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Newsletter Sommer 2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend informieren wir Sie über Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.


Inhalt

1. Überlassung von Firmenwagen an Arbeitnehmer
2. Vorgaben beim Fahrtenbuch für Firmenwagen
3. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit
4. Nutzung von Firmenwagen mit der 1 %-Regelung
5. Ermäßigter Steuersatz für Anschluss ans Trinkwassernetz
6. Kassenführung mit einem PC-Kassensystem
7. Überlassung eines Dienstwagens an Ehegatten mit Minijob
8. Einsprüche zur Abziehbarkeit von Arbeitsecken abgewiesen
9. Aussetzung der Vollziehung bei der Verlustabzugsbeschränkung
10. Rückabwicklung der Beteiligung an geschlossenem Immobilienfonds
11. Steuereinnahmen steigen deutlich
12. Begünstigtes Vermögen bei einer Vermietungsgesellschaft
13. Berücksichtigung selbst getragener Krankheitskosten
14. Zweifel an Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen ab 2015
15. Steuerpauschalierung für Zuwendungen aus einem Bonusprogramm
16. Keine Anhebung der Kleinunternehmergrenze geplant
17. Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht
18. Frühjahrsputz im Steuerrecht
19. Details zur Kassen-Nachschau stehen fest
20. Familienentlastungsgesetz in Arbeit
21. Hilfsmaßnahmen nach Unwetter
22. Verlust nach Anlagebetrug mit Schneeballsystem
23. Angabe des Lieferzeitpunkts in der Rechnung
24. Voraussetzung für einheitliche Abfindungszahlung
25. Häusliches Arbeitszimmer führt nicht zu Spekulationsgewinnen
26. Übermittlung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung
27. Wertguthabenkonto eines Fremd-Geschäftsführers
28. Vorsteuerabzug bei Auflösung eines langfristigen Pachtvertrags
29. Kleinunternehmerregelung bei der Differenzbesteuerung
30. Haushaltsgrenze beim Steuerbonus für Hanwerker- und Dienstleistungen
31. Verlustabzug nach Beteiligungserwerb durch eine Erwerbergruppe

Überlassung von Firmenwagen an Arbeitnehmer

Das Bundesfinanzministerium hat ausführlich zur lohnsteuerlichen Behandlung eines Dienstwagens Stellung genommen.

Immer wieder gibt es neue oder geänderte Vorgaben für die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der außerdienstlichen Nutzung eines Firmenwagens. Das Bundesfinanzministerium hat nun mehrere ältere Verwaltungsanweisungen überarbeitet und seine Vorgaben in einem umfangreichen Schreiben veröffentlicht.

Neben den hier zusammengefassten Vorgaben geht das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben auch auf spezielle Fälle ein, die nur wenige Arbeitnehmer betreffen. Dazu gehören die Gestellung eines Fahrers, Umwegfahrten wegen konkreter Sicherheitsgefährdung des Arbeitnehmers oder die Überlassung gepanzerter Fahrzeuge. Was zusätzlich bei der 1 %-Regelung oder bei der Führung eines Fahrtenbuchs zu beachten ist, lesen Sie in separaten Beiträgen.

  • Methodenwechsel: Ein unterjähriger Wechsel zwischen Fahrtenbuch und 1 %-Regelung für ein Fahrzeug ist nicht zulässig.

    • Familienheimfahrten: Nutzt der Arbeitnehmer einen Firmenwagen für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, fällt für die erste wöchentliche Fahrt kein geldwerter Vorteil an. Für jede weitere Familienheimfahrt in derselben Woche ist ein Nutzungswert von 0,002 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer anzusetzen, sofern kein Fahrtenbuch geführt wird.

    • Leasing: Least der Arbeitgeber einen Firmenwagen, ist der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung nach den üblichen Regeln zu bestimmen, wenn der Anspruch auf die Nutzungsüberlassung ein arbeitsvertraglicher Vergütungsanspruch ist oder auf eine Gehaltsumwandlung zurückgeht. Außerdem muss der Arbeitgeber zivilrechtlich Leasingnehmer sein. Der Arbeitgeber darf dann die pauschalen Kilometersätze im Rahmen einer Auswärtstätigkeit mit diesem Firmenwagen nicht steuerfrei erstatten.

    • Nutzungsentgelt: Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung seines Firmenwagens ein Nutzungsentgelt, mindert das den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Das Nutzungsentgelt kann eine Monatspauschale, eine Kilometerpauschale oder die Übernahme von Leasingraten oder anderen Fahrzeugkosten sein. Kein Nutzungsentgelt ist dagegen der Barlohnverzicht des Arbeitnehmers im Rahmen einer Gehaltsumwandlung. Übersteigt das Nutzungsentgelt den geldwerten Vorteil, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Weitere Details zum Nutzungsentgelt hatte das Bundesfinanzministerium erst vor einem halben Jahr detailliert geregelt und behält diese unverändert bei.

    • Zuzahlung zur Anschaffung: Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines Dienstwagens können im Zahlungsjahr und in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung dieses Fahrzeugs voll angerechnet werden. Gleiches gilt für Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu Leasingsonderzahlungen.

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    Vorgaben beim Fahrtenbuch für Firmenwagen

    Neben einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch sind noch weitere Vorgaben der Finanzverwaltung zu beachten, wenn der geldwerte Vorteil für einen Dienstwagen nach der tatsächlichen außerdienstlichen Nutzung bestimmt werden soll.

    Dreh- und Angelpunkt bei der Ermittlung des individuellen Nutzungswerts ist ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. An den strikten Anforderungen des Finanzamts dazu hat sich im Lauf der Jahre wenig geändert. Das Bundesfinanzministerium geht daher auch in erster Linie auf andere Aspekte ein, die bei der Ermittlung des individuellen Nutzungswerts per Fahrtenbuch zu beachten sind.

    • Einheitliches Verfahren: Wird der Firmenwagen sowohl für Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit überlassen, kann die Nutzungswertermittlung per Fahrtenbuch nicht auf eine dieser beiden Nutzungen beschränkt werden.

    • Elektronisches Fahrtenbuch: Ein elektronisches Fahrtenbuch wird vom Finanzamt anerkannt, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Beim Ausdrucken von elektronischen Aufzeichnungen müssen nachträgliche Veränderungen der Angaben technisch ausgeschlossen, zumindest aber dokumentiert werden. Ein elektronisches Fahrtenbuch, in dem alle Fahrten automatisch bei Beendigung jeder Fahrt mit Datum, Kilometerstand und Fahrtziel erfasst werden, gilt jedenfalls dann als zeitnah geführt, wenn der Fahrer den dienstlichen Fahrtanlass (Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner) innerhalb von bis zu sieben Kalendertagen in einem Webportal einträgt und die übrigen Fahrten dem privaten Bereich zugeordnet werden.

      • Erleichterungen: Ein Fahrtenbuch soll die Zuordnung von Fahrten zur betrieblichen und beruflichen Sphäre ermöglichen. Auf einzelne der geforderten Angaben kann aber verzichtet werden, soweit im Einzelfall die Aussagekraft und Überprüfbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Bei Automatenlieferanten, Kurierdienstfahrern, Handelsvertretern, Kundendienstmonteuren und Pflegedienstmitarbeitern mit täglich wechselnden Auswärtstätigkeiten reicht es z. B. aus, wenn sie angeben, welche Kunden sie an welchem Ort aufsuchen. Angaben über die Reiseroute und zu den Entfernungen zwischen den Stationen sind nur bei größerer Differenz zwischen direkter Entfernung und tatsächlicher Fahrtstrecke erforderlich. Taxifahrer können für Fahrten im Pflichtfahrgebiet täglich zu Beginn und Ende der Gesamtheit dieser Fahrten den Kilometerstand notieren mit der Angabe “Taxifahrten im Pflichtfahrgebiet” o. ä. Nur Fahrten, die über dieses Gebiet hinausgehen, sind mit genauer Angabe des Reiseziels zu erfassen. Für Fahrlehrer ist es ausreichend in Bezug auf Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchte Geschäftspartner “Lehrfahrten”, “Fahrschulfahrten” o. ä. anzugeben.

      • Gesamtkosten: Zu den Gesamtkosten des Firmenwagens gehören die Absetzung für Abnutzung (AfA) oder Leasingzahlungen, Treibstoff, Wartung und Reparatur, Kraftfahrzeugsteuer, Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen, Garagen- oder Stellplatzmiete, Anwohnerparkberechtigungen, Wagenpflege/-wäsche sowie der Ladestrom, soweit er nicht von der Steuer befreit ist. Das Finanzamt akzeptiert, wenn auch die vom Arbeitnehmer unmittelbar getragenen oder vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer weiterbelasteten Kosten den Gesamtkosten zugerechnet werden. Nicht zu den Gesamtkosten gehören z. B. Fährkosten, Vignetten, Mautgebühren, Parkgebühren, Insassen- und Unfallversicherungen, Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder, Kosten einer Ladevorrichtung bei Elektrofahrzeugen sowie der steuerfreie Ladestrom. Für die AfA ist bei einem Neuwagen eine Gesamtnutzungsdauer von acht Jahren anzusetzen. Die Gesamtkosten sind jedenfalls dann periodengerecht anzusetzen, wenn der Arbeitgeber die Kosten des Firmenwagens in seiner Gewinnermittlung periodengerecht erfassen muss.

      • Vorläufiger Nutzungswert: Falls die genaue Erfassung des individuellen Nutzungswerts bei der Führung eines Fahrtenbuchs monatlich nicht möglich ist, kann der monatlichen Lohnsteuer ein Zwölftel des Vorjahresbetrags zugrunde gelegt werden. Alternativ können zur Ermittlung des geldwerten Vorteils je Fahrtkilometer vorläufig 0,001 % des inländischen Listenpreises für den Dienstwagen angesetzt werden. Nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss dann der tatsächlich zu versteuernde Nutzungswert ermittelt und eine etwaige Lohnsteuerdifferenz ausgeglichen werden.

      • Mehrere Fahrzeuge: Für jedes Fahrzeug sind die Gesamtaufwendungen und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten separat nachzuweisen. Stehen einem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Firmenwagen zur Verfügung und wird nicht für alle ein Fahrtenbuch geführt, ist der Nutzungswert für die anderen Firmenwagen monatlich mit 1 % des Listenpreises anzusetzen.

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      Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit

      Die Nutzung eines Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit kann statt mit der monatlichen Pauschale auch einzeln bewertet werden.

      Wenn für einen Firmenwagen kein Fahrtenbuch geführt wird, muss der Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte pro Monat einen geldwerten Vorteil von 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte versteuern. Grundlage ist dabei die kürzeste benutzbare Straßenverbindung, die auf den nächsten vollen Kilometer abzurunden ist. Die 0,03 %-Regelung ist unabhängig von der 1 %-Regelung, wenn der Firmenwagen ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit zur Verfügung steht.

      Fährt der Arbeitnehmer abwechselnd von der ersten Tätigkeitsstätte zu verschiedenen Wohnungen, ist bei der 0,03 %-Regelung die Entfernung zur näher gelegenen Wohnung anzusetzen. Für jede Fahrt von und zur weiter entfernten Wohnung kommt ein geldwerter Vorteil von 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer über der Distanz zwischen Arbeit und näher gelegener Wohnung hinzu.

      An der Höhe des geldwerten Vorteils ändert sich übrigens nichts, wenn der Arbeitnehmer an einem Arbeitstag mehrmals den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem Dienstwagen zurücklegt. Umgekehrt ist der Zuschlag auch bei zeitweiser Abwesenheit in jedem Kalendermonat mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeit anzusetzen. Ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall ist in der Höhe der Pauschale berücksichtigt.

      Der Bundesfinanzhof und die Finanzverwaltung lassen jedoch eine Alternative zur Pauschalierungsregelung zu. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine aufs Kalenderjahr bezogene Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten möglich. Dabei sind für jede Fahrt 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als geldwerter Vorteil zu versteuern. Die Einzelbewertung ist auf 180 Tage pro Kalenderjahr beschränkt, denn dann ist derselbe geldwerte Vorteil erreicht wie beim monatlichen Ansatz mit 0,03 % des Listenpreises. Wird die Einzelbewertung angewandt, führen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit daher ab dem 181. Tag im Kalenderjahr nicht mehr zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Eine monatliche Be-grenzung auf 15 Fahrten ist bei der Einzelbewertung ausgeschlossen.

    • Für die Einzelbewertung muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber jeden Monat fahrzeugbezogen schriftlich erklären, an welchen Tagen er den Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeits-stätte genutzt hat. Die Angabe der Anzahl der Tage reicht nicht aus, notwendig sind die einzelnen Tage mit Da-tumsangabe. Es sind jedoch keine Angaben dazu notwendig, wie der Arbeitnehmer an den anderen Arbeitstagen zur Arbeit gelangt ist. Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer den Firmenwagen mehrmals für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit benutzt, sind bei der Einzelbewertung nur einmal zu erfassen.

      Der Arbeitgeber muss die Erklärungen des Arbeitnehmers als Belege zum Lohnkonto aufbewahren und den Lohnsteuerabzug gemäß den Erklärungen des Arbeitnehmers durchführen, sofern der Arbeitnehmer nicht erkennbar unrichtige Angaben macht. Für den Arbeitgeber folgen daraus jedoch keine Ermittlungspflichten. Es ist aus Vereinfachungsgründen zulässig, für den Lohnsteuerabzug jeweils die Erklärung des Vormonats zugrunde zu legen.

      Bei der Lohnsteuerpauschalierung ist im Falle der Einzelbewertung die tatsächliche Zahl der Fahrten aus den Angaben des Arbeitnehmers anzusetzen. Die Vereinfachungsregelung, dass nur an 15 Arbeitstagen von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit ausgegangen werden kann, ist bei der Pauschalierung im Fall der Einzelbewertung nicht anzuwenden.

      Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitgeber ab 2019 auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verpflichtet, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt. Allerdings sind dann die Angaben des Arbeitnehmers zu den tatsächlichen Fahrten zusätzliche Voraussetzung. Für 2018 darf der Arbeitgeber auch gegen den Willen des Arbeitnehmers noch generell die 0,03 %-Regelung anwenden. In jedem Fall muss der Arbeitgeber die 0,03 %-Regelung oder die Einzelbewertung im Kalenderjahr für alle dem Arbeitnehmer überlassenen Firmenwagen einheitlich anwenden. Die Methode darf also während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden.

      Im Rahmen seiner privaten Steuererklärung ist der Arbeitnehmer nicht an die beim Lohnsteuerabzug angewandte 0,03 %-Regelung gebunden und kann für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zur Einzelbewertung wechseln. Dazu muss der Arbeitnehmer dem Finanzamt fahrzeugbezogen darlegen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er den Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. Zudem muss er durch ge-eignete Belege glaubhaft machen, dass und in welcher Höhe der Arbeitgeber den Zuschlag mit 0,03 % des Listenpreises ermittelt und versteuert hat. Dafür kommen beispielsweise eine Gehaltsabrechnung, die die Besteuerung des Zuschlags erkennen lässt, oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers in Frage.

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      Nutzung von Firmenwagen mit der 1 %-Regelung

      Auch besondere Konstellationen berücksichtigt das Bundesfinanzministerium in seinen Vorgaben für die Anwendung der 1 %-Regelung für einen Firmenwagen.

      In den meisten Fällen ist die 1 %-Regelung deutlich weniger aufwendig als die Führung eines Fahrtenbuchs, oft aber gleichzeitig steuerlich ungünstiger. Ob mehr Bequemlichkeit oder weniger Steuern für den Firmenwagen die attraktivere Alternative ist, muss jeder selbst entscheiden. Doch auch ohne die Pflicht zum ordnungsgemäßen Fahrtenbuch kann die 1 %-Regelung ihre Tücken haben und bürokratischen Aufwand nach sich ziehen. Die Finanzverwaltung hat Vorgaben für die steuerliche Handhabung der 1 %-Regelung im Normal- und im Sonderfall entwickelt.

      • Dienstfahrten von/zur Wohnung: Wenn der Arbeitnehmer den Firmenwagen ausschließlich an den Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte nutzen darf, an denen er möglicherweise dienstliche Fahrten von der Wohnung aus antritt oder an der Wohnung beendet (Bereitschaftsdienst etc.), ist kein geldwerter Vorteil aus dem Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzen.

      • Gelegentliche Überlassung: Der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung und der 0,03 %-Regelung ist auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer den Firmenwagen nur gelegentlich nutzen kann. Die Monatsbeträge brauchen jedoch nicht angesetzt zu werden für volle Kalendermonate, in denen dem Arbeitnehmer kein Firmenwagen zur Verfügung steht, oder wenn dem Arbeitnehmer der Firmenwagen aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich für nicht mehr als fünf Kalendertage im Monat überlassen wird. In diesem Fall ist der geldwerte Vorteil für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Fahrtkilometer mit 0,001 % des Listenpreises zu bewerten. Zum Nachweis der Fahrstrecke müssen die Kilometerstände festgehalten werden.

        • Park & Ride: Setzt der Arbeitnehmer den Dienstwagen auf den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder bei Familienheimfahrten nur für eine Teilstrecke ein, weil er regelmäßig die andere Teilstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt, so ist der Ermittlung des geldwerten Vorteils dennoch die gesamte Entfernung zugrunde zu legen, es sei denn, der Arbeitgeber stellt den Dienstwagen nur für diese Teilstrecke zur Verfügung oder der Arbeitnehmer erbringt für die restliche Teilstrecke einen Nachweis über die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, z. B. ein Monats- oder Jahresticket.

        • Nutzungsverbot: Spricht der Arbeitgeber ein Verbot für die Nutzung des Firmenwagens zu Privatfahrten aus, ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen, wenn das Nutzungsverbot durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen wird. Den gleichen Zweck erfüllt ein mit Wirkung für die Zukunft erklärter schriftlicher Verzicht des Arbeitnehmers auf die Nutzung, wenn aus außersteuerlichen Gründen ein Nutzungsverbot des Arbeitgebers nicht in Betracht kommt und der Nutzungsverzicht dokumentiert wird. Die Unterlagen oder Nutzungsverzichtserklärung muss der Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufbewahren. Die unbefugte Privatnutzung eines Firmenwagens ist noch kein Arbeitslohn. Arbeitslohn liegt erst dann vor, wenn der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er seine Schadenersatzforderung gegenüber dem Arbeitnehmer nicht geltend machen wird.

        • Überlassung an mehrere Arbeitnehmer: Wird ein Firmenwagen mehreren Arbeitnehmern überlassen, dann ist der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung von 1 % des Listenpreises pro Monat auf die Nutzer aufzuteilen. Der pauschale Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist bei jedem Arbeitnehmer mit 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer zu ermitteln und durch die Zahl der Nutzer zu teilen. Jeder Nutzer kann im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte übergehen.

        • Mehrere Fahrzeuge: Kann ein Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Firmenwagen nutzen, ist für jedes Fahrzeug der geldwerte Vorteil für Privatfahrten mit monatlich 1 % des Listenpreises anzusetzen, auch wenn ein Wechselkennzeichen verwendet wird. Ist die Nutzung der Firmenwagen durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen, ist für den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung lediglich der Listenpreis des überwiegend genutzten Firmenwagens anzusetzen. Bei Anwendung der 0,03 %-Regelung ist dem geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte der Listenpreis des überwiegend für diese Fahrten genutzten Autos zugrunde zu legen.

        • Fahrzeugpool: Steht den Arbeitnehmern ein Pool von Fahrzeugen zur Verfügung, ist der geldwerte Vorteil für Privatfahrten mit 1 % der Listenpreise aller Fahrzeuge geteilt durch die Zahl der Nutzer anzusetzen. Analog ist bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu verfahren. Jeder Nutzer kann im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten übergehen.

        • Fahrzeugwechsel: Bei einem Fahrzeugwechsel im Laufe eines Kalendermonats ist der Listenpreis des überwiegend zur Verfügung gestellten Fahrzeugs zugrunde zu legen.

        • Listenpreis: Eine in den Listenpreis einzubeziehende Sonderausstattung liegt nur vor, wenn das Auto bereits werkseitig damit ausgestattet ist. Nachträglich eingebaute unselbständige Ausstattungsmerkmale sind durch die 1 %-Regelung abgegolten und können nicht getrennt bewertet werden. Für die 1 %-Regelung ist auch bei reimportierten Autos der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung maßgebend.

        • Kostendeckelung: Der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung kann die dem Arbeitgeber für den Firmenwagen insgesamt entstandenen Kosten übersteigen. Wird dies im Einzelfall nachgewiesen, ist der geldwerte Vorteil höchstens mit den Gesamtkosten des Fahrzeugs anzusetzen.

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        Ermäßigter Steuersatz für Anschluss ans Trinkwassernetz

        Der reduzierte Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Wasser umfasst auch die Arbeiten für den Anschluss an das öffentliche Trinkwassernetz.

        Das Legen eines Hauswasseranschlusses ist nach Meinung des Bundesfinanzhofs auch Teil der “Lieferungen von Wasser” im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, sodass auf diese Leistung der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist. Dabei ist gleichgültig, von wem und an wen die Lieferung von Wasser erfolgt. Insbesondere sind damit auch die Arbeiten eines Bauunternehmens zum Anschluss eines Gebäudes ans öffentliche Trinkwassernetz steuerbegünstigt. Der Bundesgerichtshof hatte zudem vor einigen Jahren entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz auch für Arbeiten zur Erneuerung des Anschlusses gilt.

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        Kassenführung mit einem PC-Kassensystem

        Ob das Finanzamt auch die Kassenführung mit einem PC-Kassensystem anerkennen muss, wenn es keine Hinweise auf eine Manipulation gibt, bleibt eine Frage für die Finanzgerichte.

        Bereits die Möglichkeit, dass ein Kassensystem theoretisch manipulierbar ist, berechtigt das Finanzamt zu Hinzuschätzungen, auch wenn es keine Hinweise auf eine Manipulation gibt und die Manipulation relativ schwierig wäre. So hatte das Finanzgericht Münster vor einem Jahr entschieden und ist nun vom Bundesfinanzhof zurückgepfiffen worden. Mit seinem Urteil sei das Gericht über das Ziel hinaus geschossen, weil es den Aussagen und Beweisanträgen des Unternehmers nicht ausreichend Gehör geschenkt hat. Der Bundesfinanzhof hat das Finanzgericht daher aufgefordert, dies nachzuholen und danach sorgfältig zu gewichten, welche Folgen ein möglicher formeller Mangel der Kassenführung hat. Die Frage, wann auch PC-Kassensysteme von der Finanzverwaltung als ordnungsgemäß akzeptiert werden müssen, bleibt also weiter offen.

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        Überlassung eines Dienstwagens an Ehegatten mit Minijob

        Zwar ist die Überlassung eines Dienstwagens an einen Minijobber ungewöhnlich, aber für das Finanzgericht Köln noch im Rahmen des Fremdüblichen, womit die Kosten als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

        Die Kosten für einen Dienstwagen sind auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines Minijobs überlassen und der geldwerte Vorteil vom Arbeitslohn des Ehegatten abgezogen wird. Zwar hält das Finanzgericht Köln die Gestaltung bei einem Minijob für ungewöhnlich, doch entsprächen Inhalt und Durchführung des Vertrages noch dem, was auch fremde Dritte vereinbaren würden. Das Gericht sieht keinen Anhaltspunkt dafür, dass Dienstwagen nur Vollzeitbeschäftigten überlassen werden. Das Finanzamt hat allerdings Revision eingelegt.

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        Einsprüche zur Abziehbarkeit von Arbeitsecken abgewiesen

        Per Allgemeinverfügung hat die Finanzverwaltung alle anhängigen Einsprüche zu häuslichen Arbeitszimmern abgewiesen, die nicht ausschließlich für betrufliche Zwecke genutzt werden.

        Mit einem Beschluss des Großen Senats hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich abziehbar ist, wenn es ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Damit sind insbesondere Arbeitsecken in einem gemischt genutzten Raum nicht steuerlich berücksichtigungsfähig. Die Finanzverwaltung hat daher am 30. April 2018 per Allgemeinverfügung alle anhängigen Einsprüche und Änderungsanträge zur Nichtabziehbarkeit der Aufwendungen für ein nicht ausschließlich oder nicht nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutztes häusliches Arbeitszimmer zurückgewiesen. Die betroffenen Steuerzahler haben nun ein Jahr Zeit ab Veröffentlichung der Allgemeinverfügung, um zu klagen, falls sie an ihrer Meinung festhalten.

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        Aussetzung der Vollziehung bei der Verlustabzugsbeschränkung

        Das Finanzgericht Hamburg hält die Verlustabzugsbeschränkung nach dem Verkauf von GmbH-Anteilen für so offensichtlich verfassungswidrig, dass es Aussetzung der Vollziehung gewährt.

        Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft verkauft, sind aufgelaufene Verluste nicht mehr abziehbar. Diese Regelung hielt das Finanzgericht Hamburg für verfassungswidrig und hat sie deshalb dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Zusätzlich hat das Finanzgericht in dieser Frage nun auch Aussetzung der Vollziehung gewährt und sich damit ausdrücklich gegen die Vorgaben der Finanzverwaltung gestellt. Das Finanzgericht hat in seinem Beschluss erklärt, dass es eher erwartet, dass das Gesetz vom Bundesverfassungsgericht nicht nur für die Zukunft, sondern auch rückwirkend für nichtig erklärt wird.

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        Rückabwicklung der Beteiligung an geschlossenem Immobilienfonds

        Der Bundesfinanzhof hat über die Aufteilung des Kaufpreises bei der Rückabwicklung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds entschieden.

        Geschlossene Immobilienfonds haben in der Vergangenheit nicht immer den vom Anleger erhofften Ertrag gebracht, was mitunter bis zu Gerichtsverfahren zwischen Fondsbetreiber und Anleger geführt hat. In einem solchen Fall hat der Bundesfinanzhof nun über die steuerliche Bewertung des vom Fonds gezahlten Betrags für die Rückabwicklung der Fondsbeteiligung geurteilt. Bestehen demnach Anhaltspunkte dafür, dass die als Kaufpreis bezeichnete Gegenleistung des Fonds teilweise auch für andere Verpflichtungen des Anlegers gezahlt wurde, insbesondere den Verzicht auf Schadensersatzansprüche und die Rücknahme von Klagen, dann ist der vereinbarte Kaufpreis aufzuteilen.

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        Steuereinnahmen steigen deutlich

        Die aktuelle Steuerschätzung prognostiziert erneut steigende Steuereinnahmen für Bund, Länder und Kommunen.

        Bund, Länder und Gemeinden können weiterhin mit steigenden Steuereinnahmen rechnen. Die Steuerschätzer von Bund und Ländern haben nämlich in ihrer Frühjahrssitzung ihre letzte Prognose wegen der guten Konjunktur nach oben korrigiert. Allein für das laufende Jahr prognostizieren sie 7,8 Milliarden Euro an zusätzlichen Steuereinnahmen. Davon entfallen 5,5 Mrd. auf den Bund und 3,5 Mrd. auf die Länder. Die Kommunen können sich über Mehreinnahmen von 0,6 Mrd. Euro freuen. Für die nächsten drei Jahre haben sie ähnliche Werte ermittelt, sodass bis 2022 insgesamt Steuermehreinnahmen von 63,3 Mrd. Euro für Bund, Länder und Gemeinden fließen werden.

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        Begünstigtes Vermögen bei einer Vermietungsgesellschaft

        Die Finanzverwaltung bleibt bei ihren bisherigen Kriterien für die Begünstigung von Betriebsvermögen einer Vermietungsgesellschaft.

        Bei der Erbschaftsteuer ist Betriebsvermögen begünstigt, während Vermögensverwaltungsgesellschaften normal besteuert werden. Der Bundesfinanzhof war zu dem Ergebnis gelangt, dass die von einer Wohnungsvermietungsgesellschaft an Dritte vermieteten Wohnungen nur dann als Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer begünstigt sind, wenn die Gesellschaft neben der Vermietung auch Zusatzleistungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbringt, die das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten. Die Finanzverwaltung hat nun bekannt gegeben, dieses Urteil nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwenden zu wollen. Damit bleibt es weiter dabei, dass eine Vermietungsgesellschaft begünstigtes Betriebsvermögen haben kann, wenn sie über einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verfügt.

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        Berücksichtigung selbst getragener Krankheitskosten

        Wer als privat Versicherter Patient Krankheitskosten selbst trägt, um eine Beitragserstattung zu erhalten, kann diese Kosten nicht mit den erstatteten Beiträgen verrechnen.

        Verzichtet ein Steuerzahler auf die Erstattung seiner Krankheitskosten, um von seiner privaten Krankenversicherung eine Beitragserstattung zu erhalten, können diese Kosten nicht von den erstatteten Beiträgen abgezogen werden, die ihrerseits die Höhe der abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge gemäß reduzieren. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof erneut bestätigt, dass selbst getragene Krankheitskosten eines privat Versicherten keinen Einfluss auf die Höhe der steuerlich abziehbaren Beiträge haben, unabhängig davon, ob es sich um einen verbindlichen Selbstbehalt handelt oder um den Verzicht auf die Einreichung bei der Versicherung.

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        Zweifel an Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen ab 2015

        Der Bundesfinanzhof gewährt zum ersten Mal Aussetzung der Vollziehung, weil er Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen ab 2015 hat.

        Seit bald 10 Jahren haben wir ein historisch niedriges Zinsniveau, und fast genauso lang gibt es immer wieder Versuche, die im Vergleich hohen Zinsen auf Steuernachzahlungen von 6 % pro Jahr gerichtlich anzugreifen. Bisher sind alle diese Bemühungen gescheitert, weil die Finanzgerichte oder der Bundesfinanzhof den Zinssatz als typisierende Regelung akzeptiert haben. Jetzt scheint sich eine Änderung abzuzeichnen, denn zum ersten Mal hat auch der Bundesfinanzhof schwere verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes zumindest ab dem Jahr 2015 geäußert.

        Das ist freilich noch keine abschließende Entscheidung, denn es handelt sich nur um ein Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung. Trotzdem hat das Bundesfinanzministerium erstaunlich schnell reagiert: Zwar stellt das Ministerium klar, dass die Finanzverwaltung weiter von der Verfassungsmäßigkeit der Regelung überzeugt ist, aber auf Antrag des Steuerzahlers soll im Einspruchsverfahren die Vollziehung der festgesetzten Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 generell bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt werden. Für Zeiträume vor dem 1. April 2015 wird die Aussetzung weiterhin nur gewährt, wenn die Vollziehung für den Steuerzahler eine besondere Härte zur Folge hätte.

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        Steuerpauschalierung für Zuwendungen aus einem Bonusprogramm

        Die Pauschalversteuerung von betrieblich veranlassten Zuwendungen mit 30 % ist nur möglich, wenn die Zuwendung zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Leistung erfolgt.

        Für betrieblich veranlasste Zuwendungen, die beim Empfänger steuerpflichtig wären, kann das Unternehmen die Steuer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % abgelten. Diese Steuerpauschalierung kann aber in der Regel nicht für Zuwendungen im Rahmen eines verkaufsfördernden Bonusprogramms angewandt werden. Voraussetzung für die Pauschalierung ist nämlich auch, dass die Zuwendung zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung erbracht wird. Beim Bonusprogramm ist die Prämie aber nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs keine Zusatzleistung, sondern es handelt sich um die allein geschuldete Leistung für den erbrachten Verkaufserfolg. Im Streitfall bekam das klagende Unternehmen daher die bereits bezahlte Steuer wieder erstattet.

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        Keine Anhebung der Kleinunternehmergrenze geplant

        Obwohl die Kleinunternehmergrenze lange nicht angehoben wurde, hat die Bundesregierung keine Pläne hier eine Anpassung vorzunehmen.

        Seit vielen Jahren ist die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze unverändert bei 17.500 Euro. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz war für eine Weile eine deutliche Anhebung der Grenze im Gespräch, doch wurde diese Änderung wieder aus dem Gesetz gestrichen. Die Bundesregierung hat nun in der Antwort auf eine Anfrage aus dem Bundestag erklärt, dass es weiterhin keine Pläne gibt, die Kleinunternehmergrenze anzuheben.

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        Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht

        Sowohl die Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus dem Verkauf einer Mitunternehmerschaft noch die Steuerbelastung der Personengesellschaft statt des verkaufenden Gesellschafters sind verfassungsgemäß.

        Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung der Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft im Juli 2002 und das rückwirkende Inkraftsetzen dieser Vorschrift ist beim Bundesverfassungsgericht ohne Erfolg geblieben. Die Verfassungsrichter halten es außerdem für mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vereinbar, dass eine Personengesellschaft als Mitunternehmerschaft bei Verkauf eines Anteils durch einen Mitunternehmer grundsätzlich die Gewerbesteuer schuldet, obwohl der Gewinn aus dem Verkauf des Mitunternehmeranteils dem verkaufenden Gesellschafter zufließt.

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        Frühjahrsputz im Steuerrecht

        Wie jedes Jahr hat das Bundesfinanzministerium wieder eine Reihe von Verwaltungsanweisungen als nicht mehr anwendbar aussortiert.

        Jedes Frühjahr jätet das Bundesfinanzministerium den Wildwuchs an Verwaltungsanweisungen. Dazu veröffentlicht das Ministerium jährlich eine Positivliste der weiterhin gültigen Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. Insgesamt 86 Verwaltungsanweisungen sollen nun nach dem 31. Dezember 2016 nicht mehr angewendet werden. In den Vorjahren kam das Ministerium bei diesem Frühjahrsputz regelmäßig auf mehr als 100 aussortierte Verwaltungsanweisungen. Im Vergleich dazu ist die Liste weiterhin gültiger Verwaltungsanweisungen fast 89 Seiten lang und hat 1.755 Einträge – 58 mehr als im letzten Jahr.

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        Details zur Kassen-Nachschau stehen fest

        Zur unangekündigten Kassen-Nachschau hat das Bundesfinanzministerium Einzelheiten in einem Schreiben geregelt.

        Seit dem 1. Januar 2018 hat das Finanzamt das Recht, bei Unternehmen mit Bargeschäften eine unangekündigte Kassen-Nachschau durchzuführen. Die Kassen-Nachschau ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und ordnungsgemäßen Übernahme der Kassenaufzeichnungen in die Buchführung. Zwar regelt das Gesetz Zweck und Umfang der Kassen-Nachschau, doch detaillierte Vorgaben für die Finanzämter hat das Bundesfinanzministerium erst jetzt, ein halbes Jahr nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung, veröffentlicht.

        • Kassenformen: Eine Kassen-Nachschau ist insbesondere möglich für elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen, App-Systeme, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter, Wegstreckenzähler, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen (summarische, retrograde Ermittlung der Tageseinnahmen sowie manuelle Einzelaufzeichnungen).

        • Kassensturz: Der Prüfer kann zur Prüfung der Kassenaufzeichnungen einen Kassensturz verlangen, da die Kassensturzfähigkeit (Soll-Ist-Abgleich) ein wesentliches Element der Nachprüfbarkeit von Kassenaufzeichnungen darstellt. Ob ein Kassensturz verlangt wird, ist eine Ermessensentscheidung, die von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

          • Zugangsrecht: Für die Kassen-Nachschau dürfen die Prüfer während der üblichen Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume betreten. Dies schließt auch Fahrzeuge ein, die beruflich genutzt werden. Die Grundstücke, Räume oder Fahrzeuge müssen dazu nicht unbedingt Eigentum des Steuerzahlers sein. Das Betreten muss dazu dienen, Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. Ein Durchsuchungsrecht gewährt die Kassen-Nachschau zwar nicht, das bloße Betreten und Besichtigen von Grundstücken und Räumen ist jedoch keine Durchsuchung. Die Kassen-Nachschau kann auch außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen werden, wenn im Unternehmen noch oder schon gearbeitet wird.

          • Observation: Eine Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung in Geschäftsräumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, ist ohne Pflicht zur Vorlage eines Ausweises zulässig. Dies gilt auch für Testkäufe und Fragen nach dem Geschäftsinhaber. Die Kassen-Nachschau muss nicht am selben Tag wie die Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung erfolgen.

          • Ausweispflicht: Sobald der Prüfer der Öffentlichkeit nicht zugängliche Geschäftsräume betreten will, Zugang zur Kasse und den Aufzeichnungen verlangt oder anderweitig mit der Kassen-Nachschau beginnt, muss er sich ausweisen.

          • Mitarbeiter: Ist der Betriebsinhaber selbst oder sein gesetzlicher Vertreter nicht anwesend, aber Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie über alle wesentlichen Zugriffs- und Benutzungsrechte des Kassensystems verfügen, muss sich der Prüfer gegenüber diesen Personen ausweisen und sie zur Mitwirkung bei der Kassen-Nachschau auffordern. Diese Personen haben dann die Pflichten des Betriebsinhabers zu erfüllen, soweit sie hierzu rechtlich und tatsächlich in der Lage sind.

          • Ablauf: Die Aufforderung zur Duldung der Kassen-Nachschau ist ein Verwaltungsakt, der formlos erlassen werden kann (z. B. mündlich mit Vorzeigen des Ausweises). Nachdem der Prüfer sich ausgewiesen hat, ist der Unternehmer zur Mitwirkung im Rahmen der Kassen-Nachschau verpflichtet. Er muss auf Verlangen des Prüfers für einen vom Prüfer bestimmten Zeitraum Einsichtnahme in seine Kassenaufzeichnungen und -buchungen sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen gewähren.

          • Datenzugriffsrecht: Der Prüfer kann auch schon vor dem 1. Januar 2020 verlangen, dass die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Ab 2020 sind die digitalen Aufzeichnungen über die digitale Schnittstelle oder auf einem maschinell auswertbaren Datenträger nach den Vorgaben der digitalen Schnittstelle zur Verfügung zu stellen. Sofern eine digitale Schnittstelle vor dem 1. Januar 2020 vorhanden ist, kann mit Zustimmung des Unternehmers eine Datenübermittlung über die einheitliche Schnittstelle erfolgen.

            • Vorlagepflicht: Auf Anforderung des Prüfers ist die Verfahrensdokumentation zum Aufzeichnungssystem einschließlich der Informationen zur zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung vorzulegen (Bedienungsanleitungen, Programmieranleitungen und Datenerfassungsprotokolle über durchgeführte Programmänderungen). Darüber hinaus sind Auskünfte zu erteilen. Bei Abwesenheit des Betriebsinhabers gelten die Mitwirkungspflichten für sachkundige Mitarbeiter entsprechend.

            • Dokumentation: Zu Dokumentationszwecken darf der Prüfer Unterlagen und Belege scannen oder fotografieren.

            • Außenprüfung: Die Kassen-Nachschau ist keine Außenprüfung, weshalb die Vorschriften für eine Außenprüfung nicht für die Kassen-Nachschau gelten. Sofern aber ein Anlass zu Beanstandungen besteht, kann der Prüfer direkt zur Außenprüfung übergehen. Der Übergang zur Außenprüfung ist eine Ermessensentscheidung. Anlass zur Beanstandung kann beispielsweise bestehen, wenn Dokumentationsunterlagen wie aufbewahrungspflichtige Betriebsanleitung oder die Protokolle nachträglicher Programmänderungen nicht vorgelegt werden können.

            • Übergang zur Prüfung: Den Beginn einer Außenprüfung im Anschluss an eine Kassen-Nachschau muss der Prüfer unter Angabe von Datum und Uhrzeit festhalten und den Unternehmer schriftlich über den Übergang zur Außenprüfung informieren. Dabei gelten die allgemeinen Grundsätze über den notwendigen Inhalt von Prüfungsanordnungen sowie den sachlichen und zeitlichen Umfang von Außenprüfungen. Bei einem sofortigen Übergang zur Außenprüfung ersetzt der schriftliche Übergangshinweis die Prüfungsanordnung. Das gilt auch, wenn der Betriebsinhaber bei der Durchführung der Kassen-Nachschau nicht anwesend ist.

            • Abschluss: Anders als bei einer Außenprüfung wird über eine Kassen-Nachschau kein Prüfungsbericht angefertigt, und ein Antrag auf verbindliche Zusage ist im Anschluss an die Kassen-Nachschau ebenfalls nicht zulässig. Sollen aufgrund der Kassen-Nachschau jedoch Besteuerungsgrundlagen geändert werden, muss dem Steuerzahler Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

            • Festsetzungsfrist: Der Beginn der Kassen-Nachschau hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht. Auch der Vorbehalt der Nachprüfung kann weiter bestehen bleiben, wenn eine Steuer unter diesem Vorbehalt festgesetzt worden ist.

            • Rechtsmittel: Im Rahmen der Kassen-Nachschau ergangene Verwaltungsakte können mit einem Einspruch angefochten werden. Der Prüfer ist berechtigt und verpflichtet, den schriftlichen Einspruch entgegenzunehmen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung und hindert daher nicht die Durchführung der Kassen-Nachschau, es sei denn die Vollziehung wurde ausgesetzt. Mit Beendigung der Kassen-Nachschau werden Einspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Kassen-Nachschau unzulässig. Wurden die Ergebnisse der Kassen-Nachschau in einem Steuerbescheid berücksichtigt, muss auch dieser Bescheid angefochten werden, um ein steuerliches Verwertungsverbot zu erreichen. Für die Anfechtung der Mitteilung des Übergangs zur Außenprüfung gelten die Grundsätze für die Anfechtung einer Außenprüfungsanordnung entsprechend.

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            Familienentlastungsgesetz in Arbeit

            Mehr Kindergeld und eine Anpassung steuerlicher Eckwerte bedeuten vor allem für Familien eine finanzielle Verbesserung.

            In ihrem Koalitionsvertrag hat sich die Große Koalition auf eine Erhöhung des Kindergelds um 25 Euro pro Monat und Kind in dieser Legislaturperiode festgelegt. Einen Teil dieses Plans setzt die Regierung nun um und kombiniert den ersten Schritt der Kindergelderhöhung mit der turnusmäßigen Anpassung des steuerfreien Existenzminimums an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten. Zu diesem Zweck hat das Bundeskabinett am 27. Juni 2018 den Entwurf des “Gesetzes zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen”, kurz Familienentlastungsgesetz, beschlossen.

          • Trotz des hochtrabenden Namens und des Ziels, finanzielle Verbesserungen für Familien zu erreichen, enthält das Gesetz neben der ersten Stufe der Kindergelderhöhung nur die turnusmäßigen Anpassungen im Steuertarif. In weiteren Schritten sollen auch die Beiträge zu den Sozialversicherungen und zur Arbeitslosenversicherung gesenkt werden. Das Familienentlastungsgesetz selbst beinhaltet die folgenden Maßnahmen:

            • Kindergeld: Das Kindergeld wird ab dem 1. Juli 2019 um 10 Euro pro Kind und Monat erhöht. Es beträgt dann 204 Euro monatlich für das erste und zweite Kind, 210 Euro für das dritte Kind und 235 Euro für jedes weitere Kind.

            • Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag wird 2019 für jeden Elternteil um jeweils 96 Euro auf 2.490 Euro (insgesamt also um 192 Euro auf 4.980 Euro) erhöht. Die steuerliche Entlastungswirkung der Erhöhung entspricht dem Jahresbetrag der Kindergelderhöhung (60 Euro). Für 2020 wird der Kinderfreibetrag erneut pro Elternteil um 96 Euro auf dann 2.586 Euro erhöht, insgesamt also auf dann 5.172 Euro.

            • Grundfreibetrag: Im Vorgriff auf die voraussichtlichen Ergebnisse des im Herbst anstehenden Existenzminimumberichts wird der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) angepasst. Für 2019 erhöht sich der Grundfreibetrag um 168 Euro auf dann 9.168 Euro, und 2020 beträgt der Anstieg weitere 240 Euro auf dann 9.408 Euro.

            • Kalte Progression: Damit Lohnsteigerungen auch im Geldbeutel der Beschäftigten ankommen, wird für die Jahre 2019 und 2020 der Effekt der “kalten Progression” ausgeglichen. Dazu werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs um die Inflationsrate des Vorjahres verschoben – das entspricht einer Anhebung der Eckwerte um 1,84 % für 2019 und 1,95 % für 2020.

            Die für 2019 und 2020 vorgesehenen Maßnahmen senken die Last der Steuerzahler um insgesamt rund 9,8 Mrd. Euro im Jahr. In absoluten Beträgen steigt die Besserstellung mit dem Einkommen. In Relation zu den zu zahlenden Steuern profitieren untere und mittlere Einkommen aber stärker als höhere.

            Beispielsweise zahlt eine Familie mit zwei Kindern und einem Gesamteinkommen von 60.000 Euro im Jahr 2019 rund 9 % (251 Euro) und 2020 über 20 % (530 Euro) weniger Steuern. Bei einem Familieneinkommen von 120.000 Euro erhöht sich die Steuerersparnis auf 380 Euro in 2019 und 787 Euro in 2020, die Entlastung macht aber nur noch weniger als 2 % in 2019 und 4 % in 2020 aus.

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            Hilfsmaßnahmen nach Unwetter

            Mehrere Bundesländer gewähren den Betroffenen der schweren Unwetter im Mai und Juni Erleichterungen bei verschiedenen steuerlichen Regelungen.

            Auf die schweren Unwetter im Mai und Juni haben mehrere Bundesländer mit einem Katastrophenerlass reagiert. Die Betroffenen können in Nordrhein-Westfalen, Hessen und im Saarland unter erleichterten Voraussetzungen Stundungen und Anpassungen der Vorauszahlungen erhalten und auf weitere steuerliche Entlastungen zurückgreifen. Für Unternehmer gibt es Regelungen für Sonderabschreibungen und Rücklagen sowie für den Fall des Verlusts von Buchführungsunterlagen durch das Unwetter. Auch bei der Lohnsteuer, Gewerbesteuer und Grundsteuer sind Erleichterungen möglich.

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            Verlust nach Anlagebetrug mit Schneeballsystem

            Der Verlust aus einem gewerblichen Investitionsprojekt ist als Betriebsausgabe abziehbar. Das gilt auch dann, wenn der Verlust aufgrund eines vom Anelger nicht erkannten Anlagebetrugs mit einem Schneeballsystem resultiert.

            Beteiligt sich ein Kapitalanleger an einem Investitionsprojekt, das zu gewerblichen Einkünften führen soll, sich später aber als betrügerisches Schneeballsystem herausstellt, kann er den Verlust seines Kapitals steuerlich geltend machen. Anders als reine Kapitalanleger dürfen Gewerbetreibende Verluste auch dann als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehen, wenn letztlich niemals Einnahmen erzielt werden. Aus diesem Grund hat der Bundesfinanzhof im Streit über den Kauf eines tatsächlich nicht existierenden Blockheizkraftwerks den Verlustabzug zugelassen. Ob ein gewerblicher Verlust vorliegt, sei nicht objektiv und rückblickend nach den tatsächlichen Verhältnissen vorzunehmen, sondern nach der Sichtweise des Steuerzahlers im Zeitpunkt des Abschlusses der maßgebenden Verträge.

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            Angabe des Lieferzeitpunkts in der Rechnung

            Das Datum der Lieferung oder Leistung kann sich im Einzelfall auch aus dem Rechnungsdatum ergeben.

            Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten. Soweit es die Angabe des Kalendermonats der Lieferung oder Leistung angeht, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass sich dieser auch aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann, wenn nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Im Streitfall ging es um die Rechnung für ein Auto, bei der die Richter davon ausgehen, dass die Rechnung branchenüblich mit oder unmittelbar nach der Lieferung ausgestellt wird.

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            Voraussetzung für einheitliche Abfindungszahlung

            Ob die Leistung des Arbeitgebers insgesamt als Abfindung steuerpflichtig ist oder nur einzelne Teilzahlungen, hängt davon ab, ob alle Teilzahlungen als Ersatz für entgangene Einnahmen gezahlt werden.

            Abfindungszahlungen aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind steuerpflichtig, während Schadensersatzzahlungen steuerfrei sind. Verpflichtet sich der Arbeitgeber, im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mehrere Zahlungen an den Arbeitnehmer zu leisten, gilt der Gesamtbetrag nur dann als steuerpflichtige einheitliche Abfindungszahlung, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sämtliche Teilzahlungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen geleistet werden. Ist dagegen neben einer Entschädigung für entgangene Einnahmen in üblicher Höhe eine weitere Zahlung vereinbart, die den Rahmen des Üblichen in besonderem Maße überschreitet, spricht dies nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs dafür, dass es sich bei dieser Teilzahlung nicht um eine Abfindung handelt.

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            Häusliches Arbeitszimmer führt nicht zu Spekulationsgewinnen

            Trotz Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer kann eine selbstgenutzte Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist komplett steuerfrei verkauft werden.

            Beim Verkauf von Immobilien innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist ist ein möglicher Wertzuwachs steuerpflichtig. Eine Ausnahme von der Spekulationsfrist gilt aber für selbstgenutztes Wohneigentum. Das Finanzgericht Köln hat nun entschieden, dass der Gewinn aus dem Verkauf einer selbstgenutzten Immobilie auch dann in vollem Umfang steuerfrei ist, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht wurden. Entgegen der Meinung des Finanzamts sei das Arbeitszimmer in den privaten Wohnbereich integriert und stelle kein selbstständiges Wirtschaftsgut dar. Den auf das Arbeitszimmer entfallenden anteiligen Veräußerungsgewinn zu besteuern, sei daher nicht zulässig.

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            Übermittlung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung

            Die Frist für die Übermittlung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung ist für das Anlagejahr einmalig bis zum 31. August 2018 verlängert worden.

            Für 2017 hätte eigentlich erstmalig die Vermögensbildungsbescheinigung bis zum 28. Februar 2018 in elektronischer Form an das Finanzamt übermittelt werden müssen. Teilweise haben Arbeitgeber aber nicht die dafür notwendigen technischen Voraussetzungen geschaffen, wenn die VWL beim Arbeitgeber selbst angelegt werden und dieser damit mitteilungspflichtig ist. Das Bundesfinanzministerium hat angesichts dieser Umsetzungsprobleme die Frist für die elektronische Übermittlung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung einmalig für das Anlagejahr 2017 um sechs Monate bis zum 31. August 2018 verlängert.

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            Wertguthabenkonto eines Fremd-Geschäftsführers

            Gutschriften auf dem Wertguthabenkonto eines Fremd-Geschäftsführers sind kein unmittelbar steuerpflichtiger Arbeitslohn.

            Erneut hat sich der Bundesfinanzhof mit dem Zufluss von Arbeitslohn bei Wertguthabenkonten befasst und bestätigt, dass Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung des vorzeitigen Ruhestands kein unmittelbar zufließender Arbeitslohn sind. Dies gilt entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auch für Gutschriften auf dem Wertguthabenkonto des Fremd-Geschäftsführers einer GmbH. Fremd-Geschäftsführer sind trotz ihrer Organstellung in der GmbH laut dem Bundesfinanzhof beim Zufluss von Arbeitslohn genauso zu behandeln wie alle anderen Arbeitnehmer auch.

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            Vorsteuerabzug bei Auflösung eines langfristigen Pachtvertrags

            Aus der vom Pächter in Rechnung gestellten Entschädigung für das Einverständnis zur Auflösung eines langfristigen Pachtvertrags kann der Verpächter einen Vorsteuerabzug geltend machen.

            Der Verpächter ist bei der vorzeitigen Auflösung einer umsatzsteuerpflichtigen Verpachtung zum Vorsteuerabzug aus der vom Pächter in Rechnung gestellten Entschädigungszahlung für dessen Verzicht auf die Rechte aus einem langfristigen Pachtvertrag berechtigt. Das gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn die vorzeitige Auflösung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem das Pachtverhältnis noch besteht und eine beabsichtigte umsatzsteuerfreie Grundstücksveräußerung noch nicht festgestellt werden kann.

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            Kleinunternehmerregelung bei der Differenzbesteuerung

            Der Europäische Gerichtshof muss darüber entscheiden, wie die Jahresumsätze eines Kleinunternehmers bei der Differenzbesteuerung für Gebrauchtwaren berechnet werden.

            Ein Unternehmer, der im vergangenen Jahr nicht mehr als 17.500 Euro an Umsätzen erzielt hat und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro an Umsätzen erzielt, kann bei der Umsatzsteuer die Kleinunternehmerregelung nutzen. Was genau als Umsatz zählt, ist jedoch nicht immer eindeutig: Ob bei der Differenzbesteuerung für Gebrauchtwaren der Gesamtrechnungsbetrag als Umsatz zählt oder nur die umsatzsteuerpflichtige Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis des Unternehmers (Handelsspanne), muss jetzt der Europäische Gerichtshof entscheiden. Der Bundesfinanzhof tendiert wie schon das Finanzgericht vor ihm dazu, nur die Handelsspanne als Grundlage für den Jahresumsatz heranzuziehen, hat aber die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur abschließenden Klärung vorgelegt.

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            Haushaltsgrenze beim Steuerbonus für Hanwerker- und Dienstleistungen

            Die Grenzen des Haushalts werden nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenze abgesteckt, weshalb im Einzelfall auch Leistungen jenseits des Grundstücks für den Steuerbonus in Frage kommen.

            Voraussetzung für den Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen ist, dass die Leistung im Haushalt des Steuerzahlers erbracht wird. Die Grenzen des Haushalts werden aber nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt, meint das Finanzgericht Berlin-Brandenburg und hat deshalb auch Straßenreinigungskosten als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt. Die Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und Gehwegen, zu der der Steuerzahler verpflichtet ist, seien notwendiger Teil der Haushaltsführung und damit in voller Höhe begünstigt. Auch die Reparatur eines Hoftors, das ausgebaut, in der Werkstatt des Handwerkers repariert und anschließend wieder eingebaut wurde, hat das Finanzgericht als Handwerkerleistung im Haushalt anerkannt. Der Leistungserfolg sei hier im Haushalt des Steuerzahlers eingetreten, womit dort auch die Leistung erbracht wird, meint das Gericht.

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            Verlustabzug nach Beteiligungserwerb durch eine Erwerbergruppe

            Erfüllen alle Erwerber aus einer Erwerbergruppe die Voraussetzungen der Konzernklausel, gilt ebenfalls eine Ausnahme von der Verlustabzugsbeschränkung nach der Übertragung von Gesellschaftsanteilen.

            Während über die Verfassungsmäßigkeit der Verlustabzugsbeschränkung nach dem Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft weiter gestritten wird, hat sich das Finanzministerium Schleswig-Holstein zur Ausnahmeregelung für Übertragungen von Gesellschaftsanteilen innerhalb eines Konzerns geäußert. Die Verlustabzugsbeschränkung greift demnach nicht nach dem Beteiligungserwerb durch eine Erwerbergruppe, wenn die Voraussetzungen der Konzernklausel für jeden einzelnen Erwerber erfüllt sind.

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