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Newsletter Oktober 2017

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend informieren wir Sie über Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.

Inhalt

1. Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen
2. Scheidungskosten nicht mehr abziehbar
3. Umsatzsteuerliche Behandlung von Jubilarfeiern
4. Lohnsteuerliche Behandlung von Deutschkursen für Flüchtlinge
5. Zahlungen für vorzeitiges Mietende umsatzsteuerpflichtig
6. Häusliches Arbeitszimmer für mehrere Einkunftsarten
7. Zwangsbeitrag zur IHK ist verfassungsgemäß
8. Pauschalsteuer auf Geschenke
9. Schenkung vor Wertpapierverkauf als Gestaltungsmissbrauch
10. Grunderwerbsteuerfreibetrag für eine selbst genutzte Immobilie
11. Zeitliche Verteilung außergewöhnlicher Belastungen nicht möglich
12. Insolvenzgeldumlage sinkt 2018 auf 0,06 %
13. Handwerkerleistungen für umsatzsteuerfreie Vermietung
14. Voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenzen 2018
15. Name als wesentliche Betriebsgrundlage
16. Entfernungspauschale bei Rückfahrt am Folgetag

Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen

Für Bauunternehmen gibt es durch ein neues Urteil und die Reaktion der Finanzverwaltung nun Rechtssicherheit bei der rückwirkenden Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für Leistungen an Bauträger.

Vor einigen Jahren entschied der Bundesfinanzhof, dass ein Bauträger in der Regel nicht Steuerschuldner für bezogene Bauleistungen ist. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kommt es für die Umkehr der Steuerschuldnerschaft im Gegensatz zur damaligen Auffassung der Finanzverwaltung nicht auf den Anteil der Bauleistungen an den Gesamtumsätzen des Kunden an, sondern darauf, ob der Kunde die Bauleistung seinerseits zur Erbringung von Bauleistungen verwendet.

Das Bundesfinanzministerium hatte das Urteil des Bundesfinanzhofs damals prompt akzeptiert und die Anwendung für alle Umsätze nach dem 14. Februar 2014 angeordnet. Leistungen vor diesem Datum konnten weiter nach der bis dahin geltenden Verwaltungsauffassung behandelt oder die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach den Grundsätzen des Urteils rückgängig gemacht werden.

Um sich vor massiven Steuerausfällen durch eine einseitige Rückforderung der entrichteten Umsatzsteuer durch die Bauträger zu schützen, hatte das Ministerium außerdem eine Gesetzesänderung in die Wege geleitet. Diese sieht vor, dass die Steuer vom Bauunternehmer eingefordert wird, wenn der Bauträger eine Erstattung vom Finanzamt fordert. Der Bauunternehmer müsste dann die Umsatzsteuer nachträglich vom Bauträger einfordern, was aber mit erheblichen Problemen und Risiken in der Praxis verbunden ist. Alternativ kann der Bauunternehmer seine Zahlungsverpflichtung ans Finanzamt erfüllen, indem er seinen Nachzahlungsanspruch gegen den Bauträger ans Finanzamt abtritt.

 

Auf den ersten Blick schließt sich damit der Kreis. Doch in der Praxis bleiben trotz dieser Regelung für die Bauunternehmer in solchen Fällen erhebliche Risiken. Das beginnt bei Verjährungsfragen, geht über Stolperfallen des Steuerrechts und endet bei einer möglichen Insolvenz des Bauträgers, die eine nachträgliche Einforderung der Umsatzsteuer unmöglich macht. Weil die Gesetzesänderung somit einen rückwirkenden Eingriff in den Vertrauensschutz der Bauunternehmer darstellt, gab es erhebliche Bedenken, ob die Regelung überhaupt verfassungsgemäß ist.

Entsprechend zahlreich waren die Auseinandersetzungen vor den Finanzgerichten, die vor allem in Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung zu teils sehr unterschiedlichen Ergebnissen gelangt sind. Die Unsicherheit hat nun mit einem Urteil des Bundesfinanzhofs ihr Ende gefunden. Dieser hat entschieden, dass die gesetzliche Regelung zwar prinzipiell verfassungsrechtlich zulässig ist, aber nur, wenn zwei wichtige Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Aufhebung des steuerrechtlichen Vertrauensschutzes durch die Gesetzesänderung ist nur zu rechtfertigen, wenn das Bestehen und die Abtretbarkeit einer Forderung gegen den Bauträger nicht erst im Anschluss an die Änderung des Umsatzsteuerbescheids, sondern bereits im Festsetzungsverfahren geklärt werden. Wenn der Bauträger beispielsweise noch einen berechtigten Gewährleistungsanspruch hat, ist kein abtretbarer Anspruch vorhanden. Das Finanzamt darf die Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem Handwerker oder Bauunternehmer nach der Vorgabe des Bundesfinanzhofs nur dann ändern, wenn dieser tatsächlich einen abtretbaren Anspruch auf Zahlung der nachträglich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Bauträger hat.
  2. Die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes sowie von Treu und Glauben erfordern außerdem, dass der Handwerker oder Bauunternehmer einen Rechtsanspruch auf die Annahme seines Abtretungsangebots hat, wenn er bei der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs mitwirkt.

Auch diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat das Bundesfinanzministerium akzeptiert und seine Verwaltungsanweisung zur Handhabung solcher Fälle nun entsprechend überarbeitet. Wenn der Bauträger die Erstattung der abgeführten Umsatzsteuer verlangt, ändert das Finanzamt die Umsatzsteuerfestsetzung beim leistenden Unternehmer dann, wenn diesem ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer gegen den Bauträger zusteht oder zugestanden hat. Eine Änderung erfolgt also auch dann, wenn dieser Anspruch bereits erloschen ist, weil der Kunde die nachgeforderte Umsatzsteuer schon an den Bauunternehmer gezahlt hat oder dieser darauf verzichtet hat.

Besteht der Anspruch dagegen weiter, kann der Bauunternehmer die entstandene und von ihm geschuldete Umsatzsteuer zivilrechtlich gegenüber seinem Kunden nachträglich zusätzlich zum Netto-Entgelt geltend machen. Als rechtliche Grundlage für diesen Anspruch sieht das Bundesfinanzministerium die gesetzlichen Regelungen zu Ansprüchen bei einer Störung der Geschäftsgrundlage, wenn beide Unternehmer bei der Leistungserbringung von einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgegangen sind und die Leistung entsprechend abgerechnet haben. Falls vertraglich ein Abtretungsverbot vereinbart wurde, greift dieses hier nicht ein.

 

Ob der Bauunternehmer einen entsprechenden abtretbaren Anspruch hat, wird vom zuständigen Finanzamt im Rahmen des Festsetzungsverfahrens geklärt. Dazu muss der Bauunternehmer dem Finanzamt alle Informationen und Unterlagen zur Geltendmachung seiner Forderung auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer zur Verfügung stellen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, alle ihm bekannten Umstände, die zu Einreden, Einwendungen oder Aufrechnungen der Forderung führen können, offenzulegen.

Lässt sich im Festsetzungsverfahren mangels Mitwirkung des Bauunternehmers nicht klären, ob diesem ein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Leistungsempfänger zusteht oder zugestanden hat, soll das Finanzamt davon ausgehen, dass dies der Fall ist. Die Steuerfestsetzung wird in diesem Fall also entsprechend geändert und die Steuer beim Bauunternehmer eingefordert, der dann von seiner Abtretungsmöglichkeit Gebrauch machen kann.

Nach Änderung der Steuerfestsetzung muss das Finanzamt dann die Abtretung des Anspruchs auf nachträgliche Zahlung der entstandenen Umsatzsteuer annehmen. Die Abtretung ersetzt die Zahlung der nachträglich fälligen Umsatzsteuer und führt damit zum Erlöschen des Umsatzsteueranspruchs des Finanzamts, wenn

  • der Bauunternehmer dem Kunden eine erstmalige oder geänderte Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellt,
  • die Abtretung an das Finanzamt wirksam bleibt,
  • dem Kunden die Abtretung unverzüglich mit dem Hinweis mitgeteilt wird, dass eine Zahlung an den Bauunternehmer keine schuldbefreiende Wirkung mehr hat, und
  • der Bauunternehmer seiner Mitwirkungspflicht nachkommt. Die Mitwirkungspflicht besteht insbesondere im Nachweis der Richtigkeit und des Bestehens der abgetretenen Forderung sowie der Wirksamkeit der Abtretung.

Die Rechnungserteilung mit Steuerausweis durch den leistenden Unternehmer ist keine Voraussetzung für die Abtretung, sondern nur Bedingung für die Erfüllungswirkung anstelle einer Zahlung. Außerdem muss das Finanzamt eine Abtretung auch dann noch annehmen, wenn der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer bereits verauslagt und ans Finanzamt abgeführt oder durch Verrechnung beglichen hat. Der Unternehmer bekommt die Zahlung dann erstattet, weil er sie durch die Abtretung ersetzt hat.

Nachdem die Finanzverwaltung jetzt die Vorgaben des Bundesfinanzhofs umgesetzt hat, ist für die betroffenen Handwerker und Bauunternehmer Rechtssicherheit geschaffen worden. Zumindest sind die finanziellen Risiken, die die gesetzliche Regelung bisher barg, weitgehend eliminiert worden. Unverändert bestehen bleibt der enorme Aufwand, den die Rückabwicklung der Bauträgerfälle für die Betroffenen mit sich bringt. Mit einer von Anfang an klaren gesetzlichen Regelung zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft hätte die Finanzverwaltung viel Ärger für alle vermeiden können.

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Scheidungskosten nicht mehr abziehbar

Die Prozesskosten für einen Scheidungsprozess sind nicht mehr als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar.

Bei der Abziehbarkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung gab es in den letzten Jahren viel hin und her. Angefangen hat alles damit, dass der Bundesfinanzhof Zivilprozesskosten erst als außergewöhnliche Belastung anerkannt hatte, dann aber recht schnell wieder auf die Linie des Bundesfinanzministeriums eingeschwenkt war, das sich seinerseits um eine gesetzliche Verankerung des Abzugsverbots bemüht hatte.

Nach der Gesetzesänderung war aber weiter unklar, ob auch die Kosten für einen Scheidungsprozess nicht mehr steuerlich abziehbar sein sollten. Für das Fortbestehen der Abziehbarkeit sprachen mehrere Gründe, darunter die Tatsache, dass der Bundesfinanzhof Scheidungskosten auch zu der Zeit bereits als steuerlich abziehbar anerkannt hat, als er noch nicht durch seine Rechtsprechungsänderung zu Zivilprozesskosten den Anstoß für die Gesetzesänderung geliefert hatte. Außerdem entstehen die Kosten eines Scheidungsprozesses zwangsläufig, weil es zur Auflösung der Ehe keinen anderen Weg gibt. Die Zwangsläufigkeit der Ausgaben ist nämlich eine Grundvoraussetzung für außergewöhnliche Belastungen.

Jetzt gibt es eine klare Antwort vom Bundesfinanzhof, und die lautet, dass auch die Scheidungskosten vom gesetzlichen Abzugsverbot für Prozesskosten erfasst werden. Trotz aller Argumente, die für eine Abziehbarkeit sprechen würden, ist für den Bundesfinanzhof die Vorgabe im Gesetz entscheidend, dass Prozesskosten nur dann nicht vom Abzugsverbot erfasst sind, wenn der Steuerzahler ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Die Ausgaben für ein Scheidungsverfahren tätigen die Eheleute aber nicht zur Sicherung der Existenzgrundlage oder der lebensnotwendigen Bedürfnisse. Das wäre nur der Fall, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerzahlers bedroht ist, und eine derartige existenzielle Betroffenheit gibt es bei Scheidungskosten nicht. Die Kosten für ein Scheidungsverfahren sind daher in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerzahler eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellt.

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Umsatzsteuerliche Behandlung von Jubilarfeiern

Jubilarfeiern für alle Jubilare des Betriebs sind normale Betriebsveranstaltungen, die Ehrung eines einzelnen Jubilars dagegen nicht – mit entsprechenden steuerlichen Folgen.

Vor zwei Jahren wurde die Besteuerung von Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gesetzlich neu geregelt. Das Bundesfinanzministerium hatte dazu bereits viele Details geregelt. Es blieben aber noch verschiedene offene Fragen, die die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft letztes Jahr an das Ministerium gerichtet haben. Jetzt hat das Ministerium auch die noch ausstehende Antwort zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Jubilarfeiern nachgeliefert.

Generell gilt, dass Jubilarfeiern im Gegensatz zu früher nicht mehr gesondert behandelt werden. Eine Berücksichtigung des Freibetrags auch bei Arbeitnehmern, die bereits an zwei steuerbegünstigten Betriebsveranstaltungen im selben Kalenderjahr teilgenommen haben, für die der Freibetrag bereits verbraucht wurde, ist daher nicht mehr möglich. Die gesetzliche Regelung sieht den Freibetrag ausdrücklich nur für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich vor.

Jubilarfeiern sind also ganz normale Betriebsveranstaltungen. Bei der Ehrung eines einzelnen Jubilars statt einer Jubilarfeier für alle Jubilare liegt dagegen keine Betriebsveranstaltung vor, sodass die Freigrenze von 110 Euro nicht anwendbar ist. Entsprechend sind sämtliche im Rahmen einer solchen Veranstaltung zugewendeten Leistungen grundsätzlich als unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig, wenn für die Leistungen ein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde. Die Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe entfällt, wenn die Leistung mit der Absicht einer späteren unentgeltlichen Zuwendung an die Teilnehmer der Feier bezogen wurde, Denn in diesem Fall kann erst gar kein Vorsteuerabzug aus dem Leistungsbezug geltend gemacht werden.

Anders sieht es bei im Zusammenhang mit der Feier zugewendeten Aufmerksamkeiten aus (z. B. Blumen, Genussmittel, …), sofern diese unterhalb einer Grenze von 60 Euro bleiben. Für diese Aufmerksamkeiten ist der Vorsteuerabzug möglich, ohne dass sie die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe auslösen – vorausgesetzt, der Arbeitgeber ist aufgrund seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Daneben hat das Ministerium noch klargestellt, dass es bei der Ermittlung der anteiligen Aufwendungen je teilnehmender Person weder lohnsteuerlich noch umsatzsteuerlich zulässig ist, bei einer Betriebsveranstaltung von der Zahl der angemeldeten Teilnehmer statt der tatsächlich anwesenden Teilnehmer auszugehen. Eine Nichtbeanstandungsregelung für eine andere Handhabung – sei es generell oder auch nur beschränkt auf die Cateringkosten – lehnt die Finanzverwaltung ausdrücklich ab.

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Lohnsteuerliche Behandlung von Deutschkursen für Flüchtlinge

In den meisten Fällen liegt die Kostenübernahme für Deutschkurse durch den Arbeitgeber im ganz überwiegend betrieblichen Interesse und stellt damit keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die Fort- oder Weiterbildung seiner Arbeitnehmer, dann ist die Kostenübernahme kein Arbeitslohn, wenn die Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Bei Flüchtlingen und anderen Arbeitnehmern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, sind Kurse zum Erwerb oder zur Verbesserung der deutschen Sprache laut einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums dem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse zuzuordnen, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse im für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt. Die Kostenübernahme für solche Kurse kann nur dann Arbeitslohn sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Belohnungscharakter der Maßnahme vorliegen.

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Zahlungen für vorzeitiges Mietende umsatzsteuerpflichtig

Bei einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung ist auch die Abfindung für ein vorzeitiges Ende des Mietvertrags umsatzsteuerpflichtig.

Zahlt der Mieter an den Vermieter eine Abfindung für die Beendigung eines gewerblichen Mietverhältnisses vor Ende der vertraglichen Laufzeit, dann ist die Zahlung nach Meinung des Hessischen Finanzgerichts ebenfalls umsatzsteuerpflichtig. Umsatzsteuerfreier Schadensersatz setzt laut dem Urteil voraus, dass der Mieter einen Ausgleich für einen entstandenen Schaden und dessen Folgen zahlt. Bei der Verkürzung des Mietverhältnisses verzichtet der Vermieter aber gegen eine Geldleistung auf ein ihm zustehendes Recht, und damit liegt ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch vor. Das Gericht hat allerdings die Revision zugelassen.

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Häusliches Arbeitszimmer für mehrere Einkunftsarten

Wird ein Arbeitszimmer auch teilweise im Rahmen von Einkünften verwendet, die den Werbungskostenabzug ausschließen, reduziert sich dadurch nicht der jährliche Höchstbetrag von 1.250 Euro für die abziehbaren Kosten.

Wenn ein häusliches Arbeitszimmer für mehrere Tätigkeiten genutzt wird, die unter verschiedene Einkunftsarten fallen, dann sind die Ausgaben für das Arbeitszimmer nach der zeitanteiligen Nutzung aufzuteilen. Soweit bei einer Einkunftsart die Ausgaben dem Grunde nach nicht abziehbar sind, können auch die anteiligen Ausgaben für das Arbeitszimmer nicht steuerlich geltend gemacht werden. Diese Kürzung der Ausgaben hat aber keine Auswirkung auf die Höhe des jährlichen Höchstbetrags von 1.250 Euro. Der Bundesfinanzhof sieht keinen Grund, diesen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen. Stattdessen kann der Höchstbetrag durch die grundsätzlich abzugsfähigen anteiligen Ausgaben für das Arbeitszimmer bei anderen Einkunftsarten in voller Höhe ausgeschöpft werden, sofern auf dies Ausgaben in entsprechender Höhe entfallen.

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Zwangsbeitrag zur IHK ist verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden gegen den Zwangsbeitrag zur IHK abgewiesen.

Die mit der Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) verbundene Beitragspflicht hält das Bundesverfassungsgericht für verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und hat daher zwei Verfassungsbeschwerden abgewiesen. Für die Verfassungsrichter ist nicht ersichtlich, dass den IHKs Aufgaben zugewiesen wurden, die unnötige Kosten nach sich ziehen, oder dass es andere Möglichkeiten gibt, finanzielle Mittel für die IHKs mit geringerer Eingriffswirkung als mit einem Pflichtbeitrag ebenso zuverlässig von den Betroffenen zu erheben.

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Pauschalsteuer auf Geschenke

Zwar zählt die Übernahme der Pauschalsteuer auf Geschenke ebenfalls als Geschenk, die Finanzämter sollen aber weiterhin nur das eigentliche Geschenk auf die jährliche 35 Euro-Grenze anrechnen.

Geschenke an Geschäftspartner sind nur dann als Betriebsausgabe abziehbar, wenn der Wert nicht mehr als 35 Euro pro Empfänger und Jahr beträgt. Die Übernahme der Pauschalsteuer hat der Bundesfinanzhof seinerseits als weiteres Geschenk eingestuft, womit die Steuer ebenfalls auf die 35 Euro-Grenze anzurechnen wäre. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt das Urteil veröffentlicht, aber in einer Fußnote klargestellt, dass die Finanzämter weiter die bisherige Verwaltungsregelung anwenden sollen, nach der bei der Prüfung der Freigrenze allein der Wert des Geschenkes zählt, nicht aber die übernommene Pauschalsteuer.

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Schenkung vor Wertpapierverkauf als Gestaltungsmissbrauch

Die Schenkung von Aktien an minderjährige Kinder mit der Absicht eines unmittelbar folgenden Verkaufs ist, sofern kein besonderer Grund für die Verfahrensweise vorliegt, ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten.

Wenn Eltern ihren minderjährigen Kindern Aktien schenken, die diese anschließend mit Gewinn verkaufen, sieht das Finanzgericht Rheinland-Pfalz darin einen Gestaltungsmissbrauch, sofern es für die dem Verkauf vorgeschaltete Schenkung keine außersteuerlichen Gründe gibt. Die Absicht, mit dem Verkaufserlös die Kinder finanziell abzusichern, lässt das Finanzgericht nicht als außersteuerlichen Grund gelten, denn dieses Ziel ist nach Meinung des Gerichts leichter zu erreichen, wenn die Eltern die Aktien selbst verkaufen und dann das Geld den Kindern übertragen oder den Käufer anweisen, das Geld direkt auf die Konten der Kinder zu überweisen. Als Folge ist der Veräußerungsgewinn steuerlich nicht den Kindern, sondern den Eltern zuzurechnen.

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Grunderwerbsteuerfreibetrag für eine selbst genutzte Immobilie

Der Bundesrat hat die Einführung eines Freibetrags bei der Grunderwerbsteuer für eine selbst genutzte Immobilie vorgeschlagen.

Auf Antrag von Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein prüft der Bundesrat derzeit, ob die Einführung eines Freibetrags für selbst genutztes Wohneigentum bei der Grunderwerbsteuer möglich ist. Der Freibetrag soll sich nach der Familiengröße richten. Bisher ist allerdings noch nicht absehbar, ob und wie die Vorschläge umgesetzt werden. Damit wird sich die neue Bundesregierung befassen müssen.

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Zeitliche Verteilung außergewöhnlicher Belastungen nicht möglich

Selbst wenn die außergewöhnlichen Belastungen in einem Kalenderjahr höher sind als das steuerpflichtige Einkommen, ist eine Verteilung auf mehrere Jahre nicht möglich.

Auch besonders hohe außergewöhnliche Belastungen sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr steuerlich zu berücksichtigen, in dem sie angefallen sind. Im Gegensatz zu früher lässt der Bundesfinanzhof keine Verteilung auf mehrere Kalenderjahre mehr zu, selbst dann, wenn die Aufwendungen so hoch sind, dass sie – wie im Streitfall der behindertengerechte Umbau des Hauses – höher sind als das steuerpflichtige Einkommen. Für eine Verteilung auf mehrere Jahre aus Billigkeitsgründen sieht der Bundesfinanzhof keinen Anlass, denn die sei atypischen Ausnahmefällen vorbehalten und kommt nicht schon dann in Frage, wenn sich die Ausgaben nicht in vollem Umfang steuermindernd ausgewirkt haben.

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Insolvenzgeldumlage sinkt 2018 auf 0,06 %

Durch die nach wie vor sehr gute Konjunktur sinkt die Insolvenzgeldumlage im kommenden Jahr um 0,03 % auf dann 0,06 %.

Der Anspruch der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld wird durch eine von den Arbeitgebern getragene Umlage finanziert. Diese Insolvenzgeldumlage beträgt regulär 0,15 % des Arbeitslohns, wird aber jährlich in Abhängigkeit von den Einnahmen und der Entwicklung der Rücklagen angepasst. Die gute Konjunktur führt dazu, dass die Insolvenzgeldumlage im kommenden Jahr weiter sinken kann. Für 2017 liegt die Umlage noch bei 0,09 %, doch der Bundesrat hat jetzt einen Umlagesatz von 0,06 % für 2018 beschlossen.

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Handwerkerleistungen für umsatzsteuerfreie Vermietung

Ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zeigt die Folgen der geänderten Umkehr der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen.

Seit der Bundesfinanzhof über die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen entschieden hat, hängt die Steuerschuldnerschaft nicht mehr vom Anteil der Bauleistungen am Gesamtumsatz des Leistungsempfängers ab. Dass diese Änderung nicht nur Bauträger betrifft, zeigt ein Fall beim Finanzgericht Düsseldorf, das einem selbständigen Malermeister die Erstattung der von ihm seinerzeit abgeführten Umsatzsteuer zugesprochen hat.

Als Unternehmer im Baunebengewerbe hatte der Maler zwangsläufig einen hohen Anteil von Bauleistungen an seinem Gesamtumsatz und wandte die Umkehr der Steuerschuldnerschaft daher auch auf von ihm bezogene Handwerkerleistungen für die Renovierung seiner umsatzsteuerfrei vermieteten Wohnungen an. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs hat er nun zu Recht die ans Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer zurückgefordert, weil die bezogenen Leistungen nicht zur Ausführung weiterer Bauleistungen bestimmt waren.

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Voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenzen 2018

Die voraussichtlichen Beitragsbemessungsgrenzen und die Bezugsgröße für 2018 stehen jetzt fest.

Zum Jahreswechsel werden die Beitragsbemessungsgrenzen und andere Sozialversicherungswerte jeweils an die Lohnentwicklung angepasst. Im September hat die Bundesregierung nun die voraussichtlichen Werte für 2018 auf der Grundlage einer durchschnittlichen Lohnsteigerung von 2,42 % beschlossen.

  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt im Westen um 1.800 Euro auf 78.000 Euro (6.500 Euro mtl.). Im Osten steigt sie um 1.200 Euro auf dann 69.600 Euro (5.800 Euro mtl.).
  • In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich festgelegt und erhöht sich um 900 Euro auf jetzt 53.100 Euro (4.425 Euro mtl.). Die Versicherungspflichtgrenze liegt 2018 bei 59.400 Euro im Jahr (4.950 Euro mtl.).
  • Die Bezugsgröße steigt im Westen, um 840 Euro auf 36.540 Euro im Jahr (3.045 Euro mtl.). Im Osten erhöht sich die Bezugsgröße um 420 Euro auf dann 32.340 Euro im Jahr (2.695 Euro mtl.).

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Name als wesentliche Betriebsgrundlage

Wird der Name nicht zusammen mit dem Unternehmen verkauft, sondern nur an den Käufer lizensiert, ist der Erlös aus der Veräußerung des Betriebs nicht steuerbegünstigt.

Der Gewinn aus der Aufgabe oder dem Verkauf eines Betriebs ist steuerlich begünstigt. Voraussetzung für das Steuerprivileg ist aber, dass der Betrieb als Ganzes, also mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen verkauft wird. Wenn eine eingeführte Bezeichnung für den Betrieb nicht gemeinsam mit dem Betrieb verkauft, sondern lediglich im Rahmen eines Franchisevertrags zur Nutzung überlassen wird, dann sind aus Sicht des Bundesfinanzhofs nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen worden. In der Folge ist der Gewinn aus der Veräußerung als laufender Gewinn zu besteuern und nicht steuerlich begünstigt.

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Entfernungspauschale bei Rückfahrt am Folgetag

Auch wenn der Steuerzahler erst am Folgetag wieder vom Arbeitsort nach Hause fährt, ist die Entfernungspauschale nur einmal pro Fahrt zur Arbeitsstelle anzusetzen.

Der Job eines Flugbegleiters ist oft mit mehrtägigen Einsätzen verbunden. Das Finanzgericht Münster meint dazu, dass die Entfernungspauschale für Fahrten zum Beschäftigungsort auch dann nur einmal anzusetzen ist, wenn die Rückfahrt nicht am selben Tag erfolgt wie die Hinfahrt. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Entfernungspauschale für jeden Tag, an dem er seine erste Tätigkeitsstätte von seiner Wohnung aus aufsucht. Allerdings ist die Entfernungspauschale nur einmal pro Hin- und Rückfahrt anzusetzen. Für die Sichtweise des Klägers, die Fahrten nach Dienstreisegrundsätzen anzusetzen, sah das Gericht dagegen keine Grundlage.

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