{"id":2322,"date":"2023-05-02T16:30:54","date_gmt":"2023-05-02T14:30:54","guid":{"rendered":"https:\/\/steuerteam.de\/?p=2322"},"modified":"2023-05-02T16:35:29","modified_gmt":"2023-05-02T14:35:29","slug":"newsletter-april-2023","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/steuerteam.de\/en\/aktuelles\/newsletter\/newsletter-april-2023","title":{"rendered":"Newsletter April 2023"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"2322\" class=\"elementor elementor-2322\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-16a437fd elementor-section-full_width elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"16a437fd\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-2d6755d3\" data-id=\"2d6755d3\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-1ba3c12a elementor-widget elementor-widget-image\" data-id=\"1ba3c12a\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"image.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t<img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" width=\"1903\" height=\"450\" src=\"https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen.jpg\" class=\"attachment-full size-full wp-image-1445\" alt=\"\" srcset=\"https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen.jpg 1903w, https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen-300x71.jpg 300w, https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen-1024x242.jpg 1024w, https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen-768x182.jpg 768w, https:\/\/steuerteam.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/Steuerteam_Landsberg_Muenchen-1536x363.jpg 1536w\" sizes=\"(max-width: 1903px) 100vw, 1903px\" \/>\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-32c45119 elementor-section-full_width elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"32c45119\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-50 elementor-top-column elementor-element elementor-element-346044e4\" data-id=\"346044e4\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-3c47cc1e elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"3c47cc1e\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h3 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Archiv<\/h3>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-50 elementor-top-column elementor-element elementor-element-61271b5b\" data-id=\"61271b5b\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-177ee10d elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"177ee10d\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h1 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Newsletter April 2023<\/h1>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-313cab48 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"313cab48\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p>Sehr geehrte Damen und Herren,<\/p><p>nachfolgend informieren wir Sie \u00fcber Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-4f4d01 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"4f4d01\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<h1>Inhalt<\/h1><p>1. Nullsteuersatz f\u00fcr die Lieferung von Solaranlagen<br \/>2. Auswirkungen des Nullsteuersatzes f\u00fcr Solaranlagen bei Entnahmen oder Wertabgaben<br \/>3. Bewertung eines GmbH-Anteils mit disquotalen Rechten<br \/>4. Grundsatzurteil zur umsatzsteuerlichen Organschaft<br \/>5. Frist f\u00fcr Endabrechnungen zu Corona-Hilfen <br \/>6. Betr\u00fcgerische E-Mails und falsche WhatsApp-Nachrichten im Umlauf<br \/>7. Deutlicher Rentenanstieg f\u00fchrt mehr Rentner in die Steuerpflicht<br \/>8. Fr\u00fchjahrsputz im Steuerrecht<br \/>9. Erbengemeinschaft kann neben einer GbR bestehen<br \/>10. Corona-Infektion als Arbeitsunfall<br \/>11. Deutschlandticket als Jobticket<\/p><h1>Nullsteuersatz f\u00fcr die Lieferung von Solaranlagen<\/h1><h2>Die Finanzverwaltung hat Detailregelungen zur Umsatzsteuerbefreiung f\u00fcr die Lieferung neuer Photovoltaikanlagen ab 2023 ver\u00f6ffentlicht.<\/h2><p>F\u00fcr die Lieferung und Installation sowie f\u00fcr den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern f\u00e4llt ab 2023 keine Umsatzsteuer mehr an. Voraussetzung f\u00fcr die Anwendung des Nullsteuersatzes auf Photovoltaikanlagen ist, dass die Anlage auf oder in der N\u00e4he von Wohnungen oder von Geb\u00e4uden, die f\u00fcr dem Gemeinwohl dienende T\u00e4tigkeiten genutzt werden, installiert wird oder die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister (MaStR) nicht mehr als 30 kW(p) betr\u00e4gt. Die Finanzverwaltung hat jetzt detaillierter geregelt, wann die Voraussetzungen erf\u00fcllt sind, wie sie nachzuweisen sind, welche Besonderheiten f\u00fcr bestimmte Anlagen gelten und welche Vereinfachungsregelungen es gibt.<\/p><p>Die Regelungen sind nicht nur f\u00fcr die K\u00e4ufer von Photovoltaikanlagen von Bedeutung, die die Umsatzsteuer sparen m\u00f6chten. Noch wichtiger sind sie f\u00fcr die Verk\u00e4ufer der Anlagen, die erheblichen steuerlichen Haftungsrisiken bei der Umsatzsteuer ausgesetzt sind, falls sie Vorgaben f\u00fcr den Nullsteuersatz nicht korrekt pr\u00fcfen und deren Erf\u00fcllung im Zweifelsfall nachweisen k\u00f6nnen. Von Vorteil ist in jedem Fall, dass bei beg\u00fcnstigten Anlagen auch die Installation einem Nullsteuersatz unterliegt, sodass Anbieter nicht zwischen Lieferungs- und Dienstleistungselementen abgrenzen m\u00fcssen.<\/p><p>Ebenfalls positiv f\u00fcr die Anbieter ist, dass sie sich nach den im Umsatzsteuer-Anwendungserlass erg\u00e4nzten Regelungen f\u00fcr den Nachweis mit einer Erkl\u00e4rung des K\u00e4ufers begn\u00fcgen k\u00f6nnen und damit in der Regel keine weiteren Nachforschungen anstellen m\u00fcssen. Trotzdem sollten Anbieter zus\u00e4tzlich eine vertragliche Regelung f\u00fcr den Fall vorsehen, dass der K\u00e4ufer falsche Angaben macht oder sich die Erkl\u00e4rung sp\u00e4ter als unzutreffend herausstellt. Eine Vertrauensschutzregelung f\u00fcr diesen Fall fehlt n\u00e4mlich. Hier sind die Vorgaben des Fiskus im \u00dcberblick:<\/p><ul><li><p><b>Beg\u00fcnstigte Solarmodule:<\/b> Der Nullsteuersatz kommt in Frage f\u00fcr alle netzgebundenen Anlagen und f\u00fcr nicht netzgebundene station\u00e4re Anlagen (sog. Inselanlagen). Damit sind zwar auch Balkonkraftwerke beg\u00fcnstigt, weil diese in der Regel \u00fcber eine Steckdose mit dem Netz verbunden werden, nicht aber kleine mobile Solarmodule, wie sie z.B. f\u00fcr Campingzwecke angeboten werden. Aus Vereinfachungsgr\u00fcnden ist davon auszugehen, dass Solarmodule mit einer Leistung von 300 Watt und mehr f\u00fcr netzgekoppelte Anlagen oder station\u00e4re Inselanlagen eingesetzt werden. Station\u00e4re Solarmodule, die neben der Stromerzeugung weitere unbedeutende Nebenzwecke erf\u00fcllen, sind ebenfalls beg\u00fcnstigt (z. B. Solartische). Ebenso beg\u00fcnstigt sind Hybridmodule, die sowohl Strom als auch W\u00e4rme produzieren.<\/p><\/li><li><p><b>Batteriespeicher:<\/b> Batterien und Speicher unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn sie im konkreten Anwendungsfall dazu bestimmt sind, Strom aus beg\u00fcnstigten Solarmodulen zu speichern. Nachtr\u00e4gliche \u00c4nderungen der Nutzung von Batterien und Speicher spielen f\u00fcr den Nullsteuersatz keine Rolle.<\/p><\/li><li><p><b>Wesentliche Komponenten:<\/b> Neben den Solarmodulen und dem &#8211; gleichzeitig oder nachtr\u00e4glich eingebauten &#8211; Batteriespeicher unterliegen auch sonstige wesentliche Komponenten der Photovoltaikanlage dem Nullsteuersatz. Dazu z\u00e4hlen die Gegenst\u00e4nde, deren Verwendungszweck speziell im Betrieb oder der Installation von Photovoltaikanlagen liegt oder die zur Erf\u00fcllung technischer Normen notwendig sind, z. B. Wechselrichter, Dachhalterung, Energiemanagement-System, Solarkabel, Einspeisesteckdose (sog. Wieland-Steckdose), Funk-Rundsteuerungsempf\u00e4nger, Backup-Box und der Notstromversorgung dienende Einrichtungen. Auch die nachtr\u00e4gliche Lieferung einzelner wesentlicher Komponenten und deren Ersatzteile, sowie deren Installation unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn sie f\u00fcr eine Anlage bestimmt sind, die die Voraussetzungen des Nullsteuersatzes erf\u00fcllt. Nicht zu den wesentlichen Komponenten z\u00e4hlt dagegen Zubeh\u00f6r, wie z. B. Schrauben, N\u00e4gel und Kabel, auch wenn diese Teile f\u00fcr die Installation der Anlage notwendig sind, es sei denn, solches Zubeh\u00f6r ist Teil einer einheitlichen Leistung durch einen Lieferanten und damit eine Nebenleistung, die das Schicksal der Hauptleistung teilt. Ebenso wenig geh\u00f6ren Stromverbraucher f\u00fcr den neu erzeugten Strom (Ladeinfrastruktur, W\u00e4rmepumpe, Wasserstoffspeicher etc.) zu den wesentlichen Komponenten.<\/p><\/li><li><p><b>Installation:<\/b> Auch die Installation von Photovoltaikanlagen unterliegt dem Nullsteuersatz, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen f\u00fcr den Nullsteuersatz erf\u00fcllt. Zu den beg\u00fcnstigten Leistungen geh\u00f6ren die photovoltaikanlagenspezifischen Arbeiten, die ausschlie\u00dflich dazu dienen, eine Photovoltaikanlage sicher f\u00fcr das Geb\u00e4ude und f\u00fcr die Menschen darin zu betreiben. Die Installationsarbeiten m\u00fcssen direkt gegen\u00fcber dem Anlagenbetreiber erbracht werden, um unter die Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung zu fallen. (Vor-)Arbeiten, die auch anderen Stromverbrauchern oder Stromerzeugern oder anderen Zwecken zugutekommen, unterliegen dagegen nicht dem Nullsteuersatz, sofern sie nicht als Nebenleistung Teil einer einheitlichen Leistung sind, auf die der Nullsteuersatz anzuwenden ist. Solange der Lieferant der Photovoltaikanlage weitere Leistungen (z.B. Dacharbeiten, Elektroinstallation etc.) als Teil einer einheitlichen Paketl\u00f6sung anbietet, deren zentrales Element die Lieferung einer beg\u00fcnstigten Photovoltaikanlage ist, kann der Nullsteuersatz damit auch f\u00fcr Leistungen in Anspruch genommen werden, die sonst dem Regelsteuersatz unterliegen w\u00fcrden.<\/p><\/li><li><p><b>Nebenleistungen:<\/b> Lieferungen und sonstige Leistungen, die f\u00fcr den K\u00e4ufer keinen eigenen Zweck haben, sondern dazu dienen, die Lieferung der Photovoltaikanlage unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, teilen das Schicksal der Photovoltaikanlage und sind als Nebenleistungen auch mit dem Nullsteuersatz zu besteuern. Zu den Nebenleistungen z\u00e4hlen u. a. die \u00dcbernahme der Anmeldung in das MaStR, die Bereitstellung von Software zur Steuerung und \u00dcberwachung der Anlage, die Montage der Solarmodule, die Kabelinstallationen, die Lieferung und der Anschluss des Wechselrichters oder des Zweirichtungsz\u00e4hlers, die Lieferung von Schrauben und Stromkabeln, die Herstellung des AC-Anschlusses, die Bereitstellung von Ger\u00fcsten, die Lieferung von Befestigungsmaterial oder auch die Erneuerung des Z\u00e4hlerschranks, wenn diese vom Netzbetreiber verlangt wird oder aufgrund technischer Normen f\u00fcr den Betrieb der Anlage erforderlich ist. Voraussetzung f\u00fcr den Nullsteuersatz ist, dass solche Nebenleistungen vom Lieferanten der Photovoltaikanlage als Teil einer einheitlichen Gesamtleistung erbracht werden.<\/p><\/li><li><p><b>Miete, Mietkauf &amp; Leasing:<\/b> Die Vermietung einer Photovoltaikanlage ist keine Lieferung und unterliegt daher dem Regelsteuersatz. Dagegen k\u00f6nnen Leasing- oder Mietkaufvertr\u00e4ge je nach konkreter Ausgestaltung entweder als Lieferung oder als sonstige Leistung einzustufen sein. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Abgrenzung sind die vertraglichen Vereinbarungen zu Laufzeit, Zahlungsbedingungen und m\u00f6glichen Kombinationen mit anderen Leistungselementen. Der Nullsteuersatz findet keine Anwendung auf den Teil des Entgelts, der auf eigenst\u00e4ndige Serviceleistungen entf\u00e4llt wie z. B. Wartungsarbeiten, die Einholung beh\u00f6rdlicher Genehmigungen oder die Versicherung der Photovoltaikanlage. Ein einheitlicher Mietbetrag ist nach der einfachsten m\u00f6glichen Methode aufzuteilen. F\u00fcr Mietkauf und Leasingvertr\u00e4ge, die als Lieferung einzustufen sind und die keine Aufteilung des Entgelts vorsehen, ist eine Aufteilung anhand der internen Kalkulation vorzunehmen, wenn die Photovoltaikanlage nach dem 31. Dezember 2022 geliefert wurde. Alternativ kann pauschalierend ein Verh\u00e4ltnis von 90 % f\u00fcr die \u00dcberlassung der Photovoltaikanlage und 10 % f\u00fcr andere Serviceleistungen angesetzt werden.<\/p><\/li><li><p><b>Bautr\u00e4ger:<\/b> Dem Nullsteuersatz unterliegt auch die Lieferung von Aufdachphotovoltaikanlagen durch Bautr\u00e4ger, und zwar auch dann, wenn der Bautr\u00e4ger neben der Aufdachphotovoltaikanlage auch das Geb\u00e4ude liefert, da die Lieferung der Aufdachphotovoltaikanlage eine eigenst\u00e4ndige Leistung und keine unselbstst\u00e4ndige Nebenleistung der Geb\u00e4udelieferung ist.<\/p><\/li><li><p><b>Betreiber:<\/b> Der Nullsteuersatz erfasst nur die Lieferung an den Betreiber einer Photovoltaikanlage. Die vorausgehenden Lieferungen an Zwischenh\u00e4ndler, den Leasinggeber oder andere Unternehmer unterliegen dem Regelsteuersatz. Als Betreiber gilt die Person oder Personengesellschaft, die zum Leistungszeitpunkt als Betreiber der jeweiligen Anlage im MaStR registrierungspflichtig w\u00e4re. Auf die tats\u00e4chliche Registrierung, Einspeisung oder eine F\u00f6rderung nach dem EEG kommt es dagegen nicht an. Es gen\u00fcgt, wenn die Anlage unmittelbar an das Stromnetz angeschlossen werden soll. Die Unternehmereigenschaft des Betreibers ist f\u00fcr den Nullsteuersatz keine Voraussetzung. Auch nachtr\u00e4gliche \u00c4nderungen des Betreibers sind unerheblich. Besteht keine Registrierungspflicht im MaStR (Inselanlage), kann trotzdem der Nullsteuersatz angewendet werden. In diesem Fall ist aus Vereinfachungsgr\u00fcnden davon auszugehen, dass der Leistungsempf\u00e4nger Betreiber der Photovoltaikanlage ist.<\/p><\/li><li><p><b>Standort:<\/b> Die Anwendung des Nullsteuersatzes setzt eine Installation der Solarmodule und sonstigen Komponenten auf oder in der N\u00e4he von Wohnungen oder \u00f6ffentlichen und anderen Geb\u00e4uden, die f\u00fcr dem Gemeinwohl dienende T\u00e4tigkeiten genutzt werden, voraus. Eine Wohnung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gelten daher auch Geb\u00e4ude auf Freizeitgrundst\u00fccken und Gartenlauben in Kleingartensiedlungen. Wohnwagen und Hausboote sind dagegen nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. Container k\u00f6nnen ebenfalls den f\u00fcr die Anwendung des Nullsteuersatzes erforderlichen Geb\u00e4udebegriff erf\u00fcllen, soweit die \u00fcbrigen Voraussetzungen vorliegen (z. B. Schulcontainer). In der N\u00e4he von Wohnungen oder Geb\u00e4uden befindet sich eine Photovoltaikanlage insbesondere dann, wenn sie auf dem Grundst\u00fcck installiert ist, auf dem sich auch die Wohnung oder das beg\u00fcnstigte Geb\u00e4ude befindet. Von einer N\u00e4he ist au\u00dferdem auszugehen, wenn zwischen dem Grundst\u00fcck und der Photovoltaikanlage ein r\u00e4umlicher oder funktionaler Nutzungszusammenhang besteht (z. B. einheitlicher Geb\u00e4udekomplex oder einheitliches Areal).<\/p><\/li><li><p><b>Vereinfachungsregelung:<\/b> Die Anforderungen an den Standort gelten als erf\u00fcllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut MaStR nicht mehr als 30 kW(p) betr\u00e4gt oder betragen wird. Die Vereinfachungsregelung bezieht sich nur auf die Pr\u00fcfung der Geb\u00e4udeart bzw. des Standorts, aber nicht auf die Pr\u00fcfung der Betreibereigenschaft des Leistungsempf\u00e4ngers. Besteht keine Registrierungspflicht im MaStR, ist die Vereinfachungsregelung nicht anwendbar. Die 30 kW-Grenze ist einheitenbezogen zu pr\u00fcfen. Bei der nachtr\u00e4glichen Erweiterung einer Photovoltaikanlage ist die Leistung der bestehenden Einheit mit der Leistung der Erweiterung zu addieren. Wird die 30 kW-Grenze durch die Erweiterung \u00fcberschritten, ist die Vereinfachungsregelung auf den nachtr\u00e4glich erg\u00e4nzten Teil nicht anwendbar. F\u00fcr den bereits bestehenden Teil f\u00fchrt dies jedoch nicht zur nachtr\u00e4glichen Nichtanwendbarkeit der Vereinfachungsregelung.<\/p><\/li><li><p><b>Gemischt genutzte Geb\u00e4ude:<\/b> Wird ein Geb\u00e4ude sowohl f\u00fcr beg\u00fcnstigte als auch nicht beg\u00fcnstigte Zwecke verwendet, gilt das Geb\u00e4ude in der Regel insgesamt als beg\u00fcnstigt. Davon ausgenommen sind lediglich Geb\u00e4ude, bei denen die unsch\u00e4dliche Nutzung so sehr hinter der nicht beg\u00fcnstigten gewerblichen oder anderweitigen Nutzung zur\u00fccktritt, dass eine Anwendung der Beg\u00fcnstigung und damit des Nullsteuersatzes nicht angemessen w\u00e4re. Das ist der Fall, wenn die auf die unsch\u00e4dliche Nutzung entfallenden Nutzfl\u00e4chenanteile weniger als 10 % der Gesamtgeb\u00e4udenutzfl\u00e4che ausmachen oder wenn die unsch\u00e4dliche Nutzung in engem Zusammenhang mit der sch\u00e4dlichen Nutzung steht und keinen eigenst\u00e4ndigen Zweck hat (z.B. Hausmeisterwohnung in einem Gewerbekomplex).<\/p><\/li><li><p><b>Nachweis durch den Lieferant:<\/b> Der leistende Unternehmer muss nachweisen, dass die Voraussetzungen zur Anwendung des Nullsteuersatzes erf\u00fcllt sind. Ausreichend f\u00fcr den Nachweis ist es, wenn der K\u00e4ufer erkl\u00e4rt, dass er der Betreiber der Photovoltaikanlage ist und es sich entweder um ein beg\u00fcnstigtes Geb\u00e4ude handelt oder die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut MaStR nicht mehr als 30 kW(p) betr\u00e4gt. Eine solche Erkl\u00e4rung des K\u00e4ufers kann auch im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung (z. B. in den AGB) erfolgen. Dasselbe gilt f\u00fcr nachtr\u00e4gliche Lieferungen von Speichern, wesentlichen Komponenten und Ersatzteilen.<\/p><\/li><li><p><b>Kleinstanlagen:<\/b> Betr\u00e4gt die Leistung der Photovoltaikanlagen nicht mehr als 600 Watt, entf\u00e4llt f\u00fcr den Lieferanten die Pflicht, die Erf\u00fcllung der Voraussetzungen f\u00fcr den Nullsteuersatz nachzuweisen. Auch die Betreibereigenschaft des Kunden wird unterstellt. Das gilt jedoch nicht f\u00fcr Lieferungen durch Hersteller von Photovoltaikanlagen und Lieferungen im Gro\u00dfhandel.<\/p><\/li><li><p><b>Wartungsvertr\u00e4ge:<\/b> F\u00fcr Garantie- und Wartungsvertr\u00e4ge zur Photovoltaikanlage gilt weiterhin der Regelsteuersatz von 19 %, da es sich um eine sonstige Leistung und keine Lieferung von Solarmodulen und Zubeh\u00f6r handelt.<\/p><\/li><li><p><b>Unternehmereigenschaft:<\/b> Trotz Nullsteuersatz ist der K\u00e4ufer einer Photovoltaikanlage auch weiterhin umsatzsteuerlich ein Unternehmer, wenn er Strom ins \u00f6ffentliche Netz einspeist und daf\u00fcr eine Verg\u00fctung erh\u00e4lt. Diese Verg\u00fctung ist zwar von der Einkommen- und Gewerbesteuer befreit, allerdings kommt es darauf oder auf eine Gewinnerzielungsabsicht bei der Umsatzsteuer nicht an. Der Betreiber muss sich daher auch weiterhin beim Finanzamt umsatzsteuerrechtlich registrieren lassen und Umsatzsteuererkl\u00e4rungen abgeben, weil der Nullsteuersatz nur f\u00fcr den Erwerb der Anlage gilt, nicht aber f\u00fcr die Lieferung des mit der Anlage erzeugten Stroms an einen Netzbetreiber. Ist der Betrieb der Photovoltaikanlage die einzige umsatzsteuerpflichtige T\u00e4tigkeit, kann dieser Aufwand aber mit der Kleinunternehmerregelung vermieden werden. Schon bisher war f\u00fcr reine Photovoltaikanlagenbetreiber in der Regel die M\u00f6glichkeit zum Vorsteuerabzug bei der Anschaffung der Anlage der einzige Grund, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Da f\u00fcr die Anschaffung, Installation und f\u00fcr Ersatzteile nun aber der Nullsteuersatz gilt, gibt es f\u00fcr Anlagenbetreiber keinen Grund mehr, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten.<\/p><\/li><\/ul><h1>Auswirkungen des Nullsteuersatzes f\u00fcr Solaranlagen bei Entnahmen oder Wertabgaben<\/h1><h2>Die Einf\u00fchrung des Nullsteuersatzes f\u00fcr die Lieferung bestimmter Photovoltaikanlagen hat auch Auswirkungen auf Altanlagen, insbesondere wenn es um die Entnahme solcher Anlage oder unentgeltliche Wertabgaben geht.<\/h2><p>Die Einf\u00fchrung eines Nullsteuersatzes f\u00fcr viele kleinere Photovoltaikanlagen hat nicht nur Auswirkungen auf neue Anlagen. Auch wer bereits eine Solaranlage im Einsatz hat, ist von der \u00c4nderung betroffen, wenn die Anlage dem Betriebsverm\u00f6gen zugeordnet ist, was bei einer zumindest teilweisen Einspeisung des damit erzeugten Stroms ins \u00f6ffentliche Netz in der Regel der Fall ist.<\/p><p>Auswirkungen ergeben sich sowohl dann, wenn &#8211; wie meist &#8211; der erzeugte Strom auch f\u00fcr den Privathaushalt oder sonstigen nichtunternehmerischen Bereich genutzt wird, als auch f\u00fcr den Fall, dass die Anlage verkauft oder aus dem Betriebsverm\u00f6gen entnommen wird. Auch zu diesen F\u00e4llen hat das Bundesfinanzministerium in einer \u00c4nderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses Stellung genommen und erkl\u00e4rt, welche Folgen dies f\u00fcr die Umsatzsteuer hat.<\/p><ul><li><p><b>Neuanlagen:<\/b> Erwirbt ein Unternehmer ab dem 1. Januar 2023 eine Photovoltaikanlage unter Anwendung des Nullsteuersatzes, er\u00fcbrigt sich mangels Vorsteuerabzug die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe. Auch die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer solchen Photovoltaikanlage ist keine unentgeltliche Wertabgabe. Soweit allerdings Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Anlage anfallen, f\u00fcr die kein Nullsteuersatz gilt, ist allerdings nur ein anteiliger Vorsteuerabzug f\u00fcr den unternehmerisch genutzten Teil m\u00f6glich, weil sonst f\u00fcr den privat genutzten Anteil wieder eine anteilige Wertabgabebesteuerung n\u00f6tig w\u00e4re.<\/p><\/li><li><p><b>Wertabgabe:<\/b> Wer bei einer vor 2023 angeschafften Photovoltaikanlage auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet und den vollen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, muss den privat verbrauchten Strom der Wertabgabenbesteuerung unterziehen. Unentgeltliche Leistungen sind n\u00e4mlich umsatzsteuerpflichtig, sofern der dabei verwendete Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Diese Verpflichtung besteht f\u00fcr Altanlagen auch nach dem 31. Dezember 2022 weiter wie bisher.<\/p><\/li><li><p><b>Alternativen:<\/b> Um die Wertabgabebesteuerung f\u00fcr Altanlagen f\u00fcr die Zukunft zu vermeiden, gibt es mehrere Optionen, die mit unterschiedlichen Vor- und Nachteilen verbunden sind. Ist die Anlage schon mindestens f\u00fcnf Jahre im Betriebsverm\u00f6gen, dann ist in der Regel der Wechsel zur Kleinunternehmerregelung ohne wesentliche Nachteile m\u00f6glich. Alternativ kommen eine Entnahme der Anlage aus dem Betriebsverm\u00f6gen oder ein Verkauf oder eine Schenkung der Anlage an einen Angeh\u00f6rigen in Frage.<\/p><\/li><li><p><b>Entnahme:<\/b> Die Entnahme oder Schenkung einer vor 2023 erworbenen Photovoltaikanlage, die mindestens zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Allerdings gilt dabei der Nullsteuersatz, wenn die \u00fcbrigen Voraussetzungen daf\u00fcr erf\u00fcllt sind (neuer Eigent\u00fcmer muss der Betreiber der Anlage sein!). Der Fiskus weist aber darauf hin, dass die Entnahme nur eines Teils eines urspr\u00fcnglich dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, also insbesondere nur des privat genutzten Teils, nicht m\u00f6glich ist. Eine Entnahme der gesamten Anlage ist wiederum nur m\u00f6glich, wenn k\u00fcnftig voraussichtlich mehr als 90 % des erzeugten Stroms f\u00fcr nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Davon geht der Fiskus zu Vereinfachungszwecken dann aus, wenn ein Teil erzeugten Stroms in einer Batterie gespeichert wird. Es gen\u00fcgt auch, wenn eine Rentabilit\u00e4tsrechnung eine Nutzung f\u00fcr unternehmensfremde Zwecke von \u00fcber 90 % nahelegt.<\/p><\/li><li><p><b>Anlagenverkauf:<\/b> Wird ein Gegenstand, bei dessen Erwerb eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestand, zum Nullsteuersatz weiterverkauft, stellt dies alleine keine \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse dar, die eine Vorsteuerberichtigung ausl\u00f6sen w\u00fcrde, also eine teilweise R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des urspr\u00fcnglichen Vorsteuerabzugs. Der Verkauf einer Altanlage ist damit f\u00fcr den Verk\u00e4ufer umsatzsteuerlich mit keinen Nachteilen verbunden. Allerdings kann sich f\u00fcr den K\u00e4ufer eine Verpflichtung zur Vorsteuerberichtigung ergeben, wenn er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt.<\/p><\/li><li><p><b>Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung:<\/b> Verkauft oder \u00fcbereignet ein Anlageneigent\u00fcmer, der selbst kein Kleinunternehmer ist, die Photovoltaikanlage an einen Dritten, kann eine nichtsteuerbare Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen vorliegen. Dabei tritt der Erwerber an die Stelle des bisherigen Eigent\u00fcmers, was f\u00fcr sich genommen noch keine Verpflichtung zur Vorsteuerberichtigung ausl\u00f6st. Wenn der Erwerber aber die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt und der urspr\u00fcngliche Erwerb der Photovoltaikanlage noch keine f\u00fcnf Jahre zur\u00fcck liegt, f\u00fchrt der Wechsel der Besteuerungsart aber zu einer \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse, die eine Verpflichtung zur Vorsteuerberichtigung, also einer teilweisen R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des urspr\u00fcnglichen Vorsteuerabzugs mit sich bringt.<\/p><\/li><\/ul><h1>Bewertung eines GmbH-Anteils mit disquotalen Rechten<\/h1><h2>Ist ein GmbH-Anteil mit deutlich abweichenden Gewinnbezugs- und Stimmrechten verbunden, dann ist das auch bei der steuerlichen Bewertung dieses Anteils zu ber\u00fccksichtigen.<\/h2><p>Nachdem ein Unternehmer den Gro\u00dfteil seiner GmbH einer Stiftung \u00fcberschrieben hatte, diesen Anteil aber nur mit einem minimalen Gewinnbezugs- und Stimmrecht ausgestattet hatte, kam es mit dem Finanzamt zum Streit \u00fcber die Bewertung des Anteils und damit der H\u00f6he des Spendenanteils. Das Finanzamt sah in den reduzierten Gewinnbezugs- und Stimmrechten einen deutlich wertmindernden Faktor und hat nun vom Bundesfinanzhof R\u00fcckendeckung bekommen: Bleiben die Gewinnbezugs- und Stimmrechte, mit denen ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ausgestattet ist, erheblich hinter dem Anteil am Nominalkapital zur\u00fcck, ist dies bei der Ermittlung des Verkehrswerts dieses Anteils in der Regel wertmindernd zu ber\u00fccksichtigen, sofern die Liquidation der Gesellschaft nicht konkret absehbar ist. Die disquotalen Rechte sind weder als ungew\u00f6hnliche noch als pers\u00f6nliche Verh\u00e4ltnisse anzusehen, die bei der Ermittlung des Verkehrswerts unber\u00fccksichtigt bleiben m\u00fcssten.<\/p><h1>Grundsatzurteil zur umsatzsteuerlichen Organschaft<\/h1><h2>Nach einem Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs ist die Steuerschuldnerschaft des Organtr\u00e4gers ist unionsrechtskonform. Die Organschaft selbst ist dagegen nicht zwingend von einer Stimmenmehrheit des Organtr\u00e4gers abh\u00e4ngig.<\/h2><p>Im Anschluss an eine Vorabentscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) hat auch der Bundesfinanzhof festgestellt, dass die Steuerschuldnerschaft des Organtr\u00e4gers f\u00fcr die Ums\u00e4tze einer umsatzsteuerlichen Organschaft unionsrechtskonform ist. Hier bleibt also alles beim Alten. Neu ist dagegen die Feststellung, dass eine finanzielle Eingliederung auch dann vorliegt, wenn der Organtr\u00e4ger zwar nur \u00fcber 50 % der Stimmrechte verf\u00fcgt, er aber eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der Organgesellschaft h\u00e4lt und er den einzigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Organgesellschaft stellt. Der EuGH hatte das Erfordernis einer Stimmrechtsmehrheit n\u00e4mlich als unionsrechtswidrig angesehen.<\/p><p>Gleichzeitig hat der Bundesfinanzhof dem EuGH eine weitere Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, die sich aus der vorigen Entscheidung ergeben hat. Dabei soll gekl\u00e4rt werden, ob die Nichtsteuerbarkeit von Innenums\u00e4tzen zwischen Mitgliedern der Organschaft weiterhin Bestand haben kann.<\/p><h1>Frist f\u00fcr Endabrechnungen zu Corona-Hilfen<\/h1><h2>Sp\u00e4testens Ende Juni 2023 m\u00fcssen die Endabrechnungen f\u00fcr die \u00dcberbr\u00fcckungshilfen vorliegen, w\u00e4hrend f\u00fcr die Neustarthilfen die Frist schon am 31. M\u00e4rz 2023 endet.<\/h2><p>F\u00fcr die Endabrechnungen zu den diversen Hilfsprogrammen w\u00e4hrend der Corona-Pandemie laufen dieses Jahr die Fristen aus. Die Frist f\u00fcr die Endabrechnung zu den \u00fcber den Steuerberater beantragten Neustarthilfen endet am 31. M\u00e4rz 2023. F\u00fcr die November- und Dezemberhilfe sowie die \u00dcberbr\u00fcckungshilfe I &#8211; IV l\u00e4uft die Frist bis zum 30. Juni 2023, wobei in begr\u00fcndeten Einzelf\u00e4llen eine Fristverl\u00e4ngerung bis zum 31. Dezember 2023 m\u00f6glich ist. F\u00e4llt eine Teilr\u00fcckzahlung an, gibt es daf\u00fcr eine angemessene Zahlungsfrist, sobald der Schlussbescheid vorliegt.<\/p><h1>Betr\u00fcgerische E-Mails und falsche WhatsApp-Nachrichten im Umlauf<\/h1><h2>Wieder einmal warnt die Finanzverwaltung vor Betrugsversuchen mit vermeintlichen Zahlungsaufforderungen des Finanzamts, Bundesfinanzministeriums oder Bundeszentralamts f\u00fcr Steuern.<\/h2><p>Derzeit versenden Betr\u00fcger E-Mails oder WhatsApp-Nachrichten im Namen des Finanzamts, des Bundesfinanzministeriums oder des Bundeszentralamts f\u00fcr Steuern. Sie behaupten ein ausstehender Betrag sei nach mehrfachen Mahnungen noch nicht beglichen worden. Gedroht wird mit der Pf\u00e4ndung des Hausrats durch den Gerichtsvollzieher. Die Betr\u00fcger fordern den vorgeblich noch offenen Betrag sofort per Echtzeit-\u00dcberweisung zu zahlen. In den WhatsApp-Nachrichten wird daf\u00fcr ein Zahlungs-Link verschickt, der unter keinen Umst\u00e4nden ge\u00f6ffnet werden sollte. Per E-Mail werden falsche Schreiben, in denen zur Zahlung aufgefordert wird, als Anhang versandt. Die Finanzverwaltung warnt eindringlich davor, den Anweisungen zu folgen.<\/p><h1>Deutlicher Rentenanstieg f\u00fchrt mehr Rentner in die Steuerpflicht<\/h1><h2>Auch in diesem Sommer werden die Renten wieder sehr deutlich steigen, sodass weitere Rentner erstmals zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung verpflichtet sein werden.<\/h2><p>Inzwischen steht fest, dass die gesetzliche Rente zum 1. Juli 2023 in Westdeutschland um 4,39 % und in den neuen L\u00e4ndern um 5,86 % steigen wird. Damit gilt in West und Ost erstmals ein gleich hoher Rentenwert. Wegen der h\u00f6heren Lohnsteigerung im Osten wird die Rentenangleichung ein Jahr fr\u00fcher erreicht als gesetzlich vorgesehen. Der Rentenanstieg liegt damit aber zumindest in Ostdeutschland auch \u00fcber dem prozentualen Anstieg des steuerfreien Grundfreibetrags, der f\u00fcr 2023 um 5,4 % gestiegen ist, zumal Rentenanpassungen voll steuerpflichtig sind und die Rentenanpassung 2022 noch h\u00f6her ausgefallen war (5,35 % im Westen, 6,12 % im Osten). Das hat zur Folge, dass viele Rentner f\u00fcr 2023 erstmalig eine Steuererkl\u00e4rung werden abgeben m\u00fcssen.<\/p><h1>Fr\u00fchjahrsputz im Steuerrecht<\/h1><h2>Das Bundesfinanzministerium hat die j\u00e4hrliche Positivliste mit den weiterhin g\u00fcltigen Verwaltungsanweisungen ver\u00f6ffentlicht, die in den letzten Jahren deutlich an Umfang gewonnen hat.<\/h2><p>Jedes Fr\u00fchjahr ver\u00f6ffentlicht das Bundesfinanzministerium eine Positivliste der weiterhin g\u00fcltigen Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder. Mit insgesamt 133 Verwaltungsanweisungen, die nach dem 31. Dezember 2021 nicht mehr angewendet werden sollen, liegt die Zahl der aussortierten Verwaltungsanweisungen etwas \u00fcber dem langj\u00e4hrigen Mittel, was auch am Auslaufen verschiedener Sonderregelungen aufgrund des Kassengesetzes, der Pandemie und der Flut im Juli 2021 liegt. Im Vergleich dazu ist die Liste weiterhin g\u00fcltiger Verwaltungsanweisungen 128 Seiten lang und hat 2.019 Eintr\u00e4ge &#8211; 62 mehr als im letzten Jahr und 40 Seiten mehr als noch vor der Corona-Pandemie.<\/p><h1>Erbengemeinschaft kann neben einer GbR bestehen<\/h1><h2>Wenn die Miterben einer Erbengemeinschaft eine GbR bilden, kann diese neben der Erbengemeinschaft bestehen und unabh\u00e4ngig davon steuerlich veranlagt werden.<\/h2><p>Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass eine Erbengemeinschaft parallel zu einer von denselben Miterben gebildeten GbR bestehen kann, solange noch keine Erbauseinandersetzung erfolgt ist. Daher muss das Finanzamt sowohl f\u00fcr die Erbengemeinschaft als auch f\u00fcr die GbR eine separate Steuerfeststellung durchf\u00fchren. Bedeutung hat dieses Urteil nicht zuletzt, weil eine Erbengemeinschaft neben Gewinneink\u00fcnften auch nicht gewerbesteuerpflichtige \u00dcberschusseink\u00fcnfte erzielen kann, w\u00e4hrend die GbR in der Regel in vollem Umfang ein Gewerbebetrieb ist.<\/p><h1>Corona-Infektion als Arbeitsunfall<\/h1><h2>Eine Corona-Infektion und die daraus resultierenden Sp\u00e4tfolgen kann grunds\u00e4tzlich als Arbeitsunfall in Frage kommen, wenn sich die Infektion am Arbeitsplatz zweifelsfrei nachweisen l\u00e4sst.<\/h2><p>Das Sozialgericht Speyer hat entschieden, dass eine Corona-Infektion einen Arbeitsunfall darstellen kann. Daf\u00fcr braucht es aber einen Nachweis, dass die Infektion zweifelsfrei am Arbeitsplatz erfolgt ist, was im Streitfall nicht gelang. Zwar war eine Kollegin des Kl\u00e4gers wenige Tage vorher positiv getestet worden, allerdings lie\u00dfe sich eine Ansteckung im privaten Bereich deshalb nicht ausschlie\u00dfen.<\/p><h1>Deutschlandticket als Jobticket<\/h1><h2>Mit der Einf\u00fchrung des Deutschlandtickets zum 1. Mai 2023 werden Jobtickets noch attraktiver, die der Arbeitgeber in vielen F\u00e4llen steuerfrei oder steuerverg\u00fcnstigt gew\u00e4hren kann.<\/h2><p>Schon lange gibt es Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern die Nutzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel erleichtern, sei es durch Zusch\u00fcsse, \u00dcberlassung von Fahrkarten oder Firmenvertr\u00e4ge, die den Bezug verg\u00fcnstigter Monats- oder Jahreskarten erm\u00f6glichen. Richtig Fahrt aufgenommen hat die Unterst\u00fctzung durch den Arbeitgeber aber 2019 mit einer neuen Steuerbefreiungsregelung f\u00fcr Jobtickets.<\/p><p>Bis 2018 geh\u00f6rten Arbeitgeberleistungen f\u00fcr Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte, einem weitr\u00e4umigen T\u00e4tigkeitsgebiet oder einem Sammelpunkt n\u00e4mlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Solche Sachbez\u00fcge blieben nur dann steuerfrei, wenn der geldwerte Vorteil die Sachbezugsfreigrenze von damals noch 44 Euro pro Monat nicht \u00fcberstieg. Allerdings sind dabei auch andere Sachbez\u00fcge zu ber\u00fccksichtigen. Bei \u00dcberschreiten der Freigrenze sind alle Sachbez\u00fcge steuerpflichtig.<\/p><p>Ab 2019 wurden deshalb die zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gew\u00e4hrten Zusch\u00fcsse und Sachbez\u00fcge des Arbeitgebers f\u00fcr die Nutzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr auf solchen Fahrten steuerfrei gestellt. Ausgenommen sind Taxis und Fluglinien. Die Steuerbeg\u00fcnstigung gilt au\u00dferdem f\u00fcr private Fahrten im \u00f6ffentlichen Personennahverkehr. Diese geldwerten Vorteile fallen damit seither nicht mehr unter die monatliche Sachbezugsfreigrenze, werden daf\u00fcr jedoch auf die Entfernungspauschale angerechnet. Damit sollen Arbeitnehmer, die ein steuerfreies Jobticket erhalten, nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig beg\u00fcnstigt werden gegen\u00fcber Arbeitnehmern, die die Fahrkarten selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen.<\/p><p>Ein Jahr sp\u00e4ter wurde noch eine Pauschalversteuerungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr alle anderen Zusch\u00fcsse zu Jobtickets eingef\u00fchrt, also insbesondere Entgeltumwandlungen und andere Zusch\u00fcsse, die der Arbeitgeber nicht zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlt. Der Arbeitgeber kann dabei w\u00e4hlen zwischen einem Pauschalsteuersatz von 15 % mit Anrechnung auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers oder einem Pauschalsteuersatz von 25 %. Im zweiten Fall sind alle steuerlichen Verpflichtungen abgegolten, es erfolgt keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale und auch ein Ausweis der Zusch\u00fcsse in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist in diesem Fall nicht notwendig.<\/p><p>Seit Anfang 2020 stehen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern damit mehrere Regelungen zur Verf\u00fcgung, \u00fcber die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine steuerbeg\u00fcnstigte oder gar steuerfreie Leistung gew\u00e4hren kann. Anfang 2020 kam aber auch die Corona-Pandemie und damit ein drastischer R\u00fcckgang der Nachfrage nach \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln. Die &#8220;\u00d6ffis&#8221; haben aber im Sommer 2022 durch das auf drei Monate befristete 9 Euro-Ticket auf einen Schlag wieder richtig Fahrt aufgenommen.<\/p><p>Der Nachfolger des 9 Euro-Tickets ist das 49 Euro-Ticket, das offiziell &#8220;Deutschlandticket&#8221; hei\u00dft und zum 1. Mai 2023 starten wird. Der Vorverkauf hat kurz vor Ostern begonnen. Mit der Einf\u00fchrung des Deutschlandtickets wird das Jobticket f\u00fcr Arbeitgeber und Arbeitnehmer noch um einiges attraktiver, weil nicht nur der Preis in vielen F\u00e4llen deutlich unter den bisherigen Monatspreisen liegen wird, sondern das Ticket durch die deutschlandweite G\u00fcltigkeit auch v\u00f6llig neue Nutzungsm\u00f6glichkeiten er\u00f6ffnet.<\/p><p>Weiter angeheizt wird die Nachfrage nach Jobtickets durch eine \u00dcbergangsregelung, nach der die Anbieter auf den Monatspreis bis zum 31. Dezember 2024 einen Rabatt von 5 % gew\u00e4hren k\u00f6nnen, wenn der Arbeitgeber seinen Besch\u00e4ftigten das Deutschlandticket als Jobticket bereitstellt und einen Zuschuss von mindestens 25 % auf den Ausgabepreis gew\u00e4hrt. Weil beim Deutschlandticket eine monatliche K\u00fcndigung jeweils bis zum 10. des Monats ohne Nachteile m\u00f6glich ist, k\u00f6nnen auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die sich noch keine Gedanken \u00fcber ein Jobticket gemacht haben, das Angebot einmal ohne Risiko ausprobieren.<\/p><p>Die steuerlich optimale L\u00f6sung sieht allerdings nicht in allen F\u00e4llen gleich aus, weil das Gesetz nun mehrere Alternativen f\u00fcr die Steuerbeg\u00fcnstigung von Jobtickets bietet, die mit unterschiedlichen Voraussetzungen und steuerlichen Folgen verbunden sind:<\/p><ul><li><p><b>Normaler Lohn:<\/b> Zumindest theoretisch k\u00f6nnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch auf alle Steuervorteile verzichten und das Jobticket als normal steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln. Normaler Arbeitslohn liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber im Fall einer Entgeltumwandlung auf die Pauschalversteuerung verzichtet und die Voraussetzungen f\u00fcr einen steuerfreien Sachbezug nicht erf\u00fcllt sind.<\/p><\/li><li><p><b>Sachbezug:<\/b> Ein Job- bzw. Deutschlandticket kann auch weiterhin als steuerfreier Sachbezug im Rahmen der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von derzeit 50 Euro gew\u00e4hrt werden. Details dazu und warum das meist nicht die beste L\u00f6sung ist, finden Sie im Abschnitt &#8220;Deutschlandticket als Sachbezug&#8221;.<\/p><\/li><li><p><b>Jobticket:<\/b> Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer eine Fahrkarte von beliebigem Wert bezahlen oder bezuschussen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist diese dann komplett steuerfrei und f\u00fcr den Arbeitnehmer nur mit sehr \u00fcberschaubaren Nachteilen verbunden (Anrechnung auf die Entfernungspauschale). Welche Voraussetzungen daf\u00fcr erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, finden Sie im Abschnitt &#8220;Voraussetzungen f\u00fcr das steuerfreie Jobticket&#8221;.<\/p><\/li><li><p><b>Pauschalierung I:<\/b> Das Jobticket oder Zusch\u00fcsse dazu k\u00f6nnen mit einem pauschalen Steuersatz von 15 % versteuert werden, soweit die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerfreiheit nicht komplett erf\u00fcllt sind und sich die Arbeitgeberleistung nur auf Fahrten zur Arbeitsst\u00e4tte, nicht aber auf private Fahrten mit \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln erstreckt. Der Zuschuss des Arbeitgebers mindert au\u00dferdem die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers.<\/p><\/li><li><p><b>Pauschalierung II:<\/b> Das Jobticket oder Zusch\u00fcsse des Arbeitgebers k\u00f6nnen alternativ mit 25 % pauschal versteuert werden. Diese Pauschalversteuerung ist auch im Fall einer Gehaltsumwandlung m\u00f6glich, muss dann aber f\u00fcr das gesamte Kalenderjahr einheitlich anstelle der Steuerfreiheit durchgef\u00fchrt werden. Daf\u00fcr entf\u00e4llt in diesem Fall die Anrechnung auf die Entfernungspauschale, so dass sich bei einem h\u00f6heren Grenzsteuersatz des Arbeitnehmers die Pauschalierung des Deutschlandtickets schon ab einem t\u00e4glichen Arbeitsweg von 8 km lohnen kann (8 km x 22 Arbeitstage x 0,30 Euro\/km = 52,80 Euro Entfernungspauschale im Monat), selbst wenn die Voraussetzungen einer vollen Steuerfreiheit erf\u00fcllt w\u00e4ren.<\/p><\/li><\/ul><h2>Voraussetzungen f\u00fcr das steuerfreie Jobticket<\/h2><p>Damit ein Jobticket komplett steuerfrei bleibt, also nicht bei der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro gez\u00e4hlt wird und auch der Arbeitgeber keine pauschale Lohnsteuer abf\u00fchren muss, sind diese Voraussetzungen zu erf\u00fcllen:<\/p><ul><li><p>Die Arbeitgeberleistung kann eine <b>direkte \u00dcberlassung des Jobtickets, ein Nachlass beim Kauf<\/b> (Einf\u00fchrungsrabatt f\u00fcr das Deutschlandticket als Jobticket mindert den Ausgabepreis um 5 % und ist kein vom Arbeitgeber gew\u00e4hrter Nachlass) <b>oder ein Zuschuss<\/b> sein.<\/p><\/li><li><p>Die Verg\u00fcnstigung gew\u00e4hrt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer <b>im Rahmen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/b>.<\/p><\/li><li><p>Die Arbeitgeberleistung muss <b>zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn<\/b> gew\u00e4hrt werden. Eine Gehaltsumwandlung oder ein teilweiser Gehaltsverzicht sind ausgeschlossen.<\/p><\/li><li><p>Die ansetzbare <b>Entfernungspauschale reduziert sich<\/b> in H\u00f6he der vom Arbeitgeber gew\u00e4hrten Verg\u00fcnstigung.<\/p><\/li><li><p><b>Privatfahrten im Personenfernverkehr sind ausgeschlossen<\/b>, also keine Fahrten mit ICE, IC, EC oder schnelle Fernz\u00fcge anderer Anbieter (TGV, Thalys etc.). Das Deutschlandticket gilt ohnehin nur f\u00fcr beg\u00fcnstigte Regionalz\u00fcge.<\/p><\/li><li><p><b>Keine Nutzung von Taxen<\/b>, soweit sie nicht ausnahmsweise nach Fahrplan im Linienverkehr eingesetzt werden.<\/p><\/li><li><p><b>Keine Nutzung des Luftverkehrs<\/b>.<\/p><\/li><\/ul><h2>Deutschlandticket als Sachbezug<\/h2><p>Grunds\u00e4tzlich ist eine vom Arbeitgeber gew\u00e4hrte Fahrberechtigung f\u00fcr \u00f6ffentliche Verkehrsmittel auch weiterhin ein Sachbezug, der nach der monatlichen Freigrenze von 50 Euro steuerfrei bleiben k\u00f6nnte. Es sprechen aber mehrere Gr\u00fcnde tendenziell dagegen, diese Regelung f\u00fcr ein Jobticket zu nutzen.<\/p><ul><li><p><b>Andere Leistungen:<\/b> F\u00fcr die Sachbezugsfreigrenze werden alle Sachleistungen innerhalb eines Monats zusammengerechnet. Schon eine kleine sonstige Leistung kann daher zur \u00dcberschreitung der Freigrenze f\u00fchren, womit auch das Jobticket steuerpflichtig werden w\u00fcrde. Au\u00dferdem kann die Sachbezugsfreigrenze besser f\u00fcr andere steuerfreie Arbeitgeberleistungen genutzt werden, also auch f\u00fcr ein zweites Deutschlandticket f\u00fcr den Ehe- oder Lebenspartner oder einen anderen Angeh\u00f6rigen des Arbeitnehmers.<\/p><\/li><li><p><b>Preiserh\u00f6hung:<\/b> Das Deutschlandticket startet mit einem Einf\u00fchrungspreis von 49 Euro knapp unter der Sachbezugsfreigrenze. Der Preis soll aber in den Folgejahren an die Inflation angepasst werden. Da die Sachbezugsfreigrenze erst k\u00fcrzlich angehoben wurde, ist so schnell nicht mit einer weiteren Anhebung zu rechnen, womit nach der ersten Preiserh\u00f6hung ein steuerfreier Sachbezug nur noch in Frage k\u00e4me, wenn der Arbeitnehmer sich an den Kosten beteiligt, um den anzusetzenden Wert unter 50 Euro zu dr\u00fccken.<\/p><\/li><li><p><b>Zusch\u00fcsse:<\/b> Im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze sind keine nachtr\u00e4glichen Kostenerstattungen oder zweckgebundenen Zahlungen des Arbeitgebers mehr m\u00f6glich. Zahlt der Arbeitgeber nicht das volle Job- bzw. Deutschlandticket, sondern nur einen Zuschuss, muss der Arbeitgeber diesen direkt an den Anbieter zahlen oder das Ticket selbst kaufen und dem Arbeitnehmer dann verbilligt \u00fcberlassen. Bei der Jobticket-Regelung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dagegen auch direkt einen Zuschuss (auch in voller H\u00f6he des Ticketpreises) zahlen, damit dieser das Ticket selbst erwirbt.<\/p><\/li><li><p><b>Monatliche Grenze:<\/b> Die Freigrenze wird monatlich gepr\u00fcft. Eine Quartals- oder Jahreskarte \u00fcberschreitet diese in aller Regel, weil der Vorteil f\u00fcr mehre Monate geb\u00fcndelt in einem Monat zuflie\u00dft und damit der volle Wert der Fahrkarte steuerpflichtig w\u00e4re. Dieses Problem stellt sich beim Deutschlandticket so nicht mehr, weil es ohnehin ein monatliches Abo ist.<\/p><\/li><li><p><b>Vorrangigkeit:<\/b> Sind die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbefreiung eines Jobtickets erf\u00fcllt, dann greift diese Regelung vorrangig vor der allgemeinen Sachbezugsfreigrenze. Der Arbeitnehmer kann die Minderung der Entfernungspauschale eines zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn \u00fcberlassenen Jobtickets dann nicht mit dem Argument abwenden, dass ein allgemeiner Sachbezug im Rahmen der Freigrenze gew\u00e4hrt wurde.<\/p><\/li><\/ul><h2>Anpassung von Zusch\u00fcssen<\/h2><p>Wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern schon jetzt Zusch\u00fcsse zu einem Jobticket gew\u00e4hrt, muss er diese mit Einf\u00fchrung des Deutschlandtickets m\u00f6glicherweise anpassen, weil dieses in vielen F\u00e4llen g\u00fcnstiger ist als die bisherige Monatskarte. Andernfalls ist der die Kosten des Tickets \u00fcbersteigende Betrag normaler steuerpflichtiger Arbeitslohn.<\/p><p>Das Bundesfinanzministerium hat bereits erkl\u00e4rt, dass es beim Deutschlandticket keine Notwendigkeit f\u00fcr eine \u00e4hnliche Regelung sieht wie sie im vergangenen Jahr f\u00fcr das 9 Euro-Ticket geschaffen wurde. Bei diesem galt, dass Zusch\u00fcsse des Arbeitgebers nicht steuerpflichtig sind, soweit sie im Kalenderjahr die Aufwendungen des Arbeitnehmers f\u00fcr das Ticket nicht \u00fcbersteigen. Eine Korrektur zu hoher Zusch\u00fcsse w\u00e4hrend der G\u00fcltigkeit des 9 Euro-Tickets konnte also auch noch in einem sp\u00e4teren Lohnzahlungszeitraum durch Verrechnung erfolgen. Beim Deutschlandticket geht der Fiskus davon aus, dass die Arbeitgeber gen\u00fcgend Zeit hatten, um ihre Lohnabrechnung rechtzeitig anzupassen, weil \u00fcber das Ticket schon l\u00e4nger verhandelt wird.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Archiv Newsletter April 2023 Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend informieren wir Sie \u00fcber Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns. Inhalt 1. Nullsteuersatz f\u00fcr die Lieferung von Solaranlagen 2. 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