Archiv

Newsletter Januar 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend informieren wir Sie über Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.

Inhalt

1. Überblick der Änderungen für 2022
2. Aktualisierte Regelungen zur Entfernungspauschale
3. Erneute Verlängerung der Frist für die Ersatzbeschaffungsrücklage
4. Abfindungszahlung an Mieter kann zu Herstellungskosten führen
5. Erfassung von Bareinnahmen bei bargeldintensiven Betrieben
6. Tageweise Vermietung führt nicht zu Spekulationsgewinnen
7. Beitragsbemessungsgrenzen 2022
8. Sachbezugswerte für 2022
9. Direktanträge für die Neustarthilfe 2022 gestartet
10. Freibetrag für Bonusleistungen der Krankenversicherung
11. Verfahren zur elektronischen Arbeitslosmeldung gestartet
12. Verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge
13. Zufluss von Kapitalerträgen bei gespaltener Gewinnverwendung
14. Steuermehreinnahmen von 3,5 Mrd. Euro durch Kurzarbeit

Überblick der Änderungen für 2022

Auch ohne großes Jahressteuergesetz im letzten Jahr hat sich zum Jahreswechsel wieder einiges geändert im Steuerrecht.

Die ganz überwiegende Mehrzahl der Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht tritt jeweils zum Jahreswechsel in Kraft. Entsprechend umfangreich ist in der Regel die Liste der Änderungen im neuen Jahr. Weil im vergangenen Herbst aber die Bundestagswahl anstand und die Bundesregierung ohnehin mit dem Management der Corona-Krise stark ausgelastet ist, gab es im letzten Jahr kein Jahressteuergesetz, in dem meist der Großteil dieser Änderungen gebündelt ist.

Das bedeutet natürlich nicht, dass sich zum Jahreswechsel nichts geändert hat, denn viele Änderungsgesetze aus den Vorjahren enthalten auch Regelungen, die erst 2022 in Kraft treten. Dazu gibt es Sonderregelungen aufgrund der Corona-Krise, die zum Jahreswechsel ausgelaufen sind oder erst noch verlängert werden müssen. Und schließlich hat die neue Regierungskoalition auch viele Pläne geschmiedet, die teilweise schon in diesem Jahr in Kraft treten sollen, auch wenn es dazu noch gar kein entsprechendes Steueränderungsgesetz gibt. Hier ist daher der jährliche Überblick über die wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel:

  • Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) steigt 2022 um 240 Euro von bisher 9.744 Euro auf jetzt 9.984 Euro. Auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird um 240 Euro auf 9.984 Euro angehoben.
  • Kalte Progression: Damit Lohnsteigerungen auch im Geldbeutel der Beschäftigten ankommen, wird mittlerweile jährlich der Effekt der “kalten Progression” ausgeglichen. Dazu werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs um die Inflationsrate des Vorjahres verschoben – für 2022 also um 1,17 %. Der Spitzensteuersatz von 42 % greift damit 2022 ab einem zu versteuernden Einkommen von 58.597 Euro.
    • Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn, der ursprünglich nur alle zwei Jahre angepasst werden sollte, steigt nach dem Willen der Mindestlohnkommission stattdessen 2021 und 2022 in halbjährlichen Schritten. Nach der letzten Anhebung am 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro ist zum Jahreswechsel die dritte Stufe der Anhebung in Kraft getreten: Seit dem 1. Januar 2022 beträgt der Mindestlohn 9,82 Euro, und zum 1. Juli 2022 ist eine vierte Anhebung auf 10,45 Euro vorgesehen. Allerdings hat sich die Ampelkoalition auf eine Anhebung des Mindestlohns auf 12,00 Euro geeinigt, die nach dem Willen des Arbeitsministers “noch in diesem Jahr” kommen soll. Ob das aber heißt, dass schon die Anhebung zum 1. Juli 2022 deutlicher höher ausfällt, dass in diesem Jahr noch ein dritter Anhebungsschritt erfolgt, oder dass in diesem Jahr lediglich die gesetzliche Grundlage geschaffen wird, die dann aber erst zum kommenden Jahreswechsel greift, ist derzeit noch völlig offen.
    • Azubi-Mindestlohn: Für Auszubildende gilt der reguläre Mindestlohn nicht. Stattdessen gibt es seit 2020 eine Mindestvergütung für Azubis, die in nicht tarifgebundenen Betrieben zu zahlen ist. Ab 2022 steigt diese Mindestvergütung um 35 Euro und beträgt nun 585 Euro im Monat. In den späteren Lehrjahren steigt die Mindestvergütung an, und zwar um 18 % (690,30 Euro mtl.) im 2. Lehrjahr, 35 % (789,75 Euro mtl.) im 3. und 40 % (819,00 Euro mtl.) im 4. Ausbildungsjahr.
    • Minijobs: Ab dem 1. Januar 2022 muss für alle gewerblichen Minijobber im Rahmen der Jahresentgeltmeldung auch die Steueridentifikationsnummer an die Minijob-Zentrale gemeldet werden, erstmals also in der nun fälligen Jahresmeldung für 2021. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Steuer pauschal an die Minijob-Zentrale zahlt oder die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse vornimmt. Außerdem sind bei der Datenübermittlung die Steuernummer des Arbeitgebers und die Art der Versteuerung (individuell oder pauschal) anzugeben. Die Änderung gilt nur für geringfügig Beschäftigte in einem normalen Minijob, nicht aber für kurzfristige Arbeitsverhältnisse. Im Haushaltsscheck-Verfahren erfragt die Minijob-Zentrale die Steuer-ID nur in den Fällen, in denen ausnahmsweise keine Pauschsteuer gezahlt wird.
    • Sachbezugsfreigrenze: Die Grenze für steuerfreie Sachbezüge wurde zum 1. Januar 2022 von 44 auf 50 Euro im Monat angehoben. Am Prinzip der Sachbezugsfreigrenze ändert sich jedoch nichts: Der Wert ist ein Monatswert und darf nicht auf eine Jahresfreigrenze von 600 Euro hochgerechnet werden. Außerdem ist ein Sachbezug auch bei geringfügiger Überschreitung der Freigrenze in voller Höhe steuerpflichtig, weil es sich um eine Freigrenze und keinen Freibetrag handelt.
    • Sachbezüge: Immer wieder gab es in der Vergangenheit Streit mit den Finanzämtern über die Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn. Weil sich die Rechtsprechung mehrfach geändert hat, gibt es seit 2020 eine gesetzliche Definition von Sachbezügen, die dauerhaft für mehr Klarheit sorgen und gleichzeitig bestimmte Entgeltoptimierungsmodelle verhindern soll. Zum grundsätzlich steuerpflichtigen Barlohn gehören nun zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten sowie Versicherungsbeiträge und andere Zukunftssicherungsleistungen für den Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen. Gutscheine gelten nur noch dann weiterhin als Sachbezüge, wenn der Aussteller identisch ist mit dem Unternehmen, dessen Waren oder Dienstleistungen damit bezogen werden können. Weitere Voraussetzung ist, dass die Gutscheine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und nicht i m Rahmen einer Entgeltumwandlung ausgegeben werden. Bestimmte Leistungen (Guthabenkarten etc.) sind damit keine Sachbezüge mehr. Die Finanzverwaltung hatte allerdings eine Übergangsfrist gewährt, in der bis Ende 2021 noch die alten Kriterien für Gutscheine angewendet werden konnten. Ab 2022 gilt die striktere Definition nun ohne Ausnahme. Die Änderung wirkt sich nicht nur auf die monatliche Sachbezugsfreigrenze von jetzt 50 Euro aus, sondern auch auf die Pauschalierung der Einkommensteuer auf Sachzuwendungen.
      • Home Office-Pauschale: Für die Arbeit zu Hause kann eine Pauschale von 5 Euro pro Tag geltend gemacht werden. Gewährt wird die Pauschale nur für Tage, an denen die Arbeit ausschließlich zu Hause ausgeübt wird. Anders als beim Abzug von Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer gibt es bei dieser Pauschale keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen. Die Pauschale ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt und galt zumindest vorerst nur für die Jahre 2020 und 2021. Die Ampelkoalition will die Pauschale jedoch bis zum 31. Dezember 2022 verlängern und evaluieren, was auf eine Verlängerung über das Jahr 2022 hinaus hoffen lässt.
      • Elektrofirmenwagen: Um die steuerliche Begünstigung bei der Dienstwagenbesteuerung zu erhalten, müssen Plug-In-Hybridfahrzeuge eine bestimmte Mindestreichweite unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs haben. Diese Mindestreichweite hängt vom Datum der Anschaffung und Erstzulassung ab und lag bis Ende 2021 bei 40 Kilometer. Seit dem 1. Januar 2022 gilt nun eine Mindestreichweite von 60 Kilometern. Nach aktuellem Gesetzesstand soll dieser Wert noch bis Ende 2024 gelten und dann auf 80 Kilometer ansteigen. Allerdings hat sich die Ampelkoalition darauf geeinigt, die Mindestreichweite bereits ab dem 1. August 2023 auf 80 Kilometer anzuheben, auch wenn die Gesetzesänderung dazu noch nicht erfolgt ist.
      • Abschreibungen: Als Teil des Corona-Konjunkturpakets war für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt wurden, anstelle der linearen Abschreibung auch eine degressive Abschreibung von bis zu 25 %, höchstens aber dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung möglich. Die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung ist zum Jahreswechsel aber planmäßig ausgelaufen, sodass für in 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter wieder ausschließlich die lineare Abschreibung möglich ist.
      • Klima-Sonderabschreibung: Laut dem Koalitionsvertrag soll es eine Superabschreibung für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter geben, mit der ein Kostenanteil der in 2022 und 2023 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter, die in besonderer Weise diesen Zwecken dienen, zusätzlich abgezogen werden kann. Die Details zu dieser Sonderabschreibung muss die Regierungskoalition jedoch erst noch ausarbeiten.
      • Grundsteuerreform: Das Bundesverfassungsgericht hatte 2018 die Verfassungswidrigkeit der bisherigen Grundsteuer festgestellt und dem Gesetzgeber aufgegeben, eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen, die dann ab 2025 zur Anwendung kommt. Diese lange Übergangsfrist hat das Verfassungsgericht gewährt, weil für die Grundsteuerreform alle Immobilien neu bewertet werden müssen, was mit entsprechend viel Arbeit für die Finanzverwaltung, aber auch für die Steuerzahler verbunden ist. Allein für diese Neubewertung sind drei Jahre vorgesehen, weshalb die Grundsteuerreform am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist. Die Regelungen unterscheiden sich dabei von Bundesland zu Bundesland, weil sich Bund und Länder nicht auf ein bundeseinheitliches Modell einigen konnten. Gemeinsam ist aber allen Grundsteuermodellen, dass alle Immobilienbesitzer im Frühjahr 2022 zur Abgabe von Feststellungserklärungen für ihre Immobilien aufgefordert werden. Diese Feststellun gserklärungen können voraussichtlich ab dem 1. Juli 2022 abgegeben werden und sind elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31. Oktober 2022.
      • Pauschallandwirte: Der Umsatzsteuer-Durchschnittssatz für die vereinfachte Besteuerung pauschalierender land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sinkt ab dem Jahr 2022 von 10,7 auf 9,5 %. Nach Schätzungen der Bundesregierung kommt es für die betroffenen Betriebe dadurch zu Mehrbelastungen von 80 Mio. Euro im Jahr 2022 und 95 Mio. Euro ab 2023. Der alte Durchschnittssatz von 10,7 % wäre ab dem neuen Jahr nicht mehr zulässig, weil er gegen die EU-Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen würde. Daher wird der Durchschnittssatz auch künftig jährlich automatisch angepasst.
      • A1-Bescheinigung: Arbeitgeber müssen für ihre Arbeitnehmer schon seit 2019 die A1-Bescheinigung ausschließlich elektronisch bei der Krankenkasse beantragen. Ab 2022 sind auch Selbständige verpflichtet die Ausstellung der A1-Bescheinigung elektronisch zu beantragen, wenn sie für einen befristeten Zeitraum grenzüberschreitend innerhalb der EU oder in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich tätig sind. Die Beantragung ist über das Portal net vorzunehmen. Papieranträge sind nicht mehr zulässig.
      • Körperschaftsteuer-Option: Ab 2022 können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften sich wie eine Kapitalgesellschaft besteuern lassen. Der für die Option erforderliche Antrag ist allerdings vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, ab dem die Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz erfolgen soll und für dieses Wirtschaftsjahr dann unwiderruflich. Für das Jahr 2022 ist diese Frist am 30. November 2021 abgelaufen. Eine spätere Rückkehr zur Einkommensteuer ist auf die gleiche Weise möglich. Steuerlich gilt die Option als Umwandlung in eine Körperschaft, löst also die entsprechenden umwandlungssteuerlichen Folgen aus, auch wenn kein tatsächlicher Formwechsel stattfindet. Die steuerliche Behandlung von Vergütungen der Gesellschafter ändert sich ebenfalls. Beispielsweise werden Tätigkeitsvergütungen an einen Gesellschafter zu Arbeitslohn, der dem Lohnsteuerabzug unterliegt.
      • Organschaften: Bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft werden die Ausgleichsposten für Mehr- und Minderabführungen ab 2022 durch ein einfacheres System (sog. Einlagelösung) ersetzt, bei dem Minderabführungen zu einer Einlage durch den Organträger und Mehrabführungen zu einer Einlagenrückgewähr führen.
      • Umwandlungen: Das Umwandlungssteuerrecht wird ab 2022 durch die Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs weiter globalisiert. Nun sind neben Verschmelzungen auch Spaltungen und Formwechsel von Körperschaften mit Bezug zu Drittstaaten steuerneutral möglich, um betrieblich sinnvolle Umstrukturierungsmaßnahmen steuerneutral durchzuführen.
      • Währungskursschwankungen: Währungskursverluste bei Gesellschafterdarlehen werden ab 2022 vom Abzugsverbot für Währungskursverluste ausgenommen. Dadurch wirken sich Gewinne und Verluste durch Währungskursschwankungen jetzt gleichermaßen bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens aus.
      • Gebrauchtwagenhandel: Nimmt ein Kfz-Händler beim Verkauf eines Fahrzeugs einen Gebrauchtwagen in Zahlung und leistet der Käufer in Höhe des Differenzbetrags eine Zuzahlung, ist der Wert des Gebrauchtwagens Teil des umsatzsteuerlichen Entgelts für das verkaufte Fahrzeug. Dabei galt bisher die Anrechnung eines Preises über dem Marktwert für den Gebrauchtwagen als verdeckter Preisnachlass, der das Entgelt und damit auch die abzuführende Umsatzsteuer mindert. Dem hat aber der Bundesfinanzhof widersprochen, weshalb das Bundesfinanzministerium die Regelung geändert hat – allerdings mit einer Übergangsfrist bis Ende 2021. Seit dem 1. Januar 2022 ist nun ausnahmslos für den Entgeltanteil des Gebrauchtwagens dessen subjektiver Wert anzusetzen, also der Wert, mit dem der Wagen auf den vereinbarten Kaufpreis angerechnet wird. Bei der Umsatzsteuerberechnung wird somit kein verdeckter Preisnachlass mehr abgezogen. Dieselben Änderungen gelten bei der Lieferung von Austauschteilen und Inzahlungnahme von Altteilen.

      Zurück zur Inhaltsübersicht

      Aktualisierte Regelungen zur Entfernungspauschale

      Das Bundesfinanzministerium hat seine Verwaltungsanweisung zur Entfernungspauschale aktualisiert, nachdem ab 2021 eine erhöhte Pauschale ab dem 21. Entfernungskilometer gilt.

      Mit dem “Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht” und dem Jahressteuergesetz 2019 haben sich ab 2021 Änderungen bei den Entfernungspauschalen und der Pauschalbesteuerung bestimmter Arbeitgeberleistungen ergeben. Das Bundesfinanzministerium hat daher seine Verwaltungsanweisung zu den Entfernungspauschalen aktualisiert und gleich an die inzwischen ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angepasst.

    • Insbesondere geht es dabei um die Anhebung der Entfernungspauschale ab 2021. Von 2021 bis 2023 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer nämlich eine erhöhte Entfernungspauschale von 0,35 Euro und von 2024 bis 2026 von 0,38 Euro. Für Entfernungen bis zu 20 km ist unverändert eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro anzusetzen. Dazu hat das Ministerium festgelegt, dass die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer vorrangig bei der Teilstrecke zu berücksichtigen ist, die mit einem eigenen oder einem zur Nutzung überlassenen Fahrzeug zurückgelegt wird, da für dieses der Höchstbetrag von 4.500 Euro nicht gilt. Die Entfernungspauschale von 0,30 Euro für die ersten 20 km kommt dagegen vorrangig bei der Teilstrecke zur Anwendung, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird.

      Auch in einem anderen Punkt kommt das Ministerium den Pendlern entgegen. Der Bundesfinanzhof hatte nämlich entschieden, dass die Entfernungspauschale auch die Kosten für einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit abdeckt. Dem widerspricht das Ministerium und stellt fest, dass zu den neben der Entfernungspauschale berücksichtigungsfähigen Unfallkosten sowohl fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen als auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden gehören, die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eingetreten sind.

      Zurück zur Inhaltsübersicht

      Erneute Verlängerung der Frist für die Ersatzbeschaffungsrücklage

      Das Bundesfinanzministerium hat erneut die Reinvestitionsfristen für eine Ersatzbeschaffung um ein Jahr verlängert.

      Schon Anfang 2021 hatte das Bundesfinanzministerium aufgrund der Corona-Pandemie die Reinvestitionsfrist für eine Ersatzbeschaffung vorübergehend verlängert. Nun sind die Reinvestitionsfristen nochmals um ein Jahr verlängert worden und umfassen nun auch Rücklagen, die andernfalls in 2021 aufzulösen gewesen wären. Für eine normalerweise in 2020 aufzulösende Rücklage gilt nunmehr eine um zwei Jahre verlängerte Frist, für die eigentlich in 2021 aufzulösenden Rücklagen eine einjährige Fristverlängerung für die Ersatzbeschaffung und damit die Übertragung der stillen Reserven.

      Zurück zur Inhaltsübersicht

      Abfindungszahlung an Mieter kann zu Herstellungskosten führen

      Die Abfindung von Mietern nach dem Kauf einer Immobilie, um schneller Renovierungsarbeiten durchführen zu können, kann zu herstellungsnahen Anschaffungskosten führen.

      An die Mieter gezahlte Abfindungen für die vorzeitige Räumung der Wohnungen mit dem Ziel, Renovierungsmaßnahmen vorzunehmen, können zu anschaffungsnahem Herstellungsaufwand führen. Für das Finanzgericht Münster reicht ein unmittelbarer Veranlassungszusammenhang zu der baulichen Maßnahme aus, um die Qualifizierung als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu rechtfertigen. Für diese Auslegung spricht aus Sicht des Gerichts der Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach die Renovierung einer Immobilie unmittelbar nach dem Kauf steuerlich mit dem Erwerb einer bereits renovierten und damit teureren Immobilie gleichgestellt werden solle. Im zweiten Fall hätten sich vom Verkäufer zum Zweck der Renovierung getragene Mieterabfindungen in einem höheren Kaufpreis niedergeschlagen.

      Zurück zur Inhaltsübersicht

      Erfassung von Bareinnahmen bei bargeldintensiven Betrieben

      Auch vor Inkrafttreten des Kassengesetzes gab es kein strukturelles Vollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben.

      Die Klage eines Hotellerie- und Gastronomiebetriebs, über die der Bundesfinanzhof zu entscheiden hatte, folgte wohl dem Grundsatz “Man kann’s ja mal probieren.” Das Unternehmen argumentierte nämlich, dass bei der Erfassung von Bareinnahmen bei bargeldintensiven Betrieben jedenfalls im Streitjahr 2015 ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliege, das eine gleichmäßige Besteuerung aller Marktteilnehmer verhindere. Dieses Vollzugsdefizit habe der Gesetzgeber zu verantworten, weswegen die volle Besteuerung der von der Klägerin erzielten Bareinnahmen gegen das verfassungsrechtlich gebotene Gleichheitsprinzip verstoßen würde.

      Der Bundesfinanzhof hat die Klage jedoch abgewiesen, weil er meint, dass im Streitjahr selbst für Betreiber einer offenen Ladenkasse ein angemessenes Entdeckungsrisiko bei Manipulationen bestand. Ein dennoch bestehendes Restvollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben mit offener Ladenkasse sei dem Gesetzgeber nicht zuzurechnen. Der Gesetzgeber sei aber gehalten, bald zu prüfen, ob die seit 2016 ergriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen zu einer Verbesserung des Vollzugs auch in diesem Bereich geführt haben.

      Zurück zur Inhaltsübersicht

      Tageweise Vermietung führt nicht zu Spekulationsgewinnen

      Die Vermietung einzelner Räume für einige Tage im Jahr ändert nichts an der Befreiung von der Besteuerung eines Spekulationsgewinns aufgrund einer ausschließlichen Selbstnutzung der Immobilie.

      Der Verkauf einer Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf führt zu steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen, wenn die Immobilie nicht ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Dass in den Jahren vor dem Verkauf einzelne Räume tageweise an Messegäste vermietet wurden (im Streitfall zwischen 12 und 25 Tagen pro Jahr), löst aber nach Überzeugung des Niedersächsischen Finanzgerichts keine anteilige Steuerpflicht des Verkaufsgewinns für die vermieteten Räume aus.

    • Das Gericht hat festgestellt, dass sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen lässt, dass sämtliche Teile eines Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden müssten, um die Ausnahme von der Besteuerung annehmen zu können. Beurteilungsobjekt ist daher die gesamte Immobilie als Wirtschaftsgut. Die zeitweise Vermietung einzelner Räume führt nicht dazu, dass in Bezug auf diese Räume innerhalb der Immobilie ein selbstständiges Wirtschaftsgut entstehen würde, das gesondert zu betrachten wäre. Das Finanzamt hat Revision gegen das Urteil beim Bundesfinanzhof eingelegt.

      Zurück zur Inhaltsübersicht

      Beitragsbemessungsgrenzen 2022

      Durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie sinken 2022 erstmals einzelne Beitragsbemessungsgrenzen in Westdeutschland, während andere Werte konstant bleiben oder nur geringfügig steigen.

      Zum 1. Januar 2021 wurden die Beitragsbemessungsgrenzen und andere Sozialversicherungswerte wieder an die Lohnentwicklung im vorangegangenen Jahr angepasst. Pandemiebedingt sind die Löhne 2020 im Bundesdurchschnitt um 0,15 % gesunken, womit sich erstmals eine Absenkung bei einer Bemessungsgrenze ergibt. Großteils bleiben die Werte jedoch unverändert oder steigen aufgrund der gesetzlich festgelegten Rentenangleichung lediglich in Ostdeutschland.

      • Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung sinkt im Westen um 600 Euro auf 84.600 Euro (7.050 Euro mtl.). Im Osten steigt sie dagegen um 600 Euro auf dann 81.000 Euro (6.750 Euro mtl.).
      • In der knappschaftlichen Versicherung sinkt die Grenze im Westen ebenfalls um 600 Euro auf dann 103.800 Euro (8.650 Euro mtl.). Im Osten steigt die Grenze um 1.200 Euro auf nun 100.200 Euro (8.350 Euro mtl.).
      • In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich festgelegt und bleibt unverändert bei 58.050 Euro (4.837,50 Euro mtl.). Die Versicherungspflichtgrenze liegt allerdings 6.300 Euro höher bei 64.350 Euro im Jahr (5.362,50 Euro mtl.).
      • Die Bezugsgröße, die zum Beispiel für die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung relevant ist, bleibt in den alten Bundesländern unverändert bei 39.480 Euro im Jahr (3.290 Euro mtl.). Im Osten steigt sie dagegen um 420 Euro auf 37.800 Euro im Jahr (3.150 Euro mtl.).

      Zurück zur Inhaltsübersicht

      Sachbezugswerte für 2022

      Die Sachbezugswerte werden für 2022 wieder an die Verbraucherpreisentwicklung für Nahrungsmittel und Mieten angepasst.

      Der Bundesrat hat die neuen Sachbezugswerte für das Jahr 2022 beschlossen. Dabei werden die Werte an die Entwicklung der Verbraucherpreisindizes vom Juni 2020 bis Juni 2021 angepasst. Für Mahlzeiten beträgt der Anstieg 2,8 %, bei Unterkünften 1,7 %. Die Sachbezugswerte betragen in 2022 bundeseinheitlich

      • für eine freie Unterkunft monatlich 241 Euro (2021: 237 Euro) oder täglich 8,03 Euro;
      • für unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten kalendertäglich 9,00 Euro (2021: 8,77 Euro), davon entfallen 1,87 Euro auf ein Frühstück und je 3,57 Euro auf ein Mittag- oder Abendessen. Der monatliche Sachbezugswert beträgt 270 Euro (bisher 263 Euro; Frühstück 56 statt 55 Euro, Mittag- und Abendessen 107 statt 104 Euro).

      Zurück zur Inhaltsübersicht

      Direktanträge für die Neustarthilfe 2022 gestartet

      Soloselbstständige, die ihren Antrag für die Neustarthilfe direkt stellen, können seit dem 14. Januar 2022 den Antrag für die Monate Januar bis März 2022 übermitteln.

      Nach dem Start der Antragstellung für die Überbrückungshilfe IV können Soloselbstständige seit dem 14. Januar 2022 auch ihren Antrag auf Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 stellen. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022. Je nach Höhe des coronabedingten Umsatzausfalls stehen über die Neustarthilfe 2022 bis zu 1.500 Euro pro Monat zur Verfügung, also bis zu 4.500 Euro für die volle Laufzeit des Programms. Die Antragstellung für Soloselbstständige, die als juristische Person organisiert sind und Anträge über prüfende Dritte stellen, startet im Februar.

      Zurück zur Inhaltsübersicht

      Freibetrag für Bonusleistungen der Krankenversicherung

      Zur Vereinfachung gewährt der Fiskus einen Freibetrag von 150 Euro, bis zu dessen Höhe Prämienzahlungen und Bonusleistungen der Krankenversicherung nicht als Beitragsrückerstattung gelten.

      Prämienzahlungen und Bonusleistungen der Krankenversicherung, beispielsweise für gesundheitsbewusstes Verhalten, gelten in aller Regel als Beitragsrückerstattung, die den Sonderausgabenabzug der Beiträge zur Krankenversicherung entsprechend mindern. Das Bundesfinanzministerium hat nun eine Vereinfachungsregelung in Form eines Freibetrags für bis zum 31. Dezember 2023 von den Krankenversicherungen geleistete Zahlungen eingeführt.

      Bis Ende 2023 geht das Finanzamt daher davon aus, dass Bonuszahlungen bis zu einer Höhe von 150 Euro pro versicherter Person Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung darstellen. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragsrückerstattung vor, soweit der Steuerzahler nicht nachweist, dass auch der Betrag oberhalb von 150 Euro auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für gesundheitsbewußtes Verhalten oder konkrete Gesundheitsmaßnahmen beruht.

      Zurück zur Inhaltsübersicht

      Verfahren zur elektronischen Arbeitslosmeldung gestartet

      Ab 2022 ist mit dem elektronischen Personalausweis die Arbeitslosmeldung auch online möglich, ohne dass ein Besuch bei der Arbeitsagentur zwingend notwendig wäre.

      Zum 1. Januar 2022 ist eine Neuregelung zur elektronischen Arbeitslosmeldung in Kraft getreten. Neben dem persönlichen Erscheinen in der zuständigen Agentur für Arbeit besteht damit künftig eine rechtssichere elektronische Möglichkeit für die Arbeitslosmeldung. Die elektronische Arbeitslosmeldung nutzt dabei den elektronischen Identitätsnachweis nach dem Personalausweisgesetz. Voraussetzung für die elektronische Arbeitslosmeldung ist daher, dass die Nutzung der sogenannten Online-Ausweisfunktion des Personalausweises aktiviert und ein entsprechendes Lesegerät vorhanden ist.

      Zurück zur Inhaltsübersicht

      Verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge

      Ein Finanzgericht hat die Aussetzung der Vollziehung von Säumniszuschlägen gewährt, weil es verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge hat.

      In einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass an der Höhe der ab 2019 entstandenen Säumniszuschläge verfassungsrechtliche Zweifel bestehen. Bisher haben die Finanzgerichte solche Klagen zurückgewiesen, weil die Säumniszuschläge keinen klar definierten Zinsanteil haben, der einen Vergleich mit Marktzinsen erlauben würde. Die Klägerin berief sich allerdings auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs, in dem dieser ausführt, dass die verfassungsrechtlichen Zweifel zur Höhe der Nachzahlungszinsen auf Säumniszuschläge übertragbar sind, soweit ihnen nicht die Funktion eines Druckmittels, sondern eine zinsähnliche Funktion zukommt.

      Zurück zur Inhaltsübersicht

      Zufluss von Kapitalerträgen bei gespaltener Gewinnverwendung

      Wenn der Gewinnanteil eines Mehrheitsgesellschafters im Gegensatz zu den Anteilen der anderen Gesellschaftern nicht ausgeschüttet, sondern in die Gewinnrücklage eingestellt wird, liegt kein Zufluss von Kapitalerträgen vor.

      Ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss, nach dem die Gewinnanteile von Minderheitsgesellschaftern ausgeschüttet werden, der auf den Mehrheitsgesellschafter entfallende Anteil am Gewinn hingegen nicht ausgeschüttet, sondern in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt wird, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen. Eine solche Einstellung in die gesellschafterbezogene Gewinnrücklage führt daher beim beherrschenden Gesellschafter nicht zum Zufluss von Kapitalerträgen.

      Zurück zur Inhaltsübersicht

      Steuermehreinnahmen von 3,5 Mrd. Euro durch Kurzarbeit

      Der Progressionsvorbehalt auf Kurzarbeitergeld hat in den Jahren 2020 und 2021 dem Staat Steuermehreinnahmen von zusammen rund 3,5 Milliarden Euro beschert.

      Zwar ist Kurzarbeitergeld selbst nicht steuerpflichtig, aber wenn die Lohnersatzleistungen mehr als 410 Euro im Jahr betragen, greift für diese der Progressionsvorbehalt. In der Folge erhöht sich der persönliche Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte. Millionen Arbeitnehmer waren deshalb 2020 erstmals zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, weil viele Unternehmen in der Corona-Krise auf die Kurzarbeit ausgewichen sind. Nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums auf eine Anfrage aus dem Bundestag hat der Staat durch den Progressionsvorbehalt allein 2020 rund 2,1 Milliarden Euro mehr an Steuern eingenommen. Für 2021 betrugen die Mehreinnahmen des Staates immerhin noch 1,4 Milliarden Euro.

      Zurück zur Inhaltsübersicht