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Newsletter November 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend informieren wir Sie über Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.

Inhalt

  1. Inflationsausgleichsgesetz ist verabschiedet
  2. Energiepreispauschale für Rentner
  3. Reduzierung der Gewerbesteuervorauszahlungen möglich
  4. Inflation lässt Steuereinnahmen deutlich steigen
  5. Vergütung für Kennzeichenwerbung ist Arbeitslohn
  6. Umsatzsteuerliche Regelungen für Gastronomen und Landwirte angepasst
  7. Kindergeldanspruch entfällt in der Facharztausbildung
  8. Beitragsbemessungsgrenzen 2023
  9. Regelungen zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen verlängert
  10. Nachträglicher Sonderausgabenabzug von Riester-Beiträgen
  11. Höhe der Säumniszuschläge doch nicht verfassungswidrig?

Inflationsausgleichsgesetz ist verabschiedet

Bundestag und Bundesrat haben die Steuerentlastungen durch das Inflationsausgleichsgesetz deutlich aufgestockt und das Gesetz Anfang November verabschiedet.

Mit dem kommenden Jahreswechsel sollen die Steuerzahler deutlich mehr Geld in der Tasche haben. Diesen Plan setzt die Regierungskoalition mit dem Inflationsausgleichsgesetz um, das Bundestag und Bundesrat Anfang November verabschiedet haben. In der parlamentarischen Beratung sind die Entlastungen dabei noch einmal deutlich aufgestockt worden.

Kern des Gesetzes ist der turnusmäßige Ausgleich der kalten Progression und die Anpassung von Grund- und Kinderfreibetrag an die allgemeine Preisentwicklung. Insbesondere beim Kindergeld hat der Bundestag deutlich nachgelegt und die Leistung auf 250 Euro pro Monat ab dem ersten Kind festgelegt. Ursprünglich war für die ersten drei Kinder nur eine Anhebung auf 237 Euro vorgesehen. Hier ist ein Überblick über die Änderungen durch das finale Inflationsausgleichsgesetz:

  • Grundfreibetrag: Der auch als “steuerfreies Existenzminimum” bekannte steuerliche Grundfreibetrag wird zum 1. Januar 2023 um 561 Euro auf 10.908 Euro angehoben. Für 2024 ist eine weitere Anhebung um 696 Euro auf 11.604 Euro vorgesehen. Ursprünglich war für 2023 nur eine Anhebung um 285 Euro und für 2024 um 300 Euro vorgesehen. Die aktuell hohe Inflationsrate hat hier zu einer deutlichen Nachbesserung im Gesetzge-bungsverfahren geführt.
  • Steuertarif: Die sogenannten Tarifeckwerte werden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Das heißt, der Spitzensteuersatz soll 2023 bei 62.810 Euro greifen – eine Anhebung um 4.213 Euro im Vergleich zum Vorjahr (2022: ab 58.597 Euro). Für 2024 ist eine weitere Anhebung der Tarifgrenze um 3.951 Euro auf dann 66.761 Euro vorgesehen. Damit wird der Effekt der kalten Progression ausgeglichen. Die soge-nannte “Reichensteuer” ab 277.836 Euro ist von dieser Anpassung ausgenommen und bleibt in 2023 und 2024 unverändert.
  • Kindergeld: Das Kindergeld wird zum 1. Januar 2023 für das erste, zweite und dritte Kind auf 250 Euro pro Monat angehoben. Ab dem vierten Kind gibt es schon jetzt 250 Euro. Für das erste und zweite Kind entspricht das einer Anhebung um 31 Euro, für das dritte Kind um 25 Euro. Durch die erneute Anhebung erhalten Eltern ab 2023 für alle Kinder 250 Euro Kindergeld im Monat – es ist die größte Erhöhung des Kindergeldes in der Geschichte der Bundesrepublik.
  • Kinderfreibetrag: Korrespondierend zur Anhebung des Kindergelds werden auch die Kinderfreibeträge für die Jahre 2022 bis 2024 angehoben, und zwar für 2022 rückwirkend von 2.730 Euro um 80 Euro auf 2.810 Euro. In 2023 steigt der Freibetrag pro Elternteil dann um 202 Euro auf 3.012 Euro und 2024 nochmals um 180 Euro auf 3.192 Euro.
  • Solidaritätszuschlag: Erstmals seit der Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags wird der Freibetrag von bisher 16.956 Euro auf 18.130 Euro angehoben (bei Zusammenveranlagung 36.260 Euro statt 33.912 Euro). Die Anpassung des Freibetrags führt dazu, dass weiterhin nur die zehn Prozent der höchsten Einkommen dem Solidaritätszuschlag unterliegen und die Inflation nicht weitere Steuerzahler dem Solidaritätszuschlag unterwirft.
  • Unterhaltshöchstbetrag: Bereits zwei Mal wurde der Grundfreibetrag für dieses Jahr angehoben, ohne dass die sonst übliche korrespondierende Anpassung des Unterhaltshöchstbetrags erfolgt wäre. Dies wird nun nachgeholt und der Unterhalthöchstbetrag für 2022 steigt von 9.984 Euro auf 10.347 Euro. Außerdem wird die Anpassung für die Zukunft automatisiert, indem der Unterhaltshöchstbetrag künftig immer auf den jeweils gültigen Grund-freibetrag verweist.
  • Steuererklärungspflicht: Die Systematik zur Ermittlung der Arbeitslohngrenzen bei der Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung wird angepasst und bezieht sich künftig auf die Summe aus Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag. Zusammen mit der Anhebung der steuerlichen Eckwerte soll das Inflationsausgleichsgesetz so auch zu weniger Verwaltungsaufwand führen. In der Entwurfsfassung ging das Ministerium noch von über 270.000 Steuerzahlern aus, für die die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung wegfällt, darunter rund 75.000 Rentner. Durch die aufgestockte Anhebung des Grundfreibetrags dürften diese Zahlen für die finale Fassung noch höher ausfallen.

 

Energiepreispauschale für Rentner

Viele Rentner erhalten zum 1. Dezember 2022 ebenfalls eine Energiepreispauschale von 300 Euro ausgezahlt.

Nach der Verabschiedung der gesetzlichen Grundlage durch den Bundesrat erhalten nun auch Rentnerinnen und Rentner eine Energiepreispauschale als Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro. Diese Pauschale bekommt, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder dem ersten und zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes hat. Der Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland.

Die Energiepreispauschale wird Anfang Dezember 2022 automatisch als Einmalzahlung durch die Rentenzahlstellen oder die die Versorgungsbezüge zahlenden Stellen überwiesen. Sie unterliegt nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung, ist aber steuerpflichtig. Ob es tatsächlich zu einer höheren steuerlichen Belastung oder überhaupt zu einer Steuerfestsetzung kommt, hängt jedoch von den individuellen Verhältnissen im Einzelfall ab.

Die Energiepreispauschale kann aber sehr wohl dazu führen, dass für das Jahr 2022 erstmals oder einmalig eine Steuerveranlagung notwendig wird, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte des Rentners im Jahr 2022 den Grundfreibetrag von 10.347 Euro überschreiten. Im Gesetzgebungsverfahren gab es bereits erste Kritik an der Steuerpflicht der Energiepreispauschale durch die Gewerkschaft der Finanzbeamten, weil die Rentnerpauschale anders als die Pauschale für Erwerbstätige steuersystematisch nicht die Anforderungen an steuerpflichtige Einkünfte erfüllt und damit nicht nur die bereits ausgelasteten Finanzämter weiter belasten, sondern wahrscheinlich auch zu zahlreichen Einsprüchen und Verfassungsbeschwerden führen wird.

Wer mehrere Renten bezieht (z.B. Altersrente und Witwenrente), erhält die Energiepreispauschale für Rentner nur einmal. Hier kommt es also nicht zu einer Vervielfachung des Anspruchs durch mehrere Renten. Die Energiepreispauschale für Rentner ist jedoch unabhängig von der in den meisten Fällen bereits im September ausgezahlten Energiepreispauschale für Erwerbstätige. Diese Zahlungen schließen einander nicht aus, und ein Rentner mit Nebenjob kann daher für beide Pauschalen – insgesamt also für Zahlungen in Höhe von 600 Euro – anspruchsberechtigt sein.

Für weitere Fragen zur Energiepreispauschale ist das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales montags bis donnerstags von 8:00 bis 20:00 Uhr unter der Telefonnummer 030 221 911 001 erreichbar.

 

Reduzierung der Gewerbesteuervorauszahlungen möglich

Neben der Einkommen- und Körperschaftsteuer kommt der Fiskus den von hohen Energiekosten geplagten Betrieben nun auch bei der Festsetzung von Gewerbesteuervorauszahlungen entgegen.

Wegen der drastisch gestiegenen Energiekosten hat das Bundesfinanzministerium die Finanzämter bereits angewiesen, den besonders betroffenen Steuerzahlern bei den vom Bund verwalteten Steuern mit verschiedenen Maßnahmen entgegenzukommen. Nun haben die Länder mit gleich lautenden Erlassen in Bezug auf die Gewerbesteuer zumindest teilweise nachgezogen. Demnach kann das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt bereits die Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind bei bis zum 31. März 2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen zu stellen.

Über Anträge soll zeitnah entschieden werden. Auch eine rückwirkende Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich. Etwaige Stundungs- und Erlassanträge sind dagegen in der Regel an die Gemeinden zu richten, es sei denn, dass die Festsetzung und die Erhebung der Gewerbesteuer im jeweiligen Ort nicht den Gemeinden übertragen worden ist.

 

Inflation lässt Steuereinnahmen deutlich steigen

Für die kommenden Jahre verspricht die aktuelle Steuerschätzung dem Fiskus deutlich höhere Einnahmen, die aber zu einem Großteil wieder durch noch nicht verabschiedete Steuersenkungen ausgeglichen werden.

Den Ergebnissen der neuesten Steuerschätzung zufolge fallen die Steuereinnahmen für Bund, Länder und Kommunen mit Ausnahme des laufenden Jahres höher aus als noch in der Mai-Schätzung erwartet. Die prognostizierten Steuereinnahmen liegen dabei vor allem in den Jahren 2024 bis 2026 höher. Für 2024 werden Mehreinnahmen von 28,3 Mrd. Euro erwartet, die bis 2026 auf 46,8 Mrd im Jahr ansteigen. Allerdings sind die Schätzungen mit Blick auf die hohe Unsicherheit bei der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung mit großer Vorsicht zu genießen. Außerdem befinden sich einige der geplanten Entlastungsmaßnahmen für die Steuerzahler noch in den parlamentarischen Beratungen und sind in der aktuellen Schätzung daher noch nicht berücksichtigt. Durch diese Maßnahmen ist mit erheblichen Mindereinnahmen gegenüber dem aktuellen Schätzergebnis zu rechnen.

 

Vergütung für Kennzeichenwerbung is t Arbeitslohn

Ein Werbemietvertrag mit den Arbeitnehmern zur Anbringung von bedruckten Kennzeichenhaltern ohne eigenständigen wirtschaftlichem Gehalt führt zu Arbeitslohn.

Ein Entgelt, das der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters zahlt, ist durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und damit Arbeitslohn, wenn dem mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Werbemietvertrag kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt. Mit dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof ein Urteil des Finanzgerichts Münster bestätigt und festgestellt, dass eine überwiegend eigenbetriebliche Veranlassung der Zahlung regelmäßig ausscheidet, wenn das für die Werbung gezahlte Entgelt als Arbeitslohn zu beurteilen ist.

Der Bundesfinanzhof hat jedoch auch ausdrücklich eingeräumt, dass eine entsprechende Vergütung unter den richtigen Umständen kein Arbeitslohn wäre. Entscheidend ist die Ausgestaltung der Vertragsbeziehung. Im Streitfall gab es im Werbemietvertrag mit den Arbeitnehmern keine konkrete Vertragsgestaltung, die die Förderung des Werbeeffekts sichergestellt hätte, beispielsweise durch ein Verbot der Werbung für andere Firmen. Außerdem waren die Mietverträge an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber geknüpft, wurden nur mit Mitarbeitern des Unternehmens abgeschlossen und waren bei der Vergütung offensichtlich auf die Ausreizung der Besteuerungsfreigrenze für sonstige Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände ausgerichtet.

 

Umsatzsteuerliche Regelungen für Gastronomen und Landwirte angepasst

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz in der Gastronomie wird um ein weiteres Jahr verlängert und der Durchschnittssatz für Pauschallandwirte wird 2023 angepasst.

Mit dem Achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen werden im Wesentlichen EU-Regelungen zu verbrauchsteuerpflichtigen Waren in deutsches Recht umgesetzt. Daneben enthält das Gesetz jedoch auch zwei wichtige Änderungen bei der Umsatzsteuer für bestimmte Branchen.

  • Gastronomie: Mit dem Gesetz wurde die schon länger angekündigte Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Gastronomie umgesetzt. Damit unterliegen Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken ein weiteres Jahr lang, also bis zum 31. Dezember 2023, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
  • Landwirte: Außerdem erfolgt durch das Gesetz die jetzt jährlich vorgesehene Anpassung des Durchschnittssatzes für Pauschallandwirte. Dieser reduziert sich von aktuell 9,5 % für 2023 auf 9,0 %. Für einen Landwirt, der große Investitionen mit entsprechend hohem Vorsteuerabzugspotenzial plant, lohnt sich daher möglicherweise der Verzicht auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung.

 

Kindergeldanspruch entfällt in der Facharztausbildung

Während der Ausbildung zum Facharzt steht in der Regel nicht mehr der Ausbildungscharakter im Vordergrund, sodass der Anspruch auf Kindergeld in der Regel wegfällt.

Arbeitet ein Kind nach erfolgreich abgeschlossenem Medizinstudium als Vorbereitungszeit für die Facharztqualifikation in einer Klinik, dann ist ein Kindergeldanspruch während dieses Dienstverhältnisses ausgeschlossen, wenn bei einer Gesamtbetrachtung der Erwerbscharakter und nicht der Ausbildungscharakter des Arbeitsverhältnisses im Vordergrund steht. Für den Bundesfinanzhof steht fest, dass bei der Facharztausbildung regelmäßig keine Berufsausbildung mehr vorliegt, weil im Vergleich mit der praktischen Tätigkeit als Arzt die theoretische Wissensvermittlung einen deutlich geringeren Umfang einnimmt. Eine Parallele zwischen der Assistenzarzttätigkeit dem Referendariat von Juristen und Lehramtskandidaten sieht der Bundesfinanzhof schon deshalb nicht, weil beim Referendariat noch kein Eintritt in einen durch den Abschluss ermöglichten Beruf stattgefunden hat und die Vergütung sich an dem Ausbildungscharakter und nicht an einer Erwerbstätigkeit orientiert.

 

Beitragsbemessungsgrenzen 2023

Nach einem coronabedingten Stillstand zum vergangenen Jahreswechsel werden die Rechengrößen in der Sozialversicherung 2023 wieder steigen, und zwar um rund drei Prozent.

Zum Jahreswechsel werden die Beitragsbemessungsgrenzen und andere Sozialversicherungswerte wieder angepasst. Die den Werten für 2023 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2021 lag im Bundesdurchschnitt bei 3,30 %, nachdem die Löhne im Vorjahr pandemiebedingt noch um 0,15 % gesunken waren. Daraus folgt nach einem Jahr des Stillstands wieder ein deutlicher Anstieg der Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2023.

  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt im Westen um 3.000 Euro auf 87.600 Euro (7.300 Euro mtl.). Im Osten steigt sie sogar um 4.200 Euro auf dann 85.200 Euro (7.100 Euro mtl.).
  • In der knappschaftlichen Versicherung steigt die Bemessungsgrenze im Westen um 3.600 Euro auf 107.400 Euro (8.950 Euro mtl.). Im Osten steigt die Grenze um 4.200 Euro auf künftig 104.400 Euro (8.700 Euro mtl.).
  • In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich festgelegt und steigt um 1.800 Euro auf 59.850 Euro (4.987,50 Euro mtl.). Die Versicherungspflichtgrenze steigt sogar noch stärker, nämlich um 2.250 Euro, und liegt dann bei 66.600 Euro im Jahr (5.550,00 Euro mtl.).
  • Die Bezugsgröße, die zum Beispiel für die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung relevant ist, erhöht sich in den alten Bundesländern um 1.260 Euro auf 40.740 Euro im Jahr (3.395 Euro mtl.). Im Osten steigt sie um 1.680 Euro auf 39.480 Euro im Jahr (3.290 Euro mtl.).

 

Regelungen zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen verlängert

Die Finanzverwaltung verlängert die Billigkeitsregelungen zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen bis Ende 2023.

Die Finanzverwaltung hat die im Frühjahr erlassenen Billigkeitsregelungen zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine um ein Jahr bis Ende 2023 verlängert. Das betrifft insbesondere die Regelungen zur erweiterten Kürzung, nach denen bis Ende 2023 nicht geprüft wird, ob die entgeltliche Überlassung von möbliertem Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine den Tatbestand der Gewerblichkeit erfüllt. Ebenfalls verlängert wurden die Regelungen für Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine.

 

Nachträglicher Sonderausgabenabzug von Riester-Beiträgen

Der Antrag auf den Sonderausgabenabzug von Riester-Beiträgen kann auch formlos und nachträglich geltend gemacht werden, allerdings nicht mehr, wenn der Steuerbescheid schon bestandskräftig ist.

Neben einer staatlichen Zulage gibt es für Beiträge zu einer Riester-Rente auch einen Sonderausgabenabzug. Dieser muss jedoch beantragt werden, denn nicht in allen Fällen ist der Sonderausgabenabzug die günstigste Alternative. Der Bundesfinanzhof hat dazu klargestellt, dass dieses Wahlrecht auch formlos geltend gemacht werden kann und nicht zwingend durch Abgabe der Anlage AV zur Einkommensteuererklärung ausgeübt werden muss. Allein die Übermittlung der Daten an das Finanzamt durch den Anbieter des Riester-Vertrags gilt aber noch nicht als Antrag. Außerdem muss das Wahlrecht vor Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheids, also spätestens im Einspruchsverfahren ausgeübt werden.

 

Höhe der Säumniszuschläge doch nicht verfassungswidrig?

Ein neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs sieht keine verfassungswidrige Höhe der Säumniszuschläge, weil sie in erster Linie ein Druckmittel und keine Zinsen seien.

Mehrfach musste der Bundesfinanzhof bereits über die Aussetzung der Vollziehung von Säumniszuschlägen entscheiden. Es geht darum, ob die Höhe der Säumniszuschläge verfassungswidrig ist, weil sie einen anteiligen Zinscharakter haben. Anders als die anderen Senate haben die Richter des VI. Senats keine ernstlichen Zweifel an deren Verfassungsmäßigkeit. Der VI. Senat sieht die Säumniszuschläge in erster Linie als Druckmittel der Finanzverwaltung, sodass die Verfassungswidrigkeit der bisherigen Zinsregelung nicht übertragbar sei. Die abschließende Klärung der Frage wird damit noch eine Weile auf sich warten lassen.