{"id":2434,"date":"2023-06-27T17:28:27","date_gmt":"2023-06-27T15:28:27","guid":{"rendered":"https:\/\/steuerteam.de\/?p=2434"},"modified":"2023-08-02T16:54:44","modified_gmt":"2023-08-02T14:54:44","slug":"newsletter-juni2023","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/steuerteam.de\/en\/aktuelles\/newsletter\/newsletter-juni2023","title":{"rendered":"Newsletter Juni2023"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"2434\" class=\"elementor elementor-2434\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-2bdbd02 elementor-section-full_width elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"2bdbd02\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-73de2a5d\" data-id=\"73de2a5d\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5bdea984 elementor-widget elementor-widget-image\" data-id=\"5bdea984\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"image.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t<img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" width=\"1903\" height=\"450\" src=\"https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen.jpg\" class=\"attachment-full size-full wp-image-1445\" alt=\"\" srcset=\"https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen.jpg 1903w, https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen-300x71.jpg 300w, https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen-1024x242.jpg 1024w, https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen-768x182.jpg 768w, https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen-1536x363.jpg 1536w\" sizes=\"(max-width: 1903px) 100vw, 1903px\" \/>\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-3aa2f9a5 elementor-section-full_width elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"3aa2f9a5\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-50 elementor-top-column elementor-element elementor-element-3551edbe\" data-id=\"3551edbe\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-1aaa0b37 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"1aaa0b37\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h3 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Archiv<\/h3>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-50 elementor-top-column elementor-element elementor-element-6f964c37\" data-id=\"6f964c37\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-58f1e66b elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"58f1e66b\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h1 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Newsletter Juni 2023<\/h1>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-99aa3ee elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"99aa3ee\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p>Sehr geehrte Damen und Herren,<\/p>\n<p>nachfolgend informieren wir Sie \u00fcber Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-3f86e445 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"3f86e445\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<h1>Inhalt<\/h1><p>1. Steuereinnahmen brechen ein<br \/>2. Fremd\u00fcbliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos<br \/>3. Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung<br \/>4. Gewinnverteilungsabrede f\u00fcr den Fall der Nichtinvestition<br \/>5. Pensionszusage unter Vorbehalt ist sch\u00e4dlich f\u00fcr R\u00fcckstellungen<br \/>6. Berechnung der Restnutzungsdauer eines Mietobjekts<br \/>7. Kfz-Steuerpflicht bei Beschlagnahme eines Autos im Ausland<br \/>8. Corona-Hilfen sind keine au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnfte<br \/>9. Spekulationsgewinn bei Hausverkauf nach Scheidung<br \/>10. Musterklagen zur Grundsteuer<br \/>11. Steuerliche Behandlung der Kindertagespflege<br \/>12. W\u00e4rmeabgabe an anderen Betrieb als unentgeltliche Wertabgabe<br \/>13. Rentenanpassung zum 1. Juli 2023<br \/>14. Pflicht zur elektronischen Erfassung der Arbeitszeit<br \/>15. Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld l\u00e4uft Ende Juni aus<br \/>16. Frist f\u00fcr Schlussabrechnung zu den Corona-Hilfen verl\u00e4ngert<\/p><h1>Steuereinnahmen brechen ein<\/h1><h2>Die Ende 2022 beschlossenen Entlastungen f\u00fchren zu deutlich niedrigeren Steuereinnahmen, auch wenn die unerwartet gute Konjunktur im letzten Jahr zumindest einen kleinen Ausgleich bewirkt.<\/h2><p>Den Ergebnissen der neuesten Steuersch\u00e4tzung zufolge entwickeln sich die Steuereinnahmen f\u00fcr Bund, L\u00e4nder und Kommunen in diesem Jahr schlechter als erwartet. Die Steuereinnahmen liegen im Vergleich zur Sch\u00e4tzung im Oktober 2022 j\u00e4hrlich um rund 30 Mrd. Euro niedriger, mit einem Volumen von 920,6 Mrd. Euro allein f\u00fcr 2023 aber immer noch auf einem Rekordniveau.<\/p><p>Der R\u00fcckgang ist vor allem auf die erwartete Wirkung der seither beschlossenen Steuererleichterungen durch das Jahressteuergesetz 2022 und das Inflationsausgleichsgesetz zur\u00fcckzuf\u00fchren. Trotz der aktuell nicht so guten Konjunktur werden die konjunkturellen \u00c4nderungen mit leichten Mehreinnahmen von j\u00e4hrlich rund 4 Mrd. Euro veranschlagt. Diesen Mehreinnahmen stehen allerdings deutlich h\u00f6here Belastungen durch beschlossene Ma\u00dfnahmen und erheblich steigende Zinsausgaben gegen\u00fcber. Insgesamt ergeben sich im Jahr 2024 voraussichtlich Mindereinnahmen in H\u00f6he von 30,8 Mrd. Euro.<\/p><p>\u00a0<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Fremd\u00fcbliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos<\/h1><h2>Eine nicht fremd\u00fcbliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung f\u00fchren.<\/h2><p>Der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung der auf einem Gesellschafterverrechnungskonto verbuchten Darlehensforderung der GmbH gegen einen Gesellschafter kann zu einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung f\u00fchren. Der Bundesfinanzhof hat mit dieser Entscheidung das Prinzip best\u00e4tigt, dass der nicht verg\u00fctete Entzug von Liquidit\u00e4t zu Lasten der GmbH regelm\u00e4\u00dfig zu einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung f\u00fchrt. Wenn die GmbH selbst keine Verbindlichkeiten hat, deren Zinssatz als Anhaltspunkt f\u00fcr eine angemessene Verzinsung dienen kann, h\u00e4lt der Bundesfinanzhof den Grundsatz der Margenteilung auch in einem strukturellen Niedrigzinsumfeld f\u00fcr gerechtfertigt. Bei der Margenteilung wird f\u00fcr die Sch\u00e4tzung der fremd\u00fcblichen Zinsen von dem Erfahrungssatz ausgegangen, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bank\u00fcbliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen in der Regel teilen. Der fremd\u00fcbliche Zins, der f\u00fcr die Pr\u00fcfung einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung anzusetzen ist, ist also der Mittelwert aus vergleichbaren Bankeinlagen und -darlehen.<\/p><p>\u00a0<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung<\/h1><h2>Die Leistungen und Beitr\u00e4ge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die \u00c4nderung der Beitragss\u00e4tze schon ab dem 1. Juli 2023 greift.<\/h2><p>Mit dem Pflegeunterst\u00fctzungs- und -entlastungsgesetz, das Bundestag und Bundesrat kurz vor der Sommerpause verabschiedet haben, werden Regelungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung nachjustiert und viele Leistungen verbessert. Au\u00dferdem werden die Beitragss\u00e4tze f\u00fcr die Pflegeversicherung neu festgelegt. W\u00e4hrend auf kinderlose Beitragszahler eine Beitragserh\u00f6hung zukommt, zahlen Eltern ab dem zweiten Kind k\u00fcnftig weniger f\u00fcr die Pflegeversicherung als heute.<\/p><p>Als erster Schritt der Reform soll die Finanzgrundlage der Pflegeversicherung stabilisiert und verbessert werden, indem die Beitragss\u00e4tze zum 1. Juli 2023 angepasst werden. Diese \u00c4nderung soll dann erste Leistungsverbesserungen ab dem 1. Januar 2024 erm\u00f6glichen. In einem zweiten Schritt werden zum 1. Januar 2025 s\u00e4mtliche Leistungsbetr\u00e4ge nochmals sp\u00fcrbar angehoben.<\/p><p>Die Beitragsanpassung zum 1. Juli 2023 besteht selbst ebenfalls aus zwei Teilen. Zur Finanzierung der bestehenden Leistungsanspr\u00fcche und der im Rahmen dieser Reform vorgesehenen Leistungsverbesserungen wird der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung um 0,35 % angehoben. Au\u00dferdem wird die Bundesregierung erm\u00e4chtigt, den Beitragssatz k\u00fcnftig per Verordnung anzupassen, sofern kurzfristiger Finanzierungsbedarf entsteht.<\/p><p>Gleichzeitig wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, das im April 2022 die bisherige Regelung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung als verfassungswidrig eingestuft hat. Das Gericht war der \u00dcberzeugung, dass im geltenden System Eltern mit mehr Kindern gegen\u00fcber solchen mit weniger Kindern benachteiligt werden, weil der mit der Kinderzahl anwachsende Erziehungsmehraufwand im Beitragsrecht keine Ber\u00fccksichtigung findet. Ein einheitlicher Beitrag f\u00fcr alle Eltern unabh\u00e4ngig von der Zahl ihrer Kinder sei daher verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, meinte das Gericht und hat dem Gesetzgeber bis zum 31. Juli 2023 Zeit f\u00fcr eine Neuregelung gegeben.<\/p><p>Daher wird der Beitragssatz ab dem 1. Juli 2023 zus\u00e4tzlich nach der Kinderzahl differenziert und der Zuschlag f\u00fcr kinderlose Beitragszahler von 0,35 % um 0,25 % auf dann 0,6 % angehoben. F\u00fcr Beitragszahler ohne Kinder gilt damit ein Beitragssatz in H\u00f6he von 4,0 %, w\u00e4hrend Eltern mit einem Kind nur einen Beitragssatz von 3,4 % zahlen. Ab dem zweiten Kind reduziert sich der Beitrag um 0,25 % je Kind bis zum f\u00fcnften Kind. Dieser zus\u00e4tzliche Abschlag gilt nur w\u00e4hrend der Erziehungsphase, also bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.<\/p><p>Nach der jeweiligen Erziehungszeit entf\u00e4llt der Abschlag somit und auch Beitragszahler mit mehreren Kindern zahlen dann wieder den regul\u00e4ren Beitragssatz in H\u00f6he von 3,4 %. Der Arbeitgeberanteil am Beitrag zur Pflegeversicherung bleibt dabei immer konstant bei 1,7 %, w\u00e4hrend sich f\u00fcr Arbeitnehmer je nach Zahl und Alter der Kinder unterschiedliche Beitr\u00e4ge ergeben:<\/p><ul><li><b>Kinderlose:<\/b> Arbeitnehmeranteil 2,30 %, Gesamtbeitrag 4,00 %<\/li><li><b>Eltern mit 1 Kind oder ohne Kinder unter 25:<\/b> Arbeitnehmeranteil 1,70 %, Gesamtbeitrag 3,40 %<\/li><li><b>Eltern mit 2 Kindern, davon mind. 1 unter 25:<\/b> Arbeitnehmeranteil 1,45 %, Gesamtbeitrag 3,15 %<\/li><li><b>Eltern mit 3 Kindern, davon mind. 2 unter 25:<\/b> Arbeitnehmeranteil 1,20 %, Gesamtbeitrag 2,90 %<\/li><li><b>Eltern mit 4 Kindern, davon mind. 3 unter 25:<\/b> Arbeitnehmeranteil 0,95 %, Gesamtbeitrag 2,65 %<\/li><li><b>Eltern mit 5 Kindern, davon mind. 4 unter 25:<\/b> Arbeitnehmeranteil 0,70 %, Gesamtbeitrag 2,40 %<\/li><li>\u00a0<\/li><\/ul><p>Die Elterneigenschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder sind in geeigneter Form nachzuweisen. W\u00e4hrend Selbstzahler den Nachweis direkt gegen\u00fcber der Pflegekasse erbringen m\u00fcssen, m\u00fcssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber einen entsprechenden Nachweis vorlegen, z.B. die Geburtsurkunde(n) des Kindes\/der Kinder. Der Arbeitgeber sollte diesen dann, sofern er die Lohnabrechnung nicht selbst macht, m\u00f6glichst bald an die Lohnbuchhaltung weiterreichen.<\/p><p>Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und den Nachweis m\u00f6glichst effizient zu machen, entwickelt die Bundesregierung zusammen mit den zust\u00e4ndigen Stellen bis zum 31. M\u00e4rz 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Kinder. Erste Details dazu sollen Ende des Jahres vorliegen. Zumindest vorerst braucht es daher einen direkten Papiernachweis, um den reduzierten Beitragssatz bereits ab Juli ber\u00fccksichtigen zu k\u00f6nnen.<\/p><p>Bisher galt, dass der Nachweis f\u00fcr ein Kind mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht gilt, wenn er innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes vorgelegt wird. Andernfalls wirkt der Nachweis erst nach Ablauf des Monats, in dem der Nachweis vorgelegt wird. F\u00fcr die Umstellung auf das neue Beitragsberechnungsverfahren wurde die Nachweisregelung aber angepasst:<\/p><ul><li>F\u00fcr alle <b>vor dem 1. Juli 2023 geborenen Kinder<\/b> gilt der Nachweis ab dem 1. Juli 2023, auch wenn er erst nachtr\u00e4glich erbracht wird. Zuviel bezahlte Beitr\u00e4ge werden dann erstattet, allerdings kann die Erstattung etwas dauern. Sp\u00e4testens bis zum 30. Juni 2025 soll die Beitragserstattung dann aber abgeschlossen sein.<\/li><li>F\u00fcr <b>zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 30. Juni 2025 geborene Kinder<\/b> gilt der Nachweis ab dem Monat der Geburt des Kindes, auch wenn er erst nachtr\u00e4glich vorgelegt wird.<\/li><li>F\u00fcr alle <b>nach dem 1. Juli 2025 geborenen Kinder<\/b> gilt dann wieder das bisherige Prinzip, dass der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt erfolgen muss, damit er r\u00fcckwirkend ab der Geburt anerkannt wird. Andernfalls gilt der Nachweis erst ab dem Beginn des Folgemonats.<\/li><\/ul><p>Auch wenn niemand Angst haben muss, durch die Umstellung dauerhaft zu viel Beitr\u00e4ge zu bezahlen, weil der Nachweis der Kinder nicht schnell genug erfolgt, ist es trotzdem am besten, wenn der Nachweis schon vor der Lohnabrechnung f\u00fcr Juli 2023 vorliegt, denn nur dann kann die korrekte Beitragsabrechnung schon ab Juli 2023 gew\u00e4hrleistet werden und Nachberechnungen werden vermieden.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Gewinnverteilungsabrede f\u00fcr den Fall der Nichtinvestition<\/h1><h2>Eine abweichende Gewinnverteilungsabrede f\u00fcr den Gewinn aus der R\u00fcckg\u00e4ngigmachung eines Investitionsabzugsbetrags kann nicht nachtr\u00e4glich vereinbart werden.<\/h2><p>Eine nachtr\u00e4gliche Gewinnverteilungsabrede, die f\u00fcr den Fall der Nichtinvestition eine vom bisher geltenden Gewinnverteilungsschl\u00fcssel abweichende Zuordnung des Gewinns aus der R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Investitionsabzugsbetrags trifft, ist steuerrechtlich nicht zu ber\u00fccksichtigen. Das gilt laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs jedenfalls dann, wenn die abweichende Gewinnverteilungsabrede erst nach Ablauf des Abzugsjahres getroffen wurde, weil r\u00fcckwirkende \u00c4nderungen von Gewinnverteilungsabreden bei der Besteuerung grunds\u00e4tzlich nicht anerkannt werden.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Pensionszusage unter Vorbehalt ist sch\u00e4dlich f\u00fcr R\u00fcckstellungen<\/h1><h2>Nur unter sehr engen Voraussetzungen kann f\u00fcr eine Pensionszusage, die unter einem Vorbehalt steht, eine R\u00fcckstellung gebildet werden.<\/h2><p>Enth\u00e4lt eine Pensionszusage einen Vorbehalt, nach dem die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung reduziert oder entzogen werden kann, hat das erhebliche Auswirkungen auf die M\u00f6glichkeit, eine R\u00fcckstellung f\u00fcr die Pensionszusage zu bilden. Der Bundesfinanzhof hat n\u00e4mlich entschieden, dass unter diesen Voraussetzungen die Bildung einer Pensionsr\u00fcckstellung steuerrechtlich nur zul\u00e4ssig ist, wenn der Vorbehalt ausdr\u00fccklich einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiert, der nur ausnahmsweise eine Reduzierung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestattet. Uneingeschr\u00e4nkte Widerrufsvorbehalte, hinsichtlich deren Zuordnung Zweifel bestehen und deren arbeitsrechtliche Anerkennung dem Grunde und dem Umfang nach nicht von vorneherein eindeutig zu bejahen ist oder deren G\u00fcltigkeit und Reichweite im Einzelfall noch nicht den Arbeitsgerichten vorgelegt wurden, sind hingegen sch\u00e4dlich.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Berechnung der Restnutzungsdauer eines Mietobjekts<\/h1><h2>Entgegen der Ansicht des Fiskus sind auch Wertgutachten nach der Immobilienwertverordnung zur Ermittlung der Restnutzungsdauer eines Mietobjekts geeignet.<\/h2><p>Wertgutachten, in denen die Restnutzungsdauer von Mietobjekten nach der Immobilienwertverordnung (ImmoWertV) berechnet wird, k\u00f6nnen der Ermittlung der AfA zugrunde gelegt werden. Mit dieser Entscheidung hat sich das Finanzgericht M\u00fcnster gegen das Finanzamt gestellt, das das Gutachten nicht anerkennen wollte, weil es die k\u00fcrzere Nutzungsdauern weder durch technischen Verschlei\u00df noch aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden glaubhaft gemacht hat, sondern lediglich mathematische Ermittlungen enth\u00e4lt. Das Urteil st\u00fctzt sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs, nach dem jede Methode f\u00fcr die Ermittlung der Restnutzungsdauer zul\u00e4ssig ist, die einen angemessenen Sch\u00e4tzungsrahmen liefert. Auch wenn das Urteil rechtskr\u00e4ftig ist, hat das Bundesfinanzministerium seither Richtlinien f\u00fcr den Nachweis einer k\u00fcrzeren Restnutzungsdauer erlassen, die strengere Vorgaben an ein Gutachten stellen.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Kfz-Steuerpflicht bei Beschlagnahme eines Autos im Ausland<\/h1><h2>Wird ein Auto im Ausland beschlagnahmt und sp\u00e4ter verschrottet, dann kann die Kfz-Steuerpflicht schon zum Zeitpunkt der Beschlagnahme enden.<\/h2><p>Wird ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug, das im Ausland beschlagnahmt wurde, mehrere Monate sp\u00e4ter verschrottet, endet die Kfz Steuerpflicht in Deutschland bereits zum Zeitpunkt der Beschlagnahme. Das Finanzgericht M\u00fcnster hat dies auf die Klage eines Autobesitzers mit doppeltem Wohnsitz im Inland und Italien entschieden. Nachdem das Auto des Kl\u00e4gers nach einem Unfall mit der Begr\u00fcndung beschlagnahmt wurde, es h\u00e4tte wegen des weiteren Wohnsitzes in Italien zugelassen werden m\u00fcssen, entschied sich der Kl\u00e4ger f\u00fcr eine Verschrottung, um die hohen Kosten f\u00fcr die Ummeldung zu vermeiden. Dass das ganze Prozedere rund ein halbes Jahr gedauert hat, sei dem Kl\u00e4ger aber nicht als schuldhaftes Z\u00f6gern zuzurechnen, weil ohne eine Freigabe der Kennzeichen des beschlagnahmten Autos im Inland keine Abmeldung m\u00f6glich gewesen w\u00e4re.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Corona-Hilfen sind keine au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnfte<\/h1><h2>Die staatlichen Corona-Hilfen erf\u00fcllen nicht die Voraussetzungen f\u00fcr eine erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung von au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnften.<\/h2><p>Die staatlichen Hilfsleistungen w\u00e4hrend der Corona-Pandemie sind keine au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnfte, f\u00fcr die ein erm\u00e4\u00dfigter Steuertarif gelten w\u00fcrde. Das hat das Finanzgericht M\u00fcnster f\u00fcr die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Hilfen (Soforthilfe, \u00dcberbr\u00fcckungshilfe I, November- und Dezemberhilfe) entschieden. F\u00fcr die \u00dcberbr\u00fcckungshilfe ii bis IV gilt aber gleiches, weil sich die Corona-Hilfen in allen F\u00e4llen weder auf mehrere Veranlagungszeitr\u00e4ume erstrecken noch in einem anderen Veranlagungszeitraum bezogen wurden als dem, f\u00fcr den sie gezahlt worden sind.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Spekulationsgewinn bei Hausverkauf nach Scheidung<\/h1><h2>Verkauft ein Ehegatte nach der Scheidung seinen Anteil am gemeinsamen Haus, aus dem er schon vorher ausgezogen ist, an seinen Expartner, kann dies zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn f\u00fchren.<\/h2><p>Ver\u00e4u\u00dfert ein Ehegatte nach der Scheidung seinen Anteil am gemeinsamen Haus an den fr\u00fcheren Ehepartner, der das Haus weiter bewohnt, kann dies zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn f\u00fchren. Die zehnj\u00e4hrige Spekulationsfrist f\u00fcr Immobilien entf\u00e4llt nur, wenn die verkaufte Immobilie auch im Jahr des Verkaufes noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Weil der Kl\u00e4ger aber schon vor der Scheidung aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen war, sah der Bundesfinanzhof diese Voraussetzung nicht als erf\u00fcllt an.<\/p><p>Auch die Tatsachen, dass die gemeinsamen Kinder weiter im Haus wohnen und dass die Exfrau des Kl\u00e4gers die Zwangsversteigerung f\u00fcr den Fall angedroht hatte, dass er seinen Anteil nicht an sie verkaufen sollte, \u00e4ndern nichts an der Entstehung eines steuerpflichtigen Spekulationsgewinns. Letztlich habe sich der Kl\u00e4ger doch freiwillig zum Verkauf seines Anteils entschlossen, und die minderj\u00e4hrigen Kinder seien dem Haushalt des betreuenden Elternteils zuzurechnen. Um solche Folgen in anderen F\u00e4llen zu vermeiden, bleiben daher nur die M\u00f6glichkeiten, den Ablauf der Spekulationsfrist abzuwarten, oder bis zum Verkauf zumindest noch einen aktiven Zweitwohnsitz in der alten Wohnung zu unterhalten.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Musterklagen zur Grundsteuer<\/h1><h2>Mit einem Gutachten wollen der Bund der Steuerzahler und Haus &amp; Grund in mehreren Musterverfahren die Verfassungswidrikeit der neuen Grundsteuer in vielen Bundesl\u00e4ndern nachweisen.<\/h2><p>Ein Gutachten \u00fcber das Bundesmodell der Grundsteuer im Auftrag des Bundes der Steuerzahler kommt zu dem Ergebnis, dass das Grundsteuergesetz verfassungswidrig ist. Das Gutachten dient nun als Grundlage f\u00fcr die Musterklagen, die der Bund der Steuerzahler gemeinsam mit Haus &amp; Grund gegen das Bundesmodell anstrengen will. Das Gutachten nennt gleich mehrere Gr\u00fcnde f\u00fcr die Verfassungswidrigkeit des Bundesmodells, das in elf L\u00e4ndern gilt. Diese sind teilweise auch auf die Modelle anderer Bundesl\u00e4nder \u00fcbertragbar, in denen zum Teil ebenfalls Musterklagen von den Verb\u00e4nden gegen die jeweiligen Landesregelungen betrieben werden.<\/p><p>Da die Grundlagenbescheide f\u00fcr die neue Grundsteuer in der Regel weiterhin ohne Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk ergehen, m\u00fcssen Immobilieneigent\u00fcmer die Festsetzung selbst per Einspruch offen halten, wenn sie von einem sp\u00e4teren Urteil profitieren wollen. Das Th\u00fcringer Finanzministerium hat schon darauf hingewiesen, dass bei den Finanz\u00e4mtern immer mehr Einspr\u00fcche gegen die Grundlagenbescheide zur Grundsteuer eingehen, meist aus verfassungsrechtlichen Bedenken heraus.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Steuerliche Behandlung der Kindertagespflege<\/h1><h2>Der Fiskus hat die Regeln f\u00fcr die steuerliche Behandlung der Eink\u00fcnfte aus einer Kindertagespflege aktualisiert und dabei insbesondere die Betriebsausgabenpauschale angehoben.<\/h2><p>Nach mehr als sechs Jahren hat das Bundesfinanzministerium eine aktualisierte Fassung seiner Verwaltungsanweisung zu den Eink\u00fcnften von Tagesm\u00fcttern und anderen Personen, die eine Kindertagespflege anbieten, ver\u00f6ffentlicht. Die wesentlichste \u00c4nderung in der \u00fcberarbeiteten Fassung, die ab dem Kalenderjahr 2023 gilt, ist eine Anhebung der monatlichen Betriebsausgabenpauschale von 300 Euro auf 400 Euro. Im Einzelnen gelten folgende Regeln:<\/p><ul><li><b>Einkunftsart:<\/b> Erfolgt die Kindertagespflege im Haushalt der betreuenden Person oder der Erziehungsberechtigten des Kindes oder in anderen geeigneten R\u00e4umen und werden die Kinder verschiedener Erziehungsberechtigter eigenverantwortlich betreut, dann erfolgt die Kindertagespflege als selbstst\u00e4ndige erzieherische T\u00e4tigkeit. Werden stattdessen Kinder in deren eigener Familie nach den Anweisungen der Erziehungsberechtigten betreut, ist die betreuende Person in der Regel Arbeitnehmer und die Erziehungsberechtigten die Arbeitgeber. In diesem Fall k\u00f6nnen von den Eink\u00fcnften aus der Betreuungst\u00e4tigkeit entweder die tats\u00e4chlichen Werbungskosten oder der Arbeitnehmerpauschbetrag von derzeit 1.230 Euro abgezogen werden.<\/li><li><b>Gewinnermittlung:<\/b> Die laufenden Zahlungen zur Erstattung des Sachaufwands und Anerkennung der F\u00f6rderungsleistung durch die Kindertagespflegeperson sind steuerpflichtige Einnahmen aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit. Das gilt unabh\u00e4ngig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Herkunft der Mittel. Die Steuerbefreiung f\u00fcr nebenberufliche erzieherische T\u00e4tigkeiten (\u00dcbungsleiterpauschale) gilt nicht f\u00fcr diese Zahlungen. Allerdings sind die vom Tr\u00e4ger der \u00f6ffentlichen Jugendhilfe geleisteten Erstattungen f\u00fcr Beitr\u00e4ge zu einer Unfallversicherung, einer angemessenen Alterssicherung und einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung steuerfrei.<\/li><li><b>Betriebsausgaben:<\/b> Von den steuerpflichtigen Einnahmen sind die tats\u00e4chlich angefallenen und nachgewiesenen Betriebsausgaben abzuziehen. Dazu z\u00e4hlen insbesondere die Nahrung f\u00fcr die betreuten Kinder, Besch\u00e4ftigungsmaterialien, Fachliteratur, Hygieneartikel sowie die Miete, Betriebskosten und Ausstattungsgegenst\u00e4nde (Mobiliar) f\u00fcr die zur Kinderbetreuung genutzten R\u00e4umlichkeiten. Daneben sind Kommunikations-, Weiterbildungs- und Fahrtkosten sowie die Aufwendungen f\u00fcr die Freizeitgestaltung der betreuten Kinder abziehbar. Auch die Beitr\u00e4ge f\u00fcr Versicherungen, soweit sie unmittelbar mit der T\u00e4tigkeit in Zusammenhang stehen, sind Betriebsausgaben. Keine Betriebsausgabe sind dagegen die Beitr\u00e4ge zur Alterssicherung, Unfallversicherung und zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.<\/li><li><b>Betriebsausgabenpauschale:<\/b> Statt der tats\u00e4chlichen Betriebsausgaben kann zur Vereinfachung auch eine Betriebsausgabenpauschale von 400 Euro je Kind und Monat von den erzielten Einnahmen abgezogen werden. Der Betriebsausgabenpauschale liegt eine w\u00f6chentliche Betreuungszeit von 40 Stunden zugrunde. Weicht die tats\u00e4chlich vereinbarte Betreuungszeit davon ab, ist die Betriebsausgabenpauschale zeitanteilig zu k\u00fcrzen. F\u00fcr Zeitr\u00e4ume, in denen die betreuende Person verhindert ist, die vereinbarten Betreuungszeiten zu absolvieren (Urlaub, Krankheit, Fortbildung etc.), kann die Betriebsausgabenpauschale nur dann abgezogen werden, wenn das Betreuungsgeld w\u00e4hrenddessen weitergezahlt wird. Ma\u00dfnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz wirken sich nicht auf die Pauschale aus, sodass diese auch im Fall einer vor\u00fcbergehenden Schlie\u00dfung, in der keine Einnahmen erzielt werden, abgezogen werden kann.<\/li><li><b>Freihaltepl\u00e4tze:<\/b> Erh\u00e4lt die betreuende Person laufende Geldleistungen f\u00fcr Freihaltepl\u00e4tze, die im Fall einer Krankheits-, Urlaubs- oder Fortbildungsvertretung f\u00fcr eine andere Kindertagespflegeperson kurzfristig belegt werden k\u00f6nnen, kann anstelle der tats\u00e4chlichen Betriebsausgaben eine Pauschale von 50 Euro je Freihalteplatz und Monat als Betriebsausgaben abgezogen werden. F\u00fcr die Zeit, in der ein Freihalteplatz mit einem Kind belegt ist, wird nat\u00fcrlich die h\u00f6here Pauschale von 400 Euro je Kind und Monat angesetzt. Beide Pauschalen sind auf 20 Arbeitstage im Monat ausgelegt und zeitanteilig anzusetzen.<\/li><li><b>Einschr\u00e4nkungen:<\/b> Findet die Betreuung im Haushalt der Erziehungsberechtigten oder in unentgeltlich zur Verf\u00fcgung gestellten R\u00e4umlichkeiten statt, k\u00f6nnen die Betriebsausgabenpauschalen nicht abgezogen werden. In diesen F\u00e4llen ist nur der Abzug der tats\u00e4chlichen Betriebsausgaben m\u00f6glich. Au\u00dferdem d\u00fcrfen die Betriebsausgabenpauschalen nur bis zur H\u00f6he der Betriebseinnahmen abgezogen werden. Ein eventueller Verlust aus der Kindertagespflege kann also nur dann geltend gemacht werden, wenn nicht die Pauschalen, sondern die tats\u00e4chlichen Betriebsausgaben geltend gemacht werden.<\/li><\/ul><p>\u00a0<\/p><h1>W\u00e4rmeabgabe an anderen Betrieb als unentgeltliche Wertabgabe<\/h1><h2>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof muss pr\u00fcfen, ob die kostenlose W\u00e4rmeabgabe an einen anderen Betrieb als unentgeltiche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig ist.<\/h2><p>Der Bundesfinanzhof hat dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die kostenlose W\u00e4rmeabgabe aus der Biogasanlage eines Unternehmers an einen anderen Unternehmer f\u00fcr dessen betriebliche T\u00e4tigkeit als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterliegt. Au\u00dferdem m\u00f6chte der Bundesfinanzhof wissen, ob es dabei darauf ankommt, ob der Empf\u00e4nger die W\u00e4rme f\u00fcr Zwecke verwendet, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigen. Der EuGH muss au\u00dferdem dar\u00fcber entscheiden, wie in so einem Fall die Selbstkosten f\u00fcr die Bewertung der W\u00e4rmeabgabe zu ermitteln sind.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Rentenanpassung zum 1. Juli 2023<\/h1><h2>Die diesj\u00e4hrige Rentenanpassung f\u00e4llt zwar deutlich h\u00f6her aus als in den Vorjahren, liegt aber unter der aktuellen Inflationsrate.<\/h2><p>Zum 1. Juli erhalten Rentnerinnen und Rentner mehr Geld. Am 16. Juni 2023 hat der Bundesrat der entsprechenden Verordnung zugestimmt. Die Erh\u00f6hung betr\u00e4gt 4,39 % im Westen und 5,86 % im Osten. Damit gilt k\u00fcnftig ein einheitlicher Rentenwert von 37,60 Euro in ganz Deutschland. Bisher gab es noch unterschiedliche Rentenwerte, sie wurden aber seit Juli 2018 schrittweise angeglichen. Urspr\u00fcnglich sollte es erst ab Juli 2024 einen einheitlichen Rentenwert geben. Aufgrund der gestiegenen L\u00f6hne und der positiven Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt wird die Angleichung nun schon ein Jahr fr\u00fcher als gesetzlich geplant erreicht.<\/p><p>Auch wenn die diesj\u00e4hrige Anpassung noch unter der aktuellen Inflationsrate liegt, weil f\u00fcr die Rentenanpassung immer die Lohnentwicklung des Vorjahres entscheidend ist, ist die Anhebung doch so hoch, dass viele Rentner erstmals eine Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr dieses Jahr werden abgeben m\u00fcssen. Das liegt nicht zuletzt daran, dass die Rentenanpassungen immer in voller H\u00f6he steuerpflichtig sind und nicht teilweise von der Steuerpflicht befreit sind, wie das f\u00fcr die anf\u00e4ngliche Rente gilt.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Pflicht zur elektronischen Erfassung der Arbeitszeit<\/h1><h2>Ein Urteil, das die Arbeitgeber zu einer elektronischen Erfassung der gesamten Arbeitszeit verpflichtet, wird nun gesetzlich normiert.<\/h2><p>Nach einem Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs hat im letzten Jahr das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System einzuf\u00fchren, mit dem die von den Mitarbeitern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Das Gericht st\u00fctzt sich dabei auf eine Vorgabe im Arbeitsschutzgesetz. Nach dem Arbeitszeitgesetz mussten die Arbeitgeber bisher nur f\u00fcr die Dokumentation von \u00dcberstunden und Sonntagsarbeit sorgen.<\/p><p>Einmal abgesehen davon, dass Arbeitgeber schon jetzt nicht \u00fcber einen akuten Mangel an b\u00fcrokratischen Vorgaben klagen k\u00f6nnen, hat das Urteil aber mehr Fragen aufgeworfen, als es beantwortet hat. Bisher gibt es n\u00e4mlich keinerlei detaillierte Regelungen, wie eine solche Arbeitszeiterfassung auszusehen hat und welche Sanktionen andernfalls drohen k\u00f6nnen. Auch das Gericht hat sich dazu ausgeschwiegen. Das Urteil hat aber das Bundesarbeitsministerium auf den Plan gerufen, das nun an der Reform des Arbeitszeitgesetzes arbeitet.<\/p><p>Vorgesehen ist demnach, dass Arbeitgeber verpflichtet werden, den Beginn, das Ende und die Dauer der t\u00e4glichen Arbeitszeit aller Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen. Alternativ kann die Aufzeichnung auch durch die Arbeitnehmer selbst oder durch einen Dritten erfolgen. Immerhin verzichtet das Ministerium auf eine Versch\u00e4rfung der Vorgaben aus dem Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs. Trotzdem kommen damit neue Herausforderungen auf die Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu.<\/p><p>Trotz der Neuregelung bleibt auch eine Vertrauensarbeitszeit weiterhin m\u00f6glich. Das Gesetz sieht allerdings vor, dass der Arbeitgeber durch geeignete Ma\u00dfnahmen sicherstellen muss, dass ihm Verst\u00f6\u00dfe gegen die gesetzlichen Vorgaben zu Dauer und Lage der Arbeits- und Ruhezeiten bekannt werden, wenn die Aufzeichnung der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer erfolgt und der Arbeitgeber auf eine Kontrolle der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verzichtet.<\/p><p>F\u00fcr Tarifpartner ist eine Ausnahmeregelung vorgesehen, die es ihnen erlaubt, innerhalb gewisser Grenzen von den gesetzlichen Vorgaben abzuweichen. Insbesondere soll f\u00fcr die Tarifpartner auch eine Aufzeichnung in Papierform statt der zwingenden elektronischen Aufzeichnung m\u00f6glich sein. Auch f\u00fcr Kleinstbetriebe mit bis zu zehn Besch\u00e4ftigten sowie f\u00fcr Haushaltshilfen soll dauerhaft auch eine Aufzeichnung in nichtelektronischer Form zul\u00e4ssig sein.<\/p><p>Betriebe mit mehr als zehn Arbeitnehmern erhalten immerhin eine \u00dcbergangsfrist f\u00fcr die Einrichtung einer elektronischen Aufzeichnung der Arbeitszeit. Diese betr\u00e4gt mindestens ein Jahr und verl\u00e4ngert sich f\u00fcr Betriebe mit maximal 250 Besch\u00e4ftigten auf zwei Jahre, f\u00fcr Betriebe mit nicht mehr als 50 Besch\u00e4ftigten sogar auf f\u00fcnf Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes. Das Gesetzgebungsverfahren steht jedoch noch am Anfang, sodass weitere \u00c4nderungen und Klarstellungen zu erwarten sind.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld l\u00e4uft Ende Juni aus<\/h1><h2>Die Sonderregelungen f\u00fcr den Bezug von Kurzarbeitergeld laufen am 30. Juni 2023 aus.<\/h2><p>Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde aufgrund der Corona-Folgen beschlossen und dann wegen unterbrochener Lieferketten sowie der Auswirkungen steigender Energiepreise mehrfach verl\u00e4ngert. Insgesamt ist die Inanspruchnahme im Vergleich der letzten drei Jahre allerdings wieder stark gesunken. Auch die Ausgaben f\u00fcr das Kurzarbeitergeld gehen zur\u00fcck. Die allermeisten Betriebe befinden sich laut Daten der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit nicht mehr in einer tiefen Krise wie zu Zeiten der Corona-Pandemie.<\/p><p>Ab dem 1. Juli 2023 gelten f\u00fcr den Bezug von Kurzarbeitergeld deshalb wieder die Voraussetzungen, die vor der Pandemie galten. Dann muss wieder mindestens ein Drittel der Besch\u00e4ftigten in einem Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sein. Bis Ende Juni sind es 10 % mit einem Arbeitsausfall von mehr als 10 %. Leiharbeitnehmer k\u00f6nnen dann ebenfalls nicht mehr \u00fcber die Kurzarbeit unterst\u00fctzt werden.<\/p><p>Zudem m\u00fcssen Betriebe ab Juli 2023 zuerst wieder negative Arbeitszeitsalden aufbauen, bevor das Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Daf\u00fcr muss eine Regelung im Betrieb bestehen, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zul\u00e4sst. Das bedeutet, dass Betriebe ab Juli 2023 sowohl bei erstmaligem als auch bei weiterhin bestehenden Arbeitsausf\u00e4llen wieder Minusstunden aufbauen m\u00fcssen. Erst wenn dies ausgesch\u00f6pft ist, kann f\u00fcr dar\u00fcberhinausgehende Arbeitsausf\u00e4lle das Kurzarbeitergeld gezahlt werden.<\/p><p>\u00a0<\/p><h1>Frist f\u00fcr Schlussabrechnung zu den Corona-Hilfen verl\u00e4ngert<\/h1><h2>Die Frist f\u00fcr die \u00dcbermittlung der Schlussabrechnung zu den Corona-Hilfen ist kurzfristig um zwei Monate bis zum 31. August 2023 verl\u00e4ngert worden.<\/h2><p>Eigentlich w\u00e4re die Frist f\u00fcr die \u00dcbermittlung der Schlussabrechnung zu den Corona-Hilfen zum 30. Juni 2023 abgelaufen. Weil das Wirtschaftsministerium derzeit aber ein erh\u00f6htes Aufkommen an Antr\u00e4gen auf eine Fristverl\u00e4ngerung verzeichnet, hat man sich kurzfristig zu einer allgemeinen Fristverl\u00e4ngerung bis zum 31. August 2023 entschieden. Bis zu diesem Termin k\u00f6nnen nun die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen durch die pr\u00fcfenden Dritten eingereicht oder im Einzelfall ein Antrag auf eine weitere Fristverl\u00e4ngerung bis maximal zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.<\/p><p>\u00a0<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Archiv Newsletter Juni 2023 Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend informieren wir Sie \u00fcber Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns. Inhalt 1. Steuereinnahmen brechen ein2. Fremd\u00fcbliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos3. 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