{"id":4542,"date":"2026-07-27T08:49:07","date_gmt":"2026-07-27T06:49:07","guid":{"rendered":"https:\/\/steuerteam.de\/?p=4542"},"modified":"2026-07-27T09:05:06","modified_gmt":"2026-07-27T07:05:06","slug":"newsletter-sommer-2026","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/steuerteam.de\/en\/aktuelles\/newsletter\/newsletter-sommer-2026","title":{"rendered":"Newsletter Sommer 2026"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"4542\" class=\"elementor elementor-4542\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-6b0bdc30 elementor-section-full_width elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"6b0bdc30\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-50 elementor-top-column elementor-element elementor-element-27d54431\" data-id=\"27d54431\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-87c9fd6 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"87c9fd6\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h3 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Archiv<\/h3>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-50 elementor-top-column elementor-element elementor-element-4891fc6\" data-id=\"4891fc6\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-3956cbcd elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"3956cbcd\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h1 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten, <br>Entwurf f\u00fcr das Jahressteuergesetz 2026 und mehr<\/h1>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5995e13a elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"5995e13a\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p><strong>Sehr geehrte Damen und Herren,<\/strong><\/p><p>nachfolgend informieren wir Sie \u00fcber Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5e60b815 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"5e60b815\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p>1. Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten<br \/>2. Erstattungszinsen f\u00fcr Gewerbesteuer sind steuerpflichtig<br \/>3. Umsatzsteuer auf unselbst\u00e4ndige Nebenleistungen eines Hotels<br \/>4. Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell<br \/>5. Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten<br \/>6. Vorausgef\u00fcllte Steuererkl\u00e4rung per App startet am 1. Juli<br \/>7. Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen <br \/>8. H\u00f6here Hundesteuer f\u00fcr weitere Hunde rechtm\u00e4\u00dfig<br \/>9. Anscheinsbeweis f\u00fcr Privatnutzung eines Firmenwagens<br \/>10. Gewinngrenze f\u00fcr die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags<br \/>11. Paketabgabe f\u00fcr Billigimporte ab Juli 2026<br \/>12. Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft<br \/>13. Ratenweise Abfindung f\u00fcr einen Pflichtteilsverzicht<br \/>14. Zinsfestsetzung nach \u00dcbergang zur Einzelveranlagung<br \/>15. J\u00e4hrlicher Fr\u00fchjahrsputz im Steuerrecht<br \/>16. Anforderungen an eine satzungsm\u00e4\u00dfige Verm\u00f6gensbindung<br \/>17. Zur\u00fcckweisung von Einspr\u00fcchen zu Pensionsr\u00fcckstellungen<br \/>18. Erbschaftsteuer f\u00fcr nichteheliche Lebensgemeinschaften<br \/>19. Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt<br \/>20. Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026<br \/>21. R\u00fcckstellungsbildung f\u00fcr ein Vorruhestandsmodell<br \/>22. Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel<br \/>23. Vor\u00fcbergehende Senkung der Energiesteuer<br \/>24. H\u00f6here Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge f\u00fcr gesetzlich Versicherte<br \/>25. Frist f\u00fcr Anzeigepflicht bei \u00c4nderungen am Grundbesitz<br \/>26. Vom Arbeitnehmer getragene Stromkosten f\u00fcr Elektrodienstwagen<br \/>27. Bilanzierung von Anspr\u00fcchen aus einer R\u00fcckbauverpflichtung<br \/>28. Bonuspunkteprogramm ist kein Gutschein<br \/>29. Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften<br \/>30. Viele M\u00e4ngel bei Kassenkontrollen in Barbershops, Tattoo- und Nagelstudios<br \/>31. Baden-W\u00fcrttemberger Grundsteuer ist verfassungskonform<br \/>32. Steuerfreie Entlastungspr\u00e4mie ist gescheitert<br \/>33. Getrennte Aufzeichnung der Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer<br \/>34. F\u00f6rderung f\u00fcr private Elektrofahrzeuge ist gestartet<br \/>35. Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens<br \/>36. Reinvestitionsr\u00fccklage bei Schwesterpersonengesellschaften<br \/>37. Erster Entwurf f\u00fcr das Jahressteuergesetz 2026<br \/>38. Zinslose Ratenzahlung bei privaten Verk\u00e4ufen<br \/>39. Betriebsausgabenabzug f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte<br \/>40. Irank-Krieg l\u00e4sst Steueraufkommen einbrechen<br \/>41. Zinssatzregelung im Bewertungsrecht ist verfassungskonform<\/p><h1>Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten<\/h1><h2>Das Bundesfinanzministerium hat die Vorgaben aktualisiert, nach denen das Finanzamt ermittelt, ob Bauma\u00dfnahmen zu sofort abziehbaren Ausgaben f\u00fchren oder ob die Kosten abzuschreiben sind.<\/h2><p>Aufwendungen f\u00fcr Instandsetzungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen an einem Geb\u00e4ude sind in der Regel Erhaltungsaufwendungen und damit sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Unter bestimmten Voraussetzungen k\u00f6nnen die Ma\u00dfnahmen jedoch auch zu Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder anschaffungsnahen Herstellungskosten f\u00fchren. In diesen drei F\u00e4llen k\u00f6nnen die Ausgaben f\u00fcr die Instandsetzungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen nur im Rahmen der Abschreibung auf das Geb\u00e4ude ber\u00fccksichtigt werden.<\/p><p>Weil die Abgrenzung zwischen sofort abziehbaren Ausgaben und solchen Aufwendungen, die \u00fcber viele Jahre abzuschreiben sind, immer wieder f\u00fcr Streit zwischen Eigent\u00fcmern und Finanzamt sorgt, hat das Bundesfinanzministerium schon vor langem Regeln f\u00fcr die Zuordnung der Aufwendungen aufgestellt. Diese inzwischen mehr als 20 Jahre alten Regeln hat das Ministerium Anfang des Jahres gr\u00fcndlich \u00fcberarbeitet und erg\u00e4nzt. Grunds\u00e4tzliche \u00c4nderungen an der Verwaltungsauffassung haben sich dabei zwar nicht ergeben. In vielen Bereichen wurden die Regeln aber erg\u00e4nzt und an neue Rechtsprechung sowie den Stand der Bautechnik angepasst. Au\u00dferdem hat das Ministerium weitere Beispiele f\u00fcr viele Fallkonstellationen in das Schreiben aufgenommen.<\/p><p>Hier ist ein \u00dcberblick der wesentlichen Regelungen aus dem aktualisierten Schreiben, das in der vollst\u00e4ndigen Fassung mehr als 20 Seiten lang ist. Diese Vorgaben sind in allen offenen F\u00e4llen anzuwenden. Falls Sie Fragen zu einer bestimmten Fallkonstellation haben, sprechen Sie uns bitte an.<\/p><ul><li><p><b>Anschaffungskosten:<\/b> Ma\u00dfnahmen, die dazu dienen, das Geb\u00e4ude in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, f\u00fchren zu Anschaffungskosten. Dazu geh\u00f6ren sowohl Ma\u00dfnahmen, die die objektive Funktionst\u00fcchtigkeit herstellen, weil f\u00fcr den Gebrauch wesentliche Teile des Geb\u00e4udes noch nicht nutzbar sind, als auch Ma\u00dfnahmen zur Herstellung der subjektiven Funktionst\u00fcchtigkeit, also die Nutzbarmachung f\u00fcr eine konkrete Zweckbestimmung. In die zweite Kategorie f\u00e4llt insbesondere eine Nutzungs\u00e4nderung, beispielsweise der Umbau von einer Nutzung als B\u00fcro zu einer Wohnung, aber auch der Umbau f\u00fcr eine andere gewerbliche Nutzung.<\/p><\/li><li><p><b>Standardhebung:<\/b> Anschaffungskosten liegen ebenfalls vor, wenn der Standard des Geb\u00e4udes in mindestens drei von vier Bereichen um mindestens eine Stufe angehoben wird. Zu diesen vier Bereichen z\u00e4hlen die Heizungsinstallation, die Sanit\u00e4rinstallation, die Elektroinstallation sowie die Fenster. Sowohl ein gr\u00f6\u00dferer Umfang als auch eine h\u00f6here Qualit\u00e4t der Installation nach der Bauma\u00dfnahme k\u00f6nnen zu einer Standardhebung f\u00fchren. Instandsetzungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen in anderen Bereichen sind f\u00fcr die Pr\u00fcfung einer Standardhebung dagegen ohne Bedeutung. Eine Standardhebung liegt allerdings auch dann vor, wenn nur in zwei der vier Kernbereichen eine h\u00f6herer Standard erreicht wird, aber gleichzeitig Bauma\u00dfnahmen erfolgen, die zu Herstellungskosten f\u00fchren, beispielsweise die Errichtung eines Anbaus.<\/p><p>Ob eine Standardhebung vorliegt, ist f\u00fcr die ersten drei Jahre nach der Anschaffung eines Geb\u00e4udes nicht zu pr\u00fcfen, wenn die Aufwendungen f\u00fcr die Instandsetzung und Modernisierung ohne die Umsatzsteuer insgesamt 15 % der Anschaffungskosten des Geb\u00e4udes nicht \u00fcbersteigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich bei einem Geb\u00e4ude mit mehreren Wohnungen der Standard f\u00fcr einzelne Wohnungen hebt oder die Instandsetzungsma\u00dfnahme der Beginn einer Sanierung in Raten sein kann.<\/p><\/li><li><p><b>Herstellungskosten:<\/b> Herstellungskosten fallen an bei Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten aufgrund des Vollverschlei\u00dfes eines Geb\u00e4udes, bei der Nutzungs- oder Funktions\u00e4nderung eines Geb\u00e4udes unter erheblichem Bauaufwand, bei der \u00fcber den urspr\u00fcnglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung eines Geb\u00e4udes oder bei der Erweiterung eines Geb\u00e4udes durch Vergr\u00f6\u00dferung der nutzbaren Fl\u00e4che oder Erweiterung der Nutzungsm\u00f6glichkeiten. Ob eine wesentliche Verbesserung vorliegt, ergibt sich aus dem Vorher-Nachher-Vergleich zwischen dem Zustand bei Herstellung oder Kauf durch den Eigent\u00fcmer oder dessen Rechtsvorg\u00e4nger im Fall einer Erbschaft oder Schenkung und dem Zustand nach Abschluss der Bauma\u00dfnahmen.<\/p><p>Eine wesentliche Verbesserung liegt jedoch nicht bereits vor, wenn ein Geb\u00e4ude general\u00fcberholt wird, sondern erst dann, wenn die Ma\u00dfnahmen den Gebrauchswert des Geb\u00e4udes gegen\u00fcber dem urspr\u00fcnglichen Zustand insgesamt deutlich erh\u00f6hen. Allein die Minderung des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs f\u00fchrt nicht zu einer deutlichen Erh\u00f6hung des Gebrauchswerts. Wird durch die Bauma\u00dfnahmen dagegen die tats\u00e4chliche Gesamtnutzungsdauer des Geb\u00e4udes deutlich verl\u00e4ngert, liegt ebenfalls eine deutliche Erh\u00f6hung des Gebrauchswerts vor. Wird bei der Sanierung eines Geb\u00e4udes nicht der Gebrauchswert aller, sondern nur einer oder mehrerer Wohnungen deutlich erh\u00f6ht, so sind nur die daf\u00fcr entstandenen Aufwendungen Herstellungskosten.<\/p><\/li><li><p><b>Sanierung in Raten:<\/b> Eine deutliche Erh\u00f6hung des Gebrauchswerts kann auch durch eine Sanierung in Raten erfolgen. Eine Sanierung in Raten liegt vor, wenn Bauma\u00dfnahmen, die innerhalb eines Jahres durchgef\u00fchrt werden, zwar f\u00fcr sich gesehen noch nicht zu einer wesentlichen Verbesserung f\u00fchren, aber Teil einer Gesamtma\u00dfnahme sind, die sich \u00fcber mehrere Jahre erstreckt und die insgesamt zu einer deutlichen Erh\u00f6hung des Gebrauchswerts des Geb\u00e4udes f\u00fchrt.<\/p><p>Von einer Sanierung in Raten geht das Finanzamt in der Regel dann aus, wenn die Bauma\u00dfnahmen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren durchgef\u00fchrt worden sind. In diesem Punkt kommt das neue Schreiben den Steuerzahlern entgegen, denn bisher ging der Fiskus von einem f\u00fcnfj\u00e4hrigen Betrachtungszeitraum aus, konnte also \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum Ma\u00dfnahmen als &#8220;Sanierung in Raten&#8221; einstufen und damit als Herstellungskosten qualifizieren. Der k\u00fcrzere Betrachtungszeitraum gilt auch f\u00fcr Sanierungen in Raten, die bei Ver\u00f6ffentlichung des neuen Schreibens (26. Januar 2026) noch nicht vollendet waren.<\/p><\/li><li><p><b>Anschaffungsnahe Herstellungskosten:<\/b> Zu den von Immobilieneigent\u00fcmern gef\u00fcrchteten &#8220;anschaffungsnahen Herstellungskosten&#8221; geh\u00f6ren Aufwendungen f\u00fcr Instandsetzungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung eines Geb\u00e4udes durchgef\u00fchrt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Geb\u00e4udes \u00fcbersteigen. Insbesondere zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten sind seit dem vorherigen Schreiben des Finanzministeriums diverse Urteile des Bundesfinanzhofs ergangen, weswegen in diesem Punkt nun sehr viel detailliertere Regeln gelten:<\/p><ol><li><p>Unerheblich f\u00fcr das Vorliegen von anschaffungsnahen Herstellungskosten ist, ob die Aufwendungen f\u00fcr den Eigent\u00fcmer vorhersehbar waren. Zu den Instandsetzungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen z\u00e4hlen daher auch Ma\u00dfnahmen zur Beseitigung verdeckter oder alters\u00fcblicher M\u00e4ngel, die im Zeitpunkt der Anschaffung des Geb\u00e4udes verborgen geblieben sind, jedoch bereits vorhanden waren. Nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten geh\u00f6ren dagegen Kosten f\u00fcr Instandsetzungsma\u00dfnahmen, die zur Beseitigung eines Substanzschadens durchgef\u00fchrt werden, der zum Zeitpunkt der Anschaffung weder vorhanden noch angelegt war, sondern nachweislich erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt verursacht wurde.<\/p><\/li><li><p>Ebenfalls nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten z\u00e4hlen Aufwendungen f\u00fcr Erweiterungen (diese sind grunds\u00e4tzlich Herstellungskosten) oder f\u00fcr Erhaltungsarbeiten, die j\u00e4hrlich \u00fcblicherweise anfallen.<\/p><\/li><li><p>Dagegen z\u00e4hlen Sch\u00f6nheitsreparaturen (Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der W\u00e4nde und Decken, Streichen der Fu\u00dfb\u00f6den, Heizk\u00f6rper, Innen- und Au\u00dfent\u00fcren sowie der Fenster etc.) ebenfalls zu den Aufwendungen, die anschaffungsnahe Herstellungskosten sein k\u00f6nnen. Dabei ist ausdr\u00fccklich kein enger r\u00e4umlicher, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit einer Instandsetzung und Modernisierung des Geb\u00e4udes erforderlich.<\/p><\/li><li><p>Aufwendungen f\u00fcr Instandsetzungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen k\u00f6nnen nur anschaffungsnahe Herstellungskosten sein, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung durchgef\u00fchrt werden. Der Dreijahreszeitraum wird dabei taggenau berechnet ausgehend vom \u00dcbergang des wirtschaftlichen Eigentums, also ab dem \u00dcbergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten. Zum Ende des Dreijahreszeitraums m\u00fcssen die Ma\u00dfnahmen weder abgeschlossen noch abgerechnet oder bezahlt sein, um mitzuz\u00e4hlen. Allerdings sind bei noch nicht abgeschlossenen Ma\u00dfnahmen nur die bis zum Ablauf des Dreijahreszeitraums erbrachten Bauleistungen zu ber\u00fccksichtigen. Die auf diesen Zeitraum entfallenden Aufwendungen sind notfalls zu sch\u00e4tzen. Im Fall einer Schenkung oder Erbschaft l\u00e4uft f\u00fcr den neuen Eigent\u00fcmer der Dreijahreszeitraum des Rechtsvorg\u00e4ngers weiter und startet nicht neu.<\/p><\/li><li><p>In die 15 %-Grenze sind auch Aufwendungen einzubeziehen, die durch Sonderabschreibungen oder andere Regelungen steuerlich beg\u00fcnstigt werden. Werden dagegen Aufwendungen von einer dritten Person erstattet, d\u00fcrfen nur die nach Abzug der Erstattung verbleibenden Aufwendungen in die 15 %-Grenze einbezogen werden. Wird die 15 %-Grenze erst im zweiten oder dritten Jahr \u00fcber- oder wegen Erstattungen wieder unterschritten, m\u00fcssen die Bescheide der vorangehenden Jahre korrigiert werden.<\/p><\/li><li><p>Wird ein Geb\u00e4ude in unterschiedlicher Weise genutzt und besteht deshalb aus mehreren Wirtschaftsg\u00fctern, sind bei der Pr\u00fcfung, ob eine Bauma\u00dfnahme zu anschaffungsnahen Herstellungskosten f\u00fchrt, nicht Anschaffungs- und Herstellungskosten des gesamten Geb\u00e4udes, sondern nur des entsprechenden Geb\u00e4udeteils ma\u00dfgeblich. Entscheidend f\u00fcr das Vorliegen verschiedener Wirtschaftsg\u00fcter ist, dass die einzelnen Geb\u00e4udeteile verschiedene Nutzungs- und Funktionszusammenh\u00e4nge haben.<\/p><\/li><\/ol><\/li><li><p><b>Zusammentreffen mit Erhaltungsaufwendungen:<\/b> Sind bei einer umfassenden Instandsetzungs- und Modernisierungsma\u00dfnahme sowohl Arbeiten ausgef\u00fchrt worden, die zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten f\u00fchren, als auch Erhaltungsarbeiten, dann sind die Aufwendungen grunds\u00e4tzlich (ggf. durch Sch\u00e4tzung) in Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen aufzuteilen. Allerdings stellen Aufwendungen, die f\u00fcr sich genommen teils Anschaffungs- oder Herstellungskosten und teils Erhaltungsaufwendungen sind, insgesamt Anschaffungs- oder Herstellungskosten dar, wenn die zugrundeliegenden Arbeiten in einem sachlichen Zusammenhang stehen.<\/p><p>Das ist der Fall, wenn die einzelnen Bauma\u00dfnahmen, die sich auch \u00fcber mehrere Jahre erstrecken k\u00f6nnen, bautechnisch ineinandergreifen. Das ist dann der Fall, wenn die Erhaltungsarbeiten Vorbedingung f\u00fcr die Arbeiten zur Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand oder f\u00fcr die Herstellungsarbeiten sind oder durch die Arbeiten zur Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand oder durch die Herstellungsarbeiten veranlasst oder verursacht worden sind. Von einem bautechnischen Ineinandergreifen ist jedoch nicht allein deswegen auszugehen, weil der Eigent\u00fcmer Herstellungsarbeiten zum Anlass nimmt, um auch sonstige anstehende Renovierungsarbeiten vorzunehmen. Allein die gleichzeitige Durchf\u00fchrung der Arbeiten, z. B. um die mit den Arbeiten verbundenen Unannehmlichkeiten abzuk\u00fcrzen, reicht f\u00fcr einen sachlichen Zusammenhang nicht aus.<\/p><\/li><li><p><b>Feststellungslast:<\/b> Die Feststellungslast f\u00fcr Tatsachen, die zu einer Behandlung von Aufwendungen als Anschaffungs- oder Herstellungskosten f\u00fchren, tr\u00e4gt das Finanzamt. Soweit das Finanzamt allerdings nicht in der Lage ist, den urspr\u00fcnglichen Zustand eines Geb\u00e4udes oder dessen Zustand bei der Anschaffung festzustellen, hat der Steuerzahler eine erh\u00f6hte Mitwirkungspflicht. Verletzt der Steuerzahler seine Mitwirkungspflicht, kann das Finanzamt aus Indizien auf die Hebung des Standards eines Wohngeb\u00e4udes und somit auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten schlie\u00dfen.<\/p><\/li><\/ul><p>\u00a0<\/p><h1>Erstattungszinsen f\u00fcr Gewerbesteuer sind steuerpflichtig<\/h1><h2>Auch bei der Gewerbesteuer gilt das Prinzip, dass Erstattungszinsen steuerpflichtig sind, w\u00e4hrend Nachzahlungszinsen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden k\u00f6nnen.<\/h2><p>\u00dcber die Besteuerung von Erstattungszinsen ist in der Vergangenheit viel prozessiert worden. Doch nachdem der Fiskus ein Nichtanwendungsgesetz zu einer steuerzahlerfreundlichen Entscheidung des Bundesfinanzhofs angesto\u00dfen hatte, galt das Thema eigentlich als erledigt. In der Regel bezogen sich die Klagen aber auf Zinsen zur Einkommen- oder K\u00f6rperschaftsteuer. Der Bundesfinanzhof hat die geltenden Prinzipien nun auch f\u00fcr die Gewerbesteuer best\u00e4tigt: Zinsen f\u00fcr die Erstattung von Gewerbesteuer sind als Betriebseinnahme zu erfassen, w\u00e4hrend Nachzahlungszinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind.<\/p><p>In der ungleichen Behandlung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen sieht der Bundesfinanzhof auch keinen Versto\u00df gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Dass Erstattungszinsen besteuert werden, solle lediglich zu einer Gleichstellung f\u00fchren zwischen Steuerzahlern, die ihre Steuererstattung fr\u00fcher erhalten haben und diese zinsbringend anlegen konnten und denjenigen, bei denen die Erstattung erst sp\u00e4ter und dann mit Erstattungszinsen ausgezahlt wird.<\/p><h1>Umsatzsteuer auf unselbst\u00e4ndige Nebenleistungen eines Hotels<\/h1><h2>Das umsatzsteuerliche Aufteilungsgebot f\u00fcr einen Gesamtpreis f\u00fcr Beherbergungsleistungen ist grunds\u00e4tzlich europarechtskonform.<\/h2><p>In mehreren Verfahren hat sich der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) damit befasst, ob die deutsche Regelung zur Aufteilung von Beherbergungsleistungen in eine erm\u00e4\u00dfigt besteuerte Hauptleistung und mit dem Regelsteuersatz besteuerte unselbst\u00e4ndige Nebenleistungen europarechtskonform ist. Grunds\u00e4tzlich h\u00e4lt der EuGH das Aufteilungsgebot f\u00fcr zul\u00e4ssig.<\/p><p>Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU steht laut dem Urteil einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der bestimmte Leistungen vom Anwendungsbereich des erm\u00e4\u00dfigten Mehrwertsteuersatzes auf kurzfristige Beherbergungsleistungen ausgeschlossen werden k\u00f6nnen, sofern sie nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, z. B. die Bereitstellung von Parkpl\u00e4tzen oder Fitness- und Wellnesseinrichtungen, der Zugang zum WLAN-Netzwerk des Hotels und die Bereitstellung eines Fr\u00fchst\u00fccks. Das gilt auch dann, wenn sie als Nebenleistungen zur Beherbergung angesehen werden k\u00f6nnten, weil sie durch einen pauschalen Gesamtpreis f\u00fcr alle Leistungen verg\u00fctet werden.<\/p><p>Allerdings muss der Fiskus bei der Ausgestaltung der Regelung bestimmte Voraussetzungen beachten. Das letzte Wort in den Verfahren hat nun der Bundesfinanzhof, der die Verfahren zuvor ausgesetzt und zur Vorabentscheidung an den EuGH weitergereicht hatte.<\/p><h1>Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell<\/h1><h2>Ein Musterverfahren zum Grundsteuer-Bundesmodell ist jetzt beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe angekommen, womit noch anh\u00e4ngige Einspr\u00fcche weiter ruhen k\u00f6nnen.<\/h2><p>Gemeinsam mit Haus &amp; Grund Deutschland unterst\u00fctzt der Bund der Steuerzahler ein Musterverfahren zum Bundesmodell der reformierten Grundsteuer. Aus Sicht der Verb\u00e4nde f\u00fchrt das Bundesmodell zu systematischen Ungenauigkeiten und ungerechten Belastungsverschiebungen, weil die Bewertung prim\u00e4r auf Bodenrichtwerten und auf pauschalierten, teils fiktiven Mietwerten basiert.<\/p><p>Nachdem der Bundesfinanzhof das Bundesmodell als verfassungskonform bewertet hatte, ist in dem Musterverfahren nun die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anh\u00e4ngig. Wer gegen den Bescheid \u00fcber die Bemessungsgrundlage zur Grundsteuer oder den Grundsteuerwertbescheid Einspruch eingelegt hatte und vom Finanzamt noch keine Zur\u00fcckweisung des Einspruchs erhalten hat, kann nun weiter das Ruhen des Einspruchsverfahrens mit Verweis auf die anh\u00e4ngige Verfassungsbeschwerde geltend machen.<\/p><h1>Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten<\/h1><h2>Soweit der Abzug von Mieten und Pachten durch eine Einbeziehung in die Herstellungskosten von Wirtschaftsg\u00fctern neutralisiert wurde, sind sie nicht bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung zu ber\u00fccksichtigen.<\/h2><p>Miet- und Pachtzinsen werden bei der Berechnung der Gewerbesteuer dem Gewinn wieder teilweise hinzugerechnet. Das gilt allerdings nur, soweit die Mieten und Pachten zuvor als Betriebsausgaben ber\u00fccksichtigt worden sind. Das Th\u00fcringer Finanzgericht hat nun klargestellt, dass Mieten und Pachten, die in die Herstellungskosten von Wirtschaftsg\u00fctern eingeflossen sind, nicht unter die Hinzurechnungsregelung fallen.<\/p><p>Da der Betriebsausgabenabzug durch die Einbeziehung in die Herstellungskosten von Wirtschaftsg\u00fctern des Anlage- oder Umlaufverm\u00f6gens quasi neutralisiert wird, sieht das Gericht hier die Voraussetzung eines &#8220;echten&#8221; Betriebsausgabenabzugs f\u00fcr die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nicht als erf\u00fcllt an. Das gilt nicht nur f\u00fcr den Fall, dass die Wirtschaftsg\u00fcter mit ihren Herstellungskosten aktiviert werden, sondern auch f\u00fcr den Fall, dass Wirtschaftsg\u00fcter des Umlaufverm\u00f6gens nur deswegen nicht in der Bilanz erfasst werden konnten, weil sie vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsverm\u00f6gen ausgeschieden sind.<\/p><p>Es kommt also allein auf die Umqualifizierung der Mietzinsen in Herstellungskosten an. Dazu reicht es aus, dass die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden w\u00e4ren, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsverm\u00f6gen befunden h\u00e4tte und deshalb h\u00e4tte aktiviert werden m\u00fcssen, meint das Gericht.<\/p><h1>Vorausgef\u00fcllte Steuererkl\u00e4rung per App startet am 1. Juli<\/h1><h2>F\u00fcr ledige, kinderlose Arbeitnehmer und Bezieher von Alterseink\u00fcnften gibt es ab dem Sommer die M\u00f6glichkeit, eine vorausgef\u00fcllte Steuererkl\u00e4rung per App abzugeben.<\/h2><p>Ab der zweiten Jahresh\u00e4lfte haben rund 11,5 Mio. Steuerzahler die M\u00f6glichkeit, eine von der Finanzverwaltung vorbereitete Steuererkl\u00e4rung mit einem Klick abzugeben und damit ihre Steuererkl\u00e4rungspflicht zu erf\u00fcllen. Bayern, das zentral f\u00fcr den Bund und die anderen Bundesl\u00e4nder die ELSTER-Plattform betreibt, hat dazu die MeinELSTER+-App entsprechend erweitert. Bereits ab dem 31. M\u00e4rz 2026 k\u00f6nnen sich interessierte B\u00fcrger, die in den Anwendungskreis fallen und diese Funktion k\u00fcnftig nutzen m\u00f6chten, in der MeinELSTER+-App f\u00fcr die Funktion freischalten lassen.<\/p><p>Die Steuererkl\u00e4rung per App steht ab dem 1. Juli 2026 f\u00fcr ledige, kinderlose Arbeitnehmer und f\u00fcr Bezieher von Alterseink\u00fcnften bereit. Wer sich f\u00fcr den Service anmeldet, erh\u00e4lt dann ab Juli vom zust\u00e4ndigen Finanzamt eine fertige Steuererkl\u00e4rung und eine Vorschau auf den Steuerbescheid mit den bei den Finanzbeh\u00f6rden bereits vorhandenen Steuerdaten f\u00fcr das Steuerjahr 2025 bereitgestellt. Diese Erkl\u00e4rung kann dann mit einem Klick abgesendet werden oder vor der Abgabe noch ge\u00e4ndert und erg\u00e4nzt werden. Die Funktionen und den Anwenderkreis der App will der Fiskus in der kommenden Zeit nach und nach weiter ausbauen.<\/p><p>Auch wenn die Steuererkl\u00e4rung per App nicht das einstige Versprechen von der Steuererkl\u00e4rung umsetzt, die auf einen Bierdeckel passt, reduziert sie den Aufwand f\u00fcr die Nutzer erheblich. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die vorbereitete Steuererkl\u00e4rung nat\u00fcrlich nur die Angaben ber\u00fccksichtigt, die dem Fiskus bereits bekannt sind, was haupts\u00e4chlich die steuerpflichtigen Einnahmen betrifft. Abzuziehende Ausgaben m\u00fcssen dagegen weitgehend manuell eingetragen werden, weshalb eine zu voreilige Nutzung der Steuererkl\u00e4rung per App zwar Zeit sparen, aber zu einer h\u00f6heren Steuerlast f\u00fchren kann.<\/p><h1>Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen<\/h1><h2>Ab 2026 stellt Bayern als letztes Bundesland den Versand von Zahlungserinnerungen an f\u00e4llig werdende Vorauszahlungen zur Einkommen- und K\u00f6rperschaftsteuer ein.<\/h2><p>In der Vergangenheit hat die Finanzverwaltung die Steuerzahler regelm\u00e4\u00dfig an die f\u00e4llig werdenden Vorauszahlungen zur Einkommen- und K\u00f6rperschaftsteuer erinnert. Die meisten Bundesl\u00e4nder haben diesen Service jedoch schon vor Jahren aus Kostengr\u00fcnden eingestellt &#8211; Rheinland-Pfalz beispielsweise 2020 und Th\u00fcringen 2023. Bislang hatte Bayern diesen Service als einziges Bundesland noch aufrechterhalten, folgt nun aber dem Beispiel der anderen Bundesl\u00e4nder. Ab 2026 werden daher auch in Bayern keine Zahlungshinweise mehr vor der F\u00e4lligkeit der Vorauszahlungen zur Einkommen- und K\u00f6rperschaftsteuer versendet.<\/p><p>Wer die n\u00e4chste f\u00e4llige Vorauszahlung am 10. M\u00e4rz 2026 noch nicht geleistet hat, dem bleibt noch die dreit\u00e4gige Zahlungsschonfrist. Geht die Vorauszahlung innerhalb dieser Frist auf dem Konto des Finanzamts ein, fallen keine S\u00e4umniszuschl\u00e4ge an. Bei einem sp\u00e4teren Zahlungseingang sieht die gesetzliche Regelung schon ab dem ersten Tag der versp\u00e4teten Zahlung einen S\u00e4umniszuschlag von 1 % der f\u00e4lligen Steuervorauszahlungen pro angefangenem Monat des Zahlungsverzugs vor.<\/p><p>Um auch ohne Zahlungserinnerung des Finanzamts keinen Zahlungstermin zu verpassen, k\u00f6nnen Steuerzahler entweder einen Dauerauftrag einrichten oder dem Fiskus eine Erm\u00e4chtigung zum Einzug der Vorauszahlungen per SEPA-Lastschrift gew\u00e4hren. Das SEPA-Lastschriftmandat kann dabei explizit nur auf die Vorauszahlungen beschr\u00e4nkt werden. Wer keine der beiden Alternativen w\u00e4hlt, muss k\u00fcnftig selbst an eine rechtzeitige Zahlung denken.<\/p><h1>H\u00f6here Hundesteuer f\u00fcr weitere Hunde rechtm\u00e4\u00dfig<\/h1><h2>Eine deutlich h\u00f6here Hundesteuer f\u00fcr Zweit- und weitere Hunde ist grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig und nur in besonders extremen F\u00e4llen rechtswidrig.<\/h2><p>Nachdem die Stadt Zell (Mosel) ihre Hundesteuersatzung angepasst und den Steuersatz f\u00fcr einen Zweithund auf 400 Euro und f\u00fcr jeden weiteren Hund auf 600 Euro angehoben hat, zogen mehrere Hundehalter gegen diese Anhebung vor das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht Koblenz meint aber, dass die h\u00f6heren Steuers\u00e4tze rechtm\u00e4\u00dfig sind. Die Kommune habe einen weiten Spielraum bei der Festlegung der Hundesteuers\u00e4tze, der nur dann \u00fcberschritten sei, wenn die getroffene Entscheidung unvertretbar oder unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei. Ma\u00dfgeblich sei deshalb vor allem, ob die H\u00f6he der Steuers\u00e4tze erdrosselnde Wirkung habe. Dies sei jedoch angesichts durchschnittlicher Haltungskosten von etwa 1.000 Euro j\u00e4hrlich nicht der Fall.<\/p><h1>Anscheinsbeweis f\u00fcr Privatnutzung eines Firmenwagens<\/h1><h2>Im Gegensatz zu Fremd-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern ist bei einem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Anscheinsbeweis f\u00fcr die Privatnutzung eines Firmenwagens nicht auf die F\u00e4lle beschr\u00e4nkt, in denen eine Vereinbarung zur \u00dcberlassung des Firmenwagens besteht.<\/h2><p>Die durch die Besonderheiten des Lohnsteuerrechts veranlasste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Anscheinsbeweis f\u00fcr die Privatnutzung eines Dienstwagens ist nicht auf den Fall einer unbefugten Privatnutzung des Firmenwagens durch den Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu \u00fcbertragen. Dieses Prinzip hat der Bundesfinanzhof in einem Beschluss zur Abweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde best\u00e4tigt. Im Lohnsteuerbereich gilt n\u00e4mlich, dass der Anscheinsbeweis lediglich daf\u00fcr spricht, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung \u00fcberlassener Dienstwagen auch tats\u00e4chlich privat genutzt wird, nicht aber daf\u00fcr, dass dem Arbeitnehmer \u00fcberhaupt ein Dienstwagen aus dem Fuhrpark des Arbeitgebers privat zur Verf\u00fcgung steht.<\/p><p>Bei einem Fremd-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gilt daher, dass von der Privatnutzung eines Firmenwagens nur dann auszugehen ist, wenn dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Wagen auch zur Privatnutzung \u00fcberlassen worden ist. Wurde ein Privatnutzungsverbot vereinbart, kommt daher der Anscheinsbeweis f\u00fcr eine Privatnutzung nicht in Frage. Anders sieht es bei einem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer aus, bei dem die eingeschr\u00e4nkte Auslegung des Anscheinsbeweises nicht greift. Ohne greifbaren Beweis des Gegenteils kann das Finanzamt daher von einer Privatnutzung durch den Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ausgehen. Dieser geldwerte Vorteil f\u00fchrt dann zu einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung und nicht zu Arbeitslohn.<\/p><h1>Gewinngrenze f\u00fcr die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags<\/h1><h2>Die Gewinngrenze f\u00fcr die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags bezieht sich auf den steuerlichen Gewinn, der auch au\u00dferbilanzielle Hinzurechnungen umfassen kann.<\/h2><p>Nur wenn der Gewinn die im Gesetz festgelegte Grenze von derzeit 200.000 Euro nicht \u00fcberschreitet kann der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden. Wie der Begriff &#8220;Gewinn&#8221; in diesem Zusammenhang zu verstehen ist, hat nun der Bundesfinanzhof entschieden. Laut dem Urteil ist darunter der steuerliche Gewinn zu verstehen. Bei der Pr\u00fcfung, ob die Gewinngrenze \u00fcberschritten wird, sind deshalb auch au\u00dferbilanzielle Korrekturen zu ber\u00fccksichtigen. Das betrifft somit auch die Gewerbesteuer, die nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar ist und damit dem bilanziellen Gewinn hinzuzurechnen ist.<\/p><h1>Paketabgabe f\u00fcr Billigimporte ab Juli 2026<\/h1><h2>Bis zur endg\u00fcltigen Abschaffung der Zollfreigrenze von 150 Euro f\u00e4llt f\u00fcr Paketsendungen aus dem EU-Ausland ab dem 1. Juli 2026 eine pauschale Abgabe von 3 Euro an.<\/h2><p>Bisher k\u00f6nnen Pakete mit einem Wert von bis zu 150 Euro zollfrei in die EU eingef\u00fchrt werden. Um die Wettbewerbssituation von H\u00e4ndlern innerhalb der EU zu verbessern, haben die EU-Staaten schon im November 2025 beschlossen, die 150-Euro-Freigrenze abzuschaffen. Das soll jedoch erst Mitte 2028 in Kraft treten, weil zuvor eine Online-Plattform zur Abwicklung und Kontrolle der neuen Regelung geschaffen werden soll.<\/p><p>Bis es soweit ist, hat die EU eine \u00dcbergangsregelung vereinbart, nach der ab dem 1. Juli 2026 f\u00fcr zwei Jahre eine Abgabe in H\u00f6he von 3 Euro f\u00fcr jedes Paket mit einem Warenwert bis 150 Euro erhoben wird. Die Regelung ist nicht zuletzt eine Reaktion darauf, dass Shein, Temu und andere chinesische Billiganbieter nach den Zollkapriolen in den USA den Vertrieb in die EU deutlich forciert haben.<\/p><h1>Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft<\/h1><h2>Die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung eines Gewinnabf\u00fchrungsvertrags erfordert auch die zeitnahe Erf\u00fcllung der daraus resultierenden Anspr\u00fcche.<\/h2><p>Die Anerkennung einer k\u00f6rperschaftsteuerrechtlichen Organschaft setzt insbesondere voraus, dass der Gewinnabf\u00fchrungsvertrag auf mindestens f\u00fcnf Jahre abgeschlossen und w\u00e4hrend der gesamten Geltungsdauer auch durchgef\u00fchrt wird. Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, umfasst die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung nicht nur die Erf\u00fcllung der aus dem Gewinnabf\u00fchrungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten, sondern setzt zus\u00e4tzlich voraus, dass diese Forderungen und Verbindlichkeiten auch in den Jahresabschl\u00fcssen gebucht werden. Au\u00dferdem erfordert die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung eine zeitnahe Erf\u00fcllung der daraus resultierenden Anspr\u00fcche. Grunds\u00e4tzlich gen\u00fcgt daf\u00fcr eine Erf\u00fcllung innerhalb von zw\u00f6lf Monaten nach F\u00e4lligkeit.<\/p><p>Im Streitfall waren die abzuf\u00fchrenden Gewinne lediglich in der Bilanz als Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter verbucht worden, aber erst Jahre sp\u00e4ter an die Organtr\u00e4gerin abgef\u00fchrt worden. Damit lag keine tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung vor und die Organschaft war nichtig.<\/p><h1>Ratenweise Abfindung f\u00fcr einen Pflichtteilsverzicht<\/h1><h2>Auch bei der ratenweisen Zahlung der Abfindung f\u00fcr einen Pflichtteilsverzicht liegen nicht anteilig Kapitalertr\u00e4ge vor.<\/h2><p>Abfindungen, die f\u00fcr einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilserg\u00e4nzungsverzicht gezahlt werden, unterliegen auch dann nicht der Einkommensteuer, wenn sie in Raten gezahlt werden. Mit dieser Entscheidung schafft der Bundesfinanzhof Rechtssicherheit f\u00fcr Erblasser, die noch zu Lebzeiten einen Pflichtteilsverzicht mit Abfindungsregelung mit den Erben vereinbaren wollen. Zwar wollte im Streitfall selbst das Finanzamt nicht die volle Abfindung der Einkommensteuer unterwerfen. Allerdings teilte es die Abfindung aufgrund der ratenweisen Zahlung in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil auf und bewertete den Zinsanteil als Teil der Kapitalertr\u00e4ge. Dem trat der Bundesfinanzhof entgegen, denn die Abfindung wurde unentgeltlich und au\u00dferhalb eines Leistungsaustausches geleistet. Au\u00dferdem ist der Rechtsgrund f\u00fcr den Erhalt der Abfindungsraten allein der Pflichtteils- und Pflichtteilserg\u00e4nzungsverzicht. Solche Zahlungen k\u00f6nnen damit lediglich der Schenkungsteuer unterliegen, soweit der anzuwendende Freibetrag \u00fcberschritten wird.<\/p><h1>Zinsfestsetzung nach \u00dcbergang zur Einzelveranlagung<\/h1><h2>Eine bestehende Festsetzung von Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen bleibt auch nach einem Antrag auf \u00c4nderung der Veranlagungsform bestehen.<\/h2><p>Der Antrag auf \u00c4nderung der Veranlagungsform von Ehegatten ist ein r\u00fcckwirkendes Ereignis. Die \u00c4nderung f\u00fchrt daher nicht zu einer neuen Zinsfestsetzung in den Einzelveranlagungsbescheiden. Die Festsetzung von Nachzahlungszinsen, die urspr\u00fcnglich im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr die Zusammenveranlagung ergangen war, bleibt somit auch dann unver\u00e4ndert gegen\u00fcber beiden Eheleuten bestehen, wenn s\u00e4mtliche Eink\u00fcnfte allein auf einen der Ehegatten entfallen.<\/p><p>Der Bundesfinanzhof entt\u00e4uscht mit diesem Urteil die Hoffnungen einer Ehefrau, die trotz der Einzelveranlagung weiterhin f\u00fcr Nachzahlungszinsen auf die Eink\u00fcnfte ihres Ehemanns aufkommen soll. Wie der Bundesfinanzhof meint, sind die Interessen des anderen Ehegatten durch die M\u00f6glichkeit einer Aufteilung der Gesamtschuld hinreichend gesch\u00fctzt, da von der Aufteilung grunds\u00e4tzlich auch die Zinsen erfasst werden. Eine solche Aufteilung h\u00e4tte im Streitfall allerdings aufgrund anderer Regelungen, die der Aufteilung entgegenstanden, nicht die gew\u00fcnschte Wirkung gehabt.<\/p><h1>J\u00e4hrlicher Fr\u00fchjahrsputz im Steuerrecht<\/h1><h2>Das Bundesfinanzministerium hat die j\u00e4hrliche Positivliste mit den weiterhin g\u00fcltigen Verwaltungsanweisungen ver\u00f6ffentlicht.<\/h2><p>Seit 2011 ver\u00f6ffentlicht das Bundesfinanzministerium jedes Fr\u00fchjahr eine Positivliste der weiterhin g\u00fcltigen Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder. Mit insgesamt 179 Verwaltungsanweisungen, die nach dem 31. Dezember 2025 nicht mehr angewendet werden sollen, liegt die Zahl der aussortierten Verwaltungsanweisungen sp\u00fcrbar \u00fcber dem langj\u00e4hrigen Mittel. Im Vergleich dazu ist die Liste weiterhin g\u00fcltiger Verwaltungsanweisungen 110 Seiten lang und hat 1.981 Eintr\u00e4ge. Damit f\u00e4llt die Positivliste ausnahmsweise k\u00fcrzer aus als im Vorjahr, in dem die Liste noch 114 Seiten und 2.019 Eintr\u00e4ge umfasste.<\/p><h1>Anforderungen an eine satzungsm\u00e4\u00dfige Verm\u00f6gensbindung<\/h1><h2>Die f\u00fcr die Anerkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit notwendige Verm\u00f6gensbindung erfordert konkrete Angaben in der Satzung einer K\u00f6rperschaft.<\/h2><p>Damit eine K\u00f6rperschaft als gemeinn\u00fctzig und damit als steuerbeg\u00fcnstigt gilt, muss die Satzung der K\u00f6rperschaft bestimmte Voraussetzungen erf\u00fcllen, darunter die Verm\u00f6gensbindung. Eine steuerlich ausreichende Verm\u00f6gensbindung liegt gem\u00e4\u00df der Abgabenordnung vor, wenn der Zweck, f\u00fcr den das Verm\u00f6gen bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung der K\u00f6rperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung gepr\u00fcft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbeg\u00fcnstigt ist.<\/p><p>Das ist laut eines Urteils des Bundesfinanzhofs dann der Fall, wenn in der Satzung entweder der steuerbeg\u00fcnstigte Verwendungszweck genau bestimmt wird oder eine andere steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft oder juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts hinreichend benannt wird, der das Verm\u00f6gen nach Aufl\u00f6sung oder Aufhebung der K\u00f6rperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke \u00fcbertragen werden soll. Es gen\u00fcgt dagegen nicht, wenn in der Satzung nur geregelt ist, dass das Verm\u00f6gen an eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft f\u00e4llt, die es unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr gemeinn\u00fctzige und mildt\u00e4tige Zwecke zu verwenden hat, ohne den Empf\u00e4nger oder die Zwecke weitergehend zu bestimmen. Der Bundesfinanzhof hat damit die Satzung einer GmbH steuerlich nicht anerkannt, die durch eine Satzungs\u00e4nderung erstmals als gemeinn\u00fctzig anerkannt werden wollte.<\/p><h1>Zur\u00fcckweisung von Einspr\u00fcchen zu Pensionsr\u00fcckstellungen<\/h1><h2>Einspr\u00fcche gegen den Zinssatz f\u00fcr die Teilwertberechnung von Pensionsr\u00fcckstellungen sind per Allgemeinverf\u00fcgung zur\u00fcckgewiesen worden.<\/h2><p>W\u00e4hrend der Niedrigzinsphase wurden die verschiedensten Zinsregelungen im Steuerrecht vor den Finanzgerichten auf ihre Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit hin abgeklopft. Manche Verfahren waren erfolgreich, viele blieben jedoch erfolglos. Aufgrund entsprechender Urteile hat die Finanzverwaltung daher nun per Allgemeinverf\u00fcgung alle am 18. M\u00e4rz 2026 anh\u00e4ngigen Einspr\u00fcche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer oder K\u00f6rperschaftsteuer, gegen gesonderte Verlustfeststellungen, gegen Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags und gegen gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen zur\u00fcckgewiesen, soweit mit den Einspr\u00fcchen geltend gemacht wird, der Rechnungszinsfu\u00df in H\u00f6he von 6 % bei der Teilwertberechnung von Pensionsr\u00fcckstellungen sei verfassungswidrig. Gleiches gilt f\u00fcr \u00c4nderungsantr\u00e4ge zu dieser Frage. Wer dennoch weiter gegen den gesetzlich geregelten Zinssatz vorgehen will, hat nun ein Jahr Zeit, Klage beim Finanzgericht einzulegen.<\/p><h1>Erbschaftsteuer f\u00fcr nichteheliche Lebensgemeinschaften<\/h1><h2>Nichteheliche Lebensgemeinschaften werden auch weiterhin bei der Erbschaftsteuer schlechter gestellt bleiben als Ehepartner.<\/h2><p>Die Bundesregierung sieht keine Gr\u00fcnde, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in die g\u00fcnstige Steuerklasse I bei der Erbschaftsteuer einzustufen. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage aus dem Bundestag hervor. Eine Gleichbehandlung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften sei von Verfassung wegen nicht geboten. Die Anforderungen, die sich aus dem Grundgesetz und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Besteuerung von unentgeltlichen Erwerben innerhalb von Familien ergeben, werden durch die derzeitigen Regelungen erf\u00fcllt, meint die Regierung.<\/p><h1>Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt<\/h1><h2>Die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids ist gerechtfertigt, wenn das Finanzamt dem Finanzgericht keine Unterlagen f\u00fcr den Grund der ge\u00e4nderten Steuerfestsetzung vorlegt.<\/h2><p>Das Finanzgericht M\u00fcnster hat in einem Fall die Aussetzung der Vollziehung gew\u00e4hrt, weil das Finanzamt unvollst\u00e4ndige Akten in Bezug auf eine durchgef\u00fchrte Steuerfahndungspr\u00fcfung vorgelegt hatte. Der Steuerzahler hatte gegen die Bescheide \u00fcber verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen geltend gemacht, dass diese nicht hinreichend begr\u00fcndet seien. Au\u00dferdem habe das Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt die K\u00f6rperschaftsteuerbescheide gegen\u00fcber der GmbH von der Vollziehung ausgesetzt. Das Finanzamt verwies in seiner Antwort im Wesentlichen auf die Pr\u00fcfungsberichte, die es dem Gericht jedoch trotz Aufforderung nicht vorlegte.<\/p><p>Das Gericht setzte daher die ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheide vollumf\u00e4nglich und ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung aus, weil ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Bescheide best\u00fcnden. Das erg\u00e4be sich zwar nicht aus der Aussetzung der K\u00f6rperschaftsteuerbescheide der GmbH, weil diese im Hinblick auf die verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung keine Grundlagenbescheide darstellen. Dem Gericht seien aber so gut wie keine Unterlagen, Akten oder pr\u00e4sente Beweismittel zur streitigen Frage der Hinzusch\u00e4tzungen und der damit begr\u00fcndeten verdeckten Gewinnaussch\u00fcttungen vorgelegt worden. Da dem Gericht nicht einmal die Pr\u00fcfungsberichte vorliegen, sei eine \u00dcberpr\u00fcfung der Zurechnung von auf Hinzusch\u00e4tzungen basierenden verdeckten Gewinnaussch\u00fcttungen nicht ansatzweise m\u00f6glich. Die Pr\u00fcfungsberichte seien aber das Minimum dessen, was dem Gericht f\u00fcr eine Entscheidung im summarischen Verfahren vorzulegen sei. Alles in allem ist die Entscheidung eine Ohrfeige f\u00fcr das Finanzamt, auch wenn \u00e4hnliche F\u00e4lle wohl eher die Ausnahme als die Regel sind.<\/p><h1>Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026<\/h1><h2>Wie im Koalitionsvertrag vereinbart soll die Luftverkehrssteuer zum 1. Juli 2026 wieder auf das Niveau von Anfang 2024 abgesenkt werden.<\/h2><p>Schon l\u00e4nger geplant und daher auf Dauer angelegt ist eine Senkung der Luftverkehrssteuer ab dem 1. Juli 2026. Den entsprechenden Gesetzentwurf hat die Bundesregierung am 1. April 2026 beschlossen und an den Bundestag zur Beratung weitergeleitet. Die derzeit geltenden Steuers\u00e4tze sollen dadurch auf das Niveau der Luftverkehrsteuers\u00e4tze vor dem 1. Mai 2024 gesenkt werden. Konkret bedeutet das:<\/p><ul><li><p>Der Steuersatz f\u00fcr Ziell\u00e4nder in bis zu 2.500 km Entfernung wird von 15,53 Euro um 2,50 Euro auf 13,03 Euro gesenkt.<\/p><\/li><li><p>Der Steuersatz f\u00fcr Ziell\u00e4nder zwischen 2.500 und 6.000 km Entfernung wird von 39,34 Euro um 6,33 Euro auf 33,01 Euro gesenkt.<\/p><\/li><li><p>Der Steuersatz f\u00fcr Ziell\u00e4nder mit einer Entfernung von \u00fcber 6.000 km wird von 70,83 Euro um 11,40 Euro auf 59,43 Euro gesenkt.<\/p><\/li><\/ul><p>F\u00fcr das Bundesfinanzministerium ist es wichtig, dass die Senkungen an die Reisenden weitergegeben werden. Allerdings sind die Kosten f\u00fcr den Treibstoff so extrem gestiegen, dass die reduzierte Steuerlast nicht zu einer Entlastung der Reisenden sondern &#8211; zumindest vorerst &#8211; bestenfalls zu einer leicht gemilderten Belastung aufgrund h\u00f6herer Ticketpreise f\u00fchrt.<\/p><h1>R\u00fcckstellungsbildung f\u00fcr ein Vorruhestandsmodell<\/h1><h2>Die Bildung einer R\u00fcckstellung f\u00fcr ein Vorruhestandsmodell ist nicht erst ab der Freistellung eines Arbeitnehmers, sondern bereits ab Erwerb eines entsprechenden Anspruchs m\u00f6glich.<\/h2><p>F\u00fcr die Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann die Bildung einer R\u00fcckstellung f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht kommen. Dies gilt laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch f\u00fcr die Aufwendungen f\u00fcr die Arbeitnehmer, mit denen das Unternehmen am betreffenden Bilanzstichtag zwar noch keine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen hat und die sich noch nicht in der Freistellungsphase befunden haben, die nach dem Anstellungsvertrag aber bereits einen entsprechenden Anspruch haben. Im Urteil geht der Bundesfinanzhof au\u00dferdem auf die Bestimmung der H\u00f6he der R\u00fcckstellung f\u00fcr den Fall ein, dass mit der w\u00e4hrend der Freistellung zu zahlenden Verg\u00fctung die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers w\u00e4hrend der gesamten Besch\u00e4ftigungsdauer abgegolten wird.<\/p><h1>Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel<\/h1><h2>Zwei aktuelle Urteile und eine wissenschaftliche Analyse demonstrieren das Dickicht an Vorschriften und Ausnahmen bei der Umsatzsteuer.<\/h2><p>Mit der Umsatzsteuer kommt jeder Endverbraucher in Kontakt und viele Unternehmer m\u00fcssen sich damit herumschlagen. W\u00e4hrend die Verbraucher allerdings in erster Line durch den Zuschlag auf den Nettopreis betroffen sind, m\u00fcssen Unternehmer f\u00fcr jede Leistung den richtigen Steuersatz und -betrag ermitteln und ausweisen, um nicht erhebliche Risiken bei einer Betriebspr\u00fcfung oder Umsatzsteuernachschau zu riskieren.<\/p><p>Durch das komplizierte Geflecht an Vorschriften, Sonder- und Ausnahmeregelungen geh\u00f6rt die Ermittlung des richtigen Steuersatzes manchmal zu den h\u00f6heren arkanen K\u00fcnsten und kann f\u00fcr ungl\u00e4ubiges Kopfsch\u00fctteln sorgen. Ein beliebtes Beispiel daf\u00fcr, das jedes Jahr aufs Neue zitiert wird, ist der Weihnachtsbaum, der je nachdem, ob er neu oder gebraucht, aus Kunststoff oder echt, im Laden gekauft oder direkt beim Forstbetrieb erworben wird, f\u00fcnf verschiedenen Steuers\u00e4tzen unterliegen kann.<\/p><p>Ein aktuelles Urteil und ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums aufgrund eines anderen Urteils bieten weitere unterhaltsame Beispiele daf\u00fcr, wie kompliziert die Umsatzsteuer sein kann, und dass der richtige Steuersatz mithin buchst\u00e4blich ein Ratespiel mit sich bringen kann:<\/p><ul><li><p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof hat entschieden, dass die Position 4902 des Zolltarifs auch broschierte Papierhefte umfasst, die haupts\u00e4chlich gedruckte Sudoku-R\u00e4tsel enthalten, bei denen bereits einige Zahlen aus der Reihe von 1 bis 9 in ein Gittermuster eingetragen und die \u00fcbrigen Zahlen in bestimmter Reihenfolge einzutragen sind. Das Bundesfinanzministerium hat deshalb in einem Schreiben klargestellt, dass Sudoku-Zeitschriften dem erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatz unterliegen, soweit sie die Anforderungen der Warenbezeichnung und die Einreihung in die Position 4902 des Zolltarifs erf\u00fcllen.<\/p><p>Sudoku-B\u00fccher sind dagegen weiterhin in die Position 4911 des Zolltarifs (&#8220;Andere Drucke&#8221;) einzuordnen und unterliegen damit auch nach dem Urteil dem vollen Umsatzsteuersatz. Bestehen bei der Abgrenzung von Sudoku-Zeitschriften und Sudoku-B\u00fcchern Zweifel, kann eine unverbindliche Zolltarifauskunft f\u00fcr Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) bei der zust\u00e4ndigen Dienststelle des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung eingeholt werden. F\u00fcr vor dem 1. August 2026 ausgef\u00fchrte Leistungen wird es \u00fcbrigens nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempf\u00e4nger bei der Lieferung von Sudoku-Zeitschriften \u00fcbereinstimmend den Regelsteuersatz anwenden.<\/p><\/li><li><p>Der Bundesfinanzhof hat j\u00fcngst klargestellt, dass die im Rahmen der K\u00fchlung eines Leichnams erfolgende \u00dcberlassung von K\u00fchlr\u00e4umen und -zellen keine steuerfreie Vermietung ist, wenn sich die Leistung dadurch charakterisiert, dass der Leichnam gek\u00fchlt wird. Es gibt wohl kaum ein anderes Urteil, auf das das ber\u00fchmte Zitat &#8220;Nichts in dieser Welt ist sicher, au\u00dfer der Tod und die Steuern&#8221; von Benjamin Franklin besser passt.<\/p><\/li><\/ul><p>Aufgrund solcher und anderer Regelungen ist es daher keine \u00dcberraschung, dass die Wirtschaftsforscher des Leibniz-Zentrums f\u00fcr Europ\u00e4ische Wirtschaftsforschung (ZEW) in einer aktuellen Analyse im Auftrag des Bundesfinanzministeriums f\u00fcr eine radikale Reform der Umsatzsteuer pl\u00e4dieren. Laut der Analyse nimmt der Staat durch die diversen Erm\u00e4\u00dfigungen bei der Umsatzsteuer im Jahr 2026 rund 43,5 Mrd. Euro weniger ein.<\/p><p>W\u00fcrden die erm\u00e4\u00dfigten Steuers\u00e4tze komplett gestrichen, k\u00f6nnte der regul\u00e4re Umsatzsteuersatz ohne Mindereinnahmen f\u00fcr den Staat von 19 % auf 16,7 % gesenkt werden. Beh\u00e4lt man dagegen den erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz zumindest f\u00fcr Lebensmittel bei (allerdings nicht mehr in der Gastronomie), k\u00f6nnte der regul\u00e4re Steuersatz immerhin auf rund 18,1 % sinken. Ob es tats\u00e4chlich zu einer radikalen Reform bei der Umsatzsteuer kommt, ist angesichts horrender Staatsdefizite jedoch nur etwas weniger unwahrscheinlich als eine Senkung des allgemeinen Steuersatzes im Fall der Streichung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes.<\/p><h1>Vor\u00fcbergehende Senkung der Energiesteuer<\/h1><h2>Befristet auf zwei Monate soll die Mineral\u00f6lsteuer f\u00fcr Benzin und Diesel im Mai und Juni um rund 14 Cent pro Liter sinken, was einschlie\u00dflich der Umsatzsteuer eine Senkung von 17 Cent ergibt.<\/h2><p>Als Reaktion auf die drastisch gestiegenen Energiepreise haben die Fraktionen der Regierungskoalition den Gesetzentwurf f\u00fcr eine befristete Senkung der Energiesteuers\u00e4tze f\u00fcr Diesel und Benzin um 14,04 Cent je Liter im Bundestag eingebracht. Einschlie\u00dflich des darauf entfallenden Anteils an der Umsatzsteuer ergibt sich daraus eine Senkung von rund 17 Cent pro Liter. Konkret soll die Absenkung in der Zeit vom 1. Mai 2026 bis 30. Juni 2026 gelten.<\/p><p>Insgesamt f\u00fchrt die Ma\u00dfnahme im laufenden Jahr zu Steuermindereinnahmen von 1,6 Milliarden Euro, was ungef\u00e4hr dem Bundesanteil f\u00fcr ein ganzes Jahr Deutschland-Ticket entspricht. In der Gesetzesbegr\u00fcndung gestehen die Koalitionsfraktionen zu, dass die Senkung der Energiesteuers\u00e4tze den Einsatz von fossilen Energien vor\u00fcbergehend beg\u00fcnstigt. Die Fraktion von B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen hat deshalb den Gesetzentwurf der Regierungskoalition mit einem anderen Gesetzentwurf zur Senkung der Stromsteuer f\u00fcr alle gekontert, was zu Mindereinnahmen von rund 6,0 Mrd. Euro f\u00fchren w\u00fcrde. Dies war urspr\u00fcnglich auch von der Regierung versprochen, dann aber wegen knapper Kassen auf bestimmte Branchen beschr\u00e4nkt worden.<\/p><h1>H\u00f6here Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge f\u00fcr gesetzlich Versicherte<\/h1><h2>Mit einem umfangreichen Ma\u00dfnahmenpaket, das auch eine einmalige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze vorsieht, soll das Defizit der gesetzlichen Krankenkassen ausgeglichen werden.<\/h2><p>Das stetig wachsende Defizit bei den gesetzlichen Krankenkassen will die Bundesregierung durch ein B\u00fcndel aus Ma\u00dfnahmen in den Griff bekommen, die sowohl Leistungs- und Ausgabenk\u00fcrzungen umfassen als auch h\u00f6here Zuzahlungen und Beitr\u00e4ge. Geplant ist neben der Anhebung der Zuzahlung f\u00fcr Arzneimittel auf mindestens 7,50 Euro und einer Senkung des Krankengeldes um 5 % auch eine Einschr\u00e4nkung der beitragsfreien Mitversicherung von Ehepartnern. Au\u00dfer bei Eltern von Kindern unter sieben Jahren, pflegenden Angeh\u00f6rigen und Rentnern soll ab 2028 ein Zusatzbeitrag von 3,5 % f\u00fcr die Mitversicherung eines Ehepartners f\u00e4llig werden.<\/p><p>Schon ab 2027 sollen andere \u00c4nderungen beim Beitrag kommen, die sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber belasten werden. Insbesondere soll die Beitragsbemessungsgrenze f\u00fcr die Krankenversicherung einmalig um 300 Euro monatlich oder 3.600 Euro im Jahr zus\u00e4tzlich zur turnusm\u00e4\u00dfigen Anhebung aufgrund der j\u00e4hrlichen Lohnentwicklung steigen. Auf die Arbeitgeber kommen dadurch 1,2 Mrd. Euro an Zusatzkosten zu. Weitere 1,6 Mrd. Euro m\u00fcssen die Arbeitgeber daneben f\u00fcr eine Anhebung des Krankenversicherungsbeitrags f\u00fcr Minijobber schultern. Allerdings wird die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze vor allem Gutverdiener und damit die profitabelsten Beitragszahler verst\u00e4rkt in die private Krankenversicherung treiben, wodurch ein Teil der bisherigen Beitr\u00e4ge wegf\u00e4llt und die Zusatzeinnahmen nur begrenzt steigen. Aktuell geht das Bundesgesundheitsministerium davon aus, dass von der Anhebung 5,4 Mio. Arbeitnehmer betroffen sein werden, von denen ca. 100.000 in die private Krankenversicherung wechseln werden.<\/p><h1>Frist f\u00fcr Anzeigepflicht bei \u00c4nderungen am Grundbesitz<\/h1><h2>Damit die Grundsteuer korrekt ermittelt wird, m\u00fcssen \u00c4nderungen am Grundbesitz innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem sie eingetreten sind, dem Fiskus gemeldet werden.<\/h2><p>F\u00fcr eine korrekte Ermittlung der Grundsteuer sind aktuelle Angaben zu den Grundst\u00fccken unerl\u00e4sslich. Die Eigent\u00fcmer sind daher gesetzlich dazu verpflichtet, dem Finanzamt entsprechende \u00c4nderungen am Grundbesitz zu melden. Zu melden sind beispielsweise \u00c4nderungen an der Fl\u00e4che, eine \u00c4nderung der Nutzungsart oder eine erstmalige Denkmalschutz-Einstufung. Auch wenn entsprechende \u00c4nderungen auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruhen oder hierf\u00fcr eine Baugenehmigung beantragt wurde, m\u00fcssen Sie eine Anzeige abgeben.<\/p><p>Eine Anzeige ist jedoch nicht notwendig, wenn der gesamte Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde und es sich dabei um einen vollst\u00e4ndig grundsteuerpflichtigen Grundbesitz handelt oder um Grund und Boden, der mit einem fremden Geb\u00e4ude bebaut ist. Die Anzeige von \u00c4nderungen in einem Kalenderjahr kann grunds\u00e4tzlich geb\u00fcndelt bis zum 31. M\u00e4rz des Folgejahres erfolgen. Das Bayerische Landesamt f\u00fcr Steuer weist allerdings darauf hin, dass f\u00fcr \u00c4nderungen im Jahr 2025 die Frist zur Anzeige gegen\u00fcber der Steuerverwaltung einmalig bis zum 30. April 2026 verl\u00e4ngert wurde.<\/p><h1>Vom Arbeitnehmer getragene Stromkosten f\u00fcr Elektro- und Hybriddienstwagen<\/h1><h2>F\u00fcr eine steuerfreie Erstatttung der vom Arbeitnehmer getragenen Stromkosten f\u00fcr Elektro- und Hybriddienstwagen ist ab 2026 eine genaue Erfassung des Stromverbrauchs erforderlich.<\/h2><p>Mit dem &#8220;Gesetz zur steuerlichen F\u00f6rderung von Elektromobilit\u00e4t im Stra\u00dfenverkehr&#8221; wurden ab 2017 vom Arbeitgeber gew\u00e4hrte Vorteile f\u00fcr das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und f\u00fcr die zeitweise zur privaten Nutzung \u00fcberlassene betriebliche Ladevorrichtung von der Einkommensteuer befreit. Der Arbeitgeber hat auch die M\u00f6glichkeit, die Lohnsteuer f\u00fcr geldwerte Vorteile aus der \u00dcbereignung einer Ladevorrichtung oder f\u00fcr Zusch\u00fcsse zur Anschaffung und Nutzung einer Ladevorrichtung durch den Arbeitnehmer mit 25 % zu pauschalieren. Voraussetzung ist jeweils, dass die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zusch\u00fcsse zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.<\/p><p>Die Verwaltungsanweisung zu dieser Regelung hat das Bundesfinanzministerium Ende 2025 ge\u00e4ndert und dabei nicht nur Erl\u00e4uterungen zur Art der beg\u00fcnstigten Fahrzeuge erg\u00e4nzt, sondern auch die bisherigen Pauschalen f\u00fcr die steuerfreie Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten gestrichen. Diese Kosten konnten n\u00e4mlich bis Ende 2025 mit einer monatlichen Pauschale von 30 oder 70 Euro angesetzt werden, je nachdem ob beim Arbeitgeber auch eine Ladem\u00f6glichkeit besteht oder nicht. Ab 2026 muss die Strommenge f\u00fcr das Laden des Dienstwagens dagegen genau erfasst werden, damit eine steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber m\u00f6glich ist. Daf\u00fcr ist ein gesonderter station\u00e4rer oder mobiler Stromz\u00e4hler erforderlich, der auch in der Wallbox oder im Fahrzeug verbaut sein kann. Diese Strommenge ist dann entweder mit dem individuellen Strompreis zuz\u00fcglich des anteiligen Grundpreises aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit seinem Stromanbieter oder mit einer Strompreispauschale zu multiplizieren. Bei einem dynamischen Stromtarif k\u00f6nnen zur Ermittlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschlie\u00dflich anteiligem Grundpreis zugrunde gelegt werden.<\/p><p>Alternativ k\u00f6nnen die Stromkosten f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030 anstatt des individuellen Verbrauchspreises auch mit einer Strompreispauschale ermittelt werden. Diese Strompreispauschale richtet sich f\u00fcr das gesamte Jahr nach dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittsstrompreis f\u00fcr das erste Halbjahr im Vorjahr und liegt damit f\u00fcr 2026 bei 34 Cent pro Kilowattstunde. Das Wahlrecht zwischen den tats\u00e4chlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss f\u00fcr das Kalenderjahr einheitlich ausge\u00fcbt werden. Durch die Strompreispauschale sind s\u00e4mtliche Stromkosten des Arbeitnehmers aus der Nutzung einer h\u00e4uslichen Ladevorrichtung abgegolten. Ein zus\u00e4tzlicher Auslagenersatz der anhand von Belegen nachgewiesenen tats\u00e4chlichen Kosten f\u00fcr den von einem Dritten (z. B. an einer \u00f6ffentlichen Lades\u00e4ule) bezogenen Ladestrom ist jedoch zul\u00e4ssig.<\/p><p>Die Bundessteuerberaterkammer hat bereits mit einer Eingabe an das Ministerium die ersatzlose und kurzfristige Abschaffung der bisherigen Monatspauschalen kritisiert und sich nach dem Grund f\u00fcr deren Abschaffung erkundigt. Falls der Fiskus die bisherigen Pauschalen als nicht angemessen angesehen hat, h\u00e4tte man diese anpassen k\u00f6nnen. Stattdessen stelle die neue Regelung einen Versuch dar, eine Einzelfallgerechtigkeit herzustellen, die allen Bestrebungen um einen B\u00fcrokratieabbau durch Vereinfachungen und Pauschalierungen zuwiderl\u00e4uft, meint die Kammer. Arbeitgebern und Arbeitnehmern werden stattdessen neue Ermittlungs- und Dokumentationspflichten auferlegt. Damit widerspreche die Regelung der Zielsetzung im Koalitionsvertrag der Regierung, Steuerb\u00fcrokratie abzubauen. Ob sich die Finanzverwaltung f\u00fcr k\u00fcnftige Jahre umstimmen l\u00e4sst, muss sich zeigen. Vorerst m\u00fcssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aber mit dem Zusatzaufwand f\u00fcr eine genaue Stromkostenermittlung leben, wenn sie von der Steuerfreiheit f\u00fcr die Kostenerstattung Gebrauch machen wollen.<\/p><h1>Bilanzierung von Anspr\u00fcchen aus einer R\u00fcckbauverpflichtung<\/h1><h2>Anspr\u00fcche aus der R\u00fcckbauverpflichtung eines Mieters muss der Vermieter nicht in der Bilanz aktivieren, solange deren Entstehung noch nicht sicher ist.<\/h2><p>Eine Forderung des Vermieters aus einer R\u00fcckbauverpflichtung des Mieters ist in der Bilanz noch nicht zu aktivieren, wenn das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist. Anders als das Finanzamt, das die R\u00fcckbauverpflichtung gewinnerh\u00f6hend erfassen wollte, beruft sich der Bundesfinanzhof mit dieser Entscheidung auf das Realisationsprinzip. Danach sind Gewinne nur dann in der Bilanz zu ber\u00fccksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Das setzt insbesondere voraus, dass die Forderung so gut wie sicher ist. Bei Anspr\u00fcchen aus einer R\u00fcckbauverpflichtung sieht der Bundesfinanzhof diese Voraussetzung zu Recht nicht als erf\u00fcllt an, weil der Mieter seine Verpflichtungen bereits w\u00e4hrend der Mietzeit erf\u00fcllen k\u00f6nnte statt zum Ende der Mietzeit dem Vermieter die Kosten f\u00fcr den R\u00fcckbau zu ersetzen. Damit ist die Erf\u00fcllung des Anspruchs h\u00f6chst ungewiss und somit nicht zu aktivieren.<\/p><h1>Bonuspunkteprogramm ist kein Gutschein<\/h1><h2>Ein Bonuspunkteprogramm zur Kundenbindung, das nur f\u00fcr zus\u00e4tzliche Waren von geringem Wert eingel\u00f6st werden kann, ist kein Gutschein im Sinne der Umsatzsteuer.<\/h2><p>Gew\u00e4hrt ein Unternehmen seinen Kunden im Rahmen eines Kundentreueprogramms Bonuspunkte anhand der H\u00f6he des Einkaufs, die bei einem erneuten Einkauf bei diesem Unternehmen eingesetzt werden k\u00f6nnen, um zus\u00e4tzliche vom Unternehmen zum Kauf angebotene Gegenst\u00e4nde zu erhalten, handelt es sich bei diesen Bonuspunkten nicht um einen Gutschein im Sinne der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Das gilt laut einem Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs jedenfalls dann, wenn f\u00fcr diese Bonuspunkte keine Verpflichtung des Unternehmens besteht, sie als Gegenleistung oder Teil einer Gegenleistung im Rahmen eines Einkaufs anzunehmen. Das ist der Fall, wenn die Punkte den Inhaber lediglich dazu berechtigen, als Pr\u00e4mie zus\u00e4tzliche Waren von geringem Wert zu erhalten, aber nicht f\u00fcr einen Nachlass auf den \u00fcbrigen Einkauf eingel\u00f6st werden k\u00f6nnen.<\/p><h1>Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften<\/h1><h2>Bruchteilsgemeinschaften und andere nicht rechtsf\u00e4hige Wirtschaftsgebilde k\u00f6nnen bei der Umsatzsteuer dennoch eigenst\u00e4ndige Unternehmer sein.<\/h2><p>Nachdem der Bundesfinanzhof entgegen der bis dahin st\u00e4ndigen Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung entschieden hatte, eine Bruchteilsgemeinschaft k\u00f6nne mangels Rechtsf\u00e4higkeit umsatzsteuerrechtlich kein Unternehmer sein, wurde das Umsatzsteuergesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2023 ge\u00e4ndert. Seither gilt, dass die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts unabh\u00e4ngig davon bestehen kann, ob der Handelnde nach anderen Vorschriften rechtsf\u00e4hig ist. Unternehmer k\u00f6nnen daher auch nicht rechtsf\u00e4hige Personengemeinschaften, wie z.B. Bruchteilsgemeinschaften, sein.<\/p><p>Im Hinblick auf diese Gesetzes\u00e4nderung hat das Bundesfinanzministerium nun den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Danach kommt es f\u00fcr die Unternehmereigenschaft nicht auf die Rechtsf\u00e4higkeit des Handelnden an. Entscheidend ist vielmehr, dass eine selbst\u00e4ndige wirtschaftliche T\u00e4tigkeit im Sinne des Umsatzsteuerrechts vorliegt. Daher k\u00f6nnen auch andere wirtschaftliche Gebilde Unternehmer sein, wenn sie als Unternehmer nach au\u00dfen hin auftreten, insbesondere Bruchteilsgemeinschaften und British Limiteds.<\/p><p>Das setzt voraus, dass die unternehmerische T\u00e4tigkeit der Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft zugerechnet wird. Die Teilhaber k\u00f6nnen gemeinschaftlich nach au\u00dfen auftreten, beispielsweise durch den Abschluss eines gemeinsamen Mietvertrags, wodurch das gemeinschaftliche Handeln nach au\u00dfen sichtbar wird. Anders als bei Einzelvertr\u00e4gen der Teilhaber betrifft der Vertrag die gesamte Bruchteilsgemeinschaft. Ob der Erwerber eines Miteigentumsanteils eines vermieteten Grundst\u00fccks Unternehmer ist oder nicht, h\u00e4ngt von der Art der \u00dcberlassung seines Miteigentumsanteils an die Gemeinschaft ab. Die zivilrechtliche Stellung als Mitvermieter ist f\u00fcr die Unternehmereigenschaft allein nicht ausreichend.<\/p><p>Diese Grunds\u00e4tze sind mit Inkrafttreten der Gesetzes\u00e4nderung anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn diese Grunds\u00e4tze entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung auch f\u00fcr Zeitr\u00e4ume vor dem 1. Januar 2023 angewendet werden.<\/p><h1>Viele M\u00e4ngel bei Kassenkontrollen in Barbershops, Tattoo- und Nagelstudios<\/h1><h2>Bei einer Schwerpunktkontrolle in Baden-W\u00fcrttemberg haben die Betriebspr\u00fcfer in beinahe zwei Drittel der \u00fcberpr\u00fcften Betriebe M\u00e4ngel oder Verst\u00f6\u00dfe gegen steuerrechtliche Vorgaben festgestellt.<\/h2><p>Im Rahmen einer gezielten Aktion zwischen dem 23. Februar und dem 27. M\u00e4rz 2026 haben in Baden-W\u00fcrttemberg 108 Betriebspr\u00fcfer insgesamt 162 Betriebe kontrolliert &#8211; darunter 65 Barber-Shops, 45 T\u00e4towierstudios und 52 Nagelstudios. Dabei stellten die Pr\u00fcfer bei 94 Betrieben Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten fest. Zum Teil gab es mehrere Verst\u00f6\u00dfe gleichzeitig. Besonders h\u00e4ufig stie\u00dfen die Pr\u00fcfer auf Probleme bei der Kassenf\u00fchrung &#8211; insgesamt 78 Mal. Auch andere Verst\u00f6\u00dfe kamen vor:<\/p><ul><li><p>In 25 Betrieben wurde die Pflicht zur Ausgabe von Belegen missachtet.<\/p><\/li><li><p>In 11 Betrieben fehlte die vorgeschriebene Absicherung der elektronischen Kassensysteme.<\/p><\/li><li><p>Zudem gab es in 26 F\u00e4llen Hinweise auf illegale Besch\u00e4ftigung oder Schwarzarbeit.<\/p><\/li><\/ul><p>In 38 F\u00e4llen wurden die Verst\u00f6\u00dfe von den Betriebspr\u00fcfern gleich an die Straf- und Bu\u00dfgeldstellen weitergegeben.<\/p><p>Solche Aktionstage gibt es auch in anderen Bundesl\u00e4ndern regelm\u00e4\u00dfig. Dabei werden immer wieder unterschiedliche Branchen genauer angeschaut. Welche Betriebe kontrolliert werden, wird meist per Zufall ausgew\u00e4hlt. Manchmal gibt es aber auch anonyme Hinweise, die zu einer Kontrolle f\u00fchren. Ziel der Kassen-Nachschauen ist es, sicherzustellen, dass die Einnahmen vollst\u00e4ndig erfasst und korrekt versteuert werden &#8211; vor allem in Branchen, in denen viel bar bezahlt wird.<\/p><p>Die sogenannten &#8220;Kassen-Nachschauen&#8221; finden ohne Ank\u00fcndigung statt. Die Betriebspr\u00fcfer kommen w\u00e4hrend der \u00d6ffnungszeiten ins Gesch\u00e4ft. Sie kontrollieren dabei, ob alle Vorg\u00e4nge korrekt in die Kasse eingegeben und Belege erstellt wurden. Um die Kassenf\u00fchrung genau zu pr\u00fcfen, z\u00e4hlen sie das Bargeld nach oder machen verdeckte Testk\u00e4ufe. Die Kontrolle umfasst sowohl moderne elektronische Kassen als auch einfache Barkassen. Sollten den Pr\u00fcfern dabei gr\u00f6\u00dfere Fehler auffallen, kann sofort eine umfassende Betriebspr\u00fcfung eingeleitet werden.<\/p><h1>Baden-W\u00fcrttemberger Grundsteuer ist verfassungskonform<\/h1><h2>Der Bundesfinanzhof sieht das neue Grundsteuermodell in Baden-W\u00fcrttemberg, das allen auf dem Bodenrichtwert des Grundst\u00fccks basiert, als verfassungskonform an.<\/h2><p>Auch wenn die vollst\u00e4ndigen Urteile noch nicht vorliegen, hat der Bundesfinanzhof mit einer umfangreichen Pressemitteilung bekannt gegeben, dass er das Landesgrundsteuergesetz Baden-W\u00fcrttemberg nicht f\u00fcr verfassungswidrig h\u00e4lt. Das neue Grundsteuermodell in Baden-W\u00fcrttemberg ist nach \u00dcberzeugung des Bundesfinanzhofs sowohl formell als auch materiell verfassungskonform. Dabei beruft er sich auf das Bundesverfassungsgericht, das wiederholt entschieden hat, dass der Steuergesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes ebenso wie bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum hat.<\/p><p>Der Gesetzgeber darf sich deshalb grunds\u00e4tzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Er kann Praktikabilit\u00e4tserw\u00e4gungen Vorzug vor der Ermittlungsgenauigkeit einr\u00e4umen und dabei auch betr\u00e4chtliche Bewertungs- und Ermittlungsunsch\u00e4rfen in Kauf nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten.<\/p><p>Gemessen an diesen Vorgaben h\u00e4lt der Bundesfinanzhof das Grundsteuerrecht in Baden-W\u00fcrttemberg f\u00fcr verfassungskonform. Die verfassungsrechtlichen Grenzen zul\u00e4ssiger Typisierung w\u00fcrden nicht dadurch \u00fcberschritten, dass ausschlie\u00dflich der Bodenrichtwert des Grundst\u00fccks f\u00fcr die Festsetzung der Steuer herangezogen wird, sodass grundst\u00fccksindividuelle Besonderheiten unber\u00fccksichtigt bleiben. Denn es gibt die M\u00f6glichkeit des Nachweises eines niedrigeren Grundsteuerwerts bei Abweichung von mehr als 30 %. Dadurch w\u00fcrden gr\u00f6\u00dfere Abweichungen eingefangen und dadurch sichergestellt, dass eine \u00dcberma\u00dfbesteuerung vermieden werden kann.<\/p><p>Eine Vorlage der Streitfrage an das Bundesverfassungsgericht oder an den Verfassungsgerichtshof Baden-W\u00fcrttemberg kommt f\u00fcr den Bundesfinanzhof nicht in Betracht, weil er nicht von der Verfassungswidrigkeit des Grundsteuerrechts in Baden-W\u00fcrttemberg \u00fcberzeugt ist. Den Kl\u00e4gern bleibt damit nur noch, selbst Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu erheben. Allerdings sind die Erfolgsaussichten daf\u00fcr h\u00f6chst ungewiss. Unterdessen sind beim Bundesfinanzhof noch Verfahren gegen die Landesgrundsteuermodelle von Hamburg, Hessen und Bayern anh\u00e4ngig. Die m\u00fcndliche Verhandlung zu diesen L\u00e4ndermodellen plant der Bundesfinanzhof im November 2026 und der ersten Jahresh\u00e4lfte 2027. F\u00fcr diese Grundsteuermodelle wird es also noch etwas dauern, bis eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu deren Verfassungskonformit\u00e4t vorliegt. Bleibt der Bundesfinanzhof aber seiner bisherigen Linie treu, d\u00fcrften die Entscheidungen \u00e4hnlich ausfallen, weil sich viele Argumente des Gerichts auch auf die anderen Modelle \u00fcbertragen lassen.<\/p><h1>Steuerfreie Entlastungspr\u00e4mie ist gescheitert<\/h1><h2>Die Regierungskoalition wird den Plan, eine steuerfreie Entlastungspr\u00e4mie von bis zu 1.000 Euro einzuf\u00fchren, nicht weiter verfolgen und sucht stattdessen nach m\u00f6glichst schonenden Alternativen f\u00fcr die \u00f6ffentlichen Haushalte.<\/h2><p>Wegen der stark gestiegenen Kraftstoffpreise, die sich auch auf die Preisentwicklung in anderen Bereichen auswirken, wollte die Regierungskoalition eine Regelung einf\u00fchren, mit der Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine Entlastungspr\u00e4mie von bis zu 1.000 Euro steuerfrei gew\u00e4hren k\u00f6nnen. Das Vorhaben stie\u00df jedoch auf laute Kritik und fand wenige Freunde. Nachdem auch noch der Bundesrat der Reform des Steuerberatungsrechts, an das die Pr\u00e4mie angeh\u00e4ngt worden war, seine Zustimmung verweigerte, weil die L\u00e4nder Steuerausf\u00e4lle bef\u00fcrchteten, hat die Koalition die Segel gestrichen.<\/p><p>Das Vorhaben der Entlastungspr\u00e4mie will sie nicht weiter verfolgen, sondern sucht nun nach Alternativen. Unterdessen haben die Koalitionsfraktionen einen neuen Anlauf f\u00fcr den Entwurf des &#8220;Neunten Gesetzes zur \u00c4nderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht&#8221; unternommen. Das Gesetz soll nun nochmals beschlossen werden. Die einzige \u00c4nderung dabei: Die Entlastungspr\u00e4mie ist nicht mehr im Gesetz enthalten.<\/p><h1>Getrennte Aufzeichnung der Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer<\/h1><h2>F\u00fcr den Betriebsausgabenabzug eines h\u00e4uslichen Arbeitszimmers m\u00fcssen s\u00e4mtliche Aufwendungen einzeln, zeitnah und gesondert erfasst werden.<\/h2><p>Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer kann ein Selbstst\u00e4ndiger nur dann als Betriebsausgaben abziehen, wenn sie einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Diese gesetzliche Regelung hat der Bundesfinanzhof so ausgelegt, dass die Aufzeichnungspflicht in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht nur dann erf\u00fcllt ist, wenn s\u00e4mtliche Aufwendungen f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer und dessen Ausstattung einzeln und zeitnah in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen, zumindest aber geb\u00fcndelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument aufgezeichnet werden.<\/p><p>Nur so seien die korrekte Zuordnung solcher Aufwendungen und die einfache Pr\u00fcfung ihrer Abziehbarkeit gew\u00e4hrleistet, meint das Gericht. Eine blo\u00dfe Belegsammlung reicht nicht aus, auch wenn bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung erhebliche Vereinfachungen gegen\u00fcber der Bilanzierung gelten. Im Streitfall hatte der Kl\u00e4ger die Belege \u00fcber das Jahr hinweg gesammelt und erst im Rahmen der Erstellung der Steuererkl\u00e4rung eine Aufstellung \u00fcber s\u00e4mtliche Geb\u00e4udekosten erstellt. Deshalb konnte er die Aufwendungen f\u00fcr das Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben geltend machen. F\u00fcr eine zeitnahe Aufzeichnung sieht der Bundesfinanzhof eine Frist von zehn Tagen nach Entstehung der Aufwendungen vor. Die Aufzeichnung d\u00fcrfe ausnahmsweise allenfalls einen Monat aufgeschoben werden.<\/p><h1>F\u00f6rderung f\u00fcr private Elektrofahrzeuge ist gestartet<\/h1><h2>Die r\u00fcckwirkend ab dem 1. Januar 2026 eingef\u00fchrte F\u00f6rderung f\u00fcr private Elektrofahrzeuge kann ab sofort online beantragt werden.<\/h2><p>F\u00fcr erstmals zugelassene Elektro- und Hybridfahrzeuge hatte die Bundesregierung r\u00fcckwirkend zum 1. Januar 2026 ein neues F\u00f6rderprogramm aufgelegt, mit dem Privatpersonen je nach Fahrzeugtyp, Familiensituation und Einkommen bis zu 6.000 Euro Zuschuss erhalten k\u00f6nnen. Allerdings hat es etwas gedauert, bis das entsprechende Antragsverfahren fertig war. Jetzt ist es aber so weit, und seit dem 19. Mai 2026 k\u00f6nnen die Antr\u00e4ge im Antragsportal der F\u00f6rderzentrale Deutschland gestellt werden. Innerhalb des ersten Tages wurden bereits rund 20.000 Antr\u00e4ge auf die F\u00f6rderung gestellt. Insgesamt hat die Regierung Mittel in H\u00f6he von insgesamt drei Milliarden Euro eingeplant, die f\u00fcr die F\u00f6rderung von gesch\u00e4tzt 800.000 Fahrzeugen im Zeitraum von 2026 bis 2029 reichen sollen.<\/p><h1>Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens<\/h1><h2>Aufwendungen f\u00fcr Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in der Regel unangemessen und deshalb in voller H\u00f6he nicht als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen, wenn der Arbeitnehmer \u00fcber einen Firmenwagen verf\u00fcgt, bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden w\u00e4ren<\/h2><p>Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur beruflichen und privaten Nutzung zur Verf\u00fcgung, spricht der Anscheinsbeweis daf\u00fcr, dass der Dienstwagen f\u00fcr berufliche Fahrten genutzt wird, und der Steuerzahler muss dann nachweisen, dass er tats\u00e4chlich den privaten Pkw genutzt hat, wenn er f\u00fcr diesen Werbungskosten im Rahmen einer Dienstreise geltend machen will. So hatte das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht 2024 entschieden. Das gelang dem Kl\u00e4ger damals, doch nun ist er beim Bundesfinanzhof trotzdem damit gescheitert, einen Werbungskostenabzug geltend zu machen.<\/p><p>Der Bundesfinanzhof stellte n\u00e4mlich fest, dass Aufwendungen f\u00fcr Dienstreisen mit dem Privatwagen in der Regel unangemessen und deshalb in voller H\u00f6he nicht als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen sind, wenn der Arbeitnehmer \u00fcber einen Firmenwagen verf\u00fcgt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden w\u00e4ren. Dabei beruft sich der Bundesfinanzhof auf die gesetzliche Regelung, dass Ausgaben, die die Lebensf\u00fchrung ber\u00fchren, nicht steuerlich abziehbar sind, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Im Streitfall habe der Kl\u00e4ger seinen Privatwagen genutzt, um seiner Ehefrau w\u00e4hrend seiner Abwesenheit die Nutzung des Dienstwagens zu erm\u00f6glichen. Das rein private Motiv f\u00fcr die Nichtnutzung des Dienstwagens verbunden mit den relativ hohen Aufwendungen f\u00fcr den Privatwagen mit einem errechneten Kilometersetz von 2,28 Euro hatte zur Folge, dass der Werbungskostenabzug komplett wegf\u00e4llt.<\/p><h1>Reinvestitionsr\u00fccklage bei Schwesterpersonengesellschaften<\/h1><h2>F\u00fcr die Bildung einer Reinvestitionsr\u00fccklage ist bei der Pr\u00fcfung des Verbleibs der Immobilie im Betriebsverm\u00f6gen die Vorbesitzzeit mehrerer Schwesterpersonengesellschaften zusammenzurechnen.<\/h2><p>Verkauft ein Unternehmen Immobilien, kann f\u00fcr die dabei aufgedeckten stillen Reserven eine Reinvestitionsr\u00fccklage gebildet werden. Voraussetzung daf\u00fcr ist, dass die verkaufte Immobilie zum Zeitpunkt des Verkaufs mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlageverm\u00f6gen einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte geh\u00f6rt hat. Zu dieser Voraussetzung hat das Finanzgericht M\u00fcnster entschieden, dass sie personenbezogen und nicht gesellschafts- oder betriebsbezogen auszulegen ist. Daraus folgt, dass die Vorbesitzzeit bei Gesellschaftern einer Personengesellschaft f\u00fcr jeden Gesellschafter getrennt zu berechnen ist.<\/p><p>Wurde die Immobilie daher innerhalb des Sechsjahreszeitraums vor dem endg\u00fcltigen Verkauf an einen Dritten zun\u00e4chst an eine Schwesterpersonengesellschaft verkauft, an der dieselben Gesellschafter beteiligt sind, ist das f\u00fcr die Bildung einer Reinvestitionsr\u00fccklage unsch\u00e4dlich. In so einem Fall sind die Vorbesitzzeiten der Schwesterpersonengesellschaften zusammenzurechnen, weil bei der \u00dcbertragung auf die andere Gesellschaft kein Wechsel des Steuerpflichtigen stattgefunden hat. Allerdings hat das Finanzamt Revision gegen dieses Urteil eingelegt, sodass nun der Bundesfinanzhof entscheiden muss.<\/p><h1>Erster Entwurf f\u00fcr das Jahressteuergesetz 2026<\/h1><h2>Im Referentenentwurf f\u00fcr das Jahressteuergesetz sind neben einer Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft und einer gesetzlichen Festschreibung der Kaufpreisaufteilung f\u00fcr Immobilien haupts\u00e4chlich Detail\u00e4nderungen enthalten.<\/h2><p>Normalerweise sind die Entw\u00fcrfe f\u00fcr Jahressteuergesetze nicht nur echte W\u00e4lzer, sondern enthalten auch viele durchaus relevante \u00c4nderungen im Steuerrecht. Der Referentenentwurf f\u00fcr das Jahressteuergesetz 2026, den das Bundesfinanzministerium im Mai ver\u00f6ffentlicht hat, ist da etwas aus der Art geschlagen. Der Umfang ist mit 151 Seiten zwar immer noch beachtlich, doch inhaltlich hat das Gesetz bis jetzt kaum wesentliche \u00c4nderungen zu bieten.<\/p><p>Der Gro\u00dfteil des Inhalts betrifft notwendige Anpassungen an EU-Recht und Urteile des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes sowie Reaktionen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Daneben werden vor allem Detailregelungen angepasst und weitere gesetzliche Regelungen f\u00fcr das Digitalzeitalter geschaffen. Ob das Gesetz im Lauf des weiteren Gesetzgebungsverfahrens noch wesentliche Erg\u00e4nzungen erf\u00e4hrt, muss sich noch zeigen. M\u00f6glich w\u00e4re, dass die von der Regierungskoalition geplante gro\u00dfe Einkommensteuerreform, die sich immer noch in der Ideenfindungsphase befindet, ebenfalls Teil des Gesetzes wird. Vorerst enth\u00e4lt der Entwurf aber nur folgende wesentliche Punkte:<\/p><ul><li><p><b>Kaufpreisaufteilung:<\/b> Die bereits geltenden Regelungen f\u00fcr die Kaufpreisaufteilung von bebauten Grundst\u00fccken in einen Kaufpreisanteil f\u00fcr Grund und Boden und einen Anteil f\u00fcr das Geb\u00e4ude werden gesetzlich verankert. Danach gilt: Wenn im Kaufvertrag keine realistische Kaufpreisaufteilung vorgenommen wurde, greift wie bisher das Verh\u00e4ltnis der Wertanteile f\u00fcr Grund und Boden sowie f\u00fcr das Geb\u00e4ude. Die Arbeitshilfe dazu, die das Bundesfinanzministerium schon seit einigen Jahren bereitstellt, wird als offizielles Werkzeug f\u00fcr die Kaufpreisaufteilung festgelegt. Der Steuerzahler kann allerdings mit einem Sachverst\u00e4ndigengutachten einen abweichenden Wert nachweisen.<\/p><\/li><li><p><b>Erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte:<\/b> Eine dauerhafte Zuordnung zu einer ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte soll im Inland k\u00fcnftig bereits nach 24 Monaten vorliegen. F\u00fcr das Ausland bleibt es beim bisherigen Zeitraum von 48 Monaten. Die \u00c4nderung ist wohl eine Reaktion auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs, demzufolge bei Leiharbeitnehmern, die aufgrund der dort geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen nur befristet beim selben Entleiher eingesetzt werden k\u00f6nnen, effektiv keine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte mehr entstehen konnte.<\/p><\/li><li><p><b>Umsatzsteuerorganschaft:<\/b> Durch das Jahressteuergesetz 2026 wird die umsatzsteuerliche Organschaft vollst\u00e4ndig neu geregelt. Die bisherigen Regelungen werden dabei im Wesentlichen beibehalten. Allerdings setzt eine umsatzsteuerliche Organschaft k\u00fcnftig eine ausdr\u00fcckliche Erkl\u00e4rung durch die Organunternehmen voraus, w\u00e4hrend die bisherige Regelung automatisch greift, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist. Anders als bisher gibt es k\u00fcnftig also ein Wahlrecht. Dar\u00fcber hinaus stellt die Neuregelung aufgrund entsprechender Urteile des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes klar, dass auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein k\u00f6nnen. Die Neuregelung gilt erstmals ab dem 1. Januar 2029. Bis dahin bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Eine Erkl\u00e4rung zur Umsatzsteuerorganschaft soll erstmals ab dem 1. Juli 2028 m\u00f6glich sein.<\/p><\/li><li><p><b>Kinderfreibetr\u00e4ge f\u00fcr Kinder in der EU:<\/b> Aufgrund einer Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes werden die Kinderfreibetr\u00e4ge und der Ausbildungsfreibetrag f\u00fcr alle Kinder ungek\u00fcrzt gew\u00e4hrt, die ihren Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Staat haben. Eine Anpassung der Freibetr\u00e4ge an die Lebenshaltungskosten des jeweiligen Wohnsitzstaates ist damit nur noch f\u00fcr Kinder mit Wohnsitz au\u00dferhalb der EU\/EWR-Staaten vorgesehen. Die \u00c4nderung gilt in allen offenen F\u00e4llen.<\/p><\/li><li><p><b>KI-Nutzung durch Steuerbeh\u00f6rden:<\/b> Die Zul\u00e4ssigkeit der KI-Nutzung durch Steuerbeh\u00f6rden wird gesetzlich geregelt, insbesondere um automatisiert Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten in Steuererkl\u00e4rungen und anderen Daten der Steuerzahler aufsp\u00fcren zu k\u00f6nnen. Das Ministerium begr\u00fcndet dies mit der Verpflichtung, die Steuern gleichm\u00e4\u00dfig zu erheben. Auch andere Regelungen werden &#8220;fit f\u00fcr das Digitalzeitalter&#8221; gemacht. Beispielsweise wird ein Paragraph eingef\u00fcgt, der die elektronische Pf\u00e4ndung von Bankguthaben durch die Finanzbeh\u00f6rden regelt.<\/p><\/li><li><p><b>Zinssatz f\u00fcr Nachzahlungs- und Erstattungszinsen:<\/b> Der Zinssatz, mit dem Steuernachzahlungen und -erstattungen verzinst werden, wird nach der gesetzlichen Neuregelung alle paar Jahre an die Entwicklungen am Kapitalmarkt angepasst. Die erste solche Anpassung ist f\u00fcr 2027 vorgesehen. Ab dann betr\u00e4gt der monatliche Zinssatz 0,3 % statt bisher 0,15 % oder 3,6 % im Jahr statt bisher 1,8 %.<\/p><\/li><\/ul><h1>Zinslose Ratenzahlung bei privaten Verk\u00e4ufen<\/h1><h2>Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung ge\u00e4ndert und geht nun bei der zinslosen Ratenzahlung f\u00fcr eine Immobilie nicht mehr von einem Zinsanteil in den Teilzahlungen aus.<\/h2><p>Der private Verkauf von Wirtschaftsg\u00fctern ist nach dem Ablauf der Spekulationsfrist in der Regel steuerfrei. F\u00fcr Immobilien betr\u00e4gt die Spekulationsfrist zehn Jahre, f\u00fcr die meisten \u00fcbrigen Wirtschaftsg\u00fcter ein Jahr. Wenn der Verk\u00e4ufer mit dem K\u00e4ufer eine Ratenzahlung vereinbart, kann es trotzdem sein, dass das Finanzamt einen Anteil des Kaufpreises kassieren will.<\/p><p>So erging es einem Elternpaar, das eine Immobilie an seine Tochter verkaufte und mit dieser eine zinslose Ratenzahlung f\u00fcr den Kaufpreis vereinbarte. Trotz der vertraglichen Regelung ging das Finanzamt davon aus, dass in den Kaufpreisraten auch ein Zinsanteil enthalten ist, der bei den Eltern zu steuerpflichtigen Kapitalertr\u00e4gen f\u00fchrt. Bisher hatte der Fiskus bei diesem Vorgehen R\u00fcckendeckung durch die Rechtsprechung, doch der Bundesfinanzhof hat nun seine langj\u00e4hrige Rechtsprechung ge\u00e4ndert.<\/p><h1>Betriebsausgabenabzug f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte<\/h1><h2>Im steuerlichen Reisekostenrecht ist der Begriff der Betriebsst\u00e4tte weiter auszulegen als die Betriebsst\u00e4ttendefinition in der Abgabenordnung, was Folgen f\u00fcr die Entfernungspauschale und die 1 %-Regelung hat.<\/h2><p>Eine Betriebsst\u00e4tte im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist der Ort, an dem oder von dem aus ein Unternehmer seine Leistung gegen\u00fcber den Kunden erbringt. Mit diesem Grundsatz hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zum steuerlichen Reisekostenrecht best\u00e4tigt und klargestellt, dass sich der Betriebsst\u00e4ttenbegriff im Reisekostenrecht insoweit von der Definition einer Betriebsst\u00e4tte in der Abgabenordnung unterscheidet.<\/p><p>Eine Betriebsst\u00e4tte setzt im Reisekostenrecht daher lediglich eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Unternehmer nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das hei\u00dft fortdauernd und immer wieder zur Aus\u00fcbung seiner beruflichen T\u00e4tigkeit aufsucht. Diese bisherige normspezifische Auslegung des Begriffs &#8220;Betriebsst\u00e4tte&#8221; durch den Bundesfinanzhof ist damit auch nach der Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014 weiterhin ma\u00dfgeblich.<\/p><p>Schon das Finanzgericht K\u00f6ln hatte in der Vorinstanz entschieden, dass eine eigene Betriebsst\u00e4tte im Sinne des Reisekostenrechts auch dann vorliegen kann, wenn der Unternehmer zwar nicht \u00fcber eine eigene Betriebsst\u00e4tte im Sinne der Abgabenordnung verf\u00fcgt, er seine Leistungen aber im Betrieb des Auftraggebers erbringt. Die Frage, ob und falls ja, wo eine Betriebsst\u00e4tte vorliegt, ist vor allem f\u00fcr die Regelungen rund um die Entfernungspauschale sowie die 1 %-Regelung entscheidend.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Irank-Krieg l\u00e4sst Steueraufkommen einbrechen<\/h1><h2>Der Iran-Krieg verhagelt nicht nur der Wirtschaft die Stimmung, sondern f\u00fchrt auch beim Fiskus zu sp\u00fcrbaren Mindereinnahmen beim Steueraufkommen.<\/h2><p>Den Ergebnissen der neuesten Steuersch\u00e4tzung aus dem Mai zufolge liegen die Steuereinnahmen f\u00fcr Bund, L\u00e4nder und Gemeinden unter Ber\u00fccksichtigung der bis dahin in Kraft getretenen Steuerrechts\u00e4nderungen in diesem Jahr bei einem Volumen von 998,7 Mrd. Euro. Die Marke von einer Billion Euro wird damit ganz knapp verfehlt. Schmerzhafter f\u00fcr den Finanzminister ist aber der Umstand, dass dieser Wert um fast 18 Mrd. Euro niedriger ausf\u00e4llt als noch in der vorherigen Steuersch\u00e4tzung.<\/p><p>Hauptgrund f\u00fcr die gesunkene Prognose ist die schw\u00e4chere Wachstumserwartung durch den Iran-Krieg. Zwar werden die Steuereinnahmen auch nach der neuen Prognose in 2026 weiterhin h\u00f6her ausfallen als in 2025. Allerdings muss allein der Bund nun mit rund 10 Mrd. Euro weniger als zuvor prognostiziert auskommen. In den Folgejahren f\u00e4llt der Einnahmer\u00fcckgang f\u00fcr Bund, L\u00e4nder und Kommunen beinahe deckungsgleich mit 2026 aus, also jeweils rund 18 Mrd. Euro weniger. Dennoch gehen die Steuersch\u00e4tzer f\u00fcr 2027 von erwarteten Gesamtsteuereinnahmen in H\u00f6he von 1.033,3 Mrd. Euro aus. Die Billionengrenze f\u00fcr das Steueraufkommen wird also aller Voraussicht nach im kommenden Jahr fallen.<\/p><h1>Zinssatzregelung im Bewertungsrecht ist verfassungskonform<\/h1><h2>Die Abzinsung von lebensl\u00e4nglichen Nutzungen und Leistungen mit einem Zinssatz von 5,5 % ist trotz Niedrigzinsphase verfassungsgem\u00e4\u00df, weil es sich um eine langfristige Bewertungsregelung handelt.<\/h2><p>Nach wie vor gibt es Verzinsungsregelungen im Steuerrecht, \u00fcber deren Verfassungskonformit\u00e4t gestritten wird. Wie bei fast allen anderen Regelungen hat der Bundesfinanzhof allerdings auch bei der Abzinsungsregelung f\u00fcr lebensl\u00e4ngliche Nutzungen und Leistungen entschieden, dass der im Bewertungsgesetz festgelegte Zinssatz von 5,5 % verfassungsgem\u00e4\u00df ist. Dabei haben die Richter nicht nur dieselben Argumente herangezogen, die in den Urteilen zu anderen Verzinsungsregelungen zum Tragen kamen. Entscheidend war f\u00fcr die Richter hier, dass bei der Bewertung lebensl\u00e4nglicher Nutzungen und Leistungen zuk\u00fcnftige Verpflichtungen mit einer Laufzeit von mitunter Jahrzehnten betrachtet werden. Die Bewertungsregelung ist deshalb nach \u00dcberzeugung der Richter von einer besonderen Langfristigkeit gepr\u00e4gt, bei der vor\u00fcbergehende Niedrigzinsphasen in den Hintergrund treten.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Archiv Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten, Entwurf f\u00fcr das Jahressteuergesetz 2026 und mehr Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend informieren wir Sie \u00fcber Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. 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