Archiv

Newsletter Winter 2024

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend informieren wir Sie über Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.

Inhalt

1. Was sich 2024 (bisher) geändert hat
2. Schwache Konjunktur lässt Steuereinnahmen stagnieren
3. Offenlegungsfrist für Jahresabschluss 2022 verlängert
4. Schätzungsbefugnis des Finanzamts bei formalen Mängeln
5. Klage gegen Solidaritätszuschlag ab 2020 derzeit unzulässig
6. Bundesfinanzhof bestätigt Rechtmäßigkeit von Säumniszuschlägen
7. Anhebung der Schwellenwerte im Handelsbilanzrecht in Arbeit
8. Grundlohn bei Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
9. Fehler beim Datenimport ist kein korrigierbarer Schreibfehler
10. Ermittlung der Steueridentifikationsnummer für die Lohnsteuerbescheinigung
11. Beitragsbemessungsgrenzen 2024
12. Kapitalertragsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit
13. Sachbezugswerte für 2024
14. Zwischenstand beim Wachstumschancengesetz
15. Höhe der Aussetzungszinsen ist verfassungsgemäß
16. Durchschnittssatzbesteuerung nur für inländische Land- und Forstwirtschaft
17. Forderungsverzicht eines Gesellschafters
18. Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber
19. Verfassungsbeschwerde zur Doppelbesteuerung von Renten erfolglos
20. Zeitpunkt der Vereinnahmung bei einer Überweisung
21. Zahlungen des Arbeitnehmers für Stellplatz beim Arbeitgeber
22. Betrug mit gefälschten ELSTER-Websites und E-Mails
23. Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen Personengesellschaften
24. Steuerfreiheit eines Stipendiums
25. Ablösung eines Nießbrauchrechts ist keine Veräußerung

Was sich 2024 (bisher) geändert hat

Jeder Jahreswechsel bringt Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht mit sich. Der Großteil dieser Änderungen ist aber immer noch nicht vom Bundesrat verabschiedet.

Regelmäßig bringt das neue Jahr einen ganzen Berg von Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht mit sich. Dass das Jahr 2024 hier aus der Reihe fällt, ist dem Umstand geschuldet, dass der Bundesrat das Wachstumschancengesetz in den Vermittlungsausschuss verwiesen hat. In diesem Gesetz, das nebenbei die Funktion eines Jahressteuergesetzes für das Jahr 2023 erfüllt, ist nämlich der Großteil der steuerlichen Änderungen enthalten, die zum Jahresanfang in Kraft treten sollten.

Die meisten dieser Änderungen im Wachstumschancengesetz werden rückwirkend zum 1. Januar 2024 noch in Kraft treten, sofern der Bundesrat diesem Gesetz im März zustimmt. In Zeiten knapper Kassen haben Bundesrat und Bundestag im Vermittlungsausschuss an etlichen Stellschrauben im Gesetz gedreht, um die finanzielle Belastung für die Bundesländer zu reduzieren (mehr dazu im Beitrag “Zwischenstand beim Wachstumschancengesetz”). Falls das Gesetz vom Bundesrat verabschiedet wird, folgt in einer der nächsten Ausgaben natürlich eine Zusammenfassung der weiteren Änderungen. Bis es soweit ist, werfen wir einen Blick auf die Änderungen, die bereits zum Jahresanfang in Kraft getreten sind:

  • Grundfreibetrag: Nach einer Anhebung um 561 Euro im Jahr 2023 steigt der auch als “steuerfreies Existenzminimum” bekannte steuerliche Grundfreibetrag 2024 sogar um 696 Euro von bisher 10.908 Euro auf nun 11.604 Euro.
  • Kalte Progression: Damit Lohnsteigerungen auch im Geldbeutel der Beschäftigten ankommen, wird jährlich der Effekt der “kalten Progression” ausgeglichen. Dazu werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs entsprechend der erwarteten Inflation um 6,3 % angehoben. Das heißt, der Spitzensteuersatz von 42 % greift 2024 bei 66.761 Euro – eine Anhebung um 3.951 Euro im Vergleich zum Vorjahr. Die sogenannte “Reichensteuer” von 45 % ab 277.826 Euro ist von dieser Anpassung ausgenommen.
  • Solidaritätszuschlag: Erstmals seit der Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags wurde 2023 der Freibetrag von 16.956 Euro auf 17.543 Euro angehoben. Für 2024 steigt der Freibetrag noch einmal um 587 Euro auf nun 18.130 Euro (bei Zusammenveranlagung 36.260 Euro statt 35.086 Euro) Der Freibetrag bezieht sich dabei nicht auf das zu versteuernde Einkommen, sondern auf die festgesetzte Einkommensteuer. Der Soli fällt also nur dann an, wenn die Einkommensteuer über dem Freibetrag liegt.
  • Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag, der 2023 pro Elternteil um 202 Euro auf 3.012 Euro angehoben wurde, steigt 2024 noch einmal um 180 Euro pro Elternteil auf nun 3.192 Euro. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungsbedarf in Höhe von 1.464 Euro pro Elternteil bleibt dagegen unverändert. Damit können beide Eltern zusammen in diesem Jahr einen Freibetrag von insgesamt 9.312 Euro je Kind geltend machen.
  • Unterhaltshöchstbetrag: Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen, dessen Höhe seit 2022 an den Grundfreibetrag gekoppelt ist, steigt ebenfalls auf 11.604 Euro.
  • Mindestlohn: Zum Jahreswechsel ist der gesetzliche Mindestlohn von 12,00 Euro auf 12,41 Euro pro Stunde gestiegen. Die nächste Anhebung ist zum 1. Januar 2025 auf dann 12,82 Euro vorgesehen.
  • Minijob-Verdienstgrenze: Durch die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns steigt auch die maximale monatliche Verdienstgrenze bei einem Minijob von 520 Euro in 2023 auf 538 Euro für 2024.
  • Arbeitnehmer-Sparzulage: Die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage wurden 2024 verdoppelt auf 40.000 Euro für Ledige und auf 80.000 Euro bei Zusammenveranlagung.
  • Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Für die Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmen des Arbeitgebers steigt der Steuerfreibetrag von 1.440 Euro auf 2.000 Euro.
  • Vorsorgepauschale: Beim Lohnsteuerabzug werden Beitragsermäßigungen in der Pflegeversicherung für Kinder nun in der Vorsorgepauschale entsprechend berücksichtigt, was für den Staat zu jährlichen Steuermehreinnahmen von rund 250 Mio. Euro führen wird.
  • Gastronomie: Seit dem 1. Januar gilt in der Gastronomie wieder ein einheitlicher Umsatzsteuersatz von 19 % sowohl für Speisen als auch für Getränke. Die befristete Absenkung des Steuersatzes für Speisen auf 7 % ist Ende 2023 ausgelaufen.
  • Zinsschranke: Wegen Vorgaben durch die Anti-Steuervermeidungsrichtlinie der EU werden ab 2024 die Regelungen zur Zinsschranke angepasst. Außerdem erfolgte im Gesetz eine Klärung des Begriffs “Nettozinsaufwendungen” und es wurde klargestellt, dass ein EBITDA-Vortrag nicht in Wirtschaftsjahren entsteht, in denen die Zinsaufwendungen die Zinserträge nicht übersteigen. Ein Abzug von Zinsvorträgen ist künftig nur möglich, soweit ausreichend verrechenbares EBITDA vorhanden ist.
  • Wirtschafts-Identifikationsnummer: Ab Herbst 2024 soll die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) vergeben werden. Damit erhält jede wirtschaftlich tätige natürliche Person, juristische Person und Personenvereinigung jeweils ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal zur eindeutigen Identifizierung im Besteuerungsverfahren. Die W-IdNr. setzt sich aus dem Kürzel “DE” und neun Ziffern zusammen. Ergänzt wird die W-IdNr. durch ein 5-stelliges Unterscheidungsmerkmal für einzelne Tätigkeiten, Betriebe oder Betriebsstätten (Beispiel: DE123456789-00001). Die W-IdNr. dient zugleich auch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz. Das Unternehmensbasisdatenregister soll Unternehmen von Berichtspflichten entlasten, indem Mehrfachmeldungen der Stammdaten an unterschiedliche Register vermieden werden (“Once-Only”-Prinzip).
  • MoPeG: Zum Jahreswechsel ist die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts in Kraft getreten. Das Steuerrecht wurde an mehreren Stellen an diese Reform angepasst. Dazu gehört auch eine Änderung bei der Grunderwerbsteuer, die die bisherige Steuerbefreiungsregelung für Gesamthandsvermögen aufrecht erhält, indem das Gesellschaftsvermögen rechtsfähiger Personengesellschaften bei der Grunderwerbsteuer ab 2024 wie Gessamthandsvermögen behandelt wird. Diese Regelung, die ursprünglich nur als Übergangsregelung bis Ende 2024 vorgesehen war, gilt nun bis Ende 2026, was dem Gesetzgeber genügend Zeit gibt für die geplante Reform der Grunderwerbsteuer, bei der dann auch die Steuerbefreiungsregelungen grundsätzlich neu gefasst werden dürften.
  • Digitalisierung des Spendenverfahrens: Das Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern ist ein Kernelement der Digitalisierung des Spendennachweisverfahrens. Das Register wird ab dem 1. Januar 2024 sukzessive mit den Daten der gemeinnützigen Vereine und Stiftungen, Parteien und öffentlich-rechtlichen Körperschaften befüllt. In der EU tätige und nach deutschem Gemeinnützigkeitsrecht als steuerbegünstigt anerkannte Organisationen werden ebenfalls aufgenommen. Registrierte Zuwendungsempfänger erhalten Zugang zum Zuwendungsnachweis über die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke beziehungsweise die elektronische Spendenquittung.
  • Datenaustausch: Der Datenaustausch zwischen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern, der ursprünglich zum 1. Januar 2024 starten sollte, wird um zwei Jahre verschoben.
  • Wohn-Riester: Bei der Verwendung des angesparten Kapitals aus einem Riester-Vertrag für eine selbstgenutzte Immobilie (Wohn-Riester) kann das angesparte Kapital ab 2024 auch für energetische Maßnahmen verwendet werden. Voraussetzung ist, dass für die Baumaßnahme keine anderen Steuerbegünstigungen oder Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
  • Niedrigsteuergrenzen: Im Zuge der Einführung einer globalen effektiven Mindestbesteuerung wurden die Niedrigsteuergrenzen bei der Hinzurechnungsbesteuerung und der Lizenzschranke von 25 % auf 15 % abgesenkt.
  • Zahlungsdienstleister: Ab 2024 sind Zahlungsdienstleister verpflichtet, das Bundeszentralamt für Steuern regelmäßig über grenzüberschreitende Zahlungen zu informieren, sofern im Quartal mehr als 25 Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger erfolgen. Damit wird eine Vorgabe der EU umgesetzt.

 

 

Schwache Konjunktur lässt Steuereinnahmen stagnieren

In der letzten Steuerschätzung gehen die Experten konjunkturbedingt von rückläufigen Steuereinnahmen für die Staatskasse aus.

Laut der Herbst-Steuerschätzung entwickeln sich die Steuereinnahmen für Bund, Länder und Kommunen mit einem Volumen von 916,1 Mrd. Euro für 2023 schlechter als noch im Frühjahr prognostiziert. Für 2024 wurden zwar geringe Mehreinnahmen vorhergesagt, allerdings auf der Annahme einer deutlichen konjunkturellen Erholung, von der bisher nicht viel zu sehen ist. Ähnlich sieht es für die Folgejahre aus. Außerdem erwarten den Bund ab dem Jahr 2026 deutlich höhere EU-Abgaben, was den Bundeshaushalt weiter belasten wird.

 

 

Offenlegungsfrist für Jahresabschluss 2022 verlängert

Das Bundesamt für Justiz wird in Fällen, in denen die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss 2022 bereits abgelaufen ist, erst im April mit der Einleitung von Ordnungsgeldverfahren beginnen.

Bestimmte Unternehmen – insbesondere Kapitalgesellschaften – sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, erfolgt die Veröffentlichung oder Hinterlegung des Jahresabschlusses nicht mehr über den elektronischen Bundesanzeiger, sondern über das Unternehmensregister. Die neue Plattform geht mit einer einmaligen Registrierungspflicht für die Person einher, die den Abschluss einreicht.

Auch wenn der Jahresabschluss für das Jahr 2022 eigentlich spätestens bis Ende 2023 einzureichen war und die Frist offiziell nicht verlängerbar ist, hat das Bundesamt für Justiz nun eine vergleichbare Regelung wie in den Vorjahren bekanntgegeben. Demnach wird das Amt in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren Offenlegungsfrist für das Wirtschaftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 bereits abgelaufen ist, vor dem 2. April 2024 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Pandemienachwirkungen die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

 

 

Schätzungsbefugnis des Finanzamts bei formalen Mängeln

Allein formale Mängel bei der Buchführung rechtfertigen noch keine Schätzungsbefugnis des Finanzamts, sofern es nicht auch sachliche Mängel gibt, die eine Schätzung nahelegen.

Rein formelle Mängel bei der Buchführung rechtfertigen noch keine Schätzungsbefugnis des Finanzamts, meint das Finanzgericht Düsseldorf. Dafür braucht es zusätzlich materielle Fehler in der Buchführung, die nahelegen, dass die Buchführung oder die Aufzeichnungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sachlich unrichtig sind. Im Streitfall hatte ein Einzelhändler die digitalen Einzelaufzeichnungen seiner Kassen nicht aufbewahrt, sondern nur die Tagesabschlussberichte. Das allein hätte nach Überzeugung des Gerichts dem Finanzamt noch keine Schätzungsbefugnis gegeben. Weil aber bei der Prüfung zusätzlich klar wurde, dass in der Buchhaltung nur die Einnahmen aus einer von zwei Kassen erfasst waren, durfte das Finanzamt am Ende trotzdem höhere Einnahmen schätzen.

 

 

Klage gegen Solidaritätszuschlag ab 2020 derzeit unzulässig

Solange der Steuerbescheid in Bezug auf den Soli vorläufig und beim Bundesverfassungsgericht bereits ein Musterverfahren anhängig ist, ist eine Klage gegen die Verfassungsmäßigkeit des Solis nicht gerechtfertigt.

Auch wenn der Soli inzwischen in deutlich geringerem Umfang erhoben wird, heißt das nicht, dass weniger um dessen Verfassungsmäßigkeit gestritten werden würde. Der Bundesfinanzhof hat nun allerdings klargestellt, dass es für eine Klage gegen den Soli, die dessen Verfassungswidrigkeit ab dem Jahr 2020 zum Inhalt hat, an einem Rechtsschutzbedürfnis mangelt, solange der Steuerbescheid in Bezug auf den Soli vorläufig ergangen ist und beim Bundesverfassungsgericht bereits ein ent-sprechendes Musterverfahren anhängig ist. Eine Klage wäre also erst möglich, wenn dieses Musterverfahren abgeschlos-sen ist und der Vorläufigkeitsvermerk vom Finanzamt aufgehoben wird.

 

 

Bundesfinanzhof bestätigt Rechtmäßigkeit von Säumniszuschlägen

Säumniszuschläge sind trotz Niedrigzinsniveau auch in den Jahren nach 2018 verfassungs- und europarechtskonform.

Im Gegensatz zum VIII. Senat des Bundesfinanzhofs, der kürzlich noch die Erhebung von Säumniszuschlägen für die Jahre 2019 und 2020 wegen Zweifeln an deren Verfassungsmäßigkeit ausgesetzt hat, hat der V. Senat auch für Zeiträume nach 2018 keine solchen Zweifel. Unter Berufung auf Urteile aus 2022, in denen die Verfassungsmäßigkeit der Zuschläge zumindest für die Zeiträume bis Ende 2018 bestätigt wurde, haben die Richter festgestellt, dass auch für die Jahre ab 2019 trotz dauerhaftem Niedrigzinsniveau kein verfassungs- oder europarechtlicher Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge besteht.

 

 

Anhebung der Schwellenwerte im Handelsbilanzrecht in Arbeit

Die Schwellenwerte für die Bilanzsumme und die Umsatzerlöse zur Bestimmung der Größenklasse eines Unternehmens sollen um rund 25 % angehoben werden.

Das Bundesministerium der Justiz hat im Dezember 2023 eine Formulierungshilfe zur Änderung des Handelsgesetzbuchs veröffentlicht. Die geplanten Änderungen dienen der Anhebung der monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen im Handelsbilanzrecht. Diese werden jeweils um rund 25 % angehoben. Der Umfang der Bilanzierungs- und Berichtspflichten hängt von der Unternehmensgröße ab, weshalb eine Anhebung der Schwellenwerte zumindest für etwa 52.000 Unternehmen zu einer spürbaren Bürokratieentlastung führt. Von der Anhebung sind nur die monetären Schwellenwerte (Bilanzsumme und Umsatzerlöse) betroffen, nicht aber die Zahl der Arbeitnehmer, die als drittes Kriterium für die Bestimmung der Größenklasse unverändert bleibt.

 

 

Grundlohn bei Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Als Grundlohn für die Berechnung steuerfreier Zuschläge ist nicht der im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum tatsächlich gezahlte, sondern der arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitslohn maßgeblich.

Der für die Höhe der Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit entscheidende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum für seine regelmäßige Arbeitszeit arbeitsvertraglich zusteht. Diesen Grundsatz aus dem Einkommensteuergesetz hat der Bundesfinanzhof bestätigt und klargestellt, dass es für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge daher keine Rolle spielt, ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt. Das Gericht meint, dass der Zweck der steuerfreien Zuschläge nur erreicht werden kann, wenn die Höhe der Steuerfreiheit nach dem vereinbarten und nicht nach dem tatsächlich zugeflossenen laufenden Arbeitslohn bestimmt wird. Denn nur dann kann der Arbeitnehmer von Beginn des Arbeitsverhältnisses an und damit vor Ableistung des Dienstes zu den begünstigten Zeiten feststellen, in welcher Höhe der Arbeitgeber die Zuschläge steuerfrei zahlen wird.

 

 

Fehler beim Datenimport ist kein korrigierbarer Schreibfehler

Ein Verklicken beim Import der Daten in die Steuersoftware ist nicht mit einem Schreibfehler beim Ausfüllen der Steuererklärung vergleichbar und ermöglicht daher nicht die spätere Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheids.

Seit einigen Jahren sieht das Steuerrecht eine Änderungsmöglichkeit für bestandskräftige Steuerbescheide vor, wenn dem Steuerzahler bei der Erstellung der Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind, die zu einer falschen Angabe in der Erklärung geführt haben. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass ein manueller Fehler beim Datenimport in die zur Abgabe verwendete Software kein solcher Schreibfehler ist, der eine Änderung des bereits bestandskräftigen Steuerbescheids ermöglichen würde.

 

Im Streitfall hatten die Kläger eine Steuererklärung nochmals in authentifizierter Form per ELSTER übermittelt, dabei aber beim Import versehentlich nicht die aktuellen Daten, sondern die Daten des Vorjahres angeklickt, in denen höhere Vermietungseinnahmen angegeben waren. Das Finanzamt setzte daraufhin die Steuer höher fest, der Fehler fiel den Klägern aber erst auf, als der neue Bescheid schon bestandskräftig war. Dieses “Verklicken” beim Import der Daten sei nicht als Schreibfehler zu behandeln, meint der Bundesfinanzhof. Auch andere Änderungsvorschriften kommen bei dieser Art des Fehlers nicht in Frage, sodass die klagenden Eheleute wohl oder übel die höheren Steuern bezahlen müssen.

 

 

Ermittlung der Steueridentifikationsnummer für die Lohnsteuerbescheinigung

Ab 2023 fällt die eTIN weg, weshalb das Bundesfinanzministerium Hinweise zur Ermittlung der Steueridentifikationsnummer eines Arbeitnehmers für die Lohnsteuerbescheinigung gibt.

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität wurde die Abschaffung der elektronischen Transfer-Identifikations-Nummer (eTIN) mit dem Ende des Jahres 2022 umgesetzt. Für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen ist daher ab dem Veranlagungszeitraum 2023 zwingend die Angabe einer steuerlichen Identifikationsnummer des Arbeitnehmers notwendig. Da diese Lohnsteuerbescheinigungen nun ans Finanzamt zu übermitteln sind, gibt das Bundesfinanzministerium Hinweise, was die Arbeitgeber tun müssen, wenn ihnen die Steueridentifikationsnummer des Arbeitnehmers nicht vorliegt.

Hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer für das Jahr 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt und versichert der Arbeitgeber, dass das Dienstverhältnis nach Ablauf des Jahres 2022 fortbestanden und der Arbeitnehmer trotz Aufforderung pflichtwidrig seine Identifikationsnummer bisher nicht mitgeteilt hat, teilt das zuständige Finanzamt die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers auf formlose schriftliche Anfrage des Arbeitgebers mit. Die Anfrage muss den Namen, das Geburtsdatum sowie die Anschrift des Arbeitnehmers enthalten.

 

Von einer Pflichtwidrigkeit ist auch auszugehen, wenn der Arbeitnehmer der Aufforderung ohne Begründung nicht nachkommt. Eine Mitteilung durch das Finanzamt erfolgt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen auch dann, wenn dem Arbeitnehmer erstmals eine Identifikationsnummer zuzuteilen ist. Eine Bevollmächtigung oder Zustimmung durch den Arbeitnehmer braucht es dazu nicht. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber generell die Zuteilung oder die Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer des Arbeitnehmers beim zuständigen Finanzamt beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu bevollmächtigt hat.

Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer schuldhaft nicht vor und kann der Arbeitgeber diese auf dem vorgenannten Wege nicht erhalten, muss er in der Regel die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI ermitteln. Das gilt insbesondere für

  • Betriebsrentner und Versorgungsempfänger, die im Ausland ansässig sind und denen die Unterlagen zur Erteilung einer steuerlichen Identifikationsnummer zugeschickt wurden, diese jedoch bisher noch nicht beantragt haben,
  • Arbeitnehmer – insbesondere aus dem Ausland -, die nur für kurze Zeit vom Arbeitgeber beschäftigt werden und die dem Arbeitgeber ihre steuerliche Identifikationsnummer bisher nicht mitgeteilt haben,
  • Zahlungen an Sterbegeldempfänger sowie
  • Arbeitnehmer, die sich weigern, dem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer mitzuteilen.

Nur in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer nicht zu vertreten hat oder der Arbeitgeber aufgrund von technischen Störungen die steuerliche Identifikationsnummer nicht abrufen kann, kann der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die voraussichtliche Steuerklasse längstens für drei Kalendermonate zu Grunde legen.

 

 

Beitragsbemessungsgrenzen 2024

Die Beitragsbemessungsgrenzen und andere Sozialversicherungswerte steigen 2024 um rund 4 %, wobei der Anstieg im Osten wieder höher ausfällt als im Westen.

Zum Jahreswechsel werden die Beitragsbemessungsgrenzen und andere Sozialversicherungswerte angepasst. Die den Werten für 2024 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2022 lag im Bundesdurchschnitt bei 4,13 %, also ein knappes Prozent höher als noch im Jahr zuvor.

  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt im Westen um 3.000 Euro auf 90.600 Euro (7.550 Euro mtl.). Im Osten steigt sie sogar um 4.200 Euro auf dann 89.400 Euro (7.450 Euro mtl.).
  • In der knappschaftlichen Versicherung steigt die Bemessungsgrenze im Westen um 4.200 Euro auf 111.600 Euro (9.300 Euro mtl.). Im Osten steigt die Grenze um happige 6.000 Euro auf künftig 110.400 Euro (9.200 Euro mtl.).
  • In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich festgelegt und steigt um 2.250 Euro auf 59.850 Euro (5.175,00 Euro mtl.). Die Versicherungspflichtgrenze steigt sogar noch stärker, nämlich um 2.700 Euro, und liegt dann bei 69.300 Euro im Jahr (5.775,00 Euro mtl.).

Die Bezugsgröße, die zum Beispiel für die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung relevant ist, erhöht sich in den alten Bundesländern um 1.680 Euro auf 42.420 Euro im Jahr (3.535 Euro mtl.). Im Osten steigt sie um 2.100 Euro auf 41.580 Euro im Jahr (3.465 Euro mtl.).

 

 

Kapitalertragsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit

Die auf einen Ausschüttungsanspruch entfallende Kapitalertragsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit, womit die Ausschüttung doppelt mit Steuer belastet wird.

Die auf einen geerbten Ausschüttungsanspruch gegen eine GmbH entfallende Kapitalertragsteuer ist nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar. Das Finanzgericht Münster hat mit dieser Entscheidung dem Erben eines GmbH-Anteils die enttäuschende Erkenntnis beschert, dass die Gewinnausschüttung, die noch vor dem Tod des Vaters beschlossen, aber erst nach dessen Tod ausgezahlt wurde, sowohl mit Erbschaftsteuer als auch mit Kapitalertragsteuer belastet ist. Da die Kapitalertragsteuer erst mit dem Zufluss der Ausschüttung entsteht, handelt es sich nicht um vom Erblasser herrührende Schulden, auch wenn die wirtschaftliche Ursache für die Steuerbelastung der Ausschüttung mit Kapitalertragsteuer schon durch den Ausschüttungsbeschluss und damit vor dem Tod des Erblassers entstanden war. Das Gericht hat auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass ein Sachverhalt sowohl der Erbschaftsteuer als auch der Einkommensteuer unterliegt, weil es um unterschiedliche steuerauslösende Tatbestände geht und der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat.

 

 

Sachbezugswerte für 2024

Erneut macht sich die bis vor kurzem hohe Inflation in einem deutlichen Anstieg der Sachbezugswerte bemerkbar.

Der Bundesrat hat die neuen Sachbezugswerte für das Jahr 2024 beschlossen. Dabei werden die Werte an die Entwicklung der Verbraucherpreise vom Juni 2022 bis Juni 2023 angepasst. Dabei macht sich die vorübergehend hohe Inflation bemerkbar. Für eine freie Unterkunft beträgt der Anstieg 4,9 %, bei Mahlzeiten sogar stolze 8,7 %. Die Sachbezugswerte betragen in 2023 bundeseinheitlich

  • für eine freie Unterkunft monatlich 278 Euro (2023: 265 Euro) oder täglich 9,27 Euro;
  • für unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten kalendertäglich 10,43 Euro (2023: 9,60 Euro), davon entfallen 2,17 Euro auf ein Frühstück und je 4,13 Euro auf ein Mittag- oder Abendessen. Der monatliche Sachbezugswert beträgt 313 Euro (bisher 288 Euro; Frühstück 65 statt 60 Euro, Mittag- und Abendessen 124 statt 114 Euro).

 

 

Zwischenstand beim Wachstumschancengesetz

Das Wachstumschancengesetz musste schon mehrere Hürden überwinden und steht immer noch auf der Kippe, auch wenn ein Kompromiss den Umfang des Gesetzes bereits auf weniger als die Hälfte des ursprünglichen Entlastungsvolumens reduziert hat.

Im Wachstumschancengesetz stecken viele Steuererleichterungen vor allem für Unternehmen, mit denen die Bundesregierung die Konjunktur ankurbeln will. Doch das Gesetzgebungsverfahren nimmt einfach kein Ende, denn seit fast einem Dreivierteljahr streitet die Politik über das Gesetz. Zuerst scheiterte die Verabschiedung des Regierungsentwurfs im Kabinett an einem Streit über die Finanzierung der Kindergrundsicherung, und als der Gesetzentwurf schließlich in den Parlamenten angelangt war, hat der Bundesrat dem Gesetz seine Zustimmung verweigert.

Zwar stimmen die Länder dem Ziel zu, die Konjunktur anzukurbeln, aber ihnen sind die Änderungen durch das Gesetz zu teuer. Mit dem Vorwurf, es werde Geld nach dem Gießkannenprinzip verteilt, hat der Bundesrat am 24. November 2023 das Gesetz in den Vermittlungsausschuss verwiesen.

Manchmal sind Vermittlungsverfahren sehr zügig abgeschlossen, doch auch hier gab es für das Gesetz wieder einen Stolperstein in Form des Verfassungsgerichtsurteils zum Bundeshaushalt, durch das kurzfristig die Finanzierung von 60 Mrd. Euro an bereits verplanten Ausgaben ins Wanken geriet. Bevor der Haushalt nicht auf festen Beinen stand, wollte die Opposition kein Vermittlungsverfahren beginnen.

 

Teile des Wachstumschancengesetzes, die unstreitig waren und zwingend schon vor dem Jahresanfang in Kraft treten mussten, wurden deshalb kurzfristig in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz transplantiert, das die Parlamente in ihrer letzten Sitzungswoche vor Weihnachten noch verabschiedet haben. Darunter war neben diversen Änderungen für 2024 auch die rückwirkende Streichung der Steuerpflicht für die Dezemberhilfe.

Zur Erinnerung: Im Dezember 2022 hatte der Bund die Kosten für den Abschlag für Gas und Wärme übernommen, um die Bürger bei den damaligen hohen Energiepreisen zu entlasten. Als sozialer Ausgleich sollten diese Hilfen versteuert werden, was sich aber als impraktikabel erwiesen hat. Die Dezemberhilfe 2022 wird daher nun rückwirkend steuerfrei gestellt.

Am 21. Februar 2024 hat sich schließlich der Vermittlungsausschuss mit dem Gesetz befasst. Dabei wollten die Länder einige der teureren Änderungen abschwächen oder aus dem Gesetz herausverhandeln. Letztlich hat der Ausschuss einen schon zuvor aussondierten Kompromiss beschlossen, mit dem das Entlastungsvolumen des Gesetzes von rund 7 Mrd. Euro auf 3,2 Mrd. Euro etwas mehr als halbiert wird.

Um diese Reduzierung zu erreichen, wurden die geplanten erweiterten Abschreibungsmöglichkeiten abgeschwächt und die ursprünglich als Kern des Gesetzes vorgesehene Prämie für Investitionen in den Klimaschutz komplett gestrichen. Auch an anderen Stellen gab es Kürzungen. Hier ist ein Überblick über die Änderungen und Streichungen gegenüber der bisherigen Fassung:

  • Investitionsprämie: Für Investitionen, die durch Energieeinsparungen zum Klimaschutz beitragen, sollte eine Investitionsprämie von 15 % der Investitionskosten, maximal aber 30 Mio. Euro Prämie je Antragsteller, eingeführt werden. Die Investitionsprämie wurde nun ersatzlos aus dem Gesetz gestrichen.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: 2018 wurde die über Jahrzehnte beinahe unveränderte Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter auf 800 Euro angehoben. Die damaligen Pläne, diese Grenze gleich auf 1.000 Euro anzuheben, fanden damals keine Mehrheit. Auch im Wachstumschancengesetz wird es nun nicht zu einer Anhebung der Grenze kommen, sodass diese weiterhin bei 800 Euro verbleibt.
  • Sammelpostenabschreibung: Ebenfalls gestrichen wurden die Änderungen bei der Sammelpostenabschreibung für Wirtschaftsgüter mit einem Wert zwischen 250 und 1.000 Euro. Ursprünglich sollten in den Sammelposten ab 2024 Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von bis zu 5.000 Euro aufgenommen werden können und die Abschreibungsdauer für den Sammelposten sollte von fünf auf drei Jahre verkürzt werden.
  • Sonderabschreibung: Kleinere Betriebe, die im Vorjahr einen Gewinn von maximal 200.000 Euro erzielt haben, können für bewegliche Wirtschaftsgüter in den ersten fünf Jahren eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 20 % geltend machen. Für ab 2024 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter wird die Sonderabschreibung nun nur auf maximal 40 % angehoben. Geplant war eine Anhebung auf bis zu 50 %.
  • Degressive Abschreibung: Die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung, die während der Corona-Pandemie wieder eingeführt und nach einer Verlängerung Ende 2022 ausgelaufen ist, soll wie geplant kommen, allerdings mit deutlichen Einschränkungen. Statt für alle Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. September 2023 angeschafft oder hergestellt werden, soll die degressive Abschreibung nun erst bei einer Anschaffung oder Herstellung ab dem 1. April 2024 möglich sein. Auch am anderen Ende wurde die Laufzeit gekürzt – statt bis Ende 2025 läuft die degressive Abschreibung nur bis Ende 2024. Schließlich wird der AfA-Höchstsatz bei 20 % bzw. dem Zweifachen des linearen AfA-Satzes gedeckelt statt wie geplant bei 25 %.
     
  • Degressive AfA für Gebäude: Wegen des starken Rückgangs der Bautätigkeit ist die Einführung einer degressiven Abschreibung für Gebäude weiterhin im Gesetz enthalten. Zwar ist sie auf Gebäude beschränkt, die Wohnzwecken dienen, kann dann aber in einer Höhe von 5 % (ursprünglich waren 6 % vorgesehen) vorgenommen werden. Auch diese degressive Abschreibung ist befristet, und zwar auf Gebäude, mit deren Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wird oder für die der Kaufvertrag in diesem Zeitraum abgeschlossen wird. Hier wurde die Frist also gegenüber der ursprünglichen Fassung nicht verkürzt. Während die degressive Abschreibung läuft, ist keine zusätzliche Abschreibung für eine außergewöhnliche Abnutzung möglich. Allerdings gibt es jederzeit die Möglichkeit, zur linearen Abschreibung zu wechseln.
  • Vermietungsfreigrenze: Für die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sollte ab 2024 eine Steuerfreigrenze in Höhe von 1.000 Euro eingeführt werden. Diese war den Ländern ein besonderer Dorn im Auge und wurde daher ersatzlos gestrichen.
  • Verpflegungsmehraufwand: Die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand im Rahmen einer Auswärtstätigkeit sollten ab 2024 angehoben werden, was angesichts der besonders hohen Inflation bei Lebensmitteln und der höheren Umsatzsteuer in der Gastronomie mehr als angemessen gewesen wäre. Doch diese Anhebung wurde zurückgenommen, sodass es weiterhin bei einem Tagessatz von 28 Euro für einen vollen Tag der Abwesenheit bleibt. Der Satz für den An- oder Abreisetag bleibt entsprechend unverändert bei 14 Euro.
  • Betriebsveranstaltungen: Für Zuwendungen des Arbeitsgebers an Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sollte der steuerliche Freibetrag von 110 Euro auf 150 Euro steigen. Auch diese Anhebung wäre überfällig gewesen, nachdem der Freibetrag seit längerem unverändert ist und gestiegene Lebensmittelpreise sowie die höhere Umsatzsteuer in der Gastronomie sich regelmäßig auch bei den Ausgaben für Betriebsveranstaltungen besonders bemerkbar machen. Doch die Anhebung wurde ersatzlos gestrichen.
  • Geschenke: Geschenke an Nichtarbeitnehmer dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern deren Wert im Kalenderjahr nicht mehr als 35 Euro pro Empfänger ausmacht. Etwas überraschend ist die geplante Anhebung der Abzugsgrenze auf 50 Euro pro Person und Jahr für alle nach 2023 beginnenden Wirtschaftsjahre weiter im Gesetz enthalten.
  • Verlustrücktrag: Sämtliche geplanten Verbesserungen beim Verlustrücktrag wurden ersatzlos gestrichen. Das gilt sowohl für die Anhebung der Höchstbeträge für den Verlustrücktrag als auch für die Ausweitung des Rücktragzeitraums auf drei Jahre.
  • Verlustvortrag: Nach dem geltenden Recht ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. Euro (2 Mio. Euro für zusammenveranlagte Ehegatten) der Verlustvortrag unbeschränkt möglich. Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag dagegen auf 60 % der Einkünfte beschränkt, die in dem Jahr erzielt werden, auf das der Verlust vorgetragen wird. Statt einer Aussetzung dieser Mindestgewinnbesteuerung wird lediglich die Grenze von 60 % befristet bis Ende 2027 auf 70 % angehoben.
  • Elektronische Rechnungen: Auf die Änderungswünsche des Bundesrats bei der Einführung elektronischer Rechnungen wurde nur sehr eingeschränkt eingegangen. Die Ende 2023 verabschiedete Fassung der Änderungen ist unverändert geblieben.
  • Forschungszulage: Die Regelungen zur Forschungszulage werden an mehreren Stellen verbessert, sodass insbesondere Einzelunternehmen und Kleinbetriebe stärker von der Forschungszulage profitieren können. Beispielsweise wird der berücksichtigungsfähige Wert einer Arbeitsstunde des Einzelunternehmers oder Gesellschafters ab 2024 von 40 Euro auf 70 Euro angehoben. Außerdem können KMU-Betriebe eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 % beantragen, womit statt 25 % dann 35 % der Bemessungsgrundlage als Forschungszulage gewährt werden. Allerdings gelten die Änderungen nun nicht schon ab dem 1. Januar 2024, sondern erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes. Außerdem wird die Höchstgrenze der Bemessungsgrundlage von bisher 4 Mio. Euro nur auf 10 Mio. Euro statt der geplanten 12 Mio. Euro angehoben.
  • Pauschallandwirte: Für das Jahr 2024 sollten der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Pauschallandwirte von 9,0 % auf 8,4 % sinken. Zum Vergleich: Im Jahr 2021 betrug der Durchschnittssatz noch 10,7 %. Da das Gesetz nicht vor dem Jahreswechsel verabschiedet werden konnte und rückwirkende Änderungen bei der Umsatzsteuer praktisch nicht möglich sind, entfällt die Anpassung der Sätze für 2024.
  • Umsatzsteuer auf Gas & Wärme: Das vorzeitige Auslaufen des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Lieferung von Gas und Wärme zum 29. Februar 2024 wurde gestrichen, zumal das Gesetz gar nicht rechtzeitig hätte verabschiedet werden können.

Trotz dieser Änderungen ist das Gesetz auch weiterhin nicht in trockenen Tüchern, denn für den Beschluss haben im Vermittlungsausschuss nur Vertreter der Regierungskoalition gestimmt, die dort die Mehrheit haben. Im Bundesrat sind aber die Bundesländer in der Mehrheit, an deren Regierung die Union beteiligt ist, und diese hat angekündigt, dem Gesetz erst dann zuzustimmen, wenn die bereits verabschiedete Kürzung der Steuervergünstigung für Agrardiesel rückgängig gemacht wird. Das wiederum will die Bundesregierung nicht, weil dann erneut eine Finanzierungslücke entsteht.

Die nächste und möglicherweise letzte Hürde muss das Gesetz nun in der Bundesratssitzung am 22. März 2024 nehmen. Dort kommt es dann zum Showdown, wenn über das überarbeitete Gesetz abgestimmt wird.

 

 

Höhe der Aussetzungszinsen ist verfassungsgemäß

Nachdem es Alternativen zur Festsetzung von Aussetzungszinsen gibt, bestehen gegen deren Höhe keine verfassungsmäßigen Bedenken.

Nach Überzeugung des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist die Höhe der Aussetzungszinsen von monatlich 0,5 % verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Grundsatzurteil die Unvereinbarkeitserklärung hinsichtlich der Zinshöhe ausdrücklich auf Erstattungs- und Nachzahlungszinsen beschränkt und eine Ausweitung auf andere Verzinsungstatbestände ausdrücklich abgelehnt, meint das Gericht. Anders als bei Erstattungs- und Nachzahlungszinsen haben die Steuerzahler bei den anderen Verzinsungstatbeständen grundsätzlich die Wahl, ob sie den Zinstatbestand verwirklichen und den gesetzlich geregelten Zinssatz hinnehmen oder ob sie die Steuerschuld tilgen und sich das Geld zur Begleichung der Steuerschuld anderweitig zu zinsgünstigeren Konditionen beschaffen.

 

 

Durchschnittssatzbesteuerung nur für inländische Land- und Forstwirtschaft

Für den Anspruch auf die Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe kommt es nicht auf den Leistungsort an, sondern darauf, dass der Betrieb im Inland ansässig ist.

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft können unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Umsätze die Durchschnittssatzbesteuerung in Anspruch nehmen, womit für die verkauften Erzeugnisse keine Zahllast bei der Umsatzsteuer entsteht. Der Bundesfinanzhof hat nun allerdings klargestellt, dass diese Regelung nur für inländische Betriebe gilt. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe aus Nachbarstaaten, die in Deutschland Erzeugnisse verkaufen, können dafür keine Durchschnittssatzbesteuerung in Anspruch nehmen. Dafür spricht nach Überzeugung des Gerichts auch der Wortlaut der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie.

 

 

Forderungsverzicht eines Gesellschafters

Der Bundesfinanzhof stellt die Folgen des Forderungsverzichts durch den Gesellschafter einer Personengesellschaft klar.

Im Streit um Genussrechtsforderungen gegen eine Personengesellschaft hat der Bundesfinanzhof über die steu-erlichen Folgen eines Forderungsverzichts durch die Gesellschafter entschieden und sich dabei der Auffassung des Finanzamts angeschlossen. Im Streitfall hatten die Gesellschafter die Genussrechtsforderungen unter Nennwert erworben und anschließend auf den Teil der Forderung verzichtet, der die Anschaffungskosten überstieg. Um den handelsrechtlichen Ertrag durch den Verzicht steuerlich zu neutralisieren, bildeten sie einen Ausgleichsposten in der Bilanz.

 

Dieser Vorgehensweise haben das Finanzamt und der Bundesfinanzhof widersprochen: Durch den Forderungsverzicht entsteht im Gesamthandsbereich ein Wegfallgewinn, der aus der Minderung der Verbindlichkeit resultiert. Der Ertrag kann auch nicht durch die Bildung eines steuerlichen Ausgleichspostens neutralisiert werden. Diese Entscheidung begründeten die Richter damit, dass der mit dem Wegfall der Verbindlichkeit einhergehenden Erhöhung des Gesamthandsvermögens keine Einlage oder Quasi-Einlage der Gesellschafter gegenübersteht.

Die Grundsätze der korrespondierenden Bilanzierung stehen der Ertragswirksamkeit des Vorgangs ebenfalls nicht entgegen. Ansprüche eines Gesellschafters aus einer gegenüber der Gesellschaft bestehenden Darlehensforderung gehören zwar nicht zu dem in der Gesellschaftsbilanz auszuweisenden Eigenkapital, wohl aber zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters, das in der aus Gesellschaftsbilanz und Sonderbilanzen zu bildenden Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft als Eigenkapital behandelt wird.

Auch wenn feststeht, dass eine solche Darlehensforderung wertlos ist, weil sie von der Gesellschaft nicht beglichen werden kann, folgt aus der Behandlung als Eigenkapital, dass eine Wertberichtigung während des Bestehens der Gesellschaft regelmäßig nicht in Betracht kommt. Stattdessen wird dieser Verlust im Sonderbetriebsvermögen grundsätzlich erst beim Ausscheiden des Gesellschafters oder bei Beendigung der Gesellschaft realisiert.

 

 

Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber

Arbeitnehmer können nicht ihren Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale verklagen, sondern müssen stattdessen eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgeben, um die Pauschale zu erhalten.

Einer Klage eines Arbeitsnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil der Arbeitgeber nicht Schuldner der Energiepreispauschale ist. Mit dieser Begründung hat das Finanzgericht Hamburg die Klage einer Arbeitnehmerin abgewiesen, deren Arbeitgeber die Energiepreispauschale kurz vor dessen Insolvenz nicht ausgezahlt hatte. Das Gericht verwies die Klägerin stattdessen ans Finanzamt: Solange die Energiepreispauschale noch nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt worden ist, muss der Arbeitnehmer als Gläubiger der Energiepreispauschale grundsätzlich die Festsetzung der Pauschale gegenüber dem Finanzamt durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend machen.

 

 

Verfassungsbeschwerde zur Doppelbesteuerung von Renten erfolglos

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden zur Doppelbesteuerung von Leibrenten nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit Urteilen in mehreren viel beachteten Verfahren hat der Bundesfinanzhof 2021 darüber entschieden, wann eine Doppelbesteuerung von Renten vorliegt und dazu ein entsprechendes Berechnungsschema entwickelt. Gegen diese Entscheidung haben zwei der damaligen Kläger Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Beschwerden nun aber nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie seiner Meinung nach nicht substantiiert genug waren. Das Verfassungsgericht hat dabei aber besonders hohe Maßstäbe an die Begründung der Verfassungsbeschwerden gestellt und damit der Allgemeinheit letztlich einen Bärendienst erwiesen, weil nun weiter über eine vermeintliche oder tatsächliche Doppelbesteuerung von Leibrenten gestritten werden kann.

 

 

Zeitpunkt der Vereinnahmung bei einer Überweisung

Im Fall der Ist-Versteuerung kommt es bei einer Banküberweisung nicht auf das Datum der Werstellung, sondern auf das Buchungsdatum des Zahlungseingangs an.

Wird die Umsatzsteuerschuld nach Ist-Werten ermittelt (Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten), kommt es darauf an, wann die Zahlung zufließt. Der Bundesfinanzhof hat dazu festgestellt, dass bei Überweisungen eine Vereinnahmung des Entgelts auch dann erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers vorliegt, wenn die Wertstellung (Valutierung) bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist. Im Streitfall ging es um eine Gutschrift, die von der Bank erst am 2. Januar auf dem Konto gebucht wurde, aber mit Wert vom 31. Dezember wertgestellt wurde. Für den Bundesfinanzhof war entscheidend, dass der Empfänger erst dann über den Betrag verfügen kann, wenn dieser von der Bank verbucht wurde. Auf das Datum der Wertstellung kommt es also nicht an.

 

 

Zahlungen des Arbeitnehmers für Stellplatz beim Arbeitgeber

Mietet der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen Stellplatz für den Dienstwagen an, mindert die Miete den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung des Dienstwagens.

Zahlungen des Arbeitnehmers für einen Stellplatz, den dieser vom Arbeitgeber angemietet hat, mindern den geldwerten Vorteil für die Dienstwagennutzung. Das Finanzgericht Köln entschied im Fall einer Firma, die ihren Arbeitnehmern anbietet, einen Stellplatz in der Nähe der Tätigkeitsstätte anzumieten, dass die Stellplatzmiete schon auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung mindert. Diese Minderung ist unabhängig davon, ob die Miete für den Stellplatz freiwillig geleistet wird oder zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Nutzung des Fahrzeugs erforderlich ist. Das Finanzamt hat allerdings Revision gegen die Entscheidung des Finanzgerichts eingelegt.

 

 

Betrug mit gefälschten ELSTER-Websites und E-Mails

Betrüger nutzen aktuell E-Mails im Namen von ELSTER und falsche Webseiten mit ELSTER-Bezug, um persönliche Daten von Bürgerinnen und Bürgern abzufangen.

Wieder einmal versuchen Betrüger, mit gefälschten E-Mails und Websites an die Anmeldedaten und Konto- oder Kreditkartendaten von Steuerzahlern zu gelangen. Das Finanzministerium Thüringen warnt aktuell davor, dass Betrüger E-Mails im Namen von ELSTER und falsche Webseiten mit ELSTER-Bezug zu diesem Zweck nutzen und dabei auch die Installation von Viren oder Trojanern versuchen. Den Empfängern der E-Mail wird erklärt, dass für das Jahr 2022 noch eine Steuererstattung auf sie wartet. Es wird darum gebeten, ein Formular unter einer falschen ELSTER-Webseite auszufüllen, damit der Betrag ausgezahlt werden kann. Der Link zu der Webseite steht nicht in Zusammenhang mit der wahren ELSTER-Plattform. Die Steuerverwaltung versendet Steuerdaten oder Rechnungen nie in Form eines E-Mail-Anhangs und fordert auch keine persönlichen Informationen per E-Mail an.

 

 

Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen Personengesellschaften

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, auch die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert zu ermöglichen.

Nach der gesetzlichen Regelung im Einkommensteuergesetz können Wirtschaftsgüter in bestimmten Fällen zum Buchwert, also ohne Aufdeckung stiller Reserven, von einem Betriebsvermögen in ein anderes überführt werden. Das gilt sowohl für verschiedene Betriebsvermögen desselben Unternehmers als auch für einen Transfer innerhalb einer Personengesellschaft oder an eine andere Personengesellschaft, an der der Eigentümer beteiligt ist. Nicht erfasst vom Gesetz ist dagegen der Transfer von Wirtschaftsgütern zwischen Personengesellschaften, an denen dieselben Gesellschafter im gleichen Verhältnis beteiligt sind.

Diese Regelungslücke hat das Bundesverfassungsgericht als gleichheitswidrigen Verfassungsverstoß eingestuft und den Gesetzgeber verpflichtet, rückwirkend ab 2001 eine entsprechende Neuregelung vorzunehmen, die auch solche Übertragungen erfasst. Bis zu dieser Neuregelung hat das Gericht angeordnet, dass die derzeitige gesetzliche Regelung mit der Maßgabe weiterhin anwendbar ist, dass sie auch für Wirtschaftsguttransfers zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften gilt.

 

 

Steuerfreiheit eines Stipendiums

Die Leistungen aus einem Heisenberg-Stipendium der DFG erfüllen in der Regel die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Stipendienzahlungen.

Stipendien sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Diese Voraussetzungen sind laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch bei einem Heisenberg-Stipendium der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) erfüllt. Die DFG ist zwar ein privater Stipendiengeber, erfüllt aber die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Stipendien eines privaten Stipendiengebers, weil sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Außerdem überschreitet das Stipendium nicht den für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Betrag und ist auch nicht mit der Verpflichtung zu einer bestimmten wissenschaftlichen Gegenleistung verbunden.

 

 

Ablösung eines Nießbrauchrechts ist keine Veräußerung

Die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchrechts ist kein Veräußerungsvorgang, der die Voraussetzungen eines steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäfts erfüllen würde.

Die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchrechts führt natürlich zu Einnahmen, aber diese unterliegen nach Überzeugung des Finanzgerichts Münster nicht der Steuerpflicht für Spekulationsgewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften. Zwar ist ein Nießbrauchrecht als dingliches Nutzungsrecht ein selbstständiges Wirtschaftsgut, das in ein Betriebsvermögen einlage- und entnahmefähig ist. Wenn, wie im Streitfall, das Nießbrauchrecht aus einem Betriebsvermögen entnommen und später gegen eine Einmalzahlung abgelöst wurde, liegt aber keine steuerpflichtige Veräußerung vor. Das Gericht hat nämlich korrekt festgestellt, dass ein Nießbrauchrecht nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht übertragbar ist. Ein Rechtsträgerwechsel wäre aber neben der Entgeltlichkeit die zweite zwingende Voraussetzung für ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft. Stattdessen führt die Ablösungszahlung zum Erlöschen des Nießbrauchrechts und damit zur endgültigen Aufgabe eines Vermögenswertes, was einen vom Einkommensteuergesetz nicht erfassten veräußerungsähnlichen Vorgang darstellt.