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Newsletter November 2017

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend informieren wir Sie über Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.

Inhalt

1. Steuerabzug eines häuslichen Arbeitszimmers
2. Förderung von Mieterstrom aus Solaranlagen
3. Betreuungsgeld schmälert abziehbaren Unterhalt
4. Sanierungserlass nicht auf Altfälle anwendbar
5. Brötchen und Kaffee sind noch kein Frühstück
6. Abzugsverbot für häuslichen Behandlungsraum eines Arztes
7. Bedingungslose Erstattung der Umsatzsteuer an Bauträger
8. Weltweiter Austausch von Steuerdaten gestartet
9. Vorauszahlungen nach dem Tod sind Nachlassverbindlichkeiten
10. Bayern geht Sonderweg bei der Erbschaftsteuer
11. Fristwahrende Abgabe bei einem unzuständigen Finanzamt
12. Spekulationsgewinn bei Zweit- und Ferienwohnungen
13. Verdeckte Gewinnausschüttung an ehemaligen Gesellschafter
14. Privatnutzung von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk
15. Nießbrauchvorbehalt führt zur Aufdeckung stiller Reserven
16. Zinssatz zur Bewertung von Pensionsrückstellungen

Steuerabzug eines häuslichen Arbeitszimmers

Das Bundesfinanzministerium hat die Regeln für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer überarbeitet.

Grundsätzlich dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten für dessen Ausstattung nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Eine Ausnahme davon gibt es nur, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt oder wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Im ersten Fall sind die Ausgaben in voller Höhe abziehbar, im zweiten Fall immerhin bis zu einem Betrag von 1.250 Euro im Jahr.

Was dabei im Detail zu beachten ist, hat die Finanzverwaltung schon lange in einer Verwaltungsanweisung geregelt. Nach mehr als sechs Jahren hat das Bundesfinanzministerium dieses Schreiben zur steuerlichen Handhabung der Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer einer umfassenden Aktualisierung unterzogen. Insbesondere die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich in den letzten Jahren mehrfach mit dem Thema befasst hat, ist in die aktualisierte Fassung eingeflossen.

Neben den aktuellen Vorgaben für häusliche Arbeitszimmer, die hier zusammengefasst sind, enthält das Schreiben des Ministeriums auch zahlreiche Beispiele für die unterschiedlichsten Fallkonstellationen. Das aktualisierte Schreiben für alle noch offenen Fälle seit 2007.

  • Arbeitszimmer: Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der in die häusliche Sphäre eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung von Arbeiten dient und ganz oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Raum, wenn er zur Wohnung oder zum Wohnhaus gehört. Dies betrifft nicht nur die Wohnräume, sondern ebenso Zubehörräume. So kann auch ein Raum im Keller oder unter dem Dach ein häusliches Arbeitszimmer sein, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren Nähe mit den privaten Wohnräumen verbunden sind. Eine geringfügige private Mitbenutzung des Arbeitszimmers von weniger als 10 % ist unschädlich.

  • Arbeitsecke: Aufwendungen für einen Raum, der flächenmäßig auch nicht unerheblich privat genutzt wird, können nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

  • Außerhäusliches Arbeitszimmer: Ein Raum im Keller oder Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses, der nicht zur Privatwohnung gehört, sondern zusätzlich angemietet wurde, kann ein außerhäusliches Arbeitszimmer sein, das nicht unter die Abzugsbeschränkung fällt. Maßgebend ist, ob eine Verbindung des Arbeitszimmers mit der privaten Lebenssphäre besteht. Dabei ist das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall entscheidend.

  • Andere Räume: Ebenfalls nicht unter die Abzugsbeschränkung fallen Räume, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen (z. B. Lager, Betriebs- oder Ausstellungsräume), selbst wenn sie mit dem Wohnraum verbunden und in die häusliche Sphäre eingebunden sind. Unschädlich für die Abzugsfähigkeit ist eine untergeordnete private Mitbenutzung.

  • Mehrere Räume: Auch mehrere Räume zusammen können als häusliches Arbeitszimmer gelten. Sie müssen aber vom übrigen Wohnbereich abgetrennt sein.

  • Nebenräume: Aufwendungen für Räume wie Küche, Bad und Flur, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, können auch dann nicht anteilig abgezogen werden, wenn ein berücksichtigungsfähiges häusliches Arbeitszimmer existiert.

  • Aufwendungen: Zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören insbesondere die Aufwendungen für die Ausstattung (Tapeten, Bodenbelag, Gardinen und Lampen etc.), sowie die anteiligen Aufwendungen für Miete oder AfA, Darlehenszinsen, Wasser, Energie, Reinigung, Grundsteuer, Müllabfuhr, Kaminfeger, Gebäudeversicherungen sowie Renovierung.

  • Anteilsberechnung: Die auf ein häusliches Arbeitszimmer anteilig entfallenden Aufwendungen sind grundsätzlich nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche einschließlich Arbeitszimmer zu ermitteln. Werden auch Nebenräume beruflich genutzt, sind die abziehbaren Kosten nach dem Verhältnis des gesamten betrieblich oder beruflich genutzten Bereiches zur Gesamtfläche aller Räume aufzuteilen.

  • Einrichtung und Arbeitsmittel: Arbeitsmittel fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung für Arbeitszimmer. Das gilt auch für Einrichtungsgegenstände, die zugleich Arbeitsmittel sind. Umgekehrt sind Luxusgegenstände, die vorrangig der Dekoration des Arbeitszimmers dienen, grundsätzlich nicht abziehbar.

  • Tätigkeitsmittelpunkt: Ein häusliches Arbeitszimmer ist dann der Mittelpunkt der gesamten Berufstätigkeit, wenn dort die Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkrete Tätigkeit wesentlich und prägend sind. Bei der Gesamtbetrachtung sind nur Einkünfte zu berücksichtigen, die ein Tätigwerden erfordern; Versorgungsbezüge zählen also nicht. Der Mittelpunkt der Tätigkeit hängt vom inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der Berufstätigkeit ab. Der zeitliche (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers hat lediglich eine indizielle Bedeutung, die dann zum Tragen kommt, wenn die Tätigkeit in qualitativer Hinsicht gleichwertig im Arbeitszimmer und außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt wird. Das zeitliche Überwiegen der außerhäuslichen Tätigkeit schließt einen unbeschränkten Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer also nicht von vornherein aus.

    • Mehrere Tätigkeiten: Übt der Steuerzahler mehrere Tätigkeiten aus, kommt es auf das Gesamtbild an. Nur wenn bei allen Tätigkeiten die im Arbeitszimmer erledigten Arbeiten den qualitativen Schwerpunkt darstellen, liegt dort auch der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit. Ist das Arbeitszimmer dagegen nur der qualitative Mittelpunkt einer der Einzeltätigkeiten, dann ist es nicht der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit.

    • Anderer Arbeitsplatz: Als anderer Arbeitsplatz im Sinne des Gesetzes gilt grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Dabei spielen die konkreten Arbeitsbedingungen (Lärmbelästigung, Publikumsverkehr etc.) keine Rolle. Ein räumlich abgeschlossener Arbeitsbereich oder ein individuell zugeordneter Arbeitsplatz ist ebenfalls keine Voraussetzung. Auch die Ausstattung des häuslichen Arbeitszimmers mit Arbeitsmitteln, die im Betrieb nicht vorhanden sind, macht keinen Unterschied. Die Erforderlichkeit des häuslichen Arbeitszimmers entfällt allerdings nicht bereits dann, wenn irgendein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sondern nur dann, wenn dieser so beschaffen ist, dass der Steuerzahler auf das Arbeitszimmer nicht angewiesen ist. Der andere Arbeitsplatz muss daher für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit genutzt werden können. Ein anderer Arbeitsplatz steht auch dann zur Verfügung, wenn er außerhalb der üblichen Arbeitszeiten (Wochenende, Ferien) nicht zugänglich ist. Übt der Steuerzahler mehrere Tätigkeiten aus, ist für jede Tätigkeit zu prüfen, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nur Aufwendungen, die auf Tätigkeiten entfallen, für die kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind steuerlich abziehbar.

    • Nachweis: Der Steuerzahler muss konkret darlegen, dass ein anderer Arbeitsplatz für die jeweilige Tätigkeit nicht zur Verfügung steht. Die Art der Tätigkeit kann ein Indiz sein. Ebenfalls hilfreich kann eine Bescheinigung des Arbeitgebers sein.

    • Unterschiedliche Tätigkeiten: Übt der Steuerzahler mehrere Tätigkeiten nebeneinander aus und ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten Betätigung, so sind die Aufwendungen den Tätigkeiten entsprechend dem Nutzungsanteil zuzuordnen. Liegt der Mittelpunkt einzelner Tätigkeiten außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, ist der Abzug der anteiligen Aufwendungen auch für diese Tätigkeiten möglich. Liegt der Mittelpunkt der gesamten Betätigung dagegen nicht im häuslichen Arbeitszimmer, steht für einzelne Tätigkeiten jedoch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Ausgaben bis zu 1.250 Euro abgezogen werden. Soweit der Kostenabzug für eine oder mehrere Tätigkeiten möglich ist, können diese anteilig insgesamt bis zum Höchstbetrag geltend gemacht werden. Eine Vervielfachung des Höchstbetrages entsprechend der Anzahl der Tätigkeiten ist ausgeschlossen, ebenso eine Kürzung.

    • Gemeinsame Nutzung: Die Abzugsbeschränkung ist personenbezogen. Nutzen mehrere Personen ein Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Abzugsvoraussetzungen für jeden Nutzer einzeln zu prüfen. Jeder Nutzer kann seine Aufwendungen dann entweder unbegrenzt, bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro oder gar nicht abziehen. Nutzen Miteigentümer das Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder die seinem Anteil entsprechenden und von ihm getragenen Aufwendungen abziehen. Dasselbe gilt für Mietzahlungen für eine durch Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam gemietete Wohnung.

    • Unterjährige Änderung: Ändern sich die Nutzungsverhältnisse innerhalb eines Jahres, können nur die auf den Zeitraum, in dem das Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt bildet, entfallenden Aufwendungen in voller Höhe abgezogen werden. Für den übrigen Zeitraum kommt ein beschränkter Abzug nur in Betracht, wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Höchstbetrag von 1.250 Euro gilt auch bei nicht ganzjähriger Nutzung in voller Höhe.

    • Vorbereitende Tätigkeit: Wird das Arbeitszimmer für eine spätere Nutzung vorbereitet, bei der die Abzugsvoraussetzungen vorliegen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen entsprechend zu berücksichtigen.

    • Ausbildung: Die Richtlinien für die steuerliche Berücksichtigung gelten auch für ein Arbeitszimmer, das für die erstmalige Berufsausbildung oder im Rahmen eines Erststudiums genutzt wird. Im Rahmen der Erstausbildungskosten können jedoch in jedem Fall Aufwendungen nur bis zu insgesamt 6.000 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. Wird das häusliche Arbeitszimmer gleichzeitig auch zur Erzielung von Einkünften genutzt, sind die Kosten entsprechend aufzuteilen.

    • Nichtbeschäftigung: Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können in Zeiten der Nichtbeschäftigung (z. B. Erwerbslosigkeit, Mutterschutz, Elternzeit) als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sein, sofern ein Abzug der Aufwendungen auch unter den zu erwartenden Umständen der späteren Tätigkeit zulässig wäre.

    • Aufzeichnungspflichten: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie besonders aufgezeichnet sind. Dabei ist es zulässig, die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Finanzierungskosten zu schätzen und erst nach Ablauf des Wirtschafts- oder Kalenderjahres anhand der Jahresabrechnung der Bank aufzuzeichnen. Gleiches gilt für die verbrauchsabhängigen Kosten wie z. B. Wasser- und Energiekosten. Ebenso genügt es, Abschreibungsbeträge einmal jährlich aufzuzeichnen.

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    Förderung von Mieterstrom aus Solaranlagen

    Der Gesetzgeber hat im Sommer einen Zuschuss für Mieterstrom aus Solaranlagen auf dem Hausdach beschlossen.

    Mieterstrom ist Strom, der in Solaranlagen auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und an Verbraucher in diesem oder benachbarten Gebäuden ohne Netzdurchleitung geliefert wird. Anders als beim Strombezug aus dem Netz entfallen beim Mieterstrom einige Kostenbestandteile wie Netzentgelte, netzseitige Umlagen, Stromsteuer und Konzessionsabgaben.

    Um den Mieterstrom noch attraktiver zu machen, gibt es künftig eine Förderung für jede Kilowattstunde Mieterstrom – den sogenannten Mieterstromzuschlag. Bislang lohnte sich Mieterstrom für Vermieter trotz der Vorteile bei Abgaben und Umlagen in der Regel nicht, weil in Mieterstrommodellen erhebliche Kosten für Abrechnung, Vertrieb und Messungen entstehen. Der Mieterstromzuschlag macht den Mieterstrom künftig wirtschaftlich attraktiver. Auf diese Weise rechnet sich das Projekt für den Vermieter, und Mieter erhalten Strom vom eigenen Dach zu attraktiven Konditionen.

    Die Regelung gilt dem im Sommer beschlossenen Gesetz zufolge für Mieter und Bewohner in Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude. Mit dieser Regelung sollen wie von der Wohnungswirtschaft gefordert auch Quartierslösungen möglich werden.

    Bedingung ist zudem, dass mindestens 40 % des Gebäudes zu Wohnzwecken genutzt werden. Gefördert wird aber der gesamte lokal genutzte Strom. Denkbar ist also auch die Belieferung eines Gewerbebetriebs im selben Gebäude. Die Höhe des Zuschlags hängt vom Photovoltaik-Zubau insgesamt ab und liegt voraussichtlich zwischen 2,21 und 3,81 Cent pro Kilowattstunde, je nach der installierten Leistung der Anlage. Der höchste Satz von 3,81 Cent gilt für Anlagen mit einer Leistung bis zu 10 Kilowatt. Über einer Leistung von 100 Kilowatt gibt es keine Förderung mehr.

    Der Mieterstromzuschlag wird nur für Strom aus Solaranlagen gewährt, die nach Inkrafttreten des Gesetzes am 25. Juli 2017 in Betrieb genommen worden sind, und erst nach Genehmigung der Förderung durch die Europäische Kommission. Zudem muss die Anlage, für die der Mieterstromzuschlag in Anspruch genommen werden soll, bei der Bundesnetzagentur registriert werden.

    Der Zuschlag wird über die EEG-Umlage finanziert. Für den Strom, der nicht an Mieter geht und ins Netz eingespeist wird, erhalten die Anlagebetreiber eine Vergütung nach dem EEG. Die Größe der förderfähigen Anlagen ist auf 500 Megawatt pro Jahr begrenzt. Vor allem diese Deckelung stieß im Gesetzgebungsverfahren auf Widerstand: Das Potenzial würde bei weitem nicht ausgeschöpft, wenn bei 500 Megawatt jährlich Schluss mit der Förderung ist.

    Die Oppositionsfraktionen im Bundestag kritisierten darüber hinaus die steuerrechtlichen Folgen der Neuregelung: Wenn Vermieter in das Mieterstrom-Modell investieren, werden sie gewerbesteuerpflichtig. Als reine Vermieter sind sie von der Gewerbesteuer befreit. Die Installation einer Solaranlage für die Produktion von Mieterstrom setzt daher auch steuerliche Überlegungen voraus.

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    Betreuungsgeld schmälert abziehbaren Unterhalt

    Anders als das Kindergeld gilt das Betreuungsgeld als eigenes Einkommen des Elternteils und mindert damit den Betrag, bis zu dem Unterhaltszahlungen an diese Person steuerlich abziehbar sind.

    Unterhaltszahlungen an eine unterhaltsberechtigte Person sind bis zur Höhe des steuerfreien Existenzminimums als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Andere Einkünfte des Unterhaltsempfängers reduzieren den Grenzbetrag allerdings entsprechend. Nachdem ein Vater den Unterhalt an seine Lebensgefährtin und Mutter der gemeinsamen Kinder steuerlich geltend machte, kürzte das Finanzamt den Unterhalt um das an die Mutter gezahlte Betreuungsgeld und Kindergeld. Vor dem Finanzgericht Münster erzielte er immerhin einen Teilerfolg: Das Kindergeld ist nicht für den eigenen Lebensunterhalt der Mutter bestimmt und darf daher nicht angerechnet werden. Das Betreuungsgeld dagegen darf das Finanzamt als eigene Einkünfte der Mutter ansetzen und den Unterhalt entsprechend kürzen.

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    Sanierungserlass nicht auf Altfälle anwendbar

    Die gesetzliche Regelung für den Steuererlass auf Sanierungsgewinne gilt nur für neue Fälle, weil Altfälle weiter unter den Sanierungserlass fallen sollten. Das hat der Bundesfinanzhof nun aber ausgeschlossen.

    Mit dem Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums sollten Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden. Doch der Bundesfinanzhof hat diesen Erlass als verfassungswidrig eingestuft, weil es keine gesetzliche Grundlage dafür gab. Der Gesetzgeber hat umgehend reagiert und im Sommer eine solche Grundlage geschaffen, die allerdings nur für Fälle nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt. Auf Altfälle vor der Veröffentlichung des Urteils wollte das Ministerium weiter den Sanierungserlass anwenden. Doch auch das hat der Bundesfinanzhof jetzt verboten. Ein Steuererlass lasse sich nicht mit einer Selbstbindung der Finanzverwaltung und einem darauf gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung begründen.

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    Brötchen und Kaffee sind noch kein Frühstück

    Die Gestellung von Brötchen und Kaffee ist kein vollwertiges Frühstück und damit nur mit den tatsächlichen Kosten statt mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen.

    Trockene Brötchen in Kombination mit Heißgetränken sind kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks. Für das Finanzgericht Münster steht fest, dass zum Mindeststandard eines Frühstücks neben Brötchen und Getränken auch ein entsprechender Brotaufstrich gehört. Ein Unternehmen, das seinen Mitarbeitern und Gästen ganztägig in der Kantine verschiedene Brötchen und Heißgetränke kostenlos bereitstellte, muss diesen Service daher nicht nach den amtlichen Sachbezugswerten der Lohnsteuer unterwerfen. Stattdessen sieht das Gericht hier einen Sachbezug, der steuerfrei ist, weil die Freigrenze von 44 Euro pro Monat nicht überschritten wurde.

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    Abzugsverbot für häuslichen Behandlungsraum eines Arztes

    Ein Notfall-Behandlungsraum im Privathaus ohne separaten Eingang fällt unter das Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer.

    Das Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer gilt auch für einen für Notfälle eingerichteten Behandlungsraum im privaten Wohnhaus eines Arztes. Zwar ist der Raum nicht wie ein typisches Arbeitszimmer büromäßig eingerichtet. Doch für das Finanzgericht Münster war entscheidend, dass der Raum nicht über einen separaten Eingang verfügt. Damit liege keine ärztliche Notfallpraxis vor, weil durch die Einbindung in die Sphäre der Lebensführung eine private Mitbenutzung nicht ausgeschlossen werden könne.

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    Bedingungslose Erstattung der Umsatzsteuer an Bauträger

    Bei der Rückabwicklung von Bauträgerfällen darf das Finanzamt die Rückerstattung der Umsatzsteuer nicht von einer Verrechnungsmöglichkeit oder einer Zahlung der Umsatzsteuer an den Bauhandwerker abhängig machen.

    Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs kommt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf Bauleistungen nur noch in Frage, wenn der Leistungsempfänger die Leistung selbst zur Erbringung von Bauleistungen verwendet. Das hat zu zahlreichen Erstattungsanträgen von Bauträgern geführt, die nach dieser Entscheidung nicht mehr Steuerschuldner sind. Das Finanzgericht München hat jetzt entschieden, dass das Finanzamt den Erstattungsanspruch nicht davon abhängig machen darf, ob der Bauträger dem Handwerker die Umsatzsteuer auf den ihm in Rechnung gestellten Nettobetrag bezahlt hat oder ob das Finanzamt mit dem Anspruch des Handwerkers auf Zahlung der Umsatzsteuer aufrechnen kann.

    Dagegen hat das Finanzgericht Baden-Württemberg geurteilt, dass der Bauträger dem Finanzamt die Umsatzsteuer solange schuldet, bis er diese an den Handwerker gezahlt hat. Gegen beide Urteile ist die Revision zugelassen. Setzt sich die Auffassung der Münchener Richter durch, kann ein Bauträger jederzeit bedingungslos eine Erstattung der Umsatzsteuer verlangen, solange der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist.

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    Weltweiter Austausch von Steuerdaten gestartet

    Der 2014 beschlossene weltweite Austausch von Daten über Bankkonten und Kapitalerträge ist jetzt mit 50 Staaten gestartet und soll im kommenden Jahr auf 102 Staaten ausgeweitet werden.

    Im Herbst 2014 haben sich 51 Staaten auf einen gegenseitigen Austausch von Daten über Finanzkonten, Kapitalerträge und Kontoinhaber geeinigt. Diese Daten sind für das Jahr 2016 erstmals erfasst und zum 30. September 2017 an die Steuerbehörden der jeweiligen Heimatländer weitergeleitet worden. In diesem Jahr haben neben Deutschland weitere 49 Staaten an dem Datenaustausch teilgenommen, ab 2018 sollen es dann 102 Staaten sein, die Daten austauschen. Die einzelnen Finanzämter können voraussichtlich Anfang 2019 mit den ersten Daten rechnen.

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    Vorauszahlungen nach dem Tod sind Nachlassverbindlichkeiten

    Nach dem Tod des Erblassers fällige Einkommensteuervorauszahlungen sind als Nachlassverbindlichkeit abziehbar.

    Die Vorauszahlung zur Einkommensteuer für ein Kalendervierteljahr, das erst nach dem Tod des Erblassers beginnt, kann der Erbe als Nachlassverbindlichkeit abziehen. Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten gehören laut einem Urteil des Finanzgerichts Münster nicht nur die bereits entstandenen Steuerschulden des Erblassers, sondern auch diejenigen, die dieser durch Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat. Weil die Einkommensteuer des Erblassers erst mit Ablauf des Todesjahres entsteht und unzweifelhaft abzugsfähig ist, könne für Vorauszahlungen nichts anderes gelten als für Abschlusszahlungen.

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    Bayern geht Sonderweg bei der Erbschaftsteuer

    Bayern will die von den übrigen Bundesländern beschlossene Richtlinie zur Anwendung der Erbschaftsteuerreform aus dem letzten Jahr nicht anwenden.

    Nach langem Tauziehen hat die Politik im letzten Jahr eine Reform der Erbschaftsteuer verabschiedet, weil das Bundesverfassungsgericht die alten Regelungen als verfassungswidrig angesehen hatte. Schon im Gesetzgebungsverfahren hat Bayern erfolgreich auf mehrere Erleichterungen für Erben gedrängt, blieb aber bei den Beratungen über die dazugehörige Verwaltungsrichtlinie ohne Erfolg. Daher will das Land nun die von den übrigen Bundesländern im Sommer beschlossene Richtlinie zum neuen Gesetz nicht anwenden. Entsprechend groß ist die Kritik aus mehreren anderen Bundesländern. Allerdings sind die Druckmittel des Bundes und der anderen Länder sehr begrenzt, weil die Erbschaftsteuer eine Ländersteuer ist.

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    Fristwahrende Abgabe bei einem unzuständigen Finanzamt

    Ein Einspruch oder eine Steuererklärung kann auch bei einem unzuständigen Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen fristwahrend abgegeben werden.

    Eine Steuererklärung oder ein Einspruch kann auch bei einem unzuständigen Finanzamt fristwahrend eingeworfen werden. Weil es keine gesetzliche Vorgabe gibt, dass eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt eingehen muss, hält das Finanzgericht Köln den Einwurf der Steuererklärung auch bei einem unzuständigen Finanzamt grundsätzlich für fristwahrend. Etwas restriktiver ist das Finanzgericht Baden-Württemberg, das einen beim falschen Finanzamt eingeworfenen Einspruch immerhin dann als fristwahrend ansieht, wenn er noch am letzten Tag der Frist vom unzuständigen ans zuständige Finanzamt abgesandt wird. Gegen beide Urteile hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt.

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    Spekulationsgewinn bei Zweit- und Ferienwohnungen

    Die Ausnahme von der zehnjährigen Spekulationsfrist für selbstgenutzte Immobilien gilt auch für Zweit- und Ferienwohnungen.

    Wird eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren seit dem Erwerb wieder verkauft, ist ein möglicher Gewinn aus dem Verkauf steuerpflichtig. Davon ausgenommen sind aber selbstgenutzte Immobilien. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass ein Gebäude auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, wenn es der Eigentümer nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Ausgenommen von der Besteuerung des Spekulationsgewinns sind daher auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und für eine doppelte Haushaltsführung genutzte Wohnungen.

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    Verdeckte Gewinnausschüttung an ehemaligen Gesellschafter

    Ein ehemaliger Gesellschafter kann ebenfalls Empfänger einer verdeckten Gewinnausschüttung sein, wenn die vertragliche Grundlage dafür während der Zeit als Gesellschafter gelegt wurde.

    Auch ein früherer Gesellschafter kann noch Empfänger einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) sein. Für das Finanzgericht München kommt es auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an, der Anlass für die vGA ist. Der Verzicht der GmbH auf eine Darlehensforderung, die vor dem Verkauf der Gesellschaftsanteile begründet worden ist, ist nach diesem Prinzip ebenfalls als vGA einzustufen, meint das Gericht.

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    Privatnutzung von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk

    Für den Privatverbrauch der Wärme aus einem betrieblichen Blochheizkraftwerk ist nicht automatisch der durchschnittliche Fernwärmepreis anzusetzen.

    Wie andere Entnahmen aus einem Betrieb ist auch der private Verbrauch von Wärme aus einem betrieblichen Blockheizkraftwerk steuerpflichtig. Nicht ganz so eindeutig ist der Wert dieser Entnahme. Das Finanzamt bemisst den Wert auf der Basis des durchschnittlichen Fernwärmepreises. Dagegen hat das Finanzgericht Baden-Württemberg auch die Bewertung mit dem deutlich niedrigeren Preis zugelassen, zu dem Wärme aus dem Kraftwerk an einen Dritten geliefert wurde. Dass es sich dabei um den Cousin des Eigentümers gehandelt hat, spielte für das Gericht keine Rolle, weil der Preis nachweislich im Rahmen des regional üblichen Preises für die Lieferung von Abwärme aus Biogasanlagen gelegen hat.

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    Nießbrauchvorbehalt führt zur Aufdeckung stiller Reserven

    Ein Nießbrauchvorbehalt des bisherigen Inhabers an der wesentlichen Betriebsgrundlage verhindert eine steuerneutrale unentgeltliche Betriebsübertragung.

    Eine unentgeltliche Betriebsübertragung ist ohne die Aufdeckung stiller Reserven möglich. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt eine solche steuerneutrale Übertragung aber zusätzlich voraus, dass der alte Eigentümer seine bisherige gewerbliche Tätigkeit einstellt und dem Erwerber die betriebliche Betätigung ermöglicht. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die einzige wesentliche Betriebsgrundlage aufgrund eines Nießbrauchvorbehalts vom bisherigen Betriebsinhaber weiterhin gewerblich genutzt wird. Das Finanzamt darf nach Meinung des Bundesfinanzhofs in so einem Fall von der Aufdeckung der stillen Reserven ausgehen. Eine Ausnahme lässt der Bundesfinanzhof nur bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu.

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    Zinssatz zur Bewertung von Pensionsrückstellungen

    Das Bundesverfassungsgericht muss prüfen, ob der gesetzlich vorgeschriebene Zinssatz für die Bewertung von Pensionsrückstellungen verfassungswidrig hoch ist.

    Für die Berechnung des Teilwerts einer Pensionsrückstellung ist im Gesetz ein Zinssatz von 6 % festgeschrieben. Weil die Zuführungen zur Rückstellung umso niedriger ausfallen, je höher der Zinssatz ist, haben Betriebe ein verständliches Problem mit einem unrealistisch hohen Zinssatz. Das Finanzgericht Köln stimmt dem zu und hat das Bundesverfassungsgericht angerufen, weil es den Zinssatz für verfassungswidrig hoch hält. Der Gesetzgeber sei zwar zu einer Typisierung berechtigt, müsse aber in regelmäßigen Abständen prüfen, ob die Typisierung noch realitätsnah ist. Das sei bei dem seit 1982 unveränderten Zinssatz nicht geschehen.

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