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Newsletter Sommer 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend informieren wir Sie über Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.

Inhalt

1. Abgrenzung von Geldleistung und Sachbezug
2. Regelungen zur Kurzarbeit werden erneut verlängert
3. Abzugsbetrag für Betriebsvermögen gilt nur einmalig
4. Steuerliche Maßnahmen zur Flutkatastrophe
5. Liebhabereiwahlrecht für Photovoltaikanlagen
6. Ausfall einer privaten Darlehensforderung
7. Bundeszentralamt für Steuern kauft Steuerdaten aus Dubai
8. Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktien auf dem Prüfstand
9. Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen gestartet
10. Überbrückungs- und Neustarthilfe bis September verlängert
11. Steuererklärungsfristen für 2020 um drei Monate verlängert
12. Antragsfristen für Neustart- und Überbrückungshilfe III verlängert
13. Steuerpflicht einer Lebensversicherung nach Umschuldung
14. Vermächtnisinhalt entscheidet über Höhe der Erbschaftsteuer
15. Abgeltungsbesteuerung in einem betrügerischen Schneeballsystem
16. Behandlung zeitraumbezogener Zuzahlungen zum Dienstwagen
17. Vorfälligkeitsentschädigung ist keine Nachlassverbindlichkeit
18. Hinzurechnung bei Herstellung immaterieller Wirtschaftsgüter
19. Wegfall der Kleinsendungsfreigrenze zum 1. Juli 2021
20. Verpflegung und Unterkunft in Auslands- und Praxissemestern
21. Verkauf einer Immobilie mit häuslichem Arbeitszimmer
22. Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten
23. Nachweis des Corona-Bonus
24. Anpassung der Pauschbeträge für Sachentnahmen in 2021
25. Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ist verfassungswidrig
26. Höherer Mindestlohn seit Juli 2021

Abgrenzung von Geldleistung und Sachbezug

Seit 2020 gelten neue Vorgaben zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug, zu denen das Bundesfinanzministerium jetzt insbesondere zu Gutscheinen viele Fragen beantwortet.

Für Sachbezüge gibt es bestimmte Steuerbefreiungsregelungen und Möglichkeiten zur Pauschalversteuerung, weshalb viele Arbeitgeber Sachleistungen und Prämienprogramme oft auch zur Mitarbeitermotivation oder Nettolohnoptimierung nutzen. Vor allem die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von 44 Euro (ab dem 1. Januar 2022 50 Euro) wird gerne ausgeschöpft. Die Popularität solcher Leistungen verbunden mit steuerzahlerfreundlichen Urteilen des Bundesfinanzhofs hat den Fiskus aber veranlasst, die gesetzliche Regelung ab 2020 zu verschärfen.

Mit der Gesetzesänderung wurden insbesondere zweckgebundene Geldleistungen und nachträgliche Kostenerstattungen an den Arbeitnehmer, aber auch in bestimmten Fällen Gutscheine und Geldkarten als Geldleistung eingestuft, die nicht unter die Steuerbegünstigungsregelungen fallen. Zweckgebundene Gutscheine einschließlich digitaler Gutscheine, Gutscheincodes und Gutscheinapps sowie entsprechende Geldkarten einschließlich Prepaid-Karten gelten dagegen weiterhin als Sachbezug. Voraussetzung ist, dass die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und zudem bestimmte Kriterien aus dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz erfüllen.

Während die Neuregelung für direkte Zahlungen, sei es im Voraus mit Zweckbindung oder im Nachhinein als Kostenerstattung, relativ klar ist, hat sie bei Gutscheinen und Guthabenkarten für mehr Verwirrung als Klarheit gesorgt, weil die Abgrenzung zwischen begünstigter und nicht begünstigter Leistung längst nicht immer klar war. Das Bundesfinanzministerium hat das Problem aber dieses Jahr endlich erkannt und eine umfangreiche Verwaltungsanweisung zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug herausgegeben.

Diese Verwaltungsanweisung gilt rückwirkend ab Inkrafttreten der Neuregelung, also ab 1. Januar 2020. Gleichzeitig ist darin aber auch eine Nichtbeanstandungsregelung enthalten, nach der Gutscheine und Geldkarten, die zwar ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen, aber nicht die Voraussetzungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen, noch bis zum 31. Dezember 2021 als Sachbezug anerkannt werden. Das soll den Anbietern entsprechender Angebote ausreichend Zeit für die Anpassung an die neuen Vorgaben geben.

Zunächst wollte die Deutsche Rentenversicherung Bund eine rückwirkende Anwendung der Nichtbeanstandungsregelung nicht mittragen, womit diese weitgehend ins Leere gelaufen wäre, weil eine unterschiedliche Behandlung im Steuer- und Sozialversicherungsrecht alles noch komplizierter gemacht hätte. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben sich inzwischen aber darauf verständigt, die Nichtbeanstandungsregelung mitzutragen und beitragsrechtlich bis zum 31. Dezember 2021 der Übergangsregelung der Finanzverwaltung zu folgen.

Gleichzeitig stellen die Sozialversicherungsträger aber klar, dass Arbeitgeber, die Gutscheine und Geldkarten gemäß der gesetzlichen Neuregelung ab 2020 als steuer- und sozialversicherungspflichtig behandelt haben, keine Beitragserstattung oder Aufrechnung mit laufenden Beitragsansprüchen erwarten können. Nur wenn der Arbeitgeber diese Einnahmen unter Hinweis auf die erst später bekannt gewordene steuerrechtliche Nichtbeanstandungsregelung rückwirkend für den jeweiligen Abrechnungszeitraum noch lohnsteuerfrei belassen kann, wird es auch beitragsrechtlich nicht beanstandet, wenn zusammen mit dieser lohnsteuerrechtlichen Korrektur eine Aufrechnung der Beiträge mit laufenden Beitragsansprüchen vorgenommen wird. Im Regelfall dürfte das daher nur die Abrechnungszeiträume ab Januar 2021 betreffen.

Trotz Nichtbeanstandungsregelung bleibt aber das Problem der Abgrenzung bei Gutscheinen und Guthabenkarten ab 2022. Welche Gutscheine und Geld- oder Guthabenkarten dauerhaft als Sachbezug anerkannt werden, und welche ab 2022 als Geldleistung zu bewerten sind, erläutert das Bundesfinanzministerium deshalb recht ausführlich. Beide Fälle lassen sich in vier Kategorien einteilen. Dauerhaft als Sachbezug gelten folgende Leistungen:

  • Einlösung beim Aussteller: Gutscheine oder Geldkarten mit oder ohne Betragsangabe, die ausschließlich beim Aussteller des Gutscheins für Waren oder Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette eingelöst werden können. Dazu gehören beispielsweise wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel (einschließlich Shop-in-Shop-Lösungen und Kundenkarten von Kaufhäusern, Shoppingcentern und Outlet-Villages) oder Tankgutscheine und -karten eines einzelnen Tankstellenbetreibers oder einer bestimmten Tankstellenkette zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in der Tankstelle. Auch Karten eines Online-Händlers, die nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette (Verkauf und Versand durch den Online-Händler) berechtigen sind von dieser Kategorie erfasst, solange sie nicht auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. Marketplace) einlösbar sind. Der Sitz des Ausstellers sowie dessen Produktpalette sind bei dieser Kategorie nicht auf das Inland beschränkt.

  • Begrenzte Akzeptanzstellen: Gutscheine oder Geldkarten mit oder ohne Betragsangabe, die ausschließlich für Waren oder Dienstleistungen bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland eingelöst werden können. Als begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen gelten insbesondere städtische oder regionale Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde (“City-Cards” und Stadtgutscheine). Aus Vereinfachungsgründen ebenfalls als erfüllt wertet das Finanzamt diese Voraussetzung bei von einer bestimmten Ladenkette ausgegebenen Karten für Waren oder Dienstleistungen aus den einzelnen Geschäften im Inland oder aus dem Internetshop dieser Ladenkette. Ob es sich dabei um eigene Geschäfte, Genossenschaftsbetriebe oder Franchisenehmer handelt, spielt keine Rolle. In Frage kommt auch ein vom Arbeitgeber selbst ausgestellter Gutschein (z. B. Tankgutschein), wenn die Akzeptanzstellen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen unmittelbar mit dem Arbeitgeber abrechnen.

  • Begrenztes Sortiment: Gutscheine oder Geldkarten mit oder ohne Betragsangabe für Waren oder Dienstleistungen ausschließlich aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette. Auf die Anzahl der Akzeptanzstellen und den Bezug im Inland kommt es dann nicht an. Darunter fallen Gutscheine und Guthabenkarten, deren Einlösung nur bei Händlern und Dienstleistern möglich ist, die ausschließlich Waren oder Leistungen aus einem bestimmten Bereich anbieten (z. B. Buchhandel, Fitnessstudio, Personenverkehr, Streamingdienste) und Gutscheine, die bei Anbietern mit breiterem Sortiment auf eine bestimmte Kategorie beschränkt sind, also beispielsweise Tankkarten, die an einer beliebigen Tankstelle nur für Kraftstoff und Autozubehör, aber nicht für andere dort verkaufte Waren (Lebensmittel, Zeitschriften) eingelöst werden können.

  • Zweckkarten: Gutscheine oder Geldkarten mit oder ohne Betragsangabe, die nur berechtigen, aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller/Emittent und Akzeptanzstellen Waren oder Dienstleistungen ausschließlich für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland zu beziehen (z.B. Verzehrkarten, Essensmarken oder Behandlungskarten). Auf die Anzahl der Akzeptanzstellen kommt es nicht an. Nicht um eine Zweckkarte handelt es sich, wenn deren Einsatzbereich nicht mehr hinreichend bestimmt eingegrenzt ist. Ein begünstigter Zweck in diesem Sinne ist daher insbesondere nicht die Inanspruchnahme der Sachbezugsfreigrenze oder anderer steuerlicher Begünstigungs- oder Pauschalierungsregelungen.

Im Gegensatz zu den oben aufgeführten Kategorien erfüllen die folgenden vier Kategorien von Gutscheinen oder Guthabenkarten nicht die Voraussetzungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und gelten damit ab 2022 in jedem Fall als Geldleistung:

  • Geldsurrogate: Das sind insbesondere Geldkarten oder Prepaid-Kreditkarten mit überregionaler Akzeptanz ohne Einschränkungen der damit beziehbaren Produktpalette, die im unbaren Zahlungsverkehr eingesetzt werden können. Allein die Begrenzung der Anwendbarkeit solcher Karten auf das Inland ist für die Annahme eines Sachbezugs nicht ausreichend.

  • Zahlungsfunktion: Gutscheine oder Geldkarten, die nicht ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen, sondern auch über eine Barauszahlungsfunktion verfügen (die Auszahlung von Restguthaben bis zu einem Euro ist unschädlich), eine eigene IBAN haben oder für Überweisungen, den Erwerb von Devisen oder sonst als Zahlungsinstrument verwendet werden können.

    • Marketplaces: Gutscheine oder Karten eines Online-Händlers, die nicht nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette (Verkauf und Versand durch den Online-Händler) berechtigen, sondern auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. Marketplace) einlösbar sind.

    • Weite Akzeptanz: Auch Gutscheine und Geldkarten, die bei einer Vielzahl von Akzeptanzstellen (online und lokal) eingelöst werden können, ohne dass eine Begrenzung auf ein bestimmtes Sortiment erfolgt, sind künftig Barlohn.

    Neben der Erfüllung der Vorgaben des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes geht das Bundesfinanzministerium noch auf weitere Aspekte ein, die bei Sachbezügen in Form von Gutscheinen oder Guthabenkarten zu beachten sind. Diese Regeln gelten ohne zeitliche Einschränkung, also auch für vergangene Zeiträume.

    • Zusätzlichkeit: Voraussetzung für die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro (50 Euro ab 1. Januar 2022) auf Gutscheine und Geldkarten ist ab 2020, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Der steuerliche Vorteil ist damit insbesondere im Rahmen von Gehaltsverzicht oder -umwandlungen ausgeschlossen.

    • Bewertung: Für die steuerliche Bewertung von Sachzuwendungen ist ein Abschlag von 4 % auf den Endpreis vorgesehen, um pauschal übliche Preisnachlässe abzudecken. Dieser Abschlag von 4 % ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn der Gutschein auf einen in Euro lautenden Höchstbetrag ausgestellt wird.

    • Zuflusszeitpunkt: Der Zuflusszeitpunkt eines Sachbezugs und damit der Zeitraum, in dem dieser steuerlich zu erfassen ist, hängt bei Gutscheinen und Geldkarten davon ab, ob diese beim Arbeitgeber selbst oder bei einem Dritten einzulösen sind. Im Fall der Einlösung bei einem Dritten erfolgt der Zufluss des Sachbezugs im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins an den Arbeitgeber. Bei Geldkarten erfolgt der Zufluss frühestens im Zeitpunkt der Aufladung des Guthabens, weil der Arbeitnehmer erst zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten erhält. Ist der Gutschein oder die Geldkarte dagegen beim Arbeitgeber einzulösen, fließt der geldwerte Vorteil erst im Zeitpunkt der Einlösung zu.

    • Systemkosten: Die vom Arbeitgeber getragenen Gebühren für die Bereitstellung und Aufladung von Gutscheinen und Geldkarten sind kein zusätzlicher geldwerter Vorteil, sondern eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers und damit nicht Arbeitslohn des Arbeitnehmers. Ausdrücklich geregelt hat das Ministerium das aber nur für Gutscheine und Karten, die im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze ausgegeben werden. Da der Bundesfinanzhof erst letztes Jahr entschieden hat, dass in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalversteuerung von Sachbezügen alle Aufwendungen des Arbeitgebers einzubeziehen sind, empfiehlt es sich, beim Finanzamt eine Anrufungsauskunft einzuholen, wenn Gutscheine als pauschal besteuerter Sachbezug ausgegeben werden sollen und solche Gebühren einen signifikanten Betrag ausmachen.

    • Sicherheit: Der Fiskus verlangt, dass die funktionale Begrenzung der Gutscheine und Geldkarten in geeigneter Weise durch technische Vorkehrungen und in den zur Verwendung kommenden Vertragsvereinbarungen sicherzustellen ist.

    Auch wenn sich der Großteil der Verwaltungsanweisung mit Fragen rund um Gutscheine und Geldkarten beschäftigt, geht das Ministerium noch auf weitere Formen von Leistungen an Arbeitnehmer ein. Besonders bei Zahlungen an Arbeitnehmer oder in deren überwiegendem Interesse liegt in den meisten Fällen eine Geldleistung vor.

    • Kranken- & Pflegeversicherung: Die Gewährung von Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz ist ein Sachbezug bei Abschluss der Versicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitgeber. Erfolgt dagegen eine Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, liegt auch dann eine Geldleistung vor, wenn die Zahlung des Arbeitgebers mit der Auflage verbunden ist, dass der Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schließt.

    • Unfallversicherung: Auch die Gewährung von Unfallversicherungsschutz ist ein Sachbezug, soweit bei Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung durch den Arbeitgeber der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann. Bei pauschalierungsfähigen Beiträgen für eine Unfallversicherung scheidet die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze jedoch aus.

    • Mahlzeiten: Sofern die sonstigen lohnsteuerlichen Regelungen zu Mahlzeiten erfüllt sind, ist die Gewährung von Essensmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) oder arbeitstäglichen Zuschüssen zu den Mahlzeiten (digitale Essensmarken) ein Sachbezug.

    • Auslagenersatz: Eine Zahlung an den Arbeitnehmer anstelle der geschuldeten Ware oder Dienstleistung (zweckgebundene Geldleistung oder nachträgliche Kostenerstattung) ist kein Sachbezug. Anders sieht es aus mit Beträgen, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), oder durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt (Auslagenersatz). Diese sind selbstverständlich steuerfrei. Besteht aber ein eigenes Interesse des Arbeitnehmers an den bezogenen Waren oder Dienstleistungen, liegt kein steuerfreier Auslagenersatz vor. Von einem eigenen Interesse des Arbeitnehmers geht das Finanzamt dann aus, wenn die Waren oder Dienstleistungen für den privaten Gebrauch des Arbeitnehmers bestimmt sind.

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    Regelungen zur Kurzarbeit werden erneut verlängert

    Die pandemiebedingten Erleichterungen bei der Kurarbeit werden erneut verlängert und gelten nun für Betriebe, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit einführen.

    Im Juni 2021 sind nach wie vor mehr als 2 Mio. Beschäftigte in Kurzarbeit. Die Bundesregierung hat daher die diversen Erleichterungen für die Kurzarbeit nochmals verlängert. Die reduzierten Zugangsvoraussetzungen gelten nun bis zum 31. Dezember 2021 für Betriebe, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit einführen. Auch der Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge wird bis zum 30. September 2021 zu 100 % erstattet. Bis zum 31. Dezember 2021 werden dann noch 50 % erstattet, es sei denn, es erfolgt während der Kurzarbeit eine Qualifizierungsmaßnahme. Werden die Beschäftigten während der Kurzarbeit qualifiziert, kann die Arbeitsagentur noch bis zum 31. Juli 2023 50 % der Sozialversicherungsbeiträge erstatten. Allerdings gelten dann die erleichterten Zugangsvoraussetzungen nicht mehr.

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    Abzugsbetrag für Betriebsvermögen gilt nur einmalig

    Der Abzugsbetrag für Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer wird für den ersten Erwerb innerhalb des Zehnjahreszeitraums auch dann verbraucht, wenn er sich nicht auswirkt.

    Bei der Erbschaftsteuer gibt es für Betriebsvermögen einen Abzugsbetrag von 150.000 Euro, der aber bei Überschreiten des Freibetrags bis auf 0 Euro abschmilzt. Dieser Abzugsbetrag kann innerhalb von 10 Jahren nur einmal für Erwerbe von derselben Person in Anspruch genommen werden. Der Bundesfinanzhof hat nun die Auffassung des Finanzamts bestätigt, dass der Abzugsbetrag auch dann “berücksichtigt” wurde, wenn er sich bei der ersten Schenkung gar nicht ausgewirkt hat, weil er infolge der Abschmelzung auf 0 Euro gesunken ist. Bei einer weiteren Schenkung innerhalb von 10 Jahren steht der Abzugsbetrag somit nicht mehr zur Verfügung. Steuerlich wäre es in diesem Fall daher günstiger gewesen, die kleinere Schenkung zuerst vorzunehmen, bei der sich der Abzugsbetrag tatsächlich ausgewirkt hätte.

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    Steuerliche Maßnahmen zur Flutkatastrophe

    Nach der Flutkatastrophe im Juli werden sowohl Betroffene als auch Helfer durch diverse steuerliche Maßnahmen entlastet.

    Auf die verheerenden Überflutungen in mehreren Regionen Deutschlands haben Bund und Länder mit den bereits von früheren Katastrophen bekannten steuerlichen Maßnahmen reagiert, die sowohl den Betroffenen als auch den Helfern viele Dinge erleichtern können. Zusätzlich gibt es eine Reihe von Billigkeitsmaßnahmen im Umsatzsteuerrecht, die vor allem Sachspenden und Unterstützungsleistungen an die Betroffenen begünstigen.

    • Zahlungserleichterungen: Betroffene können bis zum 31. Oktober 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen. Die Stundung ist dann längstens bis zum 31. Januar 2022 möglich. Auch auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet das Finanzamt in diesem Zeitraum bei den Betroffenen. Daneben sind Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen möglich.

    • Sondervorauszahlung: Betroffene Unternehmen können durch eine Herabsetzung der Umsatzsteuersondervorauszahlung 2021 eine gewisse Liquidität erhalten. Die Dauerfristverlängerung bleibt trotz der Herabsetzung bestehen.

    • Unternehmer, Land- & Forstwirte: Für Gewerbetreibende, Freiberufler und Land- und Forstwirte gibt es viele Erleichterungen durch Regelungen zu Sonderabschreibungen, der Bildung von Rücklagen und Möglichkeiten zum sofortigen Betriebsausgabenabzug. Die Details hängen von der Art des Betriebs ab und sind am besten individuell zu klären. Auch wenn durch die Flut Buchhaltungsunterlagen verloren gegangen sind, ergeben sich daraus keine nachteiligen Folgen für den betroffenen Betrieb.

    • Spenden: Steuerzahler müssen zum Nachweis von Spenden bis zum 31. Oktober 2021 auf ein Sonderkonto einer gemeinnützigen Organisation dem Finanzamt keine Spendenbescheinigung vorlegen. Unabhängig vom Betrag genügt der Einzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank als Nachweis.

    • Gemeinnützige Organisationen: Mittel, die gemeinnützige Vereine und Stiftungen im Rahmen einer Spendensonderaktion sammeln sowie nicht zur Verwirklichung ihrer eigenen satzungsmäßigen Zwecke benötigte Mittel können sie ohne Gefährdung der eigenen steuerlichen Anerkennung für die Unterstützung der Geschädigten verwenden, auch wenn dies in der Satzung nicht vorgesehen ist. Dies gilt sowohl für die unmittelbare Unterstützung durch die Organisation selbst als auch bei einer Weiterleitung an andere steuerbegünstigte Organisationen zur Verwendung für die Unterstützung geschädigter Personen. Für die Prüfung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit gelten geringere Nachweispflichten. Beispielsweise wird bei Hilfen bis zu 5.000 Euro die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit einer geschädigten Person einfach unterstellt. Unterstützungsleistungen zugunsten geschädigter Unternehmer sind allerdings ausgeschlossen, soweit sie den betrieblichen Schaden betreffen.

      • Arbeitnehmer: Der Arbeitgeber kann seinen Beschäftigten eine Hilfszahlung zur Unterstützung in einer Notlage bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei gewähren. Auch der 600 Euro übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse ein besonderer Notfall vorliegt. Davon kann bei den Opfern der Flutkatastrophe ausgegangen werden. Die Regelung gilt auch für sonst steuerpflichtige Zinsvorteile oder Zinszuschüsse. Bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden aufgenommen werden, gilt das für die gesamte Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Ebenfalls bis Ende Oktober 2021 steuerfrei sind die erstmals nach der Hochwasser-Katastrophe gewährten Sachzuwendungen in Form der unentgeltlichen Überlassung eines Pkw, einer Wohnung oder Unterkunft oder von Verpflegung an den Arbeitnehmer und dessen Angehörige sowie sonstige Sachzuwendungen aus einer Nutzungsüberlassung, um die Flutschäden abzumildern. Die Steuerbefreiung der Geld- und Sachleistungen gilt bis zur Höhe des Schadens.

      • Arbeitslohnspenden: Arbeitnehmer können von vornherein auf einen Teil des Arbeitslohns verzichten. Darauf wird dann keine Lohnsteuer erhoben und der Betrag wird vom Unternehmen unmittelbar an betroffene Arbeitnehmer als Beihilfe ausgezahlt oder gespendet. Wegen der Lohnsteuerersparnis gibt es für die Arbeitslohnspende allerdings keine Spendenbescheinigung.

      • Unternehmerhilfen: Unterstützungsleistungen von Unternehmen für die Betroffenen der Hochwasserflut, z.B. das Bereitstellen von Räumfahrzeugen und Personal für Aufräumarbeiten, können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt auch für Unterstützungsleistungen an geschädigte Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen. Außerdem fällt für die Verwendung betrieblicher Wirtschaftsgüter sowie die Erbringung sonstiger Leistungen (Personalgestellung) zu Hilfszwecken umsatzsteuerlich bis zum 31. Oktober 2021 keine unentgeltliche Wertabgabe an.

      • Wohnraumüberlassung: Wenn private Unternehmen Unterkünfte, die für eine umsatzsteuerpflichtige Verwendung vorgesehen waren (Hotelzimmer, Ferienwohnungen o.ä.), unentgeltlich Personen zur Verfügung stellen, die durch die Flut obdachlos geworden oder als Helfer in den Krisengebieten tätig sind, ist bis zum 31. Dezember 2021 keine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern und keine Vorsteuerkorrektur nötig. Beabsichtigen die Unternehmer bei Bezug von Strom, Wasser etc. eine unentgeltliche Beherbergung von Flutopfern oder Helfern, wird für den gleichen Zeitraum trotzdem der Vorsteuerabzug gewährt. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nicht besteuert.

      • Sachspenden: Bei Sachspenden für die Betroffenen aus dem Betriebsvermögen fällt im Zeitraum vom 15. Juli bis 31. Oktober 2021 keine Umsatzsteuer an, wenn es sich um Lebensmittel, Tierfutter, für den täglichen Bedarf notwendige Güter (Kleidung, Geschirr, Hygieneartikel, Reinigungsmittel etc.) oder um zur unmittelbaren Bewältigung der Flutfolgen sachdienliche Wirtschaftsgüter (z.B. Pumpen, Werkzeug, Maschinen) handelt. Beabsichtigen Unternehmer bereits bei Bezug oder Herstellung der gespendeten Waren eine entsprechende Sachspende, wird unter den gleichen Bedingungen der Vorsteuerabzug gewährt.

      Unterdessen haben der Bund und die betroffenen Länder auch ein Hilfsprogramm mit Soforthilfen in Höhe von 400 Millionen Euro für die besonders betroffenen Regionen aufgelegt. Für das dafür nötige Bundesgesetz soll der Bundestag im August eigens zu einer Sondersitzung in der Sommerpause zusammenkommen.

      Parallel dazu hat die Bundesregierung bereits eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für unwettergeschädigte Unternehmen angestoßen. Auch diese Regelung dürfte bei der Sondersitzung des Bundestages verabschiedet werden. Geplant ist, die Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen rückwirkend vom 10. Juli 2021 bis zum 31. Oktober 2021 auszusetzen. Außerdem sieht der Entwurf eine Verordnungsermächtigung für das Bundesjustizministerium vor, mit der die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht längstens bis zum 31. März 2022 verlängert werden kann.

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      Liebhabereiwahlrecht für Photovoltaikanlagen

      Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke können die Anlage jetzt zur Liebhaberei erklären lassen und sich damit Gewinnprognosen und Erklärungsaufwand sparen.

      Wer mit einer Photovoltaikanlage oder einem Blockheizkraftwerk Strom erzeugt und ihn zumindest teilweise ins öffentliche Netz einspeist, ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und erzielt gewerbliche Einkünfte, die einkommensteuerpflichtig sind. Nicht nur für die Eigentümer, auch für das Finanzamt bedeutet das dann regelmäßig viel Verwaltungsaufwand für vergleichsweise geringe Umsätze, weil neben der jährlichen Veranlagung auch die Gewinnerzielungsabsicht mit der Anlage nachgewiesen und vom Finanzamt überprüft werden muss.

      Angesichts des langen Betriebszeitraums einer solchen Anlage und der verschiedenen Einflussfaktoren fällt die Prognose, ob die Anlage auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet ist, nicht immer leicht. Das Bundesfinanzministerium hat daher eine Vereinfachungsregelung für kleine Photovoltaikanlagen und vergleichbare Blockheizkraftwerke geschaffen. Danach unterstellt das Finanzamt ohne weitere Prüfung, dass ein einkommensteuerlich nicht relevanter Liebhabereibetrieb vorliegt, wenn der Betreiber erklärt, dass er die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen möchte.

      In diesem Fall entfällt die ansonsten erforderliche aufwendige Prognoserechnung und Sie müssen keine jährliche Gewinnermittlung mehr erstellen und ans Finanzamt übermitteln. Aus der Anlage werden weder Gewinne noch Verluste einkommensteuerlich berücksichtigt.

    • Das gilt sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit, soweit die Bescheide noch geändert werden können, z.B. weil sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig ergangen sind oder weil sie mit Einspruch angefochten wurden. Dabei kann es zu Nachzahlungen für Vorjahre kommen, wenn aus der Anlage bisher Verluste berücksichtigt wurden. In diesem Fall können auch Nachzahlungszinsen anfallen. In Vorjahren, deren Bescheide nicht mehr geändert werden können, bleibt es bei der bisherigen steuerlichen Behandlung.

      Da die Anlage mit der Vereinfachungsregelung von Anfang an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, liegt einkommensteuerrechtlich kein Gewerbebetrieb vor. Damit stellt die Photovoltaikanlage oder das Blockheizkraftwerk auch kein Betriebsvermögen dar. Entsprechend fällt später auch kein Betriebsaufgabegewinn oder -verlust an. Ebenso wenig müssen eventuell vorhandene stille Reserven ermittelt und festgestellt werden.

      Für die Vereinfachungsregelung in Frage kommen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 10 kW und Blockheizkraftwerke mit einer elektrischen Leistung von bis zu 2,5 kW. Dabei kommt es auf die Gesamtleistung der Anlage an, auch wenn die Anlage von mehreren Personen oder Haushalten gemeinsam betrieben wird. Weitere Voraussetzung ist, dass die Anlage nach 2003 erstmalig in Betrieb genommen wurde und auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhausgrundstück einschließlich Außenanlagen installiert ist. Die Vereinfachungsregelung können Sie auch dann in Anspruch nehmen, wenn Sie in der Immobilie ein häusliches Arbeitszimmer nutzen oder wenn Sie Räume gelegentlich vermieten und die Mieteinnahmen daraus nicht mehr als 520 Euro im Jahr betragen.

      Für die Ausübung des Wahlrechts genügt eine schriftliche Erklärung an das Finanzamt, in der die Leistung der Anlage, das Datum der erstmaligen Inbetriebnahme und der Installationsort enthalten sein müssen. Die Erklärung kann auch über die ELSTER-Website oder per E-Mail an das Finanzamt übermittelt werden. Fallen die Voraussetzungen für das Wahlrecht zu einem späteren Zeitpunkt weg – beispielsweise weil die Anlage vergrößert wurde – müssen Sie dies dem Finanzamt schriftlich mitteilen.

      Im Umsatzsteuerrecht kommt es für die Unternehmereigenschaft dagegen nur darauf an, ob mit dem Betrieb der Anlage Einnahmen erzielt werden sollen. Ob die Anlage steuerlich mit Gewinn oder Verlust betrieben wird, spielt keine Rolle. Entsprechend hat das Liebhabereiwahlrecht keinerlei Auswirkungen auf die Umsatzsteuer. Allerdings gibt es im Umsatzsteuerrecht die Kleinunternehmerregelung, unter die regelmäßig auch die Betreiber einer Photovoltaikanlage oder eines Blockheizkraftwerks fallen.

      Mit der Kleinunternehmerregelung wird keine Umsatzsteuer auf die Einnahmen erhoben und Sie müssen dann in der Regel auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen übermitteln. Allerdings können Sie in diesem Fall auch keine Vorsteuer geltend machen. In Kombination mit dem Liebhabereiwahlrecht hat die Regelung aber den Vorteil, dass dann keine laufenden steuerlichen Verpflichtungen mehr mit der Anlage verbunden sind.

      Wer stattdessen die Vorsteuer aus dem Kauf der Anlage geltend machen möchte, muss auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Diese Option bindet den Betreiber dann für mindestens fünf Kalenderjahre. Danach ist eine Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung möglich.

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      Ausfall einer privaten Darlehensforderung

      Verluste aus einem Darlehen an eine Kapitalgesellschaft sind steuerlich anzuerkennen, wenn feststeht, dass die Gesellschaft keine Zahlungen mehr leisten wird.

      Der Bundesfinanzhof hat erneut bestätigt, dass der endgültige Ausfall einer Darlehensforderung zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führt. Allerdings muss für die Berücksichtigung des Verlusts endgültig feststehen, dass der Schuldner keine Zahlungen mehr leisten wird. Bei Auflösung einer Kapitalgesellschaft als Forderungsschuldnerin ist diese Voraussetzung regelmäßig erst mit Abschluss der Liquidation erfüllt, sofern sich nicht aus besonderen Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise etwas anderes ergibt. Im Streitfall hatte die Ehefrau des Alleingesellschafters das Darlehen gewährt.

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      Bundeszentralamt für Steuern kauft Steuerdaten aus Dubai

      Die Finanzbehörden der Bundesländer haben im Juni umfangreiche Daten über Vermögensbestände deutscher Steuerzahler in Dubai erhalten.

      Das Bundeszentralamt für Steuern hat Anfang des Jahres im Auftrag des Bundesfinanzministeriums Verhandlungen mit einem anonymen Informanten geführt, die im Februar zum Ankauf umfangreicher Datenbestände geführt haben. In den Daten sind umfassende Informationen zu Millionen von Steuerpflichtigen weltweit und zu mehreren Tausend deutschen Steuerpflichtigen enthalten, die über Vermögen in Dubai verfügen. In den letzten Monaten wurden die Daten aufbereitet, damit sie den zuständigen Ländern zur Auswertung zur Verfügung gestellt werden können. Die Übergabe an die Länder zur Prüfung ist nun Mitte Juni erfolgt.

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      Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktien auf dem Prüfstand

      Das Bundesverfassungsgericht muss prüfen, ob Verluste aus dem Verkauf von Aktien auch mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden können.

      In der Beschränkung der Verrechnung von Verlusten aus Aktienverkäufen allein auf Gewinne aus anderen Aktiengeschäften sieht der Bundesfinanzhof eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Die Regelung behandle Kapitalanleger ohne einen rechtfertigenden Grund unterschiedlich, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Der Bundesfinanzhof hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen und ihm die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob die Verlustverrechnungsbeschränkung in ihrer aktuellen Form verfassungswidrig ist.

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      Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen gestartet

      Mit dem Sonderfonds stellt die Bundesregierung 2,5 Milliarden Euro bereit, um die Wiederaufnahme kultureller Veranstaltungen in den kommenden Monaten zu unterstützen.

      Seit Mitte Juni können sich Kulturveranstalter für den Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen registrieren. Der Sonderfonds besteht aus einer Wirtschaftlichkeitshilfe für Konzerte, Theateraufführungen, Kinovorstellungen und viele andere kulturelle Veranstaltungen, die wegen der geltenden Hygienebestimmungen der Länder nur mit reduziertem Publikum stattfinden können. Hinzu kommt eine Ausfallabsicherung für geplante Veranstaltungen, falls es aufgrund der Corona-Pandemie zu einer Absage kommt.

      Die Wirtschaftlichkeitshilfe des Sonderfonds steht für Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen ab dem 1. Juli 2021 zur Verfügung und für Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Personen ab dem 1. August 2021. Die Ausfallabsicherung gilt für größere Kulturveranstaltungen ab dem 1. September 2021. Dies betrifft Konzerte und Festivals mit mehr als 2.000 Personen, die einen langen Planungsvorlauf benötigen. Sie trägt bis zu 80 % der tatsächlich erlittenen, veranstaltungsbezogenen Ausfallkosten. Auch für Kulturveranstaltungen mit weniger als 2.000 Gästen wird es eine Ausfallabsicherung geben. Sollte eine bereits für die Wirtschaftlichkeitshilfe registrierte Kulturveranstaltung aufgrund steigender Infektionszahlen nicht stattfinden können, erhalten die Veranstalter ebenfalls eine Entschädigung. Mit der Registrierung einer Veranstaltung muss auch eine Kostenkalkulation und ein geeignetes Hygienekonzept vorgelegt werden.

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      Überbrückungs- und Neustarthilfe bis September verlängert

      Die Überbrückungs- und die Neustarthilfe werden mit weiteren Leistungen ausgestattet und bis September fortgeführt.

      Die Schließungen und Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie dauern in einigen Branchen weiter an. Die Bundesregierung hat deshalb die Überbrückungshilfe bis zum 30. September 2021 verlängert. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 30. September 2021 weitergeführt. Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 % antragsberechtigt. Neu in der Überbrückungshilfe III Plus ist:

      • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, können statt der bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe (“Restart-Prämie”) als Zuschuss zu den höheren Personalkosten wählen. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 %. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 % und im September 20 %. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.

      • Anwalts- und Gerichtskosten bis 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit werden erstattet.

      • Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro bekommen.

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      Steuererklärungsfristen für 2020 um drei Monate verlängert

      Alle Steuerzahler erhalten aufgrund der Corona-Pandemie drei Monate mehr Zeit, um die Steuererklärung für 2020 beim Finanzamt einzureichen.

      Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Frist zur Abgabe der Steuererklärung für 2019 schon Anfang des Jahres um sechs Monate verlängert. Allerdings galt diese Fristverlängerung nur für Erklärungen, die vom Steuerberater erstellt werden, da die allgemeine Erklärungsfrist bereits länger abgelaufen war. Da der pandemiebedingte Mehraufwand in vielen Fällen noch nicht vorbei ist und die Steuererklärung für 2020 für die meisten Steuerzahler mit zusätzlichen Fragen verbunden ist, haben Bundestag und Bundesrat nun auch eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist für 2020 beschlossen. Anders als für 2019 beträgt die Verlängerung diesmal zwar nur drei Monate, gilt dafür aber für alle Steuerzahler. Wer die Steuererklärung selbst beim Finanzamt abgibt, hat dafür also bis zum 31. Oktober 2021 Zeit.

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      Antragsfristen für Neustart- und Überbrückungshilfe III verlängert

      Anträge für die Neustarthilfe oder die Überbrückungshilfe III können bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden.

      Nicht zuletzt aufgrund der Verlängerung des Förderzeitraums für die Überbrückungshilfe hat die Bundesregierung die Antragsfristen für die Neustarthilfe und die Überbrückungshilfe III bis zum 31. Oktober 2021 verlängert. Bis zu diesem Termin können Erst- und Änderungsanträge für die Überbrückungshilfe III gestellt werden. Eine Abschlagszahlung können aber nur Antragsteller erhalten, die den Antrag bis zum 30. Juni 2021 gestellt haben.

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      Steuerpflicht einer Lebensversicherung nach Umschuldung

      Der Bundesfinanzhof hat eine neue Stolperfalle bei der Umschuldung eines mit einer Lebensversicherung besicherten Darlehens aufgezeigt, die zu einer Steuerpflicht der Zinserträge aus der Versicherung führen kann.

      Die Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung, die als Sicherheit für einen Darlehensvertrag dient, sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass das Darlehen unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung eines Wirtschaftsguts dient, das zur Einkünfteerzielung bestimmt ist (z.B. vermietete Immobilie). Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass ein mit der Lebensversicherung besichertes Forwarddarlehen diese Voraussetzung nicht erfüllt, wenn es höher als die Restschuld des umzuschuldenden Darlehens ist. Dabei spielte es keine Rolle, dass der übersteigende Betrag nur zur Finanzierung der Bereitstellungszinsen und anderer umschuldungsbedingter Aufwendungen verwendet wurde und damit ebenfalls für mit dem finanzierten Wirtschaftsgut zusammenhängende Aufwendungen.

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      Vermächtnisinhalt entscheidet über Höhe der Erbschaftsteuer

      Entscheidend für die Anwendung erbschaftsteuerlicher Begünstigungsregelungen ist der Inhalt eines Vermächtnisses, nicht die tatsächliche Leistung durch den Erben zur Erfüllung des Vermächtnisses.

      Ob eine erbschaftsteuerliche Begünstigungsregelung, beispielsweise für Betriebsvermögen, für ein Vermächtnis zur Anwendung kommt, richtet sich nach dem im Vermächtnis festgelegte Gegenstand. Welchen Vermögensgegenstand der Erbe dem Vermächtnisnehmer später tatsächlich überlässt, hat für die Begünstigungsregelungen dagegen keine Bedeutung. Mit dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof der Tochter eines Unternehmers die Begünstigung für Betriebsvermögen verwehrt, nachdem sie vom Erben zusätzlich zum im Vermächtnis festgelegten Nießbrauchsrecht auch Stimmrechte in gleicher Höhe erhalten und damit den Status eines Mitunternehmers erlangt hatte.

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      Abgeltungsbesteuerung in einem betrügerischen Schneeballsystem

      Auch wenn der betrügerische Anbeiter eines Schneeballsystems ausgewiesene Abgeltungsteuer nicht ans Finanzamt abgeführt hat, können sich die Anleger auf die Abgeltungswirkung des ausgewiesenen Abzugs verlassen.

      Auch Kapitaleinkünfte aus vorgetäuschten Gewinnen im Rahmen eines Schneeballsystems sind steuerpflichtig, wenn der Anleger über diese verfügen kann und der Anbieter zu diesem Zeitpunkt leistungsbereit und leistungsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn das Schneeballsystem zu einem späteren Zeitpunkt zusammenbricht und der Anleger sein Geld verliert. Zusätzlich zu dieser schon länger bestehenden Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass nicht nur bei der Besteuerung der Scheinrenditen die subjektive Sicht des Anlegers entscheidend ist, sondern auch bei der Frage, ob die vom Betreiber einbehaltene Abgeltungsteuer die Steuerpflicht dieser Erträge abdeckt.

      Konnte der Anleger davon ausgehen, dass die Scheinrenditen dem Steuerabzug unterlegen haben, ist die Einkommensteuer somit abgegolten. Das gilt auch dann, wenn die Steuer vom Betrüger nicht beim Finanzamt angemeldet und an dieses abgeführt wurde. Die Scheinrenditen sind dem Anleger in diesem Fall allerdings steuerlich in voller Höhe, also einschließlich der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zugeflossen.

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      Behandlung zeitraumbezogener Zuzahlungen zum Dienstwagen

      Zuzahlungen des Arbeitnehmers zum Dienstwagen, die ausdrücklich für einen bestimmten Zeitraum geleistet werden, sind gleichmäßig auf diesen Zeitraum zu verteilen.

      Einmalzuzahlungen des Arbeitnehmers für den Dienstwagen sind nach den Vorgaben der Finanzverwaltung immer in voller Höhe im Jahr der Zahlung auf den geldwerten Vorteil anzurechnen. Ein eventuell verbleibender Überschuss ist dann im Folgejahr anzurechnen, bis die Zuzahlung komplett verrechnet wurde. Diesem Grundsatz hat der Bundesfinanzhof nun für Zuzahlungen widersprochen, die ausdrücklich für einen bestimmten Nutzungszeitraum gezahlt werden. Solche Zuzahlungen sind auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen.

      Leistet der Arbeitnehmer also beispielsweise eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten des Dienstwagens, die auf einen voraussichtlichen Nutzungszeitraum von mehreren Jahren bezogen ist, dann ist die Zuzahlung gleichmäßig auf den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung während dieses vereinbarten Zeitraums anzurechnen. Im Streitfall ging es um eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten, die auf einen Zeitraum von 96 Monaten verteilt werden sollte.

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      Vorfälligkeitsentschädigung ist keine Nachlassverbindlichkeit

      Eine Vorfälligkeitsentschädigung für Darlehen des Erblassers gehört mindestens zum Großteil zu den nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbaren Kosten der Nachlassverwaltung.

      Wird nach Eintritt des Erbfalls ein Darlehen des Erblassers vorzeitig abgelöst, so ist der Zinsanteil aus der Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind die Vorfälligkeitsentschädigungen stattdessen als nichtabziehbare Kosten für die Verwaltung des Nachlasses zu behandeln. Soweit die Vorfälligkeitsentschädigung zusätzlich zum Zinsanteil auch sonstige Elemente wie Kosten oder Gebühren enthält, richtet sich die Abzugsfähigkeit danach, ob die vorzeitige Kündigung des Darlehens eine Maßnahme der Nachlassregelung oder der Nachlassverwaltung war.

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      Hinzurechnung bei Herstellung immaterieller Wirtschaftsgüter

      Es ist verfassungskonform, dass Miet- und Pachtzinsen, die Teil der Herstellungskosten immaterieller Wirtschaftsgüter wären, der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen.

      Für die Berechnung der Gewerbesteuer sind Miet- und Pachtzinsen anteilig dem Gewinn hinzuzurechnen, sofern sie nicht den Herstellungskosten eines neuen Wirtschaftsguts zuzuordnen sind und für Wirtschaftsgüter gezahlt werden, die Teil des Anlagevermögens wären, wenn sie Eigentum des Unternehmens wären. Weil das Steuerrecht aber ein Verbot der Aktivierung selbst erstellter immaterieller Wirtschaftsgüter enthält, können Miet- und Pachtzinsen bei der Herstellung solcher Wirtschaftsgüter nicht anteilig diesen zugeordnet werden und unterliegen daher in voller Höhe der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Der Bundesfinanzhof sieht in dieser unterschiedlichen Behandlung keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsprinzip.

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      Wegfall der Kleinsendungsfreigrenze zum 1. Juli 2021

      Seit dem 1. Juli 2021 wird auch für Sendungen aus einem Nicht-EU-Staat mit einem Wert von weniger als 22 Euro Einfuhrumsatzsteuer fällig.

      Zum 1. Juli 2021 ist die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets in Kraft getreten. Dadurch verändern sich insbesondere die umsatzsteuerlichen Rahmenbedingungen für den Online-Handel. Dazu gehört auch die Abschaffung der Befreiung für Kleinsendungen mit einem Wert bis zu 22 Euro von der Einfuhrumsatzsteuer. Daher müssen seit dem 1. Juli 2021 grundsätzlich für alle Sendungen von außerhalb der EU Zollanmeldungen abgegeben werden.

      Diese Aufgabe übernimmt entweder der zuständige Post- bzw. Kurierdienst oder der Onlinehändler selbst. Für diese Serviceleistung erheben die Post- bzw. Kurierdienste jedoch in der Regel eine Servicepauschale, die bei solchen Kleinsendungen aber ein Mehrfaches der fälligen Einfuhrumsatzsteuer betragen kann. Wer daher bei Kleinbestellungen im Nicht-EU-Ausland nicht darauf achtet, dass der Händler die Zollanmeldung und Abführung der fälligen Umsatzsteuer selbst erledigt, zahlt durch die Servicepauschale und Umsatzsteuer schnell das Doppelte des eigentlichen Rechnungsbetrags. Am Zoll hat sich durch die Abschaffung der Freigrenze jedoch nichts geändert – bis zu einem Wert von 150 Euro ist die Sendung weiterhin zollfrei.

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      Verpflegung und Unterkunft in Auslands- und Praxissemestern

      Während Auslands- und Praxissemetern im Rahmen eines Zweitstudiums wird der auswärtige Tätigkeitsort nicht zu einer weiteren ersten Tätigkeitsstätte.

      Im Gegensatz zur ersten Berufsausbildung führt ein Zweitstudium zu Werbungskosten. Sieht die Studienordnung vor, dass Studierende einen Teil des Studiums an einer anderen Hochschule (z.B. Auslandssemester) absolvieren können oder müssen, wird dort nach Ansicht des Bundesfinanzhofs keine weitere erste Tätigkeitsstätte begründet. Studenten können deshalb Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen, die durch den Besuch der anderen Hochschule veranlasst sind, als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen. Gleiches gilt in der Regel auch, wenn Studenten im Rahmen ihres Studiums ein Praxissemester oder Praktikum ableisten können oder müssen und dabei ein Dienstverhältnis eingehen.

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      Verkauf einer Immobilie mit häuslichem Arbeitszimmer

      Der Verkauf einer selbstgenutzten Immobilie innerhalb der zehnjährigen Haltefrist führt in der Regel nicht zu einer anteiligen Steuerpflicht des auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinns.

      Wird eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren ab dem Erwerb verkauft, ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. Eine Ausnahme von dieser Regel gibt es für selbstgenutzte Immobilien. Aber selbst hier hält das Finanzamt anteilig die Hand auf, wenn ein häusliches Arbeitszimmer zur Einkünfteerzielung genutzt und steuerlich geltend gemacht wurde.

      Dem hat nun jedoch der Bundesfinanzhof widersprochen und bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie den kompletten Veräußerungsgewinn steuerfrei gestellt. Seiner Meinung nach bieten weder der Wortlaut des Gesetzes noch die Gesetzesbegründung oder der Gesetzeszweck einen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber ein häusliches Arbeitszimmer von der Begünstigung ausnehmen wollte. Außerdem umfasse der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers regelmäßig eine zumindest geringfügige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, womit auch dieses von der Befreiungsvorschrift erfasst wäre.

      Allerdings gilt das Urteil nur für bestimmte Einkunftsarten (z.B. Arbeitnehmer und Vermieter). Wenn das häusliche Arbeitszimmer eines Unternehmers ein eigenständiges Wirtschaftsgut im Betriebsvermögen wird und dann infolge des Verkaufs ein Entnahmegewinn anfällt, bleibt es bei der Steuerpflicht.

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      Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten

      Kinderbetreuungskosten können in Höhe steuerfreier Zuschüsse durch den Arbeitgeber nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.

      Der Abzug von Sonderausgaben setzt Ausgaben voraus, durch die der Steuerzahler tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird. Deshalb hat der Bundesfinanzhof auch die Kürzung des Sonderausgabenabzugs für Kinderbetreuungskosten um steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers abgesegnet. Entgegen der Auffassung der Kläger handelt es sich bei den Zuschüssen nicht um steuerfreien Arbeitslohn, sondern um einen zweckgebundenen Zuschuss, der der anteiligen Erstattung von Sonderausgaben dient.

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      Nachweis des Corona-Bonus

      In einer FAQ zum Thema Corona beantwortet das Bundesfinanzministerium neben vielen anderen Fragen auch, wie Arbeitgeber die Steuerfreiheit einer Corona-Sonderzahlung nachweisen müssen.

      Das Bundesfinanzministerium stellt auf seiner Website einen Frage-und-Antwort-Katalog zu zahlreichen steuerlichen Themen rund um Corona bereit, der immer wieder aktualisiert wird. Darin geht es auch um den Corona-Bonus von bis zu 1.500 Euro, den Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 steuerfrei zahlen können. Das Ministerium erklärt darin, dass für die Steuerfreiheit aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder anderen Vereinbarungen und Erklärungen erkennbar sein muss, dass es sich um den steuerfreien Corona-Bonus handeln soll und die dafür geltenden Voraussetzungen eingehalten werden.

      Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Der Zusammenhang der Beihilfen und Unterstützungen mit der Corona-Krise kann sich aus vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Tarifverträgen, einer Betriebsvereinbarung oder aus Erklärungen des Arbeitgebers ergeben. Als Erklärungen des Arbeitgebers werden zum Beispiel individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege anerkannt, in denen die Corona-Sonderzahlungen als solche ausgewiesen sind.

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      Anpassung der Pauschbeträge für Sachentnahmen in 2021

      Aufgrund der verlängerten Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie hat das Bundesfinanzministerium die Pauschbeträge für Sachentnahmen im zweiten Halbjahr 2021 angepasst.

      Für unentgeltliche Wertabgaben (Eigenverbrauch) von Nahrungsmitteln und Getränken gibt das Bundesfinanzministerium für bestimmte Branchen jährlich eine Liste von Pauschbeträgen bekannt, mit der die Betriebe Warenentnahmen durch Inhaber oder Personal monatlich pauschal verbuchen und damit die Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen vermeiden können. Da seit dem 1. Juli 2020 für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, hatte das Ministerium bereits 2020 die Pauschbeträge für die zweite Jahreshälfte 2020 entsprechend geändert. Auch für 2021 hatte das Ministerium Anfang des Jahres zwei unterschiedliche Halbjahreswerte bekannt gegeben, weil die Änderung des Umsatzsteuersatzes ursprünglich zum 30. Juni 2021 auslaufen sollte.

      Inzwischen wurde mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz die Änderung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Das Ministerium hat deshalb die Pauschbeträge entsprechend aktualisiert. Nun gelten auch in der zweiten Jahreshälfte dieselben Pauschbeträge wie im ersten Halbjahr. Änderungen ergeben sich dadurch allerdings nur für Betriebe in Branchen, die typischerweise auch Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen anbieten, also neben Gaststätten auch Bäckereien, Metzgereien, Cafés und Konditoreien. Auch für den Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln wurde der Pauschbetrag fürs zweite Halbjahr angepasst.

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      Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ist verfassungswidrig

      Der gesetzliche Zinssatz von 6 % für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ist seit dem Jahr 2014 verfassungswidrig hoch.

      Die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % nach der zinsfreien Karenzzeit von 15 Monaten sieht nach dem Bundesfinanzhof auch das Bundesverfassungsgericht als Ungleichbehandlung der Steuerzahler an, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerzahlern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird. Diese Ungleichbehandlung hält das Bundesverfassungsgericht für Verzinsungszeiträume von 2010 bis 2013 noch für verfassungsgemäß, ab 2014 dagegen für verfassungswidrig.

      Trotz der Verfassungswidrigkeit lässt das Gericht die Anwendung des bisherigen Rechts noch für Verzinsungszeiträume bis Ende 2018 zu. Ab 2019 sind die Vorschriften dagegen grundsätzlich unanwendbar, und der Gesetzgeber muss bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung treffen. Mehr zu diesem Thema lesen Sie in einer der nächsten Ausgaben.

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      Höherer Mindestlohn seit Juli 2021

      Am 1. Juli 2021 ist die zweite Stufe der vierstufigen Anhebung des Mindestlohns in Kraft getreten.

      Weil der gesetzliche Mindestlohn bisher immer alle zwei Jahre angepasst wurde, haben einige Arbeitgeber übersehen, dass in diesem und im kommenden Jahr entgegen der bisherigen Praxis halbjährliche Anpassungen gelten. Der gesetzliche Mindestlohn soll nämlich bis zum 1. Juli 2022 in vier Stufen auf 10,45 Euro steigen. Zum 1. Januar 2021 war die erste Anhebung auf zunächst 9,50 Euro brutto je Zeitstunde in Kraft getreten. Ein halbes Jahr später, also seit dem 1. Juli 2021, gilt nun die zweite Anhebung um weitere 10 Cent auf 9,60 Euro. Achten Sie bei der Lohnabrechnung auf diese Anpassung!

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