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Newsletter Mai 2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend informieren wir Sie über Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.

Inhalt

1. Weitere Steueränderungsgesetze verabschiedet
2. Mehr Kontrollen im Kampf gegen Steuerbetrug
3. Verbindliche Anwendung der Digitalen LohnSchnittstelle
4. Rückstellung für Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer
5. Vorsteuerabzug aus Anzahlung für nicht erbrachte Leistungen
6. Rückstellung für Entsorgungspflicht von Elektrogeräten
7. Klage per ELSTER ist unzulässig
8. Abzugsverbot für Pauschalsteuer auf Geschenke
9. Gewerbliche Tätigkeit eines Übersetzungsbüros
10. Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen an Geschäftspartner
11. Multinationale Vereinbarung gegen Steuergestaltungen
12. Selbst getragene Krankheitskosten eines Privatversicherten
13. Betriebliche Gebäudenutzung durch Nichteigentümer-Ehegatten
14. Behinderten-Pauschbetrag bei der Einzelveranlagung von Ehegatten
15. Verlustausgleich bei verschieden besteuerten Kapitaleinkünften
16. Fünftelregelung auch für vom Arbeitnehmer initiierte Abfindung
17. Vereinbarung über Sonderausgabenabzug von Unterhalt
18. Sofortabschreibung und GWG-Sammelposten
19. Checkliste »Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)«
20. GWG-Abschreibung per Investitionsabzugsbetrag

Weitere Steueränderungsgesetze verabschiedet

Um noch rechtzeitig vor der Bundestagswahl diverse Änderungen im Steuerrecht umsetzen zu können, wurden diese in zwei bereits laufende Gesetzgebungsverfahren aufgenommen, die jetzt abgeschlossen sind.

Rechtzeitig vor der parlamentarischen Sommerpause haben Bundestag und Bundesrat noch mehrere Steueränderungsgesetze verabschiedet. Das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz war bereits Thema in der letzten Ausgabe. Diesmal geht es um das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (“Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften”) und das Lizenzschrankengesetz (“Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen”).

Wegen der anstehenden Bundestagswahl bleibt dieses Jahr keine Zeit mehr für ein weiteres großes Steueränderungsgesetz. Der Bundestag wird vor der Wahl keine Sitzung mehr abhalten, und durch die unvermeidlichen Koalitionsverhandlungen nach der Wahl können neue große Gesetzgebungsverfahren nicht vor dem Spätherbst oder Winter in Angriff genommen werden. Deshalb wurden in die beiden Gesetze über den ursprünglichen Regelungszweck hinaus noch viele weitere kurzfristig vorgeschlagene oder notwendige Änderungen aufgenommen, womit die beiden Gesetze zusammengenommen die Funktion eines Jahressteuergesetzes erfüllen.

Daneben enthalten die Gesetze noch einige kleinere Korrekturen im Steuerrecht, die auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs zurückgehen. In erster Linie sind dies Änderungen bei den Erbschaftsteuerfreibeträgen für beschränkt Steuerpflichtige. Die wesentlichen Inhalte der beiden Gesetze haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst. Ausgenommen davon sind die diversen Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung; diesen widmet sich ein separater Beitrag.

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Zu den erfreulichen Änderungen gehört eine deutliche Erleichterung bei der Anlagenbuchhaltung, denn die Wertgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter wird fast verdoppelt – von bisher 410 Euro auf 800 Euro. Eine Anhebung ist längst überfällig, denn der bisherige Grenzbetrag ist – von der Umrechnung in Euro abgesehen – seit 1965 unverändert gültig. Auch die Wertgrenze für die Bildung eines Sammelpostens wird angehoben. Wer von der Sammelpostenregelung Gebrauch macht, kann künftig Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 250 Euro statt wie bisher 150 Euro sofort voll abschreiben. Die neuen Wertgrenzen gelten für alle nach dem 31. Dezember 2017 angeschafften, hergestellten oder ins Unternehmen eingelegten Wirtschaftsgüter.

  • Sanierungsgewinne: Ein Sanierungsgewinn durch den Verzicht eines Gläubigers auf seine Forderung ist grundsätzlich steuerpflichtig. Die Steuerlast würde aber die Sanierung des Unternehmens erschweren. Trotzdem gibt es seit 1997 keine gesetzliche Grundlage für die Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen mehr. Zwar hat das Bundesfinanzministerium den Erlass der Steuer auf Sanierungsgewinne in einer Verwaltungsanweisung geregelt, doch die hat der Bundesfinanzhof kürzlich als verfassungswidrig eingestuft, weil nur der Gesetzgeber befugt ist, eine Steuerbefreiung zu regeln. Daher ist jetzt wieder eine gesetzliche Regelung für die Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen zumindest unter bestimmten Voraussetzungen geschaffen worden. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Unternehmen nicht nur sanierungsbedürftig, sondern auch sanierungsfähig ist. Außerdem muss die Sanierungsabsicht der Gläubiger und die Eignung des Schuldenerlasses für eine Sanierung nachgewiesen werden. Auch die Schuldbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ist steuerfrei, selbst wenn die Voraussetzungen für eine Unternehmenssanierung nicht gegeben sind. Die neue Regelung gilt für einen vollständigen oder teilweisen Schuldenerlass nach dem 8. Februar 2017. Das ist der Tag, an dem das Urteil des Bundesfinanzhofs veröffentlicht wurde.

  • Lizenzschranke: Bevor aus dem Lizenzschrankengesetz ein Omnibusgesetz für viele weitere Änderungen im Steuerrecht wurde, waren darin nur Vorgaben zu den steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Lizenzaufwendungen und andere Aufwendungen für Rechteüberlassungen vorgesehen. Damit sollen Steuergestaltungen multinationaler Konzerne verhindert werden, die bisher durch Lizenzzahlungen an verbundene Unternehmen mit Sitz in einem Niedrigsteuerland die Besteuerung der Gewinne im Inland weitgehend vermeiden. Zahlungen sind damit ab 2018 nur noch eingeschränkt abziehbar, wenn die Zahlung beim Empfänger nicht oder mit einem Steuersatz von weniger als 25 % versteuert wird und der Empfänger ein steuerrechtliches Näheverhältnis zum zahlenden Unternehmen hat.

  • Thesaurierungsbegünstigung: Gewinne von Einzelunternehmern oder Personengesellschaften werden auf Antrag mit einem niedrigeren Steuersatz besteuert, wenn sie nicht entnommen werden. Eine spätere Entnahme führt dann allerdings zu einer Nachversteuerung. Zu dieser Thesaurierungsbegünstigung gibt es nun zwei Ergänzungen. Im Fall der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils auf eine Kapitalgesellschaft oder andere körperschaftsteuerpflichtige Organisation erfolgt eine sofortige Nachversteuerung, weil die Übertragung zu einem Wechsel der Besteuerungsregeln führt. Um die Folgen für die Liquidität des Unternehmens abzumildern, ist auf Antrag eine zinslose Stundung und Verteilung der dadurch ausgelösten Steuern auf bis zu 10 Jahre möglich. Die Änderung gilt für Übertragungen nach dem 5. Juli 2017. Zudem wurde klargestellt, dass bei einer unentgeltlichen Übertragung auf eine andere Person der Rechtsnachfolger den jährlich festgestellten nachversteuerungspflichtigen Betrag fortführen muss und damit eine eventuelle spätere Nachversteuerung zu tragen hat.

  • Sonderbetriebsausgabenabzug: Der Sonderbetriebsausgabenabzug von Personengesellschaften bei Vorgängen mit Auslandsbezug wird ab 2017 gesetzlich eingeschränkt. Aufwendungen dürfen nun nicht mehr als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie bereits in einem anderen Staat die steuerliche Bemessungsgrundlage gemindert haben. Das wurde zwar schon im letzten Jahr gesetzlich geregelt, ist aber jetzt zur Vermeidung von Missverständnissen klarer gefasst worden.

  • INVEST-Zuschuss: Die Steuerbefreiung für den INVEST-Zuschuss für Wagniskapital wurde an die neue Förderrichtlinie des Wirtschaftsministeriums angepasst. Damit ist auch der ab 2017 verdoppelte Förderhöchstbetrag von 100.000 Euro weiter steuerfrei. Das Unternehmen, dessen Anteile erworben werden, darf jetzt nur noch maximal sieben statt bisher zehn Jahre alt sein. Eine Steuerbefreiung gibt es zudem für den neuen EXIT-Zuschuss, der die Steuern auf Veräußerungserlöse teilweise kompensieren soll.

  • Steuerklasse für Ehegatten: Eigentlich gilt bisher, dass ein Arbeitnehmer nach der Heirat die Steuerklasse III erhält, wenn der andere Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht. Die Steuerklassen-Kombination “III/-” hat sich aber für die Finanzverwaltung als programmtechnisch nicht umsetzbar erwiesen. Die eigens deswegen eingerichtete Übergangsregelung, nach der die frisch verheirateten Eheleute beide die Steuerklasse IV erhalten, würde zum Jahresende auslaufen. Daher wurde nun die nicht umsetzbare Regelung einfach dauerhaft durch die bisherige Praxis ersetzt. Eheleute erhalten damit grundsätzlich die Steuerklassen-Kombination “IV/IV”. Die Kombination “III/V” gibt es dagegen nur noch auf gemeinsamen Antrag beider Ehegatten. Dagegen ist der Wechsel von der Kombination “III/V” zu “IV/IV” ab 2018 auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich.

  • Zweijähriges Faktorverfahren: Um das lohnsteuerliche Faktorverfahren in der Steuerklasse IV der zweijährigen Gültigkeit von Freibeträgen anzupassen, soll ein beantragter Faktor ebenfalls für bis zu zwei Kalenderjahre gültig sein. Die notwendige Gesetzesänderung erfolgte schon 2015 mit dem Ersten Bürokratieentlastungsgesetz. Allerdings wurde der Start des zweijährigen Faktorverfahrens damals vom Abschluss der erforderlichen Programmierarbeiten in der Finanzverwaltung abhängig gemacht. Weil das Ende inzwischen absehbar ist, soll das zweijährige Faktorverfahren jetzt verbindlich mit dem Jahr 2019 starten.

  • Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich: Durch den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich kann ein kurzfristig hoher Lohn auf einen längeren Zeitraum umgelegt werden, was zu einem geringeren Lohnsteuerabzug führt. Bislang gilt der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich nur aufgrund einer jährlich verlängerten Verwaltungsregelung. Ohne diese Regelung würde ein Verdienst aus einer befristeten Tätigkeit, der nach Steuerklasse VI zu versteuern ist, auf das gesamte Jahr hochgerechnet, was eine entsprechend hohe Steuerbelastung zur Folge hat. Ein Ausgleich der zu viel einbehaltenen Steuern wäre erst mit der Steuererklärung im folgenden Jahr möglich. Jetzt wurde der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich im Gesetz verankert und gilt in dieser Form ab 2018. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer unbeschränkt steuerpflichtig, beim Arbeitgeber nur gelegentlich beschäftigt ist, keinen Freibetrag für die Steuerklasse VI hat eintragen lassen und die Beschäftigung maximal 24 zusammenhängende Arbeitstage dauert. Für die Anwendung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs ist außerdem die schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers und ein Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt erforderlich.

  • Bescheidänderung: Mit der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde die Möglichkeit geschaffen, die von Dritten an die Finanzverwaltung gemeldeten Daten als Teil der Steuererklärung zu nutzen. Weil die Steuerzahler ohnehin über die ans Finanzamt übermittelten Daten informiert werden, müssen sie die Angaben nicht mehr in die Steuererklärung übertragen, wenn sie die Daten für richtig halten. Stellt sich später heraus, dass die Daten zu Ungunsten des Steuerzahlers unrichtig sind, muss der Steuerbescheid geändert werden. Diese nachträgliche Änderung wird nun aber teilweise eingeschränkt. Nachträglich übermittelte Daten führen dann nicht zu einer nachträglichen Änderung, wenn sie lediglich auf einer nach Erlass des Steuerbescheids eingetretenen Änderung der Rechtsprechung, Gesetzgebung oder Verwaltungsauffassung beruhen.

  • Kindergeldnachzahlung: Künftig gibt es eine Begrenzung der Rückwirkung eines Kindergeldantrags auf sechs Monate, um missbräuchliche Anträge einzuschränken. Diese Änderung betrifft alle ab 2018 gestellten Anträge und ist nicht auf den Fall beschränkt, dass das Kind im Ausland lebt. Daneben enthält das Gesetz noch die rechtliche Grundlage für die Übermittlung von Meldedaten durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkassen, falls ein Kind ins Ausland gezogen oder von Amts wegen von der Meldebehörde abgemeldet wurde. Diese Datenübermittlung soll am 1. November 2019 starten.

  • Steuertarif: Dem Gesetzgeber ist letztes Jahr bei der Erhöhung des Grundfreibetrags für die Einkommensteuer im Jahr 2018 ein Fehler unterlaufen. Nach der bisherigen Gesetzesformulierung hätte die Steuerentlastung nur für 2018 gegolten. Das Versehen wurde nun beseitigt und die Änderungen gelten damit auch für die folgenden Jahre.

  • Abfindung für Erbverzicht: Wenn sich potenzielle Erben um die Wirksamkeit eines Testaments oder Vermächtnisses streiten, wird der Streit manchmal durch die Zahlung einer Abfindung beigelegt. Im Gegenzug verzichtet der Abfindungsempfänger darauf, seinen potenziellen Erbanspruch weiter geltend zu machen. Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass solche Abfindungszahlungen zwar als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abziehbar sind, aber selbst nicht der Erbschaftsteuer unterliegen. Diese Besteuerungslücke hat der Gesetzgeber jetzt geschlossen. Abfindungen sind damit weiterhin beim Erben als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, aber der Zahlungsempfänger muss diese dann versteuern.

  • Erbschaftsteuerfreibeträge: Wenn das Vermögen in Deutschland liegt, aber Schenker/Erblasser und Empfänger/Erbe ihren Wohnsitz im Ausland haben, gab es bisher nur einen Freibetrag von 2.000 Euro – unabhängig vom Verwandtschaftsgrad. Zwar konnte der Empfänger oder Erbe eine Versteuerung nach den allgemeinen Regeln mit entsprechend höheren Freibeträgen von bis zu 500.000 Euro beantragen, aber dafür ist dann auch das gesamte Vermögen erbschaftsteuerpflichtig, und nicht nur der Teil, der sich in Deutschland befindet. Diese Antragsmöglichkeit hat dem Europäischen Gerichtshof jedoch nicht genügt. Daher erhalten nun auch beschränkt Steuerpflichtige die allgemeinen Freibeträge. Diese werden jedoch anteilig gekürzt, wenn nicht das gesamte ererbte oder erhaltene Vermögen, sondern nur das darin enthaltene Inlandsvermögen versteuert wird.

  • Versorgungsfreibetrag: Der sogenannte “besondere Versorgungsfreibetrag” bei der Erbschaftsteuer steht dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner und den Kindern bisher nur bei einer unbeschränkten Steuerpflicht zu. Auch hier hat der Europäische Gerichtshof Einwände geltend gemacht, weshalb nun alle Erben Anspruch auf den Versorgungsfreibetrag haben, auch wenn sie nur beschränkt steuerpflichtig sind. Voraussetzung ist jedoch, dass der Wohnsitzstaat Amtshilfe gewährt bei der Ermittlung der dortigen Versorgungsbezüge. Diese Änderung gilt rückwirkend in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen.

  • Investmentsteuerreform: Vor einem Jahr wurde eine umfassende Reform der Besteuerung von Investmentfonds beschlossen, die im Wesentlichen zum 1. Januar 2018 in Kraft treten wird. Es hat sich aber gezeigt, dass noch an verschiedenen Stellen Nachbesserungsbedarf bestand. Für den Übergang zur neuen Besteuerung sieht das Gesetz einen fiktiven Verkauf der Anteile zum Jahreswechsel vor. Eine Korrektur bei der Ermittlung des Gewinns aus diesem fiktiven Verkauf soll eine korrekte Besteuerung der Erträge sicherstellen. Eine weitere Änderung legt den Zuflusszeitpunkt für Erträge fest, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden sind. Das soll vermeiden, dass das alte Recht über längere Zeit parallel zum neuen Recht anzuwenden ist. Schließlich gibt es noch eine Änderung, die Steuerumgehungen über Dach-Spezial-Investmentfonds verhindern soll.

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Mehr Kontrollen im Kampf gegen Steuerbetrug

Das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz bringt neben umfassenden Mitteilungs- und Anzeigepflichten für Geschäftsbeziehungen ins Ausland auch eine generelle Abschaffung des steuerlichen Bankgeheimnisses.

Als Konsequenz aus den “Panama Papers” hat die Bundesregierung das “Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften” initiiert. Auch wenn das Gesetz um ein Sammelsurium von Änderungen in anderen Bereichen ergänzt wurde, bleibt der Kern des Gesetzes eine spürbare Ausweitung der Überwachung von Geldgeschäften. Primär sollen dadurch die Versuche inländischer Steuerzahler, Steuer im Inland über Briefkastenfirmen in Steueroasen zu vermeiden, deutlich erschwert werden.

Um dieses Ziel zu erreichen, werden erweiterte Mitwirkungspflichten der Steuerzahler, neue Anzeigepflichten der Banken und umfassendere Ermittlungsbefugnisse der Finanzverwaltung eingeführt. Es ist vor allem dieser letzte Punkt, der auch Folgen für Steuerzahler hat, die keine Geschäftsbeziehungen ins Ausland unterhalten. Lediglich eine anlasslose “Rasterfahndung” bei den Banken bleibt auch weiterhin ausgeschlossen.

Mit der Verabschiedung des Gesetzes hat der Bundesrat in einer Entschließung weitere Schritte zur Erhöhung der Transparenz bei finanziellen Auslandsbeziehungen und zur Bekämpfung der internationalen Steuerumgehung gefordert. Insbesondere eine gesetzliche Anzeigepflicht für Steuergestaltungen verlangen die Länder. Die am 25. Juni 2017 in Kraft getretenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung sind hier im Überblick:

  • Legitimationsprüfung: Bei der Legitimationsprüfung für neue Konten sollen die Banken ab 2018 auch das steuerliche Identifikationsmerkmal (Steueridentnummer) des Kontoinhabers und jedes anderen wirtschaftlich Berechtigten oder Verfügungsberechtigten aufzeichnen. Für Bestandskonten müssen die Daten bis Ende 2019 entsprechend ergänzt werden. Die Finanzbehörden können diese Daten dann im Kontenabrufverfahren erfragen. Verweigern die Kunden die Angabe der Steueridentnummer, dürfen die Banken die Daten elektronisch bei der Finanzverwaltung abfragen und müssen melden, wenn die Abfrage ergebnislos bleibt. Außerdem müssen die Banken die Geschäftsbeziehung zu ihren Kunden nun kontinuierlich überwachen und die im Rahmen der Legitimationsprüfung aufzuzeichnenden Daten in angemessenen Abständen aktualisieren. Eine Ausnahme gilt lediglich für Konsumentenkredite bis 12.000 Euro.

  • Bankgeheimnis: Das steuerliche Bankgeheimnis wurde ersatzlos aufgehoben. Banken haben jetzt bei der Mitwirkung zur Aufklärung des steuerlichen Sachverhalts gegenüber den Finanzbehörden dieselben Rechte und Pflichten wie andere auskunftspflichtige Personen. Die Finanzämter können daher ab sofort ohne die bislang geltenden Einschränkungen einzelne Auskunftsersuchen oder Sammelauskunftsersuchen genauso an inländische Banken richten wie sie es bisher schon bei anderen Personen dürfen. Anlasslose Ermittlungen bei Banken soll es aber auch künftig nicht geben. Dazu wurden die Voraussetzungen für ein Sammelauskunftsersuchen des Finanzamts klarer gefasst.

  • Kontenabrufverfahren: Das automatisierte Kontenabrufverfahren wurde erweitert, um ermitteln zu können, in welchen Fällen ein inländischer Steuerzahler Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Gesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz im Ausland ist. Daneben ist der Kontenabruf nun auch im Rahmen der Rückforderung von bundesgesetzlich geregelten Steuererstattungen und Steuervergütungen (z.B. Kindergeldzahlungen) zulässig. Nach der Auflösung eines Kontos müssen die Banken die Daten jetzt zehn Jahre für einen Kontenabruf speichern.

  • Anzeigepflicht I: Steuerzahler müssen jetzt ihre Geschäftsbeziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften anzeigen – und zwar unabhängig davon, ob sie am Unternehmen formal beteiligt sind. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Gesellschaft eigene wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet. Als Drittstaat-Gesellschaften gelten alle Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien außerhalb der EU oder der Europäischen Freihandelsassoziation. Unerheblich ist, ob und ggf. in welchem Umfang diese Gesellschaften nennenswerte wirtschaftliche Aktivitäten entfalten. Im Falle einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Verletzung dieser Anzeigepflicht droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro. Außerdem hemmt die Pflichtverletzung den Anlauf der steuerlichen Festsetzungsfrist und damit die Verjährung. Die Anzeigepflicht gilt für erstmals nach dem 31. Dezember 2017 verwirklichte Geschäftsbeziehungen. Bereits bestehende Geschäftsbeziehungen werden anzeigepflichtig, wenn sie über 2017 hinaus weiterbestehen.

  • Anzeigepflicht II: Die bestehende Anzeigepflicht für den Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften wurde vereinheitlicht und gilt nun für mittelbare als auch unmittelbare Beteiligungen gleichermaßen ab einer Beteiligungsquote von 10 %. Dafür ist die Meldung beim Finanzamt nicht mehr zwingend innerhalb der ersten fünf Monate des Folgejahres, sondern erst mit der Abgabe der Steuererklärung vorgeschrieben. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Gesellschaften in der EU.

  • Mitteilungspflicht der Bank: Banken müssen den Finanzbehörden künftig von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitteilen. Im Falle einer Verletzung dieser Mitwirkungspflicht haften die Finanzinstitute für dadurch verursachte Steuerausfälle. Zudem gilt auch hier ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro im Fall einer Pflichtverletzung. Den Kunden müssen die Banken allerdings über die Mitteilung ans Finanzamt und über deren Inhalt informieren.

  • Aufbewahrungspflicht: Alle Personen, die allein oder zusammen mit nahestehenden Personen unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können, müssen Aufzeichnungen und Unterlagen über diese Geschäftsbeziehung sowie die damit verbundene Einnahmen und Ausgaben sechs Jahre aufbewahren. Außerdem ist bei den Betroffenen künftig auch ohne besondere Begründung eine Außenprüfung zulässig.

  • Steuerhinterziehung: Ein besonders schwerer Fall von Steuerhinterziehung mit zehnjähriger Verjährungsfrist liegt jetzt unter anderem dann vor, wenn der Steuerzahler eine Drittstaat-Gesellschaft zur Verschleierung steuerlich relevanter Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern hinterzieht oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Eine strafbefreiende Selbstanzeige für solche Fälle ist ausgeschlossen.

  • Verjährung: Die Zahlungsverjährungsfrist bei Steuerhinterziehung wurde generell von fünf auf zehn Jahre verlängert.

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Verbindliche Anwendung der Digitalen LohnSchnittstelle

In einem Schreiben hat das Bundesfinanzministerium erklärt, dass die Digitale LohnSchnittstelle (DLS) verbindlich für alle ab dem 1. Januar 2018 anfallenden Daten anzuwenden ist.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens hat der Gesetzgeber die Einführung einer Schnittstelle zum elektronischen Lohnkonto (Digitale LohnSchnittstelle – DLS) verbindlich festgeschrieben. Die amtlich vorgeschriebene DLS ist ein Standarddatensatz mit einer einheitlichen Strukturierung und Bezeichnung von Dateien und Datenfeldern und ist für die ab dem 1. Januar 2018 aufzuzeichnende Daten anzuwenden. Das gilt unabhängig von dem vom Arbeitgeber eingesetzten Lohnabrechnungsprogramm. Zur Vermeidung von Härtefällen können in begründeten Fällen die lohnsteuerlichen Daten auch in einer anderen auswertbaren Form bereitgestellt werden.

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Rückstellung für Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer

Eine Zahlungsverpflichtung ist nur dann rückstellungsfähig, wenn sie sich auf Vergangenes bezieht, weshalb eine Rückstellung für Zusatzbeiträge für künftige Beitragsjahre nicht möglich ist.

Für Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer eines künftigen Beitragsjahres, die sich nach der Höhe des in einem vergangenen Steuerjahr erzielten Gewinns bemessen, kann keine Rückstellung gebildet werden. Der Bundesfinanzhof meint, dass eine rückstellungsfähige Verpflichtung nicht nur an Vergangenes anknüpfen muss, sondern auch Vergangenes abgelten muss. Das sei der Fall, wenn die Verpflichtung auch dann zu erfüllen ist, wenn der Betrieb zum Ende des Bilanzzeitraums aufgegeben würde. Weil das hier nicht der Fall ist, hat der Bundesfinanzhof im Gegensatz zum Finanzgericht der Bildung einer Rückstellung nicht zugestimmt.

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Vorsteuerabzug aus Anzahlung für nicht erbrachte Leistungen

Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnungen für Leistungen vorgelegt, die später nicht erbracht wurden.

Aus der Rechnung für eine Anzahlung ist normalerweise ein Vorsteuerabzug möglich. Problematisch wird es aber, wenn die Leistung, für die die Anzahlung bestimmt ist, später nicht erbracht wird. Der Europäische Gerichtshof hatte beispielsweise entschieden, dass ein Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung nicht in Frage kommt, wenn die Ausführung der Lieferung oder Leistung zum Zeitpunkt der Anzahlung unsicher ist. Dies wurde den Opfern eines betrügerischen Anbieters von Blockheizkraftwerken zum Verhängnis, weil ihnen das Finanzamt den Vorsteuerabzug nicht gewährte, nachdem der Anbieter insolvent wurde und sie weder die vereinbarte Lieferung erhielten noch die Anzahlung zurückbekommen konnten.

Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof auf der Grundlage dieser Fälle nun mehrere Fragen vorgelegt. Insbesondere geht es darum, ob die Sicherheit einer Leistungserbringung rein objektiv oder aus Sicht des Anzahlenden nach den für ihn erkennbaren Umständen zu bestimmen ist. Daneben will der Bundesfinanzhof wissen, ob die Bundesrepublik im nationalen Recht die Berichtigung von Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug von einer Rückzahlung der Anzahlung abhängig machen darf und ob das Finanzamt dem Anzahlenden die Umsatzsteuer erstatten muss, wenn er vom Anzahlungsempfänger die Anzahlung nicht zurückerhalten kann.

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Rückstellung für Entsorgungspflicht von Elektrogeräten

Eine Rückstellung für die Entsorgungspflicht von Elektrogeräten ist erst dann möglich, wenn eine Abholanordnung erlassen wurde.

Hersteller von Elektrogeräten sind gesetzlich verpflichtet, die verkauften Geräte abzuholen und zu entsorgen. Dazu müssen sie sich bei einer Gemeinsamen Stelle registrieren und dort die in Verkehr gebrachten Geräte melden. Die Gemeinsame Stelle ermittelt dann den Umfang der Abholpflichten, erlässt Abholanordnungen und koordiniert die Bereitstellung von Sammelbehältern sowie die Abholung der Geräte. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die Bildung einer Rückstellung für die Entsorgungspflicht erst gebildet werden kann, wenn sie durch den Erlass einer Abholanordnung hinreichend konkretisiert ist. Die gesetzliche Verpflichtung allein genügt noch nicht, um eine Rückstellung zu bilden.

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Klage per ELSTER ist unzulässig

Während die Finanzämter Einsprüche auch per E-Mail akzeptieren, erfordert eine Klage eine qualifizierte Signatur und ist damit nicht über das ELSTER-Portal möglich.

Steuererklärungen per ELSTER sind gang und gäbe, und Einsprüche akzeptieren die Finanzämter ohne weiteres per E-Mail. Für die Erhebung einer Klage ist das ELSTER-Portal aber nicht der richtige Weg, wie das Finanzgericht Münster festgestellt hat. Die Klageerhebung erfordert grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte Signatur als elektronisches Äquivalent, um den Kläger eindeutig zu identifizieren. Das ELSTER-Portal verwendet zur Identifizierung aber lediglich ein persönliches elektronisches Zertifikat, keine qualifizierte Signatur. Die Klage ist damit auf diesem Weg auch dann unzulässig, wenn sie nicht direkt an das Finanzgericht gerichtet ist, sondern an das Finanzamt zur Weiterleitung an das Gericht.

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Abzugsverbot für Pauschalsteuer auf Geschenke

Die Übernahme der Pauschalsteuer für Zuwendungen an Geschäftspartner ist ebenfalls ein Geschenk und damit nicht als Betriebsausgabe abziehbar, wenn dadurch der Betrag von 35 Euro pro Empfänger und Jahr überschritten wird.

Geschenke an Geschäftspartner sind nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Ausgaben pro Empfänger und Wirtschaftsjahr nicht mehr als 35 Euro betragen. Für solche Geschenke und andere Sachzuwendungen an Geschäftspartner kann das Unternehmen den steuerlichen Vorteil beim Empfänger durch eine Pauschalbesteuerung abgelten. Die Pauschalsteuer ist aber nach Ansicht des Bundesfinanzhofs als weiteres Geschenk zu beurteilen. Damit teilt sie das steuerliche Schicksal des eigentlichen Geschenks. Hat das Geschenk selbst also einen Wert von mehr als 35 Euro und kann damit nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden, ist auch die darauf entfallende Pauschalsteuer vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Gleiches gilt laut dem Urteil, wenn erst der Gesamtbetrag aus Geschenk und Pauschalsteuer diese Grenze überschreitet. Wer also die Pauschalbesteuerung nutzen und trotzdem den Betriebsausgabenabzug erhalten will, muss damit effektiv pro Empfänger und Jahr eine Wertgrenze von 26,90 Euro für das reine Geschenk unterschreiten.

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Gewerbliche Tätigkeit eines Übersetzungsbüros

Sobald ein Übersetzungsbüro über angestellte Übersetzer oder Subunternehmer auch Übersetzungen in Sprachen anbietet, die der oder die Eigentümer nicht beherrschen, liegt eine gewerbliche statt einer freiberuflichen Tätigkeit vor.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein Übersetzer nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig, wenn er auch Übersetzungen in Sprachen anbietet, die er selbst nicht beherrscht. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Übersetzungen von Subunternehmern oder von angestellten Mitarbeitern ausgeführt werden. Auch die Tatsache, dass der Übersetzer die für sein Büro wichtigste Sprache selbst beherrscht, hat keine Auswirkungen auf die steuerlichen Folgen. Für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit muss die Qualifikation des Betriebsinhabers den gesamten Bereich der betrieblichen Tätigkeit umfassen. Aus diesem Grund hat der Bundesfinanzhof einer Gesellschaft die Anerkennung als Freiberufler versagt, die ihren Kunden nicht nur Übersetzungen in von den Gesellschaftern beherrschten Sprachen liefert, sondern durch Zukauf von Fremdübersetzungen regelmäßig auch in anderen Sprachen Übersetzungen lieferte.

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Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen an Geschäftspartner

Der Steuervorteil für betrieblich veranlassten Zuwendungen an Geschäftspartner kann nicht immer durch eine Pauschalbesteuerung abgegolten werden.

Die Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen an Geschäftspartner ist zwar freiwillig, gilt aber bei einer Entscheidung für die Pauschalierung für alle Sachzuwendungen innerhalb eines Jahres. Welche Hürden mit der praktischen Anwendung der Pauschalbesteuerung verbunden sind, zeigt ein Fall beim Sächsischen Finanzgericht. Dort wollte das Finanzamt nach einer Lohnsteueraußenprüfung den geldwerten Vorteil aus der Teilnahme aller zu einem Firmenjubiläum eingeladenen Geschäftspartner der Pauschalbesteuerung unterwerfen.

Das Finanzgericht hat dagegen festgestellt, dass nicht alle betrieblich veranlassten Zuwendungen pauschalierungsfähig sind, sondern nur solche, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht wurden. Daher fallen Zuwendungen, die etwa zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses erbracht werden, mangels einer zu diesem Zeitpunkt ohnehin schon vereinbarten Leistung oder Gegenleistung nicht in den Anwendungsbereich der Pauschalbesteuerung. Selbst bei einer bestehenden Geschäftsverbindung sind nur die Zuwendungen pauschalierungsfähig, die zwar nicht geschuldet, aber durch den Leistungsaustausch veranlasst sind.

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Multinationale Vereinbarung gegen Steuergestaltungen

Mehr als 60 Länder haben gemeinsam vereinbart, durch Anpassung der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen aggresiven Steuergestaltungen von multinationalen Unternehmen entgegenzuwirken.

Deutschland hat gemeinsam mit 66 weiteren Ländern im Juni ein Abkommen unterzeichnet, das Teil des von den G20 initiierten BEPS-Projekts ist. Damit sollen zahlreiche Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beteiligten Staaten geändert und ergänzt werden, um aggressiven Steuergestaltungen durch Großkonzerne und multinationale Unternehmen einen Riegel vorzuschieben. Insgesamt etwa 1.100 der weltweit rund 3.000 Doppelbesteuerungsabkommen sollen nun in einem Durchgang geändert werden, statt zeitaufwendig für jedes Abkommen einzeln Änderungen auszuhandeln.

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Selbst getragene Krankheitskosten eines Privatversicherten

Wer Krankheitskosten selbst trägt, um von seiner privaten Krankenversicherung eine Beitragserstattung zu erhalten, kann diese Kosten nicht steuerlich geltend machen.

Als Anreiz für ein wirtschaftliches Verhalten des Kunden gibt es in verschiedenen Tarifen der privaten Krankenversicherer eine Beitragsrückerstattung, wenn über das Jahr hinweg keine Krankheitskosten geltend gemacht werden. Wer deswegen die angefallenen Kosten einfach selbst trägt, statt sie bei der Versicherung geltend zu machen, kann die Ausgaben allerdings weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg stellt klar, dass ein Abzug als Sonderausgaben nicht in Frage kommt, weil die Ausgaben selbst keine Beiträge zur Krankenversicherung sind. Für den Abzug als außergewöhnliche Belastung wiederum müssten die Ausgaben zwangsläufig anfallen, ohne dass sich der Steuerzahler den Kosten entziehen kann.

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Betriebliche Gebäudenutzung durch Nichteigentümer-Ehegatten

Ein Steuerzahler kann die AfA aus der betrieblichen Nutzung einer Immobilie, die seinem Ehegatten gehört, nur dann als Betriebsausgaben geltend machen, wenn er auch die Anschaffungskosten der Immobilie getragen hat.

Mietverhältnisse und andere Verträge zwischen nahen Angehörigen nimmt das Finanzamt besonders genau unter die Lupe. Entsprechend sorgfältig müssen die Verträge gestaltet und penibel eingehalten werden, um die Anerkennung durch das Finanzamt zu behalten. Pech hatte zum Beispiel ein Ehepaar, das die Wohnung der Ehefrau an die Praxis des Ehemanns vermietet hatte. Nachdem das Finanzamt den Mietvertrag nicht akzeptiert hatte, wollte der Ehemann stattdessen die Abschreibung und Zinszahlungen als Betriebsausgaben geltend machen, weil die Darlehensraten vom gemeinsamen Oder-Konto der Eheleute gezahlt wurden.

Doch auch das hat der Bundesfinanzhof nicht akzeptiert, denn die steuerliche Berücksichtigung der AfA für eine vom Nichteigentümer-Ehegatten betrieblich genutzte Immobilie setzt voraus, dass dieser die Anschaffungskosten getragen hat. Zahlungen von einem gemeinsamen Konto der Ehegatten gelten aber laut dem Urteil unabhängig davon, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt, als von demjenigen geleistet, der den Betrag schuldet, sofern keine abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. Im Streitfall war die Ehefrau die Darlehensnehmerin und somit auch diejenige, der die Zahlungen zugerechnet wurden, womit der Betriebsausgabenabzug unmöglich wurde.

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Behinderten-Pauschbetrag bei der Einzelveranlagung von Ehegatten

Wenn sich Ehegatten für die Einzelveranlagung entschieden haben, ist auch eine hälftige Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags vom Berechtigten auf den anderen Ehegatten möglich.

Wenn sich Ehepaare für die Einzelveranlagung entscheiden, können sie gemeinsam beantragen, dass Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Ausgaben für Handwerker oder haushaltsnahe Dienstleistungen bei beiden Ehegatten je zur Hälfte berücksichtigt werden. Nach Meinung des Finanzgerichts Thüringen ist auch die hälftige Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags im Rahmen dieser Regelung möglich, weil der Pauschbetrag zur Abgeltung von Aufwendungen bestimmt ist, die als außergewöhnliche Belastungen abziehbar wären. Das Finanzamt hat jedoch die Revision beim Bundesfinanzhof beantragt.

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Verlustausgleich bei verschieden besteuerten Kapitaleinkünften

Ein Ausgleich von Verlusten aus abgeltend besteuerten Kapitalerträgen mit Gewinnen aus normal besteuerten Kapitalerträgen ist möglich, wenn der Steuerzahler eine Günstigerprüfung beantragt.

Wer Verluste aus einer Kapitalanlage erzielt, die der Abgeltungsteuer unterliegt, kann diese entgegen der Meinung der Finanzverwaltung mit anderen Kapitalerträgen verrechnen, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen. Voraussetzung dafür ist laut dem Bundesfinanzhof aber, dass der Kapitalanleger einen Antrag auf Günstigerprüfung stellt. Dadurch werden die Verluste ebenfalls der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, womit die Verlustverrechnung möglich wird. Einzige Einschränkung ist, dass dann der Sparer-Pauschbetrag wegfällt, weil bei den regulär besteuerten Kapitalerträgen nur die tatsächlich angefallenen Werbungskosten abgezogen werden können.

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Fünftelregelung auch für vom Arbeitnehmer initiierte Abfindung

Auf die ermäßigte Besteuerung einer Abfindung nach der Fünftelregelung hat ein Arbeitnehmer auch dann einen Anspruch, wenn die Initiative zur Vereinbarung der Abfindung von ihm ausgegangen ist.

Für außerordentliche Einkünfte wie beispielsweise eine Abfindungszahlung sieht das Gesetz eine ermäßigte Besteuerung im Rahmen der sog. Fünftelregelung vor. Das Finanzgericht Münster hat nun entschieden, dass die Fünftelregelung im Gegensatz zur Ansicht des Finanzamts auch dann anzuwenden ist, wenn die Initiative zum Abschluss des Aufhebungsvertrags vom Arbeitnehmer ausgeht. Entscheidend sei, dass eine gegensätzliche Interessenlage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestand, beide Seiten zur Entstehung des Konflikts beigetragen haben und die Parteien den Konflikt durch den Aufhebungsvertrag im Konsens lösen.

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Vereinbarung über Sonderausgabenabzug von Unterhalt

Zahlt der Unterhaltsverpflichtete wegen Zahlungsunfähigkeit nicht wie vereinbart die Steuerlast des Unterhaltsempfängers, ist dies kein Grund für einen Erlass der Steuer.

Wenn der Unterhaltsempfänger den Unterhalt versteuert, kann der Unterhaltspflichtige die Unterhaltszahlung als Sonderausgabe abziehen, was bei entsprechend höherem Grenzsteuersatz eine deutliche Steuerersparnis bedeuten kann. In der Regel verpflichtet sich der Unterhaltspflichtige in solchen Fällen, zusätzlich zum Unterhalt auch die Steuerlast zu übernehmen. Pech hat der Unterhaltsempfänger dann, wenn er die Steuer nicht erstattet bekommt, weil der Unterhaltspflichtige zahlungsunfähig wird. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass in so einem Fall die Steuer nicht erlassen werden kann, weil sie auf eine freie Entscheidung des Unterhaltsempfängers zurückgeht. Zudem haben die Unterhaltszahlungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht.

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Sofortabschreibung und GWG-Sammelposten

Ab 2018 gelten höhere Grenzbeträge für die Sammelposten- oder Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern.

Wirtschaftsgüter für das Anlagevermögen müssen in der Regel über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Zwar bedeutet die Anschaffung oder Herstellung einen gewissen finanziellen Aufwand, doch dem Steuerzahler geht erst einmal kein Vermögen verloren, denn er hat nun statt Geld ein gleichwertiges Wirtschaftsgut. Erst die Wertminderung durch Alterung und den Gebrauch führt zu einer tatsächlichen Vermögensminderung und wird steuerlich durch die Absetzung für Abnutzung (AfA) berücksichtigt.

Bei wertvollen Wirtschaftsgütern mag der Aufwand für die jährliche Ermittlung und Verbuchung der AfA für jedes einzelne Wirtschaftsgut gerechtfertigt sein. Für Wirtschaftsgüter mit geringem Wert (GWG) wäre er aber in jedem Fall übertrieben. Das Steuerrecht sieht daher schon lange vor, dass Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten unterhalb eines bestimmten Betrags sofort in voller Höhe abgeschrieben werden können. Seit 1965 lag diese Wertgrenze bei 800 DM und wurde mit der durch die Euroeinführung bedingten Umrechnung auf 410 Euro aufgerundet.

Preissteigerungen haben dazu geführt, dass die seit über 50 Jahren im Wesentlichen unveränderte Wertgrenze immer weniger Wirtschaftsgüter erfasst. Das ändert sich mit dem 1. Januar 2018, denn alle ab diesem Tag angeschafften, hergestellten oder ins Unternehmen eingelegten Wirtschaftsgüter können bis zu einem Aufwand von 800 Euro im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort voll abgeschrieben werden. Wer statt der GWG-Abschreibung die Sammelpostenabschreibung nutzt, kann ab 2018 Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 250 Euro statt wie bisher 150 Euro sofort voll abschreiben. Auch die Dokumentationspflichten für GWG greifen ab 2018 erst ab einem Wert von 250 Euro statt 150 Euro.

Für die Abschreibung von Wirtschaftsgütern mit geringem Wert gibt es nach wie vor vier Alternativen, zwischen denen der Eigentümer weitgehend frei wählen kann:

  • Sofortiger Aufwand: Wirtschaftsgüter mit einem Wert unter der Dokumentationspflichtschwelle von 150 Euro (bzw. 250 Euro ab 2018) werden üblicherweise als sofort abzuziehender Aufwand erfasst und sind damit keine GWG im engeren Sinn.

  • GWG-Abschreibung: Für Wirtschaftsgüter mit einem Wert von bis zu 410 Euro (800 Euro ab 2018) gibt es die Abschreibung als GWG. Die Kosten werden dabei ebenfalls in voller Höhe im Jahr des Zugangs abgezogen, aber die Wirtschaftsgüter sind mit dem Tag des Betriebszugangs und den jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einzeln zu erfassen. Das kann direkt in der Buchführung geschehen oder in einem separaten Verzeichnis.

  • Sammelposten: Mit dem Sammelposten lässt sich der Aufwand einer individuellen Abschreibung weiter reduzieren, aber um den Preis einer Abschreibung über 5 Jahre. Außerdem werden alle im selben Jahr angeschafften Wirtschaftsgüter mit einem Wert zwischen 150 Euro (250 Euro ab 2018) und 1.000 Euro dem Sammelposten zugeordnet, wenn die Regelung genutzt wird.

  • Normale Abschreibung: Auch Wirtschaftsgüter mit geringem Wert können über die gewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden, sofern sie nicht aufgrund der Anwendung der Sammelpostenregelung zwingend diesem zuzuordnen sind.

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Checkliste »Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)«

Diese Checkliste erklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Gegenstand als geringwertiges Wirtschaftsgut gilt und als solches abgeschrieben werden kann.

Nicht alle Wirtschaftsgüter können als GWG abgeschrieben werden. Damit die GWG-Abschreibung in Frage kommt, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.

  • Anschaffungskosten: Zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts gehören auch die Nebenkosten für den Erwerb sowie die Herstellung der Betriebsbereitschaft. Insbesondere sind das Transport- oder Versandkosten. Anschaffungspreisminderungen, Rücklagen, erfolgsneutrale Zuschüsse oder genutzte Investitionsabzugsbeträge sind dagegen von den Anschaffungskosten abzuziehen. Relevant sind zudem nur Erwerbsnebenkosten im Wirtschaftsjahr des Zugangs. Nachträgliche Anschaffungskosten in einem späteren Wirtschaftsjahr sind auch sofort abziehbar, wenn das Wirtschaftsgut sofort abgeschrieben wurde, selbst wenn durch diese eine Wertgrenze überschritten würde.

  • Wertgrenze: Bei der Prüfung, ob die relevante Wertgrenze (150/250 Euro, 410/800 Euro oder 1.000 Euro für den Sammelposten) überschritten wird, ist grundsätzlich vom Nettobetrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auszugehen. Das gilt auch für Kleinunternehmer, Ärzte und andere Personen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung.

  • Beweglichkeit: Die GWG-Abschreibung gilt nur für bewegliche Wirtschaftsgüter, also nicht für Immobilien oder immaterielle Anlagegüter wie Lizenzen oder Software. Eine Ausnahme gibt es für Trivialsoftware, die ebenfalls als bewegliches Wirtschaftsgut gilt. Dazu gehören Programme mit Anschaffungskosten bis 410 Euro (eine Anhebung dieser Grenze auf 800 Euro ist geplant) und solche Programme, die lediglich Daten ohne besondere Verarbeitung speichern (Textverarbeitung, Tabellenkalkulation etc.).

  • Abnutzbarkeit: Das Wirtschaftsgut muss für eine GWG-Abschreibung abnutzbar sein, also durch den betrieblichen Gebrauch an Wert verlieren.

  • Eigenständigkeit: Nur selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter können als GWG abgeschrieben werden. Ein Wirtschaftsgut, das nur gemeinsam mit einem anderen Wirtschaftsgut des Anlagevermögens nutzbar ist, kann auch nicht selbstständig abgeschrieben werden. Beispielsweise ist ein Drucker nur gemeinsam mit einem PC sinnvoll nutzbar, während ein Kombigerät mit Fax- und Scanfunktion auch eigenständig nutzbar wäre. Die Zuordnung ist oft nicht ganz einfach. Als selbstständig nutzbar gelten zum Beispiel:

    • Notebooks, Tablets und Smartphones

    • Druck-Kombigeräte mit Faxfunktion

    • CDs, DVDs, Schallplatten, Ton- und Videokassetten, USB-Sticks, mobile Festplatten und andere mobile Datenträger

    • in sich abgeschlossene Bücher

    • selbstständig nutzbare Werkzeuge oder medizinische Instrumente, auch wenn sie Teil einer Grundausstattung sind

    • Regale, die aus genormten Regalteilen zusammengesetzt sind und in der Regel auf Dauer in dieser Zusammensetzung genutzt werden

    • Schreibtischkombiteile wie z. B. Tische und Rollcontainer sowie einzelne Elemente einer aus genormten Teilen zusammengesetzten und verschraubten Schreibtischkombination, wenn sie auch einzeln als Tisch nutzbar wären

    • Steh-, Tisch- und Hängelampen

    • Fässer, Flaschen, Kisten, Paletten und ähnliche Lager-/Transportbehältnisse

    Nicht selbstständig nutzbar und damit auch nicht als GWG abschreibbar sind dagegen u.a. diese Wirtschaftsgüter:

    • Bildschirm, Tastatur, Maus, Drucker und andere PC-Peripheriegeräte sowie Kabel zur Vernetzung einer EDV-Anlage

    • dauerhaft mit einem PC verbundene Datenträger (z. B. interne Festplatten)

    • einzelne Bücher eines mehrbändigen Lexikons oder Sammelwerks

    • Maschinenwerkzeuge, die nur mit einer Maschine genutzt werden können (Bohreinsätze, Sägeblätter, Fräsen, Drehstähle, Stanzwerkzeuge etc.)

    • Regalteile, die technisch aufeinander abgestimmt sind

    • Schreibtischkombiteile, die wegen fehlender Standfestigkeit oder aus anderen Gründen nicht selbstständig nutzungsfähig sind

    • Leuchtstoffröhren, Lichtbänder und Beleuchtungsanlagen zur Beleuchtung von Fabrikräumen oder einzelner Stockwerke eines Wohnhausesas

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GWG-Abschreibung per Investitionsabzugsbetrag

Mit dem Investitionsabzugsbetrag können auch Wirtschaftsgüter mit höheren Anschaffungs- oder Herstellungskosten als geringwertige Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden.

Ob ein Wirtschaftsgut nach den Regeln für geringwertige Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden kann, hängt nicht vom Kaufpreis oder den direkten Herstellungskosten des Wirtschaftsguts ab, sondern vom steuerlich anzusetzenden Wert. Dieser kann höher als der Kaufpreis ausfallen, beispielsweise wenn bei der Anschaffung Versandkosten oder andere Nebenkosten angefallen sind. Durch die geschickte Ausnutzung des Investitionsabzugsbetrags kann der anzusetzende Wert aber auch um bis zu 40 % gedrückt werden.

Die Anforderungen an die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrages wurden 2016 deutlich reduziert. Seither muss weder die Art oder Funktion des anzuschaffenden Wirtschaftsguts noch die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angegeben werden. Entscheidend ist damit in erster Linie, ob der Betrieb das jeweils anzuwendende Größenmerkmal unterschreitet. Bei bilanzierenden Unternehmen darf das Betriebsvermögen nicht mehr als 235.000 Euro betragen, und bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung darf der Gewinn nicht über 100.000 Euro liegen. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gilt eine Grenze beim (Ersatz-)Wirtschaftswert von 125.000 Euro.

Wenn das anzuwendende Größenmerkmal nicht überschritten wird, kann der Betrieb Investitionsabzugsbeträge von bis zu 200.000 Euro in Anspruch nehmen. Den Abzugsbetrag muss der Betrieb vor dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung geltend machen. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung können dann dem steuerpflichtigen Gewinn bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden, soweit in entsprechender Höhe noch ungenutzte Investitionsabzugsbeträge vorhanden sind. Im Gegenzug können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das Wirtschaftsgut maximal in Höhe der Hinzurechnung gewinnmindernd herabgesetzt werden.

Für die Abschreibung des Wirtschaftsguts sind dann nur die reduzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Liegen diese unterhalb der Wertgrenze für die Sofortabschreibung oder den Sammelposten, kann damit für das Wirtschaftsgut auch die Sammelposten- oder Sofortabschreibung genutzt werden. Ab 2018 können durch die Nutzung eines Investitionsabzugsbetrags damit Wirtschaftsgüter mit Nettoanschaffungs- oder Herstellungskosten von bis zu 1.333 Euro sofort abgeschrieben werden (1.333,00 Euro abzgl. 40 % = 799,80 Euro). Die Obergrenze für die Sammelpostenabschreibung bleibt unverändert, sodass hier Wirtschaftsgüter weiterhin bis 1.666 Euro einbezogen werden können (1.666,00 Euro abzgl. 40 % = 999,60 Euro).

Beispiel: Für die 2018 geplante Anschaffung von vier hoch-wertigen Bürostühlen mit einem Nettopreis von je 1.050 Euro nimmt das Unternehmen 2017 einen Investitionsabzugsbetrag von 1.200 Euro in Anspruch. Nach dem Kauf der Stühle im Jahr 2018 wird der Abzugsbetrag in Höhe von je 300 Euro pro Stuhl verbraucht. Der steuerpflichtige Gewinn steigt damit um die Hinzurechnung von 1.200 Euro, die Herabsetzung der Anschaffungskosten wirkt aber in gleicher Höhe gewinnmindernd. Zudem hat dadurch jeder Stuhl nur noch abzuschreibende Nettoanschaffungskosten von 750 Euro und kann so statt der regulären Abschreibung über 13 Jahre sofort als GWG abgeschrieben werden.

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