{"id":2554,"date":"2023-08-02T16:52:37","date_gmt":"2023-08-02T14:52:37","guid":{"rendered":"https:\/\/steuerteam.de\/?p=2554"},"modified":"2023-08-02T17:00:28","modified_gmt":"2023-08-02T15:00:28","slug":"newsletter-juli-2023","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/steuerteam.de\/en\/aktuelles\/newsletter\/newsletter-juli-2023","title":{"rendered":"Newsletter Juli 2023"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"2554\" class=\"elementor elementor-2554\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-21912ba1 elementor-section-full_width elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"21912ba1\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-36bce74d\" data-id=\"36bce74d\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-1a05917d elementor-widget elementor-widget-image\" data-id=\"1a05917d\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"image.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t<img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" width=\"1903\" height=\"450\" src=\"https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen.jpg\" class=\"attachment-full size-full wp-image-1445\" alt=\"\" srcset=\"https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen.jpg 1903w, https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen-300x71.jpg 300w, https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen-1024x242.jpg 1024w, https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen-768x182.jpg 768w, https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen-1536x363.jpg 1536w\" sizes=\"(max-width: 1903px) 100vw, 1903px\" \/>\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-104e815a elementor-section-full_width elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"104e815a\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-50 elementor-top-column elementor-element elementor-element-3c883222\" data-id=\"3c883222\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-490fa9ec elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"490fa9ec\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h3 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Archiv<\/h3>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-50 elementor-top-column elementor-element elementor-element-73779fb\" data-id=\"73779fb\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-69e7f076 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"69e7f076\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h1 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Newsletter Juli 2023 <\/h1>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-4fb1e002 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"4fb1e002\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p>Sehr geehrte Damen und Herren,<\/p><p>nachfolgend informieren wir Sie \u00fcber Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-1d274900 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"1d274900\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<h1>Inhalt<\/h1><p>1. Entwurf des Wachstumschancengesetzes<br \/>2. Anscheinsbeweis f\u00fcr private Kfz-Nutzung durch Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer<br \/>3. Erm\u00e4\u00dfigter Steuersatz f\u00fcr die Gastronomie steht auf der Kippe<br \/>4. Neue Definition von Anlagegold<br \/>5. Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge zum Krankengeld nicht abziehbar<br \/>6. Verfassungsgericht verwirft Vorlage zum Solidarit\u00e4tszuschlag<br \/>7. Reform der Pflegeversicherung<br \/>8. \u00c4nderung des Steuerbescheids bei doppelter Erkl\u00e4rung von Einnahmen<br \/>9. S\u00e4umniszuschl\u00e4ge sind trotz Niedrigzinsen verfassungsgem\u00e4\u00df<br \/>10. Kostenbeteiligung bei einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung<br \/>11. Vorsteueraufteilung bei einem gemischt genutzten Pkw<br \/>12. Mindestlohn soll 2024 auf 12,41 Euro steigen<br \/>13. Frist zur Selbstnutzung eines geerbten Familienheims<\/p><h1>Entwurf des Wachstumschancengesetzes<\/h1><h2>Mit einem umfangreichen Steuer\u00e4nderungsgesetz, das vor allem Erleichterungen und Vereinfachungen enth\u00e4lt, will die Bundesregierung neue Wachstumsimpulse f\u00fcr die deutsche Wirtschaft setzen.<\/h2><p>Um wohlklingende Namen f\u00fcr profane \u00c4nderungsgesetze war die Politik noch nie verlegen. Kein Wunder also, dass sich das Bundesfinanzministerium die vielversprechende Kurzbezeichnung &#8220;Wachstumschancengesetz&#8221; f\u00fcr ein umfangreiches Steuer\u00e4nderungsgesetz hat einfallen lassen. Den ersten Entwurf f\u00fcr dieses &#8220;Gesetz zur St\u00e4rkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness&#8221;, wie das Gesetz mit vollem Namen hei\u00dft, hat das Ministerium p\u00fcnktlich zum Beginn der parlamentarischen Sommerpause ver\u00f6ffentlicht.<\/p><p>Das Gesetz enth\u00e4lt viele dutzend \u00c4nderungen in den verschiedensten Steuergesetzen und d\u00fcrfte damit die Funktion des Jahressteuergesetzes f\u00fcr dieses Jahr erf\u00fcllen. Der Umfang des Gesetzentwurfs spricht ebenfalls daf\u00fcr: Mit 279 Seiten \u00fcbertrifft er den Entwurf des letzten Jahressteuergesetzes um fast 100 Seiten. Zwar sind nicht alle \u00c4nderungen rundweg im Sinne der Steuerzahler, aber das Gesetz tr\u00e4gt seinen Namen auch nicht ganz zu Unrecht.<\/p><p>Fast alle bisher in dem Gesetz geplanten Ma\u00dfnahmen verbessern oder vereinfachen das Steuerrecht f\u00fcr Unternehmen und Privatleute. Ein Kernpunkt ist die Reform der Abschreibungsregeln f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter mit geringem Wert. Au\u00dferdem wird eine Investitionspr\u00e4mie f\u00fcr klimafreundliche Investitionen eingef\u00fchrt. Hier ist ein \u00dcberblick der wichtigsten geplanten \u00c4nderungen:<\/p><ul><li><p><b>Investitionspr\u00e4mie:<\/b> F\u00fcr Investitionen, die durch Energieeinsparungen zum Klimaschutz beitragen, wird eine Investitionspr\u00e4mie von 15 % der Investitionskosten eingef\u00fchrt. Voraussetzungen f\u00fcr die Pr\u00e4mie sind, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Wirtschaftsgut mindestens 10.000 Euro betragen, das Gesamtinvestitionsvolumen mindestens 50.000 Euro umfasst und der Antragsteller betriebliche Eink\u00fcnfte erzielt (Gewerbe, Freiberufler, Land- und Forstwirtschaft). Sofern diese Voraussetzungen erf\u00fcllt sind, k\u00f6nnen bis Ende 2027 maximal zwei Antr\u00e4ge auf die Investitionspr\u00e4mie f\u00fcr ein Investitionsvolumen von insgesamt maximal 200 Mio. Euro gestellt werden. Pro Antragsteller wird damit eine Investitionspr\u00e4mie von maximal 30 Mio. Euro gew\u00e4hrt (15 % aus 200 Mio. Euro).<\/p><\/li><li><p><b>Geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter:<\/b> 2018 wurde die \u00fcber Jahrzehnte beinahe unver\u00e4nderte Grenze f\u00fcr die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsg\u00fcter auf 800 Euro angehoben. Die damaligen Pl\u00e4ne, diese Grenze gleich auf 1.000 Euro anzuheben, fanden damals keine Mehrheit, werden nun aber f\u00fcr ab dem 1. Januar 2024 angeschaffte Wirtschaftsg\u00fcter umgesetzt. Weil durch diese \u00c4nderung die Sammelpostenregelung in ihrer bisherigen Form \u00fcberfl\u00fcssig w\u00fcrde, wird auch diese angepasst.<\/p><\/li><li><p><b>Sammelpostenabschreibung:<\/b> Die Abschreibung f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter mit einem Wert zwischen 250 und 1.000 Euro in einem Sammelposten wird deutlich ausgeweitet und damit f\u00fcr viele Betriebe zu einer echten Alternative zur GWG-Abschreibung. In den Sammelposten k\u00f6nnen ab 2024 Wirtschaftsg\u00fcter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von bis zu 5.000 Euro aufgenommen werden. Au\u00dferdem wird die Abschreibungsdauer f\u00fcr den Sammelposten von f\u00fcnf auf drei Jahre verk\u00fcrzt.<\/p><\/li><li><p><b>Sonderabschreibung:<\/b> Kleinere Betriebe, die im Vorjahr einen Gewinn von maximal 200.000 Euro erzielt haben, k\u00f6nnen f\u00fcr bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter in den ersten f\u00fcnf Jahren eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 20 % geltend machen. F\u00fcr ab 2024 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsg\u00fcter wird die Sonderabschreibung auf bis zu 50 % angehoben.<\/p><\/li><li><p><b>Verpflegungsmehraufwand:<\/b> Die Pauschalen f\u00fcr den Verpflegungsmehraufwand im Rahmen einer Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit sollen ab 2024 angehoben werden. Der Tagessatz f\u00fcr einen vollen Tag der Abwesenheit steigt von 28 Euro auf 30 Euro, der Satz f\u00fcr den An- oder Abreisetag oder eine Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mehr als 8 Stunden steigt von 14 Euro auf 15 Euro.<\/p><\/li><li><p><b>Betriebsveranstaltungen:<\/b> F\u00fcr Zuwendungen des Arbeitsgebers an Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen anl\u00e4sslich einer Betriebsveranstaltung gilt bisher ein steuerlicher Freibetrag von 110 Euro. Dieser Freibetrag soll ab 2024 auf 150 Euro steigen.<\/p><\/li><li><p><b>Geschenke:<\/b> Geschenke an Nichtarbeitnehmer d\u00fcrfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern deren Wert im Kalenderjahr mehr als 35 Euro pro Empf\u00e4nger ausmacht. F\u00fcr alle nach 2023 beginnenden Wirtschaftsjahre soll diese Abzugsgrenze auf 50 Euro pro Person und Jahr angehoben werden.<\/p><\/li><li><p><b>Vermietungsfreigrenze:<\/b> F\u00fcr die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung wird ab 2024 eine Steuerfreigrenze in H\u00f6he von 1.000 Euro eingef\u00fchrt. Liegen die Einnahmen vor Abzug der Ausgaben unter der Freigrenze, sind in der Steuererkl\u00e4rung keine Angaben mehr zum Mietverh\u00e4ltnis n\u00f6tig. Sofern die Ausgaben in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Mietverh\u00e4ltnis die Einnahmen \u00fcberschreiten und damit steuerlich ein Verlust zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4re, k\u00f6nnen die Einnahmen aber auch weiterhin auf Antrag als steuerpflichtig behandelt werden.<\/p><\/li><li><p><b>Private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte:<\/b> Bisher bleiben Gewinne aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften steuerfrei, wenn der daraus im Kalenderjahr erzielte Gewinn insgesamt nicht mehr als 600 Euro betr\u00e4gt. Diese Freigrenze wird ab 2024 auf 1.000 Euro angehoben.<\/p><\/li><li><p><b>Rentenbesteuerung:<\/b> Um die vom Bundesfinanzhof geforderte Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Renten umzusetzen, wird der vom Jahr des Rentenbeginns abh\u00e4ngige Besteuerungsanteil der Rente angepasst. Ab 2023 steigt der Besteuerungsanteil j\u00e4hrlich nicht mehr wie bisher vorgesehen um 1,0 %, sondern nur noch um 0,5 %. Bei einem Renteneintritt im Jahr 2023 betr\u00e4gt der Besteuerungsanteil damit statt 83 % nur 82,5 %. Au\u00dferdem wird es durch die \u00c4nderung nun bis 2058 dauern, bis eine volle Besteuerung der Renten erreicht ist. Bisher w\u00e4re das schon 2040 der Fall gewesen.<\/p><\/li><li><p><b>Versorgungsfreibetrag:<\/b> Korrespondierend zur Anpassung bei der Rentenbesteuerung wird auch der Versorgungsfreibetrag angepasst. Beginnend mit dem Jahr 2023 wird der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrages nicht mehr in j\u00e4hrlichen Schritten von 0,8 %, sondern nur noch um 0,4 % verringert. Der H\u00f6chstbetrag sinkt ab dem Jahr 2023 um j\u00e4hrlich 30 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um j\u00e4hrlich 9 Euro.<\/p><\/li><li><p><b>Altersentlastungsbetrag:<\/b> Ebenfalls angepasst wird der Altersentlastungsbetrag. Dieser wird nun j\u00e4hrlich nur noch um 0,4 % statt bisher 0,8 % verringert. Der H\u00f6chstbetrag sinkt dementsprechend ab dem Jahr 2023 um j\u00e4hrlich 19 Euro anstatt bisher 38 Euro.<\/p><\/li><li><p><b>Kleinbetragsrenten:<\/b> Sofern die monatliche Rente aus einem steuerbeg\u00fcnstigten Vertrag unter einem bestimmten Grenzbetrag liegen w\u00fcrde (2023 bei 33,95 Euro), kann sie vom Anbieter auch in Form einer einmaligen Kapitalabfindung ausgezahlt werden, ohne dass dies negative steuerliche Folgen h\u00e4tte. K\u00fcnftig soll die Abfindung einer Kleinbetragsrente auch w\u00e4hrend der Auszahlungsphase steuerunsch\u00e4dlich m\u00f6glich sein, wenn die Rente wegen eines Versorgungsausgleichs den Grenzbetrag erreicht oder unterschreitet.<\/p><\/li><li><p><b>Gruppenunfallversicherung:<\/b> Die Beitr\u00e4ge zu einer Gruppenunfallversicherung kann der Arbeitgeber pauschal mit 20 % versteuern, wenn der durchschnittliche Beitrag je Arbeitnehmer nach Abzug der Versicherungssteuer nicht mehr als 100 Euro im Jahr betr\u00e4gt. Ab 2024 soll dieser Grenzbetrag ersatzlos wegfallen, sodass dann alle Gruppenunfallversicherungen pauschal versteuert werden k\u00f6nnen.<\/p><\/li><li><p><b>Erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung:<\/b> Bisher kann die erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung f\u00fcr bestimmte Entsch\u00e4digungen und Verg\u00fctungen f\u00fcr mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeiten schon beim Lohnsteuerabzug ber\u00fccksichtigt werden. Weil das aber f\u00fcr die Arbeitgeber recht kompliziert und mit steuerlichen Risiken verbunden ist, wird das Verfahren ab 2024 gestrichen. Arbeitnehmer k\u00f6nnen die erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung aber auch weiterhin durch Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung nachtr\u00e4glich beim Finanzamt geltend machen.<\/p><\/li><li><p><b>Verlustr\u00fccktrag:<\/b> Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die M\u00f6glichkeit des Verlustr\u00fccktrags von einem auf zwei Jahre erweitert und der maximale Betrag f\u00fcr den Verlustr\u00fccktrag befristet bis Ende 2023 von 1 Million auf 10 Millionen Euro angehoben (20 Mio. Euro f\u00fcr zusammenveranlagte Ehegatten). Diese h\u00f6heren Betragsgrenzen sollen nun dauerhaft bestehen bleiben. Au\u00dferdem wird der Verlustr\u00fccktrag ab 2024 auf drei Jahre erweitert. Verluste aus dem Jahr 2024 k\u00f6nnen also bis ins Jahr 2021 r\u00fcckgetragen werden.<\/p><\/li><li><p><b>Verlustvortrag:<\/b> Nach dem geltenden Recht ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Million Euro (2 Mio. Euro f\u00fcr zusammenveranlagte Ehegatten) der Verlustvortrag unbeschr\u00e4nkt m\u00f6glich. F\u00fcr den Teil, der den Sockelbetrag \u00fcberschreitet, ist der Verlustvortrag dagegen auf 60 % der Eink\u00fcnfte beschr\u00e4nkt, die in dem Jahr erzielt werden, auf das der Verlust vorgetragen wird. Diese Mindestgewinnbesteuerung wird bis einschlie\u00dflich 2027 ausgesetzt, sodass bis dahin ein unbeschr\u00e4nkter Verlustvortrag m\u00f6glich ist. Ab 2028 greift die Mindestgewinnbesteuerung wieder, dann aber mit einem h\u00f6heren Sockelbetrag von 10 Millionen Euro (20 Mio. f\u00fcr Ehegatten).<\/p><\/li><li><p><b>Zinsschranke:<\/b> Die Zinsschranke wird reformiert und an Vorgaben der EU angepasst. Das f\u00fchrt zu einer teilweisen Versch\u00e4rfung, weshalb zum Ausgleich die bisherige Freigrenze von 3 Millionen Euro in einen Freibetrag gleicher H\u00f6he umgewandelt wird.<\/p><\/li><li><p><b>Thesaurierungsbeg\u00fcnstigung:<\/b> Mehrere Ma\u00dfnahmen sollen die Thesaurierungsbeg\u00fcnstigung auch f\u00fcr Unternehmer \u00f6ffnen, die nicht den Spitzensteuersatz zahlen. Dazu wird der beg\u00fcnstigungsf\u00e4hige Gewinn ab 2024 um die gezahlte Gewerbesteuer und die Betr\u00e4ge erh\u00f6ht, die zur Zahlung der Einkommensteuer entnommen werden. Damit steht k\u00fcnftig ein h\u00f6heres Thesaurierungsvolumen zur Verf\u00fcgung. Au\u00dferdem wird die Verwendungsreihenfolge verbessert, sodass k\u00fcnftig steuerfreie und tarifbesteuerte Gewinne, die im Unternehmen belassen wurden, vorrangig entnommen werden k\u00f6nnen.<\/p><\/li><li><p><b>Dezemberhilfe 2022:<\/b> Die Dezember-Soforthilfe, die 2022 zur Entlastung der hohen Erdgaspreise gew\u00e4hrt wurde, soll nun doch nicht besteuert werden, weswegen die Regelungen ersatzlos gestrichen werden.<\/p><\/li><li><p><b>Elektronische Rechnungen:<\/b> Ab 2025 m\u00fcssen f\u00fcr Lieferungen und Leistungen an andere Unternehmer zwingend elektronische Rechnungen ausgestellt werden. Dies ist der erste Schritt zur Einf\u00fchrung eines nationalen Meldesystems f\u00fcr alle Ums\u00e4tze, mit dem der Fiskus Umsatzsteuerbetrug bek\u00e4mpfen will. Als elektronische Rechnung gilt dabei nur eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das automatisch weiterverarbeitet werden kann. Papierrechnungen und andere elektronische Rechnungen, beispielsweise reine PDF-Dokumente, gelten dagegen als sonstige Rechnungen. In einem \u00dcbergangszeitraum bis Ende 2025 kann statt einer elektronischen Rechnung auch eine sonstige Rechnung ausgestellt werden.<\/p><\/li><li><p><b>Ist-Besteuerung:<\/b> Die Option zur Ist-Besteuerung kann ab 2024 bis zu einem Vorjahresumsatz von 800.000 Euro statt bisher bis zu 600.000 Euro genutzt werden.<\/p><\/li><li><p><b>Pauschallandwirte:<\/b> Aufgrund von Vorgaben der EU wird der Durchschnittssatz f\u00fcr Pauschallandwirte inzwischen j\u00e4hrlich angepasst. F\u00fcr das Jahr 2024 sinken der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale von 9,0 % auf 8,4 %. Im Jahr 2021 betrug der Durchschnittssatz noch 10,7 %. F\u00fcr einen Landwirt, der gro\u00dfe Investitionen mit entsprechend hohem Vorsteuerabzugspotenzial plant, lohnt sich daher m\u00f6glicherweise der Verzicht auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung.<\/p><\/li><\/ul><p>\u00a0<\/p><h1>Anscheinsbeweis f\u00fcr private Kfz-Nutzung durch Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer<\/h1><h2>Anders als bei der Lohnsteuer gilt f\u00fcr eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung ohne Fahrtenbuch oder \u00e4hnliche Ma\u00dfnahmen grunds\u00e4tzlich ein Anscheinsbeweis daf\u00fcr, dass der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ein betriebliches Fahrzeug auch privat nutzt.<\/h2><p>Die unbefugte Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis zumindest mitveranlasst und f\u00fchrt damit auch zu einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung. Das Finanzgericht K\u00f6ln hat dazu festgestellt, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Anscheinsbeweis daf\u00fcr spricht, dass ein dem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr berufliche Fahrten \u00fcberlassenes Fahrzeug tats\u00e4chlich auch f\u00fcr private Fahrten genutzt wird.<\/p><p>Dies gelte &#8211; unabh\u00e4ngig davon, ob der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die GmbH beherrscht &#8211; sowohl im Falle einer fehlenden vertraglichen Vereinbarung \u00fcber eine Privatnutzung als auch bei einem im Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Anstellungsvertrag ausdr\u00fccklich vereinbarten Privatnutzungsverbot und insbesondere dann, wenn der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer kein Fahrtenbuch f\u00fchrt, keine organisatorischen Ma\u00dfnahmen getroffen werden, die eine Privatnutzung des Fahrzeugs ausschlie\u00dfen und eine unbeschr\u00e4nkte Zugriffsm\u00f6glichkeit des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers auf den Pkw besteht. Diesen Anscheinsbeweis sieht das Finanzgericht selbst dann als gegeben an, wenn dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer noch ein weiterer betrieblicher Pkw ausdr\u00fccklich zur privaten Nutzung und ein privater Pkw zur Verf\u00fcgung stehen. Diese Rechtsprechung bezieht sich aber ausdr\u00fccklich nur auf die Feststellung einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung, nicht auf den lohnsteuerlichen Bereich.<\/p><h1>Erm\u00e4\u00dfigter Steuersatz f\u00fcr die Gastronomie steht auf der Kippe<\/h1><h2>Bei Beratungen im Bundestag hat die Regierungskoalition einen Antrag abgelehnt, den erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatz f\u00fcr Speisen in der Gastronomie schon jetzt bis Ende 2024 zu verl\u00e4ngern.<\/h2><p>Nach derzeitigem Stand gilt der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz f\u00fcr Speisen in der Gastronomie noch bis zum 31. Dezember 2023. Bei einer Debatte im Finanzausschuss des Bundestags wurde eine Fortf\u00fchrung der Regelung \u00fcber das Jahresende hinaus von der Regierungskoalition aber vorerst abgelehnt. Als Begr\u00fcndung nannte die Koalition insbesondere die Folgen f\u00fcr den Bundeshaushalt und die angespannte Haushaltssituation. Eine Fortf\u00fchrung der Steuererm\u00e4\u00dfigung w\u00fcrde den Bundeshaushalt mit 3,3 Milliarden Euro belasten. Zugleich habe sich die Situation in der Gastronomie deutlich verbessert, wie eine j\u00fcngste Umfrage des Branchenverbandes Degoha zeige. Das letzte Wort ist in dieser Sache jedoch noch nicht gesprochen, denn eine Fortf\u00fchrung der Regelung w\u00fcrde sowieso erst im Zuge der Haushaltsberatungen diskutiert werden.<\/p><h1>Neue Definition von Anlagegold<\/h1><h2>Als umsatzsteuerbefreites Anlagegold werden neben reinen Barren und Goldpl\u00e4ttchen auch andere Pressformen f\u00fcr Feingold anerkannt.<\/h2><p>W\u00e4hrend auf Goldschmuck und andere Gegenst\u00e4nde aus Gold oder mit Goldanteil Umsatzsteuer anf\u00e4llt, ist der Kauf von Anlagegold von der Umsatzsteuer ausgenommen. Das Umsatzsteuergesetz definiert Anlagegold als Goldbarren, -m\u00fcnzen oder -pl\u00e4ttchen mit einem Reinheitsgrad \u00fcber einer bestimmten Grenze. Mit einer Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses wird diese Definition nun etwas weiter gefasst. Damit gilt nun Gold in runder, ovaler oder unregelm\u00e4\u00dfiger Form als Anlagegold, sofern es vom Goldmarkt akzeptiert wird, und einen Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln aufweist, obwohl es keine Barren- oder Pl\u00e4ttchenform hat.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge zum Krankengeld nicht abziehbar<\/h1><h2>Die im Krankengeld enthaltenen Pflichtbeitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die beim Progressionsvorbehalt ebenfalls ber\u00fccksichtigt werden, sind steuerlich nicht abziehbar.<\/h2><p>Pflichtbeitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die vom Krankengeld einbehalten und abgef\u00fchrt werden, k\u00f6nnen nicht steuermindernd ber\u00fccksichtigt werden. Mit diesem Urteil entschied das Finanzgericht K\u00f6ln gegen eine Steuerzahlerin, die sich daran st\u00f6rte, dass das Krankengeld einschlie\u00dflich der darin enthaltenen Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Auch wenn die sp\u00e4tere Altersrente ebenfalls steuerpflichtig ist, sah das Gericht in dieser Regelung keine unzul\u00e4ssige Doppelbesteuerung, weil die Beitragszahlung nicht unmittelbar einen steuerpflichtigen Rentenbezug ausl\u00f6sen w\u00fcrde.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Verfassungsgericht verwirft Vorlage zum Solidarit\u00e4tszuschlag<\/h1><h2>Die Vorlage eines Finanzgerichts zur Pr\u00fcfung der Verfassungskonformit\u00e4t des Solidarit\u00e4tszuschlags hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.<\/h2><p>Das Bundesverfassungsgericht hat eine Vorlage des Finanzgerichts Niedersachsen als unzul\u00e4ssig verworfen. In der Vorlage hatte das Finanzgericht den Solidarit\u00e4tszuschlag als verfassungswidrig angegriffen, dessen Verfassungswidrigkeit allerdings nach \u00dcberzeugung des Verfassungsgerichts nicht sorgf\u00e4ltig genug gepr\u00fcft. In dem Vorlagebeschluss ging es um den Soli f\u00fcr das Jahr 2007, und es ist nicht ausgeschlossen, dass das Bundesverfassungsgericht das Thema &#8220;Soli&#8221; inzwischen f\u00fcr verfassungsrechtlich ausreichend abgehandelt h\u00e4lt, zumindest soweit es die Vergangenheit betrifft. An der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Solis \u00e4ndert sich also vorerst nichts.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Reform der Pflegeversicherung<\/h1><h2>Die Reform der Pflegeversicherung wirkt sich nicht nur auf die Beitr\u00e4ge, sondern vor allem auch auf die Leistungen aus.<\/h2><p>Seit dem 1. Juli 2023 greift der erste Teil der Reform der Pflegeversicherung, durch den die Beitragss\u00e4tze angepasst wurden. W\u00e4hrend Kinderlose nun 0,6 % mehr zahlen m\u00fcssen, richtet sich der Beitrag f\u00fcr Eltern auch nach der Zahl und dem Alter der Kinder. Vom zweiten bis zum f\u00fcnften Kind erhalten Eltern einen Abschlag von 0,25 % auf den regul\u00e4ren Beitrag von 3,4 %.<\/p><p>Dieser zus\u00e4tzliche Abschlag gilt allerdings nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Im Gegensatz zur Aufstellung im letzten Newsletter sind nach der Endfassung des Gesetzes aber f\u00fcr den zus\u00e4tzlichen Abschlag nur die Kinder unter 25 Jahren ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig. Sobald nicht mehr mindestens 2 Kinder j\u00fcnger als 25 Jahre sind, gilt also wieder der regul\u00e4re Beitrag f\u00fcr Eltern von 3,4 %. Die Beitragsstaffelung sieht damit so aus:<\/p><ul><li><p><b>Kinderlose:<\/b> Arbeitnehmeranteil 2,30 %, Gesamtbeitrag 4,00 %<\/p><\/li><li><p><b>Eltern mit max. 1 Kind unter 25:<\/b> Arbeitnehmeranteil 1,70 %, Gesamtbeitrag 3,40 %<\/p><\/li><li><p><b>Eltern mit 2 Kindern unter 25:<\/b> Arbeitnehmeranteil 1,45 %, Gesamtbeitrag 3,15 %<\/p><\/li><li><p><b>Eltern mit 3 Kindern unter 25:<\/b> Arbeitnehmeranteil 1,20 %, Gesamtbeitrag 2,90 %<\/p><\/li><li><p><b>Eltern mit 4 Kindern unter 25:<\/b> Arbeitnehmeranteil 0,95 %, Gesamtbeitrag 2,65 %<\/p><\/li><li><p><b>Eltern mit mind. 5 Kindern unter 25:<\/b> Arbeitnehmeranteil 0,70 %, Gesamtbeitrag 2,40 %<\/p><\/li><\/ul><p>Neben den Beitr\u00e4gen werden aber auch die Leistungen der Pflegeversicherung signifikant ge\u00e4ndert und teilweise deutlich verbessert, auch wenn die h\u00f6heren Leistungen aus Sicht vieler Betroffener deutlich hinter dem zur\u00fcck bleiben, was w\u00fcnschenswert w\u00e4re. Au\u00dferdem greifen die Leistungsverbesserungen erst etwas sp\u00e4ter als die Beitragsanpassungen, n\u00e4mlich zum 1. Januar 2024 mit weiteren Verbesserungen ab 2025. Hier ist der \u00dcberblick:<\/p><ul><li><p><b>Pflegegeld &amp; Sachleistungen:<\/b> Um die h\u00e4usliche Pflege zu st\u00e4rken, werden das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungsbetr\u00e4ge zum 1. Januar 2024 um 5% erh\u00f6ht.<\/p><\/li><li><p><b>Pflegeunterst\u00fctzungsgeld:<\/b> Das Pflegeunterst\u00fctzungsgeld kann von Angeh\u00f6rigen ab 2024 pro Kalenderjahr f\u00fcr bis zu zehn Arbeitstage je pflegebed\u00fcrftiger Person in Anspruch genommen werden und ist nicht mehr beschr\u00e4nkt auf einmalig insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebed\u00fcrftiger Person.<\/p><\/li><li><p><b>Verhinderungs- &amp; Kurzzeitpflege:<\/b> Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungsbetr\u00e4ge f\u00fcr Verhinderungspflege und f\u00fcr Kurzzeitpflege in einem neuen Gemeinsamen Jahresbetrag f\u00fcr Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengef\u00fchrt. Mit diesem sogenannten Entlastungsbudget k\u00f6nnen in der h\u00e4uslichen Pflege dann Leistungen der Verhinderungspflege (bisher bis zu 1.612 Euro) und der Kurzzeitpflege (bisher bis zu 1.774 Euro) im Gesamtumfang von 3.539 Euro flexibel kombiniert werden. Au\u00dferdem wird die bisherige sechsmonatige Vorpflegezeit vor erstmaliger Inanspruchnahme der Verhinderungspflege abgeschafft, sodass die Leistungen k\u00fcnftig unmittelbar ab Feststellung von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden k\u00f6nnen. F\u00fcr Eltern pflegebed\u00fcrftiger Kinder unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 steht das Entlastungsbudget schon ab Januar 2024 in H\u00f6he von 3.386 Euro zur Verf\u00fcgung und steigt bis Juli 2025 auf ebenfalls 3.539 Euro an.<\/p><\/li><li><p><b>Vollstation\u00e4re Pflege:<\/b> Zum 1. Januar 2024 werden die Zuschl\u00e4ge erh\u00f6ht, die die Pflegekasse an die in Pflegeheimen untergebrachten Pflegebed\u00fcrftigen zahlt. Die S\u00e4tze steigen von 5 % auf 15 % bei bis zu 12 Monaten Verweildauer, von 25 % auf 30 % bei 13 bis 24 Monaten, von 45 % auf 50 % bei 25 bis 36 Monaten und von 70 % auf 75 % bei mehr als 36 Monaten.<\/p><\/li><li><p><b>Dynamisierte Leistungen:<\/b> Zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 werden die Geld- und Sachleistungen in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert. F\u00fcr die langfristige Leistungsdynamisierung und deren Finanzierung will die Bundesregierung bis Ende Mai 2024 Vorschl\u00e4ge erarbeiten.<\/p><\/li><li><p><b>Feststellungsverfahren:<\/b> Die komplexen und intransparenten Regelungen zur Feststellung der Pflegebed\u00fcrftigkeit werden neu strukturiert und systematisiert, sodass verfahrens- und leistungsrechtliche Inhalte voneinander getrennt und \u00fcbersichtlicher aufbereitet sind. Au\u00dferdem wird die M\u00f6glichkeit zur telefonischen Begutachtung in bestimmten Situationen geschaffen, was Antragsteller und Medizinische Dienste entlasten soll.<\/p><\/li><li><p><b>Vorsorge &amp; Rehabilitation:<\/b> Der Zugang pflegender Angeh\u00f6riger zu Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen wird erleichtert, indem die M\u00f6glichkeit zur Mitaufnahme des Pflegebed\u00fcrftigen in die station\u00e4re Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung der Pflegeperson erweitert und weiterentwickelt wird.<\/p><\/li><li><p><b>Arbeitsbedingungen:<\/b> Durch eine Reihe von zum Teil kleineren Ma\u00dfnahmen sollen die Arbeitsbedingungen f\u00fcr professionell Pflegende verbessert werden.<\/p><\/li><\/ul><h1>\u00c4nderung des Steuerbescheids bei doppelter Erkl\u00e4rung von Einnahmen<\/h1><h2>Werden Einnahmen versehentlich doppelt erkl\u00e4rt, kann auch ein bestandskr\u00e4ftiger Steuerbescheid m\u00f6glicherweise wieder ge\u00e4ndert werden.<\/h2><p>Werden Einnahmen im Rahmen der Einkommensteuererkl\u00e4rung irrt\u00fcmlich sowohl bei den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit als auch bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit erkl\u00e4rt, weil weder der Steuerzahler noch sein Steuerberater erkannt haben und auch nicht ohne weiteres h\u00e4tten erkennen k\u00f6nnen, dass diese Einnahmen bereits dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, liegt kein grobes Verschulden vor. Damit kann der Steuerbescheid nach Entdeckung des Fehlers nachtr\u00e4glich noch ge\u00e4ndert werden, auch wenn er bereits bestandskr\u00e4ftig ist.<\/p><p>Das Finanzamt hatte in diesem Fall die \u00c4nderung abgelehnt, weil die Voraussetzung daf\u00fcr ist, dass der Steuerzahler kein grobes Verschulden an der nachtr\u00e4glichen Feststellung hat, und das Finanzamt war der Meinung, dass der Steuerzahler und sein Steuerberater den Fehler h\u00e4tten erkennen m\u00fcssen. Dem hat der Bundesfinanzhof nun aber widersprochen, weil es weder f\u00fcr den Steuerzahler noch f\u00fcr den Steuerberater einen Grund gab, die Richtigkeit der Lohnsteuerbescheinigungen anzuzweifeln.<\/p><h1>S\u00e4umniszuschl\u00e4ge sind trotz Niedrigzinsen verfassungsgem\u00e4\u00df<\/h1><h2>Anders als verschiedene Finanzgerichte h\u00e4lt der Bundesfinanzhof die S\u00e4umniszuschl\u00e4ge auch in einem Niedrigzinsumfeld f\u00fcr verfassungsgem\u00e4\u00df.<\/h2><p>Gegen die H\u00f6he des S\u00e4umniszuschlags bestehen nach \u00dcberzeugung des Bundesfinanzhofs auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Entgegen den Entscheidungen verschiedener Finanzgerichte, die den S\u00e4umniszuschl\u00e4gen auch einen teilweisen Zinscharakter bescheinigten, h\u00e4lt der Bundesfinanzhof die Zuschl\u00e4ge f\u00fcr ein Druckmittel eigener Art, das prim\u00e4r eine strafende Funktion habe. Daher w\u00fcrden Nachzahlungszinsen, Stundungszinsen und S\u00e4umniszuschl\u00e4ge jeweils ganz eigenst\u00e4ndige Sachverhalte abdecken, die nicht miteinander vergleichbar seien. Trotzdem ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, denn vor einem anderen Senat des Bundesfinanzhofs ist ebenfalls ein Verfahren zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen anh\u00e4ngig, das noch nicht entschieden ist und doch noch beim Bundesverfassungsgericht landen k\u00f6nnte.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Kostenbeteiligung bei einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung<\/h1><h2>Die Kostenbeteiligung an der Haushaltsf\u00fchrung am Hauptwohnsitz im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung darf zwar nicht erkennbar unzureichend sein, muss aber weder eine bestimmte Grenze erreichen noch regelm\u00e4\u00dfig erfolgen.<\/h2><p>Das Vorliegen eines eigenen Hausstands au\u00dferhalb der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte setzt an diesem Ort nicht nur eine Wohnung, sondern auch eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensf\u00fchrung voraus. Der zweite Teil der Regelung zielt vor allem auf Arbeitnehmer ab, die ihren Hauptwohnsitz bei den Eltern oder anderen Verwandten haben. Der Bundesfinanzhof hat dazu klargestellt, dass die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensf\u00fchrung zwar nicht erkennbar unzureichend sein darf. Als Vergleichsma\u00dfstab dienen die im Jahr tats\u00e4chlich entstandenen Haushalts- und sonstigen Lebenshaltungskosten.<\/p><p>Allerdings sieht das Gesetz keine bestimmte Grenze vor, und ebenso wenig ist eine laufende Beteiligung an den Kosten erforderlich. Dass der Kl\u00e4ger erst zum Jahresende einen gr\u00f6\u00dferen Betrag an seine Eltern \u00fcberwiesen hat, wirkt sich also nicht negativ aus, zumal er auch Lebensmitteleink\u00e4ufe in nennenswertem Umfang am Heimatort nachweisen konnte.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Vorsteueraufteilung bei einem gemischt genutzten Pkw<\/h1><h2>Die Aufteilung der Vorsteuer bei einem sowohl f\u00fcr umsatzsteuerpflichtige als auch umsatzsteuerfreie Ums\u00e4tze verwendeten Fahrzeug richtet sich nach der Fahrleistung f\u00fcr die jeweiligen Ums\u00e4tze.<\/h2><p>Wird ein neu angeschafftes Fahrzeug sowohl zur Erzielung von umsatzsteuerpflichtigen als auch von umsatzsteuerfreien Ums\u00e4tzen verwendet, dann ist daf\u00fcr nur ein teilweiser Vorsteuerabzug m\u00f6glich. Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg h\u00e4lt dabei eine Aufteilung im Verh\u00e4ltnis der Fahrleistungen f\u00fcr die beiden T\u00e4tigkeiten f\u00fcr den besten Aufteilungsschl\u00fcssel. Eine Aufteilung im Verh\u00e4ltnis der steuerpflichtigen und steuerfreien Ums\u00e4tze (Umsatzschl\u00fcssel) h\u00e4lt das Gericht dagegen f\u00fcr weniger geeignet, weil die Ums\u00e4tze auch von anderen Faktoren abh\u00e4ngig sein k\u00f6nnen und deren H\u00f6he in der Regel unabh\u00e4ngig von der zur\u00fcckgelegten Entfernung ist.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Mindestlohn soll 2024 auf 12,41 Euro steigen<\/h1><h2>Erstmals f\u00e4llt der Vorschlag der Mindestlohnkommission zur Anhebung des Mindestlohns in den Jahren 2024 und 2025 nicht einstimmig aus.<\/h2><p>Im Juni hat die Mindestlohnkommission ihren Vorschlag f\u00fcr die k\u00fcnftige H\u00f6he des Mindestlohns vorgelegt. Danach soll die Lohnuntergrenze ab Januar 2024 von derzeit 12,00 Euro auf 12,41 Euro steigen. Ein Jahr sp\u00e4ter ist eine weitere Anhebung auf dann 12,82 Euro vorgesehen. Die Unabh\u00e4ngige Mindestlohnkommission ber\u00e4t alle zwei Jahre, um der Bundesregierung die Anpassung der Lohnuntergrenze vorzuschlagen, allerdings hatte die Bundesregierung im Herbst 2022 stattdessen den Mindestlohn ausnahmsweise per Gesetz von 10,45 Euro auf 12,00 Euro pro Stunde angehoben.<\/p><p>Bei der n\u00e4chsten Anhebung soll wieder der Vorschlag der Mindestlohnkommission zur Anwendung kommen. Der aktuelle Vorschlag wurde erstmals seit der Einf\u00fchrung des Mindestlohns im Jahr 2015 nicht einstimmig beschlossen, weil sich die Arbeitnehmervertreter einen deutlich h\u00f6heren Anstieg gew\u00fcnscht hatten.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Frist zur Selbstnutzung eines geerbten Familienheims<\/h1><h2>Dauert der Beginn der Selbstnutzung eines geerbten Familienheims l\u00e4nger als sechs Monate, hat der Erbe trotzdem Anspruch auf die Erbschaftsteuerbeg\u00fcnstigung, wenn er unverz\u00fcglich den Entschluss zur Selbstnutzung gefasst und mit den notwendigen Ma\u00dfnahmen begonnen hat.<\/h2><p>Immer wieder gibt es Streit mit dem Finanzamt um die Frage, ob die Selbstnutzung eines geerbten Familienheims schnell genug erfolgte, um die Steuerbefreiung daf\u00fcr in Anspruch nehmen zu k\u00f6nnen. Das Finanzamt gew\u00e4hrt regelm\u00e4\u00dfig eine Frist von sechs Monaten, um den Entschluss zur Selbstnutzung zu fassen und in die Tat umzusetzen. Wenn aber vorher noch Bau- oder Renovierungsma\u00dfnahmen notwendig sind, k\u00f6nnen die sechs Monate schnell \u00fcberschritten werden.<\/p><p>Das passierte auch einem Erben, der die Doppelhaush\u00e4lfte seines Vaters mit der eigenen zu einer Einheit verbinden wollte, aber von der Durchfeuchtung des Kellers, der Witterung und der angespannten Auftragslage bei den Handwerkern ausgebremst wurde. Nachdem der Bundesfinanzhof die urspr\u00fcnglich vom Finanzamt und Finanzgericht angelegten Ma\u00dfst\u00e4be als zu streng ger\u00fcgt hatte, hat das Finanzgericht M\u00fcnster nun den Anspruch auf die Steuerbeg\u00fcnstigung best\u00e4tigt. Auch wenn die Bauarbeiten insgesamt fast drei Jahre gedauert haben, hat der Erbe nachweislich schon kurz nach dem Tod des Vaters den Entschluss zur Selbstnutzung gefasst und Angebote f\u00fcr die Renovierung eingeholt.<\/p><p>Zwar hat der Erbe die Pflicht, die Renovierungsarbeiten und die Beseitigung etwaiger M\u00e4ngel zeitlich so zu f\u00f6rdern, dass es nicht zu unangemessenen Verz\u00f6gerungen kommt. Ein unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Aufwand zur zeitlichen Beschleunigung ist aber nicht erforderlich. Auch die schlechte Witterung und die Auftragslage bei den Handwerkern k\u00f6nnen dem Erben nicht zum Vorwurf gemacht werden, meint das Gericht.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Archiv Newsletter Juli 2023 Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend informieren wir Sie \u00fcber Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns. Inhalt 1. Entwurf des Wachstumschancengesetzes 2. 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