{"id":2669,"date":"2023-09-20T18:37:51","date_gmt":"2023-09-20T16:37:51","guid":{"rendered":"https:\/\/steuerteam.de\/?p=2669"},"modified":"2023-09-20T18:46:56","modified_gmt":"2023-09-20T16:46:56","slug":"newsletter-sommer-2023","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/steuerteam.de\/en\/aktuelles\/newsletter\/newsletter-sommer-2023","title":{"rendered":"Newsletter Sommer 2023"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"2669\" class=\"elementor elementor-2669\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-4f3ad3f5 elementor-section-full_width elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"4f3ad3f5\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-75410a4d\" data-id=\"75410a4d\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5fefd9ca elementor-widget elementor-widget-image\" data-id=\"5fefd9ca\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"image.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t<img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" width=\"1903\" height=\"450\" src=\"https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen.jpg\" class=\"attachment-full size-full wp-image-1445\" alt=\"\" srcset=\"https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen.jpg 1903w, https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen-300x71.jpg 300w, https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen-1024x242.jpg 1024w, https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen-768x182.jpg 768w, https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen-1536x363.jpg 1536w\" sizes=\"(max-width: 1903px) 100vw, 1903px\" \/>\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-6abbd83e elementor-section-full_width elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"6abbd83e\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-50 elementor-top-column elementor-element elementor-element-5ef560ba\" data-id=\"5ef560ba\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-6c9a96aa elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"6c9a96aa\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h3 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Archiv<\/h3>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-50 elementor-top-column elementor-element elementor-element-700fbe5a\" data-id=\"700fbe5a\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-7d1cc18b elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"7d1cc18b\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h1 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Newsletter Sommer 2023 <\/h1>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-127e34f1 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"127e34f1\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p>Sehr geehrte Damen und Herren,<\/p><p>nachfolgend informieren wir Sie \u00fcber Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-19fc2e9a elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"19fc2e9a\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<h1>Inhalt<\/h1><p>1. Frist zur Selbstnutzung eines geerbten Familienheims<br \/>2. Mindestlohn soll 2024 auf 12,41 Euro steigen<br \/>3. Details zur Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen<br \/>4. Verrechnung der Erstattung von Krankenversicherungsbeitr\u00e4gen<br \/>5. Zinsschranke umfasst nicht Verg\u00fctung f\u00fcr anderweitige Leistung<br \/>6. In 2022 deutlich weniger Verm\u00f6gen vererbt und verschenkt<br \/>7. Frist f\u00fcr Schlussabrechnung zu Corona-Hilfen erneut verl\u00e4ngert<br \/>8. Abfindung in Teilleistungen als einheitliche Entsch\u00e4digung<br \/>9. H\u00f6he der Aussetzungszinsen ist nicht verfassungswidrig<br \/>10. Einbringung f\u00fchrt nicht zu K\u00fcrzung der Abschreibung<br \/>11. Umfang des Vorsteuerabzugs bei Betriebsveranstaltungen<br \/>12. Nachtr\u00e4gliche Herstellungskosten bei einem Geb\u00e4ude<br \/>13. Sonderausgabenabzug f\u00fcr Kinderbetreuungskosten<br \/>14. Fehler in Steuerbescheiden zum Grundrentenzuschlag<br \/>15. Haushaltsnahe Dienstleistung und Handwerkerleistung bei Mietern<br \/>16. \u00c4nderungen im Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes<br \/>17. SV-Meldeportal ersetzt sv.net<br \/>18. Ein-Mann-GmbH verhindert keine Scheinselbstst\u00e4ndigkeit<br \/>19. Deutlich h\u00f6here Beitragsgrenzen ab 2024 f\u00fcr Gutverdiener<br \/>20. L\u00f6schung einer britischen Limited nach dem Brexit<br \/>21. Zuwendungen an Streamer sind umsatzsteuerpflichtig<\/p><h1>Frist zur Selbstnutzung eines geerbten Familienheims<\/h1><h2>Dauert der Beginn der Selbstnutzung eines geerbten Familienheims l\u00e4nger als sechs Monate, hat der Erbe trotzdem Anspruch auf die Erbschaftsteuerbeg\u00fcnstigung, wenn er unverz\u00fcglich den Entschluss zur Selbstnutzung gefasst und mit den notwendigen Ma\u00dfnahmen begonnen hat.<\/h2><p>Immer wieder gibt es Streit mit dem Finanzamt um die Frage, ob die Selbstnutzung eines geerbten Familienheims schnell genug erfolgte, um die Steuerbefreiung daf\u00fcr in Anspruch nehmen zu k\u00f6nnen. Das Finanzamt gew\u00e4hrt regelm\u00e4\u00dfig eine Frist von sechs Monaten, um den Entschluss zur Selbstnutzung zu fassen und in die Tat umzusetzen. Wenn aber vorher noch Bau- oder Renovierungsma\u00dfnahmen notwendig sind, k\u00f6nnen die sechs Monate schnell \u00fcberschritten werden.<\/p><p>Das passierte auch einem Erben, der die Doppelhaush\u00e4lfte seines Vaters mit der eigenen zu einer Einheit verbinden wollte, aber von der Durchfeuchtung des Kellers, der Witterung und der angespannten Auftragslage bei den Handwerkern ausgebremst wurde. Nachdem der Bundesfinanzhof die urspr\u00fcnglich vom Finanzamt und Finanzgericht angelegten Ma\u00dfst\u00e4be als zu streng ger\u00fcgt hatte, hat das Finanzgericht M\u00fcnster nun den Anspruch auf die Steuerbeg\u00fcnstigung best\u00e4tigt. Auch wenn die Bauarbeiten insgesamt fast drei Jahre gedauert haben, hat der Erbe nachweislich schon kurz nach dem Tod des Vaters den Entschluss zur Selbstnutzung gefasst und Angebote f\u00fcr die Renovierung eingeholt.<\/p><p>Zwar hat der Erbe die Pflicht, die Renovierungsarbeiten und die Beseitigung etwaiger M\u00e4ngel zeitlich so zu f\u00f6rdern, dass es nicht zu unangemessenen Verz\u00f6gerungen kommt. Ein unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Aufwand zur zeitlichen Beschleunigung ist aber nicht erforderlich. Auch die schlechte Witterung und die Auftragslage bei den Handwerkern k\u00f6nnen dem Erben nicht zum Vorwurf gemacht werden, meint das Gericht.<\/p><h1>Mindestlohn soll 2024 auf 12,41 Euro steigen<\/h1><h2>Erstmals f\u00e4llt der Vorschlag der Mindestlohnkommission zur Anhebung des Mindestlohns in den Jahren 2024 und 2025 nicht einstimmig aus.<\/h2><p>Im Juni hat die Mindestlohnkommission ihren Vorschlag f\u00fcr die k\u00fcnftige H\u00f6he des Mindestlohns vorgelegt. Danach soll die Lohnuntergrenze ab Januar 2024 von derzeit 12,00 Euro auf 12,41 Euro steigen. Ein Jahr sp\u00e4ter ist eine weitere Anhebung auf dann 12,82 Euro vorgesehen. Die Unabh\u00e4ngige Mindestlohnkommission ber\u00e4t alle zwei Jahre, um der Bundesregierung die Anpassung der Lohnuntergrenze vorzuschlagen, allerdings hatte die Bundesregierung im Herbst 2022 stattdessen den Mindestlohn ausnahmsweise per Gesetz von 10,45 Euro auf 12,00 Euro pro Stunde angehoben.<\/p><p>Bei der n\u00e4chsten Anhebung soll wieder der Vorschlag der Mindestlohnkommission zur Anwendung kommen. Der aktuelle Vorschlag wurde erstmals seit der Einf\u00fchrung des Mindestlohns im Jahr 2015 nicht einstimmig beschlossen, weil sich die Arbeitnehmervertreter einen deutlich h\u00f6heren Anstieg gew\u00fcnscht hatten.<\/p><h1>Details zur Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen<\/h1><h2>Ab 2022 gilt f\u00fcr viele kleinere Photovoltaikanlagen eine Steuerbefreiungsregelung, zu der das Bundesfinanzministerium jetzt viele Zweifelsfragen beantwortet hat.<\/h2><p>Im Jahressteuergesetz 2022 waren zwei recht weitgehende Steuerfreistellungen f\u00fcr Photovoltaikanlagen enthalten. Da ist zum einen der Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer, der seit Januar 2023 gilt, und zu dem der Fiskus recht schnell viele Details geregelt hat. Daneben wurde aber auch eine Befreiung von der Einkommen-, K\u00f6rperschaft- und Gewerbesteuer f\u00fcr die mit vielen kleineren Photovoltaikanlagen erzielten steuerpflichtigen Einnahmen eingef\u00fchrt. Diese galt dann sogar r\u00fcckwirkend ab dem 1. Januar 2022.<\/p><p>Was zun\u00e4chst rundum positiv klingt, bringt jedoch auch Fallstricke und Schattenseiten mit sich. Gr\u00f6\u00dfter Nachteil der Steuerbefreiung ist, dass diese anders als die vorhergehende Liebhabereiregelung f\u00fcr kleine Photovoltaikanlagen nicht optional ist, sondern f\u00fcr jede qualifizierte Anlage gilt. Wenn aber die Einnahmen steuerfrei sind, k\u00f6nnen auch keine damit in Verbindung stehenden Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden, was bei Photovoltaikanlagen insbesondere die Abschreibung der Anlage betrifft. Verluste in der Anfangsphase wirken sich also ebenfalls in vielen F\u00e4llen nicht mehr steuerlich aus.<\/p><p>Zu den Fallstricken durch die Steuerbefreiung geh\u00f6ren vor allem die Wechselwirkungen der Steuerbefreiung mit anderen steuerlichen Vorschriften, die an die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen oder \u00e4hnliche Vorgaben gekn\u00fcpft sind, beispielsweise die Nutzung eines Investitionsabzugsbetrags. Zu vielen dieser Fragen hat das Bundesfinanzministerium nun eine Verwaltungsanweisung herausgegeben, die bei vielen Zweifelsfragen Klarheit f\u00fcr die Betreiber einer Photovoltaikanlage schafft. Hier ist eine Zusammenfassung der Klarstellungen durch die Verwaltungsanweisung sowie weitere Hinweise zur Steuerbefreiungsregelung.<\/p><ul><li><b>Anspruchsberechtigte:<\/b> Die Steuerbefreiung f\u00fcr bestimmte Photovoltaikanlagen gilt f\u00fcr nat\u00fcrliche Personen als auch f\u00fcr Anteile an einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) und f\u00fcr K\u00f6rperschaften (Vereine, Kapitalgesellschaften etc.).<\/li><li><b>Kein Wahlrecht:<\/b> Bis 2021 konnten Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis 10 kW(p) eine Einstufung als Liebhabereibetrieb beantragen, wodurch Einnahmen, Entnahmen und Ausgaben in Verbindung mit der Anlage steuerlich nicht mehr erfasst werden mussten. Im Gegensatz zu dieser von der Finanzverwaltung gew\u00e4hrten Liebhabereiregelung gilt die neue Steuerbefreiungsregelung ab 2022 kraft Gesetzes f\u00fcr alle Anlagen, die die Voraussetzungen erf\u00fcllen. Der Betreiber hat also kein Wahlrecht mehr, ob er die Anlage steuerlich erfassen m\u00f6chte oder nicht. Es gibt auch kein \u00dcbergangswahlrecht f\u00fcr die vor 2022 angeschafften Anlagen, womit f\u00fcr diese Anlagen ab 2022 auch keine Verluste mehr geltend gemacht werden k\u00f6nnen.<\/li><li><b>Beg\u00fcnstigte Anlagen:<\/b> Die Steuerbefreiung gilt f\u00fcr alle mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Photovoltaikanlagen, die sich auf, an oder in einem Geb\u00e4ude befinden und die Leistungsgrenze f\u00fcr die Steuerbefreiung nicht \u00fcberschreiten. Dazu z\u00e4hlen auch dachintegrierte und Fassadenphotovoltaikanlagen. Beg\u00fcnstigt ist eine Anlage auch, wenn sie auf oder an einem Nebengeb\u00e4ude (Gartenhaus, Garage, Carport etc.) angebracht ist. Es spielt f\u00fcr die Steuerbefreiung \u00fcbrigens keine Rolle, ob der Betreiber der Photovoltaikanlage auch Eigent\u00fcmer des Geb\u00e4udes ist, auf, an oder in dem sich die Anlage befindet. Ob das Geb\u00e4ude zu Wohnzwecken, gewerblich oder gemischt genutzt wird, spielt f\u00fcr die Steuerbefreiung nur insofern eine Rolle, als dass sich die Leistungsgrenze f\u00fcr beg\u00fcnstigte Anlagen nach der Nutzungsart richtet. Die M\u00f6glichkeit einer Steuerbefreiung besteht aber bei allen Nutzungsarten. Freifl\u00e4chen-Photovoltaikanlagen sind dagegen unabh\u00e4ngig von ihrer Gr\u00f6\u00dfe nicht beg\u00fcnstigt.<\/li><li><b>Ma\u00dfgebliche Leistung:<\/b> F\u00fcr die Steuerbefreiung ist die Bruttoleistung der Photovoltaikanlage(n) nach dem Marktstammdatenregister in Kilowatt (peak) (im Folgenden kW(p)) entscheidend. Um die Leistungsgrenze f\u00fcr die Steuerbefreiung nicht zu \u00fcberschreiten, gen\u00fcgt es also nicht, lediglich einzelne Panels einer Photovoltaikanlage stillzulegen oder abzubauen.<\/li><li><b>Leistungsgrenzen:<\/b> F\u00fcr die Steuerbefreiung gibt es sowohl eine objektbezogene als auch eine pers\u00f6nliche Maximalleistung, die von der oder den Photovoltaikanlage(n) nicht \u00fcberschritten werden darf. Dabei handelt es sich um Freigrenzen, bei deren \u00dcberschreiten die Steuerbefreiung f\u00fcr die einzelne Anlage (geb\u00e4udebezogene Grenze) oder sogar den Betreiber insgesamt (pers\u00f6nliche Grenze) komplett ausscheidet.<\/li><li><b>Geb\u00e4udebezogene Grenze:<\/b> Welche Leistung die Photovoltaikanlage auf einem Geb\u00e4ude maximal haben darf, um von der Steuerbefreiung zu profitieren, richtet sich allein nach der Zahl der Nutzungseinheiten im Geb\u00e4ude. Hat das Geb\u00e4ude nur eine Nutzungseinheit, darf die Anlage eine Maximalleistung von 30 kW(p) nicht \u00fcberschreiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Einfamilienhaus handelt, das Wohnzwecken dient, ob das Geb\u00e4ude von einem Betrieb gewerblich genutzt wird oder ob sich auf dem Grundst\u00fcck nur ein sonstiges Geb\u00e4ude befindet (z.B. Garagengrundst\u00fcck).Bei Zwei- und Mehrfamilienh\u00e4usern sowie reinen Gewerbeimmobilien mit mehr als einer Nutzungseinheit gilt dagegen eine Leistungsgrenze f\u00fcr die Photovoltaikanlage von 15 kW(p) pro Nutzungseinheit. Ob eine Einheit gewerblich oder zu Wohnzwecken genutzt wird, spielt dabei keine Rolle. F\u00fcr die Anzahl der Einheiten kommt es auf deren selbst\u00e4ndige und unabh\u00e4ngige Nutzbarkeit an.<\/li><li><b>Mehrere Anlagen am Geb\u00e4ude:<\/b> Die geb\u00e4udebezogenen Grenzen gelten nicht f\u00fcr das Geb\u00e4ude insgesamt, sondern pro Anlagenbetreiber. Befinden sich also auf dem Geb\u00e4ude eine oder mehrere weitere Photovoltaikanlage(n), die einem anderen Betreiber geh\u00f6ren, spielt deren Leistung f\u00fcr die Pr\u00fcfung keine Rolle. So k\u00f6nnen beispielsweise Eheleute auf ihrem selbstgenutzten Einfamilienhaus zwei Anlagen mit jeweils 25 kW(p) Bruttonennleistung betreiben, von denen eine Anlage der Ehefrau und die andere Anlage dem Ehemann geh\u00f6ren. Es ist dabei egal, ob die Anlagen technisch voneinander getrennt sind. Auch wenn am Geb\u00e4ude insgesamt eine Anlagenleistung von 50 kW(p) installiert ist, ist die geb\u00e4udebezogene Grenze pro Person nicht \u00fcberschritten. Anders sieht es dagegen aus, wenn die Eheleute beide Anlagen gemeinsam betreiben, weil dann die geb\u00e4udebezogene Grenze von 30 kW(p) f\u00fcr die aus Ehefrau und Ehemann bestehende Personengesellschaft \u00fcberschritten w\u00e4re. Da die geb\u00e4udebezogene Grenze f\u00fcr jeden Steuerzahler und jede Personengesellschaft separat gepr\u00fcft wird, w\u00fcrde die Steuerbefreiung auch greifen, wenn die Eheleute als Personengesellschaft gemeinsam eine der Anlagen betreiben und einer der beiden die andere Anlage allein betreibt.<\/li><li><b>Pers\u00f6nliche Grenze:<\/b> Die Steuerbefreiung wird nur gew\u00e4hrt, wenn die Summe der ma\u00dfgeblichen Leistungen aller beg\u00fcnstigten Photovoltaikanlagen des Betreibers (Einzelperson, Personengesellschaft oder K\u00f6rperschaft) nicht mehr als 100 kW(p) betr\u00e4gt. Bei der Aufsummierung spielt es keine Rolle, ob sich die Anlagen auf demselben Grundst\u00fcck befinden oder auf verschiedenen Grundst\u00fccken. Auch ob die Anlagen technisch voneinander getrennt sind, macht keinen Unterschied. Ist der Betreiber au\u00dferdem an einer Gesellschaft beteiligt, die ebenfalls Photovoltaikanlagen betreibt, dann sind die von dieser Gesellschaft betriebenen Anlagen bei der Pr\u00fcfung der 100 kW(p)-Grenze nicht anteilig mitzuz\u00e4hlen. F\u00fcr die Grenze z\u00e4hlen ausschlie\u00dflich die Anlagen, die der Betreiber selbst betreibt. Wird die Grenze jedoch \u00fcberschritten, dann sind s\u00e4mtliche Anlagen nicht mehr beg\u00fcnstigt. Es ist dann also nicht m\u00f6glich, einzelne Anlagen mit einer Gesamtleistung von unter 100 kW(p) herauszupicken und f\u00fcr diese die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen.<\/li><li><b>Pr\u00fcfung der Grenzen:<\/b> Die Einhaltung der Grenzen wird in einem zweistufigen Verfahren gepr\u00fcft. Zun\u00e4chst ist zu pr\u00fcfen, ob die ma\u00dfgeblichen Leistungen der Photovoltaikanlagen die f\u00fcr die jeweilige Geb\u00e4udeart zul\u00e4ssige Gr\u00f6\u00dfe pro Geb\u00e4ude einhalten. Im zweiten Schritt wird dann gepr\u00fcft, ob der jeweilige Betreiber insgesamt die 100 kW(p)-Grenze einh\u00e4lt. Bei diesem zweiten Schritt bleiben alle Anlagen unber\u00fccksichtigt, die sich schon im ersten Schritt nicht als beg\u00fcnstigt qualifiziert haben. Hat eine Photovoltaikanlage auf einem Geb\u00e4ude also eine Bruttonennleistung, die \u00fcber der Freigrenze f\u00fcr dieses Geb\u00e4ude liegt, sind die daraus erzielten Einnahmen weiterhin steuerpflichtig und die Leistung dieser Anlage wird nicht auf die pers\u00f6nliche H\u00f6chstgrenze angerechnet. Das gleiche gilt f\u00fcr Freifl\u00e4chen-Photovoltaikanlagen, die sich schon bauartbedingt nicht f\u00fcr die Steuerbefreiung qualifizieren k\u00f6nnen und deshalb ebenfalls nicht auf die pers\u00f6nliche H\u00f6chstgrenze des Betreibers angerechnet werden. Die Finanzverwaltung macht keine Aussagen dazu, ob bei der Pr\u00fcfung der pers\u00f6nlichen Grenze auch Anlagen unber\u00fccksichtigt bleiben, die nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Es macht aber steuersystematisch Sinn, davon auszugehen, dass auch diese Anlagen unber\u00fccksichtigt bleiben.<\/li><li><b>\u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse:<\/b> \u00c4ndern sich die Verh\u00e4ltnisse w\u00e4hrend des laufenden Jahres so, dass die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbefreiung nicht mehr oder erstmals erf\u00fcllt werden, dann gilt die Steuerbefreiung nur bis zu bzw. ab diesem Zeitpunkt. Die Einnahmen, Entnahmen und Ausgaben in Verbindung mit der Anlage sind dann also unterj\u00e4hrig in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil aufzuteilen. Der Beginn oder das Ende der Steuerbefreiung kann insbesondere durch die \u00c4nderung der Leistung einer bestehenden Photovoltaikanlage, die Inbetriebnahme oder Au\u00dferbetriebsetzung bzw. Verkauf von Anlagen oder durch \u00c4nderungen am Geb\u00e4ude (Aufteilung oder Zusammenlegung von Nutzungseinheiten, Anbau weiterer Nutzungseinheiten) ausgel\u00f6st werden.<\/li><li><b>Laufende Ertr\u00e4ge:<\/b> Von der Steuerbefreiung umfasst sind Einnahmen und Entnahmen unabh\u00e4ngig von der Verwendung des von der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms. Zu den Einnahmen geh\u00f6ren insbesondere die Einspeiseverg\u00fctung und Entgelte f\u00fcr direkte Stromlieferungen an Mieter oder andere Abnehmer, Verg\u00fctungen f\u00fcr das Aufladen von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen, Zusch\u00fcsse sowie die bei der Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer. Steuerfreie Entnahmen liegen vor, wenn der Strom f\u00fcr betriebsfremde Zwecke verwendet wird, also insbesondere privat verbraucht, unentgeltlich an Dritte \u00fcberlassen, zur Aufladung von Elektro-\/Hybridfahrzeugen verwendet wird oder in R\u00e4umen verbraucht wird, die der Erzielung von Eink\u00fcnften aus einer anderen Einkunftsquelle dienen (z.B. h\u00e4usliches Arbeitszimmer). Keine Entnahme liegt vor, wenn die Stromlieferung im Zusammenhang mit der \u00dcberlassung der R\u00e4ume an einen Arbeitnehmer des die Photovoltaikanlage betreibenden Betriebs erfolgt oder ein mit dem Strom geladenes Elektrofahrzeug zum Betriebsverm\u00f6gen des die Photovoltaikanlage betreibenden Betriebs geh\u00f6rt.<\/li><li><b>Entnahme\/Verkauf der Anlage:<\/b> Sofern der Betrieb allein steuerfreie Einnahmen und Entnahmen aus der Erzeugung von Strom mit einer Photovoltaikanlage hat, f\u00e4llt auch der Gewinn oder Verlust aus dem Verkauf oder der Entnahme der Photovoltaikanlage aus dem Betriebsverm\u00f6gen unter die Steuerbefreiung. Ob das auch f\u00fcr Anlagen gilt, mit denen in einem anderen Veranlagungszeitraum noch steuerpflichtige Ertr\u00e4ge erzielt wurden oder werden, sagt das Bundesfinanzministerium nicht deutlich. Es spricht aber viel daf\u00fcr, dass es allein auf die Verh\u00e4ltnisse im Jahr des Verkaufs oder der Entnahme der Anlage ankommt. Wenn der Betrieb dagegen noch andere steuerpflichtige Einnahmen erzielt bzw. der erzeugte Strom teilweise oder vollst\u00e4ndig im Betrieb bei der Erzielung anderer Eink\u00fcnfte verbraucht wird, gilt die Steuerbefreiung f\u00fcr den Gewinn oder Verlust aus der Entnahme oder dem Verkauf der Anlage dagegen allenfalls teilweise.<\/li><li><b>Ausgabenabzugsverbot:<\/b> F\u00fcr Ausgaben in Verbindung mit steuerfreien Einnahmen gilt ein generelles Abzugsverbot. Daher sind alle Ausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem laufenden oder k\u00fcnftigen Betrieb von beg\u00fcnstigten Photovoltaikanlagen stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsf\u00e4hig. Das Abzugsverbot gilt jedoch erst ab dem Jahr 2022. Soweit vor 2022 Betriebsausgaben angefallen sind, k\u00f6nnen diese in den Vorjahren unver\u00e4ndert geltend gemacht werden. Es kann sich daher insbesondere lohnen, f\u00fcr die kurz vor 2022 angeschafften Photovoltaikanlagen noch in 2021 eine Sonderabschreibung von maximal 20 % der Anschaffungskosten geltend zu machen, soweit dies noch nicht geschehen ist und der Steuerbescheid noch nicht rechtskr\u00e4ftig ist, da diese Regelung ebenso wie der Investitionsabzugsbetrag und andere Regelungen auch f\u00fcr jetzt beg\u00fcnstigte Anlagen bis einschlie\u00dflich 2021 unver\u00e4ndert anwendbar sind.Streit mit dem Finanzamt ist aber dann absehbar, wenn bei einer Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung nach 2021 noch Betriebsausgaben f\u00fcr eine beg\u00fcnstigte Photovoltaikanlage angefallen sind, die sich auf die Zeit vor 2022 beziehen. Da die Steuerbefreiung in 2021 noch nicht galt, sollten die Ausgaben in jedem Fall geltend gemacht werden, weil sie nicht mit steuerfreien Einnahmen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.<\/li><li><b>Ausnahme vom Abzugsverbot:<\/b> Das Betriebsausgabenabzugsverbot greift dann nicht oder nicht in vollem Umfang, wenn eine beg\u00fcnstigte Photovoltaikanlage Teil des Betriebsverm\u00f6gens eines Betriebs ist, dessen Zweck nicht ausschlie\u00dflich der Betrieb von beg\u00fcnstigten Photovoltaikanlagen ist. Soweit der erzeugte Strom direkt im Betrieb verbraucht wird, ist weiterhin ein Betriebsausgabenabzug m\u00f6glich. Das Abzugsverbot gilt nur f\u00fcr den Teil des erzeugten Stroms, der eingespeist, f\u00fcr private und andere au\u00dferbetriebliche Zwecke entnommen oder an Dritte verkauft wird. Die Betriebsausgaben sind dabei aber nicht nach dem Verh\u00e4ltnis des betrieblich verbrauchten Stroms zum \u00fcbrigen erzeugten Strom in abziehbare und nicht abziehbare Ausgaben aufzuteilen. Stattdessen gilt das Betriebsausgabenabzugsverbot lediglich bis zur H\u00f6he der steuerfreien Einnahmen und Entnahmen.Wird der Strom dagegen teilweise in einem anderen Betrieb des Anlagenbesitzers verbraucht, w\u00fcrde das Betriebsausgabenabzugsverbot insoweit greifen. Ob die Photovoltaikanlage zu einem zweiten, selbstst\u00e4ndigen Betrieb geh\u00f6rt oder ob ein einheitlicher Betrieb vorliegt, richtet sich nach den Verh\u00e4ltnissen im Einzelfall. Von einem einheitlichen Betrieb geht der Fiskus nur dann aus, wenn die beiden Betriebe einander st\u00fctzen und sich gegenseitig erg\u00e4nzen. Das Finanzamt sieht es aber als gewichtiges Indiz f\u00fcr einen einheitlichen Betrieb an, wenn der mit der Photovoltaikanlage erzeugte Strom zu mehr als 50 % im anderen Betrieb verbraucht wird.<\/li><li><b>Investitionsabzugsbetrag:<\/b> Geh\u00f6rt eine Photovoltaikanlage zum Betriebsverm\u00f6gen eines Betriebs, dessen Zweck nicht nur die Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen ist, sind die Regelungen zu den Investitionsabzugsbetr\u00e4gen weiterhin unver\u00e4ndert anzuwenden. Weder werden Investitionsabzugsbetr\u00e4ge gek\u00fcrzt noch f\u00e4llt die Hinzurechnung im Investitionsjahr unter die Steuerbefreiung. Die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbetr\u00e4gen setzt jedoch eine betriebliche T\u00e4tigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht und damit mit prognostiziertem Totalgewinn voraus. Werden die betrieblichen Ertr\u00e4ge daher ausschlie\u00dflich aus der Stromerzeugung mit jetzt steuerbefreiten Photovoltaikanlagen erzielt, ist f\u00fcr nach dem 31. Dezember 2021 endende Wirtschaftsjahre keine Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags mehr m\u00f6glich, weil kein Gewinn mehr zu ermitteln ist.Investitionsabzugsbetr\u00e4ge, die in vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen und bis zum 31. Dezember 2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, m\u00fcssen r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden, wenn die Investition aus einer oder mehreren nun beg\u00fcnstigten Photovoltaikanlage(n) besteht. Die R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Abzugsbetrags f\u00fchrt allerdings zu Nachzahlungszinsen. Da die Ausdehnung der urspr\u00fcnglich erst ab 2023 geplanten Steuerbefreiung auch auf das Jahr 2022 erstmals am 30. November 2022 im Gesetzgebungsverfahren auftaucht, sollte f\u00fcr bis Ende November 2022 angeschaffte Photovoltaikanlagen beim Finanzamt ein Billigkeitsantrag auf Erlass der Nachzahlungszinsen oder \u00dcbertragung des Abzugsbetrags auf die angeschaffte Anlage gestellt werden. Im zweiten Fall w\u00e4re der Abzugsbetrag dann nicht r\u00fcckwirkend, sondern erst 2022 gewinnerh\u00f6hend aufzul\u00f6sen.<\/li><li><b>Stille Reserven:<\/b> Wurden vor der \u00dcbertragung oder \u00dcberf\u00fchrung einer Photovoltaikanlage in einen anderen Betrieb mit der Anlage steuerpflichtige Ertr\u00e4ge erzielt, w\u00e4re auch ein eventueller sp\u00e4terer Aufgabe- oder Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn steuerpflichtig. Daher ist die \u00dcbertragung oder \u00dcberf\u00fchrung einer Photovoltaikanlage nur dann zu Buchwerten &#8211; also ohne Aufdeckung der stillen Reserven &#8211; m\u00f6glich, wenn sie dabei nicht in die Steuerbefreiung &#8220;hineinrutscht&#8221;. Das ist nur dann der Fall, wenn die Anlage entweder schon vor der \u00dcbertragung oder \u00dcberf\u00fchrung beg\u00fcnstigt war oder wenn der Betrieb, in den die Anlage \u00fcbertragen oder \u00fcberf\u00fchrt wird, ebenfalls steuerpflichtige Ertr\u00e4ge mit der Anlage erzielen wird. Wird nur der mit einer Photovoltaikanlage erzeugte Strom in einem anderen Betrieb des Anlagenbetreibers verbraucht, ist die \u00dcberf\u00fchrung unter den \u00fcblichen Voraussetzungen mit dem Buchwert zu bewerten.<\/li><li><b>Gewerbliche Infektion:<\/b> Da der Betrieb einer Photovoltaikanlage bisher zu gewerbesteuerpflichtigen Ertr\u00e4gen gef\u00fchrt hat, konnten die Ertr\u00e4ge aus der Anlage zu einer gewerblichen Infektion der \u00fcbrigen Einnahmen einer ansonsten verm\u00f6gensverwaltenden Gesellschaft f\u00fchren, was vor allem f\u00fcr Immobiliengesellschaften gilt, die auf den vermieteten Immobilien Strom erzeugt und an die Mieter verkauft oder eingespeist haben. Weil mit der Steuerbefreiung auch die Abf\u00e4rbung der gewerblichen Anlagenerl\u00f6se auf die ansonsten nicht gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen wegf\u00e4llt, w\u00e4re die sp\u00e4tere Aufdeckung stiller Reserven durch Verkauf oder Entnahme von Wirtschaftsg\u00fctern nicht mehr mit Gewerbesteuer belastet. Aus diesem Grund verlangt die Finanzverwaltung, dass s\u00e4mtliche Wirtschaftsg\u00fcter mit Ausnahme der Photovoltaikanlage(n) in 2022 zu entnehmen sind, sofern bei der Gesellschaft die gewerbliche Infektion bisher allein durch den Betrieb der Photovoltaikanlage(n) entstanden ist. Diese zwangsweise Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven kann nur verhindert werden, wenn die gewerbesteuerliche Verstrickung der stillen Reserven bis zum 31. Dezember 2023 aus anderen Gr\u00fcnden wiederhergestellt ist. In diesem Fall verzichtet das Finanzamt aus Vertrauensschutzgr\u00fcnden auf die Zwangsentnahme der Wirtschaftsg\u00fcter.<\/li><li><b>Wirtschaftliche Zuordnung:<\/b> Die Photovoltaikanlage ist ertragsteuerlich als ein selbst\u00e4ndiges bewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln. Eine Photovoltaikanlage besteht dabei im Wesentlichen aus Solarmodulen, Wechselrichter und Einspeisez\u00e4hler.<\/li><li><b>Abweichendes Wirtschaftsjahr:<\/b> Die Steuerbefreiung und die damit verbundenen Folgen gelten f\u00fcr alle Einnahmen, Ausgaben und Entnahmen, die nach dem 31. Dezember 2021 anfallen. Diese Regelung gilt auch in den F\u00e4llen eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs, weshalb die Einnahmen, Ausgaben und Entnahmen in dem Wirtschaftsjahr, in das der Jahreswechsel 2021\/22 f\u00e4llt, entsprechend aufzuteilen sind. Die zeitliche Zuordnung richtet sich dabei nach der Art der Gewinnermittlung (Bilanzierung oder Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung).<\/li><li><b>Handwerkerleistungen:<\/b> Der Steuerbonus f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen setzt voraus, dass die geltend gemachten Aufwendungen keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Das ist aber bei Photovoltaikanlagen, soweit sie mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, regelm\u00e4\u00dfig der Fall, auch wenn die entstandenen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten durch das Abzugsverbot f\u00fcr Ausgaben in Verbindung mit steuerfreien Einnahmen nun nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden k\u00f6nnen. Die Finanzverwaltung hat daher geregelt, dass die Finanz\u00e4mter f\u00fcr PV-Anlagen auf dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Geb\u00e4ude, die unter die Steuerbefreiungsregelung fallen, unterstellen sollen, dass diese ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. In der Folge sind die damit verbundenen Handwerkerleistungen beg\u00fcnstigt, sofern die \u00fcbrigen Anspruchsvoraussetzungen f\u00fcr den Steuerbonus erf\u00fcllt sind. Beim Steuerbonus sind allerdings nur Reparaturen, Renovierungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen beg\u00fcnstigt. Wird die PV-Anlage daher w\u00e4hrend oder unmittelbar nach dem Neubau des Geb\u00e4udes angeschafft und installiert, scheidet der Steuerbonus f\u00fcr die Arbeitskosten aus. F\u00fcr die nachtr\u00e4gliche Installation einer PV-Anlage oder sp\u00e4tere Erweiterungen und Reparaturen kommt der Steuerbonus dagegen in Frage.<\/li><li><b>Energetische Ma\u00dfnahmen:<\/b> F\u00fcr bestimmte Ma\u00dfnahmen zur Energieeinsparung an selbstgenutzten Geb\u00e4uden, die \u00e4lter als zehn Jahre sind, gibt es einen gesonderten Steuerbonus. Dieser Steuerbonus setzt wie die Erm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Handwerkerleistungen voraus, dass keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorliegen, womit sich hier dasselbe Problem stellt. Au\u00dferdem ist diese Steuererm\u00e4\u00dfigung auf ganz bestimmte Ma\u00dfnahmen beschr\u00e4nkt, darunter die Erneuerung der Heizungsanlage. Im Gegensatz zu Handwerkerleistungen hat die Finanzverwaltung aber nicht ausdr\u00fccklich geregelt, ob nun auch eine PV-Anlage im Rahmen der Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr energetische Ma\u00dfnahmen beg\u00fcnstigt ist, die in Verbindung mit einer W\u00e4rmepumpe angeschafft wird und den zu deren Betrieb ben\u00f6tigten Strom liefert. Wer eine solche kombinierte Anschaffung plant, sollte daher in jedem Fall die Geltendmachung der Steuererm\u00e4\u00dfigung in Erw\u00e4gung ziehen und sich dabei auf eine analoge Anwendung der Billigkeitsregelung f\u00fcr Handwerkerleistungen berufen, solange vom Fiskus oder der Rechtsprechung noch keine verbindlichen Aussagen zu dieser Frage vorliegen.<\/li><li><b>Liebhabereiregelung:<\/b> Vor der neuen Steuerbefreiung gab es die Liebhabereiregelung, nach der kleine Photovoltaikanlagen bis 10 kW(p) und Blockheizkraftwerke bis 2,5 kW auf Antrag als Liebhabereibetrieb eingestuft werden konnten, womit schon vor der Neuregelung die steuerliche Erfassung hinf\u00e4llig war. F\u00fcr Blockheizkraftwerke gilt diese Regelung auch weiterhin, weil die gesetzliche Neuregelung allein Photovoltaikanlagen betrifft. F\u00fcr Photovoltaikanlagen dagegen hat die Regelung ab dem Jahr 2022 ihre Bedeutung verloren, und daher sind f\u00fcr Anlagen, die nach 2021 in Betrieb genommen wurden, auch keine Antr\u00e4ge mehr m\u00f6glich.F\u00fcr Anlagen, die bereits vor 2022 in Betrieb genommen wurden, ist die Regelung dagegen sehr wohl noch von Relevanz, zumindest soweit es die Veranlagungsjahre bis 2021 betrifft. Die bereits Ende 2022 abgelaufene Antragsfrist f\u00fcr solche Anlagen hat das Bundesfinanzministerium daher nun bis zum 31. Dezember 2023 verl\u00e4ngert, damit die Betreiber ihre Anlage von Anfang an von der steuerlichen Erfassung ausnehmen lassen k\u00f6nnen. Wer dieses Jahr bereits einen Antrag auf die Liebhabereiregelung f\u00fcr eine Photovoltaikanlage gestellt hat, der wegen der Frist\u00fcberschreitung abgelehnt wurde, kann daher nun einen neuen Antrag stellen, der dann gepr\u00fcft und bei Erf\u00fcllung der Voraussetzungen genehmigt wird.<\/li><\/ul><h1>Verrechnung der Erstattung von Krankenversicherungsbeitr\u00e4gen<\/h1><h2>Der Grund oder der Umfang einer Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr\u00e4gen \u00e4ndern nichts daran, dass die Erstattung als negative Sonderausgaben zu steuerpflichtigen Einnahmen f\u00fchrt.<\/h2><p>Von der Kranken- und Pflegeversicherung f\u00fcr Vorjahre erstattete Beitr\u00e4ge sind auch dann mit den im laufenden Jahr gezahlten Beitr\u00e4gen zu verrechnen und der verbleibende Erstattungs\u00fcberhang den steuerpflichtigen Eink\u00fcnften hinzuzurechnen, wenn die Erstattung darauf beruht, dass ein Sozialversicherungsverh\u00e4ltnis r\u00fcckabgewickelt oder r\u00fcckwirkend umgestellt worden ist. Der Bundesfinanzhof hat mit diesem Urteil au\u00dferdem eindeutig klargestellt, dass die Regelungen \u00fcber die Verrechnung und Hinzurechnung erstatteter Sonderausgaben nicht gegen das verfassungsrechtliche R\u00fcckwirkungsverbot oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes versto\u00dfen.<\/p><p>Geklagt hatte ein Ehepaar, bei dem das Krankenversicherungsverh\u00e4ltnis r\u00fcckwirkend f\u00fcr 13 Jahre anders beurteilt wurde und deshalb eine Erstattung von rund 40.000 Euro anfiel, die zu einer entsprechend hohen einmaligen Steuerbelastung f\u00fchrte. Eine \u00c4nderung der urspr\u00fcnglichen Bescheide, was aufgrund des progressiven Steuersatzes deutlich g\u00fcnstiger gewesen w\u00e4re, lehnte der Bundesfinanzhof aber auch in einem solchen Extremfall klar ab.<\/p><h1>Zinsschranke umfasst nicht Verg\u00fctung f\u00fcr anderweitige Leistung<\/h1><h2>Nicht jedes Entgelt im Zusammenhang mit einem Darlehen hat Zinscharakter und ist dementsprechend auch nicht von der Abzugsbeschr\u00e4nkung durch die Zinsschranke betroffen.<\/h2><p>Ein Entgelt, mit dem nicht die M\u00f6glichkeit zur Nutzung von Fremdkapital, sondern eine andere Leistung des Kreditgebers verg\u00fctet wird, ist keine Zinsaufwendung, die unter die Abzugsbeschr\u00e4nkung der Zinsschranke fallen w\u00fcrde. Das hat der Bundesfinanzhof f\u00fcr den Fall einer sogenannten &#8220;Arrangement Fee&#8221; entschieden, mit der gesonderte, \u00fcber die Kapital\u00fcberlassung hinausgehende Leistungen verg\u00fctet werden, und die sich nach der vertraglich vereinbarten statt nach der tats\u00e4chlich in Anspruch genommenen Darlehenssumme bemisst. F\u00fcr die Zinsschranke kommt es laut dem Urteil allein darauf an, ob das Entgelt bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Gegenleistung f\u00fcr die Nutzungsm\u00f6glichkeit des Fremdkapitals darstellt. Die Bezeichnung des Entgelts, zum Beispiel als Zins oder Geb\u00fchr, ist dagegen nicht entscheidend. Das Urteil betrifft beispielsweise Bereitstellungszinsen und Avalgeb\u00fchren, weil diese nicht f\u00fcr die tats\u00e4chliche Nutzung von Fremdkapital gezahlt werden.<\/p><h1>In 2022 deutlich weniger Verm\u00f6gen vererbt und verschenkt<\/h1><h2>Im Jahr 2022 hat sich der Wert des verschenkten Betriebsverm\u00f6gens mehr als halbiert, w\u00e4hrend vor allem Immobilienschenkungen zugenommen haben.<\/h2><p>Im Jahr 2022 haben die Finanz\u00e4mter Verm\u00f6gens\u00fcbertragungen durch Erbschaften und Schenkungen in H\u00f6he von 101,4 Milliarden Euro veranlagt. Nach einer Erhebung des Statistischen Bundesamtes sank das steuerlich ber\u00fccksichtigte geerbte und geschenkte Verm\u00f6gen damit um 14,0 % gegen\u00fcber dem Vorjahr, in dem es seit 2009 den H\u00f6chstwert erreicht hatte. F\u00fcr den R\u00fcckgang war vor allem das verschenkte Betriebsverm\u00f6gen ausschlaggebend. Dieses halbierte sich 2022 im Vergleich zum Vorjahr und sank auf 12,4 Milliarden Euro, nachdem es sich noch 2021 mehr als verdoppelt hatte. Dadurch rangierte bei den Schenkungen im Jahr 2022 das verschenkte Grundverm\u00f6gen mit 14,9 Milliarden Euro (+5,2 % zum Vorjahr) an erster Stelle, gefolgt von dem verschenkten \u00fcbrigen Verm\u00f6gen mit 13,6 Milliarden Euro (+6,4 % zum Vorjahr).<\/p><h1>Frist f\u00fcr Schlussabrechnung zu Corona-Hilfen erneut verl\u00e4ngert<\/h1><h2>Weil es immer noch mehr ausstehende Schlussabrechnungen als erwartet gibt, wurde die Frist f\u00fcr die Schlussabrechnungen zu den diversen Corona-Hilfen noch einmal um zwei Monate verl\u00e4ngert.<\/h2><p>Urspr\u00fcnglich w\u00e4re die Frist f\u00fcr die \u00dcbermittlung der Schlussabrechnung zu den Corona-Hilfen zum 30. Juni 2023 abgelaufen, wurde aber zun\u00e4chst f\u00fcr alle noch nicht eingereichten Abrechnungen bis zum 31. August 2023 verl\u00e4ngert. Nun hat das Bundeswirtschaftsministerium die allgemeine Abgabefrist erneut verl\u00e4ngert, und zwar um zwei Monate bis zum 31. Oktober 2023. Bis zu diesem Termin k\u00f6nnen nun die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen durch die pr\u00fcfenden Dritten eingereicht oder im Einzelfall ein Antrag auf eine weitere Fristverl\u00e4ngerung gestellt werden.<\/p><p>Die Frist wird jetzt maximal bis zum 31. M\u00e4rz 2024 verl\u00e4ngert. Sofern bereits eine Fristverl\u00e4ngerung bis zum 31. Dezember 2023 genehmigt wurde, wird diese nun automatisch bis zum 31. M\u00e4rz 2024 verl\u00e4ngert. Die neuen Fristen gelten f\u00fcr die \u00dcberbr\u00fcckungshilfe I bis IV sowie die November-\/Dezemberhilfe. F\u00fcr die Neustarthilfe ist das Schlussabrechnungsverfahren schon l\u00e4nger abgeschlossen.<\/p><h1>Abfindung in Teilleistungen als einheitliche Entsch\u00e4digung<\/h1><h2>Eine nachtr\u00e4gliche Teilleistung aus einer Abfindungsvereinbarung kann dazu f\u00fchren, dass die erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung der gesamten Abfindung als au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte wegf\u00e4llt.<\/h2><p>F\u00fcr eine Abfindung kommt oft eine erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung in Betracht, wenn die Abfindung zu den au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnften z\u00e4hlt. Voraussetzung daf\u00fcr ist aber, dass die Abfindung vollst\u00e4ndig innerhalb eines Kalenderjahres ausgezahlt wird, weil sonst die f\u00fcr die erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung notwendige Zusammenballung von Eink\u00fcnften nicht vorliegt. Der Bundesfinanzhof l\u00e4sst davon lediglich zwei Ausnahmen zu.<\/p><p>Das ist zum einen der Fall, wenn die ganz \u00fcberwiegende Hauptleistung in einem Betrag gezahlt wird und nur eine geringf\u00fcgige Teilleistung in einem anderen Jahr zuflie\u00dft. Au\u00dferdem ist es unsch\u00e4dlich, wenn in einem sp\u00e4teren Kalenderjahr vom Arbeitgeber aus Gr\u00fcnden der sozialen F\u00fcrsorge f\u00fcr eine gewisse \u00dcbergangszeit Entsch\u00e4digungszusatzleistungen gew\u00e4hrt werden. Ob der Arbeitgeber zu der F\u00fcrsorge arbeitsrechtlich verpflichtet ist, spielt dabei keine Rolle.<\/p><p>Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass eine einheitliche Abfindung in Teilbetr\u00e4gen auch dann vorliegen kann, wenn alle Teilleistungen auf die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zur\u00fcckzuf\u00fchren sind. Wenn nach den Abfindungsvereinbarungen eine Startpr\u00e4mie daf\u00fcr geleistet wird, dass der Arbeitnehmer sein Besch\u00e4ftigungs- und Qualifizierungsverh\u00e4ltnis bei einer Transfergesellschaft vorzeitig k\u00fcndigt, weil er bei einem anderen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverh\u00e4ltnis beginnt, kann diese Pr\u00e4mie, sofern sie in einem sp\u00e4teren Kalenderjahr gezahlt wird, dazu f\u00fchren, dass die erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung ausscheidet. In diesem Fall wird n\u00e4mlich ein substanzieller Teilbetrag der Abfindung, der nicht als soziale F\u00fcrsorge des Arbeitnehmers zu werten ist, in einem anderen Kalenderjahr geleistet.<\/p><p>F\u00fcr den Bundesfinanzhof stand au\u00dferdem fest, dass die Beendigung des urspr\u00fcnglichen Arbeitsverh\u00e4ltnisses und das Ausscheiden aus der Transfergesellschaft beide auf den Verlust des Arbeitsplatzes zur\u00fcckzuf\u00fchren und damit als ein einheitliches Ereignis zu werten sind. Das Ausscheiden aus der Transfergesellschaft ist also kein separates Schadensereignis, bei dem die Startpr\u00e4mie als neue Abfindung anzusehen w\u00e4re.<\/p><h1>H\u00f6he der Aussetzungszinsen ist nicht verfassungswidrig<\/h1><h2>Weil Aussetzungszinsen im Gegensatz zu Nachzahlungszinsen nicht zwangsl\u00e4ufig anfallen, sind die verfassungsrechtlichen Argumente gegen die H\u00f6he der Nachzahlungszinsen nicht \u00fcbertragbar.<\/h2><p>Das Finanzgericht M\u00fcnster hat entschieden, dass gegen den Zinssatz von 0,5 % pro Monat bei Aussetzungszinsen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Das Gericht sieht keinen Grund, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Nachzahlungs- und Erstattungszinsen auch auf Aussetzungszinsen zu \u00fcbertragen. Anders als bei Nachzahlungszinsen, die auch durch eine verz\u00f6gerte Bearbeitung beim Finanzamt entstehen k\u00f6nnen und damit nicht nur im Einflussbereich des Steuerzahlers liegen, kann sich der Steuerzahler den Aussetzungszinsen des Finanzamts entziehen, indem er sich andernorts einen zinsg\u00fcnstigen Kredit besorgt, meint das Gericht.<\/p><h1>Einbringung f\u00fchrt nicht zu K\u00fcrzung der Abschreibung<\/h1><h2>Im Gegensatz zu einer Einlage f\u00fchrt die Einbringung eines Wirtschaftsguts nicht zu einer K\u00fcrzung der Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Abschreibung auf das Wirtschaftsgut.<\/h2><p>Sofern ein Wirtschaftsgut aus dem Privatverm\u00f6gen gegen die Gew\u00e4hrung einer Mitunternehmerstellung in eine Personengesellschaft eingebracht wird, liegt ein vollentgeltliches Gesch\u00e4ft vor, bei dem die Abschreibungsgrundlage anders als bei einer Einlage nicht zu k\u00fcrzen ist. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn der Wert des \u00fcbertragenen Wirtschaftsguts nicht nur dem Festkapitalkonto, sondern auch einem gesamth\u00e4nderisch gebundenen R\u00fccklagenkonto gutgeschrieben wird.<\/p><h1>Umfang des Vorsteuerabzugs bei Betriebsveranstaltungen<\/h1><h2>F\u00fcr den Vorsteuerabzug aus den Kosten einer Betriebsveranstaltung gibt es keinen Freibetrag, sondern allenfalls eine Freigrenze von 110 Euro je Teilnehmer.<\/h2><p>Bei Leistungen f\u00fcr den privaten Bedarf der Arbeitnehmer ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt nur f\u00fcr Aufmerksamkeiten zugunsten des Arbeitnehmers, zu denen auch die Vorteile aus einer Betriebsveranstaltung geh\u00f6ren k\u00f6nnen. W\u00e4hrend bei der Lohnsteuer die Freigrenze von 110 Euro ab 2015 in einen Freibetrag umgewandelt wurde, gilt bei der Umsatzsteuer weiterhin eine Freigrenze von 110 Euro f\u00fcr Aufmerksamkeiten. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Streit \u00fcber den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen f\u00fcr eine Betriebsveranstaltung klargestellt. Liegen die Kosten pro Teilnehmer also \u00fcber 110 Euro, ist auch kein anteiliger Vorsteuerabzug m\u00f6glich, weil es im Umsatzsteuerrecht &#8211; anders als bei der Einkommensteuer &#8211; aufgrund europarechtlicher Vorgaben keine Freibetr\u00e4ge geben kann.<\/p><p>Gleichzeitig hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Kosten des \u00e4u\u00dferen Rahmens einer Betriebsveranstaltung jedenfalls dann bei der Pr\u00fcfung der Freigrenze einzubeziehen sind, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt. Au\u00dferdem sind die Gesamtkosten f\u00fcr die Pr\u00fcfung des Vorsteuerabzugs auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer und nicht auf die angemeldeten Teilnehmer aufzuteilen, was einen m\u00f6glichen Vorsteuerabzug weiter erschwert.<\/p><h1>Nachtr\u00e4gliche Herstellungskosten bei einem Geb\u00e4ude<\/h1><h2>Ob nachtr\u00e4gliche Herstellungskosten vorliegen, ist anhand der umgebauten Teilfl\u00e4che zu beurteilen, soweit sie ein eigenst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut dastellen kann.<\/h2><p>Nachtr\u00e4gliche Herstellungskosten k\u00f6nnen bei einem Geb\u00e4ude sowohl im Fall einer Erweiterung als auch im Fall einer wesentlichen Verbesserung entstehen. In diesem Fall sind die Kosten nicht sofort als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, sondern zusammen mit den \u00fcbrigen Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Geb\u00e4udes abzuschreiben. Ma\u00dfstab f\u00fcr die Abgrenzung zwischen sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten ist grunds\u00e4tzlich das Wirtschaftsgut, auf das sich die Bauma\u00dfnahme bezieht.<\/p><p>Ist nur eine r\u00e4umlich abgrenzbare Teilfl\u00e4che von der Bauma\u00dfnahme betroffen, die jedoch unter geeigneten Umst\u00e4nden ein eigenst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut bilden k\u00f6nnte, so ist diese Teilfl\u00e4che auch dann Pr\u00fcfungsma\u00dfstab f\u00fcr das Vorliegen von Herstellungskosten, wenn sie zu einem Wirtschaftsgut z\u00e4hlt, das \u00fcber die Teilfl\u00e4che hinausgeht. Das hat das Finanzgericht Niedersachsen im Streit um den Umbau nur eines von mehreren Geschossen in einem Geb\u00e4ude entschieden.<\/p><h1>Sonderausgabenabzug f\u00fcr Kinderbetreuungskosten<\/h1><h2>Dass der Sonderausgabenabzug f\u00fcr Kinderbetreuungskosten die Haushaltszugeh\u00f6rigkeit des Kindes voraussetzt, ist jedenfalls in gewissen Grenzen nicht verfassungswidrig.<\/h2><p>Kinderbetreuungskosten k\u00f6nnen zu zwei Drittel als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzung daf\u00fcr ist allerdings, dass das Kind auch zum Haushalt des Steuerzahlers geh\u00f6rt. Der Bundesfinanzhof hat deshalb die Klage eines Vaters abgewiesen, der die h\u00e4lftigen Kosten f\u00fcr den Kinderhort, die er der Mutter erstattet hatte, als Sonderausgabe geltend machen wollte. Die Beschr\u00e4nkung der Abziehbarkeit auf die Haushaltszugeh\u00f6rigkeit des Kindes verst\u00f6\u00dft jedenfalls dann nicht gegen die Steuerfreiheit des Existenzminimums und den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten durch den Freibetrag f\u00fcr den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf abgedeckt werden. Das Kriterium der Haushaltszugeh\u00f6rigkeit beruht nach \u00dcberzeugung der Richter auf einer verfassungsrechtlich zul\u00e4ssigen Typisierung.<\/p><h1>Fehler in Steuerbescheiden zum Grundrentenzuschlag<\/h1><h2>Weil der Grundrentenzuschlag erst nachtr\u00e4glich steuerfrei gestellt worden ist, wird er in vielen Steuerbescheiden f\u00fcr 2021 und 2022 noch als steuerpflichtig behandelt.<\/h2><p>Seit 2021 erhalten rund 1,1 Mio. Rentner den Grundrentenzuschlag. Erst Ende 2022 wurde der Zuschlag jedoch durch das Jahressteuergesetz 2022 r\u00fcckwirkend steuerfrei gestellt. Weil die Rentenversicherung die Gesetzes\u00e4nderung nicht schnell genug bei der Meldung der Rentendaten an das Finanzamt ber\u00fccksichtigen konnte, erhal-ten die Rentner nun in vielen F\u00e4llen Steuerbescheide, in denen auf den Zuschlag Einkommensteuer erhoben wird. Das ist \u00e4rgerlich, aber kein Grund zur Beunruhigung: Die Rentenversicherung wird die falschen Meldungen korrigieren, und dann wird auch der Steuerbescheid automatisch berichtigt. Ein Einspruch ist nicht notwendig.<\/p><h1>Haushaltsnahe Dienstleistung und Handwerkerleistung bei Mietern<\/h1><h2>Auch Mieter k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich die Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr vom Vermieter oder der Hausverwaltung veranlasste haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen.<\/h2><p>Auch Mieter k\u00f6nnen die Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend machen. Das gilt auch f\u00fcr Vertr\u00e4ge, die sie nicht selbst mit den Leistungserbringern abgeschlossen haben, sondern die vom Eigent\u00fcmer oder der Hausverwaltung abgeschlossen wurden. Auch wenn das Gesetz explizit verlangt, dass der Steuerzahler eine Rechnung f\u00fcr die Leistung erhalten hat, gen\u00fcgt f\u00fcr den Steuerbonus regelm\u00e4\u00dfig eine Wohnnebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung, eine sonstige Abrechnungsunterlage oder eine Bescheinigung gem\u00e4\u00df dem Muster der Finanzverwaltung.<\/p><p>Voraussetzung ist, dass sich daraus Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie Leistungserbringer und Leistungsempf\u00e4nger nebst geschuldetem Entgelt einschlie\u00dflich des Hinweises der unbaren Zahlung ergeben. Eine solche Bescheinigung muss das Finanzamt laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs anerkennen und die Steuererm\u00e4\u00dfigung gew\u00e4hren, es sei denn, es dr\u00e4ngen sich Zweifel an der Richtigkeit dieser Bescheinigungen auf.<\/p><h1>\u00c4nderungen im Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes<\/h1><h2>Der vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf des Wachstumschancengesetzes enth\u00e4lt zus\u00e4tzliche Verbesserungen bei der Abschreibung und einige weitere \u00c4nderungen.<\/h2><p>Nach einigem schlagzeilentr\u00e4chtigen Hickhack hat die Bundesregierung Ende August den Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes verabschiedet, womit der Gesetzentwurf an Bundestag und Bundesrat zur Beratung geht. Zwar kommen die gro\u00dfen \u00c4nderungen an einem Gesetzentwurf in der Regel erst nach Abschluss der parlamentarischen Beratung, doch auch im Regierungsentwurf sind schon \u00c4nderungen im Vergleich zum Referentenentwurf enthalten. Manche der geplanten Erleichterungen wurden etwas gek\u00fcrzt oder teilweise gestrichen, aber daf\u00fcr wurden weitere Ma\u00dfnahmen erg\u00e4nzt, die ganz im Sinne der Steuerzahler sind. Die prominenteste \u00c4nderung ist die Einf\u00fchrung einer degressiven Abschreibung f\u00fcr alle Wirtschaftsg\u00fcter, also auch f\u00fcr Immobilien. Hier ist ein \u00dcberblick der wesentlichen \u00c4nderungen im Regierungsentwurf des Gesetzes:<\/p><ul><li><b>Degressive Abschreibung:<\/b> Die M\u00f6glichkeit einer degressiven Abschreibung, die w\u00e4hrend der Corona-Pandemie wieder eingef\u00fchrt wurde und nach einer Verl\u00e4ngerung bis Ende 2022 wieder ausgelaufen ist, soll nun erneut kommen. F\u00fcr alle Wirtschaftsg\u00fcter, die nach dem 30. September 2023 angeschafft werden, soll eine degressive Abschreibung m\u00f6glich sein. Diese M\u00f6glichkeit ist nach der derzeitigen Planung befristet bis Ende 2025.<\/li><li><b>Degressive AfA f\u00fcr Geb\u00e4ude:<\/b> F\u00fcr bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter greift die Politik immer wieder zur Einf\u00fchrung einer befristeten degressiven Abschreibung. Wegen der rapide gestiegenen Zinsen und Baukosten und des R\u00fcckgangs der Baut\u00e4tigkeit kommt die degressive Abschreibung diesmal auch f\u00fcr Geb\u00e4ude. Zwar ist die degressive Abschreibung auf Geb\u00e4ude beschr\u00e4nkt, die Wohnzwecken dienen, soll also insbesondere den Wohnungsbau f\u00f6rdern, kann dann aber in einer H\u00f6he von 6 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Auch diese degressive Abschreibung ist befristet, und zwar auf Geb\u00e4ude, mit deren Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wird oder f\u00fcr die der Kaufvertrag in diesem Zeitraum abgeschlossen wird. W\u00e4hrend die degressive Abschreibung l\u00e4uft, ist keine zus\u00e4tzliche Abschreibung f\u00fcr eine au\u00dfergew\u00f6hnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung m\u00f6glich. Allerdings gibt es jederzeit die M\u00f6glichkeit, zur linearen Abschreibung zu wechseln.<\/li><li><b>Elektrofirmenwagen:<\/b> Bei der 1 %-Regelung sind reine Elektrofahrzeuge derzeit sehr beg\u00fcnstigt. Statt 1 % des Bruttolistenpreises sind nur 0,25 % als geldwerter Vorteil f\u00fcr die Privatnutzung anzusetzen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Listenpreis nicht h\u00f6her als 60.000 Euro ist. F\u00fcr ab 2024 angeschaffte Fahrzeuge wird diese Grenze auf 80.000 Euro angehoben.<\/li><li><b>Zinsschranke:<\/b> Die Zinsschranke wird reformiert und an Vorgaben der EU angepasst. Das f\u00fchrt zu einer Versch\u00e4rfung, weshalb urspr\u00fcnglich zum Ausgleich die bisherige Freigrenze von 3 Millionen Euro in einen Freibetrag umgewandelt werden sollte. Diese Umwandlung wurde im Regierungsentwurf jedoch wieder gestrichen. Au\u00dferdem wird eine Zinsh\u00f6henschranke f\u00fcr grenz\u00fcberschreitende Darlehen eingef\u00fchrt.<\/li><li><b>Thesaurierungsbeg\u00fcnstigung:<\/b> Mehrere Ma\u00dfnahmen sollen die Thesaurierungsbeg\u00fcnstigung auch f\u00fcr Unternehmer \u00f6ffnen, die nicht den Spitzensteuersatz zahlen. Dazu wird der beg\u00fcnstigungsf\u00e4hige Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer und die Betr\u00e4ge erh\u00f6ht, die zur Zahlung der Einkommensteuer entnommen werden. Damit steht k\u00fcnftig ein h\u00f6heres Thesaurierungsvolumen zur Verf\u00fcgung. Au\u00dferdem wird die Verwendungsreihenfolge verbessert, sodass k\u00fcnftig steuerfreie und tarifbesteuerte Gewinne, die im Unternehmen belassen wurden, vorrangig entnommen werden k\u00f6nnen. Diese \u00c4nderung war urspr\u00fcnglich ab 2024 geplant, wurde im Regierungsentwurf aber um ein Jahr nach hinten verschoben, also auf 2025.<\/li><li><b>Verlustvortrag:<\/b> Nach dem geltenden Recht ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. Euro (2 Mio. Euro f\u00fcr zusammenveranlagte Ehegatten) der Verlustvortrag unbeschr\u00e4nkt m\u00f6glich. F\u00fcr den Teil, der den Sockelbetrag \u00fcberschreitet, ist der Verlustvortrag dagegen auf 60 % der Eink\u00fcnfte beschr\u00e4nkt, die in dem Jahr erzielt werden, auf das der Verlust vorgetragen wird. Diese Mindestgewinnbesteuerung wird bis einschlie\u00dflich 2027 ausgesetzt, sodass bis dahin ein unbeschr\u00e4nkter Verlustvortrag m\u00f6glich ist. Ab 2028 greift die Mindestgewinnbesteuerung wieder. Die urspr\u00fcnglich vorgesehene Anhebung des Sockelbetrags f\u00fcr die Mindestgewinnbesteuerung auf 10 Mio. Euro (20 Mio. f\u00fcr Ehegatten) wurde im Regierungsentwurf wieder fallengelassen.<\/li><li><b>Elektronische Rechnungen:<\/b> Ab 2025 m\u00fcssen f\u00fcr Lieferungen und Leistungen an andere Unternehmer zwingend elektronische Rechnungen ausgestellt werden. Dies ist der erste Schritt zur Einf\u00fchrung eines nationalen Meldesystems f\u00fcr alle Ums\u00e4tze, mit dem der Fiskus Umsatzsteuerbetrug bek\u00e4mpfen will. Als elektronische Rechnung gilt dabei nur eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das automatisch weiterverarbeitet werden kann. Papierrechnungen und andere elektronische Rechnungen, beispielsweise reine PDF-Dokumente, gelten dagegen als sonstige Rechnungen. In einem \u00dcbergangszeitraum bis Ende 2025 kann statt einer elektronischen Rechnung auch eine sonstige Rechnung ausgestellt werden. Neu im Regierungsentwurf ist, dass diese \u00dcbergangsfrist f\u00fcr Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat, sogar bis Ende 2026 gilt. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen alle Unternehmen &#8211; unabh\u00e4ngig von Umsatzgrenzen &#8211; bis Ende 2027 mit Zustimmung des Empf\u00e4ngers weiterhin eine sonstige Rechnung ausstellen, wenn diese per EDI-Verfahren \u00fcbermittelt wird.<\/li><li><b>Forschungszulage:<\/b> Bereits im Referentenentwurf waren Verbesserungen an den Regelungen zur Forschungszulage vorgesehen, die im Regierungsentwurf noch weiter verbessert wurden. Damit k\u00f6nnen insbesondere Einzelunternehmen und Kleinbetriebe st\u00e4rker von der Forschungszulage profitieren. Beispielsweise wird der ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Wert einer Arbeitsstunde des Einzelunternehmers oder Gesellschafters ab 2024 von 40 Euro auf 70 Euro angehoben. Au\u00dferdem k\u00f6nnen Unternehmen, die als KMU-Betrieb gelten, eine Erh\u00f6hung der Forschungszulage um 10 % beantragen, womit statt 25 % dann 35 % der Bemessungsgrundlage als Forschungszulage gew\u00e4hrt werden.<\/li><li><b>Grunderwerbsteuer:<\/b> Durch das &#8220;Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)&#8221; ergeben sich ab 2024 viele \u00c4nderungen f\u00fcr das Zivilrecht von Personengesellschaften, die zum Teil auch Folgen f\u00fcr das Steuerrecht haben k\u00f6nnen. Insbesondere wird durch die Reform das Prinzip der Gesamthand wegfallen, das bisher vor allem bei der Grunderwerbsteuer eine wesentliche Rolle f\u00fcr bestimmte Befreiungsregelungen gespielt hat. Weil sich Bund und L\u00e4nder noch nicht abschlie\u00dfend \u00fcber die Neuausgestaltung der Befreiungsregelungen geeinigt haben, wird nun zumindest f\u00fcr bereits bestehendes Gesamthandsverm\u00f6gen Rechtssicherheit geschaffen. Durch eine \u00c4nderung wird klargestellt, dass allein die Abschaffung des Gesamthandsverm\u00f6gens durch das MoPeG nicht zu einer Verletzung von laufenden Nachbehaltensfristen f\u00fchrt. Diese werden erst dann verletzt, wenn sich der Anteil am Gesellschaftsverm\u00f6gen w\u00e4hrend der Nachbehaltensfrist vermindert.<\/li><\/ul><h1>SV-Meldeportal ersetzt sv.net<\/h1><h2>Ab 2024 ersetzen die Sozialversicherungstr\u00e4ger das bisherige sv.net durch eine neue, kostenpflichtige Webanwendung unter dem Namen \u00bbSV-Meldeportal\u00ab.<\/h2><p>Die Sozialversicherungstr\u00e4ger haben eine neue Webanwendung entwickelt, die das von vielen Arbeitgebern genutzte sv.net ersetzen soll. Dieses SV-Meldeportal wird am 4. Oktober 2023 freigeschaltet und steht den Nutzern in den Jahren 2023 und 2024 noch kostenlos zur Verf\u00fcgung, sofern sich die Arbeitgeber oder deren Auftragnehmer bis zum 31. M\u00e4rz 2024 als Nutzer registrieren. Danach kostet die Nutzung 36 Euro f\u00fcr eine oder 99 Euro f\u00fcr mehrere Betriebsnummern. In einer \u00dcbergangszeit bis zum 31. Dezember 2023 kann das Vorl\u00e4uferprodukt sv.net uneingeschr\u00e4nkt auch weiterhin genutzt werden. Das neue SV-Meldeportal ist unter der Webadresse www.sv-meldeportal.de zu erreichen. F\u00fcr die Anmeldung ist ein Zertifikat notwendig, f\u00fcr das sich Nutzer auf der neuen Website mein-unternehmenskonto.de registrieren m\u00fcssen. Insbesondere Arbeitgeber, die bisher regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber sv.net eine A1-Bescheinigung beantragt haben, sollten sich um eine schnelle Registrierung k\u00fcmmern.<\/p><h1>Ein-Mann-GmbH verhindert keine Scheinselbstst\u00e4ndigkeit<\/h1><h2>Der alleinige Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Kapitalgesellschaft kann auch dann eine sozialversicherungspflichtige Besch\u00e4ftigung aus\u00fcben, wenn die Auftraggeber ihre Vertr\u00e4ge nur mit der Gesellschaft abgeschlossen haben.<\/h2><p>Eine Scheinselbstst\u00e4ndigkeit kann auch dann vorliegen, wenn Auftraggeber ihre Vertr\u00e4ge ausschlie\u00dflich mit einer Kapitalgesellschaft abschlie\u00dfen und die Arbeiten dann vom alleinigen Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ausgef\u00fchrt werden. Eine GmbH oder UG mit dem Zweck zu gr\u00fcnden, die Sozialversicherungspflicht zu vermeiden, hat also keinen Sinn. Das Bundessozialgericht hat in drei Revisionsverfahren entschieden, dass bei der Statusfeststellung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers allein die jeweiligen konkreten tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde der T\u00e4tigkeit nach einer Gesamtabw\u00e4gung \u00fcber das Vorliegen von Besch\u00e4ftigung entscheiden. Die Abgrenzung richtet sich nach den ausdr\u00fccklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien und der praktischen Durchf\u00fchrung des Vertrages, nicht aber nach der von den Parteien gew\u00e4hlten Bezeichnung oder gew\u00fcnschten Rechtsfolge.<\/p><h1>Deutlich h\u00f6here Beitragsgrenzen ab 2024 f\u00fcr Gutverdiener<\/h1><h2>Die h\u00f6heren Lohnabschl\u00fcsse aufgrund der Inflation f\u00fchren zu deutlich h\u00f6heren Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung f\u00fcr 2024.<\/h2><p>Der sprunghafte Anstieg der Inflation in 2022 hat auch zu h\u00f6heren Lohnabschl\u00fcssen gef\u00fchrt. Das wirkt sich nun bei den Beitragsbemessungsgrenzen f\u00fcr 2024 aus. Das Bundesarbeitsministerium geht f\u00fcr 2022 von einem Lohnzuwachs von 4,13 % aus. F\u00fcr die Krankenversicherung w\u00fcrde das zu einem Anstieg der Bemessungsgrenze um 2.250 Euro auf dann 62.100 Euro f\u00fchren. Die Versicherungspflichtgrenze, die deutlich dar\u00fcber liegt, w\u00fcrde sogar um 2.700 Euro auf dann 69.300 Euro steigen. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung soll die Beitragsbemessungsgrenze um 3.000 Euro im Westen auf dann 90.300 Euro und im Osten um 4.200 Euro auf 89.400 Euro steigen. \u00dcber diese Pl\u00e4ne m\u00fcssen noch die Bundesregierung und der Bundesrat entscheiden.<\/p><h1>L\u00f6schung einer britischen Limited nach dem Brexit<\/h1><h2>Die L\u00f6schung einer Limited im britischen Handelsregister f\u00fchrt zu einer Schlussbesteuerung mit Aufdeckung der stillen Reserven.<\/h2><p>Vor der Einf\u00fchrung der UG war die britische Rechtsform der &#8220;Limited&#8221; auch in Deutschland beliebt bei Existenzgr\u00fcndern. Durch den Brexit ist den in Deutschland noch bestehenden Limited-Gesellschaften das Leben aber nicht einfacher gemacht worden. Zwar bleibt die Limited weiterhin ein k\u00f6rperschaftsteuerpflichtiges Unternehmen, die Haftungsbeschr\u00e4nkung ist durch den Brexit seit 2021 aber entfallen, weil die Limited seither zivilrechtlich als Personengesellschaft oder Einzelunternehmen gilt. Das Bundesfinanzministerium hat nun die steuerlichen Folgen einer L\u00f6schung der Limited aus dem britischen Handelsregister erl\u00e4utert. Die L\u00f6schung f\u00fchrt demnach bei der Limited zu einer Schlussbesteuerung unter Aufdeckung der stillen Reserven und zu einer Auskehrung des nach der Aufdeckung der stillen Reserven vorhandenen Eigenkapitals. Umsatzsteuerlich hat die L\u00f6schung dagegen zun\u00e4chst keine Auswirkung.<\/p><h1>Zuwendungen an Streamer sind umsatzsteuerpflichtig<\/h1><h2>Auch freiwillige Zuwendungen der Zuschauer an einen Streamer geh\u00f6ren zu dessen umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen aus der Erbringung einer Unterhaltungsleistung.<\/h2><p>Streamingangebote von Einzelpersonen \u00fcber Twitch, YouTube und vergleichbare Plattformen sind nicht nur beim Publikum seit Jahren sehr beliebt, sondern sind auch f\u00fcr immer mehr Menschen eine Neben- oder sogar Haupteinkommensquelle. Was in der Regel als harmloses Hobby beginnt, ruft sp\u00e4testens dann das Finanzamt auf den Plan, wenn signifikante Einnahmen erzielt werden. Die Einnahmen stammen meist \u00fcberwiegend aus Werbeerl\u00f6sen, die der Plattformbetreiber auszahlt. Daneben k\u00f6nnen die Zuschauer aber dem Streamer auch freiwillig einen Geldbetrag zuwenden (sog. &#8220;Donation&#8221;). Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat nun die Auffassung des Finanzamts best\u00e4tigt, dass auch diese Donations ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt sind, das dem Streamer im Rahmen eines Leistungsaustauschs als Gegenleistung f\u00fcr die Unterhaltungsleistung zuflie\u00dft, die er anbietet.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Archiv Newsletter Sommer 2023 Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend informieren wir Sie \u00fcber Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns. Inhalt 1. Frist zur Selbstnutzung eines geerbten Familienheims2. 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