{"id":2932,"date":"2024-03-21T17:21:53","date_gmt":"2024-03-21T16:21:53","guid":{"rendered":"https:\/\/steuerteam.de\/?p=2932"},"modified":"2024-03-21T17:31:26","modified_gmt":"2024-03-21T16:31:26","slug":"newsletter-november-2023","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/steuerteam.de\/en\/aktuelles\/newsletter\/newsletter-november-2023","title":{"rendered":"Newsletter November 2023"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"2932\" class=\"elementor elementor-2932\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-1ac77d6 elementor-section-full_width elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"1ac77d6\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-16148e08\" data-id=\"16148e08\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-245c5180 elementor-widget elementor-widget-image\" data-id=\"245c5180\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"image.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t<img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" width=\"1903\" height=\"450\" src=\"https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen.jpg\" class=\"attachment-full size-full wp-image-1445\" alt=\"\" srcset=\"https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen.jpg 1903w, https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen-300x71.jpg 300w, https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen-1024x242.jpg 1024w, https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen-768x182.jpg 768w, https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen-1536x363.jpg 1536w\" sizes=\"(max-width: 1903px) 100vw, 1903px\" \/>\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-23ba8603 elementor-section-full_width elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"23ba8603\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-50 elementor-top-column elementor-element elementor-element-352e314a\" data-id=\"352e314a\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-52a50818 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"52a50818\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h3 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Archiv<\/h3>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-50 elementor-top-column elementor-element elementor-element-7978043c\" data-id=\"7978043c\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-408ad9bd elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"408ad9bd\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h1 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Newsletter November 2023<\/h1>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-539cd1c5 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"539cd1c5\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p>Sehr geehrte Damen und Herren,<\/p><p>nachfolgend informieren wir Sie \u00fcber Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5cde5510 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"5cde5510\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<h1>Inhalt<\/h1><p>1. Modernisierung des Personengesellschaftsrechts<br \/>2. Steuerliche Folgen des MoPeG<br \/>3. Eckpunkte f\u00fcr ein B\u00fcrokratieentlastungsgesetz<br \/>4. Anscheinsbeweis f\u00fcr private Kfz-Nutzung durch Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer II<br \/>5. Umfang der Erbschaftsteuerbefreiung eines Familienheims<br \/>6. R\u00fcckzahlung von Erstattungszinsen als negative Kapitalertr\u00e4ge<br \/>7. Anspruch auf Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer<br \/>8. Dokumentation von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit<br \/>9. Klage gegen Unt\u00e4tigkeit der Finanz\u00e4mter bei Grundsteuer<br \/>10. Beitragsh\u00f6he h\u00e4ngt vom Einkommen beider Ehegatten ab<br \/>11. Au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung trotz steuerpflichtiger Ersatzleistung<br \/>12. Wachstumschancengesetz landet im Vermittlungsausschuss<br \/>13. Vorabhinweise zur Einf\u00fchrung der e-Rechnung<br \/>14. Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafr\u00e4umen<br \/>15. Prozess- und Verzugszinsen sind steuerpflichtige Einnahmen<br \/>16. Insolvenzgeldumlage bleibt 2024 unver\u00e4ndert bei 0,06 %<\/p><h1>Modernisierung des Personengesellschaftsrechts<\/h1><h2>Durch das MoPeG treten 2024 wichtige \u00c4nderungen f\u00fcr Personengesellschaften in Kraft, insbesondere f\u00fcr die Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts.<\/h2><p>Mit dem &#8220;Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts&#8221;, kurz MoPeG, haben Bundestag und Bundesrat 2021 eine Vielzahl von \u00c4nderungen f\u00fcr Personengesellschaften beschlossen. Der Fokus des MoPeG liegt dabei auf einer Reform der Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR), deren Rechtsf\u00e4higkeit nun gesetzlich geregelt wird. Das Gesetz, das zum 1. Januar 2024 in Kraft treten wird, enth\u00e4lt zwar keine direkten \u00c4nderungen im Steuerrecht, wirkt sich aber zumindest indirekt auch dort aus.<\/p><p>Der Umfang des MoPeG wird nicht nur daran deutlich, dass schon der erste Gesetzentwurf mehr als 350 Seiten stark war, sondern auch daran, dass das MoPeG \u00c4nderungen an insgesamt 136 Gesetzen und Verordnungen vornimmt. Hier ist ein \u00dcberblick \u00fcber die wesentlichen \u00c4nderungen durch das MoPeG, die ab 2024 gelten:<\/p><ul><li><b>Rechtsf\u00e4hige GbR:<\/b> Bisher gibt es keine gesetzliche Grundlage f\u00fcr eine Rechtsf\u00e4higkeit der Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR). Zwar hat der Bundesgerichtshof einer am Rechtsverkehr teilnehmenden GbR schon vor mehr als zwanzig Jahren eine Rechtsf\u00e4higkeit bescheinigt, diese war aber nur in der Rechtsprechung anerkannt. K\u00fcnftig kann die GbR auch nach dem Gesetz ein eigenst\u00e4ndiger Rechtstr\u00e4ger sein, der in eigenem Namen Rechte erwerben, Verm\u00f6gen besitzen oder Verbindlichkeiten eingehen kann. Das Verm\u00f6gen einer rechtsf\u00e4higen GbR ist damit nicht mehr nur gemeinschaftliches Verm\u00f6gen der Gesellschafter (sog. Gesamthandsverm\u00f6gen), sondern eigenst\u00e4ndiges Verm\u00f6gen der GbR. Voraussetzung f\u00fcr die Rechtsf\u00e4higkeit einer GbR ist, dass sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Die Rechtsf\u00e4higkeit der GbR ist also nicht zwingend, es kann auch weiterhin eine nicht rechtsf\u00e4hige GbR gebildet werden, die sich auf die Rechtsverh\u00e4ltnisse unter den Gesellschaftern beschr\u00e4nkt. Auf die unbeschr\u00e4nkte, pers\u00f6nliche und gesamtschuldnerische Haftung eines GbR-Gesellschafters hat die Rechtsf\u00e4higkeit der GbR keine Auswirkungen.<br \/><div class=\"img\">\u00a0<\/div><\/li><li><b>Gesellschaftsregister:<\/b> In Anlehnung an das Handelsregister wird ein Gesellschaftsregister eingef\u00fchrt, in das sich eine rechtsf\u00e4hige Gesellschaft eintragen lassen kann. Im Gesellschaftsregister werden neben dem Namen der GbR auch die Gesellschafter und die Vertretungsbefugnisse eingetragen. Diese Eintragungen genie\u00dfen einen vergleichbaren Gutglaubensschutz wie die Eintragungen f\u00fcr andere Gesellschaftsformen im Handelsregister. Zwar gibt es f\u00fcr eine rechtsf\u00e4hige GbR keinen Zwang, sich im Gesellschaftsregister eintragen zu lassen, allerdings ist die Eintragung Voraussetzung f\u00fcr verschiedene Eintragungen in anderen Registern. Insbesondere dann, wenn eine GbR im Grundbuch eingetragen oder Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft werden soll, ist die Eintragung im Gesellschaftsregister zwingende Voraussetzung. Die Eintragung hat Vorteile f\u00fcr eine GbR, weil Vertragspartner auf die im Gesellschaftsregister erfassten Daten vertrauen k\u00f6nnen. Au\u00dferdem werden \u00c4nderungen im Gesellschafterbestand k\u00fcnftig zentral erfasst, womit nicht mehr diverse Grundbucheintragungen ge\u00e4ndert werden m\u00fcssen, wenn die GbR mehrere Grundst\u00fccke besitzt. Ist eine GbR im Gesellschaftsregister eingetragen, muss sie den Namenszusatz &#8220;eingetragene Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts&#8221; (eGbR) f\u00fchren.<\/li><li><b>Umwandlung &amp; Statuswechsel:<\/b> Die eGbR ist k\u00fcnftig ein umwandlungsf\u00e4higer Rechtstr\u00e4ger im Sinne des Umwandlungsgesetzes, kann also beispielsweise in eine GmbH umgewandelt werden. F\u00fcr die eGbR ist k\u00fcnftig auch ein reiner Statuswechsel zu einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) oder einer Partnerschaftsgesellschaft m\u00f6glich. Dabei wird die eGbR vom Gesellschaftsregister ins Handels- oder Partnerschaftsregister umgetragen. Dieser Statuswechsel ist nat\u00fcrlich auch in umgekehrter Richtung, also von der oHG oder PartG zur eGbR m\u00f6glich.<\/li><li><b>Beteiligungsverh\u00e4ltnisse:<\/b> Falls der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enth\u00e4lt, hatte bisher jeder Gesellschafter einen gleich gro\u00dfen Anteil an der Gesellschaft. Damit hatte jeder Gesellschafter eine Stimme, unabh\u00e4ngig vom Umfang des Anteils, den der Gesellschafter zur Gesellschaft beisteuert. K\u00fcnftig orientieren sich die Beteiligungsverh\u00e4ltnisse der Gesellschafter stattdessen an deren Beitr\u00e4gen zur Gesellschaft, wobei der Gesellschaftsvertrag auch weiterhin eine abweichende Regelung vorsehen kann. Der Beitrag eines Gesellschafters kann dabei nicht nur in Verm\u00f6genswerten bestehen, sondern auch in der Leistung von Diensten. Die Stimmkraft und der Anteil am Gewinn und Verlust richten sich k\u00fcnftig vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverh\u00e4ltnissen oder nach dem Verh\u00e4ltnis der vereinbarten Werte der Beitr\u00e4ge, falls keine Beteiligungsverh\u00e4ltnisse vereinbart worden sind. Falls auch keine Werte der Beitr\u00e4ge vereinbart worden sind, hat jeder Gesellschafter ohne R\u00fccksicht auf den Wert seines Beitrags auch weiterhin die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.<\/li><li><b>Ausscheiden &amp; Nachhaftung:<\/b> Viele Gr\u00fcnde, die bisher zur Aufl\u00f6sung der Gesellschaft gef\u00fchrt haben (z.B. Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters), f\u00fchren k\u00fcnftig nur zum Ausscheiden des Gesellschafters. Die Nachhaftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters wird auf Verbindlichkeiten und Schadensersatzanspr\u00fcche begrenzt, die vor seinem Ausscheiden begr\u00fcndet wurden. Treten die Erben eines Gesellschafters nach dessen Tod in die Gesellschaft ein anstatt abgefunden zu werden, kann jeder Erbe verlangen, die Stellung eines Kommanditisten zu erhalten.<\/li><li><b>Gesellschaftssitz:<\/b> Eine Personengesellschaft kann k\u00fcnftig einen vom inl\u00e4ndischen Vertragssitz abweichenden Verwaltungssitz haben, wie dies f\u00fcr Kapitalgesellschaften schon lange m\u00f6glich ist. Dieser kann auch im Ausland liegen, sofern die Gesellschaft in diesem Staat anerkannt ist. Diese \u00c4nderung ist insbesondere f\u00fcr die GmbH &amp; Co. KG relevant, die damit ebenfalls einen ausl\u00e4ndischen Verwaltungssitz haben kann.<\/li><li><b>Freiberuflergesellschaft:<\/b> K\u00fcnftig stehen auch Freiberuflern die Rechtsformen einer oHG oder KG offen, sofern das Berufsrecht dies zul\u00e4sst. Damit k\u00f6nnen Freiberufler nun auch die GmbH &amp; Co. KG als haftungsbeschr\u00e4nkte Form der Personengesellschaft w\u00e4hlen, sobald das Berufsrecht entsprechend angepasst wurde.<\/li><li><b>Beschlussm\u00e4ngel:<\/b> Anders als bei Kapitalgesellschaften gab es f\u00fcr Personengesellschaften bislang kein Beschlussm\u00e4ngelrecht. Dies \u00e4ndert sich nun, indem f\u00fcr Personenhandelsgesellschaften ebenfalls ein Beschlussm\u00e4ngelrecht eingef\u00fchrt wird, das sich an den aktienrechtlichen Vorschriften orientiert. F\u00fcr eine Anfechtungsklage gegen einen Gesellschafterbeschluss bleibt einem Gesellschafter eine Frist von drei Monaten, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht eine k\u00fcrzere Frist vereinbart wurde. Nur in Ausnahmef\u00e4llen ist ein Beschluss von Anfang an nichtig. F\u00fcr eine GbR gilt das neue Beschlussm\u00e4ngelrecht nur dann, wenn es ausdr\u00fccklich im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde.<br \/><div class=\"img\">\u00a0<\/div><\/li><li><b>Gesellschafterklage:<\/b> Bislang hat die Rechtsprechung bereits das Recht eines Gesellschafters anerkannt, Anspr\u00fcche der Gesellschaft in eigenem Namen geltend zu machen. Dies wird nun auch gesetzlich geregelt. Damit ist k\u00fcnftig jeder Gesellschafter befugt, einen auf dem Gesellschaftsverh\u00e4ltnis beruhenden Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen geltend zu machen, wenn der gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugte Gesellschafter dies pflichtwidrig unterl\u00e4sst.<\/li><li><b>Einheitsgesellschaft:<\/b> Die von der Rechtsprechung seit langem anerkannte Form einer Einheitsgesellschaft, bei der die Kommanditgesellschaft gleichzeitig alleinige Gesellschafterin ihres Komplement\u00e4rs ist, wird nun auch gesetzlich anerkannt. Das Gesetz sieht vor, dass die der KG zustehenden Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung der Komplement\u00e4rgesellschaft durch die Kommanditisten wahrgenommen werden.<\/li><\/ul><h1>Steuerliche Folgen des MoPeG<\/h1><h2>Das MoPeG wirkt sich im Steuerrecht zumindest indirekt aus, da k\u00fcnftig bestimmte Befreiungsregelungen bei der Grunderwerbsteuer ins Leere laufen k\u00f6nnen, auch wenn sich f\u00fcr 2024 vorerst noch nichts \u00e4ndern soll.<\/h2><p>Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt zum 1. Januar 2024 die Reform des Personengesellschaftsrechts in Kraft, die insbesondere Folgen f\u00fcr die GbR hat. Zwar sind im MoPeG selbst keine \u00c4nderungen an steuerlichen Vorschriften enthalten, das MoPeG hat aber trotzdem indirekte Auswirkungen auch auf das Steuerrecht. An den ertragsteuerlichen Grunds\u00e4tzen bei der Besteuerung von Personengesellschaften \u00e4ndert sich durch das MoPeG nichts &#8211; nach wie vor erfolgt die Besteuerung auf der Ebene des Gesellschafters, nachdem die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung bei der Gesellschaft erfolgt ist. Das MoPeG f\u00fchrt zwar f\u00fcr die GbR einen neuen Gewinnverteilungsma\u00dfstab anhand der Beteiligungsverh\u00e4ltnisse ein. Dieser greift aber nur, wenn im Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde, was jedoch oft der Fall ist.<\/p><p>Sp\u00fcrbare Folgen hat das MoPeG dagegen bei der Grunderwerbsteuer. Das liegt daran, dass bestimmte Befreiungsregelungen bei der Grunderwerbsteuer an das gemeinschaftliche Verm\u00f6gen der Gesellschafter (sog. Gesamthandsverm\u00f6gen) gekn\u00fcpft sind. Nachdem durch das MoPeG aber auch die GbR rechtsf\u00e4hig wird und Verm\u00f6gen in eigenem Namen erwerben kann, wird das Konzept des Gesamthandsverm\u00f6gens bei Personengesellschaften durch das MoPeG abgeschafft. Stattdessen gibt es f\u00fcr alle Personengesellschaftsformen k\u00fcnftig das Gesellschaftsverm\u00f6gen. Da das MoPeG selbst keine \u00dcbergangsregelung oder \u00c4nderung im Grunderwerbsteuerrecht vorsieht, w\u00fcrden die Steuerbefreiungsregelungen k\u00fcnftig ins Leere laufen. Bund und L\u00e4nder diskutieren schon l\u00e4nger eine Reform der Grunderwerbsteuer, mit der auch dieses Problem gel\u00f6st werden sollte, doch diese Reform l\u00e4sst noch auf sich warten.<\/p><p>Ohne eine gesetzliche Neuregelung w\u00fcrden daher ab 2024 nicht nur neue Grundst\u00fccksgesch\u00e4fte bei Personengesellschaften nicht mehr unter die Steuerbefreiungsregelungen fallen, sondern auch bereits in der Vergangenheit durchgef\u00fchrte Immobilien\u00fcbertragungen. Das liegt daran, dass die Steuerbefreiung eine Beteiligung des ver\u00e4u\u00dfernden Gesellschafters am Gesamthandsverm\u00f6gen f\u00fcr mindestens 10 Jahre voraussetzt (sog. Nachbehaltensfrist). Mit der Abschaffung des Gesamthandsverm\u00f6gens w\u00e4re es ohne weitere gesetzliche \u00c4nderung aber auch f\u00fcr vor 2024 erfolgte \u00dcbertragungen unm\u00f6glich, diese Nachbehaltensfrist einzuhalten.<\/p><p>Hier kommt das Wachstumschancengesetz ins Spiel, \u00fcber das Bundestag und Bundesrat derzeit beraten. Darin war zun\u00e4chst nur eine kleine L\u00f6sung vorgesehen, die klarstellt, dass allein die Abschaffung des Gesamthandsverm\u00f6gens durch das MoPeG nicht zu einer Verletzung von laufenden Nachbehaltensfristen f\u00fchrt. Diese w\u00fcrden erst dann verletzt, wenn sich der Anteil am Gesellschaftsverm\u00f6gen w\u00e4hrend der Nachbehaltensfrist vermindert.<\/p><p>Um die erhebliche Unsicherheit in der Praxis zu beseitigen und eine hektische \u00dcbertragungswelle noch vor dem Jahreswechsel zu vermeiden, hat sich der Bundestag vor der abschlie\u00dfenden Beratung des Gesetzes aber stattdessen zu einer gro\u00dfen L\u00f6sung entschlossen. Nach der nun geplanten \u00c4nderung gelten rechtsf\u00e4hige Personengesellschaften f\u00fcr Zwecke der Grunderwerbsteuer bis 31. Dezember 2024 weiterhin als Gesamthand und deren Verm\u00f6gen als Gesamthandsverm\u00f6gen.<\/p><p>In der Praxis w\u00fcrde sich also zun\u00e4chst nichts \u00e4ndern, wenn das Wachstumschancengesetz in diesem Punkt auch vom Bundesrat unver\u00e4ndert verabschiedet wird. Zwar hat der Bundesrat zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss angerufen. In Bezug auf diesen Punkt hatte der Bundesrat allerdings eine vergleichbare Regelung angeregt, sodass es hier kaum zu einer \u00c4nderung durch den Vermittlungsausschuss kommen d\u00fcrfte. Im kommenden Jahr wollen Bund und L\u00e4nder dann die Reform des Grunderwerbsteuerrechts einschlie\u00dflich neuer Regelungen f\u00fcr Immobi-lien\u00fcbertragungen auf Personengesell-schaften sowohl f\u00fcr Alt- als auch f\u00fcr Neu-f\u00e4lle angehen.<\/p><p>In Zukunft kann das MoPeG noch in einem weiteren Punkt Auswirkungen auf das Steuerrecht haben. Seit 2022 k\u00f6nnen n\u00e4mlich Personenhandelsgesellschaften zur K\u00f6rperschaftsbesteuerung wechseln. F\u00fcr Einzelunternehmer oder eine GbR gibt es diese Option dagegen nicht. Aufgrund der \u00c4nderungen bei der GbR durch das MoPeG ist aber zu erwarten, dass die Optionsregelung durch eine k\u00fcnftige \u00c4nderung auch f\u00fcr die GbR ge\u00f6ffnet wird.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Eckpunkte f\u00fcr ein B\u00fcrokratieentlastungsgesetz<\/h1><h2>Mit dem n\u00e4chsten B\u00fcrokratieentlastungsgesetz sollen Aufbewahrungsfristen verk\u00fcrzt und Schriftformerfordernisse so weit wie m\u00f6glich reduziert werden.<\/h2><p>Zusammen mit dem Wachstumschancengesetz, das Thema der letzten Ausgabe war, hat das Bundeskabinett auch Eckpunkte f\u00fcr ein neues B\u00fcrokratieentlastungsgesetz beschlossen. Der Entwurf f\u00fcr dieses vierte B\u00fcrokratieentlastungsgesetz wird jetzt vom Bundesjustizministerium ausgearbeitet und geht dann ins Gesetzgebungsverfahren. Neben einer Reduzierung von Informations-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten soll das Gesetz in vielen Bereichen, die bisher zwingend eine Ausfertigung in Papierform erfordert haben, auch eine elektronische Form erm\u00f6glichen. Insbesondere sind folgende Ma\u00dfnahmen geplant:<\/p><ul><li><b>Aufbewahrungsfristen:<\/b> Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen f\u00fcr Buchungsbelege sollen von zehn auf acht Jahre verk\u00fcrzt werden.<\/li><li><b>Informationspflichten:<\/b> Die Informationspflichten im Energierecht, im Au\u00dfenwirtschaftsrecht, im Mess- und Eichwesen sowie im Rahmen der Wirtschaftsstatistik, Gewerbe- und Handwerksordnung als auch in branchen- und berufsspezifischen Verordnungen sollen auf Aktualit\u00e4t, Harmonisierungsm\u00f6glichkeiten und sonstige Ansatzpunkte zur Entlastung f\u00fcr den Mittelstand \u00fcberpr\u00fcft werden.<\/li><li><b>Schriftformerfordernisse:<\/b> Die elektronische Form soll im B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch die Regelform werden. Deshalb sollen zahlreiche Schriftformerfordernisse, die bisher eine Papierausfertigung mit eigenh\u00e4ndiger Unterschrift erzwingen, soweit wie m\u00f6glich aufgehoben werden. Daneben soll der Rechtsverkehr vereinfacht und so weit wie m\u00f6glich digitalisiert werden.<br \/><div class=\"img\">\u00a0<\/div><\/li><li><b>Arbeitsvertr\u00e4ge:<\/b> Die Verpflichtung des Arbeitgebers, bei schriftlichen Arbeitsvertr\u00e4gen einen Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen zu erteilen, soll entfallen, wenn ein Arbeitsvertrag in einer die Schriftform ersetzenden gesetzlichen elektronischen Form geschlossen wurde. Entsprechendes soll f\u00fcr in elektronischer Form geschlossene \u00c4nderungsvertr\u00e4ge bei \u00c4nderungen wesentlicher Vertragsbedingungen gelten. Davon ausgenommen bleiben jedoch die im Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetz aufgef\u00fchrten Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige.<\/li><li><b>Arbeitszeugnisse:<\/b> F\u00fcr die Regelung zur Erteilung von Arbeitszeugnissen soll ebenfalls die elektronische Form erm\u00f6glicht werden.<\/li><li><b>Arbeitszeit:<\/b> Aushangpflichten durch den Arbeitgeber nach dem Arbeitszeitgesetz und dem Jugendarbeitsschutzgesetz kann dieser k\u00fcnftig auch erf\u00fcllen, indem er die geforderten Informationen \u00fcber die im Betrieb oder in der Dienststelle \u00fcbliche Informations- und Kommunikationstechnik (etwa das Intranet) elektronisch zur Verf\u00fcgung stellt, sofern alle Besch\u00e4ftigten freien Zugang zu den Informationen haben.<\/li><li><b>Elternzeit:<\/b> Das Schriftformerfordernis im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz f\u00fcr Antr\u00e4ge auf Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ablehnung sowie die Geltendmachung des Anspruchs auf Elternzeit soll durch die Textform ersetzt werden.<\/li><li><b>Beherbergung:<\/b> Die Hotelmeldepflicht f\u00fcr deutsche Staatsangeh\u00f6rige soll abgeschafft werden.<\/li><li><b>Lebensmittelauszeichnung:<\/b> F\u00fcr die vorzuhaltenden schriftlichen Aufzeichnungen \u00fcber in loser Ware enthaltene Allergene soll die digitale Form erm\u00f6glicht werden. Dies gilt dann gleichzeitig auch f\u00fcr verpflichtende Informationen \u00fcber in loser Ware enthaltene Lebensmittelzusatzstoffe und Aromen.<\/li><\/ul><p>Parallel zu den innerstaatlichen Bem\u00fchungen um B\u00fcrokratieabbau hat die Regierung au\u00dferdem eine Initiative zur B\u00fcrokratieentlastung auf Europ\u00e4ischer Ebene angesto\u00dfen. In deren Fokus stehen kleine und mittlere Unternehmen. Zum Beispiel soll die Europ\u00e4ische Definition von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) um eine zus\u00e4tzliche Unternehmenskategorie der &#8220;Small Mid-caps&#8221; (250-500 Mitarbeiter) erweitert sowie eine erneute \u00dcberpr\u00fcfung der finanziellen Schwellenwerte der KMU-Definition vorgenommen werden.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Anscheinsbeweis f\u00fcr private Kfz-Nutzung durch Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer II<\/h1><h2>Trotz Privatnutzungsverbots spricht zumindest im Rahmen einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung ein Anscheinsbeweis f\u00fcr die private Fahrzeugnutzung durch den Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer.<\/h2><p>Nach dem Finanzgericht K\u00f6ln hat sich auch das Finanzgericht M\u00fcnster mit der Dienstwagennutzung eines Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers befasst und ist zu einem \u00e4hnlichen Ergebnis gekommen: Bei einem Alleingesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer kann selbst dann ein zu einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) f\u00fchrender Anscheinsbeweis f\u00fcr die Privatnutzung eines Firmenwagens vorliegen, wenn im Anstellungsvertrag ein Privatnutzungsverbot vereinbart wurde. Das Finanzgericht hat au\u00dferdem festgestellt, dass die vGA nicht nach der 1 %-Regelung, sondern nach Fremdvergleichsgrunds\u00e4tzen zu bewerten ist, was zumindest im Streitfall zu einem noch h\u00f6heren Ansatz der Privatnutzung gef\u00fchrt h\u00e4tte.<\/p><div class=\"img\">\u00a0<\/div><p>In jedem Fall hatte die vGA aufgrund des Anscheinsbeweises aber zur Folge, dass auch keine Sonderabschreibung auf das Fahrzeug m\u00f6glich war, weil die Sonderabschreibung eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 % voraussetzt. Das Finanzamt und das Gericht gingen aber von einer Privatnutzung in H\u00f6he von 50 % aus. Vor dem Hintergrund dieses und anderer Urteile sollten Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ein Privatnutzungsverbot daher nicht nur vereinbaren, sondern auch durch geeignete Ma\u00dfnahmen (Fahrtenbuch etc.) dessen Umsetzung dokumentieren, um nicht sp\u00e4ter eine b\u00f6se \u00dcberraschung zu erleben.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Umfang der Erbschaftsteuerbefreiung eines Familienheims<\/h1><h2>Die Erbschaftsteuerbefreiung eines Familienheims umfasst nur eine angemessene Grundst\u00fcckfl\u00e4che, wenn das Geb\u00e4ude auf einem besonders gro\u00dfen Grundst\u00fcck steht.<\/h2><p>F\u00fcr ein Familienheim, das auch vom Erben selbst genutzt wird, gibt es eine Befreiung von der Erbschaftsteuer. Diese Steuerbefreiung umfasst aber laut einem Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts nur die Grundfl\u00e4che des mit dem Familienheim bebauten Flurst\u00fccks oder bei gr\u00f6\u00dferen Flurst\u00fccken eine angemessene Zubeh\u00f6rfl\u00e4che. Im Streitfall stand das Haus auf einem von mehreren Flurst\u00fccken, die im Grundbuch zu einem Grundst\u00fcck vereinigt waren und daher alle zur Erbschaft geh\u00f6rten. Das Finanzamt gew\u00e4hrte die Steuerbefreiung jedoch nicht f\u00fcr das gesamte Grundst\u00fcck, sondern nur f\u00fcr dasjenige der f\u00fcnf zusammengefassten Flurst\u00fccke, auf dem das Geb\u00e4ude steht. Das Gericht meint, dass die Befreiungsregelung aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden restriktiv auszulegen ist, weil nahe Angeh\u00f6rige, f\u00fcr die die Befreiungsregelung gilt, ohnehin bereits durch hohe Freibetr\u00e4ge beg\u00fcnstigt sind und andernfalls eine verfassungswidrige Doppelbeg\u00fcnstigung eintreten k\u00f6nnte.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>R\u00fcckzahlung von Erstattungszinsen als negative Kapitalertr\u00e4ge<\/h1><h2>Nachzahlungszinsen k\u00f6nnen als negative Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen ber\u00fccksichtigt werden, soweit sie auf zuvor festgesetzte und ausgezahlte Erstattungszinsen entfallen.<\/h2><p>Zahlt ein Steuerzahler die vom Finanzamt zuvor ausgezahlten Erstattungszinsen zur Einkommensteuer wieder ans Finanzamt zur\u00fcck weil in einer sp\u00e4teren Zinsfestsetzung Nachzahlungszinsen anfallen, kann die R\u00fcckzahlung zu negativen Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen f\u00fchren. Dies w\u00e4re also einer der seltenen F\u00e4lle, in denen die Nachzahlungszinsen, die im Gegensatz zu Erstattungszinsen sonst eigentlich nicht steuermindernd ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen, sich doch steuerlich auswirken. Diese Ausnahme hat der Bundesfinanzhof abgesegnet, aber auch klargestellt, dass das Entstehen negativer Einnahmen voraussetzt, dass die zu zahlenden Zinsen auf denselben Unterschiedsbetrag und denselben Verzinsungszeitraum entfallen wie die erhaltenen Erstattungszinsen. Im Endeffekt sind also in der Regel trotzdem nicht die vollen Nachzahlungszinsen als negative Einnahmen abzugsf\u00e4hig.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Anspruch auf Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer<\/h1><h2>Ein Dienstleister, der die Einfuhr und Verzollung eines Gegenstands im Auftrag eines anderen Unternehmens vornimmt, schuldet zwar die Einfuhrumsatzsteuer, hat aber keinen Anspruch auf den Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer.<\/h2><p>Der Vorsteuerabzug von Einfuhrumsatzsteuer setzt voraus, dass der eingef\u00fchrte Gegenstand f\u00fcr die Zwecke der umsatzsteuerpflichtigen Ums\u00e4tze des Unternehmens eingef\u00fchrt wurde. Das setzt nach \u00dcberzeugung des Bundesfinanzhofs voraus, dass das Unternehmen den Gegenstand selbst f\u00fcr diese Ums\u00e4tze verwendet. Erbringt der einf\u00fchrende Unternehmer in Bezug auf den eingef\u00fchrten Gegenstand dagegen lediglich eine Verzollungs- oder Bef\u00f6rderungsdienstleistung, steht ihm daher kein Anspruch auf Vorsteuerabzug der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer zu. Den Erstattungsanspruch muss der Dienstleister stattdessen bei seinem Kunden geltend machen, in dessen Auftrag er die Verzollung vorgenommen hat, und dem der Vorsteuerabzug zusteht.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Dokumentation von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit<\/h1><h2>Sofern klar ist, dass die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet wurde und die \u00fcbrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist eine ungenaue Dokumentation der Arbeitszeit nicht sch\u00e4dlich f\u00fcr die Steuerfreiheit der Zuschl\u00e4ge.<\/h2><p>Damit das Finanzamt Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit als steuerfrei anerkennt, verlangt es in der Regel eine genaue Aufzeichnung der Arbeitszeit. Weil statt der genauen Uhrzeit des Beginns und Endes der Nachtarbeit nur ein Zeitraum und die darin geleistete Stundenzahl aufgezeichnet wurde, verweigerte das Finanzamt daher einem Arbeitgeber die Steuerfreiheit der Zuschl\u00e4ge. Dem hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein widersprochen und festgestellt, dass ungenauere Aufzeichnungen unsch\u00e4dlich sind, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerfreiheit nachweislich erf\u00fcllt sind. Dass die Nachtarbeit geleistet wurde, war in diesem Fall unstreitig, es ging nur um den Umfang der Aufzeichnungspflicht.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Klage gegen Unt\u00e4tigkeit der Finanz\u00e4mter bei Grundsteuer<\/h1><h2>Weil die Finanz\u00e4mter Einspr\u00fcche gegen Grundsteuerbescheide nicht bearbeiten, was Voraussetzung f\u00fcr eine gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung der neuen Regeln w\u00e4re, unterst\u00fctzen der Bund der Steuerzahler und der Verband Haus und Grund Unt\u00e4tigkeitsklagen gegen die Finanz\u00e4mter in mehreren Bundesl\u00e4ndern.<\/h2><p>Millionen Einspr\u00fcche gegen Grundsteuerwertbescheide werden von den Finanz\u00e4mtern seit \u00fcber einem halben Jahr nicht bearbeitet. Gegen diese Unt\u00e4tigkeit wollen nun der Bund der Steuerzahler Deutschland (BdSt) und der Eigent\u00fcmerverband Haus &amp; Grund Deutschland gerichtlich vorgehen. Hintergrund ist, dass die Verb\u00e4nde erhebliche Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der neuen Grundsteuerregeln in einigen Bundesl\u00e4ndern haben, ohne einen vom Finanzamt zur\u00fcckgewiesenen Einspruch aber keine Musterklage gegen die Grundsteuer beim Finanzgericht bis hoch zum Bundesverfassungsgericht erheben k\u00f6nnen. In zun\u00e4chst vier Musterf\u00e4llen aus den L\u00e4ndern Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Berlin und Bremen haben die Verb\u00e4nde daher eine Unt\u00e4tigkeitsklage gegen die jeweiligen Finanz\u00e4mter unterst\u00fctzt.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Beitragsh\u00f6he h\u00e4ngt vom Einkommen beider Ehegatten ab<\/h1><h2>F\u00fcr die H\u00f6he des Krankenversicherungsbeitrags eines freiwilligen Mitglieds ist auch das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners zu ber\u00fccksichtigen, wenn dieser privat versichert ist.<\/h2><p>Der Krankenversicherungsbeitrag freiwillig Versicherter richtet sich auch nach dem Einkommen des privat versicherten Ehegatten. Das Landessozialgericht Hessen hat best\u00e4tigt, dass bei einem freiwillig versicherten Mitglied f\u00fcr den Beitrag dessen gesamte wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit zu ber\u00fccksichtigen ist. Dazu geh\u00f6rt neben dem eigenen Einkommen auch die H\u00e4lfte des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners, sofern dieser nicht ebenfalls Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Als Grund daf\u00fcr gibt das Gericht an, dass das Einkommen des besserverdienenden Ehegatten den entscheidenden Faktor f\u00fcr die wirtschaftliche Lage innerhalb der Ehe darstellt.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung trotz steuerpflichtiger Ersatzleistung<\/h1><h2>Als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung abziehbare Ausgaben sind nicht um eine Ersatzleistung zu k\u00fcrzen, sofern die Ersatzleistung selbst steuerpflichtig ist.<\/h2><p>Eine steuerpflichtige Leistung, die Aufwendungen ausgleichen soll, die als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung abziehbar sind, f\u00fchrt nicht zu einer K\u00fcrzung der abziehbaren au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastung. Der Bundesfinanzhof stellt sich mit dieser Entscheidung klar gegen ein Finanzamt, das einerseits ein vom Arbeitgeber der verstorbenen Mutter gezahltes Sterbegeld als steuerpflichtigen Arbeitslohn ber\u00fccksichtigte, andererseits aber den Abzug der Bestattungskosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung mit Verweis auf das Sterbegeld verweigerte. Diese K\u00fcrzung der Bestattungskosten sah der Bundesfinanzhof zu Recht als verfassungswidrige Doppelbesteuerung an. Eine K\u00fcrzung kommt nur in Frage f\u00fcr steuerfreie Ersatzleistungen.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Wachstumschancengesetz landet im Vermittlungsausschuss<\/h1><h2>Der Bundesrat hat das Wachstumschancengesetz mit gro\u00dfer Mehrheit an den Vermittlungsausschuss verwiesen, um noch einige wesentliche \u00c4nderungen zu erreichen.<\/h2><p>Das Wachstumschancengesetz enth\u00e4lt viele Steuererleichterungen vor allem f\u00fcr Unternehmen, mit denen die Bundesregierung die Konjunktur ankurbeln will. W\u00e4hrend die L\u00e4nder dem Ziel beipflichten, sind ihnen die \u00c4nderungen durch das Gesetz aber zu teuer. Mit dem Vorwurf, es werde Geld nach dem Gie\u00dfkannenprinzip verteilt, hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 24. November 2023 das Gesetz in den Vermittlungsausschuss verwiesen.<\/p><p>Dort wollen die L\u00e4nder einige der teureren \u00c4nderungen abschw\u00e4chen oder aus dem Gesetz herausverhandeln. Ganz oben auf der Liste der L\u00e4nder steht dabei die Wiedereinf\u00fchrung der degressiven Abschreibung, die den L\u00e4ndern in der derzeit geplanten Form zu gro\u00dfz\u00fcgig ausgestaltet ist. Der Bundesrat hatte die Beratung des Gesetzes auf die Novembersitzung vorgezogen, damit ein Vermittlungsverfahren nach M\u00f6glichkeit noch in diesem Jahr abgeschlossen und das Gesetz wie geplant noch vor dem Jahreswechsel verabschiedet werden kann.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Vorabhinweise zur Einf\u00fchrung der e-Rechnung<\/h1><h2>Das Bundesfinanzministerium hat erste Hinweise zu der ab 2025 geplanten Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen im B2B-Bereich gegeben.<\/h2><p>Mit dem Wachstumschancengesetz soll ab 2025 die elektronische Rechnung (e-Rechnung) zum Standard f\u00fcr Lieferungen und Leistungen an andere Unternehmer werden. Dieses Vorhaben basiert auf Pl\u00e4nen der EU und ist der erste Schritt zur Einf\u00fchrung eines nationalen Meldesystems f\u00fcr alle Ums\u00e4tze, mit dem der Fiskus Umsatzsteuerbetrug bek\u00e4mpfen will. Bei Lieferungen und Leistungen an Endverbraucher \u00e4ndert sich dagegen zun\u00e4chst nichts.<\/p><p>Um das vom Fiskus gesetzte Ziel f\u00fcr die e-Rechnung zu erreichen, muss diese ein strukturiertes elektronisches Format haben, das automatisch weiterverarbeitet werden kann. Es kommt also nicht nur auf einen elektronischen \u00dcbermittlungsweg an, sondern ebenso auf die Verwendung des richtigen elektronischen Formats. Reine PDF-Dateien, die bisher gerne als &#8220;elektronische Rechnung&#8221; zum Einsatz kommen, sind dagegen ab 2025 nicht mehr ohne weiteres zul\u00e4ssig. Auch wenn das Gesetz noch nicht verabschiedet ist, hat das Bundesfinanzministerium vorab Hinweise dazu gegeben, welche Formate f\u00fcr die e-Rechnung k\u00fcnftig anerkannt werden und was Unternehmen jetzt schon bedenken sollten.<\/p><div class=\"img\">\u00a0<\/div><p>Die Finanzverwaltung ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Rechnung nach dem XStandard oder nach dem ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1 eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format darstellt, die der europ\u00e4ischen Norm f\u00fcr die elektronische Rechnungsstellung entspricht. Sofern das Gesetz in diesem Punkt unver\u00e4ndert beschlossen werden sollte, w\u00fcrden daher auch Rechnungen in diesen beiden Formaten ab 2025 die neuen umsatzsteuerlichen Anforderungen f\u00fcr eine e-Rechnung erf\u00fcllen.<\/p><p>Diese Aussage ist deshalb von Bedeutung, weil verschiedene Softwarel\u00f6sungen mindestens eines der beiden Formate schon unterst\u00fctzen, zumal seit November 2020 alle Rechnungen an Beh\u00f6rden \u00fcber 1.000 Euro als e-Rechnung nach dem XStandard ausgestellt werden m\u00fcssen. Das Ministerium weist aber der Vollst\u00e4ndigkeit halber darauf hin, dass auch weitere Rechnungsformate die gesetzlichen Anforderungen an eine e-Rechnung erf\u00fcllen k\u00f6nnen. Weil die e-Rechnung zun\u00e4chst nur f\u00fcr inl\u00e4ndische Ums\u00e4tze obligatorisch sein wird, hat man die Er\u00f6rterungen bis jetzt aber auf die gebr\u00e4uchlichsten inl\u00e4ndischen Formate beschr\u00e4nkt.<\/p><p>Au\u00dferdem hat die Finanzverwaltung entschieden, dass ab der Einf\u00fchrung der obligatorischen e-Rechnung bei einem hybriden Format, das einen strukturierten Teil mit einem f\u00fcr Menschen lesbaren Teil kombiniert (z.B. PDF-Datei mit als XML eingebetteter ZUGFeRD-Rechnung), anders als bisher der strukturierte Teil ma\u00dfgeblich sein wird. Im Fall einer Abweichung zwischen den beiden Teilen haben dann die Daten aus dem strukturierten Teil Vorrang vor den Daten aus der Bilddatei. An der grunds\u00e4tzlichen Zul\u00e4ssigkeit eines hybriden Formats \u00e4ndert dies aber nichts.<\/p><p>Beim EDI-Verfahren ist sich das Ministerium der Bedeutung des Verfahrens f\u00fcr bestimmte Bereiche der Wirtschaft bewusst. Die Finanzverwaltung arbeitet deshalb aktuell an einer L\u00f6sung, die die Weiternutzung der EDI-Verfahren auch unter dem k\u00fcnftigen Rechtsrahmen so weit wie m\u00f6glich sicherstellen soll. Dass mit der Einf\u00fchrung des transaktionsbezogenen Meldesystems zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt an bestimmten EDI-Verfahren noch technische Anpassungen vorgenommen werden m\u00fcssen, kann derzeit allerdings nicht ausgeschlossen werden.<\/p><p>Laut der Entwurfsfassung des Gesetzes k\u00f6nnen Unternehmen in einem \u00dcbergangszeitraum bis Ende 2025 statt einer e-Rechnung auch eine sonstige Rechnung ausstellen. F\u00fcr Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat, gilt diese \u00dcbergangsfrist sogar bis Ende 2026. Das Ministerium weist allerdings darauf hin, dass zumindest die Entgegennahme einer e-Rechnung schon ab dem 1. Januar 2025 f\u00fcr alle inl\u00e4ndischen Unternehmer verpflichtend sein wird. Die \u00dcbergangsregelung betrifft nach derzeitigem Stand nur die Ausstellung einer Rechnung. Wenn der Rechnungsaussteller sich f\u00fcr die Verwendung einer elektronischen Rechnung entscheiden sollte, muss der Rechnungsempf\u00e4nger diese daher auch entgegennehmen.<\/p><p>Allerdings hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Wachstumschancengesetz bereits gefordert, die Einf\u00fchrung der e-Rechnung um zwei Jahre zu verschieben. Um der Wirtschaft gen\u00fcgend Zeit f\u00fcr die Kl\u00e4rung der vielen Anwendungsfragen, die Ber\u00fccksichtigung branchenspezifischer Besonderheiten und die Anpassung der Gesch\u00e4ftsprozesse und IT-Systeme zu geben, soll daher nach dem Willen des Bundesrats auch der Empfang von e-Rechnungen erst ab dem 1. Januar 2027 verpflichtend sein.<\/p><p>Der Bundestag hat bereits die generelle \u00dcbergangsfrist f\u00fcr die Verwendung einer sonstigen Rechnung um ein Jahr bis Ende 2026 verl\u00e4ngert, allerdings mit der Ma\u00dfgabe, dass die Ausstellung einer sonstigen Rechnung anstelle einer e-Rechnung in dieser Zeit die Zustimmung des Empf\u00e4ngers voraussetzt. Nachdem der Bundesrat zum Wachstumschancengesetz in seiner November-Sitzung den Vermittlungsausschuss angerufen hat, sind auch bei dieser Regelung noch weitere \u00c4nderungen vorstellbar. \u00dcber den letztendlichen Einf\u00fchrungszeitpunkt werden die Parla-mente voraussichtlich kurz vor dem Jahresende entscheiden.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafr\u00e4umen<\/h1><h2>Das Bundesfinanzministerium hat ein Urteil des Bundesfinanzhofs akzeptiert, demzufolge der erm\u00e4\u00dfigte Umsatzsteuersatz f\u00fcr die kurzfristige Vermietung nicht voraussetzt, dass die vermieteten Wohn- und Schlafr\u00e4ume in einem fest mit dem Boden verbundenen Geb\u00e4ude liegen.<\/h2><p>Nachdem der Bundesfinanzhof entschieden hatte, dass der erm\u00e4\u00dfigte Umsatzsteuersatz f\u00fcr die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafr\u00e4umen nicht auf die Vermietung von Grundst\u00fccken und mit diesen fest verbundenen Geb\u00e4uden beschr\u00e4nkt ist, hat das Bundesfinanzministerium nun den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. Im Streitfall ging es um die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer, die nun ebenfalls unter den erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz f\u00e4llt. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes ist neben der Kurzfristigkeit der Vermietung, dass der Schwerpunkt der Leistung in der \u00dcberlassung der Wohn- oder Schlafr\u00e4ume zur Beherbergung liegt. Entscheidend ist dabei der Charakter der Leistung aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers. Beispielsweise ist die Vermietung von nicht ortsfesten Hausbooten oder Wohnmobilen nicht beg\u00fcnstigt, da dabei nicht der Beherbergungsgedanke im Vordergrund steht, sondern die Mobilit\u00e4t f\u00fcr die Gesamtleistung charakterbestimmend ist.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Prozess- und Verzugszinsen sind steuerpflichtige Einnahmen<\/h1><h2>Zinsen, die ein Verfahrensgegner in einem juristischen Verfahren zu zahlen hat, geh\u00f6ren in der Regel zu den steuerpflichtigen Einnahmen und sind kein steuerfreier Schadensersatz.<\/h2><p>Prozess- und Verzugszinsen, die zwischen den Beteiligten eines juristischen Verfahrens abgewickelt werden, f\u00fchren zu steuerpflichtigen Kapitalertr\u00e4gen. Diese Kapitalertr\u00e4ge m\u00fcssen daher vom Empf\u00e4nger in der Einkommensteuererkl\u00e4rung angegeben werden. Darauf weist das Th\u00fcringer Finanzministerium hin. Die Zinsen sind in der Anlage KAP zu erfassen, soweit sie nicht mit anderen Einkunftsarten in Verbindung stehen und diesen zuzuordnen sind (z.B. bei gewerblichen Eink\u00fcnften oder Vermietungseink\u00fcnften).<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Insolvenzgeldumlage bleibt 2024 unver\u00e4ndert bei 0,06 %<\/h1><h2>Die R\u00fccklagen sind ausreichend hoch, um auch 2024 den reduzierten Umlagesatz f\u00fcr die Insolvenzgeldumlage von 0,06 % fortzuf\u00fchren.<\/h2><p>Da die R\u00fccklage f\u00fcr das Insolvenzgeld die durchschnittlichen j\u00e4hrlichen Aufwendungen der vorhergehenden f\u00fcnf Kalenderjahre \u00fcbersteigt, plant das Bundesarbeitsministerium auch f\u00fcr das kommende Jahr eine reduzierte Insolvenzgeldumlage. Statt des regul\u00e4ren Satzes von 0,15 % soll der Umlagesatz f\u00fcr 2024 wie schon in diesem Jahr bei 0,06 % liegen.<\/p><p>\u00a0<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Archiv Newsletter November 2023 Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend informieren wir Sie \u00fcber Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns. Inhalt 1. Modernisierung des Personengesellschaftsrechts2. Steuerliche Folgen des MoPeG3. 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