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Newsletter Frühjahr 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend informieren wir Sie über Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.

 

Inhalt

1. Zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets
2. Modernisierung der Körperschaftsteuer in Arbeit
3. Haushaltsnahe Dienstleistung oder außergewöhnliche Belastung?
4. Abzug von Erhaltungsaufwand nach dem Tod des Eigentümers
5. Solarstrom als selbständige Leistung neben der Vermietung
6. Werbungskostenabzug für Fahrkarte trotz Home Office-Pauschale
7. Temporäre Container sind keine grundsteuerpflichtigen Gebäude
8. Kleine Mängel der Kassenführung rechtfertigen keine Schätzung
9. Längere Steuererklärungsfristen auch für 2020 vorgesehen
10. Eignung von Personengesellschaften als Organgesellschaft
11. Längere Investitionsfrist für den Investitionsabzugsbetrag geplant
12. Steuereinnahmen steigen leicht an
13. Kilometerpauschale gilt nicht bei Fahrten im Linienverkehr
14. Beteiligungs- und Darlehensgeschäfte innerhalb eines Konzerns
15. Mögliche Doppelbesteuerung von Rentenbezügen
16. Voraussetzungen für Kfz-Steuerbefreiung von Krankentransporten

Zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets

Versandhändler und Dienstleister müssen sich zum 1. Juli 2021 auf verschiedene Änderungen bei der Umsatzbesteuerung des grenzüberschreitenden Handels einstellen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde neben vielen anderen Änderungen im Steuerrecht auch die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets der EU umgesetzt, das Änderungen bei den umsatzsteuerlichen Regelungen für den grenzüberschreitenden Handel mit Waren und Dienstleistungen vorsieht. Beim Versandhandel innerhalb Deutschlands oder in Nicht-EU-Staaten sowie für Lieferungen und Leistungen an andere Unternehmer im In- und Ausland ändert sich durch die Neuregelungen nichts.

Anders sieht es dagegen bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Dienstleistungen an Nichtunternehmer, also insbesondere Verbraucher aus: Das Bestimmungslandprinzip, nach dem eine Lieferung oder Leistung in dem EU-Staat der Umsatzsteuer unterliegt, in dem der Endverbraucher seinen Sitz hat, wird durch die zweite Stufe des Digitalpakets weiter aufgewertet. Insbesondere gelten ab dem 1. Juli 2021 folgende Neuregelungen:

  • Versandhandel: Die Bestimmung des Orts der Lieferung bei der Versandhandelsregelung wird zum 1. Juli 2021 grundlegend geändert. Statt der bisherigen Versandhandelsregelung gibt es nun eine Fernverkaufsregelung. Dabei verlagert sich der Ort der Lieferung eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs an den Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet.

  • One-Stop-Shop: Der bestehende »Mini-One-Stop-Shop«, der bisher nur für elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer im EU-Ausland vorgesehen war, wird zum »One-Stop-Shop« (OSS) ausgeweitet. In den Anwendungsbereich des OSS fallen ab dem 1. Juli 2021 sämtliche grenzüberschreitende Dienstleistungen und der Versandhandel innerhalb der EU an einen Verbraucher oder einen sonstigen Nichtunternehmer. Über diesen OSS (und den parallel eingerichteten IOSS für Importeure) können Händler und Dienstleister die in den anderen EU-Staaten fällige Umsatzsteuer für Leistungen, die in den Anwendungsbereich der Sonderregelungen fallen, zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erklären und zahlen.

    • Anmeldung: Die Teilnahme am OSS und IOSS können Unternehmer beim BZSt seit dem 1. April 2021 mit Wirkung zum 1. Juli 2021 auf elektronischem Weg beantragen. Eine spätere Registrierung ist zwar möglich, gilt aber ausschließlich für Besteuerungszeiträume nach der Registrierung. Wer bereits den Mini-One-Stop-Shop nutzt, muss sich nicht erneut registrieren.

    • Bagatellgrenze: Ein Unternehmer, der nur in einem EU-Staat ansässig ist und dessen Umsätze mit elektronischen Dienstleistungen sowie Fernverkäufen (Versandhandel) an Nichtunternehmer in anderen EU-Staaten 10.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten haben und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht überschreiten, kann die entsprechenden Umsätze auch wie Verkäufe an Verbraucher im Inland behandeln und die Umsatzsteuer nach den inländischen Regeln berechnen und abführen. Diese einheitliche Bagatellgrenze ersetzt die bisherigen verschieden hohen Lieferschwellen der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten, bei deren Überschreiten eine umsatzsteuerliche Registrierung und Umsatzversteuerung der Lieferung im jeweiligen EU-Staat erforderlich war. Verpflichtend ist diese Geringfügigkeitsregelung aber nicht, denn die Teilnahme am OSS steht jedem Unternehmer mit entsprechenden Umsätzen offen. Dazu ist beim Finanzamt für mindestens zwei Jahre der Verzicht auf die Geringfügigkeitsregelung zu erklären.

    • Online-Marktplätze: Bei bestimmten Warenlieferungen über eine Online-Plattform wird ab 1. Juli 2021 der Plattformbetreiber Steuerschuldner für die anfallende Umsatzsteuer, da die Lieferkette “Unternehmer an Plattformbetreiber und dann Plattformbetreiber an Endverbraucher” fingiert wird. Diese Regelung ersetzt die bisherige Haftungsregelung für Warenlieferungen über einen Online-Marktplatz an Nichtunternehmer durch einen nicht in der EU ansässigen Unternehmer, bei denen die Beförderung in der EU beginnt und endet. Ist der liefernde Unternehmer dagegen im EU-Gebiet ansässig, wird keine Lieferung zwischen dem Plattformbetreiber und dem Nichtunternehmer fingiert. Wer “Fulfillment by Amazon” oder vergleichbare Angebote anderer Dienstleister nutzt, wird in der Regel auch vom Dienstleister über die anstehenden Änderungen informiert.

    • Importe aus Drittländern: Die Freigrenze von 22 Euro bei der Einfuhrumsatzsteuer fällt mit Wirkung zum 1. Juli 2021 weg. Gleichzeitig wird für den Versandhandel von Gegenständen mit einem Wert bis 150 Euro aus einem Nicht-EU-Staat der »Import-One-Stop-Shop« (IOSS) eingeführt. Sendungen, bei denen die Umsatzsteuer über den IOSS angemeldet und abgeführt wurde, sollen dann deutlich reibungsloser die Zollkontrolle durchlaufen. Für die Fälle, in denen der IOSS nicht genutzt wird, kann die Einfuhrumsatzsteuer weiterhin von der Post oder dem Paketdienst verauslagt und beim Empfänger einkassiert werden.

    Viele weitere Detailinformationen zum OSS und dem IOSS sowie einen Frage-Antwort-Katalog bietet das BZSt auf seiner Website im Bereich »Umsatzsteuer« an. Außerdem können Sie sich gerne an uns wenden, wenn Sie sich bei der Anwendung der Neuregelungen nicht sicher sind oder weitere Fragen haben.

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    Modernisierung der Körperschaftsteuer in Arbeit

    Neben einer Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften werden die körperschaftsteuerlichen Rahmenbedingungen für Konzerne und internationale Gesellschaften verbessert.

    Vor 100 Jahren wurde erstmals in Deutschland eine einheitliche Körperschaftsteuer eingeführt. Seither hat das Körperschaftsteuerrecht mehrere systematische und tarifliche Änderungen erfahren, und nun ist es erneut soweit: Der Bundestag hat den Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) beraten und beschlossen. Das Gesetz soll noch vor der Bundestagswahl endgültig verabschiedet werden, sodass die Regelungen zum 1. Januar 2022 in Kraft treten können.

    Mit dem Gesetz will die Koalition die steuerlichen Rahmenbedingungen für mittelständische Personengesellschaften und Familienunternehmen verbessern und das Unternehmensteuerrecht internationalisieren. Kern des Gesetzentwurfes ist die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer, die es Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ermöglicht, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Hier ist ein Überblick der wesentlichen Änderungen, die bisher vorgesehen sind:

    • Körperschaftsteueroption: Ab 2022 erhalten bestimmte Gesellschaften die Möglichkeit, sich wie eine Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen. Die Option steht allen Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) und Partnerschaftsgesellschaften offen, nicht aber Einzelunternehmen oder einer GbR. Der für die Ausübung der Option erforderliche Antrag ist vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, ab dem die Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz erfolgen soll und für dieses Wirtschaftsjahr dann unwiderruflich. Eine spätere Rückkehr zur Einkommensteuer ist auf die gleiche Weise möglich oder erfolgt zwangsweise, wenn die Voraussetzungen für die Option wegfallen (z.B. Ausscheiden von Gesellschaftern).

      Steuerlich gilt die Ausübung der Option als Umwandlung in eine Körperschaft, löst also die entsprechenden umwandlungssteuerlichen Folgen aus, auch wenn kein tatsächlicher Formwechsel stattfindet. Die steuerliche Behandlung von Vergütungen der Gesellschafter ändert sich ebenfalls. Beispielsweise werden Tätigkeitsvergütungen an einen Gesellschafter zu Arbeitslohn, der dem Lohnsteuerabzug unterliegt.

      • Organschaften: Bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft werden die Ausgleichsposten für Mehr- und Minderabführungen durch ein einfacheres System (sog. Einlagelösung) ersetzt, bei dem Minderabführungen zu einer Einlage durch den Organträger und Mehrabführungen zu einer Einlagenrückgewähr führen.

      • Umwandlungen: Mit der Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs wird das Umwandlungssteuerrecht weiter globalisiert. Künftig sind neben Verschmelzungen auch Spaltungen und Formwechsel von Körperschaften mit Bezug zu Drittstaaten steuerneutral möglich, um betrieblich sinnvolle Umstrukturierungsmaßnahmen steuerneutral durchzuführen.

      • Währungskursschwankungen: Währungskursverluste bei Gesellschafterdarlehen werden vom Abzugsverbot für Währungskursverluste ausgenommen. Dadurch wirken sich künftig Gewinne und Verluste durch Währungskursschwankungen gleichermaßen bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens aus.

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      Haushaltsnahe Dienstleistung oder außergewöhnliche Belastung?

      Aufwendungen, die als zumutbare Eigenbelastung gelten und damit keine außergewöhnliche Belastung sind, können beim Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.

      Um eine Doppelbegünstigung zu vermeiden, kann der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen nur bei solchen Leistungen in Anspruch genommen werden, die nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Allerdings sind Ausgaben nicht immer in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung abziehbar, denn bei krankheitsbedingten Kosten ist die zumutbare Eigenbelastung abzuziehen und bei einer Heimunterbringung die Haushaltsersparnis. Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass der Steuerbonus für diejenigen Ausgaben gewährt wird, die dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung abziehbar wären, wegen der zumutbaren Belastung aber nicht als solche berücksichtigt worden sind. Anders sieht es bei der Haushaltsersparnis aus, denn in dieser sind nach Überzeugung der Richter keine Aufwendungen enthalten, die einen Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen rechtfertigen würden.

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      Abzug von Erhaltungsaufwand nach dem Tod des Eigentümers

      Nach dem Tod eines Immobilieneigentümers ist der noch nicht berücksichtigte Teil von über mehrere Jahre verteilten Erhaltungsaufwendungen in der Steuererklärung des Erblassers anzusetzen.

      Den Werbungskostenabzug für größere Aufwendungen zur Erhaltung einer vermieteten Immobilie kann der Eigentümer auf bis zu fünf Jahre verteilen. Falls er in diesem Zeitraum verstirbt, konnten bisher grundsätzlich die Erben den nicht verbrauchten Werbungskostenabzug über den gewählten Verteilungszeitraum fortführen. Der Bundesfinanzhof sieht für diese Regelung der Finanzverwaltung aber keine gesetzliche Grundlage und hat stattdessen entschieden, dass der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Jahr des Versterbens in der Steuerveranlagung des Erblassers anzusetzen ist. Bisher hat der Fiskus noch nicht auf das Urteil reagiert, sodass Erben vorerst weiterhin versuchen können, beim Finanzamt die für sie günstigere Variante zu erreichen, indem sie sich entweder auf die noch bestehende Regelung in den Einkommensteuer-Richtlinien oder auf das Urteil berufen.

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      Solarstrom als selbständige Leistung neben der Vermietung

      Ob die Stromlieferung von der Photovoltaikanlage auf dem Dach an den Mieter eine Nebenleistung zur Vermietung oder eine eigenständige Hauptleistung ist, entscheidet über den Vorsteuerabzug des Vermieters.

      Gemeinsam mit der Verbreitung von Solaranlagen wächst auch die Zahl der Vermieter, die ihren Mietern Solarstrom vom eigenen Dach anbieten. Steuerlich bedeutsam ist dabei die Frage, ob der Strom Teil der Nebenkosten und damit Teil der umsatzsteuerfreien Vermietung ist oder eine eigenständige Hauptleistung, für die dann auch Umsatzsteuer anfällt. Nur im zweiten Fall kann der Vermieter nämlich die Vorsteuer aus der Installation der Photovoltaikanlage geltend machen. Entscheidend sind in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Mieter.

      Das Niedersächsische Finanzgericht jedenfalls hat – auch unter Berufung auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs – einem Vermieter recht gegeben, der die Stromlieferungen an die Mieter separat abgerechnet und mit ihnen Zusatzvereinbarungen zum Mietvertrag geschlossen hatte. Die Mieter konnten nach diesen Vereinbarungen den Stromanbieter frei wählen, wenn sie die notwendigen Umbaukosten für den Zähler tragen. Diese Regelung erschwere den Wechsel zwar, lasse dem Mieter aber trotzdem die freie Wahl, weshalb die Stromlieferung eine selbstständige Leistung sei, meinte das Gericht.

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      Werbungskostenabzug für Fahrkarte trotz Home Office-Pauschale

      Zeitfahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel können in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden, auch wenn die Entfernungspauschale durch die Arbeit im Home Office den Kaufpreis nicht abdeckt.

      Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde für 2020 und 2021 die neue Home Office-Pauschale eingeführt. So können Steuerzahler für die Arbeit zu Hause auch dann Werbungskosten geltend machen, wenn dort kein Arbeitszimmer vorhanden ist, das alle steuerlichen Anforderungen erfüllt. Die Pauschale von 5 Euro pro Tag (max. 600 Euro im Jahr) kann allerdings nur an solchen Tagen abgezogen werden, an denen die Tätigkeit ausschließlich in der eigenen Wohnung verrichtet wird. Die Home Office-Pauschale und die Entfernungspauschale schließen sich also gegenseitig aus.

      Das Finanzministerium Thüringen weist allerdings darauf hin, dass die Finanzämter bei aus beruflichen Gründen gekauften Jahres-, Monats- oder Wochenkarten für öffentliche Verkehrsmittel mindestens deren vollen Preis als Werbungskosten anerkennen, selbst wenn die im jeweiligen Jahr anzusetzende Entfernungspauschale niedriger ausfällt. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Zeitfahrkarte in Erwartung einer regelmäßigen Nutzung für den Weg zur Arbeit gekauft hat, er die Fahrkarte dann aber aufgrund der Tätigkeit im Home Office nicht wie geplant verwenden kann.

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      Temporäre Container sind keine grundsteuerpflichtigen Gebäude

      Solange Container nicht für die dauerhafte Nutzung am selben Ort vorgesehen sind, erfüllen sie nicht die bewertungsrechtlichen Voraussetzung für ein grundsteuerpflichtiges Gebäude.

      Container, die nicht auf einem eigenen Fundament ruhen, sind bewertungsrechtlich kein Gebäude, wenn sie lediglich für eine vorübergehende Nutzung aufgestellt sind und nach Wegfall des befristeten Raumbedarfs wieder entfernt werden sollen. Mit dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof der Klage gegen den Einheitswertbescheid des Finanzamts stattgegeben, der sonst zu einer Grundsteuerfestsetzung geführt hätte. Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinn müssen nach dem Urteil ortsfest sein. Bei Containern sei das nur dann der Fall, wenn sie ihrer individuellen Zweckbestimmung nach für eine dauernde Nutzung aufgestellt sind. Haben Container aber über einen Zeitraum von sechs Jahren am selben Ort gestanden, darf das Finanzamt ungeachtet der Zweckbestimmung von einer auf Dauer angelegten Nutzung ausgehen.

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      Kleine Mängel der Kassenführung rechtfertigen keine Schätzung

      Geringfügige Mängel der Kassenführung rechtfertigen keine umfangreiche Hinzuschätzung durch das Finanzamt, die über den konkreten Umfang der Mängel hinausgeht.

      Geringfügige Mängel in der Kassenführung eines Imbissbetriebs rechtfertigen keine über die Auswirkungen dieser Mängel hinausgehenden Hinzuschätzungen. Das Finanzgericht Münster hat mit dieser Entscheidung einen Betriebsprüfer gestoppt, der bei der Prüfung kleine Mängel entdeckt hat, deren Auswirkungen sich auf rund 100 Euro Differenz beim Betriebsergebnis summierten. Das nahm der Prüfer zum Anlass, um mit Schätzungen und statistischen Rechnungen den steuerpflichtigen Gewinn in etwa zu verdreifachen. Dem Gericht waren die Mängel aber zu geringfügig, um eine Schätzung zu rechtfertigen. Außerdem lagen die ermittelten Ergebnisse innerhalb der amtlichen Richtsätze und die durchgeführten Geldverkehrsrechnungen führten zu Ergebnissen im Rahmen üblicher Unschärfen.

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      Längere Steuererklärungsfristen auch für 2020 vorgesehen

      Auch für 2020 bleibt für die Steuererklärung mehr Zeit, wenn die Erklärung durch den Steuerberater erstellt wird.

      Für die Abgabe der Steuererklärungen für 2019 durch den Steuerberater gibt es bereits eine Verlängerung der Abgabefrist um sechs Monate. Nun haben sich die Koalitionsfraktionen auch auf eine Verlängerung für die Erklärungen für 2020 geeinigt, diesmal jedoch nur um drei Monate bis Ende Mai 2022. Auch hier gilt die Verlängerung nur für Steuerberater; wer seine Steuererklärung selbst erstellt, muss diese wie gehabt bis Ende Juli 2021 beim Finanzamt einreichen oder eine Fristverlängerung beantragen.

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      Eignung von Personengesellschaften als Organgesellschaft

      Auch Personengesellschaften, an denen natürliche Personen beteiligt sind, können grundsätzlich Teil einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein.

      Eine nationale Regelung, mit der alle Personengesellschaften, zu deren Gesellschaftern natürliche Personen gehören, systematisch von den Vorteilen einer umsatzsteuerlichen Organschaft ausgeschlossen werden, geht über das hinaus, was zur Vermeidung missbräuchlicher Steuergestaltungen erforderlich ist. Davon ist der Europäische Gerichtshof überzeugt und hat damit ein Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg im Sinne der klagenden GmbH & Co. KG entschieden. Die Richter haben mehrere Alternativen vorgeschlagen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden kann, ohne dass systematisch bestimmte Personengesellschaften von der Umsatzsteuerorganschaft ausgeschlossen werden.

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      Längere Investitionsfrist für den Investitionsabzugsbetrag geplant

      Die Investitionsfrist für Investitionsabzugsbeträge aus den Jahren 2017 und 2018 wird voraussichtlich bis Ende 2022 verlängert.

      Investitionsabzugsbeträge müssen eigentlich innerhalb von drei Jahren für Investitionen verwendet werden. Für in 2017 abgezogene Beträge wäre die Frist Ende 2020 abgelaufen, wurde aber aufgrund der Corona-Krise um ein Jahr verlängert. Da die Krise weiter anhält, wird mit dem Gesetz zur Modernisierung der Körperschaftsteuer die Investitionsfrist nun erneut verlängert. Trotz Forderungen, die Frist auch für 2019 geltend gemachte Abzugsbeträge zu verlängern, erfolgt die Verlängerung zumindest vorerst nur für Abzugsbeträge aus den Jahren 2017 und 2018, für die die Investitionsfrist auf fünf bzw. vier Jahre verlängert wird. Damit läuft nun Ende 2022 die Investitionsfrist für Abzugsbeträge aus den Jahren 2017 bis 2019 aus.

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      Steuereinnahmen steigen leicht an

      Bis Ende 2025 können Bund, Länder und Kommunen mit Steuermehreinnahmen von insgesamt rund 10 Mrd. Euro rechnen.

      Die neueste Steuerschätzung zeigt, dass die Steuereinnahmen bis einschließlich 2025 deutlich über dem Ergebnis der Schätzung vom November 2020 liegen werden. Auf höhere Einnahmen kann sich der Fiskus freuen, obwohl er aufgrund der steuerlichen Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen der Pandemie auf Steuereinnahmen in Höhe von 83 Mrd. Euro im Zeitraum 2021 bis 2025 verzichtet. Diese Mindereinnahmen können durch die positive Wirtschaftsentwicklung und die damit verbundenen konjunkturbedingten Mehreinnahmen mehr als ausgeglichen werden. Nach der aktuellen Schätzung liegen die Steuereinnahmen bis einschließlich 2025 in der Summe um 10 Mrd. Euro höher als noch im November 2020 prognostiziert. Zwar muss der Fiskus 2021 und 2022 jeweils mit Mindereinnahmen rechnen, diese werden durch Mehreinnahmen in den Jahren 2023 bis 2025 jedoch wieder mehr als ausgeglichen.

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      Kilometerpauschale gilt nicht bei Fahrten im Linienverkehr

      Für Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann keine Kilometerpauschale als Werbungskosten angesetzt werden.

      Wenn der Steuerzahler ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel benutzt (öffentliche Verkehrsmittel, Linienflüge, Fähren), ist der Ansatz der Kilometerpauschale anstelle der tatsächlichen Aufwendungen für sonstige berufliche Fahrten nicht möglich. Die Kilometerpauschale ist nach Meinung des Bundesfinanzhofs eine reine Vereinfachungsregelung, mit der die aufwendige Ermittlung der tatsächlichen Kosten für ein nicht regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel vermieden wird. Im Linienverkehr sind die Kosten dagegen einfach feststellbar, weil sie sich aus dem Beförderungsentgelt ergeben.

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      Beteiligungs- und Darlehensgeschäfte innerhalb eines Konzerns

      Gegenläufige Geschäfte, die einem Gesamtplan folgen, sind als Gestaltungsmissbrauch steuerlich nicht zu berücksichtigen.

      Gegenläufige Beteiligungs- und Darlehensgeschäfte innerhalb eines Konzerns, die nur dazu dienen, einen steuerlichen Verlust zu kreieren, um die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen zu umgehen, und die sich in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis ausgleichen, sieht das Hessische Finanzgericht als Gestaltungsmissbrauch an. Das wirtschaftliche Nullsummenspiel ist für das Gericht ein eindeutiger Beleg, dass die Geschäfte allein aus steuerlichen Gründen abgeschlossen wurden.

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      Mögliche Doppelbesteuerung von Rentenbezügen

      Mit zwei Grundsatzurteilen beendet der Bundesfinanzhof den Streit über die mögliche Doppelbesteuerung von Altersbezügen.

      Bis 2004 unterlagen Renten nur mit dem vergleichsweise kleinen Ertragsanteil der Einkommensteuer, während ehemalige Beamte und Empfänger von Betriebspensionen ihre Altersbezüge voll versteuern mussten. Darin hat das Bundesverfassungsgericht eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gesehen und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung ab 2005 verpflichtet. Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber mit dem Alterseinkünftegesetz nachgekommen.

      Seit 2005 sind daher nicht nur Pensionen, sondern auch Rentenbezüge im Grundsatz voll einkommensteuerpflichtig. Im Gegenzug können die Steuerzahler aber ihre Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben geltend machen. Dieses Prinzip wird jedoch graduell umgesetzt, weil die Rentner die bis zur Reform geleisteten Beiträge nicht in vollem Umfang steuerlich geltend machen konnten. Außerdem wollte der Fiskus eine sofortige Steuerfreistellung sämtlicher Rentenversicherungsbeiträge vermeiden, weil die Steuerausfälle zu hoch gewesen wären.

      Bei Rentnern, die bis einschließlich 2005 in den Rentenbezug eingetreten sind, bleibt auf Dauer ein Betrag von 50 % ihrer damaligen Rente steuerfrei. Für Rentner, deren Rentenbezug später beginnt, verringert sich der Prozentsatz jedes Jahr: Für Rentner, die 2021 erstmals eine Rente beziehen, bleibt nur noch 19 % der Rente steuerfrei. Ab 2040 müssen Neurentner dann ihre gesamte Rente versteuern. Auf der Beitragsseite sehen die Übergangsregelungen vor, dass 2005 zunächst nur 60 % der Rentenbeiträge als Sonderausgaben abgezogen werden konnten. Dieses Jahr sind es 92 %, und ab 2025 werden sämtliche Altersvorsorgeaufwendungen in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar sein.

      Da das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil ebenfalls gefordert hat, dass eine doppelte Besteuerung von Einkünften unbedingt vermieden werden muss, wird seit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes darüber gestritten, ob diese Anforderung wirklich erfüllt ist. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) 16 Jahre nach der Reform mit zwei Grundsatzurteilen dem Streit möglicherweise dauerhaft ein Ende gesetzt.

    • Der BFH hält zwar an seiner auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigten Rechtsprechung fest, nach der sowohl der Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung als auch die gesetzlichen Übergangsregelungen im Grundsatz verfassungskonform sind. Klar ist für den BFH aber auch, dass es im konkreten Einzelfall nicht zu einer doppelten Besteuerung von Renten kommen darf. Eine Doppelbesteuerung wird nach dem Urteil dann vermieden, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus dem bereits versteuerten Einkommen aufgebrachten Rentenversicherungsbeiträge.

      Der Auffassung der Kläger, nach der die zwischen der Beitragszahlung und dem Rentenbezug eintretende Geldentwertung im Rahmen der Berechnung zu berücksichtigen sei, folgte der BFH somit nicht. Dafür sah er weder im Einkommensteuerrecht noch im Verfassungsrecht eine Grundlage. Infolgedessen können Wertsteigerungen der Renten – unabhängig davon, ob sie inflationsbedingt sind oder eine reale Erhöhung darstellen – besteuert werden.

      Die Kläger hatten daher in beiden Verfahren keinen Erfolg mit ihrem eigenen Anliegen. Der BFH hat aber erstmals genaue Berechnungsparameter für die Ermittlung einer doppelten Besteuerung von Renten festgelegt. Dabei hat er klargestellt, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente zu rechnen sind.

      Alle anderen Beträge, die die Finanzverwaltung ebenfalls als steuerfreien Rentenbezug in die Vergleichsrechnung einbeziehen möchte, bleiben allerdings nach Überzeugung des BFH unberücksichtigt. Sie dienen anderen, verfassungsrechtlich gebotenen Zwecken und können daher nicht nochmals herangezogen werden, um eine doppelte Besteuerung von Renten rechnerisch zu vermeiden. Damit bleibt insbesondere auch das steuerfreie Existenzminimum bei der Berechnung des steuerfreien Rentenbezugs unberücksichtigt.

      Bei Anwendung dieser Grundsätze ergab sich zwar für die Kläger ebenso wie für viele weitere Bestandsrentner keine doppelte Besteuerung. Eine Doppelbesteuerung zeichnet sich aber für spätere Rentnerjahrgänge ab, für die der Rentenfreibetrag nach der gesetzlichen Übergangsregelung immer weiter abgeschmolzen wird. Denn auch diese Rentnerjahrgänge haben erhebliche Teile ihrer Rentenbeiträge aus versteuertem Einkommen geleistet. Am stärksten betroffen davon seien Männer im Alter von Mitte bis Ende 40. Außerdem betrifft die Doppelbesteuerung Selbstständige, die keinen steuerfreien Arbeitgeberanteil bei den Beiträgen haben, stärker als Arbeitnehmer und Ledige mehr als Verheiratete.

      Der BFH hat gleich noch einige weitere Streitfragen zur doppelten Rentenbesteuerung geklärt. So kann der BFH bei Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten generell keine doppelte Besteuerung erkennen. Die für diese Renten geltende Ertragsanteilsbesteuerung kann systematisch zu keiner Doppelbesteuerung führen, weil der durch das Gesetz festgelegte Ertragsanteil die Verzinsung der Kapitalrückzahlung für die gesamte Dauer des Rentenbezugs zulässig typisiert. Diese Art der Besteuerung verlangt nicht, dass die Beitragszahlungen in der Ansparphase steuerfrei gestellt werden.

      Darüber hinaus entschied der BFH, dass die Leistungen aus einer freiwilligen Höherversicherung bei der gesetzlichen Altersrente zusammen mit den regulären Rentenbezügen zu versteuern sind. Dass diese Leistungen zu einer überdurchschnittlichen Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung führen und ausschließlich aus eigenen Beiträgen des Versicherten finanziert wurden, sieht der BFH als unerheblich an. Dagegen teilte der BFH die Auffassung der Kläger, dass die gesetzliche Öffnungsklausel, die bei hohen Einzahlungen in ein Altersvorsorgesystem der Gefahr einer doppelten Besteuerung vorbeugen soll, nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur auf Antrag des Steuerpflichtigen anwendbar ist.

      In einer ersten Reaktion auf das Urteil hat das Bundesfinanzministerium erklärt, dass eine Änderung der Gesetzeslage nach dem Urteil zwar unausweichlich ist, aber erst nach der Bundestagswahl in Angriff genommen werden soll. Da dem Staat durch die notwendigen Änderungen Einnahmeverluste von bis zu 90 Mrd. Euro drohen, will sich das Ministerium in Ruhe mit der Frage befassen.

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      Voraussetzungen für Kfz-Steuerbefreiung von Krankentransporten

      Der Bundesfinanzhof hat die Voraussetzungen für die Befreiung von der Kfz-Steuer mit zwei Urteilen weiter konkretisiert.

      Der Bundesfinanzhof hat in zwei Verfahren klargestellt, wann die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Kfz-Steuer für ein Fahrzeug vorliegen, das der Beförderung von Patienten dient. Eine steuerbefreite Krankenbeförderung setzt demnach keine fachgerechte Betreuung während der Fahrt voraus. Liegt der Beförderung eine ärztliche Verordnung zugrunde, dann ist der Nachweis erbracht, dass die Beförderung eines Erkrankten im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung erfolgt. Dagegen liegt der für die Steuerbefreiung erforderliche Zusammenhang zwischen der Beförderung eines Kranken und dessen medizinischer Behandlung nicht vor, wenn Personen zu einer Tagespflegestätte befördert werden.

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