{"id":3928,"date":"2025-06-06T12:50:23","date_gmt":"2025-06-06T10:50:23","guid":{"rendered":"https:\/\/steuerteam.de\/?p=3928"},"modified":"2025-06-06T12:59:58","modified_gmt":"2025-06-06T10:59:58","slug":"newsletter-april-2025","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/steuerteam.de\/en\/aktuelles\/newsletter\/newsletter-april-2025","title":{"rendered":"Newsletter April 2025"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"3928\" class=\"elementor elementor-3928\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-231e2801 elementor-section-full_width elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"231e2801\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-14bb3c34\" data-id=\"14bb3c34\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-31fa6dd6 elementor-widget elementor-widget-image\" data-id=\"31fa6dd6\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"image.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t<img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" width=\"1903\" height=\"450\" src=\"https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen.jpg\" class=\"attachment-full size-full wp-image-1445\" alt=\"\" srcset=\"https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen.jpg 1903w, https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen-300x71.jpg 300w, https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen-1024x242.jpg 1024w, https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen-768x182.jpg 768w, https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen-1536x363.jpg 1536w\" sizes=\"(max-width: 1903px) 100vw, 1903px\" \/>\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-66e2d287 elementor-section-full_width elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"66e2d287\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-50 elementor-top-column elementor-element elementor-element-372ee82c\" data-id=\"372ee82c\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-64d13e29 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"64d13e29\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h3 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Archiv<\/h3>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-50 elementor-top-column elementor-element elementor-element-222d8432\" data-id=\"222d8432\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-274aa269 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"274aa269\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h1 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Newsletter April 2025<\/h1>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5c8e1314 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"5c8e1314\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p>Sehr geehrte Damen und Herren,<\/p><p>nachfolgend informieren wir Sie \u00fcber Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-73f9b6a elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"73f9b6a\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<h1>Inhalt<\/h1><p>1. Steuerfreiheit von Bildungsleistungen<br \/>2. Grundsteuerbescheide ergehen trotz anh\u00e4ngiger Einspr\u00fcche<br \/>3. Regul\u00e4re Abgabefristen f\u00fcr Steuererkl\u00e4rungen gelten wieder<br \/>4. Aussetzung der Vollziehung bei Aussetzungszinsen<br \/>5. Neue Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr Sachentnahmen in 2025<br \/>6. Zahlungen in die Erhaltungsr\u00fccklage trotz WEG-Reform nicht als Werbungskosten abziehbar<br \/>7. H\u00f6here Bagatellgrenze bei der K\u00fcnstlersozialabgabe<br \/>8. Fahrtkosten eines Teilzeitstudenten<br \/>9. Anteilige Bestattungskosten\u00fcbernahme durch Sterbegeldversicherung<br \/>10. Immobilienk\u00e4ufer haftet nicht f\u00fcr Umsatzsteuer aus fortgef\u00fchrten Mietvertr\u00e4gen<br \/>11. Einspruch in 13 % der Grundsteuerf\u00e4lle<br \/>12. T\u00e4towierer \u00fcbt k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeit aus<br \/>13. Schenkungsteuer bei niedrig verzinstem Darlehen<br \/>14. Grunderwerbsteuer auf nachtr\u00e4gliche Sonderw\u00fcnsche<br \/>15. Flugunterricht ist kein steuerfreier Unterricht<br \/>16. Erste Pl\u00e4ne der k\u00fcnftigen Regierungskoalition<br \/>17. Solidarit\u00e4tszuschlag ist weiterhin verfassungsgem\u00e4\u00df<br \/>18. Anscheinsbeweis f\u00fcr eine private Fahrzeugnutzung<br \/>19. Grundsteuer f\u00fcr Grundst\u00fcck in Landschaftsschutzgebiet<br \/>20. Lieferung von Mieterstrom als selbstst\u00e4ndige Hauptleistung<br \/>21. Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis<br \/>22. Nutzung und geplante Anhebung der Pendlerpauschale<br \/>23. Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Handwerkerleistungen in der Schweiz?<br \/>24. Lohnerh\u00f6hung nach Wegfall der Inflationsausgleichspr\u00e4mie<\/p><h1>Steuerfreiheit von Bildungsleistungen<\/h1><h2>Trotz einer \u00c4nderung der Steuerbefreiungsregelung f\u00fcr Bildungsleistungen behalten die bisherigen Bescheinigungen der zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rden ihre G\u00fcltigkeit.<\/h2><p>Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2025 die Umsatzsteuerbefreiung f\u00fcr Bildungsleistungen an europarechtliche Vorgaben angepasst. Urspr\u00fcnglich war eine deutlich weitgehendere Reform der Regelung geplant, letztlich hat man sich aber doch auf die Anpassung an EU-Vorgaben beschr\u00e4nkt. Dadurch wurden Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts, die mit Bildungsaufgaben betraut sind, als beg\u00fcnstigte Leistungserbringer erg\u00e4nzt, der Umfang der beg\u00fcnstigten Leistungen auf &#8220;Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung&#8221; ausgedehnt und ein separater Befreiungstatbestand f\u00fcr Privatlehrer aufgenommen. Die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen bleiben durch die Gesetzes\u00e4nderung bleiben unver\u00e4ndert umsatzsteuerfrei.<\/p><p>Die Steuerbefreiung von durch Einrichtungen erbrachte Leistungen sieht dabei weiterhin eine Bescheinigung der zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rde vor. Auch wenn sich der Inhalt der Bescheinigung durch die Gesetzes\u00e4nderung etwas ge\u00e4ndert hat, weist das Bayerische Landesamt f\u00fcr Steuern darauf hin, dass die vor dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2024 ausgestellten Bescheinigungen auch nach dem 31. Dezember 2024 die Voraussetzungen der ab 2025 g\u00fcltigen Gesetzesfassung erf\u00fcllen. Sie sind deshalb bis zum Ablauf eines etwaigen G\u00fcltigkeitszeitraums oder bis sie von der Landesbeh\u00f6rde widerrufen werden weiter g\u00fcltig. Die Beantragung einer neuen Bescheinigung zum 1. Januar 2025 durch Bildungseinrichtungen ist daher grunds\u00e4tzlich nicht erforderlich.<\/p><h1>Grundsteuerbescheide ergehen trotz anh\u00e4ngiger Einspr\u00fcche<\/h1><h2>Auch wenn beim Finanzamt noch ein Einspruch anh\u00e4ngig ist, erlassen die St\u00e4dte und Gemeinden einen Grundsteuerbescheid, der bei Bedarf dann nachtr\u00e4glich korrigiert wird.<\/h2><p>Die Grundsteuerreform hatte zur Folge, dass jeder Immobilieneigent\u00fcmer eine Grundsteuererkl\u00e4rung abgeben musste. Das Finanzamt hat daraufhin Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbetragsbescheide erlassen, auf deren Grundlage dann die Kommunen ihre Grundsteuer festsetzen. Oft sind jedoch noch Einspr\u00fcche gegen die Grundlagenbescheide beim Finanzamt anh\u00e4ngig, weil der Bescheid fehlerhaft war oder &#8211; was sehr viel h\u00e4ufiger vorkommt &#8211; weil der Steuerzahler verfassungsrechtliche Bedenken gegen die neue Rechtsgrundlage geltend gemacht hat. Inzwischen sind in praktisch allen Bundesl\u00e4ndern Musterverfahren anh\u00e4ngig, in denen die Frage der Verfassungskonformit\u00e4t des jeweiligen Grundsteuermodells gerichtlich \u00fcberpr\u00fcft wird. Andere Einspr\u00fcche, die sich auf diese Musterverfahren st\u00fctzen, ruhen dann kraft Gesetzes.<\/p><p>Das bedeutet jedoch nicht, dass die Festsetzung der Grundsteuer deshalb ausgesetzt w\u00e4re. Die Kommunen erlassen Grundsteuerbescheide auch dann, wenn ein Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid oder Grundsteuermessbetragsbescheid beim Finanzamt noch nicht abschlie\u00dfend bearbeitet ist. Die Grundsteuer wird dann zun\u00e4chst auf der Grundlage des vom Finanzamt festgesetzten Messbetrags erhoben. Sollte es sp\u00e4ter im gegen\u00fcber dem Finanzamt anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahren zu einer \u00c4nderung des Grundsteuermessbetrags kommen, dann \u00e4ndert die Kommune den Grundsteuerbescheid entsprechend. Erstattungen oder Nachzahlungen werden dann zusammen mit einem ge\u00e4nderten Grundsteuerbescheid vorgenommen. Ein weiterer Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid oder eine Beschwerde bei der Kommune oder dem Finanzamt ist also nicht erforderlich, wenn gegen die Grundlagenbescheide fristgerecht Einspruch eingelegt wurde.<\/p><h1>Regul\u00e4re Abgabefristen f\u00fcr Steuererkl\u00e4rungen gelten wieder<\/h1><h2>Die pandemiebedingt verl\u00e4ngerten Abgabefristen f\u00fcr Steuererkl\u00e4rungen laufen nach und nach aus. Bei einer Selbstabgabe gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2024 wieder die regul\u00e4re Abgabefrist.<\/h2><p>Wegen der Corona-Pandemie hat der Fiskus die Abgabefristen f\u00fcr die Jahressteuererkl\u00e4rungen ab dem Veranlagungszeitraum 2020 um bis zu sechs Monate verl\u00e4ngert. Das sollte einerseits dem teilweise deutlich erh\u00f6hten Arbeitsaufkommen sowohl bei den Steuerzahlern als auch bei den Steuerberatern Rechnung tragen, andererseits aber auch eine einfache L\u00f6sung daf\u00fcr schaffen, dass bestimmte Unterlagen in dieser Zeit zum Teil erst versp\u00e4tet verf\u00fcgbar waren. Weil eine schlagartige R\u00fcckkehr zu den regul\u00e4ren Abgabefristen aber weder bei den Finanz\u00e4mtern noch bei den Steuerzahlern durchzusetzen gewesen w\u00e4re, hat man sich f\u00fcr ein gestaffeltes Modell entschieden. Die Verl\u00e4ngerung der Abgabefristen f\u00e4llt also jedes Jahr etwas k\u00fcrzer aus.<\/p><p>Wer seine Steuererkl\u00e4rungen selbst erstellt und beim Finanzamt abgibt, muss die Erkl\u00e4rungen f\u00fcr 2024 bereits dieses Jahr wieder zum regul\u00e4ren Termin, also sp\u00e4testens bis zum 31. Juli 2025 einreichen. Wird die Steuererkl\u00e4rung dagegen vom Steuerberater erstellt, gilt f\u00fcr 2024 nicht nur die in solchen F\u00e4llen gesetzlich geregelte generelle Fristverl\u00e4ngerung von sieben Monaten. Stattdessen bleiben bei den Erkl\u00e4rungen f\u00fcr 2024 zwei Monate zus\u00e4tzlich und bei den Erkl\u00e4rungen f\u00fcr 2025 immerhin noch ein Monat zus\u00e4tzlich Zeit. Die Abgabefristen laufen in diesen F\u00e4llen also bis zum 30. April 2026 f\u00fcr die Erkl\u00e4rungen f\u00fcr 2024 und bis zum 1. M\u00e4rz 2027 f\u00fcr die Erkl\u00e4rungen f\u00fcr das Jahr 2025.<\/p><h1>Aussetzung der Vollziehung bei Aussetzungszinsen<\/h1><h2>F\u00fcr Aussetzungszinsen kommt zumindest eine teilweise Aussetzung der Vollziehung in Frage, bis abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt ist, ob deren H\u00f6he verfassungskonform ist.<\/h2><p>Anders als bei Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gilt bei anderen Verzinsungstatbest\u00e4nden im Steuerrecht weiterhin ein gesetzlicher Zinssatz von 0,5 % pro Monat. Dagegen laufen noch Verfahren, die die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit dieser Regelungen in Zweifel ziehen. In einem aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass f\u00fcr Aussetzungszinsen deshalb grunds\u00e4tzlich die Aussetzung der Vollziehung in Frage kommt, bis die Frage nach der Verfassungskonformit\u00e4t abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt ist.<\/p><p>Allerdings k\u00f6nnen die Zinsen nicht in voller H\u00f6he ausgesetzt werden, sondern nur f\u00fcr Zinszeitr\u00e4ume nach 2018 und auch nur in H\u00f6he der Differenz zwischen den Aussetzungszinsen von 0,5 % pro Monat und den Nachzahlungs-\/Erstattungszinsen von 0,15 % pro Monat, also in einer H\u00f6he von 0,35 % pro Monat. Auch wenn die strukturelle Niedrigzinsphase inzwischen zumindest vorl\u00e4ufig wieder vorbei ist, weist der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss jedoch auch darauf hin, dass die Aussetzung der Vollziehung auch f\u00fcr aktuelle Zinszeitr\u00e4ume in Frage kommt, weil die Begr\u00fcndung der verfassungsrechtlichen Bedenken hier nicht an das Niedrigzinsniveau als solches ankn\u00fcpft, sondern an die Differenz zwischen Aussetzungszinsen und Nachzahlungs-\/Erstattungszinsen.<\/p><h1>Neue Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr Sachentnahmen in 2025<\/h1><h2>Die neuen Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr Sachentnahmen f\u00fcr das Jahr 2025 stehen fest und fallen um rund 3 &#8211; 4 % h\u00f6her aus als in 2024.<\/h2><p>Das Bundesfinanzministerium hat im Januar die f\u00fcr das Jahr 2025 geltenden Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr unentgeltliche Wertabgaben bekannt gegeben, wie Sachentnahmen f\u00fcr den Eigenverbrauch auch genannt werden. Die Pauschbetr\u00e4ge werden jedes Jahr neu festgesetzt und dabei an die Preisentwicklung f\u00fcr Nahrungsmittel und Getr\u00e4nke angepasst. Mit den Pauschbetr\u00e4gen k\u00f6nnen Warenentnahmen f\u00fcr den Eigenverbrauch monatlich pauschal erfasst werden, was gegen\u00fcber der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen eine deutliche Erleichterung darstellt, allerdings auch zu einer etwas h\u00f6heren Steuerlast als bei einer individuellen Erfassung f\u00fchren kann. Zu- und Abschl\u00e4ge zur Anpassung an individuelle Verh\u00e4ltnisse sind dabei nicht zul\u00e4ssig.<\/p><h1>Zahlungen in die Erhaltungsr\u00fccklage trotz WEG-Reform nicht als Werbungskosten abziehbar<\/h1><h2>Trotz rechtlicher \u00c4nderungen durch die WEG-Reform sind Zahlungen in die Erhaltungsr\u00fccklage auch weiterhin keine Werbungskosten eines Vermieters.<\/h2><p>Durch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), die Ende 2020 in Kraft getreten ist, hat sich f\u00fcr Eigentumswohnungen und anderes Teileigentum einiges ge\u00e4ndert. Mit einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof allerdings die Hoffnung von Vermietern zunichte gemacht, dass durch die WEG-Reform auch Zahlungen in die Erhaltungsr\u00fccklage sofort als Werbungskosten abziehbar sein k\u00f6nnten. Es bleibt dabei, dass erst ein Verbrauch der zur\u00fcckgelegten Mittel zu Werbungskosten f\u00fchrt.<\/p><p>Zahlungen in die Erhaltungsr\u00fccklage, die vor der Reform noch als &#8220;Instandhaltungsr\u00fccklage&#8221; bezeichnet wurde, erkennt das Finanzamt nicht als echte Ausgabe an. Vor der WEG-Reform wurde das damit begr\u00fcndet, dass die Eigent\u00fcmergemeinschaft keine eigenst\u00e4ndige Rechtsperson war, sondern nur ein unselbst\u00e4ndiger Verband der einzelnen Wohnungseigent\u00fcmer. Die Zahlung, auch wenn sie auf das Konto der WEG geleistet wurde und damit dem unmittelbaren Zugriff des Eigent\u00fcmers entzogen war, war also keine Ausgabe, die rein rechtlich betrachtet das Verm\u00f6gen des Wohnungseigent\u00fcmers gemindert h\u00e4tte. Stattdessen wurde lediglich ein Verm\u00f6gensgegenstand (Bargeld) gegen einen anderen Verm\u00f6gensgegenstand (Anteil an der Instandhaltungsr\u00fccklage) eingetauscht. Erst wenn die WEG Aufwendungen aus der R\u00fccklage finanzierte, trat eine &#8220;echte&#8221; Verm\u00f6gensminderung ein, die dann auch vom Finanzamt als werbungskostenrelevante Ausgabe anerkannt wurde.<\/p><p>Durch die WEG-Reform wurde die Gemeinschaft der Wohnungseigent\u00fcmer jedoch als rechtsf\u00e4hig anerkannt und kann damit als eigenst\u00e4ndige Rechtspers\u00f6nlichkeit Verm\u00f6gen haben und Verbindlichkeiten eingehen. Diesen Umstand machten die Kl\u00e4ger geltend, weil die Zahlung nun nicht mehr eine reine Verlagerung in der eigenen Verm\u00f6genssph\u00e4re des Vermieters darstellt, sondern das Geld durch die Zahlung in die Verm\u00f6genssph\u00e4re der WEG \u00fcbergeht und damit eine &#8220;echte&#8221; Ausgabe darstellen w\u00fcrde. Au\u00dferdem sei die R\u00fccklage ein streng zweckgebundenes Verm\u00f6gen, das ausschlie\u00dflich f\u00fcr Erhaltungsma\u00dfnahmen eingesetzt werden d\u00fcrfe, und der einzelne Wohnungseigent\u00fcmer k\u00f6nne sich den Einzahlungen nicht entziehen, meinten die Kl\u00e4ger.<\/p><p>Von all diesen Argumenten lie\u00df sich der Bundesfinanzhof jedoch nicht beeindrucken und h\u00e4lt daran fest, dass auch nach der WEG-Reform erst ein Verbrauch aus der Erhaltungsr\u00fccklage die Voraussetzungen f\u00fcr einen Werbungskostenkostenabzug erf\u00fcllt. Zwar erkennen die Richter an, dass die Erhaltungsr\u00fccklage nun zum Gemeinschaftsverm\u00f6gen und nicht mehr zum Verm\u00f6gen des einzelnen Eigent\u00fcmers geh\u00f6rt. Allerdings ist nach ihrer Meinung zum Zeitpunkt der Zahlung in die R\u00fccklage noch kein f\u00fcr den Werbungskostenabzug ausreichender Zusammenhang zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegeben. In diesem Stadium, in dem noch gar nicht absehbar ist, ob, wann und in welcher H\u00f6he welche Erhaltungsma\u00dfnahmen am Gemeinschaftseigentum durchgef\u00fchrt werden, ist der ma\u00dfgebliche Grund f\u00fcr die Zahlung die zivilrechtliche Pflicht des einzelnen Wohnungseigent\u00fcmers, entsprechend seinem Anteil am Gemeinschaftseigentum f\u00fcr k\u00fcnftige Kosten vorzusorgen und zu diesem Zweck an einer angemessenen Erhaltungsr\u00fccklage mitzuwirken.<\/p><p>Der ma\u00dfgebliche Veranlassungszusammenhang zur Erzielung von Vermietungseinnahmen entsteht daher erst, wenn die WEG die angesammelten Mittel f\u00fcr Erhaltungsma\u00dfnahmen aufwendet, denn erst dann kommen die Mittel dem vermieteten Objekt zugute. Au\u00dferdem sei erst zum Zeitpunkt der Verausgabung aus der R\u00fccklage sicher, ob die jeweilige Ma\u00dfnahme auch steuerrechtlich zu Erhaltungsaufwendungen f\u00fchrt, da solche Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen auch zu Herstellungskosten mutieren k\u00f6nnen. F\u00fcr Vermieter bleibt aus dem Urteil also nur die Erkenntnis, dass sich zwar rechtlich einiges ge\u00e4ndert hat, aber steuerlich bei der Erhaltungsr\u00fccklage alles beim Alten bleibt.<\/p><h1>H\u00f6here Bagatellgrenze bei der K\u00fcnstlersozialabgabe<\/h1><h2>Viele Betriebe m\u00fcssen ab 2025 die K\u00fcnstlersozialabgabe erst dann ermitteln und abf\u00fchren, wenn die im Jahr insgesamt gezahlten beitragspflichtigen Entgelte \u00fcber 700 Euro liegen.<\/h2><p>Unternehmen m\u00fcssen f\u00fcr die an selbstst\u00e4ndige K\u00fcnstler und Publizisten gezahlten Entgelte eine K\u00fcnstlersozialabgabe an die K\u00fcnstlersozialkasse zahlen, die aktuell 5,0 % des Entgelts betr\u00e4gt. F\u00fcr Unternehmen, die nicht in einer Branche t\u00e4tig sind, die typischerweise k\u00fcnstlerische oder publizistische Werke und Leistungen verwertet, gilt das jedoch nur dann, wenn die Summe der im Kalenderjahr an K\u00fcnstler und Publizisten gezahlten Entgelte eine Bagatellgrenze \u00fcberschreitet.<\/p><p>Diese j\u00e4hrliche Bagatellgrenze lag bis einschlie\u00dflich 2024 bei 450 Euro, wurde aber durch das B\u00fcrokratieentlastungsgesetz IV ab 2025 auf 700 Euro angehoben. F\u00fcr 2026 ist noch eine weitere Anhebung auf dann 1.000 Euro pro Kalenderjahr vorgesehen. Die Bagatellgrenze wird also in zwei Schritten mehr als verdoppelt, was vor allem Kleinstbetriebe von dem b\u00fcrokratischen Aufwand befreit, eine Abgabe von weniger als 35 Euro f\u00fcr 2025 bzw. 50 Euro ab 2026 zu ermitteln, an die K\u00fcnstlersozialkasse zu melden und abzuf\u00fchren.<\/p><h1>Fahrtkosten eines Teilzeitstudenten<\/h1><h2>Ein Teilzeitstudent kann beim Zweitstudium die Fahrtkosten zur Hochschule nach Reisekostengrunds\u00e4tzen geltend machen und ist nicht auf die Entfernungspauschale beschr\u00e4nkt.<\/h2><p>Aufwendungen f\u00fcr eine zweite Berufsausbildung oder ein Zweitstudium sind regelm\u00e4\u00dfig beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar. Das gilt auch f\u00fcr die Fahrtkosten f\u00fcr die Hin- und R\u00fcckfahrt zur Hochschule. Ob dabei die Entfernungspauschale zur Anwendung kommt oder doch Reisekostengrunds\u00e4tze, h\u00e4ngt vom zeitlichen Umfang des Studiums ab, meint der Bundesfinanzhof. Bei einem Vollzeitstudium w\u00e4re die Hochschule in steuerlicher Hinsicht die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte des Studenten, womit die Fahrtkosten nur in H\u00f6he der Entfernungspauschale abziehbar w\u00e4ren. Ein Vollzeitstudium liegt aber laut dem Urteil nur vor, wenn das Studium nach der Studienordnung darauf ausgelegt ist, dass sich die Studenten dem Studium in einem Zeitumfang widmen m\u00fcssen, der einem vollbesch\u00e4ftigten Arbeitnehmer vergleichbar ist.<\/p><p>Diesen Zeitaufwand hat der Bundesfinanzhof auf etwa 40 Wochenstunden taxiert. Ist das Studium dagegen auf einen geringeren w\u00f6chentlichen Zeitaufwand ausgerichtet, liegt ein Teilzeitstudium vor. Ob der Student neben dem Studium erwerbst\u00e4tig ist, ist f\u00fcr die steuerrechtliche Einordnung eines Studiums als Teilzeitstudium unerheblich. Die Fahrtkosten zur Hochschule sind bei einem Teilzeitstudium in jedem Fall nach Reisekostengrunds\u00e4tzen anzusetzen und nicht auf die Entfernungspauschale beschr\u00e4nkt.<\/p><h1>Anteilige Bestattungskosten\u00fcbernahme durch Sterbegeldversicherung<\/h1><h2>Da die Leistungen einer Sterbegeldversicherung den Wert des Nachlasses erh\u00f6hen, sind auch die damit teilweise abgegoltenen Bestattungskosten in voller H\u00f6he als Nachlassverbindlichkeit zu ber\u00fccksichtigen.<\/h2><p>Hat der Erblasser die Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, erh\u00f6ht sich der Nachlass um einen Sachleistungsanspruch der Erben gegen\u00fcber dem Bestatter. Die Kosten der Bestattung sind im Gegenzug in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu ber\u00fccksichtigen. Man sollte eigentlich meinen, dass sich beide Prinzipien unzweideutig aus dem Erbschaftsteuerrecht ergeben. Dennoch musste der Bundesfinanzhof dar\u00fcber entscheiden und beide Regeln noch einmal ganz klar formulieren.<\/p><p>Geklagt hatte ein Geschwisterpaar, bei dem das Finanzamt die Leistung der Sterbegeldversicherung dem erbschaftsteuerpflichtigen Nachlass hinzugeschlagen, aber dann f\u00fcr die Bestattungskosten trotzdem nur den Erbfallkostenpauschbetrag ber\u00fccksichtigt hatte. Im Streitfall lagen die Bestattungskosten \u00fcber dem Pauschbetrag, nach Ber\u00fccksichtigung des von der Versicherung getragenen Kostenanteils aber deutlich darunter. Der Erbfallkostenpauschbetrag kommt eigentlich nur zur Anwendung, wenn keine h\u00f6heren tats\u00e4chlichen Kosten nachgewiesen werden. In diesem Fall konnten die Geschwister nach dem Urteil doch noch die Bestattungskosten in voller H\u00f6he geltend machen. Der Erbfallkostenpauschbetrag wurde \u00fcbrigens ab 2025 von bisher 10.300 Euro auf 15.000 Euro angehoben.<\/p><h1>Immobilienk\u00e4ufer haftet nicht f\u00fcr Umsatzsteuer aus fortgef\u00fchrten Mietvertr\u00e4gen<\/h1><h2>Zwar gehen Mietvertr\u00e4ge beim Kauf einer Immobilie auf den K\u00e4ufer \u00fcber, dieser haftet aber nicht f\u00fcr die vom Voreigent\u00fcmer darin ausgewiesene Umsatzsteuer.<\/h2><p>Das Finanzamt kann von einem Unternehmer die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nur dann einfordern, wenn er an der Erstellung der Rechnung mitgewirkt hat oder ihm die Ausstellung der Rechnung nach den f\u00fcr Rechtsgesch\u00e4fte geltenden Regelungen zuzurechnen ist. Deshalb darf das Finanzamt nicht den Erwerber einer Immobilie f\u00fcr die in \u00fcbernommenen Mietvertr\u00e4gen vom Voreigent\u00fcmer zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer in Anspruch nehmen.<\/p><p>Der Bundesfinanzhof hat mit dieser Entscheidung einer GmbH Recht gegeben, die im Rahmen einer Zwangsversteigerung ein B\u00fcrogeb\u00e4ude erstanden hatte. Durch den Erwerb gingen auch die mit den Mietern abgeschlossenen Mietvertr\u00e4ge, bei denen der bisherige Eigent\u00fcmer auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet hatte, auf die GmbH \u00fcber. Diese behandelte die Vermietung und die Mietzahlungen jedoch als umsatzsteuerfrei.<\/p><p>Die Argumente des Finanzamts, warum die neue Eigent\u00fcmerin nun ebenfalls Umsatzsteuer abf\u00fchren sollte, lie\u00df der Bundesfinanzhof jedoch nicht gelten. Der gesetzlich geregelte Eintritt des Erwerbers in ein bestehendes Mietverh\u00e4ltnis diene dem Schutz des Mieters, dem seine Rechtsstellung auch gegen\u00fcber einem sp\u00e4teren K\u00e4ufer erhalten bleiben soll. Insoweit sei diese Ausnahmevorschrift eng auszulegen und nur anwendbar, soweit der damit bezweckte Mieterschutz das erfordert. Daher sei die gesetzliche Regelung nicht so auszulegen, dass der vom Voreigent\u00fcmer veranlasste Steuerausweis dem neuen Eigent\u00fcmer zuzurechnen sei, meinen die Richter. Die umsatzsteuerlichen Vorgaben seien nicht Teil des mit der Vertragsfortf\u00fchrungsregelung bezweckten Mieterschutzes.<\/p><p>Das Urteil betrifft jedoch nur die Vermieterseite. Ob ein Mieter nach dem Eigent\u00fcmerwechsel weiterhin den Vorsteuerabzug geltend machen k\u00f6nnte, musste der Bundesfinanzhof nicht entscheiden. Im Streitfall erfolgte die Vermietung an \u00c4rzte und andere Mieter, die aufgrund ihrer umsatzsteuerfreien Leistungen keinen Vorsteuerabzug geltend machen k\u00f6nnen.<\/p><h1>Einspruch in 13 % der Grundsteuerf\u00e4lle<\/h1><h2>In den Bundesl\u00e4ndern, die bei der Grundsteuerreform das Bundesmodell anwenden, haben die Immobilieneigent\u00fcmer bis Mitte 2024 in 13 % der F\u00e4lle Einspruch eingelegt.<\/h2><p>Gegen 13 % aller Grundsteuer-Feststellungsbescheide wurde bis Mitte 2024 Einspruch erhoben. Diesen Wert nennt die Bundesregierung in der Antwort auf eine Kleine Anfrage aus dem Bundestag. Dabei wurden jedoch nur die L\u00e4nder ber\u00fccksichtigt, die das Bundesmodell bei der Grundsteuerreform anwenden. Auch wenn in den anderen Bundesl\u00e4ndern ebenfalls zahlreiche Einspr\u00fcche eingelegt wurden, gibt es keine Informationen dazu, ob die Einspruchsquoten in den L\u00e4ndern mit eigenen Grundsteuermodellen h\u00f6her oder niedriger ausfallen als beim Bundesmodell.<\/p><h1>T\u00e4towierer \u00fcbt k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeit aus<\/h1><h2>Die T\u00e4tigkeit eines T\u00e4towierers kann eine gewerbesteuerfreie k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeit sein.<\/h2><p>Eink\u00fcnfte aus k\u00fcnstlerischen T\u00e4tigkeiten geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit, die nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Zu den k\u00fcnstlerischen T\u00e4tigkeiten kann nach \u00dcberzeugung des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf auch die T\u00e4tigkeit eines T\u00e4towierers geh\u00f6ren. Die T\u00e4towierungen erf\u00fcllen keinen Gebrauchs- oder Nutzwert, sondern haben rein \u00e4sthetischen Charakter. Die h\u00f6here Schwelle f\u00fcr die Anerkennung einer k\u00fcnstlerischen T\u00e4tigkeit bei Erstellung von Gebrauchskunst greift hier also nicht, meint das Gericht. Auch wenn es auf die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse im Einzelfall ankommt, weisen die Werke eines T\u00e4towierers regelm\u00e4\u00dfig eine hinreichende Gestaltungsh\u00f6he und eine eigensch\u00f6pferische Leistung auf, die deutlich \u00fcber den rein manuell-technischen Prozess der T\u00e4towierung hinausgeht.<\/p><h1>Schenkungsteuer bei niedrig verzinstem Darlehen<\/h1><h2>Sofern sich ein markt\u00fcblicher Vergleichszinssatz f\u00fcr die Bewertung der Schenkungsteuer bei einem zinslosen oder niedrig verzinsten Darlehen bereits aus anderen Quellen ergibt, ist der Darlehensnehmer nicht verpflichtet, diesen selbst nachzuweisen.<\/h2><p>Bei zinslosen Darlehen oder Darlehen mit einem deutlich verg\u00fcnstigten Zinssatz geht das Finanzamt regelm\u00e4\u00dfig von einer gemischten Schenkung in H\u00f6he des Zinsvorteils aus. Auf diesen f\u00e4llt also Schenkungsteuer an, soweit der jeweilige Freibetrag bei der Schenkungsteuer \u00fcberschritten wird. Das Finanzamt geht dabei regelm\u00e4\u00dfig von dem im Bewertungsgesetz festgelegten Zinssatz von 5,5 % als Vergleichsma\u00dfstab aus. Dort ist jedoch auch geregelt, dass dieser gesetzliche Zinssatz nur dann zur Anwendung kommt, wenn kein anderer Wert f\u00fcr einen markt\u00fcblichen Vergleichszins feststeht.<\/p><p>Auch wenn es die Auseinandersetzung mit dem Finanzamt erheblich erleichtern kann, wenn der Steuerzahler selbst einen niedrigeren markt\u00fcblichen Zins nachweist, hat der Bundesfinanzhof ausdr\u00fccklich klargestellt, dass er dazu nicht verpflichtet ist. Steht bereits aufgrund anderer Feststellungen ein markt\u00fcblicher Zinssatz fest, der unter dem gesetzlichen Zinssatz liegt, dann ist dieser auch bei der Bemessung der Schenkungsteuer als Vergleichsma\u00dfstab anzuwenden.<\/p><h1>Grunderwerbsteuer auf nachtr\u00e4gliche Sonderw\u00fcnsche<\/h1><h2>Auch erst nachtr\u00e4glich vereinbarte Sonderw\u00fcnsche k\u00f6nnen der Grunderwerbsteuer unterliegen, sofern ein Zusammenhang mit dem Kaufvertrag f\u00fcr ein noch zu errichtendes Geb\u00e4ude besteht.<\/h2><p>F\u00fcr die K\u00e4ufer einer Immobilie vom Bautr\u00e4ger ist es bereits \u00e4rgerlich genug, dass sie auf den gesamten Kaufpreis Grunderwerbsteuer zahlen m\u00fcssen, also auch den Teil, der auf das erst noch zu errichtende Geb\u00e4ude entf\u00e4llt. Der Bundesfinanzhof hat nun aber best\u00e4tigt, dass sogar auf nachtr\u00e4gliche Sonderw\u00fcnsche des K\u00e4ufers, die mit entsprechenden Zusatzkosten verbunden sind, Grunderwerbsteuer anfallen kann. Das gilt zumindest dann, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem urspr\u00fcnglichen Kaufvertrag besteht.<\/p><p>Dieser Zusammenhang besteht in der Regel dann, wenn die nachtr\u00e4glichen Sonderw\u00fcnsche mit dem Verk\u00e4ufer (Bautr\u00e4ger) vereinbart und von diesem abgerechnet werden. Werden diese stattdessen direkt mit den einzelnen Handwerkern vereinbart und von diesen abgerechnet, handelt es sich um separate Rechtsgesch\u00e4fte, f\u00fcr die keine Grunderwerbsteuer anf\u00e4llt.<\/p><p>Immerhin hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Finanzamt keine Grunderwerbsteuer auf die Hausanschlusskosten verlangen kann, die der K\u00e4ufer laut dem Kaufvertrag selbst tragen muss. Im Streitfall war vereinbart worden, dass der Bautr\u00e4ger die Hausanschl\u00fcsse im Namen des K\u00e4ufers beantragen w\u00fcrde und der K\u00e4ufer dann die Kosten f\u00fcr die Anschl\u00fcsse zu tragen hat.<\/p><h1>Flugunterricht ist kein steuerfreier Unterricht<\/h1><h2>Wie andere spezialisierte Unterrichtsarten ist auch der Flugunterricht f\u00fcr Hobbypiloten kein umsatzsteuerfreier Schulunterricht.<\/h2><p>Immer wieder wird vor den Finanzgerichten darum gestritten, ob eine bestimmte Form von Unterricht unter die Umsatzsteuerbefreiung f\u00fcr Unterricht f\u00e4llt. In der Regel m\u00f6chte dabei der Anbieter erreichen, dass der angebotene Unterricht als umsatzsteuerfrei eingestuft wird. Bisher wurde dies vom Bundesfinanzhof und dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof in vielen F\u00e4llen jedoch abgelehnt, beispielsweise bei Fahr-, Schwimm-, Surf- oder Segelunterricht. Die Begr\u00fcndung fiel dabei regelm\u00e4\u00dfig \u00e4hnlich aus, n\u00e4mlich dass sich die Steuerfreiheit nur auf Schul- und Hochschulunterricht bezieht, bei dem ein breites Spektrum von Stoffen abgedeckt wird. Ein spezialisierter, nur punktuell erteilter Unterricht erf\u00fclle diese Voraussetzung nicht.<\/p><p>Entsprechend \u00fcberrascht es nicht, dass der Bundesfinanzhof auch den Flugunterricht f\u00fcr Hobbypiloten als umsatzsteuerpflichtig ansieht. Im Gegensatz zu den anderen F\u00e4llen hatte die gemeinn\u00fctzige Flugschule jedoch genau diese Feststellung erreichen wollen, um den Vorsteuerabzug f\u00fcr die Anschaffung eines Flugzeugs geltend machen zu k\u00f6nnen. Der Bundesfinanzhof hat die Erteilung des Unterrichts und die damit verbundene \u00dcberlassung eines Flugzeugs als einheitliche Leistung eingestuft, die wie andere spezialisierte Unterrichtsformen auch der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.<\/p><p>Das Urteil bedeutet jedoch nicht, dass Flugunterricht in allen F\u00e4llen umsatzsteuerpflichtig sein muss. Der Unterricht f\u00fcr die Aus- und Fortbildung oder berufliche Umschulung f\u00e4llt n\u00e4mlich unter die Umsatzsteuerbefreiung. Wenn der Unterricht also nicht an Hobbypiloten erteilt w\u00fcrde, sondern zur Erlangung einer Verkehrspilotenlizenz, s\u00e4he die steuerliche Einordnung m\u00f6glicherweise anders aus.<\/p><h1>Erste Pl\u00e4ne der k\u00fcnftigen Regierungskoalition<\/h1><h2>In einem Sondierungspapier geben die voraussichtlichen k\u00fcnftigen Koalitionspartner einen ersten Einblick in ihre Pl\u00e4ne im Steuer-, Sozial- und Arbeitsrecht.<\/h2><p>Eine Koalition aus CDU und SPD wird nach wie vor oft als Gro\u00dfe Koalition bezeichnet, auch wenn die beiden k\u00fcnftigen Koalitionspartner gerade noch so die H\u00e4lfte der Stimmen im Bundestag erreichen. Gro\u00df sind an der Neuauflage der Gro\u00dfen Koalition also in erster Linie die Schulden, mit denen sie sich finanziellen Spielraum f\u00fcr verschiedene Ma\u00dfnahmen verschafft, die ohne Aufweichung der Schuldenbremse nicht finanzierbar gewesen w\u00e4ren. Im Sondierungspapier, das die Grundlage der Koalitionsverhandlungen bildet, haben die k\u00fcnftigen Regierungsparteien ihre Pl\u00e4ne f\u00fcr die Steuerzahler und Unternehmen zumindest grob umrissen. Hier ist ein erster \u00dcberblick:<\/p><ul><li><b>Einkommensteuer:<\/b> Durch eine Reform der Einkommensteuer soll die &#8220;breite Mittelschicht&#8221; entlastet werden. Details dazu gibt es jedoch keine.<\/li><li><b>Unternehmenssteuerreform:<\/b> Im Lauf der Legislaturperiode soll eine Reform der Unternehmenssteuern begonnen werden. Auch dazu gibt es noch keine Details, welche Elemente diese umfassen soll.<\/li><li><b>Entfernungspauschale:<\/b> Die seit mehr als zwanzig Jahren unver\u00e4nderte Entfernungspauschale f\u00fcr Berufspendler soll angehoben werden.<\/li><li><b>\u00dcberstundenzuschl\u00e4ge:<\/b> Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Mehrarbeit, die \u00fcber die tariflich vereinbarte oder an Tarifvertr\u00e4gen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen, sollen steuerfrei gestellt werden. Als Vollzeitarbeit gilt dabei f\u00fcr tarifliche Regelungen eine Wochenarbeitszeit von mindestens 34 Stunden, f\u00fcr nicht tariflich festgelegte oder vereinbarte Arbeitszeiten von 40 Stunden.<br \/><div class=\"img\">\u00a0<\/div><\/li><li><b>Arbeitszeitausweitung:<\/b> Wenn Arbeitgeber eine Pr\u00e4mie zur Ausweitung der Arbeitszeit eines Teilzeitbesch\u00e4ftigten zahlen, soll diese Pr\u00e4mie steuerlich beg\u00fcnstigt werden. Missbrauch soll ausgeschlossen sein.<\/li><li><b>Arbeit im Rentenalter:<\/b> Wer das Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet, bekommt sein Gehalt bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei.<\/li><li><b>Mindestlohn:<\/b> Durch neue Vorgaben f\u00fcr die Mindestlohnkommission soll im Jahr 2026 ein Mindestlohn von 15 Euro erreicht werden.<\/li><li><b>Flexible Arbeitszeit:<\/b> Es soll die M\u00f6glichkeit einer w\u00f6chentlichen anstatt einer t\u00e4glichen H\u00f6chstarbeitszeit geschaffen werden.<\/li><li><b>Stromkosten:<\/b> F\u00fcr schnelle Entlastungen beim Strompreis um mindestens f\u00fcnf Cent pro kWh soll die Stromsteuer auf das europ\u00e4ische Mindestma\u00df von 0,1 Cent\/kWh sinken. Au\u00dferdem werden die \u00dcbertragungsnetzentgelte halbiert. Daneben soll die Strompreiskompensation verl\u00e4ngert und auf weitere energieintensive Branchen ausgeweitet werden.<\/li><li><b>E-Autos:<\/b> Die E-Mobilit\u00e4t soll durch einen Kaufanreiz gef\u00f6rdert werden.<\/li><li><b>Gastronomie:<\/b> Um Gastronomie und Verbraucher zu entlasten, soll die Umsatzsteuer auf Speisen dauerhaft auf 7 % reduziert werden. Die vor\u00fcbergehende Absenkung w\u00e4hrend der Pandemie war Ende 2023 ausgelaufen.<\/li><li><b>Agrardiesel:<\/b> Die Agrardiesel-R\u00fcckverg\u00fctung soll wieder in voller H\u00f6he erfolgen. Derzeit erfolgt noch eine Beg\u00fcnstigung von 6,44 Cent pro Liter, die aber nach den derzeitigen Regelungen Ende 2025 auslaufen w\u00fcrde.<\/li><li><b>Digitalisierung:<\/b> Digitale Beh\u00f6rdeng\u00e4nge sollen fl\u00e4chendeckend erm\u00f6glicht, Datenregister vernetzt und Verwaltungsprozesse automatisiert werden. Ein einheitliches B\u00fcrgerkonto soll den Zugang zu digitalen Diensten erleichtern. Au\u00dferdem sollen zur St\u00e4rkung der Digitalisierung die Kompetenzen zwischen Bund, L\u00e4ndern und Kommunen neu verteilt werden.<\/li><li><b>B\u00fcrokratieabbau:<\/b> Durch die Abschaffung von Berichts-, Dokumentations- und Statistikpflichten sowie eine signifikante Reduzierung der gesetzlich vorgeschriebenen Betriebsbeauftragten sollen die B\u00fcrokratiekosten f\u00fcr die Unternehmen in den n\u00e4chsten vier Jahren um 25 % sinken.<\/li><\/ul><h1>Solidarit\u00e4tszuschlag ist weiterhin verfassungsgem\u00e4\u00df<\/h1><h2>Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen den Solidarit\u00e4tszuschlag in seiner aktuellen Form abgewiesen.<\/h2><p>Seit mittlerweile \u00fcber 30 Jahren gibt es den Solidarit\u00e4tszuschlag, und fast genauso lange wird vor Gericht schon \u00fcber dessen Zul\u00e4ssigkeit gestritten. Bisher hat der Soli alle juristischen Angriffe \u00fcberlebt. Das Bundesverfassungsgericht hat nun \u00fcber die neueste Verfassungsbeschwerde entschieden, die sich gegen den Soli ab dem Jahr 2020 richtete. Die Verfassungsrichter haben dabei nicht nur dem Soli, sondern auch potenziellen k\u00fcnftigen Erg\u00e4nzungsabgaben des Bundes gr\u00fcnes Licht gegeben.<\/p><p>Die Argumente der Beschwerdef\u00fchrer waren solide, und auch ein Gutachten der Bundesrechtsanwaltskammer hat dem Soli in seiner jetzigen Form Verfassungswidrigkeit bescheinigt. Immerhin war Ende 2019 der Solidarpakt II ausgelaufen, und seit 2021 wird der Soli nur noch bei einem kleinen Teil der Einkommensteuerzahler erhoben. Doch die Verfassungsrichter lie\u00dfen sich davon nicht beeindrucken. Sie gestanden dem Bundesgesetzgeber sogar entgegen der in der juristischen Fachliteratur \u00fcberwiegend vertretenen Auffassung deutlich gr\u00f6\u00dfere Freiheiten bei der Erhebung einer Erg\u00e4nzungsabgabe wie dem Solidarit\u00e4tszuschlag zu.<\/p><p>Das Auslaufen des Solidarpakts II spiele keine Rolle, meinen die Richter. Dadurch sei lediglich die konkrete Ausgestaltung der Unterst\u00fctzung der neuen L\u00e4nder durch den Bund zum Ende gekommen. Das bedeute aber nicht, dass der Bund nicht auch nach diesem Zeitpunkt wiedervereinigungsbedingten Bedarf zur Herstellung m\u00f6glichst gleichwertiger Lebensbedingungen hat. Au\u00dferdem sei der Zuschlag in H\u00f6he von 5,5 % derzeit noch nicht au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu der H\u00f6he dieses Mehrbedarfs, der mit dem Soli gedeckt werden soll.<\/p><p>Dem Gesetzgeber bescheinigten die Richter einen weiten Einsch\u00e4tzungs- und Gestaltungsspielraum bei der Erhebung und Fortf\u00fchrung einer Erg\u00e4nzungsabgabe des Bundes aufgrund eines finanziellen Mehrbedarfs. Der Gesetzgeber habe lediglich bei einer l\u00e4nger andauernden Erhebung einer Erg\u00e4nzungsabgabe die Pflicht, seine urspr\u00fcngliche Entscheidung zur Einf\u00fchrung einer Erg\u00e4nzungsabgabe in gewissen Abst\u00e4nden daraufhin zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die seinerzeit angenommene Entwicklung des finanziellen Bedarfs noch der Realit\u00e4t entspricht. Das sei beim Soli allerdings gegeben, wie schon die Anpassung der Regelungen ab dem Jahr 2021 belegten, die zu einer Reduzierung des Steueraufkommens aus dem Soli auf das Niveau f\u00fchrten, das der Bund im Verfahren als verbliebenen Mehrbedarf f\u00fcr vereinigungsbedingte Aufgaben angab.<\/p><p>M\u00f6glicherweise wird es auch in Zukunft noch Steuerzahler oder Politiker geben, die aus Prinzip Klage gegen den Soli erheben. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts haben diese jedoch kaum noch Aussicht auf Erfolg. Die beste Chance auf ein Ende des Solis ist eine politische Entscheidung durch den Gesetzgeber. Doch welcher Politiker konnte in der Vergangenheit schon der Aussicht auf h\u00f6here Steuereinnahmen f\u00fcr deren jeweilige Lieblingsprojekte widerstehen? Der Charme des Soli f\u00fcr Bundespolitiker besteht n\u00e4mlich darin, dass das Aufkommen vollst\u00e4ndig in den Bundeshaushalt flie\u00dft, w\u00e4hrend die Einkommensteuer und viele andere Steuern mit den L\u00e4ndern und Kommunen geteilt werden m\u00fcssen. Viel Hoffnung darauf, dass der Soli jemals wieder abgeschafft wird, sollten sich die Steuerzahler also besser nicht machen.<\/p><h1>Anscheinsbeweis f\u00fcr eine private Fahrzeugnutzung<\/h1><h2>Es bleibt dabei, dass der Anscheinsbeweise f\u00fcr eine private Fahrzeugnutzung durch den Unternehmer nur mit umfassenden und stichhaltigen Indizien oder einem Fahrtenbuch widerlegt werden kann.<\/h2><p>Nachdem der Bundesfinanzhof erst k\u00fcrzlich entschieden hatte, dass der Anscheinsbeweis f\u00fcr die Privatnutzung eines Firmenwagens auch durch ein nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch ersch\u00fcttert werden kann, hat er nun die grunds\u00e4tzliche Geltung des Anscheinsbeweises bekr\u00e4ftigt. Fehlt eine tragf\u00e4hige Tatsachengrundlage f\u00fcr die Annahme, mit einem zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6renden, typischerweise zum privaten Gebrauch geeigneten Kraftfahrzeug seien m\u00f6glicherweise keine Privatfahrten unternommen worden, ist von einer Privatnutzung auszugehen, womit die 1 %-Regelung zur Anwendung kommt.<\/p><p>Im Gegensatz zum Finanzgericht, das sich in der Vorinstanz noch davon \u00fcberzeugen lie\u00df, dass keine Privatnutzung erfolgte, gab der Bundesfinanzhof dem Finanzamt Recht und entschied f\u00fcr die 1 %-Regelung. Das Argument des Kl\u00e4gers, dass der Pickup schon wegen seiner Gr\u00f6\u00dfe nicht privat, sondern f\u00fcr die t\u00e4gliche Arbeit im Bauunternehmen des Kl\u00e4gers zum Einsatz kam, zumal andere Fahrzeuge f\u00fcr den privaten Gebrauch zur Verf\u00fcgung standen, f\u00fcr die bereits die 1 %-Regelung zur Anwendung kam, \u00fcberzeugte die Bundesrichter nicht.<\/p><h1>Grundsteuer f\u00fcr Grundst\u00fcck in Landschaftsschutzgebiet<\/h1><h2>Ein Gartengrundst\u00fcck in einem Landschaftsschutzgebiet kann bei der Grundsteuer nicht einfach mit dem Bodenrichtwert f\u00fcr baureifes Land angesetzt werden.<\/h2><p>F\u00fcr ein Grundst\u00fcck in einem Landschaftsschutzgebiet kann f\u00fcr Grundsteuerzwecke nicht einfach der Bodenrichtwert f\u00fcr baureifes Land herangezogen werden. In einem Verfahren \u00fcber die Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheids hat das Finanzgericht D\u00fcsseldorf dem Steuerzahler in diesem Punkt Recht gegeben. Das Finanzamt wollte die Grundsteuer auf der Grundlage eines Bodenrichtwerts von 650 Euro\/m\u00b2 f\u00fcr baureifes Land festsetzen.<\/p><p>Dagegen wandte der Eigent\u00fcmer ein, dass es sich um ein unbebaubares Grundst\u00fcck handele, das als Gartenfl\u00e4che genutzt wird. Der Bodenrichtwert f\u00fcr vergleichbare landwirtschaftliche Fl\u00e4chen betrage lediglich 3,50 Euro\/m\u00b2. Die erhebliche Diskrepanz zwischen den beiden Einsch\u00e4tzungen hat das Gericht im Wesentlichen zugunsten des Steuerzahlers entschieden und auf der Grundlage von Fachliteratur, die die Bewertung solcher Fl\u00e4chen mit dem zwei- bis vierfachen Betrag des Werts reiner land- und forstwirtschaftlicher Fl\u00e4chen taxieren, einen Wert von 10,50 Euro\/m\u00b2 angesetzt.<\/p><h1>Lieferung von Mieterstrom als selbstst\u00e4ndige Hauptleistung<\/h1><h2>Die Lieferung von Mieterstrom kann eine selbstst\u00e4ndige Hauptleistung sein, die der Umsatzsteuer unterliegt, womit der Vorsteuerabzug aus der angeschafften PV-Anlage m\u00f6glich ist.<\/h2><p>Das Finanzgericht M\u00fcnster hat entschieden, dass die Lieferung von Mieterstrom keine unselbstst\u00e4ndige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung, sondern eine selbstst\u00e4ndige Hauptleistung ist. Der Vermieter ist deshalb zum Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der PV-Anlage berechtigt, mit der der Mieterstrom erzeugt wird.<\/p><p>F\u00fcr neue PV-Anlagen hat das Urteil nur noch begrenzte Bedeutung, denn inzwischen wurde der Umsatzsteuersatz f\u00fcr PV-Anlagen auf 0 % reduziert, womit es auch keinen Bedarf f\u00fcr einen Vorsteuerabzug mehr gibt. Das Urteil ist jedoch sowohl f\u00fcr vor 2023 angeschaffte PV-Anlagen relevant als auch f\u00fcr die generelle umsatzsteuerliche Behandlung von Stromliefervereinbarungen mit Mietern. Das Gericht hat sich bei seiner Entscheidung n\u00e4mlich gegen die im Umsatzsteuer-Anwendungserlass geregelte Zuordnung der Stromlieferung als Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung gestellt.<\/p><h1>Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis<\/h1><h2>\u00dcbernimmt ein Partner in einer Gemeinschaftspraxis oder Partnerschaftsgesellschaft im Wesentlichen organisatorische Aufgaben, liegen trotzdem Eink\u00fcnfte aus einer freiberuflichen T\u00e4tigkeit vor, wenn er daneben zumindest eine minimale behandelnde oder beratende T\u00e4tigkeit f\u00fcr Patienten oder Mandanten aus\u00fcbt.<\/h2><p>Eink\u00fcnfte aus einer freiberuflichen T\u00e4tigkeit erkennt das Finanzamt nur unter strengen Voraussetzungen an. Schon ein kleiner Versto\u00df kann daraus gewerbliche Eink\u00fcnfte machen, die dann auch der Gewerbesteuer unterliegen. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass bei einer freiberuflichen Personen- oder Partnerschaftsgesellschaft jeder Gesellschafter die Merkmale selbst\u00e4ndiger Arbeit erf\u00fcllen muss. Die blo\u00dfe Zugeh\u00f6rigkeit eines Gesellschafters zu einem freiberuflichen Beruf reicht nicht aus.<\/p><p>Aus diesem Grund wollte das Finanzamt die Eink\u00fcnfte einer gr\u00f6\u00dferen Zahnarztpraxis nicht als freiberufliche Eink\u00fcnfte anerkennen, weil einer der Zahn\u00e4rzte nur eine sehr geringe Zahl von Patientenkontakten hatte und sich stattdessen haupts\u00e4chlich um die Praxisorganisation gek\u00fcmmert hat. Das Argument des Finanzamts: Der Zahnarzt habe damit nicht die berufstypische T\u00e4tigkeit eines Freiberuflers ausge\u00fcbt, sondern in erster Linie eine kaufm\u00e4nnische T\u00e4tigkeit.<\/p><p>W\u00e4hrend das Finanzgericht Rheinland-Pfalz noch dem Finanzamt zustimmte, hat der Bundesfinanzhof nun anders entschieden. Zwar werde die berufstypische T\u00e4tigkeit eines Zahnarztes durch die Behandlung von Patienten charakterisiert, sagen die Richter. Einen Mindestumfang f\u00fcr die nach au\u00dfen gerichtete qualifizierte T\u00e4tigkeit sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Die eigene freiberufliche Bet\u00e4tigung eines Gesellschafters oder Partners kann daher auch in Form der Zusammenarbeit mit den Kollegen stattfinden. Auch in diesem Fall \u00fcbt der Gesellschafter T\u00e4tigkeiten aus, die zum Berufsbild des Zahnarztes geh\u00f6ren, denn die kaufm\u00e4nnische F\u00fchrung und Organisation der Praxis ist die Grundlage f\u00fcr die Aus\u00fcbung der am Markt erbrachten berufstypischen zahn\u00e4rztlichen Leistungen und damit auch Ausdruck der freiberuflichen Mit- und Zusammenarbeit sowie der pers\u00f6nlichen Teilnahme des Berufstr\u00e4gers an der praktischen Arbeit.<\/p><p>Eine freiberufliche T\u00e4tigkeit liegt daher auch vor, wenn ein Arzt im Rahmen einer gr\u00f6\u00dferen Gemeinschaftspraxis neben einer \u00e4u\u00dferst geringf\u00fcgigen behandelnden T\u00e4tigkeit vor allem und weit \u00fcberwiegend organisatorische und administrative Leistungen f\u00fcr den Praxisbetrieb der Gesellschaft erbringt. Ein Freibrief f\u00fcr eine ausschlie\u00dflich kaufm\u00e4nnische und organisatorische T\u00e4tigkeit des Arztes ist das Urteil jedoch nicht, denn ohne eine minimale behandelnde T\u00e4tigkeit durch den Arzt w\u00e4re das Urteil wohl anders ausgefallen. Im Streitfall hatte der Arzt w\u00e4hrend des Kalenderjahres f\u00fcnf Patienten beraten und damit einen geringf\u00fcgigen Umsatz aus einer direkten Behandlungsleistung erzielt.<\/p><h1>Nutzung und geplante Anhebung der Pendlerpauschale<\/h1><h2>W\u00e4hrend die k\u00fcnftige Koalition eine dauerhafte Anhebung der Pendlerpauschale plant, wird diese schon lange von vielen Arbeitnehmern bei der Steuererkl\u00e4rung geltend gemacht.<\/h2><p>Fast jeder Arbeitnehmer kennt die Pendlerpauschale, und viele Arbeitnehmer nutzen sie auch. Wie das Statistische Bundesamt festgestellt hat, haben im Jahr 2020 rund 13,8 Mio. Arbeitnehmer die Entfernungspauschale in ihrer Steuererkl\u00e4rung geltend gemacht und dabei einen durchschnittlichen Arbeitsweg von 28 km angegeben. Das entspricht 43 % aller abgegebenen Steuererkl\u00e4rungen mit Eink\u00fcnften aus einem Arbeitsverh\u00e4ltnis.<\/p><p>Weil aber nur die F\u00e4lle in der Statistik erfasst werden, in denen die Werbungskosten \u00fcber dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von damals 1.000 Euro lagen, ist die tats\u00e4chliche Zahl der Pendler nat\u00fcrlich deutlich h\u00f6her, auch wenn 2020 aufgrund der Corona-Pandemie viel mehr Arbeitnehmer vom Home Office aus gearbeitet haben. Die Statistik zeigt auch, dass eine Person umso h\u00e4ufiger mit dem Auto zur Arbeit f\u00e4hrt, je l\u00e4ndlicher sie wohnt. In Gro\u00dfst\u00e4dten nutzten nur 68 % der Pendler das Auto zumindest f\u00fcr einen Teil der Strecke, in l\u00e4ndlichen Gemeinden sind es dagegen 93 %.<\/p><p>Die Pendlerpauschale betr\u00e4gt seit mehr als zwanzig Jahren unver\u00e4ndert 30 Cent pro Entfernungskilometer, auch wenn seit 2021 ab dem 21. Entfernungskilometer ein Zuschlag von 5 Cent bzw. ab 2022 von 8 Cent hinzukommt. In den Koalitionsverhandlungen haben sich CDU\/CSU und SPD darauf geeinigt, diese h\u00f6here Entfernungspauschale von 38 Cent je Entfernungskilometer ab 2026 schon ab dem ersten Kilometer zu gew\u00e4hren. Sofern nicht auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag deutlich angehoben wird, wird deshalb ab 2026 die Zahl der Steuerzahler, die die Pendlerpauschale geltend machen, deutlich ansteigen.<\/p><h1>Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Handwerkerleistungen in der Schweiz?<\/h1><h2>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof muss entscheiden, ob ein in Deutschland steuerpflichtiger Schweizer ebenfalls die Steuererm\u00e4\u00dfigungen f\u00fcr Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen darf.<\/h2><p>Im Freiz\u00fcgigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz ist auch ein Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf Steuerverg\u00fcnstigungen festgelegt. Das Finanzgericht K\u00f6ln h\u00e4lt es deshalb f\u00fcr m\u00f6glich, dass in Deutschland steuerpflichtige Personen die Steuererm\u00e4\u00dfigungen f\u00fcr Handwerkerleistungen und f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen auch dann in Anspruch nehmen k\u00f6nnen, wenn diese Leistungen in der Schweiz erbracht worden sind. Laut dem Gesetz ist die Steuererm\u00e4\u00dfigung n\u00e4mlich nur f\u00fcr Leistungen in einem EU\/EWR-Staat vorgesehen. Das Finanzgericht hat deshalb dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Nichtgew\u00e4hrung der Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr einen Haushalt in der Schweiz gegen das Freiz\u00fcgigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz verst\u00f6\u00dft.<\/p><h1>Lohnerh\u00f6hung nach Wegfall der Inflationsausgleichspr\u00e4mie<\/h1><h2>Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab 2025 eine Lohnerh\u00f6hung, um die bis Ende 2024 in Teilbetr\u00e4gen gezahlte steuerfreie Inflationsausgleichspr\u00e4mie als Einkommenskomponenten zu ersetzen, f\u00fchrt dies nicht zu deren r\u00fcckwirkender Behandlung als steuerpflichtiger Lohnbestandteil.<\/h2><p>Nachdem die Inflation 2022 durch die Folgen der Pandemie und des Ukrainekriegs sprunghaft anstieg, wurde ein befristeter Steuervorteil geschaffen: Bis Ende 2024 konnten Arbeitgeber n\u00e4mlich ihren Mitarbeitern eine Inflationsausgleichspr\u00e4mie von insgesamt bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen, um die Auswirkungen der Inflation abzumildern. Voraussetzung war allerdings, dass die Pr\u00e4mie zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gew\u00e4hrt wurde. Dauerhafte Erh\u00f6hungen des Grundlohns durften also w\u00e4hrend der Laufzeit der Regelung nicht als Inflationsausgleichspr\u00e4mie behandelt und steuerfrei ausgezahlt werden. Nur die neben dem arbeitsvertraglich geregelten Lohn gezahlten Betr\u00e4ge konnten steuer- und sozialabgabenfrei bleiben.<\/p><p>Diese Vorgabe hat mit dem Auslaufen der Regelung in vielen F\u00e4llen zu Unsicherheiten gef\u00fchrt. Denn oft wurde die Pr\u00e4mie nicht als Einmalzahlung gew\u00e4hrt, sondern gestreckt und in monatlichen Teilbetr\u00e4gen ausgezahlt. Da diese steuerfreie Zusatzleistung im neuen Jahr weggefallen ist, k\u00f6nnen die Arbeitnehmer ihr bisheriges Nettoeinkommen nur dann halten, wenn der Arbeitgeber ab 2025 eine Lohnerh\u00f6hung gew\u00e4hrt. Die Sorge mancher Arbeitgeber, dass der Fiskus oder die Betriebspr\u00fcfer der Rentenversicherung Leistungen im Rahmen der Inflationsausgleichspr\u00e4mie aufgrund von Lohnerh\u00f6hungen im Jahr 2025 r\u00fcckwirkend der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterwerfen k\u00f6nnten, ist jedoch unbegr\u00fcndet.<\/p><p>Das Bundesfinanzministerium hat auf eine Anfrage des Deutschen Steuerberaterverbandes hin klargestellt, dass kein Grund zur Beunruhigung besteht: Sofern im Vorjahr in welcher Form auch immer die Inflationsausgleichspr\u00e4mie vom Arbeitgeber gezahlt wurde, sind anschlie\u00dfende Lohnerh\u00f6hungen unsch\u00e4dlich, sofern diese auf einer separaten Vereinbarung beruhen. Das gilt erst recht, wenn die anschlie\u00dfende Gehaltserh\u00f6hung auf einer neuen Entscheidung des Arbeitgebers beruht. Von daher spielt es auch keine Rolle, ob die Lohnerh\u00f6hung noch vor Auslaufen der Inflationsausgleichspr\u00e4mie vereinbart wurde oder unmittelbar danach.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-e06d394 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"e06d394\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-c94e144\" data-id=\"c94e144\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Archiv Newsletter April 2025 Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend informieren wir Sie \u00fcber Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. 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