{"id":3400,"date":"2024-09-22T14:34:32","date_gmt":"2024-09-22T12:34:32","guid":{"rendered":"https:\/\/steuerteam.de\/?p=3400"},"modified":"2024-09-22T14:43:30","modified_gmt":"2024-09-22T12:43:30","slug":"newsletter-sommer-2024","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/steuerteam.de\/en\/aktuelles\/newsletter\/newsletter-sommer-2024","title":{"rendered":"Newsletter Sommer 2024"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"3400\" class=\"elementor elementor-3400\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-4bc7d2a2 elementor-section-full_width elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"4bc7d2a2\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-21e53fa5\" data-id=\"21e53fa5\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-49af9445 elementor-widget elementor-widget-image\" data-id=\"49af9445\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"image.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t<img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" width=\"1903\" height=\"450\" src=\"https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen.jpg\" class=\"attachment-full size-full wp-image-151\" alt=\"\" srcset=\"https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen.jpg 1903w, https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen-300x71.jpg 300w, https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen-1024x242.jpg 1024w, https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen-768x182.jpg 768w, https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen-1536x363.jpg 1536w\" sizes=\"(max-width: 1903px) 100vw, 1903px\" \/>\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-24e1a9a4 elementor-section-full_width elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"24e1a9a4\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-50 elementor-top-column elementor-element elementor-element-34e3fe3d\" data-id=\"34e3fe3d\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-607b8810 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"607b8810\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h3 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Archiv<\/h3>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-50 elementor-top-column elementor-element elementor-element-7bb411d\" data-id=\"7bb411d\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-17efba51 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"17efba51\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h1 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Newsletter Sommer 2024 <\/h1>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-2014525 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"2014525\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p>Sehr geehrte Damen und Herren,<\/p><p>nachfolgend informieren wir Sie \u00fcber Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-2ffd709c elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"2ffd709c\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p>1. Einf\u00fchrung der Pflicht zur E-Rechnung<br \/>2. Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit eines elektronischen Fahrtenbuchs<br \/>3. Anwaltskammer h\u00e4lt Soli f\u00fcr verfassungswidrig<br \/>4. Pauschalbesteuerung der \u00dcberlassung von VIP-Logen<br \/>5. Mehrfache Aussch\u00f6pfung des H\u00f6chstbetrags f\u00fcr Investitionsabzugsbetr\u00e4ge<br \/>6. Accessoires und Kleidungsst\u00fccke sind keine Betriebsausgaben<br \/>7. \u00dcberlassung an Angeh\u00f6rige verhindert nicht Spekulationsgewinn<br \/>8. Separates Gartengrundst\u00fcck kann nicht selbstgenutzt werden <br \/>9. Pflegepauschbetrag nur bei angemessener Pflegeleistung<br \/>10. Letztmalige Fristverl\u00e4ngerung f\u00fcr Corona-Schlussabrechnungen<br \/>11. Doppelte Haushaltsf\u00fchrung nur bei l\u00e4ngerer Fahrzeit<br \/>12. Geltendmachung der Energiepreispauschale nicht beim Arbeitgeber<br \/>13. \u00dcberblick zu den \u00c4nderungen durch das Wachstumschancengesetz<br \/>14. Datenaustausch zu Auslandskonten ist verfassungsgem\u00e4\u00df<br \/>15. Erweiterte K\u00fcrzung bei einer Betriebsverpachtung<br \/>16. Voraussetzungen f\u00fcr Option zum Teileink\u00fcnfteverfahren<br \/>17. Anhebung der Schwellenwerte f\u00fcr die Betriebsgr\u00f6\u00dfenklassen<br \/>18. Versp\u00e4tete Pauschalversteuerung kann zu Beitragspflicht f\u00fchren<br \/>19. Erfassung von Gutscheinen bei der Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung<br \/>20. Investitionsabzugsbetr\u00e4ge bei steuerbefreiten Solaranlagen<br \/>21. Unterbringung in einer Pflege-WG<br \/>22. Sch\u00e4tzungsbefugnis bei Verwendung alter Registrierkassen<br \/>23. Besteuerung der Energiepreispauschale ist verfassungskonform<br \/>24. Steuerberaterverband lehnt Steuerbescheide am Samstag ab<br \/>25. Waschservice ist keine haushaltsnahe Dienstleistung<br \/>26. Entwurf f\u00fcr das Jahressteuergesetz 2024<br \/>27. Pr\u00e4implantationsdiagnostik als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung<br \/>28. Betriebsveranstaltungen mit beschr\u00e4nktem Teilnehmerkreis<br \/>29. Prognostizierte Steuereinnahmen brechen deutlich ein<br \/>30. Korrektur angerechneter Kapitalertragsteuer<br \/>31. Voraussetzungen f\u00fcr Ansatz einer Pensionsr\u00fcckstellung<br \/>32. Erleichterungen f\u00fcr Gesch\u00e4digte des Hochwassers<br \/>33. Wachstumsinitiative der Bundesregierung<br \/>34. Aussetzung der Vollziehung f\u00fcr Grundsteuerwertbescheid<br \/>35. Baden-W\u00fcrttemberger Grundsteuer ist verfassungskonform<br \/>36. Schonverm\u00f6gen eines Unterhaltsempf\u00e4ngers<br \/>37. Versp\u00e4tungszuschlag verst\u00f6\u00dft nicht gegen Unschuldsvermutung<br \/>38. Steuerquote erreicht einen neuen Jahrhundertrekord<\/p><h1>Einf\u00fchrung der Pflicht zur E-Rechnung<\/h1><h2>Ab 2025 sollen Unternehmen nach dem Willen des Fiskus den ersten Schritt zu einer kompletten Erfassung aller Ums\u00e4tze durch das Finanzamt machen und f\u00fcr B2B-Ums\u00e4tze nur noch elektronische Rechnungen verwenden.<\/h2><p>Teil des Wachstumschancengesetzes ist die Einf\u00fchrung der Pflicht f\u00fcr Unternehmen, ab 2025 f\u00fcr Lieferungen und Leistungen an andere Unternehmen eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) auszustellen. Als E-Rechnung gilt dabei nur eine Rechnung in einem strukturierten elek\u00adtronischen Format, das automatisch weiterverarbeitet werden kann. Papierrechnungen und andere elektronische Rechnungen, beispielsweise reine PDF-Dokumente, z\u00e4hlen dagegen als sonstige Rechnungen, die nicht den neuen Vorgaben entsprechen. Eine Ausnahme von dieser Pflicht gilt nur f\u00fcr Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, Fahrausweise und den Gro\u00dfteil der umsatzsteuerfreien Ums\u00e4tze.<\/p><p>Die Einf\u00fchrung dieser Pflicht ist f\u00fcr den Fiskus der erste Schritt, um die Unternehmen schon in wenigen Jahren mit einer weiteren Pflicht zu belasten, n\u00e4mlich s\u00e4mtliche per E-Rechnung abgerechneten Ums\u00e4tze einzeln und zeitnah auch an das Finanzamt zu \u00fcbermitteln. Davon erhofft sich der Staat eine noch bessere Kontrolle der Unternehmen und eine Reduzierung von Betrugsf\u00e4llen bei der Umsatzsteuer, zumal einige andere EU-Staaten bereits ein solches System praktizieren.<\/p><p>Noch ist es aber nicht soweit und die Unternehmen haben vorerst schon genug Arbeit damit, den ersten Schritt rechtzeitig umzusetzen. Zwar gibt es \u00dcbergangsregelungen, doch diese gelten entgegen den W\u00fcnschen des Bundesrats nur f\u00fcr die Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung. Konkret kann in einem \u00dcbergangszeitraum bis Ende 2026 mit Zustimmung des Empf\u00e4ngers statt einer elektronischen Rechnung auch eine sonstige Rechnung ausgestellt werden. F\u00fcr Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat, gilt diese \u00dcbergangsfrist sogar bis Ende 2027. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen alle Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen das verwendete Format untereinander vereinbaren, womit insbesondere das EDI-Verfahren mindestens bis Ende 2027 nutzbar bleibt.<\/p><div class=\"img\">\u00a0<\/div><p>Zum Empfang einer E-Rechnung sowie deren Verarbeitung und Archivierung nach den gesetzlichen Regelungen m\u00fcssen dagegen ab 2025 alle Unternehmen in der Lage sein, denn schon w\u00e4hrend der \u00dcbergangszeit hat der Rechnungsempf\u00e4nger keinen Anspruch mehr, von seinem Lieferanten eine &#8220;klassische&#8221; Rechnung zu verlangen. Komplett auf die E-Rechnung umstellen k\u00f6nnen ab 2025 trotzdem nur die wenigsten Betriebe, denn die Pflicht umfasst nur inl\u00e4ndische B2B-Ums\u00e4tze. Verkauft ein Unternehmen auch ins Ausland oder an Privatkunden, werden die Kunden oftmals nicht in der Lage sein, das deutsche Format f\u00fcr die E-Rechnung zu verarbeiten und dementsprechend eine &#8220;klassische&#8221; Rechnung erwarten.<\/p><p>Dieses Problem l\u00e4sst sich immerhin weitgehend durch die Verwendung hybrider Formate eliminieren, also z. B. eine PDF-Datei mit eingebetteten Rechnungsdaten in einem strukturierten Format. Kunden, die die strukturierten Daten nicht verarbeiten k\u00f6nnen, haben diese dann trotzdem in der gewohnten PDF-Ansicht vorliegen. Immerhin bringt die E-Rechnung auch einige Vorteile mit sich:<\/p><ul><li><p>Im Vergleich zur klassischen Papierrechnung entfallen bei der E-Rechnung die Arbeits- und Materialkosten f\u00fcr Druck und Versand der Rechnung.<\/p><\/li><li><p>Beim Rechnungseingang entf\u00e4llt der Aufwand f\u00fcr die physische Rechnungsablage oder das ersetzende Scannen einer Papierrechnung.<\/p><\/li><li><p>Durch den Verzicht auf physische Rechnungen kann die Rechnungsbearbeitung dezentral und ortsunabh\u00e4ngig erfolgen.<\/p><\/li><li><p>Der gr\u00f6\u00dfte Vorteil der E-Rechnung ist aber, dass alle Rechnungsdaten in einem strukturierten Format vorliegen, das elektronisch weiterverarbeitet werden kann. Damit k\u00f6nnen viele Angaben &#8211; die entsprechende Software vorausgesetzt &#8211; vollautomatisch in die Buchhaltung \u00fcbernommen werden. Das reduziert nicht nur den Arbeitsaufwand erheblich, sondern vermeidet auch zahlreiche Eingabefehler, die bei der manuellen Erfassung entstehen.<\/p><\/li><\/ul><p>Um einen m\u00f6glichst reibungslosen Start in das Zeitalter der E-Rechnung zu gew\u00e4hrleisten, sollten Sie m\u00f6glichst fr\u00fch mit den Vorbereitungen beginnen. Mit der richtigen Soft- und Hardware ist es dabei nicht getan, denn auch Gesch\u00e4ftsprozesse m\u00fcssen angepasst und Mitarbeiter auf die neuen Verfahrensweisen geschult werden. Dabei sollten Sie auch die Eingangskontrolle und Datensicherheit im Auge behalten, denn je mehr Rechnungen k\u00fcnftig per E-Mail verschickt werden, desto mehr Betr\u00fcger werden versuchen, sich mit gef\u00e4lschten Rechnungsanh\u00e4ngen und fingierten E-Mails ungerechtfertigte Zahlungen zu erschleichen oder Zugriff auf die IT-Infrastruktur des Unternehmens zu verschaffen. Daneben drohen mit der Einf\u00fchrung der E-Rechnung noch diverse weitere H\u00fcrden und Stolperfallen steuerlicher Art. Einige Beispiele:<\/p><ul><li><p>Die Pflicht zum Empfang und zur Verarbeitung von E-Rechnungen trifft alle Unternehmer, auch solche, die nur steuerfreie Ums\u00e4tze ausf\u00fchren, z.B. \u00c4rzte oder Betreiber von Photovoltaikanlagen. Auch umsatzsteuerliche Kleinunternehmer, Pauschallandwirte oder Vermieter von gewerblich genutzten Objekten sind davon betroffen.<\/p><\/li><li><p>Auch wenn dies eigentlich nicht der Fall sein sollte, k\u00f6nnen in hybriden Formaten (PDF-Datei mit eingebetteten strukturierten Rechnungsdaten) die Angaben in der PDF-Darstellung und im strukturierten Teil voneinander abweichen. Steuerlich verbindlich sind jedoch nur die Angaben im strukturierten Teil. Wer sich bei der Pr\u00fcfung einer Eingangsrechnung auf die PDF-Darstellung verl\u00e4sst, kann bei einer Betriebspr\u00fcfung eine b\u00f6se \u00dcberraschung erleben, z.B. wenn im strukturierten Teil Pflichtangaben fehlen.<\/p><\/li><li><p>Bereits ausgestellte Dauerrechnungen auf Papier oder in einem nicht strukturierten elektronischen Format gelten zwar vorl\u00e4ufig weiter. Sp\u00e4testens mit dem Ende des \u00dcbergangszeitraums verlieren sie jedoch ihre G\u00fcltigkeit und m\u00fcssen bis dahin neu als E-Rechnung ausgestellt werden.<\/p><\/li><\/ul><p>Das Bundesfinanzministerium hat bereits den Entwurf f\u00fcr eine Verwaltungsanweisung zur E-Rechnung ver\u00f6ffentlicht, der in den n\u00e4chsten Monaten finalisiert wird. Zu den darin enthaltenen Detailregelungen und weiteren Fragen rund um die E-Rechnung erfahren Sie mehr in den n\u00e4chsten Ausgaben.<\/p><div>\u00a0<\/div><div>\u00a0<\/div><h1>Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit eines elektronischen Fahrtenbuchs<\/h1><h2>Wenn nachtr\u00e4gliche \u00c4nderungen in einem elektronischen Fahrtenbuch nicht in der Datendatei selbst dokumentiert werden, liegt kein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch vor.<\/h2><p>Mittlerweile sind elektronische Fahrtenb\u00fccher eher die Regel als die Ausnahme, denn meist stellen diese eine Arbeitserleichterung bei der l\u00e4stigen Dokumentation f\u00fcr das Finanzamt dar. Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf weist aber wieder einmal darauf hin, dass auch elektronische Fahrtenb\u00fccher eine geschlossene Form haben m\u00fcssen, um steuerlich anerkannt zu werden.<\/p><p>Eine \u00e4u\u00dfere geschlossene Form weist ein mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugtes Fahrtenbuch laut dem Urteil nur dann auf, wenn nachtr\u00e4gliche Ver\u00e4nderungen an den zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt eingegebenen Daten technisch ausgeschlossen sind oder in der Datei selbst dokumentiert oder offen gelegt werden und bereits bei gew\u00f6hnlicher Einsichtnahme in das elektronische Fahrtenbuch erkennbar sind. Alle erforderlichen Angaben m\u00fcssen sich dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen. Ein Verweis auf erg\u00e4nzende Unterlagen ist nur zul\u00e4ssig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeintr\u00e4chtigt wird.<\/p><div class=\"img\">\u00a0<\/div><p>Die im Streitfall gef\u00fchrten elektronischen Fahrtenb\u00fccher erf\u00fcllen diese Voraussetzungen nicht, denn es wurde ein Programm verwendet, das nachtr\u00e4gliche \u00c4nderungen zul\u00e4sst, ohne diese \u00c4nderungen im Fahrtenbuch selbst offenzulegen. Eingetragene Fahrten konnten bis zur Festschreibung des jeweiligen Monats beliebig ge\u00e4ndert oder gel\u00f6scht werden. Vorgenommene Ver\u00e4nderungen sind dabei nicht unmittelbar aus dem Fahrtenbuch selbst ersichtlich gewesen, sondern wurden lediglich in Protokolldateien festgehalten. Folglich kann die Ordnungsgem\u00e4\u00dfheit des Fahrtenbuchs nur unter Heranziehung der \u00c4nderungsprotokolle \u00fcberpr\u00fcft werden. Zwar sind diese Protokolldateien ihrerseits nicht \u00e4nderbar oder l\u00f6schbar. Solche externen Dateien sind jedoch nach der \u00dcberzeugung des Gerichts schon dem Grunde nach nicht geeignet, die geschlossene Form des Fahrtenbuchs herzustellen.<\/p><p>Solche externen Dateien sind jedoch nach der \u00dcberzeugung des Gerichts schon dem Grunde nach nicht geeignet, die geschlossene Form des Fahrtenbuchs herzustellen. Der Kl\u00e4ger konnte sich auch nicht darauf berufen, dass bei der vorherigen Au\u00dfenpr\u00fcfung das Fahrtenbuch nicht beanstandet wurde, obwohl es mit derselben Software erstellt worden war. Eine blo\u00dfe Nichtbeanstandung bei der Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fchrt noch nicht dazu, dass der Steuerzahler sich bei einer sp\u00e4teren Pr\u00fcfung auf Vertrauensschutz berufen kann.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Anwaltskammer h\u00e4lt Soli f\u00fcr verfassungswidrig<\/h1><h2>In einem Gutachten f\u00fcr das Bundesverfassungsgericht bescheinigt die Bundesrechtsanwaltskammer dem Soli in seiner aktuellen Form gleich aus zwei Gr\u00fcnden Verfassungswidrigkeit.<\/h2><p>Ein Gutachten der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) f\u00fcr das Bundesverfassungsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Solidarit\u00e4tszuschlag nach seiner teilweisen Abschaffung verfassungswidrig ist. Laut der BRAK ist der Soli verfassungsrechtlich nicht mehr durch eine Ausnahmelage gedeckt. Au\u00dferdem verst\u00f6\u00dft die Erhebung des Soli bei nur noch rund 10 % der Steuerzahler gegen den Gleichheitsgrundsatz. Beim Bundesverfassungsgericht ist derzeit eine Verfassungsbeschwerde gegen den Soli in seiner aktuellen Form anh\u00e4ngig, zu der das Gericht das Gutachten der BRAK angefordert hatte.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Pauschalbesteuerung der \u00dcberlassung von VIP-Logen<\/h1><h2>Bei der pauschalen Versteuerung der \u00dcberlassung von Logenpl\u00e4tzen sind die anteiligen Ausgaben f\u00fcr Leerpl\u00e4tze nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/h2><p>Die unentgeltliche Zurverf\u00fcgungstellung von Pl\u00e4tzen in einer VIP-Loge an Gesch\u00e4ftspartner und Arbeitnehmer ist eine Sachzuwendung, die pauschal besteuert werden kann. Diese g\u00e4ngige Praxis hat der Bundesfinanzhof best\u00e4tigt, aber dabei klargestellt, dass der Gegenstand der Sachzuwendung die \u00dcberlassung des einzelnen Logenplatzes ist. Auf Leerpl\u00e4tze oder nicht besuchte Veranstaltungen entfallende Aufwendungen f\u00fcr die Loge sind deshalb ebenso wenig bei der Pauschalbesteuerung zu ber\u00fccksichtigen wie die Kosten eines Sitzplatzes f\u00fcr einen Mitarbeiter, der allein zur Betreuung der G\u00e4ste bei der Veranstaltung anwesend ist. Die Aufwendungen f\u00fcr die \u00fcberlassenen Pl\u00e4tze k\u00f6nnen \u00fcber eine sachgerechte Sch\u00e4tzung ermittelt werden. Gleiches gilt f\u00fcr den nicht zu versteuernden Werbeanteil, der auf die Zuwendung des Logenplatzes entf\u00e4llt.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Mehrfache Aussch\u00f6pfung des H\u00f6chstbetrags f\u00fcr Investitionsabzugsbetr\u00e4ge<\/h1><h2>Ein Einzelunternehmer mit mehreren voneinander unabh\u00e4ngigen Gewerbebetrieben kann den H\u00f6chstbetrag f\u00fcr Investitionsabzugsbetr\u00e4ge potenziell mehrfach aussch\u00f6pfen.<\/h2><p>F\u00fcr die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbetr\u00e4gen gibt es einen j\u00e4hrlichen H\u00f6chstbetrag, der pro Unternehmen gepr\u00fcft wird. Wenn ein Einzelunternehmer zwei voneinander unabh\u00e4ngige Betriebe f\u00fchrt, kann er den H\u00f6chstbetrag so f\u00fcr jeden Betrieb separat aussch\u00f6pfen Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf musste sich nun mit der Frage befassen, ob der Inhaber eines Altmaterialgro\u00dfhandels einen zweiten Gewerbebetrieb f\u00fchrt oder ob ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegt.<\/p><p>Der Kl\u00e4ger hatte zuvor von seiner Mutter einen Schrotthandel geerbt, der unter derselben Anschrift gef\u00fchrt wurde, aber separate Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume, Konten und eine separate Buchf\u00fchrung sowie eine eigene Steuernummer besa\u00df. Das Finanzgericht ging in diesem Fall von einem einheitlichen Gewerbebetrieb aus, weil die Betriebsteile nicht nur unter einer gemeinsamen Anschrift t\u00e4tig sind, sondern gleichartige T\u00e4tigkeiten ausf\u00fchren und sich gegenseitig erg\u00e4nzen. Das Gericht ber\u00fccksichtigte noch weitere Faktoren, die aber zum selben Ergebnis f\u00fchrten. Gegen das Urteil hat der Kl\u00e4ger Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Accessoires und Kleidungsst\u00fccke sind keine Betriebsausgaben<\/h1><h2>Auch Influencer und Personen mit \u00e4hnlichen T\u00e4tigkeiten k\u00f6nnen Ausgaben f\u00fcr Accessoires, Kosmetik oder Kleidungsst\u00fccke nicht als Betriebsausgaben geltend machen.<\/h2><p>Ein ehernes Prinzip im Steuerrecht ist, dass Gegenst\u00e4nde, die auch privat genutzt werden k\u00f6nnen, und Leistungen, die auch privaten Charakter haben, nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden k\u00f6nnen. Ausnahmen von diesem Prinzip gibt es nur in ganz bestimmten F\u00e4llen oder wenn eine eindeutige und objektive Aufteilung in einen privaten und einen beruflichen Anteil m\u00f6glich ist. Wegen dieses Prinzips scheiterte eine Influencerin mit ihrer Klage beim Nieders\u00e4chsischen Finanzgericht, mit der sie den Abzug von Ausgaben f\u00fcr Accessoires und Kleidungsst\u00fccke als Betriebsausgaben erreichen wollte.<\/p><div class=\"img\">\u00a0<\/div><p>Zwar teilte die Kl\u00e4gerin die Ausgaben in einen privaten Anteil in H\u00f6he von 60 % und einen betrieblichen Anteil in H\u00f6he von 40 % auf. Doch das Gericht verwies darauf, dass bei gew\u00f6hnlicher b\u00fcrgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Sph\u00e4re nicht m\u00f6glich ist und wies die Klage ab. Es komme nicht auf die Nutzung der Gegenst\u00e4nde an, meint das Gericht, denn allein die naheliegende M\u00f6glichkeit der Privatnutzung f\u00fchrt dazu, dass eine steuerliche Ber\u00fccksichtigung ausgeschlossen ist. Ob die angeschafften Gegenst\u00e4nde teilweise oder ausschlie\u00dflich betrieblich genutzt wurden, ist damit unerheblich. Der Beruf eines Influencers unterscheidet sich insoweit nicht von anderen Berufen.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>\u00dcberlassung an Angeh\u00f6rige verhindert nicht Spekulationsgewinn<\/h1><h2>Die unentgeltliche \u00dcberlassung einer Immobilie an die Eltern oder Schwiegereltern z\u00e4hlt nicht als Eigennutzung und verhindert damit nicht, dass ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn entstehen kann.<\/h2><p>Die zehnj\u00e4hrige Spekulationsfrist f\u00fcr Immobilien greift dann nicht, wenn das Haus oder die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass die unentgeltliche \u00dcberlassung der Immobilie an die Mutter oder Schwiegermutter diese Voraussetzung nicht erf\u00fcllt. Erforderlich sei in jedem Fall, dass der Steuerzahler die Immobilie auch selbst bewohnt, wobei eine gemeinsame Nutzung mit Angeh\u00f6rigen oder einem Dritten unsch\u00e4dlich ist, aber eine ausschlie\u00dfliche \u00dcberlassung an andere eben dazu f\u00fchrt, dass ein Spekulationsgewinn anfallen kann, wenn die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Separates Gartengrundst\u00fcck kann nicht selbstgenutzt werden<\/h1><h2>Wird von einem gro\u00dfen, selbstgenutzten Wohngrundst\u00fcck ein Teil abgetrennt und verkauft, greift die Steuerbefreiung eines Spekulationsgewinns f\u00fcr selbstgenutzte Immobilien nicht.<\/h2><p>Wer neben dem selbstgenutzten Haus eine gro\u00dfe Freifl\u00e4che hat, kann sich gl\u00fccklich sch\u00e4tzen. Solange die Freifl\u00e4che mit dem Geb\u00e4ude verbunden ist und damit ebenfalls eigenen Wohnzwecken dient, zum Beispiel als Garten verwendet wird, gilt auch daf\u00fcr die Steuerbefreiung eines Spekulationsgewinns, wenn die Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist verkauft wird. Wenn aber ein Teil der Freifl\u00e4che oder die gesamte Freifl\u00e4che abgetrennt wird, damit sie separat vom Geb\u00e4ude verkauft werden kann, entf\u00e4llt der einheitliche Nutzungs- und Funktionszusammenhang, der f\u00fcr die Steuerbefreiung notwendig ist. Der Bundesfinanzhof jedenfalls meint, dass ein unbebautes Grundst\u00fcck mangels darauf befindlichem Geb\u00e4ude nicht bewohnt werden kann und damit auch nicht unter die Steuerbefreiung fallen kann, selbst wenn es bis kurz vor dem Verkauf noch Teil des selbstgenutzten Eigentums war.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Pflegepauschbetrag nur bei angemessener Pflegeleistung<\/h1><h2>Nur wer sich zu mindestens 10 % am gesamten Pflegeaufwand einer anderen Person beteiligt, kann einen Pflegepauschbetrag als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung geltend machen.<\/h2><p>Wer f\u00fcr eine andere Person in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebed\u00fcrftigen Pflegeleistungen erbringt und daf\u00fcr keine Einnahmen erh\u00e4lt, kann einen Pflegepauschbetrag steuerlich geltend machen, der vom Pflegegrad des Pflegebed\u00fcrftigen abh\u00e4ngt. Das Finanzgericht Sachsen hat dazu aber klargestellt, dass der Anspruch auf den Pflegepauschbetrag nur besteht, wenn die Pflegeleistung mehr als 10 % des gesamten Pflegeaufwands ausmacht.<\/p><div class=\"img\">\u00a0<\/div><p>Im Streitfall besuchte ein Sohn seine pflegebed\u00fcrftige Mutter f\u00fcnf Mal im Jahr f\u00fcr mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens und half in dieser Zeit bei der K\u00f6rperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten und beim Verlassen der Wohnung. Au\u00dferdem unterst\u00fctzte er seine Mutter in organisatorischen Dingen. Das Finanzamt wollte den Pauschbetrag hier nicht gew\u00e4hren, weil die Pflege nicht \u00fcber das bei Familienbesuchen \u00dcbliche hinausging. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. F\u00fcr den Pflegepauschbetrag m\u00fcsse mindestens 10 % des pflegerischen Zeitaufwandes \u00fcbernommen werden, um einen Abzug als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung zu rechtfertigen. Andernfalls k\u00f6nnten in vielen F\u00e4llen Familienbesuche, die mit Hilfeleistungen im Haushalt verbunden seien, als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung ber\u00fccksichtigt werden, und das sei nicht Intention des Gesetzgebers gewesen.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Letztmalige Fristverl\u00e4ngerung f\u00fcr Corona-Schlussabrechnungen<\/h1><h2>Die Frist f\u00fcr die Einreichung der Schlussabrechnung zu den Corona-Wirtschaftshilfen ist ein letztes Mal verl\u00e4ngert worden, und zwar bis zum 30. September 2024.<\/h2><p>Bund und L\u00e4nder haben sich im Einklang mit den Berufsorganisationen der pr\u00fcfenden Dritten auf eine letztmalige Fristverl\u00e4ngerung zur Einreichung der Schlussabrechnung verst\u00e4ndigt. Die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen (\u00dcberbr\u00fcckungs-, November- und Dezemberhilfen) k\u00f6nnen demnach noch bis zum 30. September 2024 eingereicht werden. Mit dieser Fristverl\u00e4ngerung sind auch einige Vereinfachungen im Pr\u00fcfverfahren verbunden. Durch diese Ma\u00dfnahmen sollen den 21 Bewilligungsstellen im Lauf des Jahres m\u00f6glichst alle der noch rund 400.000 ausstehenden Schlussabrechnungen zur Pr\u00fcfung vorliegen.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Doppelte Haushaltsf\u00fchrung nur bei l\u00e4ngerer Fahrzeit<\/h1><h2>Erst bei einer \u00fcblichen Fahrzeit von mehr als einer Stunde f\u00fcr die einfache Wegstrecke kommt die Anerkennung einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung in Frage.<\/h2><p>Liegen Hauptwohnung und erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte lediglich 30 km auseinander und betr\u00e4gt die durchschnittliche Fahrzeit mit dem Auto f\u00fcr diese Strecke etwa eine Stunde, ist eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung nicht anzuerkennen. F\u00fcr das Finanzgericht M\u00fcnster spielte es keine Rolle, dass die Fahrzeit mit \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln mehr als zwei Stunden betrug, weil der Kl\u00e4ger nicht nachvollziehbar darlegen konnte, dass er die t\u00e4glichen Fahrten auf diese Weise zur\u00fcckgelegt h\u00e4tte, nachdem ihm vom Arbeitgeber ein Firmenwagen auch zur Privatnutzung \u00fcberlassen worden war. Eine \u00fcbliche Wegezeit von bis zu einer Stunde h\u00e4lt das Gericht noch f\u00fcr zumutbar, und da die \u00fcblichen Wegezeiten ma\u00dfgeblich sind, seien zeitweise Verz\u00f6gerungen aufgrund von Baustellen nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Geltendmachung der Energiepreispauschale nicht beim Arbeitgeber<\/h1><h2>Eine nicht ausgezahlte Energiepreispauschale d\u00fcrfen Arbeitnehmer nicht beim Arbeitgeber einfordern, sondern m\u00fcssen diese durch Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2022 beim Finanzamt geltend machen.<\/h2><p>Eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Energiepreispauschale ist vom Arbeitnehmer nicht gegen\u00fcber dem Arbeitgeber, sondern im Rahmen des Veranlagungsverfahrens f\u00fcr 2022 durch Abgabe einer Einkommensteuererkl\u00e4rung geltend zu machen. Nachdem bereits ein Finanzgericht vergleichbar entschieden hatte, hat der Bundesfinanzhof nun best\u00e4tigt, dass sich der Arbeitnehmer grunds\u00e4tzlich an sein Finanzamt wenden und eine Steuererkl\u00e4rung abgeben muss, wenn ihm der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nicht auszahlt. Erst wenn sich auch das Finanzamt str\u00e4uben sollte, kann die Pauschale vor dem Finanzgericht erstritten werden.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>\u00dcberblick zu den \u00c4nderungen durch das Wachstumschancengesetz<\/h1><h2>Mit Verz\u00f6gerung und deutlich reduziertem Umfang ist das Wachstumschancengesetz doch noch verabschiedet worden und in Kraft getreten.<\/h2><p>Seinem Namen macht das Wachstumschancengesetz keine gro\u00dfe Ehre mehr, denn das darin urspr\u00fcnglich enthaltene Entlastungsvolumen ist in einem der z\u00e4hesten Gesetzgebungsverfahren der j\u00fcngeren Vergangenheit nicht gewachsen, sondern erheblich geschrumpft. Immerhin wurde die vom Vermittlungsausschuss mit den Stimmen der Regierungskoalition beschlossene Kompromissl\u00f6sung beim Showdown im Bundesrat mit breiter Mehrheit best\u00e4tigt, sodass das Gesetz am 27. M\u00e4rz 2024 verk\u00fcndet werden konnte und damit in Kraft getreten ist. Das Wachstumschancengesetz erf\u00fcllt auch die Aufgabe eines Jahressteuergesetzes f\u00fcr 2023 und enth\u00e4lt zahlreiche Detailregelungen, die nur in ganz bestimmten F\u00e4llen Auswirkungen haben. Der folgende \u00dcberblick zeigt daher nur die wesentlichen \u00c4nderungen, die in der finalen Fassung des Gesetzes enthalten sind.<\/p><ul><li><p><b>Degressive Abschreibung:<\/b> Die M\u00f6glichkeit einer degressiven Abschreibung, die Ende 2022 ausgelaufen war, wird noch einmal f\u00fcr neun Monate wiederbelebt. Bei einer Anschaffung oder Herstellung beweglicher Wirtschaftsg\u00fcter nach dem 31. M\u00e4rz 2024 und vor Ende des Jahres 2024 ist deren degressive Abschreibung mit h\u00f6chstens 20 % bzw. dem Zweifachen des linearen AfA-Satzes m\u00f6glich. Urspr\u00fcnglich waren eine l\u00e4ngere Laufzeit des Investitionsfensters als auch ein H\u00f6chstsatz von 25 % bzw. das 2,5-fache des linearen AfA-Satzes geplant, doch das war den Bun-desl\u00e4ndern zu teuer.<\/p><\/li><li><p><b>Degressive AfA f\u00fcr Geb\u00e4ude:<\/b> Wegen des starken R\u00fcckgangs der Baut\u00e4tigkeit ist die degressive Abschreibung f\u00fcr Geb\u00e4ude weiterhin im Gesetz enthalten. Zwar ist sie auf Geb\u00e4ude beschr\u00e4nkt, die Wohnzwecken dienen, kann dann aber in H\u00f6he von 5 % (urspr\u00fcnglich waren 6 % vorgesehen) vorgenommen werden. Die degressive Abschreibung ist m\u00f6glich f\u00fcr Geb\u00e4ude in einem EU\/EWR-Staat, deren Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen oder f\u00fcr die der Kaufvertrag in diesem Zeitraum abgeschlossen wird. W\u00e4hrend die degressive Abschreibung l\u00e4uft, ist keine zus\u00e4tzliche Abschreibung f\u00fcr eine au\u00dfergew\u00f6hnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung m\u00f6glich. Allerdings kann jederzeit zur linearen Abschreibung gewechselt werden, bei der eine solche zus\u00e4tzliche Abschreibung dann m\u00f6glich w\u00e4re.<\/p><\/li><li><p><b>Mietwohnungsneubau:<\/b> Die geltende Sonderabschreibung f\u00fcr den Mietwohnungsneubau kann zus\u00e4tzlich zur jetzt eingef\u00fchrten degressiven AfA f\u00fcr Wohngeb\u00e4ude in Anspruch genommen werden. Die Laufzeit der Regelung wurde deshalb um fast drei Jahre bis zum 1. Oktober 2029 verl\u00e4ngert. F\u00fcr nach 2022 gestellte Bauantr\u00e4ge wurden au\u00dferdem die Baukostenobergrenze von 4.800 Euro\/m\u00b2 auf 5.200 Euro\/m\u00b2 und die maximale Bemessungsgrundlage von 2.500 Euro\/m\u00b2 auf 4.000 Euro\/m\u00b2 angehoben.<\/p><\/li><li><p><b>Sonderabschreibung:<\/b> Kleinere Betriebe, die im Vorjahr einen Gewinn von maximal 200.000 Euro erzielt haben, k\u00f6nnen f\u00fcr bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter in den ersten f\u00fcnf Jahren eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 20 % geltend machen. F\u00fcr ab 2024 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsg\u00fcter wird die Sonderabschreibung auf maximal 40 % angehoben. Urspr\u00fcnglich geplant war eine Anhebung auf bis zu 50 %.<\/p><\/li><li><p><b>Geschenke:<\/b> Geschenke an Nichtarbeitnehmer d\u00fcrfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern deren Wert im Kalenderjahr mehr als 35 Euro pro Empf\u00e4nger ausmacht. Diese Abzugsgrenze steigt f\u00fcr alle nach 2023 beginnenden Wirtschaftsjahre auf 50 Euro pro Person und Jahr.<\/p><\/li><li><p><b>Elektrofirmenwagen:<\/b> Bei der 1 %-Regelung sind reine Elektrofahrzeuge derzeit sehr beg\u00fcnstigt. Statt 1 % des Bruttolistenpreises sind nur 0,25 % als geldwerter Vorteil f\u00fcr die Privatnutzung anzusetzen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Listenpreis nicht h\u00f6her als 60.000 Euro ist. F\u00fcr ab 2024 angeschaffte Fahrzeuge wird diese Grenze auf 70.000 Euro angehoben.<\/p><\/li><li><p><b>Berufskraftfahrer:<\/b> Der Pauschbetrag f\u00fcr Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug \u00fcbernachten, steigt ab 2024 von 8 Euro auf 9 Euro pro Kalendertag. Statt der Pauschale k\u00f6nnen auch weiterhin die tats\u00e4chlichen Aufwendungen geltend gemacht werden.<\/p><\/li><li><p><b>Gruppenunfallversicherung:<\/b> Die Beitr\u00e4ge zu einer Gruppenunfallversicherung k\u00f6nnen pauschal mit 20 % versteuert werden, wenn der durchschnittliche Beitrag je Arbeitnehmer nach Abzug der Versicherungssteuer nicht mehr als 100 Euro im Jahr betr\u00e4gt. Ab 2024 entf\u00e4llt der Grenzbetrag, womit alle Gruppenunfallversicherungen pauschal versteuert werden k\u00f6nnen.<\/p><\/li><li><p><b>Qualifizierungsgeld:<\/b> Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Arbeitnehmer bei einer beruflichen Weiterbildung von der Agentur f\u00fcr Arbeit ein Qualifizierungsgeld. Dieses z\u00e4hlt nun zu den steuerfreien, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Lohnersatzleistungen. Gleichzeitig wurden die vom Arbeitgeber zu tragenden Weiterbildungskosten steuerfrei gestellt.<\/p><\/li><li><p><b>Abfrage durch Arbeitgeber:<\/b> Seit 2023 ist in der Lohnsteuerbescheinigung verpflichtend die Steueridentifikationsnummer des Arbeitnehmers anzugeben. Damit Arbeitgeber diese auch dann beim Finanzamt anfragen k\u00f6nnen, wenn der Arbeitnehmer diese nicht mitgeteilt oder den Arbeitgeber zu einer Abfrage bevollm\u00e4chtigt hat, wurde nun eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die eine Abfrage durch den Arbeitgeber erm\u00f6glicht. Die \u00c4nderung betrifft jedoch nur Bestandsf\u00e4lle, in denen der Arbeitgeber f\u00fcr den Arbeitnehmer schon f\u00fcr 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung \u00fcbermittelt hat und schafft damit eine gesetzliche Grundlage f\u00fcr die entsprechende Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums.<\/p><\/li><li><p><b>Erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung:<\/b> Bisher kann die erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung f\u00fcr bestimmte Entsch\u00e4digungen und Verg\u00fctungen f\u00fcr mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeiten schon beim Lohnsteuerabzug ber\u00fccksichtigt werden. Weil das aber f\u00fcr die Arbeitgeber recht kompliziert und mit steuerlichen Risiken verbunden ist, wird das Verfahren ab 2025 gestrichen. Arbeitnehmer k\u00f6nnen die erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung weiterhin durch Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung nachtr\u00e4glich beim Finanzamt geltend machen.<\/p><\/li><li><p><b>Private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte:<\/b> Gewinne aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften sind steuerfrei, wenn der erzielte Gewinn nicht mehr als 600 Euro im Jahr betr\u00e4gt. Diese Freigrenze wird ab 2024 auf 1.000 Euro angehoben. Bei zusammenveranlagten Ehegatten hat wie bisher jeder der beiden Ehegatten einzeln Anspruch auf die Freigrenze.<\/p><\/li><li><p><b>Rentenbesteuerung:<\/b> Um die vom Bundesfinanzhof geforderte Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Renten umzusetzen, steigt der vom Jahr des Rentenbeginns abh\u00e4ngige Besteuerungsanteil der Rente ab 2023 j\u00e4hrlich nicht mehr um 1,0 %, sondern nur noch um 0,5 %. Bei einem Renteneintritt im Jahr 2024 betr\u00e4gt der Besteuerungsanteil damit statt 84 % nur 83 %. Durch die \u00c4nderung wird die volle Besteuerung der Rente erst 2058 statt bisher 2040 erreicht.<\/p><\/li><li><p><b>Versorgungsfreibetrag:<\/b> Korrespondierend zur ge\u00e4nderten Rentenbesteuerung wird auch der Versorgungsfreibetrag angepasst. Beginnend mit dem Jahr 2023 wird der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrages j\u00e4hrlich nicht mehr um 0,8 %, sondern nur noch um 0,4 % verringert. Der H\u00f6chstbetrag sinkt ab 2023 um j\u00e4hrlich 30 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um j\u00e4hrlich 9 Euro.<\/p><\/li><li><p><b>Altersentlastungsbetrag:<\/b> Ebenfalls angepasst wird der Altersentlastungsbetrag. Dieser wird nun j\u00e4hrlich nur noch um 0,4 % statt bisher 0,8 % verringert. Der H\u00f6chstbetrag sinkt dementsprechend ab dem Jahr 2023 um j\u00e4hrlich 19 Euro anstatt bisher 38 Euro.<\/p><\/li><li><p><b>Kleinbetragsrenten:<\/b> Sofern die monatliche Rente aus einem steuerbeg\u00fcnstigten Vertrag unter einem bestimmten Grenzbetrag liegen w\u00fcrde (2024 bei 35,35 Euro), kann sie vom Anbieter auch in Form einer einmaligen Kapitalabfindung ausgezahlt werden, ohne dass dies negative steuerliche Folgen h\u00e4tte. K\u00fcnftig soll die Abfindung einer Kleinbetragsrente w\u00e4hrend der Auszahlungsphase auch dann steuerunsch\u00e4dlich m\u00f6glich sein, wenn die Rente durch einen Versorgungsausgleich den Grenzbetrag erreicht oder unterschreitet.<\/p><\/li><li><p><b>Zinsschranke:<\/b> Verschiedene \u00c4nderungen der Zinsschranke, die zum Gro\u00dfteil auf neue EU-Vorgaben zur\u00fcckgehen, waren urspr\u00fcnglich auch Teil des Wachstumschancengesetzes. Da diese aber noch vor dem Jahreswechsel in Kraft treten mussten, wurden sie kurzfristig in das Kreditzweitmarktf\u00f6rderungsgesetz transplantiert.<\/p><\/li><li><p><b>Verlustvortrag:<\/b> Nach dem geltenden Recht ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. Euro (2 Mio. Euro f\u00fcr zusammenveranlagte Ehegatten) der Verlustvortrag unbeschr\u00e4nkt m\u00f6glich. F\u00fcr den Teil, der den Sockelbetrag \u00fcberschreitet, ist der Verlustvortrag auf 60 % der Eink\u00fcnfte beschr\u00e4nkt, die in dem Jahr erzielt werden, auf das der Verlust vorgetragen wird. Statt der geplanten Aussetzung dieser Mindestgewinnbesteuerung wird lediglich die Grenze von 2024 bis Ende 2027 auf 70 % angehoben.<\/p><\/li><li><p><b>Spendenabzug:<\/b> Spenden an eine gemeinn\u00fctzige Organisation au\u00dferhalb Deutschlands d\u00fcrfen ab 2025 nur dann steuerlich abgezogen werden, wenn der Spendenempf\u00e4nger eine Zuwendungsbest\u00e4tigung gem\u00e4\u00df dem amtlichen Muster ausstellt. Um dazu befugt zu sein, muss die Organisation im Zuwendungsempf\u00e4ngerregister beim Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern registriert sein, das dieses Jahr aufgebaut wird.<\/p><\/li><li><p><b>Buchf\u00fchrungspflicht:<\/b> F\u00fcr Wirtschaftsjahre, die nach 2023 beginnen, werden die Buchf\u00fchrungspflichtgrenzen angehoben. Die Buchf\u00fchrungspflicht gilt nun ab einem Jahresumsatz von 800.000 Euro (bisher 600.000 Euro) oder einem Jahresgewinn von 80.000 Euro (bisher 60.000 Euro). Aufgrund des sp\u00e4ten Inkrafttretens des Wachstumschancengesetzes kann es sein, dass vom Finanzamt bereits eine Aufforderung zur Buchf\u00fchrungspflicht erlassen wurde, obwohl die neuen Grenzwerte nicht \u00fcberschritten werden. Wurde die Aufforderung vor dem Inkrafttreten der h\u00f6heren Grenzbetr\u00e4ge erlassen, ist beim Finanzamt ein Antrag auf Aufhebung der Aufforderung m\u00f6glich.<\/p><\/li><li><p><b>Aufbewahrungspflicht:<\/b> Wer im Jahr \u00dcberschusseink\u00fcnfte (Arbeitslohn, Renten, Kapitalertr\u00e4ge, Mieten und Pachten) von mehr als 500.000 Euro erzielt, muss Unterlagen \u00fcber die Einnahmen und Werbungskosten aus den \u00dcberschusseink\u00fcnften sechs Jahre aufbewahren. Diese Betragsgrenze wird ab 2027 auf 750.000 Euro angehoben. Auch wenn die Grenze ab 2027 nicht mehr \u00fcberschritten wird, m\u00fcssen die bis Ende 2026 angefallenen Unterlagen bis zum Ende der jeweiligen Aufbewahrungsfrist weiter archiviert werden.<\/p><\/li><li><p><b>Thesaurierungsbeg\u00fcnstigung:<\/b> Durch mehrere Ma\u00dfnahmen soll die Thesaurierungsbeg\u00fcnstigung auch f\u00fcr Unternehmer attraktiv werden, die nicht den Spitzensteuersatz zahlen. Dazu wird insbesondere der beg\u00fcnstigungsf\u00e4hige Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer und die Betr\u00e4ge erh\u00f6ht, die zur Zahlung der Einkommensteuer entnommen werden. Im Gegensatz zum Regierungsentwurf, nach dem die \u00c4nderungen erst 2025 gelten sollten, greifen diese schon ab 2024.<\/p><\/li><li><p><b>K\u00f6rperschaftsteueroption:<\/b> Ab sofort k\u00f6nnen auch eingetragene Gesellschaften b\u00fcrgerlichen Rechts die Option zur K\u00f6rperschaftsteuer in Anspruch nehmen. Die Option gilt damit nun f\u00fcr alle Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und eine eingetragene GbR. Einige Regelungen zur Option werden zudem angepasst.<\/p><\/li><li><p><b>Stromlieferungen:<\/b> Um Mieterstrommodelle und Solaranlagen zu f\u00f6rdern, wurde die K\u00f6rperschaftsteuerbefreiung f\u00fcr Wohnungsbaugenossenschaften und -vereine angepasst und gilt nun, wenn die Einnahmen aus Stromlieferungen 30 % der Gesamteinnahmen (bisher 20 %) nicht \u00fcbersteigen. Au\u00dferdem gilt die erweiterte K\u00fcrzung bei der Gewerbesteuer f\u00fcr grundst\u00fccksverwaltende Unternehmen nun, wenn die Einnahmen aus Solaranlagen und Ladestationen f\u00fcr Elektrofahrzeuge nicht mehr als 20 % der Gesamteinnahmen (bisher 10 %) ausmachen. Beide \u00c4nderungen gelten ab dem Jahr 2023.<\/p><\/li><li><p><b>Elektronische Rechnungen:<\/b> F\u00fcr Lieferungen und Leistungen an andere Unternehmer m\u00fcssen ab 2025 zwingend elektronische Rechnungen ausgestellt werden. Dies ist der erste Schritt zur Einf\u00fchrung eines nationalen Meldesystems f\u00fcr alle Ums\u00e4tze, mit dem der Fiskus Umsatzsteuerbetrug bek\u00e4mpfen will. Als elektronische Rechnung gilt dabei nur eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das automatisch weiterverarbeitet werden kann. Papierrechnungen und andere elektronische Rechnungen, beispielsweise reine PDF-Dokumente, gelten dagegen als sonstige Rechnungen. In einem \u00dcbergangszeitraum bis Ende 2026 kann mit Zustimmung des Empf\u00e4ngers statt einer elektronischen Rechnung auch eine sonstige Rechnung ausgestellt werden. F\u00fcr Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat, gilt diese \u00dcbergangsfrist sogar bis Ende 2027. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen alle Unternehmen &#8211; unabh\u00e4ngig von Umsatzgrenzen &#8211; unter bestimmten Voraussetzungen das verwendete Format untereinander vereinbaren, womit insbesondere das EDI-Verfahren bis Ende 2027 nutzbar bleibt. Mehr \u00fcber die elektronische Rechnung und die damit verbundenen Pflichten erfahren Sie in den n\u00e4chsten Ausgaben.<\/p><\/li><li><p><b>Ist-Besteuerung:<\/b> Die Option zur Ist-Besteuerung besteht ab 2024 bis zu einem Vorjahresumsatz von 800.000 Euro statt bisher 600.000 Euro.<\/p><\/li><li><p><b>Umsatzsteuer-Voranmeldung:<\/b> Ab 2025 ist die Befreiung von der Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung m\u00f6glich, wenn die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 2.000 Euro betragen hat. Bis einschlie\u00dflich 2024 betr\u00e4gt der Schwellenwert noch 1.000 Euro.<\/p><\/li><li><p><b>Kleinunternehmer:<\/b> Bereits ab 2024 m\u00fcssen umsatzsteuerliche Kleinunternehmer in den meisten F\u00e4llen keine Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung mehr abgeben.<\/p><\/li><li><p><b>Forschungszulage:<\/b> Die Regelungen zur Forschungszulage werden an mehreren Stellen verbessert, sodass insbesondere Einzelunternehmen und Kleinbetriebe st\u00e4rker von der Forschungszulage profitieren k\u00f6nnen. Beispielsweise wird der ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Wert einer Arbeitsstunde des Einzelunternehmers oder Gesellschafters von 40 Euro auf 70 Euro angehoben. Au\u00dferdem k\u00f6nnen KMU-Betriebe eine Erh\u00f6hung der Forschungszulage um 10 % beantragen, womit statt 25 % dann 35 % der Bemessungsgrundlage als Forschungszulage gew\u00e4hrt werden. Die H\u00f6chstgrenze der Bemessungsgrundlage wird von bisher 4 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro angehoben. Allerdings gelten diese und weitere Verbesserungen erst ab Inkrafttreten des Gesetzes, also ab dem 28. M\u00e4rz 2024.<\/p><\/li><\/ul><p>\u00a0<\/p><h1>Datenaustausch zu Auslandskonten ist verfassungsgem\u00e4\u00df<\/h1><h2>Der automatische Finanzkonten-Informationsaustausch verst\u00f6\u00dft nicht gegen Grundrechte der betroffenen Steuerzahler.<\/h2><p>Das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern erh\u00e4lt von anderen Staaten inzwischen regelm\u00e4\u00dfig Informationen \u00fcber die dort von deutschen Staatsb\u00fcrgern gef\u00fchrten Bankkonten. Es speichert diese Daten und leitet sie bei Bedarf an die zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rden weiter. Dieser automatische Informationsaustausch \u00fcber ausl\u00e4ndische Finanzkonten verst\u00f6\u00dft nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der davon betroffenen Steuerzahler.<\/p><div class=\"img\">\u00a0<\/div><p>Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die Klage mehrerer Steuerzahler abgewiesen, die Konten in der Schweiz haben und gegen die \u00dcbermittlung der Kontost\u00e4nde ihrer Schweizer Bankkonten an das Bundeszentralamt zu Felde gezogen waren. Zwar stellt die Verarbeitung und Speicherung einen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar, aber dieser ist nach der \u00dcberzeugung des Bundesfinanzhofs gerechtfertigt.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Erweiterte K\u00fcrzung bei einer Betriebsverpachtung<\/h1><h2>Eine Betriebsverpachtung ist nicht k\u00fcrzungssch\u00e4dlich, wenn die wesentlichen Betriebsgegenst\u00e4nde vermietet werden und ausschlie\u00dflich aus eigenen Grundbesitz bestehen.<\/h2><p>Unternehmen, die ausschlie\u00dflich Wohnimmobilien und Kapitalverm\u00f6gen verwalten, k\u00f6nnen bei der Gewerbesteuer die erweiterte K\u00fcrzung in Anspruch nehmen. Dass die erweitere K\u00fcrzung auch im Fall einer Betriebsverpachtung in Frage kommen kann, hat der Bundesfinanzhof best\u00e4tigt: Eine Betriebsverpachtung ist nicht k\u00fcrzungssch\u00e4dlich, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepr\u00e4ge gebenden Betriebsgegenst\u00e4nde vermietet werden und es sich dabei ausschlie\u00dflich um eigenen bebauten oder unbebauten Grundbesitz handelt. Die Mitvermietung von Geb\u00e4udebestandteilen, die dem gemeinschaftlichen Eigentum zugeordnet sind, ist dabei ein zwingend notwendiger Teil der \u00dcberlassung eigenen Grundbesitzes und deshalb nicht k\u00fcrzungssch\u00e4dlich.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Voraussetzungen f\u00fcr Option zum Teileink\u00fcnfteverfahren<\/h1><h2>Nach einer wirksamen erstmaligen Antragstellung ist das Teileink\u00fcnfteverfahren auch in den folgenden vier Jahren anzuwenden, selbst wenn die Voraussetzungen in der Zwischenzeit entfallen sind.<\/h2><p>F\u00fcr die Ertr\u00e4ge aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen das Teileink\u00fcnfteverfahren anstelle der Abgeltungsteuer gew\u00e4hlt werden. Der Antrag auf das Teileink\u00fcnfteverfahren gilt &#8211; solange er nicht widerrufen wird &#8211; laut dem Gesetz auch f\u00fcr die folgenden vier Veranlagungszeitr\u00e4ume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind. Zu dieser Regelung hat der Bundesfinanzhof nun klargestellt, dass das Finanzamt das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen in den folgenden vier Veranlagungszeitr\u00e4umen unterstellen muss, auch wenn diese in der Zwischenzeit weggefallen sein sollten.<\/p><p>Der Fiskus wollte die Regelung so verstanden wissen, dass das Finanzamt lediglich auf den st\u00e4ndigen Nachweis der Voraussetzungen verzichtet, aber das Teileink\u00fcnfteiverfahren in einem sp\u00e4teren Kalenderjahr verweigern kann, wenn die Voraussetzungen inzwischen weggefallen sind. Demgegen\u00fcber meint der Bundesfinanzhof, dass diese Auslegung des Finanzamts von der Gesetzesbegr\u00fcndung und dem Sinnzusammenhang der Regelung nicht gedeckt ist.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Anhebung der Schwellenwerte f\u00fcr die Betriebsgr\u00f6\u00dfenklassen<\/h1><h2>Im Handelsrecht sind die monet\u00e4ren Schwellenwerte f\u00fcr die Betriebsgr\u00f6\u00dfenklassen, nach denen sich auch die Offenlegungspflichten richten, um rund 25 % angehoben worden.<\/h2><p>Recht schnell und ger\u00e4uschlos hat die Regierung die geplante Anhebung der handelsrechtlichen Schwellenwerte f\u00fcr die Betriebsgr\u00f6\u00dfenklassen umgesetzt, die insbesondere f\u00fcr den Umfang der Offenlegungspflichten von Bedeutung sind. Das &#8220;Zweite Gesetz zur \u00c4nderung des DWD-Gesetzes sowie zur \u00c4nderung handelsrechtlicher Vorschriften&#8221; wurde im April verk\u00fcndet. Dadurch werden die monet\u00e4ren Schwellenwerte um rund 25 % angehoben. Die letzte solche Anhebung durch das Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz liegt inzwischen neun Jahre zur\u00fcck.<\/p><p>Nach den neuen Schwellenwerten kann eine Kapitalgesellschaft nun bis zu 450.000 Euro an Bilanzsumme (bisher 350.000 Euro) und 900.000 Euro an Umsatzerl\u00f6sen (bisher 700.000 Euro) haben, um noch als Kleinstkapitalgesellschaft zu gelten. F\u00fcr die \u00fcbrigen Betriebsgr\u00f6\u00dfenklassen wurden die beiden monet\u00e4ren Schwellenwerte jeweils exakt um 25 % angehoben. Die neuen Schwellenwerte sind zwingend auf Jahres- und Konzernabschl\u00fcsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte f\u00fcr das nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Gesch\u00e4ftsjahr anzuwenden, d\u00fcrfen jedoch bereits ein Jahr fr\u00fcher angewendet werden.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Versp\u00e4tete Pauschalversteuerung kann zu Beitragspflicht f\u00fchren<\/h1><h2>Erfolgt die tats\u00e4chliche Pauschalversteuerung von Leistungen an Arbeitnehmer nicht zeitnah zur Entgeltabrechnung, entf\u00e4llt die Beitragsfreiheit f\u00fcr diese Leistungen in der Sozialversicherung.<\/h2><p>Pauschal versteuerte Leistungen des Arbeitgebers sind in vielen F\u00e4llen von der Beitragspflicht in der Sozialversicherung befreit. Dazu muss die Pauschalversteuerung aber zeitnah erfolgen, wie ein Unternehmen beim Bundessozialgericht schmerzhaft erfahren musste. Nach der 2015 ge\u00e4nderten Sozialversicherungsentgeltverordnung reicht die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit der pauschalen Besteuerung nicht mehr f\u00fcr eine Beitragsfreiheit aus. Die Pauschalbesteuerung muss tats\u00e4chlich und mit der Entgeltabrechnung durchgef\u00fchrt werden, wie das Gericht best\u00e4tigt hat.<\/p><p>Im Streitfall ging es um Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung, die den Freibetrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer \u00fcberstiegen. Die Veranstaltung fand im September 2015 statt, der Arbeitgeber nahm die Pauschalversteuerung aber erst im M\u00e4rz 2016 vor, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Entgeltabrechnungen f\u00fcr September 2015 sowohl sozialversicherungs- als auch steuerrechtlich nicht mehr \u00e4nderbar waren. Aufgrund dieser versp\u00e4teten Pauschalversteuerung musste das Unternehmen nun Beitr\u00e4ge und Umlagen von rund 60.000 Euro auf die pauschal versteuerten Leistungen abf\u00fchren.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Erfassung von Gutscheinen bei der Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung<\/h1><h2>Verg\u00fctet ein Dritter die Leistungen aufgrund eines Gutscheins, dann fallen bei der Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung erst mit dieser Zahlung der Verg\u00fctung die entsprechenden Einnahmen an, nicht schon bei der Leistungsausf\u00fchrung.<\/h2><p>In einem Verfahren, in dem es haupts\u00e4chlich um die Sch\u00e4tzungsbefugnisse des Finanzamts ging, hat der Bundesfinanzhof auch Feststellungen zur Erfassung von Einnahmen aus bestimmten Gutscheinen bei der Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung getroffen. Im Fall von Rabattgutscheinen, bei denen sp\u00e4ter ein Dritter die an den Kunden erbrachte Leistung verg\u00fctet, flie\u00dft laut des Urteils die Einnahme nicht schon mit der \u00dcbergabe des Gutscheins durch den Kunden an den Unternehmer zu, sondern erst dann, wenn der Dritte (in der Regel der Gutscheinaussteller) die Zahlung leistet.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Investitionsabzugsbetr\u00e4ge bei steuerbefreiten Solaranlagen<\/h1><h2>Die R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Investitionsabzugsbetrags f\u00fcr eine nun steuerbefreite Photovoltaikanlage ist jedenfalls vorerst rechtens.<\/h2><p>Die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags setzt voraus, dass das angeschaffte Wirtschaftsgut zur Erzielung betrieblicher Eink\u00fcnfte verwendet wird. Da durch die r\u00fcckwirkende Steuerbefreiung kleiner Photovoltaikanlagen die Gewinnermittlungspflicht f\u00fcr viele Solaranlagenbetreiber entfallen ist, k\u00f6nnen vor 2021 geltend gemachte Investitionsabzugsbetr\u00e4ge in vielen F\u00e4llen nicht mehr f\u00fcr ab 2022 angeschaffte Photovoltaikanlagen verwendet werden und werden deshalb vom Finanzamt r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht.<\/p><div class=\"img\">\u00a0<\/div><p>Das Finanzgericht K\u00f6ln hat diese Praxis in einem Verfahren \u00fcber die Aussetzung der Vollziehung best\u00e4tigt. Der Steuerzahler hatte seine Anlage in 2022 angeschafft, also noch vor der Gesetzes\u00e4nderung. Das Gericht meint aber, dass es keinen besonderen Schutz der Erwartung gibt, dass die bisherige Rechtslage bestehen bleibt. Gegen die Entscheidung ist eine Beschwerde beim Bundesfinanzhof anh\u00e4ngig. Das letzte Wort in dieser Frage wird aber wohl noch einige Zeit auf sich warten lassen, denn vermutlich wird sich auch das Bundesverfassungsgericht noch mit der Frage besch\u00e4ftigen m\u00fcssen, da zahlreiche Solaranlagenk\u00e4ufer von der Rechts\u00e4nderung betroffen sind und nun nachtr\u00e4glich auf den fest eingeplanten Investitionsabzugsbetrag verzichten sollen.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Unterbringung in einer Pflege-WG<\/h1><h2>Die Kosten f\u00fcr die Unterbringung in einer Pflege-WG stellen eine steuerlich abziehbare au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung dar.<\/h2><p>Aufwendungen f\u00fcr die krankheits-, pflege- oder behinderungsbedingte Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Wohngemeinschaft sind als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung zu ber\u00fccksichtigen. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die Unterbringung in einer anerkannten Pflege-WG der Unterbringung in einem Pflegeheim gleichgestellt. Wie bei der Heimunterbringung sind aber die Ausgaben um die Haushaltsersparnis zu k\u00fcrzen, es sei denn, der Pflegebed\u00fcrftige beh\u00e4lt seinen Haushalt bei.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Sch\u00e4tzungsbefugnis bei Verwendung alter Registrierkassen<\/h1><h2>Der Bundesfinanzhof hat sich zu den Voraussetzungen und den Grenzen einer Sch\u00e4tzung durch das Finanzamt bei Verwendung von alten Registrierkassen ge\u00e4u\u00dfert.<\/h2><p>Im Lauf der Jahre wurden die Vorgaben f\u00fcr Registrierkassen und andere Kassensysteme vom Fiskus mehrfach versch\u00e4rft. Wer sich nicht an diese Vorgaben h\u00e4lt, riskiert eine komplette Sch\u00e4tzung der Einnahmen durch das Finanzamt, die in aller Regel deutlich h\u00f6her ausf\u00e4llt als die erkl\u00e4rten Ums\u00e4tze. Der Bundesfinanzhof musste sich nun mit einem solchen Fall befassen, in dem ein Restaurantbetreiber nach wie vor eine sehr einfache elektronische Registrierkasse aus den 80er-Jahren verwendete, die die im streitigen Zeitraum g\u00fcltigen Vorgaben nicht mehr erf\u00fcllte.<\/p><p>Zwar teilte der Bundesfinanzhof die Ansicht des Finanzgerichts, dass die verwendete Registrierkasse objektiv manipulierbar war, was einen formellen Mangel von hohem Gewicht darstellt, der dem Finanzamt grunds\u00e4tzlich eine Sch\u00e4tzungsbefugnis gibt. Die Richter stellen jedoch auch fest, dass das Wissen um die Manipulierbarkeit derart alter Kassenmodelle erst im Laufe der Zeit gewachsen sei und dem Unternehmer daher unter bestimmten Voraussetzungen Vertrauensschutz zu gew\u00e4hren ist. Das Gewicht des formellen Mangels durch die Manipulierbarkeit der Kasse sei dann nicht so hoch wie im Regelfall und k\u00f6nne bei F\u00fchrung zus\u00e4tzlicher Nachweise sogar ganz entfallen.<\/p><p>In dem Urteil hat der Bundesfinanzhof daher genauer ausgef\u00fchrt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang das Finanzamt zu einer Sch\u00e4tzung befugt ist. Insbesondere gen\u00fcgt nicht die blo\u00dfe Benennung formeller oder materieller M\u00e4ngel, sondern diese m\u00fcssen auch nach ihrer Bedeutung f\u00fcr den konkreten Einzelfall gewichtet werden. Eine Vollsch\u00e4tzung unter vollst\u00e4ndiger Verwerfung der Gewinnermittlung des Unternehmers ist nur zul\u00e4ssig, wenn die festgestellten M\u00e4ngel gravierend sind.<\/p><p>Die Verwendung eines manipulierbaren Kassensystems stellt zwar grunds\u00e4tzlich einen formellen Mangel von hohem Gewicht dar, da in einem solchen Fall systembedingt keine Gew\u00e4hr f\u00fcr die Vollst\u00e4ndigkeit der Einnahmenaufzeichnungen gegeben ist. Das Gewicht dieses Mangels kann sich aber im Einzelfall auf ein geringeres Ma\u00df reduzieren. Das gilt insbesondere dann, wenn das Kassensystem zur Zeit seiner Nutzung verbreitet und allgemein akzeptiert war und eine tats\u00e4chliche Manipulation unwahrscheinlich ist.<\/p><p>Trotz des formellen Mangels durch die Verwendung einer objektiv manipulierbaren elektronischen Registrierkasse ist eine Sch\u00e4tzung durch das Finanzamt dann unzul\u00e4ssig, wenn der Unternehmer zus\u00e4tzliche Aufzeichnungen f\u00fchrt, zu deren F\u00fchrung er nicht verpflichtet ist, und die eine hinreichende Gew\u00e4hr f\u00fcr die Vollst\u00e4ndigkeit der Einnahmenerfassung bieten.<\/p><p>Der Bundesfinanzhof weist zudem noch darauf hin, dass bei elektronischen Registrierkassen einfacher Bauart die Funktionen und der Stand der festen Programmierung (Firmware) durch die Bedienungsanleitung dokumentiert werden. \u00c4nderungen von Einstellungen der Kasse sind dagegen vom Unternehmer bei Vornahme der \u00c4nderungen durch Anfertigung entsprechender Protokolle \u00fcber die vorgenommenen Einstellungen zu dokumentieren.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Besteuerung der Energiepreispauschale ist verfassungskonform<\/h1><h2>Dass die Energiepreispauschale durch das Gesetz den steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zugeordnet wurde, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/h2><p>Wenig \u00fcberraschend hat das Finanzgericht M\u00fcnster festgestellt, dass die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale zu den steuerpflichtigen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geh\u00f6rt. Das Argument des Kl\u00e4gers, dass es sich um eine Subvention des Staates handelt, die keinen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverh\u00e4ltnis hat, lie\u00df das Gericht nicht gelten: Der Gesetzgeber hat die Energiepreispauschale durch eine entsprechende Regelung im Einkommensteuergesetz den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zugeordnet. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung kommt es daher nicht mehr an. Auch verfassungsrechtlich sieht das Gericht keine Probleme mit der Steuerpflicht der Pauschale. Insbesondere ergebe sich aus der Verfassung nicht, dass der Staat nur das am Arbeitsmarkt erzielbare Einkommen besteuern darf.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Steuerberaterverband lehnt Steuerbescheide am Samstag ab<\/h1><h2>Der Deutsche Steuerberaterverband fordert Korrekturen an einer Gesetzes\u00e4nderung, die dazu f\u00fchren kann, dass Steuerbescheide k\u00fcnftig auch an einem Samstag bekannt gegeben werden k\u00f6nnen.<\/h2><p>Um einer langj\u00e4hrigen Forderung der Deutschen Post AG nachzukommen, will der Gesetzgeber die Laufzeitvorgaben f\u00fcr die Zustellung von Briefen verl\u00e4ngern. Wenn aber die Briefe l\u00e4nger unterwegs sind, kann dies zu Problemen mit der aktuell geltenden Zustellungsfiktion von Steuerbescheiden am dritten Tag nach Aufgabe zur Post f\u00fchren. Daher soll auch diese Zustellungsfiktion um einen Tag verl\u00e4ngert werden.<\/p><div class=\"img\">\u00a0<\/div><p>Im Windschatten dieser Anpassungen plant die Bundesregierung, dass Steuerbescheide k\u00fcnftig auch an Samstagen bekannt gegeben werden k\u00f6nnen. In einer Stellungnahme zu der geplanten Gesetzes\u00e4nderung spricht sich der Deutsche Steuerberaterverband gegen diese \u00c4nderung aus und fordert au\u00dferdem eine Verl\u00e4ngerung der Zustellungsfiktion auf f\u00fcnf Werktage statt der geplanten vier Tage.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Waschservice ist keine haushaltsnahe Dienstleistung<\/h1><h2>Die Leistungen eines Wachservices werden au\u00dferhalb des Haushalts erbracht und sind deshalb keine Haushaltsnahe Dienstleistung.<\/h2><p>Immer wieder m\u00fcssen die Finanzgerichte \u00fcber Klagen entscheiden, denen ein &#8220;man kann es ja mal probieren&#8221;-Fall zugrunde liegt. In so einem Fall versuchen Steuerzahler Ausgaben steuerlich geltend zu machen, die nur mit viel Wohlwollen und zwei zugekniffenen Augen ansatzweise die steuerlichen Voraussetzungen f\u00fcr einen Abzug erf\u00fcllen k\u00f6nnten. Manchmal geht so etwas beim Finanzamt durch, aber wenn das Finanzamt genauer hinschaut und die Sache wom\u00f6glich noch beim Finanzgericht landet, sind die Erfolgsaussichten praktisch null.<\/p><p>Daher \u00fcberrascht es auch nicht, dass das Finanzgericht M\u00fcnster den Abzug der Kosten eines Waschservices f\u00fcr Kleidung (Waschen, B\u00fcgeln, St\u00e4rken, Mangeln) nicht zum Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung zugelassen hat. Auch wenn es sich um eine typische Haushaltst\u00e4tigkeit handelt, wird die Leistung des Waschservices au\u00dferhalb des Haushalts erbracht und erf\u00fcllt damit nicht die Hauptvoraussetzung f\u00fcr den Steuerbonus.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Entwurf f\u00fcr das Jahressteuergesetz 2024<\/h1><h2>Im Regierungsentwurf f\u00fcr das Jahressteuergesetz 2024 sind zahlreiche Detail\u00e4nderungen enthalten, wovon vor allem einige \u00c4nderungen bei der Umsatzsteuer Folgen f\u00fcr die meisten Unternehmer haben werden.<\/h2><p>Im vergangenen Jahr gab es kein offizielles Jahressteuergesetz, denn dessen Funktion hatte das Wachstumschancengesetz \u00fcbernommen. Kaum ist dieses nach langen Geburtswehen in Kraft getreten, legt das Bundesfinanzministerium auch schon den Entwurf f\u00fcr das Jahressteuergesetz 2024 vor. Darin sind im Gegensatz zu dessen Vorg\u00e4ngern bis jetzt nur wenige wirklich erhebliche \u00c4nderungen im Steuerrecht enthalten, was nicht zuletzt daran liegt, dass dem Fiskus f\u00fcr Gestaltungen oder Steuerentlastungen derzeit das Geld fehlt.<\/p><p>Die folgenschwersten \u00c4nderungen hat das Ministerium bei der Umsatzsteuer geplant, verschweigt diese aber bisher geflissentlich in seiner eigenen Zusammenfassung der hervorzuhebenden Ma\u00dfnahmen im Gesetzentwurf. Stattdessen hebt das Ministerium andere Anpassungen an EU-Vorgaben, Reaktionen auf die Rechtsprechung von Bundesfinanzhof und Bundesverfassungsgericht sowie weitere Detail\u00e4nderungen hervor.<\/p><p>Der Entwurf wird nun das \u00fcbliche Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Mit der Verabschiedung ist erst im Sp\u00e4therbst zu rechnen, und bis dahin werden aller Wahrscheinlichkeit nach noch eine Reihe weiterer Punkte in das Gesetz aufgenommen. Was jetzt schon an wesentlichen \u00c4nderungen geplant ist, lesen Sie im folgenden \u00dcberblick.<\/p><ul><li><p><b>Kleinunternehmerregelung:<\/b> Aufgrund von Vorgaben der EU wird die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht reformiert, was neben verschiedenen Detail\u00e4nderungen zu zwei wesentlichen \u00c4nderungen f\u00fchrt. Zum einen konnten bislang nur im Inland ans\u00e4ssige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Ab 2025 steht die Regelung dagegen auch Unternehmen offen, die in anderen EU-Staaten ans\u00e4ssig sind. Daf\u00fcr wird ein besonderes Meldeverfahren eingef\u00fchrt.<\/p><p>Au\u00dferdem werden die Vorgaben f\u00fcr die Betragsgrenzen angepasst, was Auswirkungen f\u00fcr alle Nutzer der Kleinunternehmerregelung hat. Bisher konnte die Regelung genutzt werden, wenn der Vorjahresumsatz nicht mehr als 22.000 Euro betrug und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro an Umsatz entstehen. Die Grenze f\u00fcr den Vorjahresumsatz wird ab 2025 auf 25.000 Euro angehoben. F\u00fcr den Umsatz des laufenden Jahres ist die Prognoseschwelle, deren ungeplantes \u00dcberschreiten bisher erst im Folgejahr Konsequenzen hatte, nach den neuen EU-Vorgaben nicht mehr zul\u00e4ssig. F\u00fcr das laufende Jahr gilt daher ab 2025 eine harte Umsatzgrenze von 100.000 Euro (also das doppelte der bisherigen Prognoseschwelle, was die Umstellung weniger schmerzhaft macht), ab der die Kleinunternehmerregelung sofort nicht mehr anwendbar ist. Schon der Umsatz, mit dem die Grenze \u00fcberschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung. F\u00fcr Existenzgr\u00fcnder gilt im ersten Jahr ein niedrigerer Umsatzgrenzwert von 25.000 Euro.<\/p><\/li><li><p><b>Ist-Versteuerung:<\/b> Ebenfalls auf Vorgaben des EU-Rechts geht eine \u00c4nderung im Bereich der Ist-Versteuerung zur\u00fcck, die auch Auswirkungen f\u00fcr alle Soll-Versteuerer hat. Bisher gen\u00fcgte f\u00fcr den Vorsteuerabzug im Fall der Soll-Versteuerung der Zugang einer korrekten Rechnung. Das EU-Recht sieht aber vor, dass das Recht auf Vorsteuerabzug gleichzeitig mit dem Steueranspruch des Finanzamts gegen\u00fcber dem Rechnungsaussteller entsteht, was bei Ist-Versteuerern erst bei Zahlung der Rechnung der Fall ist. Ein Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fchrt dazu, dass diese Vorgabe auch im deutschen Recht strikter umgesetzt wird.<\/p><p>Ab 2026 m\u00fcssen daher Ist-Versteuerer die neue Pflichtangabe &#8220;Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten&#8221; in ihren Rechnungen ausweisen. In solchen F\u00e4llen darf der Rechnungsempf\u00e4nger ab 2026 den Vorsteuerabzug erst dann geltend machn, wenn er die Rechnung nicht nur erhalten, sondern auch bezahlt hat. Gleichzeitig wird die Ist-Verstuerung damit zum Wettbewerbsnachteil, weil sich Soll-Versteuerer entschlie\u00dfen k\u00f6nnten, keine Waren oder Dienstleistungen mehr von einem Ist-Versteuerer zu beziehen, um den Aufwand zu vermeiden, der mit der Buchung und \u00dcberwachung unterschiedlicher Vorsteuerabzugsberechtigungen verbunden ist. Wer als Soll-Versteuerer ohnehin wegen der Pflicht zur E-Rechnung bis Ende 2025 die Anschaffung neuer Software oder Umstellungen bei der Buchf\u00fchrung geplant hat, sollte daher auch gleich darauf achten, dass die rechnungsabh\u00e4ngige Differenzierung des Vorsteuerabzugszeitpunkts ab 2026 gew\u00e4hrleistet ist.<\/p><\/li><li><p><b>Mobilit\u00e4tsbudget:<\/b> K\u00fcnftig k\u00f6nnen Arbeitgeber Sachzuwendungen oder Zusch\u00fcsse f\u00fcr ihre Arbeitnehmer aus einem Mobilit\u00e4tsbudget von bis zu 2.400 Euro im Jahr pauschal mit 25 % besteuern, sofern das Mobilit\u00e4tsbudget zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gew\u00e4hrt wird. Das Mobilit\u00e4tsbudget kann f\u00fcr au\u00dferdienstliche Mobilit\u00e4tsleistungen unabh\u00e4ngig vom Verkehrsmittel (mit Ausnahme des Luftverkehrs und privater Kraftfahrzeuge oder Firmenwagen) genutzt werden, also insbesondere auch f\u00fcr moderne Angebote wie E-Scooter, Car- und Bike-Sharing oder andere Sharing-Angebote. Beg\u00fcnstigt ist die Nutzung an sich, nicht dagegen die Erstattung reiner Einzelkosten (z. B. Tankkarten oder Reparaturleistungen).<\/p><\/li><li><p><b>Krankenkassenbonusleistungen:<\/b> Beitragserstattungen durch die Krankenkasse reduzieren die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge. Bonusleistungen der Krankenkasse f\u00fcr gesundheitsbewusstes Verhalten z\u00e4hlen dagegen aufgrund einer Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung bis zu einem Betrag von 150 Euro pro Jahr als Leistung der Krankenkasse statt als Beitragserstattung und mindern damit den Sonderausgabenabzug nicht. Diese Rregelung ist bisher bis Ende 2024 befristet, hat sich aber bew\u00e4hrt und wird daher ab 2025 im Gesetz verankert.<\/p><\/li><li><p><b>Strafverfolgung:<\/b> K\u00fcnftig d\u00fcrfen Bewilligungsbeh\u00f6rden im Fall von zu Unrecht erlangten Leistungen aus \u00f6ffentlichen Mitteln auch dem Steuergeheimnis unterliegende Daten an die Strafverfolgungsstellen weiterleiten, die sie zuvor vom Finanzamt erhalten haben.<\/p><\/li><li><p><b>Land- und Forstwirte:<\/b> Zur Abmilderung von Einkommensverlusten infolge des Klimawandels haben Land- und Forstwirte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Tariferm\u00e4\u00dfigung bei der Einkommensteuer, die zu einer Progressionsgl\u00e4ttung innerhalb eines Dreijahreszeitraums f\u00fchrt. Der bisher letzte solche Dreijahreszeitraum endete 2022. Da sich die Situation der Land- und Forstwirtschaft nicht verbessert hat, wird die Tariferm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr zwei weitere Dreijahreszeitr\u00e4ume bis Ende 2028 verl\u00e4ngert.<\/p><\/li><li><p><b>Pauschallandwirte:<\/b> Gem\u00e4\u00df den Vorgaben des EU-Rechts werden der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale f\u00fcr Pauschallandwirte inzwischen j\u00e4hrlich angepasst. F\u00fcr 2024 war urspr\u00fcnglich mit dem Wachstumschancengesetz eine Absenkung von 9,0 % auf 8,4 % vorgesehen, die aber aufgrund des langwierigen Gesetzgebungsverfahrens zun\u00e4chst wieder gestrichen werden musste. Aus dieser schlechten Erfahrung hat der Fiskus gelernt, und so wird nun einerseits die Absenkung auf 8,4 % nachgeholt und andererseits ab 2026 ein gesetzlich normiertes Berechnungsverfahren eingef\u00fchrt, mit dem k\u00fcnftig das Bundesfinanzministerium den Durchschnittssatz j\u00e4hrlich f\u00fcr das Folgejahr verk\u00fcnden kann, ohne dass jeweils eine Gesetzes\u00e4nderung notwendig ist.<\/p><\/li><\/ul><p>\u00a0<\/p><h1>Pr\u00e4implantationsdiagnostik als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung<\/h1><h2>Auch eine gesunde Mutter kann die Kosten einer Pr\u00e4implantationsdiagnostik als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung geltend machen, wenn eine genetische Erkrankung des Vaters diese notwendig macht.<\/h2><p>Mit der Pr\u00e4implantationsdiagnostik (PID) k\u00f6nnen vor einer k\u00fcnstlichen Befruchtung genetische Defekte des Embryos festgestellt werden. Auch wenn das Finanzamt normalerweise nur die Kosten f\u00fcr eigene Krankheiten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung anerkennt, kann eine gesunde Mutter zumindest in bestimmten F\u00e4llen die PID ebenfalls als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung geltend machen.<\/p><div class=\"img\">\u00a0<\/div><p>Das gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn der Vater eine Erbgutsch\u00e4digung hat, die sich auch auf den gezeugten Nachwuchs auswirken kann und somit ein triftiger Grund f\u00fcr eine PID vorliegt. In diesem Fall sind die Aufwendungen f\u00fcr die PID zwangsl\u00e4ufig entstanden, weil die \u00e4rztlichen Ma\u00dfnahmen bei der Mutter dem Zweck dienen, eine durch Krankheit beeintr\u00e4chtigte k\u00f6rperliche Funktion ihres Partners auszugleichen. Aufgrund der untrennbaren biologischen Zusammenh\u00e4nge schlie\u00dft die Abziehbarkeit daher auch diejenigen erforderlichen Behandlungsschritte mit ein, die am K\u00f6rper der nicht erkrankten Mutter vorgenommen werden. Dass Mutter und Vater nicht miteinander verheiratet sind, hat laut dem Urteil des Bundesfinanzhofs auf die Abziehbarkeit ebenfalls keine Auswirkungen.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Betriebsveranstaltungen mit beschr\u00e4nktem Teilnehmerkreis<\/h1><h2>Im Gegensatz zur Gew\u00e4hrung des Freibetrags von 110 Euro ist die Pauschalversteuerung von Arbeitslohn im Rahmen einer Betriebsveranstaltung auch bei einem beschr\u00e4nkten Teilnehmerkreis m\u00f6glich.<\/h2><p>F\u00fcr Leistungen des Arbeitgebers im Rahmen einer Betriebsveranstaltung kann die Lohnsteuer pauschal mit einem Steuersatz von 25 % abgegolten werden. Daneben gibt es noch den Freibetrag von 110 Euro pro Veranstaltung und Teilnehmer, bis zu dem die Zuwendungen des Arbeitgebers komplett steuerfrei sind. Voraussetzung f\u00fcr den Freibetrag ist allerdings, dass die Betriebsveranstaltung allen Angeh\u00f6rigen des Betriebs oder Betriebsteils offensteht.<\/p><div class=\"img\">\u00a0<\/div><p>F\u00fcr die Pauschalversteuerung gibt es dagegen seit 2015 keine derartige Einschr\u00e4nkung mehr, sodass die Pauschalversteuerung auch f\u00fcr Betriebsveranstaltungen in Frage kommt, an denen nur bestimmte Mitarbeiter teilnehmen d\u00fcrfen. Das hat der Bundesfinanzhof nun ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt und einem Unternehmen die Pauschalversteuerung von Weihnachtsfeiern f\u00fcr die Vorstandsmitglieder und f\u00fcr die F\u00fchrungsebene gebilligt. Entgegen der Auffassung des Finanzamts ist f\u00fcr die Pauschalversteuerung lediglich erforderlich, dass eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter stattfindet. Anlass, Teilnehmerkreis oder Umfang der Veranstaltung haben dagegen keinen Einfluss auf die Pauschalversteuerungsoption.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Prognostizierte Steuereinnahmen brechen deutlich ein<\/h1><h2>In diesem und den folgenden vier Jahren m\u00fcssen die \u00f6ffentlichen Kassen mit Steuermindereinnahmen von zusammen rund 80 Mrd. Euro rechnen.<\/h2><p>Den Ergebnissen der neuesten Steuersch\u00e4tzung zufolge entwickeln sich die Steuereinnahmen f\u00fcr Bund, L\u00e4nder und Kommunen in diesem Jahr schlechter als noch in der Oktober-Sch\u00e4tzung erwartet. Auch in den Folgejahren muss der Fiskus mit einem deutlich niedrigeren Steueraufkommen rechnen. Die Steuereinnahmen liegen im Vergleich zur Erwartung aus dem Oktober 2023 durchschnittlich j\u00e4hrlich um rund 16 Mrd. Euro niedriger. Den gr\u00f6\u00dften Teil dieser Mindereinnahmen muss der Bundeshaushalt schultern. Gegen\u00fcber der Oktober-Sch\u00e4tzung sind durch die schwache Konjunktur bei fast allen aufkommensstarken Steuerarten Mindereinnahmen zu verzeichnen. Lediglich das erwartete Aufkommen aus der Abgeltungsteuer wurde nach oben korrigiert. Darin spiegeln sich die Zinsertr\u00e4ge in Deutschland wider, die deutlich st\u00e4rker als bisher angenommen gestiegen sind.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Korrektur angerechneter Kapitalertragsteuer<\/h1><h2>L\u00e4sst sich im Nachgang nicht mehr nachweisen, dass die Kapitalertragsteuer bei einem Cum\/Ex-Gesch\u00e4ft tats\u00e4chlich einbehalten wurde, kann das Finanzamt nachtr\u00e4glich zu viel erstattete Steuerbetr\u00e4ge zur\u00fcckfordern.<\/h2><p>Die Kapitalertragsteuer bei so genannten &#8220;Cum\/Ex-Gesch\u00e4ften&#8221; ist nur dann anrechnungsf\u00e4hig, wenn sie tats\u00e4chlich einbehalten wurde. Dabei hat derjenige, der die Anrechnung in Anspruch nehmen m\u00f6chte, eine entsprechende Mitwirkungs- und Nachweispflicht. Kann die tats\u00e4chliche Einbehaltung nicht oder nicht mehr nachgewiesen werden, ist das Finanzamt grunds\u00e4tzlich berechtigt, eine bereits ergangene Anrechnungsverf\u00fcgung zu \u00e4ndern und zu viel erstattete Steuerbetr\u00e4ge zur\u00fcckzufordern. Das hat das Hessische Finanzgericht in einem Verfahren \u00fcber die Aussetzung der Vollziehung entschieden, zu dem nun eine Beschwerde beim Bundesfinanzhof anh\u00e4ngig ist.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Voraussetzungen f\u00fcr Ansatz einer Pensionsr\u00fcckstellung<\/h1><h2>Wenn die Voraussetzungen f\u00fcr den Bezug einer Versorgungskomponente nicht eindeutig geregelt sind, hat das keine sch\u00e4dlichen Folgen f\u00fcr die Pensionsr\u00fcckstellung zu einer anderen Versorgungskomponente, deren Voraussetzungen klar bestimmt sind.<\/h2><p>Der Ansatz einer Pensionsr\u00fcckstellung ist m\u00f6glich, wenn und soweit die schriftlich erteilte Pensionszusage eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und H\u00f6he der in Aussicht gestellten k\u00fcnftigen Leistungen macht. Der Bundesfinanzhof hat dazu klargestellt, dass ein Versto\u00df gegen diese Eindeutigkeitsvoraussetzung bei einer Komponente der Versorgungsleistung keine negativen Auswirkungen auf die R\u00fcckstellung f\u00fcr die Zusage einer anderen Komponente hat, sofern die zugesagten Leistungen entsprechend teilbar sind.<\/p><div class=\"img\">\u00a0<\/div><p>Im Streitfall hatte eine GmbH ihren ehemaligen gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Gesellschaftern nach deren vorzeitigem Ausscheiden eine Altersrente gezahlt. W\u00e4hrend die Voraussetzungen f\u00fcr die regul\u00e4re Altersrente ab dem 65. Geburtstag klar definiert waren, war die Regelung f\u00fcr einen vorzeitigen Bezug jedoch nicht so eindeutig wie gedacht. Das Finanzamt wollte daher die gesamte Pensionsr\u00fcckstellung nicht anerkennen, wurde aber vom Bundesfinanzhof nun eines Besseren belehrt: Sind die Voraussetzungen f\u00fcr den Bezug einer Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze eindeutig bestimmt, ist daf\u00fcr eine Pensionsr\u00fcckstellung zu bilden, auch wenn die Pensionszusage keine eindeutigen Angaben zu den Voraussetzungen eines vorzeitigen Altersrentenbezugs enth\u00e4lt.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Erleichterungen f\u00fcr Gesch\u00e4digte des Hochwassers<\/h1><h2>Auf die zum Teil verheerenden \u00dcberflutungen durch den Starkregen haben Baden-W\u00fcrttemberg und Bayern mit den bei Naturkatastrophen \u00fcblichen steuerrechtlichen Erleichterungen f\u00fcr die Betroffenen und f\u00fcr Helfer reagiert.<\/h2><p>Auf die gebietsweise enormen \u00dcberflutungen in Bayern und Baden-W\u00fcrttemberg durch den Starkregen Anfang Juni haben die Finanzministerien dieser beiden Bundesl\u00e4nder mit einem Katastrophenerlass reagiert. Damit k\u00f6nnen die unmittelbar Betroffenen beim Finanzamt unter erleichterten Voraussetzungen Stundungen der bis zum 31. Oktober 2024 f\u00e4lligen Steuern, eine Anpassung von Vorauszahlungen oder einen Vollstreckungsaufschub erhalten. Sind durch das Hochwasser Buchhaltungsunterlagen oder andere Aufzeichnungen verloren gegangen, nimmt das Finanzamt darauf ebenfalls R\u00fccksicht. Auch Hilfsleistungen und Spenden f\u00fcr die Betroffenen sind unter erleichterten Voraussetzungen m\u00f6glich. Die Ma\u00dfnahmen entsprechen im Wesentlichen dem, was bereits bei fr\u00fcheren Naturkatastrophen an Erleichterungen gew\u00e4hrt wurde.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Wachstumsinitiative der Bundesregierung<\/h1><h2>Mit einem umfangreichen Ma\u00dfnahmenkatalog will die Regierungskoalition die Konjunktur in Schwung bringen, Unternehmen steuerlich entlasten und den B\u00fcrokratieabbau vorantreiben.<\/h2><p>Zusammen mit dem Bundeshaushalt f\u00fcr 2025 hat sich die Ampelkoalition auf ein Ma\u00dfnahmenpaket geeinigt, das sie als &#8220;Wachstumsinitiative&#8221; bezeichnet. Mit den 49 Ma\u00dfnahmen aus unterschiedlichen Bereichen will die Bundesregierung der deutschen Wirtschaft zus\u00e4tzliche Impulse f\u00fcr eine neue wirtschaftliche Dynamik geben. Nicht nur der Name erinnert an das Wachstumschancengesetz, auch inhaltlich enth\u00e4lt das Paket Ma\u00dfnahmen, die noch vor wenigen Monaten mit viel M\u00fche aus dem Wachstumschancengesetz herausverhandelt wurden. Allerdings ist das Ma\u00dfnahmenpaket diesmal sehr viel breiter aufgestellt und sieht neben \u00c4nderungen im Steuerrecht auch Ma\u00dfnahmen im Arbeits- und Sozialrecht sowie in weiteren Bereichen vor. Welche steuerlichen \u00c4nderungen geplant sind, zeigt der folgende \u00dcberblick:<\/p><ul><li><p><b>Degressive Abschreibung:<\/b> Die seit 1. April 2024 wieder m\u00f6gliche degressive Abschreibung soll bis 2028 verl\u00e4ngert und der Abschreibungssatz auf das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung angehoben werden.<\/p><\/li><li><p><b>Pool-Abschreibung:<\/b> Die Sammelpostenabschreibung soll reformiert und in eine Pool-Abschreibung umgebaut werden. Im ersten Schritt soll dazu der Betrag, bis zu dem Wirtschaftsg\u00fcter in den Sammelposten aufgenommen werden k\u00f6nnen, auf 5.000 Euro angehoben werden.<\/p><\/li><li><p><b>Kalte Progression:<\/b> Auch f\u00fcr 2025 und 2026 sollen die Eckwerte des Einkommensteuertarifs wieder an die Inflationsentwicklung angepasst werden, um eine inflationsbedingte Mehrbelastung zu vermeiden.<\/p><\/li><li><p><b>E-Mobilit\u00e4t:<\/b> F\u00fcr Unternehmen wird r\u00fcckwirkend zum 1. Juli 2024 eine Sonderabschreibung f\u00fcr neu zugelassene vollelektrische und vergleichbare Nullemissionsfahrzeuge eingef\u00fchrt. Zudem wird der maximale Brutto-Listenpreis f\u00fcr die erm\u00e4\u00dfigte Dienstwagenbesteuerung von E-Fahrzeugen von 70.000 Euro auf 95.000 Euro angehoben.<\/p><\/li><li><p><b>Steuerfreie Mehrarbeit:<\/b> Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Mehrarbeit, die \u00fcber die vereinbarte Vollzeitarbeit hinausgehen, werden steuer- und beitragsfrei gestellt. Als Vollzeitarbeit gilt f\u00fcr tarifgebundene Arbeitsverh\u00e4ltnisse eine Wochenarbeitszeit von mindestens 34 Stunden, f\u00fcr nicht tariflich festgelegte oder vereinbarte Arbeitsverh\u00e4ltnisse eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden.<\/p><\/li><li><p><b>Teilzeitarbeit:<\/b> Wenn Arbeitgeber eine Pr\u00e4mie f\u00fcr die Ausweitung der Arbeitszeit von Teilzeitmitarbeitern zahlen, soll die Pr\u00e4mie steuerlich beg\u00fcnstigt werden. Missbrauch soll dabei ausgeschlossen werden.<\/p><\/li><li><p><b>Besch\u00e4ftigung \u00c4lterer:<\/b> Mit verschiedenen Ma\u00dfnahmen wird die Erwerbst\u00e4tigkeit im Alter attraktiver gestaltet. So soll f\u00fcr Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, der Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung gestrichen und direkt an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Zudem sollen diese Arbeitnehmer eine abgabenfreie Rentenaufschubpr\u00e4mie in H\u00f6he der entgangenen Rentenzahlung und der darauf entfallenden Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge erhalten k\u00f6nnen und die Befristung von Arbeitsverh\u00e4ltnissen im Rentenalter erleichtert werden.<\/p><\/li><li><p><b>Fachkr\u00e4ftezuwanderung:<\/b> F\u00fcr ausl\u00e4ndische Fachkr\u00e4fte sind steuerliche Anreize geplant. Neu zugewanderte Fachkr\u00e4fte k\u00f6nnen in den ersten drei Jahren 30, 20 und 10 % vom Bruttolohn steuerfrei stellen. Dabei soll es eine Unter- und Obergrenze f\u00fcr den Bruttolohn geben.<\/p><\/li><li><p><b>Lohnsteuerklassen:<\/b> Einen Beitrag zu mehr Frauenerwerbst\u00e4tigkeit soll die \u00dcberf\u00fchrung der Steuerklassenkombination III\/V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV leisten. Gemeinsam mit den L\u00e4ndern will die Bundesregierung pr\u00fcfen, wie diese Umstellung m\u00f6glichst zeitnah und deutlich schneller als bis zum bisher avisierten Jahr 2030 erfolgen kann.<\/p><\/li><li><p><b>Altersvorsorge:<\/b> Die Riester-Rente soll reformiert werden, sodass auch Produkte ohne Beitragserhaltungsgarantie, aber mit besseren Renditechancen beg\u00fcnstigt sind. Daneben soll zur St\u00e4rkung des Wettbewerbs jederzeit der Wechsel zwischen Produkten mit geringen oder keinen Kosten m\u00f6glich sein. Zudem sollen die Produkte allen Erwerbst\u00e4tigen &#8211; also nach M\u00f6glichkeit auch Selbstst\u00e4ndigen &#8211; offenstehen. Auch die Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge sollen \u00fcberarbeitet und verbessert werden.<\/p><\/li><li><p><b>Wagniskapital:<\/b> Die steuerlichen Rahmenbedingungen f\u00fcr Venture Capital-Investments sollen an verschiedenen Stellen verbessert werden, insbesondere bei der Besteuerung von Investitionen in gewerbliche Personengesellschaften und bei der Reinvestition von Gewinnen aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.<\/p><\/li><li><p><b>Forschungszulage:<\/b> Die maximale Bemessungsgrundlage soll um weitere 2 Mio. Euro auf dann 12 Mio. Euro angehoben werden. Die maximale Zulage w\u00fcrde sich dadurch pro Jahr auf 3 Mio. Euro bzw. f\u00fcr kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sogar auf 4,2 Mio. Euro erh\u00f6hen.<\/p><\/li><li><p><b>Vereinfachung:<\/b> Die Bundesregierung will die f\u00fcr Juli erwarteten Vorschl\u00e4ge der Experten-Kommissionen &#8220;Vereinfachte Unternehmenssteuer&#8221; und &#8220;B\u00fcrgernahe Einkommensteuer&#8221; pr\u00fcfen und bei positivem Ergebnis noch in diesem Jahr in einem Gesetzesvorhaben umsetzen.<\/p><\/li><\/ul><p>Neben den \u00c4nderungen im Steuer- und Sozialrecht liegt ein weiterer Fokus auf dem B\u00fcrokratieabbau, f\u00fcr den es k\u00fcnftig jedes Jahr ein Jahres-B\u00fcrokratieentlastungsgesetz geben soll. Die Regierung m\u00f6chte die Ma\u00dfnahmen schnell &#8211; m\u00f6glichst noch in diesem Jahr &#8211; umsetzen. Es ist jedoch nicht f\u00fcr alle \u00c4nderungen ausgemacht, dass sie auch so kommen werden, denn in vielen Bereichen haben die Bundesl\u00e4nder \u00fcber den Bundesrat auch ein Wort mitzureden.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Aussetzung der Vollziehung f\u00fcr Grundsteuerwertbescheid<\/h1><h2>Weil das Bundesmodell f\u00fcr die Grundsteuer keine M\u00f6glichkeit vorsieht, einen tats\u00e4chlich deutlich geringeren Verkehrswert nachzuweisen, hat der Bundesfinanzhof in zwei F\u00e4llen die Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwertbescheids gew\u00e4hrt.<\/h2><p>Seit der Grundsteuerreform werden die neuen Regelungen sowohl nach dem Bundesmodell als auch nach den L\u00e4ndermodellen von einigen Experten als teilweise verfassungswidrig eingestuft. Dazu sind inzwischen diverse Musterverfahren anh\u00e4ngig. Der Bundesfinanzhof hat nun in zwei F\u00e4llen die Aussetzung der Vollziehung des auf dem Bundesmodell basierenden Grundsteuerwertbescheids gew\u00e4hrt. Allerdings \u00e4u\u00dfert sich der Bundesfinanzhof in der Begr\u00fcndung seines Beschlusses nicht dazu, ob er das Bundesmodell tats\u00e4chlich als verfassungswidrig ansieht, da dies erst im Hauptverfahren entschieden wird.<\/p><div class=\"img\">\u00a0<\/div><p>Grund f\u00fcr die Aussetzung der Vollziehung war vielmehr, dass das Bundesmodell nicht den Nachweis eines niedrigeren Werts der Immobilie vorsieht, die beiden Kl\u00e4ger aber triftig dargelegt hatten, dass sich f\u00fcr ihre Immobilien nach dem Bundesmodell ein deutlich zu hoher Grundsteuerwert ergibt. Darin sah das Gericht einen Versto\u00df gegen das Verbot einer \u00dcberma\u00dfbesteuerung. Der Bundesfinanzhof hatte aber bereits bei verschiedenen anderen typisierenden Bewertungsregelungen entschieden, dass der Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts zur Vermeidung eines Versto\u00dfes gegen das grundgesetzliche \u00dcberma\u00dfverbot zuzulassen ist, wenn der Gesetzgeber einen solchen Nachweis nicht ausdr\u00fccklich geregelt hat. Auch hier haben die Richter diesen Nachweis als Alternative ins Spiel gebracht.<\/p><p>Im Endeffekt haben die beiden Beschl\u00fcsse zwei Konsequenzen: Auf der einen Seite k\u00f6nnen sich nun auch andere Grundbesitzer, die ihre Immobilie durch das Bundesmodell als deutlich \u00fcberbewertet ansehen, auf die Argumentation des Bundesfinanzhofs st\u00fctzen. Andererseits haben die Beschl\u00fcsse aber erstmal keine direkten Auswirkungen f\u00fcr diejenigen, die die neuen Grundsteuerregelungen grunds\u00e4tzlich als verfassungswidrig zu Fall bringen wollen, denn zur grunds\u00e4tzlichen Verfassungskonformit\u00e4t hat sich der Bundesfinanzhof nicht ge\u00e4u\u00dfert.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Baden-W\u00fcrttemberger Grundsteuer ist verfassungskonform<\/h1><h2>Weil das Bundesmodell f\u00fcr die Grundsteuer keine M\u00f6glichkeit vorsieht, einen tats\u00e4chlich deutlich geringeren Verkehrswert nachzuweisen, hat der Bundesfinanzhof in zwei F\u00e4llen die Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwertbescheids gew\u00e4hrt.<\/h2><p>In zwei Musterverfahren hat das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg das Landesmodell f\u00fcr die Grundsteuer B, also die Grundsteuer f\u00fcr Grundst\u00fccke, die nicht der Land- und Forstwirtschaft dienen, als verfassungsgem\u00e4\u00df eingestuft. Nach Auffassung des Gerichts ist es mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass das Land entgegen der bisherigen Regelung und den diversen anderen Neuregelungen die Grundsteuer ausschlie\u00dflich auf den Grund und Boden erhebt, ohne dabei Geb\u00e4ude zu ber\u00fccksichtigen, die auf dem Grundst\u00fcck stehen. Dabei beruft sich das Gericht auf den weiten Spielraum des Gesetzgebers bei der Auswahl des Steuergegenstands.<\/p><p>Der mit der pauschalen Bewertung des Bodenrichtwerts angestrebte Wertkorridor von plus oder minus 30 % des tats\u00e4chlichen Verkehrswerts ist aufgrund des andernfalls unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwands bei der individuellen Bewertung jedes einzelnen Grundst\u00fccks ebenfalls verfassungsrechtlich hinnehmbar, zumal der Eigent\u00fcmer durch Gutachten einen abweichenden Verkehrswert nachweisen kann. Auch die Tatsache, dass die konkrete H\u00f6he der neuen Grundsteuer noch gar nicht feststeht, bis die Kommunen ihre Hebes\u00e4tze f\u00fcr 2025 festgelegt haben, sieht das Gericht als hinnehmbar an, weil das \u00f6ffentliche Interesse an der vom Bundesverfassungsgericht angeordneten Reform der Grundsteuer das Interesse der Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer an der Vorhersehbarkeit der Grundsteuerlast w\u00e4hrend des \u00dcbergangszeitraums \u00fcberwiege.<\/p><p>Gegen die Urteile des Finanzgerichts kann Revision eingelegt werden, womit als n\u00e4chstes der Bundesfinanzhof \u00fcber das Landesmodell in Baden-W\u00fcrttemberg entscheiden m\u00fcsste. Auch wenn es die Immobilieneigent\u00fcmer im L\u00e4ndle nicht unbedingt gl\u00fccklich macht, ist mit diesen Urteilen die Wahrscheinlichkeit, das neue Grundsteuermodell zu Fall zu bringen, um ein ganzes St\u00fcck geschrumpft.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Schonverm\u00f6gen eines Unterhaltsempf\u00e4ngers<\/h1><h2>Die seit fast 50 Jahren unver\u00e4nderte Obergrenze f\u00fcr das Schonverm\u00f6gen eines Unterhaltsempf\u00e4ngers hat weiter Bestand. Allerdings z\u00e4hlen unverbrauchte Unterhaltsleistungen im laufenden Jahr nicht zum Schonverm\u00f6gen.<\/h2><p>Unterhaltsleistungen k\u00f6nnen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung geltend gemacht werden, allerdings nur dann, wenn der Unterhaltsempf\u00e4nger kein oder nur ein geringes Verm\u00f6gen besitzt. Wie gro\u00df dieses geringe &#8220;Schonverm\u00f6gen&#8221; sein darf, ist gesetzlich nicht definiert. Die Finanz\u00e4mter wenden eine seit 1975 im Wesentlichen unver\u00e4nderte Obergrenze von 15.500 Euro f\u00fcr das Schonverm\u00f6gen an und sind darin vom Bundesfinanzhof bisher regelm\u00e4\u00dfig best\u00e4tigt worden. Auch wenn die Wertgrenze seit beinahe 50 Jahren unver\u00e4ndert ist, hat der Bundesfinanzhof nun auch f\u00fcr 2019 diese Grenze best\u00e4tigt, weil sie nach wie vor deutlich \u00fcber dem Grundfreibetrag f\u00fcr das Existenzminimum liegt. Au\u00dferdem w\u00fcrden im Zivil- und Sozialrecht auch keine h\u00f6heren Schonverm\u00f6gen als Notgroschen gew\u00e4hrt, meinen die Richter.<\/p><div class=\"img\">\u00a0<\/div><p>Eine wichtige Klarstellung haben die Richter jedoch auch getroffen: Soweit die Unterhaltsleistungen aus dem laufenden Jahr zum Jahresende noch nicht vollst\u00e4ndig verbraucht sind, z\u00e4hlt dieser angesparte Betrag grunds\u00e4tzlich erst nach dem Kalenderjahr des Zuflusses, also erst ab dem Folgejahr, zum abzugssch\u00e4dlichen Schonverm\u00f6gen. Das begr\u00fcndet der Bundesfinanzhof mit der einleuchtenden Tatsache, dass Unterhaltsleistungen in dem Jahr, in dem sie geleistet werden, nicht zum Verm\u00f6gen des Unterhaltsempf\u00e4ngers z\u00e4hlen. Sie sind zum Verbrauch bestimmt und nicht zur Verm\u00f6gensbildung vorgesehen. Unterhaltszahlungen lassen die Bed\u00fcrftigkeit des Unterhaltsempf\u00e4ngers nicht entfallen, sondern gehen gerade auf diese Unterhaltsbed\u00fcrftigkeit zur\u00fcck.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Versp\u00e4tungszuschlag verst\u00f6\u00dft nicht gegen Unschuldsvermutung<\/h1><h2>Die zwangsweise Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags ab einem gewissen Zeitpunkt ohne Ermessensspielraum f\u00fcr das Finanzamt verst\u00f6\u00dft nicht gegen die Unschuldsvermutung der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention.<\/h2><p>Wer seine Steuererkl\u00e4rung nicht oder versp\u00e4tet abgibt, muss mit einem Versp\u00e4tungszuschlag rechnen. Fr\u00fcher stand dessen Festsetzung und H\u00f6he vollst\u00e4ndig im Ermessen des Finanzamts, doch seit einigen Jahren ist das Finanzamt verpflichtet, grunds\u00e4tzlich einen Versp\u00e4tungszuschlag festzusetzen, wenn die Steuererkl\u00e4rung mehr als 14 bzw. 19 Monate nach dem Ablauf des Veranlagungszeitraums abgegeben wird.<\/p><p>Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden, dass diese zwangsweise Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags unabh\u00e4ngig von den Gr\u00fcnden f\u00fcr die Versp\u00e4tung nicht gegen die Unschuldsvermutung der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention verst\u00f6\u00dft. Grund daf\u00fcr ist, dass der Versp\u00e4tungszuschlag nicht in den Bereich des Strafrechts f\u00e4llt. Allein die Nichterf\u00fcllung der Steuererkl\u00e4rungspflicht innerhalb der gesetzlichen Frist ist keine Tat, die als strafbar angesehen werden k\u00f6nnte. Entsprechend ist der Versp\u00e4tungszuschlag auch keine strafrechtliche Sanktion.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Steuerquote erreicht einen neuen Jahrhundertrekord<\/h1><h2>Bis 2028 wird der Anteil der Steuereinnahmen des Staates an der Gesamtwirtschaftsleistung einen Rekordwert von 23,3 % erreichen.<\/h2><p>Die Steuerquote ist der Anteil, den die Steuereinnahmen des Staates an der gesamten Wirtschaftsleistung ausmachen. Wie der SPIEGEL berichtet, wird diese Steuerquote nach Zahlen der Bundesregierung in den n\u00e4chsten Jahren deutlich ansteigen. W\u00e4hrend die Steuerquote in diesem Jahr noch bei 22,4 % liegt, wird sie bis 2028 auf dann 23,3 % steigen. Das w\u00e4re ein neuer Rekordwert in diesem Jahrhundert, bildet aber nur einen langfristigen Trend ab, denn 2005 lag die Steuerquote noch bei 19,7 %. Wie der SPIEGEL ausgerechnet hat, m\u00fcsste die Regierung f\u00fcr 2025 ein Entlastungsvolumen von rund 135 Mrd. Euro beschlie\u00dfen, um den damaligen Wert wieder zu erreichen. Aufgrund der leeren Staatskassen gilt das jedoch als v\u00f6llig ausgeschlossen. Stattdessen wird die Steuerquote schon im kommenden Jahr einen besonders gro\u00dfen Sprung von 0,4 % auf dann 22,8 % machen.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Archiv Newsletter Sommer 2024 Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend informieren wir Sie \u00fcber Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns. 1. Einf\u00fchrung der Pflicht zur E-Rechnung2. Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit eines elektronischen Fahrtenbuchs3. 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