Newsletter April 2025

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend informieren wir Sie über Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.

Inhalt

1. Steuerfreiheit von Bildungsleistungen
2. Grundsteuerbescheide ergehen trotz anhängiger Einsprüche
3. Reguläre Abgabefristen für Steuererklärungen gelten wieder
4. Aussetzung der Vollziehung bei Aussetzungszinsen
5. Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen in 2025
6. Zahlungen in die Erhaltungsrücklage trotz WEG-Reform nicht als Werbungskosten abziehbar
7. Höhere Bagatellgrenze bei der Künstlersozialabgabe
8. Fahrtkosten eines Teilzeitstudenten
9. Anteilige Bestattungskostenübernahme durch Sterbegeldversicherung
10. Immobilienkäufer haftet nicht für Umsatzsteuer aus fortgeführten Mietverträgen
11. Einspruch in 13 % der Grundsteuerfälle
12. Tätowierer übt künstlerische Tätigkeit aus
13. Schenkungsteuer bei niedrig verzinstem Darlehen
14. Grunderwerbsteuer auf nachträgliche Sonderwünsche
15. Flugunterricht ist kein steuerfreier Unterricht
16. Erste Pläne der künftigen Regierungskoalition
17. Solidaritätszuschlag ist weiterhin verfassungsgemäß
18. Anscheinsbeweis für eine private Fahrzeugnutzung
19. Grundsteuer für Grundstück in Landschaftsschutzgebiet
20. Lieferung von Mieterstrom als selbstständige Hauptleistung
21. Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis
22. Nutzung und geplante Anhebung der Pendlerpauschale
23. Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz?
24. Lohnerhöhung nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie

Steuerfreiheit von Bildungsleistungen

Trotz einer Änderung der Steuerbefreiungsregelung für Bildungsleistungen behalten die bisherigen Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörden ihre Gültigkeit.

Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2025 die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen an europarechtliche Vorgaben angepasst. Ursprünglich war eine deutlich weitgehendere Reform der Regelung geplant, letztlich hat man sich aber doch auf die Anpassung an EU-Vorgaben beschränkt. Dadurch wurden Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit Bildungsaufgaben betraut sind, als begünstigte Leistungserbringer ergänzt, der Umfang der begünstigten Leistungen auf “Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung” ausgedehnt und ein separater Befreiungstatbestand für Privatlehrer aufgenommen. Die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen bleiben durch die Gesetzesänderung bleiben unverändert umsatzsteuerfrei.

Die Steuerbefreiung von durch Einrichtungen erbrachte Leistungen sieht dabei weiterhin eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vor. Auch wenn sich der Inhalt der Bescheinigung durch die Gesetzesänderung etwas geändert hat, weist das Bayerische Landesamt für Steuern darauf hin, dass die vor dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2024 ausgestellten Bescheinigungen auch nach dem 31. Dezember 2024 die Voraussetzungen der ab 2025 gültigen Gesetzesfassung erfüllen. Sie sind deshalb bis zum Ablauf eines etwaigen Gültigkeitszeitraums oder bis sie von der Landesbehörde widerrufen werden weiter gültig. Die Beantragung einer neuen Bescheinigung zum 1. Januar 2025 durch Bildungseinrichtungen ist daher grundsätzlich nicht erforderlich.

Grundsteuerbescheide ergehen trotz anhängiger Einsprüche

Auch wenn beim Finanzamt noch ein Einspruch anhängig ist, erlassen die Städte und Gemeinden einen Grundsteuerbescheid, der bei Bedarf dann nachträglich korrigiert wird.

Die Grundsteuerreform hatte zur Folge, dass jeder Immobilieneigentümer eine Grundsteuererklärung abgeben musste. Das Finanzamt hat daraufhin Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbetragsbescheide erlassen, auf deren Grundlage dann die Kommunen ihre Grundsteuer festsetzen. Oft sind jedoch noch Einsprüche gegen die Grundlagenbescheide beim Finanzamt anhängig, weil der Bescheid fehlerhaft war oder – was sehr viel häufiger vorkommt – weil der Steuerzahler verfassungsrechtliche Bedenken gegen die neue Rechtsgrundlage geltend gemacht hat. Inzwischen sind in praktisch allen Bundesländern Musterverfahren anhängig, in denen die Frage der Verfassungskonformität des jeweiligen Grundsteuermodells gerichtlich überprüft wird. Andere Einsprüche, die sich auf diese Musterverfahren stützen, ruhen dann kraft Gesetzes.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Festsetzung der Grundsteuer deshalb ausgesetzt wäre. Die Kommunen erlassen Grundsteuerbescheide auch dann, wenn ein Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid oder Grundsteuermessbetragsbescheid beim Finanzamt noch nicht abschließend bearbeitet ist. Die Grundsteuer wird dann zunächst auf der Grundlage des vom Finanzamt festgesetzten Messbetrags erhoben. Sollte es später im gegenüber dem Finanzamt anhängigen Einspruchsverfahren zu einer Änderung des Grundsteuermessbetrags kommen, dann ändert die Kommune den Grundsteuerbescheid entsprechend. Erstattungen oder Nachzahlungen werden dann zusammen mit einem geänderten Grundsteuerbescheid vorgenommen. Ein weiterer Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid oder eine Beschwerde bei der Kommune oder dem Finanzamt ist also nicht erforderlich, wenn gegen die Grundlagenbescheide fristgerecht Einspruch eingelegt wurde.

Reguläre Abgabefristen für Steuererklärungen gelten wieder

Die pandemiebedingt verlängerten Abgabefristen für Steuererklärungen laufen nach und nach aus. Bei einer Selbstabgabe gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2024 wieder die reguläre Abgabefrist.

Wegen der Corona-Pandemie hat der Fiskus die Abgabefristen für die Jahressteuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2020 um bis zu sechs Monate verlängert. Das sollte einerseits dem teilweise deutlich erhöhten Arbeitsaufkommen sowohl bei den Steuerzahlern als auch bei den Steuerberatern Rechnung tragen, andererseits aber auch eine einfache Lösung dafür schaffen, dass bestimmte Unterlagen in dieser Zeit zum Teil erst verspätet verfügbar waren. Weil eine schlagartige Rückkehr zu den regulären Abgabefristen aber weder bei den Finanzämtern noch bei den Steuerzahlern durchzusetzen gewesen wäre, hat man sich für ein gestaffeltes Modell entschieden. Die Verlängerung der Abgabefristen fällt also jedes Jahr etwas kürzer aus.

Wer seine Steuererklärungen selbst erstellt und beim Finanzamt abgibt, muss die Erklärungen für 2024 bereits dieses Jahr wieder zum regulären Termin, also spätestens bis zum 31. Juli 2025 einreichen. Wird die Steuererklärung dagegen vom Steuerberater erstellt, gilt für 2024 nicht nur die in solchen Fällen gesetzlich geregelte generelle Fristverlängerung von sieben Monaten. Stattdessen bleiben bei den Erklärungen für 2024 zwei Monate zusätzlich und bei den Erklärungen für 2025 immerhin noch ein Monat zusätzlich Zeit. Die Abgabefristen laufen in diesen Fällen also bis zum 30. April 2026 für die Erklärungen für 2024 und bis zum 1. März 2027 für die Erklärungen für das Jahr 2025.

Aussetzung der Vollziehung bei Aussetzungszinsen

Für Aussetzungszinsen kommt zumindest eine teilweise Aussetzung der Vollziehung in Frage, bis abschließend geklärt ist, ob deren Höhe verfassungskonform ist.

Anders als bei Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gilt bei anderen Verzinsungstatbeständen im Steuerrecht weiterhin ein gesetzlicher Zinssatz von 0,5 % pro Monat. Dagegen laufen noch Verfahren, die die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen in Zweifel ziehen. In einem aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass für Aussetzungszinsen deshalb grundsätzlich die Aussetzung der Vollziehung in Frage kommt, bis die Frage nach der Verfassungskonformität abschließend geklärt ist.

Allerdings können die Zinsen nicht in voller Höhe ausgesetzt werden, sondern nur für Zinszeiträume nach 2018 und auch nur in Höhe der Differenz zwischen den Aussetzungszinsen von 0,5 % pro Monat und den Nachzahlungs-/Erstattungszinsen von 0,15 % pro Monat, also in einer Höhe von 0,35 % pro Monat. Auch wenn die strukturelle Niedrigzinsphase inzwischen zumindest vorläufig wieder vorbei ist, weist der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss jedoch auch darauf hin, dass die Aussetzung der Vollziehung auch für aktuelle Zinszeiträume in Frage kommt, weil die Begründung der verfassungsrechtlichen Bedenken hier nicht an das Niedrigzinsniveau als solches anknüpft, sondern an die Differenz zwischen Aussetzungszinsen und Nachzahlungs-/Erstattungszinsen.

Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen in 2025

Die neuen Pauschbeträge für Sachentnahmen für das Jahr 2025 stehen fest und fallen um rund 3 – 4 % höher aus als in 2024.

Das Bundesfinanzministerium hat im Januar die für das Jahr 2025 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben bekannt gegeben, wie Sachentnahmen für den Eigenverbrauch auch genannt werden. Die Pauschbeträge werden jedes Jahr neu festgesetzt und dabei an die Preisentwicklung für Nahrungsmittel und Getränke angepasst. Mit den Pauschbeträgen können Warenentnahmen für den Eigenverbrauch monatlich pauschal erfasst werden, was gegenüber der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen eine deutliche Erleichterung darstellt, allerdings auch zu einer etwas höheren Steuerlast als bei einer individuellen Erfassung führen kann. Zu- und Abschläge zur Anpassung an individuelle Verhältnisse sind dabei nicht zulässig.

Zahlungen in die Erhaltungsrücklage trotz WEG-Reform nicht als Werbungskosten abziehbar

Trotz rechtlicher Änderungen durch die WEG-Reform sind Zahlungen in die Erhaltungsrücklage auch weiterhin keine Werbungskosten eines Vermieters.

Durch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), die Ende 2020 in Kraft getreten ist, hat sich für Eigentumswohnungen und anderes Teileigentum einiges geändert. Mit einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof allerdings die Hoffnung von Vermietern zunichte gemacht, dass durch die WEG-Reform auch Zahlungen in die Erhaltungsrücklage sofort als Werbungskosten abziehbar sein könnten. Es bleibt dabei, dass erst ein Verbrauch der zurückgelegten Mittel zu Werbungskosten führt.

Zahlungen in die Erhaltungsrücklage, die vor der Reform noch als “Instandhaltungsrücklage” bezeichnet wurde, erkennt das Finanzamt nicht als echte Ausgabe an. Vor der WEG-Reform wurde das damit begründet, dass die Eigentümergemeinschaft keine eigenständige Rechtsperson war, sondern nur ein unselbständiger Verband der einzelnen Wohnungseigentümer. Die Zahlung, auch wenn sie auf das Konto der WEG geleistet wurde und damit dem unmittelbaren Zugriff des Eigentümers entzogen war, war also keine Ausgabe, die rein rechtlich betrachtet das Vermögen des Wohnungseigentümers gemindert hätte. Stattdessen wurde lediglich ein Vermögensgegenstand (Bargeld) gegen einen anderen Vermögensgegenstand (Anteil an der Instandhaltungsrücklage) eingetauscht. Erst wenn die WEG Aufwendungen aus der Rücklage finanzierte, trat eine “echte” Vermögensminderung ein, die dann auch vom Finanzamt als werbungskostenrelevante Ausgabe anerkannt wurde.

Durch die WEG-Reform wurde die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer jedoch als rechtsfähig anerkannt und kann damit als eigenständige Rechtspersönlichkeit Vermögen haben und Verbindlichkeiten eingehen. Diesen Umstand machten die Kläger geltend, weil die Zahlung nun nicht mehr eine reine Verlagerung in der eigenen Vermögenssphäre des Vermieters darstellt, sondern das Geld durch die Zahlung in die Vermögenssphäre der WEG übergeht und damit eine “echte” Ausgabe darstellen würde. Außerdem sei die Rücklage ein streng zweckgebundenes Vermögen, das ausschließlich für Erhaltungsmaßnahmen eingesetzt werden dürfe, und der einzelne Wohnungseigentümer könne sich den Einzahlungen nicht entziehen, meinten die Kläger.

Von all diesen Argumenten ließ sich der Bundesfinanzhof jedoch nicht beeindrucken und hält daran fest, dass auch nach der WEG-Reform erst ein Verbrauch aus der Erhaltungsrücklage die Voraussetzungen für einen Werbungskostenkostenabzug erfüllt. Zwar erkennen die Richter an, dass die Erhaltungsrücklage nun zum Gemeinschaftsvermögen und nicht mehr zum Vermögen des einzelnen Eigentümers gehört. Allerdings ist nach ihrer Meinung zum Zeitpunkt der Zahlung in die Rücklage noch kein für den Werbungskostenabzug ausreichender Zusammenhang zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegeben. In diesem Stadium, in dem noch gar nicht absehbar ist, ob, wann und in welcher Höhe welche Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum durchgeführt werden, ist der maßgebliche Grund für die Zahlung die zivilrechtliche Pflicht des einzelnen Wohnungseigentümers, entsprechend seinem Anteil am Gemeinschaftseigentum für künftige Kosten vorzusorgen und zu diesem Zweck an einer angemessenen Erhaltungsrücklage mitzuwirken.

Der maßgebliche Veranlassungszusammenhang zur Erzielung von Vermietungseinnahmen entsteht daher erst, wenn die WEG die angesammelten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen aufwendet, denn erst dann kommen die Mittel dem vermieteten Objekt zugute. Außerdem sei erst zum Zeitpunkt der Verausgabung aus der Rücklage sicher, ob die jeweilige Maßnahme auch steuerrechtlich zu Erhaltungsaufwendungen führt, da solche Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen auch zu Herstellungskosten mutieren können. Für Vermieter bleibt aus dem Urteil also nur die Erkenntnis, dass sich zwar rechtlich einiges geändert hat, aber steuerlich bei der Erhaltungsrücklage alles beim Alten bleibt.

Höhere Bagatellgrenze bei der Künstlersozialabgabe

Viele Betriebe müssen ab 2025 die Künstlersozialabgabe erst dann ermitteln und abführen, wenn die im Jahr insgesamt gezahlten beitragspflichtigen Entgelte über 700 Euro liegen.

Unternehmen müssen für die an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zahlen, die aktuell 5,0 % des Entgelts beträgt. Für Unternehmen, die nicht in einer Branche tätig sind, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke und Leistungen verwertet, gilt das jedoch nur dann, wenn die Summe der im Kalenderjahr an Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte eine Bagatellgrenze überschreitet.

Diese jährliche Bagatellgrenze lag bis einschließlich 2024 bei 450 Euro, wurde aber durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV ab 2025 auf 700 Euro angehoben. Für 2026 ist noch eine weitere Anhebung auf dann 1.000 Euro pro Kalenderjahr vorgesehen. Die Bagatellgrenze wird also in zwei Schritten mehr als verdoppelt, was vor allem Kleinstbetriebe von dem bürokratischen Aufwand befreit, eine Abgabe von weniger als 35 Euro für 2025 bzw. 50 Euro ab 2026 zu ermitteln, an die Künstlersozialkasse zu melden und abzuführen.

Fahrtkosten eines Teilzeitstudenten

Ein Teilzeitstudent kann beim Zweitstudium die Fahrtkosten zur Hochschule nach Reisekostengrundsätzen geltend machen und ist nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt.

Aufwendungen für eine zweite Berufsausbildung oder ein Zweitstudium sind regelmäßig beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar. Das gilt auch für die Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt zur Hochschule. Ob dabei die Entfernungspauschale zur Anwendung kommt oder doch Reisekostengrundsätze, hängt vom zeitlichen Umfang des Studiums ab, meint der Bundesfinanzhof. Bei einem Vollzeitstudium wäre die Hochschule in steuerlicher Hinsicht die erste Tätigkeitsstätte des Studenten, womit die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar wären. Ein Vollzeitstudium liegt aber laut dem Urteil nur vor, wenn das Studium nach der Studienordnung darauf ausgelegt ist, dass sich die Studenten dem Studium in einem Zeitumfang widmen müssen, der einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer vergleichbar ist.

Diesen Zeitaufwand hat der Bundesfinanzhof auf etwa 40 Wochenstunden taxiert. Ist das Studium dagegen auf einen geringeren wöchentlichen Zeitaufwand ausgerichtet, liegt ein Teilzeitstudium vor. Ob der Student neben dem Studium erwerbstätig ist, ist für die steuerrechtliche Einordnung eines Studiums als Teilzeitstudium unerheblich. Die Fahrtkosten zur Hochschule sind bei einem Teilzeitstudium in jedem Fall nach Reisekostengrundsätzen anzusetzen und nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt.

Anteilige Bestattungskostenübernahme durch Sterbegeldversicherung

Da die Leistungen einer Sterbegeldversicherung den Wert des Nachlasses erhöhen, sind auch die damit teilweise abgegoltenen Bestattungskosten in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.

Hat der Erblasser die Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, erhöht sich der Nachlass um einen Sachleistungsanspruch der Erben gegenüber dem Bestatter. Die Kosten der Bestattung sind im Gegenzug in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen. Man sollte eigentlich meinen, dass sich beide Prinzipien unzweideutig aus dem Erbschaftsteuerrecht ergeben. Dennoch musste der Bundesfinanzhof darüber entscheiden und beide Regeln noch einmal ganz klar formulieren.

Geklagt hatte ein Geschwisterpaar, bei dem das Finanzamt die Leistung der Sterbegeldversicherung dem erbschaftsteuerpflichtigen Nachlass hinzugeschlagen, aber dann für die Bestattungskosten trotzdem nur den Erbfallkostenpauschbetrag berücksichtigt hatte. Im Streitfall lagen die Bestattungskosten über dem Pauschbetrag, nach Berücksichtigung des von der Versicherung getragenen Kostenanteils aber deutlich darunter. Der Erbfallkostenpauschbetrag kommt eigentlich nur zur Anwendung, wenn keine höheren tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden. In diesem Fall konnten die Geschwister nach dem Urteil doch noch die Bestattungskosten in voller Höhe geltend machen. Der Erbfallkostenpauschbetrag wurde übrigens ab 2025 von bisher 10.300 Euro auf 15.000 Euro angehoben.

Immobilienkäufer haftet nicht für Umsatzsteuer aus fortgeführten Mietverträgen

Zwar gehen Mietverträge beim Kauf einer Immobilie auf den Käufer über, dieser haftet aber nicht für die vom Voreigentümer darin ausgewiesene Umsatzsteuer.

Das Finanzamt kann von einem Unternehmer die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nur dann einfordern, wenn er an der Erstellung der Rechnung mitgewirkt hat oder ihm die Ausstellung der Rechnung nach den für Rechtsgeschäfte geltenden Regelungen zuzurechnen ist. Deshalb darf das Finanzamt nicht den Erwerber einer Immobilie für die in übernommenen Mietverträgen vom Voreigentümer zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer in Anspruch nehmen.

Der Bundesfinanzhof hat mit dieser Entscheidung einer GmbH Recht gegeben, die im Rahmen einer Zwangsversteigerung ein Bürogebäude erstanden hatte. Durch den Erwerb gingen auch die mit den Mietern abgeschlossenen Mietverträge, bei denen der bisherige Eigentümer auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet hatte, auf die GmbH über. Diese behandelte die Vermietung und die Mietzahlungen jedoch als umsatzsteuerfrei.

Die Argumente des Finanzamts, warum die neue Eigentümerin nun ebenfalls Umsatzsteuer abführen sollte, ließ der Bundesfinanzhof jedoch nicht gelten. Der gesetzlich geregelte Eintritt des Erwerbers in ein bestehendes Mietverhältnis diene dem Schutz des Mieters, dem seine Rechtsstellung auch gegenüber einem späteren Käufer erhalten bleiben soll. Insoweit sei diese Ausnahmevorschrift eng auszulegen und nur anwendbar, soweit der damit bezweckte Mieterschutz das erfordert. Daher sei die gesetzliche Regelung nicht so auszulegen, dass der vom Voreigentümer veranlasste Steuerausweis dem neuen Eigentümer zuzurechnen sei, meinen die Richter. Die umsatzsteuerlichen Vorgaben seien nicht Teil des mit der Vertragsfortführungsregelung bezweckten Mieterschutzes.

Das Urteil betrifft jedoch nur die Vermieterseite. Ob ein Mieter nach dem Eigentümerwechsel weiterhin den Vorsteuerabzug geltend machen könnte, musste der Bundesfinanzhof nicht entscheiden. Im Streitfall erfolgte die Vermietung an Ärzte und andere Mieter, die aufgrund ihrer umsatzsteuerfreien Leistungen keinen Vorsteuerabzug geltend machen können.

Einspruch in 13 % der Grundsteuerfälle

In den Bundesländern, die bei der Grundsteuerreform das Bundesmodell anwenden, haben die Immobilieneigentümer bis Mitte 2024 in 13 % der Fälle Einspruch eingelegt.

Gegen 13 % aller Grundsteuer-Feststellungsbescheide wurde bis Mitte 2024 Einspruch erhoben. Diesen Wert nennt die Bundesregierung in der Antwort auf eine Kleine Anfrage aus dem Bundestag. Dabei wurden jedoch nur die Länder berücksichtigt, die das Bundesmodell bei der Grundsteuerreform anwenden. Auch wenn in den anderen Bundesländern ebenfalls zahlreiche Einsprüche eingelegt wurden, gibt es keine Informationen dazu, ob die Einspruchsquoten in den Ländern mit eigenen Grundsteuermodellen höher oder niedriger ausfallen als beim Bundesmodell.

Tätowierer übt künstlerische Tätigkeit aus

Die Tätigkeit eines Tätowierers kann eine gewerbesteuerfreie künstlerische Tätigkeit sein.

Einkünfte aus künstlerischen Tätigkeiten gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit, die nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Zu den künstlerischen Tätigkeiten kann nach Überzeugung des Finanzgerichts Düsseldorf auch die Tätigkeit eines Tätowierers gehören. Die Tätowierungen erfüllen keinen Gebrauchs- oder Nutzwert, sondern haben rein ästhetischen Charakter. Die höhere Schwelle für die Anerkennung einer künstlerischen Tätigkeit bei Erstellung von Gebrauchskunst greift hier also nicht, meint das Gericht. Auch wenn es auf die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall ankommt, weisen die Werke eines Tätowierers regelmäßig eine hinreichende Gestaltungshöhe und eine eigenschöpferische Leistung auf, die deutlich über den rein manuell-technischen Prozess der Tätowierung hinausgeht.

Schenkungsteuer bei niedrig verzinstem Darlehen

Sofern sich ein marktüblicher Vergleichszinssatz für die Bewertung der Schenkungsteuer bei einem zinslosen oder niedrig verzinsten Darlehen bereits aus anderen Quellen ergibt, ist der Darlehensnehmer nicht verpflichtet, diesen selbst nachzuweisen.

Bei zinslosen Darlehen oder Darlehen mit einem deutlich vergünstigten Zinssatz geht das Finanzamt regelmäßig von einer gemischten Schenkung in Höhe des Zinsvorteils aus. Auf diesen fällt also Schenkungsteuer an, soweit der jeweilige Freibetrag bei der Schenkungsteuer überschritten wird. Das Finanzamt geht dabei regelmäßig von dem im Bewertungsgesetz festgelegten Zinssatz von 5,5 % als Vergleichsmaßstab aus. Dort ist jedoch auch geregelt, dass dieser gesetzliche Zinssatz nur dann zur Anwendung kommt, wenn kein anderer Wert für einen marktüblichen Vergleichszins feststeht.

Auch wenn es die Auseinandersetzung mit dem Finanzamt erheblich erleichtern kann, wenn der Steuerzahler selbst einen niedrigeren marktüblichen Zins nachweist, hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich klargestellt, dass er dazu nicht verpflichtet ist. Steht bereits aufgrund anderer Feststellungen ein marktüblicher Zinssatz fest, der unter dem gesetzlichen Zinssatz liegt, dann ist dieser auch bei der Bemessung der Schenkungsteuer als Vergleichsmaßstab anzuwenden.

Grunderwerbsteuer auf nachträgliche Sonderwünsche

Auch erst nachträglich vereinbarte Sonderwünsche können der Grunderwerbsteuer unterliegen, sofern ein Zusammenhang mit dem Kaufvertrag für ein noch zu errichtendes Gebäude besteht.

Für die Käufer einer Immobilie vom Bauträger ist es bereits ärgerlich genug, dass sie auf den gesamten Kaufpreis Grunderwerbsteuer zahlen müssen, also auch den Teil, der auf das erst noch zu errichtende Gebäude entfällt. Der Bundesfinanzhof hat nun aber bestätigt, dass sogar auf nachträgliche Sonderwünsche des Käufers, die mit entsprechenden Zusatzkosten verbunden sind, Grunderwerbsteuer anfallen kann. Das gilt zumindest dann, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem ursprünglichen Kaufvertrag besteht.

Dieser Zusammenhang besteht in der Regel dann, wenn die nachträglichen Sonderwünsche mit dem Verkäufer (Bauträger) vereinbart und von diesem abgerechnet werden. Werden diese stattdessen direkt mit den einzelnen Handwerkern vereinbart und von diesen abgerechnet, handelt es sich um separate Rechtsgeschäfte, für die keine Grunderwerbsteuer anfällt.

Immerhin hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Finanzamt keine Grunderwerbsteuer auf die Hausanschlusskosten verlangen kann, die der Käufer laut dem Kaufvertrag selbst tragen muss. Im Streitfall war vereinbart worden, dass der Bauträger die Hausanschlüsse im Namen des Käufers beantragen würde und der Käufer dann die Kosten für die Anschlüsse zu tragen hat.

Flugunterricht ist kein steuerfreier Unterricht

Wie andere spezialisierte Unterrichtsarten ist auch der Flugunterricht für Hobbypiloten kein umsatzsteuerfreier Schulunterricht.

Immer wieder wird vor den Finanzgerichten darum gestritten, ob eine bestimmte Form von Unterricht unter die Umsatzsteuerbefreiung für Unterricht fällt. In der Regel möchte dabei der Anbieter erreichen, dass der angebotene Unterricht als umsatzsteuerfrei eingestuft wird. Bisher wurde dies vom Bundesfinanzhof und dem Europäischen Gerichtshof in vielen Fällen jedoch abgelehnt, beispielsweise bei Fahr-, Schwimm-, Surf- oder Segelunterricht. Die Begründung fiel dabei regelmäßig ähnlich aus, nämlich dass sich die Steuerfreiheit nur auf Schul- und Hochschulunterricht bezieht, bei dem ein breites Spektrum von Stoffen abgedeckt wird. Ein spezialisierter, nur punktuell erteilter Unterricht erfülle diese Voraussetzung nicht.

Entsprechend überrascht es nicht, dass der Bundesfinanzhof auch den Flugunterricht für Hobbypiloten als umsatzsteuerpflichtig ansieht. Im Gegensatz zu den anderen Fällen hatte die gemeinnützige Flugschule jedoch genau diese Feststellung erreichen wollen, um den Vorsteuerabzug für die Anschaffung eines Flugzeugs geltend machen zu können. Der Bundesfinanzhof hat die Erteilung des Unterrichts und die damit verbundene Überlassung eines Flugzeugs als einheitliche Leistung eingestuft, die wie andere spezialisierte Unterrichtsformen auch der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.

Das Urteil bedeutet jedoch nicht, dass Flugunterricht in allen Fällen umsatzsteuerpflichtig sein muss. Der Unterricht für die Aus- und Fortbildung oder berufliche Umschulung fällt nämlich unter die Umsatzsteuerbefreiung. Wenn der Unterricht also nicht an Hobbypiloten erteilt würde, sondern zur Erlangung einer Verkehrspilotenlizenz, sähe die steuerliche Einordnung möglicherweise anders aus.

Erste Pläne der künftigen Regierungskoalition

In einem Sondierungspapier geben die voraussichtlichen künftigen Koalitionspartner einen ersten Einblick in ihre Pläne im Steuer-, Sozial- und Arbeitsrecht.

Eine Koalition aus CDU und SPD wird nach wie vor oft als Große Koalition bezeichnet, auch wenn die beiden künftigen Koalitionspartner gerade noch so die Hälfte der Stimmen im Bundestag erreichen. Groß sind an der Neuauflage der Großen Koalition also in erster Linie die Schulden, mit denen sie sich finanziellen Spielraum für verschiedene Maßnahmen verschafft, die ohne Aufweichung der Schuldenbremse nicht finanzierbar gewesen wären. Im Sondierungspapier, das die Grundlage der Koalitionsverhandlungen bildet, haben die künftigen Regierungsparteien ihre Pläne für die Steuerzahler und Unternehmen zumindest grob umrissen. Hier ist ein erster Überblick:

  • Einkommensteuer: Durch eine Reform der Einkommensteuer soll die “breite Mittelschicht” entlastet werden. Details dazu gibt es jedoch keine.
  • Unternehmenssteuerreform: Im Lauf der Legislaturperiode soll eine Reform der Unternehmenssteuern begonnen werden. Auch dazu gibt es noch keine Details, welche Elemente diese umfassen soll.
  • Entfernungspauschale: Die seit mehr als zwanzig Jahren unveränderte Entfernungspauschale für Berufspendler soll angehoben werden.
  • Überstundenzuschläge: Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte oder an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen, sollen steuerfrei gestellt werden. Als Vollzeitarbeit gilt dabei für tarifliche Regelungen eine Wochenarbeitszeit von mindestens 34 Stunden, für nicht tariflich festgelegte oder vereinbarte Arbeitszeiten von 40 Stunden.
     
  • Arbeitszeitausweitung: Wenn Arbeitgeber eine Prämie zur Ausweitung der Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten zahlen, soll diese Prämie steuerlich begünstigt werden. Missbrauch soll ausgeschlossen sein.
  • Arbeit im Rentenalter: Wer das Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet, bekommt sein Gehalt bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei.
  • Mindestlohn: Durch neue Vorgaben für die Mindestlohnkommission soll im Jahr 2026 ein Mindestlohn von 15 Euro erreicht werden.
  • Flexible Arbeitszeit: Es soll die Möglichkeit einer wöchentlichen anstatt einer täglichen Höchstarbeitszeit geschaffen werden.
  • Stromkosten: Für schnelle Entlastungen beim Strompreis um mindestens fünf Cent pro kWh soll die Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß von 0,1 Cent/kWh sinken. Außerdem werden die Übertragungsnetzentgelte halbiert. Daneben soll die Strompreiskompensation verlängert und auf weitere energieintensive Branchen ausgeweitet werden.
  • E-Autos: Die E-Mobilität soll durch einen Kaufanreiz gefördert werden.
  • Gastronomie: Um Gastronomie und Verbraucher zu entlasten, soll die Umsatzsteuer auf Speisen dauerhaft auf 7 % reduziert werden. Die vorübergehende Absenkung während der Pandemie war Ende 2023 ausgelaufen.
  • Agrardiesel: Die Agrardiesel-Rückvergütung soll wieder in voller Höhe erfolgen. Derzeit erfolgt noch eine Begünstigung von 6,44 Cent pro Liter, die aber nach den derzeitigen Regelungen Ende 2025 auslaufen würde.
  • Digitalisierung: Digitale Behördengänge sollen flächendeckend ermöglicht, Datenregister vernetzt und Verwaltungsprozesse automatisiert werden. Ein einheitliches Bürgerkonto soll den Zugang zu digitalen Diensten erleichtern. Außerdem sollen zur Stärkung der Digitalisierung die Kompetenzen zwischen Bund, Ländern und Kommunen neu verteilt werden.
  • Bürokratieabbau: Durch die Abschaffung von Berichts-, Dokumentations- und Statistikpflichten sowie eine signifikante Reduzierung der gesetzlich vorgeschriebenen Betriebsbeauftragten sollen die Bürokratiekosten für die Unternehmen in den nächsten vier Jahren um 25 % sinken.

Solidaritätszuschlag ist weiterhin verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen den Solidaritätszuschlag in seiner aktuellen Form abgewiesen.

Seit mittlerweile über 30 Jahren gibt es den Solidaritätszuschlag, und fast genauso lange wird vor Gericht schon über dessen Zulässigkeit gestritten. Bisher hat der Soli alle juristischen Angriffe überlebt. Das Bundesverfassungsgericht hat nun über die neueste Verfassungsbeschwerde entschieden, die sich gegen den Soli ab dem Jahr 2020 richtete. Die Verfassungsrichter haben dabei nicht nur dem Soli, sondern auch potenziellen künftigen Ergänzungsabgaben des Bundes grünes Licht gegeben.

Die Argumente der Beschwerdeführer waren solide, und auch ein Gutachten der Bundesrechtsanwaltskammer hat dem Soli in seiner jetzigen Form Verfassungswidrigkeit bescheinigt. Immerhin war Ende 2019 der Solidarpakt II ausgelaufen, und seit 2021 wird der Soli nur noch bei einem kleinen Teil der Einkommensteuerzahler erhoben. Doch die Verfassungsrichter ließen sich davon nicht beeindrucken. Sie gestanden dem Bundesgesetzgeber sogar entgegen der in der juristischen Fachliteratur überwiegend vertretenen Auffassung deutlich größere Freiheiten bei der Erhebung einer Ergänzungsabgabe wie dem Solidaritätszuschlag zu.

Das Auslaufen des Solidarpakts II spiele keine Rolle, meinen die Richter. Dadurch sei lediglich die konkrete Ausgestaltung der Unterstützung der neuen Länder durch den Bund zum Ende gekommen. Das bedeute aber nicht, dass der Bund nicht auch nach diesem Zeitpunkt wiedervereinigungsbedingten Bedarf zur Herstellung möglichst gleichwertiger Lebensbedingungen hat. Außerdem sei der Zuschlag in Höhe von 5,5 % derzeit noch nicht außer Verhältnis zu der Höhe dieses Mehrbedarfs, der mit dem Soli gedeckt werden soll.

Dem Gesetzgeber bescheinigten die Richter einen weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum bei der Erhebung und Fortführung einer Ergänzungsabgabe des Bundes aufgrund eines finanziellen Mehrbedarfs. Der Gesetzgeber habe lediglich bei einer länger andauernden Erhebung einer Ergänzungsabgabe die Pflicht, seine ursprüngliche Entscheidung zur Einführung einer Ergänzungsabgabe in gewissen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob die seinerzeit angenommene Entwicklung des finanziellen Bedarfs noch der Realität entspricht. Das sei beim Soli allerdings gegeben, wie schon die Anpassung der Regelungen ab dem Jahr 2021 belegten, die zu einer Reduzierung des Steueraufkommens aus dem Soli auf das Niveau führten, das der Bund im Verfahren als verbliebenen Mehrbedarf für vereinigungsbedingte Aufgaben angab.

Möglicherweise wird es auch in Zukunft noch Steuerzahler oder Politiker geben, die aus Prinzip Klage gegen den Soli erheben. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts haben diese jedoch kaum noch Aussicht auf Erfolg. Die beste Chance auf ein Ende des Solis ist eine politische Entscheidung durch den Gesetzgeber. Doch welcher Politiker konnte in der Vergangenheit schon der Aussicht auf höhere Steuereinnahmen für deren jeweilige Lieblingsprojekte widerstehen? Der Charme des Soli für Bundespolitiker besteht nämlich darin, dass das Aufkommen vollständig in den Bundeshaushalt fließt, während die Einkommensteuer und viele andere Steuern mit den Ländern und Kommunen geteilt werden müssen. Viel Hoffnung darauf, dass der Soli jemals wieder abgeschafft wird, sollten sich die Steuerzahler also besser nicht machen.

Anscheinsbeweis für eine private Fahrzeugnutzung

Es bleibt dabei, dass der Anscheinsbeweise für eine private Fahrzeugnutzung durch den Unternehmer nur mit umfassenden und stichhaltigen Indizien oder einem Fahrtenbuch widerlegt werden kann.

Nachdem der Bundesfinanzhof erst kürzlich entschieden hatte, dass der Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines Firmenwagens auch durch ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erschüttert werden kann, hat er nun die grundsätzliche Geltung des Anscheinsbeweises bekräftigt. Fehlt eine tragfähige Tatsachengrundlage für die Annahme, mit einem zum Betriebsvermögen gehörenden, typischerweise zum privaten Gebrauch geeigneten Kraftfahrzeug seien möglicherweise keine Privatfahrten unternommen worden, ist von einer Privatnutzung auszugehen, womit die 1 %-Regelung zur Anwendung kommt.

Im Gegensatz zum Finanzgericht, das sich in der Vorinstanz noch davon überzeugen ließ, dass keine Privatnutzung erfolgte, gab der Bundesfinanzhof dem Finanzamt Recht und entschied für die 1 %-Regelung. Das Argument des Klägers, dass der Pickup schon wegen seiner Größe nicht privat, sondern für die tägliche Arbeit im Bauunternehmen des Klägers zum Einsatz kam, zumal andere Fahrzeuge für den privaten Gebrauch zur Verfügung standen, für die bereits die 1 %-Regelung zur Anwendung kam, überzeugte die Bundesrichter nicht.

Grundsteuer für Grundstück in Landschaftsschutzgebiet

Ein Gartengrundstück in einem Landschaftsschutzgebiet kann bei der Grundsteuer nicht einfach mit dem Bodenrichtwert für baureifes Land angesetzt werden.

Für ein Grundstück in einem Landschaftsschutzgebiet kann für Grundsteuerzwecke nicht einfach der Bodenrichtwert für baureifes Land herangezogen werden. In einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheids hat das Finanzgericht Düsseldorf dem Steuerzahler in diesem Punkt Recht gegeben. Das Finanzamt wollte die Grundsteuer auf der Grundlage eines Bodenrichtwerts von 650 Euro/m² für baureifes Land festsetzen.

Dagegen wandte der Eigentümer ein, dass es sich um ein unbebaubares Grundstück handele, das als Gartenfläche genutzt wird. Der Bodenrichtwert für vergleichbare landwirtschaftliche Flächen betrage lediglich 3,50 Euro/m². Die erhebliche Diskrepanz zwischen den beiden Einschätzungen hat das Gericht im Wesentlichen zugunsten des Steuerzahlers entschieden und auf der Grundlage von Fachliteratur, die die Bewertung solcher Flächen mit dem zwei- bis vierfachen Betrag des Werts reiner land- und forstwirtschaftlicher Flächen taxieren, einen Wert von 10,50 Euro/m² angesetzt.

Lieferung von Mieterstrom als selbstständige Hauptleistung

Die Lieferung von Mieterstrom kann eine selbstständige Hauptleistung sein, die der Umsatzsteuer unterliegt, womit der Vorsteuerabzug aus der angeschafften PV-Anlage möglich ist.

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Lieferung von Mieterstrom keine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung, sondern eine selbstständige Hauptleistung ist. Der Vermieter ist deshalb zum Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der PV-Anlage berechtigt, mit der der Mieterstrom erzeugt wird.

Für neue PV-Anlagen hat das Urteil nur noch begrenzte Bedeutung, denn inzwischen wurde der Umsatzsteuersatz für PV-Anlagen auf 0 % reduziert, womit es auch keinen Bedarf für einen Vorsteuerabzug mehr gibt. Das Urteil ist jedoch sowohl für vor 2023 angeschaffte PV-Anlagen relevant als auch für die generelle umsatzsteuerliche Behandlung von Stromliefervereinbarungen mit Mietern. Das Gericht hat sich bei seiner Entscheidung nämlich gegen die im Umsatzsteuer-Anwendungserlass geregelte Zuordnung der Stromlieferung als Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung gestellt.

Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis

Übernimmt ein Partner in einer Gemeinschaftspraxis oder Partnerschaftsgesellschaft im Wesentlichen organisatorische Aufgaben, liegen trotzdem Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit vor, wenn er daneben zumindest eine minimale behandelnde oder beratende Tätigkeit für Patienten oder Mandanten ausübt.

Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit erkennt das Finanzamt nur unter strengen Voraussetzungen an. Schon ein kleiner Verstoß kann daraus gewerbliche Einkünfte machen, die dann auch der Gewerbesteuer unterliegen. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass bei einer freiberuflichen Personen- oder Partnerschaftsgesellschaft jeder Gesellschafter die Merkmale selbständiger Arbeit erfüllen muss. Die bloße Zugehörigkeit eines Gesellschafters zu einem freiberuflichen Beruf reicht nicht aus.

Aus diesem Grund wollte das Finanzamt die Einkünfte einer größeren Zahnarztpraxis nicht als freiberufliche Einkünfte anerkennen, weil einer der Zahnärzte nur eine sehr geringe Zahl von Patientenkontakten hatte und sich stattdessen hauptsächlich um die Praxisorganisation gekümmert hat. Das Argument des Finanzamts: Der Zahnarzt habe damit nicht die berufstypische Tätigkeit eines Freiberuflers ausgeübt, sondern in erster Linie eine kaufmännische Tätigkeit.

Während das Finanzgericht Rheinland-Pfalz noch dem Finanzamt zustimmte, hat der Bundesfinanzhof nun anders entschieden. Zwar werde die berufstypische Tätigkeit eines Zahnarztes durch die Behandlung von Patienten charakterisiert, sagen die Richter. Einen Mindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Die eigene freiberufliche Betätigung eines Gesellschafters oder Partners kann daher auch in Form der Zusammenarbeit mit den Kollegen stattfinden. Auch in diesem Fall übt der Gesellschafter Tätigkeiten aus, die zum Berufsbild des Zahnarztes gehören, denn die kaufmännische Führung und Organisation der Praxis ist die Grundlage für die Ausübung der am Markt erbrachten berufstypischen zahnärztlichen Leistungen und damit auch Ausdruck der freiberuflichen Mit- und Zusammenarbeit sowie der persönlichen Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit.

Eine freiberufliche Tätigkeit liegt daher auch vor, wenn ein Arzt im Rahmen einer größeren Gemeinschaftspraxis neben einer äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Gesellschaft erbringt. Ein Freibrief für eine ausschließlich kaufmännische und organisatorische Tätigkeit des Arztes ist das Urteil jedoch nicht, denn ohne eine minimale behandelnde Tätigkeit durch den Arzt wäre das Urteil wohl anders ausgefallen. Im Streitfall hatte der Arzt während des Kalenderjahres fünf Patienten beraten und damit einen geringfügigen Umsatz aus einer direkten Behandlungsleistung erzielt.

Nutzung und geplante Anhebung der Pendlerpauschale

Während die künftige Koalition eine dauerhafte Anhebung der Pendlerpauschale plant, wird diese schon lange von vielen Arbeitnehmern bei der Steuererklärung geltend gemacht.

Fast jeder Arbeitnehmer kennt die Pendlerpauschale, und viele Arbeitnehmer nutzen sie auch. Wie das Statistische Bundesamt festgestellt hat, haben im Jahr 2020 rund 13,8 Mio. Arbeitnehmer die Entfernungspauschale in ihrer Steuererklärung geltend gemacht und dabei einen durchschnittlichen Arbeitsweg von 28 km angegeben. Das entspricht 43 % aller abgegebenen Steuererklärungen mit Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis.

Weil aber nur die Fälle in der Statistik erfasst werden, in denen die Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von damals 1.000 Euro lagen, ist die tatsächliche Zahl der Pendler natürlich deutlich höher, auch wenn 2020 aufgrund der Corona-Pandemie viel mehr Arbeitnehmer vom Home Office aus gearbeitet haben. Die Statistik zeigt auch, dass eine Person umso häufiger mit dem Auto zur Arbeit fährt, je ländlicher sie wohnt. In Großstädten nutzten nur 68 % der Pendler das Auto zumindest für einen Teil der Strecke, in ländlichen Gemeinden sind es dagegen 93 %.

Die Pendlerpauschale beträgt seit mehr als zwanzig Jahren unverändert 30 Cent pro Entfernungskilometer, auch wenn seit 2021 ab dem 21. Entfernungskilometer ein Zuschlag von 5 Cent bzw. ab 2022 von 8 Cent hinzukommt. In den Koalitionsverhandlungen haben sich CDU/CSU und SPD darauf geeinigt, diese höhere Entfernungspauschale von 38 Cent je Entfernungskilometer ab 2026 schon ab dem ersten Kilometer zu gewähren. Sofern nicht auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag deutlich angehoben wird, wird deshalb ab 2026 die Zahl der Steuerzahler, die die Pendlerpauschale geltend machen, deutlich ansteigen.

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz?

Der Europäische Gerichtshof muss entscheiden, ob ein in Deutschland steuerpflichtiger Schweizer ebenfalls die Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen darf.

Im Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz ist auch ein Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf Steuervergünstigungen festgelegt. Das Finanzgericht Köln hält es deshalb für möglich, dass in Deutschland steuerpflichtige Personen die Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen und für haushaltsnahe Dienstleistungen auch dann in Anspruch nehmen können, wenn diese Leistungen in der Schweiz erbracht worden sind. Laut dem Gesetz ist die Steuerermäßigung nämlich nur für Leistungen in einem EU/EWR-Staat vorgesehen. Das Finanzgericht hat deshalb dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Nichtgewährung der Steuerermäßigung für einen Haushalt in der Schweiz gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz verstößt.

Lohnerhöhung nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab 2025 eine Lohnerhöhung, um die bis Ende 2024 in Teilbeträgen gezahlte steuerfreie Inflationsausgleichsprämie als Einkommenskomponenten zu ersetzen, führt dies nicht zu deren rückwirkender Behandlung als steuerpflichtiger Lohnbestandteil.

Nachdem die Inflation 2022 durch die Folgen der Pandemie und des Ukrainekriegs sprunghaft anstieg, wurde ein befristeter Steuervorteil geschaffen: Bis Ende 2024 konnten Arbeitgeber nämlich ihren Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie von insgesamt bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen, um die Auswirkungen der Inflation abzumildern. Voraussetzung war allerdings, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurde. Dauerhafte Erhöhungen des Grundlohns durften also während der Laufzeit der Regelung nicht als Inflationsausgleichsprämie behandelt und steuerfrei ausgezahlt werden. Nur die neben dem arbeitsvertraglich geregelten Lohn gezahlten Beträge konnten steuer- und sozialabgabenfrei bleiben.

Diese Vorgabe hat mit dem Auslaufen der Regelung in vielen Fällen zu Unsicherheiten geführt. Denn oft wurde die Prämie nicht als Einmalzahlung gewährt, sondern gestreckt und in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt. Da diese steuerfreie Zusatzleistung im neuen Jahr weggefallen ist, können die Arbeitnehmer ihr bisheriges Nettoeinkommen nur dann halten, wenn der Arbeitgeber ab 2025 eine Lohnerhöhung gewährt. Die Sorge mancher Arbeitgeber, dass der Fiskus oder die Betriebsprüfer der Rentenversicherung Leistungen im Rahmen der Inflationsausgleichsprämie aufgrund von Lohnerhöhungen im Jahr 2025 rückwirkend der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterwerfen könnten, ist jedoch unbegründet.

Das Bundesfinanzministerium hat auf eine Anfrage des Deutschen Steuerberaterverbandes hin klargestellt, dass kein Grund zur Beunruhigung besteht: Sofern im Vorjahr in welcher Form auch immer die Inflationsausgleichsprämie vom Arbeitgeber gezahlt wurde, sind anschließende Lohnerhöhungen unschädlich, sofern diese auf einer separaten Vereinbarung beruhen. Das gilt erst recht, wenn die anschließende Gehaltserhöhung auf einer neuen Entscheidung des Arbeitgebers beruht. Von daher spielt es auch keine Rolle, ob die Lohnerhöhung noch vor Auslaufen der Inflationsausgleichsprämie vereinbart wurde oder unmittelbar danach.