{"id":3712,"date":"2025-02-11T16:08:30","date_gmt":"2025-02-11T15:08:30","guid":{"rendered":"https:\/\/steuerteam.de\/?p=3712"},"modified":"2025-02-11T16:15:36","modified_gmt":"2025-02-11T15:15:36","slug":"newsletter-winter-2025","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/steuerteam.de\/en\/aktuelles\/newsletter\/newsletter-winter-2025","title":{"rendered":"Newsletter Winter 2025"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"3712\" class=\"elementor elementor-3712\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-7956f9a8 elementor-section-full_width elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"7956f9a8\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-14924604\" data-id=\"14924604\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-44ffa44c elementor-widget elementor-widget-image\" data-id=\"44ffa44c\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"image.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t<img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" width=\"1903\" height=\"450\" src=\"https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen.jpg\" class=\"attachment-full size-full wp-image-1445\" alt=\"\" srcset=\"https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen.jpg 1903w, https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen-300x71.jpg 300w, https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen-1024x242.jpg 1024w, https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen-768x182.jpg 768w, https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen-1536x363.jpg 1536w\" sizes=\"(max-width: 1903px) 100vw, 1903px\" \/>\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-d7fc6e8 elementor-section-full_width elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"d7fc6e8\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-50 elementor-top-column elementor-element elementor-element-24a38718\" data-id=\"24a38718\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-7c904c6c elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"7c904c6c\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h3 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Archiv<\/h3>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-50 elementor-top-column elementor-element elementor-element-5c5c7b0c\" data-id=\"5c5c7b0c\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5244e8bb elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"5244e8bb\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h1 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Newsletter Winter 2025<\/h1>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-7894504 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"7894504\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p>Sehr geehrte Damen und Herren,<\/p><p>nachfolgend informieren wir Sie \u00fcber Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-321604da elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"321604da\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<h1>Inhalt<\/h1><p>1. Abgespecktes Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen<br \/>2. Abgrenzung von Anlageverm\u00f6gen und Umlaufverm\u00f6gen<br \/>3. Ersch\u00fctterung des Anscheinsbeweises f\u00fcr private Fahrzeugnutzung<br \/>4. Kulanzfrist bei der Offenlegung der Jahresabschl\u00fcsse f\u00fcr 2023<br \/>5. Neue Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr Auslandsreisekosten ab 2025<br \/>6. \u00dcbersicht der \u00c4nderungen im Steuerrecht ab 2025<br \/>7. Erweiterte K\u00fcrzung nur bei ganzj\u00e4hrigem Grundbesitz<br \/>8. Grundsteuer-Bundesmodell ist verfassungsgem\u00e4\u00df<br \/>9. Beitr\u00e4ge f\u00fcr Fitnessstudio sind keine Krankheitskosten<br \/>10. Hinzusch\u00e4tzungen bei bestandskr\u00e4ftigen Bescheiden<\/p><h1>Abgespecktes Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen<\/h1><h2>Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz wird der Einkommensteuertarif f\u00fcr 2025 und 2026 angepasst und das Kindergeld erh\u00f6ht.<\/h2><p>Auf den letzten Metern hat das Steuerfortentwicklungsgesetz im Gesetzgebungsverfahren erheblich Federn lassen m\u00fcssen. Das Gesetz, das im Sommer 2024 als &#8220;Zweites Jahressteuergesetz 2024&#8221; gestartet war, sollte urspr\u00fcnglich vor allem Vereinfachungen im Steuerrecht bringen und eine Meldepflicht f\u00fcr nationale Steuergestaltungen einf\u00fchren, weswegen es in &#8220;Steuerfortentwicklungsgesetz&#8221; umgetauft wurde.<\/p><p>Doch dem Ende der Ampelkoalition sind auch die meisten Regelungen im Steuerfortentwicklungsgesetz zum Opfer gefallen, das zum Zeitpunkt des Koalitionsendes &#8211; anders als das Jahressteuergesetz 2024 &#8211; noch nicht vom Bundestag verabschiedet worden war. Einig waren sich die Parteien lediglich bei dem Ziel, die regelm\u00e4\u00dfige Entlastung beim Einkommensteuertarif und die Anhebung des Kindergeldes f\u00fcr die Jahre 2025 und 2026 umzusetzen. So wurde das Steuerfortentwicklungsgesetz, in dem auch diese Ma\u00dfnahmen enthalten waren, kr\u00e4ftig zusammengestrichen und kurz vor dem Jahresende von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Im Steuerfortentwicklungsgesetz sind nun noch die folgenden vier \u00c4nderungen enthalten:<\/p><ul><li><b>Grundfreibetrag:<\/b> Aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben wird jedes Jahr der steuerfreie Grundfreibetrag angehoben, um das Existenzminimum von der Steuer freizustellen. F\u00fcr 2025 erfolgt nun eine Anhebung um 312 Euro auf 12.096 Euro. Im Jahr 2026 wird der Anstieg 252 Euro auf 12.348 Euro betragen. Weil der Regelbedarf st\u00e4rker als prognostiziert gestiegen war, gab es auch f\u00fcr 2024 noch einen nachtr\u00e4glichen Anpassungsbedarf beim Grund- und Kinderfreibetrag, der bereits mit einem separaten Gesetz (&#8220;Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024&#8221;) geregelt wurde. Der Grundfreibetrag wurde 2024 nachtr\u00e4glich um 180 Euro auf 11.784 Euro angehoben.<\/li><li><b>Kinderfreibetrag:<\/b> Mit dem Grundfreibetrag wird auch der Kinderfreibetrag angehoben &#8211; f\u00fcr 2024 r\u00fcckwirkend mit einem separaten Gesetz. Die nachtr\u00e4gliche Anhebung f\u00fcr 2024 betr\u00e4gt 228 Euro auf 6.612 Euro. 2025 erfolgt eine Anhebung um 60 Euro auf 6.672 Euro und 2026 soll der Freibetrag dann um weitere 156 Euro auf 6.828 Euro steigen.<br \/><div class=\"img\">\u00a0<\/div><\/li><li><b>Kindergeld:<\/b> Zusammen mit dem Kinderfreibetrag wird auch das Kindergeld erh\u00f6ht, allerdings gibt es hier keine nachtr\u00e4gliche Anpassung f\u00fcr 2024. Im Jahr 2025 steigt das Kindergeld um 5 Euro pro Kind auf 255 Euro. Ab 2026 soll das Kindergeld dann automatisch entsprechend der prozentualen Erh\u00f6hung des Kinderfreibetrags angepasst werden. F\u00fcr 2026 bedeutet das eine Anhebung um weitere 4 Euro auf dann 259 Euro.<\/li><li><b>Kalte Progression:<\/b> Um die Kalte Progression zu vermeiden, werden &#8211; mit Ausnahme der &#8220;Reichensteuer&#8221; &#8211; auch 2025 und 2026 die Eckwerte des Steuertarifs angehoben. Die Freigrenze beim Solidarit\u00e4tszuschlag steigt 2025 von 18.130 Euro auf 19.950 Euro und 2026 nochmals um 400 Euro auf 20.350 Euro.<\/li><\/ul><h2>Was wurde im Gesetz gestrichen?<\/h2><p>Wie eingangs erw\u00e4hnt wurde eine Reihe von sinnvollen und zum Teil sehr w\u00fcnschenswerten \u00c4nderungen aus dem Gesetz gestrichen. Die folgenden \u00c4nderungen sind nun auf der Strecke geblieben und k\u00f6nnten allenfalls nach der Bundestagswahl von einer neuen Regierungskoalition wieder in Angriff genommen werden:<\/p><ul><li><b>Degressive Abschreibung:<\/b> Die seit 1. April 2024 wieder m\u00f6gliche degressive Abschreibung sollte bis 2028 verl\u00e4ngert und der Abschreibungssatz ab 2025 auf das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung angehoben werden.<\/li><li><b>Pool-Abschreibung:<\/b> Durch eine Reform der Sammelpostenabschreibung sollte 2025 der Einstieg in die Pool-Abschreibung erfolgen. Dann h\u00e4tten die Unternehmer f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter bis zu einem Wert von 800 Euro nicht mehr zwischen Sammelposten- und Sofortabschreibung w\u00e4hlen m\u00fcssen, denn diese w\u00e4ren grunds\u00e4tzlich als geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter sofort abschreibbar gewesen. \u00dcber einem Wert von 800 Euro und bis zu einem Wert von 5.000 Euro (bisher 1.000 Euro) war eine Sammelpostenabschreibung vorgesehen gewesen. Der Sammelposten w\u00e4re dann \u00fcber drei Jahre (bisher f\u00fcnf Jahre) abgeschrieben worden.<\/li><li><b>Lohnsteuerklassen:<\/b> Im Koalitionsvertrag hatte die Ampelkoalition festgelegt, dass die Lohnsteuerklassen III und V durch das Faktorverfahren der Steuerklasse IV ersetzt werden sollen, um die Lohnsteuerbelastung in der Ehe oder Lebenspartnerschaft gerechter zu verteilen. Nach der vorl\u00e4ufigen Planung sollte f\u00fcr alle Ehegatten und Lebenspartner mit der Steuerklassenkombi III\/V im Herbst 2029 anhand der Lohnsteuerbescheinigung f\u00fcr 2028 ein Faktor ermittelt werden, der dann ab 2030 gegolten h\u00e4tte. Au\u00dferdem sollte das Faktorverfahren um eine Variante f\u00fcr Paare mit einem Alleinverdiener erg\u00e4nzt und deutlich vereinfacht werden.<\/li><li><b>Steuergestaltungen:<\/b> Die Meldepflicht f\u00fcr grenz\u00fcberschreitende Steuergestaltungen sollte unter engen Voraussetzungen auch auf bestimmte nationale Gestaltungen ausgedehnt werden. Ein erster Anlauf zu dieser neuen Meldepflicht war bereits mit dem Wachstumschancengesetz gescheitert.<\/li><li><b>Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht:<\/b> Gleich mehrere Verbesserungen waren im Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht vorgesehen. So sollte ab 2025 die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaften abgeschafft werden, womit eine Mittelverwendungsrechnung nicht mehr notwendig gewesen w\u00e4re. Au\u00dferdem sollte klargestellt werden, dass steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaften auch zu tagespolitischen Themen Stellung beziehen d\u00fcrfen, ohne dass sie ihre Gemeinn\u00fctzigkeit gef\u00e4hrden. Die Stellungnahme muss jedoch aufgrund eines besonderen Anlasses erfolgen und der steuerbeg\u00fcnstigten Zweckverfolgung untergeordnet sein. Au\u00dferdem war eine Regelung zu Photovoltaikanlagen f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Organisationen vorgesehen, nach der diese ab 2025 als steuerbeg\u00fcnstigte Zweckbetriebe eingestuft werden sollten.<\/li><li><b>Forschungszulage:<\/b> Die maximale Bemessungsgrundlage sollte f\u00fcr ab 2025 entstandene Aufwendungen um 2 Mio. Euro auf dann 12 Mio. Euro steigen. Die maximale Zulage h\u00e4tte dadurch pro Jahr 3 Mio. Euro bzw. f\u00fcr kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sogar 4,2 Mio. Euro betragen.<\/li><\/ul><h1>Abgrenzung von Anlageverm\u00f6gen und Umlaufverm\u00f6gen<\/h1><h2>Allein die Absicht, ein Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner technischen Nutzungsdauer zu verkaufen, macht das Wirtschaftsgut noch nicht zum Teil des Umlaufverm\u00f6gens.<\/h2><p>Ob ein Wirtschaftsgut zum Anlage- oder zum Umlaufverm\u00f6gen geh\u00f6rt, hat manchmal erhebliche steuerliche Folgen. Der Bundesfinanzhof hat bei der Vermietung von Containern auch grunds\u00e4tzlich dar\u00fcber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Wirtschaftsgut dem Anlageverm\u00f6gen angeh\u00f6rt. Danach orientiert sich die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufverm\u00f6gen ma\u00dfgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb. Sie h\u00e4ngt einerseits subjektiv vom Willen des Unternehmers ab und muss sich andererseits an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen, zum Beispiel der Art des Wirtschaftsguts sowie der Art und Dauer der betrieblichen Verwendung. Zum Anlageverm\u00f6gen geh\u00f6ren alle Wirtschaftsg\u00fcter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen. Die Absicht, ein Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner technischen Nutzungsdauer zu ver\u00e4u\u00dfern, f\u00fchrt allerdings nicht automatisch zu Umlaufverm\u00f6gen.<\/p><h1>Ersch\u00fctterung des Anscheinsbeweises f\u00fcr private Fahrzeugnutzung<\/h1><h2>Ein Fahrtenbuch darf bei der Ersch\u00fctterung des Anscheinsbeweises f\u00fcr eine private Fahrzeugnutzung nicht allein mit der Begr\u00fcndung au\u00dfer Betracht gelassen werden, es handele sich um ein nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch.<\/h2><p>Sowohl das Finanzamt als auch die Rechtsprechung gehen davon aus, dass der &#8220;Beweis des ersten Anscheins&#8221; daf\u00fcr spricht, dass ein Unternehmer seinen Firmenwagen auch privat nutzt. Dieser Anscheinsbeweis kann allerdings durch geeignete Indizien ersch\u00fcttert werden. Dabei muss der Unternehmer nicht beweisen, dass eine private Nutzung der von der Anscheinsbeweisregel erfassten Fahrzeuge nicht stattgefunden hat. Ausreichend ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs stattdessen, dass ein Sachverhalt dargelegt und im Zweifelsfall nachgewiesen wird, der die ernsthafte M\u00f6glichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt.<\/p><div class=\"img\">\u00a0<\/div><p>Allein die Behauptung, dass f\u00fcr private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten, gen\u00fcgt daf\u00fcr jedoch allenfalls dann, wenn f\u00fcr private Fahrten ein anderes Fahrzeug zur Verf\u00fcgung steht, das dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist. Dabei ist der f\u00fcr eine Privatnutzung sprechende Anscheinsbeweis umso eher ersch\u00fcttert, je geringer die Unterschiede zwischen den Fahrzeugen ausfallen. Bei einer Gleichwertigkeit der Fahrzeuge ist f\u00fcr den Bundesfinanzhof n\u00e4mlich keine nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich, f\u00fcr Privatfahrten das Dienstfahrzeug zu nutzen.<\/p><p>Eine andere M\u00f6glichkeit, den Anscheinsbeweis zu ersch\u00fcttern, ist die F\u00fchrung eines Fahrtenbuchs f\u00fcr den oder die Firmenwagen. Dazu hat der Bundesfinanzhof nun klargestellt, dass ein Fahrtenbuch nicht von vornherein mit der Begr\u00fcndung au\u00dfer Betracht gelassen werden darf, es handele sich um ein nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch. Die gesetzlichen Regelungen \u00fcber ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch beziehen sich laut dem Urteil allein auf die Bewertung des privaten Nutzungsvorteils, nicht jedoch auf dessen Wert als Indiz zur Ersch\u00fctterung des Anscheinsbeweises f\u00fcr die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge. Im Einzelfall kann damit auch ein Fahrtenbuch, das den strengen Anspr\u00fcchen des Finanzamts nicht gen\u00fcgt, davor sch\u00fctzen, dass die 1 %-Regelung zur Anwendung kommt. Allerdings ist ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch grunds\u00e4tzlich die bessere und rechtssicherere Alternative.<\/p><h1>Kulanzfrist bei der Offenlegung der Jahresabschl\u00fcsse f\u00fcr 2023<\/h1><h2>Das Bundesamt f\u00fcr Justiz wird in F\u00e4llen, in denen die Offenlegungsfrist f\u00fcr den Jahresabschluss 2023 bereits abgelaufen ist, erst im April mit der Einleitung von Ordnungsgeldverfahren beginnen.<\/h2><p>Bestimmte Unternehmen &#8211; insbesondere Kapitalgesellschaften &#8211; sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen. F\u00fcr Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, erfolgt die Ver\u00f6ffentlichung oder Hinterlegung des Jahresabschlusses nicht mehr \u00fcber den elektronischen Bundesanzeiger, sondern \u00fcber das Unternehmensregister. Die neue Plattform geht mit einer einmaligen Registrierungspflicht f\u00fcr die Person einher, die den Abschluss einreicht.<\/p><p>Auch wenn der Jahresabschluss f\u00fcr das Jahr 2023 eigentlich sp\u00e4testens bis Ende 2024 einzureichen war und die Frist offiziell nicht verl\u00e4ngerbar ist, hat das Bundesamt f\u00fcr Justiz nun eine vergleichbare Regelung wie in den Vorjahren bekanntgegeben. Demnach wird das Amt in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren Offenlegungsfrist f\u00fcr das Wirtschaftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 bereits abgelaufen ist, vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Pandemienachwirkungen die Belange der Beteiligten angemessen ber\u00fccksichtigt werden.<\/p><h1>Neue Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr Auslandsreisekosten ab 2025<\/h1><h2>Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr Auslandsreisekosten mit Wirkung zum 1. Januar 2025 an die Preis- und Kaufkraftentwicklung in den einzelnen L\u00e4ndern angepasst.<\/h2><p>Regelm\u00e4\u00dfig passt das Bundesfinanzministerium die Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr Verpflegungsmehraufwendungen und \u00dcbernachtungskosten f\u00fcr beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen an die Preis- und Kaufkraftentwicklung an. Zum 1. Januar 2025 haben sich f\u00fcr mehr als 35 L\u00e4nder dadurch \u00c4nderungen ergeben, die das Ministerium in einem aktuellen Schreiben ver\u00f6ffentlicht hat.<\/p><div class=\"img\">\u00a0<\/div><p>Bei eint\u00e4gigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten T\u00e4tigkeitsortes im Ausland ma\u00dfgebend. Bei mehrt\u00e4gigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt f\u00fcr die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) in der Regel der letzte T\u00e4tigkeitsort oder der Ort ma\u00dfgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird. F\u00fcr die in der Bekanntmachung nicht erfassten L\u00e4nder ist der f\u00fcr Luxemburg geltende Pauschbetrag ma\u00dfgebend, f\u00fcr nicht erfasste \u00dcbersee- und Au\u00dfengebiete eines Landes ist der f\u00fcr das Mutterland geltende Pauschbetrag ma\u00dfgebend.<\/p><p>Die Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr \u00dcbernachtungskosten sind ausschlie\u00dflich dann anwendbar, wenn der Arbeitgeber die \u00dcbernachtungskosten erstattet. Beim Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug sind dagegen nur die tats\u00e4chlichen \u00dcbernachtungskosten ma\u00dfgebend.<\/p><h1>\u00dcbersicht der \u00c4nderungen im Steuerrecht ab 2025<\/h1><h2>Neben der E-Rechnung, der Grundsteuerreform und h\u00f6heren Freibetr\u00e4gen gibt es viele weitere \u00c4nderungen, auf die sich die Steuerzahler 2025 einstellen m\u00fcssen.<\/h2><p>Auch wenn die Bundesregierung durch das Ende der Ampelkoalition nicht mehr alle geplanten Ma\u00dfnahmen umsetzen konnte, gibt es 2025 mehr als genug \u00c4nderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Zu den gr\u00f6\u00dften \u00c4nderungen z\u00e4hlen die Einf\u00fchrung der E-Rechnung im Umsatzsteuerrecht und die Grundsteuerreform, die nun erstmals greift. Daneben \u00e4ndern sich Beitragss\u00e4tze, Freibetr\u00e4ge und der Mindestlohn sowie viele weitere Regelungen. Hier ist ein \u00dcberblick der wichtigsten \u00c4nderungen in diesem Jahr.<\/p><h2>\u00c4nderungen f\u00fcr alle Steuerzahler<\/h2><ul><li><b>Krankenversicherung:<\/b> Der gesetzlich geregelte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherungen steigt 2025 von 1,7 % um 0,8 % auf 2,5 %.<\/li><li><b>Pflegeversicherung:<\/b> In der gesetzlichen Pflegeversicherung steigt der Beitragssatz 2025 um 0,2 %. Damit betr\u00e4gt der Grundbeitragssatz nun 3,6 %. Der Zuschlag f\u00fcr Kinderlose bleibt unver\u00e4ndert bei 0,6 %, die damit einen Gesamtbeitrag von 4,2 % zahlen.<\/li><li><b>Zustellungsfiktion:<\/b> Wegen der ab 2025 verl\u00e4ngerten Brieflaufzeiten gelten Steuerbescheide ab 2025 erst am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen. Die verl\u00e4ngerte Zugangsfiktion gilt f\u00fcr alle Verwaltungsakte, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben oder elektronisch \u00fcbermittelt bzw. bereitgestellt werden. Wie bisher bleibt es dabei, dass keine Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Samstagen erfolgt. F\u00e4llt also das Ende der Drei- bzw. k\u00fcnftig Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, gilt der Bescheid oder Verwaltungsakt erst am darauffolgenden Montag oder Werktag als bekanntgegeben.<\/li><li><b>Spendenabzug:<\/b> Spenden an eine gemeinn\u00fctzige Organisation au\u00dferhalb Deutschlands d\u00fcrfen ab 2025 nur dann steuerlich abgezogen werden, wenn der Spendenempf\u00e4nger eine Zuwendungsbest\u00e4tigung gem\u00e4\u00df dem amtlichen Muster ausstellt. Um dazu befugt zu sein, muss die Organisation im Zuwendungsempf\u00e4ngerregister beim Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern registriert sein.<\/li><\/ul><div class=\"img\">\u00a0<\/div><h2>Neues f\u00fcr Privatpersonen und Familien<\/h2><ul><li><b>Grundfreibetrag:<\/b> F\u00fcr 2025 wird das steuerfreie Existenzminimum (Grundfreibetrag) um 312 Euro auf 12.096 Euro angehoben.<\/li><li><b>Kinderfreibetrag:<\/b> Mit dem Grundfreibetrag wird in der Regel auch der Kinderfreibetrag angehoben. Die Anhebung f\u00fcr 2025 betr\u00e4gt 60 Euro auf 6.672 Euro.<\/li><li><b>Kindergeld:<\/b> Im Jahr 2025 steigt das Kindergeld um 5 Euro pro Kind auf 255 Euro.<\/li><li><b>Kalte Progression:<\/b> Um die Kalte Progression zu vermeiden, werden &#8211; mit Ausnahme der &#8220;Reichensteuer&#8221; &#8211; die Eckwerte des Steuertarifs f\u00fcr 2025 angehoben. Die Freigrenze beim Solidarit\u00e4tszuschlag, die sich auf die festgesetzte Einkommensteuer bezieht, steigt 2025 von 18.130 Euro auf 19.950 Euro.<\/li><li><b>Kinderbetreuungskosten:<\/b> Ab 2025 wird die steuerliche F\u00f6rderung der Kinderbetreuung deutlich verbessert. Bis zu einem H\u00f6chstbetrag von 4.800 Euro werden 80 % der Aufwendungen f\u00fcr die Betreuung von Kindern als Sonderausgaben ber\u00fccksichtigt. Bisher waren nur zwei Drittel der Kosten mit einem H\u00f6chstbetrag von 4.000 Euro abziehbar.<\/li><li><b>Krankenkassenbonusleistungen:<\/b> W\u00e4hrend Beitragserstattungen durch die Krankenkasse die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge reduzieren, z\u00e4hlen Bonusleistungen der Krankenkasse f\u00fcr gesundheitsbewusstes Verhalten aufgrund einer Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung bis zu einem Betrag von 150 Euro pro Jahr als Leistung der Krankenkasse statt als Beitragserstattung und mindern damit den Sonderausgabenabzug nicht. Diese Regelung wird ab 2025 im Gesetz verankert.<\/li><li><b>Unterhaltszahlungen:<\/b> Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen in Form von Geldzuwendungen ist ab 2025 nur m\u00f6glich, wenn diese per Bank\u00fcberweisung geleistet werden. Insbesondere Bargeld\u00fcbergaben zwischen Familienmitgliedern werden damit k\u00fcnftig nicht mehr anerkannt.<\/li><li><b>Pflege- und Betreuungsleistungen:<\/b> F\u00fcr fast alle haushaltsnahen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse und Dienstleistungen ist die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers schon jetzt zwingende Voraussetzung, um die damit verbundene Steuererm\u00e4\u00dfigung zu erhalten. Bei Pflege- und Betreuungsleistungen war das nach Meinung des Bundesfinanzhofs dagegen nicht eindeutig geregelt. Diese L\u00fccke wurde daher ab 2025 geschlossen.<\/li><li><b>Erbfallkostenpauschbetrag:<\/b> Der Erbfallkostenpauschbetrag, mit dem bei der Erbschaftsteuer insbesondere die Kosten der Bestattung und Grabst\u00e4tte sowie der Regelung und Verteilung des Nachlasses abgegolten werden, lag seit vielen Jahren unver\u00e4ndert bei 10.300 Euro. Ab 2025 steigt dieser Pauschbetrag auf 15.000 Euro. Wie bisher k\u00f6nnen aber auch h\u00f6here Kosten nachgewiesen werden.<\/li><\/ul><h2>\u00c4nderungen bei der Umsatzsteuer<\/h2><ul><li><b>Kleinunternehmerregelung:<\/b> Aufgrund von Vorgaben der EU wurde die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht grundlegend reformiert, was neben verschiedenen Detail\u00e4nderungen ab 2025 zu zwei wesentlichen \u00c4nderungen f\u00fchrt. Zum einen konnten bislang nur im Inland ans\u00e4ssige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Ab 2025 steht die Regelung dagegen auch Unternehmen offen, die in anderen EU-Staaten ans\u00e4ssig sind. Daf\u00fcr wurde ein besonderes Meldeverfahren eingef\u00fchrt. Au\u00dferdem werden die Vorgaben f\u00fcr die Betragsgrenzen angepasst, was Auswirkungen f\u00fcr alle Nutzer der Kleinunternehmerregelung hat.<br \/><div class=\"img\">\u00a0<\/div><p>Bisher konnte die Regelung genutzt werden, wenn der Vorjahresumsatz nicht mehr als 22.000 Euro betrug und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro an Umsatz entstehen. Die Grenze f\u00fcr den Vorjahresumsatz wird ab 2025 auf 25.000 Euro angehoben. F\u00fcr den Umsatz des laufenden Jahres ist die Prognoseschwelle, deren ungeplantes \u00dcberschreiten bisher erst im Folgejahr Konsequenzen hatte, nach den neuen EU-Vorgaben nicht mehr zul\u00e4ssig. F\u00fcr das laufende Jahr gilt daher ab 2025 eine harte Umsatzgrenze von 100.000 Euro (also das doppelte der bisherigen Prognoseschwelle, was die Umstellung weniger schmerzhaft macht), ab der die Kleinunternehmerregelung sofort nicht mehr anwendbar ist. Schon der Umsatz, mit dem die Grenze \u00fcberschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung. F\u00fcr Existenzgr\u00fcnder gilt im ersten Jahr ein niedrigerer Umsatzgrenzwert von 25.000 Euro, dessen \u00dcberschreiten zu einer sofortigen Umsatzsteuerpflicht f\u00fchrt.<\/p><\/li><li><b>Umsatzsteuer-Voranmeldungen:<\/b> Eine Umsatzsteuer-Voranmeldung muss monatlich abgegeben werden, wenn die abzuf\u00fchrende Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro betragen hat. Lag die abzuf\u00fchrende Umsatzsteuer unter diesem Schwellenwert, ist stattdessen eine viertelj\u00e4hrliche Voranmeldung ausreichend. Der Schwellenwert f\u00fcr die viertelj\u00e4hrliche Voranmeldung steigt ab 2025 auf 9.000 Euro. Au\u00dferdem ist ab 2025 die Befreiung von der Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung m\u00f6glich, wenn die Umsatzsteuer im Vorjahr nicht mehr als 2.000 Euro betragen hat. Bis einschlie\u00dflich 2024 betrug dieser Schwellenwert noch 1.000 Euro.<\/li><li><b>Differenzbesteuerung:<\/b> Mit der Differenzbesteuerung kann ein Wiederverk\u00e4ufer die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Umsatzsteuer auf vereinfachte Weise ermitteln, indem er die Gesamtdifferenz aus allen innerhalb eines Besteuerungszeitraumes get\u00e4tigten Eink\u00e4ufen und Verk\u00e4ufen bildet, sofern der Einkaufspreis einen bestimmten Betrag nicht \u00fcbersteigt. Dieser Betrag f\u00fcr den Einkaufspreis betr\u00e4gt seit 2002 unver\u00e4ndert 500 Euro. Ab 2025 wird diese Bagatellgrenze auf 750 Euro angehoben.<\/li><li><b>Pauschallandwirte:<\/b> Gem\u00e4\u00df den Vorgaben des EU-Rechts werden der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale f\u00fcr Pauschallandwirte inzwischen j\u00e4hrlich angepasst. F\u00fcr 2025 sinken diese auf 7,8 %.<\/li><li><b>Bildungsleistungen:<\/b> Der Umfang der umsatzsteuerfreien Bildungsleistungen wurde an Vorgaben des EU-Rechts angepasst und etwas erweitert. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nun f\u00fcr Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen.<\/li><li><b>Online-Angebote &amp; Veranstaltungen:<\/b> F\u00fcr kulturelle, k\u00fcnstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder \u00e4hnliche Leistungen wird der Leistungsort neu geregelt. Bei Leistungen, die per Streaming \u00fcbertragen oder auf andere Weise virtuell verf\u00fcgbar gemacht werden, ist der Leistungsort bei nichtunternehmerischen Kunden ab 2025 dort, wo der Kunde ans\u00e4ssig ist oder seinen Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsort hat. Sofern eine Eintrittsberechtigung zu einer Veranstaltung auch eine virtuelle Teilnahme zul\u00e4sst, gilt bei unternehmerischen Kunden k\u00fcnftig nicht mehr der Veranstaltungsort als Leistungsort sondern der Ort, von dem aus der Kunde sein Unternehmen betreibt.<\/li><li><b>Kunstgegenst\u00e4nde:<\/b> Eine \u00c4nderung im EU-Recht erm\u00f6glicht, dass f\u00fcr Kunstgegenst\u00e4nde und Sammlungsst\u00fccke ab 2025 wieder der erm\u00e4\u00dfigte Umsatzsteuersatz gilt. Die \u00c4nderung gilt jedoch nur f\u00fcr den Kauf der Gegenst\u00e4nde. Bei der Vermietung von Kunstgegenst\u00e4nden und Sammlungsst\u00fccken bleibt es wie bisher beim regul\u00e4ren Umsatzsteuersatz. Au\u00dferdem wird bei der Differenzbesteuerung eine Ausnahme eingef\u00fchrt, nach der die Differenzbesteuerung auf Kunstgegenst\u00e4nde, Sammlungsst\u00fccke und Antiquit\u00e4ten nicht angewendet werden darf, wenn f\u00fcr den Eingangsumsatz des Wiederverk\u00e4ufers der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz zur Anwendung kam.<\/li><li><b>Brexit:<\/b> Durch einen neuen Paragraphen im Umsatzsteuergesetz wird klargestellt, dass das Gebiet von Nordirland wie das \u00fcbrige EU-Gebiet behandelt wird und dass eine an Unternehmer in Nordirland erteilte UStIdNr. mit dem Pr\u00e4fix &#8220;XI&#8221; als eine von einem EU-Staat erteilte UStIdNr. gilt.<\/li><\/ul><h2>\u00c4nderungen f\u00fcr Arbeitgeber und Arbeitnehmer<\/h2><ul><li><b>Mindestlohn:<\/b> Seit dem 1. Januar 2025 betr\u00e4gt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 Euro je Zeitstunde. Das ist ein Anstieg um 41 Cent gegen\u00fcber 2024. Im Juni 2025 wird die Mindestlohnkommission ihre Vorschl\u00e4ge f\u00fcr die n\u00e4chste Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns vorlegen.<\/li><li><b>Minijobs:<\/b> Die Minijob-Grenze ist inzwischen an die H\u00f6he des Mindestlohns gekoppelt, und somit steigt auch diese ab 2025. Sie betr\u00e4gt nun 556 Euro im Monat (bisher 538 Euro). Der Midijob-Bereich liegt damit 2025 zwischen 556,01 Euro und 2.000,00 Euro.<\/li><li><b>Erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung:<\/b> Bisher kann die erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung f\u00fcr bestimmte Entsch\u00e4digungen und Verg\u00fctungen f\u00fcr mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeiten schon beim Lohnsteuerabzug ber\u00fccksichtigt werden. Weil das aber f\u00fcr die Arbeitgeber recht kompliziert und mit steuerlichen Risiken verbunden ist, wird das Verfahren ab 2025 gestrichen. Arbeitnehmer k\u00f6nnen die erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung weiterhin durch Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung nachtr\u00e4glich beim Finanzamt geltend machen.<\/li><li><b>Betriebspr\u00fcfung:<\/b> Seit 2023 m\u00fcssen Arbeitgeber bei einer Betriebspr\u00fcfung durch die Sozialversicherungstr\u00e4ger die Entgeltabrechnungsdaten elektronisch \u00fcbermitteln, sofern sie nicht einen Antrag auf Verzicht der elektronischen Daten\u00fcbermittlung gestellt haben. Die \u00dcbermittlungspflicht gilt ab 2025 auch f\u00fcr die Daten der Finanzbuchhaltung<\/li><\/ul><h2>Weitere \u00c4nderungen f\u00fcr Unternehmer<\/h2><ul><li><b>Elektronische Rechnungen:<\/b> F\u00fcr Lieferungen und Leistungen an andere inl\u00e4ndische Unternehmer m\u00fcssen ab 2025 elektronische Rechnungen ausgestellt werden. Dies ist der erste Schritt zur Einf\u00fchrung eines nationalen Meldesystems f\u00fcr alle Ums\u00e4tze, mit dem der Fiskus Umsatzsteuerbetrug bek\u00e4mpfen will. Als elektronische Rechnung gilt dabei nur eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das automatisch weiterverarbeitet werden kann. Papierrechnungen und andere elektronische Rechnungen, beispielsweise reine PDF-Dokumente, gelten dagegen als sonstige Rechnungen. In einem \u00dcbergangszeitraum bis Ende 2026 kann statt einer elektronischen Rechnung auch eine Papierrechnung oder mit Zustimmung des Empf\u00e4ngers eine sonstige Rechnung ausgestellt werden.<\/li><li><b>Kassenmeldepflicht:<\/b> Ab dem 1. Januar 2025 stellt der Fiskus die schon lange geplante \u00dcbermittlungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die Meldung elektronischer Aufzeichnungssysteme bereit. Die bisher ausgesetzte Mitteilungspflicht f\u00fcr Kassensysteme, Taxameter und andere elektronische Aufzeichnungssysteme greift dann endg\u00fcltig ab Juli 2025, auch wenn die Meldung schon vorher m\u00f6glich ist.<\/li><li><b>Abschreibung:<\/b> Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die degressive Abschreibung f\u00fcr zwischen April und Dezember 2024 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsg\u00fcter wiederbelebt. Eine urspr\u00fcnglich geplante Verl\u00e4ngerung dieser Regelung \u00fcber 2024 hinaus ist am Bruch der Ampelkoalition gescheitert, weshalb die ab 2025 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsg\u00fcter nur linear abgeschrieben werden k\u00f6nnen. Ob sich daran angesichts der Konjunkturflaute noch etwas \u00e4ndert, h\u00e4ngt von den Pl\u00e4nen der k\u00fcnftigen Bundesregierung ab.<\/li><li><b>E-Bilanz:<\/b> F\u00fcr Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, m\u00fcssen Unternehmer zusammen mit der E-Bilanz auch einen Kontennachweis elektronisch \u00fcbermitteln. Dies war bisher nicht verpflichtend.<\/li><\/ul><h2>\u00c4nderungen rund um Immobilien<\/h2><ul><li><b>Grundsteuer:<\/b> Kaum eine Reform im Steuerrecht hat so viel Streit, Debatten und Umsetzungsaufwand mit sich gebracht wie die vom Bundesverfassungsgericht angeordnete Reform der Grundsteuer. Auch wenn \u00fcber die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Neuregelungen weiterhin gestritten wird, tritt die Reform 2025 endg\u00fcltig in Kraft und die Grundsteuer wird erstmals nach den neuen Regelungen erhoben, die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausgestaltet sind.<br \/><div class=\"img\">\u00a0<\/div><\/li><li><b>Kleine Photovoltaikanlagen:<\/b> Die Regelung zur Steuerbefreiung f\u00fcr kleine Photovoltaikanlagen wird ab 2025 vereinheitlicht. Die Unterscheidung verschiedener Geb\u00e4udearten f\u00e4llt weg. Stattdessen gilt die Steuerbefreiung f\u00fcr Anlagen, die nach 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, grunds\u00e4tzlich bis zu einer maximalen Bruttoleistung von 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit. An der H\u00f6chstgrenze von insgesamt 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft \u00e4ndert sich nichts. Au\u00dferdem wird klargestellt, dass die Grenzwerte eine Freigrenze und nicht etwa einen Freibetrag bilden.<\/li><li><b>Erbschaftsteuerstundung:<\/b> Schon seit dem 6. Dezember 2024 wird f\u00fcr alle zu Wohnzwecken genutzten Immobilien eine Stundung der Erbschaftsteuer von bis zu zehn Jahren gew\u00e4hrt, wenn die Steuer nur durch Verkauf der Immobilie aufzubringen w\u00e4re. Bisher gab es diese Stundungsm\u00f6glichkeit nur unter bestimmten Voraussetzungen, nun sind alle F\u00e4lle erfasst, also beispielsweise auch der, dass eine Wohnimmobilie, die zuvor vom Erblasser oder Schenker selbst genutzt wurde, vom neuen Eigent\u00fcmer zu Wohnzwecken vermietet wird. Sofern der Erwerb der Immobilie auf einem Erbfall beruht, erfolgt die Stundung zinslos, bei einer Schenkung sind dagegen Zinsen zu zahlen. Falls die Immobilie in einem Staat au\u00dferhalb des EU-\/EWR-Gebiets liegt, gilt die neue Stundungsregelung nur dann, wenn hinsichtlich der Erbschaftsteuer ein Informationsaustausch mit dem Liegenschaftsstaat besteht und die M\u00f6glichkeit der Beitreibung steuerlicher Forderungen sichergestellt ist.<\/li><li><b>Wohngemeinn\u00fctzigkeit:<\/b> In der Abgabenordnung wird der Katalog der gemeinn\u00fctzigen Zwecke um die Wohngemeinn\u00fctzigkeit erweitert. Dadurch erhalten Immobiliengesellschaften steuerliche Vorteile, wenn sie Wohnungen unterhalb der orts\u00fcblichen Miete an Personen mit geringem Einkommen vermieten.<\/li><\/ul><h1>Erweiterte K\u00fcrzung nur bei ganzj\u00e4hrigem Grundbesitz<\/h1><h2>Wird der letzte Teil des Grundbesitzes auch nur einen Tag vor Ablauf des Veranlagungszeitraums verkauft, besteht kein Anspruch auf die erweiterte K\u00fcrzung bei der Gewerbesteuer.<\/h2><p>Immobilienunternehmen, die ausschlie\u00dflich eigenen Grundbesitz und eigenes Kapitalverm\u00f6gen verwalten, haben Anspruch auf die erweiterte K\u00fcrzung bei der Gewerbesteuer. Dabei legt der Bundesfinanzhof aber strenge Ma\u00dfst\u00e4be an. Eine Kapitalgesellschaft, die ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Kalenderjahres verkauft hat, konnte die erweitere K\u00fcrzung nicht in Anspruch nehmen, weil sie in diesem Fall nicht das ganze Jahr ausschlie\u00dflich grundst\u00fccksverwaltend t\u00e4tig war.<\/p><div class=\"img\">\u00a0<\/div><p>Der Bundesfinanzhof hat ausdr\u00fccklich klargestellt, dass die erweiterte K\u00fcrzung auch nicht zeitanteilig gew\u00e4hrt werden kann. Wird auch nur w\u00e4hrend eines kleinen Teils des Veranlagungszeitraums eine nicht beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt, entfallen f\u00fcr den gesamten Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen der erweiterten K\u00fcrzung.<\/p><h1>Grundsteuer-Bundesmodell ist verfassungsgem\u00e4\u00df<\/h1><h2>Inzwischen haben mehrere Finanzgerichte entschieden, dass das Bundesmodell f\u00fcr die Grundsteuerreform verfassungsgem\u00e4\u00df ist.<\/h2><p>In praktisch jedem Bundesland laufen Klagen gegen die neuen Grundsteuerregelungen. F\u00fcr Berlin und Brandenburg, in denen das Bundesmodell zur Anwendung kommt, hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg nun entschieden, dass dieses verfassungskonform ist. Zuvor hatten schon das Finanzgericht K\u00f6ln und das S\u00e4chsische Finanzgericht entschieden, dass das Bundesmodell den verfassungsrechtlichen Vorgaben gen\u00fcgt. Gegen die Urteile ist teilweise bereits die Revision beim Bundesfinanzhof anh\u00e4ngig.<\/p><h1>Beitr\u00e4ge f\u00fcr Fitnessstudio sind keine Krankheitskosten<\/h1><h2>Auch wenn die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio notwendig ist, um an einem dort angebotenen medizinisch notwendigen Training teilzunehmen, sind die Mitgliedsbeitr\u00e4ge nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung abziehbar.<\/h2><p>Beitr\u00e4ge f\u00fcr die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind nach \u00dcberzeugung des Bundesfinanzhofs keine zwangsl\u00e4ufige Ausgabe und sind daher nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung zu ber\u00fccksichtigen. Das gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, \u00e4rztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt. Sowohl die Tatsache, dass die Mitgliedschaft im Fitnessstudio nicht gezielt der Heilung oder Linderung von Krankheiten dient als auch der Umstand, dass das Mitglied die M\u00f6glichkeit hat, das Leistungsangebot jenseits des medizinisch indizierten Funktionstrainings zu nutzen, sprechen gegen eine steuerliche Ber\u00fccksichtigung.<\/p><div class=\"img\">\u00a0<\/div><h1>Hinzusch\u00e4tzungen bei bestandskr\u00e4ftigen Bescheiden<\/h1><h2>Stellt das Finanzamt im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung fest, dass Aufzeichnungspflichten verletzt wurden, kann es auch bereits bestandskr\u00e4ftige Steuerbescheide noch \u00e4ndern.<\/h2><p>Wenn dem Finanzamt Tatsachen oder Beweismittel nachtr\u00e4glich bekannt werden, die zu einer h\u00f6heren Steuer f\u00fchren, kann es auch einen bestandskr\u00e4ftigen Steuerbescheid noch \u00e4ndern. Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden, dass auch die Art und Weise, in der ein Unternehmer Aufzeichnungen gef\u00fchrt hat, als eine solche Tatsache anzusehen ist. Falls der Betriebspr\u00fcfer also bei einer Pr\u00fcfung feststellt, dass formelle M\u00e4ngel bei der Erf\u00fcllung der Aufzeichnungspflichten bestehen, die eine Hinzusch\u00e4tzung rechtfertigen, kann das Finanzamt diese Hinzusch\u00e4tzung auch auf weitere Veranlagungszeitr\u00e4ume ausdehnen, die bereits bestandskr\u00e4ftig veranlagt wurden. Im Streitfall hat der Kl\u00e4ger den Gewinn f\u00fcr seinen kleinen Laden durch Einnahmen\u00fcberschussrechnung ermittelt. Weil der Betriebspr\u00fcfer aber feststellte, dass fortlaufende Kassenberichte basierend auf einer tats\u00e4chlichen Ausz\u00e4hlung der offenen Ladenkasse fehlten, nahm er eine Hinzusch\u00e4tzung von 10 % der Barerl\u00f6se vor.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Archiv Newsletter Winter 2025 Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend informieren wir Sie \u00fcber Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns. Inhalt 1. Abgespecktes Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen2. Abgrenzung von Anlageverm\u00f6gen und Umlaufverm\u00f6gen3. 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