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Newsletter Dezember 2017

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend informieren wir Sie über Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.

 

Inhalt

1. Kassen-Nachschau durch das Finanzamt ab 2018
2. Arbeitgeberzuschüsse nach einer Gehaltsreduzierung
3. Selbst getragene Aufwendungen für Dienstwagen
4. Höhe der Nachzahlungszinsen ist weiterhin verfassungsgemäß
5. Schachtelstrafe entfällt bei fehlender inländischer Betriebsstätte
6. Eigennutzung einer Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist
7. Beitrag zur Rentenversicherung sinkt 2018 auf 18,6 %
8. Regeln für anschaffungsnahe Herstellungskosten
9. Reparaturaufwendungen sind keine Nachlassverbindlichkeit
10. Zeitgleiche gesetzliche und private Krankenversicherung
11. Prüfung der Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen
12. Schenkung eines GmbH-Anteils an einen Freund
13. Grunderwerbsteuerschuld bei einheitlichem Erwerbsvorgang
14. Investitionszulage kann den Investitionsabzugsbetrag kosten
15. Grenzüberschreitende Warenlieferung in ein Auslieferungslager

Kassen-Nachschau durch das Finanzamt ab 2018

Ab 2018 darf das Finanzamt bei Unternehmen zu einer unangekündigten Prüfung der Kassenführung im Rahmen der neu eingeführten Kassen-Nachschau erscheinen.

Durch das “Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen” werden ab 2020 die Vorgaben für den Einsatz von elektronischen Kassensystemen weiter verschärft. Schon ab 2018 wird durch das Gesetz aber in Anlehnung an die Umsatzsteuer-Nachschau und die Lohnsteuer-Nachschau auch eine Kassen-Nachschau eingeführt. Das Finanzamt erhält damit das Recht, bei Händlern, Gastronomen, Dienstleistern und anderen Betrieben mit Bargeldverkehr unangekündigt die Kassenführung zu prüfen.

Bei einer solchen Nachschau wird der Prüfer natürlich auch ein Auge darauf werfen, ob das Kassensystem den Vorgaben der Finanzverwaltung entspricht. Seit 2017 gelten die 2010 verschärften Regeln für Registrierkassen, Waagen mit Kassenfunktion und Taxameter nämlich ohne Ausnahme. Kassen müssen nun jeden Geschäftsvorfall vollständig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnen. Außerdem müssen die Geschäftsvorfälle unveränderbar und maschinell auswertbar gespeichert werden.

Noch gibt es keine Erfahrungswerte, aber es ist davon auszugehen, dass die Finanzämter in Betrieben mit Bargeldverkehr regelmäßig eine Umsatzsteuer- und Kassen-Nachschau zusammen durchführen werden. Wie das in der Praxis gehandhabt wird, muss sich aber noch zeigen, denn bisher sind Umsatzsteuer-Nachschauen oft angekündigt worden, während die Kassen-Nachschau regelmäßig unangekündigt erfolgen dürfte. Was bei der Kassen-Nachschau zu beachten ist, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

  • Vorbereitung: Weil die Kassen-Nachschau unangekündigt erfolgen kann, ist eine Vorbereitung für den Fall der Fälle ratsam. Je reibungsloser die Nachschau von statten geht, desto schneller ist der Prüfer wieder weg. Die im Rahmen der Nachschau vorzulegenden Unterlagen (Bedienungsanleitungen und Programmierdokumentationen für die Kasse) sollten griffbereit sein. Daneben empfiehlt es sich, den Export der elektronischen Kassendaten zu testen, weil die Prüfer dies oft verlangen werden.

  • Umfang: Die Kassen-Nachschau umfasst die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben. Anders als bei einer Betriebsprüfung muss sich der Prüfer mit seinen Fragen und Nachforschungen auf die Kasse und die Kassenführung beschränken.

  • Beobachtung/Testkäufe: Nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, aber in der Gesetzesbegründung erwähnt ist auch die Möglichkeit einer verdeckten Kontrolle der Kassenabläufe. Insbesondere die Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung in Geschäftsräumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, ist ohne Pflicht zur Vorlage eines Ausweises zulässig. Gleiches gilt auch für Testkäufe und ähnliche “Ermittlungsmaßnahmen”.

  • Zeit und Ort: Der Prüfer kann für die Kassen-Nachschau ohne vorherige Ankündigung während der branchenüblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten die Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume des Betriebs betreten. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.

  • Pflichten: Der Unternehmer muss dem Prüfer auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen über die Sachverhalte und Zeiträume vorlegen, die der Kassen-Nachschau unterliegen. Außerdem muss er Auskünfte erteilen, soweit dies notwendig ist, um beurteilen zu können, ob ein Sachverhalt für die Besteuerung relevant ist. Liegen die Aufzeichnungen oder Bücher in elektronischer Form vor, darf der Prüfer diese einsehen, die Übermittlung der Daten über die einheitliche digitale Schnittstelle verlangen oder verlangen, dass Buchungen und Aufzeichnungen auf einem maschinell auswertbaren Datenträger nach den Vorgaben der digitalen Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden.

  • Offene Ladenkasse: Eine Kassen-Nachschau ist nicht nur beim Einsatz elektronischer Kassensysteme, sondern ebenso bei einer offenen Ladenkasse möglich. Der Prüfer kann zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassenführung einen Kassensturz verlangen sowie sich die Aufzeichnungen der Vortage vorlegen lassen.

  • Kosten: Das Unternehmen muss alle Kosten selbst tragen, die ihm durch die Kassen-Nachschau entstehen, egal ob es um Personal-, Material- oder Beratungskosten geht.

  • Gegenmaßnahmen: Gegen eine Kassen-Nachschau durch das Finanzamt hat der Unternehmer kaum unmittelbare Handhabe. Wie bei anderen Verwaltungsakten ist auch gegen die Kassen-Nachschau ein Einspruch möglich. Der Einspruch hat jedoch keine aufschiebende Wirkung auf die Nachschau. Eine Alternative ist die Verweigerung der Kassen-Nachschau, denn der Prüfer kann den Zugang zu den Geschäftsräumen nicht gegen den Willen des Inhabers erzwingen. Allerdings kann der Prüfer in diesem Fall direkt zu einer vollen Betriebsprüfung übergehen, die dann entsprechend gründlich und unangenehm ausfallen dürfte.

  • Außenprüfung: Wenn der Prüfer im Rahmen der Nachschau den Eindruck gewinnt, dass es einen Anlass für eine genauere Prüfung gibt, kann er ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer steuerlichen Außenprüfung übergehen. Allerdings muss er auf den Übergang zur Außenprüfung schriftlich hinweisen.

  • Selbstanzeige: Sobald sich der Finanzbeamte ausgewiesen hat, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige für Steuervergehen ausgeschlossen, bis die Kassen-Nachschau und eine sich eventuell anschließende Außenprüfung beendet ist.

  • Sanktionen: Zwangsgelder zur Erzwingung der Nachschau sind zwar nicht zu befürchten. Wenn der Prüfer bei der Nachschau aber Mängel feststellt, drohen andere Sanktionen. Das Finanzamt kann die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in Frage stellen, was zu erheblichen Hinzuschätzungen führen kann. Leichtfertige oder vorsätzliche Mängel können mit einem Bußgeld von derzeit bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Daneben drohen bei schweren Verstößen Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung und möglicherweise Urkundenfälschung.

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Arbeitgeberzuschüsse nach einer Gehaltsreduzierung

Nur weil der Zahlung von steuerbegünstigten Zuschüssen des Arbeitgebers eine Lohnherabsetzung vorausgegangen ist, darf das Finanzamt nicht einfach die Pauschalierung verweigern.

Für bestimmte steuerpflichtige Zuschüsse des Arbeitgebers kann die Lohnsteuer mit einem niedrigen Pauschsteuersatz abgegolten werden. Voraussetzung ist aber, dass die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Das Finanzamt wollte daher einem Arbeitgeber die reduzierte Pauschalbesteuerung nicht zugestehen, weil den Zuschusszahlungen eine Lohnherabsetzung vorausgegangen war. Damit seien die Zuschüsse eine Gehaltsumwandlung und keine zusätzliche Leistung. Das Finanzgericht Münster sah das aber anders, denn der Lohnverzicht war ohne Bedingung erfolgt. Daher dürfen beide Tatsachen nicht einfach miteinander verknüpft werden und die Zuschüsse sind steuerbegünstigt.

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Selbst getragene Aufwendungen für Dienstwagen

Das Bundesfinanzministerium hat sich mit den Urteilen des Bundesfinanzhofs zu vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen für einen Firmenwagen auseinandergesetzt.

Vor einem Jahr hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahltes Nutzungsentgelt für den Dienstwagen grundsätzlich den vom Arbeitnehmer zu versteuernden Nutzungswert auf der Einnahmenseite mindert. Übersteigt die Zahlung des Arbeitnehmers daher den Nutzungswert, führt dies weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten.

In Bezug auf die 1 %-Regelung hat der Bundesfinanzhof damit gleichzeitig seine Rechtsprechung geändert. Bisher hatte er nämlich die Anrechnung einzelner vom Arbeitnehmer selbst getragener Betriebskosten auf den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil explizit abgelehnt. Das Bundesfinanzministerium hat sich nun mit den Urteilen auseinandergesetzt und in einem neuen Schreiben Details geregelt, die in allen offenen Fällen anzuwenden sind.

  • Anwendungsbereich: Der steuerpflichtige Nutzungswert mindert sich immer dann, wenn der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder im Rahmen eines abgekürzten Zahlungswegs auf dessen Weisung an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Arbeitgebers ein Nutzungsentgelt zahlt.

  • Nutzungsentgelt: Solange die Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbart ist, kann sie verschiedene Formen haben. In Frage kommen eine Monatspauschale oder andere nutzungsunabhängige Pauschale, eine Kilometerpauschale, die vom Arbeitnehmer übernommenen Leasingraten oder die vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Fahrzeugkosten durch den Arbeitnehmer. Letzteres gilt auch für einzelne Kraftfahrzeugkosten, die zunächst vom Arbeitgeber verauslagt und anschließend dem Arbeitnehmer weiterbelastet werden oder später mit pauschalen Abschlagszahlungen des Arbeitnehmers verrechnet werden.

  • Fahrzeugkosten: Übernimmt der Arbeitnehmer einzelne Fahrzeugkosten direkt, gelten nur die unmittelbaren Fahrzeugkosten als Nutzungsentgelt (Treibstoff/ Ladestrom, Wartung und Reparatur, Kfz-Steuer, Haftpflicht, Kasko, Garagen- oder Stellplatzmiete, Reinigung etc.). Unberücksichtigt bleiben Kosten aus der Verkehrsteilnahme, also Fährkosten, Maut- und Parkgebühren, Unfallversicherungen und Bußgelder.

    • Gehaltsumwandlung: Der Barlohnverzicht des Arbeitnehmers im Rahmen einer Gehaltsumwandlung ist kein Nutzungsentgelt.

    • Fahrtenbuchmethode: Bei der Fahrtenbuchmethode fließen vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle Fahrzeugkosten nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen damit nicht den steuerpflichtigen Nutzungswert. Zahlt der Arbeitnehmer dagegen ein pauschales Nutzungsentgelt, ist der Nutzungswert um diesen Betrag zu kürzen. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten zunächst in die Gesamtkosten einbezogen und dann wie bei der pauschalen Nutzungswertmethode als Nutzungsentgelt behandelt werden. Diese Nichtbeanstandungsregelung ist umso günstiger, je geringer der private Nutzungsanteil ist und je höher die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten sind.

    • Anschaffungskosten: Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines Firmenwagens können im Zahlungsjahr und in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den privaten Nutzungswert für das jeweilige Fahrzeug angerechnet werden. Im Gegenzug gelten Rückzahlungen als Arbeitslohn, soweit die Zuzahlungen den Nutzungswert gemindert haben.

    • Dokumentation: Der Arbeitnehmer muss gegenüber dem Arbeitgeber jährlich schriftlich für jeden von ihm genutzten Firmenwagen die Gesamtfahrleistung und die Höhe der selbst getragenen Fahrzeugkosten im Einzelnen umfassend darlegen und belastbar nachweisen. Der Arbeitgeber ist beim Lohnsteuerabzug an die Erklärungen und Belege des Arbeitnehmers gebunden, sofern der Arbeitnehmer nicht erkennbar unrichtige Angaben macht. Ermittlungspflichten des Arbeitgebers ergeben sich daraus aber nicht. Die Erklärungen und Belege des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber im Original zum Lohnkonto nehmen.

    • Vereinfachungsregelung: Zur Vereinfachung ist es zulässig, für den Lohnsteuerabzug zunächst vorläufig fahrzeugbezogen die Erklärung des Vorjahres zugrunde zu legen und eine etwaige Differenz nach Ablauf des Kalenderjahres oder bei Ausscheiden des Arbeitnehmers zu ermitteln.

    • Steuererklärung: Macht der Arbeitnehmer die selbst getragenen Kosten erst im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend, muss er die Nutzungsvereinbarung vorlegen und darlegen, wie der Arbeitgeber den Nutzungswert ermittelt und versteuert hat sowie schriftlich die Höhe der von ihm selbst getragenen Fahrzeugkosten und die Gesamtfahrleistung im Kalenderjahr umfassend darlegen und belastbar nachweisen.

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    Höhe der Nachzahlungszinsen ist weiterhin verfassungsgemäß

    Eine Musterklage gegen die Höhe der Nachzahlungszinsen von 6 % pro Jahr für die Jahre 2012 bis 2015 ist in der ersten Instanz erfolglos geblieben.

    Der gesetzlich festgeschriebene Zinssatz von 6 % für Nachzahlungszinsen ist auch in den Jahren 2012 bis 2015 noch verfassungsgemäß. Ein vom Bund der Steuerzahler unterstütztes Musterverfahren beim Finanzgericht Münster ist damit vorerst erfolglos geblieben. Nach Meinung des Gerichts hat der Gesetzgeber mit dem Zinssatz den Rahmen für eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung nicht überschritten. Seit seiner Einführung sei der Zinssatz trotz erheblicher Zinsschwankungen in beide Richtungen nicht geändert worden. Es handele sich somit um eine Typisierung über einen sehr langen Zeitraum. Allerdings hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, der den Zinssatz bisher nur bis einschließlich 2011 als verfassungsgemäß bewertet hat.

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    Schachtelstrafe entfällt bei fehlender inländischer Betriebsstätte

    Die Schachtelstrafe beim Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch eine andere Kapitalgesellschaft setzt voraus, dass die verkaufende Gesellschaft eine inländische Betriebsstätte hat.

    Verkauft eine ausländische Kapitalgesellschaft Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft, ist der erzielte Veräußerungsgewinn komplett steuerfrei. Im Regelfall würden zwar 5 % des Gewinns als nicht abziehbare Betriebsausgaben gelten und wären damit steuerpflichtig. Doch diese “Schachtelstrafe” entfällt, wenn die verkaufende Kapitalgesellschaft im Inland über keine Betriebsstätte und keinen ständigen Vertreter verfügt. In diesem Fall kann die Gesellschaft nämlich laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs keine inländischen Einkünfte erzielt haben, bei denen Betriebsausgaben anfallen könnten. Damit geht auch die Fiktion zusätzlicher Betriebsausgaben ins Leere.

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    Eigennutzung einer Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist

    Eine Immobilie wird vor dem Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist dann über drei Jahre hinweg selbst genutzt, wenn die Nutzung in einem zusammenhängenden Zeitraum erfolgt, der nur das Kalenderjahr vor dem Verkauf voll ausfüllt.

    Wird eine Immobilie weniger als zehn Jahre nach der Anschaffung wieder verkauft, ist die Wertsteigerung steuerpflichtig. Eine Ausnahme von der Besteuerung dieses Spekulationsgewinns gilt aber für selbstgenutzte Immobilien. Eher nebenbei hat der Bundesfinanzhof dabei klargestellt, wie die Gesetzesformulierung genau zu verstehen ist: Die vom Gesetz geforderte Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren liegt vor, wenn die Immobilie in einem zusammenhängenden Zeitraum genutzt wird, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie – mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahrs – voll auszufüllen.

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    Beitrag zur Rentenversicherung sinkt 2018 auf 18,6 %

    Die gute Lage am Arbeitsmarkt führt zu einer Reduzierung des Rentenversicherungsbeitrags um 0,1 % zum Jahreswechsel.

    Die Rentenversicherung profitiert von der weiterhin erfreulichen Lage am Arbeitsmarkt. Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt daher zum 1. Januar 2018 um 0,1 % auf 18,6 %. Analog sinkt der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 24,7 %. Nach der aktuellen Finanzlage soll der Rentenbeitragssatz bis 2022 unverändert bei 18,6 % liegen. Anschließend steigt er schrittweise wieder an über 20,0 % im Jahr 2025 bis auf 21,6 % im Jahr 2030. Die Beitragssatzverordnung 2018 mit dieser Änderung hat das Bundeskabinett bereits beschlossen, sodass nur noch der Bundesrat in der letzten Sitzung des laufenden Jahres der Beitragssatzänderung zustimmen muss.

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    Regeln für anschaffungsnahe Herstellungskosten

    Der Bundesfinanzhof hat seine Ansicht zu anschaffungsnahen Herstellungskosten in zwei Punkten geändert, denen sich das Bundesfinanzministerium nun angeschlossen hat.

    Fallen kurz nach der Anschaffung einer Immobilie hohe Ausgaben für Reparaturen und Modernisierung an, müssen diese Ausgaben als anschaffungsnahe Herstellungskosten zusammen mit dem Kaufpreis über die Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden, anstatt sofort in voller Höhe abziehbar zu sein. Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes führen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.

    Dabei bleiben allerdings die Kosten für jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten unberücksichtigt. Weitere Regeln zu anschaffungsnahen Herstellungskosten hat der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen aufgestellt. Diese Urteile sollen die Finanzämter laut einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums künftig generell anwenden. Auf Antrag kann jedoch die bisherige – oft günstigere – Handhabung weiter angewendet werden, wenn der Kaufvertrag vor dem 1. Januar 2017 abgeschlossen wurde.

  • Im ersten Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten auch sämtliche Schönheitsreparaturen gehören. Bisher mussten Schönheitsreparaturen einen engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen haben, um diesen zugeordnet zu werden. Diese Einschränkung hat der Bundesfinanzhof nun aufgegeben.

    Daneben hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass bei der Prüfung, ob die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führen, auf den jeweiligen selbständigen Gebäudeteil abzustellen ist, wenn das Gesamtgebäude in unterschiedlicher Weise genutzt wird. Entscheidend dafür ist, ob die einzelnen Gebäudeteile in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen. Damit wird die 15 %-Schwelle bei einem aus mehreren Einheiten bestehenden Gebäude deutlich schneller überschritten, wenn nur Teile des Gebäudes renoviert werden.

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    Reparaturaufwendungen sind keine Nachlassverbindlichkeit

    Auch wenn die Ursache für einen Schaden durch den Erblasser geschaffen wurde, sind daraus folgende Reparaturkosten nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar.

    Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an einer geerbten Immobilie oder anderen Nachlassgegenständen sind grundsätzlich nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar. Das gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn die Ursache für die notwendige Reparatur zwar vom Erblasser gesetzt wurde, aber der Schaden erst nach dessen Tod in Erscheinung getreten ist. Aufwendungen zur Beseitigung von Mängeln und Schäden sind nur dann abziehbar, wenn zu Lebzeiten des Erblassers eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtung zu deren Beseitigung bestanden hat. Im Streitfall musste der Erbe die Heizung reparieren lassen, nachdem der Erblasser die Anlage mit dem falschen Öl betankt hat.

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    Zeitgleiche gesetzliche und private Krankenversicherung

    Wenn für den gleichen Zeitraum eine gesetzliche und eine private Krankenversicherung besteht, sind die Beiträge zur Basisabsicherung in der privaten Krankenversicherung nicht als Sonderausgaben abziehbar.

    Wenn für einen Zeitraum Beiträge für eine Basisabsicherung in der gesetzlichen und einer privaten Krankenversicherung gezahlt werden, sind die zusätzlichen Beiträge zur privaten Krankenversicherung nicht als Sonderausgaben abziehbar. Zwar stimmt das Finanzgericht Köln der Klägerin zu, dass das Gesetz keine Einschränkung für eine doppelte Absicherung vorsieht, sondern nur für eine Absicherung über der Basisabsicherung. Die Richter meinen allerdings, dass der Kontext der gesetzlichen Regelung für ein Abzugsverbot spricht.

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    Prüfung der Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen

    Das Finanzamt muss die Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen selbst prüfen statt eine Bescheinigung der zuständigen Schulbehörde zu verlangen.

    Führt eine Privatschule nicht zu einem anerkannten Abschluss, sondern bereitet nur darauf vor, muss für den Sonderausgabenabzug des Schulgelds nachgewiesen werden, dass die Schule eine ordnungsgemäße Vorbereitung gewährleistet. Das Finanzamt darf aber den Abzug nicht davon abhängig machen, dass die zuständige Schulbehörde bescheinigt, dass die Schule ordnungsgemäß auf einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss vorbereitet. Der Bundesfinanzhof meint, dass das Finanzamt die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen anerkannten Abschluss selbst prüfen muss, weil es nur für den Abschluss selbst, nicht aber für die Vorbereitung eine staatliche Anerkennung gibt.

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    Schenkung eines GmbH-Anteils an einen Freund

    Bei der Schenkung eines GmbH-Anteils an einen Freund ist auch bei einer langjährigen Freundschaft nicht automatisch eine unentgeltliche Übertragung anzunehmen.

    Nachdem er von seinem Freund einen Anteil an einer GmbH geschenkt bekommen und weiterverkauft hatte, stritt sich der Beschenkte mit dem Finanzamt, ob die ursprüngliche Übertragung tatsächlich unentgeltlich war oder nicht. Wäre das der Fall, könnte der Beschenkte die Differenz zwischen den Anschaffungskosten des Schenkers und seinem niedrigeren Verkaufserlös steuermindernd geltend machen. Das Finanzgericht ging von einer unentgeltlichen Übertragung aus. Doch der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die bei Verträgen unter fremden Dritten bestehende Vermutung für das Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts in so einem Fall nicht alleine wegen eines Freundschaftsverhältnisses zwischen den Beteiligten als widerlegt anzusehen ist.

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    Grunderwerbsteuerschuld bei einheitlichem Erwerbsvorgang

    Der Verkäufer haftet bei einem zu bebauenden Grundstück auch dann in voller Höhe für die Grunderwerbsteuer, wenn ein Dritter zum Bau des Gebäudes verpflichtet ist.

    Auch wenn in der Regel der Käufer die Grunderwerbsteuer zahlt, kann der Verkäufer eines Grundstücks ebenfalls in Haftung genommen werden, denn Käufer und Verkäufer sind Gesamtschuldner. Bei einem einheitlichen Erwerbsvorgang, bei dem neben dem Grundstück auch der Hausbau Teil des Geschäfts ist, schuldet der Verkäufer die Grunderwerbsteuer daher auch dann in voller Höhe, wenn nicht er selbst, sondern ein Dritter zivilrechtlich zur Gebäudeerrichtung verpflichtet ist. Der Bundesfinanzhof geht von einem solchen einheitlichen Erwerbsvorgang aus, wenn beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags bereits feststand, dass der Käufer das Grundstück nur in einem bestimmten bebauten Zustand erhält. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Bauvertrag bereits vor dem Abschluss oder Wirksamwerden des Kaufvertrags geschlossen wurde.

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    Investitionszulage kann den Investitionsabzugsbetrag kosten

    Weil die Investitionszulage das Betriebsvermögen erhöht, kann sie dazu führen, dass bei Bilanzierern der Grenzbetrag für den Investitionsabzugsbetrag überschritten wird.

    Zwar ist die Investitionszulage inzwischen ausgelaufen und kann seit 2014 nicht mehr für neue Investitionen beantragt werden. Bei vor 2014 begonnenen Investitionen kann die Zulage aber dazu führen, dass kein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden kann. Der Bundesfinanzhof sieht die Zulage nämlich als Betriebsvermögensmehrung. Die Zulage ist zwar steuerfrei, aber in der Bilanz zu berücksichtigen und kann damit das Betriebsvermögen über den Grenzbetrag heben, der für den Abzugsbetrag gilt. Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung sieht es anders aus, denn die Zulage erhöht nicht den Gewinn, der über den Anspruch auf den Abzugsbetrag entscheidet.

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    Grenzüberschreitende Warenlieferung in ein Auslieferungslager

    Auch wenn die Ware aus dem Ausland kurzfristig in einem inländischen Auslieferungslager zwischengelagert wird, kann eine innergemeinschaftliche Versendungslieferung vorliegen.

    Lieferungen aus dem EU-Ausland an einen inländischen Abnehmer gelten umsatzsteuerlich auch dann als Versendungslieferungen, wenn die Ware nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit (für einige Tage oder Wochen) in einem Auslieferungslager zwischengelagert wird. Voraussetzung ist aber, dass der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststeht. In diesem Fall wird die Lieferung grundsätzlich bereits bei Beginn der Versendung im EU-Ausland ausgeführt und unterliegt beim inländischen Abnehmer ggf. der Erwerbsbesteuerung. Steht der Abnehmer dagegen bei Beginn der Versendung noch nicht fest, liegt ein innergemeinschaftliches Verbringen durch den Lieferant mit einer anschließenden im Inland steuerpflichtigen Lieferung an den Abnehmer vor, sobald die Ware dem Lager entnommen wird. Ein bei Beginn der Versendung nur wahrscheinlicher Abnehmer ohne tatsächliche Abnahmeverpflichtung ist kein bereits feststehender Abnehmer. Das Bundesfinanzministerium hat den Umsatzsteueranwendungserlass entsprechend geändert.

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