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Newsletter März 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend informieren wir Sie über Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.

Inhalt

1. Corona-Krise: Sofortmaßnahmen für Unternehmen
2. Corona-Krise: Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer
3. Corona-Krise: Antrag auf Kurzarbeitergeld
4. Corona-Krise: Erleichterungen für Steuerzahler

Corona-Krise: Sofortmaßnahmen für Unternehmen

Die Bundesregierung und die Finanzverwaltung haben mehrere Sofortmaßnahmen für Unternehmen in die Wege geleitet, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abzufedern.

Die Regierungen von Bund und Ländern stemmen sich mit aller Kraft gegen die Auswirkungen der Corona-Krise. Neben der Eindämmung der Virusausbreitung haben Maßnahmen zur Unterstützung der Unternehmen und Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen oberste Priorität. Aktuell geht es dabei in erster Linie darum, die kurzfristige Liquidität der Betriebe und die Arbeitsplätze der Mitarbeiter zu sichern.

Neben den hier zusammengefassten Sofortmaßnahmen sind bereits weitere Schritte in Vorbereitung. Auf ein sofortiges Konjunkturprogramm hat die Regierung bewusst verzichtet, weil dies den Maßnahmen zur Eindämmung der Virusverbreitung zuwiderlaufen und den Händlern und Dienstleistern, die jetzt ihre Betriebe geschlossen halten müssen, nicht helfen würde. Im Lauf des Jahres wird aber ein sehr umfassendes Konjunkturprogramm kommen. Vorerst sind folgende Hilfen und Erleichterungen verfügbar:

  • Steuern: Der Fiskus kommt Unternehmen und anderen betroffenen Steuerzahlern mit vielen Erleichterungen bei den Ertragsteuern (Einkommen- und Körperschaftsteuer) entgegen. Eine Liste der bisher beschlossenen Erleichterungen finden Sie im Beitrag “Erleichterungen für Steuerzahler”.

  • Kurzarbeitergeld: Bundestag und Bundesrat werden kurzfristig Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld verabschieden, die die Arbeitsagentur bereits in der geplanten Form berücksichtigt. Statt bisher mindestens 30 % betroffener Arbeitnehmer besteht der Anspruch nun schon dann, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 % haben. Außerdem übernimmt die Arbeitsagentur die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 % (bisher mussten Arbeitgeber 80 % davon weiterhin selbst tragen). Und schließlich sollen auch Leiharbeitnehmer in Kurzarbeit gehen können und Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Mehr zum Kurzarbeitergeld finden Sie im Beitrag “Antrag auf Kurzarbeitergeld”.

  • Liquiditätsgarantie: Die Bundesregierung hat eine im Volumen unbegrenzte Zusage für Kredite durch die KfW zur Liquiditätsausstattung der Betriebe gegeben. Die KfW stellt daher ab sofort ihre bestehenden Programme zu verbesserten Bedingungen zur Verfügung. Dazu gehört insbesondere eine Übernahme des Kreditrisikos für die durchleitenden Banken von bis zu 80 % des Kreditvolumens. Die Bearbeitung, Risikoprüfung und Auszahlung der KfW-Kredite erfolgt wie gehabt durch die Hausbank des Betriebes. Bei akutem Finanzbedarf sollten Sie daher in jedem Fall das Gespräch mit Ihrer Bank suchen. Ab dem 23. März 2020 können Unternehmen bei ihrer Hausbank Anträge auf Corona-Hilfe stellen. Auch über die befristete Reduzierung oder Aussetzung von Tilgungszahlungen auf bestehende Darlehen können Sie mit Ihrer Bank sprechen.

  • Insolvenzpflicht: Um zu vermeiden, dass Unternehmen allein aufgrund der Corona-Krise einen Insolvenzantrag stellen müssen, soll durch eine Gesetzesänderung vorerst bis zum 30. September 2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden. Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen oder ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.

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Corona-Krise: Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer

Welche Regeln bei der Lohnfortzahlung, Heimarbeit und anderen Herausforderungen in der Corona-Krise gelten, hängt von mehreren Umständen ab.

Die Corona-Epidemie stellt Arbeitgeber und deren Beschäftigte vor viele Herausforderungen, die so bisher nie aufgetreten sind. Vor allem rund um die Arbeit von zu Hause und die Lohnfortzahlung in verschiedenen Kons-tellationen gibt es viele Fragen. Hier haben wir die wichtigsten Informationen dazu für Sie zusammengestellt.

  • Telearbeit: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch darauf, von zu Hause aus zu arbeiten. Telearbeit muss daher immer mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden, sofern der Arbeits- oder Tarifvertrag nicht ohnehin eine Option dafür vorsieht.

  • Erkrankung: Im Fall einer Infektion mit dem Coronavirus gelten die üblichen Regelungen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Wurde dem Arbeitnehmer die Berufsausübung aufgrund der Erkrankung behördlich untersagt, kommt auch eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in Frage. Daneben gilt seit dem 9. März 2020, dass Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für maximal sieben Tage ausgestellt bekommen. Sie müssen dafür nicht die Praxis aufsuchen. Diese Regelung gilt für zunächst vier Wochen.

  • Verdachtsfälle: Bleibt der Arbeitnehmer zu Hause, weil er lediglich den Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus bei sich selbst oder einem Angehörigen (Kind) hat oder eine Ansteckung im Betrieb oder auf dem Weg zur Arbeit fürchtet, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, es sei denn, mit dem Arbeitgeber ist anderes vereinbart bzw. er weist den Arbeitnehmer in diesem Fall von sich aus an, zu Hause zu bleiben.

  • Kinderbetreuung: Ist das Kind erkrankt, greifen die bekannten Regelungen zur Entgeltfortzahlung bei Er-krankung eines Kindes. Geht die Kinderbetreuung dagegen auf die Schließung der Kita oder Schule zurück, müssen die Eltern alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen. Eine Entgeltfortzahlungspflicht durch den Arbeitgeber besteht allenfalls dann, wenn die Betreuung absehbar nur wenige Tage nötig ist. Bei einer längerfristigen Kinderbetreuung (mehrere Wochen) muss der Arbeitnehmer entweder Urlaub nehmen oder auf den Arbeitslohn verzichten.

  • Betriebsschließungen: Wenn von Behörden eine Schließung des Betriebs angeordnet wird (z.B. Händler oder Betriebe mit infizierten Mitarbeitern), besteht der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers weiter. Das Risiko hierfür liegt also beim Arbeitgeber. Allerdings kommen hier sowohl Kurzarbeit als auch in bestimmten Fällen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in Frage, um die Belastung des Arbeitgebers abzufangen.

  • Dienstreisen: Grundsätzlich sind Arbeitnehmer verpflichtet, Dienstreisen oder dienstliche Veranstaltungen anzutreten. Ein Leistungsverweigerungsrecht besteht nur bei einer erheblichen objektiven Gefahr oder einer ernsthaften Gefährdung, wobei die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind.

Ausführliche Informationen zum Arbeitsrecht in der Corona-Krise finden Sie auch online, z.B. auf folgenden Seiten:

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Corona-Krise: Antrag auf Kurzarbeitergeld

In der Corona-Krise wird Kurzarbeitergeld unter deutlich erleichterten Voraussetzungen gezahlt.

Bei einem plötzlichen Ausfall der Arbeit aufgrund der Corona-Krise können die weiter laufenden Lohnkosten über das Kurzarbeitergeld (Kug) zum Großteil aufgefangen werden. Bedenken Sie aber bitte, dass das Kug keine sofortige Liquiditätshilfe ist, denn auch wenn die Anzeige der Kurzarbeit vor Ende des Monats zur Arbeitsagentur gehen sollte, erfolgt der eigentliche Antrag auf das Kug erst nach Ablauf des Lohnzahlungszeitraums und der damit verbundenen Lohnabrechnung. Der Arbeitgeber muss die Leistung also erst einmal vorschießen und bekommt das Kug später von der Arbeitsagentur erstattet. Immerhin werden die Voraussetzungen, unter denen Kug gewährt wird, reduziert, und der Umfang der Kostenübernahme wird ebenfalls ausgeweitet.

Statt bisher mindestens 30 % betroffener Arbeitnehmer besteht der Anspruch auf Kurzarbeitergeld (Kug) schon dann, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 % haben. Außerdem übernimmt die Arbeitsagentur die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 % (bisher mussten Arbeitgeber 80 % davon weiterhin selbst tragen). Und schließlich sollen auch Leiharbeitnehmer in Kurzarbeit gehen können und Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Auch wenn damit die Voraussetzungen für das Kug im Rahmen der Corona-Krise wesentlich erleichtert werden, müssen Sie trotzdem weiterhin vier wichtige Anforderungen berücksichtigen:

  • Kug gibt es nur für ungekündigte Arbeitnehmer. Im Fall einer Kündigung wird während der Kündigungsfrist daher kein Kug mehr gezahlt.

  • Auch wenn die Arbeitsagentur aktuell auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet, müssen weiterhin vorrangig Überstunden abgebaut werden, bevor das Kug gewährt wird.

  • Die Kurzarbeit setzt eine arbeitsrechtliche Grundlage voraus. Das kann eine Regelung im Tarif- oder Arbeitsvertrag sein, eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder eine schriftliche Einverständniserklärung der betroffenen Arbeitnehmer.

  • Das Kug zahlt die Arbeitsagentur frühestens von dem Kalendermonat an, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall eingegangen ist. Für bereits betroffene Betriebe muss die Anzeige daher bis Ende März erfolgen.

Sowohl die Anzeige von Kurzarbeit als auch der spätere Antrag auf Kug ist online oder in Papierform möglich. Eine laufend aktualisierte Zusammenstellung aller Informationen zur Kurzarbeit einschließlich zweier Erklärvideos (noch ohne die geplanten Erleichterungen) bietet die Arbeitsagentur online an. Auf der Website der Arbeitsagentur finden Sie auch den Vordruck für die Anzeige von Kurzarbeit.

Bitte bedenken Sie, dass die Arbeitsagen-tur aktuell das Zehnfache des normalen Anrufaufkommens hat und gleichzeitig selbst soweit wie möglich auf Telearbeit umstellt. Die Bearbeitung der Anträge kann daher einige Zeit dauern.

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Corona-Krise: Erleichterungen für Steuerzahler

Die Finanzämter gewähren unkompliziert Anpassungen der Steuervorauszahlungen und Stundungen und verzichten bei betroffenen Steuerzahlern auf Säumniszuschläge.

Auf die Corona-Krise hat die Finanzverwaltung mit einer Reihe von Erleichterungen reagiert, die so oder in ähnlicher Form auch schon bei Naturkatastrophen und anderen Krisen gewährt wurden. Bisher geht es dabei in erster Linie um Maßnahmen, die die kurzfristige Liquidität der Unternehmen sicherstellen sollen. Weitere Maßnahmen über die folgenden Punkte hinaus, beispielsweise bei Abgabefristen, sind bereits im Gespräch, bedürfen aber noch der Abstimmung zwischen Bund und Ländern.

  • Vorauszahlungen: Mit einem Antrag auf Anpassung der Vorauszahlung ist für 2020 ohne besondere Anforderungen eine Herabsetzung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer möglich. Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach 2020 betreffen, sind besonders zu begründen.

  • Stundung: Unmittelbar und erheblich betroffene Steuerzahler können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse eine Stundung der bis Ende 2020 fällig werdenden Steuern beantragen. Die entstandenen Schäden müssen wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sollen die Finanzämter keine strengen Anforderungen stellen. Auch auf die Erhebung der Stundungszinsen in Höhe von 6 % sollen die Finanzämter in der Regel verzichten.

  • Säumniszuschläge: Bis zum 31. Dezember 2020 sollen die Finanzämter bei Betroffenen eigentlich fällige Säumniszuschläge erlassen oder auf deren Festsetzung verzichten.

  • Vollstreckungen: Die Finanzämter sollen bei unmittelbar und erheblich Betroffenen bis zum 31. Dezember 2020 bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Zahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichten.

  • Gewerbesteuer: Stundungs- und Erlassanträge für Gewerbesteuer sind auch in Zeiten der Corona-Krise an die jeweilige Gemeinde zu richten, es sei denn, die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer wurde von der Gemeinde dem Finanzamt übertragen.

  • Umsatz- & Lohnsteuer: Die Erleichterungen gelten nicht für die Zahlung der angemeldeten Umsatz- oder Lohnsteuern, da es sich nicht um Ertragsteuern handelt. Erleichterungen sind hier nur im Rahmen einer individuellen Absprache mit dem zuständigen Finanzamt im Einzelfall denkbar.

  • Sonstige Steuern: Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Unternehmen in vergleichbarer Form entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern.

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