Newsletter Sommer 2024

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend informieren wir Sie über Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.

1. Einführung der Pflicht zur E-Rechnung
2. Ordnungsmäßigkeit eines elektronischen Fahrtenbuchs
3. Anwaltskammer hält Soli für verfassungswidrig
4. Pauschalbesteuerung der Überlassung von VIP-Logen
5. Mehrfache Ausschöpfung des Höchstbetrags für Investitionsabzugsbeträge
6. Accessoires und Kleidungsstücke sind keine Betriebsausgaben
7. Überlassung an Angehörige verhindert nicht Spekulationsgewinn
8. Separates Gartengrundstück kann nicht selbstgenutzt werden
9. Pflegepauschbetrag nur bei angemessener Pflegeleistung
10. Letztmalige Fristverlängerung für Corona-Schlussabrechnungen
11. Doppelte Haushaltsführung nur bei längerer Fahrzeit
12. Geltendmachung der Energiepreispauschale nicht beim Arbeitgeber
13. Überblick zu den Änderungen durch das Wachstumschancengesetz
14. Datenaustausch zu Auslandskonten ist verfassungsgemäß
15. Erweiterte Kürzung bei einer Betriebsverpachtung
16. Voraussetzungen für Option zum Teileinkünfteverfahren
17. Anhebung der Schwellenwerte für die Betriebsgrößenklassen
18. Verspätete Pauschalversteuerung kann zu Beitragspflicht führen
19. Erfassung von Gutscheinen bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung
20. Investitionsabzugsbeträge bei steuerbefreiten Solaranlagen
21. Unterbringung in einer Pflege-WG
22. Schätzungsbefugnis bei Verwendung alter Registrierkassen
23. Besteuerung der Energiepreispauschale ist verfassungskonform
24. Steuerberaterverband lehnt Steuerbescheide am Samstag ab
25. Waschservice ist keine haushaltsnahe Dienstleistung
26. Entwurf für das Jahressteuergesetz 2024
27. Präimplantationsdiagnostik als außergewöhnliche Belastung
28. Betriebsveranstaltungen mit beschränktem Teilnehmerkreis
29. Prognostizierte Steuereinnahmen brechen deutlich ein
30. Korrektur angerechneter Kapitalertragsteuer
31. Voraussetzungen für Ansatz einer Pensionsrückstellung
32. Erleichterungen für Geschädigte des Hochwassers
33. Wachstumsinitiative der Bundesregierung
34. Aussetzung der Vollziehung für Grundsteuerwertbescheid
35. Baden-Württemberger Grundsteuer ist verfassungskonform
36. Schonvermögen eines Unterhaltsempfängers
37. Verspätungszuschlag verstößt nicht gegen Unschuldsvermutung
38. Steuerquote erreicht einen neuen Jahrhundertrekord

Einführung der Pflicht zur E-Rechnung

Ab 2025 sollen Unternehmen nach dem Willen des Fiskus den ersten Schritt zu einer kompletten Erfassung aller Umsätze durch das Finanzamt machen und für B2B-Umsätze nur noch elektronische Rechnungen verwenden.

Teil des Wachstumschancengesetzes ist die Einführung der Pflicht für Unternehmen, ab 2025 für Lieferungen und Leistungen an andere Unternehmen eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) auszustellen. Als E-Rechnung gilt dabei nur eine Rechnung in einem strukturierten elek­tronischen Format, das automatisch weiterverarbeitet werden kann. Papierrechnungen und andere elektronische Rechnungen, beispielsweise reine PDF-Dokumente, zählen dagegen als sonstige Rechnungen, die nicht den neuen Vorgaben entsprechen. Eine Ausnahme von dieser Pflicht gilt nur für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, Fahrausweise und den Großteil der umsatzsteuerfreien Umsätze.

Die Einführung dieser Pflicht ist für den Fiskus der erste Schritt, um die Unternehmen schon in wenigen Jahren mit einer weiteren Pflicht zu belasten, nämlich sämtliche per E-Rechnung abgerechneten Umsätze einzeln und zeitnah auch an das Finanzamt zu übermitteln. Davon erhofft sich der Staat eine noch bessere Kontrolle der Unternehmen und eine Reduzierung von Betrugsfällen bei der Umsatzsteuer, zumal einige andere EU-Staaten bereits ein solches System praktizieren.

Noch ist es aber nicht soweit und die Unternehmen haben vorerst schon genug Arbeit damit, den ersten Schritt rechtzeitig umzusetzen. Zwar gibt es Übergangsregelungen, doch diese gelten entgegen den Wünschen des Bundesrats nur für die Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung. Konkret kann in einem Übergangszeitraum bis Ende 2026 mit Zustimmung des Empfängers statt einer elektronischen Rechnung auch eine sonstige Rechnung ausgestellt werden. Für Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat, gilt diese Übergangsfrist sogar bis Ende 2027. Darüber hinaus können alle Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen das verwendete Format untereinander vereinbaren, womit insbesondere das EDI-Verfahren mindestens bis Ende 2027 nutzbar bleibt.

 

Zum Empfang einer E-Rechnung sowie deren Verarbeitung und Archivierung nach den gesetzlichen Regelungen müssen dagegen ab 2025 alle Unternehmen in der Lage sein, denn schon während der Übergangszeit hat der Rechnungsempfänger keinen Anspruch mehr, von seinem Lieferanten eine “klassische” Rechnung zu verlangen. Komplett auf die E-Rechnung umstellen können ab 2025 trotzdem nur die wenigsten Betriebe, denn die Pflicht umfasst nur inländische B2B-Umsätze. Verkauft ein Unternehmen auch ins Ausland oder an Privatkunden, werden die Kunden oftmals nicht in der Lage sein, das deutsche Format für die E-Rechnung zu verarbeiten und dementsprechend eine “klassische” Rechnung erwarten.

Dieses Problem lässt sich immerhin weitgehend durch die Verwendung hybrider Formate eliminieren, also z. B. eine PDF-Datei mit eingebetteten Rechnungsdaten in einem strukturierten Format. Kunden, die die strukturierten Daten nicht verarbeiten können, haben diese dann trotzdem in der gewohnten PDF-Ansicht vorliegen. Immerhin bringt die E-Rechnung auch einige Vorteile mit sich:

  • Im Vergleich zur klassischen Papierrechnung entfallen bei der E-Rechnung die Arbeits- und Materialkosten für Druck und Versand der Rechnung.

  • Beim Rechnungseingang entfällt der Aufwand für die physische Rechnungsablage oder das ersetzende Scannen einer Papierrechnung.

  • Durch den Verzicht auf physische Rechnungen kann die Rechnungsbearbeitung dezentral und ortsunabhängig erfolgen.

  • Der größte Vorteil der E-Rechnung ist aber, dass alle Rechnungsdaten in einem strukturierten Format vorliegen, das elektronisch weiterverarbeitet werden kann. Damit können viele Angaben – die entsprechende Software vorausgesetzt – vollautomatisch in die Buchhaltung übernommen werden. Das reduziert nicht nur den Arbeitsaufwand erheblich, sondern vermeidet auch zahlreiche Eingabefehler, die bei der manuellen Erfassung entstehen.

Um einen möglichst reibungslosen Start in das Zeitalter der E-Rechnung zu gewährleisten, sollten Sie möglichst früh mit den Vorbereitungen beginnen. Mit der richtigen Soft- und Hardware ist es dabei nicht getan, denn auch Geschäftsprozesse müssen angepasst und Mitarbeiter auf die neuen Verfahrensweisen geschult werden. Dabei sollten Sie auch die Eingangskontrolle und Datensicherheit im Auge behalten, denn je mehr Rechnungen künftig per E-Mail verschickt werden, desto mehr Betrüger werden versuchen, sich mit gefälschten Rechnungsanhängen und fingierten E-Mails ungerechtfertigte Zahlungen zu erschleichen oder Zugriff auf die IT-Infrastruktur des Unternehmens zu verschaffen. Daneben drohen mit der Einführung der E-Rechnung noch diverse weitere Hürden und Stolperfallen steuerlicher Art. Einige Beispiele:

  • Die Pflicht zum Empfang und zur Verarbeitung von E-Rechnungen trifft alle Unternehmer, auch solche, die nur steuerfreie Umsätze ausführen, z.B. Ärzte oder Betreiber von Photovoltaikanlagen. Auch umsatzsteuerliche Kleinunternehmer, Pauschallandwirte oder Vermieter von gewerblich genutzten Objekten sind davon betroffen.

  • Auch wenn dies eigentlich nicht der Fall sein sollte, können in hybriden Formaten (PDF-Datei mit eingebetteten strukturierten Rechnungsdaten) die Angaben in der PDF-Darstellung und im strukturierten Teil voneinander abweichen. Steuerlich verbindlich sind jedoch nur die Angaben im strukturierten Teil. Wer sich bei der Prüfung einer Eingangsrechnung auf die PDF-Darstellung verlässt, kann bei einer Betriebsprüfung eine böse Überraschung erleben, z.B. wenn im strukturierten Teil Pflichtangaben fehlen.

  • Bereits ausgestellte Dauerrechnungen auf Papier oder in einem nicht strukturierten elektronischen Format gelten zwar vorläufig weiter. Spätestens mit dem Ende des Übergangszeitraums verlieren sie jedoch ihre Gültigkeit und müssen bis dahin neu als E-Rechnung ausgestellt werden.

Das Bundesfinanzministerium hat bereits den Entwurf für eine Verwaltungsanweisung zur E-Rechnung veröffentlicht, der in den nächsten Monaten finalisiert wird. Zu den darin enthaltenen Detailregelungen und weiteren Fragen rund um die E-Rechnung erfahren Sie mehr in den nächsten Ausgaben.

 
 

Ordnungsmäßigkeit eines elektronischen Fahrtenbuchs

Wenn nachträgliche Änderungen in einem elektronischen Fahrtenbuch nicht in der Datendatei selbst dokumentiert werden, liegt kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor.

Mittlerweile sind elektronische Fahrtenbücher eher die Regel als die Ausnahme, denn meist stellen diese eine Arbeitserleichterung bei der lästigen Dokumentation für das Finanzamt dar. Das Finanzgericht Düsseldorf weist aber wieder einmal darauf hin, dass auch elektronische Fahrtenbücher eine geschlossene Form haben müssen, um steuerlich anerkannt zu werden.

Eine äußere geschlossene Form weist ein mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugtes Fahrtenbuch laut dem Urteil nur dann auf, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten technisch ausgeschlossen sind oder in der Datei selbst dokumentiert oder offen gelegt werden und bereits bei gewöhnlicher Einsichtnahme in das elektronische Fahrtenbuch erkennbar sind. Alle erforderlichen Angaben müssen sich dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

 

Die im Streitfall geführten elektronischen Fahrtenbücher erfüllen diese Voraussetzungen nicht, denn es wurde ein Programm verwendet, das nachträgliche Änderungen zulässt, ohne diese Änderungen im Fahrtenbuch selbst offenzulegen. Eingetragene Fahrten konnten bis zur Festschreibung des jeweiligen Monats beliebig geändert oder gelöscht werden. Vorgenommene Veränderungen sind dabei nicht unmittelbar aus dem Fahrtenbuch selbst ersichtlich gewesen, sondern wurden lediglich in Protokolldateien festgehalten. Folglich kann die Ordnungsgemäßheit des Fahrtenbuchs nur unter Heranziehung der Änderungsprotokolle überprüft werden. Zwar sind diese Protokolldateien ihrerseits nicht änderbar oder löschbar. Solche externen Dateien sind jedoch nach der Überzeugung des Gerichts schon dem Grunde nach nicht geeignet, die geschlossene Form des Fahrtenbuchs herzustellen.

Solche externen Dateien sind jedoch nach der Überzeugung des Gerichts schon dem Grunde nach nicht geeignet, die geschlossene Form des Fahrtenbuchs herzustellen. Der Kläger konnte sich auch nicht darauf berufen, dass bei der vorherigen Außenprüfung das Fahrtenbuch nicht beanstandet wurde, obwohl es mit derselben Software erstellt worden war. Eine bloße Nichtbeanstandung bei der Außenprüfung führt noch nicht dazu, dass der Steuerzahler sich bei einer späteren Prüfung auf Vertrauensschutz berufen kann.

 

Anwaltskammer hält Soli für verfassungswidrig

In einem Gutachten für das Bundesverfassungsgericht bescheinigt die Bundesrechtsanwaltskammer dem Soli in seiner aktuellen Form gleich aus zwei Gründen Verfassungswidrigkeit.

Ein Gutachten der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) für das Bundesverfassungsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Solidaritätszuschlag nach seiner teilweisen Abschaffung verfassungswidrig ist. Laut der BRAK ist der Soli verfassungsrechtlich nicht mehr durch eine Ausnahmelage gedeckt. Außerdem verstößt die Erhebung des Soli bei nur noch rund 10 % der Steuerzahler gegen den Gleichheitsgrundsatz. Beim Bundesverfassungsgericht ist derzeit eine Verfassungsbeschwerde gegen den Soli in seiner aktuellen Form anhängig, zu der das Gericht das Gutachten der BRAK angefordert hatte.

 

Pauschalbesteuerung der Überlassung von VIP-Logen

Bei der pauschalen Versteuerung der Überlassung von Logenplätzen sind die anteiligen Ausgaben für Leerplätze nicht zu berücksichtigen.

Die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Plätzen in einer VIP-Loge an Geschäftspartner und Arbeitnehmer ist eine Sachzuwendung, die pauschal besteuert werden kann. Diese gängige Praxis hat der Bundesfinanzhof bestätigt, aber dabei klargestellt, dass der Gegenstand der Sachzuwendung die Überlassung des einzelnen Logenplatzes ist. Auf Leerplätze oder nicht besuchte Veranstaltungen entfallende Aufwendungen für die Loge sind deshalb ebenso wenig bei der Pauschalbesteuerung zu berücksichtigen wie die Kosten eines Sitzplatzes für einen Mitarbeiter, der allein zur Betreuung der Gäste bei der Veranstaltung anwesend ist. Die Aufwendungen für die überlassenen Plätze können über eine sachgerechte Schätzung ermittelt werden. Gleiches gilt für den nicht zu versteuernden Werbeanteil, der auf die Zuwendung des Logenplatzes entfällt.

 

Mehrfache Ausschöpfung des Höchstbetrags für Investitionsabzugsbeträge

Ein Einzelunternehmer mit mehreren voneinander unabhängigen Gewerbebetrieben kann den Höchstbetrag für Investitionsabzugsbeträge potenziell mehrfach ausschöpfen.

Für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen gibt es einen jährlichen Höchstbetrag, der pro Unternehmen geprüft wird. Wenn ein Einzelunternehmer zwei voneinander unabhängige Betriebe führt, kann er den Höchstbetrag so für jeden Betrieb separat ausschöpfen Das Finanzgericht Düsseldorf musste sich nun mit der Frage befassen, ob der Inhaber eines Altmaterialgroßhandels einen zweiten Gewerbebetrieb führt oder ob ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegt.

Der Kläger hatte zuvor von seiner Mutter einen Schrotthandel geerbt, der unter derselben Anschrift geführt wurde, aber separate Geschäftsräume, Konten und eine separate Buchführung sowie eine eigene Steuernummer besaß. Das Finanzgericht ging in diesem Fall von einem einheitlichen Gewerbebetrieb aus, weil die Betriebsteile nicht nur unter einer gemeinsamen Anschrift tätig sind, sondern gleichartige Tätigkeiten ausführen und sich gegenseitig ergänzen. Das Gericht berücksichtigte noch weitere Faktoren, die aber zum selben Ergebnis führten. Gegen das Urteil hat der Kläger Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

 

Accessoires und Kleidungsstücke sind keine Betriebsausgaben

Auch Influencer und Personen mit ähnlichen Tätigkeiten können Ausgaben für Accessoires, Kosmetik oder Kleidungsstücke nicht als Betriebsausgaben geltend machen.

Ein ehernes Prinzip im Steuerrecht ist, dass Gegenstände, die auch privat genutzt werden können, und Leistungen, die auch privaten Charakter haben, nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Ausnahmen von diesem Prinzip gibt es nur in ganz bestimmten Fällen oder wenn eine eindeutige und objektive Aufteilung in einen privaten und einen beruflichen Anteil möglich ist. Wegen dieses Prinzips scheiterte eine Influencerin mit ihrer Klage beim Niedersächsischen Finanzgericht, mit der sie den Abzug von Ausgaben für Accessoires und Kleidungsstücke als Betriebsausgaben erreichen wollte.

 

Zwar teilte die Klägerin die Ausgaben in einen privaten Anteil in Höhe von 60 % und einen betrieblichen Anteil in Höhe von 40 % auf. Doch das Gericht verwies darauf, dass bei gewöhnlicher bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Sphäre nicht möglich ist und wies die Klage ab. Es komme nicht auf die Nutzung der Gegenstände an, meint das Gericht, denn allein die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung führt dazu, dass eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen ist. Ob die angeschafften Gegenstände teilweise oder ausschließlich betrieblich genutzt wurden, ist damit unerheblich. Der Beruf eines Influencers unterscheidet sich insoweit nicht von anderen Berufen.

 

Überlassung an Angehörige verhindert nicht Spekulationsgewinn

Die unentgeltliche Überlassung einer Immobilie an die Eltern oder Schwiegereltern zählt nicht als Eigennutzung und verhindert damit nicht, dass ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn entstehen kann.

Die zehnjährige Spekulationsfrist für Immobilien greift dann nicht, wenn das Haus oder die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass die unentgeltliche Überlassung der Immobilie an die Mutter oder Schwiegermutter diese Voraussetzung nicht erfüllt. Erforderlich sei in jedem Fall, dass der Steuerzahler die Immobilie auch selbst bewohnt, wobei eine gemeinsame Nutzung mit Angehörigen oder einem Dritten unschädlich ist, aber eine ausschließliche Überlassung an andere eben dazu führt, dass ein Spekulationsgewinn anfallen kann, wenn die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist.

 

Separates Gartengrundstück kann nicht selbstgenutzt werden

Wird von einem großen, selbstgenutzten Wohngrundstück ein Teil abgetrennt und verkauft, greift die Steuerbefreiung eines Spekulationsgewinns für selbstgenutzte Immobilien nicht.

Wer neben dem selbstgenutzten Haus eine große Freifläche hat, kann sich glücklich schätzen. Solange die Freifläche mit dem Gebäude verbunden ist und damit ebenfalls eigenen Wohnzwecken dient, zum Beispiel als Garten verwendet wird, gilt auch dafür die Steuerbefreiung eines Spekulationsgewinns, wenn die Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist verkauft wird. Wenn aber ein Teil der Freifläche oder die gesamte Freifläche abgetrennt wird, damit sie separat vom Gebäude verkauft werden kann, entfällt der einheitliche Nutzungs- und Funktionszusammenhang, der für die Steuerbefreiung notwendig ist. Der Bundesfinanzhof jedenfalls meint, dass ein unbebautes Grundstück mangels darauf befindlichem Gebäude nicht bewohnt werden kann und damit auch nicht unter die Steuerbefreiung fallen kann, selbst wenn es bis kurz vor dem Verkauf noch Teil des selbstgenutzten Eigentums war.

 

Pflegepauschbetrag nur bei angemessener Pflegeleistung

Nur wer sich zu mindestens 10 % am gesamten Pflegeaufwand einer anderen Person beteiligt, kann einen Pflegepauschbetrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Wer für eine andere Person in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen Pflegeleistungen erbringt und dafür keine Einnahmen erhält, kann einen Pflegepauschbetrag steuerlich geltend machen, der vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen abhängt. Das Finanzgericht Sachsen hat dazu aber klargestellt, dass der Anspruch auf den Pflegepauschbetrag nur besteht, wenn die Pflegeleistung mehr als 10 % des gesamten Pflegeaufwands ausmacht.

 

Im Streitfall besuchte ein Sohn seine pflegebedürftige Mutter fünf Mal im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens und half in dieser Zeit bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten und beim Verlassen der Wohnung. Außerdem unterstützte er seine Mutter in organisatorischen Dingen. Das Finanzamt wollte den Pauschbetrag hier nicht gewähren, weil die Pflege nicht über das bei Familienbesuchen Übliche hinausging. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Für den Pflegepauschbetrag müsse mindestens 10 % des pflegerischen Zeitaufwandes übernommen werden, um einen Abzug als außergewöhnliche Belastung zu rechtfertigen. Andernfalls könnten in vielen Fällen Familienbesuche, die mit Hilfeleistungen im Haushalt verbunden seien, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, und das sei nicht Intention des Gesetzgebers gewesen.

 

Letztmalige Fristverlängerung für Corona-Schlussabrechnungen

Die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnung zu den Corona-Wirtschaftshilfen ist ein letztes Mal verlängert worden, und zwar bis zum 30. September 2024.

Bund und Länder haben sich im Einklang mit den Berufsorganisationen der prüfenden Dritten auf eine letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnung verständigt. Die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen) können demnach noch bis zum 30. September 2024 eingereicht werden. Mit dieser Fristverlängerung sind auch einige Vereinfachungen im Prüfverfahren verbunden. Durch diese Maßnahmen sollen den 21 Bewilligungsstellen im Lauf des Jahres möglichst alle der noch rund 400.000 ausstehenden Schlussabrechnungen zur Prüfung vorliegen.

 

Doppelte Haushaltsführung nur bei längerer Fahrzeit

Erst bei einer üblichen Fahrzeit von mehr als einer Stunde für die einfache Wegstrecke kommt die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung in Frage.

Liegen Hauptwohnung und erste Tätigkeitsstätte lediglich 30 km auseinander und beträgt die durchschnittliche Fahrzeit mit dem Auto für diese Strecke etwa eine Stunde, ist eine doppelte Haushaltsführung nicht anzuerkennen. Für das Finanzgericht Münster spielte es keine Rolle, dass die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als zwei Stunden betrug, weil der Kläger nicht nachvollziehbar darlegen konnte, dass er die täglichen Fahrten auf diese Weise zurückgelegt hätte, nachdem ihm vom Arbeitgeber ein Firmenwagen auch zur Privatnutzung überlassen worden war. Eine übliche Wegezeit von bis zu einer Stunde hält das Gericht noch für zumutbar, und da die üblichen Wegezeiten maßgeblich sind, seien zeitweise Verzögerungen aufgrund von Baustellen nicht zu berücksichtigen.

 

Geltendmachung der Energiepreispauschale nicht beim Arbeitgeber

Eine nicht ausgezahlte Energiepreispauschale dürfen Arbeitnehmer nicht beim Arbeitgeber einfordern, sondern müssen diese durch Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2022 beim Finanzamt geltend machen.

Eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Energiepreispauschale ist vom Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für 2022 durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Nachdem bereits ein Finanzgericht vergleichbar entschieden hatte, hat der Bundesfinanzhof nun bestätigt, dass sich der Arbeitnehmer grundsätzlich an sein Finanzamt wenden und eine Steuererklärung abgeben muss, wenn ihm der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nicht auszahlt. Erst wenn sich auch das Finanzamt sträuben sollte, kann die Pauschale vor dem Finanzgericht erstritten werden.

 

Überblick zu den Änderungen durch das Wachstumschancengesetz

Mit Verzögerung und deutlich reduziertem Umfang ist das Wachstumschancengesetz doch noch verabschiedet worden und in Kraft getreten.

Seinem Namen macht das Wachstumschancengesetz keine große Ehre mehr, denn das darin ursprünglich enthaltene Entlastungsvolumen ist in einem der zähesten Gesetzgebungsverfahren der jüngeren Vergangenheit nicht gewachsen, sondern erheblich geschrumpft. Immerhin wurde die vom Vermittlungsausschuss mit den Stimmen der Regierungskoalition beschlossene Kompromisslösung beim Showdown im Bundesrat mit breiter Mehrheit bestätigt, sodass das Gesetz am 27. März 2024 verkündet werden konnte und damit in Kraft getreten ist. Das Wachstumschancengesetz erfüllt auch die Aufgabe eines Jahressteuergesetzes für 2023 und enthält zahlreiche Detailregelungen, die nur in ganz bestimmten Fällen Auswirkungen haben. Der folgende Überblick zeigt daher nur die wesentlichen Änderungen, die in der finalen Fassung des Gesetzes enthalten sind.

  • Degressive Abschreibung: Die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung, die Ende 2022 ausgelaufen war, wird noch einmal für neun Monate wiederbelebt. Bei einer Anschaffung oder Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter nach dem 31. März 2024 und vor Ende des Jahres 2024 ist deren degressive Abschreibung mit höchstens 20 % bzw. dem Zweifachen des linearen AfA-Satzes möglich. Ursprünglich waren eine längere Laufzeit des Investitionsfensters als auch ein Höchstsatz von 25 % bzw. das 2,5-fache des linearen AfA-Satzes geplant, doch das war den Bun-desländern zu teuer.

  • Degressive AfA für Gebäude: Wegen des starken Rückgangs der Bautätigkeit ist die degressive Abschreibung für Gebäude weiterhin im Gesetz enthalten. Zwar ist sie auf Gebäude beschränkt, die Wohnzwecken dienen, kann dann aber in Höhe von 5 % (ursprünglich waren 6 % vorgesehen) vorgenommen werden. Die degressive Abschreibung ist möglich für Gebäude in einem EU/EWR-Staat, deren Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen oder für die der Kaufvertrag in diesem Zeitraum abgeschlossen wird. Während die degressive Abschreibung läuft, ist keine zusätzliche Abschreibung für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung möglich. Allerdings kann jederzeit zur linearen Abschreibung gewechselt werden, bei der eine solche zusätzliche Abschreibung dann möglich wäre.

  • Mietwohnungsneubau: Die geltende Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau kann zusätzlich zur jetzt eingeführten degressiven AfA für Wohngebäude in Anspruch genommen werden. Die Laufzeit der Regelung wurde deshalb um fast drei Jahre bis zum 1. Oktober 2029 verlängert. Für nach 2022 gestellte Bauanträge wurden außerdem die Baukostenobergrenze von 4.800 Euro/m² auf 5.200 Euro/m² und die maximale Bemessungsgrundlage von 2.500 Euro/m² auf 4.000 Euro/m² angehoben.

  • Sonderabschreibung: Kleinere Betriebe, die im Vorjahr einen Gewinn von maximal 200.000 Euro erzielt haben, können für bewegliche Wirtschaftsgüter in den ersten fünf Jahren eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 20 % geltend machen. Für ab 2024 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter wird die Sonderabschreibung auf maximal 40 % angehoben. Ursprünglich geplant war eine Anhebung auf bis zu 50 %.

  • Geschenke: Geschenke an Nichtarbeitnehmer dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern deren Wert im Kalenderjahr mehr als 35 Euro pro Empfänger ausmacht. Diese Abzugsgrenze steigt für alle nach 2023 beginnenden Wirtschaftsjahre auf 50 Euro pro Person und Jahr.

  • Elektrofirmenwagen: Bei der 1 %-Regelung sind reine Elektrofahrzeuge derzeit sehr begünstigt. Statt 1 % des Bruttolistenpreises sind nur 0,25 % als geldwerter Vorteil für die Privatnutzung anzusetzen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Listenpreis nicht höher als 60.000 Euro ist. Für ab 2024 angeschaffte Fahrzeuge wird diese Grenze auf 70.000 Euro angehoben.

  • Berufskraftfahrer: Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, steigt ab 2024 von 8 Euro auf 9 Euro pro Kalendertag. Statt der Pauschale können auch weiterhin die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden.

  • Gruppenunfallversicherung: Die Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung können pauschal mit 20 % versteuert werden, wenn der durchschnittliche Beitrag je Arbeitnehmer nach Abzug der Versicherungssteuer nicht mehr als 100 Euro im Jahr beträgt. Ab 2024 entfällt der Grenzbetrag, womit alle Gruppenunfallversicherungen pauschal versteuert werden können.

  • Qualifizierungsgeld: Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Arbeitnehmer bei einer beruflichen Weiterbildung von der Agentur für Arbeit ein Qualifizierungsgeld. Dieses zählt nun zu den steuerfreien, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Lohnersatzleistungen. Gleichzeitig wurden die vom Arbeitgeber zu tragenden Weiterbildungskosten steuerfrei gestellt.

  • Abfrage durch Arbeitgeber: Seit 2023 ist in der Lohnsteuerbescheinigung verpflichtend die Steueridentifikationsnummer des Arbeitnehmers anzugeben. Damit Arbeitgeber diese auch dann beim Finanzamt anfragen können, wenn der Arbeitnehmer diese nicht mitgeteilt oder den Arbeitgeber zu einer Abfrage bevollmächtigt hat, wurde nun eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die eine Abfrage durch den Arbeitgeber ermöglicht. Die Änderung betrifft jedoch nur Bestandsfälle, in denen der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer schon für 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt hat und schafft damit eine gesetzliche Grundlage für die entsprechende Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums.

  • Ermäßigte Besteuerung: Bisher kann die ermäßigte Besteuerung für bestimmte Entschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Weil das aber für die Arbeitgeber recht kompliziert und mit steuerlichen Risiken verbunden ist, wird das Verfahren ab 2025 gestrichen. Arbeitnehmer können die ermäßigte Besteuerung weiterhin durch Abgabe einer Steuererklärung nachträglich beim Finanzamt geltend machen.

  • Private Veräußerungsgeschäfte: Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind steuerfrei, wenn der erzielte Gewinn nicht mehr als 600 Euro im Jahr beträgt. Diese Freigrenze wird ab 2024 auf 1.000 Euro angehoben. Bei zusammenveranlagten Ehegatten hat wie bisher jeder der beiden Ehegatten einzeln Anspruch auf die Freigrenze.

  • Rentenbesteuerung: Um die vom Bundesfinanzhof geforderte Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Renten umzusetzen, steigt der vom Jahr des Rentenbeginns abhängige Besteuerungsanteil der Rente ab 2023 jährlich nicht mehr um 1,0 %, sondern nur noch um 0,5 %. Bei einem Renteneintritt im Jahr 2024 beträgt der Besteuerungsanteil damit statt 84 % nur 83 %. Durch die Änderung wird die volle Besteuerung der Rente erst 2058 statt bisher 2040 erreicht.

  • Versorgungsfreibetrag: Korrespondierend zur geänderten Rentenbesteuerung wird auch der Versorgungsfreibetrag angepasst. Beginnend mit dem Jahr 2023 wird der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrages jährlich nicht mehr um 0,8 %, sondern nur noch um 0,4 % verringert. Der Höchstbetrag sinkt ab 2023 um jährlich 30 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 Euro.

  • Altersentlastungsbetrag: Ebenfalls angepasst wird der Altersentlastungsbetrag. Dieser wird nun jährlich nur noch um 0,4 % statt bisher 0,8 % verringert. Der Höchstbetrag sinkt dementsprechend ab dem Jahr 2023 um jährlich 19 Euro anstatt bisher 38 Euro.

  • Kleinbetragsrenten: Sofern die monatliche Rente aus einem steuerbegünstigten Vertrag unter einem bestimmten Grenzbetrag liegen würde (2024 bei 35,35 Euro), kann sie vom Anbieter auch in Form einer einmaligen Kapitalabfindung ausgezahlt werden, ohne dass dies negative steuerliche Folgen hätte. Künftig soll die Abfindung einer Kleinbetragsrente während der Auszahlungsphase auch dann steuerunschädlich möglich sein, wenn die Rente durch einen Versorgungsausgleich den Grenzbetrag erreicht oder unterschreitet.

  • Zinsschranke: Verschiedene Änderungen der Zinsschranke, die zum Großteil auf neue EU-Vorgaben zurückgehen, waren ursprünglich auch Teil des Wachstumschancengesetzes. Da diese aber noch vor dem Jahreswechsel in Kraft treten mussten, wurden sie kurzfristig in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz transplantiert.

  • Verlustvortrag: Nach dem geltenden Recht ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. Euro (2 Mio. Euro für zusammenveranlagte Ehegatten) der Verlustvortrag unbeschränkt möglich. Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag auf 60 % der Einkünfte beschränkt, die in dem Jahr erzielt werden, auf das der Verlust vorgetragen wird. Statt der geplanten Aussetzung dieser Mindestgewinnbesteuerung wird lediglich die Grenze von 2024 bis Ende 2027 auf 70 % angehoben.

  • Spendenabzug: Spenden an eine gemeinnützige Organisation außerhalb Deutschlands dürfen ab 2025 nur dann steuerlich abgezogen werden, wenn der Spendenempfänger eine Zuwendungsbestätigung gemäß dem amtlichen Muster ausstellt. Um dazu befugt zu sein, muss die Organisation im Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern registriert sein, das dieses Jahr aufgebaut wird.

  • Buchführungspflicht: Für Wirtschaftsjahre, die nach 2023 beginnen, werden die Buchführungspflichtgrenzen angehoben. Die Buchführungspflicht gilt nun ab einem Jahresumsatz von 800.000 Euro (bisher 600.000 Euro) oder einem Jahresgewinn von 80.000 Euro (bisher 60.000 Euro). Aufgrund des späten Inkrafttretens des Wachstumschancengesetzes kann es sein, dass vom Finanzamt bereits eine Aufforderung zur Buchführungspflicht erlassen wurde, obwohl die neuen Grenzwerte nicht überschritten werden. Wurde die Aufforderung vor dem Inkrafttreten der höheren Grenzbeträge erlassen, ist beim Finanzamt ein Antrag auf Aufhebung der Aufforderung möglich.

  • Aufbewahrungspflicht: Wer im Jahr Überschusseinkünfte (Arbeitslohn, Renten, Kapitalerträge, Mieten und Pachten) von mehr als 500.000 Euro erzielt, muss Unterlagen über die Einnahmen und Werbungskosten aus den Überschusseinkünften sechs Jahre aufbewahren. Diese Betragsgrenze wird ab 2027 auf 750.000 Euro angehoben. Auch wenn die Grenze ab 2027 nicht mehr überschritten wird, müssen die bis Ende 2026 angefallenen Unterlagen bis zum Ende der jeweiligen Aufbewahrungsfrist weiter archiviert werden.

  • Thesaurierungsbegünstigung: Durch mehrere Maßnahmen soll die Thesaurierungsbegünstigung auch für Unternehmer attraktiv werden, die nicht den Spitzensteuersatz zahlen. Dazu wird insbesondere der begünstigungsfähige Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge erhöht, die zur Zahlung der Einkommensteuer entnommen werden. Im Gegensatz zum Regierungsentwurf, nach dem die Änderungen erst 2025 gelten sollten, greifen diese schon ab 2024.

  • Körperschaftsteueroption: Ab sofort können auch eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Option zur Körperschaftsteuer in Anspruch nehmen. Die Option gilt damit nun für alle Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und eine eingetragene GbR. Einige Regelungen zur Option werden zudem angepasst.

  • Stromlieferungen: Um Mieterstrommodelle und Solaranlagen zu fördern, wurde die Körperschaftsteuerbefreiung für Wohnungsbaugenossenschaften und -vereine angepasst und gilt nun, wenn die Einnahmen aus Stromlieferungen 30 % der Gesamteinnahmen (bisher 20 %) nicht übersteigen. Außerdem gilt die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer für grundstücksverwaltende Unternehmen nun, wenn die Einnahmen aus Solaranlagen und Ladestationen für Elektrofahrzeuge nicht mehr als 20 % der Gesamteinnahmen (bisher 10 %) ausmachen. Beide Änderungen gelten ab dem Jahr 2023.

  • Elektronische Rechnungen: Für Lieferungen und Leistungen an andere Unternehmer müssen ab 2025 zwingend elektronische Rechnungen ausgestellt werden. Dies ist der erste Schritt zur Einführung eines nationalen Meldesystems für alle Umsätze, mit dem der Fiskus Umsatzsteuerbetrug bekämpfen will. Als elektronische Rechnung gilt dabei nur eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das automatisch weiterverarbeitet werden kann. Papierrechnungen und andere elektronische Rechnungen, beispielsweise reine PDF-Dokumente, gelten dagegen als sonstige Rechnungen. In einem Übergangszeitraum bis Ende 2026 kann mit Zustimmung des Empfängers statt einer elektronischen Rechnung auch eine sonstige Rechnung ausgestellt werden. Für Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat, gilt diese Übergangsfrist sogar bis Ende 2027. Darüber hinaus können alle Unternehmen – unabhängig von Umsatzgrenzen – unter bestimmten Voraussetzungen das verwendete Format untereinander vereinbaren, womit insbesondere das EDI-Verfahren bis Ende 2027 nutzbar bleibt. Mehr über die elektronische Rechnung und die damit verbundenen Pflichten erfahren Sie in den nächsten Ausgaben.

  • Ist-Besteuerung: Die Option zur Ist-Besteuerung besteht ab 2024 bis zu einem Vorjahresumsatz von 800.000 Euro statt bisher 600.000 Euro.

  • Umsatzsteuer-Voranmeldung: Ab 2025 ist die Befreiung von der Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung möglich, wenn die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 2.000 Euro betragen hat. Bis einschließlich 2024 beträgt der Schwellenwert noch 1.000 Euro.

  • Kleinunternehmer: Bereits ab 2024 müssen umsatzsteuerliche Kleinunternehmer in den meisten Fällen keine Umsatzsteuerjahreserklärung mehr abgeben.

  • Forschungszulage: Die Regelungen zur Forschungszulage werden an mehreren Stellen verbessert, sodass insbesondere Einzelunternehmen und Kleinbetriebe stärker von der Forschungszulage profitieren können. Beispielsweise wird der berücksichtigungsfähige Wert einer Arbeitsstunde des Einzelunternehmers oder Gesellschafters von 40 Euro auf 70 Euro angehoben. Außerdem können KMU-Betriebe eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 % beantragen, womit statt 25 % dann 35 % der Bemessungsgrundlage als Forschungszulage gewährt werden. Die Höchstgrenze der Bemessungsgrundlage wird von bisher 4 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro angehoben. Allerdings gelten diese und weitere Verbesserungen erst ab Inkrafttreten des Gesetzes, also ab dem 28. März 2024.

 

Datenaustausch zu Auslandskonten ist verfassungsgemäß

Der automatische Finanzkonten-Informationsaustausch verstößt nicht gegen Grundrechte der betroffenen Steuerzahler.

Das Bundeszentralamt für Steuern erhält von anderen Staaten inzwischen regelmäßig Informationen über die dort von deutschen Staatsbürgern geführten Bankkonten. Es speichert diese Daten und leitet sie bei Bedarf an die zuständigen Finanzbehörden weiter. Dieser automatische Informationsaustausch über ausländische Finanzkonten verstößt nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der davon betroffenen Steuerzahler.

 

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die Klage mehrerer Steuerzahler abgewiesen, die Konten in der Schweiz haben und gegen die Übermittlung der Kontostände ihrer Schweizer Bankkonten an das Bundeszentralamt zu Felde gezogen waren. Zwar stellt die Verarbeitung und Speicherung einen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar, aber dieser ist nach der Überzeugung des Bundesfinanzhofs gerechtfertigt.

 

Erweiterte Kürzung bei einer Betriebsverpachtung

Eine Betriebsverpachtung ist nicht kürzungsschädlich, wenn die wesentlichen Betriebsgegenstände vermietet werden und ausschließlich aus eigenen Grundbesitz bestehen.

Unternehmen, die ausschließlich Wohnimmobilien und Kapitalvermögen verwalten, können bei der Gewerbesteuer die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen. Dass die erweitere Kürzung auch im Fall einer Betriebsverpachtung in Frage kommen kann, hat der Bundesfinanzhof bestätigt: Eine Betriebsverpachtung ist nicht kürzungsschädlich, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände vermietet werden und es sich dabei ausschließlich um eigenen bebauten oder unbebauten Grundbesitz handelt. Die Mitvermietung von Gebäudebestandteilen, die dem gemeinschaftlichen Eigentum zugeordnet sind, ist dabei ein zwingend notwendiger Teil der Überlassung eigenen Grundbesitzes und deshalb nicht kürzungsschädlich.

 

Voraussetzungen für Option zum Teileinkünfteverfahren

Nach einer wirksamen erstmaligen Antragstellung ist das Teileinkünfteverfahren auch in den folgenden vier Jahren anzuwenden, selbst wenn die Voraussetzungen in der Zwischenzeit entfallen sind.

Für die Erträge aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen das Teileinkünfteverfahren anstelle der Abgeltungsteuer gewählt werden. Der Antrag auf das Teileinkünfteverfahren gilt – solange er nicht widerrufen wird – laut dem Gesetz auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind. Zu dieser Regelung hat der Bundesfinanzhof nun klargestellt, dass das Finanzamt das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen unterstellen muss, auch wenn diese in der Zwischenzeit weggefallen sein sollten.

Der Fiskus wollte die Regelung so verstanden wissen, dass das Finanzamt lediglich auf den ständigen Nachweis der Voraussetzungen verzichtet, aber das Teileinkünfteiverfahren in einem späteren Kalenderjahr verweigern kann, wenn die Voraussetzungen inzwischen weggefallen sind. Demgegenüber meint der Bundesfinanzhof, dass diese Auslegung des Finanzamts von der Gesetzesbegründung und dem Sinnzusammenhang der Regelung nicht gedeckt ist.

 

Anhebung der Schwellenwerte für die Betriebsgrößenklassen

Im Handelsrecht sind die monetären Schwellenwerte für die Betriebsgrößenklassen, nach denen sich auch die Offenlegungspflichten richten, um rund 25 % angehoben worden.

Recht schnell und geräuschlos hat die Regierung die geplante Anhebung der handelsrechtlichen Schwellenwerte für die Betriebsgrößenklassen umgesetzt, die insbesondere für den Umfang der Offenlegungspflichten von Bedeutung sind. Das “Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften” wurde im April verkündet. Dadurch werden die monetären Schwellenwerte um rund 25 % angehoben. Die letzte solche Anhebung durch das Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz liegt inzwischen neun Jahre zurück.

Nach den neuen Schwellenwerten kann eine Kapitalgesellschaft nun bis zu 450.000 Euro an Bilanzsumme (bisher 350.000 Euro) und 900.000 Euro an Umsatzerlösen (bisher 700.000 Euro) haben, um noch als Kleinstkapitalgesellschaft zu gelten. Für die übrigen Betriebsgrößenklassen wurden die beiden monetären Schwellenwerte jeweils exakt um 25 % angehoben. Die neuen Schwellenwerte sind zwingend auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden, dürfen jedoch bereits ein Jahr früher angewendet werden.

 

Verspätete Pauschalversteuerung kann zu Beitragspflicht führen

Erfolgt die tatsächliche Pauschalversteuerung von Leistungen an Arbeitnehmer nicht zeitnah zur Entgeltabrechnung, entfällt die Beitragsfreiheit für diese Leistungen in der Sozialversicherung.

Pauschal versteuerte Leistungen des Arbeitgebers sind in vielen Fällen von der Beitragspflicht in der Sozialversicherung befreit. Dazu muss die Pauschalversteuerung aber zeitnah erfolgen, wie ein Unternehmen beim Bundessozialgericht schmerzhaft erfahren musste. Nach der 2015 geänderten Sozialversicherungsentgeltverordnung reicht die bloße Möglichkeit der pauschalen Besteuerung nicht mehr für eine Beitragsfreiheit aus. Die Pauschalbesteuerung muss tatsächlich und mit der Entgeltabrechnung durchgeführt werden, wie das Gericht bestätigt hat.

Im Streitfall ging es um Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung, die den Freibetrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer überstiegen. Die Veranstaltung fand im September 2015 statt, der Arbeitgeber nahm die Pauschalversteuerung aber erst im März 2016 vor, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Entgeltabrechnungen für September 2015 sowohl sozialversicherungs- als auch steuerrechtlich nicht mehr änderbar waren. Aufgrund dieser verspäteten Pauschalversteuerung musste das Unternehmen nun Beiträge und Umlagen von rund 60.000 Euro auf die pauschal versteuerten Leistungen abführen.

 

Erfassung von Gutscheinen bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Vergütet ein Dritter die Leistungen aufgrund eines Gutscheins, dann fallen bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst mit dieser Zahlung der Vergütung die entsprechenden Einnahmen an, nicht schon bei der Leistungsausführung.

In einem Verfahren, in dem es hauptsächlich um die Schätzungsbefugnisse des Finanzamts ging, hat der Bundesfinanzhof auch Feststellungen zur Erfassung von Einnahmen aus bestimmten Gutscheinen bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung getroffen. Im Fall von Rabattgutscheinen, bei denen später ein Dritter die an den Kunden erbrachte Leistung vergütet, fließt laut des Urteils die Einnahme nicht schon mit der Übergabe des Gutscheins durch den Kunden an den Unternehmer zu, sondern erst dann, wenn der Dritte (in der Regel der Gutscheinaussteller) die Zahlung leistet.

 

Investitionsabzugsbeträge bei steuerbefreiten Solaranlagen

Die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags für eine nun steuerbefreite Photovoltaikanlage ist jedenfalls vorerst rechtens.

Die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags setzt voraus, dass das angeschaffte Wirtschaftsgut zur Erzielung betrieblicher Einkünfte verwendet wird. Da durch die rückwirkende Steuerbefreiung kleiner Photovoltaikanlagen die Gewinnermittlungspflicht für viele Solaranlagenbetreiber entfallen ist, können vor 2021 geltend gemachte Investitionsabzugsbeträge in vielen Fällen nicht mehr für ab 2022 angeschaffte Photovoltaikanlagen verwendet werden und werden deshalb vom Finanzamt rückgängig gemacht.

 

Das Finanzgericht Köln hat diese Praxis in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung bestätigt. Der Steuerzahler hatte seine Anlage in 2022 angeschafft, also noch vor der Gesetzesänderung. Das Gericht meint aber, dass es keinen besonderen Schutz der Erwartung gibt, dass die bisherige Rechtslage bestehen bleibt. Gegen die Entscheidung ist eine Beschwerde beim Bundesfinanzhof anhängig. Das letzte Wort in dieser Frage wird aber wohl noch einige Zeit auf sich warten lassen, denn vermutlich wird sich auch das Bundesverfassungsgericht noch mit der Frage beschäftigen müssen, da zahlreiche Solaranlagenkäufer von der Rechtsänderung betroffen sind und nun nachträglich auf den fest eingeplanten Investitionsabzugsbetrag verzichten sollen.

 

Unterbringung in einer Pflege-WG

Die Kosten für die Unterbringung in einer Pflege-WG stellen eine steuerlich abziehbare außergewöhnliche Belastung dar.

Aufwendungen für die krankheits-, pflege- oder behinderungsbedingte Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Wohngemeinschaft sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die Unterbringung in einer anerkannten Pflege-WG der Unterbringung in einem Pflegeheim gleichgestellt. Wie bei der Heimunterbringung sind aber die Ausgaben um die Haushaltsersparnis zu kürzen, es sei denn, der Pflegebedürftige behält seinen Haushalt bei.

 

Schätzungsbefugnis bei Verwendung alter Registrierkassen

Der Bundesfinanzhof hat sich zu den Voraussetzungen und den Grenzen einer Schätzung durch das Finanzamt bei Verwendung von alten Registrierkassen geäußert.

Im Lauf der Jahre wurden die Vorgaben für Registrierkassen und andere Kassensysteme vom Fiskus mehrfach verschärft. Wer sich nicht an diese Vorgaben hält, riskiert eine komplette Schätzung der Einnahmen durch das Finanzamt, die in aller Regel deutlich höher ausfällt als die erklärten Umsätze. Der Bundesfinanzhof musste sich nun mit einem solchen Fall befassen, in dem ein Restaurantbetreiber nach wie vor eine sehr einfache elektronische Registrierkasse aus den 80er-Jahren verwendete, die die im streitigen Zeitraum gültigen Vorgaben nicht mehr erfüllte.

Zwar teilte der Bundesfinanzhof die Ansicht des Finanzgerichts, dass die verwendete Registrierkasse objektiv manipulierbar war, was einen formellen Mangel von hohem Gewicht darstellt, der dem Finanzamt grundsätzlich eine Schätzungsbefugnis gibt. Die Richter stellen jedoch auch fest, dass das Wissen um die Manipulierbarkeit derart alter Kassenmodelle erst im Laufe der Zeit gewachsen sei und dem Unternehmer daher unter bestimmten Voraussetzungen Vertrauensschutz zu gewähren ist. Das Gewicht des formellen Mangels durch die Manipulierbarkeit der Kasse sei dann nicht so hoch wie im Regelfall und könne bei Führung zusätzlicher Nachweise sogar ganz entfallen.

In dem Urteil hat der Bundesfinanzhof daher genauer ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang das Finanzamt zu einer Schätzung befugt ist. Insbesondere genügt nicht die bloße Benennung formeller oder materieller Mängel, sondern diese müssen auch nach ihrer Bedeutung für den konkreten Einzelfall gewichtet werden. Eine Vollschätzung unter vollständiger Verwerfung der Gewinnermittlung des Unternehmers ist nur zulässig, wenn die festgestellten Mängel gravierend sind.

Die Verwendung eines manipulierbaren Kassensystems stellt zwar grundsätzlich einen formellen Mangel von hohem Gewicht dar, da in einem solchen Fall systembedingt keine Gewähr für die Vollständigkeit der Einnahmenaufzeichnungen gegeben ist. Das Gewicht dieses Mangels kann sich aber im Einzelfall auf ein geringeres Maß reduzieren. Das gilt insbesondere dann, wenn das Kassensystem zur Zeit seiner Nutzung verbreitet und allgemein akzeptiert war und eine tatsächliche Manipulation unwahrscheinlich ist.

Trotz des formellen Mangels durch die Verwendung einer objektiv manipulierbaren elektronischen Registrierkasse ist eine Schätzung durch das Finanzamt dann unzulässig, wenn der Unternehmer zusätzliche Aufzeichnungen führt, zu deren Führung er nicht verpflichtet ist, und die eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit der Einnahmenerfassung bieten.

Der Bundesfinanzhof weist zudem noch darauf hin, dass bei elektronischen Registrierkassen einfacher Bauart die Funktionen und der Stand der festen Programmierung (Firmware) durch die Bedienungsanleitung dokumentiert werden. Änderungen von Einstellungen der Kasse sind dagegen vom Unternehmer bei Vornahme der Änderungen durch Anfertigung entsprechender Protokolle über die vorgenommenen Einstellungen zu dokumentieren.

 

Besteuerung der Energiepreispauschale ist verfassungskonform

Dass die Energiepreispauschale durch das Gesetz den steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet wurde, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Wenig überraschend hat das Finanzgericht Münster festgestellt, dass die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört. Das Argument des Klägers, dass es sich um eine Subvention des Staates handelt, die keinen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis hat, ließ das Gericht nicht gelten: Der Gesetzgeber hat die Energiepreispauschale durch eine entsprechende Regelung im Einkommensteuergesetz den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung kommt es daher nicht mehr an. Auch verfassungsrechtlich sieht das Gericht keine Probleme mit der Steuerpflicht der Pauschale. Insbesondere ergebe sich aus der Verfassung nicht, dass der Staat nur das am Arbeitsmarkt erzielbare Einkommen besteuern darf.

 

Steuerberaterverband lehnt Steuerbescheide am Samstag ab

Der Deutsche Steuerberaterverband fordert Korrekturen an einer Gesetzesänderung, die dazu führen kann, dass Steuerbescheide künftig auch an einem Samstag bekannt gegeben werden können.

Um einer langjährigen Forderung der Deutschen Post AG nachzukommen, will der Gesetzgeber die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen verlängern. Wenn aber die Briefe länger unterwegs sind, kann dies zu Problemen mit der aktuell geltenden Zustellungsfiktion von Steuerbescheiden am dritten Tag nach Aufgabe zur Post führen. Daher soll auch diese Zustellungsfiktion um einen Tag verlängert werden.

 

Im Windschatten dieser Anpassungen plant die Bundesregierung, dass Steuerbescheide künftig auch an Samstagen bekannt gegeben werden können. In einer Stellungnahme zu der geplanten Gesetzesänderung spricht sich der Deutsche Steuerberaterverband gegen diese Änderung aus und fordert außerdem eine Verlängerung der Zustellungsfiktion auf fünf Werktage statt der geplanten vier Tage.

 

Waschservice ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

Die Leistungen eines Wachservices werden außerhalb des Haushalts erbracht und sind deshalb keine Haushaltsnahe Dienstleistung.

Immer wieder müssen die Finanzgerichte über Klagen entscheiden, denen ein “man kann es ja mal probieren”-Fall zugrunde liegt. In so einem Fall versuchen Steuerzahler Ausgaben steuerlich geltend zu machen, die nur mit viel Wohlwollen und zwei zugekniffenen Augen ansatzweise die steuerlichen Voraussetzungen für einen Abzug erfüllen könnten. Manchmal geht so etwas beim Finanzamt durch, aber wenn das Finanzamt genauer hinschaut und die Sache womöglich noch beim Finanzgericht landet, sind die Erfolgsaussichten praktisch null.

Daher überrascht es auch nicht, dass das Finanzgericht Münster den Abzug der Kosten eines Waschservices für Kleidung (Waschen, Bügeln, Stärken, Mangeln) nicht zum Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung zugelassen hat. Auch wenn es sich um eine typische Haushaltstätigkeit handelt, wird die Leistung des Waschservices außerhalb des Haushalts erbracht und erfüllt damit nicht die Hauptvoraussetzung für den Steuerbonus.

 

Entwurf für das Jahressteuergesetz 2024

Im Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2024 sind zahlreiche Detailänderungen enthalten, wovon vor allem einige Änderungen bei der Umsatzsteuer Folgen für die meisten Unternehmer haben werden.

Im vergangenen Jahr gab es kein offizielles Jahressteuergesetz, denn dessen Funktion hatte das Wachstumschancengesetz übernommen. Kaum ist dieses nach langen Geburtswehen in Kraft getreten, legt das Bundesfinanzministerium auch schon den Entwurf für das Jahressteuergesetz 2024 vor. Darin sind im Gegensatz zu dessen Vorgängern bis jetzt nur wenige wirklich erhebliche Änderungen im Steuerrecht enthalten, was nicht zuletzt daran liegt, dass dem Fiskus für Gestaltungen oder Steuerentlastungen derzeit das Geld fehlt.

Die folgenschwersten Änderungen hat das Ministerium bei der Umsatzsteuer geplant, verschweigt diese aber bisher geflissentlich in seiner eigenen Zusammenfassung der hervorzuhebenden Maßnahmen im Gesetzentwurf. Stattdessen hebt das Ministerium andere Anpassungen an EU-Vorgaben, Reaktionen auf die Rechtsprechung von Bundesfinanzhof und Bundesverfassungsgericht sowie weitere Detailänderungen hervor.

Der Entwurf wird nun das übliche Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Mit der Verabschiedung ist erst im Spätherbst zu rechnen, und bis dahin werden aller Wahrscheinlichkeit nach noch eine Reihe weiterer Punkte in das Gesetz aufgenommen. Was jetzt schon an wesentlichen Änderungen geplant ist, lesen Sie im folgenden Überblick.

  • Kleinunternehmerregelung: Aufgrund von Vorgaben der EU wird die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht reformiert, was neben verschiedenen Detailänderungen zu zwei wesentlichen Änderungen führt. Zum einen konnten bislang nur im Inland ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Ab 2025 steht die Regelung dagegen auch Unternehmen offen, die in anderen EU-Staaten ansässig sind. Dafür wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt.

    Außerdem werden die Vorgaben für die Betragsgrenzen angepasst, was Auswirkungen für alle Nutzer der Kleinunternehmerregelung hat. Bisher konnte die Regelung genutzt werden, wenn der Vorjahresumsatz nicht mehr als 22.000 Euro betrug und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro an Umsatz entstehen. Die Grenze für den Vorjahresumsatz wird ab 2025 auf 25.000 Euro angehoben. Für den Umsatz des laufenden Jahres ist die Prognoseschwelle, deren ungeplantes Überschreiten bisher erst im Folgejahr Konsequenzen hatte, nach den neuen EU-Vorgaben nicht mehr zulässig. Für das laufende Jahr gilt daher ab 2025 eine harte Umsatzgrenze von 100.000 Euro (also das doppelte der bisherigen Prognoseschwelle, was die Umstellung weniger schmerzhaft macht), ab der die Kleinunternehmerregelung sofort nicht mehr anwendbar ist. Schon der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung. Für Existenzgründer gilt im ersten Jahr ein niedrigerer Umsatzgrenzwert von 25.000 Euro.

  • Ist-Versteuerung: Ebenfalls auf Vorgaben des EU-Rechts geht eine Änderung im Bereich der Ist-Versteuerung zurück, die auch Auswirkungen für alle Soll-Versteuerer hat. Bisher genügte für den Vorsteuerabzug im Fall der Soll-Versteuerung der Zugang einer korrekten Rechnung. Das EU-Recht sieht aber vor, dass das Recht auf Vorsteuerabzug gleichzeitig mit dem Steueranspruch des Finanzamts gegenüber dem Rechnungsaussteller entsteht, was bei Ist-Versteuerern erst bei Zahlung der Rechnung der Fall ist. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs führt dazu, dass diese Vorgabe auch im deutschen Recht strikter umgesetzt wird.

    Ab 2026 müssen daher Ist-Versteuerer die neue Pflichtangabe “Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten” in ihren Rechnungen ausweisen. In solchen Fällen darf der Rechnungsempfänger ab 2026 den Vorsteuerabzug erst dann geltend machn, wenn er die Rechnung nicht nur erhalten, sondern auch bezahlt hat. Gleichzeitig wird die Ist-Verstuerung damit zum Wettbewerbsnachteil, weil sich Soll-Versteuerer entschließen könnten, keine Waren oder Dienstleistungen mehr von einem Ist-Versteuerer zu beziehen, um den Aufwand zu vermeiden, der mit der Buchung und Überwachung unterschiedlicher Vorsteuerabzugsberechtigungen verbunden ist. Wer als Soll-Versteuerer ohnehin wegen der Pflicht zur E-Rechnung bis Ende 2025 die Anschaffung neuer Software oder Umstellungen bei der Buchführung geplant hat, sollte daher auch gleich darauf achten, dass die rechnungsabhängige Differenzierung des Vorsteuerabzugszeitpunkts ab 2026 gewährleistet ist.

  • Mobilitätsbudget: Künftig können Arbeitgeber Sachzuwendungen oder Zuschüsse für ihre Arbeitnehmer aus einem Mobilitätsbudget von bis zu 2.400 Euro im Jahr pauschal mit 25 % besteuern, sofern das Mobilitätsbudget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Das Mobilitätsbudget kann für außerdienstliche Mobilitätsleistungen unabhängig vom Verkehrsmittel (mit Ausnahme des Luftverkehrs und privater Kraftfahrzeuge oder Firmenwagen) genutzt werden, also insbesondere auch für moderne Angebote wie E-Scooter, Car- und Bike-Sharing oder andere Sharing-Angebote. Begünstigt ist die Nutzung an sich, nicht dagegen die Erstattung reiner Einzelkosten (z. B. Tankkarten oder Reparaturleistungen).

  • Krankenkassenbonusleistungen: Beitragserstattungen durch die Krankenkasse reduzieren die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Bonusleistungen der Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten zählen dagegen aufgrund einer Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung bis zu einem Betrag von 150 Euro pro Jahr als Leistung der Krankenkasse statt als Beitragserstattung und mindern damit den Sonderausgabenabzug nicht. Diese Rregelung ist bisher bis Ende 2024 befristet, hat sich aber bewährt und wird daher ab 2025 im Gesetz verankert.

  • Strafverfolgung: Künftig dürfen Bewilligungsbehörden im Fall von zu Unrecht erlangten Leistungen aus öffentlichen Mitteln auch dem Steuergeheimnis unterliegende Daten an die Strafverfolgungsstellen weiterleiten, die sie zuvor vom Finanzamt erhalten haben.

  • Land- und Forstwirte: Zur Abmilderung von Einkommensverlusten infolge des Klimawandels haben Land- und Forstwirte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Tarifermäßigung bei der Einkommensteuer, die zu einer Progressionsglättung innerhalb eines Dreijahreszeitraums führt. Der bisher letzte solche Dreijahreszeitraum endete 2022. Da sich die Situation der Land- und Forstwirtschaft nicht verbessert hat, wird die Tarifermäßigung für zwei weitere Dreijahreszeiträume bis Ende 2028 verlängert.

  • Pauschallandwirte: Gemäß den Vorgaben des EU-Rechts werden der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Pauschallandwirte inzwischen jährlich angepasst. Für 2024 war ursprünglich mit dem Wachstumschancengesetz eine Absenkung von 9,0 % auf 8,4 % vorgesehen, die aber aufgrund des langwierigen Gesetzgebungsverfahrens zunächst wieder gestrichen werden musste. Aus dieser schlechten Erfahrung hat der Fiskus gelernt, und so wird nun einerseits die Absenkung auf 8,4 % nachgeholt und andererseits ab 2026 ein gesetzlich normiertes Berechnungsverfahren eingeführt, mit dem künftig das Bundesfinanzministerium den Durchschnittssatz jährlich für das Folgejahr verkünden kann, ohne dass jeweils eine Gesetzesänderung notwendig ist.

 

Präimplantationsdiagnostik als außergewöhnliche Belastung

Auch eine gesunde Mutter kann die Kosten einer Präimplantationsdiagnostik als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn eine genetische Erkrankung des Vaters diese notwendig macht.

Mit der Präimplantationsdiagnostik (PID) können vor einer künstlichen Befruchtung genetische Defekte des Embryos festgestellt werden. Auch wenn das Finanzamt normalerweise nur die Kosten für eigene Krankheiten als außergewöhnliche Belastung anerkennt, kann eine gesunde Mutter zumindest in bestimmten Fällen die PID ebenfalls als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

 

Das gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn der Vater eine Erbgutschädigung hat, die sich auch auf den gezeugten Nachwuchs auswirken kann und somit ein triftiger Grund für eine PID vorliegt. In diesem Fall sind die Aufwendungen für die PID zwangsläufig entstanden, weil die ärztlichen Maßnahmen bei der Mutter dem Zweck dienen, eine durch Krankheit beeinträchtigte körperliche Funktion ihres Partners auszugleichen. Aufgrund der untrennbaren biologischen Zusammenhänge schließt die Abziehbarkeit daher auch diejenigen erforderlichen Behandlungsschritte mit ein, die am Körper der nicht erkrankten Mutter vorgenommen werden. Dass Mutter und Vater nicht miteinander verheiratet sind, hat laut dem Urteil des Bundesfinanzhofs auf die Abziehbarkeit ebenfalls keine Auswirkungen.

 

Betriebsveranstaltungen mit beschränktem Teilnehmerkreis

Im Gegensatz zur Gewährung des Freibetrags von 110 Euro ist die Pauschalversteuerung von Arbeitslohn im Rahmen einer Betriebsveranstaltung auch bei einem beschränkten Teilnehmerkreis möglich.

Für Leistungen des Arbeitgebers im Rahmen einer Betriebsveranstaltung kann die Lohnsteuer pauschal mit einem Steuersatz von 25 % abgegolten werden. Daneben gibt es noch den Freibetrag von 110 Euro pro Veranstaltung und Teilnehmer, bis zu dem die Zuwendungen des Arbeitgebers komplett steuerfrei sind. Voraussetzung für den Freibetrag ist allerdings, dass die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder Betriebsteils offensteht.

 

Für die Pauschalversteuerung gibt es dagegen seit 2015 keine derartige Einschränkung mehr, sodass die Pauschalversteuerung auch für Betriebsveranstaltungen in Frage kommt, an denen nur bestimmte Mitarbeiter teilnehmen dürfen. Das hat der Bundesfinanzhof nun ausdrücklich bestätigt und einem Unternehmen die Pauschalversteuerung von Weihnachtsfeiern für die Vorstandsmitglieder und für die Führungsebene gebilligt. Entgegen der Auffassung des Finanzamts ist für die Pauschalversteuerung lediglich erforderlich, dass eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter stattfindet. Anlass, Teilnehmerkreis oder Umfang der Veranstaltung haben dagegen keinen Einfluss auf die Pauschalversteuerungsoption.

 

Prognostizierte Steuereinnahmen brechen deutlich ein

In diesem und den folgenden vier Jahren müssen die öffentlichen Kassen mit Steuermindereinnahmen von zusammen rund 80 Mrd. Euro rechnen.

Den Ergebnissen der neuesten Steuerschätzung zufolge entwickeln sich die Steuereinnahmen für Bund, Länder und Kommunen in diesem Jahr schlechter als noch in der Oktober-Schätzung erwartet. Auch in den Folgejahren muss der Fiskus mit einem deutlich niedrigeren Steueraufkommen rechnen. Die Steuereinnahmen liegen im Vergleich zur Erwartung aus dem Oktober 2023 durchschnittlich jährlich um rund 16 Mrd. Euro niedriger. Den größten Teil dieser Mindereinnahmen muss der Bundeshaushalt schultern. Gegenüber der Oktober-Schätzung sind durch die schwache Konjunktur bei fast allen aufkommensstarken Steuerarten Mindereinnahmen zu verzeichnen. Lediglich das erwartete Aufkommen aus der Abgeltungsteuer wurde nach oben korrigiert. Darin spiegeln sich die Zinserträge in Deutschland wider, die deutlich stärker als bisher angenommen gestiegen sind.

 

Korrektur angerechneter Kapitalertragsteuer

Lässt sich im Nachgang nicht mehr nachweisen, dass die Kapitalertragsteuer bei einem Cum/Ex-Geschäft tatsächlich einbehalten wurde, kann das Finanzamt nachträglich zu viel erstattete Steuerbeträge zurückfordern.

Die Kapitalertragsteuer bei so genannten “Cum/Ex-Geschäften” ist nur dann anrechnungsfähig, wenn sie tatsächlich einbehalten wurde. Dabei hat derjenige, der die Anrechnung in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Mitwirkungs- und Nachweispflicht. Kann die tatsächliche Einbehaltung nicht oder nicht mehr nachgewiesen werden, ist das Finanzamt grundsätzlich berechtigt, eine bereits ergangene Anrechnungsverfügung zu ändern und zu viel erstattete Steuerbeträge zurückzufordern. Das hat das Hessische Finanzgericht in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung entschieden, zu dem nun eine Beschwerde beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

 

Voraussetzungen für Ansatz einer Pensionsrückstellung

Wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer Versorgungskomponente nicht eindeutig geregelt sind, hat das keine schädlichen Folgen für die Pensionsrückstellung zu einer anderen Versorgungskomponente, deren Voraussetzungen klar bestimmt sind.

Der Ansatz einer Pensionsrückstellung ist möglich, wenn und soweit die schriftlich erteilte Pensionszusage eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen macht. Der Bundesfinanzhof hat dazu klargestellt, dass ein Verstoß gegen diese Eindeutigkeitsvoraussetzung bei einer Komponente der Versorgungsleistung keine negativen Auswirkungen auf die Rückstellung für die Zusage einer anderen Komponente hat, sofern die zugesagten Leistungen entsprechend teilbar sind.

 

Im Streitfall hatte eine GmbH ihren ehemaligen geschäftsführenden Gesellschaftern nach deren vorzeitigem Ausscheiden eine Altersrente gezahlt. Während die Voraussetzungen für die reguläre Altersrente ab dem 65. Geburtstag klar definiert waren, war die Regelung für einen vorzeitigen Bezug jedoch nicht so eindeutig wie gedacht. Das Finanzamt wollte daher die gesamte Pensionsrückstellung nicht anerkennen, wurde aber vom Bundesfinanzhof nun eines Besseren belehrt: Sind die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze eindeutig bestimmt, ist dafür eine Pensionsrückstellung zu bilden, auch wenn die Pensionszusage keine eindeutigen Angaben zu den Voraussetzungen eines vorzeitigen Altersrentenbezugs enthält.

 

Erleichterungen für Geschädigte des Hochwassers

Auf die zum Teil verheerenden Überflutungen durch den Starkregen haben Baden-Württemberg und Bayern mit den bei Naturkatastrophen üblichen steuerrechtlichen Erleichterungen für die Betroffenen und für Helfer reagiert.

Auf die gebietsweise enormen Überflutungen in Bayern und Baden-Württemberg durch den Starkregen Anfang Juni haben die Finanzministerien dieser beiden Bundesländer mit einem Katastrophenerlass reagiert. Damit können die unmittelbar Betroffenen beim Finanzamt unter erleichterten Voraussetzungen Stundungen der bis zum 31. Oktober 2024 fälligen Steuern, eine Anpassung von Vorauszahlungen oder einen Vollstreckungsaufschub erhalten. Sind durch das Hochwasser Buchhaltungsunterlagen oder andere Aufzeichnungen verloren gegangen, nimmt das Finanzamt darauf ebenfalls Rücksicht. Auch Hilfsleistungen und Spenden für die Betroffenen sind unter erleichterten Voraussetzungen möglich. Die Maßnahmen entsprechen im Wesentlichen dem, was bereits bei früheren Naturkatastrophen an Erleichterungen gewährt wurde.

 

Wachstumsinitiative der Bundesregierung

Mit einem umfangreichen Maßnahmenkatalog will die Regierungskoalition die Konjunktur in Schwung bringen, Unternehmen steuerlich entlasten und den Bürokratieabbau vorantreiben.

Zusammen mit dem Bundeshaushalt für 2025 hat sich die Ampelkoalition auf ein Maßnahmenpaket geeinigt, das sie als “Wachstumsinitiative” bezeichnet. Mit den 49 Maßnahmen aus unterschiedlichen Bereichen will die Bundesregierung der deutschen Wirtschaft zusätzliche Impulse für eine neue wirtschaftliche Dynamik geben. Nicht nur der Name erinnert an das Wachstumschancengesetz, auch inhaltlich enthält das Paket Maßnahmen, die noch vor wenigen Monaten mit viel Mühe aus dem Wachstumschancengesetz herausverhandelt wurden. Allerdings ist das Maßnahmenpaket diesmal sehr viel breiter aufgestellt und sieht neben Änderungen im Steuerrecht auch Maßnahmen im Arbeits- und Sozialrecht sowie in weiteren Bereichen vor. Welche steuerlichen Änderungen geplant sind, zeigt der folgende Überblick:

  • Degressive Abschreibung: Die seit 1. April 2024 wieder mögliche degressive Abschreibung soll bis 2028 verlängert und der Abschreibungssatz auf das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung angehoben werden.

  • Pool-Abschreibung: Die Sammelpostenabschreibung soll reformiert und in eine Pool-Abschreibung umgebaut werden. Im ersten Schritt soll dazu der Betrag, bis zu dem Wirtschaftsgüter in den Sammelposten aufgenommen werden können, auf 5.000 Euro angehoben werden.

  • Kalte Progression: Auch für 2025 und 2026 sollen die Eckwerte des Einkommensteuertarifs wieder an die Inflationsentwicklung angepasst werden, um eine inflationsbedingte Mehrbelastung zu vermeiden.

  • E-Mobilität: Für Unternehmen wird rückwirkend zum 1. Juli 2024 eine Sonderabschreibung für neu zugelassene vollelektrische und vergleichbare Nullemissionsfahrzeuge eingeführt. Zudem wird der maximale Brutto-Listenpreis für die ermäßigte Dienstwagenbesteuerung von E-Fahrzeugen von 70.000 Euro auf 95.000 Euro angehoben.

  • Steuerfreie Mehrarbeit: Zuschläge für Mehrarbeit, die über die vereinbarte Vollzeitarbeit hinausgehen, werden steuer- und beitragsfrei gestellt. Als Vollzeitarbeit gilt für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse eine Wochenarbeitszeit von mindestens 34 Stunden, für nicht tariflich festgelegte oder vereinbarte Arbeitsverhältnisse eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden.

  • Teilzeitarbeit: Wenn Arbeitgeber eine Prämie für die Ausweitung der Arbeitszeit von Teilzeitmitarbeitern zahlen, soll die Prämie steuerlich begünstigt werden. Missbrauch soll dabei ausgeschlossen werden.

  • Beschäftigung Älterer: Mit verschiedenen Maßnahmen wird die Erwerbstätigkeit im Alter attraktiver gestaltet. So soll für Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, der Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung gestrichen und direkt an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Zudem sollen diese Arbeitnehmer eine abgabenfreie Rentenaufschubprämie in Höhe der entgangenen Rentenzahlung und der darauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge erhalten können und die Befristung von Arbeitsverhältnissen im Rentenalter erleichtert werden.

  • Fachkräftezuwanderung: Für ausländische Fachkräfte sind steuerliche Anreize geplant. Neu zugewanderte Fachkräfte können in den ersten drei Jahren 30, 20 und 10 % vom Bruttolohn steuerfrei stellen. Dabei soll es eine Unter- und Obergrenze für den Bruttolohn geben.

  • Lohnsteuerklassen: Einen Beitrag zu mehr Frauenerwerbstätigkeit soll die Überführung der Steuerklassenkombination III/V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV leisten. Gemeinsam mit den Ländern will die Bundesregierung prüfen, wie diese Umstellung möglichst zeitnah und deutlich schneller als bis zum bisher avisierten Jahr 2030 erfolgen kann.

  • Altersvorsorge: Die Riester-Rente soll reformiert werden, sodass auch Produkte ohne Beitragserhaltungsgarantie, aber mit besseren Renditechancen begünstigt sind. Daneben soll zur Stärkung des Wettbewerbs jederzeit der Wechsel zwischen Produkten mit geringen oder keinen Kosten möglich sein. Zudem sollen die Produkte allen Erwerbstätigen – also nach Möglichkeit auch Selbstständigen – offenstehen. Auch die Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge sollen überarbeitet und verbessert werden.

  • Wagniskapital: Die steuerlichen Rahmenbedingungen für Venture Capital-Investments sollen an verschiedenen Stellen verbessert werden, insbesondere bei der Besteuerung von Investitionen in gewerbliche Personengesellschaften und bei der Reinvestition von Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.

  • Forschungszulage: Die maximale Bemessungsgrundlage soll um weitere 2 Mio. Euro auf dann 12 Mio. Euro angehoben werden. Die maximale Zulage würde sich dadurch pro Jahr auf 3 Mio. Euro bzw. für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sogar auf 4,2 Mio. Euro erhöhen.

  • Vereinfachung: Die Bundesregierung will die für Juli erwarteten Vorschläge der Experten-Kommissionen “Vereinfachte Unternehmenssteuer” und “Bürgernahe Einkommensteuer” prüfen und bei positivem Ergebnis noch in diesem Jahr in einem Gesetzesvorhaben umsetzen.

Neben den Änderungen im Steuer- und Sozialrecht liegt ein weiterer Fokus auf dem Bürokratieabbau, für den es künftig jedes Jahr ein Jahres-Bürokratieentlastungsgesetz geben soll. Die Regierung möchte die Maßnahmen schnell – möglichst noch in diesem Jahr – umsetzen. Es ist jedoch nicht für alle Änderungen ausgemacht, dass sie auch so kommen werden, denn in vielen Bereichen haben die Bundesländer über den Bundesrat auch ein Wort mitzureden.

 

Aussetzung der Vollziehung für Grundsteuerwertbescheid

Weil das Bundesmodell für die Grundsteuer keine Möglichkeit vorsieht, einen tatsächlich deutlich geringeren Verkehrswert nachzuweisen, hat der Bundesfinanzhof in zwei Fällen die Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwertbescheids gewährt.

Seit der Grundsteuerreform werden die neuen Regelungen sowohl nach dem Bundesmodell als auch nach den Ländermodellen von einigen Experten als teilweise verfassungswidrig eingestuft. Dazu sind inzwischen diverse Musterverfahren anhängig. Der Bundesfinanzhof hat nun in zwei Fällen die Aussetzung der Vollziehung des auf dem Bundesmodell basierenden Grundsteuerwertbescheids gewährt. Allerdings äußert sich der Bundesfinanzhof in der Begründung seines Beschlusses nicht dazu, ob er das Bundesmodell tatsächlich als verfassungswidrig ansieht, da dies erst im Hauptverfahren entschieden wird.

 

Grund für die Aussetzung der Vollziehung war vielmehr, dass das Bundesmodell nicht den Nachweis eines niedrigeren Werts der Immobilie vorsieht, die beiden Kläger aber triftig dargelegt hatten, dass sich für ihre Immobilien nach dem Bundesmodell ein deutlich zu hoher Grundsteuerwert ergibt. Darin sah das Gericht einen Verstoß gegen das Verbot einer Übermaßbesteuerung. Der Bundesfinanzhof hatte aber bereits bei verschiedenen anderen typisierenden Bewertungsregelungen entschieden, dass der Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das grundgesetzliche Übermaßverbot zuzulassen ist, wenn der Gesetzgeber einen solchen Nachweis nicht ausdrücklich geregelt hat. Auch hier haben die Richter diesen Nachweis als Alternative ins Spiel gebracht.

Im Endeffekt haben die beiden Beschlüsse zwei Konsequenzen: Auf der einen Seite können sich nun auch andere Grundbesitzer, die ihre Immobilie durch das Bundesmodell als deutlich überbewertet ansehen, auf die Argumentation des Bundesfinanzhofs stützen. Andererseits haben die Beschlüsse aber erstmal keine direkten Auswirkungen für diejenigen, die die neuen Grundsteuerregelungen grundsätzlich als verfassungswidrig zu Fall bringen wollen, denn zur grundsätzlichen Verfassungskonformität hat sich der Bundesfinanzhof nicht geäußert.

 

Baden-Württemberger Grundsteuer ist verfassungskonform

Weil das Bundesmodell für die Grundsteuer keine Möglichkeit vorsieht, einen tatsächlich deutlich geringeren Verkehrswert nachzuweisen, hat der Bundesfinanzhof in zwei Fällen die Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwertbescheids gewährt.

In zwei Musterverfahren hat das Finanzgericht Baden-Württemberg das Landesmodell für die Grundsteuer B, also die Grundsteuer für Grundstücke, die nicht der Land- und Forstwirtschaft dienen, als verfassungsgemäß eingestuft. Nach Auffassung des Gerichts ist es mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass das Land entgegen der bisherigen Regelung und den diversen anderen Neuregelungen die Grundsteuer ausschließlich auf den Grund und Boden erhebt, ohne dabei Gebäude zu berücksichtigen, die auf dem Grundstück stehen. Dabei beruft sich das Gericht auf den weiten Spielraum des Gesetzgebers bei der Auswahl des Steuergegenstands.

Der mit der pauschalen Bewertung des Bodenrichtwerts angestrebte Wertkorridor von plus oder minus 30 % des tatsächlichen Verkehrswerts ist aufgrund des andernfalls unverhältnismäßigen Aufwands bei der individuellen Bewertung jedes einzelnen Grundstücks ebenfalls verfassungsrechtlich hinnehmbar, zumal der Eigentümer durch Gutachten einen abweichenden Verkehrswert nachweisen kann. Auch die Tatsache, dass die konkrete Höhe der neuen Grundsteuer noch gar nicht feststeht, bis die Kommunen ihre Hebesätze für 2025 festgelegt haben, sieht das Gericht als hinnehmbar an, weil das öffentliche Interesse an der vom Bundesverfassungsgericht angeordneten Reform der Grundsteuer das Interesse der Grundstückseigentümer an der Vorhersehbarkeit der Grundsteuerlast während des Übergangszeitraums überwiege.

Gegen die Urteile des Finanzgerichts kann Revision eingelegt werden, womit als nächstes der Bundesfinanzhof über das Landesmodell in Baden-Württemberg entscheiden müsste. Auch wenn es die Immobilieneigentümer im Ländle nicht unbedingt glücklich macht, ist mit diesen Urteilen die Wahrscheinlichkeit, das neue Grundsteuermodell zu Fall zu bringen, um ein ganzes Stück geschrumpft.

 

Schonvermögen eines Unterhaltsempfängers

Die seit fast 50 Jahren unveränderte Obergrenze für das Schonvermögen eines Unterhaltsempfängers hat weiter Bestand. Allerdings zählen unverbrauchte Unterhaltsleistungen im laufenden Jahr nicht zum Schonvermögen.

Unterhaltsleistungen können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, allerdings nur dann, wenn der Unterhaltsempfänger kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Wie groß dieses geringe “Schonvermögen” sein darf, ist gesetzlich nicht definiert. Die Finanzämter wenden eine seit 1975 im Wesentlichen unveränderte Obergrenze von 15.500 Euro für das Schonvermögen an und sind darin vom Bundesfinanzhof bisher regelmäßig bestätigt worden. Auch wenn die Wertgrenze seit beinahe 50 Jahren unverändert ist, hat der Bundesfinanzhof nun auch für 2019 diese Grenze bestätigt, weil sie nach wie vor deutlich über dem Grundfreibetrag für das Existenzminimum liegt. Außerdem würden im Zivil- und Sozialrecht auch keine höheren Schonvermögen als Notgroschen gewährt, meinen die Richter.

 

Eine wichtige Klarstellung haben die Richter jedoch auch getroffen: Soweit die Unterhaltsleistungen aus dem laufenden Jahr zum Jahresende noch nicht vollständig verbraucht sind, zählt dieser angesparte Betrag grundsätzlich erst nach dem Kalenderjahr des Zuflusses, also erst ab dem Folgejahr, zum abzugsschädlichen Schonvermögen. Das begründet der Bundesfinanzhof mit der einleuchtenden Tatsache, dass Unterhaltsleistungen in dem Jahr, in dem sie geleistet werden, nicht zum Vermögen des Unterhaltsempfängers zählen. Sie sind zum Verbrauch bestimmt und nicht zur Vermögensbildung vorgesehen. Unterhaltszahlungen lassen die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers nicht entfallen, sondern gehen gerade auf diese Unterhaltsbedürftigkeit zurück.

 

Verspätungszuschlag verstößt nicht gegen Unschuldsvermutung

Die zwangsweise Festsetzung eines Verspätungszuschlags ab einem gewissen Zeitpunkt ohne Ermessensspielraum für das Finanzamt verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Wer seine Steuererklärung nicht oder verspätet abgibt, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Früher stand dessen Festsetzung und Höhe vollständig im Ermessen des Finanzamts, doch seit einigen Jahren ist das Finanzamt verpflichtet, grundsätzlich einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn die Steuererklärung mehr als 14 bzw. 19 Monate nach dem Ablauf des Veranlagungszeitraums abgegeben wird.

Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden, dass diese zwangsweise Festsetzung eines Verspätungszuschlags unabhängig von den Gründen für die Verspätung nicht gegen die Unschuldsvermutung der Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt. Grund dafür ist, dass der Verspätungszuschlag nicht in den Bereich des Strafrechts fällt. Allein die Nichterfüllung der Steuererklärungspflicht innerhalb der gesetzlichen Frist ist keine Tat, die als strafbar angesehen werden könnte. Entsprechend ist der Verspätungszuschlag auch keine strafrechtliche Sanktion.

 

Steuerquote erreicht einen neuen Jahrhundertrekord

Bis 2028 wird der Anteil der Steuereinnahmen des Staates an der Gesamtwirtschaftsleistung einen Rekordwert von 23,3 % erreichen.

Die Steuerquote ist der Anteil, den die Steuereinnahmen des Staates an der gesamten Wirtschaftsleistung ausmachen. Wie der SPIEGEL berichtet, wird diese Steuerquote nach Zahlen der Bundesregierung in den nächsten Jahren deutlich ansteigen. Während die Steuerquote in diesem Jahr noch bei 22,4 % liegt, wird sie bis 2028 auf dann 23,3 % steigen. Das wäre ein neuer Rekordwert in diesem Jahrhundert, bildet aber nur einen langfristigen Trend ab, denn 2005 lag die Steuerquote noch bei 19,7 %. Wie der SPIEGEL ausgerechnet hat, müsste die Regierung für 2025 ein Entlastungsvolumen von rund 135 Mrd. Euro beschließen, um den damaligen Wert wieder zu erreichen. Aufgrund der leeren Staatskassen gilt das jedoch als völlig ausgeschlossen. Stattdessen wird die Steuerquote schon im kommenden Jahr einen besonders großen Sprung von 0,4 % auf dann 22,8 % machen.