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Newsletter Dezember 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend informieren wir Sie über Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.

 

Inhalt

1. Neue Wirtschaftshilfen in der Corona-Krise
2. Wirtschaftshilfe für November und Dezember
3. Frist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft ab
4. Ermittlung des Veräußerungsgewinns eines Firmenwagens
5. Zahlung von Verwarnungsgeldern durch Arbeitgeber ist kein Lohn
6. Details zur Überbrückungshilfe III
7. Befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze
8. Vorsteuerabzug bei der Einfuhrumsatzsteuer
9. Sachbezugswerte für 2021
10. Gewinnerzielungsabsicht bei Photovoltaikanlage auf dem Dach
11. Steuerstundungen für Unternehmen in der Pandemie
12. Ende der Brexit-Übergangsphase zum 1. Januar 2021
13. Straßenreinigung ist keine haushaltsnahe Dienstleistung
14. Antragsfrist für zweite Phase der Überbrückungshilfe verlängert
15. Beitragsbemessungsgrenzen 2021
16. Regierungskoalition plant Pauschale fürs Home-Office
17. Vereinfachung bei Kinder- und Elterngeldanträgen
18. Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude
19. Umsatzsteuerliche Konsequenzen aus dem Brexit

Neue Wirtschaftshilfen in der Corona-Krise

Die Corona-Hilfen wurden erneut nachjustiert und erweitert. Neben der neuen November-/Dezemberhilfe wird die Überbrückungshilfe bis Juni 2021 verlängert und ausgeweitet.

Wegen der drastisch steigenden Infektionszahlen haben Bund und Länder ab November einen Teil-Lockdown angeordnet, der nun kurzfristig deutlich ausgeweitet und bis ins neue Jahr verlängert wurde. Deshalb hat die Bundesregierung nicht nur bestehende Hilfsprogramme für die Wirtschaft verlängert und ausgeweitet, sondern auch eine zusätzliche außerordentliche Wirtschaftshilfe für die vom Lockdown besonders betroffenen Betriebe beschlossen.

Hier ist ein schneller Überblick über die Verbesserungen und neu aufgelegten Hilfsprogramme. Außerdem haben wir die Details zur Wirtschaftshilfe für November und Dezember in einem weiteren Beitrag für Sie zusammengestellt und in einem dritten Beitrag die Änderungen bei der Überbrückungshilfe III zusammengefasst.

  • November-/Dezemberhilfe: Mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes werden die Unternehmen, Selbständige, Vereine und Einrichtungen unterstützt, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär geschlossen wird, sowie diejenigen, die indirekt, aber vergleichbar durch die Anordnungen betroffen sind. Bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro pro Betrieb werden Zuschüsse pro Woche der Schließung von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November bzw. Dezember 2019 gewährt.

  • Überbrückungshilfe: Die Überbrückungshilfe II läuft noch bis zum 31. Dezember 2020. Sie wird als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert und richtet sich auch an die von den zusätzlichen Schließungs-Entscheidungen vom 13. Dezember 2020 betroffenen Unternehmen. Dabei wird es weitere Verbesserungen geben, z. B. bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder Abschreibungen. Anstelle von bislang maximal 50.000 Euro sollen künftig bis zu maximal 500.000 Euro Betriebskostenerstattung pro Monat möglich sein.

  • Neustarthilfe: Zusammen mit der Überbrückungshilfe III kommt auch eine Neustarthilfe für Soloselbstständige. Mit dieser Neustarthilfe erhalten Soloselbständige, die oft keine Betriebskosten geltend machen konnten, eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerpflichtigen Zuschuss. Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz vom Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 % zurückgegangen ist. Sie soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen bei Antragstellung noch nicht feststehen. Aufgrund der nötigen technischen Vorarbeit und Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission können die Anträge einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen.

  • KfW-Kredite: Das Sonderprogramm der KfW – einschließlich des KfW-Schnellkredits – wurde vorerst bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Außerdem steht der KfW-Schnellkredit jetzt auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung. Über die Hausbank können Unternehmen diese KfW-Kredite mit einer Höhe von bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019, maximal aber 300.000 Euro für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten, beantragen. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbank von der Haftung frei. Verbessert wurden auch die Regelungen zur Tilgung der KfW-Schnellkredite. Insbesondere ist nun die vorzeitige anteilige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Das erleichtert die Kombination mit anderen Corona-Hilfsprogrammen.

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    Wirtschaftshilfe für November und Dezember

    Die “Novemberhilfe” ist eine zusätzliche Unterstützung für Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind.

    Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens haben die Bundesregierung und die Bundesländer im Oktober Maßnahmen beschlossen, um die Infektionswelle zu brechen. Für bestimmte Branchen umfasst das auch temporäre Schließungen. Mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes für November und Dezember werden nun die Unternehmen, Selbständige, Vereine und Einrichtungen unterstützt, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär geschlossen wird, sowie diejenigen, die indirekt, aber vergleichbar durch die Anordnungen betroffen sind.

    Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Den Betroffenen soll möglichst unbürokratisch geholfen werden. Dabei geht es insbesondere um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Vergleichsumsatz im Vorjahr angenähert. Folgende Regeln gelten für diese Wirtschaftshilfe:

    • Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind sowohl direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen als auch indirekt betroffene Unternehmen. Als direkt betroffen zählen alle Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage von Schließungsverordnungen der Länder nach dem Beschluss von Bund und Ländern am 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Neben Hotels zählen auch andere Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten als direkt betroffene Unternehmen. Indirekt betroffene Unternehmen sind alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen oder in deren Auftrag tätig werden. Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebsstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 % des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt.

      • Förderhöhe: Im Rahmen der November-/Dezemberhilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November bzw. Dezember 2019 pro Woche der Schließungen gewährt. Das gilt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, sofern der beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU). Zuschüsse über 1 Mio. Euro bedürfen noch der Genehmigung durch die EU-Kommission, woran die Bundesregierung arbeitet. Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November bzw. Dezember 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Bei Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.

      • Abschlagszahlungen: Ein schneller Start der Auszahlung ist für viele Soloselbständige und Betriebe überlebenswichtig. Daher gibt es Abschlagszahlungen für die November-/Dezemberhilfe. Die Antragstellung ist seit der letzten Novemberwoche möglich. Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro, andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro. Das Verfahren der regulären Auszahlung der Wirtschaftshilfe wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.

      • Leistungsanrechnung: Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum gezahlt werden, werden auf die Wirtschaftshilfe angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

      • Umsatzanrechnung: Wenn im Förderzeitraum trotz der Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Bei darüber hinausgehenden Umsätzen erfolgt eine entsprechende Anrechnung. Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Sie erhalten die Umsatzerstattung auf 75 % der Umsätze im Vergleichszeitraum nur für die Umsätze, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Steuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

        • Antragstellung: Die Anträge können über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden. Die elektronische Antragstellung muss wie bei der Überbrückungshilfe auch durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie können den Antrag auch selbst online (undefined) stellen. Voraussetzung für die Anmeldung ist ein ELSTER-Zertifikat. Der Direktantrag auf November-/Dezemberhilfe kann nur einmal gestellt werden.

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        Frist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft ab

        Wenn Kapitalerträge aus Depots bei verschiedenen Banken miteinander verrechnet werden sollen, muss bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung beantragt werden.

        Gewinne aus Wertpapiergeschäften verrechnet die Bank normalerweise automatisch mit entsprechenden Verlusten. Wer seine Wertpapiere aber auf Depots bei mehreren Banken verteilt hat, dem bleibt nur der Weg über die Verlustverrechnung per Steuererklärung. Dazu brauchen Sie eine Verlustbescheinigung der Bank, die allerdings nicht automatisch erstellt wird, weil die Verluste normalerweise auf das Folgejahr vorgetragen werden. Sie müssen die Verlustbescheinigung daher bis spätestens zum 15. Dezember 2020 bei der Bank beantragen.

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        Ermittlung des Veräußerungsgewinns eines Firmenwagens

        Beim Verkauf eines Fahrzeugs aus dem Betriebsvermögen gibt es beim Veräußerungsgewinn keine steuermindernde Kompensation für den privaten Nutzungsanteil, der bereits versteuert wurde.

        Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes, aber teilweise privat genutztes Fahrzeug verkauft, ist der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Verkaufspreis als steuerpflichtiger Ertrag anzusetzen. Dass die vorgenommene Abschreibung für das Fahrzeug infolge der Besteuerung der Privatnutzung wirtschaftlich betrachtet teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs weder eine lediglich anteilige Berücksichtigung des Verkaufspreises bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns noch eine anschließende gewinnmindernde Korrektur des Veräußerungsgewinns in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden Abschreibung.

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        Zahlung von Verwarnungsgeldern durch Arbeitgeber ist kein Lohn

        Zahlt der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verursachte Verwarnungsgelder, die aber gegen den Arbeitgeber als Fahrzeughalter festgesetzt wurden, liegt kein Arbeitslohn vor.

        Zahlt der Arbeitgeber als Halter eines betrieblichen Fahrzeugs ein Verwarnungsgeld, weil ihm aufgrund des Parkverstoßes eines Arbeitnehmers eine Verwarnung erteilt worden ist, dann erfolgt diese Zahlung auf eine eigene Schuld. Die Zahlung führt daher nicht zu Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat. Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass es darauf ankommt, ob die Verwarnung gegenüber dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber wirksam wird.

        Übernimmt der Arbeitgeber Verwarnungsgelder für Verwarnungen, die gegenüber dem Arbeitnehmer wirksam geworden sind, führt diese Übernahme auch dann zu Arbeitslohn, wenn die Zahlung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Steuern fallen aber in beiden Fällen an, denn während steuerpflichtiger Arbeitslohn immerhin beim Arbeitgeber zu Betriebsausgaben führt, sind gegenüber dem Arbeitgeber selbst festgesetzte Verwarnungsgelder vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

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        Details zur Überbrückungshilfe III

        Die Überbrückungshilfe des Bundes wird bis Ende Juni 2021 verlängert und dabei aufgestockt und im Umfang erweitert.

        Ende Dezember 2020 läuft die zweite Phase der Überbrückungshilfe aus. Weil die Unternehmen aber weiter unter den Folgen der Corona-Krise leiden, hat die Bundesregierung die Überbrückungshilfe erneut verlängert – diesmal gleich um ein halbes Jahr, also bis einschließlich Juni 2021. Gleichzeitig wird die Überbrückungshilfe in der dritten Phase erneut in vielen Details an die Bedürfnisse der betroffenen Betriebe angepasst und aufgestockt. Hier sind die Änderungen bei der Überbrückungshilfe III, die das Bundesfinanzministerium Ende November bekannt gegeben hat.

        November & Dezember: Anspruch auf die Überbrückungshilfe für die Monate November und Dezember 2020 erhalten auch Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 % erlitten haben und keinen Zugang zur November- und/oder Dezemberhilfe hatten. So wird weiteren Unternehmen geholfen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 hart getroffen wurden, ohne von der besonderen Wirtschaftshilfe für November und Dezember erfasst zu sein. Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 % Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 % seit April 2020.
        • Förderhöchstbetrag: Der monatliche Förderhöchstbetrag von bisher 50.000 Euro wird auf 200.000 Euro erhöht. Für die vom Lockdown im November und Dezember betroffenen Unternehmen beträgt der Höchstbetrag 500.000 Euro. Gleichzeitig erfolgt eine Ausweitung der Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen.

        • Neustarthilfe: Die Situation von Soloselbständigen wird besonders berücksichtigt. Da sie meist nur geringe Fixkosten nach dem Kostenkatalog – wie Mieten oder Leasingkosten – nachweisen können und daher von der Überbrückungshilfe bisher wenig profitierten, können sie alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen – die “Neustarthilfe”. So erhalten sie einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 Euro als Zuschuss.

          • Begünstigte Kosten: Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig. Auch der anteilige monatliche AfA-Betrag von Wirtschaftsgütern wird bis zu 50 % als förderfähige Kosten anerkannt.

          • Reisebranche: Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert. Provisions- und Margenausfälle von Reisebüros und Reiseveranstaltern wegen Stornierungen und Absagen aufgrund der Corona-Pandemie bleiben förderfähig. Allerdings wird die bisherige Begrenzung auf Pauschalreisen aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden jetzt berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich externe und interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig, was durch eine erhöhte Personalkostenpauschale realisiert wird.

          • Veranstaltungs- & Kulturbranche: Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig. Außerdem soll ein Sonderfonds für die Kulturbranche Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen ermöglichen und das Risiko von Veranstaltungsplanungen in der unsicheren Zeit der Pandemie abfedern. An den Details dazu arbeitet die Regierung noch.

          • Antragstellung: Die elektronische Antragstellung muss weiterhin durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Wie bei der November- und Dezemberhilfe können aber Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, die Antragstellung auch ohne einen prüfenden Dritten direkt selbst vornehmen. Auch hier gelten die besonderen Identifizierungspflichten.

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          Befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze

          Das Bundesfinanzministerium hat weitere Klarstellungen und Detailregelungen zur Absenkung der Umsatzsteuer verkündet.

          Zwar ist die befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze im Rahmen des Corona-Konjunkturpakets wieder kurz vor dem Ende. Das hält das Bundesfinanzministerium jedoch nicht davon ab, weitere Klarstellungen und Detailregelungen für die Absenkung zu verkünden, die für bestimmte Umsätze und Branchen zu beachten sind. Auch wenn der Lockdown im November und Dezember die konjunkturelle Erholung deutlich bremst, ist keine Verlängerung der Absenkung über den 31. Dezember 2020 hinaus geplant.

          • Voraus- und Anzahlungsrechnungen: In Voraus- und Anzahlungsrechnungen, die im 2. Halbjahr 2020 gestellt und bezahlt werden, ist die Steuer mit 16 % bzw. 5 % zu berechnen. Sofern feststeht, dass die Leistung erst nach dem 31. Dezember 2020 erbracht wird, kann auch schon der dann gültige Steuersatz von 19 % bzw. 7 % angewandt werden. Der Empfänger einer solchen Rechnung darf in diesem Fall unter den übrigen Voraussetzungen für Anzahlungsrechnungen den ausgewiesenen Steuerbetrag in voller Höhe als Vorsteuer geltend machen. Wenn in einer Voraus- oder Anzahlungsrechnung vor dem 1. Juli 2020 die Steuer mit 19 % bzw. 7 % berechnet, die Rechnung aber erst nach dem 30. Juni 2020 bezahlt worden ist, schuldet der Leistungserbringer die ausgewiesene Umsatzsteuer. Der Kunde darf jedoch beim Vorsteuerabzug – vorbehaltlich der Nichtbeanstandungsregelung für Juli 2020 – nur den niedrigeren Steuersatz geltend machen. Anzahlungsrechnungen, die noch 2020 gestellt, aber erst 2021 bezahlt werden, sind mit 19 % bzw. 7 % zu versteuern, auch wenn die Rechnung einen geringeren Steuersatz ausweist. Hier darf der Kunde den Vorsteuerabzug trotzdem nur in Höhe der ausgewiesenen Steuer geltend machen.

            • Gutscheine: Die Ausstellung eines Gutscheins für einen verbindlich bestellten Gegenstand, bei dem ein späterer Umtausch, eine Barauszahlung oder eine Übertragung des Gutscheins ausgeschlossen ist und dessen Ausstellung mit einer Abnahmeverpflichtung verbunden ist, sieht der Fiskus nicht als Einzweckgutschein an – mit der Folge, dass sich der niedrigere Umsatzsteuersatz für die im “Gutschein” benannte Leistung in diesem Fall nicht über den Jahreswechsel hinweg retten lässt. Stattdessen handelt es sich um eine Anzahlung, die mit Vereinnahmung des Entgelts zu versteuern ist. Bei Lieferung oder Leistungserbringung nach dem 31. Dezember 2020 hat anschließend eine Berichtigung der Umsatzsteuer auf 19 % bzw. 7 % zu erfolgen. Steht bereits bei der Zahlung fest, dass die Lieferung erst 2021 erfolgen wird, kann die Anzahlung aus Vereinfachungsgründen bereits mit 19 % versteuert werden.

            • Restaurantgutscheine: Wenn Gutscheine vor dem 1. Juli 2020 ausgegeben wurden, bleibt es bei der Versteuerung als Einzweckgutschein mit 19 %, auch wenn die Einlösung später erfolgt. Da vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 der Steuersatz wegen der unterschiedlichen Besteuerung von Speisen und Getränken nicht eindeutig bestimmbar ist, handelt es sich bei in und für diesen Zeitraum ausgegebenen Gutscheinen um Mehrzweckgutscheine, bei denen die Versteuerung erst bei der Leistungserbringung zum dann gültigen Steuersatz erfolgt. In diesem Zeitraum ausgegebene Gutscheine für Restaurationsleistungen können nur dann als Einzweckgutscheine behandelt werden, wenn die Gutscheine explizit nur auf Speisen oder nur auf Getränke beschränkt werden. Gutscheine für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen einschließlich Getränken gelten erst dann wieder als Einzweckgutscheine, wenn sie für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2021 ausgestellt werden.

              • Gastgewerbe: Für Beherbergungen und die damit zusammenhängenden Leistungen in der Nacht auf den 1. Juli 2020 sind die ab dem 1. Juli 2020 geltenden niedrigeren Umsatzsteuersätze anzuwenden. Aus Vereinfachungsgründen können diese Steuersätze auch auf Bewirtungsleistungen sowie für Beherbergungen und die damit zusammenhängenden Leistungen in der Nacht auf den 1. Januar 2021 angewendet werden.

              • Miet- oder Leasingverträge: Unabhängig davon, ob Sonder- und Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Miet- oder Leasingvertrages der Haupt- oder einer Nebenleistung zuzurechnen sind, richtet sich der Umsatzsteuersatz nach dem Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Hauptleistung. Sofern die Hauptleistung nur teilweise im 2. Halbjahr 2020 erbracht wird, ist die Zahlung zeitanteilig der jeweiligen Hauptleistung zuzuordnen. Andere sachgerechte Aufteilungsmethoden sind zulässig.

              • Wiederkehrende Leistungen: Leistungen, die zeitpunktbezogen einmal oder mehrfach jährlich erbracht werden, gelten nicht als Dauerleistungen, auch wenn die zugrundeliegende Vereinbarung zeitraumbezogen abgeschlossen wird. Das betrifft zum Beispiel Wartungsverträge, bei denen keine durchgehende Leistungsbereitschaft geschuldet wird, sondern die Wartung regelmäßig einmal im Jahr oder Quartal durchgeführt wird. Solche Leistungen werden stattdessen am Tag jeder einzelnen Leistungserbringung ausgeführt.

              • Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements: Bei digitalen Abonnements wird die Leistung am letzten Tag des vereinbarten Leistungszeitraums ausgeführt. Gleiches gilt bei analogen Abonnements, wenn für die einzelnen Ausgaben kein gesondertes Entgelt vereinbart ist oder abgerechnet wird.

              • Erstattung von Pfandbeträgen: Aus Vereinfachungsgründen kann Pfandgeld im 2. Halbjahr 2020 mit 16 % Umsatzsteuer abgerechnet werden, wenn sowohl der leistende Unternehmer als auch der Kunde die Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer mit 16 % korrigieren und diese Abrechnungsmethode auch für Pfandgelder ab dem 1. Januar 2021, dann mit dem Steuersatz von 19 %, angewendet wird. Diese Regelung sowie die bereits verkündete alternative Vereinfachungsregelung für Pfand gelten nicht nur für Flaschenpfand, sondern auch für andere mit Pfand belegte Gegenstände.

              • Gerüstbau: Der Gerüstbauer erbringt mit der Zurverfügungstellung eines fachmännisch montierten Gerüsts für einen bestimmten Zeitraum eine einheitliche sonstige Leistung. Es handelt sich nicht um eine Werkleistung im umsatzsteuerlichen Sinne, da der Gerüstbauer nicht die Bearbeitung eines Gegenstands übernimmt. Die Montage und Demontage sind Nebenleistungen zur Hauptleistung, der Bereitstellung des Gerüsts für eine bestimmte Zeit. Die Gesamtleistung “Gerüstbau” kann aber mit den Leistungsbestandteilen Montage, Standzeit (Summe aus Grundvorhaltung und Überstandsmiete) und Demontage ggf. auch in Teilleistungen nach Nutzungszeiträumen aufgeteilt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Leistungsbestandteile einzeln geschuldet und bewirkt werden. Werden keine Teilleistungen vereinbart, wird die Leistung mit Abschluss der Demontage ausgeführt.

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              Vorsteuerabzug bei der Einfuhrumsatzsteuer

              Der Vorsteuerabzugszeitpunkt von Einfuhrumsatzsteuer richtet sich nach dem umsatzsteuerlichen Lieferzeitpunkt und nicht nach vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten.

              Beim Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen eingeführt worden sind, richtet sich der Zeitpunkt der Lieferung nach der umsatzsteuerlichen Ortsbestimmung. Dies gilt auch bei einem Reihengeschäft. Das Bundesfinanzministerium hat eine entsprechende Änderung in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgenommen und damit klargestellt, dass die der Lieferung zu Grunde gelegten Lieferklauseln (z.B. Incoterms) als zivilrechtliche Verpflichtungen für die Bestimmung des Lieferzeitpunkts keine Rolle spielen.

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              Sachbezugswerte für 2021

              Die Sachbezugswerte werden für 2021 wieder an die Verbraucherpreisentwicklung für Nahrungsmittel und Mieten angepasst.

              Der Bundesrat hat inzwischen die neuen Sachbezugswerte für das Jahr 2021 beschlossen. Dabei werden die Werte an die Entwicklung der Verbraucherpreisindizes vom Juni 2019 bis Juni 2020 angepasst. Für Mahlzeiten beträgt der Anstieg 2,1 %, bei Unterkünften 1,0 %. Die Sachbezugswerte betragen in 2021 bundeseinheitlich

              • für eine freie Unterkunft monatlich 237 Euro oder täglich 7,90 Euro;

              • für unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten kalendertäglich 8,77 Euro (2020: 8,60 Euro), davon entfallen 1,83 Euro auf ein Frühstück und je 3,47 Euro auf ein Mittag- oder Abendessen. Der monatliche Sachbezugswert beträgt 263 Euro (bisher 258 Euro; Frühstück 55 statt 54 Euro, Mittag- und Abendessen 104 statt 102 Euro).

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              Gewinnerzielungsabsicht bei Photovoltaikanlage auf dem Dach

              Den Betrieb einer privaten Photovoltaikanlage kann das Finanzamt allenfalls in besonders begründeten Ausnahmefällen als Liebhaberei qualifizieren.

              Beim Betrieb einer Photovoltaikanlage spricht nach Auffassung des Finanzgerichts Thüringen der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sie mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Das gilt auch dann, wenn durch einen hohen Kaufpreis und die im Anschaffungsjahr vergleichsweise niedrigen Einspeisevergütung in den ersten Jahren fast durchgehende Verluste erzielt werden. Dass der erzeugte Strom überwiegend privat verbraucht wird und sich der Steuerzahler beim Kauf auf die Renditeangaben des Herstellers verlassen hat, ändert daran ebenfalls nichts.

              Es ist nach Meinung des Gerichts nicht stets zwingend erforderlich, vor Beginn eines kleineren Gewerbes eine ausführliche Wirtschaftlichkeitsprognose zu erstellen. Selbst in Fällen, in denen die Ergebnisprognose negativ ist, kommt eine Liebhaberei nur in Betracht, wenn die Tätigkeit auf einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Motiven beruht und sich der Steuerzahler nicht wie ein Gewerbetreibender verhält.

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              Steuerstundungen für Unternehmen in der Pandemie

              Die Bundesregierung will mit den Ländern noch über eine Verlängerung der Steuerstundungsregelungen aufgrund der Corona-Krise über das Jahresende 2020 hinaus beraten.

              Der Bund will mit den Ländern noch beraten, ob die wegen der Corona-Krise gewährten Steuerstundungen über das Jahresende hinaus angeboten werden sollen. Das teilt die Bundesregierung in der Antwort auf eine Anfrage aus dem Bundestag mit. Für die Stundung sind grundsätzlich die Länder zuständig. Zwischen 19. März und 30. September 2020 sind knapp 13 Mrd. Euro an fälligen Umsatzsteuern gestundet worden – gut 7 % des Jahresaufkommens 2019. Dazu kommen knapp 6 Mrd. bei anderen Steuerarten.

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              Ende der Brexit-Übergangsphase zum 1. Januar 2021

              Im Wirtschaftsverkehr mit dem Vereinigten Königreich werden sich zum Jahreswechsel einige Änderungen ergeben.

              Vollzogen wurde der Brexit bereits am 1. Februar 2020, denn an diesem Tag ist das Vereinigte Königreich aus der EU ausgeschieden. Für Bürger und Unternehmen hat sich erstmal nichts geändert, denn bis Ende 2020 läuft eine Übergangsphase, in der das Vereinigte Königreich weiterhin wie ein EU-Mitglied behandelt wird. Weil sich die britische Regierung gegen eine Verlängerung der Übergangsfrist entschieden hat, werden zum 1. Januar 2021 Änderungen im Personen-, Waren- und Kapitalverkehr in Kraft treten. Unerwünschte steuerliche Folgen verhindert das 2019 beschlossene Brexit-Steuerbegleitgesetz, aber auf erstmalige Zollformalitäten und andere neue Hürden müssen sich Bürger und Unternehmen in jedem Fall einstellen.

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              Straßenreinigung ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

              Während die Reinigung des Gehwegs als haushaltsnahe Dienstleistung gilt, ist die Reinigung der Fahrbahn nicht steuerlich begünstigt.

              Die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße ist – anders als die Reinigung des öffentlichen Gehwegs vor dem Haus – nicht als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt. Mit dieser Festlegung zieht der Bundesfinanzhof die Grenze des persönlichen Haushalts für haushaltsnahe Dienstleistungen an der Bordsteinkante. Das gilt auch für die Kommunen, die ihre Einwohner neben der Reinigung des Gehwegs auch zur Reinigung einer Fahrbahnhälfte verpflichten oder diese Reinigung den Eigentümern in Rechnung stellen.

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              Antragsfrist für zweite Phase der Überbrückungshilfe verlängert

              Anträge für die zweite Phase der Überbrückungshilfe sind jetzt bis Ende Januar 2021 möglich.

              Eigentlich wäre die Antragsfrist für die zweite Phase der Überbrückungshilfe am 31. Dezember 2020 ausgelaufen. Wie bei der ersten Phase hat die Regierung aber mittlerweile die Antragsfrist um einen Monat verlängert. Damit können Anträge auf die Überbrückungshilfe für September bis Dezember bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden. Möglicherweise folgt aufgrund des Lockdowns ab 16. Dezember eine weitere Verlängerung. Die Antragstellung muss über den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer des Betriebs erfolgen.

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              Beitragsbemessungsgrenzen 2021

              Zum Jahreswechsel steigen die Rechengrößen und Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung um durchschnittlich rund 3 %.

              Zum 1. Januar 2021 werden die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung und andere Sozialversicherungswerte wieder wie jedes Jahr an die Lohnentwicklung im vorangegangenen Jahr angepasst. Die neuen Eckwerte basieren auf einer durchschnittlichen Lohnsteigerung von 2,94 %, wobei Ostdeutschland erneut eine etwas stärkere Anhebung erfährt als Westdeutschland.

              • Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt im Westen um 2.400 Euro auf 85.200 Euro (7.100 Euro mtl.). Im Osten steigt sie um 3.000 Euro auf dann 80.400 Euro (6.700 Euro mtl.).

              • In der knappschaftlichen Versicherung steigt die Grenze im Westen um 3.000 Euro auf dann 104.400 Euro (8.700 Euro mtl.). Im Osten beträgt die Erhöhung 4.200 Euro auf nun 99.000 Euro (8.250 Euro mtl.).

              • In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich festgelegt und erhöht sich um 1.800 Euro auf jetzt 58.050 Euro (4.837,50 Euro mtl.). Die Versicherungspflichtgrenze liegt allerdings 6.300 Euro höher bei 64.350 Euro im Jahr (5.362,50 Euro mtl.).

              • Die Bezugsgröße, die zum Beispiel für die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung relevant ist, erhöht sich im Westen um 1.260 Euro auf 39.480 Euro im Jahr (3.290 Euro mtl.). Im Osten steigt sie ebenfalls um 1.260 Euro auf 37.380 Euro im Jahr (3.115 Euro mtl.).

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              Regierungskoalition plant Pauschale fürs Home-Office

              Mit einer neuen Pauschale soll trotz der Abzugsbeschränkungen fürs häusliche Arbeitszimmer die Arbeit im Home-Office während der Corona-Pandemie steuerlich abziehbar sein.

              Seit Beginn der Corona-Krise gibt es Forderungen nach einer einfachen steuerlichen Berücksichtigung der Arbeit im Home-Office. Die Vorgaben von Rechtsprechung und Gesetz machen nämlich einen Kostenansatz für die Arbeit zu Hause in den meisten Fällen schwierig bis unmöglich. Nun hat sich die Große Koalition auf eine Lösung geeinigt, die eine Pauschale von 5 Euro pro Arbeitstag zu Hause vorsieht. Maximal sollen 600 Euro im Jahr ansetzbar sein. Die Pauschale soll befristet für die Zeit der Corona-Pandemie gelten. Allerdings wird die Pauschale auf den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro angerechnet. Profitieren können also nur Arbeitnehmer, die noch weitere Werbungskosten geltend machen können.

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              Vereinfachung bei Kinder- und Elterngeldanträgen

              Eltern sollen künftig bei der Geburt eines Kindes deutlich einfacher Anträge für Kinder- und Elterngeld stellen können, indem Leistungen gebündelt beantragt werden können und Behörden Daten miteinander austauschen.

              Bundestag und Bundesrat haben das “Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen” beschlossen, das den Zugang zu Familienleistungen vereinfachen soll. Dabei geht es zunächst vor allem um das Elterngeld, das Kindergeld und die Namensbestimmung. Ziel ist es, Eltern in der Phase rund um die Geburt eines Kindes von Bürokratie zu entlasten. Das Gesetz ermöglicht es, die wichtigsten Leistungen bei der Geburt eines Kindes zu bündeln, sodass die Daten nicht mehrfach angegeben werden müssen und Behördengänge wegfallen. Auf Wunsch der Eltern können auch Daten zwischen den Behörden übermittelt werden – zum Beispiel Einkommensnachweise für den Elterngeldantrag. So kann die Rentenversicherung im Auftrag der Elterngeldstellen die Entgeltdaten bei den Arbeitgebern abfragen. Die Bürger können selbst entscheiden, ob sie dieses Angebot nutzen wollen.

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              Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude

              Der Bundesfinanzhof hält die Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums zur Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude für unzureichend.

              Grundsätzlich ist eine vertragliche Aufteilung des Kaufpreises einer Immobilie auf das Gebäude und den Grund und Boden auch für die Besteuerung bindend, wenn daran keine nennenswerten Zweifel bestehen. Eine Kaufpreisaufteilung, die die realen Wertverhältnisse erheblich verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, kann aber nicht einfach durch die Aufteilung anhand der Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums ersetzt werden.

              Die Arbeitshilfe gewährleistet nämlich nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten nicht, weil sie allein auf das vereinfachte Sachwertverfahren abstellt und keinen Orts- oder Regionalisierungsfaktor bei der Ermittlung des Gebäudewerts berücksichtigt. Das führt in Großstädten mit hohen Bodenrichtwerten sowie bei hochwertigen Immobilien oder sanierten Altbauten zu einem unverhältnismäßig hohen Anteil des Grund und Bodens am Kaufpreis. Bis das Ministerium seine Arbeitshilfe überarbeitet hat, sollten Steuerveranlagungen daher per Einspruch offen gehalten werden.

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              Umsatzsteuerliche Konsequenzen aus dem Brexit

              Mit dem Ablauf der Übergangsfrist ändert sich zum Jahreswechsel auch der umsatzsteuerliche Status des Vereinigten Königreichs, was Folgen für den Dienstleistungs- und Warenverkehr hat.

              Am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union ausgetreten. Zum 31. Dezember 2020 endet auch der Übergangszeitraum, in dem das Mehrwertsteuerrecht der EU für das Vereinigte Königreich weiterhin Anwendung findet. Die Finanzverwaltung hat nun dazu Stellung genommen, welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen sich aus dem Ablauf des Übergangszeitraums ergeben.

              • Umsatzsteuerlicher Status: Grundsätzlich ist das Vereinigte Königreich für umsatzsteuerrechtliche Zwecke nach dem 31. Dezember 2020 als Drittlandsgebiet anzusehen. Eine Ausnahme gilt für Nordirland, für das ein besonderer Status vereinbart wurde. Während Großbritannien grundsätzlich als Drittlandsgebiet gilt, wird Nordirland für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs weiterhin als zum Gemeinschaftsgebiet gehörig behandelt. Für Dienstleistungen gelten also sowohl Großbritannien als auch Nordirland als Drittlandsgebiet. Nordirische UStId-Nummern erhalten das Präfix “XI”. Solche UStId-Nummern gelten als von einem anderen Mitgliedstaat erteilt.

              • Lieferungen am Jahreswechsel: Nach dem 31. Dezember 2020 unterliegt der Warenverkehr mit Großbritannien zollrechtlichen Förmlichkeiten. Der Warenverkehr zwischen der EU und Nordirland ist davon nicht betroffen. Das Austrittsabkommen enthält jedoch eine Übergangsregelung für Warenbewegungen zwischen einem Mitgliedsstaat und Großbritannien, die vor dem 1. Januar 2021 beginnen und nach dem 31. Dezember 2020 enden. Auf solche Umsätze sind die Regelungen für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs anzuwenden und eine UStIdNr. für im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmer (Länderpräfix “GB”) zu verwenden.

                • Dauerleistungen: Der Brexit hat Auswirkungen auf Dauerleistungen, deren Erbringung sich über den Jahreswechsel hinweg erstreckt. Dabei gibt es jedoch keinen Unterschied zwischen Großbritannien und Nordirland. Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung ist der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung maßgeblich. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist die Leistung mit Beendigung des entsprechenden Rechtsverhältnisses ausgeführt. Beginnt die Erbringung einer Leistung daher vor dem 1. Januar 2021 und endet nach dem 31. Dezember 2020, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beendigung für die Beurteilung der gesamten Leistung maßgeblich. Dies gilt für Teilleistungen entsprechend.

                • Mini-One-Stop-Shop: Umsätze, die vor dem 1. Januar 2021 an private Kunden im Vereinigten Königreich erbracht werden, können in der Steuererklärung für das entsprechende Quartal gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erklärt werden. Die Steuererklärungen für Zeiträume bis einschließlich des 4. Quartals 2020 müssen jedoch bis zum 20. Januar 2021 beim BZSt eingehen, um eine Erklärung der Umsätze im Rahmen des Mini-One-Stop-Shop-Verfahrens zu bewirken. Für Erklärungen, die nicht rechtzeitig an das BZSt übermittelt wurden, sowie für ab 2021 an private Kunden im Vereinigten Königreich erbrachte Leistungen kann das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren nicht mehr genutzt werden. Diese Umsätze müssen im Einklang mit den Steuergesetzen des Vereinigten Königreichs behandelt werden. Berichtigungen von Steuerklärungen für Besteuerungszeiträume bis einschließlich des 4. Quartals 2020 können bis spätestens Ende 2021 übermittelt werden, vorausgesetzt, dass sich die Berichtigung auf eine Erklärung bezieht, die bis spätestens 20. Januar 2021 übermittelt wurde.

                • Bestätigungsverfahren: Nach dem 31. Dezember 2020 wird eine Prüfung von UStId-Nummern für Unternehmer aus dem Vereinigten Königreich (Präfix “GB”) nicht mehr möglich sein. Bestätigungsanfragen für die betreffenden Unternehmer sollten daher noch vor dem 1. Januar 2021 durchgeführt werden. Ab dem 1. Januar 2021 können dafür UStId-Nummern für Nordirland (Präfix “XI”) geprüft werden.

                • Vorsteuer-Vergütung: Abweichend von den üblichen Regeln für Vorsteuer-Vergütungsanträge sind Anträge auf Erstattung von Mehrwertsteuer, die vor dem 1. Januar 2021 von einem im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmer im Inland oder von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Vereinigten Königreich gezahlt wurde, bis zum 31. März 2021 zu stellen.

                • Anwendungserlass: Notwendige Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass erfolgen später. Soweit einzelne Regelungen des Anwendungserlasses den hier zusammengefassten Regeln widersprechen, sind sie auf nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführte Umsätze nicht mehr anzuwenden.

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