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Newsletter August 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend informieren wir Sie über Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.

Inhalt

1. Förderung von Forschung und Entwicklung
2. Härtefallregelungen zur Umrüstung von Kassen
3. Steueridentnummer soll zur Bürgernummer werden
4. Antragsfrist für Überbrückungshilfe um einen Monat verlängert
5. Postalische Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers
6. Bundesfinanzhof bestätig Unpfändbarkeit der Soforthilfe
7. Verluste aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien
8. Vergütung für Werbung am Privatwagen des Arbeitnehmers
9. Gewerblicher Grundstückshandel durch Erweiterungsbau
10. Entfernungspauschale bei Hin- und Rückfahrt an verschiedenen Tagen
11. Rollstuhlgerechter Gartenweg ist keine außergewöhnliche Belastung
12. Umsatzsteuersenkung kostet Unternehmen 239 Mio. Euro
13. Kurzarbeitergeld auch für angestellten Geschäftsführer
14. Behandlung von Erstausbildungskosten ist verfassungsgemäß
15. Umsatzsteuer bei Miet- und Leasingverträgen
16. Arbeitgeber haftet für geringeres Elterngeld durch verspäteten Lohn

Förderung von Forschung und Entwicklung

Kleine und mittlere Unternehmen können ab 2020 eine steuerliche Forschungszulage von bis zu 1 Mio. Euro erhalten.

Durch die neue steuerliche Forschungszulage sollen ab 2020 vor allem kleine und mittlere Unternehmen vermehrt in die eigene Forschung und in Entwicklungstätigkeiten investieren. Die Forschungszulage ist unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation des Unternehmens, weil sie nicht an der Bemessungsgrundlage der Einkünfteermittlung und auch nicht an der festzusetzenden Steuer ansetzt. Stattdessen werden die Personalausgaben für die Forschungstätigkeit bezuschusst. Das umfasst auch die Tätigkeit von Betriebsinhabern oder Einzelunternehmern.

Um die Regelungen zu der neuen Forschungszulage übersichtlicher zu gestalten, sind diese nicht im Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz, sondern in einem eigenständigen steuerlichen Nebengesetz geregelt. Das Bundesfinanzministerium geht für die Zulage von Ausgaben in Höhe von ca. 1,4 Mrd. Euro pro Jahr aus. Jedes anspruchsberechtigte Unternehmen, das die Voraussetzungen erfüllt, erhält die Forschungszulage; eine Begrenzung der Förderung aufgrund beschränkter Haushaltsmittel ist nicht vorgesehen.

  • Voraussetzungen: Anspruch auf die Forschungszulage haben alle Betriebe, die selbst oder über ihre Gesellschafter in Deutschland steuerpflichtig sind. Nicht anspruchsberechtigt sind also insbesondere steuerbefreite Körperschaften. Im Fall von Personengesellschaften ist zwar die Steuerpflicht des Gesellschafters Voraussetzung, anspruchsberechtigt ist aber nicht der Gesellschafter, sondern die Gesellschaft selbst.

  • Forschungsfelder: Ob Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung – Forschungs- und Entwicklungsvorhaben aus all diesen Kategorien sind grundsätzlich förderfähig. Das Gesetz sieht keine Einschränkung auf bestimmte Branchen oder Tätigkeiten vor. Ist dagegen ein Produkt oder Verfahren im Wesentlichen festgelegt und das primäre Ziel der weiteren Tätigkeit ist die Marktentwicklung oder reibungslose Produktion, fällt die Tätigkeit nicht mehr in die förderfähigen Kategorien.

    • Projektdefinition: Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben müssen eine genau definierte, unteilbare ökonomische, wissenschaftliche oder technische Aufgabe mit klar fest gelegten Zielen haben. Ein Vorhaben kann aus mehreren Arbeitspaketen, Tätigkeiten oder Dienstleistungen bestehen. Es umfasst Tätigkeiten, die zur Erreichung dieser Ziele durchzuführen sind sowie konkrete Vorgaben, anhand derer die Ergebnisse dieser Tätigkeiten festgestellt und mit den Zielen verglichen werden können. Wenn mehrere Vorhaben nicht eindeutig voneinander getrennt werden können und einzeln betrachtet keine Aussicht auf technologischen Erfolg haben, werden sie als ein Vorhaben betrachtet.

    • Kriterien: Die Gesetzesbegründung nennt fünf Kriterien, um die Projektanforderungen zu konkretisieren. Danach muss ein Vorhaben auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen, auf nicht offensichtlichen Konzepten und Hypothesen basieren, in Bezug auf das Endergebnis ungewiss sein, einem Plan folgen und budgetiert sein und zu reproduzierbaren Ergebnissen führen.

    • Kooperationen: Begünstigt sind nicht nur innerbetriebliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und die Auftragsforschung, sondern auch Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen einer Kooperation mit mindestens einem anderen Unternehmen oder einer oder mehreren Forschungseinrichtungen.

    • Personalaufwand: Primäre Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage sind die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Gehälter der Arbeitnehmer, die in begünstigten Vorhaben mitwirken, sowie die Ausgaben des Arbeitgebers für deren Zukunftssicherung. Dazu gehören auch Leistungen aufgrund eines Anstellungsvertrags zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Gesellschafter, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

    • Eigenleistungen: Förderfähig sind auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers. Je nachgewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beschäftigt ist, sind 40 Euro bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen anzusetzen. Hat eine Personengesellschaft mit Gesellschaftern vertraglich eine Vergütung für Tätigkeiten in begünstigten Vorhaben vereinbart, ist auch diese förderfähig, soweit sie 40 Euro je Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche nicht übersteigt. Voraussetzung ist, dass die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam ist, tatsächlich durchgeführt wird und so eindeutig und klar abgefasst ist, dass sie von anderen Tätigkeitsvergütungen im Dienste der Gesellschaft abgegrenzt werden kann.

      • Auftragsforschung: Gerade kleinere Unternehmen sind bei der Forschung mangels eigener Forschungskapazitäten oft auf die Auftragsforschung angewiesen. Daher kann auch der Auftraggeber eines Forschungsauftrages eine Förderung erhalten. Für in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beträgt die Bemessungsgrundlage 60 % des vom Auftraggeber gezahlten Entgelts. Voraussetzung ist jedoch, dass der Auftragnehmer seinen Sitz in der EU oder einem EWR-Staat hat.

      • Höhe: Die neue Forschungszulage beträgt 25 % der Bemessungsgrundlage. Pro Unternehmen oder Konzern und pro Wirtschaftsjahr sind allerdings höchstens 2 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr förderfähig. Das führt zu einer höchstmöglichen Forschungszulage pro Wirtschaftsjahr von 500.000 Euro. Durch das Corona-Konjunkturpaket wurde die maximale Bemessungsgrundlage von 2020 bis 2025 allerdings nachträglich auf 4 Mio. Euro verdoppelt. Außerdem darf die Summe der für ein Vorhaben gewährten staatlichen Beihilfen einschließlich der Forschungszulage pro Unternehmen und Vorhaben 15 Mio. Euro nicht überschreiten.

      • Bescheinigung: Grundlage für die Festsetzung der Forschungszulage ist die Bescheinigung einer Stelle, über die das Bundesforschungsministerium im Lauf des Jahres noch weitere Details regeln wird. Die erste Bescheinigung für ein Wirtschaftsjahr ist für den Antragsteller in jedem Fall gebührenfrei, für weitere Bescheinigungen können Gebühren anfallen.

      • Antrag: Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Personalausgaben und sonstigen Aufwendungen entstanden sind, muss das Unternehmen beim für die Steuerveranlagung zuständigen Finanzamt einen elektronischen Antrag auf Forschungszulage stellen. Dem Antrag ist die für das Vorhaben ausgestellte Bescheinigung beizufügen.

      • Auszahlung: Die Forschungszulage wird nach der Antragstellung auf die Steuerschuld des Unternehmens angerechnet. Ist die Zulage höher als die im Rahmen der nächsten Veranlagung festgesetzte Steuer, wird dieser Betrag als Steuererstattung ausgezahlt. Damit wird auch die Forschung und Entwicklung in Unternehmen gefördert, die sich in einer Verlustphase befinden (Start-ups) und deshalb keine oder nur wenig Steuern zahlen.

      • Begünstigungszeitraum: Die Zulage kann nur für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beansprucht werden, mit deren Arbeiten nach dem 1. Januar 2020 begonnen wird oder für die der Auftrag nach dem 1. Januar 2020 erteilt wird.

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      Härtefallregelungen zur Umrüstung von Kassen

      Fast alle Bundesländer gewähren eigenmächtig eine weitere Fristverlängerung von sechs Monaten für die Umrüstung elektronischer Kassen mit einer technischen Sicherheitseinrichtung.

      Mit großer Mehrheit hatten sich die Bundesländer angesichts der Corona-Krise für eine Verlängerung der bestehenden Nichtaufgriffsregelung zur Umrüstpflicht für elektronische Kassen ausgesprochen. Neben den in der vergangenen Ausgabe erwähnten Vorstößen wollten noch neun weitere Länder eine Verlängerung der Frist um sechs Monate gewähren.

      Das Bundesfinanzministerium hat sich aber gegen die Ländermehrheit gestellt: Da mittlerweile vier Hersteller zertifizierte Sicherheitseinrichtungen anbieten würden und keine Lieferschwierigkeiten mehr hätten, sähe man trotz Corona-Krise keinen Grund für eine Verlängerung, ließ das Ministerium die Wirtschaftsverbände wissen.

      Aufgrund dieser Weigerung des Bundesfinanzministeriums ist nun ein regelrechter Kleinkrieg unter den Finanzministerien von Bund und Ländern entbrannt. Inzwischen haben nämlich 15 der 16 Bundesländer eigene Härtefallregelungen erlassen, die sich zwar von Land zu Land etwas unterscheiden, aber im Wesentlichen unter denselben Grundsätzen eine weitere Verlängerung um sechs Monate gewähren. Lediglich Bremen will sich dem Druck des Bundesfinanzministeriums beugen und keine weitere Verlängerung ohne individuellen Antrag gewähren.

    • In fast allen Bundesländern werden die Finanzämter nun längstens bis zum 31. März 2021 nicht beanstanden, wenn ein elektronisches Aufzeichnungssystem nicht über eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügt. Diese Härtefallregelung gilt, wenn eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

      • Der Unternehmer muss bis spätestens 30. September 2020 eine TSE verbindlich bestellt oder einen Kassenfachhändler, Hersteller oder anderen Dienstleister im Kassenbereich verbindlich mit dem funktionsfertigen Einbau der TSE in das elektronische Aufzeichnungssystem beauftragt haben.

      • Ist der Einbau einer cloudbasierten TSE beabsichtigt, eine solche aber noch nicht verfügbar, ist die Nichtverfügbarkeit durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Auch in diesen Fällen muss der funktionsfertige Einbau einer TSE bis zum 31. März 2021 sichergestellt werden.

      Die Billigkeitsregelung gilt bei Vorliegen der Voraussetzungen als gewährt. Ein gesonderter Antrag beim Finanzamt ist nicht erforderlich. Nachweise für das Vorliegen dieser Voraussetzungen sind aber im Rahmen der allgemeinen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und auf Verlangen der Finanzverwaltung vorzulegen. Unternehmen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen können oder in Bremen ansässig sind und die Umrüstung nicht bis zum 30. September 2020 realisieren können, müssen im Einzelfall entsprechende Verlängerungsanträge beim Finanzamt stellen.

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      Steueridentnummer soll zur Bürgernummer werden

      Aus der Steueridentnummer soll eine universelle Personenkennziffer für den Datenaustausch zwischen allen öffentlichen Behörden werden.

      Als 2007 jedem Bürger eine bundeseinheitliche Steueridentnummer zugeteilt wurde, gingen die Gegner auf die Barrikaden, weil sie über kurz oder lang eine Totalüberwachung der Bürger befürchteten. Nun wird ein großer Schritt in genau diese Richtung gegangen. Im Beschluss der Bundesregierung über das Corona-Konjunkturpaket versteckt sich nämlich auch die Absichtserklärung, aus der Steueridentnummer eine verwaltungsübergreifende Bürgernummer zu machen: Um das E-Government voranzutreiben, sollen die verschiedenen Behörden künftig Daten über die Bürger austauschen können und dazu die Steueridentnummer als eindeutiges Ordnungsmerkmal nutzen. Ein Gesetzesentwurf ist noch im Sommer geplant.

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      Antragsfrist für Überbrückungshilfe um einen Monat verlängert

      Die Überbrückungshilfe des Bundes, die als Anschlussregelung zur Corona-Soforthilfe fungiert, kann nun bis zum 30. September 2020 beantragt werden.

      Aufgrund verschiedener Anlaufschwierigkeiten und vieler noch unbeantworteter Abgrenzungsfragen hat die Bundesregierung die Antragsfrist für die Überbrückungshilfen um einen Monat verlängert. Durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Unternehmen können die Überbrückungshilfe daher nun von ihrem Steuerberater bis zum 30. September 2020 beantragen lassen. Weil es immer noch viele Fälle gibt, bei denen die bisherigen Verfahrensregeln erhebliche Probleme in der Praxis aufwerfen, justiert das Bundeswirtschaftsministerium seine Vorgaben laufend nach. Eine weitere Verlängerung ist somit ebenfalls nicht gänzlich auszuschließen.

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      Postalische Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers

      Zwar genügt auch eine reine Briefkastenanschrift als Absenderadresse einer Rechnung, allerdings hat der Kunde die Feststellungslast, dass der Lieferant zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung unter dieser Anschrift postalisch erreichbar ist.

      Der Bundesfinanzhof hatte 2018 entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der in der Rechnung angegebenen Anschrift ausgeübt wird. Es genügt jede Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, sofern der Betrieb unter dieser Anschrift erreichbar ist. Das Bundesfinanzministerium hat nun eine Präzisierung dieser Rechtsprechung in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen. Demnach ist für die Prüfung der Anschrift der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung maßgeblich. Die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt trifft den Leistungsempfänger, der den Vorsteuerabzug geltend macht. Außerdem ist für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug eine Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer erforderlich.

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      Bundesfinanzhof bestätig Unpfändbarkeit der Soforthilfe

      Der Bundesfinanzhof teilt die Ansicht bestimmter Finanzgerichte, dass die Soforthilfe – und damit auch die anschließende Überbrückungshilfe – unpfändbar ist.

      Bisher haben die Finanzgerichte etwas uneinheitlich über eine Pfändung der Corona-Soforthilfe durch das Finanzamt entschieden. Der Bundesfinanzhof hat nun klar entschieden, dass die Soforthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung regelmäßig eine nicht pfändbare Forderung ist. Damit können Unternehmen mit einem Liquiditätsengpass nun aufatmen, zumal die Begründung des Bundesfinanzhofs unverändert auf die jetzt laufende Überbrückungshilfe übertragbar ist.

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      Verluste aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien

      Der entschädigungslose Entzug von Aktien im Rahmen eines Insolvenzverfahrens der Aktiengesellschaft führt zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust.

      Der Bundesfinanzhof hat gegen die Ansicht des Fiskus den Verlust aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien durch eine im Insolvenzplan geregelte Kapitalherabsetzung auf Null samt eines Bezugsrechtsausschlusses für die anschließende Kapitalerhöhung anerkannt. Der Entzug der Aktien sei wie ein Verlust aus dem Verkauf der Aktien zu behandeln. Zwar sei der Entzug kein Verkauf und wird auch sonst vom Steuergesetz nicht erfasst. Diese Tatsache sehen die Richter aber als planwidrige Regelungslücke an, die im Wege der Analogie zu schließen sei.

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      Vergütung für Werbung am Privatwagen des Arbeitnehmers

      Eine monatliche Vergütung für die Anbringung von Werbung für den Arbeitgeber am Privatwagen des Arbeitnehmers ist in der Regel Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohns.

      Ein Entgelt, das der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters zahlt, unterliegt der Lohnsteuer. Auch wenn es für die Zahlung einen separaten Mietvertrag über Werbeflächen an den Privatwagen gibt, sieht das Finanzgericht Münster die Zahlung als Arbeitslohn an. Bei Würdigung der Gesamtumstände sei der auslösende Faktor die Stellung der Zahlungsempfänger als Arbeitnehmer und damit im weitesten Sinne deren Arbeitstätigkeit gewesen, weil es keine konkrete Vertragsgestaltung gab, die die Förderung des Werbeeffekts sichergestellt hätte, beispielsweise durch einen werbewirksamen Einsatz des Fahrzeugs oder das Verbot der Werbung für andere Firmen.

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      Gewerblicher Grundstückshandel durch Erweiterungsbau

      Die Errichtung eines Erweiterungsbaus kann dazu führen, dass auch eine bereits lange im Privatvermögen gehaltene Immobilie zum Teil eines gewerblichen Grundstückshandels wird.

      Für die Frage, wann bei Grundstücksaktivitäten die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zu einer gewerblichen Tätigkeit überschritten wird, gibt es keine klare gesetzliche Regelung. Die Abgrenzung ist fließend und daher immer wieder Thema von Verfahren vor den Finanzgerichten. Vom Bundesfinanzhof wurde daher die Drei-Objekt-Grenze festgelegt, nach der ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs mit der Anschaffung oder Bebauung mehr als drei Objekte verkauft werden.

      Nun hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass auch ein langjährig im Rahmen privater Vermögensverwaltung genutztes Grundstück Teil eines gewerblichen Grundstückshandels werden kann, wenn der Eigentümer im Hinblick auf einen Verkauf Baumaßnahmen ergreift, die derart umfassend sind, dass dadurch das bereits bestehende Gebäude nicht nur erweitert oder über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehend wesentlich verbessert wird, sondern ein neues Gebäude hergestellt wird.

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      Entfernungspauschale bei Hin- und Rückfahrt an verschiedenen Tagen

      Wer an einem Arbeitstag nur eine der beiden Wegstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte fährt, kann für diesen Tag nur die halbe Entfernungspauschale ansetzen.

      Für die Kosten, die durch Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anfallen, kann seit mittlerweile 20 Jahren nur die Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer geltend gemacht werden. Dabei deckt die Pauschale nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs arbeitstäglich zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) ab. Legt ein Arbeitnehmer daher an einem Kalendertag nur einen der beiden Wege zurück, kann er für diesen Tag auch nur die Hälfte der Entfernungspauschale (0,15 Euro je Entfernungskilometer) als Werbungskosten geltend machen. Umgekehrt funktioniert das jedoch nicht: Bei mehr als einer täglichen Hin- und Rückfahrt ist trotzdem nur die einfache Entfernungspauschale anzusetzen – zusätzliche Fahrten werden also steuerlich nicht anerkannt.

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      Rollstuhlgerechter Gartenweg ist keine außergewöhnliche Belastung

      Wenn die Terrasse bereits mit dem Rollstuhl erreichbar ist, dann führt die zusätzliche Anlage eines rollstuhlgerechten Gartenwegs nicht mehr zu einer außergewöhnlichen Belastung.

      Grundsätzlich gehört zwar auch der Garten zum existenziell notwendigen Wohnbereich. Die Aufwendungen für die Anlage eines rollstuhlgerechten Weges im Garten sind jedoch nicht zwangsläufig, wenn sich auf der anderen Seite des Hauses eine Terrasse befindet, die mit dem Rollstuhl erreichbar ist. Mit dieser Begründung hat das Finanzgericht Münster den Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung abgelehnt. Abzugsfähig seien nur solche Aufwendungen, die den Zugang zum Garten und damit dessen Nutzung überhaupt erst ermöglichen. Diese Möglichkeit bestand im Streitfall aber bereits.

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      Umsatzsteuersenkung kostet Unternehmen 239 Mio. Euro

      Für die mit der befristeten Umsatzsteuersenkung verbundenen Kosten für die deutsche Wirtschaft geht das Statistische Bundesamt von rund 239 Mio. Euro aus.

      Das Statistische Bundesamt schätzt die einmaligen Kosten, die den Unternehmen in Deutschland durch die Senkung der Umsatzsteuer und die Wiederanhebung nach einem halben Jahr entstehen, auf knapp 239 Mio. Euro. Diesen Betrag nannte die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage aus dem Bundestag. Laut der Antwort soll die mit der Umsatzsteuersenkung angestrebte Konjunkturwirkung auch durch Vorzieheffekte bei der Verbrauchernachfrage erreicht werden, die nur zu erzielen sei, wenn eine klare Befristung der Maßnahme von vornherein festgelegt wird.

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      Kurzarbeitergeld auch für angestellten Geschäftsführer

      Ein sozialversicherungspflichtig beschäftiger Geschäftsführer hat beim Anspruch auf Kurzarbeitergeld keine Sonderstellung, die ihn vom Bezug ausschließen würde.

      Auch für den angestellten Geschäftsführer einer GmbH oder haftungsbeschränkten Unternehmensgesellschaft besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Das Sozialgericht Speyer hat damit der Arbeitsagentur widersprochen, die dem Geschäftsführer kein Kurzarbeitergeld gewähren wollte, weil er die Geschicke des Unternehmens leite und es seine Aufgabe sei, neue Kunden zu finden und Kurzarbeit zu vermeiden. Ohne Kurzarbeitergeld stehe nach Meinung des Gerichts zu befürchten, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Geschäftsführer gelöst werden müsste und damit Arbeitslosigkeit eintritt. Dies widerspräche der gesetzlichen Intention, nämlich möglichst viele Arbeitnehmer durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld in einem Beschäftigungsverhältnis zu halten.

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      Behandlung von Erstausbildungskosten ist verfassungsgemäß

      Das Bundesverfassungsgericht hat keine Einwände gegen die Abzugsbeschränkungen für die Kosten der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums.

      Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Nur als Sonderausgaben sind die Ausbildungskosten abziehbar, die sich aber anders als Werbungskosten nicht auf spätere Jahre vortragen lassen. Außerdem ist der Sonderausgabenabzug auf 6.000 Euro im Jahr beschränkt. Diese Einschränkungen bei der steuerlichen Abziehbarkeit verstoßen nach Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen das Grundgesetz.

      Der Bundesfinanzhof hatte dem Verfassungsgericht die Klagen mehrerer Berufspiloten mit besonders kostspieliger Erstausbildung zur Vorabentscheidung vorgelegt. Für die Verfassungsrichter steht aber fest, dass es für die Regelung sachlich einleuchtende Gründe gibt: Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittelt nicht nur Berufswissen, sondern prägt die Person in einem umfassenderen Sinne, indem sie die Möglichkeit bietet, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig sind. Sie weist eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung auf. Der Gesetzgeber durfte daher solche Aufwendungen als zumindest privat mitveranlasst qualifizieren und den Sonderausgaben zuordnen.

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      Umsatzsteuer bei Miet- und Leasingverträgen

      Das Bundesfinanzministerium hat die Kriterien für die umsatzsteuerliche Behandlung eines Miet- oder Leasingvertrags als Lieferung oder sonstige Leistung neu geregelt.

      Von der umsatzsteuerlichen Zuordnung eines Miet- oder Leasingvertrags hängt ab, wann die Umsatzsteuer aus dem Vertrag entsteht. Handelt es sich umsatzsteuerlich um eine Lieferung, fällt die Umsatzsteuer sofort in voller Höhe an, bei einer sonstigen Leistung dagegen sind die einzelnen Raten umsatzsteuerpflichtig, sodass sich die Umsatzsteuer über die Laufzeit verteilt.

      Bisher galt für Leasingverträge, dass eine Lieferung dann vorliegt, wenn der Leasingnehmer wie ein Eigentümer über den Gegenstand verfügen kann. Entscheidend dafür war die ertragsteuerliche Zurechnung des Leasinggegenstands, die insbesondere vom Verhältnis der unkündbaren Grundmietzeit zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, einer wirtschaftlich sinnvollen Verwendbarkeit nach Ablauf der Mietzeit beim Leasinggeber und dem Verhältnis des Kaufpreises zum Buchwert zum Zeitpunkt des Ablaufs der Mietzeit abhängt.

      Bei Mietverträgen mit einer Kaufoption wiederum lag eine Lieferung bisher erst dann vor, wenn beide Vertragsparteien eine entsprechende übereinstimmende Willenserklärung abgeben. Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2017 sind die deutschen Regelungen so jedoch nicht mehr haltbar, denn der EuGH vertritt die Auffassung, dass sich die Frage, ob es sich um eine Lieferung oder sonstige Leistung handelt, im Sinne der Rechtssicherheit bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eindeutig klären lassen muss.

    • Das Bundesfinanzministerium hat daher ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Miet- und Leasingverträgen veröffentlicht, mit dem der Umsatzsteueranwendungserlass an die Rechtsprechung des EuGH angepasst wurde. Nun müssen für die Annahme einer Lieferung zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

      1. Der Vertrag, aufgrund dessen die Übergabe des Gegenstands erfolgt, muss ausdrücklich eine Klausel zum Übergang des Eigentums an diesem Gegenstand vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer enthalten. Diese Voraussetzung sieht der EuGH als erfüllt an, wenn der Vertrag eine Kaufoption für den Leasinggegenstand vorsieht.

      2. Daneben muss aus den – zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung objektiv zu beurteilenden – Vertragsbedingungen deutlich hervorgehen, dass das Eigentum am Gegenstand automatisch auf den Leasingnehmer übergehen soll, wenn der Vertrag bis zum Vertragsablauf planmäßig ausgeführt wird.

      Enthält der Vertrag eine formal völlig unverbindliche Kaufoption, dann ist die zweite Voraussetzung erfüllt, wenn angesichts der finanziellen Vertragsbedingungen die Optionsausübung als einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasingnehmer erscheint. Der Vertrag darf dem Leasingnehmer also keine echte wirtschaftliche Alternative in dem Sinne bieten, dass er zu dem Zeitpunkt, an dem er eine Wahl zu treffen hat, je nach Interessenlage den Gegenstand erwerben, zurückgeben oder weiter mieten kann. Für die Überlassung eines Gegenstands außerhalb eines typischen Leasingverfahrens, beispielsweise bei Mietverträgen mit Recht zum Kauf, gelten die Regelungen sinngemäß.

      Die neuen Regelungen für die umsatzsteuerliche Beurteilung sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Allerdings wird es für vor dem 18. März 2020 abgeschlossene Leasing- und Mietverträge – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend von den alten Beurteilungsmaßstäben ausgehen.

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      Arbeitgeber haftet für geringeres Elterngeld durch verspäteten Lohn

      Fällt der Elterngeldanspruch eines Arbeitnehmers nur deswegen niedriger aus, weil der Arbeitgeber Lohn zu spät gezahlt hat, steht dem Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch zu.

      Führt eine verspätete Gehaltszahlung durch den Arbeitgeber dazu, dass dem Arbeitnehmer weniger Elterngeld ausgezahlt wird, muss er dem Arbeitnehmer den Differenzbetrag erstatten. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sah in einem solchen Fall einen klaren Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers. Im Streitfall führte eine Kombination verschiedener Vorschriften dazu, dass die verspätete Lohnzahlung als “sonstiger Bezug” nicht bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt werden konnte.

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