{"id":2940,"date":"2024-03-21T17:30:37","date_gmt":"2024-03-21T16:30:37","guid":{"rendered":"https:\/\/steuerteam.de\/?p=2940"},"modified":"2024-03-21T17:37:05","modified_gmt":"2024-03-21T16:37:05","slug":"newsletter-winter-2024","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/steuerteam.de\/en\/aktuelles\/newsletter\/newsletter-winter-2024","title":{"rendered":"Newsletter Winter 2024"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"2940\" class=\"elementor elementor-2940\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-414d6cca elementor-section-full_width elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"414d6cca\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-6e64bff1\" data-id=\"6e64bff1\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-11d9f679 elementor-widget elementor-widget-image\" data-id=\"11d9f679\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"image.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t<img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" width=\"1903\" height=\"450\" src=\"https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen.jpg\" class=\"attachment-full size-full wp-image-1445\" alt=\"\" srcset=\"https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen.jpg 1903w, https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen-300x71.jpg 300w, https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen-1024x242.jpg 1024w, https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen-768x182.jpg 768w, https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen-1536x363.jpg 1536w\" sizes=\"(max-width: 1903px) 100vw, 1903px\" \/>\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-3a5840e5 elementor-section-full_width elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"3a5840e5\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-50 elementor-top-column elementor-element elementor-element-31f95342\" data-id=\"31f95342\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-195c01ac elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"195c01ac\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h3 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Archiv<\/h3>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-50 elementor-top-column elementor-element elementor-element-6f9ce55e\" data-id=\"6f9ce55e\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-6ed5247a elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"6ed5247a\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h1 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Newsletter Winter 2024<\/h1>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-7cb650fe elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"7cb650fe\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p>Sehr geehrte Damen und Herren,<\/p><p>nachfolgend informieren wir Sie \u00fcber Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-38a1716e elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"38a1716e\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<h1>Inhalt<\/h1><p>1. Was sich 2024 (bisher) ge\u00e4ndert hat<br \/>2. Schwache Konjunktur l\u00e4sst Steuereinnahmen stagnieren<br \/>3. Offenlegungsfrist f\u00fcr Jahresabschluss 2022 verl\u00e4ngert<br \/>4. Sch\u00e4tzungsbefugnis des Finanzamts bei formalen M\u00e4ngeln<br \/>5. Klage gegen Solidarit\u00e4tszuschlag ab 2020 derzeit unzul\u00e4ssig<br \/>6. Bundesfinanzhof best\u00e4tigt Rechtm\u00e4\u00dfigkeit von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen<br \/>7. Anhebung der Schwellenwerte im Handelsbilanzrecht in Arbeit<br \/>8. Grundlohn bei Zuschlag f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit<br \/>9. Fehler beim Datenimport ist kein korrigierbarer Schreibfehler<br \/>10. Ermittlung der Steueridentifikationsnummer f\u00fcr die Lohnsteuerbescheinigung<br \/>11. Beitragsbemessungsgrenzen 2024<br \/>12. Kapitalertragsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit<br \/>13. Sachbezugswerte f\u00fcr 2024<br \/>14. Zwischenstand beim Wachstumschancengesetz<br \/>15. H\u00f6he der Aussetzungszinsen ist verfassungsgem\u00e4\u00df<br \/>16. Durchschnittssatzbesteuerung nur f\u00fcr inl\u00e4ndische Land- und Forstwirtschaft<br \/>17. Forderungsverzicht eines Gesellschafters<br \/>18. Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber<br \/>19. Verfassungsbeschwerde zur Doppelbesteuerung von Renten erfolglos<br \/>20. Zeitpunkt der Vereinnahmung bei einer \u00dcberweisung<br \/>21. Zahlungen des Arbeitnehmers f\u00fcr Stellplatz beim Arbeitgeber<br \/>22. Betrug mit gef\u00e4lschten ELSTER-Websites und E-Mails<br \/>23. \u00dcbertragung eines Wirtschaftsguts zwischen Personengesellschaften<br \/>24. Steuerfreiheit eines Stipendiums<br \/>25. Abl\u00f6sung eines Nie\u00dfbrauchrechts ist keine Ver\u00e4u\u00dferung<\/p><h1>Was sich 2024 (bisher) ge\u00e4ndert hat<\/h1><h2>Jeder Jahreswechsel bringt \u00c4nderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht mit sich. Der Gro\u00dfteil dieser \u00c4nderungen ist aber immer noch nicht vom Bundesrat verabschiedet.<\/h2><p>Regelm\u00e4\u00dfig bringt das neue Jahr einen ganzen Berg von \u00c4nderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht mit sich. Dass das Jahr 2024 hier aus der Reihe f\u00e4llt, ist dem Umstand geschuldet, dass der Bundesrat das Wachstumschancengesetz in den Vermittlungsausschuss verwiesen hat. In diesem Gesetz, das nebenbei die Funktion eines Jahressteuergesetzes f\u00fcr das Jahr 2023 erf\u00fcllt, ist n\u00e4mlich der Gro\u00dfteil der steuerlichen \u00c4nderungen enthalten, die zum Jahresanfang in Kraft treten sollten.<\/p><p>Die meisten dieser \u00c4nderungen im Wachstumschancengesetz werden r\u00fcckwirkend zum 1. Januar 2024 noch in Kraft treten, sofern der Bundesrat diesem Gesetz im M\u00e4rz zustimmt. In Zeiten knapper Kassen haben Bundesrat und Bundestag im Vermittlungsausschuss an etlichen Stellschrauben im Gesetz gedreht, um die finanzielle Belastung f\u00fcr die Bundesl\u00e4nder zu reduzieren (mehr dazu im Beitrag &#8220;Zwischenstand beim Wachstumschancengesetz&#8221;). Falls das Gesetz vom Bundesrat verabschiedet wird, folgt in einer der n\u00e4chsten Ausgaben nat\u00fcrlich eine Zusammenfassung der weiteren \u00c4nderungen. Bis es soweit ist, werfen wir einen Blick auf die \u00c4nderungen, die bereits zum Jahresanfang in Kraft getreten sind:<\/p><ul><li><b>Grundfreibetrag:<\/b> Nach einer Anhebung um 561 Euro im Jahr 2023 steigt der auch als &#8220;steuerfreies Existenzminimum&#8221; bekannte steuerliche Grundfreibetrag 2024 sogar um 696 Euro von bisher 10.908 Euro auf nun 11.604 Euro.<\/li><li><b>Kalte Progression:<\/b> Damit Lohnsteigerungen auch im Geldbeutel der Besch\u00e4ftigten ankommen, wird j\u00e4hrlich der Effekt der &#8220;kalten Progression&#8221; ausgeglichen. Dazu werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs entsprechend der erwarteten Inflation um 6,3 % angehoben. Das hei\u00dft, der Spitzensteuersatz von 42 % greift 2024 bei 66.761 Euro &#8211; eine Anhebung um 3.951 Euro im Vergleich zum Vorjahr. Die sogenannte &#8220;Reichensteuer&#8221; von 45 % ab 277.826 Euro ist von dieser Anpassung ausgenommen.<\/li><li><b>Solidarit\u00e4tszuschlag:<\/b> Erstmals seit der Teilabschaffung des Solidarit\u00e4tszuschlags wurde 2023 der Freibetrag von 16.956 Euro auf 17.543 Euro angehoben. F\u00fcr 2024 steigt der Freibetrag noch einmal um 587 Euro auf nun 18.130 Euro (bei Zusammenveranlagung 36.260 Euro statt 35.086 Euro) Der Freibetrag bezieht sich dabei nicht auf das zu versteuernde Einkommen, sondern auf die festgesetzte Einkommensteuer. Der Soli f\u00e4llt also nur dann an, wenn die Einkommensteuer \u00fcber dem Freibetrag liegt.<\/li><li><b>Kinderfreibetrag:<\/b> Der Kinderfreibetrag, der 2023 pro Elternteil um 202 Euro auf 3.012 Euro angehoben wurde, steigt 2024 noch einmal um 180 Euro pro Elternteil auf nun 3.192 Euro. Der Freibetrag f\u00fcr den Betreuungs- und Erziehungsbedarf in H\u00f6he von 1.464 Euro pro Elternteil bleibt dagegen unver\u00e4ndert. Damit k\u00f6nnen beide Eltern zusammen in diesem Jahr einen Freibetrag von insgesamt 9.312 Euro je Kind geltend machen.<\/li><li><b>Unterhaltsh\u00f6chstbetrag:<\/b> Der H\u00f6chstbetrag f\u00fcr den Abzug von Unterhaltsleistungen, dessen H\u00f6he seit 2022 an den Grundfreibetrag gekoppelt ist, steigt ebenfalls auf 11.604 Euro.<\/li><li><b>Mindestlohn:<\/b> Zum Jahreswechsel ist der gesetzliche Mindestlohn von 12,00 Euro auf 12,41 Euro pro Stunde gestiegen. Die n\u00e4chste Anhebung ist zum 1. Januar 2025 auf dann 12,82 Euro vorgesehen.<\/li><li><b>Minijob-Verdienstgrenze:<\/b> Durch die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns steigt auch die maximale monatliche Verdienstgrenze bei einem Minijob von 520 Euro in 2023 auf 538 Euro f\u00fcr 2024.<\/li><li><b>Arbeitnehmer-Sparzulage:<\/b> Die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage wurden 2024 verdoppelt auf 40.000 Euro f\u00fcr Ledige und auf 80.000 Euro bei Zusammenveranlagung.<\/li><li><b>Mitarbeiterkapitalbeteiligung:<\/b> F\u00fcr die Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmen des Arbeitgebers steigt der Steuerfreibetrag von 1.440 Euro auf 2.000 Euro.<\/li><li><b>Vorsorgepauschale:<\/b> Beim Lohnsteuerabzug werden Beitragserm\u00e4\u00dfigungen in der Pflegeversicherung f\u00fcr Kinder nun in der Vorsorgepauschale entsprechend ber\u00fccksichtigt, was f\u00fcr den Staat zu j\u00e4hrlichen Steuermehreinnahmen von rund 250 Mio. Euro f\u00fchren wird.<\/li><li><b>Gastronomie:<\/b> Seit dem 1. Januar gilt in der Gastronomie wieder ein einheitlicher Umsatzsteuersatz von 19 % sowohl f\u00fcr Speisen als auch f\u00fcr Getr\u00e4nke. Die befristete Absenkung des Steuersatzes f\u00fcr Speisen auf 7 % ist Ende 2023 ausgelaufen.<\/li><li><b>Zinsschranke:<\/b> Wegen Vorgaben durch die Anti-Steuervermeidungsrichtlinie der EU werden ab 2024 die Regelungen zur Zinsschranke angepasst. Au\u00dferdem erfolgte im Gesetz eine Kl\u00e4rung des Begriffs &#8220;Nettozinsaufwendungen&#8221; und es wurde klargestellt, dass ein EBITDA-Vortrag nicht in Wirtschaftsjahren entsteht, in denen die Zinsaufwendungen die Zinsertr\u00e4ge nicht \u00fcbersteigen. Ein Abzug von Zinsvortr\u00e4gen ist k\u00fcnftig nur m\u00f6glich, soweit ausreichend verrechenbares EBITDA vorhanden ist.<\/li><li><b>Wirtschafts-Identifikationsnummer:<\/b> Ab Herbst 2024 soll die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) vergeben werden. Damit erh\u00e4lt jede wirtschaftlich t\u00e4tige nat\u00fcrliche Person, juristische Person und Personenvereinigung jeweils ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal zur eindeutigen Identifizierung im Besteuerungsverfahren. Die W-IdNr. setzt sich aus dem K\u00fcrzel &#8220;DE&#8221; und neun Ziffern zusammen. Erg\u00e4nzt wird die W-IdNr. durch ein 5-stelliges Unterscheidungsmerkmal f\u00fcr einzelne T\u00e4tigkeiten, Betriebe oder Betriebsst\u00e4tten (Beispiel: DE123456789-00001). Die W-IdNr. dient zugleich auch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz. Das Unternehmensbasisdatenregister soll Unternehmen von Berichtspflichten entlasten, indem Mehrfachmeldungen der Stammdaten an unterschiedliche Register vermieden werden (&#8220;Once-Only&#8221;-Prinzip).<\/li><li><b>MoPeG:<\/b> Zum Jahreswechsel ist die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts in Kraft getreten. Das Steuerrecht wurde an mehreren Stellen an diese Reform angepasst. Dazu geh\u00f6rt auch eine \u00c4nderung bei der Grunderwerbsteuer, die die bisherige Steuerbefreiungsregelung f\u00fcr Gesamthandsverm\u00f6gen aufrecht erh\u00e4lt, indem das Gesellschaftsverm\u00f6gen rechtsf\u00e4higer Personengesellschaften bei der Grunderwerbsteuer ab 2024 wie Gessamthandsverm\u00f6gen behandelt wird. Diese Regelung, die urspr\u00fcnglich nur als \u00dcbergangsregelung bis Ende 2024 vorgesehen war, gilt nun bis Ende 2026, was dem Gesetzgeber gen\u00fcgend Zeit gibt f\u00fcr die geplante Reform der Grunderwerbsteuer, bei der dann auch die Steuerbefreiungsregelungen grunds\u00e4tzlich neu gefasst werden d\u00fcrften.<\/li><li><b>Digitalisierung des Spendenverfahrens:<\/b> Das Zuwendungsempf\u00e4ngerregister beim Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern ist ein Kernelement der Digitalisierung des Spendennachweisverfahrens. Das Register wird ab dem 1. Januar 2024 sukzessive mit den Daten der gemeinn\u00fctzigen Vereine und Stiftungen, Parteien und \u00f6ffentlich-rechtlichen K\u00f6rperschaften bef\u00fcllt. In der EU t\u00e4tige und nach deutschem Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht als steuerbeg\u00fcnstigt anerkannte Organisationen werden ebenfalls aufgenommen. Registrierte Zuwendungsempf\u00e4nger erhalten Zugang zum Zuwendungsnachweis \u00fcber die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke beziehungsweise die elektronische Spendenquittung.<\/li><li><b>Datenaustausch:<\/b> Der Datenaustausch zwischen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern, der urspr\u00fcnglich zum 1. Januar 2024 starten sollte, wird um zwei Jahre verschoben.<\/li><li><b>Wohn-Riester:<\/b> Bei der Verwendung des angesparten Kapitals aus einem Riester-Vertrag f\u00fcr eine selbstgenutzte Immobilie (Wohn-Riester) kann das angesparte Kapital ab 2024 auch f\u00fcr energetische Ma\u00dfnahmen verwendet werden. Voraussetzung ist, dass f\u00fcr die Bauma\u00dfnahme keine anderen Steuerbeg\u00fcnstigungen oder Zusch\u00fcsse in Anspruch genommen werden.<\/li><li><b>Niedrigsteuergrenzen:<\/b> Im Zuge der Einf\u00fchrung einer globalen effektiven Mindestbesteuerung wurden die Niedrigsteuergrenzen bei der Hinzurechnungsbesteuerung und der Lizenzschranke von 25 % auf 15 % abgesenkt.<\/li><li><b>Zahlungsdienstleister:<\/b> Ab 2024 sind Zahlungsdienstleister verpflichtet, das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber grenz\u00fcberschreitende Zahlungen zu informieren, sofern im Quartal mehr als 25 Zahlungen an denselben Zahlungsempf\u00e4nger erfolgen. Damit wird eine Vorgabe der EU umgesetzt.<\/li><\/ul><p>\u00a0<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Schwache Konjunktur l\u00e4sst Steuereinnahmen stagnieren<\/h1><h2>In der letzten Steuersch\u00e4tzung gehen die Experten konjunkturbedingt von r\u00fcckl\u00e4ufigen Steuereinnahmen f\u00fcr die Staatskasse aus.<\/h2><p>Laut der Herbst-Steuersch\u00e4tzung entwickeln sich die Steuereinnahmen f\u00fcr Bund, L\u00e4nder und Kommunen mit einem Volumen von 916,1 Mrd. Euro f\u00fcr 2023 schlechter als noch im Fr\u00fchjahr prognostiziert. F\u00fcr 2024 wurden zwar geringe Mehreinnahmen vorhergesagt, allerdings auf der Annahme einer deutlichen konjunkturellen Erholung, von der bisher nicht viel zu sehen ist. \u00c4hnlich sieht es f\u00fcr die Folgejahre aus. Au\u00dferdem erwarten den Bund ab dem Jahr 2026 deutlich h\u00f6here EU-Abgaben, was den Bundeshaushalt weiter belasten wird.<\/p><p>\u00a0<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Offenlegungsfrist f\u00fcr Jahresabschluss 2022 verl\u00e4ngert<\/h1><h2>Das Bundesamt f\u00fcr Justiz wird in F\u00e4llen, in denen die Offenlegungsfrist f\u00fcr den Jahresabschluss 2022 bereits abgelaufen ist, erst im April mit der Einleitung von Ordnungsgeldverfahren beginnen.<\/h2><p>Bestimmte Unternehmen &#8211; insbesondere Kapitalgesellschaften &#8211; sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen. F\u00fcr Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, erfolgt die Ver\u00f6ffentlichung oder Hinterlegung des Jahresabschlusses nicht mehr \u00fcber den elektronischen Bundesanzeiger, sondern \u00fcber das Unternehmensregister. Die neue Plattform geht mit einer einmaligen Registrierungspflicht f\u00fcr die Person einher, die den Abschluss einreicht.<\/p><p>Auch wenn der Jahresabschluss f\u00fcr das Jahr 2022 eigentlich sp\u00e4testens bis Ende 2023 einzureichen war und die Frist offiziell nicht verl\u00e4ngerbar ist, hat das Bundesamt f\u00fcr Justiz nun eine vergleichbare Regelung wie in den Vorjahren bekanntgegeben. Demnach wird das Amt in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren Offenlegungsfrist f\u00fcr das Wirtschaftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 bereits abgelaufen ist, vor dem 2. April 2024 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Pandemienachwirkungen die Belange der Beteiligten angemessen ber\u00fccksichtigt werden.<\/p><p>\u00a0<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Sch\u00e4tzungsbefugnis des Finanzamts bei formalen M\u00e4ngeln<\/h1><h2>Allein formale M\u00e4ngel bei der Buchf\u00fchrung rechtfertigen noch keine Sch\u00e4tzungsbefugnis des Finanzamts, sofern es nicht auch sachliche M\u00e4ngel gibt, die eine Sch\u00e4tzung nahelegen.<\/h2><p>Rein formelle M\u00e4ngel bei der Buchf\u00fchrung rechtfertigen noch keine Sch\u00e4tzungsbefugnis des Finanzamts, meint das Finanzgericht D\u00fcsseldorf. Daf\u00fcr braucht es zus\u00e4tzlich materielle Fehler in der Buchf\u00fchrung, die nahelegen, dass die Buchf\u00fchrung oder die Aufzeichnungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sachlich unrichtig sind. Im Streitfall hatte ein Einzelh\u00e4ndler die digitalen Einzelaufzeichnungen seiner Kassen nicht aufbewahrt, sondern nur die Tagesabschlussberichte. Das allein h\u00e4tte nach \u00dcberzeugung des Gerichts dem Finanzamt noch keine Sch\u00e4tzungsbefugnis gegeben. Weil aber bei der Pr\u00fcfung zus\u00e4tzlich klar wurde, dass in der Buchhaltung nur die Einnahmen aus einer von zwei Kassen erfasst waren, durfte das Finanzamt am Ende trotzdem h\u00f6here Einnahmen sch\u00e4tzen.<\/p><p>\u00a0<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Klage gegen Solidarit\u00e4tszuschlag ab 2020 derzeit unzul\u00e4ssig<\/h1><h2>Solange der Steuerbescheid in Bezug auf den Soli vorl\u00e4ufig und beim Bundesverfassungsgericht bereits ein Musterverfahren anh\u00e4ngig ist, ist eine Klage gegen die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Solis nicht gerechtfertigt.<\/h2><p>Auch wenn der Soli inzwischen in deutlich geringerem Umfang erhoben wird, hei\u00dft das nicht, dass weniger um dessen Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit gestritten werden w\u00fcrde. Der Bundesfinanzhof hat nun allerdings klargestellt, dass es f\u00fcr eine Klage gegen den Soli, die dessen Verfassungswidrigkeit ab dem Jahr 2020 zum Inhalt hat, an einem Rechtsschutzbed\u00fcrfnis mangelt, solange der Steuerbescheid in Bezug auf den Soli vorl\u00e4ufig ergangen ist und beim Bundesverfassungsgericht bereits ein ent-sprechendes Musterverfahren anh\u00e4ngig ist. Eine Klage w\u00e4re also erst m\u00f6glich, wenn dieses Musterverfahren abgeschlos-sen ist und der Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk vom Finanzamt aufgehoben wird.<\/p><p>\u00a0<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Bundesfinanzhof best\u00e4tigt Rechtm\u00e4\u00dfigkeit von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen<\/h1><h2>S\u00e4umniszuschl\u00e4ge sind trotz Niedrigzinsniveau auch in den Jahren nach 2018 verfassungs- und europarechtskonform.<\/h2><p>Im Gegensatz zum VIII. Senat des Bundesfinanzhofs, der k\u00fcrzlich noch die Erhebung von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen f\u00fcr die Jahre 2019 und 2020 wegen Zweifeln an deren Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit ausgesetzt hat, hat der V. Senat auch f\u00fcr Zeitr\u00e4ume nach 2018 keine solchen Zweifel. Unter Berufung auf Urteile aus 2022, in denen die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Zuschl\u00e4ge zumindest f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume bis Ende 2018 best\u00e4tigt wurde, haben die Richter festgestellt, dass auch f\u00fcr die Jahre ab 2019 trotz dauerhaftem Niedrigzinsniveau kein verfassungs- oder europarechtlicher Zweifel an der H\u00f6he der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge besteht.<\/p><p>\u00a0<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Anhebung der Schwellenwerte im Handelsbilanzrecht in Arbeit<\/h1><h2>Die Schwellenwerte f\u00fcr die Bilanzsumme und die Umsatzerl\u00f6se zur Bestimmung der Gr\u00f6\u00dfenklasse eines Unternehmens sollen um rund 25 % angehoben werden.<\/h2><p>Das Bundesministerium der Justiz hat im Dezember 2023 eine Formulierungshilfe zur \u00c4nderung des Handelsgesetzbuchs ver\u00f6ffentlicht. Die geplanten \u00c4nderungen dienen der Anhebung der monet\u00e4ren Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgr\u00f6\u00dfenklassen im Handelsbilanzrecht. Diese werden jeweils um rund 25 % angehoben. Der Umfang der Bilanzierungs- und Berichtspflichten h\u00e4ngt von der Unternehmensgr\u00f6\u00dfe ab, weshalb eine Anhebung der Schwellenwerte zumindest f\u00fcr etwa 52.000 Unternehmen zu einer sp\u00fcrbaren B\u00fcrokratieentlastung f\u00fchrt. Von der Anhebung sind nur die monet\u00e4ren Schwellenwerte (Bilanzsumme und Umsatzerl\u00f6se) betroffen, nicht aber die Zahl der Arbeitnehmer, die als drittes Kriterium f\u00fcr die Bestimmung der Gr\u00f6\u00dfenklasse unver\u00e4ndert bleibt.<\/p><p>\u00a0<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Grundlohn bei Zuschlag f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit<\/h1><h2>Als Grundlohn f\u00fcr die Berechnung steuerfreier Zuschl\u00e4ge ist nicht der im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum tats\u00e4chlich gezahlte, sondern der arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitslohn ma\u00dfgeblich.<\/h2><p>Der f\u00fcr die H\u00f6he der Steuerfreiheit von Zuschl\u00e4gen f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit entscheidende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum f\u00fcr seine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitszeit arbeitsvertraglich zusteht. Diesen Grundsatz aus dem Einkommensteuergesetz hat der Bundesfinanzhof best\u00e4tigt und klargestellt, dass es f\u00fcr die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschl\u00e4ge daher keine Rolle spielt, ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tats\u00e4chlich zuflie\u00dft. Das Gericht meint, dass der Zweck der steuerfreien Zuschl\u00e4ge nur erreicht werden kann, wenn die H\u00f6he der Steuerfreiheit nach dem vereinbarten und nicht nach dem tats\u00e4chlich zugeflossenen laufenden Arbeitslohn bestimmt wird. Denn nur dann kann der Arbeitnehmer von Beginn des Arbeitsverh\u00e4ltnisses an und damit vor Ableistung des Dienstes zu den beg\u00fcnstigten Zeiten feststellen, in welcher H\u00f6he der Arbeitgeber die Zuschl\u00e4ge steuerfrei zahlen wird.<\/p><p>\u00a0<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Fehler beim Datenimport ist kein korrigierbarer Schreibfehler<\/h1><h2>Ein Verklicken beim Import der Daten in die Steuersoftware ist nicht mit einem Schreibfehler beim Ausf\u00fcllen der Steuererkl\u00e4rung vergleichbar und erm\u00f6glicht daher nicht die sp\u00e4tere \u00c4nderung des bestandskr\u00e4ftigen Steuerbescheids.<\/h2><p>Seit einigen Jahren sieht das Steuerrecht eine \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr bestandskr\u00e4ftige Steuerbescheide vor, wenn dem Steuerzahler bei der Erstellung der Steuererkl\u00e4rung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind, die zu einer falschen Angabe in der Erkl\u00e4rung gef\u00fchrt haben. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass ein manueller Fehler beim Datenimport in die zur Abgabe verwendete Software kein solcher Schreibfehler ist, der eine \u00c4nderung des bereits bestandskr\u00e4ftigen Steuerbescheids erm\u00f6glichen w\u00fcrde.<\/p><div class=\"img\">\u00a0<\/div><p>Im Streitfall hatten die Kl\u00e4ger eine Steuererkl\u00e4rung nochmals in authentifizierter Form per ELSTER \u00fcbermittelt, dabei aber beim Import versehentlich nicht die aktuellen Daten, sondern die Daten des Vorjahres angeklickt, in denen h\u00f6here Vermietungseinnahmen angegeben waren. Das Finanzamt setzte daraufhin die Steuer h\u00f6her fest, der Fehler fiel den Kl\u00e4gern aber erst auf, als der neue Bescheid schon bestandskr\u00e4ftig war. Dieses &#8220;Verklicken&#8221; beim Import der Daten sei nicht als Schreibfehler zu behandeln, meint der Bundesfinanzhof. Auch andere \u00c4nderungsvorschriften kommen bei dieser Art des Fehlers nicht in Frage, sodass die klagenden Eheleute wohl oder \u00fcbel die h\u00f6heren Steuern bezahlen m\u00fcssen.<\/p><p>\u00a0<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Ermittlung der Steueridentifikationsnummer f\u00fcr die Lohnsteuerbescheinigung<\/h1><h2>Ab 2023 f\u00e4llt die eTIN weg, weshalb das Bundesfinanzministerium Hinweise zur Ermittlung der Steueridentifikationsnummer eines Arbeitnehmers f\u00fcr die Lohnsteuerbescheinigung gibt.<\/h2><p>Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t wurde die Abschaffung der elektronischen Transfer-Identifikations-Nummer (eTIN) mit dem Ende des Jahres 2022 umgesetzt. F\u00fcr die elektronische \u00dcbermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen ist daher ab dem Veranlagungszeitraum 2023 zwingend die Angabe einer steuerlichen Identifikationsnummer des Arbeitnehmers notwendig. Da diese Lohnsteuerbescheinigungen nun ans Finanzamt zu \u00fcbermitteln sind, gibt das Bundesfinanzministerium Hinweise, was die Arbeitgeber tun m\u00fcssen, wenn ihnen die Steueridentifikationsnummer des Arbeitnehmers nicht vorliegt.<\/p><p>Hat der Arbeitgeber f\u00fcr den Arbeitnehmer f\u00fcr das Jahr 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung \u00fcbermittelt und versichert der Arbeitgeber, dass das Dienstverh\u00e4ltnis nach Ablauf des Jahres 2022 fortbestanden und der Arbeitnehmer trotz Aufforderung pflichtwidrig seine Identifikationsnummer bisher nicht mitgeteilt hat, teilt das zust\u00e4ndige Finanzamt die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers auf formlose schriftliche Anfrage des Arbeitgebers mit. Die Anfrage muss den Namen, das Geburtsdatum sowie die Anschrift des Arbeitnehmers enthalten.<\/p><div class=\"img\">\u00a0<\/div><p>Von einer Pflichtwidrigkeit ist auch auszugehen, wenn der Arbeitnehmer der Aufforderung ohne Begr\u00fcndung nicht nachkommt. Eine Mitteilung durch das Finanzamt erfolgt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen auch dann, wenn dem Arbeitnehmer erstmals eine Identifikationsnummer zuzuteilen ist. Eine Bevollm\u00e4chtigung oder Zustimmung durch den Arbeitnehmer braucht es dazu nicht. Unabh\u00e4ngig davon kann der Arbeitgeber generell die Zuteilung oder die Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer des Arbeitnehmers beim zust\u00e4ndigen Finanzamt beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu bevollm\u00e4chtigt hat.<\/p><p>Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer schuldhaft nicht vor und kann der Arbeitgeber diese auf dem vorgenannten Wege nicht erhalten, muss er in der Regel die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI ermitteln. Das gilt insbesondere f\u00fcr<\/p><ul><li>Betriebsrentner und Versorgungsempf\u00e4nger, die im Ausland ans\u00e4ssig sind und denen die Unterlagen zur Erteilung einer steuerlichen Identifikationsnummer zugeschickt wurden, diese jedoch bisher noch nicht beantragt haben,<\/li><li>Arbeitnehmer &#8211; insbesondere aus dem Ausland -, die nur f\u00fcr kurze Zeit vom Arbeitgeber besch\u00e4ftigt werden und die dem Arbeitgeber ihre steuerliche Identifikationsnummer bisher nicht mitgeteilt haben,<\/li><li>Zahlungen an Sterbegeldempf\u00e4nger sowie<\/li><li>Arbeitnehmer, die sich weigern, dem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer mitzuteilen.<\/li><\/ul><p>Nur in den F\u00e4llen, in denen der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer nicht zu vertreten hat oder der Arbeitgeber aufgrund von technischen St\u00f6rungen die steuerliche Identifikationsnummer nicht abrufen kann, kann der Arbeitgeber f\u00fcr die Lohnsteuerberechnung die voraussichtliche Steuerklasse l\u00e4ngstens f\u00fcr drei Kalendermonate zu Grunde legen.<\/p><p>\u00a0<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Beitragsbemessungsgrenzen 2024<\/h1><h2>Die Beitragsbemessungsgrenzen und andere Sozialversicherungswerte steigen 2024 um rund 4 %, wobei der Anstieg im Osten wieder h\u00f6her ausf\u00e4llt als im Westen.<\/h2><p>Zum Jahreswechsel werden die Beitragsbemessungsgrenzen und andere Sozialversicherungswerte angepasst. Die den Werten f\u00fcr 2024 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2022 lag im Bundesdurchschnitt bei 4,13 %, also ein knappes Prozent h\u00f6her als noch im Jahr zuvor.<\/p><ul><li>Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt im Westen um 3.000 Euro auf 90.600 Euro (7.550 Euro mtl.). Im Osten steigt sie sogar um 4.200 Euro auf dann 89.400 Euro (7.450 Euro mtl.).<\/li><li>In der knappschaftlichen Versicherung steigt die Bemessungsgrenze im Westen um 4.200 Euro auf 111.600 Euro (9.300 Euro mtl.). Im Osten steigt die Grenze um happige 6.000 Euro auf k\u00fcnftig 110.400 Euro (9.200 Euro mtl.).<\/li><li>In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich festgelegt und steigt um 2.250 Euro auf 59.850 Euro (5.175,00 Euro mtl.). Die Versicherungspflichtgrenze steigt sogar noch st\u00e4rker, n\u00e4mlich um 2.700 Euro, und liegt dann bei 69.300 Euro im Jahr (5.775,00 Euro mtl.).<\/li><\/ul><p>Die Bezugsgr\u00f6\u00dfe, die zum Beispiel f\u00fcr die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage f\u00fcr freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung relevant ist, erh\u00f6ht sich in den alten Bundesl\u00e4ndern um 1.680 Euro auf 42.420 Euro im Jahr (3.535 Euro mtl.). Im Osten steigt sie um 2.100 Euro auf 41.580 Euro im Jahr (3.465 Euro mtl.).<\/p><p>\u00a0<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Kapitalertragsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit<\/h1><h2>Die auf einen Aussch\u00fcttungsanspruch entfallende Kapitalertragsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit, womit die Aussch\u00fcttung doppelt mit Steuer belastet wird.<\/h2><p>Die auf einen geerbten Aussch\u00fcttungsanspruch gegen eine GmbH entfallende Kapitalertragsteuer ist nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar. Das Finanzgericht M\u00fcnster hat mit dieser Entscheidung dem Erben eines GmbH-Anteils die entt\u00e4uschende Erkenntnis beschert, dass die Gewinnaussch\u00fcttung, die noch vor dem Tod des Vaters beschlossen, aber erst nach dessen Tod ausgezahlt wurde, sowohl mit Erbschaftsteuer als auch mit Kapitalertragsteuer belastet ist. Da die Kapitalertragsteuer erst mit dem Zufluss der Aussch\u00fcttung entsteht, handelt es sich nicht um vom Erblasser herr\u00fchrende Schulden, auch wenn die wirtschaftliche Ursache f\u00fcr die Steuerbelastung der Aussch\u00fcttung mit Kapitalertragsteuer schon durch den Aussch\u00fcttungsbeschluss und damit vor dem Tod des Erblassers entstanden war. Das Gericht hat auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass ein Sachverhalt sowohl der Erbschaftsteuer als auch der Einkommensteuer unterliegt, weil es um unterschiedliche steuerausl\u00f6sende Tatbest\u00e4nde geht und der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat.<\/p><p>\u00a0<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Sachbezugswerte f\u00fcr 2024<\/h1><h2>Erneut macht sich die bis vor kurzem hohe Inflation in einem deutlichen Anstieg der Sachbezugswerte bemerkbar.<\/h2><p>Der Bundesrat hat die neuen Sachbezugswerte f\u00fcr das Jahr 2024 beschlossen. Dabei werden die Werte an die Entwicklung der Verbraucherpreise vom Juni 2022 bis Juni 2023 angepasst. Dabei macht sich die vor\u00fcbergehend hohe Inflation bemerkbar. F\u00fcr eine freie Unterkunft betr\u00e4gt der Anstieg 4,9 %, bei Mahlzeiten sogar stolze 8,7 %. Die Sachbezugswerte betragen in 2023 bundeseinheitlich<\/p><ul><li>f\u00fcr eine freie Unterkunft monatlich 278 Euro (2023: 265 Euro) oder t\u00e4glich 9,27 Euro;<\/li><li>f\u00fcr unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten kalendert\u00e4glich 10,43 Euro (2023: 9,60 Euro), davon entfallen 2,17 Euro auf ein Fr\u00fchst\u00fcck und je 4,13 Euro auf ein Mittag- oder Abendessen. Der monatliche Sachbezugswert betr\u00e4gt 313 Euro (bisher 288 Euro; Fr\u00fchst\u00fcck 65 statt 60 Euro, Mittag- und Abendessen 124 statt 114 Euro).<\/li><\/ul><p>\u00a0<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Zwischenstand beim Wachstumschancengesetz<\/h1><h2>Das Wachstumschancengesetz musste schon mehrere H\u00fcrden \u00fcberwinden und steht immer noch auf der Kippe, auch wenn ein Kompromiss den Umfang des Gesetzes bereits auf weniger als die H\u00e4lfte des urspr\u00fcnglichen Entlastungsvolumens reduziert hat.<\/h2><p>Im Wachstumschancengesetz stecken viele Steuererleichterungen vor allem f\u00fcr Unternehmen, mit denen die Bundesregierung die Konjunktur ankurbeln will. Doch das Gesetzgebungsverfahren nimmt einfach kein Ende, denn seit fast einem Dreivierteljahr streitet die Politik \u00fcber das Gesetz. Zuerst scheiterte die Verabschiedung des Regierungsentwurfs im Kabinett an einem Streit \u00fcber die Finanzierung der Kindergrundsicherung, und als der Gesetzentwurf schlie\u00dflich in den Parlamenten angelangt war, hat der Bundesrat dem Gesetz seine Zustimmung verweigert.<\/p><p>Zwar stimmen die L\u00e4nder dem Ziel zu, die Konjunktur anzukurbeln, aber ihnen sind die \u00c4nderungen durch das Gesetz zu teuer. Mit dem Vorwurf, es werde Geld nach dem Gie\u00dfkannenprinzip verteilt, hat der Bundesrat am 24. November 2023 das Gesetz in den Vermittlungsausschuss verwiesen.<\/p><p>Manchmal sind Vermittlungsverfahren sehr z\u00fcgig abgeschlossen, doch auch hier gab es f\u00fcr das Gesetz wieder einen Stolperstein in Form des Verfassungsgerichtsurteils zum Bundeshaushalt, durch das kurzfristig die Finanzierung von 60 Mrd. Euro an bereits verplanten Ausgaben ins Wanken geriet. Bevor der Haushalt nicht auf festen Beinen stand, wollte die Opposition kein Vermittlungsverfahren beginnen.<\/p><div class=\"img\">\u00a0<\/div><p>Teile des Wachstumschancengesetzes, die unstreitig waren und zwingend schon vor dem Jahresanfang in Kraft treten mussten, wurden deshalb kurzfristig in das Kreditzweitmarktf\u00f6rderungsgesetz transplantiert, das die Parlamente in ihrer letzten Sitzungswoche vor Weihnachten noch verabschiedet haben. Darunter war neben diversen \u00c4nderungen f\u00fcr 2024 auch die r\u00fcckwirkende Streichung der Steuerpflicht f\u00fcr die Dezemberhilfe.<\/p><p>Zur Erinnerung: Im Dezember 2022 hatte der Bund die Kosten f\u00fcr den Abschlag f\u00fcr Gas und W\u00e4rme \u00fcbernommen, um die B\u00fcrger bei den damaligen hohen Energiepreisen zu entlasten. Als sozialer Ausgleich sollten diese Hilfen versteuert werden, was sich aber als impraktikabel erwiesen hat. Die Dezemberhilfe 2022 wird daher nun r\u00fcckwirkend steuerfrei gestellt.<\/p><p>Am 21. Februar 2024 hat sich schlie\u00dflich der Vermittlungsausschuss mit dem Gesetz befasst. Dabei wollten die L\u00e4nder einige der teureren \u00c4nderungen abschw\u00e4chen oder aus dem Gesetz herausverhandeln. Letztlich hat der Ausschuss einen schon zuvor aussondierten Kompromiss beschlossen, mit dem das Entlastungsvolumen des Gesetzes von rund 7 Mrd. Euro auf 3,2 Mrd. Euro etwas mehr als halbiert wird.<\/p><p>Um diese Reduzierung zu erreichen, wurden die geplanten erweiterten Abschreibungsm\u00f6glichkeiten abgeschw\u00e4cht und die urspr\u00fcnglich als Kern des Gesetzes vorgesehene Pr\u00e4mie f\u00fcr Investitionen in den Klimaschutz komplett gestrichen. Auch an anderen Stellen gab es K\u00fcrzungen. Hier ist ein \u00dcberblick \u00fcber die \u00c4nderungen und Streichungen gegen\u00fcber der bisherigen Fassung:<\/p><ul><li><b>Investitionspr\u00e4mie:<\/b> F\u00fcr Investitionen, die durch Energieeinsparungen zum Klimaschutz beitragen, sollte eine Investitionspr\u00e4mie von 15 % der Investitionskosten, maximal aber 30 Mio. Euro Pr\u00e4mie je Antragsteller, eingef\u00fchrt werden. Die Investitionspr\u00e4mie wurde nun ersatzlos aus dem Gesetz gestrichen.<\/li><li><b>Geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter:<\/b> 2018 wurde die \u00fcber Jahrzehnte beinahe unver\u00e4nderte Grenze f\u00fcr die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsg\u00fcter auf 800 Euro angehoben. Die damaligen Pl\u00e4ne, diese Grenze gleich auf 1.000 Euro anzuheben, fanden damals keine Mehrheit. Auch im Wachstumschancengesetz wird es nun nicht zu einer Anhebung der Grenze kommen, sodass diese weiterhin bei 800 Euro verbleibt.<\/li><li><b>Sammelpostenabschreibung:<\/b> Ebenfalls gestrichen wurden die \u00c4nderungen bei der Sammelpostenabschreibung f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter mit einem Wert zwischen 250 und 1.000 Euro. Urspr\u00fcnglich sollten in den Sammelposten ab 2024 Wirtschaftsg\u00fcter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von bis zu 5.000 Euro aufgenommen werden k\u00f6nnen und die Abschreibungsdauer f\u00fcr den Sammelposten sollte von f\u00fcnf auf drei Jahre verk\u00fcrzt werden.<\/li><li><b>Sonderabschreibung:<\/b> Kleinere Betriebe, die im Vorjahr einen Gewinn von maximal 200.000 Euro erzielt haben, k\u00f6nnen f\u00fcr bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter in den ersten f\u00fcnf Jahren eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 20 % geltend machen. F\u00fcr ab 2024 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsg\u00fcter wird die Sonderabschreibung nun nur auf maximal 40 % angehoben. Geplant war eine Anhebung auf bis zu 50 %.<\/li><li><b>Degressive Abschreibung:<\/b> Die M\u00f6glichkeit einer degressiven Abschreibung, die w\u00e4hrend der Corona-Pandemie wieder eingef\u00fchrt und nach einer Verl\u00e4ngerung Ende 2022 ausgelaufen ist, soll wie geplant kommen, allerdings mit deutlichen Einschr\u00e4nkungen. Statt f\u00fcr alle Wirtschaftsg\u00fcter, die nach dem 30. September 2023 angeschafft oder hergestellt werden, soll die degressive Abschreibung nun erst bei einer Anschaffung oder Herstellung ab dem 1. April 2024 m\u00f6glich sein. Auch am anderen Ende wurde die Laufzeit gek\u00fcrzt &#8211; statt bis Ende 2025 l\u00e4uft die degressive Abschreibung nur bis Ende 2024. Schlie\u00dflich wird der AfA-H\u00f6chstsatz bei 20 % bzw. dem Zweifachen des linearen AfA-Satzes gedeckelt statt wie geplant bei 25 %.<br \/><div class=\"img\">\u00a0<\/div><\/li><li><b>Degressive AfA f\u00fcr Geb\u00e4ude:<\/b> Wegen des starken R\u00fcckgangs der Baut\u00e4tigkeit ist die Einf\u00fchrung einer degressiven Abschreibung f\u00fcr Geb\u00e4ude weiterhin im Gesetz enthalten. Zwar ist sie auf Geb\u00e4ude beschr\u00e4nkt, die Wohnzwecken dienen, kann dann aber in einer H\u00f6he von 5 % (urspr\u00fcnglich waren 6 % vorgesehen) vorgenommen werden. Auch diese degressive Abschreibung ist befristet, und zwar auf Geb\u00e4ude, mit deren Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wird oder f\u00fcr die der Kaufvertrag in diesem Zeitraum abgeschlossen wird. Hier wurde die Frist also gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Fassung nicht verk\u00fcrzt. W\u00e4hrend die degressive Abschreibung l\u00e4uft, ist keine zus\u00e4tzliche Abschreibung f\u00fcr eine au\u00dfergew\u00f6hnliche Abnutzung m\u00f6glich. Allerdings gibt es jederzeit die M\u00f6glichkeit, zur linearen Abschreibung zu wechseln.<\/li><li><b>Vermietungsfreigrenze:<\/b> F\u00fcr die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sollte ab 2024 eine Steuerfreigrenze in H\u00f6he von 1.000 Euro eingef\u00fchrt werden. Diese war den L\u00e4ndern ein besonderer Dorn im Auge und wurde daher ersatzlos gestrichen.<\/li><li><b>Verpflegungsmehraufwand:<\/b> Die Pauschalen f\u00fcr den Verpflegungsmehraufwand im Rahmen einer Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit sollten ab 2024 angehoben werden, was angesichts der besonders hohen Inflation bei Lebensmitteln und der h\u00f6heren Umsatzsteuer in der Gastronomie mehr als angemessen gewesen w\u00e4re. Doch diese Anhebung wurde zur\u00fcckgenommen, sodass es weiterhin bei einem Tagessatz von 28 Euro f\u00fcr einen vollen Tag der Abwesenheit bleibt. Der Satz f\u00fcr den An- oder Abreisetag bleibt entsprechend unver\u00e4ndert bei 14 Euro.<\/li><li><b>Betriebsveranstaltungen:<\/b> F\u00fcr Zuwendungen des Arbeitsgebers an Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen anl\u00e4sslich einer Betriebsveranstaltung sollte der steuerliche Freibetrag von 110 Euro auf 150 Euro steigen. Auch diese Anhebung w\u00e4re \u00fcberf\u00e4llig gewesen, nachdem der Freibetrag seit l\u00e4ngerem unver\u00e4ndert ist und gestiegene Lebensmittelpreise sowie die h\u00f6here Umsatzsteuer in der Gastronomie sich regelm\u00e4\u00dfig auch bei den Ausgaben f\u00fcr Betriebsveranstaltungen besonders bemerkbar machen. Doch die Anhebung wurde ersatzlos gestrichen.<\/li><li><b>Geschenke:<\/b> Geschenke an Nichtarbeitnehmer d\u00fcrfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern deren Wert im Kalenderjahr nicht mehr als 35 Euro pro Empf\u00e4nger ausmacht. Etwas \u00fcberraschend ist die geplante Anhebung der Abzugsgrenze auf 50 Euro pro Person und Jahr f\u00fcr alle nach 2023 beginnenden Wirtschaftsjahre weiter im Gesetz enthalten.<\/li><li><b>Verlustr\u00fccktrag:<\/b> S\u00e4mtliche geplanten Verbesserungen beim Verlustr\u00fccktrag wurden ersatzlos gestrichen. Das gilt sowohl f\u00fcr die Anhebung der H\u00f6chstbetr\u00e4ge f\u00fcr den Verlustr\u00fccktrag als auch f\u00fcr die Ausweitung des R\u00fccktragzeitraums auf drei Jahre.<\/li><li><b>Verlustvortrag:<\/b> Nach dem geltenden Recht ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. Euro (2 Mio. Euro f\u00fcr zusammenveranlagte Ehegatten) der Verlustvortrag unbeschr\u00e4nkt m\u00f6glich. F\u00fcr den Teil, der den Sockelbetrag \u00fcberschreitet, ist der Verlustvortrag dagegen auf 60 % der Eink\u00fcnfte beschr\u00e4nkt, die in dem Jahr erzielt werden, auf das der Verlust vorgetragen wird. Statt einer Aussetzung dieser Mindestgewinnbesteuerung wird lediglich die Grenze von 60 % befristet bis Ende 2027 auf 70 % angehoben.<\/li><li><b>Elektronische Rechnungen:<\/b> Auf die \u00c4nderungsw\u00fcnsche des Bundesrats bei der Einf\u00fchrung elektronischer Rechnungen wurde nur sehr eingeschr\u00e4nkt eingegangen. Die Ende 2023 verabschiedete Fassung der \u00c4nderungen ist unver\u00e4ndert geblieben.<\/li><li><b>Forschungszulage:<\/b> Die Regelungen zur Forschungszulage werden an mehreren Stellen verbessert, sodass insbesondere Einzelunternehmen und Kleinbetriebe st\u00e4rker von der Forschungszulage profitieren k\u00f6nnen. Beispielsweise wird der ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Wert einer Arbeitsstunde des Einzelunternehmers oder Gesellschafters ab 2024 von 40 Euro auf 70 Euro angehoben. Au\u00dferdem k\u00f6nnen KMU-Betriebe eine Erh\u00f6hung der Forschungszulage um 10 % beantragen, womit statt 25 % dann 35 % der Bemessungsgrundlage als Forschungszulage gew\u00e4hrt werden. Allerdings gelten die \u00c4nderungen nun nicht schon ab dem 1. Januar 2024, sondern erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes. Au\u00dferdem wird die H\u00f6chstgrenze der Bemessungsgrundlage von bisher 4 Mio. Euro nur auf 10 Mio. Euro statt der geplanten 12 Mio. Euro angehoben.<\/li><li><b>Pauschallandwirte:<\/b> F\u00fcr das Jahr 2024 sollten der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale f\u00fcr Pauschallandwirte von 9,0 % auf 8,4 % sinken. Zum Vergleich: Im Jahr 2021 betrug der Durchschnittssatz noch 10,7 %. Da das Gesetz nicht vor dem Jahreswechsel verabschiedet werden konnte und r\u00fcckwirkende \u00c4nderungen bei der Umsatzsteuer praktisch nicht m\u00f6glich sind, entf\u00e4llt die Anpassung der S\u00e4tze f\u00fcr 2024.<\/li><li><b>Umsatzsteuer auf Gas &amp; W\u00e4rme:<\/b> Das vorzeitige Auslaufen des erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatzes auf die Lieferung von Gas und W\u00e4rme zum 29. Februar 2024 wurde gestrichen, zumal das Gesetz gar nicht rechtzeitig h\u00e4tte verabschiedet werden k\u00f6nnen.<\/li><\/ul><p>Trotz dieser \u00c4nderungen ist das Gesetz auch weiterhin nicht in trockenen T\u00fcchern, denn f\u00fcr den Beschluss haben im Vermittlungsausschuss nur Vertreter der Regierungskoalition gestimmt, die dort die Mehrheit haben. Im Bundesrat sind aber die Bundesl\u00e4nder in der Mehrheit, an deren Regierung die Union beteiligt ist, und diese hat angek\u00fcndigt, dem Gesetz erst dann zuzustimmen, wenn die bereits verabschiedete K\u00fcrzung der Steuerverg\u00fcnstigung f\u00fcr Agrardiesel r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht wird. Das wiederum will die Bundesregierung nicht, weil dann erneut eine Finanzierungsl\u00fccke entsteht.<\/p><p>Die n\u00e4chste und m\u00f6glicherweise letzte H\u00fcrde muss das Gesetz nun in der Bundesratssitzung am 22. M\u00e4rz 2024 nehmen. Dort kommt es dann zum Showdown, wenn \u00fcber das \u00fcberarbeitete Gesetz abgestimmt wird.<\/p><p>\u00a0<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>H\u00f6he der Aussetzungszinsen ist verfassungsgem\u00e4\u00df<\/h1><h2>Nachdem es Alternativen zur Festsetzung von Aussetzungszinsen gibt, bestehen gegen deren H\u00f6he keine verfassungsm\u00e4\u00dfigen Bedenken.<\/h2><p>Nach \u00dcberzeugung des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg ist die H\u00f6he der Aussetzungszinsen von monatlich 0,5 % verfassungsgem\u00e4\u00df. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Grundsatzurteil die Unvereinbarkeitserkl\u00e4rung hinsichtlich der Zinsh\u00f6he ausdr\u00fccklich auf Erstattungs- und Nachzahlungszinsen beschr\u00e4nkt und eine Ausweitung auf andere Verzinsungstatbest\u00e4nde ausdr\u00fccklich abgelehnt, meint das Gericht. Anders als bei Erstattungs- und Nachzahlungszinsen haben die Steuerzahler bei den anderen Verzinsungstatbest\u00e4nden grunds\u00e4tzlich die Wahl, ob sie den Zinstatbestand verwirklichen und den gesetzlich geregelten Zinssatz hinnehmen oder ob sie die Steuerschuld tilgen und sich das Geld zur Begleichung der Steuerschuld anderweitig zu zinsg\u00fcnstigeren Konditionen beschaffen.<\/p><p>\u00a0<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Durchschnittssatzbesteuerung nur f\u00fcr inl\u00e4ndische Land- und Forstwirtschaft<\/h1><h2>F\u00fcr den Anspruch auf die Durchschnittssatzbesteuerung f\u00fcr land- und forstwirtschaftliche Betriebe kommt es nicht auf den Leistungsort an, sondern darauf, dass der Betrieb im Inland ans\u00e4ssig ist.<\/h2><p>Betriebe der Land- und Forstwirtschaft k\u00f6nnen unter bestimmten Voraussetzungen f\u00fcr ihre Ums\u00e4tze die Durchschnittssatzbesteuerung in Anspruch nehmen, womit f\u00fcr die verkauften Erzeugnisse keine Zahllast bei der Umsatzsteuer entsteht. Der Bundesfinanzhof hat nun allerdings klargestellt, dass diese Regelung nur f\u00fcr inl\u00e4ndische Betriebe gilt. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe aus Nachbarstaaten, die in Deutschland Erzeugnisse verkaufen, k\u00f6nnen daf\u00fcr keine Durchschnittssatzbesteuerung in Anspruch nehmen. Daf\u00fcr spricht nach \u00dcberzeugung des Gerichts auch der Wortlaut der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie.<\/p><p>\u00a0<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Forderungsverzicht eines Gesellschafters<\/h1><h2>Der Bundesfinanzhof stellt die Folgen des Forderungsverzichts durch den Gesellschafter einer Personengesellschaft klar.<\/h2><p>Im Streit um Genussrechtsforderungen gegen eine Personengesellschaft hat der Bundesfinanzhof \u00fcber die steu-erlichen Folgen eines Forderungsverzichts durch die Gesellschafter entschieden und sich dabei der Auffassung des Finanzamts angeschlossen. Im Streitfall hatten die Gesellschafter die Genussrechtsforderungen unter Nennwert erworben und anschlie\u00dfend auf den Teil der Forderung verzichtet, der die Anschaffungskosten \u00fcberstieg. Um den handelsrechtlichen Ertrag durch den Verzicht steuerlich zu neutralisieren, bildeten sie einen Ausgleichsposten in der Bilanz.<\/p><div class=\"img\">\u00a0<\/div><p>Dieser Vorgehensweise haben das Finanzamt und der Bundesfinanzhof widersprochen: Durch den Forderungsverzicht entsteht im Gesamthandsbereich ein Wegfallgewinn, der aus der Minderung der Verbindlichkeit resultiert. Der Ertrag kann auch nicht durch die Bildung eines steuerlichen Ausgleichspostens neutralisiert werden. Diese Entscheidung begr\u00fcndeten die Richter damit, dass der mit dem Wegfall der Verbindlichkeit einhergehenden Erh\u00f6hung des Gesamthandsverm\u00f6gens keine Einlage oder Quasi-Einlage der Gesellschafter gegen\u00fcbersteht.<\/p><p>Die Grunds\u00e4tze der korrespondierenden Bilanzierung stehen der Ertragswirksamkeit des Vorgangs ebenfalls nicht entgegen. Anspr\u00fcche eines Gesellschafters aus einer gegen\u00fcber der Gesellschaft bestehenden Darlehensforderung geh\u00f6ren zwar nicht zu dem in der Gesellschaftsbilanz auszuweisenden Eigenkapital, wohl aber zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen des Gesellschafters, das in der aus Gesellschaftsbilanz und Sonderbilanzen zu bildenden Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft als Eigenkapital behandelt wird.<\/p><p>Auch wenn feststeht, dass eine solche Darlehensforderung wertlos ist, weil sie von der Gesellschaft nicht beglichen werden kann, folgt aus der Behandlung als Eigenkapital, dass eine Wertberichtigung w\u00e4hrend des Bestehens der Gesellschaft regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht kommt. Stattdessen wird dieser Verlust im Sonderbetriebsverm\u00f6gen grunds\u00e4tzlich erst beim Ausscheiden des Gesellschafters oder bei Beendigung der Gesellschaft realisiert.<\/p><p>\u00a0<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber<\/h1><h2>Arbeitnehmer k\u00f6nnen nicht ihren Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale verklagen, sondern m\u00fcssen stattdessen eine Einkommensteuererkl\u00e4rung beim Finanzamt abgeben, um die Pauschale zu erhalten.<\/h2><p>Einer Klage eines Arbeitsnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil der Arbeitgeber nicht Schuldner der Energiepreispauschale ist. Mit dieser Begr\u00fcndung hat das Finanzgericht Hamburg die Klage einer Arbeitnehmerin abgewiesen, deren Arbeitgeber die Energiepreispauschale kurz vor dessen Insolvenz nicht ausgezahlt hatte. Das Gericht verwies die Kl\u00e4gerin stattdessen ans Finanzamt: Solange die Energiepreispauschale noch nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt worden ist, muss der Arbeitnehmer als Gl\u00e4ubiger der Energiepreispauschale grunds\u00e4tzlich die Festsetzung der Pauschale gegen\u00fcber dem Finanzamt durch Abgabe einer Einkommensteuererkl\u00e4rung geltend machen.<\/p><p>\u00a0<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Verfassungsbeschwerde zur Doppelbesteuerung von Renten erfolglos<\/h1><h2>Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden zur Doppelbesteuerung von Leibrenten nicht zur Entscheidung angenommen.<\/h2><p>Mit Urteilen in mehreren viel beachteten Verfahren hat der Bundesfinanzhof 2021 dar\u00fcber entschieden, wann eine Doppelbesteuerung von Renten vorliegt und dazu ein entsprechendes Berechnungsschema entwickelt. Gegen diese Entscheidung haben zwei der damaligen Kl\u00e4ger Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Beschwerden nun aber nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie seiner Meinung nach nicht substantiiert genug waren. Das Verfassungsgericht hat dabei aber besonders hohe Ma\u00dfst\u00e4be an die Begr\u00fcndung der Verfassungsbeschwerden gestellt und damit der Allgemeinheit letztlich einen B\u00e4rendienst erwiesen, weil nun weiter \u00fcber eine vermeintliche oder tats\u00e4chliche Doppelbesteuerung von Leibrenten gestritten werden kann.<\/p><p>\u00a0<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Zeitpunkt der Vereinnahmung bei einer \u00dcberweisung<\/h1><h2>Im Fall der Ist-Versteuerung kommt es bei einer Bank\u00fcberweisung nicht auf das Datum der Werstellung, sondern auf das Buchungsdatum des Zahlungseingangs an.<\/h2><p>Wird die Umsatzsteuerschuld nach Ist-Werten ermittelt (Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten), kommt es darauf an, wann die Zahlung zuflie\u00dft. Der Bundesfinanzhof hat dazu festgestellt, dass bei \u00dcberweisungen eine Vereinnahmung des Entgelts auch dann erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempf\u00e4ngers vorliegt, wenn die Wertstellung (Valutierung) bereits zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt erfolgt ist. Im Streitfall ging es um eine Gutschrift, die von der Bank erst am 2. Januar auf dem Konto gebucht wurde, aber mit Wert vom 31. Dezember wertgestellt wurde. F\u00fcr den Bundesfinanzhof war entscheidend, dass der Empf\u00e4nger erst dann \u00fcber den Betrag verf\u00fcgen kann, wenn dieser von der Bank verbucht wurde. Auf das Datum der Wertstellung kommt es also nicht an.<\/p><p>\u00a0<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Zahlungen des Arbeitnehmers f\u00fcr Stellplatz beim Arbeitgeber<\/h1><h2>Mietet der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen Stellplatz f\u00fcr den Dienstwagen an, mindert die Miete den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung des Dienstwagens.<\/h2><p>Zahlungen des Arbeitnehmers f\u00fcr einen Stellplatz, den dieser vom Arbeitgeber angemietet hat, mindern den geldwerten Vorteil f\u00fcr die Dienstwagennutzung. Das Finanzgericht K\u00f6ln entschied im Fall einer Firma, die ihren Arbeitnehmern anbietet, einen Stellplatz in der N\u00e4he der T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte anzumieten, dass die Stellplatzmiete schon auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Firmenwagen\u00fcberlassung mindert. Diese Minderung ist unabh\u00e4ngig davon, ob die Miete f\u00fcr den Stellplatz freiwillig geleistet wird oder zur Erf\u00fcllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Nutzung des Fahrzeugs erforderlich ist. Das Finanzamt hat allerdings Revision gegen die Entscheidung des Finanzgerichts eingelegt.<\/p><p>\u00a0<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Betrug mit gef\u00e4lschten ELSTER-Websites und E-Mails<\/h1><h2>Betr\u00fcger nutzen aktuell E-Mails im Namen von ELSTER und falsche Webseiten mit ELSTER-Bezug, um pers\u00f6nliche Daten von B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern abzufangen.<\/h2><p>Wieder einmal versuchen Betr\u00fcger, mit gef\u00e4lschten E-Mails und Websites an die Anmeldedaten und Konto- oder Kreditkartendaten von Steuerzahlern zu gelangen. Das Finanzministerium Th\u00fcringen warnt aktuell davor, dass Betr\u00fcger E-Mails im Namen von ELSTER und falsche Webseiten mit ELSTER-Bezug zu diesem Zweck nutzen und dabei auch die Installation von Viren oder Trojanern versuchen. Den Empf\u00e4ngern der E-Mail wird erkl\u00e4rt, dass f\u00fcr das Jahr 2022 noch eine Steuererstattung auf sie wartet. Es wird darum gebeten, ein Formular unter einer falschen ELSTER-Webseite auszuf\u00fcllen, damit der Betrag ausgezahlt werden kann. Der Link zu der Webseite steht nicht in Zusammenhang mit der wahren ELSTER-Plattform. Die Steuerverwaltung versendet Steuerdaten oder Rechnungen nie in Form eines E-Mail-Anhangs und fordert auch keine pers\u00f6nlichen Informationen per E-Mail an.<\/p><p>\u00a0<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>\u00dcbertragung eines Wirtschaftsguts zwischen Personengesellschaften<\/h1><h2>Der Gesetzgeber ist verpflichtet, auch die \u00dcbertragung von Wirtschaftsg\u00fctern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert zu erm\u00f6glichen.<\/h2><p>Nach der gesetzlichen Regelung im Einkommensteuergesetz k\u00f6nnen Wirtschaftsg\u00fcter in bestimmten F\u00e4llen zum Buchwert, also ohne Aufdeckung stiller Reserven, von einem Betriebsverm\u00f6gen in ein anderes \u00fcberf\u00fchrt werden. Das gilt sowohl f\u00fcr verschiedene Betriebsverm\u00f6gen desselben Unternehmers als auch f\u00fcr einen Transfer innerhalb einer Personengesellschaft oder an eine andere Personengesellschaft, an der der Eigent\u00fcmer beteiligt ist. Nicht erfasst vom Gesetz ist dagegen der Transfer von Wirtschaftsg\u00fctern zwischen Personengesellschaften, an denen dieselben Gesellschafter im gleichen Verh\u00e4ltnis beteiligt sind.<\/p><p>Diese Regelungsl\u00fccke hat das Bundesverfassungsgericht als gleichheitswidrigen Verfassungsversto\u00df eingestuft und den Gesetzgeber verpflichtet, r\u00fcckwirkend ab 2001 eine entsprechende Neuregelung vorzunehmen, die auch solche \u00dcbertragungen erfasst. Bis zu dieser Neuregelung hat das Gericht angeordnet, dass die derzeitige gesetzliche Regelung mit der Ma\u00dfgabe weiterhin anwendbar ist, dass sie auch f\u00fcr Wirtschaftsguttransfers zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften gilt.<\/p><p>\u00a0<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Steuerfreiheit eines Stipendiums<\/h1><h2>Die Leistungen aus einem Heisenberg-Stipendium der DFG erf\u00fcllen in der Regel die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerfreiheit von Stipendienzahlungen.<\/h2><p>Stipendien sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Diese Voraussetzungen sind laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch bei einem Heisenberg-Stipendium der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) erf\u00fcllt. Die DFG ist zwar ein privater Stipendiengeber, erf\u00fcllt aber die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerfreiheit von Stipendien eines privaten Stipendiengebers, weil sie ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke verfolgt. Au\u00dferdem \u00fcberschreitet das Stipendium nicht den f\u00fcr die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Betrag und ist auch nicht mit der Verpflichtung zu einer bestimmten wissenschaftlichen Gegenleistung verbunden.<\/p><p>\u00a0<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Abl\u00f6sung eines Nie\u00dfbrauchrechts ist keine Ver\u00e4u\u00dferung<\/h1><h2>Die entgeltliche Abl\u00f6sung eines Nie\u00dfbrauchrechts ist kein Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang, der die Voraussetzungen eines steuerpflichtigen privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fts erf\u00fcllen w\u00fcrde.<\/h2><p>Die entgeltliche Abl\u00f6sung eines Nie\u00dfbrauchrechts f\u00fchrt nat\u00fcrlich zu Einnahmen, aber diese unterliegen nach \u00dcberzeugung des Finanzgerichts M\u00fcnster nicht der Steuerpflicht f\u00fcr Spekulationsgewinne aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften. Zwar ist ein Nie\u00dfbrauchrecht als dingliches Nutzungsrecht ein selbstst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut, das in ein Betriebsverm\u00f6gen einlage- und entnahmef\u00e4hig ist. Wenn, wie im Streitfall, das Nie\u00dfbrauchrecht aus einem Betriebsverm\u00f6gen entnommen und sp\u00e4ter gegen eine Einmalzahlung abgel\u00f6st wurde, liegt aber keine steuerpflichtige Ver\u00e4u\u00dferung vor. Das Gericht hat n\u00e4mlich korrekt festgestellt, dass ein Nie\u00dfbrauchrecht nach der ausdr\u00fccklichen gesetzlichen Regelung nicht \u00fcbertragbar ist. Ein Rechtstr\u00e4gerwechsel w\u00e4re aber neben der Entgeltlichkeit die zweite zwingende Voraussetzung f\u00fcr ein steuerpflichtiges Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft. Stattdessen f\u00fchrt die Abl\u00f6sungszahlung zum Erl\u00f6schen des Nie\u00dfbrauchrechts und damit zur endg\u00fcltigen Aufgabe eines Verm\u00f6genswertes, was einen vom Einkommensteuergesetz nicht erfassten ver\u00e4u\u00dferungs\u00e4hnlichen Vorgang darstellt.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Archiv Newsletter Winter 2024 Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend informieren wir Sie \u00fcber Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns. Inhalt 1. Was sich 2024 (bisher) ge\u00e4ndert hat2. 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