arbeitsagentur nicht nachkommt, begeht keine Pflichtverletzung, die zum Wegfall des Kindergeldes führt. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab damit der Klage eines Vaters teilweise statt, dessen Tochter wegen einer problematischen Schwangerschaft die Ausbildung abgebrochen hatte und ohne Angabe von Gründen nicht zu einem Termin bei der Arbeitsagentur erschienen war.
Die Agentur meldete daraufhin die Tochter aus der Arbeitsvermittlung ab. Die Einstellung der Arbeitsvermittlung wurde der Tochter des Klägers, die zu diesem Zeitpunkt keine Leistungen von der Arbeitsagentur erhielt, jedoch nicht bekanntgegeben. Diese Einstellung der Arbeitsvermittlung ohne Mitteilung an die Tochter hielt das Finanzgericht für nicht rechtmäßig und gewährte daher den Kindergeldanspruch für den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum bis zum 21. Geburtstag der Tochter.
Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung grundsätzlich nicht abziehbar. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt, die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden kann. Der Bundesfinanzhof hat deshalb einem selbstständigen Trauerredner und seiner Ehefrau den Betriebsausgabenabzug für die Anschaffung, Änderung und Reinigung der beruflich getragenen Kleidung verwehrt. Dies ist nicht das erste Mal, dass der Bundesfinanzhof die restriktiven Vorgaben für den Abzug der Kosten für Berufskleidung bestätigt, doch meist sind es Arbeitnehmer, die den Abzug begehren und damit scheitern.
Kurz nach Beginn des Kriegs in der Ukraine hat die Bundesregierung ein Hilfsprogramm für besonders energieintensive Branchen aufgelegt. Unternehmen, die besonders von hohen Energiekosten betroffen sind, können seither beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Zuschuss zu ihren Erdgas- und Stromkosten von bis zu 50 Mio. Euro beantragen. Die Zuschüsse werden zu den Kosten für Erdgas und Strom im Zeitraum Februar bis September 2022 in drei Stufen gezahlt.
Die Förderstufen unterscheiden sich insbesondere nach der Branche, der Zuschussquote, den Maximalbeträgen und einem etwaigen Betriebsverlust. Der Antrag auf den Zuschuss muss vom Unternehmen selbst über das Online-Portal des BAFA gestellt werden. Die Frist für den Antrag läuft am 31. August 2022 aus und ist nicht verlängerbar. Falls Sie für das Programm in Frage kommen und noch keinen Antrag gestellt haben, bleiben damit nur noch wenige Wochen für den Antrag, nach dessen Prüfung ein Abschlag von 80 % des Zuschusses ausgezahlt wird.
Das Bundesfinanzministerium hat im Juli den ersten Entwurf für das Jahressteuergesetz 2022 veröffentlicht. Mit dem Jahressteuergesetz werden traditionell viele Detailregelungen im Steuerrecht angepasst, weil sich durch EU-Recht und Gerichtsurteile Anpassungsbedarf ergeben hat. Auch Regelungen zu Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen sowie Fehlerkorrekturen sind Teil eines jeden Jahressteuergesetzes. In dem Gesetz sind aber auch einige substanzielle Änderungen enthalten, darin die Vorziehung des vollständigen Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgeaufwendungen, um den Urteilen zur Doppelbesteuerung von Renten aus dem letzten Jahr Rechnung zu tragen. Auch die Anhebung des Sparer-Pauschbetrags, des Ausbildungsfreibetrags sowie des Abschreibungssatzes für Wohngebäude sind in dem Gesetz enthalten.
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