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Newsletter November 2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend informieren wir Sie über Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.

 

Inhalt

1. Neufassung der Buchführungsregeln in Arbeit
2. Jahressteuergesetz 2018 auf der Zielgeraden
3. Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten
4. Vergütung von Reisezeiten bei Entsendung ins Ausland
5. Bagatellgrenzen für Mieterstrommodelle
6. Frist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft ab
7. Doppelte Haushaltsführung trotz Zusammenlebens am Arbeitsort
8. Verkauf eines überwiegend privat genutzten Firmenwagens
9. Verbindliche Auskunft vom Finanzamt
10. Aktivierte Mietzahlung ist kein Hinzurechnungstatbestand
11. Anpassung des steuerfreien Kaufkraftausgleichs
12. Entschädigung für Stromleitung über Grundstück steuerfrei
13. Haftung des Geschäftsführers im Insolvenzverfahren
14. Neue Steuerschätzung liegt vor
15. Sonderabschreibung für günstige Mietwohnungen in der Kritik
16. Zuordnung der im Januar gezahlten Umsatzsteuervorauszahlung
17. Finanzgericht hält Steuerzinsen ab 2014 für verfassungswidrig

Neufassung der Buchführungsregeln in Arbeit

Das Bundesfinanzministerium bereitet derzeit eine überarbeitete Fassung der Buchführungsregeln (GoBD) vor.

Was bei der Buchhaltung und Aufbewahrung von Unterlagen zu beachten ist, damit die Buchführung vom Finanzamt als ordnungsgemäß anerkannt wird, hat das Bundesfinanzministerium 2014 in den “Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)” festgelegt. Diese Vorgaben sind seit dem 1. Januar 2015 zu beachten. Jetzt plant das Ministerium eine Neufassung der GoBD, in der bisher insbesondere folgende Änderungen vorgesehen sind:

  • Kassenführung: Es wird klargestellt, dass Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festgehalten werden müssen. Bisher war in der Vorschrift nur von “sollen” die Rede.

    • Digitalisierung: Bei der Digitalisierung von Papierbelegen ist nun von “bildlicher Erfassung” statt von “scannen” die Rede. Dadurch kann die elektronische Erfassung von Handelsbriefen, Buchungsbelegen und anderen Papierunterlagen auch durch Abfotografieren oder andere Technologien erfolgen. Solange die Anforderungen an die digitale Erfassung und Archivierung erfüllt sind, ist die Erfassung also künftig mit verschiedensten Geräten möglich – vom Smartphone bis zu Scan-Straßen. Die Erfassung von Belegen durch mobile Geräte im Ausland ist ausdrücklich zulässig, wenn die Belege im Ausland entstanden sind oder dort empfangen wurden und direkt erfasst werden. Somit können beispielsweise die Belege einer Dienstreise im Ausland künftig mit dem Smartphone erfasst werden.

    • Konvertierung: Bisher sind bei der Konvertierung aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ein unternehmenseigenes Format beide Versionen zu archivieren. Künftig soll die Aufbewahrung lediglich der konvertierten Fassung ausreichen, wenn keine bildliche oder inhaltliche Veränderung vorgenommen wird, bei der Konvertierung keine sonstigen aufbewahrungspflichtigen Informationen verloren gehen, die ordnungsgemäße und verlustfreie Konvertierung dokumentiert wird und die maschinelle Auswertbarkeit und der Datenzugriff durch die Finanzbehörde nicht eingeschränkt werden.

    Das Ministerium hat nun verschiedene Verbände zu einer Stellungnahme zu dem Entwurf aufgefordert. Schon im Sommer hatte die Bundessteuerberaterkammer eine Eingabe mit Vorschlägen zur Verbesserung der GoBD ans Ministerium gerichtet und dabei insbesondere kritisiert, dass kleine Unternehmen oft mit den Anforderungen an eine Verfahrensdokumentation überfordert sind.

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    Jahressteuergesetz 2018 auf der Zielgeraden

    Der Bundesrat und der Bundestag haben sich mit dem Entwurf für das Jahressteuergesetz 2018 beschäftigt und vor der Verabschiedung noch einige weitere Änderungen vorgenommen.

    Das Jahressteuergesetz 2018, das offiziell nicht so heißen darf, sondern seit dem Sommer den langen Namen “Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften” trägt, ist von Bundestag und Bundesrat abschließend beraten worden. Gegenüber dem ersten Entwurf sind dabei eine Reihe von weiteren Änderungen im Steuerrecht in das Gesetz aufgenommen worden. Allerdings hat der Bundestag bei der abschließenden Beratung nicht alle Vorschläge des Bundesrats aufgegriffen. Hier ist ein Überblick über die neu hinzugekommenen und die verworfenen Änderungen in der endgültigen Fassung des Gesetzes.

    • Elektro-Firmenwagen: Die steuerliche Begünstigung für Elektro-Firmenwagen, nach der für die Privatnutzung des Fahrzeugs nur 0,5 % des Listenpreises statt 1 % pro Monat als geldwerter Vorteil anzusetzen sind, wird zwar wie geplant eingeführt. Allerdings gibt es eine Einschränkung für Hybridfahrzeuge; diese werden nur begünstigt, wenn die Reichweite des Elektroantriebs mindestens 40 Kilometer beträgt und ein bestimmter CO2-Wert nicht überschritten wird.

    • Dienstfahrräder: Mit der geplanten Begünstigung für Elektro-Firmenwagen will die Regierung ein Signal für Elektromobilität setzen und den Umweltschutz fördern. Der Bundesrat hat hier aber zu Recht darauf hingewiesen, dass der aus Umweltsicht noch viel vorteilhaftere Umstieg vom Auto aufs Fahrrad bisher steuerlich nicht gefördert wird. Lediglich wenn ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen ist, hätte es von der Neuregelung profitiert. Daher wird die Begünstigung von Elektro-Firmenwagen nun von einer befristeten Steuerbefreiung für die Nutzung eines Dienstfahrrads begleitet. Bis Ende 2021 sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder – im Fall von Selbstständigen und Unternehmern – die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads steuerfrei, sofern das Fahrrad oder E-Bike verkehrsrechtlich kein Kraftfahrzeug ist. Die steuerfreien Vorteile für ein Fahrrad werden zudem in der privaten Steuererklärung nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet.

    • Steuerfreie Jobtickets: Im Sommer hatten Baden-Württemberg und Hessen eine Initiative zur Steuerfreistellung von Jobtickets in den Bundesrat eingebracht. Dieser Vorschlag wurde nun weitgehend in das Jahressteuergesetz 2018 aufgenommen. Geplant ist ab 2019 eine Wiedereinführung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 abgeschafften Steuerbegünstigung von zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Arbeitgeberleistungen zu den Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Ausgenommen davon sind Taxis und Fluglinien. Zudem wird die Steuerbegünstigung auf private Fahrten im ÖPNV erweitert. Allerdings werden die steuerfreien Leistungen auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers angerechnet. Damit will die Bundesregierung eine Überbegünstigung gegenüber Arbeitnehmern verhindern, die die Fahrkarten selbst bezahlen.

      • Reinvestitionsrücklage: Verkauft ein Unternehmer bestimmte Wirtschaftsgüter aus dem Anlagevermögen, muss der dabei möglicherweise entstandene Gewinn aus der Aufdeckung stiller Reserven nicht versteuert werden, wenn er in eine Reinvestitionsrücklage eingestellt und innerhalb von vier Jahren zur Herstellung oder Anschaffung anderer Wirtschaftsgüter im Inland verwendet wird. Erfolgt die Reinvestition dagegen in einer Betriebsstätte im EU-Ausland, sind die stillen Reserven zwar zu versteuern, die Steuer wird aber auf Antrag zinslos gestundet und kann in fünf gleichen Jahresraten gezahlt werden. Diese Stundung wird jetzt um eine Verzinsungsregelung ergänzt: Falls die Reinvestition im EU-Ausland ausbleibt, nicht in voller Höhe der Rücklage erfolgt oder die Stundungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen werden, bleibt die Stundung zwar möglich, erfolgt dann aber nicht mehr zinslos. Diese Änderung gilt erstmals für Veräußerungsgewinne, die in nach dem 31. Dezember 2017 beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind.

      • Sanierungsgewinne: Ein Sanierungsgewinn durch den Verzicht eines Gläubigers auf seine Forderung ist grundsätzlich steuerpflichtig. Die Steuerlast würde aber die Sanierung des Unternehmens erschweren. Zwar hatte das Bundesfinanzministerium den Erlass der Steuer auf Sanierungsgewinne über viele Jahre hinweg in einer Verwaltungsanweisung geregelt, doch die wurde vom Bundesfinanzhof als verfassungswidrig eingestuft. In der Folge wurde zwar im letzten Jahr eine gesetzliche Regelung für die Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen geschaffen, allerdings galt diese nur für einen Schuldenerlass nach dem 8. Februar 2017. Für Altfälle vor Veröffentlichung des Urteils sollte ursprünglich weiter die Richtlinie der Finanzverwaltung anwendbar sein. Nachdem der Bundesfinanzhof diese Handhabung jedoch ebenfalls verworfen hat, wird nun geregelt, dass die neue gesetzliche Regelung zur Steuerbefreiung für Sanierungserträge auf Antrag des Steuerpflichtigen auch in den Fällen anzuwenden ist, in denen der Schuldenerlass vor dem 9. Februar 2017 stattgefunden hat.

      • Sportveranstaltungen: Organisatorische Leistungen eines gemeinnützigen Sportdachverbands für Sportveranstaltungen seiner Mitgliedsvereine werden ab 2021 steuerlich begünstigt, wenn an den Veranstaltungen überwiegend Amateursportler teilnehmen. Der Bundestag kommt mit dieser Änderung einer Prüfbitte des Bundesrats nach, der kritisiert hatte, dass bisher nur die Organisationsleistungen von Sportvereinen, aber nicht die ihrer Dachverbände begünstigt sind.

      • Ehe für alle: Nach der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe sollen die Lebenspartner die gleichen Rechte und Pflichten haben wie Ehegatten und so gestellt werden, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Steuerrechtlich ist bisher umstritten, ob diese Umwandlung der Lebenspartnerschaft ein rückwirkendes Ereignis darstellt, das auch die Änderung bereits bestandskräftiger Bescheide ermöglicht. Im Interesse der Rechtssicherheit wird nun gesetzlich geregelt, dass ein rückwirkendes Ereignis vorliegt, wenn die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe bis zum 31. Dezember 2019 erfolgt ist und die Ehegatten bis zum 31. Dezember 2020 gemeinsam den Erlass, die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids beantragt haben. Innerhalb dieser Frist ist damit insbesondere die rückwirkende Beantragung des Splittingtarifs möglich.

      • Erbschaftsteuer: Als Nachtrag zur Erbschaftsteuerreform 2016 werden einige redaktionelle Korrekturen im Gesetz vorgenommen. Außerdem werden drei weitere Konstellationen aufgenommen, die zu einem rückwirkenden Wegfall des Steuererlasses bei begünstigtem Betriebsvermögen von mehr als 26 Mio. Euro führen können.

      • Ehrenämter: Zur Unterstützung des ehrenamtlichen Engagements wollte der Bundesrat die so genannte Übungsleiterpauschale auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 840 Euro erhöhen. Diesen Wunsch des Bundesrats hat der Bundestag jedoch nicht aufgegriffen, sodass die bisherigen Höchstbeträge vorerst weiter gelten. Möglicherweise erfolgt die Änderung in einem späteren Steueränderungsgesetz im nächsten Jahr.

      • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Ein weiterer Vorschlag des Bundesrats, den der Bundestag nicht aufgegriffen hat, ist eine erneute Anhebung der GWG-Grenze. Auch wenn die GWG-Grenze nach mehreren Jahrzehnten ohne Anpassung erst Anfang des Jahres auf 800 Euro fast verdoppelt wurde, hatte der Bundesrat eine weitere Anhebung auf 1.000 Euro vorgeschlagen. Gleichzeitig sollte die Sammelposten-Abschreibung abgeschafft werden. Diese Vereinfachung der GWG-Abschreibung hat der Bundestag jedoch abgelehnt.

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      Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten

      Das Bundesfinanzministerium hat neue Pausch- und Höchstbeträge für die steuerliche Anerkennung berufsbedingter Umzugskosten bekannt gegeben.

      Die Kosten für einen beruflich veranlassten Umzug sind innerhalb gewisser Grenzen steuerlich abziehbar. Um der Preisentwicklung Rechnung zu tragen hat das Bundesfinanzministerium nun die maßgeblichen Pauschalen und Höchstbeträge angehoben. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt demnach für Ehe- und Lebenspartner 1.573 Euro, wenn der Umzug nach dem 1. März 2018 abgeschlossen wurde. Bei einem Umzug, der nach dem 1. April 2019 endet, gilt eine Pauschale von 1.622 Euro. Für Alleinstehende gilt eine Pauschale von 787 Euro ab 1. März 2018 und von 811 Euro ab 1. April 2019. Diese erhöht sich für Kinder, Verwandte und andere abhängige Personen um 347 Euro pro Person ab 1. März 2018 oder 357 Euro ab 1. April 2019. Der Höchstbetrag für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind steigt ab 1. März 2018 auf 1.984 Euro und zum 1. April 2019 dann auf 2.045 Euro. Die nächste Erhöhung all dieser Pausch- und Höchstbeträge ist dann für die Zeit ab 1. März 2020 vorgesehen.

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      Vergütung von Reisezeiten bei Entsendung ins Ausland

      Bei der Entsendung eines Arbeitnehmers ins Ausland muss der Arbeitgeber die volle Reisezeit als Arbeitszeit vergüten.

      Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten. Für die Berechnung der zu vergütenden Reisezeit ist laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts dabei grundsätzlich die Reisezeit anzusetzen, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt.

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      Bagatellgrenzen für Mieterstrommodelle

      Der Bundesrat fordert die Einführung einer Gewerbesteuer-Bagatellgrenze für Mieterstrommodelle sowie Bagatellgrenzen bei der Einkommen- und Umsatzsteuer für die Einspeisevergütung von Kleinanlagen.

      Im Rahmen einer Initiative zur Förderung der erneuerbaren Energie in den Städten hat der Bundesrat auch die Einführung steuerlicher Bagatellgrenzen für Solaranlagen gefordert. Das soll insbesondere verhindern, dass das Angebot von Mieterstrom und die Einspeisung von Überschussstrom zu einer Gewerbesteuerpflicht des Vermieters führen. Außerdem soll die Bundesregierung prüfen, inwieweit Einnahmen aus der Einspeisevergütung für Kleinanlagen bis zu einer Bagatellgrenze von der Einkommen- und Umsatzsteuer befreit werden können. Darüber hinaus fordern die Länder noch weitere Änderungen, beispielsweise die Abschaffung von Kapazitätsgrenzen für die Förderung von Mieterstrommodellen.

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      Frist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft ab

      Kapitalanleger müssen bis spätestens zum 15. Dezember 2018 eine Verlustbescheinigung bei der Bank beantragen, wenn sie Verluste nicht vortragen lassen wollen, sondern in der Steuererklärung mit Erträgen bei anderen Banken verrechnen wollen.

      Gewinne aus Wertpapiergeschäften verrechnet die Bank normalerweise automatisch mit entsprechenden Verlusten. Wer seine Wertpapiere aber auf Depots bei mehreren Banken verteilt hat, dem bleibt nur der Weg über die Verlustverrechnung per Steuererklärung. Dazu brauchen Sie eine Verlustbescheinigung der Bank, die allerdings nicht automatisch erstellt wird, weil die Verluste normalerweise auf das Folgejahr vorgetragen werden. Sie müssen die Verlustbescheinigung daher bis spätestens zum 15. Dezember 2018 bei der Bank beantragen.

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      Doppelte Haushaltsführung trotz Zusammenlebens am Arbeitsort

      Eine gemeinsame Wohnung der Ehegatten am Beschäftigungsort schließt nicht grundsätzlich eine doppelte Haushaltsführung aus.

      Auch wenn Ehegatten über viele Jahre hinweg am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung unterhalten und gemeinsam mit ihrem Kind nutzen, kann eine doppelte Haushaltsführung vorliegen. Das Finanzgericht Münster hat mit dieser Entscheidung jedoch keinen generellen Freibrief für eine solche Konstellation erteilt, sondern lediglich festgestellt, dass das zeitweise Zusammenleben am Beschäftigungsort die doppelte Haushaltsführung nicht ausschließt. Entscheidend waren hier die Umstände des Einzelfalls: Die Kläger konnten ein umfangreiches soziales Umfeld am Heimatort sowie umfangreiche Instandhaltungsmaßnahmen am eigenen Haus in diesem Ort nachweisen.

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      Verkauf eines überwiegend privat genutzten Firmenwagens

      Auch der Verkauf eines überwiegend privat genutzten Firmenwagens führt in vollem Umfang zu Betriebseinnahmen.

      Wirtschaftsgüter, die zu mindestens 10 % betrieblich genutzt werden, kann der Unternehmer dem Betriebsvermögen zuordnen und Abschreibung sowie Vorsteuerabzug geltend machen. Der Verkauf von gewillkürtem Betriebsvermögen führt dann allerdings auch in vollem Umfang zu Betriebseinnahmen. Das gilt auch für einen vom Betriebsinhaber weit überwiegend privat genutzten Firmenwagen, für den aufgrund der Privatnutzung der Großteil der Abschreibungsbeträge nicht steuerlich abziehbar ist. Das Sächsische Finanzgericht sieht auch in so einem Fall in den beim Verkauf aufgedeckten stillen Reserven in voller Höhe Betriebseinnahmen. Der Bundesfinanzhof hat jedoch auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin die Revision zugelassen, sodass sich in vergleichbaren Fällen ein Einspruch lohnen kann.

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      Verbindliche Auskunft vom Finanzamt

      Eine verbindliche Auskunft des Finanzamts kann bei bedeutenden Steuerfragen Rechtssicherheit für die Zukunft geben.

      Wer steuerlich relevante Entscheidungen treffen muss, aber nicht sicher ist, wie das Finanzamt die Rechtslage einstuft, kann sich mit dem Antrag auf eine verbindliche Auskunft vor einer bösen Überraschung bei der nächsten Steuerprüfung schützen. Allerdings ist die Auskunft regelmäßig gebührenpflichtig. Außerdem muss der Steuerzahler aufgrund der erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse an der Auskunft haben, um einen Antrag stellen zu können.

      Das Bayerische Landesamt für Steuern hat nun einige praxisrelevante Details zur Erteilung verbindlicher Auskünfte festgelegt. Insbesondere wird klargestellt, welches Finanzamt in bestimmten Fällen für die Bearbeitung der Anfrage zuständig ist. Auch Regeln zur internen Bearbeitung und Dokumentation in den Finanzämtern hat das Landesamt festgelegt.

      • Antrag: Als Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft sind nur Schreiben zu werten, die ausdrücklich als solche bezeichnet sind und alle vorgeschriebenen Angaben enthalten. Bei unvollständigen Anträgen – insbesondere bei unvollständiger Sachverhaltsdarstellung – soll das Finanzamt dem Antragsteller mit dem Hinweis einer ansonsten erfolgenden Ablehnung der Auskunftserteilung Gelegenheit zur Nachholung und Ergänzung fehlender Angaben geben.

      • Besonderes Interesse: Ein besonderes steuerliches Interesse für die Erteilung von verbindlichen Auskünften setzt einen Sachverhalt voraus, der schwierig zu lösende steuerliche Fragen aufwirft und nicht bereits durch Schreiben des Bundesfinanzministeriums oder im Bundessteuerblatt veröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofs geklärt worden ist. Eine Ablehnung der verbindlichen Auskunft ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn eindeutig erkennbar ist, dass auf den geschilderten Sachverhalt das entsprechende Schreiben oder Urteil angewendet werden kann.

      • Zuständigkeit: Zuständig für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die für die Festsetzung oder Feststellung zuständige Stelle im Finanzamt. Da das Finanzamt nicht verpflichtet ist, für die zu erteilende Auskunft Ermittlungen durchzuführen, werden die Außendienste vor Beantwortung der Auskunft nicht mit Sachverhaltsaufklärungen beauftragt. Soweit für einen Teil der erbetenen Auskunft ein anderes Finanzamt zuständig ist, soll der Antragsteller an dieses verwiesen werden.

      • Einbringungsfälle: Für verbindliche Auskünfte in Einbringungsfällen ist immer das Körperschaftsteuer-Finanzamt zuständig. Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft, so darf die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen. Auch wenn für die Prüfung des Wertansatzes bei der Kapitalgesellschaft überwiegend auf Faktoren abzustellen ist, die nur aus der Sicht des Einbringenden beurteilt werden können, ändert das nichts an der Primärzuständigkeit des Körperschaftsteuer-Finanzamts.

      • Betriebsaufspaltung: Bei einer Betriebsaufspaltung ist für die Zuständigkeit entscheidend, bei welchem Unternehmen sich die unmittelbaren steuerlichen Auswirkungen zeigen. Im Zweifelsfall sollen sich die für das Besitzunternehmen und das Betriebsunternehmen zuständigen Finanzämter abstimmen.

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      Aktivierte Mietzahlung ist kein Hinzurechnungstatbestand

      Gezahlte Miete, die in einen Aktivposten für unfertige Erzeugnisse einbezogen wird, unterliegt nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.

      Für die Gewerbesteuer sind normalerweise gezahlte Mieten und Pachten in bestimmtem Umfang dem Betriebsergebnis hinzuzurechnen. Wenn die gezahlten Mieten aber in einen Aktivposten für unfertige Erzeugnisse einbezogen wurden, liegt nach Überzeugung des Finanzgerichts Münster kein Hinzurechnungstatbestand vor. Der Hinzurechnung unterliegen laut dem Urteil nur Beträge, die bei der Ermittlung des Gewinns als Betriebsausgaben abgezogen wurden. Erfolgt dagegen eine Aktivierung als Herstellungskosten im Rahmen der unfertigen Erzeugnisse, liegt keine Gewinnminderung vor. Entscheidend für die steuerlichen Folgen ist dabei die Erfassung der gezahlten Mieten am Bilanzstichtag, auch wenn diese unterjährig buchhalterisch zunächst als Aufwand behandelt wurden.

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      Anpassung des steuerfreien Kaufkraftausgleichs

      Für einige Länder haben sich die Kaufkraftzuschläge geändert, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern im Ausland steuerfrei zahlen können.

      Für die höheren Lebenshaltungskosten im Ausland kann der Arbeitgeber seinen ins Ausland entsandten Arbeitnehmern einen Kaufkraftausgleich zahlen, der unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei ist. Die Höhe des steuerfreien Zuschlags wird vom Auswärtigen Amt zum Teil mehrmals im Jahr an die Entwicklung von Wirtschaft und Wechselkursen angepasst. Das Bundesfinanzministerium hat nun die neueste Gesamtübersicht mit Stand Oktober 2018 veröffentlicht, die unter anderem Anpassungen für Brasilien, Neuseeland und einige afrikanische Länder enthält.

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      Entschädigung für Stromleitung über Grundstück steuerfrei

      Eine einmalige Entschädigung für die Wertminderung eines Grundstücks durch die Überspannung mit einer Stromleitung ist nicht steuerpflichtig.

      Zahlt der Netzbetreiber einem Hausbesitzer eine einmalige Entschädigung für die Überspannung seines Grundstücks mit einer neuen Stromleitung, ist diese Entschädigung steuerfrei. Im Gegensatz zum Finanzgericht Düsseldorf, das von steuerpflichtigen Mieteinnahmen ausging, sieht der Bundesfinanzhof in der Zahlung eine nicht steuerbare Entschädigung. Es werde nämlich nicht die zeitlich befristete Nutzung des Grundstücks vergütet, sondern die unbefristete Belastung mit einer Dienstbarkeit und damit die daraus folgende Minderung des Verkehrswerts. Die Transaktion ist damit quasi der Verkauf eines Eigentumsbestandteils.

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      Haftung des Geschäftsführers im Insolvenzverfahren

      Wird eine Steuerforderung des Finanzamts widerspruchslos zur Insolvenztabelle angemeldet, kann der Geschäftsführer im Haftungsverfahren keine Einwendungen mehr gegen die Forderung geltend machen.

      Wird eine Steuerforderung gegenüber einer GmbH zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt, kann der Geschäftsführer keine Einwendungen mehr gegen die Höhe der Steuerforderung geltend machen, wenn das Finanzamt ihn später für die Steuer in Haftung nehmen will. Das gilt laut Urteil des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn der Geschäftsführer der Forderungsanmeldung hätte widersprechen können, dies aber nicht getan hat. Eine im Insolvenzverfahren nicht bestrittene Steuerforderung steht nämlich einer unanfechtbaren Steuerfestsetzung gleich. Die widerspruchslose Eintragung in die Insolvenztabelle wirkt dann wie die bestandskräftige Festsetzung der Steuerforderung.

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      Neue Steuerschätzung liegt vor

      Erneut prognostiziert die aktuellste Steuerschätzung Mehreinnahmen für die öffentlichen Haushalte.

      Die neueste Steuerschätzung setzt die Tradition der letzten Jahre fort: Trotz der etwas schwächeren Konjunkturerwartungen insbesondere in diesem Jahr fallen die erwarteten Steuereinnahmen gegenüber der Schätzung vom Mai 2018 höher aus. Im Vergleich zur letzten Steuerschätzung ergeben sich Steuermehreinnahmen für alle staatlichen Ebenen von insgesamt 6,7 Mrd. Euro. Dabei entwickeln sich die Einnahmen der Länder dynamischer als beim Bund. Mit 3,2 Mrd. Euro entfällt ein wesentlicher Teil der Mehreinnahmen auf dieses Jahr. Für den Bund ergeben sich dabei Mehreinnahmen von 2,5 Mrd. Euro und für die Länder von 1,3 Mrd. Euro. Die Einnahmen der Gemeinden erhöhen sich um 1,1 Mrd. Euro. In den folgenden Jahren fallen die Steuereinnahmen dann nur noch leicht höher aus als im Mai geschätzt.

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      Sonderabschreibung für günstige Mietwohnungen in der Kritik

      An der geplanten Sonderabschreibung für Mietwohnungen haben sowohl die Bundesländer als auch Experten zum Teil deutliche Kritik geübt.

      Die geplante Sonderabschreibung für günstige Mietwohnungen erfährt deutliche Kritik aus mehreren Richtungen. Der Bundesrat bemängelt in seiner Stellungnahme eine fehlende Regelung zur Begrenzung der Miethöhe. Außerdem stört die Länder die Anwendung der EU-Regelungen zu De-minimis-Beihilfen, weil dies Wohnungsunternehmen weitgehend von der Sonderabschreibung ausschließt. Auch in der Expertenanhörung im Bundestag ist das Projekt zum Teil scharf kritisiert worden.

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      Zuordnung der im Januar gezahlten Umsatzsteuervorauszahlung

      Die bis zum 10. Januar gezahlte Umsatzsteuervorauszahlung kann bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung grundsätzlich dem Vorjahr zugerechnet werden, auch wenn der 10. Januar auf ein Wochenende fällt.

      Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurz vor oder nach dem Kalenderjahr abgeflossen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als in diesem Kalenderjahr angefallen. Der Bundesfinanzhof hat bisher in ständiger Rechtsprechung einen Zeitraum von bis zu 10 Tagen als “kurze Zeit” angesehen. Nun hat der Bundesfinanzhof außerdem klargestellt, dass eine Umsatzsteuervorauszahlung, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird, auch dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar ist, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf ein Wochenende fällt. Die Richter stellen sich mit dieser Entscheidung ausdrücklich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung und ermöglichen damit gleichzeitig eine konsistente Zuordnung der im Januar gezahlten Umsatzsteuervorauszahlung.

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      Finanzgericht hält Steuerzinsen ab 2014 für verfassungswidrig

      Schon ab 2014 sind die Zinsen für Nachzahlungen und Aussetzungen nach Überzeugung des Finanzgerichts Münster verfassungswidrig hoch.

      Bisher ist nach wie vor nicht abschließend geklärt, ob die Höhe des Zinssatzes von 6 % pro Jahr für Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen in der inzwischen lange andauernden Niedrigzinsphase verfassungswidrig ist. Falls dem so sein sollte, ist außerdem die Frage zu klären, ab wann der gesetzlich festgelegte Zinssatz zu hoch bemessen ist. Der Bundesfinanzhof hat bis jetzt nur vorläufig entschieden, dass ab dem 1. April 2015 ernste verfassungsrechtliche Zweifel bestehen. Das Finanzgericht Münster hat nun aber nachgelegt und entschieden, dass der Zinssatz schon ab dem 1. Januar 2014 verfassungswidrig hoch sei. Für Zeiträume bis 2013 sei der Zinssatz aber hinzunehmen.

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