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Energiepreispauschale - was Sie als Unternehmer und Ihre Mitarbeiter wissen sollten

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend informieren wir Sie über Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.

der Gesetzgeber hat die Arbeitgeber dazu verpflichtet, im Regelfall mit der Lohnabrechnung für September 2022 die Energiepreispauschale i. H. v. 300,00 € an Ihre Beschäftigten auszubezahlen.

Welche Ausnahmen es gibt, wer alles eine Energiepreispauschale erhält, was das für die Arbeitgeber bedeutet und wie wir Sie bei der Auszahlung der Energiepreispauschale unterstützen, möchten wir Ihnen nachfolgend kurz darstellen.

Wer alles eine Energiepreispauschale erhält, welche Ausnahmen es gibt,
was das für die Arbeitgeber bedeutet …

Grundsätzlich erhalten alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die zum Stichtag 01.09.2022 in einem gegenwärtigen (aktuell bestehendes) ersten Dienstverhältnis stehen, ihr Wohnsitz im Inland liegt und

  • Steuerklasse 1 – 5 haben
  • oder als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen

Sonderfall Minijobber:

Diese erhalten die Energiepreispauschale nur, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vor der Auszahlung schriftlich bestätigt, dass es sich bei dem Minijob um das erste Dienstverhältnis handelt. Die Bestätigung ist zwingend vor der Septemberlohnabrechnung einzuholen und bei den Lohnunterlagen aufzubewahren, ansonsten kann keine Auszahlung an den Arbeitnehmer erfolgen. Auch nachträglich eingereichte Bestätigungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Es erfolgen auch keine Nachberechnungen in späteren Monaten.

Ein Muster für eine entsprechende Bestätigung haben wir für Sie vorbereitet. Dieses können Sie als Word-Datei oder PDF-Datei herunterladen.

Zu den anspruchsberechtigten Personen zählen auch, sofern die oben genannten Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, folgende Personenkreise:

  • Kurzfristig Beschäftigte
  • Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit
  • Arbeitnehmer, die sich im Mutterschutz befinden
  • Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum
  • Arbeitnehmer, die Lohnersatzleistungen beziehen => Krankengeld, Elterngeld (Nachweis erforderlich), Kurzarbeitergeld
  • Gesellschafter, Geschäftsführer

Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtiger Arbeitslohn und unterliegt somit dem Lohnsteuerabzug. Sie ist dafür aber sozialversicherungsfrei zu behandeln. Bei Minijobbern wird aus Vereinfachungsgründen auf eine Besteuerung verzichtet.

Was bedeutet das für Sie als Arbeitgeber?

Arbeitgeber wurden von der Bundesregierung als Auszahlungsorgan der Energiepreispauschale bestimmt.

Damit die Arbeitgeber hierfür nicht in Vorleistung gehen müssen, darf die an die Arbeitnehmer auszuzahlende Energiepreispauschale mit der einzubehaltenden und abzuführenden Lohnsteuer verrechnet werden.

Die Arbeitgeber erhalten somit die für September auszuzahlenden Beträge in der Lohnsteueranmeldung erstattet. Im Regelfall bei einer monatlichen Anmeldung mit der zum 12.09.2022 fälligen Lohnsteueranmeldung für August.

Sollte die Summe der ausgezahlten Energiepreispauschalen höher sein als die Lohnsteuerschuld, erfolgt eine Erstattung der Differenz durch das Finanzamt.

Ausnahmen:

  • Bei Arbeitgebern, die die Lohnsteuer immer im Quartal anmelden, erfolgt die Verrechnung der ausbezahlten Energiepreispauschale in der bis zum 10.10.2022 fälligen Lohnsteueranmeldung für das III. Quartal. Für diejenigen Arbeitgeber besteht das Wahlrecht, ob die Pauschale im September, oder im Oktober ausbezahlt werden soll.
  • Lohnsteuerjahreszahler sind grundsätzlich nicht zur Auszahlung der Energiepreispauschale verpflichtet. Mitarbeiter solcher Arbeitgeber erhalten die Pauschale dann vom Finanzamt durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Sollten Sie trotzdem eine Auszahlung über die Lohnabrechnung vornehmen wollen, dürfen die Beträge erst in der Jahreslohnsteueranmeldung zum 10.01.2023 abgezogen werden.

Falls Sie sich unsicher sind, welchen Lohnsteueranmeldungszeitraum Ihr Unternehmen hat, sprechen Sie uns bitte einfach an. Wir stehen Ihnen hier gerne zur Verfügung.

Damit das Finanzamt einen Überblick erhält, welche Arbeitnehmer die Energiepreis-pauschale bereits über die Auszahlung des Arbeitgebers erhalten haben, muss die Auszahlung in der an das Finanzamt zu übermittelnden Lohnsteuerbescheinigung 2022 durch den Buchstaben E gekennzeichnet werden.

Selbstverständlich übernehmen wir diese Meldepflicht für Sie im Rahmen der Lohnbuchführung.

Sollten Sie weitere Fragen rund um das Thema Energiepreispauschale, deren Auszahlung oder Abwicklung in der Lohnabrechnung haben, dürfen Sie sich jederzeit gerne an Ihren zuständigen Lohnsachbearbeiter wenden. Diese stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

Beendigung der Selbstnutzung eines geerbten Familienheims

Die Steuerfreiheit für ein geerbtes Familienheim entfällt nur dann nicht, wenn das Ende der Selbstnutzung innerhalb der Zehnjahresfrist auf objektiv zwingenden Gründen basiert.

Für ein angemessenes Familienheim, das der Erbe unverzüglich selbst nutzt, fällt keine Erbschaftsteuer an. Allerdings fällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erbe die Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert. Wann genau solche zwingenden Gründe vorliegen, hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist, wenn die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist. Es reicht nicht aus, wenn sich der Erbe nur aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Zweckmäßigkeitserwägungen an der Selbstnutzung gehindert fühlt.

Das ist insbesondere der Fall, wenn die Immobilie nach Art und Gestaltung nicht den persönlichen Vorstellungen des Erben entspricht. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können dagegen zwingende Gründe darstellen, wenn sie dem Erben eine selbständige Haushaltsführung in dem erworbenen Familienheim unmöglich machen. Dabei spielt es keine Rolle, ob dem Erben andernorts eine selbstständige Haushaltsführung möglich wäre. Einzig die Nutzbarkeit des ererbten Familienheims ist entscheidend. Die Feststellungslast für die Umstände, die eine Selbstnutzung des Familienheims objektiv unmöglich machen oder unzumutbar erscheinen lassen, trägt dabei der Erbe.

Solidaritätszuschlag ab 2020 vorerst verfassungskonform

Trotz Auslaufens des Solidarpakts II hält das Finanzgericht Baden-Württemberg die Fortgeltung des Soli für verfassungskonform.

Obwohl 2019 der Solidarpakt II ausgelaufen ist, gilt der Solidaritätszuschlag weiter fort – wenn auch in eingeschränkter Form, die nur noch einen kleinen Teil der Steuerzahler belastet. Eine Klage, die den Soli ab 2020 als verfassungswidrig rügt, hat das Finanzgericht Baden-Württemberg nun allerdings abgewiesen. Das Gericht meint, die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ermögliche die Wahl zwischen einer Ergänzungsabgabe und einer Steuererhöhung, solange die dem Bund und den Ländern zustehenden Steuern nicht ausgehöhlt werden.

Außerdem müsse eine Ergänzungsabgabe weder befristet noch nur für einen kurzen Zeitraum erhoben werden, obwohl eine verfassungsgemäß beschlossene Ergänzungsabgabe verfassungswidrig werden kann, wenn sich die für die Einführung maßgebenden Verhältnisse grundlegend ändern. Allerdings bestünde der wiedervereinigungsbedingte zusätzliche Finanzierungsbedarf des Bundes, z.B. im Bereich der Rentenversicherung, fort. Außerdem habe der Gesetzgeber die konkrete fiskalische Ausnahmelage hinreichend deutlich erkennbar gemacht, meint das Gericht. Auch die fehlende Einbeziehung von Körperschaften in die Abschmelzung des Solidaritätszuschlags infolge der völlig anderen Tarifstruktur sei zulässig. Der Kläger hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung sollen um 0,3 % steigen

Gesetzlich Versicherte müssen sich im kommenden Jahr auf höhere Beiträge zur Krankenversicherung einstellen.

Die über 57 Millionen Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen müssen sich auf steigende Beiträge einstellen. Der Bundesgesundheitsminister hat angekündigt, dass der Zusatzbeitrag 2023 um 0,3 % steigen soll. Damit erhöht sich der durchschnittliche Zusatzbeitrag von 1,3 % auf 1,6 %. Zusammen mit dem regulären Beitragssatz von derzeit 14,6 % würde der Beitrag zu Krankenversicherung dann 16,2 % des Bruttolohns betragen. Das wäre der höchste Beitragssatz seit Beginn der gesetzlichen Krankenversicherung.

Steueridentnummer für Geflüchtete aus der Ukraine

Auch Personen, die nur vorübergehend in Deutschland leben, erhalten eine steuerliche Identifikationsnummer, die Voraussetzung ist für eine längerfristige Tätigkeit oder den Bezug von Kindergeld.

Insbesondere für die Aufnahme einer Arbeit oder die Beantragung von Kindergeld ist die steuerliche Identifikationsnummer unverzichtbar. Eine solche Steueridentnummer erhalten daher auch Geflüchtete und Asylsuchende. Das Bundeszentralamt für Steuern hat dazu Hinweise zur Vergabe der IdNr. an die Betroffenen in deutscher und ukrainischer Sprache auf seiner Website veröffentlicht und weist darin auch darauf hin, dass ein Arbeitgeber für bis zu drei Monate die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale anwenden kann, wenn die zum Abruf der ELStAM notwendige IdNr. noch nicht vorliegt.

Neue Taxonomie für E-Bilanzen

Das Bundesfinanzministerium hat die neueste Version der Taxonomie für E-Bilanzen veröffentlicht, die ab 2023 verbindlich anzuwenden ist.

Das Bundesfinanzministerium hat die neueste Version 6.6 der Taxonomie für die E-Bilanz amtlich bekannt gemacht. Die neue Version ist für alle Wirtschaftsjahre verbindlich anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen. Änderungen in der neuen Version der Taxonomie ergeben sich insbesondere durch das Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz, insbesondere der Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften.